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VB090002

Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung

Zürich OG · 2009-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A._____,

E. 2 Mit Beschwerde vom 8. Januar 2009 wurde sinngemäss beantragt, die Gerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 Fr. 1'000.– zu bezahlen (act. 1). Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, die Verrechnung durch den Beschwerdegegner führe dazu, dass er als Rechtsvertreter eines mittellosen Klienten bei einem positiven Prozessausgang schlechter gestellt werde als bei einem verlorenen Prozess, in welchem er eine staatliche Entschädigung zugesprochen erhalte. Dadurch werde das in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Recht auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung vereitelt, da sie im Ergebnis die Gleichstellung von mittellosen Klienten mit den vermögenden auf der Suche nach einem engagierten Anwalt und damit dem ungehinderten Zugang des bedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe. Weiter brachten die Beschwerdeführer vor, die angewandte Verrechnungspraxis sei auch aus dem Grund verfassungswidrig, da in den Fällen, in welchen der fürsorgeabhängige Vertretene das Anwaltshonorar dennoch selber an den unentgeltlichen Geschädigtenvertreter bezahle, in das Existenzminimum des mittellosen Klienten eingegriffen würde. Dieser Argumentation ist bereits an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass der unentgeltliche

- 3 - Geschädigtenvertreter - analog zum amtlichen Verteidiger - nicht befugt ist, von der von ihm vertretenen Partei ein privates Honorar zusätzlich zur staatlichen Entschädigung zu verlangen, bzw. entgegenzunehmen (Verbot der Doppelzahlung, vgl. HAURI, Büro für amtliche Mandate, Leitfaden, 2. A. 2003, m.w.H.). Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, es müsse in Analogie zur in § 89 ZPO verankerten zivilprozessualen Regelung die Prozessentschädigung direkt dem unentgeltlichen Geschädigtenvertreter aus der Gerichtskasse zugesprochen werden.

E. 3 Im vorliegenden Fall wurde aber die erwähnte Prozessentschädigung bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 30. Juli 2008 als künftige Forderung gültig abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 [VB030050] und vom 19. August 1997 [VB970029]): "Ferner tritt die Klientschaft dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab." (act. 2). Demzufolge entfällt die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers 1, weshalb ihm gegenüber die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Zession selber wurde dem Schuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 30. Juli 2008 im Rekursverfahren rechtsgültig notifiziert (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr. 19/87]). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen

- 5 - auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2'202.10 bzw. Fr. 562.– bereits am 23. Januar 2008 bzw. 1. Juni 2007 entstanden und somit vor der geltend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 1'000.– fällig geworden (act. 3/1). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Damit ist die Verrechnungserklärung zu schützen und die Beschwerde auch gegenüber dem Beschwerdeführer 2 abzuweisen (vgl. auch Beschluss der VK vom 19. August 1997 [VB970029] und Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig; die Kosten sind ihnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

E. 4 Dieses für den Beschwerdeführer 2 stossende Ergebnis hätte vermieden werden können, wäre im Beschluss vom 8. Oktober 2008 der III. Strafkammer des Obergerichtes die Prozessentschädigung nach konstanter Praxis der Verwaltungskommission dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten in Anwendung von § 188 Abs. 1 Satz 2 StPO und in Analogie zu § 89 Abs. 1 ZPO direkt zugesprochen worden (vgl. Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, 2002, S. 294 Fn 1311; Beschluss der VK vom 21. Februar 2001 [VB000041] und Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Dadurch wird - wie die Beschwerdeführer bereits zu Recht ausführten - die rechtsgleiche Behandlung von unentgeltlichem Rechtsbeistand des Geschädigten im Strafprozess und unentgeltlichem Rechtsvertreter einer Partei im Zivilprozess gewährleistet, mit dem Ziel, die Honorarzahlung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sicherzustellen und damit schliesslich auch

- 6 - das in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Recht auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu schützen (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 1 zu § 89 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten im Strafprozess ist vom zuständigen Richter mittels separater Verfügung festzusetzen. Dieser Akt gilt ebenfalls als Justizverwaltung, der mit Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission angefochten werden kann. Demgegenüber ist die Kostenauflage betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten gemäss § 188 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 StPO als Rechtsprechung zu qualifizieren (Hauri, a.a.O., S. 293; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7, 11 zu § 89 ZPO, ZR 95 (1996) S. 102, ZR 94 Nr. 38 E. 5c). Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist eine Änderung der Kostenauflage durch Eingreifen der Justizverwaltungsbehörde unzulässig (Art 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 KV; § 104 Abs. 1 GVG). Eine Korrektur der vorliegenden unrichtigen Kostenauflage im Urteilsdispositiv hat der unentgeltliche Geschädigtenvertreter daher in eigenem Namen auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen (vgl. Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Im erwähnten Beschluss der Verwaltungskommission wurde auf die Möglichkeit des Rekurses nach § 402 Ziff. 9 StPO an die III. Strafkammer des Obergerichts verwiesen. Nicht zu übersehen ist, dass vorliegend gemäss Gesetzeswortlaut des revidierten § 428 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zur Verfügung steht. Immerhin wäre es dem Beschwerdeführer 2 offengestanden, ein Bundesrechtsmittel zu ergreifen und/oder subsidiär (vorsorglich) die Beschwerde nach § 108 GVG (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 108 GVG m. w. H.). III.

- 7 - Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Da die III. Strafkammer des Obergerichtes in ihrem Beschluss vom 8. Oktober 2008 entgegen der Praxis die Prozessentschädigung nicht direkt dem Geschädigtenvertreter zugesprochen hat (vgl. E. II 4.; act. 3/2 S. 7), ist von der Auferlegung der Staatsgebühr abzusehen. Eine Prozessentschädigung ist jedoch in Folge des Unterliegens nicht zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, jedoch auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens und der III. Strafkammer des Obergerichtes schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
  5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: Dr. D. Oser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB090002/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter Dr. E. Mazurczak und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Obergerichtssekretärin Dr. D. Oser Beschluss vom 25. März 2009 in Sachen

1. A._____,

2. X._____, lic. iur., Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung

- 2 - Die Verwaltungskommission erwägt: I.

1. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 hiess die III. Strafkammer des Obergerichtes den Rekurs von A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen die Präsidialverfügung des Büros für amtliche Mandate in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2008 betreffend das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Geschädigtenvertreters gut. Dem Rekurrenten wurde eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (act. 3/2 S. 7). Am 6. Januar 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung im Betrage von Fr. 1'000.– mit eigenen Forderungen aus offenen Gerichtskosten (act. 3/1).

2. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2009 wurde sinngemäss beantragt, die Gerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 Fr. 1'000.– zu bezahlen (act. 1). Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, die Verrechnung durch den Beschwerdegegner führe dazu, dass er als Rechtsvertreter eines mittellosen Klienten bei einem positiven Prozessausgang schlechter gestellt werde als bei einem verlorenen Prozess, in welchem er eine staatliche Entschädigung zugesprochen erhalte. Dadurch werde das in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Recht auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung vereitelt, da sie im Ergebnis die Gleichstellung von mittellosen Klienten mit den vermögenden auf der Suche nach einem engagierten Anwalt und damit dem ungehinderten Zugang des bedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe. Weiter brachten die Beschwerdeführer vor, die angewandte Verrechnungspraxis sei auch aus dem Grund verfassungswidrig, da in den Fällen, in welchen der fürsorgeabhängige Vertretene das Anwaltshonorar dennoch selber an den unentgeltlichen Geschädigtenvertreter bezahle, in das Existenzminimum des mittellosen Klienten eingegriffen würde. Dieser Argumentation ist bereits an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass der unentgeltliche

- 3 - Geschädigtenvertreter - analog zum amtlichen Verteidiger - nicht befugt ist, von der von ihm vertretenen Partei ein privates Honorar zusätzlich zur staatlichen Entschädigung zu verlangen, bzw. entgegenzunehmen (Verbot der Doppelzahlung, vgl. HAURI, Büro für amtliche Mandate, Leitfaden, 2. A. 2003, m.w.H.). Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, es müsse in Analogie zur in § 89 ZPO verankerten zivilprozessualen Regelung die Prozessentschädigung direkt dem unentgeltlichen Geschädigtenvertreter aus der Gerichtskasse zugesprochen werden.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 wurde vorgebracht, die mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 zugesprochene Prozessentschädigung sei nicht dem Beschwerdeführer 2, sondern seinem Klienten, dem Beschwerdeführer 1, zugesprochen worden. Ausserdem sei das Zentrale Inkasso des Obergerichtes an die rechtskräftige richterliche Anordnung betreffend die Zusprechung der Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer 1 gebunden, und würde sich bei einer Zahlung an den Beschwerdeführer 2 der Gefahr einer Doppelzahlung aussetzen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit versäumt, die Auszahlung der Entschädigung direkt an sich zu erwirken. II.

1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). Die Beschwerdeführer reichten mit

- 4 - Eingabe vom 8. Januar 2009 die Kostenbeschwerde gegen die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners vom 6. Januar 2009 ein. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 8. Oktober 2008 der III. Strafkammer des Obergerichtes spricht die Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer 1, A._____, zu (act. 3/1). Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A._____, zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an den Beschwerdeführer 2, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, Wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte. Zudem ist zu ergänzen, dass das Zentrale Inkasso als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, an die rechtskräftigen Kosten-Dispositive gebunden und damit zur Verrechnung auch verpflichtet ist. Ein Ermessen betreffend die Frage, ob Verrechnung zu erklären ist, steht dem Beschwerdegegner somit nicht zu.

3. Im vorliegenden Fall wurde aber die erwähnte Prozessentschädigung bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 30. Juli 2008 als künftige Forderung gültig abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 [VB030050] und vom 19. August 1997 [VB970029]): "Ferner tritt die Klientschaft dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab." (act. 2). Demzufolge entfällt die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers 1, weshalb ihm gegenüber die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Zession selber wurde dem Schuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 30. Juli 2008 im Rekursverfahren rechtsgültig notifiziert (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr. 19/87]). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen

- 5 - auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2'202.10 bzw. Fr. 562.– bereits am 23. Januar 2008 bzw. 1. Juni 2007 entstanden und somit vor der geltend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 1'000.– fällig geworden (act. 3/1). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Damit ist die Verrechnungserklärung zu schützen und die Beschwerde auch gegenüber dem Beschwerdeführer 2 abzuweisen (vgl. auch Beschluss der VK vom 19. August 1997 [VB970029] und Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig; die Kosten sind ihnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

4. Dieses für den Beschwerdeführer 2 stossende Ergebnis hätte vermieden werden können, wäre im Beschluss vom 8. Oktober 2008 der III. Strafkammer des Obergerichtes die Prozessentschädigung nach konstanter Praxis der Verwaltungskommission dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten in Anwendung von § 188 Abs. 1 Satz 2 StPO und in Analogie zu § 89 Abs. 1 ZPO direkt zugesprochen worden (vgl. Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, 2002, S. 294 Fn 1311; Beschluss der VK vom 21. Februar 2001 [VB000041] und Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Dadurch wird - wie die Beschwerdeführer bereits zu Recht ausführten - die rechtsgleiche Behandlung von unentgeltlichem Rechtsbeistand des Geschädigten im Strafprozess und unentgeltlichem Rechtsvertreter einer Partei im Zivilprozess gewährleistet, mit dem Ziel, die Honorarzahlung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sicherzustellen und damit schliesslich auch

- 6 - das in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Recht auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu schützen (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 1 zu § 89 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten im Strafprozess ist vom zuständigen Richter mittels separater Verfügung festzusetzen. Dieser Akt gilt ebenfalls als Justizverwaltung, der mit Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission angefochten werden kann. Demgegenüber ist die Kostenauflage betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten gemäss § 188 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 StPO als Rechtsprechung zu qualifizieren (Hauri, a.a.O., S. 293; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7, 11 zu § 89 ZPO, ZR 95 (1996) S. 102, ZR 94 Nr. 38 E. 5c). Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist eine Änderung der Kostenauflage durch Eingreifen der Justizverwaltungsbehörde unzulässig (Art 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 KV; § 104 Abs. 1 GVG). Eine Korrektur der vorliegenden unrichtigen Kostenauflage im Urteilsdispositiv hat der unentgeltliche Geschädigtenvertreter daher in eigenem Namen auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen (vgl. Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Im erwähnten Beschluss der Verwaltungskommission wurde auf die Möglichkeit des Rekurses nach § 402 Ziff. 9 StPO an die III. Strafkammer des Obergerichts verwiesen. Nicht zu übersehen ist, dass vorliegend gemäss Gesetzeswortlaut des revidierten § 428 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zur Verfügung steht. Immerhin wäre es dem Beschwerdeführer 2 offengestanden, ein Bundesrechtsmittel zu ergreifen und/oder subsidiär (vorsorglich) die Beschwerde nach § 108 GVG (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 108 GVG m. w. H.). III.

- 7 - Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Da die III. Strafkammer des Obergerichtes in ihrem Beschluss vom 8. Oktober 2008 entgegen der Praxis die Prozessentschädigung nicht direkt dem Geschädigtenvertreter zugesprochen hat (vgl. E. II 4.; act. 3/2 S. 7), ist von der Auferlegung der Staatsgebühr abzusehen. Eine Prozessentschädigung ist jedoch in Folge des Unterliegens nicht zuzusprechen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens und der III. Strafkammer des Obergerichtes schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: Dr. D. Oser