Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt bzw. wenn eine Anzeige zum vornherein aus- sichtslos ist, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Tat bereits verjährt ist. Bei allfälligen Zweifeln ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 785 ff., N 794 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 2 sowie – in diesem Sinne – Donatsch/Schmid, a.a.O., § 21 StPO/ZH N 20, § 25 StPO/ZH N 6, alt § 38 StPO/ZH N 4 ff.). 5.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist jede rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. BGE 129 IV 262 Erw. 2.1; Trech- sel/Fingerhuth, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gal- len 2008, Art. 181 N 1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird sodann ein Übel in Aussicht gestellt, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweck- ten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 6P.5/2006 Erw. 4.2).
- 12 - Hingegen ist das blosse Ausnützen einer bestehenden Zwangslage bei der be- troffenen Person nicht miterfasst. Daher muss im Falle der Drohung mit dem Un- terlassen einer vom Opfer erwarteten Handlung die angekündigte Unterlassung stets darauf hinauslaufen, dass sich durch ihre Verwirklichung die im Zeitpunkt der Drohung bestehende Situation des Opfers verschlechtert (Donatsch, a.a.O., S. 406). Das Tatmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (BGE 129 IV 262 Erw. 2.1) 5.2.1 Soweit der Rekurrent geltend macht, er sei gezwungen gewesen, die Auf- enthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung mit der B._____ zu unterzeichnen und im Wohnheim der B._____ zu wohnen, andernfalls er obdachlos geworden wäre, ist Folgendes zu berücksichtigen: Den Schilderungen des Rekurrenten lässt sich kein Verhalten der Mitarbeiter der B._____ oder des Sozialamtes entnehmen, welches eine Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zur Folge gehabt und ihn gezwungen haben könnte, die genannte Vereinbarung zu unterzeichnen. So geht aus der Darstellung des Rekurrenten nicht hervor, Mitarbeiter der B._____ oder des Sozialamtes hätten ihm ein Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Eintritt sie Einfluss gehabt hätten, bzw. eine Unterlassung angekündigt, welche die beste- hende Situation des Rekurrenten verschlechtert hätte. Insbesondere wird nicht behauptet, das Sozialamt habe damit gedroht, ihm die Unterstützung zu entzie- hen, wenn er die Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung mit der B._____ nicht unterzeichne. Die Zwangslage, in welcher sich der Rekurrent im damaligen Zeitpunkt gemäss seinen eigenen Ausführungen aufgrund seiner Ar- beitslosigkeit und mangels Unterkunft befand, bestand unabhängig vom Verhalten der B._____- bzw. Sozialamtsmitarbeiter. 5.2.2 Indessen liegt im In-Aussicht-Stellen einer Kündigung des Aufenthaltsrechts im Wohnheim der B._____ für den Fall, dass der Rekurrent die Hausordnung nicht einhalte und die Teilnahme einem Gespräch verweigere, durchaus eine Nö- tigung. Dasselbe gilt für die Ankündigung des sofortigen Rauswurfs, wenn der Rekurrent einen allzu grossen Wirbel um die Kündigung mache und mit anderen Bewohnern darüber spreche (vgl. Urk. 5/1 S. 9). So stellt der Verlust der Unter-
- 13 - kunft ohne Weiteres ein ernstlicher Nachteil dar, insbesondere da die Kündigung per Ende September bzw. Anfang September fristlos erfolgen sollte, also kurz vor der Winterzeit, dem Rekurrenten zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres eine andere Unterkunft zur Verfügung stand und seine Arbeitslosigkeit die Suche nach einer Unterkunft erschwert haben dürfte. Indessen indiziert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Vielmehr muss diese positiv begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 6B_385/2011 Erw. 3.3.1; BGE 134 IV 216 Erw. 4.1). Letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusam- menhang besteht (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 181 N 50). Vorliegend stellt das In-Aussicht-Stellen der Kündigung des Wohnrechts im Wohnheim der B._____ per Ende September 2010 an sich noch kein unerlaubtes Mittel dar. Dies gilt auch, soweit dem Rekurrenten mit dem sofortigen Rauswurf gedroht worden sei, wenn er einen Wirbel um die Kündigung mache. So hatte die B._____ gestützt auf Art. 404 OR das Recht, das Vertragsverhältnis sofort aufzu- lösen. Die Anwendbarkeit von Art. 404 OR ergibt sich dabei wie folgt: Im Wohn- heim an der …-Strasse … in C._____ wird von der B._____ psychisch und sozial benachteiligten Personen unter professioneller Betreuung und Begleitung im Be- zugspersonen-System ein geschützter Lebensraum zur Verfügung gestellt (vgl. http://www…..pdf). Daraus sowie auch aus der Hausordnung des genannten Wohnheims (vgl. Urk. 5/2 S. 36 f.) ergibt sich, dass der Vertrag zwischen dem Rekurrenten und der B._____ neben Komponenten der Miete, des Kaufs sowie des Werk- und Werklieferungsvertrags vorwiegend solche des Auftrags enthält. So stand dem Rekurrenten gemäss seinen eigenen Ausführungen nicht wie bei einem normalen Mietvertrag eine Wohnung oder ein Zimmer zum ausschliessli- chen Gebrauch zur Verfügung, sondern lediglich ein Bett in einem Mehrbettzim- mer. Dafür standen andere Elemente im Vordergrund, wie namentlich die persön-
- 14 - liche Betreuung in Form regelmässiger Gespräche über die aktuelle Situation und das weitere Vorgehen, die Verpflegung, die Reinigung der Zimmer und das Wa- schen der Bett- sowie auch der persönlichen Wäsche (vgl. Urk. 5/2 S. 36 f.). Trat indessen damit das mietvertragliche Element in den Hintergrund, finden die Best- immungen des Mietrechts über den Kündigungsschutz keine Anwendung. Viel- mehr ist für die Beendigung und die Vertragsauflösung Auftragsrecht anzuwenden (vgl. mp 2010 S. 235, 250; vgl. FamPra.ch 2009, S. 867, 886-888), weshalb das Vertragsverhältnis entsprechend Art. 404 OR auch sofort aufgelöst werden durfte. War indessen die B._____ gestützt auf Art. 404 OR berechtigt, das Vertragsver- hältnis jederzeit zu kündigen, stellte sie mit der Androhung der Kündigung ledig- lich die Geltendmachung eines ihr zustehenden Rechts in Aussicht. Im Weiteren ist anzumerken, dass mit der Aufforderung, keinen Wirbel um die Kündigung zu machen, letztlich die Einhaltung der für ein gemeinschaftliches Zusammenleben erforderlichen Ordnung verlangt wird, namentlich die gegenseiti- ge Rücksichtnahme. Der mit der Androhung der Kündigung verfolgte Zweck, die Einhaltung ebendieser Ordnung sowie der Hausordnung, verstösst indessen nicht gegen die Rechtsordnung. Da das Hausrecht für das Wohnheim der B._____ zu- steht, kann diese nicht nur bestimmen, wer sich im Wohnheim aufhalten darf, sondern sie kann auch Benutzungsvorschriften, namentlich in Form einer Haus- ordnung, statuieren und das Aufenthaltsrecht von deren Einhaltung abhängig ma- chen. Zwischen der mehrere Wohnheime betreibenden Genossenschaft B._____ … (B._____) und dem Rekurrenten bestand ein privatrechtliches Rechtsverhältnis in Form einer Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung (vgl. Urk. 5/2 S. 39). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung haben sich die B._____ und sowie der Rekurrent zu vertragsgemässem Verhalten, namentlich zur Einhaltung der Hausordnung und zur gegenseitigen Rücksichtnahme, verpflichtet. Mit der Aufforderung, sich an die Hausordnung zu halten und auf andere Heimbewohner Rücksicht zu nehmen, insbesondere sie nicht in Aufregung zu versetzen, verlang- te die B._____ vom Rekurrenten somit nichts anderes als vertragsgemässes Ver- halten.
- 15 - Sind indes weder das zur Nötigung verwendete Mittel noch der damit ver- folgte Zweck unerlaubt, kann sich die Rechtswidrigkeit nur noch aus der Relation zwischen Mittel und Zweck ergeben. Mit der Unterzeichnung der Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung wurde dem Rekurrenten ein Aufenthaltsrecht im Wohnheim eingeräumt. Gleichzeitig verpflichtete sich dieser zu vertragsgemäs- sem Verhalten und dementsprechend auch zur Einhaltung der Hausordnung und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Kündigung des Aufenthaltsrechts im Wohnheim wurde dem Rekurrenten sodann nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass er sich nicht vertragsgemäss verhalte, indem er die Teilnahme an einem Gespräch verweigere bzw. indem er einen Wirbel mache und so die Mitbewohner in Aufruhr versetze. Der Entzug des Aufenthaltsrechts wurde somit dem Rekur- renten nur für den Fall angedroht, dass er seinen Pflichten aus dem Vertrag, mit welchem ihm gerade dieses Aufenthaltsrecht eingeräumt worden war, nicht nach- komme. Damit besteht zwischen der angedrohten Kündigung und der damit be- absichtigten Forderung, mithin der Einhaltung der vorgeschriebenen Ordnung, ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Mittel stehe zum Zweck nicht im richtigen Verhältnis oder die Verknüpfung eines zulässigen Mittels mit einem erlaubten Zweck sei rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig. Da es somit an der Rechtswidrigkeit der Nötigung fehlt, fällt eine Strafbarkeit der angezeigten Personen wegen Nötigung bzw. ver- suchter Nötigung ausser Betracht. 5.3 Im Weiteren kommt auch eine Strafbarkeit der angezeigten Personen wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB nicht in Frage. Denn geschützt wird durch Art. 180 StGB ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Dies jedoch nur insoweit, als diese Freiheit nicht durch die Rechtsordnung oder aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen eingeschränkt ist. Dementsprechend ist es grundsätzlich straflos, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 6, 24, 27). Wie vorstehend dargelegt ist indessen vorliegend das in Aussicht gestellte Übel – die Kündigung des Aufenthaltsrechts – rechtmässig,
- 16 - weshalb die Ankündigung desselben keine unzulässige Freiheitsbeschränkung und damit keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstellt. Das soeben Ausgeführte gilt sodann auch hinsichtlich des vom Rekurrenten erhobenen Vorwurfs der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), da zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr die Türen des Wohnheims jeweils geschlos- sen worden seien und man weder ins Wohnheim habe hinein noch hinaus gelan- gen können (Urk. 5/1 S. 14; Urk. 2 S. 9). So schützt auch Art. 183 StGB die Frei- heit des Einzelnen nur soweit, als diese nicht durch die Rechtsordnung oder auf- grund von privatrechtlichen Vereinbarungen eingeschränkt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183 N 5d, 5e). Vorliegend hat indessen der Rekurrent eine Aufent- halts- und Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet und sich damit letztlich zur Einhaltung der dort geltenden Regeln, namentlich der Hausordnung, welche gewisse Einschlusszeiten vorsieht, verpflichtet (vgl. Urk. 5/2 S. 36). Die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung durch die angezeigten Personen fällt somit ausser Betracht. 5.4 Im Weiteren erhebt der Rekurrent den Vorwurf der Verleumdung etc. nach Art. 173 ff. StGB, da sich die B._____ in der Öffentlichkeit als Psychiatrie- bzw. Drogeninstitution vermarktet habe, wodurch der Ruf der Bewohner der betreffen- den Institutionen geschädigt worden sei. Niemand wolle etwas mit "Psychos" zu tun haben (vgl. Urk. 5/1 S. 4). Indes setzt die Erfüllung der Tatbestände der Ehr- verletzung nach Art. 173 - Art. 178 StGB voraus, dass sich eine strafbare Ehrver- letzung zwar nicht gegen eine namentlich genannte, aber in jedem Fall eine be- stimmbare Person richten muss (Donatsch, a.a.O., S. 358). Allein aus der Be- zeichnung des Wohnheims als Psychiatrie- bzw. Drogeninstitution kann jedoch noch nicht auf die Identität der Bewohner, namentlich auch nicht auf diejenige des Rekurrenten, geschlossen werden. Im Übrigen ist geschütztes Rechtsgut von Art. 173 ff. StGB die Ehre. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 132 IV 112 Erw. 2.1). Hingegen ist der Vorwurf, jemand sei (namentlich psychisch) krank, an sich noch nicht ehrenrührig, da eine Erkrankung, für die der Betroffene
- 17 - nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herab- setzende Tatsache darstellt. Eine Ehrverletzung liegt nur dann vor, wenn psychi- atrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und ihn dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 Erw. 3a; BGE 96 IV 54 Erw. 2; BGE 93 IV 20 Erw. 1; Donatsch, a.a.O., S. 355). Selbst wenn also be- hauptet worden wäre, jemand Bestimmtes sei Bewohner einer Psychiatrie- und Drogeninstitution, läge darin noch kein ehrverletzendes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Eine Strafbarkeit der angezeigten Personen nach Art. 173 ff. StGB fällt somit ausser Betracht. 5.5 Hinsichtlich der vom Rekurrenten erhobenen Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der Aussetzung (Art. 127 StGB) ist Folgendes anzu- merken: Der Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass der Täter durch ei- ne beliebige Handlung eine unmittelbare Lebensgefahr für einen anderen Men- schen schafft, d.h. einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder sehr nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht (BGE 6B_352/2011 Erw. 1.1; BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Bei Art. 127 StGB besteht der Gefährdungserfolg sodann in der konkreten Lebensgefahr oder unmit- telbaren Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung (BGE 6S. 287/2005 Erw. 2.1). Vorliegend lässt sich indessen dem vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt weder eine derart nahe Möglichkeit des Todeseintritts noch eine unmittelbare Ge- fahr einer schweren Gesundheitsschädigung entnehmen. Namentlich ergab sich der von Art. 127 und Art. 129 StGB geforderte Gefährdungserfolg nicht bereits aus dem Fehlen einer Unterkunft. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) erfüllt sein soll, zumal sich den Schilderungen des Rekurrenten nicht entnehmen lässt, er habe eine Schädigung am Körper oder an der Gesundheit erlitten. Schliesslich geht aus dem vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt auch nicht hervor, inwiefern die Tatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Unterdrückung von Urkunden (Urk. 254 StGB) erfüllt sein sollen.
- 18 -
6. Schliesslich ist anzumerken, dass soweit der Rekurrent geltend macht, das Sozialamt habe ihm zu Unrecht Leistungen gekürzt, gegen entsprechende Ent- scheide des Sozialamtes Rekurs an den Bezirksrat erhoben werden kann (vgl. § 47 Abs. 1 SHG). Dasselbe gilt, wenn geltend gemacht wird, das Sozialamt habe zu Unrecht eine anfechtbare Anordnung verweigert (vgl. § 19 Abs. 1 lit. b VRG).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der seitens des Rekurrenten ange- zeigte Sachverhalt offensichtlich unter keinen Straftatbestand fällt – weder unter einen vom Rekurrenten vorgebrachten noch einen Weiteren – und die Staatsan- waltschaft somit zu Recht auf die Anzeige nicht eingetreten ist. III. 1.1 Der Rekurrent beantragt, es sei ihm für das Rekursverfahren sowie alle Ver- fahren der Vorinstanzen die unentgeltliche Verfahrensführung sowie die vollstän- dige und definitive Befreiung von Kautionen und Vorschüssen aller Art zu gewäh- ren (Urk. 2 S. 16). 1.2 Wie vorstehend unter Abschnitt I. Ziffer 3. ausgeführt, bleibt auf den vorlie- genden Fall gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO grundsätzlich das bisherige Pro- zessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) an- wendbar. Im Sinne einer unechten Vorwirkung ist indes bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege das neue Recht anzuwenden (Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 39, N 43, N 144, N 372). 1.3 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine geschä- digte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
- 19 - Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 5A_54/2010 Erw. 2.2; SJZ 106 ([2010] S. 272; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen auch die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechts- beistandes, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). 1.4 Vorliegend lässt sich im Zusammenhang mit dem vom Rekurrenten ange- zeigten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der angezeigten Personen erstel- len. Der Rekurs erscheint daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen ist.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH).
3. Da die Angezeigten durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert sind und bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, kann eine Mitteilung an sie unter- bleiben. Es wird verfügt:
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 15. September 2010 reichte A._____ (nachfolgend: Rekur- rent) bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige ein gegen die leitenden Per- sonen des Wohnheims der B._____ an der …-Strasse … in C._____. Darin wirft er ihnen Folgendes vor: Mehrfache Nötigung, Drohung, Gefährdung des Lebens und Gesundheit, Aussetzung, einfache Körperverletzung, Privatsphärenverlet- zung, Freiheitsberaubung, Betrug, arglistige Vermögensschädigung, Wucher, Veruntreuung, evtl. illegale Aneignung, Reputationsschädigung, Verleumdung etc., unwahre Angaben über kaufm. Gewerbe, Datenschutzverletzungen, illegale Fichen und Fingerabdruckdatenbanken sowie allfällige Verstösse gegen die Me- dizinalgesetzgebung und die Gesetzgebung der medizinischen Berufe und Titel- missbrauch (Urk. 5/1 S. 2). Mit Eingabe vom 29. September 2010 ergänzte der Rekurrent seine Strafanzeige und dehnte diese mit Eingabe vom 30. September 2010 auf das Personal des städtischen Sozialamtes sowie auf die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Unterdrückung von Urkunden (Verfügungen) und un- getreue Geschäftsführung aus (Urk. 5/3+4). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf die Anzeige nicht ein (Urk. 6 = Urk. 5/6). Dagegen erhob der Rekurrent mit Einga- be vom 8. Februar 2011 Rekurs und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 15 f.): " 1. Die Nichteintretensverfügung bezüglich der Anzeigen von A._____ sind vollständig aufzuheben, die falschen Sachverhaltsdarstellungen und Annahmen der Vorinstanz zu korrigieren, die Untersuchungen detailliert unter Beizug aller Akten, Dossiers aus dem Sozialamt etc. durchzufüh- ren, die Täterschaft (D._____, Vorgesetzte, B._____-Personal etc.) zu befragen, Anklage zu erheben und die Täterschaft mit aller Härte der Bestrafung zuzuführen.
E. 1.1 Der Rekurrent beantragt, es sei ihm für das Rekursverfahren sowie alle Ver- fahren der Vorinstanzen die unentgeltliche Verfahrensführung sowie die vollstän- dige und definitive Befreiung von Kautionen und Vorschüssen aller Art zu gewäh- ren (Urk. 2 S. 16).
E. 1.2 Wie vorstehend unter Abschnitt I. Ziffer 3. ausgeführt, bleibt auf den vorlie- genden Fall gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO grundsätzlich das bisherige Pro- zessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) an- wendbar. Im Sinne einer unechten Vorwirkung ist indes bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege das neue Recht anzuwenden (Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 39, N 43, N 144, N 372).
E. 1.3 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine geschä- digte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
- 19 - Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 5A_54/2010 Erw. 2.2; SJZ 106 ([2010] S. 272; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen auch die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechts- beistandes, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).
E. 1.4 Vorliegend lässt sich im Zusammenhang mit dem vom Rekurrenten ange- zeigten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der angezeigten Personen erstel- len. Der Rekurs erscheint daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen ist.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH).
3. Da die Angezeigten durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert sind und bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, kann eine Mitteilung an sie unter- bleiben. Es wird verfügt:
E. 2 Die bereits rechtsgültig und fristgerecht eingereichten Akten und Be- weismittel sind vollumfänglich zu berücksichtigen und beizuziehen.
E. 3 Es ist festzustellen, dass zugunsten A._____ seitens Sozialamt weder Ersatzunterkunft gestellt wurde, noch Sozialhilfezahlungen in genügen- dem Ausmass fristgerecht geleistet wurden, noch fristgerecht Leis- tungskürzungen in rechtskonformer Art angedroht oder verfügt wurden, geschweige denn der gänzliche Entzug der Existenzsicherung für den arbeitslosen A._____.
- 3 -
E. 4 Die Sachverhalte der illegalen Methoden, Betrügereien und der Rechts- güterverletzungen seitens B._____ zulasten der Einwohner sind zu un- tersuchen und zu bestrafen (Nötigungen, Einschlusszeiten / Freiheits- beraubungen etc.).
E. 4.1 Während jedermann bezüglich eines begangenen Deliktes bei den Untersu- chungsbehörden Anzeige erstatten und damit eine Strafuntersuchung auslösen kann (§ 20 Abs. 1 StPO/ZH), sind zur Ergreifung eines Rechtsmittels nur die in § 395 StPO/ZH genannten Personen und Behörden legitimiert. Als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH und damit als rekurslegitimiert gelten Personen, welchen durch die der gerichtlichen (hier staatsanwaltschaftlichen) Be- urteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur
- 9 - der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. diejenige Person, deren Rechts- güter durch die verletzte Strafnorm unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen wur- den, bzw. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, ge- gen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 395 StPO/ZH N 8). Überdies steht der Rekurs gemäss § 395 Abs. 2 StPO/ZH allen Personen zu, die durch eine im angefochtenen Entscheid getroffene Anordnung unmittelbar in ihren Rechten betroffen wurden. Einem Anzeigeerstatter, der nicht Geschädigter ist, stehen somit keine Ver- fahrensrechte zu. Er ist nicht rekurslegitimiert. Ein eventuell vorhandenes bloss faktisches Interesse genügt zur Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 StPO/ZH N 13). Dementsprechend ist der Rekurrent nur insoweit zum Rekurs legitimiert, als er durch die von ihm angezeigten Handlungen unmittelbar selber geschädigt wur- de. Soweit dies nicht der Fall ist, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
E. 4.2 Der Rekurrent wirft den angezeigten Personen unter anderem verschiedene Vermögensdelikte vor, namentlich Veruntreuung (Art. 138 StGB) bzw. allenfalls unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Vermögensdelikten ist nach dem in Lehre und Praxis vorherrschenden "wirt- schaftlich-juristischen" Vermögensbegriff das Vermögen als Summe derjenigen geldwerten Güter, die deren Inhaber von Rechts wegen zustehen (vgl. BGE 126 IV 165 Erw. 3b; BGE 117 IV 139 Erw. 3d)aa); Donatsch, Strafrecht III, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 80). Indessen geht aus dem vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt nicht hervor, inwiefern dessen Vermögensinteressen tangiert wurden. So führte er sel- ber aus, er habe im fraglichen Zeitraum weder eine Wohnung noch eine Arbeit mit einem Einkommen gehabt, sondern sei vielmehr auf Sozialhilfe angewiesen ge- wesen (vgl. Urk. 5/1 S. 6 2. Absatz). Über ein Vermögen verfügte er nicht. Betrof-
- 10 - fen waren gemäss seinen Ausführungen die Vermögensinteressen des Staates sowie derjenigen Personen, die an die B._____ Geld gespendet hätten, wobei der Rekurrent nicht behauptet, zu den Letzteren zu gehören. Soweit der Rekurrent geltend macht, die B._____ sei von seinem persönlichen Sozialhilfegeld bezahlt worden, ohne eine Gegenleistung zu erbringen (vgl. Urk. 5/1 S. 13), ist anzumer- ken, dass es sich auch insofern nicht um sein eigenes Vermögen handelte, wel- ches ihm zur freien Verfügung stand. Vielmehr lässt sich den Schilderungen des Rekurrenten nichts anderes entnehmen, als dass die Kosten für die Unterkunft im Wohnheim der B._____ durch das Sozialamt direkt bezahlt wurden, mithin mit Staatsvermögen. Wurde indessen der Rekurrent in seinen Vermögensinteressen nicht unmittelbar betroffen, ist er hinsichtlich allfälliger Vermögensdelikte als blos- ser Anzeigeerstatter und nicht als Geschädigter im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zu betrachten. Mit Bezug auf allfällige Vermögensdelikte vermag der Rekur- rent somit seine Rekurslegitimation nicht darzutun, weshalb insoweit auf den Re- kurs nicht einzutreten ist. Soweit der Rekurrent geltend macht, die an die B._____ geleisteten Zahlun- gen, seien es Spenden oder Gelder des Staates, würden nicht vollständig für die Armen ausgegeben, ist im Übrigen anzumerken, dass auch bei sozialen Einrich- tungen wie der B._____ Kosten für die Administration anfallen, die beglichen wer- den müssen. Dazu gehören beispielsweise Lohnkosten, Kosten zur Unterhaltung der Wohnheime, Organisationskosten.
E. 5 Es ist zu erkennen, dass B._____ bevor sie die vom Sozialamt anver- trauten Einwohner auf die Strasse stellt, ohne dass diese Obdach hät- ten, solche Schritte zuerst mit dem Sozialamt koordinieren muss, derart, dass die Betroffenen ohne Lücke eine neue Bleibe haben und eben nicht ohne Hilfe, Geld und Obdach als Penner auf der Strasse landen.
E. 5.1 Die Eröffnung einer Untersuchung erfolgt bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bzw. gemäss § 22 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH bei Vorliegen eines An- fangsverdachts für eine strafbare Handlung. Gelangt die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, verfügt sie die Er- öffnung einer Untersuchung (§ 22 Abs. 4 StPO/ZH). Gelangt sie dagegen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, so verfügt sie Nichteintreten (§ 22 Abs. 5 StPO/ZH). Eine Strafun- tersuchung kann die Freiheitsrechte natürlicher Personen sowie das Ansehen ju- ristischer Personen empfindlich beeinträchtigen. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen deshalb nicht beliebig Ermittlungen tätigen und Untersuchungen eröffnen.
- 11 - Voraussetzung für ihr Handeln ist deshalb – wie erwähnt – das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, d.h. es müssen Tatsachen bekannt sein, anhand derer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt wurde. Damit ein Strafverfahren ein- geleitet und durchgeführt werden kann, muss also mit anderen Worten ein soge- nannter Anfangsverdacht bestehen, d.h. ein hinreichender und auf konkreten Tat- sachen beruhender Verdacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist. Eine bloss vage Vermutung, es könnte eine Straftat verübt worden sein, reicht für die Rechtfertigung von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen nicht aus. Hingegen ist ein dringender Tatverdacht oder gar die Überzeugung, dass eine Straftat begangen wurde, nicht erforderlich. Die Untersuchungsbehörde darf auch dann eine Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt bzw. wenn eine Anzeige zum vornherein aus- sichtslos ist, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Tat bereits verjährt ist. Bei allfälligen Zweifeln ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 785 ff., N 794 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 2 sowie – in diesem Sinne – Donatsch/Schmid, a.a.O., § 21 StPO/ZH N 20, § 25 StPO/ZH N 6, alt § 38 StPO/ZH N 4 ff.).
E. 5.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist jede rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. BGE 129 IV 262 Erw. 2.1; Trech- sel/Fingerhuth, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gal- len 2008, Art. 181 N 1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird sodann ein Übel in Aussicht gestellt, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweck- ten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 6P.5/2006 Erw. 4.2).
- 12 - Hingegen ist das blosse Ausnützen einer bestehenden Zwangslage bei der be- troffenen Person nicht miterfasst. Daher muss im Falle der Drohung mit dem Un- terlassen einer vom Opfer erwarteten Handlung die angekündigte Unterlassung stets darauf hinauslaufen, dass sich durch ihre Verwirklichung die im Zeitpunkt der Drohung bestehende Situation des Opfers verschlechtert (Donatsch, a.a.O., S. 406). Das Tatmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (BGE 129 IV 262 Erw. 2.1)
E. 5.2.1 Soweit der Rekurrent geltend macht, er sei gezwungen gewesen, die Auf- enthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung mit der B._____ zu unterzeichnen und im Wohnheim der B._____ zu wohnen, andernfalls er obdachlos geworden wäre, ist Folgendes zu berücksichtigen: Den Schilderungen des Rekurrenten lässt sich kein Verhalten der Mitarbeiter der B._____ oder des Sozialamtes entnehmen, welches eine Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zur Folge gehabt und ihn gezwungen haben könnte, die genannte Vereinbarung zu unterzeichnen. So geht aus der Darstellung des Rekurrenten nicht hervor, Mitarbeiter der B._____ oder des Sozialamtes hätten ihm ein Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Eintritt sie Einfluss gehabt hätten, bzw. eine Unterlassung angekündigt, welche die beste- hende Situation des Rekurrenten verschlechtert hätte. Insbesondere wird nicht behauptet, das Sozialamt habe damit gedroht, ihm die Unterstützung zu entzie- hen, wenn er die Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung mit der B._____ nicht unterzeichne. Die Zwangslage, in welcher sich der Rekurrent im damaligen Zeitpunkt gemäss seinen eigenen Ausführungen aufgrund seiner Ar- beitslosigkeit und mangels Unterkunft befand, bestand unabhängig vom Verhalten der B._____- bzw. Sozialamtsmitarbeiter.
E. 5.2.2 Indessen liegt im In-Aussicht-Stellen einer Kündigung des Aufenthaltsrechts im Wohnheim der B._____ für den Fall, dass der Rekurrent die Hausordnung nicht einhalte und die Teilnahme einem Gespräch verweigere, durchaus eine Nö- tigung. Dasselbe gilt für die Ankündigung des sofortigen Rauswurfs, wenn der Rekurrent einen allzu grossen Wirbel um die Kündigung mache und mit anderen Bewohnern darüber spreche (vgl. Urk. 5/1 S. 9). So stellt der Verlust der Unter-
- 13 - kunft ohne Weiteres ein ernstlicher Nachteil dar, insbesondere da die Kündigung per Ende September bzw. Anfang September fristlos erfolgen sollte, also kurz vor der Winterzeit, dem Rekurrenten zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres eine andere Unterkunft zur Verfügung stand und seine Arbeitslosigkeit die Suche nach einer Unterkunft erschwert haben dürfte. Indessen indiziert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Vielmehr muss diese positiv begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 6B_385/2011 Erw. 3.3.1; BGE 134 IV 216 Erw. 4.1). Letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusam- menhang besteht (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 181 N 50). Vorliegend stellt das In-Aussicht-Stellen der Kündigung des Wohnrechts im Wohnheim der B._____ per Ende September 2010 an sich noch kein unerlaubtes Mittel dar. Dies gilt auch, soweit dem Rekurrenten mit dem sofortigen Rauswurf gedroht worden sei, wenn er einen Wirbel um die Kündigung mache. So hatte die B._____ gestützt auf Art. 404 OR das Recht, das Vertragsverhältnis sofort aufzu- lösen. Die Anwendbarkeit von Art. 404 OR ergibt sich dabei wie folgt: Im Wohn- heim an der …-Strasse … in C._____ wird von der B._____ psychisch und sozial benachteiligten Personen unter professioneller Betreuung und Begleitung im Be- zugspersonen-System ein geschützter Lebensraum zur Verfügung gestellt (vgl. http://www…..pdf). Daraus sowie auch aus der Hausordnung des genannten Wohnheims (vgl. Urk. 5/2 S. 36 f.) ergibt sich, dass der Vertrag zwischen dem Rekurrenten und der B._____ neben Komponenten der Miete, des Kaufs sowie des Werk- und Werklieferungsvertrags vorwiegend solche des Auftrags enthält. So stand dem Rekurrenten gemäss seinen eigenen Ausführungen nicht wie bei einem normalen Mietvertrag eine Wohnung oder ein Zimmer zum ausschliessli- chen Gebrauch zur Verfügung, sondern lediglich ein Bett in einem Mehrbettzim- mer. Dafür standen andere Elemente im Vordergrund, wie namentlich die persön-
- 14 - liche Betreuung in Form regelmässiger Gespräche über die aktuelle Situation und das weitere Vorgehen, die Verpflegung, die Reinigung der Zimmer und das Wa- schen der Bett- sowie auch der persönlichen Wäsche (vgl. Urk. 5/2 S. 36 f.). Trat indessen damit das mietvertragliche Element in den Hintergrund, finden die Best- immungen des Mietrechts über den Kündigungsschutz keine Anwendung. Viel- mehr ist für die Beendigung und die Vertragsauflösung Auftragsrecht anzuwenden (vgl. mp 2010 S. 235, 250; vgl. FamPra.ch 2009, S. 867, 886-888), weshalb das Vertragsverhältnis entsprechend Art. 404 OR auch sofort aufgelöst werden durfte. War indessen die B._____ gestützt auf Art. 404 OR berechtigt, das Vertragsver- hältnis jederzeit zu kündigen, stellte sie mit der Androhung der Kündigung ledig- lich die Geltendmachung eines ihr zustehenden Rechts in Aussicht. Im Weiteren ist anzumerken, dass mit der Aufforderung, keinen Wirbel um die Kündigung zu machen, letztlich die Einhaltung der für ein gemeinschaftliches Zusammenleben erforderlichen Ordnung verlangt wird, namentlich die gegenseiti- ge Rücksichtnahme. Der mit der Androhung der Kündigung verfolgte Zweck, die Einhaltung ebendieser Ordnung sowie der Hausordnung, verstösst indessen nicht gegen die Rechtsordnung. Da das Hausrecht für das Wohnheim der B._____ zu- steht, kann diese nicht nur bestimmen, wer sich im Wohnheim aufhalten darf, sondern sie kann auch Benutzungsvorschriften, namentlich in Form einer Haus- ordnung, statuieren und das Aufenthaltsrecht von deren Einhaltung abhängig ma- chen. Zwischen der mehrere Wohnheime betreibenden Genossenschaft B._____ … (B._____) und dem Rekurrenten bestand ein privatrechtliches Rechtsverhältnis in Form einer Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung (vgl. Urk. 5/2 S. 39). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung haben sich die B._____ und sowie der Rekurrent zu vertragsgemässem Verhalten, namentlich zur Einhaltung der Hausordnung und zur gegenseitigen Rücksichtnahme, verpflichtet. Mit der Aufforderung, sich an die Hausordnung zu halten und auf andere Heimbewohner Rücksicht zu nehmen, insbesondere sie nicht in Aufregung zu versetzen, verlang- te die B._____ vom Rekurrenten somit nichts anderes als vertragsgemässes Ver- halten.
- 15 - Sind indes weder das zur Nötigung verwendete Mittel noch der damit ver- folgte Zweck unerlaubt, kann sich die Rechtswidrigkeit nur noch aus der Relation zwischen Mittel und Zweck ergeben. Mit der Unterzeichnung der Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung wurde dem Rekurrenten ein Aufenthaltsrecht im Wohnheim eingeräumt. Gleichzeitig verpflichtete sich dieser zu vertragsgemäs- sem Verhalten und dementsprechend auch zur Einhaltung der Hausordnung und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Kündigung des Aufenthaltsrechts im Wohnheim wurde dem Rekurrenten sodann nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass er sich nicht vertragsgemäss verhalte, indem er die Teilnahme an einem Gespräch verweigere bzw. indem er einen Wirbel mache und so die Mitbewohner in Aufruhr versetze. Der Entzug des Aufenthaltsrechts wurde somit dem Rekur- renten nur für den Fall angedroht, dass er seinen Pflichten aus dem Vertrag, mit welchem ihm gerade dieses Aufenthaltsrecht eingeräumt worden war, nicht nach- komme. Damit besteht zwischen der angedrohten Kündigung und der damit be- absichtigten Forderung, mithin der Einhaltung der vorgeschriebenen Ordnung, ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Mittel stehe zum Zweck nicht im richtigen Verhältnis oder die Verknüpfung eines zulässigen Mittels mit einem erlaubten Zweck sei rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig. Da es somit an der Rechtswidrigkeit der Nötigung fehlt, fällt eine Strafbarkeit der angezeigten Personen wegen Nötigung bzw. ver- suchter Nötigung ausser Betracht.
E. 5.3 Im Weiteren kommt auch eine Strafbarkeit der angezeigten Personen wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB nicht in Frage. Denn geschützt wird durch Art. 180 StGB ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Dies jedoch nur insoweit, als diese Freiheit nicht durch die Rechtsordnung oder aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen eingeschränkt ist. Dementsprechend ist es grundsätzlich straflos, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 6, 24, 27). Wie vorstehend dargelegt ist indessen vorliegend das in Aussicht gestellte Übel – die Kündigung des Aufenthaltsrechts – rechtmässig,
- 16 - weshalb die Ankündigung desselben keine unzulässige Freiheitsbeschränkung und damit keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstellt. Das soeben Ausgeführte gilt sodann auch hinsichtlich des vom Rekurrenten erhobenen Vorwurfs der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), da zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr die Türen des Wohnheims jeweils geschlos- sen worden seien und man weder ins Wohnheim habe hinein noch hinaus gelan- gen können (Urk. 5/1 S. 14; Urk. 2 S. 9). So schützt auch Art. 183 StGB die Frei- heit des Einzelnen nur soweit, als diese nicht durch die Rechtsordnung oder auf- grund von privatrechtlichen Vereinbarungen eingeschränkt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183 N 5d, 5e). Vorliegend hat indessen der Rekurrent eine Aufent- halts- und Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet und sich damit letztlich zur Einhaltung der dort geltenden Regeln, namentlich der Hausordnung, welche gewisse Einschlusszeiten vorsieht, verpflichtet (vgl. Urk. 5/2 S. 36). Die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung durch die angezeigten Personen fällt somit ausser Betracht.
E. 5.4 Im Weiteren erhebt der Rekurrent den Vorwurf der Verleumdung etc. nach Art. 173 ff. StGB, da sich die B._____ in der Öffentlichkeit als Psychiatrie- bzw. Drogeninstitution vermarktet habe, wodurch der Ruf der Bewohner der betreffen- den Institutionen geschädigt worden sei. Niemand wolle etwas mit "Psychos" zu tun haben (vgl. Urk. 5/1 S. 4). Indes setzt die Erfüllung der Tatbestände der Ehr- verletzung nach Art. 173 - Art. 178 StGB voraus, dass sich eine strafbare Ehrver- letzung zwar nicht gegen eine namentlich genannte, aber in jedem Fall eine be- stimmbare Person richten muss (Donatsch, a.a.O., S. 358). Allein aus der Be- zeichnung des Wohnheims als Psychiatrie- bzw. Drogeninstitution kann jedoch noch nicht auf die Identität der Bewohner, namentlich auch nicht auf diejenige des Rekurrenten, geschlossen werden. Im Übrigen ist geschütztes Rechtsgut von Art. 173 ff. StGB die Ehre. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 132 IV 112 Erw. 2.1). Hingegen ist der Vorwurf, jemand sei (namentlich psychisch) krank, an sich noch nicht ehrenrührig, da eine Erkrankung, für die der Betroffene
- 17 - nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herab- setzende Tatsache darstellt. Eine Ehrverletzung liegt nur dann vor, wenn psychi- atrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und ihn dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 Erw. 3a; BGE 96 IV 54 Erw. 2; BGE 93 IV 20 Erw. 1; Donatsch, a.a.O., S. 355). Selbst wenn also be- hauptet worden wäre, jemand Bestimmtes sei Bewohner einer Psychiatrie- und Drogeninstitution, läge darin noch kein ehrverletzendes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Eine Strafbarkeit der angezeigten Personen nach Art. 173 ff. StGB fällt somit ausser Betracht.
E. 5.5 Hinsichtlich der vom Rekurrenten erhobenen Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der Aussetzung (Art. 127 StGB) ist Folgendes anzu- merken: Der Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass der Täter durch ei- ne beliebige Handlung eine unmittelbare Lebensgefahr für einen anderen Men- schen schafft, d.h. einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder sehr nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht (BGE 6B_352/2011 Erw. 1.1; BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Bei Art. 127 StGB besteht der Gefährdungserfolg sodann in der konkreten Lebensgefahr oder unmit- telbaren Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung (BGE 6S. 287/2005 Erw. 2.1). Vorliegend lässt sich indessen dem vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt weder eine derart nahe Möglichkeit des Todeseintritts noch eine unmittelbare Ge- fahr einer schweren Gesundheitsschädigung entnehmen. Namentlich ergab sich der von Art. 127 und Art. 129 StGB geforderte Gefährdungserfolg nicht bereits aus dem Fehlen einer Unterkunft. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) erfüllt sein soll, zumal sich den Schilderungen des Rekurrenten nicht entnehmen lässt, er habe eine Schädigung am Körper oder an der Gesundheit erlitten. Schliesslich geht aus dem vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt auch nicht hervor, inwiefern die Tatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Unterdrückung von Urkunden (Urk. 254 StGB) erfüllt sein sollen.
- 18 -
6. Schliesslich ist anzumerken, dass soweit der Rekurrent geltend macht, das Sozialamt habe ihm zu Unrecht Leistungen gekürzt, gegen entsprechende Ent- scheide des Sozialamtes Rekurs an den Bezirksrat erhoben werden kann (vgl. § 47 Abs. 1 SHG). Dasselbe gilt, wenn geltend gemacht wird, das Sozialamt habe zu Unrecht eine anfechtbare Anordnung verweigert (vgl. § 19 Abs. 1 lit. b VRG).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der seitens des Rekurrenten ange- zeigte Sachverhalt offensichtlich unter keinen Straftatbestand fällt – weder unter einen vom Rekurrenten vorgebrachten noch einen Weiteren – und die Staatsan- waltschaft somit zu Recht auf die Anzeige nicht eingetreten ist. III.
E. 6 Es ist zu erkennen, dass eben hier gerade nicht normale Mietbedingun- gen und Kündigungsbedingungen nach Mietrecht existieren, sondern gesetzliche Garantenstellungen etc. etc. und zudem der Umstand, dass die Sozialhilfebezüger in keiner Phase mitbestimmen können, sondern genötigt sind, die Umstände so anzunehmen, wie sie ihnen von Sozial- amt und B._____ aufgezwungen werden. Das heisst aber noch längst nicht, dass im Millionenbusiness im Züricher Sozialsumpf B._____- Sozialamt betrügerisch einfach die Grundrechte der Bürger zulasten der Bürger unterlaufen und ausgehebelt werden können und dürfen.
E. 7 Die effektiv nicht erfolgten Untersuchungshandlungen (kein Beizug Ak- ten Sozialamt, kein Beizug Akten B._____, keine Kontrolle Mittel- /Geldflüsse, keine zielgerichteten Stellungnahmen und Befragungen etc.) von Frau E._____ und Herrn F._____ oder anderen Mitglieder der Anklagekammer sind festzustellen und als Rechtsverweigerung und Amtsmissbrauch zu kommentieren. Ebenso die Willkür bei der Sach- verhaltsverdrehung und der fakten- und beweisfremden Argumentati- onsweise ausgehend von falschen und willkürlich konstruierten Tatsa- chen.
E. 8 Der Verfolgungszwang ist durchzusetzen, Offizialdelikte zu verfolgen.
E. 9 Die amtsmissbräuchliche, falsche und begünstigende Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft bei Leistungsbetrügereien des Sozialamtes C._____ gegen Bürger ist festzustellen und zu kommentieren.
E. 10 Ebenso ist zu kommentieren, dass die Verfahrensmanipulation auch ei- ne Rechtsverweigerung bezüglich der Ansprüche der Bürger auf rechtskonforme Verfahren darstellt.
E. 11 Es sind ausserkantonale Instanzen zur Betreuung dieser Strafsache heranzuziehen, da offensichtlich die Zürcher Strafjustiz in korrupter Weise nicht imstande ist, krasse Straftaten des … Sozialamtes [Stadt C._____] beim Leistungsbetrug gegen Bürger korrekt zu behandeln und der Bestrafung zuzuführen.
E. 12 Für die Täterschaft ist jedenfalls das Berufsverbot als Sanktion zu prü- fen. Wer so verantwortungslos handelt hat weder in der Pflege (Hr. G._____, B._____-Leiter, Frau H._____, Leiterin Sozialdienst B._____) noch im Sozialamt (Frau D._____ u.a.) etwas zu suchen und gehört zu Wohle der Bevölkerung und zu Schutz der Bevölkerung nicht in solche Funktionen. Verantwortungsloser kann man in Garantenstellungen bei der Existenzsicherung kaum handeln.
E. 13 A._____ beantragt für sich für dieses Rekurs-Verfahren und alle Verfah- ren der Vorinstanzen kostenlose unentgeltliche Verfahrensführung.
- 4 - (Art. 29 BV, Art. 136 StPO) sowie vollständige und definitive Befreiung von Kautionen und Vorschüssen aller Art.
E. 14 Sämtliche Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Täterschaft oder der Staatskasse.
E. 15 A._____ verzichtet nicht auf Partei- und Prozessentschädigung und be- antragt diese hiermit.
E. 16 A._____ verzichtet keinesfalls auf seine Parteistellung und seine An- sprüche auf Entschädigung, Schadenersatz, Parteientschädigung und Genugtuungen aller Art.
E. 17 A._____ wünscht über alle Verfahrensschritte fristgerecht schriftlich in- formiert zu werden und begründete Entscheide und Urteile zu erhalten.
E. 18 A._____ wünscht schriftliche kostenfreie Bestätigung über den rechts- konformen fristgerechten Eingang dieses Rekurses.
E. 19 Falls der Rekurs an eine unzuständige Stelle eingereicht wurde, so ist er umgehend unter schriftlicher Nachricht an A._____ an die zuständige Stelle weiterzuleiten."
2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 wurde die Rekursschrift der Staatsan- waltschaft zur freigestellten Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 7 = Prot. S. 2). Am 1. März 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnah- me (Urk. 9).
3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die – wie das vorliegende – in erster In- stanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das ge- genwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). II.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegen im Wesentlichen sinngemäss zusam- mengefasst folgende Vorwürfe des Rekurrenten gegen die angezeigten Personen zugrunde: Als er nach mehrjährigem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückge- kehrt sei, habe er sich mangels Arbeit und Unterkunft an das Sozialamt gewandt, welches ihn ins Wohnheim der B._____ an der …-Strasse … in C._____ einge- wiesen habe (Urk. 5/1 S. 11, 22). Den eingereichten Unterlagen lässt sich ent-
- 5 - nehmen, dass dem Rekurrenten am 2. September 2010 das Zimmer per
30. September 2010 gekündigt wurde mit der Begründung, der Rekurrent habe weder die letzte Aufforderung zu einem Gespräch wahrgenommen noch einen anderen Termin vorgeschlagen, was, wie im letzten Schreiben angekündigt, zu einer Kündigung des Wohnrechts im Wohnheim führe (Urk. 5/2 S. 31). Der Rekur- rent macht nun geltend, diese Kündigung sei unverhältnismässig und illegal (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/3 S. 7). So sei er zur Sicherstellung seiner Grundexistenz durch das Sozialamt in das Wohnheim der B._____ eingewiesen worden, wes- halb die B._____ im Staatsauftrag arbeite und staatliche Aufgaben wahrnehme und ihr Garantenstellung zukomme (Urk. 5/1 S. 11). Dennoch habe sie ihn in die Obdachlosigkeit geschickt, als sie ihm per 30. September 2010 gekündigt habe, nur weil er nicht über sein Privatleben habe sprechen wollen (Urk. 5/1 S. 11, 13, 19). Das sei nötigend und die B._____ nehme damit eine massive Gefährdung seiner Gesundheit in Kauf (Urk. 5/1 S. 6, 9, 18). Zudem könne niemandem gegen dessen Willen persönliche Hilfe, namentlich in Form von Gesprächstherapien, aufgezwungen werden. Das sei ein Eingriff in seine Privatsphäre. Ferner sei ihm die Kündigung mit der Drohung überreicht worden, keinen allzu grossen Wirbel zu machen und nicht mit anderen Bewohnern darüber zu sprechen, ansonsten sie ihn noch gleichentags rauswerfen würden (Urk. 5/1 S. 9). Sodann bemängelt der Rekurrent die Bedingungen, unter welchen er im Wohnheim der B._____ habe le- ben müssen. Er sei zu religiösen Dingen, Ansichten oder Handlungen genötigt worden, habe wie ein Gefängnisinsasse und ohne Privatsphäre in einem Mehr- bettzimmer wohnen müssen und das Essen sei äusserst spärlich und von schlechter Qualität gewesen. Ferner gebe es Einschlusszeiten (23.00 Uhr bis 05.00 Uhr), während welchen die Bewohner stundenlang zwangsweise ein- bzw. ausgeschlossen seien, was namentlich den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfülle (Urk. 5/1 S. 14). Ferner habe die B._____ dem Rekurrenten weder bei der Wohnungs- noch bei der Arbeitssuche geholfen noch andere Dienstleistungen er- bracht (Urk. 5/1 S. 6, 7 f., 9; Urk. 5/3 S. 3, 7). Da er jedoch nicht ohne Weiteres eine Arbeitsstelle oder eine Wohnung finde und durch das Sozialamt amtlich dort eingewiesen worden sei, sei er gezwungen gewesen, im Wohnheim der B._____ zu wohnen und die Hausordnung und die genannten Umstände zu akzeptieren,
- 6 - andernfalls er obdachlos geworden wäre (Urk. 5/1 S. 10 f., 13 f.). Im Übrigen wür- den durch die Präsentation der B._____ als Psychiatrie- und Drogeninstitution die Bewohner des Wohnheims diffamiert, wodurch die Straftatbestände der Verleum- dung, der üblen Nachrede etc. (Art. 173 ff. StGB) erfüllt seien. Als Folge davon würden immer weniger Vermieter und Arbeitgeber mit Sozialhilfeempfängern zu tun haben wollen, sodass diese gezwungenermassen bei der B._____ unterkom- men müssten, die entsprechend wucherische Preise (Art. 157 StGB) verlangen könne (Urk. 5/1 S. 4 f., 20). Obwohl Sozialhilfeempfängern persönliche Hilfe ge- mäss Sozialhilfegesetz kostenlos zu gewähren sei und das verfassungsmässige Recht eines Bürgers auf Obdach und menschenwürdige Existenz nicht von der Einhaltung einer B._____-Hausordnung, welche die Freiheitsrechte, die Pri- vatsphäre und die persönliche Freiheit verletze, abhängig gemacht werden dürfe (Urk. 5/1 S. 7, 10, 17; Urk. 5/3 S. 6), habe die B._____ für diese menschenunwür- dige Unterkunft monatlich im Voraus Fr. 2'500.– verlangt, und zwar auch dann, wenn er das Essen gar nicht bezogen habe. Was er erhalten habe, sei die Fr. 2'500.– nicht wert gewesen. Vielmehr nutze die B._____ die Notsituation der Menschen aus und halte die Bewohner der Wohnheime knapp, um Gewinne zu erzielen (Urk. 5/1 S. 5). Entgegen ihrer Information betreibe die B._____ zumin- dest an der …-Strasse und an der …-Strasse in C._____ keinen Pflegeservice, sondern verlange viel Geld für Dienstleistungen und Pflege, die sie jedoch weder erbrächten noch nötig seien. Durch Täuschungen und Fehlinformationen etc. be- wirke sie, dass öffentliche Gelder sowie Spendengelder an sie bezahlt würden, ohne jedoch dieses Geld effektiv für die Armen einzusetzen. Vielmehr strebe die B._____ die Erzielung eines Gewinnes an. Mit dieser Betrügerei habe sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einwohner und die öffentliche Hand an deren Vermögen geschädigt (Art. 151, Art. 152, Art. 146 StGB; Urk. 5/1 S. 6, 7 f., 9, 18 f.; Urk. 5/3 S. 3 f., 7). In seiner ergänzenden Anzeige vom 30. September 2010 moniert der Rekur- rent zudem, das Sozialamt habe ihm nie mittels Verfügung mitgeteilt, dass ihm die Hilfe durch das Sozialamt per 1. Oktober 2010 verweigert werde. Indes habe er Anspruch auf ein fixes Obdach und eine menschenwürdige, selbstbestimmte Existenz mit Privatsphäre. Dessen ungeachtet sei er am 30. September 2010 aus
- 7 - dem Wohnheim der B._____ rausgeworfen worden, ohne dass ihm von der B._____ oder vom Sozialamt die Adresse einer neuen Bleibe bekannt gegeben worden sei (Urk. 5/4).
2. Die Staatsanwaltschaft begründet das Nichteintreten auf die Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keinerlei Hin- weise auf strafrechtlich relevantes Verhalten ergäben. Vielmehr stelle das Aus- sprechen einer Kündigung eine gewöhnliche, rechtsgeschäftliche Willenserklä- rung in einem zweiseitigen privatrechtlichen Rechtsverhältnis dar. Die vom Rekur- renten selber eingereichte Hausordnung des Wohnheims der B._____ sehe vor, dass eine definitive Aufnahme im Wohnheim in der Aufenthalts- und Zusammen- arbeitsvereinbarung geregelt werde. Jeder Bewohner habe eine Bezugsperson im Sozialdienst und in regelmässigen Gesprächen würden die aktuelle Situation und das weitere Vorgehen geklärt. Es sei dem Rekurrenten frei gestanden, um Auf- nahme im Wohnheim zu ersuchen, wobei er sich diesfalls mit den Bedingungen hätte einverstanden erklären müssen. Da er indes nicht bereit gewesen sei, an Gesprächen teilzunehmen, wie es offenkundig Voraussetzung für das Wohnrecht sei, habe er zwangsläufig eine Kündigung in Kauf genommen. Daher fehle es an einer Grundlage, um sich auf verfassungsmässige Rechte zu berufen oder solche quasi mittels einer Strafanzeige geltend zu machen. Da somit die Voraussetzun- gen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien, sei auf die Anzei- ge nicht einzutreten (Urk. 6).
3. In seiner Rekursschrift wiederholt der Rekurrent zu einem Grossteil sinnge- mäss seine in seinen Anzeigen vom 15., 29. und 30. September 2010 gemachten Ausführungen. Im Übrigen macht er im Wesentlichen zusammengefasst sinnge- mäss geltend, das Sozialamt C._____ sei aufgrund eines gesetzlichen Leistungs- auftrags zur Leistung der existenzsichernden Sozialleistungen verpflichtet. Die Voraussetzungen für diese Leistungen seien bei ihm, dem Rekurrenten, ohne Weiteres erfüllt. Dennoch sei das Sozialamt ihm diese Leistungen seit seinem Rauswurf aus dem Wohnheim der B._____, mithin seit Oktober 2010, schuldig geblieben; dies ohne rechtsgültiges Verfahren und ohne rechtsgültige Kürzungs- und Entzugsentscheide. Zudem hätten sich das Sozialamt und die B._____ ab-
- 8 - sprechen müssen, damit jederzeit ein Obdach gewährleistet gewesen wäre. So habe er aber unter Gefährdung seiner Gesundheit und seines Lebens als Ob- dachloser auf der Strasse leben müssen, unter menschenunwürdigen Umständen mit Stress, Existenzängsten, Hunger, etc. Die B._____ ihrerseits nötige die Bewohner zu Gesprächstherapien, indem sie diese rauswerfe, wenn sie nicht mitmachten. Dabei dürften gegen den Willen des Betroffenen keine persönlichen Sozialhilfeleistungen, wie namentlich Ge- sprächstherapien etc., erbracht werden. Vielmehr hätte die B._____ seine, des Rekurrenten, Unterkunft aus dem Spendentopf finanzieren müssen, andernfalls läge Spendenbetrug vor. Auch werde von dem Geld, das die B._____ monatlich vorab für das Essen der Bewohner erhalte, nur ein Teil tatsächlich für das Essen ausgegeben. Der Rest verschwinde offenbar betrügerisch als Gewinn oder werde zweckentfremdet innerhalb der B._____ verwendet. Ferner bestehe zwischen ihm und der B._____ kein Mietvertrag. Vielmehr würden die Bewohner der Wohnheime der B._____ durch die Sozialämter einge- wiesen. Die Bewohner könnten nichts mitbestimmen und die Kosten für die Miete bzw. die Unterbringung würden direkt durch das Sozialamt bezahlt. Schliesslich macht der Rekurrent geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und gehe von falschen Tatsachen aus, obwohl der Sachverhalt offensichtlich, beweisbar und aus juristischer Sicht einfach und banal sei. Dies zeige, dass die Staatsanwaltschaft die Amtsmitarbeiter etc. vor Strafverfolgung und Strafe schützen wolle (Urk. 2).
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 20 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird beschlossen:
- Der Rekurs gegen die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 16. Dezember 2010, S-2/2010/5282, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Rekurrenten auf- erlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 5; gegen Empfangsschein)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 21 - Zürich, 21. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UR110034-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Verfügung und Beschluss vom 21. November 2011 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Rekursgegnerin betreffend Nichteintreten auf die Strafanzeige Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom
16. Dezember 2010, S-2/2010/5282
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 15. September 2010 reichte A._____ (nachfolgend: Rekur- rent) bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige ein gegen die leitenden Per- sonen des Wohnheims der B._____ an der …-Strasse … in C._____. Darin wirft er ihnen Folgendes vor: Mehrfache Nötigung, Drohung, Gefährdung des Lebens und Gesundheit, Aussetzung, einfache Körperverletzung, Privatsphärenverlet- zung, Freiheitsberaubung, Betrug, arglistige Vermögensschädigung, Wucher, Veruntreuung, evtl. illegale Aneignung, Reputationsschädigung, Verleumdung etc., unwahre Angaben über kaufm. Gewerbe, Datenschutzverletzungen, illegale Fichen und Fingerabdruckdatenbanken sowie allfällige Verstösse gegen die Me- dizinalgesetzgebung und die Gesetzgebung der medizinischen Berufe und Titel- missbrauch (Urk. 5/1 S. 2). Mit Eingabe vom 29. September 2010 ergänzte der Rekurrent seine Strafanzeige und dehnte diese mit Eingabe vom 30. September 2010 auf das Personal des städtischen Sozialamtes sowie auf die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Unterdrückung von Urkunden (Verfügungen) und un- getreue Geschäftsführung aus (Urk. 5/3+4). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf die Anzeige nicht ein (Urk. 6 = Urk. 5/6). Dagegen erhob der Rekurrent mit Einga- be vom 8. Februar 2011 Rekurs und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 15 f.): " 1. Die Nichteintretensverfügung bezüglich der Anzeigen von A._____ sind vollständig aufzuheben, die falschen Sachverhaltsdarstellungen und Annahmen der Vorinstanz zu korrigieren, die Untersuchungen detailliert unter Beizug aller Akten, Dossiers aus dem Sozialamt etc. durchzufüh- ren, die Täterschaft (D._____, Vorgesetzte, B._____-Personal etc.) zu befragen, Anklage zu erheben und die Täterschaft mit aller Härte der Bestrafung zuzuführen.
2. Die bereits rechtsgültig und fristgerecht eingereichten Akten und Be- weismittel sind vollumfänglich zu berücksichtigen und beizuziehen.
3. Es ist festzustellen, dass zugunsten A._____ seitens Sozialamt weder Ersatzunterkunft gestellt wurde, noch Sozialhilfezahlungen in genügen- dem Ausmass fristgerecht geleistet wurden, noch fristgerecht Leis- tungskürzungen in rechtskonformer Art angedroht oder verfügt wurden, geschweige denn der gänzliche Entzug der Existenzsicherung für den arbeitslosen A._____.
- 3 -
4. Die Sachverhalte der illegalen Methoden, Betrügereien und der Rechts- güterverletzungen seitens B._____ zulasten der Einwohner sind zu un- tersuchen und zu bestrafen (Nötigungen, Einschlusszeiten / Freiheits- beraubungen etc.).
5. Es ist zu erkennen, dass B._____ bevor sie die vom Sozialamt anver- trauten Einwohner auf die Strasse stellt, ohne dass diese Obdach hät- ten, solche Schritte zuerst mit dem Sozialamt koordinieren muss, derart, dass die Betroffenen ohne Lücke eine neue Bleibe haben und eben nicht ohne Hilfe, Geld und Obdach als Penner auf der Strasse landen.
6. Es ist zu erkennen, dass eben hier gerade nicht normale Mietbedingun- gen und Kündigungsbedingungen nach Mietrecht existieren, sondern gesetzliche Garantenstellungen etc. etc. und zudem der Umstand, dass die Sozialhilfebezüger in keiner Phase mitbestimmen können, sondern genötigt sind, die Umstände so anzunehmen, wie sie ihnen von Sozial- amt und B._____ aufgezwungen werden. Das heisst aber noch längst nicht, dass im Millionenbusiness im Züricher Sozialsumpf B._____- Sozialamt betrügerisch einfach die Grundrechte der Bürger zulasten der Bürger unterlaufen und ausgehebelt werden können und dürfen.
7. Die effektiv nicht erfolgten Untersuchungshandlungen (kein Beizug Ak- ten Sozialamt, kein Beizug Akten B._____, keine Kontrolle Mittel- /Geldflüsse, keine zielgerichteten Stellungnahmen und Befragungen etc.) von Frau E._____ und Herrn F._____ oder anderen Mitglieder der Anklagekammer sind festzustellen und als Rechtsverweigerung und Amtsmissbrauch zu kommentieren. Ebenso die Willkür bei der Sach- verhaltsverdrehung und der fakten- und beweisfremden Argumentati- onsweise ausgehend von falschen und willkürlich konstruierten Tatsa- chen.
8. Der Verfolgungszwang ist durchzusetzen, Offizialdelikte zu verfolgen.
9. Die amtsmissbräuchliche, falsche und begünstigende Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft bei Leistungsbetrügereien des Sozialamtes C._____ gegen Bürger ist festzustellen und zu kommentieren.
10. Ebenso ist zu kommentieren, dass die Verfahrensmanipulation auch ei- ne Rechtsverweigerung bezüglich der Ansprüche der Bürger auf rechtskonforme Verfahren darstellt.
11. Es sind ausserkantonale Instanzen zur Betreuung dieser Strafsache heranzuziehen, da offensichtlich die Zürcher Strafjustiz in korrupter Weise nicht imstande ist, krasse Straftaten des … Sozialamtes [Stadt C._____] beim Leistungsbetrug gegen Bürger korrekt zu behandeln und der Bestrafung zuzuführen.
12. Für die Täterschaft ist jedenfalls das Berufsverbot als Sanktion zu prü- fen. Wer so verantwortungslos handelt hat weder in der Pflege (Hr. G._____, B._____-Leiter, Frau H._____, Leiterin Sozialdienst B._____) noch im Sozialamt (Frau D._____ u.a.) etwas zu suchen und gehört zu Wohle der Bevölkerung und zu Schutz der Bevölkerung nicht in solche Funktionen. Verantwortungsloser kann man in Garantenstellungen bei der Existenzsicherung kaum handeln.
13. A._____ beantragt für sich für dieses Rekurs-Verfahren und alle Verfah- ren der Vorinstanzen kostenlose unentgeltliche Verfahrensführung.
- 4 - (Art. 29 BV, Art. 136 StPO) sowie vollständige und definitive Befreiung von Kautionen und Vorschüssen aller Art.
14. Sämtliche Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Täterschaft oder der Staatskasse.
15. A._____ verzichtet nicht auf Partei- und Prozessentschädigung und be- antragt diese hiermit.
16. A._____ verzichtet keinesfalls auf seine Parteistellung und seine An- sprüche auf Entschädigung, Schadenersatz, Parteientschädigung und Genugtuungen aller Art.
17. A._____ wünscht über alle Verfahrensschritte fristgerecht schriftlich in- formiert zu werden und begründete Entscheide und Urteile zu erhalten.
18. A._____ wünscht schriftliche kostenfreie Bestätigung über den rechts- konformen fristgerechten Eingang dieses Rekurses.
19. Falls der Rekurs an eine unzuständige Stelle eingereicht wurde, so ist er umgehend unter schriftlicher Nachricht an A._____ an die zuständige Stelle weiterzuleiten."
2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 wurde die Rekursschrift der Staatsan- waltschaft zur freigestellten Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 7 = Prot. S. 2). Am 1. März 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnah- me (Urk. 9).
3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die – wie das vorliegende – in erster In- stanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das ge- genwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). II.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegen im Wesentlichen sinngemäss zusam- mengefasst folgende Vorwürfe des Rekurrenten gegen die angezeigten Personen zugrunde: Als er nach mehrjährigem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückge- kehrt sei, habe er sich mangels Arbeit und Unterkunft an das Sozialamt gewandt, welches ihn ins Wohnheim der B._____ an der …-Strasse … in C._____ einge- wiesen habe (Urk. 5/1 S. 11, 22). Den eingereichten Unterlagen lässt sich ent-
- 5 - nehmen, dass dem Rekurrenten am 2. September 2010 das Zimmer per
30. September 2010 gekündigt wurde mit der Begründung, der Rekurrent habe weder die letzte Aufforderung zu einem Gespräch wahrgenommen noch einen anderen Termin vorgeschlagen, was, wie im letzten Schreiben angekündigt, zu einer Kündigung des Wohnrechts im Wohnheim führe (Urk. 5/2 S. 31). Der Rekur- rent macht nun geltend, diese Kündigung sei unverhältnismässig und illegal (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/3 S. 7). So sei er zur Sicherstellung seiner Grundexistenz durch das Sozialamt in das Wohnheim der B._____ eingewiesen worden, wes- halb die B._____ im Staatsauftrag arbeite und staatliche Aufgaben wahrnehme und ihr Garantenstellung zukomme (Urk. 5/1 S. 11). Dennoch habe sie ihn in die Obdachlosigkeit geschickt, als sie ihm per 30. September 2010 gekündigt habe, nur weil er nicht über sein Privatleben habe sprechen wollen (Urk. 5/1 S. 11, 13, 19). Das sei nötigend und die B._____ nehme damit eine massive Gefährdung seiner Gesundheit in Kauf (Urk. 5/1 S. 6, 9, 18). Zudem könne niemandem gegen dessen Willen persönliche Hilfe, namentlich in Form von Gesprächstherapien, aufgezwungen werden. Das sei ein Eingriff in seine Privatsphäre. Ferner sei ihm die Kündigung mit der Drohung überreicht worden, keinen allzu grossen Wirbel zu machen und nicht mit anderen Bewohnern darüber zu sprechen, ansonsten sie ihn noch gleichentags rauswerfen würden (Urk. 5/1 S. 9). Sodann bemängelt der Rekurrent die Bedingungen, unter welchen er im Wohnheim der B._____ habe le- ben müssen. Er sei zu religiösen Dingen, Ansichten oder Handlungen genötigt worden, habe wie ein Gefängnisinsasse und ohne Privatsphäre in einem Mehr- bettzimmer wohnen müssen und das Essen sei äusserst spärlich und von schlechter Qualität gewesen. Ferner gebe es Einschlusszeiten (23.00 Uhr bis 05.00 Uhr), während welchen die Bewohner stundenlang zwangsweise ein- bzw. ausgeschlossen seien, was namentlich den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfülle (Urk. 5/1 S. 14). Ferner habe die B._____ dem Rekurrenten weder bei der Wohnungs- noch bei der Arbeitssuche geholfen noch andere Dienstleistungen er- bracht (Urk. 5/1 S. 6, 7 f., 9; Urk. 5/3 S. 3, 7). Da er jedoch nicht ohne Weiteres eine Arbeitsstelle oder eine Wohnung finde und durch das Sozialamt amtlich dort eingewiesen worden sei, sei er gezwungen gewesen, im Wohnheim der B._____ zu wohnen und die Hausordnung und die genannten Umstände zu akzeptieren,
- 6 - andernfalls er obdachlos geworden wäre (Urk. 5/1 S. 10 f., 13 f.). Im Übrigen wür- den durch die Präsentation der B._____ als Psychiatrie- und Drogeninstitution die Bewohner des Wohnheims diffamiert, wodurch die Straftatbestände der Verleum- dung, der üblen Nachrede etc. (Art. 173 ff. StGB) erfüllt seien. Als Folge davon würden immer weniger Vermieter und Arbeitgeber mit Sozialhilfeempfängern zu tun haben wollen, sodass diese gezwungenermassen bei der B._____ unterkom- men müssten, die entsprechend wucherische Preise (Art. 157 StGB) verlangen könne (Urk. 5/1 S. 4 f., 20). Obwohl Sozialhilfeempfängern persönliche Hilfe ge- mäss Sozialhilfegesetz kostenlos zu gewähren sei und das verfassungsmässige Recht eines Bürgers auf Obdach und menschenwürdige Existenz nicht von der Einhaltung einer B._____-Hausordnung, welche die Freiheitsrechte, die Pri- vatsphäre und die persönliche Freiheit verletze, abhängig gemacht werden dürfe (Urk. 5/1 S. 7, 10, 17; Urk. 5/3 S. 6), habe die B._____ für diese menschenunwür- dige Unterkunft monatlich im Voraus Fr. 2'500.– verlangt, und zwar auch dann, wenn er das Essen gar nicht bezogen habe. Was er erhalten habe, sei die Fr. 2'500.– nicht wert gewesen. Vielmehr nutze die B._____ die Notsituation der Menschen aus und halte die Bewohner der Wohnheime knapp, um Gewinne zu erzielen (Urk. 5/1 S. 5). Entgegen ihrer Information betreibe die B._____ zumin- dest an der …-Strasse und an der …-Strasse in C._____ keinen Pflegeservice, sondern verlange viel Geld für Dienstleistungen und Pflege, die sie jedoch weder erbrächten noch nötig seien. Durch Täuschungen und Fehlinformationen etc. be- wirke sie, dass öffentliche Gelder sowie Spendengelder an sie bezahlt würden, ohne jedoch dieses Geld effektiv für die Armen einzusetzen. Vielmehr strebe die B._____ die Erzielung eines Gewinnes an. Mit dieser Betrügerei habe sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einwohner und die öffentliche Hand an deren Vermögen geschädigt (Art. 151, Art. 152, Art. 146 StGB; Urk. 5/1 S. 6, 7 f., 9, 18 f.; Urk. 5/3 S. 3 f., 7). In seiner ergänzenden Anzeige vom 30. September 2010 moniert der Rekur- rent zudem, das Sozialamt habe ihm nie mittels Verfügung mitgeteilt, dass ihm die Hilfe durch das Sozialamt per 1. Oktober 2010 verweigert werde. Indes habe er Anspruch auf ein fixes Obdach und eine menschenwürdige, selbstbestimmte Existenz mit Privatsphäre. Dessen ungeachtet sei er am 30. September 2010 aus
- 7 - dem Wohnheim der B._____ rausgeworfen worden, ohne dass ihm von der B._____ oder vom Sozialamt die Adresse einer neuen Bleibe bekannt gegeben worden sei (Urk. 5/4).
2. Die Staatsanwaltschaft begründet das Nichteintreten auf die Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keinerlei Hin- weise auf strafrechtlich relevantes Verhalten ergäben. Vielmehr stelle das Aus- sprechen einer Kündigung eine gewöhnliche, rechtsgeschäftliche Willenserklä- rung in einem zweiseitigen privatrechtlichen Rechtsverhältnis dar. Die vom Rekur- renten selber eingereichte Hausordnung des Wohnheims der B._____ sehe vor, dass eine definitive Aufnahme im Wohnheim in der Aufenthalts- und Zusammen- arbeitsvereinbarung geregelt werde. Jeder Bewohner habe eine Bezugsperson im Sozialdienst und in regelmässigen Gesprächen würden die aktuelle Situation und das weitere Vorgehen geklärt. Es sei dem Rekurrenten frei gestanden, um Auf- nahme im Wohnheim zu ersuchen, wobei er sich diesfalls mit den Bedingungen hätte einverstanden erklären müssen. Da er indes nicht bereit gewesen sei, an Gesprächen teilzunehmen, wie es offenkundig Voraussetzung für das Wohnrecht sei, habe er zwangsläufig eine Kündigung in Kauf genommen. Daher fehle es an einer Grundlage, um sich auf verfassungsmässige Rechte zu berufen oder solche quasi mittels einer Strafanzeige geltend zu machen. Da somit die Voraussetzun- gen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien, sei auf die Anzei- ge nicht einzutreten (Urk. 6).
3. In seiner Rekursschrift wiederholt der Rekurrent zu einem Grossteil sinnge- mäss seine in seinen Anzeigen vom 15., 29. und 30. September 2010 gemachten Ausführungen. Im Übrigen macht er im Wesentlichen zusammengefasst sinnge- mäss geltend, das Sozialamt C._____ sei aufgrund eines gesetzlichen Leistungs- auftrags zur Leistung der existenzsichernden Sozialleistungen verpflichtet. Die Voraussetzungen für diese Leistungen seien bei ihm, dem Rekurrenten, ohne Weiteres erfüllt. Dennoch sei das Sozialamt ihm diese Leistungen seit seinem Rauswurf aus dem Wohnheim der B._____, mithin seit Oktober 2010, schuldig geblieben; dies ohne rechtsgültiges Verfahren und ohne rechtsgültige Kürzungs- und Entzugsentscheide. Zudem hätten sich das Sozialamt und die B._____ ab-
- 8 - sprechen müssen, damit jederzeit ein Obdach gewährleistet gewesen wäre. So habe er aber unter Gefährdung seiner Gesundheit und seines Lebens als Ob- dachloser auf der Strasse leben müssen, unter menschenunwürdigen Umständen mit Stress, Existenzängsten, Hunger, etc. Die B._____ ihrerseits nötige die Bewohner zu Gesprächstherapien, indem sie diese rauswerfe, wenn sie nicht mitmachten. Dabei dürften gegen den Willen des Betroffenen keine persönlichen Sozialhilfeleistungen, wie namentlich Ge- sprächstherapien etc., erbracht werden. Vielmehr hätte die B._____ seine, des Rekurrenten, Unterkunft aus dem Spendentopf finanzieren müssen, andernfalls läge Spendenbetrug vor. Auch werde von dem Geld, das die B._____ monatlich vorab für das Essen der Bewohner erhalte, nur ein Teil tatsächlich für das Essen ausgegeben. Der Rest verschwinde offenbar betrügerisch als Gewinn oder werde zweckentfremdet innerhalb der B._____ verwendet. Ferner bestehe zwischen ihm und der B._____ kein Mietvertrag. Vielmehr würden die Bewohner der Wohnheime der B._____ durch die Sozialämter einge- wiesen. Die Bewohner könnten nichts mitbestimmen und die Kosten für die Miete bzw. die Unterbringung würden direkt durch das Sozialamt bezahlt. Schliesslich macht der Rekurrent geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und gehe von falschen Tatsachen aus, obwohl der Sachverhalt offensichtlich, beweisbar und aus juristischer Sicht einfach und banal sei. Dies zeige, dass die Staatsanwaltschaft die Amtsmitarbeiter etc. vor Strafverfolgung und Strafe schützen wolle (Urk. 2). 4.1 Während jedermann bezüglich eines begangenen Deliktes bei den Untersu- chungsbehörden Anzeige erstatten und damit eine Strafuntersuchung auslösen kann (§ 20 Abs. 1 StPO/ZH), sind zur Ergreifung eines Rechtsmittels nur die in § 395 StPO/ZH genannten Personen und Behörden legitimiert. Als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH und damit als rekurslegitimiert gelten Personen, welchen durch die der gerichtlichen (hier staatsanwaltschaftlichen) Be- urteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur
- 9 - der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. diejenige Person, deren Rechts- güter durch die verletzte Strafnorm unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen wur- den, bzw. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, ge- gen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 395 StPO/ZH N 8). Überdies steht der Rekurs gemäss § 395 Abs. 2 StPO/ZH allen Personen zu, die durch eine im angefochtenen Entscheid getroffene Anordnung unmittelbar in ihren Rechten betroffen wurden. Einem Anzeigeerstatter, der nicht Geschädigter ist, stehen somit keine Ver- fahrensrechte zu. Er ist nicht rekurslegitimiert. Ein eventuell vorhandenes bloss faktisches Interesse genügt zur Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 StPO/ZH N 13). Dementsprechend ist der Rekurrent nur insoweit zum Rekurs legitimiert, als er durch die von ihm angezeigten Handlungen unmittelbar selber geschädigt wur- de. Soweit dies nicht der Fall ist, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 4.2 Der Rekurrent wirft den angezeigten Personen unter anderem verschiedene Vermögensdelikte vor, namentlich Veruntreuung (Art. 138 StGB) bzw. allenfalls unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Vermögensdelikten ist nach dem in Lehre und Praxis vorherrschenden "wirt- schaftlich-juristischen" Vermögensbegriff das Vermögen als Summe derjenigen geldwerten Güter, die deren Inhaber von Rechts wegen zustehen (vgl. BGE 126 IV 165 Erw. 3b; BGE 117 IV 139 Erw. 3d)aa); Donatsch, Strafrecht III, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 80). Indessen geht aus dem vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt nicht hervor, inwiefern dessen Vermögensinteressen tangiert wurden. So führte er sel- ber aus, er habe im fraglichen Zeitraum weder eine Wohnung noch eine Arbeit mit einem Einkommen gehabt, sondern sei vielmehr auf Sozialhilfe angewiesen ge- wesen (vgl. Urk. 5/1 S. 6 2. Absatz). Über ein Vermögen verfügte er nicht. Betrof-
- 10 - fen waren gemäss seinen Ausführungen die Vermögensinteressen des Staates sowie derjenigen Personen, die an die B._____ Geld gespendet hätten, wobei der Rekurrent nicht behauptet, zu den Letzteren zu gehören. Soweit der Rekurrent geltend macht, die B._____ sei von seinem persönlichen Sozialhilfegeld bezahlt worden, ohne eine Gegenleistung zu erbringen (vgl. Urk. 5/1 S. 13), ist anzumer- ken, dass es sich auch insofern nicht um sein eigenes Vermögen handelte, wel- ches ihm zur freien Verfügung stand. Vielmehr lässt sich den Schilderungen des Rekurrenten nichts anderes entnehmen, als dass die Kosten für die Unterkunft im Wohnheim der B._____ durch das Sozialamt direkt bezahlt wurden, mithin mit Staatsvermögen. Wurde indessen der Rekurrent in seinen Vermögensinteressen nicht unmittelbar betroffen, ist er hinsichtlich allfälliger Vermögensdelikte als blos- ser Anzeigeerstatter und nicht als Geschädigter im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zu betrachten. Mit Bezug auf allfällige Vermögensdelikte vermag der Rekur- rent somit seine Rekurslegitimation nicht darzutun, weshalb insoweit auf den Re- kurs nicht einzutreten ist. Soweit der Rekurrent geltend macht, die an die B._____ geleisteten Zahlun- gen, seien es Spenden oder Gelder des Staates, würden nicht vollständig für die Armen ausgegeben, ist im Übrigen anzumerken, dass auch bei sozialen Einrich- tungen wie der B._____ Kosten für die Administration anfallen, die beglichen wer- den müssen. Dazu gehören beispielsweise Lohnkosten, Kosten zur Unterhaltung der Wohnheime, Organisationskosten. 5.1 Die Eröffnung einer Untersuchung erfolgt bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bzw. gemäss § 22 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH bei Vorliegen eines An- fangsverdachts für eine strafbare Handlung. Gelangt die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, verfügt sie die Er- öffnung einer Untersuchung (§ 22 Abs. 4 StPO/ZH). Gelangt sie dagegen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, so verfügt sie Nichteintreten (§ 22 Abs. 5 StPO/ZH). Eine Strafun- tersuchung kann die Freiheitsrechte natürlicher Personen sowie das Ansehen ju- ristischer Personen empfindlich beeinträchtigen. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen deshalb nicht beliebig Ermittlungen tätigen und Untersuchungen eröffnen.
- 11 - Voraussetzung für ihr Handeln ist deshalb – wie erwähnt – das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, d.h. es müssen Tatsachen bekannt sein, anhand derer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt wurde. Damit ein Strafverfahren ein- geleitet und durchgeführt werden kann, muss also mit anderen Worten ein soge- nannter Anfangsverdacht bestehen, d.h. ein hinreichender und auf konkreten Tat- sachen beruhender Verdacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden ist. Eine bloss vage Vermutung, es könnte eine Straftat verübt worden sein, reicht für die Rechtfertigung von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen nicht aus. Hingegen ist ein dringender Tatverdacht oder gar die Überzeugung, dass eine Straftat begangen wurde, nicht erforderlich. Die Untersuchungsbehörde darf auch dann eine Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt bzw. wenn eine Anzeige zum vornherein aus- sichtslos ist, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Tat bereits verjährt ist. Bei allfälligen Zweifeln ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 785 ff., N 794 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 2 sowie – in diesem Sinne – Donatsch/Schmid, a.a.O., § 21 StPO/ZH N 20, § 25 StPO/ZH N 6, alt § 38 StPO/ZH N 4 ff.). 5.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist jede rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. BGE 129 IV 262 Erw. 2.1; Trech- sel/Fingerhuth, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gal- len 2008, Art. 181 N 1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird sodann ein Übel in Aussicht gestellt, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweck- ten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 6P.5/2006 Erw. 4.2).
- 12 - Hingegen ist das blosse Ausnützen einer bestehenden Zwangslage bei der be- troffenen Person nicht miterfasst. Daher muss im Falle der Drohung mit dem Un- terlassen einer vom Opfer erwarteten Handlung die angekündigte Unterlassung stets darauf hinauslaufen, dass sich durch ihre Verwirklichung die im Zeitpunkt der Drohung bestehende Situation des Opfers verschlechtert (Donatsch, a.a.O., S. 406). Das Tatmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (BGE 129 IV 262 Erw. 2.1) 5.2.1 Soweit der Rekurrent geltend macht, er sei gezwungen gewesen, die Auf- enthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung mit der B._____ zu unterzeichnen und im Wohnheim der B._____ zu wohnen, andernfalls er obdachlos geworden wäre, ist Folgendes zu berücksichtigen: Den Schilderungen des Rekurrenten lässt sich kein Verhalten der Mitarbeiter der B._____ oder des Sozialamtes entnehmen, welches eine Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zur Folge gehabt und ihn gezwungen haben könnte, die genannte Vereinbarung zu unterzeichnen. So geht aus der Darstellung des Rekurrenten nicht hervor, Mitarbeiter der B._____ oder des Sozialamtes hätten ihm ein Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Eintritt sie Einfluss gehabt hätten, bzw. eine Unterlassung angekündigt, welche die beste- hende Situation des Rekurrenten verschlechtert hätte. Insbesondere wird nicht behauptet, das Sozialamt habe damit gedroht, ihm die Unterstützung zu entzie- hen, wenn er die Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung mit der B._____ nicht unterzeichne. Die Zwangslage, in welcher sich der Rekurrent im damaligen Zeitpunkt gemäss seinen eigenen Ausführungen aufgrund seiner Ar- beitslosigkeit und mangels Unterkunft befand, bestand unabhängig vom Verhalten der B._____- bzw. Sozialamtsmitarbeiter. 5.2.2 Indessen liegt im In-Aussicht-Stellen einer Kündigung des Aufenthaltsrechts im Wohnheim der B._____ für den Fall, dass der Rekurrent die Hausordnung nicht einhalte und die Teilnahme einem Gespräch verweigere, durchaus eine Nö- tigung. Dasselbe gilt für die Ankündigung des sofortigen Rauswurfs, wenn der Rekurrent einen allzu grossen Wirbel um die Kündigung mache und mit anderen Bewohnern darüber spreche (vgl. Urk. 5/1 S. 9). So stellt der Verlust der Unter-
- 13 - kunft ohne Weiteres ein ernstlicher Nachteil dar, insbesondere da die Kündigung per Ende September bzw. Anfang September fristlos erfolgen sollte, also kurz vor der Winterzeit, dem Rekurrenten zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres eine andere Unterkunft zur Verfügung stand und seine Arbeitslosigkeit die Suche nach einer Unterkunft erschwert haben dürfte. Indessen indiziert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Vielmehr muss diese positiv begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 6B_385/2011 Erw. 3.3.1; BGE 134 IV 216 Erw. 4.1). Letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusam- menhang besteht (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 181 N 50). Vorliegend stellt das In-Aussicht-Stellen der Kündigung des Wohnrechts im Wohnheim der B._____ per Ende September 2010 an sich noch kein unerlaubtes Mittel dar. Dies gilt auch, soweit dem Rekurrenten mit dem sofortigen Rauswurf gedroht worden sei, wenn er einen Wirbel um die Kündigung mache. So hatte die B._____ gestützt auf Art. 404 OR das Recht, das Vertragsverhältnis sofort aufzu- lösen. Die Anwendbarkeit von Art. 404 OR ergibt sich dabei wie folgt: Im Wohn- heim an der …-Strasse … in C._____ wird von der B._____ psychisch und sozial benachteiligten Personen unter professioneller Betreuung und Begleitung im Be- zugspersonen-System ein geschützter Lebensraum zur Verfügung gestellt (vgl. http://www…..pdf). Daraus sowie auch aus der Hausordnung des genannten Wohnheims (vgl. Urk. 5/2 S. 36 f.) ergibt sich, dass der Vertrag zwischen dem Rekurrenten und der B._____ neben Komponenten der Miete, des Kaufs sowie des Werk- und Werklieferungsvertrags vorwiegend solche des Auftrags enthält. So stand dem Rekurrenten gemäss seinen eigenen Ausführungen nicht wie bei einem normalen Mietvertrag eine Wohnung oder ein Zimmer zum ausschliessli- chen Gebrauch zur Verfügung, sondern lediglich ein Bett in einem Mehrbettzim- mer. Dafür standen andere Elemente im Vordergrund, wie namentlich die persön-
- 14 - liche Betreuung in Form regelmässiger Gespräche über die aktuelle Situation und das weitere Vorgehen, die Verpflegung, die Reinigung der Zimmer und das Wa- schen der Bett- sowie auch der persönlichen Wäsche (vgl. Urk. 5/2 S. 36 f.). Trat indessen damit das mietvertragliche Element in den Hintergrund, finden die Best- immungen des Mietrechts über den Kündigungsschutz keine Anwendung. Viel- mehr ist für die Beendigung und die Vertragsauflösung Auftragsrecht anzuwenden (vgl. mp 2010 S. 235, 250; vgl. FamPra.ch 2009, S. 867, 886-888), weshalb das Vertragsverhältnis entsprechend Art. 404 OR auch sofort aufgelöst werden durfte. War indessen die B._____ gestützt auf Art. 404 OR berechtigt, das Vertragsver- hältnis jederzeit zu kündigen, stellte sie mit der Androhung der Kündigung ledig- lich die Geltendmachung eines ihr zustehenden Rechts in Aussicht. Im Weiteren ist anzumerken, dass mit der Aufforderung, keinen Wirbel um die Kündigung zu machen, letztlich die Einhaltung der für ein gemeinschaftliches Zusammenleben erforderlichen Ordnung verlangt wird, namentlich die gegenseiti- ge Rücksichtnahme. Der mit der Androhung der Kündigung verfolgte Zweck, die Einhaltung ebendieser Ordnung sowie der Hausordnung, verstösst indessen nicht gegen die Rechtsordnung. Da das Hausrecht für das Wohnheim der B._____ zu- steht, kann diese nicht nur bestimmen, wer sich im Wohnheim aufhalten darf, sondern sie kann auch Benutzungsvorschriften, namentlich in Form einer Haus- ordnung, statuieren und das Aufenthaltsrecht von deren Einhaltung abhängig ma- chen. Zwischen der mehrere Wohnheime betreibenden Genossenschaft B._____ … (B._____) und dem Rekurrenten bestand ein privatrechtliches Rechtsverhältnis in Form einer Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung (vgl. Urk. 5/2 S. 39). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung haben sich die B._____ und sowie der Rekurrent zu vertragsgemässem Verhalten, namentlich zur Einhaltung der Hausordnung und zur gegenseitigen Rücksichtnahme, verpflichtet. Mit der Aufforderung, sich an die Hausordnung zu halten und auf andere Heimbewohner Rücksicht zu nehmen, insbesondere sie nicht in Aufregung zu versetzen, verlang- te die B._____ vom Rekurrenten somit nichts anderes als vertragsgemässes Ver- halten.
- 15 - Sind indes weder das zur Nötigung verwendete Mittel noch der damit ver- folgte Zweck unerlaubt, kann sich die Rechtswidrigkeit nur noch aus der Relation zwischen Mittel und Zweck ergeben. Mit der Unterzeichnung der Aufenthalts- und Zusammenarbeitsvereinbarung wurde dem Rekurrenten ein Aufenthaltsrecht im Wohnheim eingeräumt. Gleichzeitig verpflichtete sich dieser zu vertragsgemäs- sem Verhalten und dementsprechend auch zur Einhaltung der Hausordnung und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Kündigung des Aufenthaltsrechts im Wohnheim wurde dem Rekurrenten sodann nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass er sich nicht vertragsgemäss verhalte, indem er die Teilnahme an einem Gespräch verweigere bzw. indem er einen Wirbel mache und so die Mitbewohner in Aufruhr versetze. Der Entzug des Aufenthaltsrechts wurde somit dem Rekur- renten nur für den Fall angedroht, dass er seinen Pflichten aus dem Vertrag, mit welchem ihm gerade dieses Aufenthaltsrecht eingeräumt worden war, nicht nach- komme. Damit besteht zwischen der angedrohten Kündigung und der damit be- absichtigten Forderung, mithin der Einhaltung der vorgeschriebenen Ordnung, ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Mittel stehe zum Zweck nicht im richtigen Verhältnis oder die Verknüpfung eines zulässigen Mittels mit einem erlaubten Zweck sei rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig. Da es somit an der Rechtswidrigkeit der Nötigung fehlt, fällt eine Strafbarkeit der angezeigten Personen wegen Nötigung bzw. ver- suchter Nötigung ausser Betracht. 5.3 Im Weiteren kommt auch eine Strafbarkeit der angezeigten Personen wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB nicht in Frage. Denn geschützt wird durch Art. 180 StGB ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Dies jedoch nur insoweit, als diese Freiheit nicht durch die Rechtsordnung oder aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen eingeschränkt ist. Dementsprechend ist es grundsätzlich straflos, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 6, 24, 27). Wie vorstehend dargelegt ist indessen vorliegend das in Aussicht gestellte Übel – die Kündigung des Aufenthaltsrechts – rechtmässig,
- 16 - weshalb die Ankündigung desselben keine unzulässige Freiheitsbeschränkung und damit keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstellt. Das soeben Ausgeführte gilt sodann auch hinsichtlich des vom Rekurrenten erhobenen Vorwurfs der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), da zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr die Türen des Wohnheims jeweils geschlos- sen worden seien und man weder ins Wohnheim habe hinein noch hinaus gelan- gen können (Urk. 5/1 S. 14; Urk. 2 S. 9). So schützt auch Art. 183 StGB die Frei- heit des Einzelnen nur soweit, als diese nicht durch die Rechtsordnung oder auf- grund von privatrechtlichen Vereinbarungen eingeschränkt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183 N 5d, 5e). Vorliegend hat indessen der Rekurrent eine Aufent- halts- und Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet und sich damit letztlich zur Einhaltung der dort geltenden Regeln, namentlich der Hausordnung, welche gewisse Einschlusszeiten vorsieht, verpflichtet (vgl. Urk. 5/2 S. 36). Die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung durch die angezeigten Personen fällt somit ausser Betracht. 5.4 Im Weiteren erhebt der Rekurrent den Vorwurf der Verleumdung etc. nach Art. 173 ff. StGB, da sich die B._____ in der Öffentlichkeit als Psychiatrie- bzw. Drogeninstitution vermarktet habe, wodurch der Ruf der Bewohner der betreffen- den Institutionen geschädigt worden sei. Niemand wolle etwas mit "Psychos" zu tun haben (vgl. Urk. 5/1 S. 4). Indes setzt die Erfüllung der Tatbestände der Ehr- verletzung nach Art. 173 - Art. 178 StGB voraus, dass sich eine strafbare Ehrver- letzung zwar nicht gegen eine namentlich genannte, aber in jedem Fall eine be- stimmbare Person richten muss (Donatsch, a.a.O., S. 358). Allein aus der Be- zeichnung des Wohnheims als Psychiatrie- bzw. Drogeninstitution kann jedoch noch nicht auf die Identität der Bewohner, namentlich auch nicht auf diejenige des Rekurrenten, geschlossen werden. Im Übrigen ist geschütztes Rechtsgut von Art. 173 ff. StGB die Ehre. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 132 IV 112 Erw. 2.1). Hingegen ist der Vorwurf, jemand sei (namentlich psychisch) krank, an sich noch nicht ehrenrührig, da eine Erkrankung, für die der Betroffene
- 17 - nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herab- setzende Tatsache darstellt. Eine Ehrverletzung liegt nur dann vor, wenn psychi- atrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und ihn dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 Erw. 3a; BGE 96 IV 54 Erw. 2; BGE 93 IV 20 Erw. 1; Donatsch, a.a.O., S. 355). Selbst wenn also be- hauptet worden wäre, jemand Bestimmtes sei Bewohner einer Psychiatrie- und Drogeninstitution, läge darin noch kein ehrverletzendes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Eine Strafbarkeit der angezeigten Personen nach Art. 173 ff. StGB fällt somit ausser Betracht. 5.5 Hinsichtlich der vom Rekurrenten erhobenen Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der Aussetzung (Art. 127 StGB) ist Folgendes anzu- merken: Der Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass der Täter durch ei- ne beliebige Handlung eine unmittelbare Lebensgefahr für einen anderen Men- schen schafft, d.h. einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder sehr nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht (BGE 6B_352/2011 Erw. 1.1; BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Bei Art. 127 StGB besteht der Gefährdungserfolg sodann in der konkreten Lebensgefahr oder unmit- telbaren Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung (BGE 6S. 287/2005 Erw. 2.1). Vorliegend lässt sich indessen dem vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt weder eine derart nahe Möglichkeit des Todeseintritts noch eine unmittelbare Ge- fahr einer schweren Gesundheitsschädigung entnehmen. Namentlich ergab sich der von Art. 127 und Art. 129 StGB geforderte Gefährdungserfolg nicht bereits aus dem Fehlen einer Unterkunft. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) erfüllt sein soll, zumal sich den Schilderungen des Rekurrenten nicht entnehmen lässt, er habe eine Schädigung am Körper oder an der Gesundheit erlitten. Schliesslich geht aus dem vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt auch nicht hervor, inwiefern die Tatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Unterdrückung von Urkunden (Urk. 254 StGB) erfüllt sein sollen.
- 18 -
6. Schliesslich ist anzumerken, dass soweit der Rekurrent geltend macht, das Sozialamt habe ihm zu Unrecht Leistungen gekürzt, gegen entsprechende Ent- scheide des Sozialamtes Rekurs an den Bezirksrat erhoben werden kann (vgl. § 47 Abs. 1 SHG). Dasselbe gilt, wenn geltend gemacht wird, das Sozialamt habe zu Unrecht eine anfechtbare Anordnung verweigert (vgl. § 19 Abs. 1 lit. b VRG).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der seitens des Rekurrenten ange- zeigte Sachverhalt offensichtlich unter keinen Straftatbestand fällt – weder unter einen vom Rekurrenten vorgebrachten noch einen Weiteren – und die Staatsan- waltschaft somit zu Recht auf die Anzeige nicht eingetreten ist. III. 1.1 Der Rekurrent beantragt, es sei ihm für das Rekursverfahren sowie alle Ver- fahren der Vorinstanzen die unentgeltliche Verfahrensführung sowie die vollstän- dige und definitive Befreiung von Kautionen und Vorschüssen aller Art zu gewäh- ren (Urk. 2 S. 16). 1.2 Wie vorstehend unter Abschnitt I. Ziffer 3. ausgeführt, bleibt auf den vorlie- genden Fall gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO grundsätzlich das bisherige Pro- zessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) an- wendbar. Im Sinne einer unechten Vorwirkung ist indes bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege das neue Recht anzuwenden (Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 39, N 43, N 144, N 372). 1.3 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine geschä- digte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
- 19 - Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 5A_54/2010 Erw. 2.2; SJZ 106 ([2010] S. 272; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen auch die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechts- beistandes, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). 1.4 Vorliegend lässt sich im Zusammenhang mit dem vom Rekurrenten ange- zeigten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der angezeigten Personen erstel- len. Der Rekurs erscheint daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen ist.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH).
3. Da die Angezeigten durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert sind und bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, kann eine Mitteilung an sie unter- bleiben. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 20 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird beschlossen:
1. Der Rekurs gegen die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 16. Dezember 2010, S-2/2010/5282, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Rekurrenten auf- erlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 5; gegen Empfangsschein)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 21 - Zürich, 21. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer