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VB090020

Verrechnung der Kaution

Zürich OG · 2009-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 auferlegte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 2'000.–, da dieser dem Kanton Zürich aus rechtskräftig erledigten Verfah- ren Gerichtskosten schulde (act. 2/2 S. 6 f.). Mit Verrechnungsanzeige/Kontoauszug vom 8. April 2009 erklärte das Zent- rale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich gegenüber dem Be- schwerdeführer die Verrechnung des frei gewordenen Prozesskostenvor- schusses mit offenen Gerichtskosten (act. 8/1). Mit Schreiben vom 16. April 2009 wurde die Richtigkeit des Kontoauszugs sowie die Verrechnung be- stritten und um Erlass einer entsprechenden beschwerdefähigen Verfügung ersucht (act. 8/2). Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 hielt das Zentrale Inkas- so an der Verrechnung fest (act. 2/1). Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Überweisung der geleisteten Prozesskaution an seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 1). Das Zentrale Inkasso schloss auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).

E. 2 Nach § 108 Abs. 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichts- behörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Auf- sichtsbehörde des Zentralen Inkassos und der Bezirksgerichte ist das Ober- gericht (§ 106 GVG), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungs- sachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission über- tragen hat. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die schriftliche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verrechnungserklärung des Zen- tralen Inkassos vom 20. Mai 2009 (act. 2/1), die als anfechtbare Verwal-

- 3 - tungsverfügung qualifiziert werden kann, da sie deren Wesensmerkmale aufweist (BGE 122 V 367 E. 2). Die prozessuale Legitimation des Be- schwerdeführers ist zu bejahen, da er primärer Adressat der "Verfügung" des Zentralen Inkassos vom 20. Mai 2009 ist (Kölz/Häner, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, S. 196 N 545). Da die Beschwerde zudem innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der uneingeschrieben zugestellten "Verfügung" vom 20. Mai 2009 erhoben wurde, ist auf sie einzutreten (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GVG).

E. 3 a) Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer vorab an, die Prozesskaution von Fr. 2'000.– sei einzig auf den Fall FO070176 be- schränkt gewesen, weshalb er nach Treu und Glauben davon habe ausge- hen dürfen, dass ihm dieser sichergestellte Betrag zurückerstattet würde, wenn er keine Gerichtskosten bzw. Prozessentschädigung zu bezahlen hät- te (act. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Die Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zu folgen, dass aufgrund des Prozessausganges grundsätzlich ein Anspruch auf Frei- gabe der Kaution im Verfahren FO070176 bestand (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 5 zu § 73). Indes stand einer Verrechnung mit offenen Forderungen aus anderen Ge- richtsverfahren nach Art. 120 OR nichts entgegen, namentlich auch nicht Art. 125 Ziff. 1 OR, da die kautionierte Summe durch den Beschwerdeführer nicht hinterlegt, sondern ins Eigentum des Staates übergegangen und dem Beschwerdeführer nur ein Rückzahlungsanspruch verblieben war (vgl. ZR 75 (76) Nr. 6). Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer als säumigem und gerichtserfahrenem Schuldner bewusst sein, dass ihm die Verrechnung drohte.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3) werden auch hinterlegte Wertschriften zur Tilgung der ausstehenden Gerichtsschulden verwendet. Der Verkauf hinterlegter Wertschriften stellt dabei eine Schuldtilgung erfüllungshalber dar. Der Gelderlös wird wie bei Barleistung der Kaution zur Verrechnung gebracht.

- 4 - Das Rückforderungsrecht der Bank, die gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, gründet auf einem Vertrag mit der Gerichtskasse zugunsten eines Dritten, der Prozesspartei. Das Verrechnungsrecht bestimmt sich dies- falls nach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht einer Einschrän- kung der Verrechnungsmöglichkeiten zustimmen kann (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024], Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. Dezember 2007, E. II. 6 [VB070035]). Ein Verstoss gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Gleich- behandlungsgebot“ ist daher im Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu erblicken.

c) Weiter rügt der Beschwerdeführer, eine Verrechnung sei nicht zulässig, da er „allfällige Rückerstattungen“ gemäss Anwaltsvollmacht vom 27. April 2007 seinem Rechtsvertreter abgetreten habe, weswegen diesem die Kauti- on zu überweisen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 4 mit Hinweis auf act. 2/4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer allfällige Prozessent- schädigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am

27. April 2007 (act. 2) als künftige Forderungen gültig abgetreten hatte: "Ferner tritt der Vollmachtgegner dem Bevollmächtigten allfällige Prozess- entschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab." (vgl. BGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 [VB030050]). Vorliegend sprach die Vorinstanz jedoch keine Prozessentschädigungen zu, vielmehr verzichteten die Parteien gemäss § 68 Abs. 2 ZPO vergleichshal- ber gegenseitig auf Prozessentschädigung (act. 2/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 4). Nur ergänzend sei Folgendes angemerkt: Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen wollte, die Vollmachtsklausel vom 27. April 2007 umfasse auch Prozesskautionen im Sinne von § 73 ZPO, so würde die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers infolge Zession entfallen, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre. Es kommt – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – dazu, dass die mit der Kauti-

- 5 - on verrechneten Gerichtskosten (act. 5/1-4) dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1998 bzw. 2003 rechtskräftig auferlegt wurden, weshalb sie der Abtretungserklärung vom 27. April 2007 vorgehen würden. Die zedierte (künftige) Forderung war bereits mit Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, da die Gegenforderun- gen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; Be- schluss der Verwaltungskommission vom 25. März 2009 [VB090002]). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen indes bei der Zession auch die Vorzugs- und Ne- benrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über.

d) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerde sei auch deswegen gutzuheissen, weil ihm für das Geschäft Nr. FO050416 die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt worden sei (act 1 S. 3 mit Hinweis auf act. 2/5). Folglich gelte auch diesbezüglich § 92 ZPO und der Betrag sei „mit einem Stern zu versehen gleich wie die CHF 6'704.30 (CG020045)“. Aus den Akten ergibt sich, dass die frei gewordene Prozesskaution entge- gen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht mit offenen Gerichtskos- ten verrechnet wurde, die infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, sondern mit solchen, die wegen ungenügender Verhältnisse einstweilen abgeschrieben worden waren (act. 5/1-4). Die Verrechnung in Anwendung von Art. 120 OR ist folglich nicht zu beanstanden. Auf die übrige Rüge kann mangels sachli- cher Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten werden.

E. 4 Zusammenfassend ist die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 14 GerGebV). Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 6 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Staatsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
  4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
  5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: Dr. D. Oser versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB090020/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. T. Meyer sowie die Obergerichtssekretärin Dr. D. Oser Beschluss vom 18. August 2009 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution

- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

1. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 auferlegte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 2'000.–, da dieser dem Kanton Zürich aus rechtskräftig erledigten Verfah- ren Gerichtskosten schulde (act. 2/2 S. 6 f.). Mit Verrechnungsanzeige/Kontoauszug vom 8. April 2009 erklärte das Zent- rale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich gegenüber dem Be- schwerdeführer die Verrechnung des frei gewordenen Prozesskostenvor- schusses mit offenen Gerichtskosten (act. 8/1). Mit Schreiben vom 16. April 2009 wurde die Richtigkeit des Kontoauszugs sowie die Verrechnung be- stritten und um Erlass einer entsprechenden beschwerdefähigen Verfügung ersucht (act. 8/2). Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 hielt das Zentrale Inkas- so an der Verrechnung fest (act. 2/1). Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Überweisung der geleisteten Prozesskaution an seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 1). Das Zentrale Inkasso schloss auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).

2. Nach § 108 Abs. 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichts- behörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Auf- sichtsbehörde des Zentralen Inkassos und der Bezirksgerichte ist das Ober- gericht (§ 106 GVG), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungs- sachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission über- tragen hat. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die schriftliche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verrechnungserklärung des Zen- tralen Inkassos vom 20. Mai 2009 (act. 2/1), die als anfechtbare Verwal-

- 3 - tungsverfügung qualifiziert werden kann, da sie deren Wesensmerkmale aufweist (BGE 122 V 367 E. 2). Die prozessuale Legitimation des Be- schwerdeführers ist zu bejahen, da er primärer Adressat der "Verfügung" des Zentralen Inkassos vom 20. Mai 2009 ist (Kölz/Häner, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, S. 196 N 545). Da die Beschwerde zudem innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der uneingeschrieben zugestellten "Verfügung" vom 20. Mai 2009 erhoben wurde, ist auf sie einzutreten (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GVG).

3. a) Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer vorab an, die Prozesskaution von Fr. 2'000.– sei einzig auf den Fall FO070176 be- schränkt gewesen, weshalb er nach Treu und Glauben davon habe ausge- hen dürfen, dass ihm dieser sichergestellte Betrag zurückerstattet würde, wenn er keine Gerichtskosten bzw. Prozessentschädigung zu bezahlen hät- te (act. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Die Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zu folgen, dass aufgrund des Prozessausganges grundsätzlich ein Anspruch auf Frei- gabe der Kaution im Verfahren FO070176 bestand (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 5 zu § 73). Indes stand einer Verrechnung mit offenen Forderungen aus anderen Ge- richtsverfahren nach Art. 120 OR nichts entgegen, namentlich auch nicht Art. 125 Ziff. 1 OR, da die kautionierte Summe durch den Beschwerdeführer nicht hinterlegt, sondern ins Eigentum des Staates übergegangen und dem Beschwerdeführer nur ein Rückzahlungsanspruch verblieben war (vgl. ZR 75 (76) Nr. 6). Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer als säumigem und gerichtserfahrenem Schuldner bewusst sein, dass ihm die Verrechnung drohte.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3) werden auch hinterlegte Wertschriften zur Tilgung der ausstehenden Gerichtsschulden verwendet. Der Verkauf hinterlegter Wertschriften stellt dabei eine Schuldtilgung erfüllungshalber dar. Der Gelderlös wird wie bei Barleistung der Kaution zur Verrechnung gebracht.

- 4 - Das Rückforderungsrecht der Bank, die gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, gründet auf einem Vertrag mit der Gerichtskasse zugunsten eines Dritten, der Prozesspartei. Das Verrechnungsrecht bestimmt sich dies- falls nach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht einer Einschrän- kung der Verrechnungsmöglichkeiten zustimmen kann (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024], Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. Dezember 2007, E. II. 6 [VB070035]). Ein Verstoss gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Gleich- behandlungsgebot“ ist daher im Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu erblicken.

c) Weiter rügt der Beschwerdeführer, eine Verrechnung sei nicht zulässig, da er „allfällige Rückerstattungen“ gemäss Anwaltsvollmacht vom 27. April 2007 seinem Rechtsvertreter abgetreten habe, weswegen diesem die Kauti- on zu überweisen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 4 mit Hinweis auf act. 2/4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer allfällige Prozessent- schädigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am

27. April 2007 (act. 2) als künftige Forderungen gültig abgetreten hatte: "Ferner tritt der Vollmachtgegner dem Bevollmächtigten allfällige Prozess- entschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab." (vgl. BGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 [VB030050]). Vorliegend sprach die Vorinstanz jedoch keine Prozessentschädigungen zu, vielmehr verzichteten die Parteien gemäss § 68 Abs. 2 ZPO vergleichshal- ber gegenseitig auf Prozessentschädigung (act. 2/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 4). Nur ergänzend sei Folgendes angemerkt: Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen wollte, die Vollmachtsklausel vom 27. April 2007 umfasse auch Prozesskautionen im Sinne von § 73 ZPO, so würde die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers infolge Zession entfallen, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre. Es kommt – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – dazu, dass die mit der Kauti-

- 5 - on verrechneten Gerichtskosten (act. 5/1-4) dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1998 bzw. 2003 rechtskräftig auferlegt wurden, weshalb sie der Abtretungserklärung vom 27. April 2007 vorgehen würden. Die zedierte (künftige) Forderung war bereits mit Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, da die Gegenforderun- gen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; Be- schluss der Verwaltungskommission vom 25. März 2009 [VB090002]). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen indes bei der Zession auch die Vorzugs- und Ne- benrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über.

d) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerde sei auch deswegen gutzuheissen, weil ihm für das Geschäft Nr. FO050416 die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt worden sei (act 1 S. 3 mit Hinweis auf act. 2/5). Folglich gelte auch diesbezüglich § 92 ZPO und der Betrag sei „mit einem Stern zu versehen gleich wie die CHF 6'704.30 (CG020045)“. Aus den Akten ergibt sich, dass die frei gewordene Prozesskaution entge- gen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht mit offenen Gerichtskos- ten verrechnet wurde, die infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, sondern mit solchen, die wegen ungenügender Verhältnisse einstweilen abgeschrieben worden waren (act. 5/1-4). Die Verrechnung in Anwendung von Art. 120 OR ist folglich nicht zu beanstanden. Auf die übrige Rüge kann mangels sachli- cher Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten werden.

4. Zusammenfassend ist die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 14 GerGebV). Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 6 - Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Staatsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: Dr. D. Oser versandt am: