Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die (damalige) Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen B._____, … [Adres- se], ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 bis 3 ANAG, eventuell Art. 252 StGB, welches mit Ver- fügung vom 16. Februar 2004 eingestellt wurde. Der Angeschuldigte wurde von der heutigen Beschwerdeführerin vertreten. Den gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung erhobenen Rekurs hiess die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 gut und sprach dem Re- kurrenten für das eingestellte Untersuchungsverfahren (GA040050) eine Prozessentschädigung von Fr. 645.60 und für das Rekursverfahren eine solche von Fr. 430.40, insgesamt den Betrag von Fr. 1'076.-- zu (act. 6/2).
E. 2 Mit einem Kontoauszug vom 9. November 2005 teilte das Zentrale Inkasso der Beschwerdeführerin mit, der zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 645.60 stünden offene Gerichtskosten des Bezirksgerichts Zürich im Eheschutzverfahren (EE020665) im Betrage von Fr. 3'737.40 vom 9. Januar 2003 gegenüber. Das Zentrale Inkasso erklärte, das Guthaben mit den einstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten nach Art. 120 OR zu verrech- nen, was einen neuen Saldo von Fr. 3'091.80 ergebe (act. 2). Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 18. November 2005 beantragt Rechtsanwältin lic. iur. A._____, den Verrechnungsbeschluss des Zentralen Inkassos aufzu- heben und dieses anzuweisen, "meinem Klienten" beide Prozessentschädi- gungen im Gesamtbetrage von Fr. 1'076.-- auszuzahlen (act. 1). Das Zentra- le Inkasso beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. 3 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzun- gen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Be- schwerde geführt werden. Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO betrifft eine Justizverwaltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss § 108 GVG angefochten werden kann (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zü-
- 3 - rich 2000, N 3 f. zu § 92 ZPO; Entscheid des Kassationsgerichts vom
E. 5 August 1998 i.S. W.W. gegen Obergerichtskasse des Kantons Zürich = RB 1998 Nr. 81). Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Ober- gericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe durch § 21 lit. a seiner Organisati- onsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme ein- zureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine be- stimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die Beschwerde richtet sich gegen die Verrechnungserklärung des Zentralen In- kassos vom 9. November 2005 (act. 2), welche die Beschwerdeführerin am
E. 10 November 2005 zugestellt erhalten hat und gegen welche sie am
18. November 2005 die begründete Beschwerde bei der Verwaltungskom- mission einreichte (act. 1). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist ein- zutreten.
4. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die einstweilen abge- schriebenen Gerichtskosten von Fr. 3'737.40 seien durch die Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung in einem Eheschutzverfahren entstanden. Der Beschwerdeführer sei durch die Zu- sprechung der Prozessentschädigungen von Fr. 1'076.-- im Strafuntersu- chungsverfahren in keiner Weise i.S. von § 92 ZPO in günstigere finanzielle Verhältnisse gekommen. Er sei nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Die Verrechnung der Beschwerdegegnerin verstosse auch gegen Art. 29 Abs. 3 BV, welcher die unentgeltliche Rechtspflege garantiere, denn eine derartige Verrechnungspraxis würde dazu führen, dass sich keine Strafverteidiger für Personen mehr fänden, denen bereits einmal die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt worden sei (act. 1).
5. In der Beschwerdeantwort wird argumentiert, es brauche nicht gepüft zu werden, ob der Beschwerdeführer i.S. von § 92 ZPO in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt sei, denn die einstweilige Abschreibung von Ge-
- 4 - richtskosten und Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter komme faktisch einer längerfristigen Stundung gleich; entstehe während dieser "Stundungsfrist" zugunsten des Gläubigers eine Verrechnungsbefug- nis, so könne er gleichwohl verrechnen (Hinw. auf Zürcher Kommentar, GAUCH/AEPLI, N 87 zu Art. 120 OR). Die Einrede gemäss § 92 ZPO sei le- diglich im Nachzahlungsverfahren relevant, welches gegen den Beschwer- deführer aber nicht angehoben worden sei. Die Verrechnung gefährde auch nicht dessen Unterhalt, habe er die zugesprochene Entschädigung doch seiner Rechtsvertreterin abgetreten. Anwaltshonorare seien gegenüber Ge- richtskosten nicht privilegiert, so dass nicht einzusehen sei, weshalb der Staat gegenüber privaten Gläubigern zu benachteiligen sei (act. 5).
6. Die Prozessentschädigungen gemäss Beschluss der III. Strafkammer vom
19. Oktober 2005 wurden im Zeitpunkt des Abtretungsvertrags, d.h. der An- waltsvollmachtsurkunde vom 2. Juni 2003 (act. 7/1, letzter Satz), als künftige Forderungen zahlungshalber abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; VB030050; VB970029). Die Zession wurde dem Schuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom
2. Juni 2003 im Strafuntersuchungsverfahren notifiziert (Beschluss des Kas- sationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr. 19/87). Der zedierte Anspruch gegen die Ge- richtskasse auf Zahlung von Fr. 1'076.-- gemäss Dispositiv Ziff. 1.4. und Ziff. 3 steht unter dem Vorbehalt von Verrechnungserklärungen der Ge- richtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrech- nung gebrachten Forderung doch um rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6; GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Die Einreden, die der Forderung des Zedenten entge- genstanden, kann der Schuldner auch gegen den Zessionar geltend ma- chen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden war, als er von der Zession Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin muss sich
- 5 - daher die Verrechnungseinrede des Beschwerdegegners entgegenhalten lassen, soweit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits be- stand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Vo- raussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrech- nung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 3'737.40 bereits am 9. Ja- nuar 2003 entstanden und somit vor der geltend gemachten Gegenforde- rung im Betrage von Fr. 645.60 fällig geworden (act. 6/1). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Bei dem die Ver- rechnung hemmenden Schuldnerprivileg gemäss § 92 ZPO, das mittels Ein- rede geltend zu machen ist, handelt es sich um ein solches persönliches Nebenrecht, können doch nach der Rechtsnatur dieses Privilegs nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des ursprünglichen Schuldners, dem die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, massgeblich sein. Die Einre- de gemäss § 92 ZPO hat gegenüber der Verrechnungserklärung rechts- hemmende Wirkung, um zu verhindern, dass deren finanziellen Auswirkun- gen in die "ungünstigen" wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ein- greifen (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3677 f.). Die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Zessionars müssen nach Sinn und Zweck des § 92 ZPO ausser Betracht fallen. Da die Beschwerdeführerin zur Einrede gemäss § 92 ZPO nicht legitimiert ist, ist die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Von ei- ner Verletzung des Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. vorne E. 4) kann im Übrigen keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat lediglich die Folgen der von ihr selbst veranlassten Abtretung der zukünftigen Prozessentschädigungen zu tragen. Derartige Zessionen sollen das Inkassorisiko der Anwälte verringern, sie können es aber - wie der vorliegende Fall zeigt - auch erhöhen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 6 -
Dispositiv
- Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 158.– Schreibgebühren Fr. 57.– Zustellgebühren und Porti
- Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB050042/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 17. Januar 2006 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Beschwerdegegner betreffend Verrechnung der Prozessentschädigung i.S. B._____
- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:
1. Die (damalige) Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen B._____, … [Adres- se], ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 bis 3 ANAG, eventuell Art. 252 StGB, welches mit Ver- fügung vom 16. Februar 2004 eingestellt wurde. Der Angeschuldigte wurde von der heutigen Beschwerdeführerin vertreten. Den gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung erhobenen Rekurs hiess die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 gut und sprach dem Re- kurrenten für das eingestellte Untersuchungsverfahren (GA040050) eine Prozessentschädigung von Fr. 645.60 und für das Rekursverfahren eine solche von Fr. 430.40, insgesamt den Betrag von Fr. 1'076.-- zu (act. 6/2).
2. Mit einem Kontoauszug vom 9. November 2005 teilte das Zentrale Inkasso der Beschwerdeführerin mit, der zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 645.60 stünden offene Gerichtskosten des Bezirksgerichts Zürich im Eheschutzverfahren (EE020665) im Betrage von Fr. 3'737.40 vom 9. Januar 2003 gegenüber. Das Zentrale Inkasso erklärte, das Guthaben mit den einstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten nach Art. 120 OR zu verrech- nen, was einen neuen Saldo von Fr. 3'091.80 ergebe (act. 2). Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 18. November 2005 beantragt Rechtsanwältin lic. iur. A._____, den Verrechnungsbeschluss des Zentralen Inkassos aufzu- heben und dieses anzuweisen, "meinem Klienten" beide Prozessentschädi- gungen im Gesamtbetrage von Fr. 1'076.-- auszuzahlen (act. 1). Das Zentra- le Inkasso beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
3. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzun- gen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Be- schwerde geführt werden. Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO betrifft eine Justizverwaltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss § 108 GVG angefochten werden kann (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zü-
- 3 - rich 2000, N 3 f. zu § 92 ZPO; Entscheid des Kassationsgerichts vom
5. August 1998 i.S. W.W. gegen Obergerichtskasse des Kantons Zürich = RB 1998 Nr. 81). Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Ober- gericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe durch § 21 lit. a seiner Organisati- onsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme ein- zureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine be- stimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die Beschwerde richtet sich gegen die Verrechnungserklärung des Zentralen In- kassos vom 9. November 2005 (act. 2), welche die Beschwerdeführerin am
10. November 2005 zugestellt erhalten hat und gegen welche sie am
18. November 2005 die begründete Beschwerde bei der Verwaltungskom- mission einreichte (act. 1). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist ein- zutreten.
4. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die einstweilen abge- schriebenen Gerichtskosten von Fr. 3'737.40 seien durch die Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung in einem Eheschutzverfahren entstanden. Der Beschwerdeführer sei durch die Zu- sprechung der Prozessentschädigungen von Fr. 1'076.-- im Strafuntersu- chungsverfahren in keiner Weise i.S. von § 92 ZPO in günstigere finanzielle Verhältnisse gekommen. Er sei nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Die Verrechnung der Beschwerdegegnerin verstosse auch gegen Art. 29 Abs. 3 BV, welcher die unentgeltliche Rechtspflege garantiere, denn eine derartige Verrechnungspraxis würde dazu führen, dass sich keine Strafverteidiger für Personen mehr fänden, denen bereits einmal die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt worden sei (act. 1).
5. In der Beschwerdeantwort wird argumentiert, es brauche nicht gepüft zu werden, ob der Beschwerdeführer i.S. von § 92 ZPO in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt sei, denn die einstweilige Abschreibung von Ge-
- 4 - richtskosten und Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter komme faktisch einer längerfristigen Stundung gleich; entstehe während dieser "Stundungsfrist" zugunsten des Gläubigers eine Verrechnungsbefug- nis, so könne er gleichwohl verrechnen (Hinw. auf Zürcher Kommentar, GAUCH/AEPLI, N 87 zu Art. 120 OR). Die Einrede gemäss § 92 ZPO sei le- diglich im Nachzahlungsverfahren relevant, welches gegen den Beschwer- deführer aber nicht angehoben worden sei. Die Verrechnung gefährde auch nicht dessen Unterhalt, habe er die zugesprochene Entschädigung doch seiner Rechtsvertreterin abgetreten. Anwaltshonorare seien gegenüber Ge- richtskosten nicht privilegiert, so dass nicht einzusehen sei, weshalb der Staat gegenüber privaten Gläubigern zu benachteiligen sei (act. 5).
6. Die Prozessentschädigungen gemäss Beschluss der III. Strafkammer vom
19. Oktober 2005 wurden im Zeitpunkt des Abtretungsvertrags, d.h. der An- waltsvollmachtsurkunde vom 2. Juni 2003 (act. 7/1, letzter Satz), als künftige Forderungen zahlungshalber abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; VB030050; VB970029). Die Zession wurde dem Schuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom
2. Juni 2003 im Strafuntersuchungsverfahren notifiziert (Beschluss des Kas- sationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr. 19/87). Der zedierte Anspruch gegen die Ge- richtskasse auf Zahlung von Fr. 1'076.-- gemäss Dispositiv Ziff. 1.4. und Ziff. 3 steht unter dem Vorbehalt von Verrechnungserklärungen der Ge- richtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrech- nung gebrachten Forderung doch um rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6; GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Die Einreden, die der Forderung des Zedenten entge- genstanden, kann der Schuldner auch gegen den Zessionar geltend ma- chen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden war, als er von der Zession Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin muss sich
- 5 - daher die Verrechnungseinrede des Beschwerdegegners entgegenhalten lassen, soweit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits be- stand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Vo- raussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrech- nung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 3'737.40 bereits am 9. Ja- nuar 2003 entstanden und somit vor der geltend gemachten Gegenforde- rung im Betrage von Fr. 645.60 fällig geworden (act. 6/1). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Bei dem die Ver- rechnung hemmenden Schuldnerprivileg gemäss § 92 ZPO, das mittels Ein- rede geltend zu machen ist, handelt es sich um ein solches persönliches Nebenrecht, können doch nach der Rechtsnatur dieses Privilegs nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des ursprünglichen Schuldners, dem die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, massgeblich sein. Die Einre- de gemäss § 92 ZPO hat gegenüber der Verrechnungserklärung rechts- hemmende Wirkung, um zu verhindern, dass deren finanziellen Auswirkun- gen in die "ungünstigen" wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ein- greifen (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3677 f.). Die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Zessionars müssen nach Sinn und Zweck des § 92 ZPO ausser Betracht fallen. Da die Beschwerdeführerin zur Einrede gemäss § 92 ZPO nicht legitimiert ist, ist die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Von ei- ner Verletzung des Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. vorne E. 4) kann im Übrigen keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat lediglich die Folgen der von ihr selbst veranlassten Abtretung der zukünftigen Prozessentschädigungen zu tragen. Derartige Zessionen sollen das Inkassorisiko der Anwälte verringern, sie können es aber - wie der vorliegende Fall zeigt - auch erhöhen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 6 - Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 158.– Schreibgebühren Fr. 57.– Zustellgebühren und Porti
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger versandt am: