opencaselaw.ch

VB110001

Entschädigung als Rechtsvertreter

Zürich OG · 2011-02-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des Obergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzel- richterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X._____ vom 9. Dezem- ber 2010 (Geschäftsnummer FE080062) sei aufzuheben und das Bezirksgericht X.______ sei anzuweisen, ihm als unentgeltlichem Rechtsvertreter im Schei- dungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ eine Entschädigung von Fr. 15'432.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 16'897.60 auszurichten (act. 1).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2010 ein (act. 3 f.).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde ein Doppel der Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Einsendung der Akten und zur schriftli- chen Beantwortung innert zehn Tagen (act. 5).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).

E. 1.5 Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 stellte der Obergerichtspräsident die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und ent- schuldigte sich namens der Zürcher Rechtspflege für den in der Vernehmlassung angeschlagenen, ungebührlichen Ton (act. 9).

E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessord-

- 3 - nung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), vorliegend also das bisherige Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG).

E. 3 Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als Ablehnungsgrund

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme das Verhalten des Be- schwerdeführers und seines Gegenanwalts im Scheidungsverfahren FE080062 vor Bezirksgericht X.______ mit einer ungewohnt deutlichen und bildhaften Spra- che, unter anderem mit folgenden Aussagen beschrieben: "Tant de bruit pour une omelette!" "Die letzten Quisquilien mussten zum Aufblasen des Prozesses herhal- ten." "Es wurden Anträge gestellt, ob derer man nur den Kopf schütteln kann." "Die Parteivertreter haben mit wenig Substanz eine üble Schaumschlä- gerei veranstaltet." "Dem Beschwerdeführer ging es darum, den Komplex Eheleute C._____ und D._____ so gründlich wie möglich auszulutschen, um ein maximales Honorar herauszuholen." "Die Parteivertreter schossen aus allen Rohren aufeinander […]" "[…] muss er sich fragen, ob die Anwälte in den Prozessen Theater ge- spielt haben." Zudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Werturteilen, die man in ei- ner Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.: "Die zugesprochene Entschädigung war nicht nur angemessen, son- dern grosszügig." "Wozu braucht es Anwälte, um über ein Besuchsrecht zu streiten? Dass hierin eine Einigung zustande kam, ist wohl das Wenigste, was man erwarten durfte." "Das uneinsichtige Verhalten der Parteien, angeheizt durch ihre Vertre- ter, hat den Prozess zur Schwarte gemacht."

- 4 - Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin E._____ sowie vom juristischen Sekretär F._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom

9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben.

E. 3.2 Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft oder Feindschaft besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG). Die Feindschaft ist grundsätzlich nur dann ein Ablehnungsgrund, wenn sie zwischen Richter und Partei, nicht auch dann, wenn sie zwischen Richter und Anwalt besteht (ZR 40 Nr. 118, S. 312). Vorliegend ist der Beschwerdeführer und nicht etwa die vertretene Person Partei, weshalb der Ablehnungsgrund der Feindschaft zur Anwendung kommen kann. Zu beachten ist zudem die Generalklausel von § 96 Ziff. 4 GVG.

E. 3.3 Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob es unter den konkre- ten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilich- keit des abgelehnten Justizbeamten gibt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstän- de vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen ge- eignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu we- cken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769).

E. 3.4 Die Äusserungen der Einzelrichterin E._____ und des juristischen Sekretärs F._____ offenbaren gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständlich eine Haltung, die als feindschaftlich bezeichnet werden muss und die das Gericht in dieser Besetzung als unfähig erscheinen lässt, gegenüber dem Beschwerdeführer unvoreingenommen zu urteilen. Aus der zeitlichen Nähe zwischen Erlass der an- gefochtenen Verfügung (9. Dezember 2010) und Formulierung der besagten Stel- lungnahme (17. Januar 2011) ist zu schliessen, dass diese feindschaftliche Ge- sinnung gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung klar gegeben war.

E. 3.5 Es ist deshalb festzuhalten, dass im Verfahren um Entschädigung des Be- schwerdeführers im Verfahren FE080062 vor dem Bezirksgericht X.______ in Be-

- 5 - zug auf die am Entscheid beteiligte Einzelrichterin und den beteiligten juristischen Sekretär ein Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 Ziff. 3 GVG vorgelegen hat. Zudem lie- gen Umstände vor, welche diese Personen als befangen i.S.v. § 96 Ziff. 4 GVG erscheinen lassen.

E. 4 Beachtung des Ablehnungsgrundes von Amtes wegen

E. 4.1 Liegt gegen einen Justizbeamten ein Ablehnungsgrund vor, so hat er dies gemäss § 97 GVG ohne Verzug anzuzeigen. Wird diese Meldepflicht verletzt und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Entscheids entdeckt, so kann der zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmit- telweg verlangen (§ 102 Abs. 2 GVG). Das Ausstandsbegehren kann jedoch nicht nur von einer Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der betreffende Justizbeamte angehört, gestellt werden (§ 98 GVG); nötigenfalls kann auch die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Amtes wegen den Richter in den Ausstand zwingen, wozu sie nach § 108 GVG berechtigt ist (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 N 2).

E. 4.2 Die Verwaltungskommission kann als Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur dann gutheissen, wenn die Entschädigung offensichtlich gesetzeswidrig oder in Überschreitung des Ermessens angesetzt wurde (HAUSER/SCHWERI, Kommen- tar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 24 m.w.H.). Die Verwaltungskommission könnte den vorliegend angefochtenen Ent- scheid also nicht frei überprüfen. Sie muss sich deshalb umso mehr darauf ver- lassen können, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid unvoreingenommen vor- gegangen ist und sich ausschliesslich von sachlichen Argumenten hat leiten las- sen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme lassen einen gegenteiligen Schluss zu und rechtfertigen ein Einschreiten von Amtes we- gen. In der Stellungnahme wird der gebotene Ton, der auch von den Gerichten erwartet werden darf (§ 50 ZPO/ZH), konsequent missachtet.

- 6 - Die Verwaltungskommission sieht sich im vorliegenden Fall als Aufsichtsbe- hörde gestützt auf vorstehende Erwägungen deshalb gezwungen, den bei der Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers vorliegenden Ableh- nungsgrund von Amtes wegen zu beachten. Die Verfügung vom 9. Dezember 2010 ist deshalb im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Be- schwerdeführers aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Endentscheid im Scheidungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ vom 21. Juli 2010 ist davon nicht betroffen.

E. 4.3 Bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FE080062 dürfen die Bezirksrich- terin E._____ und der Gerichtsschreiber F._____ nicht mitwirken. Nachdem die Verfügung vom 9. Dezember 2010 lediglich im Umfange des abgewiesenen Ho- noraranspruchs des Beschwerdeführers aufgehoben wird, ist bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung, der bereits zugesprochene Betrag nicht zu un- terschreiten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts X.______ vom 9. De- zember 2010 im Verfahren FE080062 wird im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ aufgehoben und das Verfahren bezüglich der Festsetzung seiner Entschädigung zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksgerichtskasse X.______ eine Parteientschädigung im Umfange von Fr. 500.00 ausgerichtet.
  4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Zusen- dung der Akten des Verfahrens FE080062 sowie des obergerichtlichen Ver- fahrens VB110001-O. - 7 -
  5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs: lic. iur. L. Huber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB110001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des General- sekretärs lic. iur. Lukas Huber Beschluss vom 18. Februar 2011 in Sachen A._____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Beschwerde gegen die Entschädigung als Rechtsvertreter von C._____ im Verfahren FE080062 in Sachen Eheleute C._____ und D._____ betreffend Ehescheidung; Verfügung vom 9. Dezember 2010

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des Obergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzel- richterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X._____ vom 9. Dezem- ber 2010 (Geschäftsnummer FE080062) sei aufzuheben und das Bezirksgericht X.______ sei anzuweisen, ihm als unentgeltlichem Rechtsvertreter im Schei- dungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ eine Entschädigung von Fr. 15'432.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 16'897.60 auszurichten (act. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2010 ein (act. 3 f.). 1.3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde ein Doppel der Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Einsendung der Akten und zur schriftli- chen Beantwortung innert zehn Tagen (act. 5). 1.4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). 1.5. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 stellte der Obergerichtspräsident die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und ent- schuldigte sich namens der Zürcher Rechtspflege für den in der Vernehmlassung angeschlagenen, ungebührlichen Ton (act. 9).

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessord-

- 3 - nung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), vorliegend also das bisherige Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG).

3. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als Ablehnungsgrund 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme das Verhalten des Be- schwerdeführers und seines Gegenanwalts im Scheidungsverfahren FE080062 vor Bezirksgericht X.______ mit einer ungewohnt deutlichen und bildhaften Spra- che, unter anderem mit folgenden Aussagen beschrieben: "Tant de bruit pour une omelette!" "Die letzten Quisquilien mussten zum Aufblasen des Prozesses herhal- ten." "Es wurden Anträge gestellt, ob derer man nur den Kopf schütteln kann." "Die Parteivertreter haben mit wenig Substanz eine üble Schaumschlä- gerei veranstaltet." "Dem Beschwerdeführer ging es darum, den Komplex Eheleute C._____ und D._____ so gründlich wie möglich auszulutschen, um ein maximales Honorar herauszuholen." "Die Parteivertreter schossen aus allen Rohren aufeinander […]" "[…] muss er sich fragen, ob die Anwälte in den Prozessen Theater ge- spielt haben." Zudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Werturteilen, die man in ei- ner Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.: "Die zugesprochene Entschädigung war nicht nur angemessen, son- dern grosszügig." "Wozu braucht es Anwälte, um über ein Besuchsrecht zu streiten? Dass hierin eine Einigung zustande kam, ist wohl das Wenigste, was man erwarten durfte." "Das uneinsichtige Verhalten der Parteien, angeheizt durch ihre Vertre- ter, hat den Prozess zur Schwarte gemacht."

- 4 - Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin E._____ sowie vom juristischen Sekretär F._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom

9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben. 3.2. Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft oder Feindschaft besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG). Die Feindschaft ist grundsätzlich nur dann ein Ablehnungsgrund, wenn sie zwischen Richter und Partei, nicht auch dann, wenn sie zwischen Richter und Anwalt besteht (ZR 40 Nr. 118, S. 312). Vorliegend ist der Beschwerdeführer und nicht etwa die vertretene Person Partei, weshalb der Ablehnungsgrund der Feindschaft zur Anwendung kommen kann. Zu beachten ist zudem die Generalklausel von § 96 Ziff. 4 GVG. 3.3. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob es unter den konkre- ten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilich- keit des abgelehnten Justizbeamten gibt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstän- de vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen ge- eignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu we- cken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). 3.4. Die Äusserungen der Einzelrichterin E._____ und des juristischen Sekretärs F._____ offenbaren gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständlich eine Haltung, die als feindschaftlich bezeichnet werden muss und die das Gericht in dieser Besetzung als unfähig erscheinen lässt, gegenüber dem Beschwerdeführer unvoreingenommen zu urteilen. Aus der zeitlichen Nähe zwischen Erlass der an- gefochtenen Verfügung (9. Dezember 2010) und Formulierung der besagten Stel- lungnahme (17. Januar 2011) ist zu schliessen, dass diese feindschaftliche Ge- sinnung gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung klar gegeben war. 3.5. Es ist deshalb festzuhalten, dass im Verfahren um Entschädigung des Be- schwerdeführers im Verfahren FE080062 vor dem Bezirksgericht X.______ in Be-

- 5 - zug auf die am Entscheid beteiligte Einzelrichterin und den beteiligten juristischen Sekretär ein Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 Ziff. 3 GVG vorgelegen hat. Zudem lie- gen Umstände vor, welche diese Personen als befangen i.S.v. § 96 Ziff. 4 GVG erscheinen lassen.

4. Beachtung des Ablehnungsgrundes von Amtes wegen 4.1. Liegt gegen einen Justizbeamten ein Ablehnungsgrund vor, so hat er dies gemäss § 97 GVG ohne Verzug anzuzeigen. Wird diese Meldepflicht verletzt und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Entscheids entdeckt, so kann der zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmit- telweg verlangen (§ 102 Abs. 2 GVG). Das Ausstandsbegehren kann jedoch nicht nur von einer Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der betreffende Justizbeamte angehört, gestellt werden (§ 98 GVG); nötigenfalls kann auch die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Amtes wegen den Richter in den Ausstand zwingen, wozu sie nach § 108 GVG berechtigt ist (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 N 2). 4.2. Die Verwaltungskommission kann als Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur dann gutheissen, wenn die Entschädigung offensichtlich gesetzeswidrig oder in Überschreitung des Ermessens angesetzt wurde (HAUSER/SCHWERI, Kommen- tar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 24 m.w.H.). Die Verwaltungskommission könnte den vorliegend angefochtenen Ent- scheid also nicht frei überprüfen. Sie muss sich deshalb umso mehr darauf ver- lassen können, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid unvoreingenommen vor- gegangen ist und sich ausschliesslich von sachlichen Argumenten hat leiten las- sen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme lassen einen gegenteiligen Schluss zu und rechtfertigen ein Einschreiten von Amtes we- gen. In der Stellungnahme wird der gebotene Ton, der auch von den Gerichten erwartet werden darf (§ 50 ZPO/ZH), konsequent missachtet.

- 6 - Die Verwaltungskommission sieht sich im vorliegenden Fall als Aufsichtsbe- hörde gestützt auf vorstehende Erwägungen deshalb gezwungen, den bei der Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers vorliegenden Ableh- nungsgrund von Amtes wegen zu beachten. Die Verfügung vom 9. Dezember 2010 ist deshalb im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Be- schwerdeführers aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Endentscheid im Scheidungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ vom 21. Juli 2010 ist davon nicht betroffen. 4.3. Bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FE080062 dürfen die Bezirksrich- terin E._____ und der Gerichtsschreiber F._____ nicht mitwirken. Nachdem die Verfügung vom 9. Dezember 2010 lediglich im Umfange des abgewiesenen Ho- noraranspruchs des Beschwerdeführers aufgehoben wird, ist bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung, der bereits zugesprochene Betrag nicht zu un- terschreiten. Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts X.______ vom 9. De- zember 2010 im Verfahren FE080062 wird im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ aufgehoben und das Verfahren bezüglich der Festsetzung seiner Entschädigung zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksgerichtskasse X.______ eine Parteientschädigung im Umfange von Fr. 500.00 ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Zusen- dung der Akten des Verfahrens FE080062 sowie des obergerichtlichen Ver- fahrens VB110001-O.

- 7 -

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs: lic. iur. L. Huber versandt am: