Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Verein Z. stellte am 16. Mai 2002 beim Bezirksgericht Q. ein Gesuch um Einsicht in die Akten eines im Jahr 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozesses. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Gerichtsberichter- stattung des Anzeigers aus dem Bezirk Q. vom 3. Oktober 1995 habe über einen Brandunfall im Betrieb der C. AG informiert, wonach sich im Abwas- sersammelbecken ein leicht entzündbares Gemisch gebildet habe, das durch einen Funken einer Schaltanlage entzündet worden sei. Ein Reini- gungsmittel habe nachweisbar zur Explosion geführt, das in der Anlage nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Gesuchsteller sei seit Jahren auf der Suche nach Stoffen, welche (...) emittiert würden und zu massiven Geruch- simmissionen im Dorf führten. Das Gesuch beziehe sich nur auf diesen Sachverhalt. Es werde um Auskunftserteilung ersucht, um welches Reini- gungsmittel es sich im Strafprozess handelte. Mit Präsidialverfügung vom
23. Mai 2002 wurde das Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob der Gesuch- steller am 6. Juni 2002 fristgerecht Beschwerde, mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein be- schränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das Bezirksgericht reichte am
E. 3 Die Vorinstanz führte für die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs gestützt auf § 21 Akteneinsichtsverordnung (LS 211.15) und Art. 16 BV an, die In- formationsfreiheit umfasse nur den freien Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen, wie u.a. zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen (mit Hinweis auf BGE 127 I 145 E. 4c). Ein schutzwürdiges Interesse des Vereins Z. - wobei faktische Betroffenheit genüge - sei zu verneinen, da dieses weder durch ein historisches noch ein rechtswissenschaftliches Interesse gekennzeichnet sei (mit Hinweis auf VPB 55 Nr. 3 S. 28 ff.). Vielmehr begründe das überwie- gende Persönlichkeitsinteresse des im Strafprozess freigesprochenen An- geklagten C. eine Beschränkung der Akteneinsicht, zumal die anbegehrte Akteneinsicht für Recherchen gegen ihn bzw. seine Firma verwendet wer- den sollten. Der Gesuchsteller habe nicht das geringste schutzwürdige In- teresse dargetan, das eine Akteneinsicht zu rechtfertigen vermöchte. Zu be- rücksichtigen sei auch, dass die zuständige Behörde die fraglichen Akten auf Strafanzeige hin beiziehen könne sowie das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden.
E. 4 Dagegen wird vom Beschwerdeführer eingewendet, er habe bereits mit Ge- such vom 16. Mai 2002 auf den eingereichten Zeitungsartikel vom 22. Fe- bruar 2002 verwiesen, wonach der Verein Z. schon seit längerem gegen Ge- ruchsimmissionen vorgehe, die von der C. AG stammten und wogegen er Anzeige wegen übermässiger unschädlicher Geruchsimmissionen sowie Verletzung der verfügten Immissionsgrenzwerte erstattet habe. Der Be- schwerdeführer beabsichtige, Immissionsmessungen durchzuführen, um festzustellen, wann welche Stoffe an welchen Orten in welcher Konzentrati- on aufträten, da zahlreiche seiner Mitglieder sowie weitere Gemeindebe- wohner über gesundheitliche Probleme klagten, welche sie auf die Emissio- nen der Betriebsstätte der C. AG in A. zurückführten. Die hohen Kosten der Messungen könnten reduziert werden, wenn Anhaltspunkte bestünden, um welche Stoffe es sich handelt. Zweck des Akteneinsichtsgesuchs sei nicht die Schädigung von Herrn C., sondern der Schutz der Bevölkerung vor ge- sundheitsschädigenden Immissionen. Ein überwiegendes privates Interesse
- 4 - gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe des Produk- tenamens des Reinigungsmittels bestehe nicht.
E. 5 Nach § 172 Abs. 1 GVG sind Drittpersonen in der Regel nicht berechtigt, in Gerichts- und Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen. Die obersten Ge- richte haben gestützt auf die Delegationsnorm von § 215 Abs. 2 Ziff. 3 GVG (Inkrafttreten 1. Juli 1999) mit der Verordnung über die Information über Ge- richtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (LS 211.15; Inkrafttreten 1. Juli 2001) in den §§ 21 ff. geregelt, inwieweit Privatpersonen ausnahmsweise Einsicht in die Gerichtsakten gestattet werden kann. Sie er- setzt die frühere Verordnung des Obergerichts vom 5. Dezember 1941. Nach § 22 Abs. 1 der neuen Akteneinsichtsverordnung wird Dritten auf Ge- such Einsicht in Entscheide gewährt, "soweit sie dafür ein wissenschaftli- ches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsichtnahme keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen wird ausnahmsweise Einsicht in weitere Ak- ten gewährt." Diese besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wo- bei zu beachten ist, dass § 231 EG ZGB (LS 230; Inkrafttreten 2. April 1911) den Nachweis eines rechtlichen Interesses an der Einsichtnahme verlangt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, N 23 und 25 zu § 172 GVG; vgl. ZR 98 Nr. 6 zu § 8 der Verordnung vom 5. Dezember 1941: "rechtliches" Interesse). Ein bloss tat- sächliches oder wirtschaftliches Interesse, bestehend z.B. darin, durch die Akteneinsicht gewisse Unsicherheiten zu beseitigen, sich für weitere Ent- schliessungen Klarheit oder den Stoff für die Begründung einer Klage zu verschaffen, genügt daher nach Auffassung der Lehre nicht (Hau- ser/Schweri, a.a.O. N 26 zu § 172 GVG). In konstanter langjähriger Praxis leitet das Bundesgericht aus Art. 4 aBV einen Rechtsanspruch auf Aktenein- sicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens ab, sofern jemand ein "schutzwürdiges Interesse" glaubhaft machen kann und der Akteneinsicht keine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen
- 5 - (BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen). Ein solcher Anspruch kann ausnahms- weise auch am abgeschlossenen Verfahren nicht beteiligten Dritten zukom- men, vorausgesetzt sie selbst können für sich ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (BGE 110 Ia 85 E. 4a; 95 I 108). Nach der jüngeren Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV sind bezüglich des Akteneinsichts- rechts Dritter unter "schutzwürdigen Interessen" nicht nur rechtlich ge- schützte Interessen zu verstehen; eine faktische unmittelbare Betroffenheit genügt (BGE 122 I 153 E. 6a mit Hinweisen; 113 I 1 E. 4a und 4b aa). Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "schutzwürdigen Interes- ses" im kantonalen Recht hat in verfassungskonformer Weise zu erfolgen (Häfelin/Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 5. A. 2001, § 3 V N 148 ff., N 153), insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrich- terlichen Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht (BGE 100 Ia 97 E. 5a, 5d in fine).
E. 6 Im vorliegenden Fall berührt das verlangte Akteneinsichtsrecht verschiedene Interessen:
a) Der Beschwerdeführer stellte seit Ende Juli 2001 und insbesondere in der Zeit vom 8. bis 23. Januar 2002 zufolge der Bildung eines sog. Kaltluftsees an verschiedenen Standorten in A. "übermässige Ge- ruchsimmissionen" fest, weshalb er wegen "Verletzung der Polizeiver- ordnung betreffend des Verbots von gefährlichen und belästigenden Immissionen, Verletzung der erlassenen Emissionsbegrenzungen und Übertretung des verfügten Annahmeverbots von (...), welche die Stoff- klasse I für Lösungsmittel enthalten", beim Umweltschutzdienst der Kantonspolizei Zürich Anzeige erstattete. Den ins Recht gelegten Pressemitteilungen vom 22. Februar 2002 und 8. März 2002 ist zu ent- nehmen, dass die Messungen des kantonalen Amtes für Abfall, Was- ser, Energie und Luft (AWEL) eine grenzwertüberschreitende Konzen- tration der in der Textil- und Industriereinigung handelsüblichen Stoffe Per- und Trichlorethylen (Stoffklasse I für Lösungsmittel) ergaben. Die behördlichen Messergebnisse wurden von der C. AG anerkannt; Sanie-
- 6 - rungsmassnahmen sind denn auch seit dem Jahre 1991 im Gange (vgl. Art. 8 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV] vom 16. Dezember 1985; SR 814.318.142.1).). Nach Art. 14 lit. b USG sind die Immis- sionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unter- halb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheb- lich stören. Ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Kenntnis der Ursache der fortdauernden Geruchsbelästigungen ist daher glaub- haft dargetan. Hingegen ist bloss behauptet, dass die Emissionen der C. AG bei einzelnen Personen bereits Gesundheitsschäden verur- sachten, und insbesondere nicht dargetan ist, dass die Häufigkeit und Konzentration der emittierten Substanzen geeignet ist, die öffentliche Gesundheit zu gefährden. Als nicht schutzwürdig einzustufen ist schliesslich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an blosser Kostenersparnis bei der Weiterführung der von ihm geplanten privaten Messungen, welche dazu dienen, weitere Daten zur erneuten Einleitung von rechtlichen Schritten zu sammeln (vorne E. 3). Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, hindert die Geheimhaltung der Strafakten ihn ohnehin nicht daran, sein Ziel zu erreichen. Es wird diesbezüglich auch nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft ge- macht, dass der Kostenaufwand ohne Akteneinsicht ein im Verhältnis zum angestrebten Zweck unzumutbares Ausmass annehmen würde.
b) Als privates Geheimhaltungsinteresse der C. AG als von der Aktenein- sicht betroffener Dritter steht ihr Interesse am Geschäfts- bzw. Produk- tionsgeheimnis entgegen (BGE 113 Ia E. 4a). Von einer Abklärung bei der C. AG, ob sie tatsächlich ein Interesse an der Geheimhaltung des Produktenamens des einschlägigen Reinigungsmittels hat - andernfalls die Akteneinsichtsverweigerung sich als nicht verhältnismässig erwei- sen könnte (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A. Bern 1999, S. 534 Fn 163) - ist abzusehen. Denn ihre Einwilligung ist aufgrund ih-
- 7 - rer kontroversen Stellungnahme in der Regionalpresse vom 8. März 2002 nicht zu erwarten.
E. 7 Die Verweigerung der Einsicht in das streitige Aktenstück bzw. der verlang- ten behördlichen Auskunftserteilung ist auf dem Hintergrund eines Konflikts zwischen dem privatwirtschaftlichen Interesse, technologisches Know-how vor der Konkurrenz geheim zu halten, und dem öffentlichen Interesse, Wohngebiete vor industriellen Immissionen zu schützen, zu prüfen (vgl. BGE 125 II 225 E. 4a). Dabei sind die als schutzwürdig anerkannten und hinsicht- lich der Aktenöffnung einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 110 Ia 85 E. 4a mit Hinweisen; 112 Ia 97 E. 5b in fine). Je grösser und intensiver die Belastung der C. AG durch die in Aussicht genommene Akteneinsicht ist, desto stärker muss das Schutzbedürfnis der Bevölkerung von A. gewichtet werden können, um die Aktenöffnung zu rechtfertigen (J.P. Müller, Die Grundrechte der schweiz. Bundesverfassung, 2.A. Bern 1991 S. 283). Das von der Umweltschutzge- setzgebung anerkannte und auch aktuelle Bedürfnis der Einwohner von A., vor wiederkehrenden Geruchsbelästigungen geschützt zu werden, erfordert nicht zwingend das verlangte direkte Einsichtsrecht in die Akten des abge- schlossenen Strafprozesses, nachdem die zuständige kantonale Behörde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Verursacher der Emissionen er- öffnet hat. Insbesondere ermächtigt Art. 29 LRV die Behörde, "vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, (zu) verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht", so dass privaten Messungen eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Grenzwertüberschreitung i.S.v. Art. 14 lit. b USG vorliegt, steht es dem Beschwerdeführer auch jederzeit offen, bei der Behörde Strafanzeige zu erstatten (vgl. Art. 61 USG). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die für die Behandlung der Strafanzeige zuständige Behörde die Strafakten aus dem Jahre 1995 bei- ziehen könnte, soweit sie dies als notwendig erachten sollte. Andererseits ist die verlangte Bekanntgabe des von der C. AG im Jahre 1995 verwendeten
- 8 - Reinigungsmittels geeignet, der Öffentlichkeit Einblicke in das technische Know-how des Unternehmens zu geben, welches durch Art. 162 StGB straf- rechtlich geschützt ist. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber diesem Rechtsgut grosse Bedeutung zumisst. Das Interesse des Beschwerdefüh- rers an der direkten Einsichtnahme in ein Aktenstück des Strafprozesses ist im Hinblick auf die durch die Umweltschutzgesetzgebung zur Verfügung ge- stellten Instrumente, um gegen Verursacher von lästigen (oder schädlichen) Immissionen einzuschreiten, als zu gering einzustufen, um einen Eingriff in die Geheimnissphäre des Unternehmens der C. AG zu rechtfertigen. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. (...)
E. 9 (...)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- (Zustellung) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: lic. iur. V. Girsberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB020023/U A, B, C Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 28. November 2002 in Sachen Verein Z. Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen Bezirksgericht Q. Beschwerdegegner betreffend Akteneinsicht
- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:
1. Der Verein Z. stellte am 16. Mai 2002 beim Bezirksgericht Q. ein Gesuch um Einsicht in die Akten eines im Jahr 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozesses. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Gerichtsberichter- stattung des Anzeigers aus dem Bezirk Q. vom 3. Oktober 1995 habe über einen Brandunfall im Betrieb der C. AG informiert, wonach sich im Abwas- sersammelbecken ein leicht entzündbares Gemisch gebildet habe, das durch einen Funken einer Schaltanlage entzündet worden sei. Ein Reini- gungsmittel habe nachweisbar zur Explosion geführt, das in der Anlage nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Gesuchsteller sei seit Jahren auf der Suche nach Stoffen, welche (...) emittiert würden und zu massiven Geruch- simmissionen im Dorf führten. Das Gesuch beziehe sich nur auf diesen Sachverhalt. Es werde um Auskunftserteilung ersucht, um welches Reini- gungsmittel es sich im Strafprozess handelte. Mit Präsidialverfügung vom
23. Mai 2002 wurde das Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob der Gesuch- steller am 6. Juni 2002 fristgerecht Beschwerde, mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein be- schränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das Bezirksgericht reichte am
3. September 2002 die Akten ein, unter gleichzeitigem Verzicht auf Ver- nehmlassung.
2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und - verzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Ober- gericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verweigerung der Akteneinsicht in einen erledigten Prozess gerügt. Die Verwaltungskommission ist zuständige Be- schwerdeinstanz, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 3 -
3. Die Vorinstanz führte für die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs gestützt auf § 21 Akteneinsichtsverordnung (LS 211.15) und Art. 16 BV an, die In- formationsfreiheit umfasse nur den freien Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen, wie u.a. zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen (mit Hinweis auf BGE 127 I 145 E. 4c). Ein schutzwürdiges Interesse des Vereins Z. - wobei faktische Betroffenheit genüge - sei zu verneinen, da dieses weder durch ein historisches noch ein rechtswissenschaftliches Interesse gekennzeichnet sei (mit Hinweis auf VPB 55 Nr. 3 S. 28 ff.). Vielmehr begründe das überwie- gende Persönlichkeitsinteresse des im Strafprozess freigesprochenen An- geklagten C. eine Beschränkung der Akteneinsicht, zumal die anbegehrte Akteneinsicht für Recherchen gegen ihn bzw. seine Firma verwendet wer- den sollten. Der Gesuchsteller habe nicht das geringste schutzwürdige In- teresse dargetan, das eine Akteneinsicht zu rechtfertigen vermöchte. Zu be- rücksichtigen sei auch, dass die zuständige Behörde die fraglichen Akten auf Strafanzeige hin beiziehen könne sowie das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden.
4. Dagegen wird vom Beschwerdeführer eingewendet, er habe bereits mit Ge- such vom 16. Mai 2002 auf den eingereichten Zeitungsartikel vom 22. Fe- bruar 2002 verwiesen, wonach der Verein Z. schon seit längerem gegen Ge- ruchsimmissionen vorgehe, die von der C. AG stammten und wogegen er Anzeige wegen übermässiger unschädlicher Geruchsimmissionen sowie Verletzung der verfügten Immissionsgrenzwerte erstattet habe. Der Be- schwerdeführer beabsichtige, Immissionsmessungen durchzuführen, um festzustellen, wann welche Stoffe an welchen Orten in welcher Konzentrati- on aufträten, da zahlreiche seiner Mitglieder sowie weitere Gemeindebe- wohner über gesundheitliche Probleme klagten, welche sie auf die Emissio- nen der Betriebsstätte der C. AG in A. zurückführten. Die hohen Kosten der Messungen könnten reduziert werden, wenn Anhaltspunkte bestünden, um welche Stoffe es sich handelt. Zweck des Akteneinsichtsgesuchs sei nicht die Schädigung von Herrn C., sondern der Schutz der Bevölkerung vor ge- sundheitsschädigenden Immissionen. Ein überwiegendes privates Interesse
- 4 - gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe des Produk- tenamens des Reinigungsmittels bestehe nicht.
5. Nach § 172 Abs. 1 GVG sind Drittpersonen in der Regel nicht berechtigt, in Gerichts- und Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen. Die obersten Ge- richte haben gestützt auf die Delegationsnorm von § 215 Abs. 2 Ziff. 3 GVG (Inkrafttreten 1. Juli 1999) mit der Verordnung über die Information über Ge- richtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (LS 211.15; Inkrafttreten 1. Juli 2001) in den §§ 21 ff. geregelt, inwieweit Privatpersonen ausnahmsweise Einsicht in die Gerichtsakten gestattet werden kann. Sie er- setzt die frühere Verordnung des Obergerichts vom 5. Dezember 1941. Nach § 22 Abs. 1 der neuen Akteneinsichtsverordnung wird Dritten auf Ge- such Einsicht in Entscheide gewährt, "soweit sie dafür ein wissenschaftli- ches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsichtnahme keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen wird ausnahmsweise Einsicht in weitere Ak- ten gewährt." Diese besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wo- bei zu beachten ist, dass § 231 EG ZGB (LS 230; Inkrafttreten 2. April 1911) den Nachweis eines rechtlichen Interesses an der Einsichtnahme verlangt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, N 23 und 25 zu § 172 GVG; vgl. ZR 98 Nr. 6 zu § 8 der Verordnung vom 5. Dezember 1941: "rechtliches" Interesse). Ein bloss tat- sächliches oder wirtschaftliches Interesse, bestehend z.B. darin, durch die Akteneinsicht gewisse Unsicherheiten zu beseitigen, sich für weitere Ent- schliessungen Klarheit oder den Stoff für die Begründung einer Klage zu verschaffen, genügt daher nach Auffassung der Lehre nicht (Hau- ser/Schweri, a.a.O. N 26 zu § 172 GVG). In konstanter langjähriger Praxis leitet das Bundesgericht aus Art. 4 aBV einen Rechtsanspruch auf Aktenein- sicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens ab, sofern jemand ein "schutzwürdiges Interesse" glaubhaft machen kann und der Akteneinsicht keine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen
- 5 - (BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen). Ein solcher Anspruch kann ausnahms- weise auch am abgeschlossenen Verfahren nicht beteiligten Dritten zukom- men, vorausgesetzt sie selbst können für sich ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (BGE 110 Ia 85 E. 4a; 95 I 108). Nach der jüngeren Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV sind bezüglich des Akteneinsichts- rechts Dritter unter "schutzwürdigen Interessen" nicht nur rechtlich ge- schützte Interessen zu verstehen; eine faktische unmittelbare Betroffenheit genügt (BGE 122 I 153 E. 6a mit Hinweisen; 113 I 1 E. 4a und 4b aa). Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "schutzwürdigen Interes- ses" im kantonalen Recht hat in verfassungskonformer Weise zu erfolgen (Häfelin/Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 5. A. 2001, § 3 V N 148 ff., N 153), insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrich- terlichen Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht (BGE 100 Ia 97 E. 5a, 5d in fine).
6. Im vorliegenden Fall berührt das verlangte Akteneinsichtsrecht verschiedene Interessen:
a) Der Beschwerdeführer stellte seit Ende Juli 2001 und insbesondere in der Zeit vom 8. bis 23. Januar 2002 zufolge der Bildung eines sog. Kaltluftsees an verschiedenen Standorten in A. "übermässige Ge- ruchsimmissionen" fest, weshalb er wegen "Verletzung der Polizeiver- ordnung betreffend des Verbots von gefährlichen und belästigenden Immissionen, Verletzung der erlassenen Emissionsbegrenzungen und Übertretung des verfügten Annahmeverbots von (...), welche die Stoff- klasse I für Lösungsmittel enthalten", beim Umweltschutzdienst der Kantonspolizei Zürich Anzeige erstattete. Den ins Recht gelegten Pressemitteilungen vom 22. Februar 2002 und 8. März 2002 ist zu ent- nehmen, dass die Messungen des kantonalen Amtes für Abfall, Was- ser, Energie und Luft (AWEL) eine grenzwertüberschreitende Konzen- tration der in der Textil- und Industriereinigung handelsüblichen Stoffe Per- und Trichlorethylen (Stoffklasse I für Lösungsmittel) ergaben. Die behördlichen Messergebnisse wurden von der C. AG anerkannt; Sanie-
- 6 - rungsmassnahmen sind denn auch seit dem Jahre 1991 im Gange (vgl. Art. 8 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV] vom 16. Dezember 1985; SR 814.318.142.1).). Nach Art. 14 lit. b USG sind die Immis- sionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unter- halb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheb- lich stören. Ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Kenntnis der Ursache der fortdauernden Geruchsbelästigungen ist daher glaub- haft dargetan. Hingegen ist bloss behauptet, dass die Emissionen der C. AG bei einzelnen Personen bereits Gesundheitsschäden verur- sachten, und insbesondere nicht dargetan ist, dass die Häufigkeit und Konzentration der emittierten Substanzen geeignet ist, die öffentliche Gesundheit zu gefährden. Als nicht schutzwürdig einzustufen ist schliesslich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an blosser Kostenersparnis bei der Weiterführung der von ihm geplanten privaten Messungen, welche dazu dienen, weitere Daten zur erneuten Einleitung von rechtlichen Schritten zu sammeln (vorne E. 3). Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, hindert die Geheimhaltung der Strafakten ihn ohnehin nicht daran, sein Ziel zu erreichen. Es wird diesbezüglich auch nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft ge- macht, dass der Kostenaufwand ohne Akteneinsicht ein im Verhältnis zum angestrebten Zweck unzumutbares Ausmass annehmen würde.
b) Als privates Geheimhaltungsinteresse der C. AG als von der Aktenein- sicht betroffener Dritter steht ihr Interesse am Geschäfts- bzw. Produk- tionsgeheimnis entgegen (BGE 113 Ia E. 4a). Von einer Abklärung bei der C. AG, ob sie tatsächlich ein Interesse an der Geheimhaltung des Produktenamens des einschlägigen Reinigungsmittels hat - andernfalls die Akteneinsichtsverweigerung sich als nicht verhältnismässig erwei- sen könnte (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A. Bern 1999, S. 534 Fn 163) - ist abzusehen. Denn ihre Einwilligung ist aufgrund ih-
- 7 - rer kontroversen Stellungnahme in der Regionalpresse vom 8. März 2002 nicht zu erwarten.
7. Die Verweigerung der Einsicht in das streitige Aktenstück bzw. der verlang- ten behördlichen Auskunftserteilung ist auf dem Hintergrund eines Konflikts zwischen dem privatwirtschaftlichen Interesse, technologisches Know-how vor der Konkurrenz geheim zu halten, und dem öffentlichen Interesse, Wohngebiete vor industriellen Immissionen zu schützen, zu prüfen (vgl. BGE 125 II 225 E. 4a). Dabei sind die als schutzwürdig anerkannten und hinsicht- lich der Aktenöffnung einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 110 Ia 85 E. 4a mit Hinweisen; 112 Ia 97 E. 5b in fine). Je grösser und intensiver die Belastung der C. AG durch die in Aussicht genommene Akteneinsicht ist, desto stärker muss das Schutzbedürfnis der Bevölkerung von A. gewichtet werden können, um die Aktenöffnung zu rechtfertigen (J.P. Müller, Die Grundrechte der schweiz. Bundesverfassung, 2.A. Bern 1991 S. 283). Das von der Umweltschutzge- setzgebung anerkannte und auch aktuelle Bedürfnis der Einwohner von A., vor wiederkehrenden Geruchsbelästigungen geschützt zu werden, erfordert nicht zwingend das verlangte direkte Einsichtsrecht in die Akten des abge- schlossenen Strafprozesses, nachdem die zuständige kantonale Behörde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Verursacher der Emissionen er- öffnet hat. Insbesondere ermächtigt Art. 29 LRV die Behörde, "vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, (zu) verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht", so dass privaten Messungen eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Grenzwertüberschreitung i.S.v. Art. 14 lit. b USG vorliegt, steht es dem Beschwerdeführer auch jederzeit offen, bei der Behörde Strafanzeige zu erstatten (vgl. Art. 61 USG). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die für die Behandlung der Strafanzeige zuständige Behörde die Strafakten aus dem Jahre 1995 bei- ziehen könnte, soweit sie dies als notwendig erachten sollte. Andererseits ist die verlangte Bekanntgabe des von der C. AG im Jahre 1995 verwendeten
- 8 - Reinigungsmittels geeignet, der Öffentlichkeit Einblicke in das technische Know-how des Unternehmens zu geben, welches durch Art. 162 StGB straf- rechtlich geschützt ist. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber diesem Rechtsgut grosse Bedeutung zumisst. Das Interesse des Beschwerdefüh- rers an der direkten Einsichtnahme in ein Aktenstück des Strafprozesses ist im Hinblick auf die durch die Umweltschutzgesetzgebung zur Verfügung ge- stellten Instrumente, um gegen Verursacher von lästigen (oder schädlichen) Immissionen einzuschreiten, als zu gering einzustufen, um einen Eingriff in die Geheimnissphäre des Unternehmens der C. AG zu rechtfertigen. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen. (...)
9. (...) Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
5. (Zustellung) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: lic. iur. V. Girsberger