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UR100227

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2011-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 A._____,

E. 1.1 In Bezug auf die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Rekursgeg- ner führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 1.2 Der Geschädigte C._____ (Rekurrent 3) habe unter anderem vorgebracht, der Rekursgegner hätte †I._____ in seinem Treiben nicht kontrolliert und sein

- 4 - Handeln nicht unterbunden. Somit hätte der Rekursgegner seine Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen. Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft fest, es sei kei- ne Norm ersichtlich, gegen welche †I._____ verstossen habe. Somit könne auch dem Rekursgegner nicht vorgeworfen werden, er habe es zugelassen, dass †I._____ gegen das Reglement des Campings G._____see oder eine andere Norm verstossen habe (Urk. 7 S. 11 und 13).

E. 1.3 Im Weiteren habe der Geschädigte C._____ (Rekurrent 3) vorgebracht, der Rekursgegner hätte nicht versucht, den Brand zu löschen. Zudem sei gesagt worden, der Rekursgegner sei wie versteinert mit einem Minifeuerlöscher da ge- standen. Er sei erst spät vom Seeufer her gekommen und hätte die Badegäste unbeachtet auf der Wiese stehen gelassen, anstatt sie in Richtung See und somit aus der Gefahrenzone zu bringen. Weiter seien Abstände zwischen den Wohn- wagen zu gering gewesen und der Rekursgegner habe es versäumt, eine Verän- derung durchzuführen. Zudem seien keine Feuerlöscher griffbereit montiert ge- wesen. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft aus, dass gemäss Angaben der Zeugen das Feuer innert wenigen Minuten nach Ausbruch des Brandes auf die anderen Wohnwagen übergriffen habe. Zu berücksichtigen sei, dass heutzu- tage wohl praktisch jeder Dauercamper Gasflaschen besitze und es deshalb bei einem Brand wie dem Vorliegenden sehr schnell gehen dürfte, bis diese Gasfla- schen explodierten. Die Schilderung des Rekursgegners, dass ein Brand in die- sem Ausmass nicht selbst gelöscht werden könne, erscheine nachvollziehbar. Dies sei auch durch den Zeugen E._____ (Rekurrent 5) bestätigt worden, indem dieser ausgesagt habe, es hätte bereits so stark gebrannt, dass er keine Chance mehr gehabt hätte, den Brand mit dem Feuerlöscher zu löschen, dies wäre aus- sichtslos gewesen. Auch wenn die Zeuginnen D._____ (Rekurrentin 4) und J._____ gesehen haben wollen, wie der Rekursgegner stehen geblieben sei und zugeschaut hätte, müsse berücksichtigt werden, dass es bei einem Brand, wel- cher sich innert wenigen Minuten auf mehrere Wohnwagen ausbreite und bei wel- chem Gasflaschen explodierten, für einen Einzelnen unmöglich sei, die an diesem sonnigen Tag zahlreich vorhandenen Camping- und Badegäste innert nützlicher Frist in Sicherheit zu bringen. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Umstän- de, dass die Gäste teilweise unter Schock gestanden seien und/oder ihr Hab und

- 5 - Gut hätten retten wollen. Weiter sei auch durch die Aussage von E._____ (Rekur- rent 5) erstellt, dass er offenbar problemlos innert kurzer Zeit einen Feuerlöscher habe beschaffen können. Bezüglich der Abstände zwischen den einzelnen Wohnwagen müsse festgehalten werden, dass es diesbezüglich keine Normen gebe. Selbst wenn dem Rekursgegner vorgeworfen werde, er hätte es vor dem Brand unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Abstände zwischen den Wohnwa- gen grösser seien, könne bei einem Brand dieser Grössenordnung nicht mit an- klagegenügender Sicherheit dargelegt werden, dass der Brand bzw. die Verlet- zungen der betroffenen Personen bei grösseren Abständen zwischen den Wohn- wagen vermeidbar gewesen wären (Urk. 7 S. 13 ff.).

E. 1.4 Dem Rekursgegner könne demnach in anklagegenügender Hinsicht weder eine konkrete Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, noch könne erstellt wer- den, dass mit einem allfälligen anderen Verhalten des Rekursgegners der Brand hätte vermieden werden können (Urk. 7 S. 15).

2. Rekursbegründung

E. 2 B._____,

E. 2.1 Zur Begründung des Rekurses liessen die Rekurrenten mit Eingabe vom

2. Dezember 2010 im Wesentlichen und zusammengefasst vorbringen, dass auf dem gesamten Campingplatz G._____see mit insgesamt ca. 500 Gasflaschen zu rechnen gewesen sei. Weiter komme hinzu, dass es gemäss den eigenen Aussa- gen des Rekursgegners offenbar geduldet worden sei, dass unter der Woche re- gelmässig 60 bis 70 (Gas-)Kühlschränke in Betrieb gelassen worden seien, obschon zumindest ein Teil der Eigentümer während mehreren Tagen nicht ein- mal vor Ort gewesen sei. Mithin habe ein ausserordentliches Gefahrenpotential bestanden und es sei vor diesem Hintergrund unverständlich, dass nicht bereits vor dem Brandereignis vom 25. Mai 2009 sämtliche zumutbaren Massnahmen ge- troffen worden seien, um den Brandausbruch sowie eine Brandausbreitung, wel- che insbesondere zum Explodieren zahlreicher Gasflaschen geführt habe, zu ver- hindern (Urk. 2 S. 6 f.).

- 6 -

E. 2.2 Die Nachlässigkeit des Rekursgegners bei den präventiven Brandschutz- massnahmen, der Entwicklung eines Brandschutzkonzeptes sowie der Betreuung der Gäste beim Brandausbruch sei umso unverständlicher, als der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben acht Jahre lang Feuerwehrvorstand von H._____ ge- wesen sei und deshalb für solche Gefahren und mögliche Abhilfemassnahmen hätte besonders sensibilisiert sein sollen. Die eingetretenen Folgen eines Brand- ausbruchs seien für ihn mithin ohne Zweifel voraussehbar gewesen. Vor diesem Hintergrund und des ausserordentlichen Gefährdungspotentials sei davon auszu- gehen, dass dem Rekursgegner die Gefahr einer Brandentfachung samt Ausbrei- tung auf die benachbarten Wohnwagen (samt Explodieren zahlreicher Metallgas- flaschen) bekannt gewesen sei, er jedoch in (bewusst) fahrlässiger Weise auf dessen Ausbleiben gehofft habe, sodass er nicht sämtliche zumutbaren Mass- nahmen getroffen habe, um einen solchen Grossbrand zu verhindern (Urk. 2 S. 13).

E. 2.3 Soweit effektiv keine Vorschriften betreffend brandschutztechnische Mass- nahmen bestehen sollten, wären entsprechende Massnahmen nach dem allge- meinen Gefahrensatz als subsidiäre Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht zu beurtei- len. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürch- tende Schädigung sei, desto grösser sei die zu wahrende Sorgfalt. Der entstan- dene Sachschaden sowie die lebensgefährliche Verletzung des Rekurrenten 3 seien voraussehbar gewesen und mit dem Eintritt dieser Schäden hätte aufgrund der Vielzahl von Campern ernsthaft gerechnet werden müssen. Der Rekursgeg- ner habe damit die zu wahrende Sorgfalt grob missachtet (Urk. 2 S. 13 f.).

E. 2.4 Auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten wird - soweit für die Entscheid- findung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

3. Rechtliches und Folgerungen

E. 3 C._____,

E. 3.1 Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der

- 7 - Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in ei- nem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Ei- ne definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatver- dacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurtei- lenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu be- rufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tat- sächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/2010 vom

24. März 2011 E. 1.2. und 6B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2.; Schmid, a.a.O., N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78 N 3 ff.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren keine um- fassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaub- würdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.

E. 3.2 Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst macht sich schuldig, wer fahr-

- 8 - lässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht oder fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt (Art. 222 Abs. 1 und 2 StGB). Der Verursachung einer Explosion macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Explosion von Gas, Ben- zin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

E. 3.3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

E. 3.3.1 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung eines Verbrechens oder Vergehens setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Li- nie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein aner- kannt sind. Das schliesst aber nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz ge- stützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letzt- lich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 129 IV 282 E. 2.1; 126 IV 13 E. 7 a/bb; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 326 ff.).

E. 3.3.2 Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Vorausge-

- 9 - setzt wird, dass der Erfolg und der zum Erfolg führende Geschehensverlauf ange- sichts der konkreten Umstände für den konkreten Täter in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sind. Die Frage, ob der Täter den Erfolgseintritt hätte vo- raussehen bzw. erkennen können und müssen, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den ein- getretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Fol- ge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte. Die Vorhersehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschul- den eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - nament- lich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2.; 129 IV 282 E. 2.1; 126 IV 13 E. 7 a/bb; 121 IV, 286 E. 3).

E. 3.3.3 Damit der Eintritt des Erfolges auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt es nicht nur, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich darüber hinaus die Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtge- mässem Verhalten des Täters vermeidbar gewesen wäre. Da sich ein solcher hy- pothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es für die Zurechnung des Erfolges, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 129 IV 282 E. 2.1.; 126 IV 13 E. 7 a/bb; 121 IV, 286 E. 3).

E. 3.3.4 Der Begriff der Pflichtverletzung darf nicht so verstanden werden, dass da- runter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Be- trachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (130 IV 7 E. 3.3). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der

- 10 - Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss demnach ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nach- trägliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entschei- den, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (BGE 135 IV 56 E. 2.2).

E. 3.3.5 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wird in der Regel durch ein aktives Tun erfüllt, kann aber auch durch Unterlassen, d.h. durch pflichtwidriges Untätigbleiben, ver- übt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefähr- dung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhin- dert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefah- rengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (sog. Garantenstellung; Art. 11 Abs. 2 StGB). Vorausgesetzt wird zudem die Möglichkeit, diese Handlung vorzu- nehmen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein Kausalzu- sammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintrittes des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 115 IV 189 E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 6; Bundesge- richtsurteil 6B_222/2011 vom 12. September 2011, E. 2.2.4).

E. 3.4 Die Rekurrenten führten in ihrer Rekursschrift aus, der Rekursgegner habe seit dem Grossbrand am 25. Mai 2008 diverse Massnahmen auf dem Camping- platz G._____see getroffen, damit sich ein solcher Brandausbruch nicht mehr wiederhole. Insbesondere seien ein Verbot von Metallgasflaschen verhängt, die systematische Kontrolle von Gasanlagen angeordnet, grössere Abstände zwi- schen den Campern vorgesehen sowie diverse technische Massnahmen getrof- fen worden. Dies lasse darauf schliessen, dass bei der präventiven Brandbe- kämpfung nicht alle zumutbaren und erforderlichen Massnahmen getroffen wor- den seien, um zumindest die Folgen eines Brandausbruchs möglichst gering zu halten bzw. dessen Entwicklung zu einem Grossbrand zu verhindern (Urk. 2 S. 5).

- 11 -

E. 3.4.1 Wie vorstehend dargelegt, ist für die Beurteilung, ob ein Verhalten sorg- faltswidrig ist, auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen. Entsprechend sind die Um- stände sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rekursgegners im Zeitpunkt des Brandausbruchs massgebend. Nachträgliche, aus dem Schadenfall gewon- nene Erkenntnisse sind somit für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflicht- verletzung nicht heranzuziehen.

E. 3.4.2 Der Rekursgegner hat gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Brand- fall auf dem Campingplatz G._____see diverse neue Sicherheitsmassnahmen zur Brandbekämpfung erlassen (vgl. Urk. 8/8/1 S. 8 f.; Urk. 8/10/2 S. 11 und 13; Urk. 8/10/3 S. 2; Urk. 8/10/5 S. 2). Nach einem derartigen Grossbrand erscheint es aber durchaus nachvollziehbar - und auch geboten -, dass die bestehenden Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung solcher Ereignisse überprüft und ge- gebenenfalls angepasst werden. Entsprechend kann alleine aufgrund der Tatsa- che, dass der Rekursgegner nach dem Brandfall neue Massnahmen erlassen hat, in keiner Weise darauf geschlossen werden, dass bisher nicht alle zumutbaren und erforderlichen Massnahmen getroffen worden seien, um derartige Ereignisse zu verhindern.

E. 3.5 Weiter beanstandeten die Rekurrenten, dass der Rekursgegner gemäss seinen eigenen Angaben offenbar geduldet habe, dass unter der Woche regel- mässig 60 bis 70 (Gas-)Kühlschränke in Betrieb gelassen worden seien, obschon zumindest ein Teil der Eigentümer während mehreren Tagen nicht einmal vor Ort gewesen sei (Urk. 2 S. 6). Der Brandausbruch hätte verhindert werden können, wenn der Gaskühlschrank nicht über längere Zeit unbeaufsichtigt in Betrieb ge- lassen worden wäre. Insbesondere die Freisetzung von Gas, welches durch die Pilotflamme entzündet worden sei, hätte bereits vorher gerochen werden können. Zudem hätte das Gas durch das - bei Anwesenheit der Bewohner in der Regel - offene Vorzelt entweichen können (Urk. 2 S. 9). Zudem habe der Rekursgegner nicht kontrolliert, dass die Eheleute I._____ die Gasanlage vor Inbetriebnahme fachgerecht auf deren Dichtigkeit überprüft hätten (Urk. 2 S. 9).

E. 3.5.1 Der Rekursgegner führte diesbezüglich aus, es sei völlig normal, dass die Kühlschränke nicht abgestellt worden seien, wenn die Leute ein paar Tage oder

- 12 - unter der Woche weg gewesen seien, weil sie nicht alles hätten mitnehmen wol- len. Die Kühlschrankhersteller hätten auch gesagt, das sei normal und es könne nichts passieren. Die Kühlschränke seien auch dafür gebaut. Technisch wisse er nicht, weshalb nichts passieren könne. Dies sei Sache der Kühlschrankhersteller, nicht seine (Urk. 8/10/3 S. 2).

E. 3.5.2 Für die Bestimmung des Umfangs der massgeblichen Sorgfalt, die in Bezug auf den Gebrauch von (Gas-)Kühlschränken zu beachten ist, sind vorab die Best- immungen der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherun- gen (VKF) vom 26. März 2003 zu berücksichtigen (Urk. 8/13). Die Brandschutz- norm hält in Art. 17 Abs. 1 in grundsätzlicher Weise fest, dass mit Feuer und offe- nen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosi- onsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen ist, dass keine Brände oder Explosionen entstehen. Weitergehende Bestimmungen, die beim Gebrauch von (Gas-)Kühlschränken zu beachten wären, enthält die Brandschutznorm aber nicht. Unter diesen Umständen kann - wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 11) - offen gelassen werden, ob ein Wohnwagen eine Fahrnisbaute im Sinne der Brandschutznorm darstellt und demnach die Brandschutzvorschriften überhaupt zur Anwendung kommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Brandschutznorm).

E. 3.5.3 Da auch auf keine weiteren gesetzlichen Vorschriften oder allgemein aner- kannte Regeln privater bzw. halbprivater Vereinigungen abgestellt werden kann, richtet sich vorliegend das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere nach dem allgemeinen Gefahrensatz. Danach hat derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefah- ren zu kontrollieren und zu verhindern, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Die für einen derartigen Gefahrenbereich verantwortliche Person hat dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vor- sichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen getroffen werden. Eine Grenze der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt

- 13 - werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss (Bundesgerichtsentscheid 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 6).

E. 3.5.4 Dem Benutzer eines (Gas-)Kühlschranks kann ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er es versäumt, seiner - gehörigen - Pflicht zur Sicherung nachzukommen. Von ihm kann wohl erwartet werden, dass er das Gerät regel- mässig wartet bzw. kontrollieren lässt, ordnungsgemäss installiert und zur Über- wachung ein Augenmerk auf das von ihm betriebene Gerät richtet. Die Siche- rungspflicht kann aber nicht so weit reichen, dass das Gerät ständig unter Beauf- sichtigung stehen muss. Der Betreiber darf sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass ein korrekt installierter und periodisch gewarteter (Gas-)Kühlschrank ord- nungsgemäss funktioniert, sodass das Gerät sowohl über Nacht als auch an ein- zelnen bzw. an wenigen aufeinander folgenden Tagen unbeaufsichtigt laufen ge- lassen werden kann, ohne dass es abgestellt werden müsste.

E. 3.5.5 Wie aus den Akten ersichtlich ist, kann †I._____ weder in Bezug auf eine periodische Wartung bzw. Kontrolle noch in Bezug auf eine ordnungsgemässe In- stallation ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden (vgl. Urk. 7 S. 11 ff.; Urk. 8/8/10). Nach seinen Angaben habe er den (Gas-)Kühlschrank am Sams- tag, 23. Mai 2009, in Betrieb genommen. Seine Frau habe am Samstag, 23. Mai 2009, sowie am Sonntag, 24. Mai 2009 sämtliche Mahlzeiten auf dem Gasrech- aud im Vorzelt gekocht. Er habe vom 23. auf den 24. Mai 2009 im Wohnwagen übernachtet. Es seien ihm keine Unregelmässigkeiten aufgefallen. Am Sonntag,

24. Mai 2009, abends, sei er nach Hause gegangen. Den Kühlschrank habe er nicht abgestellt. Am Montag, 25. Mai 2009 (am Tag des Brandes), sei er nicht auf dem Campingplatz gewesen (vgl. Urk. 8/10/2; Urk. 8/10/4; Urk. 7 S. 4 f.). †I._____ hat dementsprechend den (Gas-)Kühlschrank nicht während einer langen Dauer unbeaufsichtigt in Betrieb gelassen. Ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten ist demnach nicht ersichtlich. Entsprechend kann auch im Verhalten des Rekursgeg- ners, indem er es als Pächter des Campingplatzes zugelassen hat, dass †I._____ sowie weitere Personen ihre (Gas-)Kühlschränke während einem resp. wenigen aufeinander folgenden Tagen unbeaufsichtigt in Betrieb liessen, keine Verletzung

- 14 - einer Sorgfaltspflicht erblickt werden. Dem Rekursgegner kann somit in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

E. 3.6 Die Rekurrenten beanstandeten weiter, es seien anerkanntermassen keine systematischen Kontrollen durchgeführt worden, ob die vom Rekursgegner erlas- senen Reglemente effektiv eingehalten worden seien (Urk. 2 S. 6).

E. 3.6.1 K._____, Verwaltungsratspräsident der … K._____ AG (vgl. Urk. 8/12), führte auf telefonische Anfrage gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, er ken- ne †I._____ schon seit vielen Jahren. Er habe regelmässig die Gasanlage an sei- nem Wohnwagen gewartet. †I._____ habe die Kontrollen jeweils alle zwei Jahre in Auftrag gegeben. Bei der letzten Kontrolle vor zwei Jahren habe er sämtliche Schläuche ersetzt. Die Anlage sei in einwandfreiem Zustand gewesen (Urk. 8/8/1 S. 6).

E. 3.6.2 Diesbezüglich machte †I._____ anlässlich der polizeilichen Befragung gel- tend, er habe sich alle Jahre für die Gaskontrolle angemeldet. Sie sei aber nicht alle Jahre gemacht worden. Herr K._____ habe die Kontrolle aber mindestens alle 2 Jahre gemacht (Urk. 8/10/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernah- me führte †I._____ aus, das Gasleitungssystem sei vor einem Jahr kontrolliert worden (Urk. 8/10/2 S. 4).

E. 3.6.3 Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführte, ist vorliegend davon auszugehen, dass †I._____ - auch wenn sich seine Aussagen nicht vollum- fänglich mit jenen von K._____ decken - nicht gegen das damals geltende Reg- lement des Campingplatzes G._____see verstossen hat, welches eine obligatori- sche Überprüfung der Installation spätestens alle vier Jahre vorschrieb (Urk. 7 S. 11). Bei einer systematischen Kontrolle durch den Rekursgegner hätte demnach lediglich festgestellt werden können, dass †I._____ seine Anlage regelmässig durch eine Fachperson kontrollieren liess und er somit das Reglement ordnungs- gemäss eingehalten hat. Entsprechend wäre selbst bei einer Kontrolle durch den Rekursgegner der vorliegende Grossbrand nicht vermeidbar gewesen. Dem Re- kursgegner kann somit auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorge- worfen werden.

- 15 -

E. 3.7 Die Rekurrenten rügten zudem, es wäre aufgrund des ausserordentlichen Gefahrenpotentials dringend angezeigt gewesen, obligatorische Feuerlöscher bei jedem Wohnwagen in Griffnähe zu haben, statt lediglich zwei Feuerlöschposten auf dem gesamten Campingplatz. Das Fehlen solcher Feuerlöscher habe dazu geführt, dass der Zeuge E._____ (Rekurrent 5) zuerst habe zum Kiosk rennen müssen, was gemäss dessen eigener Einschätzung immerhin ein bis zwei Minu- ten gedauert habe. Dies sei für die effektive Bekämpfung eines Brandausbruchs zu lange Zeit. Es sei davon auszugehen, dass der Brandausbruch durch den un- mittelbaren Einsatz eines Feuerlöschers noch vor dem Übergreifen auf die be- nachbarten Wohnwagen hätte gelöscht werden können (Urk. 2 S. 7).

E. 3.7.1 Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft aus, dass gemäss den Anga- ben der Zeugen das Feuer innert wenigen Minuten nach Ausbruch des Brandes auf die anderen Wohnwagen übergegriffen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass heutzutage wohl praktisch jeder Dauercamper Gasflaschen besitze und es deshalb bei einem Brand wie dem vorliegenden sehr schnell gehen dürfte, bis diese Gasflaschen explodieren würden. Die Schilderung des Rekursgegners, wo- nach ein Brand in diesem Ausmass nicht selbst hätte gelöscht werden können, erscheine nachvollziehbar. Dies sei auch durch den Zeugen E._____ (Rekurrent

5) bestätigt worden. Zudem habe E._____ ausgesagt, er sei, nachdem er den Brandausbruch festgestellt habe, zum Kiosk gerannt und habe einen Feuerlö- scher geholt. Dies habe lediglich ein bis zwei Minuten gedauert. Durch diese Aus- sage sei erstellt, dass er offenbar problemlos innert kurzer Zeit einen Feuerlö- scher habe beschaffen können (Urk. 7 S. 15).

E. 3.7.2 In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft führte der Rekursgegner aus, es gebe auf dem Campingplatz G._____see zwei Löschposten, der eine be- finde sich beim Ökonomiegebäude und der andere bei der Wasserstelle. Dort be- fänden sich auch Feuerwehrschläuche. Die Situation bezüglich Feuerlöscher hät- ten sie mit der Feuerwehr H._____ angeschaut. Sie hätten eine Grossübung ge- macht auf dem Platz und ihre damaligen Vorkehrungen seien von der Feuerwehr als in Ordnung befunden worden. Dann habe auch die Feuerpolizei das Gebäude und das Gaslager kontrolliert und genehmigt. So hätten sie nicht das Gefühl ge-

- 16 - habt, dass sie darüber hinaus noch mehr hätten tun sollen (Urk. 8/10/2 S. 10 f.). Der Campingplatz sei ca. 300 Meter lang und ca. 200 Meter breit. Die Beurteilung, ob zwei Feuerlöscher für diesen Platz angemessen sei, überlasse er der Feuer- wehr und den Fachleuten (Urk. 8/10/2 S. 19).

E. 3.7.3 Die Vorschriften der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen (VKF) vom 26. März 2003 gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss (Art. 2 Abs. 1 der Brandschutznorm). Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn entweder wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorge- nommen werden oder die Gefahr für Personen besonders gross ist (Art. 2 Abs. 2 der Brandschutznorm). Der Anwendungsbereich der Brandschutzvorschriften be- schränkt sich demnach auf Bauten, Anlagen und Fahrnisbauten. Einzelne, sich auf dem Campingplatz befindende Gebäude, wie beispielsweise sanitäre Anlagen oder ein Restaurant, stellen eine Baute bzw. eine Anlage dar und werden dem- nach von den vorstehend erwähnten Brandschutzvorschriften erfasst. Beim übri- gen Teil des Campingplatzes, insbesondere bei den Standplätzen für die Wohn- wagen, Wohnmobile und Zelte, handelt es sich demgegenüber um keine Bauten bzw. Anlagen im vorerwähnten Sinne. Entsprechend gelangen die Brandschutz- vorschriften nicht zur Anwendung.

E. 3.7.4 Mangels weiterer massgeblichen gesetzlichen Vorschriften oder allgemein anerkannten Regeln von privaten bzw. halbprivaten Vereinigungen, richtet sich vorliegend das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach allgemeinen Rechts- grundsätzen, insbesondere nach dem allgemeinen Gefahrensatz. Es erscheint wohl angemessen und zumutbar, dass ein Betreiber bzw. Pächter eines Cam- pingplatzes für den Fall eines Brandausbruchs allgemein zugängliche und schnell erreichbare Löscheinrichtungen bereitzustellen hat. Die notwendige Sicherungs- pflicht kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass er dafür besorgt sein müsste, dass jeder Standplatz obligatorisch mit einem Feuerlöscher auszu- statten sei. Derart weitreichende Schutzmassnahmen fallen vielmehr in die Ei- genverantwortung eines jeden Besitzers eines Wohnwagens bzw. Wohnmobils.

- 17 -

E. 3.7.5 Im Zeitpunkt des Brandausbruchs befanden sich auf dem Campingplatz G._____see - unbestrittenermassen - zwei Löschposten. E._____ (Rekurrent 5) führte anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft aus, er habe plötzlich ein Zischen gehört. Er habe aufgeschaut und der vordere Teil des Vorzelts habe zu brennen begonnen. Er sei dann zum Kiosk hinunter gerannt und habe einen Feuerlöscher geholt. Um den Feuerlöscher zu holen, sei er höchstens eine bis zwei Minuten weg gewesen (Urk. 8/11/3 S. 2). Wie aus dieser Aussage ersichtlich ist - und wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat - war es für E._____ - und demnach auch für die übrigen Gäste des Campingplatzes - durch- aus möglich, innert kurzer Zeit einen Feuerlöscher zu beschaffen. Für den Re- kursgegner bestand keine weitergehende Pflicht, neben den beiden bestehenden Löschposten weitere Feuerlöscher auf dem Campingplatz bereitzustellen. Auch konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er dafür besorgt sein muss, dass je- der Besitzer eines Wohnwagens bzw. Wohnmobils obligatorisch einen Feuerlö- scher in seinem Wagen bereit hält. Es ist keine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. kein pflichtwidriges Untätigbleiben von Seiten des Rekursgegners zu erkennen. Ihm kann demnach auch diesbezüglich kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

E. 3.8 Weiter beanstandeten die Rekurrenten, sämtliche Stahlgasflaschen hätten durch Kunststoffflaschen ersetzt werden müssen. Der Rekursgegner habe ge- genüber dem "…" ausgeführt, dass Kunststoffflaschen - im Gegensatz zu Stahl- flaschen - im Brandfall schmelzen und nicht zu gefährlichen Geschossen werden, wie dies beim vorliegenden Brandfall passiert sei. Mithin dürfe es als erwiesen gelten, dass die Verletzung des Geschädigten C._____ (Rekurrent 3), verursacht durch herumfliegende Teile einer explodierenden Metallgasflasche, durch deren Ersatz mittels Kunststoffflaschen hätte vermieden werden können. Zudem habe das Explodieren der Gasflaschen gemäss Beurteilung der Brandermittler der Kan- tonspolizei Zürich zur schnellen Ausbreitung des Feuers geführt (Urk. 2 S. 7 f.).

E. 3.8.1 Dem Einwand der Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits vor- stehend ausgeführt, ist für die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung auf den Zeitpunkt der Tat bzw. des Ereignisses abzustellen. Sowohl die Äusserung des

- 18 - Rekursgegners gegenüber dem "…" (vgl. Urk. 4/5 S. 1 f.) als auch der Bericht des Brandermittlers zum Tatbestandsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. Okto- ber 2009 (vgl. Urk. 8/8/1 S. 4) beziehen sich ausschliesslich auf die nachträgli- chen, aus dem Brandfall gewonnenen Erkenntnisse und äussern sich in keiner Weise über allfällige Pflichtverletzungen des Rekursgegners.

E. 3.8.2 Weder das Gesetz noch allgemein anerkannte Regeln oder allgemeine Rechtsgrundsätze enthalten Bestimmungen darüber, ob Gasflaschen, die auf ei- nem Campingplatz benutzt werden, aus sicherheitstechnischen Gründen nur aus Kunststoff bzw. nicht aus Stahl bestehen dürfen. Mithin kann und darf davon aus- gegangen werden, dass die Verwendung von Stahlgasflaschen keine Sorgfalts- pflichtverletzung darstellt. Somit ist auch im Verhalten des Rekursgegners, indem er die Verwendung von Stahlgasflaschen zuliess, kein pflichtwidriges Untätigblei- ben zu erblicken. Dem Rekursgegner kann demnach auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

E. 3.9 Die Rekurrenten führten weiter aus, es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Übergreifen des Brandes auf die benachbarten Wohnwagen durch die Einhaltung von grösseren Abständen hätte vermieden werden können. Für die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft würde sich in den Untersu- chungsakten keine Grundlage finden. Entsprechende Gutachten seien dennoch nicht eingeholt worden. Immerhin sei der Umstand, dass die Abstände zu den an- deren Wohnwagen sehr gering gewesen seien, von den Brandermittlern der Kan- tonspolizei Zürich in deren Bericht vom 13. Oktober 2009 als weiterer Grund für die rasche Ausbreitung des Feuers erwähnt worden (Urk. 2 S. 8).

E. 3.9.1 Die Staatsanwaltschaft hielt betreffend die Abstände zwischen den einzel- nen Wohnwagen fest, dass es diesbezüglich keine Normen gäbe. Selbst wenn man dem Rekursgegner vorwerfen wolle, er habe es vor dem Brand unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Abstände zwischen den Wohnwagen grösser seien, könne bei einem Brand dieser Grössenordnung, welche sich innert wenigen Minu- ten ausgebreitet habe, nicht mit anklagegenügender Sicherheit dargelegt werden, dass der Brand bzw. die Verletzungen der betroffenen Personen bei grösseren Abständen zwischen den Wohnwagen vermeidbar gewesen wären (Urk. 7 S. 15).

- 19 -

E. 3.9.2 Gegenüber der Polizei führte der Rekursgegner aus, die Wohnwagen wür- den so dicht beieinander stehen, weil die Plätze vor etlichen Jahren so eingeteilt worden seien. In der Zwischenzeit seien aber die Wohnwagen immer grösser ge- worden (Urk. 8/8/1 S. 6). Anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft er- klärte der Rekursgegner zudem, dass die neu geschaffenen Plätze grösser seien. Der Abstand des Wohnwagens von †I._____ zum nächsten Wohnwagen sei der Vorplatz gewesen. Das seien ca. drei Meter gewesen. Das sei im Verhältnis zu anderen Plätzen ein sehr grosser Abstand. Es habe bei ihnen auch Wohnwagen gegeben, die näher zusammen gestanden hätten (Urk. 8/10/2 S. 10).

E. 3.9.3 Der zuständige Brandermittler der Kantonspolizei Zürich führte in seinem Bericht zum Tatbestandsrapport aus, es sei zur raschen Ausbreitung des Feuers gekommen, weil - neben dem Bersten der Gasflaschen - die Abstände zu den an- deren Wohnwagen sehr gering gewesen seien (Urk. 8/8/1 S. 4). Diese Aussage stellt aber wiederum nur eine Beschreibung des Brandfalls und demnach eine aus diesem Ereignis gewonnene Erkenntnis dar. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Abstand zwischen den Wohnwagen zu gering gewesen wäre und dass dementsprechend ein pflichtwidriges Verhalten des Rekursgegners vorliegen würde.

E. 3.9.4 Weder Gesetz noch allgemein anerkannte Regeln oder allgemeine Rechts- grundsätze enthalten Vorschriften darüber, wie gross der Mindestabstand zwi- schen den Wohnwagen auf einem Campingplatz sein muss. Aufgrund der vorlie- genden Akten ist ein pflichtwidriges Verhalten des Rekursgegners nicht ersicht- lich. Selbst die Tatsache, dass die Grösse der Standplätze nicht angepasst wur- de, obwohl der Rekursgegner - wie er selber ausführte - wusste, dass die Abstän- de zwischen den Wohnwagen kleiner wurden, da die einzelnen Wohnwagen im Laufe der Zeit immer grösser wurden, stellt für sich alleine noch kein pflichtwidri- ges Untätigbleiben dar. Zudem kann aufgrund der Grösse des Brandes sowie des Umstandes, dass sich durch die explodierenden Gasflaschen das Feuer sehr rasch ausbreitete, nicht abschliessend und mit Sicherheit beurteilt werden, dass selbst bei einem grösseren Abstand zwischen den einzelnen Wohnwagen das Übergreifen des Feuers auf die umliegenden Wohnwagen hätte vermieden wer-

- 20 - den können. Entsprechend kann dem Rekursgegner auch in diesem Zusammen- hang kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

E. 3.10 Die Rekurrenten beanstandeten weiter, der Rekursgegner hätte keine Kon- trollen in Bezug auf die Einhaltung des Abstandes zwischen dem (Gas-)Kühl- schrank und der Zeltwand durchgeführt. Zudem habe das Reglement des Cam- pingplatzes G._____see keine entsprechenden Vorschriften enthalten (Urk. 2 S. 9 f.).

E. 3.10.1 In Bezug auf den Abstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und dem Vorzelt kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Urk. 7 S. 12). Wie dem Untersu- chungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich entnom- men werden kann, muss der Abstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und den Seitenwänden mindestens 50 mm betragen (vgl. Urk. 8/8/10 S. 4). Gemäss den Zeugenaussagen ist vorliegend davon auszugehen, dass †I._____ den Mindest- abstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und dem Vorzelt eingehalten hat (vgl. Urk. 7 S 12). Entsprechend kann ihm kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

E. 3.10.2 Da der vorgenannte Mindestabstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und der Zeltwand eingehalten wurde, wäre der Ausbruch des Feuers selbst bei einer entsprechenden Kontrolle durch den Rekursgegner nicht vermeidbar gewe- sen. Folglich kann dem Rekursgegner auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

E. 3.11 Abschliessend rügten die Rekurrenten, dass weitere Abklärungen auf Grund der widersprüchlichen Aussagen des Rekursgegners dringend angezeigt gewe- sen wären. So habe der Rekursgegner bezüglich des Vorwurfs der verschlosse- nen Fluchtwege unter anderem behauptet, das Tor auf der Seeseite sei nicht ab- geschlossen gewesen und man hätte es aufdrücken können. Gemäss den Berich- ten von verschiednen Augenzeugen wären jedoch alle Tore verschlossen gewe- sen. Auch das Tor an der Seite des Campingplatzes sei verschlossen gewesen

- 21 - (Urk. 2 S. 11 ff.). Diesbezüglich verwiesen die Rekurrenten auf einen Bericht auf der Internet-Seite der Zeitung "…" (vgl. Urk. 4/8).

E. 3.11.1 C._____ (Rekurrent 3) hielt sich im Zeitpunkt des Brandes auf der Bade- wiese auf. Er wurde von einem herumfliegenden Trümmerteil am rechten Bein er- fasst und dadurch schwer verletzt, weshalb er mit der REGA ins L._____ [Spital] überflogen werden musste (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Durch den Brand wurden - unter anderem - die Wohnwagen samt Vorzelt und weiteren Gegenstände von A._____ und B._____ (Rekurrenten 1 und 2; vgl. Urk. 8/1 S. 11 und Urk. 8/2/7) sowie D._____ und E._____ (Rekurrenten 4 und 5; vgl. Urk. 8/1 S. 12 und Urk. 8/2/6) zerstört.

E. 3.11.2 Bei den vorgenannten Schädigungen der Rekurrenten handelt es sich demnach um eine Körperverletzung sowie um Sachbeschädigungen, die aus- schliesslich durch den Brand bzw. durch die explodierenden Gasflaschen verur- sacht wurden. Diese Schädigungen stehen in keinem Zusammenhang zur vorge- brachten Rüge der Rekurrenten, dass die Tore bzw. die Fluchtwege verschlossen gewesen seien. Mangels Relevanz zum vorliegenden Rekursverfahren erweist sich die Rüge daher als unbegründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 3.12 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung der Stra- funtersuchung gegen den Rekursgegner zu Recht erfolgte. Aufgrund des vorlie- genden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrenten je zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Mangels entsprechender Umtriebe ist dem Rekursgegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 22 - Es wird beschlossen:

E. 4 D._____,

E. 5 E._____, Rekurrenten 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,

2. F._____, Rekursgegner betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

3. November 2010, B-2/2010/828

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Rekurrenten je zu einem Fünftel auferlegt.
  4. Dem Rekursgegner 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Rekurrenten, 6-fach, für sich und zuhanden der Re- kurrenten (per Gerichtsurkunde) − den Rekursgegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Zürich, 16. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Hauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr. UR100227-O/U/br III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 16. November 2011 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____, Rekurrenten 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,

2. F._____, Rekursgegner betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

3. November 2010, B-2/2010/828

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 25. Mai 2009, um ca. 15.30 Uhr, ereignete sich auf dem Campingplatz G._____see (Gemeinde H._____) ein Grossbrand. Dabei gerieten ca. 17 Wohn- wagen in Brand und mehrere Gasflaschen explodierten. Durch das Feuer sowie die explodierenden Gasflaschen wurden Gäste des Campingplatzes - zum Teil schwer - verletzt und es entstand ein hoher Sachschaden (vgl. Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. August 2009 liess der Geschädigte C._____ (Rekurrent 3) Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung stellen (Urk. 8/17/1). 1.2. In der Folge wurde gegen F._____, Pächter des Campingplatzes G._____see (Rekursgegner 2; nachstehend: Rekursgegner) und †I._____(am

30. Oktober 2010 verstorben), Besitzer des Wohnwagens, wo gemäss den poli- zeilichen Ermittlungen der Brand ausgebrochen sein musste, wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB sowie Verursachung einer Explosion im Sinne von Art. 223 StGB ermittelt (vgl. Urk. 7 S. 1 f.). Nach Abschluss der polizei- lichen Ermittlung eröffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachstehend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die beiden vorgenannten Per- sonen. Die Eröffnung der Strafuntersuchung wurde dem Rekursgegner, †I._____ sowie den Geschädigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2010 mitgeteilt (Urk. 8/16/1). 1.3. Am 3. November 2010 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen den Rekurs- gegner und †I._____ eingeleitete Strafuntersuchung ein (Urk. 4/1 = 7 = 8/27). Ge- gen die Einstellung der Untersuchung liessen die Geschädigten A._____ und B._____, C._____, sowie D._____ und E._____ (nachstehend: Rekurrenten 1 bis

5) mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 innert Frist Rekurs erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

- 3 - "Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

3. November 2010 (B-2/2010/828) sei hinsichtlich der Strafuntersuchung ge- gen F._____ aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei an- zuweisen, die Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung, etc. fortzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MwSt) zu Lasten des Angeschuldigten F._____." 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2011 wurde der Staatsanwaltschaft so- wie dem Rekursgegner je eine Kopie der Rekursschrift samt Beilagen zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Beantwortung angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlas- sung (vgl. Urk. 11). Der Rekursgegner liess sich nicht vernehmen.

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafpro- zessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessord- nung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). II. Materielle Beurteilung

1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung 1.1. In Bezug auf die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Rekursgeg- ner führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus: 1.2. Der Geschädigte C._____ (Rekurrent 3) habe unter anderem vorgebracht, der Rekursgegner hätte †I._____ in seinem Treiben nicht kontrolliert und sein

- 4 - Handeln nicht unterbunden. Somit hätte der Rekursgegner seine Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen. Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft fest, es sei kei- ne Norm ersichtlich, gegen welche †I._____ verstossen habe. Somit könne auch dem Rekursgegner nicht vorgeworfen werden, er habe es zugelassen, dass †I._____ gegen das Reglement des Campings G._____see oder eine andere Norm verstossen habe (Urk. 7 S. 11 und 13). 1.3. Im Weiteren habe der Geschädigte C._____ (Rekurrent 3) vorgebracht, der Rekursgegner hätte nicht versucht, den Brand zu löschen. Zudem sei gesagt worden, der Rekursgegner sei wie versteinert mit einem Minifeuerlöscher da ge- standen. Er sei erst spät vom Seeufer her gekommen und hätte die Badegäste unbeachtet auf der Wiese stehen gelassen, anstatt sie in Richtung See und somit aus der Gefahrenzone zu bringen. Weiter seien Abstände zwischen den Wohn- wagen zu gering gewesen und der Rekursgegner habe es versäumt, eine Verän- derung durchzuführen. Zudem seien keine Feuerlöscher griffbereit montiert ge- wesen. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft aus, dass gemäss Angaben der Zeugen das Feuer innert wenigen Minuten nach Ausbruch des Brandes auf die anderen Wohnwagen übergriffen habe. Zu berücksichtigen sei, dass heutzu- tage wohl praktisch jeder Dauercamper Gasflaschen besitze und es deshalb bei einem Brand wie dem Vorliegenden sehr schnell gehen dürfte, bis diese Gasfla- schen explodierten. Die Schilderung des Rekursgegners, dass ein Brand in die- sem Ausmass nicht selbst gelöscht werden könne, erscheine nachvollziehbar. Dies sei auch durch den Zeugen E._____ (Rekurrent 5) bestätigt worden, indem dieser ausgesagt habe, es hätte bereits so stark gebrannt, dass er keine Chance mehr gehabt hätte, den Brand mit dem Feuerlöscher zu löschen, dies wäre aus- sichtslos gewesen. Auch wenn die Zeuginnen D._____ (Rekurrentin 4) und J._____ gesehen haben wollen, wie der Rekursgegner stehen geblieben sei und zugeschaut hätte, müsse berücksichtigt werden, dass es bei einem Brand, wel- cher sich innert wenigen Minuten auf mehrere Wohnwagen ausbreite und bei wel- chem Gasflaschen explodierten, für einen Einzelnen unmöglich sei, die an diesem sonnigen Tag zahlreich vorhandenen Camping- und Badegäste innert nützlicher Frist in Sicherheit zu bringen. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Umstän- de, dass die Gäste teilweise unter Schock gestanden seien und/oder ihr Hab und

- 5 - Gut hätten retten wollen. Weiter sei auch durch die Aussage von E._____ (Rekur- rent 5) erstellt, dass er offenbar problemlos innert kurzer Zeit einen Feuerlöscher habe beschaffen können. Bezüglich der Abstände zwischen den einzelnen Wohnwagen müsse festgehalten werden, dass es diesbezüglich keine Normen gebe. Selbst wenn dem Rekursgegner vorgeworfen werde, er hätte es vor dem Brand unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Abstände zwischen den Wohnwa- gen grösser seien, könne bei einem Brand dieser Grössenordnung nicht mit an- klagegenügender Sicherheit dargelegt werden, dass der Brand bzw. die Verlet- zungen der betroffenen Personen bei grösseren Abständen zwischen den Wohn- wagen vermeidbar gewesen wären (Urk. 7 S. 13 ff.). 1.4. Dem Rekursgegner könne demnach in anklagegenügender Hinsicht weder eine konkrete Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, noch könne erstellt wer- den, dass mit einem allfälligen anderen Verhalten des Rekursgegners der Brand hätte vermieden werden können (Urk. 7 S. 15).

2. Rekursbegründung 2.1. Zur Begründung des Rekurses liessen die Rekurrenten mit Eingabe vom

2. Dezember 2010 im Wesentlichen und zusammengefasst vorbringen, dass auf dem gesamten Campingplatz G._____see mit insgesamt ca. 500 Gasflaschen zu rechnen gewesen sei. Weiter komme hinzu, dass es gemäss den eigenen Aussa- gen des Rekursgegners offenbar geduldet worden sei, dass unter der Woche re- gelmässig 60 bis 70 (Gas-)Kühlschränke in Betrieb gelassen worden seien, obschon zumindest ein Teil der Eigentümer während mehreren Tagen nicht ein- mal vor Ort gewesen sei. Mithin habe ein ausserordentliches Gefahrenpotential bestanden und es sei vor diesem Hintergrund unverständlich, dass nicht bereits vor dem Brandereignis vom 25. Mai 2009 sämtliche zumutbaren Massnahmen ge- troffen worden seien, um den Brandausbruch sowie eine Brandausbreitung, wel- che insbesondere zum Explodieren zahlreicher Gasflaschen geführt habe, zu ver- hindern (Urk. 2 S. 6 f.).

- 6 - 2.2. Die Nachlässigkeit des Rekursgegners bei den präventiven Brandschutz- massnahmen, der Entwicklung eines Brandschutzkonzeptes sowie der Betreuung der Gäste beim Brandausbruch sei umso unverständlicher, als der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben acht Jahre lang Feuerwehrvorstand von H._____ ge- wesen sei und deshalb für solche Gefahren und mögliche Abhilfemassnahmen hätte besonders sensibilisiert sein sollen. Die eingetretenen Folgen eines Brand- ausbruchs seien für ihn mithin ohne Zweifel voraussehbar gewesen. Vor diesem Hintergrund und des ausserordentlichen Gefährdungspotentials sei davon auszu- gehen, dass dem Rekursgegner die Gefahr einer Brandentfachung samt Ausbrei- tung auf die benachbarten Wohnwagen (samt Explodieren zahlreicher Metallgas- flaschen) bekannt gewesen sei, er jedoch in (bewusst) fahrlässiger Weise auf dessen Ausbleiben gehofft habe, sodass er nicht sämtliche zumutbaren Mass- nahmen getroffen habe, um einen solchen Grossbrand zu verhindern (Urk. 2 S. 13). 2.3. Soweit effektiv keine Vorschriften betreffend brandschutztechnische Mass- nahmen bestehen sollten, wären entsprechende Massnahmen nach dem allge- meinen Gefahrensatz als subsidiäre Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht zu beurtei- len. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürch- tende Schädigung sei, desto grösser sei die zu wahrende Sorgfalt. Der entstan- dene Sachschaden sowie die lebensgefährliche Verletzung des Rekurrenten 3 seien voraussehbar gewesen und mit dem Eintritt dieser Schäden hätte aufgrund der Vielzahl von Campern ernsthaft gerechnet werden müssen. Der Rekursgeg- ner habe damit die zu wahrende Sorgfalt grob missachtet (Urk. 2 S. 13 f.). 2.4. Auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten wird - soweit für die Entscheid- findung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

3. Rechtliches und Folgerungen 3.1. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der

- 7 - Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in ei- nem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Ei- ne definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatver- dacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurtei- lenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu be- rufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tat- sächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/2010 vom

24. März 2011 E. 1.2. und 6B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2.; Schmid, a.a.O., N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78 N 3 ff.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren keine um- fassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaub- würdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 3.2. Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst macht sich schuldig, wer fahr-

- 8 - lässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht oder fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt (Art. 222 Abs. 1 und 2 StGB). Der Verursachung einer Explosion macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Explosion von Gas, Ben- zin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3.3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.3.1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung eines Verbrechens oder Vergehens setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Li- nie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein aner- kannt sind. Das schliesst aber nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz ge- stützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letzt- lich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 129 IV 282 E. 2.1; 126 IV 13 E. 7 a/bb; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 326 ff.). 3.3.2. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Vorausge-

- 9 - setzt wird, dass der Erfolg und der zum Erfolg führende Geschehensverlauf ange- sichts der konkreten Umstände für den konkreten Täter in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sind. Die Frage, ob der Täter den Erfolgseintritt hätte vo- raussehen bzw. erkennen können und müssen, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den ein- getretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Fol- ge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte. Die Vorhersehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschul- den eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - nament- lich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2.; 129 IV 282 E. 2.1; 126 IV 13 E. 7 a/bb; 121 IV, 286 E. 3). 3.3.3. Damit der Eintritt des Erfolges auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt es nicht nur, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich darüber hinaus die Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtge- mässem Verhalten des Täters vermeidbar gewesen wäre. Da sich ein solcher hy- pothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es für die Zurechnung des Erfolges, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 129 IV 282 E. 2.1.; 126 IV 13 E. 7 a/bb; 121 IV, 286 E. 3). 3.3.4. Der Begriff der Pflichtverletzung darf nicht so verstanden werden, dass da- runter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Be- trachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (130 IV 7 E. 3.3). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der

- 10 - Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss demnach ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nach- trägliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entschei- den, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (BGE 135 IV 56 E. 2.2). 3.3.5. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wird in der Regel durch ein aktives Tun erfüllt, kann aber auch durch Unterlassen, d.h. durch pflichtwidriges Untätigbleiben, ver- übt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefähr- dung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhin- dert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefah- rengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (sog. Garantenstellung; Art. 11 Abs. 2 StGB). Vorausgesetzt wird zudem die Möglichkeit, diese Handlung vorzu- nehmen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein Kausalzu- sammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintrittes des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 115 IV 189 E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 6; Bundesge- richtsurteil 6B_222/2011 vom 12. September 2011, E. 2.2.4). 3.4. Die Rekurrenten führten in ihrer Rekursschrift aus, der Rekursgegner habe seit dem Grossbrand am 25. Mai 2008 diverse Massnahmen auf dem Camping- platz G._____see getroffen, damit sich ein solcher Brandausbruch nicht mehr wiederhole. Insbesondere seien ein Verbot von Metallgasflaschen verhängt, die systematische Kontrolle von Gasanlagen angeordnet, grössere Abstände zwi- schen den Campern vorgesehen sowie diverse technische Massnahmen getrof- fen worden. Dies lasse darauf schliessen, dass bei der präventiven Brandbe- kämpfung nicht alle zumutbaren und erforderlichen Massnahmen getroffen wor- den seien, um zumindest die Folgen eines Brandausbruchs möglichst gering zu halten bzw. dessen Entwicklung zu einem Grossbrand zu verhindern (Urk. 2 S. 5).

- 11 - 3.4.1. Wie vorstehend dargelegt, ist für die Beurteilung, ob ein Verhalten sorg- faltswidrig ist, auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen. Entsprechend sind die Um- stände sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rekursgegners im Zeitpunkt des Brandausbruchs massgebend. Nachträgliche, aus dem Schadenfall gewon- nene Erkenntnisse sind somit für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflicht- verletzung nicht heranzuziehen. 3.4.2. Der Rekursgegner hat gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Brand- fall auf dem Campingplatz G._____see diverse neue Sicherheitsmassnahmen zur Brandbekämpfung erlassen (vgl. Urk. 8/8/1 S. 8 f.; Urk. 8/10/2 S. 11 und 13; Urk. 8/10/3 S. 2; Urk. 8/10/5 S. 2). Nach einem derartigen Grossbrand erscheint es aber durchaus nachvollziehbar - und auch geboten -, dass die bestehenden Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung solcher Ereignisse überprüft und ge- gebenenfalls angepasst werden. Entsprechend kann alleine aufgrund der Tatsa- che, dass der Rekursgegner nach dem Brandfall neue Massnahmen erlassen hat, in keiner Weise darauf geschlossen werden, dass bisher nicht alle zumutbaren und erforderlichen Massnahmen getroffen worden seien, um derartige Ereignisse zu verhindern. 3.5. Weiter beanstandeten die Rekurrenten, dass der Rekursgegner gemäss seinen eigenen Angaben offenbar geduldet habe, dass unter der Woche regel- mässig 60 bis 70 (Gas-)Kühlschränke in Betrieb gelassen worden seien, obschon zumindest ein Teil der Eigentümer während mehreren Tagen nicht einmal vor Ort gewesen sei (Urk. 2 S. 6). Der Brandausbruch hätte verhindert werden können, wenn der Gaskühlschrank nicht über längere Zeit unbeaufsichtigt in Betrieb ge- lassen worden wäre. Insbesondere die Freisetzung von Gas, welches durch die Pilotflamme entzündet worden sei, hätte bereits vorher gerochen werden können. Zudem hätte das Gas durch das - bei Anwesenheit der Bewohner in der Regel - offene Vorzelt entweichen können (Urk. 2 S. 9). Zudem habe der Rekursgegner nicht kontrolliert, dass die Eheleute I._____ die Gasanlage vor Inbetriebnahme fachgerecht auf deren Dichtigkeit überprüft hätten (Urk. 2 S. 9). 3.5.1. Der Rekursgegner führte diesbezüglich aus, es sei völlig normal, dass die Kühlschränke nicht abgestellt worden seien, wenn die Leute ein paar Tage oder

- 12 - unter der Woche weg gewesen seien, weil sie nicht alles hätten mitnehmen wol- len. Die Kühlschrankhersteller hätten auch gesagt, das sei normal und es könne nichts passieren. Die Kühlschränke seien auch dafür gebaut. Technisch wisse er nicht, weshalb nichts passieren könne. Dies sei Sache der Kühlschrankhersteller, nicht seine (Urk. 8/10/3 S. 2). 3.5.2. Für die Bestimmung des Umfangs der massgeblichen Sorgfalt, die in Bezug auf den Gebrauch von (Gas-)Kühlschränken zu beachten ist, sind vorab die Best- immungen der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherun- gen (VKF) vom 26. März 2003 zu berücksichtigen (Urk. 8/13). Die Brandschutz- norm hält in Art. 17 Abs. 1 in grundsätzlicher Weise fest, dass mit Feuer und offe- nen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosi- onsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen ist, dass keine Brände oder Explosionen entstehen. Weitergehende Bestimmungen, die beim Gebrauch von (Gas-)Kühlschränken zu beachten wären, enthält die Brandschutznorm aber nicht. Unter diesen Umständen kann - wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 11) - offen gelassen werden, ob ein Wohnwagen eine Fahrnisbaute im Sinne der Brandschutznorm darstellt und demnach die Brandschutzvorschriften überhaupt zur Anwendung kommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Brandschutznorm). 3.5.3. Da auch auf keine weiteren gesetzlichen Vorschriften oder allgemein aner- kannte Regeln privater bzw. halbprivater Vereinigungen abgestellt werden kann, richtet sich vorliegend das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere nach dem allgemeinen Gefahrensatz. Danach hat derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefah- ren zu kontrollieren und zu verhindern, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Die für einen derartigen Gefahrenbereich verantwortliche Person hat dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vor- sichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen getroffen werden. Eine Grenze der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt

- 13 - werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss (Bundesgerichtsentscheid 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 6). 3.5.4. Dem Benutzer eines (Gas-)Kühlschranks kann ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er es versäumt, seiner - gehörigen - Pflicht zur Sicherung nachzukommen. Von ihm kann wohl erwartet werden, dass er das Gerät regel- mässig wartet bzw. kontrollieren lässt, ordnungsgemäss installiert und zur Über- wachung ein Augenmerk auf das von ihm betriebene Gerät richtet. Die Siche- rungspflicht kann aber nicht so weit reichen, dass das Gerät ständig unter Beauf- sichtigung stehen muss. Der Betreiber darf sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass ein korrekt installierter und periodisch gewarteter (Gas-)Kühlschrank ord- nungsgemäss funktioniert, sodass das Gerät sowohl über Nacht als auch an ein- zelnen bzw. an wenigen aufeinander folgenden Tagen unbeaufsichtigt laufen ge- lassen werden kann, ohne dass es abgestellt werden müsste. 3.5.5. Wie aus den Akten ersichtlich ist, kann †I._____ weder in Bezug auf eine periodische Wartung bzw. Kontrolle noch in Bezug auf eine ordnungsgemässe In- stallation ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden (vgl. Urk. 7 S. 11 ff.; Urk. 8/8/10). Nach seinen Angaben habe er den (Gas-)Kühlschrank am Sams- tag, 23. Mai 2009, in Betrieb genommen. Seine Frau habe am Samstag, 23. Mai 2009, sowie am Sonntag, 24. Mai 2009 sämtliche Mahlzeiten auf dem Gasrech- aud im Vorzelt gekocht. Er habe vom 23. auf den 24. Mai 2009 im Wohnwagen übernachtet. Es seien ihm keine Unregelmässigkeiten aufgefallen. Am Sonntag,

24. Mai 2009, abends, sei er nach Hause gegangen. Den Kühlschrank habe er nicht abgestellt. Am Montag, 25. Mai 2009 (am Tag des Brandes), sei er nicht auf dem Campingplatz gewesen (vgl. Urk. 8/10/2; Urk. 8/10/4; Urk. 7 S. 4 f.). †I._____ hat dementsprechend den (Gas-)Kühlschrank nicht während einer langen Dauer unbeaufsichtigt in Betrieb gelassen. Ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten ist demnach nicht ersichtlich. Entsprechend kann auch im Verhalten des Rekursgeg- ners, indem er es als Pächter des Campingplatzes zugelassen hat, dass †I._____ sowie weitere Personen ihre (Gas-)Kühlschränke während einem resp. wenigen aufeinander folgenden Tagen unbeaufsichtigt in Betrieb liessen, keine Verletzung

- 14 - einer Sorgfaltspflicht erblickt werden. Dem Rekursgegner kann somit in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. 3.6. Die Rekurrenten beanstandeten weiter, es seien anerkanntermassen keine systematischen Kontrollen durchgeführt worden, ob die vom Rekursgegner erlas- senen Reglemente effektiv eingehalten worden seien (Urk. 2 S. 6). 3.6.1. K._____, Verwaltungsratspräsident der … K._____ AG (vgl. Urk. 8/12), führte auf telefonische Anfrage gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, er ken- ne †I._____ schon seit vielen Jahren. Er habe regelmässig die Gasanlage an sei- nem Wohnwagen gewartet. †I._____ habe die Kontrollen jeweils alle zwei Jahre in Auftrag gegeben. Bei der letzten Kontrolle vor zwei Jahren habe er sämtliche Schläuche ersetzt. Die Anlage sei in einwandfreiem Zustand gewesen (Urk. 8/8/1 S. 6). 3.6.2. Diesbezüglich machte †I._____ anlässlich der polizeilichen Befragung gel- tend, er habe sich alle Jahre für die Gaskontrolle angemeldet. Sie sei aber nicht alle Jahre gemacht worden. Herr K._____ habe die Kontrolle aber mindestens alle 2 Jahre gemacht (Urk. 8/10/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernah- me führte †I._____ aus, das Gasleitungssystem sei vor einem Jahr kontrolliert worden (Urk. 8/10/2 S. 4). 3.6.3. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführte, ist vorliegend davon auszugehen, dass †I._____ - auch wenn sich seine Aussagen nicht vollum- fänglich mit jenen von K._____ decken - nicht gegen das damals geltende Reg- lement des Campingplatzes G._____see verstossen hat, welches eine obligatori- sche Überprüfung der Installation spätestens alle vier Jahre vorschrieb (Urk. 7 S. 11). Bei einer systematischen Kontrolle durch den Rekursgegner hätte demnach lediglich festgestellt werden können, dass †I._____ seine Anlage regelmässig durch eine Fachperson kontrollieren liess und er somit das Reglement ordnungs- gemäss eingehalten hat. Entsprechend wäre selbst bei einer Kontrolle durch den Rekursgegner der vorliegende Grossbrand nicht vermeidbar gewesen. Dem Re- kursgegner kann somit auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorge- worfen werden.

- 15 - 3.7. Die Rekurrenten rügten zudem, es wäre aufgrund des ausserordentlichen Gefahrenpotentials dringend angezeigt gewesen, obligatorische Feuerlöscher bei jedem Wohnwagen in Griffnähe zu haben, statt lediglich zwei Feuerlöschposten auf dem gesamten Campingplatz. Das Fehlen solcher Feuerlöscher habe dazu geführt, dass der Zeuge E._____ (Rekurrent 5) zuerst habe zum Kiosk rennen müssen, was gemäss dessen eigener Einschätzung immerhin ein bis zwei Minu- ten gedauert habe. Dies sei für die effektive Bekämpfung eines Brandausbruchs zu lange Zeit. Es sei davon auszugehen, dass der Brandausbruch durch den un- mittelbaren Einsatz eines Feuerlöschers noch vor dem Übergreifen auf die be- nachbarten Wohnwagen hätte gelöscht werden können (Urk. 2 S. 7). 3.7.1. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft aus, dass gemäss den Anga- ben der Zeugen das Feuer innert wenigen Minuten nach Ausbruch des Brandes auf die anderen Wohnwagen übergegriffen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass heutzutage wohl praktisch jeder Dauercamper Gasflaschen besitze und es deshalb bei einem Brand wie dem vorliegenden sehr schnell gehen dürfte, bis diese Gasflaschen explodieren würden. Die Schilderung des Rekursgegners, wo- nach ein Brand in diesem Ausmass nicht selbst hätte gelöscht werden können, erscheine nachvollziehbar. Dies sei auch durch den Zeugen E._____ (Rekurrent

5) bestätigt worden. Zudem habe E._____ ausgesagt, er sei, nachdem er den Brandausbruch festgestellt habe, zum Kiosk gerannt und habe einen Feuerlö- scher geholt. Dies habe lediglich ein bis zwei Minuten gedauert. Durch diese Aus- sage sei erstellt, dass er offenbar problemlos innert kurzer Zeit einen Feuerlö- scher habe beschaffen können (Urk. 7 S. 15). 3.7.2. In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft führte der Rekursgegner aus, es gebe auf dem Campingplatz G._____see zwei Löschposten, der eine be- finde sich beim Ökonomiegebäude und der andere bei der Wasserstelle. Dort be- fänden sich auch Feuerwehrschläuche. Die Situation bezüglich Feuerlöscher hät- ten sie mit der Feuerwehr H._____ angeschaut. Sie hätten eine Grossübung ge- macht auf dem Platz und ihre damaligen Vorkehrungen seien von der Feuerwehr als in Ordnung befunden worden. Dann habe auch die Feuerpolizei das Gebäude und das Gaslager kontrolliert und genehmigt. So hätten sie nicht das Gefühl ge-

- 16 - habt, dass sie darüber hinaus noch mehr hätten tun sollen (Urk. 8/10/2 S. 10 f.). Der Campingplatz sei ca. 300 Meter lang und ca. 200 Meter breit. Die Beurteilung, ob zwei Feuerlöscher für diesen Platz angemessen sei, überlasse er der Feuer- wehr und den Fachleuten (Urk. 8/10/2 S. 19). 3.7.3. Die Vorschriften der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen (VKF) vom 26. März 2003 gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss (Art. 2 Abs. 1 der Brandschutznorm). Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn entweder wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorge- nommen werden oder die Gefahr für Personen besonders gross ist (Art. 2 Abs. 2 der Brandschutznorm). Der Anwendungsbereich der Brandschutzvorschriften be- schränkt sich demnach auf Bauten, Anlagen und Fahrnisbauten. Einzelne, sich auf dem Campingplatz befindende Gebäude, wie beispielsweise sanitäre Anlagen oder ein Restaurant, stellen eine Baute bzw. eine Anlage dar und werden dem- nach von den vorstehend erwähnten Brandschutzvorschriften erfasst. Beim übri- gen Teil des Campingplatzes, insbesondere bei den Standplätzen für die Wohn- wagen, Wohnmobile und Zelte, handelt es sich demgegenüber um keine Bauten bzw. Anlagen im vorerwähnten Sinne. Entsprechend gelangen die Brandschutz- vorschriften nicht zur Anwendung. 3.7.4. Mangels weiterer massgeblichen gesetzlichen Vorschriften oder allgemein anerkannten Regeln von privaten bzw. halbprivaten Vereinigungen, richtet sich vorliegend das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach allgemeinen Rechts- grundsätzen, insbesondere nach dem allgemeinen Gefahrensatz. Es erscheint wohl angemessen und zumutbar, dass ein Betreiber bzw. Pächter eines Cam- pingplatzes für den Fall eines Brandausbruchs allgemein zugängliche und schnell erreichbare Löscheinrichtungen bereitzustellen hat. Die notwendige Sicherungs- pflicht kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass er dafür besorgt sein müsste, dass jeder Standplatz obligatorisch mit einem Feuerlöscher auszu- statten sei. Derart weitreichende Schutzmassnahmen fallen vielmehr in die Ei- genverantwortung eines jeden Besitzers eines Wohnwagens bzw. Wohnmobils.

- 17 - 3.7.5. Im Zeitpunkt des Brandausbruchs befanden sich auf dem Campingplatz G._____see - unbestrittenermassen - zwei Löschposten. E._____ (Rekurrent 5) führte anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft aus, er habe plötzlich ein Zischen gehört. Er habe aufgeschaut und der vordere Teil des Vorzelts habe zu brennen begonnen. Er sei dann zum Kiosk hinunter gerannt und habe einen Feuerlöscher geholt. Um den Feuerlöscher zu holen, sei er höchstens eine bis zwei Minuten weg gewesen (Urk. 8/11/3 S. 2). Wie aus dieser Aussage ersichtlich ist - und wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat - war es für E._____ - und demnach auch für die übrigen Gäste des Campingplatzes - durch- aus möglich, innert kurzer Zeit einen Feuerlöscher zu beschaffen. Für den Re- kursgegner bestand keine weitergehende Pflicht, neben den beiden bestehenden Löschposten weitere Feuerlöscher auf dem Campingplatz bereitzustellen. Auch konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er dafür besorgt sein muss, dass je- der Besitzer eines Wohnwagens bzw. Wohnmobils obligatorisch einen Feuerlö- scher in seinem Wagen bereit hält. Es ist keine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. kein pflichtwidriges Untätigbleiben von Seiten des Rekursgegners zu erkennen. Ihm kann demnach auch diesbezüglich kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. 3.8. Weiter beanstandeten die Rekurrenten, sämtliche Stahlgasflaschen hätten durch Kunststoffflaschen ersetzt werden müssen. Der Rekursgegner habe ge- genüber dem "…" ausgeführt, dass Kunststoffflaschen - im Gegensatz zu Stahl- flaschen - im Brandfall schmelzen und nicht zu gefährlichen Geschossen werden, wie dies beim vorliegenden Brandfall passiert sei. Mithin dürfe es als erwiesen gelten, dass die Verletzung des Geschädigten C._____ (Rekurrent 3), verursacht durch herumfliegende Teile einer explodierenden Metallgasflasche, durch deren Ersatz mittels Kunststoffflaschen hätte vermieden werden können. Zudem habe das Explodieren der Gasflaschen gemäss Beurteilung der Brandermittler der Kan- tonspolizei Zürich zur schnellen Ausbreitung des Feuers geführt (Urk. 2 S. 7 f.). 3.8.1. Dem Einwand der Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits vor- stehend ausgeführt, ist für die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung auf den Zeitpunkt der Tat bzw. des Ereignisses abzustellen. Sowohl die Äusserung des

- 18 - Rekursgegners gegenüber dem "…" (vgl. Urk. 4/5 S. 1 f.) als auch der Bericht des Brandermittlers zum Tatbestandsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. Okto- ber 2009 (vgl. Urk. 8/8/1 S. 4) beziehen sich ausschliesslich auf die nachträgli- chen, aus dem Brandfall gewonnenen Erkenntnisse und äussern sich in keiner Weise über allfällige Pflichtverletzungen des Rekursgegners. 3.8.2. Weder das Gesetz noch allgemein anerkannte Regeln oder allgemeine Rechtsgrundsätze enthalten Bestimmungen darüber, ob Gasflaschen, die auf ei- nem Campingplatz benutzt werden, aus sicherheitstechnischen Gründen nur aus Kunststoff bzw. nicht aus Stahl bestehen dürfen. Mithin kann und darf davon aus- gegangen werden, dass die Verwendung von Stahlgasflaschen keine Sorgfalts- pflichtverletzung darstellt. Somit ist auch im Verhalten des Rekursgegners, indem er die Verwendung von Stahlgasflaschen zuliess, kein pflichtwidriges Untätigblei- ben zu erblicken. Dem Rekursgegner kann demnach auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. 3.9. Die Rekurrenten führten weiter aus, es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Übergreifen des Brandes auf die benachbarten Wohnwagen durch die Einhaltung von grösseren Abständen hätte vermieden werden können. Für die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft würde sich in den Untersu- chungsakten keine Grundlage finden. Entsprechende Gutachten seien dennoch nicht eingeholt worden. Immerhin sei der Umstand, dass die Abstände zu den an- deren Wohnwagen sehr gering gewesen seien, von den Brandermittlern der Kan- tonspolizei Zürich in deren Bericht vom 13. Oktober 2009 als weiterer Grund für die rasche Ausbreitung des Feuers erwähnt worden (Urk. 2 S. 8). 3.9.1. Die Staatsanwaltschaft hielt betreffend die Abstände zwischen den einzel- nen Wohnwagen fest, dass es diesbezüglich keine Normen gäbe. Selbst wenn man dem Rekursgegner vorwerfen wolle, er habe es vor dem Brand unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Abstände zwischen den Wohnwagen grösser seien, könne bei einem Brand dieser Grössenordnung, welche sich innert wenigen Minu- ten ausgebreitet habe, nicht mit anklagegenügender Sicherheit dargelegt werden, dass der Brand bzw. die Verletzungen der betroffenen Personen bei grösseren Abständen zwischen den Wohnwagen vermeidbar gewesen wären (Urk. 7 S. 15).

- 19 - 3.9.2. Gegenüber der Polizei führte der Rekursgegner aus, die Wohnwagen wür- den so dicht beieinander stehen, weil die Plätze vor etlichen Jahren so eingeteilt worden seien. In der Zwischenzeit seien aber die Wohnwagen immer grösser ge- worden (Urk. 8/8/1 S. 6). Anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft er- klärte der Rekursgegner zudem, dass die neu geschaffenen Plätze grösser seien. Der Abstand des Wohnwagens von †I._____ zum nächsten Wohnwagen sei der Vorplatz gewesen. Das seien ca. drei Meter gewesen. Das sei im Verhältnis zu anderen Plätzen ein sehr grosser Abstand. Es habe bei ihnen auch Wohnwagen gegeben, die näher zusammen gestanden hätten (Urk. 8/10/2 S. 10). 3.9.3. Der zuständige Brandermittler der Kantonspolizei Zürich führte in seinem Bericht zum Tatbestandsrapport aus, es sei zur raschen Ausbreitung des Feuers gekommen, weil - neben dem Bersten der Gasflaschen - die Abstände zu den an- deren Wohnwagen sehr gering gewesen seien (Urk. 8/8/1 S. 4). Diese Aussage stellt aber wiederum nur eine Beschreibung des Brandfalls und demnach eine aus diesem Ereignis gewonnene Erkenntnis dar. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Abstand zwischen den Wohnwagen zu gering gewesen wäre und dass dementsprechend ein pflichtwidriges Verhalten des Rekursgegners vorliegen würde. 3.9.4. Weder Gesetz noch allgemein anerkannte Regeln oder allgemeine Rechts- grundsätze enthalten Vorschriften darüber, wie gross der Mindestabstand zwi- schen den Wohnwagen auf einem Campingplatz sein muss. Aufgrund der vorlie- genden Akten ist ein pflichtwidriges Verhalten des Rekursgegners nicht ersicht- lich. Selbst die Tatsache, dass die Grösse der Standplätze nicht angepasst wur- de, obwohl der Rekursgegner - wie er selber ausführte - wusste, dass die Abstän- de zwischen den Wohnwagen kleiner wurden, da die einzelnen Wohnwagen im Laufe der Zeit immer grösser wurden, stellt für sich alleine noch kein pflichtwidri- ges Untätigbleiben dar. Zudem kann aufgrund der Grösse des Brandes sowie des Umstandes, dass sich durch die explodierenden Gasflaschen das Feuer sehr rasch ausbreitete, nicht abschliessend und mit Sicherheit beurteilt werden, dass selbst bei einem grösseren Abstand zwischen den einzelnen Wohnwagen das Übergreifen des Feuers auf die umliegenden Wohnwagen hätte vermieden wer-

- 20 - den können. Entsprechend kann dem Rekursgegner auch in diesem Zusammen- hang kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. 3.10. Die Rekurrenten beanstandeten weiter, der Rekursgegner hätte keine Kon- trollen in Bezug auf die Einhaltung des Abstandes zwischen dem (Gas-)Kühl- schrank und der Zeltwand durchgeführt. Zudem habe das Reglement des Cam- pingplatzes G._____see keine entsprechenden Vorschriften enthalten (Urk. 2 S. 9 f.). 3.10.1. In Bezug auf den Abstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und dem Vorzelt kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Urk. 7 S. 12). Wie dem Untersu- chungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich entnom- men werden kann, muss der Abstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und den Seitenwänden mindestens 50 mm betragen (vgl. Urk. 8/8/10 S. 4). Gemäss den Zeugenaussagen ist vorliegend davon auszugehen, dass †I._____ den Mindest- abstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und dem Vorzelt eingehalten hat (vgl. Urk. 7 S 12). Entsprechend kann ihm kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 3.10.2. Da der vorgenannte Mindestabstand zwischen dem (Gas-)Kühlschrank und der Zeltwand eingehalten wurde, wäre der Ausbruch des Feuers selbst bei einer entsprechenden Kontrolle durch den Rekursgegner nicht vermeidbar gewe- sen. Folglich kann dem Rekursgegner auch in diesem Punkt kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. 3.11. Abschliessend rügten die Rekurrenten, dass weitere Abklärungen auf Grund der widersprüchlichen Aussagen des Rekursgegners dringend angezeigt gewe- sen wären. So habe der Rekursgegner bezüglich des Vorwurfs der verschlosse- nen Fluchtwege unter anderem behauptet, das Tor auf der Seeseite sei nicht ab- geschlossen gewesen und man hätte es aufdrücken können. Gemäss den Berich- ten von verschiednen Augenzeugen wären jedoch alle Tore verschlossen gewe- sen. Auch das Tor an der Seite des Campingplatzes sei verschlossen gewesen

- 21 - (Urk. 2 S. 11 ff.). Diesbezüglich verwiesen die Rekurrenten auf einen Bericht auf der Internet-Seite der Zeitung "…" (vgl. Urk. 4/8). 3.11.1. C._____ (Rekurrent 3) hielt sich im Zeitpunkt des Brandes auf der Bade- wiese auf. Er wurde von einem herumfliegenden Trümmerteil am rechten Bein er- fasst und dadurch schwer verletzt, weshalb er mit der REGA ins L._____ [Spital] überflogen werden musste (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Durch den Brand wurden - unter anderem - die Wohnwagen samt Vorzelt und weiteren Gegenstände von A._____ und B._____ (Rekurrenten 1 und 2; vgl. Urk. 8/1 S. 11 und Urk. 8/2/7) sowie D._____ und E._____ (Rekurrenten 4 und 5; vgl. Urk. 8/1 S. 12 und Urk. 8/2/6) zerstört. 3.11.2. Bei den vorgenannten Schädigungen der Rekurrenten handelt es sich demnach um eine Körperverletzung sowie um Sachbeschädigungen, die aus- schliesslich durch den Brand bzw. durch die explodierenden Gasflaschen verur- sacht wurden. Diese Schädigungen stehen in keinem Zusammenhang zur vorge- brachten Rüge der Rekurrenten, dass die Tore bzw. die Fluchtwege verschlossen gewesen seien. Mangels Relevanz zum vorliegenden Rekursverfahren erweist sich die Rüge daher als unbegründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung der Stra- funtersuchung gegen den Rekursgegner zu Recht erfolgte. Aufgrund des vorlie- genden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrenten je zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Mangels entsprechender Umtriebe ist dem Rekursgegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Rekurrenten je zu einem Fünftel auferlegt.

4. Dem Rekursgegner 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Rekurrenten, 6-fach, für sich und zuhanden der Re- kurrenten (per Gerichtsurkunde) − den Rekursgegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 23 - Zürich, 16. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Hauser