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UW100007

Frage des anwendbaren Prozessrechts sowie der Zuständigkeit hinsichtlich eines Revisionsgesuchs betreffend ein Verfahren, das vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurde.

Zürich OG · 2011-02-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2005 wurde B. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB sowie des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, je in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB und je teilweise in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, für schuldig befunden und mit drei Jahren Gefängnis bestraft (Urk. 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.1 Der Gesuchsteller beruft sich mit seinem Revisionsgesuch offenbar auf § 449 Ziff. 3 StPO/ZH (ein Revisionsgrund im Sinne der Ziffern 1 und 2 dieser Be- stimmung fällt in Würdigung der Gesuchsbegründung zum vorneherein ausser Betracht). Nach § 449 Ziff. 3 StPO/ZH - welche Gesetzesnorm im Wesentlichen Art. 397 StGB entspricht - kann die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem er- kennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Ver- bindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form vorlagen, nicht aber dann, wenn der Richter deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 ff. und BGE 116 IV 353 Erw. 3a S. 357; BGE 99 IV 183 f.). Erheblich sind sie, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 120 IV 246 Erw. 2b S. 248 und BGE 117 IV 40 Erw. 2a S. 42).

- 4 -

E. 1.2 Das Vorliegen neuer urteilsrelevanter Umstände muss im Revisionsver- fahren zwar nicht schon bewiesen, aber doch glaubhaft gemacht werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 1151 und 1162). Im Übri- gen muss ein milderes Urteil als Folge der Veränderung des Sachverhalts sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wahrscheinlich sein (BGE 116 IV 353 Erw. 5a S. 362). Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Revisionsgründe im Revisionsge- such genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen.

2. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Gesuchs vorbringen, der HI- Virus sei weder tödlich, noch verursache er Aids. Der HI-Virus sei weltweit noch nie isoliert worden (Urk. 2). Der Gesuchsteller hat eine Eidesstattliche Erklärung von Dr. rer. nat. L. vom 16. November 2010 zu den Akten gereicht, in welcher dieser seine Erkenntnisse betreffend die HIV-Forschung niederschrieb (Urk. 3). Des Weiteren reichte der Gesuchsteller einen Artikel mit dem Titel "Aids: Nur eine lukrative Lüge" zu den Akten (Urk. 4).

E. 2 Bereits im September 2007 liess B. durch seinen (rechtmässig legitimier- ten) Vater R. beim Geschworenengericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Re- vision einreichen (Urk. 9/1), welches mit Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2007 abgewiesen wurde (Urk. 7).

E. 3 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte R. im Hinblick auf das vor- genannte Urteil des Geschworenengerichts beim Obergericht erneut ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ein (Urk. 2). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 11) reichte er sodann innert Frist eine Vollmacht zu den Akten (Urk. 14). II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - noch vor dem

31. Dezember 2010 erledigt wurden, bleibt allerdings das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) weiterhin an- wendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

- 3 -

2. Zur Behandlung des Wiederaufnahmegesuches ist das Obergericht des Kantons Zürich zuständig, da Gegenstand ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich ist (§ 439 Abs. 1 StPO/ZH). Bis Ende Dezember 2010 wurden Revisionsgesuche durch die Revisionskammer des Obergerichts mit einer Beset- zung von fünf Richtern beurteilt, neu ist hierfür die Berufungsinstanz mit einer Be- setzung von drei Richtern zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO, § 39 GOG/ZH). Ge- mäss Art. 453 Abs. 1 StPO sind für die Beurteilung von Rechtsmitteln gegen Ent- scheide, die vor dem Inkrafttreten dieser eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen sind, die bisher zuständigen Behörden zuständig. Da der Gesuchsteller somit einen Anspruch hat, dass über sein Gesuch mit einer Besetzung von fünf Richtern entschieden wird, erscheint es angebracht und zweckmässig, die Richter der bisherigen Revisionskammer als für den Entscheid zuständig zu erachten. III.

E. 3.1 Dr. rer. nat. L. ist gemäss eigenen Angaben Molekularbiologe und hat an der Universität K. studiert und promoviert. Er vertritt in seiner Eidesstattlichen Erklärung die Ansicht, die Existenz des HI-Virus habe bis heute nicht nachgewie- sen werden können; dennoch hätten die deutschen Behörden dessen Existenz über Jahrzehnte hinweg behauptet. Heute sprächen sie davon, dass das HI-Virus als wissenschaftlich nachgewiesen gelte. Der Ausdruck "etwas gelte als nachge- wiesen" bedeute etwas anderes als der Ausdruck "etwas sei nachgewiesen". Neu spreche man auch davon, dass die biologische Existenz der Viren international wissenschaftlich anerkannt sei. Gegen aussen würden die Bundesbehörden den- noch behaupten, das HI-Virus sei wissenschaftlich nachgewiesen worden (Urk. 3).

E. 3.2 In besagtem Artikel "Aids: Nur eine lukrative Lüge" werden sodann Aus- führungen zu den Fragen der Nachweisbarkeit der Existenz des HI-Virus und der Verursachung von Aids, der Gefährlichkeit des Aidstests, der Wirkung des Medi- kamentes AZT und der Heilbarkeit von Aids gemacht (Urk. 4).

- 5 -

E. 4 Weder die Eidesstattliche Erklärung von L. noch der eingereichte Artikel sind geeignet, die der Verurteilung des Geschworenengerichts zugrunde liegen- den Feststellungen so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre. Im Urteil des Geschworenengerichts vom 15. Juli 2003, WG020009, wel- ches der Kassationshof des Bundesgerichts mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 zwar aufhob, worauf das Geschworenengerichtsurteil vom 19. Mai 2005 aber verweist (Urk. 6 S. 9 mit Hinweisen auf S. 78 ff. des Urteils vom 15. Juli 2003), setzte sich das Geschworenengericht mit der Frage, ob das HI-Virus zum Aus- bruch der Immunschwäche Aids und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führen könne, eingehend auseinander (Urk. 16 S. 81). Es verwies da- bei nicht nur auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, sondern auch auf Aus- führungen der Sachverständigen Dr. med. J., welche in überzeugender Weise den Kausalzusammenhang zwischen der Ansteckung mit dem HI-Virus, der Er- krankung an Aids und dem Todeseintritt darzulegen vermochte (BGE 125 IV 242 E. 2)b)dd), Urk. 8/65/2 S. 409; siehe zur Problematik auch die ausführliche Ab- handlung von Mösch Payot/Pärli, Der strafrechtliche Umgang mit HIV/Aids in der Schweiz im Lichte der Anliegen der HIV/AidsPrävention: Status quo, Reflexion, Folgerungen, Teil 1: Die schweizerische Rechtsprechung: empirische und dogma- tische Analyse, in AJP 2009 S. 1270 ff.). Weder die Sachverständige noch das Bundesgericht bezweifeln die Existenz des HI-Virus. Nicht ersichtlich ist, wie die Eidesstattliche Erklärung von L. und der eingereichte Artikel über Aids die ge- machten Feststellungen zu erschüttern vermögen, sind sie doch wenig überzeu- gend. L. ist zwar ein promovierter Biologe, seine Ausführungen und Ansichten zu HIV und Aids sind jedoch mehr als umstritten. Bereits mit geringem Aufwand fin- det man diverse Hinweise im Internet, dass sich die Anschauung L.'s nicht mit derjenigen der herrschenden Fachliteratur deckt (siehe bspw. die Beiträge über L. auf www.de.wikipedia.org, www.esowatch.com oder www.impfkritik.org/tag /[...]). Da L.'s Ansichten im wissenschaftlichen Diskurs offenbar nicht (gross) beachtet werden, vermag der Verweis auf L.'s Theorie hinsichtlich HIV und Aids keine ur- teilsrelevanten Umstände zu begründen. Auch der Artikel "Aids: nur eine lukrative Lüge" stellt kein massgebendes Beweismittel dar, geht doch daraus weder der Autor noch dessen Qualifikation hervor. Auch bestehen keine Hinweise, dass es

- 6 - sich hierbei um eine wissenschaftlich anerkannte Arbeit handelt; vielmehr stellt es offenbar eine blosse Meinungsäusserung einer unbekannten Drittperson dar. Un- ter diesen Umständen vermögen die angebrachten Beweise des Gesuchstellers nicht zu überzeugen.

E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Wiederaufnah- mebegehren mangels Vorbringens von urteilsrelevanten Revisionsgründen abzu- weisen ist. In analoger Anwendung von § 446 StPO/ZH konnte unter den gege- benen Umständen von der Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Geschworenengerichts des Kantons Zürich abgesehen werden (Be- schluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 1992, Nr. 92/124 S). IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Für die anzugebenden Rechtsmittel ist Art. 454 Abs. 2 StPO massgebend.

Dispositiv
  1. Das Wiederaufnahmegesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des  Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein)  das Geschworenengericht des Kantons Zürich zuhanden des Verfahrens  WG040015 (gegen Empfangsschein) das Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, zuhanden des  Verfahrens UW070002 (gegen Empfangsschein) - 7 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen  Empfangsschein) die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen  Empfangsschein)
  4. Rechtsmittel: a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der kantonalen Strafprozessordnung, § 3 der kantonalen VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt. b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. - 8 - Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Obergericht des Kantons Zürich Revisionskammer __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Zürich, den 21. Februar 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: UW100007-O/U/Ma Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. H. Schmid, lic. iur. P. Helm, lic. iur. P. Hodel und lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Beschluss vom 21. Februar 2011 in Sachen B., Gesuchsteller vertreten durch B., gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Wiederaufnahme Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 2005, WG040015, Beschluss der Revisionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. September 2007, UW070002

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I.

1. Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2005 wurde B. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB sowie des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, je in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB und je teilweise in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, für schuldig befunden und mit drei Jahren Gefängnis bestraft (Urk. 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Bereits im September 2007 liess B. durch seinen (rechtmässig legitimier- ten) Vater R. beim Geschworenengericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Re- vision einreichen (Urk. 9/1), welches mit Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2007 abgewiesen wurde (Urk. 7).

3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte R. im Hinblick auf das vor- genannte Urteil des Geschworenengerichts beim Obergericht erneut ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ein (Urk. 2). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 11) reichte er sodann innert Frist eine Vollmacht zu den Akten (Urk. 14). II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - noch vor dem

31. Dezember 2010 erledigt wurden, bleibt allerdings das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) weiterhin an- wendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

- 3 -

2. Zur Behandlung des Wiederaufnahmegesuches ist das Obergericht des Kantons Zürich zuständig, da Gegenstand ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich ist (§ 439 Abs. 1 StPO/ZH). Bis Ende Dezember 2010 wurden Revisionsgesuche durch die Revisionskammer des Obergerichts mit einer Beset- zung von fünf Richtern beurteilt, neu ist hierfür die Berufungsinstanz mit einer Be- setzung von drei Richtern zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO, § 39 GOG/ZH). Ge- mäss Art. 453 Abs. 1 StPO sind für die Beurteilung von Rechtsmitteln gegen Ent- scheide, die vor dem Inkrafttreten dieser eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen sind, die bisher zuständigen Behörden zuständig. Da der Gesuchsteller somit einen Anspruch hat, dass über sein Gesuch mit einer Besetzung von fünf Richtern entschieden wird, erscheint es angebracht und zweckmässig, die Richter der bisherigen Revisionskammer als für den Entscheid zuständig zu erachten. III. 1.1. Der Gesuchsteller beruft sich mit seinem Revisionsgesuch offenbar auf § 449 Ziff. 3 StPO/ZH (ein Revisionsgrund im Sinne der Ziffern 1 und 2 dieser Be- stimmung fällt in Würdigung der Gesuchsbegründung zum vorneherein ausser Betracht). Nach § 449 Ziff. 3 StPO/ZH - welche Gesetzesnorm im Wesentlichen Art. 397 StGB entspricht - kann die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem er- kennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Ver- bindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form vorlagen, nicht aber dann, wenn der Richter deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 ff. und BGE 116 IV 353 Erw. 3a S. 357; BGE 99 IV 183 f.). Erheblich sind sie, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 120 IV 246 Erw. 2b S. 248 und BGE 117 IV 40 Erw. 2a S. 42).

- 4 - 1.2. Das Vorliegen neuer urteilsrelevanter Umstände muss im Revisionsver- fahren zwar nicht schon bewiesen, aber doch glaubhaft gemacht werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 1151 und 1162). Im Übri- gen muss ein milderes Urteil als Folge der Veränderung des Sachverhalts sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wahrscheinlich sein (BGE 116 IV 353 Erw. 5a S. 362). Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Revisionsgründe im Revisionsge- such genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen.

2. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Gesuchs vorbringen, der HI- Virus sei weder tödlich, noch verursache er Aids. Der HI-Virus sei weltweit noch nie isoliert worden (Urk. 2). Der Gesuchsteller hat eine Eidesstattliche Erklärung von Dr. rer. nat. L. vom 16. November 2010 zu den Akten gereicht, in welcher dieser seine Erkenntnisse betreffend die HIV-Forschung niederschrieb (Urk. 3). Des Weiteren reichte der Gesuchsteller einen Artikel mit dem Titel "Aids: Nur eine lukrative Lüge" zu den Akten (Urk. 4). 3.1. Dr. rer. nat. L. ist gemäss eigenen Angaben Molekularbiologe und hat an der Universität K. studiert und promoviert. Er vertritt in seiner Eidesstattlichen Erklärung die Ansicht, die Existenz des HI-Virus habe bis heute nicht nachgewie- sen werden können; dennoch hätten die deutschen Behörden dessen Existenz über Jahrzehnte hinweg behauptet. Heute sprächen sie davon, dass das HI-Virus als wissenschaftlich nachgewiesen gelte. Der Ausdruck "etwas gelte als nachge- wiesen" bedeute etwas anderes als der Ausdruck "etwas sei nachgewiesen". Neu spreche man auch davon, dass die biologische Existenz der Viren international wissenschaftlich anerkannt sei. Gegen aussen würden die Bundesbehörden den- noch behaupten, das HI-Virus sei wissenschaftlich nachgewiesen worden (Urk. 3). 3.2. In besagtem Artikel "Aids: Nur eine lukrative Lüge" werden sodann Aus- führungen zu den Fragen der Nachweisbarkeit der Existenz des HI-Virus und der Verursachung von Aids, der Gefährlichkeit des Aidstests, der Wirkung des Medi- kamentes AZT und der Heilbarkeit von Aids gemacht (Urk. 4).

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4. Weder die Eidesstattliche Erklärung von L. noch der eingereichte Artikel sind geeignet, die der Verurteilung des Geschworenengerichts zugrunde liegen- den Feststellungen so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre. Im Urteil des Geschworenengerichts vom 15. Juli 2003, WG020009, wel- ches der Kassationshof des Bundesgerichts mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 zwar aufhob, worauf das Geschworenengerichtsurteil vom 19. Mai 2005 aber verweist (Urk. 6 S. 9 mit Hinweisen auf S. 78 ff. des Urteils vom 15. Juli 2003), setzte sich das Geschworenengericht mit der Frage, ob das HI-Virus zum Aus- bruch der Immunschwäche Aids und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führen könne, eingehend auseinander (Urk. 16 S. 81). Es verwies da- bei nicht nur auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, sondern auch auf Aus- führungen der Sachverständigen Dr. med. J., welche in überzeugender Weise den Kausalzusammenhang zwischen der Ansteckung mit dem HI-Virus, der Er- krankung an Aids und dem Todeseintritt darzulegen vermochte (BGE 125 IV 242 E. 2)b)dd), Urk. 8/65/2 S. 409; siehe zur Problematik auch die ausführliche Ab- handlung von Mösch Payot/Pärli, Der strafrechtliche Umgang mit HIV/Aids in der Schweiz im Lichte der Anliegen der HIV/AidsPrävention: Status quo, Reflexion, Folgerungen, Teil 1: Die schweizerische Rechtsprechung: empirische und dogma- tische Analyse, in AJP 2009 S. 1270 ff.). Weder die Sachverständige noch das Bundesgericht bezweifeln die Existenz des HI-Virus. Nicht ersichtlich ist, wie die Eidesstattliche Erklärung von L. und der eingereichte Artikel über Aids die ge- machten Feststellungen zu erschüttern vermögen, sind sie doch wenig überzeu- gend. L. ist zwar ein promovierter Biologe, seine Ausführungen und Ansichten zu HIV und Aids sind jedoch mehr als umstritten. Bereits mit geringem Aufwand fin- det man diverse Hinweise im Internet, dass sich die Anschauung L.'s nicht mit derjenigen der herrschenden Fachliteratur deckt (siehe bspw. die Beiträge über L. auf www.de.wikipedia.org, www.esowatch.com oder www.impfkritik.org/tag /[...]). Da L.'s Ansichten im wissenschaftlichen Diskurs offenbar nicht (gross) beachtet werden, vermag der Verweis auf L.'s Theorie hinsichtlich HIV und Aids keine ur- teilsrelevanten Umstände zu begründen. Auch der Artikel "Aids: nur eine lukrative Lüge" stellt kein massgebendes Beweismittel dar, geht doch daraus weder der Autor noch dessen Qualifikation hervor. Auch bestehen keine Hinweise, dass es

- 6 - sich hierbei um eine wissenschaftlich anerkannte Arbeit handelt; vielmehr stellt es offenbar eine blosse Meinungsäusserung einer unbekannten Drittperson dar. Un- ter diesen Umständen vermögen die angebrachten Beweise des Gesuchstellers nicht zu überzeugen.

5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Wiederaufnah- mebegehren mangels Vorbringens von urteilsrelevanten Revisionsgründen abzu- weisen ist. In analoger Anwendung von § 446 StPO/ZH konnte unter den gege- benen Umständen von der Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Geschworenengerichts des Kantons Zürich abgesehen werden (Be- schluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 1992, Nr. 92/124 S). IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Für die anzugebenden Rechtsmittel ist Art. 454 Abs. 2 StPO massgebend. Demnach wird beschlossen:

1. Das Wiederaufnahmegesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des  Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein)  das Geschworenengericht des Kantons Zürich zuhanden des Verfahrens  WG040015 (gegen Empfangsschein) das Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, zuhanden des  Verfahrens UW070002 (gegen Empfangsschein)

- 7 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen  Empfangsschein) die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen  Empfangsschein)

4. Rechtsmittel:

a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der kantonalen Strafprozessordnung, § 3 der kantonalen VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt.

b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.

- 8 - Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Obergericht des Kantons Zürich Revisionskammer __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Zürich, den 21. Februar 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. H.A. Müller lic. iur. A. Zweifel