opencaselaw.ch

UR100196

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2011-10-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Rekurrentin sowie ihr einziger Verwaltungsrat, X._____, führten in ihrer Strafanzeige vom 15. Februar 2008 im Wesentlichen aus, B._____ (Verantwortli- cher der I._____ GmbH und Eigentümer der Domain "H._____.ch"), C._____ (Mitglied des Vereins H._____), D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, wel- che die Domains "H._____.ch" sowie "K._____.ch" hostet) und G._____ (Eigen- tümer der Domain "K._____.ch") hätten unter den Internet-Adressen "K._____.ch" und "H._____.ch" unwahre und irreführende Inhalte verbreitet und dadurch ge- genüber X._____ unnötig verletzende sowie ihn und dessen Geschäftstätigkeit der L._____ bzw. der A._____ AG verächtlich machende Äusserungen getätigt (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 7 S. 2). Auf der Internetseite "K._____.ch" seien unter dem Titel "X._____ L._____ und A._____ ein Internetanbieter und Werbefirma" folgende Äusserungen getätigt worden (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 7 S. 2):

- 5 -

a. "G._____ wird seit 2 Jahren von der Seite M._____.net gemobbt und als Ver- brecher und anderes dargestellt. Wir haben X._____ als Seitenmacher des M._____.net ausgemacht."

b. "X._____ hat (…) seine Beteiligung an dieser Pranger- und Hetzseite (…) nicht abgestritten.."

c. "Wir haben im Internet Seiten gefunden, indem Herr X._____ Leute aus Me- dien und auch Hilfsorganisationen der Pädophilie beschuldigt."

d. "Es sind gegen Herrn X._____ einige Strafverfahren am laufen." Auf der Internetseite "H._____.ch" seien folgende Äusserungen veröffentlicht worden (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 7 S. 2):

a. "X._____ (alias N._____, L._____) ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs."

b. "Das Bezirksgericht Zürich erkennt, dass alle Äusserungen und Behauptun- gen, die unter den Namen X._____, N._____ und L._____ via E-Mail, Post und Internetpublikationen erschienen sind, nicht stimmen."

c. "Leider haben gewissen Fernsehstationen aufgrund dieser unwahren Äusse- rungen und Behauptungen H._____ aus dem Programm genommen. Das gleiche haben teilweise auch Behörden und Sponsoren getan und H._____ weitere Unterstützung verweigert." Die vorstehenden Äusserungen seien dazu geeignet, die Zusammenarbeit der Geschädigten, darunter auch die Rekurrentin und deren unter der Marke L._____ angebotenen Dienstleistungen, mit ihren Kunden zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören und die wirtschaftliche Basis der Geschädigten zu gefährden. Diese Äusserungen würden jeglicher Grundlage entbehren. Es gehe nur darum, die Ge- schädigten und deren Geschäftsbetrieb anzuschwärzen und unnötig herabzuset- zen. Soweit X._____ ein strafbares oder psychopathologisches Verhalten unter- stellt werde, wären solche Äusserungen höchst persönlich, die auf keinen Fall veröffentlicht werden dürften; dies umso mehr, als solche Äusserungen nicht wahr seien. X._____ sei noch nie rechtskräftig verurteilt worden. Es sei unklar, weshalb

- 6 - die Angeschuldigten solch falsche und erniedrigende sowie massiv verletzende Äusserungen über X._____ in der Öffentlichkeit verbreiten und dadurch den Ge- schäftsbetrieb von L._____ bzw. der Rekurrentin derart unlauter und irreführend herabsetzen würden (Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 7 S. 3). Im Bereich von Internet-Dienstleistungen stehe D._____ mit der J._____ AG in di- rekter Konkurrenz zur Rekurrentin bzw. zur L._____. Bezüglich der Publikation von kulturellen und ideellen Inhalten bestehe auch ein Wettbewerbsverhältnis zu B._____ und C._____. Für die Aufschaltung der erwähnten Internetseiten seien die Firmen I._____ GmbH, J._____ AG sowie der Verein H._____ gemeinsam verantwortlich (Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 7 S. 3). Bereits in einem früheren Gerichtsverfahren vor dem Audienzrichteramt Zürich sei G._____ untersagt worden, entsprechende Äusserungen, die er auf der Internet- seite "O._____.ch" veröffentlicht habe, weiterhin zu tätigen. Trotz des richterlichen Verbots hätten G._____ und D._____ diese Inhalte nun einfach auf der Internet- seite "K._____.ch" veröffentlicht (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 7 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 ergänzten die Rekurrentin sowie X._____ ih- re Strafanzeige und ihre Strafanträge. Sie führten aus, dass auf der Internetseite "H._____.ch" die folgenden, weiter unnötig verletzenden und die Geschäftstätig- keit der L._____ bzw. der Rekurrentin verächtlich machenden Äusserungen ver- breitet worden seien (Urk. 9/3 S. 2 f.; Urk. 7 S. 3 f.):

a. "X._____, …strasse …, P._____, Inhaber der Firma "A._____" (gleiche Ad- resse) ist auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestraft worden!"

b. "Somit bestätigt auch das Obergericht des Kantons Zürich, dass alle Äusse- rungen und Behauptungen, die unter dem Namen X._____, N._____ und L._____ via E-Mail, Post und Internetpublikationen gegen die I._____ GmbH, H._____, Q._____ und anderer Personen erschienen sind, nicht stimmen."

c. "X._____ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft."

d. "H._____ ist bekannt, das weitere Anzeigen und Untersuchungen mit Ver- dacht auf X._____ und dessen "Helfer" im Gange sind!"

- 7 - 1.3. Mit Schreiben vom 21. August 2008 erweiterten die Rekurrentin sowie X._____ ihre Strafanzeige und Strafanträge auf E._____, da dieser auf den fragli- chen Internetseiten als deren Autor ausgewiesen werde (Urk. 9/4; Urk. 7 S. 4). 1.4. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 erweiterten die Rekurrentin sowie X._____ ihre Strafanzeige und Strafanträge zudem auf F._____. Dieser habe auf der Internetseite "facebook.com" unter den Rubriken "H._____ ist unschuldig" und "Die GANZE Wahrheit" unter anderem folgende, unwahren, irreführenden, X._____ unnötig verletzenden sowie die ihn und die Geschäftstätigkeit der L._____ bzw. der Rekurrentin verächtlich machenden Äusserungen getätigt (Urk. 9/7; Urk. 7 S. 4):

a. "H._____ wurde über Jahre von einem gewissen X._____ grundlos beschul- digt - als persönlicher Racheakt."

b. "Gerechterweise wurde gegen ihn Klage erhoben - mit Erfolg."

c. "Somit bestätigt auch das Obergericht des Kantons Zürich, dass alle Äusse- rungen und Behauptungen, die unter dem Namen X._____, N._____ und L._____ via E-Mail, Post und Internetpublikationen gegen die I._____ GmbH, H._____, Q._____ und andere Personen erschienen sind, nicht stimmen."

d. "Der Angeklagte ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs."

e. "Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen."

f. "Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten Q._____. eine Genug- tuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen."

g. "Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten R._____ AG eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 4'304.– zu bezahlen."

- 8 -

2. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründetet ihre Einstellungsverfügung in Bezug auf die Strafanzeige von X._____ damit, dass dieser als Verwaltungsrat der Rekur- rentin lediglich mittelbar betroffen und demnach nicht berechtigt sei, selber Zivil- klage im Sinne von Art. 9 UWG zu erheben. Ihm komme keine Geschädigtenstel- lung zu, weshalb er auch nicht gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG strafantragsberechtigt sei. Auf die von X._____ vorgebrachten Anzeigen bzw. Strafanträge sei daher nicht einzutreten bzw. das diesbezügliche Verfahren gegen alle Angeschuldigten sei einzustellen (Urk. 7 S. 5). 2.2. In Bezug auf die Strafanzeige der Rekurrentin führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, das UWG bezwecke die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten. Diesem Gesetz wür- den nur Wettbewerbshandlungen unterstehen. Das Verhalten müsse objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgt sein. Massgebend für die Beurteilung des Vor- liegens eines wettbewerbsschädigenden Verhaltens sei die Meinung eines nicht unbeachtlichen Teils der massgebenden Verkehrskreise, wobei der Gesamtein- druck, den ein Verhalten beim Publikum zurücklasse, entscheidend sei. Entspre- chend sei zu prüfen, ob die betreffenden Äusserungen auf den genannten Inter- netseiten eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG darstelle (Urk. 7 S. 5 f.). 2.2.1. Auf der Internetseite "K._____.ch" würden sich eine wirre Folge teils unqua- lifizierte, teils sehr emotionale Äusserungen aneinander reihen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Durchschnittsleser diese Beiträge auf der genannten Webseite ernst nehme und danach sein Marktverhalten als Konsu- ment, Mitbewerber oder anderer Marktteilnehmer ausrichten würde. Da diese Bei- träge ungeeignet seien, den Wettbewerb in relevanter Weise zu beeinflussen, lie- ge keine Verletzung des UWG vor. Demnach sei das diesbezügliche Verfahren gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") und D._____ (Verantwort- licher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) einzustellen (Urk. 7 S. 6.).

- 9 - 2.2.2. Betreffend die Publikationen auf der Internetseite "H._____.ch" sei vorab festzuhalten, dass die I._____ GmbH unter anderem Videofilme des Vereins H._____, die von Jugendlichen für Jugendliche gemacht worden seien, produziert und vertrieben habe. Demgegenüber habe die Rekurrentin unter dem Namen L._____ eine Internetdienstleistungsplattform für Jugendliche betrieben. X._____ habe dem damaligen Geschäftsführer der I._____ GmbH, Q._____ (Bruder von B._____) vorgeworfen, er stehe im Verdacht, sich im Bereich der Pädophilie strafbar gemacht zu haben. Daraufhin habe die I._____ GmbH ein Strafverfahren gegen X._____ erwirkt und in der Folge sei dieser mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2007 des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 2'000.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft worden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2008 sei die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren, reduziert worden (Urk. 7 S. 6). Da durch die Handlungen von X._____ nicht nur die I._____ GmbH, sondern auch der Verein H._____ direkt betroffen gewesen sei, habe diese auf ihrer Internetsei- te unter der Rubrik "H._____ ist Clean" die entsprechenden Urteile gegen X._____ nebst weiteren Beiträgen veröffentlicht. Damit habe der Verein H._____ aber weniger das Ziel verfolgt, sich geschäftsschädigend gegenüber der Rekur- rentin zu verhalten, sondern vielmehr habe aufgezeigt werden sollen, dass die gegen die I._____ GmbH und somit auch gegen den Verein erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen würden. Damit könne den Verantwortlichen des Vereins H._____ keine verletzenden Äusserungen anklagegenügend nachgewiesen werden, wes- halb das diesbezügliche Verfahren gegen C._____ (Mitglied des Vereins H._____) und E._____ (Autor der betreffenden Internetseite) einzustellen sei (Urk. 7 S. 6 f.). Da das Verfahren gegen die Verantwortlichen des Vereins H._____ eingestellt werde, entfalle ebenfalls eine Strafbarkeit von B._____ in seiner Eigenschaft als Vertreter der I._____ GmbH und als Eigentümer der Domain "H._____.ch".

- 10 - X._____ habe auch D._____ als Verantwortlicher der J._____ AG, bei welcher die Internetseiten "H._____.ch" und "O._____.ch" gehostet seien, beanzeigt. X._____ habe mit mehreren Schreiben an die J._____ AG verlangt, die beanstandeten Äusserungen auf der Internetseite "O._____.ch" zu entfernen, da er ein entspre- chendes gerichtliches Urteil erwirkt habe. D._____ habe daraufhin X._____ er- klärt, dass er erst nach Zustellung eines vollständigen und rechtskräftigen Urteils über die Entfernung der Internetseite entscheide. Ein solches Verhalten sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit seinem Verhalten sei D._____ seinen Verpflichtungen nachgekommen, weshalb ihm kein Verstoss gegen das UWG vorgeworfen werden könne. Das Verfahren gegen D._____ sei daher ebenfalls einzustellen. Daran ändere sich auch nichts, dass D._____ die Internetseite "H._____.ch" auf Aufforderung von X._____ nicht vom Internet genommen habe, da der Verein H._____ mit seinen Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite kei- nen Verstoss gegen das UWG begangen habe (Urk. 7 S. 7). 2.2.3. F._____ (Administrator einer facebook-Seite) habe die Verurteilung von X._____ durch das Bezirksgericht Zürich bzw. das Obergericht des Kantons Zü- rich korrekt auszugsweise wiedergegeben. Auch auf dieser Internetseite gehe es nicht darum, die Rekurrentin durch unrichtige, irreführende oder unnötig verlet- zende Äusserungen herabzusetzen, sondern interessierte Kreise über den Aus- gang des Verfahrens zu informieren. Zudem sei fraglich, ob auch diese eher ein- fach und unprofessionell gestaltete Seite dazu geeignet sei, dass ein Durch- schnittsleser diesen Beitrag ernst nehme und danach sein Marktverhalten aus- richte. Damit könne auch F._____ ein Verstoss gegen das UWG nicht anklagege- nügend nachgewiesen werden, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustel- len sei (Urk. 7 S. 7).

3. Rekursbegründung Zur Begründung des Rekurses brachte die Rekurrentin im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe der Rekurrentin zu Unrecht einen Teil der Akten vorent- halten. Die Beschränkung der Akteneinsicht sei damit begründet worden, dass die Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren und diese Akten für die Durchsetzung all-

- 11 - fälliger prozessualer Rechte nicht erforderlich seien. Es sei aber nicht Sache der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, welche Akten zur Wahrung prozessualer Rechte der Rekurrentin erforderlich seien. Die geheim gehaltenen Dokumente seien nicht aus den Akten entfernt und die angefochtene Verfügung sei unter an- derem damit begründet worden. Durch die Beschränkung des Akteneinsichts- rechts seien der Rekurrentin die durch die Verfassung garantierten Prozessrechte beschnitten worden (Urk. 2 S. 3). Weiter führte die Rekurrentin aus, dass die Beweiswürdigung der Staatsanwalt- schaft den gegebenen Tatsachen nicht entspreche und daher willkürlich sei. So sei der volle Namen der Rekurrentin sowie die von ihr betriebene Dienstleis- tungsmarke L._____ veröffentlicht worden. Auch sei der Geschäftsleiter der Re- kurrentin mit Namen, Vornamen und sogar mit der Nennung seiner Wohnadresse angeprangert worden. Dies wäre aber nicht notwendig gewesen, wenn die Ange- schuldigten tatsächlich nur den Schutz ihres eigenen Images beabsichtigt hätten, wie dies die Staatsanwaltschaft behauptet habe. Es gehe offensichtlich einzig da- rum, X._____ anzuprangern, ihn schlecht zu machen und sich gegenüber der Re- kurrentin geschäftsschädigend zu verhalten. In den Akten seien keine Einver- nahmen der Angeschuldigten vorhanden. Wenn nun die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten gute Absichten unterstelle, obwohl keine solchen Aussagen vor- handen seien, dann seien diese Behauptungen aus der Luft gegriffen, ohne fakti- sche Grundlage und daher willkürlich (Urk. 2 S. 3 ff.). Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft sei auch dahingehend willkürlich, weil die angefochtene Einstellungsverfügung damit begründet werde, dass die Veröffentlichung von Auszügen aus den Urteilen grundsätzlich korrekt wiederge- geben worden seien. Das Obergericht habe aber wesentliche Teile des Bezirks- gerichtsurteils aufgehoben, weshalb die entsprechenden Veröffentlichungen den Sachverhalt nicht korrekt, äusserst missverständlich und irreführend wiedergeben würden. Auch diverse weitere, von den Angeschuldigten veröffentlichten Behaup- tungen seien nicht korrekt. Dabei handle es sich um unwahre Tatsachenbehaup- tungen, die einzig in der Absicht verbreitet worden seien, um der Geschäftstätig- keit der Rekurrentin zu schaden (Urk. 2 S. 5 f.).

- 12 - Zudem sei die J._____ AG - im Gegensatz zu den Ausführungen der Staatsan- waltschaft - sehr wohl verantwortlich und haftbar für von ihr gehostete Internetsei- ten. Die J._____ AG wäre durchaus in der Lage, Inhalte auf deren Rechtmässig- keit hin zu prüfen, insbesondere, wenn sie klar und deutlich auf solche illegalen Inhalte hingewiesen worden sei (Urk. 2 S. 8). In Bezug auf die Internetseite Facebook hielt die Rekurrentin unter anderem fest, dass diese eine durchaus ernstzunehmende Plattform mit mehreren hundert Milli- onen Teilnehmern sei. Die von F._____ veröffentlichten Informationen stehen ei- ner breiten Masse zur Verfügung, da diese Informationen von allen Internet- Benutzern gelesen werden könne; nicht nur von denjenigen, die selber Facebook- Teilnehmer seien. Gerade die unwahren Behauptungen, wonach das Bezirksge- richt und das Obergericht diese unlauteren Äusserungen bestätigen bzw. selber feststellen würden, seien für den durchschnittlichen Leser sehr glaubwürdig (Urk. 2 S. 9). Die Rekurrentin habe in allen Strafanträgen beantragt, es sei ihr Gelegenheit ein- zuräumen, Beweisanträge zu stellen, ihre Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche geltend zu machen sowie an den parteiöffentlichen Untersuchungshand- lungen teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe aber keine Untersuchungs- handlung vorgenommen, insbesondere habe sie keine Einvernahmen mit den Angeschuldigten durchgeführt. Die Anträge der Rekurrentin zur Stellung von Be- weisanträgen und zur Teilnahme an den Einvernahmen seien stillschweigend und unbegründet abgewiesen worden. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft der Re- kurrentin das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 2 S. 10).

4. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 24. Sep- tember 2010 (Urk. 12).

- 13 -

5. Stellungnahme der Rekurrentin Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 führte die Rekurrentin aus, dass sie keinerlei Beziehungen zu den Verantwortlichen der Internetseite "M._____.net" habe. Sie vermute, dass diese Plattform von unzufriedenen, ehemaligen H._____- Mitgliedern betrieben werde (Urk. 13). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. III. Materielle Beuteilung

1. Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Die Rekurrentin beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe ihr zu Unrecht die act. 15 bis 18 vorenthalten. Dadurch seien ihre durch die Verfassung garantierten Prozessrechte beschnitten worden (Urk. 2 S. 3). Im Strafverfahren sind in der Regel sämtliche Akten zur Einsicht zu öffnen. Wenn aber dadurch höherwertige Interessen des Angeschuldigten oder weiteren Betei- ligten tangiert werden, ist eine Einschränkung oder gar ein Ausschluss der Akten- einsicht geboten. Generell steht das Akteneinsichtsrecht allen Verfahrensbeteilig- ten, einschliesslich dem Geschädigten (§ 10 Abs. 3 StPO/ZH), zu. Das Aktenein- sichtsrecht des Geschädigten ist aber grundsätzlich beschränkt. So hat er nur so weit Akteneinsicht, als dies zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte not- wendig ist. Die Akteneinsicht umfasst primär die Akten, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehören, bei welchem der Geschädigte betroffen ist. Eingeschränkt ist das Einsichtsrecht bei so genannten Akten zur Person des Angeklagten und dessen allfälligen Vorakten, die nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 262 ff.). Bei den Untersuchungsakten, welche die Rekurrentin nicht einsehen konnte, han- delt es sich um die Personalakten der Angeschuldigten G._____ (Urk. 15/1-3), D._____ (Urk. 16/1-3), B._____ (Urk. 17/1-3) und C._____ (Urk. 18/1-3). Diese

- 14 - Akten enthalten - sofern die entsprechenden Registerdaten überhaupt eingeholt werden konnten - je einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, eine Steuerauskunft sowie Angaben zu den Personalien. Die Personalakten enthalten demnach persönliche Informationen über die Angeschuldigten, die der Rekurren- tin in keiner Weise zur Durchsetzung ihrer Rechte dienen. Entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrentin wurden diese Registerdaten nicht zur Begründung der Einstellungsverfügung herangezogen. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angeschuldigten erscheint es vorliegend ohne Weiteres gerechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft der Rekurrentin keine Akteneinsicht in die erwähnten Perso- nalakten gewährte. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf die eingeschränkte Aktenein- sicht das rechtliche Gehör der Rekurrentin nicht verletzt wurde. 1.2. Die Rekurrentin macht weiter geltend, ihre Anträge zur Stellung von Beweis- anträgen und Teilnahme an den Einvernahmen seien stillschweigend abgewiesen worden, ohne dass die Staatsanwaltschaft diese Abweisung begründet hätte. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft der Rekurrentin das rechtliche Gehör ver- weigert. Die Untersuchung sei demnach unvollständig und das Untersuchungser- gebnis entsprechend willkürlich und nicht unparteiisch (Urk. 2 S. 10). Im Strafverfahren stehen Geschädigten - unter anderem - das Recht zu, Beweis- anträge zu stellen, soweit diese zur Feststellung des Schadens geeignet sind (§ 10 Abs. 2 StPO/ZH). Da sich oftmals Straf- und Zivilpunkt nicht einfach trennen lassen bzw. Bestand und Umfang des Zivilpunktes vom Schuldpunkt abhängen, ist der Geschädigte in der Regel auch mit Anträgen zum Schuldpunkt zuzulassen (Schmid, a.a.O., N 517). Stellt ein Verfahrensbeteiligter im Untersuchungsverfah- ren Beweisanträge, sind diese von der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu neh- men und zu prüfen. Den Verfahrensbeteiligten kommt aber kein uneingeschränk- tes Recht auf Beweisabnahme zu. Es liegt weitgehend im (pflichtgemässen) Er- messen der Untersuchungsbehörde, welche Untersuchungshandlungen sie für er- forderlich hält. So muss die Untersuchungsbehörde den Beweisanträgen nicht entsprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt bereits als genügend geklärt erachtet oder wenn Beweismittel als für die Feststellung rechtserheblicher

- 15 - und streitiger Tatsachenbehauptungen untauglich erscheinen (Schmid, a.a.O., N 270). Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die von der Rekurrentin beanzeigten Per- sonen eine Strafuntersuchung. Sie erliess am 18. Dezember 2008 einen Ermitt- lungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/14). In der Folge wurden aber keine Untersuchungshandlungen vorgenommen (Urk. 9, passim). Gestützt auf die Untersuchungsakten, welche im Wesentlichen die umfangreiche und ausführliche Strafanzeige samt Ergänzungen sowie diverse Beilagen der Rekurrentin umfasst (Urk. 1 bis 8), wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 24. September 2010 eingestellt. Wie nachstehend ersichtlich ist, konnte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, dass der rechtlich relevante Sachverhalt hinreichend ge- klärt ist, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden konnte. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hätten die von der Rekurrentin beantragten Befragungen der von ihr beanzeigten Personen oder die Abnahme weiterer Be- weise nichts Weiteres zur Erhellung des rechtserheblichen Sachverhalts beige- tragen bzw. nichts Wesentliches am vorliegenden Beweisergebnis geändert. Demnach bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung, der Rekurrentin die Gelegenheit einzuräumen, weitere Beweisanträge stellen zu können. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass auch in Bezug auf die Stellung von Beweisanträgen das rechtliche Gehör der Rekurrentin vollumfänglich gewahrt wurde.

2. Zur Einstellung der Untersuchung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht ver-

- 16 - pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in ei- nem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Ei- ne definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatver- dacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurtei- lenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu be- rufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tat- sächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/210 vom

24. März 2011 E. 1.2. und 6B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2.; Schmid, a.a.O, N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78 N 3 ff.). 2.1.2. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) be- zweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Vom UWG wird ausschliesslich ein Verhalten er- fasst, das wirtschafts- und wettbewerbsrelevant ist. Ein solches ist nur dann ge- geben, wenn das Verhalten dazu bestimmt oder geeignet ist, sich auf die Markt- verhältnisse auszuwirken bzw. objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbs- verhältnisse angelegt ist und nicht in einem völlig anderen Zusammengang erfolg- te (P. Jung/P. Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Hand- kommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 2 UWG). Ein wettbewerbsrelevantes Verhal- ten liegt vor, wenn es direkt oder indirekt spürbare Auswirkungen auf dem Markt zeitigt, indem es Unternehmen in ihrem Kampf um Kundschaft begünstigt bzw. benachteiligt oder ihre Marktanteile steigert bzw. verringert. Dabei kommt es aus-

- 17 - schliesslich auf die objektive Eignung des Verhaltens zur Beeinflussung an. Un- beachtlich ist demgegenüber, ob subjektiv ein Beeinflussungswille des Handeln- den vorliegt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 17 zu Art. 2 UWG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 bis 6 UWG begeht. Unlauter - und demnach strafbar - handelt unter anderem derjenige, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts- verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). In objektiver Hinsicht wird eine herabsetzende Äusserung vorausgesetzt, welche für die Markteilnehmer wahrnehmbar ist. Die Form der Äusserung ist unerheblich; sie kann mündlich, schriftlich oder bildlich erfolgen. Eine Herabsetzung lieg vor, wenn ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wett- bewerb als relevant anzusehen ist, erfolgt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 3 lit. a UWG). Herabsetzend ist eine Äusserung dann, wenn sie den anderen, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage; diese muss eine gewisse Schwere aufweisen. Verächtlich wird ein Erzeugnis usw. dann gemacht, wenn es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hingestellt wird (BGE 122 IV 33 E. 2c). Ein negatives Urteil, welches im privaten Leben herabsetzend wirken kann, kann sich als für den Wettbewerb untauglich oder irrelevant erweisen. Es kommt somit da- rauf an, wie die Abnehmer und die übrigen Mitbewerber die herabsetzende Äusserung verstehen und mit der Wettbewerbsstellung des Adressaten in Verbin- dung bringen. Die Grenze zwischen (unlauterer) Herabsetzung und (grundsätzlich erlaubter) Kritik ist fliessend (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, N 5.03 ff.). Eine herabsetzende Äusserung ist nur dann unlauter, wenn sie entweder unrich- tig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Unrichtig ist eine Äusserung, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht, wobei von einem relativen Wahrheitsbegriff aus- zugehen ist. So sind insbesondere sämtliche aussagebegleitenden Umstände, al- so der gesamte Kontext einer Äusserung, zu berücksichtigen (Pedrazzi-

- 18 - ni/Pedrazzini, a.a.O., N 5.13). Irreführend ist eine Äusserung, wenn sie - obschon an sich richtig - im Zusammenhang, in der Art oder im Rahmen der Umstände, wie sie präsentiert wird, beim Adressaten einen Irrtum, d.h. eine fehlerhafte Vor- stellung, entstehen lassen kann. Entscheidend ist der Sinn, welcher der Äusse- rung in guten Treuen beigelegt werden darf. Dabei ist die Gesamtheit der Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Massstab ist der Eindruck eines unbe- fangenen Durchschnittadressaten der Äusserung, wobei die blosse Gefahr der Ir- reführung genügt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 37 zu Art. 3 lit. a UWG; Pedrazzi- ni/Pedrazzini, a.a.O., N 5.18). Als unnötig verletzend ist eine - wenn auch unter Umständen wahre - kritische Äusserung anzusehen, wenn sie weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist und den Wettbewerber als Person bzw. seine Leistungen im weiteren Sinne in ein negati- ves Licht stellen. Unter Umständen kann auch die Herabsetzung eines Mitarbei- ters eines Marktteilnehmers unnötig verletzend und demnach unlauter sein. Eine unnötige Verletzung wird angenommen, wenn eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, jemand anderen schlecht zu machen. Massstab für die Beurteilung der Äusserung ist auch hier der Eindruck eines unbefangenen Durchschnittadressaten, wobei zu beachten ist, dass die negative Aussage eine gewisse Schwere aufweisen muss. So sind poin- tiert abwertende Äusserungen wie z.B. "Betrüger", "Schwindler" oder "Bauernfän- ger" dann zulässig, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person widerspiegeln (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 40 und 44 zu Art. 3 lit. a UWG; Pedraz- zini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20). Als Beurteilungsmassstab ist im UWG jeweils auf den Eindruck des unbefange- nen Durchschnittadressaten des entsprechenden Mediums bzw. der entspre- chenden Äusserung abzustellen. Es kommt eine objektive Betrachtungsweise zur Anwendung, wobei die konkreten Umstände miteinbezogen werden (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 49 zu Art. 3 lit. a UWG). Der Richter hat sich an Durchschnittswer- te der jeweils konkret in Frage kommenden bzw. angesprochenen Personenkate- gorien zu halten. Er kann sich bei der Bewertung des fraglichen Verhaltens auf seine eigene Lebenserfahrung stützen. Entscheidend ist die Meinung eines nicht unbeachtlichen Teils der massgebenden Verkehrskreise, also der Sinn, den das

- 19 - Publikum in guten Treuen einer Äusserung beimessen darf. Dabei ist der Ge- samteindruck massgebend, den ein Verhalten beim Publikum zurücklässt. Dem Abnehmer ist dabei im Allgemeinen durchaus ein gewisses Urteilsvermögen, eine gewisse Unterscheidungskraft sowie eine gewisse Resistenz gegen Werbeaus- sagen zuzumuten und zwar umso mehr, je stärker die Werbetrommel gerührt wird (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 4.82 und N 4.84). In subjektiver Hinsicht bedarf es eines vorsätzlichen Handelns, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Täter muss den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestands- verwirklichung für möglich halten, aber trotzdem handeln (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 26.05). 2.2. Äusserungen auf der Internetseite "K._____.ch" Die von der Rekurrentin beanstandeten Äusserungen sind Bestandteil eines Bei- trages auf der Internetseite "K._____.ch". Die Rekurrentin hat in diesem Zusam- menhang zwar den Strafantrag gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") ausdrücklich zurückgezogen. Nicht ersichtlich ist aber, ob diesbe- züglich auch der Strafantrag gegen D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) zurückgezogen wurde. So führte die Re- kurrentin in ihrer Rekursschrift lediglich aus, sie halte an den Strafanträgen gegen alle anderen Beteiligten an den inkriminierten Veröffentlichungen auf den Inter- netseiten "H._____.ch" und "facebook.com" fest. Entsprechend blieb der Strafan- trag gegen D._____ als weiterer Beteiligter an den Veröffentlichungen auf der In- ternetseite "K._____.ch" unerwähnt (vgl. Urk. 2 S. 2). Diese Frage kann aber vor- liegend offen gelassen werden, denn der Rückzug des Strafantrags gegen G._____ gilt in Bezug auf die Veröffentlichungen auf der Internetseite "K._____.ch" von Gesetzes wegen auch für D._____ (vgl. Art. 33 Abs. 3 StGB). Doch selbst wenn der Strafantrag aufrechterhalten worden wäre, wäre zu beach- ten, dass es sich - wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten und die Rekurrentin nicht substanziell bestritten hat - bei den Äusserungen auf der In- ternetseite "K._____.ch" um wirr aneinander gereihte, teils unqualifizierte und teils

- 20 - emotionale Äusserungen handelt. Der Text ist nur schwer verständlich und wirkt weder sachlich noch seriös. Entsprechend ist dabei nicht ansatzweise von einer gut recherchierten und ernstzunehmenden Publikation auszugehen, die einem Durchschnittsleser zur Meinungsbildung dienen könnte. Aufgrund der Aufma- chung und des Inhalts dieser Homepage kann in keiner Weise davon ausgegan- gen werden, dass ein Durchschnittsleser diesen Beitrag ernst nimmt und dass sein Marktverhalten dadurch beeinflusst wird. Vielmehr erscheinen sämtliche be- anstandeten Äusserungen in objektiver Hinsicht ungeeignet, den Wettbewerb in relevanter Art und Weise beeinflussen zu können. Entsprechend sind sie weder wirtschafts- noch wettbewerbsrelevant und werden demnach nicht vom UWG er- fasst. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "K._____.ch" die Strafuntersuchung gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") und D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) zu Recht eingestellt hat. 2.3. Äusserungen auf der Internetseite "H._____.ch" 2.3.1. Weiter beanstandet die Rekurrentin Veröffentlichungen auf der Homepage des Vereins H._____. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Auszüge aus den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich sowie des Obergerichtes des Kantons Zü- rich gegen X._____, wonach dieser wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 lit. a UWG schuldig gesprochen wurde (Urk. 9/6/2; Urk. 9/8). Die Rekurrentin führte diesbezüglich aus, dass das Obergericht wesentliche Teile des Bezirksgerichtsurteils aufgehoben habe und demnach die entsprechenden Veröffentlichungen den Sachverhalt nicht korrekt, äusserst missverständlich und irreführend wiedergeben würden (Urk. 2 S. 5). Diesem Einwand der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, wurden auf der genannten Homepage die Urteilsauszüge korrekt wieder gegeben. Es trifft zwar zu, dass die beiden Urteile nur auszugsweise veröffentlicht wurden

- 21 - und so unerwähnt blieb, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Sanktion gegen X._____ leicht reduzierte und auf das Genugtuungsbegehren von Q._____ nicht eintrat (vgl. Urk. 9/6/2 und Urk. 9/8). In dem diese Informationen aber nicht veröffentlicht wurden, wurde der Sachverhalt weder falsch, noch missverständlich oder gar irreführend wiedergegeben. Im Strafverfahren, welches zu den erwähnten Urteilen führte, wurden Aussagen, die von X._____ stammen und von diesem verbreitet wurden, als unlauter im Sin- ne von Art. 3 lit. a UWG qualifiziert (vgl. Urk. 9/8 S. 52). Diese Äusserungen rich- teten sich einerseits gegen die I._____ GmbH, die unter anderem Videofilme für den Verein H._____ produzierte. Andererseits richteten sich diese Äusserungen auch direkt gegen den Verein H._____ (vgl. Urk. 9/8 S. 41 f.). Da der Verein H._____ somit von diesen Äusserungen direkt betroffen war, rechtfertigt es sich vorliegend, dass sie den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens auf ihrer Homepage publizierte, um die von X._____ selber verbreiteten und als unlauter qualifizierten Äusserungen zu korrigieren und ihr Image in der Öffentlichkeit wie- der herzustellen. Unerheblich ist dabei, dass der Verein H._____ selber nicht Ver- fahrensbeteiligter des Strafverfahrens gegen X._____ war. Die Veröffentlichung der Urteilsauszüge kann somit weder als irreführend noch als unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 lit. a UWG gewertet werden. Die Rekurrentin wendet zudem ein, der volle Name der Rekurrentin, die von ihr betriebene Dienstleistungsmarke L._____ sowie der Name und die Adresse des Geschäftleiters der Rekurrentin seien veröffentlich worden. Dies wäre aber nicht notwendig gewesen, wenn nur der Schutz des eigenen Images beabsichtigt ge- wesen wäre. Es gehe offensichtlich einzig darum, X._____ anzuprangern, ihn schlecht zu machen und sich gegenüber der Rekurrentin geschäftsschädigend zu verhalten (Urk. 2 S. 4). Dieser Einwand der Rekurrentin ist unbehelflich. Wie vor- stehend erwähnt, hat X._____ die unlauteren Äusserungen gegen die I._____ GmbH und den Verein H._____ verbreitet, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren angestrengt wurde. Aus diesem Grund ist es nicht verwerflich, dass bei der Veröf- fentlichung der Urteilsauszüge X._____ namentlich erwähnt wurde. Demgegen- über erscheint es in der Tat fraglich, inwiefern die Nennung der Wohnadresse von

- 22 - X._____, sowie die namentliche Nennung der Rekurrentin und der von ihr betrie- benen Dienstleistungsmarke L._____ notwendig war, um das Image des Vereins H._____ wettzumachen. Dies kann vorliegend aber offen gelassen werden, denn selbst wenn die Veröffentlichung dieser Angaben nicht notwenig gewesen sein sollte, erscheint sie aufgrund der vorliegenden Umstände nicht derart unhaltbar, dass sie als unnötig verletzend zu werten wäre. Ebenso wenig kann diesbezüglich von einer irreführenden Äusserung gesprochen werden. Demnach liegt auch hier keine unlautere Äusserung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG vor. 2.3.2. Die Rekurrentin beanstandet weiter, auf der Internetseite "H._____.ch" sei zudem ausgeführt worden, gewisse Fernsehstationen hätten aufgrund dieser un- wahren Äusserungen und Behauptungen die H._____ aus dem Programm ge- nommen und teilweise hätten auch Behörden und Sponsoren die weitere Unter- stützung verweigert. Diese Behauptungen seien aber nicht richtig, irreführend und unnötig herabsetzend. Tatsächlich hätten die Fernsehstationen und Sponsoren die Zusammenarbeit mit der H._____ erst gestoppt, nachdem ein Junge - mit dem die Rekurrentin nicht das Geringste zu tun habe - gegenüber Medien den H._____-Leiter beschuldigt habe, dass dieser ihn bei einem Casting sexuell miss- braucht hätte (Urk. 2 S. 7; vgl. Urk. 9/1 S. 2). Aus den vorliegenden Untersuchungsakten ist zwar nicht ersichtlich, ob die Aus- führungen auf der Internetseite "H._____.ch" oder die entsprechenden Einwen- dungen der Rekurrentin der Wahrheit entsprechen. Durch die beanstandeten Äusserungen auf der Internetseite werden aber weder die Rekurrentin, noch de- ren Produkte oder Dienstleistungen als wertlos, unbrauchbar oder mangelhaft hingestellt. Auch wurde die Rekurrentin bzw. ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht in einer anderen Art und Weise angeschwärzt, verächtlich oder herunter gemacht. Entsprechend liegt diesbezüglich keine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG vor. 2.3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "H._____.ch" die Strafuntersuchung gegen C._____ (Mitglied des Vereins H._____), B._____ (Vertreter der I._____ GmbH und Eigentümer der Domain "H._____.ch"), E._____ (Autor der betreffenden In-

- 23 - ternetseite) und D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, bei welcher die Inter- netseite "H._____.ch" gehostet ist) zurecht eingestellt hat. 2.4. Äusserungen auf der Internetseite "facebook.com" Bei den von der Rekurrentin beanstandeten Äusserungen handelt es sich um Bei- träge von F._____, die er auf der Internetseite "facebook.com" unter der Rubrik "Die H._____ ist unschuldig" und "Die GANZE Wahrheit" veröffentlichte. Die Re- kurrentin führte im Wesentlichen aus, es handle sich dabei um unwahre, irrefüh- rende, X._____ unnötig verletzende und die Geschäftstätigkeit L._____ bzw. A._____ AG verächtlich machende Äusserungen. Zudem könnten sie durch jeden Internet-Benutzer gelesen werden und gerade die unwahren Behauptungen, wo- nach das Bezirksgericht und das Obergericht diese unlauteren Äusserungen be- stätigen bzw. selber feststellen würden, seien für den durchschnittlichen Leser sehr glaubhaft (Urk. 2 S. 9; Urk. 9/7 S. 3). Die Rekurrentin führte nicht substantiiert aus, inwiefern es sich bei diesen Veröf- fentlichungen auf der Internetseite "facebook.com" um herabsetzende Äusserun- gen im Sinne von Art. 3 lit. a UWG handeln soll, die unwahr, irreführend oder un- nötig verletzend sind. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei den beanstandeten Äusserungen im Wesentlichen um Auszüge aus den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich, die korrekt wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 9/7; Urk. 9/6/2 und Urk. 9/8). Den Einträgen auf der genannten Internetseite zufolge beschränkt sich deren Inhalt darauf, das Ergebnis des Strafverfahrens gegen X._____ zu veröf- fentlichen. Durch die beanstandeten Äusserungen wird weder die Rekurrentin noch deren Produkte oder Dienstleistungen angeschwärzt oder herunter gemacht. Es kann somit auch hier nicht von einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG gesprochen werden. Demnach hat die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "facebook.com" die Strafuntersuchung gegen F._____ zurecht ein- gestellt.

- 24 -

3. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung der Strafun- tersuchung zu Recht erfolgte. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Einvernahme der beanzeigten Personen, verzichtet werden. Entsprechend erweist sich der Re- kurs als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Rekursverfahren der Rekurrentin auf- zuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Rekursgegner 1 bis 5 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 Tagen."

f. "Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten Q._____. eine Genug- tuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen."

g. "Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten R._____ AG eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 4'304.– zu bezahlen."

- 8 -

2. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründetet ihre Einstellungsverfügung in Bezug auf die Strafanzeige von X._____ damit, dass dieser als Verwaltungsrat der Rekur- rentin lediglich mittelbar betroffen und demnach nicht berechtigt sei, selber Zivil- klage im Sinne von Art. 9 UWG zu erheben. Ihm komme keine Geschädigtenstel- lung zu, weshalb er auch nicht gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG strafantragsberechtigt sei. Auf die von X._____ vorgebrachten Anzeigen bzw. Strafanträge sei daher nicht einzutreten bzw. das diesbezügliche Verfahren gegen alle Angeschuldigten sei einzustellen (Urk. 7 S. 5). 2.2. In Bezug auf die Strafanzeige der Rekurrentin führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, das UWG bezwecke die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten. Diesem Gesetz wür- den nur Wettbewerbshandlungen unterstehen. Das Verhalten müsse objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgt sein. Massgebend für die Beurteilung des Vor- liegens eines wettbewerbsschädigenden Verhaltens sei die Meinung eines nicht unbeachtlichen Teils der massgebenden Verkehrskreise, wobei der Gesamtein- druck, den ein Verhalten beim Publikum zurücklasse, entscheidend sei. Entspre- chend sei zu prüfen, ob die betreffenden Äusserungen auf den genannten Inter- netseiten eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG darstelle (Urk. 7 S. 5 f.). 2.2.1. Auf der Internetseite "K._____.ch" würden sich eine wirre Folge teils unqua- lifizierte, teils sehr emotionale Äusserungen aneinander reihen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Durchschnittsleser diese Beiträge auf der genannten Webseite ernst nehme und danach sein Marktverhalten als Konsu- ment, Mitbewerber oder anderer Marktteilnehmer ausrichten würde. Da diese Bei- träge ungeeignet seien, den Wettbewerb in relevanter Weise zu beeinflussen, lie- ge keine Verletzung des UWG vor. Demnach sei das diesbezügliche Verfahren gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") und D._____ (Verantwort- licher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) einzustellen (Urk. 7 S. 6.).

- 9 - 2.2.2. Betreffend die Publikationen auf der Internetseite "H._____.ch" sei vorab festzuhalten, dass die I._____ GmbH unter anderem Videofilme des Vereins H._____, die von Jugendlichen für Jugendliche gemacht worden seien, produziert und vertrieben habe. Demgegenüber habe die Rekurrentin unter dem Namen L._____ eine Internetdienstleistungsplattform für Jugendliche betrieben. X._____ habe dem damaligen Geschäftsführer der I._____ GmbH, Q._____ (Bruder von B._____) vorgeworfen, er stehe im Verdacht, sich im Bereich der Pädophilie strafbar gemacht zu haben. Daraufhin habe die I._____ GmbH ein Strafverfahren gegen X._____ erwirkt und in der Folge sei dieser mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2007 des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 2'000.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft worden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2008 sei die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren, reduziert worden (Urk. 7 S. 6). Da durch die Handlungen von X._____ nicht nur die I._____ GmbH, sondern auch der Verein H._____ direkt betroffen gewesen sei, habe diese auf ihrer Internetsei- te unter der Rubrik "H._____ ist Clean" die entsprechenden Urteile gegen X._____ nebst weiteren Beiträgen veröffentlicht. Damit habe der Verein H._____ aber weniger das Ziel verfolgt, sich geschäftsschädigend gegenüber der Rekur- rentin zu verhalten, sondern vielmehr habe aufgezeigt werden sollen, dass die gegen die I._____ GmbH und somit auch gegen den Verein erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen würden. Damit könne den Verantwortlichen des Vereins H._____ keine verletzenden Äusserungen anklagegenügend nachgewiesen werden, wes- halb das diesbezügliche Verfahren gegen C._____ (Mitglied des Vereins H._____) und E._____ (Autor der betreffenden Internetseite) einzustellen sei (Urk. 7 S. 6 f.). Da das Verfahren gegen die Verantwortlichen des Vereins H._____ eingestellt werde, entfalle ebenfalls eine Strafbarkeit von B._____ in seiner Eigenschaft als Vertreter der I._____ GmbH und als Eigentümer der Domain "H._____.ch".

- 10 - X._____ habe auch D._____ als Verantwortlicher der J._____ AG, bei welcher die Internetseiten "H._____.ch" und "O._____.ch" gehostet seien, beanzeigt. X._____ habe mit mehreren Schreiben an die J._____ AG verlangt, die beanstandeten Äusserungen auf der Internetseite "O._____.ch" zu entfernen, da er ein entspre- chendes gerichtliches Urteil erwirkt habe. D._____ habe daraufhin X._____ er- klärt, dass er erst nach Zustellung eines vollständigen und rechtskräftigen Urteils über die Entfernung der Internetseite entscheide. Ein solches Verhalten sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit seinem Verhalten sei D._____ seinen Verpflichtungen nachgekommen, weshalb ihm kein Verstoss gegen das UWG vorgeworfen werden könne. Das Verfahren gegen D._____ sei daher ebenfalls einzustellen. Daran ändere sich auch nichts, dass D._____ die Internetseite "H._____.ch" auf Aufforderung von X._____ nicht vom Internet genommen habe, da der Verein H._____ mit seinen Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite kei- nen Verstoss gegen das UWG begangen habe (Urk. 7 S. 7). 2.2.3. F._____ (Administrator einer facebook-Seite) habe die Verurteilung von X._____ durch das Bezirksgericht Zürich bzw. das Obergericht des Kantons Zü- rich korrekt auszugsweise wiedergegeben. Auch auf dieser Internetseite gehe es nicht darum, die Rekurrentin durch unrichtige, irreführende oder unnötig verlet- zende Äusserungen herabzusetzen, sondern interessierte Kreise über den Aus- gang des Verfahrens zu informieren. Zudem sei fraglich, ob auch diese eher ein- fach und unprofessionell gestaltete Seite dazu geeignet sei, dass ein Durch- schnittsleser diesen Beitrag ernst nehme und danach sein Marktverhalten aus- richte. Damit könne auch F._____ ein Verstoss gegen das UWG nicht anklagege- nügend nachgewiesen werden, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustel- len sei (Urk. 7 S. 7).

3. Rekursbegründung Zur Begründung des Rekurses brachte die Rekurrentin im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe der Rekurrentin zu Unrecht einen Teil der Akten vorent- halten. Die Beschränkung der Akteneinsicht sei damit begründet worden, dass die Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren und diese Akten für die Durchsetzung all-

- 11 - fälliger prozessualer Rechte nicht erforderlich seien. Es sei aber nicht Sache der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, welche Akten zur Wahrung prozessualer Rechte der Rekurrentin erforderlich seien. Die geheim gehaltenen Dokumente seien nicht aus den Akten entfernt und die angefochtene Verfügung sei unter an- derem damit begründet worden. Durch die Beschränkung des Akteneinsichts- rechts seien der Rekurrentin die durch die Verfassung garantierten Prozessrechte beschnitten worden (Urk. 2 S. 3). Weiter führte die Rekurrentin aus, dass die Beweiswürdigung der Staatsanwalt- schaft den gegebenen Tatsachen nicht entspreche und daher willkürlich sei. So sei der volle Namen der Rekurrentin sowie die von ihr betriebene Dienstleis- tungsmarke L._____ veröffentlicht worden. Auch sei der Geschäftsleiter der Re- kurrentin mit Namen, Vornamen und sogar mit der Nennung seiner Wohnadresse angeprangert worden. Dies wäre aber nicht notwendig gewesen, wenn die Ange- schuldigten tatsächlich nur den Schutz ihres eigenen Images beabsichtigt hätten, wie dies die Staatsanwaltschaft behauptet habe. Es gehe offensichtlich einzig da- rum, X._____ anzuprangern, ihn schlecht zu machen und sich gegenüber der Re- kurrentin geschäftsschädigend zu verhalten. In den Akten seien keine Einver- nahmen der Angeschuldigten vorhanden. Wenn nun die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten gute Absichten unterstelle, obwohl keine solchen Aussagen vor- handen seien, dann seien diese Behauptungen aus der Luft gegriffen, ohne fakti- sche Grundlage und daher willkürlich (Urk. 2 S. 3 ff.). Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft sei auch dahingehend willkürlich, weil die angefochtene Einstellungsverfügung damit begründet werde, dass die Veröffentlichung von Auszügen aus den Urteilen grundsätzlich korrekt wiederge- geben worden seien. Das Obergericht habe aber wesentliche Teile des Bezirks- gerichtsurteils aufgehoben, weshalb die entsprechenden Veröffentlichungen den Sachverhalt nicht korrekt, äusserst missverständlich und irreführend wiedergeben würden. Auch diverse weitere, von den Angeschuldigten veröffentlichten Behaup- tungen seien nicht korrekt. Dabei handle es sich um unwahre Tatsachenbehaup- tungen, die einzig in der Absicht verbreitet worden seien, um der Geschäftstätig- keit der Rekurrentin zu schaden (Urk. 2 S. 5 f.).

- 12 - Zudem sei die J._____ AG - im Gegensatz zu den Ausführungen der Staatsan- waltschaft - sehr wohl verantwortlich und haftbar für von ihr gehostete Internetsei- ten. Die J._____ AG wäre durchaus in der Lage, Inhalte auf deren Rechtmässig- keit hin zu prüfen, insbesondere, wenn sie klar und deutlich auf solche illegalen Inhalte hingewiesen worden sei (Urk. 2 S. 8). In Bezug auf die Internetseite Facebook hielt die Rekurrentin unter anderem fest, dass diese eine durchaus ernstzunehmende Plattform mit mehreren hundert Milli- onen Teilnehmern sei. Die von F._____ veröffentlichten Informationen stehen ei- ner breiten Masse zur Verfügung, da diese Informationen von allen Internet- Benutzern gelesen werden könne; nicht nur von denjenigen, die selber Facebook- Teilnehmer seien. Gerade die unwahren Behauptungen, wonach das Bezirksge- richt und das Obergericht diese unlauteren Äusserungen bestätigen bzw. selber feststellen würden, seien für den durchschnittlichen Leser sehr glaubwürdig (Urk. 2 S. 9). Die Rekurrentin habe in allen Strafanträgen beantragt, es sei ihr Gelegenheit ein- zuräumen, Beweisanträge zu stellen, ihre Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche geltend zu machen sowie an den parteiöffentlichen Untersuchungshand- lungen teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe aber keine Untersuchungs- handlung vorgenommen, insbesondere habe sie keine Einvernahmen mit den Angeschuldigten durchgeführt. Die Anträge der Rekurrentin zur Stellung von Be- weisanträgen und zur Teilnahme an den Einvernahmen seien stillschweigend und unbegründet abgewiesen worden. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft der Re- kurrentin das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 2 S. 10).

4. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 24. Sep- tember 2010 (Urk. 12).

- 13 -

5. Stellungnahme der Rekurrentin Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 führte die Rekurrentin aus, dass sie keinerlei Beziehungen zu den Verantwortlichen der Internetseite "M._____.net" habe. Sie vermute, dass diese Plattform von unzufriedenen, ehemaligen H._____- Mitgliedern betrieben werde (Urk. 13). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. III. Materielle Beuteilung

1. Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Die Rekurrentin beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe ihr zu Unrecht die act. 15 bis 18 vorenthalten. Dadurch seien ihre durch die Verfassung garantierten Prozessrechte beschnitten worden (Urk. 2 S. 3). Im Strafverfahren sind in der Regel sämtliche Akten zur Einsicht zu öffnen. Wenn aber dadurch höherwertige Interessen des Angeschuldigten oder weiteren Betei- ligten tangiert werden, ist eine Einschränkung oder gar ein Ausschluss der Akten- einsicht geboten. Generell steht das Akteneinsichtsrecht allen Verfahrensbeteilig- ten, einschliesslich dem Geschädigten (§ 10 Abs. 3 StPO/ZH), zu. Das Aktenein- sichtsrecht des Geschädigten ist aber grundsätzlich beschränkt. So hat er nur so weit Akteneinsicht, als dies zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte not- wendig ist. Die Akteneinsicht umfasst primär die Akten, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehören, bei welchem der Geschädigte betroffen ist. Eingeschränkt ist das Einsichtsrecht bei so genannten Akten zur Person des Angeklagten und dessen allfälligen Vorakten, die nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 262 ff.). Bei den Untersuchungsakten, welche die Rekurrentin nicht einsehen konnte, han- delt es sich um die Personalakten der Angeschuldigten G._____ (Urk. 15/1-3), D._____ (Urk. 16/1-3), B._____ (Urk. 17/1-3) und C._____ (Urk. 18/1-3). Diese

- 14 - Akten enthalten - sofern die entsprechenden Registerdaten überhaupt eingeholt werden konnten - je einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, eine Steuerauskunft sowie Angaben zu den Personalien. Die Personalakten enthalten demnach persönliche Informationen über die Angeschuldigten, die der Rekurren- tin in keiner Weise zur Durchsetzung ihrer Rechte dienen. Entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrentin wurden diese Registerdaten nicht zur Begründung der Einstellungsverfügung herangezogen. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angeschuldigten erscheint es vorliegend ohne Weiteres gerechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft der Rekurrentin keine Akteneinsicht in die erwähnten Perso- nalakten gewährte. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf die eingeschränkte Aktenein- sicht das rechtliche Gehör der Rekurrentin nicht verletzt wurde. 1.2. Die Rekurrentin macht weiter geltend, ihre Anträge zur Stellung von Beweis- anträgen und Teilnahme an den Einvernahmen seien stillschweigend abgewiesen worden, ohne dass die Staatsanwaltschaft diese Abweisung begründet hätte. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft der Rekurrentin das rechtliche Gehör ver- weigert. Die Untersuchung sei demnach unvollständig und das Untersuchungser- gebnis entsprechend willkürlich und nicht unparteiisch (Urk. 2 S. 10). Im Strafverfahren stehen Geschädigten - unter anderem - das Recht zu, Beweis- anträge zu stellen, soweit diese zur Feststellung des Schadens geeignet sind (§ 10 Abs. 2 StPO/ZH). Da sich oftmals Straf- und Zivilpunkt nicht einfach trennen lassen bzw. Bestand und Umfang des Zivilpunktes vom Schuldpunkt abhängen, ist der Geschädigte in der Regel auch mit Anträgen zum Schuldpunkt zuzulassen (Schmid, a.a.O., N 517). Stellt ein Verfahrensbeteiligter im Untersuchungsverfah- ren Beweisanträge, sind diese von der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu neh- men und zu prüfen. Den Verfahrensbeteiligten kommt aber kein uneingeschränk- tes Recht auf Beweisabnahme zu. Es liegt weitgehend im (pflichtgemässen) Er- messen der Untersuchungsbehörde, welche Untersuchungshandlungen sie für er- forderlich hält. So muss die Untersuchungsbehörde den Beweisanträgen nicht entsprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt bereits als genügend geklärt erachtet oder wenn Beweismittel als für die Feststellung rechtserheblicher

- 15 - und streitiger Tatsachenbehauptungen untauglich erscheinen (Schmid, a.a.O., N 270). Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die von der Rekurrentin beanzeigten Per- sonen eine Strafuntersuchung. Sie erliess am 18. Dezember 2008 einen Ermitt- lungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/14). In der Folge wurden aber keine Untersuchungshandlungen vorgenommen (Urk. 9, passim). Gestützt auf die Untersuchungsakten, welche im Wesentlichen die umfangreiche und ausführliche Strafanzeige samt Ergänzungen sowie diverse Beilagen der Rekurrentin umfasst (Urk. 1 bis 8), wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 24. September 2010 eingestellt. Wie nachstehend ersichtlich ist, konnte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, dass der rechtlich relevante Sachverhalt hinreichend ge- klärt ist, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden konnte. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hätten die von der Rekurrentin beantragten Befragungen der von ihr beanzeigten Personen oder die Abnahme weiterer Be- weise nichts Weiteres zur Erhellung des rechtserheblichen Sachverhalts beige- tragen bzw. nichts Wesentliches am vorliegenden Beweisergebnis geändert. Demnach bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung, der Rekurrentin die Gelegenheit einzuräumen, weitere Beweisanträge stellen zu können. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass auch in Bezug auf die Stellung von Beweisanträgen das rechtliche Gehör der Rekurrentin vollumfänglich gewahrt wurde.

2. Zur Einstellung der Untersuchung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht ver-

- 16 - pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in ei- nem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Ei- ne definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatver- dacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurtei- lenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu be- rufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tat- sächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/210 vom

E. 24 März 2011 E. 1.2. und 6B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2.; Schmid, a.a.O, N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78 N 3 ff.). 2.1.2. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) be- zweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Vom UWG wird ausschliesslich ein Verhalten er- fasst, das wirtschafts- und wettbewerbsrelevant ist. Ein solches ist nur dann ge- geben, wenn das Verhalten dazu bestimmt oder geeignet ist, sich auf die Markt- verhältnisse auszuwirken bzw. objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbs- verhältnisse angelegt ist und nicht in einem völlig anderen Zusammengang erfolg- te (P. Jung/P. Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Hand- kommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 2 UWG). Ein wettbewerbsrelevantes Verhal- ten liegt vor, wenn es direkt oder indirekt spürbare Auswirkungen auf dem Markt zeitigt, indem es Unternehmen in ihrem Kampf um Kundschaft begünstigt bzw. benachteiligt oder ihre Marktanteile steigert bzw. verringert. Dabei kommt es aus-

- 17 - schliesslich auf die objektive Eignung des Verhaltens zur Beeinflussung an. Un- beachtlich ist demgegenüber, ob subjektiv ein Beeinflussungswille des Handeln- den vorliegt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 17 zu Art. 2 UWG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 bis 6 UWG begeht. Unlauter - und demnach strafbar - handelt unter anderem derjenige, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts- verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). In objektiver Hinsicht wird eine herabsetzende Äusserung vorausgesetzt, welche für die Markteilnehmer wahrnehmbar ist. Die Form der Äusserung ist unerheblich; sie kann mündlich, schriftlich oder bildlich erfolgen. Eine Herabsetzung lieg vor, wenn ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wett- bewerb als relevant anzusehen ist, erfolgt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 3 lit. a UWG). Herabsetzend ist eine Äusserung dann, wenn sie den anderen, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage; diese muss eine gewisse Schwere aufweisen. Verächtlich wird ein Erzeugnis usw. dann gemacht, wenn es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hingestellt wird (BGE 122 IV 33 E. 2c). Ein negatives Urteil, welches im privaten Leben herabsetzend wirken kann, kann sich als für den Wettbewerb untauglich oder irrelevant erweisen. Es kommt somit da- rauf an, wie die Abnehmer und die übrigen Mitbewerber die herabsetzende Äusserung verstehen und mit der Wettbewerbsstellung des Adressaten in Verbin- dung bringen. Die Grenze zwischen (unlauterer) Herabsetzung und (grundsätzlich erlaubter) Kritik ist fliessend (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, N 5.03 ff.). Eine herabsetzende Äusserung ist nur dann unlauter, wenn sie entweder unrich- tig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Unrichtig ist eine Äusserung, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht, wobei von einem relativen Wahrheitsbegriff aus- zugehen ist. So sind insbesondere sämtliche aussagebegleitenden Umstände, al- so der gesamte Kontext einer Äusserung, zu berücksichtigen (Pedrazzi-

- 18 - ni/Pedrazzini, a.a.O., N 5.13). Irreführend ist eine Äusserung, wenn sie - obschon an sich richtig - im Zusammenhang, in der Art oder im Rahmen der Umstände, wie sie präsentiert wird, beim Adressaten einen Irrtum, d.h. eine fehlerhafte Vor- stellung, entstehen lassen kann. Entscheidend ist der Sinn, welcher der Äusse- rung in guten Treuen beigelegt werden darf. Dabei ist die Gesamtheit der Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Massstab ist der Eindruck eines unbe- fangenen Durchschnittadressaten der Äusserung, wobei die blosse Gefahr der Ir- reführung genügt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 37 zu Art. 3 lit. a UWG; Pedrazzi- ni/Pedrazzini, a.a.O., N 5.18). Als unnötig verletzend ist eine - wenn auch unter Umständen wahre - kritische Äusserung anzusehen, wenn sie weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist und den Wettbewerber als Person bzw. seine Leistungen im weiteren Sinne in ein negati- ves Licht stellen. Unter Umständen kann auch die Herabsetzung eines Mitarbei- ters eines Marktteilnehmers unnötig verletzend und demnach unlauter sein. Eine unnötige Verletzung wird angenommen, wenn eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, jemand anderen schlecht zu machen. Massstab für die Beurteilung der Äusserung ist auch hier der Eindruck eines unbefangenen Durchschnittadressaten, wobei zu beachten ist, dass die negative Aussage eine gewisse Schwere aufweisen muss. So sind poin- tiert abwertende Äusserungen wie z.B. "Betrüger", "Schwindler" oder "Bauernfän- ger" dann zulässig, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person widerspiegeln (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 40 und 44 zu Art. 3 lit. a UWG; Pedraz- zini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20). Als Beurteilungsmassstab ist im UWG jeweils auf den Eindruck des unbefange- nen Durchschnittadressaten des entsprechenden Mediums bzw. der entspre- chenden Äusserung abzustellen. Es kommt eine objektive Betrachtungsweise zur Anwendung, wobei die konkreten Umstände miteinbezogen werden (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 49 zu Art. 3 lit. a UWG). Der Richter hat sich an Durchschnittswer- te der jeweils konkret in Frage kommenden bzw. angesprochenen Personenkate- gorien zu halten. Er kann sich bei der Bewertung des fraglichen Verhaltens auf seine eigene Lebenserfahrung stützen. Entscheidend ist die Meinung eines nicht unbeachtlichen Teils der massgebenden Verkehrskreise, also der Sinn, den das

- 19 - Publikum in guten Treuen einer Äusserung beimessen darf. Dabei ist der Ge- samteindruck massgebend, den ein Verhalten beim Publikum zurücklässt. Dem Abnehmer ist dabei im Allgemeinen durchaus ein gewisses Urteilsvermögen, eine gewisse Unterscheidungskraft sowie eine gewisse Resistenz gegen Werbeaus- sagen zuzumuten und zwar umso mehr, je stärker die Werbetrommel gerührt wird (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 4.82 und N 4.84). In subjektiver Hinsicht bedarf es eines vorsätzlichen Handelns, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Täter muss den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestands- verwirklichung für möglich halten, aber trotzdem handeln (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 26.05). 2.2. Äusserungen auf der Internetseite "K._____.ch" Die von der Rekurrentin beanstandeten Äusserungen sind Bestandteil eines Bei- trages auf der Internetseite "K._____.ch". Die Rekurrentin hat in diesem Zusam- menhang zwar den Strafantrag gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") ausdrücklich zurückgezogen. Nicht ersichtlich ist aber, ob diesbe- züglich auch der Strafantrag gegen D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) zurückgezogen wurde. So führte die Re- kurrentin in ihrer Rekursschrift lediglich aus, sie halte an den Strafanträgen gegen alle anderen Beteiligten an den inkriminierten Veröffentlichungen auf den Inter- netseiten "H._____.ch" und "facebook.com" fest. Entsprechend blieb der Strafan- trag gegen D._____ als weiterer Beteiligter an den Veröffentlichungen auf der In- ternetseite "K._____.ch" unerwähnt (vgl. Urk. 2 S. 2). Diese Frage kann aber vor- liegend offen gelassen werden, denn der Rückzug des Strafantrags gegen G._____ gilt in Bezug auf die Veröffentlichungen auf der Internetseite "K._____.ch" von Gesetzes wegen auch für D._____ (vgl. Art. 33 Abs. 3 StGB). Doch selbst wenn der Strafantrag aufrechterhalten worden wäre, wäre zu beach- ten, dass es sich - wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten und die Rekurrentin nicht substanziell bestritten hat - bei den Äusserungen auf der In- ternetseite "K._____.ch" um wirr aneinander gereihte, teils unqualifizierte und teils

- 20 - emotionale Äusserungen handelt. Der Text ist nur schwer verständlich und wirkt weder sachlich noch seriös. Entsprechend ist dabei nicht ansatzweise von einer gut recherchierten und ernstzunehmenden Publikation auszugehen, die einem Durchschnittsleser zur Meinungsbildung dienen könnte. Aufgrund der Aufma- chung und des Inhalts dieser Homepage kann in keiner Weise davon ausgegan- gen werden, dass ein Durchschnittsleser diesen Beitrag ernst nimmt und dass sein Marktverhalten dadurch beeinflusst wird. Vielmehr erscheinen sämtliche be- anstandeten Äusserungen in objektiver Hinsicht ungeeignet, den Wettbewerb in relevanter Art und Weise beeinflussen zu können. Entsprechend sind sie weder wirtschafts- noch wettbewerbsrelevant und werden demnach nicht vom UWG er- fasst. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "K._____.ch" die Strafuntersuchung gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") und D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) zu Recht eingestellt hat. 2.3. Äusserungen auf der Internetseite "H._____.ch" 2.3.1. Weiter beanstandet die Rekurrentin Veröffentlichungen auf der Homepage des Vereins H._____. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Auszüge aus den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich sowie des Obergerichtes des Kantons Zü- rich gegen X._____, wonach dieser wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 lit. a UWG schuldig gesprochen wurde (Urk. 9/6/2; Urk. 9/8). Die Rekurrentin führte diesbezüglich aus, dass das Obergericht wesentliche Teile des Bezirksgerichtsurteils aufgehoben habe und demnach die entsprechenden Veröffentlichungen den Sachverhalt nicht korrekt, äusserst missverständlich und irreführend wiedergeben würden (Urk. 2 S. 5). Diesem Einwand der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, wurden auf der genannten Homepage die Urteilsauszüge korrekt wieder gegeben. Es trifft zwar zu, dass die beiden Urteile nur auszugsweise veröffentlicht wurden

- 21 - und so unerwähnt blieb, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Sanktion gegen X._____ leicht reduzierte und auf das Genugtuungsbegehren von Q._____ nicht eintrat (vgl. Urk. 9/6/2 und Urk. 9/8). In dem diese Informationen aber nicht veröffentlicht wurden, wurde der Sachverhalt weder falsch, noch missverständlich oder gar irreführend wiedergegeben. Im Strafverfahren, welches zu den erwähnten Urteilen führte, wurden Aussagen, die von X._____ stammen und von diesem verbreitet wurden, als unlauter im Sin- ne von Art. 3 lit. a UWG qualifiziert (vgl. Urk. 9/8 S. 52). Diese Äusserungen rich- teten sich einerseits gegen die I._____ GmbH, die unter anderem Videofilme für den Verein H._____ produzierte. Andererseits richteten sich diese Äusserungen auch direkt gegen den Verein H._____ (vgl. Urk. 9/8 S. 41 f.). Da der Verein H._____ somit von diesen Äusserungen direkt betroffen war, rechtfertigt es sich vorliegend, dass sie den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens auf ihrer Homepage publizierte, um die von X._____ selber verbreiteten und als unlauter qualifizierten Äusserungen zu korrigieren und ihr Image in der Öffentlichkeit wie- der herzustellen. Unerheblich ist dabei, dass der Verein H._____ selber nicht Ver- fahrensbeteiligter des Strafverfahrens gegen X._____ war. Die Veröffentlichung der Urteilsauszüge kann somit weder als irreführend noch als unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 lit. a UWG gewertet werden. Die Rekurrentin wendet zudem ein, der volle Name der Rekurrentin, die von ihr betriebene Dienstleistungsmarke L._____ sowie der Name und die Adresse des Geschäftleiters der Rekurrentin seien veröffentlich worden. Dies wäre aber nicht notwendig gewesen, wenn nur der Schutz des eigenen Images beabsichtigt ge- wesen wäre. Es gehe offensichtlich einzig darum, X._____ anzuprangern, ihn schlecht zu machen und sich gegenüber der Rekurrentin geschäftsschädigend zu verhalten (Urk. 2 S. 4). Dieser Einwand der Rekurrentin ist unbehelflich. Wie vor- stehend erwähnt, hat X._____ die unlauteren Äusserungen gegen die I._____ GmbH und den Verein H._____ verbreitet, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren angestrengt wurde. Aus diesem Grund ist es nicht verwerflich, dass bei der Veröf- fentlichung der Urteilsauszüge X._____ namentlich erwähnt wurde. Demgegen- über erscheint es in der Tat fraglich, inwiefern die Nennung der Wohnadresse von

- 22 - X._____, sowie die namentliche Nennung der Rekurrentin und der von ihr betrie- benen Dienstleistungsmarke L._____ notwendig war, um das Image des Vereins H._____ wettzumachen. Dies kann vorliegend aber offen gelassen werden, denn selbst wenn die Veröffentlichung dieser Angaben nicht notwenig gewesen sein sollte, erscheint sie aufgrund der vorliegenden Umstände nicht derart unhaltbar, dass sie als unnötig verletzend zu werten wäre. Ebenso wenig kann diesbezüglich von einer irreführenden Äusserung gesprochen werden. Demnach liegt auch hier keine unlautere Äusserung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG vor. 2.3.2. Die Rekurrentin beanstandet weiter, auf der Internetseite "H._____.ch" sei zudem ausgeführt worden, gewisse Fernsehstationen hätten aufgrund dieser un- wahren Äusserungen und Behauptungen die H._____ aus dem Programm ge- nommen und teilweise hätten auch Behörden und Sponsoren die weitere Unter- stützung verweigert. Diese Behauptungen seien aber nicht richtig, irreführend und unnötig herabsetzend. Tatsächlich hätten die Fernsehstationen und Sponsoren die Zusammenarbeit mit der H._____ erst gestoppt, nachdem ein Junge - mit dem die Rekurrentin nicht das Geringste zu tun habe - gegenüber Medien den H._____-Leiter beschuldigt habe, dass dieser ihn bei einem Casting sexuell miss- braucht hätte (Urk. 2 S. 7; vgl. Urk. 9/1 S. 2). Aus den vorliegenden Untersuchungsakten ist zwar nicht ersichtlich, ob die Aus- führungen auf der Internetseite "H._____.ch" oder die entsprechenden Einwen- dungen der Rekurrentin der Wahrheit entsprechen. Durch die beanstandeten Äusserungen auf der Internetseite werden aber weder die Rekurrentin, noch de- ren Produkte oder Dienstleistungen als wertlos, unbrauchbar oder mangelhaft hingestellt. Auch wurde die Rekurrentin bzw. ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht in einer anderen Art und Weise angeschwärzt, verächtlich oder herunter gemacht. Entsprechend liegt diesbezüglich keine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG vor. 2.3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "H._____.ch" die Strafuntersuchung gegen C._____ (Mitglied des Vereins H._____), B._____ (Vertreter der I._____ GmbH und Eigentümer der Domain "H._____.ch"), E._____ (Autor der betreffenden In-

- 23 - ternetseite) und D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, bei welcher die Inter- netseite "H._____.ch" gehostet ist) zurecht eingestellt hat. 2.4. Äusserungen auf der Internetseite "facebook.com" Bei den von der Rekurrentin beanstandeten Äusserungen handelt es sich um Bei- träge von F._____, die er auf der Internetseite "facebook.com" unter der Rubrik "Die H._____ ist unschuldig" und "Die GANZE Wahrheit" veröffentlichte. Die Re- kurrentin führte im Wesentlichen aus, es handle sich dabei um unwahre, irrefüh- rende, X._____ unnötig verletzende und die Geschäftstätigkeit L._____ bzw. A._____ AG verächtlich machende Äusserungen. Zudem könnten sie durch jeden Internet-Benutzer gelesen werden und gerade die unwahren Behauptungen, wo- nach das Bezirksgericht und das Obergericht diese unlauteren Äusserungen be- stätigen bzw. selber feststellen würden, seien für den durchschnittlichen Leser sehr glaubhaft (Urk. 2 S. 9; Urk. 9/7 S. 3). Die Rekurrentin führte nicht substantiiert aus, inwiefern es sich bei diesen Veröf- fentlichungen auf der Internetseite "facebook.com" um herabsetzende Äusserun- gen im Sinne von Art. 3 lit. a UWG handeln soll, die unwahr, irreführend oder un- nötig verletzend sind. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei den beanstandeten Äusserungen im Wesentlichen um Auszüge aus den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich, die korrekt wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 9/7; Urk. 9/6/2 und Urk. 9/8). Den Einträgen auf der genannten Internetseite zufolge beschränkt sich deren Inhalt darauf, das Ergebnis des Strafverfahrens gegen X._____ zu veröf- fentlichen. Durch die beanstandeten Äusserungen wird weder die Rekurrentin noch deren Produkte oder Dienstleistungen angeschwärzt oder herunter gemacht. Es kann somit auch hier nicht von einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG gesprochen werden. Demnach hat die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "facebook.com" die Strafuntersuchung gegen F._____ zurecht ein- gestellt.

- 24 -

3. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung der Strafun- tersuchung zu Recht erfolgte. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Einvernahme der beanzeigten Personen, verzichtet werden. Entsprechend erweist sich der Re- kurs als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Rekursverfahren der Rekurrentin auf- zuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Rekursgegner 1 bis 5 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und der Rekurrentin aufer- legt.
  3. Den Rekursgegner 1 bis 5 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rekurrentin (per Gerichtsurkunde) − die Rekursgegner 1 bis 5 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, (gegen Empfangsschein und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten) - 25 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr. UR100196-O/U/br III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 5. Oktober 2011 in Sachen A._____ AG, vertreten durch X._____, daselbst, Rekurrentin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Rekursgegnerinnen betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. September 2010, D-4/2008/1423 _________________________

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 erhob X._____ in eigenem Namen sowie in dem der A._____ AG Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____ und G._____ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG. Gleichzeitig wurden die entsprechenden Strafanträge gestellt (Urk. 9/1). In der Folge wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2008 die Strafanzeige sowie die Strafanträge in Bezug auf B._____, C._____ und D._____ ergänzt (Urk. 9/3). Mit Schreiben vom 21. August 2008 so- wie 28. Dezember 2009 wurden die Strafanzeige und die Strafanträge auf E._____ und F._____ erweitert (Urk. 9/4 und Urk. 9/7). 1.2. Die Staatsanwaltschaft Winterhur/Unterland (nachstehend: Staatsanwalt- schaft) stellte die Untersuchung gegen die vorgenannten Personen mit Verfügung vom 24. September 2010 ein (Urk. 7). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X._____ - ausschliesslich - im Namen der A._____ AG (nachstehend: Rekurren- tin) mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 innert Frist Rekurs und stellte folgende An- träge (Urk. 2 S. 2): "I. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Rekursgegnerin vom 24. Sep- tember 2010 sei aufzuheben; II. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, die Untersuchung zu vervollständigen, bzw. den noch erforderlichen Sachverhalt in der Strafsache unverzüglich zu ermitteln; III. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, der Rekurrentin Gelegenheit einzuräu- men, Beweisanträge zu stellen, ihre Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche geltend zu machen, sowie an den parteiöffentlichen Untersuchungs- handlungen teilzunehmen;

- 3 - IV. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, in der Strafsache Anklage zu erheben oder Strafbefehl zu erlassen; V. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, die Bearbeitung der Strafsache einem anderen Staatsanwalt oder einer anderen Staatsanwältin als die bisher mit der Sachen betrauten Untersuchungsbeamten zuzuweisen; VI. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, der Geschädigten vollumfänglich Akten- einsicht zu gewähren, und sie vor Abschluss der Untersuchung in der Straf- sache anzuhören und ihr Gelegenheit einzuräumen, Beweisanträge zu stel- len; VII. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder der Angeschuldigten." Zudem stellte die Rekurrentin folgenden Verfahrensantrag (Urk. 2 S. 2): "VIII. Es sei der Rekurrentin vorab vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, ins- besondere auch Einsicht in die bisher vorenthaltenen Vorakten act. 15 bis 18, und es sei der Rekurrentin eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um den vorliegenden Rekurs entsprechend den neuen Informationen allenfalls zu er- gänzen und die Begründung zu vervollständigen." Schliesslich zog die Rekurrentin den Strafantrag gegen G._____ betreffend die Veröffentlichungen auf der Internetseite "K._____.ch" zurück. Sie erklärte aber zugleich, dass - sofern sich im Verlauf der Untersuchung herausstellen würde, dass F._____ an den Veröffentlichungen auf den Internetseiten "H._____.ch" oder "facebook.com" mitgewirkt habe - sich die noch verbleibenden Strafanträge auch gegen ihn richten würden (Urk. 2 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2011 wurde der Verfahrensantrag der Rekurrentin abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Rekurrentin eine Kopie der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2010 (Urk. 9/31) zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt. Zudem wurden der Staatsanwaltschaft sowie den übrigen Rekursgegnern je eine Kopie der Rekursschrift zugestellt und Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft be- antragte mit Eingabe vom 9. Februar 2011 innert Frist, der Rekurs sei vollumfäng-

- 4 - lich abzuweisen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 reichte die Rekur- rentin ihre Stellungnahme innert Frist ein (Urk. 13). Die weiteren Rekursgegner liessen sich nicht vernehmen.

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafpro- zessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessord- nung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). II. Ausführungen der Parteien

1. Der Strafanzeige zugrunde liegender Sachverhalt 1.1. Die Rekurrentin sowie ihr einziger Verwaltungsrat, X._____, führten in ihrer Strafanzeige vom 15. Februar 2008 im Wesentlichen aus, B._____ (Verantwortli- cher der I._____ GmbH und Eigentümer der Domain "H._____.ch"), C._____ (Mitglied des Vereins H._____), D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, wel- che die Domains "H._____.ch" sowie "K._____.ch" hostet) und G._____ (Eigen- tümer der Domain "K._____.ch") hätten unter den Internet-Adressen "K._____.ch" und "H._____.ch" unwahre und irreführende Inhalte verbreitet und dadurch ge- genüber X._____ unnötig verletzende sowie ihn und dessen Geschäftstätigkeit der L._____ bzw. der A._____ AG verächtlich machende Äusserungen getätigt (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 7 S. 2). Auf der Internetseite "K._____.ch" seien unter dem Titel "X._____ L._____ und A._____ ein Internetanbieter und Werbefirma" folgende Äusserungen getätigt worden (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 7 S. 2):

- 5 -

a. "G._____ wird seit 2 Jahren von der Seite M._____.net gemobbt und als Ver- brecher und anderes dargestellt. Wir haben X._____ als Seitenmacher des M._____.net ausgemacht."

b. "X._____ hat (…) seine Beteiligung an dieser Pranger- und Hetzseite (…) nicht abgestritten.."

c. "Wir haben im Internet Seiten gefunden, indem Herr X._____ Leute aus Me- dien und auch Hilfsorganisationen der Pädophilie beschuldigt."

d. "Es sind gegen Herrn X._____ einige Strafverfahren am laufen." Auf der Internetseite "H._____.ch" seien folgende Äusserungen veröffentlicht worden (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 7 S. 2):

a. "X._____ (alias N._____, L._____) ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs."

b. "Das Bezirksgericht Zürich erkennt, dass alle Äusserungen und Behauptun- gen, die unter den Namen X._____, N._____ und L._____ via E-Mail, Post und Internetpublikationen erschienen sind, nicht stimmen."

c. "Leider haben gewissen Fernsehstationen aufgrund dieser unwahren Äusse- rungen und Behauptungen H._____ aus dem Programm genommen. Das gleiche haben teilweise auch Behörden und Sponsoren getan und H._____ weitere Unterstützung verweigert." Die vorstehenden Äusserungen seien dazu geeignet, die Zusammenarbeit der Geschädigten, darunter auch die Rekurrentin und deren unter der Marke L._____ angebotenen Dienstleistungen, mit ihren Kunden zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören und die wirtschaftliche Basis der Geschädigten zu gefährden. Diese Äusserungen würden jeglicher Grundlage entbehren. Es gehe nur darum, die Ge- schädigten und deren Geschäftsbetrieb anzuschwärzen und unnötig herabzuset- zen. Soweit X._____ ein strafbares oder psychopathologisches Verhalten unter- stellt werde, wären solche Äusserungen höchst persönlich, die auf keinen Fall veröffentlicht werden dürften; dies umso mehr, als solche Äusserungen nicht wahr seien. X._____ sei noch nie rechtskräftig verurteilt worden. Es sei unklar, weshalb

- 6 - die Angeschuldigten solch falsche und erniedrigende sowie massiv verletzende Äusserungen über X._____ in der Öffentlichkeit verbreiten und dadurch den Ge- schäftsbetrieb von L._____ bzw. der Rekurrentin derart unlauter und irreführend herabsetzen würden (Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 7 S. 3). Im Bereich von Internet-Dienstleistungen stehe D._____ mit der J._____ AG in di- rekter Konkurrenz zur Rekurrentin bzw. zur L._____. Bezüglich der Publikation von kulturellen und ideellen Inhalten bestehe auch ein Wettbewerbsverhältnis zu B._____ und C._____. Für die Aufschaltung der erwähnten Internetseiten seien die Firmen I._____ GmbH, J._____ AG sowie der Verein H._____ gemeinsam verantwortlich (Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 7 S. 3). Bereits in einem früheren Gerichtsverfahren vor dem Audienzrichteramt Zürich sei G._____ untersagt worden, entsprechende Äusserungen, die er auf der Internet- seite "O._____.ch" veröffentlicht habe, weiterhin zu tätigen. Trotz des richterlichen Verbots hätten G._____ und D._____ diese Inhalte nun einfach auf der Internet- seite "K._____.ch" veröffentlicht (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 7 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 ergänzten die Rekurrentin sowie X._____ ih- re Strafanzeige und ihre Strafanträge. Sie führten aus, dass auf der Internetseite "H._____.ch" die folgenden, weiter unnötig verletzenden und die Geschäftstätig- keit der L._____ bzw. der Rekurrentin verächtlich machenden Äusserungen ver- breitet worden seien (Urk. 9/3 S. 2 f.; Urk. 7 S. 3 f.):

a. "X._____, …strasse …, P._____, Inhaber der Firma "A._____" (gleiche Ad- resse) ist auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestraft worden!"

b. "Somit bestätigt auch das Obergericht des Kantons Zürich, dass alle Äusse- rungen und Behauptungen, die unter dem Namen X._____, N._____ und L._____ via E-Mail, Post und Internetpublikationen gegen die I._____ GmbH, H._____, Q._____ und anderer Personen erschienen sind, nicht stimmen."

c. "X._____ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft."

d. "H._____ ist bekannt, das weitere Anzeigen und Untersuchungen mit Ver- dacht auf X._____ und dessen "Helfer" im Gange sind!"

- 7 - 1.3. Mit Schreiben vom 21. August 2008 erweiterten die Rekurrentin sowie X._____ ihre Strafanzeige und Strafanträge auf E._____, da dieser auf den fragli- chen Internetseiten als deren Autor ausgewiesen werde (Urk. 9/4; Urk. 7 S. 4). 1.4. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 erweiterten die Rekurrentin sowie X._____ ihre Strafanzeige und Strafanträge zudem auf F._____. Dieser habe auf der Internetseite "facebook.com" unter den Rubriken "H._____ ist unschuldig" und "Die GANZE Wahrheit" unter anderem folgende, unwahren, irreführenden, X._____ unnötig verletzenden sowie die ihn und die Geschäftstätigkeit der L._____ bzw. der Rekurrentin verächtlich machenden Äusserungen getätigt (Urk. 9/7; Urk. 7 S. 4):

a. "H._____ wurde über Jahre von einem gewissen X._____ grundlos beschul- digt - als persönlicher Racheakt."

b. "Gerechterweise wurde gegen ihn Klage erhoben - mit Erfolg."

c. "Somit bestätigt auch das Obergericht des Kantons Zürich, dass alle Äusse- rungen und Behauptungen, die unter dem Namen X._____, N._____ und L._____ via E-Mail, Post und Internetpublikationen gegen die I._____ GmbH, H._____, Q._____ und andere Personen erschienen sind, nicht stimmen."

d. "Der Angeklagte ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs."

e. "Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen."

f. "Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten Q._____. eine Genug- tuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen."

g. "Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten R._____ AG eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 4'304.– zu bezahlen."

- 8 -

2. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründetet ihre Einstellungsverfügung in Bezug auf die Strafanzeige von X._____ damit, dass dieser als Verwaltungsrat der Rekur- rentin lediglich mittelbar betroffen und demnach nicht berechtigt sei, selber Zivil- klage im Sinne von Art. 9 UWG zu erheben. Ihm komme keine Geschädigtenstel- lung zu, weshalb er auch nicht gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG strafantragsberechtigt sei. Auf die von X._____ vorgebrachten Anzeigen bzw. Strafanträge sei daher nicht einzutreten bzw. das diesbezügliche Verfahren gegen alle Angeschuldigten sei einzustellen (Urk. 7 S. 5). 2.2. In Bezug auf die Strafanzeige der Rekurrentin führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, das UWG bezwecke die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten. Diesem Gesetz wür- den nur Wettbewerbshandlungen unterstehen. Das Verhalten müsse objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgt sein. Massgebend für die Beurteilung des Vor- liegens eines wettbewerbsschädigenden Verhaltens sei die Meinung eines nicht unbeachtlichen Teils der massgebenden Verkehrskreise, wobei der Gesamtein- druck, den ein Verhalten beim Publikum zurücklasse, entscheidend sei. Entspre- chend sei zu prüfen, ob die betreffenden Äusserungen auf den genannten Inter- netseiten eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG darstelle (Urk. 7 S. 5 f.). 2.2.1. Auf der Internetseite "K._____.ch" würden sich eine wirre Folge teils unqua- lifizierte, teils sehr emotionale Äusserungen aneinander reihen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Durchschnittsleser diese Beiträge auf der genannten Webseite ernst nehme und danach sein Marktverhalten als Konsu- ment, Mitbewerber oder anderer Marktteilnehmer ausrichten würde. Da diese Bei- träge ungeeignet seien, den Wettbewerb in relevanter Weise zu beeinflussen, lie- ge keine Verletzung des UWG vor. Demnach sei das diesbezügliche Verfahren gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") und D._____ (Verantwort- licher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) einzustellen (Urk. 7 S. 6.).

- 9 - 2.2.2. Betreffend die Publikationen auf der Internetseite "H._____.ch" sei vorab festzuhalten, dass die I._____ GmbH unter anderem Videofilme des Vereins H._____, die von Jugendlichen für Jugendliche gemacht worden seien, produziert und vertrieben habe. Demgegenüber habe die Rekurrentin unter dem Namen L._____ eine Internetdienstleistungsplattform für Jugendliche betrieben. X._____ habe dem damaligen Geschäftsführer der I._____ GmbH, Q._____ (Bruder von B._____) vorgeworfen, er stehe im Verdacht, sich im Bereich der Pädophilie strafbar gemacht zu haben. Daraufhin habe die I._____ GmbH ein Strafverfahren gegen X._____ erwirkt und in der Folge sei dieser mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2007 des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 2'000.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft worden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2008 sei die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren, reduziert worden (Urk. 7 S. 6). Da durch die Handlungen von X._____ nicht nur die I._____ GmbH, sondern auch der Verein H._____ direkt betroffen gewesen sei, habe diese auf ihrer Internetsei- te unter der Rubrik "H._____ ist Clean" die entsprechenden Urteile gegen X._____ nebst weiteren Beiträgen veröffentlicht. Damit habe der Verein H._____ aber weniger das Ziel verfolgt, sich geschäftsschädigend gegenüber der Rekur- rentin zu verhalten, sondern vielmehr habe aufgezeigt werden sollen, dass die gegen die I._____ GmbH und somit auch gegen den Verein erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen würden. Damit könne den Verantwortlichen des Vereins H._____ keine verletzenden Äusserungen anklagegenügend nachgewiesen werden, wes- halb das diesbezügliche Verfahren gegen C._____ (Mitglied des Vereins H._____) und E._____ (Autor der betreffenden Internetseite) einzustellen sei (Urk. 7 S. 6 f.). Da das Verfahren gegen die Verantwortlichen des Vereins H._____ eingestellt werde, entfalle ebenfalls eine Strafbarkeit von B._____ in seiner Eigenschaft als Vertreter der I._____ GmbH und als Eigentümer der Domain "H._____.ch".

- 10 - X._____ habe auch D._____ als Verantwortlicher der J._____ AG, bei welcher die Internetseiten "H._____.ch" und "O._____.ch" gehostet seien, beanzeigt. X._____ habe mit mehreren Schreiben an die J._____ AG verlangt, die beanstandeten Äusserungen auf der Internetseite "O._____.ch" zu entfernen, da er ein entspre- chendes gerichtliches Urteil erwirkt habe. D._____ habe daraufhin X._____ er- klärt, dass er erst nach Zustellung eines vollständigen und rechtskräftigen Urteils über die Entfernung der Internetseite entscheide. Ein solches Verhalten sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit seinem Verhalten sei D._____ seinen Verpflichtungen nachgekommen, weshalb ihm kein Verstoss gegen das UWG vorgeworfen werden könne. Das Verfahren gegen D._____ sei daher ebenfalls einzustellen. Daran ändere sich auch nichts, dass D._____ die Internetseite "H._____.ch" auf Aufforderung von X._____ nicht vom Internet genommen habe, da der Verein H._____ mit seinen Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite kei- nen Verstoss gegen das UWG begangen habe (Urk. 7 S. 7). 2.2.3. F._____ (Administrator einer facebook-Seite) habe die Verurteilung von X._____ durch das Bezirksgericht Zürich bzw. das Obergericht des Kantons Zü- rich korrekt auszugsweise wiedergegeben. Auch auf dieser Internetseite gehe es nicht darum, die Rekurrentin durch unrichtige, irreführende oder unnötig verlet- zende Äusserungen herabzusetzen, sondern interessierte Kreise über den Aus- gang des Verfahrens zu informieren. Zudem sei fraglich, ob auch diese eher ein- fach und unprofessionell gestaltete Seite dazu geeignet sei, dass ein Durch- schnittsleser diesen Beitrag ernst nehme und danach sein Marktverhalten aus- richte. Damit könne auch F._____ ein Verstoss gegen das UWG nicht anklagege- nügend nachgewiesen werden, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustel- len sei (Urk. 7 S. 7).

3. Rekursbegründung Zur Begründung des Rekurses brachte die Rekurrentin im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe der Rekurrentin zu Unrecht einen Teil der Akten vorent- halten. Die Beschränkung der Akteneinsicht sei damit begründet worden, dass die Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren und diese Akten für die Durchsetzung all-

- 11 - fälliger prozessualer Rechte nicht erforderlich seien. Es sei aber nicht Sache der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, welche Akten zur Wahrung prozessualer Rechte der Rekurrentin erforderlich seien. Die geheim gehaltenen Dokumente seien nicht aus den Akten entfernt und die angefochtene Verfügung sei unter an- derem damit begründet worden. Durch die Beschränkung des Akteneinsichts- rechts seien der Rekurrentin die durch die Verfassung garantierten Prozessrechte beschnitten worden (Urk. 2 S. 3). Weiter führte die Rekurrentin aus, dass die Beweiswürdigung der Staatsanwalt- schaft den gegebenen Tatsachen nicht entspreche und daher willkürlich sei. So sei der volle Namen der Rekurrentin sowie die von ihr betriebene Dienstleis- tungsmarke L._____ veröffentlicht worden. Auch sei der Geschäftsleiter der Re- kurrentin mit Namen, Vornamen und sogar mit der Nennung seiner Wohnadresse angeprangert worden. Dies wäre aber nicht notwendig gewesen, wenn die Ange- schuldigten tatsächlich nur den Schutz ihres eigenen Images beabsichtigt hätten, wie dies die Staatsanwaltschaft behauptet habe. Es gehe offensichtlich einzig da- rum, X._____ anzuprangern, ihn schlecht zu machen und sich gegenüber der Re- kurrentin geschäftsschädigend zu verhalten. In den Akten seien keine Einver- nahmen der Angeschuldigten vorhanden. Wenn nun die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten gute Absichten unterstelle, obwohl keine solchen Aussagen vor- handen seien, dann seien diese Behauptungen aus der Luft gegriffen, ohne fakti- sche Grundlage und daher willkürlich (Urk. 2 S. 3 ff.). Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft sei auch dahingehend willkürlich, weil die angefochtene Einstellungsverfügung damit begründet werde, dass die Veröffentlichung von Auszügen aus den Urteilen grundsätzlich korrekt wiederge- geben worden seien. Das Obergericht habe aber wesentliche Teile des Bezirks- gerichtsurteils aufgehoben, weshalb die entsprechenden Veröffentlichungen den Sachverhalt nicht korrekt, äusserst missverständlich und irreführend wiedergeben würden. Auch diverse weitere, von den Angeschuldigten veröffentlichten Behaup- tungen seien nicht korrekt. Dabei handle es sich um unwahre Tatsachenbehaup- tungen, die einzig in der Absicht verbreitet worden seien, um der Geschäftstätig- keit der Rekurrentin zu schaden (Urk. 2 S. 5 f.).

- 12 - Zudem sei die J._____ AG - im Gegensatz zu den Ausführungen der Staatsan- waltschaft - sehr wohl verantwortlich und haftbar für von ihr gehostete Internetsei- ten. Die J._____ AG wäre durchaus in der Lage, Inhalte auf deren Rechtmässig- keit hin zu prüfen, insbesondere, wenn sie klar und deutlich auf solche illegalen Inhalte hingewiesen worden sei (Urk. 2 S. 8). In Bezug auf die Internetseite Facebook hielt die Rekurrentin unter anderem fest, dass diese eine durchaus ernstzunehmende Plattform mit mehreren hundert Milli- onen Teilnehmern sei. Die von F._____ veröffentlichten Informationen stehen ei- ner breiten Masse zur Verfügung, da diese Informationen von allen Internet- Benutzern gelesen werden könne; nicht nur von denjenigen, die selber Facebook- Teilnehmer seien. Gerade die unwahren Behauptungen, wonach das Bezirksge- richt und das Obergericht diese unlauteren Äusserungen bestätigen bzw. selber feststellen würden, seien für den durchschnittlichen Leser sehr glaubwürdig (Urk. 2 S. 9). Die Rekurrentin habe in allen Strafanträgen beantragt, es sei ihr Gelegenheit ein- zuräumen, Beweisanträge zu stellen, ihre Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche geltend zu machen sowie an den parteiöffentlichen Untersuchungshand- lungen teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe aber keine Untersuchungs- handlung vorgenommen, insbesondere habe sie keine Einvernahmen mit den Angeschuldigten durchgeführt. Die Anträge der Rekurrentin zur Stellung von Be- weisanträgen und zur Teilnahme an den Einvernahmen seien stillschweigend und unbegründet abgewiesen worden. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft der Re- kurrentin das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 2 S. 10).

4. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 24. Sep- tember 2010 (Urk. 12).

- 13 -

5. Stellungnahme der Rekurrentin Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 führte die Rekurrentin aus, dass sie keinerlei Beziehungen zu den Verantwortlichen der Internetseite "M._____.net" habe. Sie vermute, dass diese Plattform von unzufriedenen, ehemaligen H._____- Mitgliedern betrieben werde (Urk. 13). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. III. Materielle Beuteilung

1. Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Die Rekurrentin beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe ihr zu Unrecht die act. 15 bis 18 vorenthalten. Dadurch seien ihre durch die Verfassung garantierten Prozessrechte beschnitten worden (Urk. 2 S. 3). Im Strafverfahren sind in der Regel sämtliche Akten zur Einsicht zu öffnen. Wenn aber dadurch höherwertige Interessen des Angeschuldigten oder weiteren Betei- ligten tangiert werden, ist eine Einschränkung oder gar ein Ausschluss der Akten- einsicht geboten. Generell steht das Akteneinsichtsrecht allen Verfahrensbeteilig- ten, einschliesslich dem Geschädigten (§ 10 Abs. 3 StPO/ZH), zu. Das Aktenein- sichtsrecht des Geschädigten ist aber grundsätzlich beschränkt. So hat er nur so weit Akteneinsicht, als dies zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte not- wendig ist. Die Akteneinsicht umfasst primär die Akten, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehören, bei welchem der Geschädigte betroffen ist. Eingeschränkt ist das Einsichtsrecht bei so genannten Akten zur Person des Angeklagten und dessen allfälligen Vorakten, die nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 262 ff.). Bei den Untersuchungsakten, welche die Rekurrentin nicht einsehen konnte, han- delt es sich um die Personalakten der Angeschuldigten G._____ (Urk. 15/1-3), D._____ (Urk. 16/1-3), B._____ (Urk. 17/1-3) und C._____ (Urk. 18/1-3). Diese

- 14 - Akten enthalten - sofern die entsprechenden Registerdaten überhaupt eingeholt werden konnten - je einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, eine Steuerauskunft sowie Angaben zu den Personalien. Die Personalakten enthalten demnach persönliche Informationen über die Angeschuldigten, die der Rekurren- tin in keiner Weise zur Durchsetzung ihrer Rechte dienen. Entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrentin wurden diese Registerdaten nicht zur Begründung der Einstellungsverfügung herangezogen. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angeschuldigten erscheint es vorliegend ohne Weiteres gerechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft der Rekurrentin keine Akteneinsicht in die erwähnten Perso- nalakten gewährte. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf die eingeschränkte Aktenein- sicht das rechtliche Gehör der Rekurrentin nicht verletzt wurde. 1.2. Die Rekurrentin macht weiter geltend, ihre Anträge zur Stellung von Beweis- anträgen und Teilnahme an den Einvernahmen seien stillschweigend abgewiesen worden, ohne dass die Staatsanwaltschaft diese Abweisung begründet hätte. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft der Rekurrentin das rechtliche Gehör ver- weigert. Die Untersuchung sei demnach unvollständig und das Untersuchungser- gebnis entsprechend willkürlich und nicht unparteiisch (Urk. 2 S. 10). Im Strafverfahren stehen Geschädigten - unter anderem - das Recht zu, Beweis- anträge zu stellen, soweit diese zur Feststellung des Schadens geeignet sind (§ 10 Abs. 2 StPO/ZH). Da sich oftmals Straf- und Zivilpunkt nicht einfach trennen lassen bzw. Bestand und Umfang des Zivilpunktes vom Schuldpunkt abhängen, ist der Geschädigte in der Regel auch mit Anträgen zum Schuldpunkt zuzulassen (Schmid, a.a.O., N 517). Stellt ein Verfahrensbeteiligter im Untersuchungsverfah- ren Beweisanträge, sind diese von der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu neh- men und zu prüfen. Den Verfahrensbeteiligten kommt aber kein uneingeschränk- tes Recht auf Beweisabnahme zu. Es liegt weitgehend im (pflichtgemässen) Er- messen der Untersuchungsbehörde, welche Untersuchungshandlungen sie für er- forderlich hält. So muss die Untersuchungsbehörde den Beweisanträgen nicht entsprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt bereits als genügend geklärt erachtet oder wenn Beweismittel als für die Feststellung rechtserheblicher

- 15 - und streitiger Tatsachenbehauptungen untauglich erscheinen (Schmid, a.a.O., N 270). Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die von der Rekurrentin beanzeigten Per- sonen eine Strafuntersuchung. Sie erliess am 18. Dezember 2008 einen Ermitt- lungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/14). In der Folge wurden aber keine Untersuchungshandlungen vorgenommen (Urk. 9, passim). Gestützt auf die Untersuchungsakten, welche im Wesentlichen die umfangreiche und ausführliche Strafanzeige samt Ergänzungen sowie diverse Beilagen der Rekurrentin umfasst (Urk. 1 bis 8), wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 24. September 2010 eingestellt. Wie nachstehend ersichtlich ist, konnte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, dass der rechtlich relevante Sachverhalt hinreichend ge- klärt ist, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden konnte. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hätten die von der Rekurrentin beantragten Befragungen der von ihr beanzeigten Personen oder die Abnahme weiterer Be- weise nichts Weiteres zur Erhellung des rechtserheblichen Sachverhalts beige- tragen bzw. nichts Wesentliches am vorliegenden Beweisergebnis geändert. Demnach bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung, der Rekurrentin die Gelegenheit einzuräumen, weitere Beweisanträge stellen zu können. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass auch in Bezug auf die Stellung von Beweisanträgen das rechtliche Gehör der Rekurrentin vollumfänglich gewahrt wurde.

2. Zur Einstellung der Untersuchung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht ver-

- 16 - pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in ei- nem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Ei- ne definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatver- dacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurtei- lenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu be- rufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tat- sächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/210 vom

24. März 2011 E. 1.2. und 6B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2.; Schmid, a.a.O, N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78 N 3 ff.). 2.1.2. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) be- zweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Vom UWG wird ausschliesslich ein Verhalten er- fasst, das wirtschafts- und wettbewerbsrelevant ist. Ein solches ist nur dann ge- geben, wenn das Verhalten dazu bestimmt oder geeignet ist, sich auf die Markt- verhältnisse auszuwirken bzw. objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbs- verhältnisse angelegt ist und nicht in einem völlig anderen Zusammengang erfolg- te (P. Jung/P. Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Hand- kommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 2 UWG). Ein wettbewerbsrelevantes Verhal- ten liegt vor, wenn es direkt oder indirekt spürbare Auswirkungen auf dem Markt zeitigt, indem es Unternehmen in ihrem Kampf um Kundschaft begünstigt bzw. benachteiligt oder ihre Marktanteile steigert bzw. verringert. Dabei kommt es aus-

- 17 - schliesslich auf die objektive Eignung des Verhaltens zur Beeinflussung an. Un- beachtlich ist demgegenüber, ob subjektiv ein Beeinflussungswille des Handeln- den vorliegt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 17 zu Art. 2 UWG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 bis 6 UWG begeht. Unlauter - und demnach strafbar - handelt unter anderem derjenige, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts- verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). In objektiver Hinsicht wird eine herabsetzende Äusserung vorausgesetzt, welche für die Markteilnehmer wahrnehmbar ist. Die Form der Äusserung ist unerheblich; sie kann mündlich, schriftlich oder bildlich erfolgen. Eine Herabsetzung lieg vor, wenn ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wett- bewerb als relevant anzusehen ist, erfolgt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 3 lit. a UWG). Herabsetzend ist eine Äusserung dann, wenn sie den anderen, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage; diese muss eine gewisse Schwere aufweisen. Verächtlich wird ein Erzeugnis usw. dann gemacht, wenn es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hingestellt wird (BGE 122 IV 33 E. 2c). Ein negatives Urteil, welches im privaten Leben herabsetzend wirken kann, kann sich als für den Wettbewerb untauglich oder irrelevant erweisen. Es kommt somit da- rauf an, wie die Abnehmer und die übrigen Mitbewerber die herabsetzende Äusserung verstehen und mit der Wettbewerbsstellung des Adressaten in Verbin- dung bringen. Die Grenze zwischen (unlauterer) Herabsetzung und (grundsätzlich erlaubter) Kritik ist fliessend (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, N 5.03 ff.). Eine herabsetzende Äusserung ist nur dann unlauter, wenn sie entweder unrich- tig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Unrichtig ist eine Äusserung, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht, wobei von einem relativen Wahrheitsbegriff aus- zugehen ist. So sind insbesondere sämtliche aussagebegleitenden Umstände, al- so der gesamte Kontext einer Äusserung, zu berücksichtigen (Pedrazzi-

- 18 - ni/Pedrazzini, a.a.O., N 5.13). Irreführend ist eine Äusserung, wenn sie - obschon an sich richtig - im Zusammenhang, in der Art oder im Rahmen der Umstände, wie sie präsentiert wird, beim Adressaten einen Irrtum, d.h. eine fehlerhafte Vor- stellung, entstehen lassen kann. Entscheidend ist der Sinn, welcher der Äusse- rung in guten Treuen beigelegt werden darf. Dabei ist die Gesamtheit der Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Massstab ist der Eindruck eines unbe- fangenen Durchschnittadressaten der Äusserung, wobei die blosse Gefahr der Ir- reführung genügt (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 37 zu Art. 3 lit. a UWG; Pedrazzi- ni/Pedrazzini, a.a.O., N 5.18). Als unnötig verletzend ist eine - wenn auch unter Umständen wahre - kritische Äusserung anzusehen, wenn sie weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist und den Wettbewerber als Person bzw. seine Leistungen im weiteren Sinne in ein negati- ves Licht stellen. Unter Umständen kann auch die Herabsetzung eines Mitarbei- ters eines Marktteilnehmers unnötig verletzend und demnach unlauter sein. Eine unnötige Verletzung wird angenommen, wenn eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, jemand anderen schlecht zu machen. Massstab für die Beurteilung der Äusserung ist auch hier der Eindruck eines unbefangenen Durchschnittadressaten, wobei zu beachten ist, dass die negative Aussage eine gewisse Schwere aufweisen muss. So sind poin- tiert abwertende Äusserungen wie z.B. "Betrüger", "Schwindler" oder "Bauernfän- ger" dann zulässig, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person widerspiegeln (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 40 und 44 zu Art. 3 lit. a UWG; Pedraz- zini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20). Als Beurteilungsmassstab ist im UWG jeweils auf den Eindruck des unbefange- nen Durchschnittadressaten des entsprechenden Mediums bzw. der entspre- chenden Äusserung abzustellen. Es kommt eine objektive Betrachtungsweise zur Anwendung, wobei die konkreten Umstände miteinbezogen werden (P. Jung/P. Spitz, a.a.O., N 49 zu Art. 3 lit. a UWG). Der Richter hat sich an Durchschnittswer- te der jeweils konkret in Frage kommenden bzw. angesprochenen Personenkate- gorien zu halten. Er kann sich bei der Bewertung des fraglichen Verhaltens auf seine eigene Lebenserfahrung stützen. Entscheidend ist die Meinung eines nicht unbeachtlichen Teils der massgebenden Verkehrskreise, also der Sinn, den das

- 19 - Publikum in guten Treuen einer Äusserung beimessen darf. Dabei ist der Ge- samteindruck massgebend, den ein Verhalten beim Publikum zurücklässt. Dem Abnehmer ist dabei im Allgemeinen durchaus ein gewisses Urteilsvermögen, eine gewisse Unterscheidungskraft sowie eine gewisse Resistenz gegen Werbeaus- sagen zuzumuten und zwar umso mehr, je stärker die Werbetrommel gerührt wird (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 4.82 und N 4.84). In subjektiver Hinsicht bedarf es eines vorsätzlichen Handelns, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Täter muss den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestands- verwirklichung für möglich halten, aber trotzdem handeln (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 26.05). 2.2. Äusserungen auf der Internetseite "K._____.ch" Die von der Rekurrentin beanstandeten Äusserungen sind Bestandteil eines Bei- trages auf der Internetseite "K._____.ch". Die Rekurrentin hat in diesem Zusam- menhang zwar den Strafantrag gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") ausdrücklich zurückgezogen. Nicht ersichtlich ist aber, ob diesbe- züglich auch der Strafantrag gegen D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) zurückgezogen wurde. So führte die Re- kurrentin in ihrer Rekursschrift lediglich aus, sie halte an den Strafanträgen gegen alle anderen Beteiligten an den inkriminierten Veröffentlichungen auf den Inter- netseiten "H._____.ch" und "facebook.com" fest. Entsprechend blieb der Strafan- trag gegen D._____ als weiterer Beteiligter an den Veröffentlichungen auf der In- ternetseite "K._____.ch" unerwähnt (vgl. Urk. 2 S. 2). Diese Frage kann aber vor- liegend offen gelassen werden, denn der Rückzug des Strafantrags gegen G._____ gilt in Bezug auf die Veröffentlichungen auf der Internetseite "K._____.ch" von Gesetzes wegen auch für D._____ (vgl. Art. 33 Abs. 3 StGB). Doch selbst wenn der Strafantrag aufrechterhalten worden wäre, wäre zu beach- ten, dass es sich - wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten und die Rekurrentin nicht substanziell bestritten hat - bei den Äusserungen auf der In- ternetseite "K._____.ch" um wirr aneinander gereihte, teils unqualifizierte und teils

- 20 - emotionale Äusserungen handelt. Der Text ist nur schwer verständlich und wirkt weder sachlich noch seriös. Entsprechend ist dabei nicht ansatzweise von einer gut recherchierten und ernstzunehmenden Publikation auszugehen, die einem Durchschnittsleser zur Meinungsbildung dienen könnte. Aufgrund der Aufma- chung und des Inhalts dieser Homepage kann in keiner Weise davon ausgegan- gen werden, dass ein Durchschnittsleser diesen Beitrag ernst nimmt und dass sein Marktverhalten dadurch beeinflusst wird. Vielmehr erscheinen sämtliche be- anstandeten Äusserungen in objektiver Hinsicht ungeeignet, den Wettbewerb in relevanter Art und Weise beeinflussen zu können. Entsprechend sind sie weder wirtschafts- noch wettbewerbsrelevant und werden demnach nicht vom UWG er- fasst. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "K._____.ch" die Strafuntersuchung gegen G._____ (Eigentümer der Domain "K._____.ch") und D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, welche die Domain "K._____.ch" hostet) zu Recht eingestellt hat. 2.3. Äusserungen auf der Internetseite "H._____.ch" 2.3.1. Weiter beanstandet die Rekurrentin Veröffentlichungen auf der Homepage des Vereins H._____. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Auszüge aus den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich sowie des Obergerichtes des Kantons Zü- rich gegen X._____, wonach dieser wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 lit. a UWG schuldig gesprochen wurde (Urk. 9/6/2; Urk. 9/8). Die Rekurrentin führte diesbezüglich aus, dass das Obergericht wesentliche Teile des Bezirksgerichtsurteils aufgehoben habe und demnach die entsprechenden Veröffentlichungen den Sachverhalt nicht korrekt, äusserst missverständlich und irreführend wiedergeben würden (Urk. 2 S. 5). Diesem Einwand der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, wurden auf der genannten Homepage die Urteilsauszüge korrekt wieder gegeben. Es trifft zwar zu, dass die beiden Urteile nur auszugsweise veröffentlicht wurden

- 21 - und so unerwähnt blieb, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Sanktion gegen X._____ leicht reduzierte und auf das Genugtuungsbegehren von Q._____ nicht eintrat (vgl. Urk. 9/6/2 und Urk. 9/8). In dem diese Informationen aber nicht veröffentlicht wurden, wurde der Sachverhalt weder falsch, noch missverständlich oder gar irreführend wiedergegeben. Im Strafverfahren, welches zu den erwähnten Urteilen führte, wurden Aussagen, die von X._____ stammen und von diesem verbreitet wurden, als unlauter im Sin- ne von Art. 3 lit. a UWG qualifiziert (vgl. Urk. 9/8 S. 52). Diese Äusserungen rich- teten sich einerseits gegen die I._____ GmbH, die unter anderem Videofilme für den Verein H._____ produzierte. Andererseits richteten sich diese Äusserungen auch direkt gegen den Verein H._____ (vgl. Urk. 9/8 S. 41 f.). Da der Verein H._____ somit von diesen Äusserungen direkt betroffen war, rechtfertigt es sich vorliegend, dass sie den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens auf ihrer Homepage publizierte, um die von X._____ selber verbreiteten und als unlauter qualifizierten Äusserungen zu korrigieren und ihr Image in der Öffentlichkeit wie- der herzustellen. Unerheblich ist dabei, dass der Verein H._____ selber nicht Ver- fahrensbeteiligter des Strafverfahrens gegen X._____ war. Die Veröffentlichung der Urteilsauszüge kann somit weder als irreführend noch als unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 lit. a UWG gewertet werden. Die Rekurrentin wendet zudem ein, der volle Name der Rekurrentin, die von ihr betriebene Dienstleistungsmarke L._____ sowie der Name und die Adresse des Geschäftleiters der Rekurrentin seien veröffentlich worden. Dies wäre aber nicht notwendig gewesen, wenn nur der Schutz des eigenen Images beabsichtigt ge- wesen wäre. Es gehe offensichtlich einzig darum, X._____ anzuprangern, ihn schlecht zu machen und sich gegenüber der Rekurrentin geschäftsschädigend zu verhalten (Urk. 2 S. 4). Dieser Einwand der Rekurrentin ist unbehelflich. Wie vor- stehend erwähnt, hat X._____ die unlauteren Äusserungen gegen die I._____ GmbH und den Verein H._____ verbreitet, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren angestrengt wurde. Aus diesem Grund ist es nicht verwerflich, dass bei der Veröf- fentlichung der Urteilsauszüge X._____ namentlich erwähnt wurde. Demgegen- über erscheint es in der Tat fraglich, inwiefern die Nennung der Wohnadresse von

- 22 - X._____, sowie die namentliche Nennung der Rekurrentin und der von ihr betrie- benen Dienstleistungsmarke L._____ notwendig war, um das Image des Vereins H._____ wettzumachen. Dies kann vorliegend aber offen gelassen werden, denn selbst wenn die Veröffentlichung dieser Angaben nicht notwenig gewesen sein sollte, erscheint sie aufgrund der vorliegenden Umstände nicht derart unhaltbar, dass sie als unnötig verletzend zu werten wäre. Ebenso wenig kann diesbezüglich von einer irreführenden Äusserung gesprochen werden. Demnach liegt auch hier keine unlautere Äusserung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG vor. 2.3.2. Die Rekurrentin beanstandet weiter, auf der Internetseite "H._____.ch" sei zudem ausgeführt worden, gewisse Fernsehstationen hätten aufgrund dieser un- wahren Äusserungen und Behauptungen die H._____ aus dem Programm ge- nommen und teilweise hätten auch Behörden und Sponsoren die weitere Unter- stützung verweigert. Diese Behauptungen seien aber nicht richtig, irreführend und unnötig herabsetzend. Tatsächlich hätten die Fernsehstationen und Sponsoren die Zusammenarbeit mit der H._____ erst gestoppt, nachdem ein Junge - mit dem die Rekurrentin nicht das Geringste zu tun habe - gegenüber Medien den H._____-Leiter beschuldigt habe, dass dieser ihn bei einem Casting sexuell miss- braucht hätte (Urk. 2 S. 7; vgl. Urk. 9/1 S. 2). Aus den vorliegenden Untersuchungsakten ist zwar nicht ersichtlich, ob die Aus- führungen auf der Internetseite "H._____.ch" oder die entsprechenden Einwen- dungen der Rekurrentin der Wahrheit entsprechen. Durch die beanstandeten Äusserungen auf der Internetseite werden aber weder die Rekurrentin, noch de- ren Produkte oder Dienstleistungen als wertlos, unbrauchbar oder mangelhaft hingestellt. Auch wurde die Rekurrentin bzw. ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht in einer anderen Art und Weise angeschwärzt, verächtlich oder herunter gemacht. Entsprechend liegt diesbezüglich keine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG vor. 2.3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "H._____.ch" die Strafuntersuchung gegen C._____ (Mitglied des Vereins H._____), B._____ (Vertreter der I._____ GmbH und Eigentümer der Domain "H._____.ch"), E._____ (Autor der betreffenden In-

- 23 - ternetseite) und D._____ (Verantwortlicher der J._____ AG, bei welcher die Inter- netseite "H._____.ch" gehostet ist) zurecht eingestellt hat. 2.4. Äusserungen auf der Internetseite "facebook.com" Bei den von der Rekurrentin beanstandeten Äusserungen handelt es sich um Bei- träge von F._____, die er auf der Internetseite "facebook.com" unter der Rubrik "Die H._____ ist unschuldig" und "Die GANZE Wahrheit" veröffentlichte. Die Re- kurrentin führte im Wesentlichen aus, es handle sich dabei um unwahre, irrefüh- rende, X._____ unnötig verletzende und die Geschäftstätigkeit L._____ bzw. A._____ AG verächtlich machende Äusserungen. Zudem könnten sie durch jeden Internet-Benutzer gelesen werden und gerade die unwahren Behauptungen, wo- nach das Bezirksgericht und das Obergericht diese unlauteren Äusserungen be- stätigen bzw. selber feststellen würden, seien für den durchschnittlichen Leser sehr glaubhaft (Urk. 2 S. 9; Urk. 9/7 S. 3). Die Rekurrentin führte nicht substantiiert aus, inwiefern es sich bei diesen Veröf- fentlichungen auf der Internetseite "facebook.com" um herabsetzende Äusserun- gen im Sinne von Art. 3 lit. a UWG handeln soll, die unwahr, irreführend oder un- nötig verletzend sind. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei den beanstandeten Äusserungen im Wesentlichen um Auszüge aus den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich, die korrekt wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 9/7; Urk. 9/6/2 und Urk. 9/8). Den Einträgen auf der genannten Internetseite zufolge beschränkt sich deren Inhalt darauf, das Ergebnis des Strafverfahrens gegen X._____ zu veröf- fentlichen. Durch die beanstandeten Äusserungen wird weder die Rekurrentin noch deren Produkte oder Dienstleistungen angeschwärzt oder herunter gemacht. Es kann somit auch hier nicht von einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG gesprochen werden. Demnach hat die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die Äusserungen auf der Internetseite "facebook.com" die Strafuntersuchung gegen F._____ zurecht ein- gestellt.

- 24 -

3. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung der Strafun- tersuchung zu Recht erfolgte. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Einvernahme der beanzeigten Personen, verzichtet werden. Entsprechend erweist sich der Re- kurs als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Rekursverfahren der Rekurrentin auf- zuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Rekursgegner 1 bis 5 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und der Rekurrentin aufer- legt.

3. Den Rekursgegner 1 bis 5 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rekurrentin (per Gerichtsurkunde) − die Rekursgegner 1 bis 5 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, (gegen Empfangsschein und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten)

- 25 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Hauser