Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Im Strafverfahren DG090491 hatte das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Wesentlichen einen Fall häuslicher Gewalt zu beur- teilen. Mit Rücksicht auf den Schutz der Persönlichkeit des Angeklagten und der Geschädigten sowie auf das Alter des Angeklagten war die Öffentlichkeit schon im Vorfeld der Verhandlung vom Verfahren ausgeschlossen worden. Zugelassen wurden hingegen akkreditierte Gerichtsberichterstatter.
E. 2 Zu Beginn der Verhandlung vom 14. Januar 2010 wies der Vorsitzende un- ter anderem darauf hin, der Ausschluss der Öffentlichkeit impliziere, dass von den Verfahrensbeteiligten keine persönlichen Daten wie Namen oder Wohnorte und keine Bilder publiziert würden, seien diese nun in- oder aus- serhalb des Gerichtsgebäudes aufgenommen worden. A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) fragte er, ob er Gewähr dafür bieten könne, dass die Privatsphäre der Prozessbeteiligten in besagtem Sinne gewahrt werde, andernfalls er von der heutigen Verhandlung ausgeschlossen werden müs- se. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, er könne für gar nichts garantieren, da über die Art und Weise der Berichterstattung der Chefredak- tor bestimme. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Verhandlung ausgeschlossen, und es wurde ihm dazu ein schriftlich begründeter Ent- scheid in Aussicht gestellt (act. 4/2, Prot. im Verfahren DG090491 S. 4).
E. 3 Am 14. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ersu- chen, aufgrund des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der obge- nannten Verhandlung den Vorsitzenden des Beschwerdegegners an die in der auch für ihn geltenden Akteneinsichtsverordnung vorgesehenen Abläufe zu erinnern (act. 1).
- 3 -
E. 3.1 Im Antrag 2 begehrt der Beschwerdeführer die Prüfung der Aussprechung einer Verwarnung gegenüber dem Vorsitzenden des Beschwerdegegners (act. 3 S. 2).
E. 3.2 Als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist die Verwaltungskommissi- on zur Behandlung der vorliegenden administrativen Beschwerde zuständig (§ 106 GVG, § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts vom 3. November 2010 [LS 212.51]; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 106 N 1).
E. 3.3 Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinwei- se auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hau- ser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu-
- 6 - grunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung umfasst, son- dern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge hat der Anzeigeerstatter weder einen An- spruch auf Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens noch steht ihm die Legi- timation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).
E. 3.4 Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 14. Juli 2011 zur Frage der Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der massge- benden Verhandlung, bei der Wegweisung eines Gerichtsberichterstatters stelle sich die Frage der Verletzung des Grundrechts der Medienfreiheit nach Art. 17 BV. Eine Einschränkung sei unter den in Art. 36 BV enthaltenen Voraussetzungen zulässig. § 135 GVG/ZH stelle eine genügende gesetzli- che Grundlage für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Ver- handlung und damit für den Eingriff in die Medienfreiheit dar. Die Wegwei- sung sei sodann erforderlich und gerechtfertigt gewesen und habe eine taugliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensbeteilig- ten dargestellt. Weiter bezeichnete das Bundesgericht das Zweck-Mittel- Verhältnis als vernünftig, auch mit Blick auf die in Art. 10 Ziff. 1 EMRK ge- währleistete Freiheit der Meinungsäusserung (Urk. 21 E. 4 f.). Das Bundes- gericht kam somit zum Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Verhandlung habe eine gesetzlich zulässige, notwendige und ver- hältnismässige Massnahme dargestellt. Insoweit bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen. Dies betrifft sowohl die beantragte Verwarnung wie die Erinnerung des Vorsitzen- den des Beschwerdegegners an die in der Akteneinsichtsverordnung vorge- sehenen Abläufe (vgl. act. 1).
- 7 - IV. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
E. 4 Nachdem der begründete Beschluss betreffend Ausschluss des Beschwer- deführers vorlag (act. 4/1), liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Januar 2010 sodann folgende Anträge stellen (act. 3): "1. Es sei die Nichtigkeit des Beschlusses vom 14. Januar 2010 festzu- stellen. eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beschluss rechtswidrig ist und die Wegweisung von A._____ zu Unrecht erfolgte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.-Zuschlag) zu Lasten der Staatskasse.
2. Es sei zu prüfen, ob seitens des Obergerichts eine disziplinarische Massnahme (Verwarnung) an Bezirksrichter Dr. B._____ zu ergehen habe.
3. In prozessualer Hinsicht sei
a) die vorliegende Eingabe im Verfahren der Verwaltungskommission zu den Akten zu nehmen, eventualiter als Beschwerde im Sinne von § 108 f. GVG zu betrachten, subeventualiter als fristgerechter Rekurs gegen den Beschluss entge- genzunehmen und an die III. Strafkammer weiterzureichen, soweit nicht die Verwaltungskommission der Ansicht ist, Beschluss und darin angegebener Rechtsweg seien ohnehin unzutreffend,
b) es seien jedenfalls das laufende Verfahren der Verwaltungskommis- sion und das vorliegende Beschwerde-, evtl. Rekursverfahren bei der Verwaltungskommission zu vereinigen.“
E. 5 In der Folge wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. Februar 2010 Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 5). Nach Eingang der Be- schwerdeantwort vom 11. Februar 2010 (act. 7) wurde diese dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9).
E. 6 Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 überwies die Verwaltungskommission die Beschwerde vom 28. Januar 2010 in Sachen der Parteien betreffend Weg- weisung aus der Verhandlung samt Akten an die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich zur Behandlung als Rekurs und sistierte ihr Be- schwerdeverfahren bis zur Erledigung des Rekursverfahrens (act. 11).
E. 7 Am 22. Februar 2011 wies die III. Strafkammer den Rekurs unter der Ge- schäfts-Nr. UK100065 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 15), woge-
- 4 - gen der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhob (act. 16). Mit Beschluss vom 19. April 2011 sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts erneut (act. 18), welcher am 14. Juli 2011 erging (act. 21). Damit ist die Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. II. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - bei Inkraft- treten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrens- recht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) so- wie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). III.
1. Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ob- genanntem Beschluss den Antrag 1 betreffend Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der massgebenden Verhandlung abwies (act. 15) und dies am 14. Juli 2011 durch das Bundesgericht bestätigt wurde (act. 21), bleiben im Folgenden die Anträge 2 und 3 zu prüfen.
2. Dem Antrag 3a des Beschwerdeführers auf Überweisung der Eingabe zur Behandlung als Rekurs ist man seitens der Verwaltungskommission mit Be- schluss vom 6. Mai 2010 nachgekommen (act. 11). Der Antrag 3b auf Verei- nigung des hiesigen Verfahrens mit dem Rekursverfahren ist infolge der be- reits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung des Rekurs- bzw. Rechtsmittel- verfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- 5 -
Dispositiv
- Die mit Beschluss vom 19. April 2011 angeordnete Sistierung des vorliegen- den Verfahrens wird aufgehoben.
- Das Begehren um Vereinigung des hiesigen Verfahrens mit dem Rekursver- fahren (UK100065) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zwei- fach, für sich und den Beschwerdeführer, sowie an den Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein. - 8 -
- Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VB100003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 4. Mai 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Strafverfahren DG090491 hatte das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Wesentlichen einen Fall häuslicher Gewalt zu beur- teilen. Mit Rücksicht auf den Schutz der Persönlichkeit des Angeklagten und der Geschädigten sowie auf das Alter des Angeklagten war die Öffentlichkeit schon im Vorfeld der Verhandlung vom Verfahren ausgeschlossen worden. Zugelassen wurden hingegen akkreditierte Gerichtsberichterstatter.
2. Zu Beginn der Verhandlung vom 14. Januar 2010 wies der Vorsitzende un- ter anderem darauf hin, der Ausschluss der Öffentlichkeit impliziere, dass von den Verfahrensbeteiligten keine persönlichen Daten wie Namen oder Wohnorte und keine Bilder publiziert würden, seien diese nun in- oder aus- serhalb des Gerichtsgebäudes aufgenommen worden. A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) fragte er, ob er Gewähr dafür bieten könne, dass die Privatsphäre der Prozessbeteiligten in besagtem Sinne gewahrt werde, andernfalls er von der heutigen Verhandlung ausgeschlossen werden müs- se. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, er könne für gar nichts garantieren, da über die Art und Weise der Berichterstattung der Chefredak- tor bestimme. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Verhandlung ausgeschlossen, und es wurde ihm dazu ein schriftlich begründeter Ent- scheid in Aussicht gestellt (act. 4/2, Prot. im Verfahren DG090491 S. 4).
3. Am 14. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ersu- chen, aufgrund des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der obge- nannten Verhandlung den Vorsitzenden des Beschwerdegegners an die in der auch für ihn geltenden Akteneinsichtsverordnung vorgesehenen Abläufe zu erinnern (act. 1).
- 3 -
4. Nachdem der begründete Beschluss betreffend Ausschluss des Beschwer- deführers vorlag (act. 4/1), liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Januar 2010 sodann folgende Anträge stellen (act. 3): "1. Es sei die Nichtigkeit des Beschlusses vom 14. Januar 2010 festzu- stellen. eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beschluss rechtswidrig ist und die Wegweisung von A._____ zu Unrecht erfolgte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.-Zuschlag) zu Lasten der Staatskasse.
2. Es sei zu prüfen, ob seitens des Obergerichts eine disziplinarische Massnahme (Verwarnung) an Bezirksrichter Dr. B._____ zu ergehen habe.
3. In prozessualer Hinsicht sei
a) die vorliegende Eingabe im Verfahren der Verwaltungskommission zu den Akten zu nehmen, eventualiter als Beschwerde im Sinne von § 108 f. GVG zu betrachten, subeventualiter als fristgerechter Rekurs gegen den Beschluss entge- genzunehmen und an die III. Strafkammer weiterzureichen, soweit nicht die Verwaltungskommission der Ansicht ist, Beschluss und darin angegebener Rechtsweg seien ohnehin unzutreffend,
b) es seien jedenfalls das laufende Verfahren der Verwaltungskommis- sion und das vorliegende Beschwerde-, evtl. Rekursverfahren bei der Verwaltungskommission zu vereinigen.“
5. In der Folge wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. Februar 2010 Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 5). Nach Eingang der Be- schwerdeantwort vom 11. Februar 2010 (act. 7) wurde diese dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9).
6. Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 überwies die Verwaltungskommission die Beschwerde vom 28. Januar 2010 in Sachen der Parteien betreffend Weg- weisung aus der Verhandlung samt Akten an die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich zur Behandlung als Rekurs und sistierte ihr Be- schwerdeverfahren bis zur Erledigung des Rekursverfahrens (act. 11).
7. Am 22. Februar 2011 wies die III. Strafkammer den Rekurs unter der Ge- schäfts-Nr. UK100065 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 15), woge-
- 4 - gen der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhob (act. 16). Mit Beschluss vom 19. April 2011 sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts erneut (act. 18), welcher am 14. Juli 2011 erging (act. 21). Damit ist die Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. II. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - bei Inkraft- treten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrens- recht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) so- wie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). III.
1. Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ob- genanntem Beschluss den Antrag 1 betreffend Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der massgebenden Verhandlung abwies (act. 15) und dies am 14. Juli 2011 durch das Bundesgericht bestätigt wurde (act. 21), bleiben im Folgenden die Anträge 2 und 3 zu prüfen.
2. Dem Antrag 3a des Beschwerdeführers auf Überweisung der Eingabe zur Behandlung als Rekurs ist man seitens der Verwaltungskommission mit Be- schluss vom 6. Mai 2010 nachgekommen (act. 11). Der Antrag 3b auf Verei- nigung des hiesigen Verfahrens mit dem Rekursverfahren ist infolge der be- reits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung des Rekurs- bzw. Rechtsmittel- verfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- 5 - 3.1. Im Antrag 2 begehrt der Beschwerdeführer die Prüfung der Aussprechung einer Verwarnung gegenüber dem Vorsitzenden des Beschwerdegegners (act. 3 S. 2). 3.2. Als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist die Verwaltungskommissi- on zur Behandlung der vorliegenden administrativen Beschwerde zuständig (§ 106 GVG, § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts vom 3. November 2010 [LS 212.51]; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 106 N 1). 3.3. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hin- gewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszu- übendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Auf- sichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfah- rens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jewei- ligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinwei- se auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklä- rung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hau- ser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu-
- 6 - grunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung umfasst, son- dern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge hat der Anzeigeerstatter weder einen An- spruch auf Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens noch steht ihm die Legi- timation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78). 3.4. Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 14. Juli 2011 zur Frage der Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der massge- benden Verhandlung, bei der Wegweisung eines Gerichtsberichterstatters stelle sich die Frage der Verletzung des Grundrechts der Medienfreiheit nach Art. 17 BV. Eine Einschränkung sei unter den in Art. 36 BV enthaltenen Voraussetzungen zulässig. § 135 GVG/ZH stelle eine genügende gesetzli- che Grundlage für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Ver- handlung und damit für den Eingriff in die Medienfreiheit dar. Die Wegwei- sung sei sodann erforderlich und gerechtfertigt gewesen und habe eine taugliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensbeteilig- ten dargestellt. Weiter bezeichnete das Bundesgericht das Zweck-Mittel- Verhältnis als vernünftig, auch mit Blick auf die in Art. 10 Ziff. 1 EMRK ge- währleistete Freiheit der Meinungsäusserung (Urk. 21 E. 4 f.). Das Bundes- gericht kam somit zum Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Verhandlung habe eine gesetzlich zulässige, notwendige und ver- hältnismässige Massnahme dargestellt. Insoweit bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen. Dies betrifft sowohl die beantragte Verwarnung wie die Erinnerung des Vorsitzen- den des Beschwerdegegners an die in der Akteneinsichtsverordnung vorge- sehenen Abläufe (vgl. act. 1).
- 7 - IV. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
1. Die mit Beschluss vom 19. April 2011 angeordnete Sistierung des vorliegen- den Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Begehren um Vereinigung des hiesigen Verfahrens mit dem Rekursver- fahren (UK100065) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.
4. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zwei- fach, für sich und den Beschwerdeführer, sowie an den Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein.
- 8 -
7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: