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VB100038

Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution

Zürich OG · 2011-10-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 11. Januar 2008 leistete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ei- ne Barkaution bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 25'000.-- (Urk. 2/5) als Sicherheit für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Un- tersuchungshaft entlassen (Urk. 2/6). Mit Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 wurde das Strafverfahren abge- schlossen und mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Fluchtkaution auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben (Urk. 2/7). Am 27. September 2010 trat der Beschwerdeführer seine Strafe an. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 verlangte der Vertreter des Beschwerdefüh- rers die Auszahlung der Kaution zwecks Überweisung an den Bruder des Be- schwerdeführers (Urk. 2/8). Am 17. November 2010 erkundigte sich der Bruder des Beschwerdeführers telefonisch über den Stand der Rückerstattung der Fluchtkaution bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2010 mit, eine Auszahlung an ihn könne nicht vor- genommen werden (Urk. 2/9). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 7. Dezember 2010 Beschwerde und verlangte die Freigabe der Kaution (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Zentrale Inkassostelle der Gerichte daran fest, dass die Kaution nicht freizugeben, sondern mit geschuldeten Gerichtskos- ten zu verrechnen sei (Urk. 5).

E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Zentralen Inkassos, die Sicherheitsleistung an den Bruder des Beschwerdeführers herauszugeben, was aus der Beschwerdeschrift klar hervorgeht (Urk. 1 S. 5 f.). Da dieser Ent- scheid dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt und damit vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafpro- zessordnung am 1. Januar 2011 getroffen wurde, ist das Verfahren gemäss den

- 3 - übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).

E. 3 Nach § 108 Abs. 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichts- behörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG/ZH), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Or- ganisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG/ZH ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine be- stimmte Handlung richtet (Satz 1), ansonsten ist sie solange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Der Beschwerdeführer ist sowohl den Dritten, die die Kaution gestellt haben, zur Rückzahlung des dafür verwendeten Betrages als auch dem Kanton Zürich zur Leistung der ihm auferlegten Kosten verpflichtet und im Übrigen auch nicht Ad- ressat des Schreibens des Zentralen Inkassos vom 18. November 2010 (Urk. 2/9). Er ist demnach durch die Verweigerung der Auszahlung der Sicherheitsleis- tung an seinen Bruder und deren allfälliger Verrechnung nicht beschwert, weshalb es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 8. Januar 2008, 6B_277/2007 E.7.4). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–.
  3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
  5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 13. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Hafner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB100038-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. A. Hafner Beschluss vom 13. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution im Prozess SB090473 betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 11. Januar 2008 leistete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ei- ne Barkaution bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 25'000.-- (Urk. 2/5) als Sicherheit für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Un- tersuchungshaft entlassen (Urk. 2/6). Mit Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 wurde das Strafverfahren abge- schlossen und mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Fluchtkaution auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben (Urk. 2/7). Am 27. September 2010 trat der Beschwerdeführer seine Strafe an. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 verlangte der Vertreter des Beschwerdefüh- rers die Auszahlung der Kaution zwecks Überweisung an den Bruder des Be- schwerdeführers (Urk. 2/8). Am 17. November 2010 erkundigte sich der Bruder des Beschwerdeführers telefonisch über den Stand der Rückerstattung der Fluchtkaution bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2010 mit, eine Auszahlung an ihn könne nicht vor- genommen werden (Urk. 2/9). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 7. Dezember 2010 Beschwerde und verlangte die Freigabe der Kaution (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Zentrale Inkassostelle der Gerichte daran fest, dass die Kaution nicht freizugeben, sondern mit geschuldeten Gerichtskos- ten zu verrechnen sei (Urk. 5).

2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Zentralen Inkassos, die Sicherheitsleistung an den Bruder des Beschwerdeführers herauszugeben, was aus der Beschwerdeschrift klar hervorgeht (Urk. 1 S. 5 f.). Da dieser Ent- scheid dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt und damit vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafpro- zessordnung am 1. Januar 2011 getroffen wurde, ist das Verfahren gemäss den

- 3 - übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).

3. Nach § 108 Abs. 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichts- behörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG/ZH), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Or- ganisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG/ZH ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine be- stimmte Handlung richtet (Satz 1), ansonsten ist sie solange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Der Beschwerdeführer ist sowohl den Dritten, die die Kaution gestellt haben, zur Rückzahlung des dafür verwendeten Betrages als auch dem Kanton Zürich zur Leistung der ihm auferlegten Kosten verpflichtet und im Übrigen auch nicht Ad- ressat des Schreibens des Zentralen Inkassos vom 18. November 2010 (Urk. 2/9). Er ist demnach durch die Verweigerung der Auszahlung der Sicherheitsleis- tung an seinen Bruder und deren allfälliger Verrechnung nicht beschwert, weshalb es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 8. Januar 2008, 6B_277/2007 E.7.4). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–.

3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 13. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Hafner versandt am: