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VB030050

Verrechnung der Prozessentschädigung mit ausstehenden Gerichtskosten (Art. 120 OR)

Zürich OG · 2004-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 26. August 2003 hiess die Einzelrichterin für das Verfahren betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug des Bezirks Horgen das Gesuch von T. um Entlassung aus der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg gut. Die Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Am 5. September 2003 erklärte das Zentrale In- kasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung mit eige- nen Forderungen aus offenen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 580.--. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wider- ruf der angezeigten Verrechnung. Mit schriftlicher Mitteilung vom 12. No- vember 2003 hielt der Beschwerdegegner mit der Begründung an der Ver- rechnung fest, das Urteil vom 26. August 2003 habe die Prozessentschädi- gung der Gesuchstellerin T. und nicht ihrer (unentgeltlichen) Rechtsvertrete- rin (Beschwerdeführerin) zugesprochen. Die Verrechnung sei daher - unter Hinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November 2003 i.S. S. gegen Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso [VB030021]) - zulässig, weshalb an ihr festgehalten werde. Der Restbetrag von Fr. 520.-- wurde der Beschwerdeführerin überwiesen.

E. 2 Mit Beschwerde vom 24. November 2003 wurde beantragt, die Verrechnung für unzulässig zu erklären und den Beschwerdegegner anzuweisen, die zu- gesprochene Prozessentschädigung, bzw. die Entschädigung für unentgelt- liche Rechtsverbeiständung, im Betrage von Fr. 1'100.-- auszuzahlen und ein "klärendes" Kreisschreiben der Verwaltungskommission an die Gerichte zu publizieren. Zur Aktivlegitimation wurde angeführt, die streitige, soge- nannte "Prozessentschädigung" sei der unterzeichneten Beschwerdeführerin im Rahmen der Mandatsübernahme abgetreten worden. In der Beschwer- deantwort vom 5. Dezember 2003 nahm der Beschwerdegegner zu den Ausführungen in der Beschwerde eingehend Stellung. Am 14. Januar 2003 wurde beim Beschwerdegegner die Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003 beigezogen.

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E. 3 Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzun- gen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Be- schwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverord- nung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat.

E. 4 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Aktivlegitimation mit der Abtretung der mit Urteil vom 26. August 2003 zugesprochenen Prozessentschädigung. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom

25. August 2003 enthält den Passus: "Ferner tritt die Klientschaft der/dem Bevollmächtigten eine allfällige Prozessentschädigung bis zur Höhe ihrer Ansprüche zahlungshalber ab" (Absatz 3 am Ende). Mit der richterlichen Anordnung im Urteil vom 26. August 2003 war die abgetretene Forderung im Betrage von Fr. 1'100.-- entstanden; sie wurde im Zeitpunkt des Abtre- tungsvertrags (Anwaltsvollmachtsurkunde) als künftige Forderung gültig ab- getreten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. August 1997 i.S. J. gegen Obergerichts- kasse des Kantons Zürich, E. 5 S. 3 [VB970029]). Mit der Vorlage der Voll- macht an der Hauptverhandlung vom 26. August 2003 wurde die Zession dem Schuldner notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.- Nr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, so- weit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., N 3686; OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten von ins- gesamt Fr. 580.-- bereits im Jahre 1992 bzw. 1993 entstanden und längst auch fällig (vgl. VB970029). Der Beschwerdeantrag 1 ist somit abzuweisen.

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E. 5 Mit der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das Zentrale Inkasso des Obergerichts verrechne zugesprochene Prozessentschädigungen mit vorbe- standenen, rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten, ungeachtet der unent- geltlichen Rechtsvertretung. Die dazu eingereichten erstinstanzlichen Urteile aus verschiedenen FFE-Verfahren lassen erkennen, dass die zuständigen Einzelrichter und Einzelrichterinnen der Bezirksgerichte Horgen, Bülach und Zürich die Prozessentschädigung - entgegen der klaren Regelung des § 89 Abs. 1 ZPO - bei Obsiegen der gesuchstellenden, unentgeltlich vertretenen Partei nicht der Rechtsvertreterin zugesprochen haben (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. N 1 zu § 89 Abs. 1 ZPO). Da das Zentrale Inkasso des Obergerichts an die richter- liche Anordnung im Urteilsdispositiv gebunden ist, hat es in diesen Fällen die Prozessentschädigung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu leisten, sei dies mittels Auszahlung oder Verrechnung. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die unentgeltlich bestellte Rechtsvertreterin, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte (Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November 2003 i.S. S. gegen Zentrales Inkasso des Obergerichts [VB030021]). Die Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO führt im Ergebnis zur Gefährdung der Honorare der unentgeltlichen Rechtsvertreter, was nach der ratio legis eben gerade verhindert werden soll (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.). Im Übrigen ist für das Zentrale Inkasso aufgrund der Urteile nicht er- kennbar, ob die Partei entgeltlich oder unentgeltlich vertreten war, so dass es die "Problemfälle" nicht einmal zu erkennen vermag. Das Zentrale Inkas- so anerkennt das Bestehen einer uneinheitlichen Praxis der Bezirksgerichte in den FFE-Verfahren, welche die Verrechnungsfragen offen lasse und be- fürwortet ausdrücklich den Erlass des beantragten Kreisschreibens an die Gerichte. Die Verwaltungskommission wird die Gerichte auf die Bedeutung von § 89 Abs. 1 ZPO für eine effiziente Geschäftsabwicklung beim Zentralen Inkasso des Obergerichts mittels eines entsprechenden Kreisschreibens aufmerksam machen. Ein Weisungsrecht steht der Verwaltungskommission

- 5 - als Aufsichtsbehörde über die Justizverwaltung gegenüber den Gerichten als Rechtsprechungsorganen allerdings nicht zu. Entgegen der in der Be- schwerde geäusserten Auffassung wäre eine Korrektur des vorliegenden, für die Beschwerdeführerin stossenden Ergebnisses mittels Rekurs nach § 271 Ziff. 3 ZPO möglich gewesen, und zwar wegen verweigerter unentgeltlicher Verbeiständung trotz gegebener Voraussetzungen (§ 84 ZPO) bzw. wegen Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO und unabhängig davon, ob eine Verrech- nungserklärung des Zentralen Inkassos erfolgen würde (vgl. Beschluss der VK vom 6. November 2003 i.S. Sch. [VB030021]).

E. 6 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Be- schwerdeführerin führte die Beschwerde auch im Namen von T., wofür sie jedoch keine Vollmacht einreichte (vgl. § 34 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwer- deführerin aus eigenem Recht Beschwerde führt, erfasst die Anwaltsvoll- macht vom 25. August 2003 das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin allein aufzuerlegen. Da die beanstandete Nichtbeachtung von § 9 Abs. 1 ZPO für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Bedeutung hat, ist auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB030050/U1 Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vizepräsident Dr. H. A. Müller, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. W. Hotz und lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 8. März 2004 in Sachen C. (Rechtsanwältin) Beschwerdeführerin gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, Postfach, 8023 Zürich, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung

- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 26. August 2003 hiess die Einzelrichterin für das Verfahren betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug des Bezirks Horgen das Gesuch von T. um Entlassung aus der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg gut. Die Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Am 5. September 2003 erklärte das Zentrale In- kasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung mit eige- nen Forderungen aus offenen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 580.--. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wider- ruf der angezeigten Verrechnung. Mit schriftlicher Mitteilung vom 12. No- vember 2003 hielt der Beschwerdegegner mit der Begründung an der Ver- rechnung fest, das Urteil vom 26. August 2003 habe die Prozessentschädi- gung der Gesuchstellerin T. und nicht ihrer (unentgeltlichen) Rechtsvertrete- rin (Beschwerdeführerin) zugesprochen. Die Verrechnung sei daher - unter Hinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November 2003 i.S. S. gegen Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso [VB030021]) - zulässig, weshalb an ihr festgehalten werde. Der Restbetrag von Fr. 520.-- wurde der Beschwerdeführerin überwiesen.

2. Mit Beschwerde vom 24. November 2003 wurde beantragt, die Verrechnung für unzulässig zu erklären und den Beschwerdegegner anzuweisen, die zu- gesprochene Prozessentschädigung, bzw. die Entschädigung für unentgelt- liche Rechtsverbeiständung, im Betrage von Fr. 1'100.-- auszuzahlen und ein "klärendes" Kreisschreiben der Verwaltungskommission an die Gerichte zu publizieren. Zur Aktivlegitimation wurde angeführt, die streitige, soge- nannte "Prozessentschädigung" sei der unterzeichneten Beschwerdeführerin im Rahmen der Mandatsübernahme abgetreten worden. In der Beschwer- deantwort vom 5. Dezember 2003 nahm der Beschwerdegegner zu den Ausführungen in der Beschwerde eingehend Stellung. Am 14. Januar 2003 wurde beim Beschwerdegegner die Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003 beigezogen.

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3. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzun- gen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Be- schwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverord- nung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat.

4. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Aktivlegitimation mit der Abtretung der mit Urteil vom 26. August 2003 zugesprochenen Prozessentschädigung. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom

25. August 2003 enthält den Passus: "Ferner tritt die Klientschaft der/dem Bevollmächtigten eine allfällige Prozessentschädigung bis zur Höhe ihrer Ansprüche zahlungshalber ab" (Absatz 3 am Ende). Mit der richterlichen Anordnung im Urteil vom 26. August 2003 war die abgetretene Forderung im Betrage von Fr. 1'100.-- entstanden; sie wurde im Zeitpunkt des Abtre- tungsvertrags (Anwaltsvollmachtsurkunde) als künftige Forderung gültig ab- getreten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. August 1997 i.S. J. gegen Obergerichts- kasse des Kantons Zürich, E. 5 S. 3 [VB970029]). Mit der Vorlage der Voll- macht an der Hauptverhandlung vom 26. August 2003 wurde die Zession dem Schuldner notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.- Nr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, so- weit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., N 3686; OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten von ins- gesamt Fr. 580.-- bereits im Jahre 1992 bzw. 1993 entstanden und längst auch fällig (vgl. VB970029). Der Beschwerdeantrag 1 ist somit abzuweisen.

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5. Mit der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das Zentrale Inkasso des Obergerichts verrechne zugesprochene Prozessentschädigungen mit vorbe- standenen, rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten, ungeachtet der unent- geltlichen Rechtsvertretung. Die dazu eingereichten erstinstanzlichen Urteile aus verschiedenen FFE-Verfahren lassen erkennen, dass die zuständigen Einzelrichter und Einzelrichterinnen der Bezirksgerichte Horgen, Bülach und Zürich die Prozessentschädigung - entgegen der klaren Regelung des § 89 Abs. 1 ZPO - bei Obsiegen der gesuchstellenden, unentgeltlich vertretenen Partei nicht der Rechtsvertreterin zugesprochen haben (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. N 1 zu § 89 Abs. 1 ZPO). Da das Zentrale Inkasso des Obergerichts an die richter- liche Anordnung im Urteilsdispositiv gebunden ist, hat es in diesen Fällen die Prozessentschädigung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu leisten, sei dies mittels Auszahlung oder Verrechnung. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die unentgeltlich bestellte Rechtsvertreterin, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte (Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November 2003 i.S. S. gegen Zentrales Inkasso des Obergerichts [VB030021]). Die Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO führt im Ergebnis zur Gefährdung der Honorare der unentgeltlichen Rechtsvertreter, was nach der ratio legis eben gerade verhindert werden soll (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.). Im Übrigen ist für das Zentrale Inkasso aufgrund der Urteile nicht er- kennbar, ob die Partei entgeltlich oder unentgeltlich vertreten war, so dass es die "Problemfälle" nicht einmal zu erkennen vermag. Das Zentrale Inkas- so anerkennt das Bestehen einer uneinheitlichen Praxis der Bezirksgerichte in den FFE-Verfahren, welche die Verrechnungsfragen offen lasse und be- fürwortet ausdrücklich den Erlass des beantragten Kreisschreibens an die Gerichte. Die Verwaltungskommission wird die Gerichte auf die Bedeutung von § 89 Abs. 1 ZPO für eine effiziente Geschäftsabwicklung beim Zentralen Inkasso des Obergerichts mittels eines entsprechenden Kreisschreibens aufmerksam machen. Ein Weisungsrecht steht der Verwaltungskommission

- 5 - als Aufsichtsbehörde über die Justizverwaltung gegenüber den Gerichten als Rechtsprechungsorganen allerdings nicht zu. Entgegen der in der Be- schwerde geäusserten Auffassung wäre eine Korrektur des vorliegenden, für die Beschwerdeführerin stossenden Ergebnisses mittels Rekurs nach § 271 Ziff. 3 ZPO möglich gewesen, und zwar wegen verweigerter unentgeltlicher Verbeiständung trotz gegebener Voraussetzungen (§ 84 ZPO) bzw. wegen Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO und unabhängig davon, ob eine Verrech- nungserklärung des Zentralen Inkassos erfolgen würde (vgl. Beschluss der VK vom 6. November 2003 i.S. Sch. [VB030021]).

6. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Be- schwerdeführerin führte die Beschwerde auch im Namen von T., wofür sie jedoch keine Vollmacht einreichte (vgl. § 34 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwer- deführerin aus eigenem Recht Beschwerde führt, erfasst die Anwaltsvoll- macht vom 25. August 2003 das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin allein aufzuerlegen. Da die beanstandete Nichtbeachtung von § 9 Abs. 1 ZPO für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Bedeutung hat, ist auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen.