Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Beschwerdegegnerin) führte gegen B._____ ein Strafverfahren (C-2/2023/10011169) wegen Entführung etc. In diesem Zusammenhang bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechts- anwalt A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 29. März 2023 als amtlichen Verteidiger für B._____ mit Wirkung ab dem 25. März 2023. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 wurde das Strafverfah- ren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, abgetre- ten und im Register der Staatsanwaltschaft See/Oberland abgeschrieben (Urk. 16/28). Entsprechend wurde die mit Verfügung vom 29. März 2023 angeord- nete amtliche Verteidigung in der Person des Beschwerdeführers mit Wirkung auf den 6. April 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft widerrufen (Urk. 16/25.3).
E. 2 Rechtsanwalt MLaw A._____ sei für seine Bemühungen als amtli- cher Verteidiger wie folgt zu entschädigen:
- 3 - CHF 4'088.30 Honorar CHF 166.80 Spesenersatz CHF 327.66 Mehrwertsteuer CHF 4'583.00 Total Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Staates.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen zwei Gründe geltend, weshalb seiner Ansicht nach die Beschwerdegegnerin die Honorarnote nicht hätte reduzie- ren dürfen, indem sie alle nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung vom
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, wegen der Abtretung des Strafver- fahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei das Verfahren in Zürich abgeschrieben worden. Entsprechend sei die angeordnete amtliche Verteidigung vom Staatsanwalt für amtliche Mandate (Zürich) auf den 6. April 2023 widerrufen worden (Urk. 14 S. 2).
- 5 - Deshalb sei der Verteidiger in der angefochtenen Verfügung lediglich für die geltend gemachten Aufwendungen bis zum 6. April 2023 entschädigt worden. Nach diesem Datum sei der Kanton Zürich für das Verfahren nicht mehr zuständig gewesen, wes- halb auch eine allfällige Entschädigung des Verteidigers für den Zeitraum danach nicht mehr durch den Kanton Zürich zu leisten sei (Urk. 14 S. 2; ebenso Urk. 10/2). 3.
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nach- frist angesetzt, um ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde- schrift vom 4. Juli 2023 einzureichen (Urk. 7). Dieser Aufforderung kam er mit Ein- gabe vom 7. Juli 2023 rechtzeitig nach (Urk. 9; Urk. 10/1). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Akten an- gesetzt (Urk. 12). Diese liess sich mit Eingabe 17. Juli 2023 ohne wesentliche Wei- terungen in der Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 1); die Akten übermittelte sie in elektronischer Form (Urk. 16). Da die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits vorab per E-Mail mitgeteilt hatte, weshalb sie die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehe, darüber hinaus aber nichts Neues vorbrachte (vgl. Urk. 10/2; Urk. 14), sind keine weiteren Stellungnahmen einzuholen. II. 1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher das Honorar des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger betreffend des als erledigt abge- schriebenen (abgetretenen) Strafverfahrens festgesetzt wurde. Dagegen ist die Be- schwerde beim Obergericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG). Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'000.– (Differenz der geltend gemachten zur erfolg- ten Entschädigung). Zur Beurteilung der Beschwerde ist damit die Verfahrenslei- tung der Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 395 lit. b StPO; wirtschaftliche Neben- folgen von nicht mehr als 5'000 Franken). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 - Infolge einer internen Reorganisation sowie infolge Neukonstituierung der Kammer wird der vorliegende Beschwerdeentscheid in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der Ankündigung (gem. Urk. 7 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. 2.
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Ver- fahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebüh- ren. Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH, LS 215.3).
E. 3.2 Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschä- digung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGer Urteil 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 3.1). Grundsätzlich verfügt die kantonale Behörde über einen weiten Ermessensspiel- raum bei der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (LIEBER, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, N 6 zu Art. 135 StPO mit Hinw. auf BGE 141 I 124 Erw. 3.2 und BGer Urteil 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1).
- 6 -
E. 3.3 Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Strafuntersuchung in ei- nen anderen Kanton wird das Verfahren beim erstbefassten Kanton abgeschlos- sen; es handelt sich hierbei um eine sog. partielle Verfahrenserledigung. Dieser (erstbefasste) Kanton hat gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den in seinem Kanton geführten Verfahrensabschnitt gemäss seinem kantonalen Tarif zu befinden (vgl. BGer Urteil 1B_38/2013 vom
18. Juni 2013 E. 3). Geht eine Strafuntersuchung wegen eines Wechsels der örtli- chen Zuständigkeit an einen anderen Kanton über, ist damit auch ein Wechsel der Verfahrensleitung verbunden. Beim Übergang bzw. bei der Abtretung eines Straf- verfahren an die Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons dauert die amtliche Verteidigung jedoch nicht automatisch weiter, sondern muss von der nunmehr zu- ständigen Verfahrensleitung neu bestellt werden (Art. 133 Abs. 1 StPO; vgl. BGer Urteil 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass das Mandat des Beschwerde- führers als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren C-2/2023/10011169 mit Wirkung auf den 6. April 2023 widerrufen wurde, dies als Folge eines Wechsels der kanto- nalen Zuständigkeit während laufender Strafuntersuchung. Es erfolgte eine sog. partielle Verfahrenserledigung, indem die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit Verfügung vom 6. April 2023 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern abtrat und bei sich formell als erledigt abschrieb (Urk. 16/28). In solchen Fällen erfolgt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung – wie an- hand der soeben zitierten Rechtsprechung dargelegt – durch die jeweilige, bis da- hin zuständige kantonale Behörde und zwar separat für die Dauer der bisherigen Tätigkeit im betreffenden Kanton. Über die Verfahrenserledigung hinaus erfolgt keine Entschädigung durch den ursprünglich zuständigen Kanton (hier Zürich). Mit der Verfahrenserledigung und einem in diesem Zusammenhang verfügten Widerruf des amtlichen Mandats endet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem jeweiligen Kanton; damit entfällt auch die Grundlage für weitergehende öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber diesem Kanton (LIEBER, Zürcher Kommentar, N 1 zu Art. 135 StPO; BGE 139 IV 261 E. 2.2.1).
- 7 - 4.2 Ausgehend von dieser Rechtslage musste der rechtskundige Beschwerdefüh- rer erkennen, dass nach der Verfahrenserledigung durch die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 (Urk. 16/28) und damit einhergehend den Widerruf der amtlichen Verteidigung durch die Oberstaatsanwaltschaft mit Wirkung auf dasselbe Datum hin (Urk. 16/25.3) lediglich noch minimale Aufwendungen im Rahmen des amtli- chen Mandats geboten waren, um dieses pflichtgemäss abzuschliessen. Darüber hinaus durfte der Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnen, dass seine dennoch fortgesetzten Bemühungen für den Beschuldigten durch den Kanton Zürich ent- schädigt würden bzw. ab dem 6. April 2023 trug er für weitergehende Aufwendun- gen das entsprechende Kostenrisiko. Sowohl aus der Honorarnote vom 24. Mai 2032 (Urk. 3/2) wie auch anhand der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer keineswegs allein darum bemüht war, das zwischenzeitlich widerrufene amtliche Mandat möglichst rasch und mit wenig Aufwand abzuschliessen, sondern sich of- fenbar auch weiterhin intensiv für den Beschuldigten, der bereits am 6. April 2023 in das Regionalgefängnis Bern verlegt worden war (vgl. Urk. 16/24.10), einsetzte (diverse Telefonate und Schreiben vom und an den Klienten ab 7. April 2023; Urk. 3/2). Es entfielen denn auch rund ein Viertel der gesamthaft geltend gemach- ten Aufwendungen des Beschwerdeführers auf den Zeitraum nach Beendigung des amtlichen Mandats, mithin über den 6. April 2023 hinaus, was klar als übermässig zu gelten hat. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser ausgiebigen, nachträglichen Bemühungen nunmehr geltend macht, diese habe er in Nachachtung seiner an- waltlichen Sorgfaltspflicht getätigt, so verkennt er, dass es nach der Abtretung des Strafverfahrens an den Kanton Bern auf den 6. April 2023 nunmehr allein in der Verantwortung der Berner Behörden lag, von Amtes wegen eine kontinuierliche und effektive amtliche Verteidigung für den Beschuldigten sicherzustellen bzw. eine sol- che für ihn neu einzusetzen (soweit von einem Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen war). Diese Aufgabe lag somit nicht mehr in der anwaltlichen Sorg- faltspflicht des Beschwerdeführers.
- 8 - Vielmehr war in diesem Zusammenhang seitens des Beschwerdeführers grösste Zurückhaltung geboten: Er wäre ab dem 6. April 2023 lediglich noch gehalten ge- wesen, seinen Klienten konsequent an die nunmehr zuständigen Berner Behörden zu verweisen (zumal offenbar noch keine neue amtliche Verteidigung bestellt war). Weiter hatte der Beschwerdeführer höchstens noch minimale administrative Vor- kehrungen zu treffen, um das entsprechende Mandat formell abzuschliessen, ohne weiterhin für den Beschuldigten aktiv zu werden. Entsprechend ist auch im Leitfaden für amtliche Mandate (Hrsg. Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Stand 1. Januar 2024) aus- drücklich vorgesehen, dass der Zeitaufwand betreffend Übernahme (auch Überg- abe) und Abschluss eines Mandates als nicht entschädigungspflichtige Aufwendun- gen gelten. Ebenso sind Bemühungen in Parallelverfahren – als solches kann hier gewissermassen das Berner Verfahren gelten – und sog. Mindestaufwände nicht entschädigungspflichtig (Leitfaden S. 66). 4.4 Gänzlich unverhältnismässig erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 offenbar 60 Minuten für ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bern aufwendete (Urk. 3/2; um auf die Berner Behörden einzuwirken, dem Beschul- digten einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestellen, vgl. Urk. 2 S. 2). Solches war über einen Monat nach Beendigung des amtlichen Mandats und damit des öf- fentlich-rechtlichen (Auftrags-)Verhältnisses nicht mehr geboten, mithin auch nicht mehr durch den Kanton Zürich zu entschädigen. Sollten dem Beschuldigten im Berner Verfahren wegen verzögerter Einsetzung ei- ner amtlichen Verteidigung prozessuale Nachteile erwachsen sein, so hätte er sich dagegen mit den einschlägigen Rechtsbehelfen vorerst selbst zur Wehr zu setzen bzw. dies in der Folge mit Unterstützung seines neuen Rechtsanwalts im Berner Verfahren tun müssen. Dies war nach dem Widerruf des amtlichen Mandats jeden- falls nicht mehr Aufgabe des Beschwerdeführers.
- 9 - 4.5 Schliesslich kann die Kostenaufstellung vom 24. Mai 2023 nicht anderweitig verstanden bzw. gelesen werden, als dass die letzte Position betreffend "Mandats- abschluss" mit einem Zeitaufwand von weiteren 60 Minuten vom 15. Mai 2023 da- tiert, zumal die gesamte Aufstellung der Honorarnote offensichtlich (und richtiger- weise) chronologisch nach Datum und Zeitablauf der getätigten Aufwendungen er- folgte (siehe Urk. 3/2). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, die letzte Position der Hono- rarnote habe als "undatiert" zu gelten und dürfe nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung festgelegt werden, so kann dem einerseits – unter Berücksichtigung der zeitlichen Gliederung der übrigen Positionen – nicht ge- folgt werden. Andererseits wäre eine undatierte Position, bei welcher unklar er- scheint, an welchem Datum der fragliche Aufwand erfolgt sein soll, ohnehin nicht ausgewiesen. Folglich wäre eine Kürzung bereits wegen fehlender Nachvollzieh- barkeit erfolgt. Ein entsprechender Aufwand hätte zudem als übermässig zu gelten, da nur noch zurückhaltende Abschlussarbeiten geboten waren, zumal, wie bereits erwogen, der Zeitaufwand betreffend Übernahme und Abschluss eines Mandats als nicht entschädigungspflichtige Aufwendungen gelten. 5. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ging zurecht davon aus, dass nach dem 6. April 2023 keine weitere Entschädigung des Beschwerdeführers im Rahmen des amtlichen Mandats durch den Kanton Zürich mehr zu erfolgen hatte, was zutreffend zur Kürzung des geltend gemachten Hono- raranspruchs um rund Fr. 1'000.– führte (vgl. Urk. 6). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Raum für eine Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung u.a. des Streitwerts sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 und weiter § 4 GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Stiefel)
E. 6 April 2023 entstandenen Auslagen gestrichen habe (Urk. 2 S. 1): Erstens beinhalte die Honorarnote (Urk. 3/2) eine undatierte Position unter der Be- zeichnung "Mandatsabschluss"; ein solcher erfordere regelmässig einen Zeitauf- wand, welcher einem Anwalt entschädigt werden müsse. Da die Position undatiert sei, gehe die Erwägung der Beschwerdegegnerin nicht an, dass diese in einen Zeit- raum nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung falle (Urk. 2 S. 2 lit. a). Zweitens habe mit dem Kantonswechsel ein Anwaltswechsel stattgefunden, wel- cher zu vergütende Aufwendungen verursacht habe. Aufgrund von Verzögerungen der Berner Behörden bzw. des dort (neu bzw. später) beauftragten Rechtsanwalts sei der Beschuldigte vom 6. April 2023 bis zum 10. Mai 2023 in Bern nicht vertreten gewesen. In Nachachtung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei er, der Beschwer- deführer, nach der Verlegung des Beschuldigten mit ihm in Kontakt geblieben. Er habe diesen beraten und auf die Berner Behörden eingewirkt, um eine kontinuier- liche und effektive Verteidigung sicherzustellen. Auch dieser Aufwand sei zu ver- güten (Urk. 2 S. 2 f. lit. b).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2023/10011169 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP230033-O/U/SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Präsident i.V., sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Verfügung vom 17. April 2024 in Sachen A._____, MLaw Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
23. Juni 2023, C-2/2023/10011169
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Beschwerdegegnerin) führte gegen B._____ ein Strafverfahren (C-2/2023/10011169) wegen Entführung etc. In diesem Zusammenhang bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechts- anwalt A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 29. März 2023 als amtlichen Verteidiger für B._____ mit Wirkung ab dem 25. März 2023. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 wurde das Strafverfah- ren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, abgetre- ten und im Register der Staatsanwaltschaft See/Oberland abgeschrieben (Urk. 16/28). Entsprechend wurde die mit Verfügung vom 29. März 2023 angeord- nete amtliche Verteidigung in der Person des Beschwerdeführers mit Wirkung auf den 6. April 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft widerrufen (Urk. 16/25.3). 2. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2023 wurde der Beschwer- deführer für seine Aufwendungen bis zum 6. April 2023, mithin bis zum Widerruf des amtlichen Mandats, entschädigt; darüber hinaus – für die Zeit vom 7. April 2023 bis 15. Mai 2023 – erfolgte eine Kürzung des mit Kostennote vom 24. Mai 2023 durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Honorars (von Fr. 4'088.35) um Fr. 916.65 sowie der Spesen (Fr. 167.–) um Fr. 11.80 (Urk. 3/1). Der Beschwerde- führer wurde letztlich im Betrag von total Fr. 3'583.05 inkl. Mehrwertsteuer für die geltend gemachten Aufwendungen bis zum 6. April 2023 entschädigt (Urk. 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2023 fristwahrend Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte das Folgende (Urk. 2 S. 2):
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juni 2023 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei aufzuheben.
2. Rechtsanwalt MLaw A._____ sei für seine Bemühungen als amtli- cher Verteidiger wie folgt zu entschädigen:
- 3 - CHF 4'088.30 Honorar CHF 166.80 Spesenersatz CHF 327.66 Mehrwertsteuer CHF 4'583.00 Total Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Staates. 3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nach- frist angesetzt, um ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde- schrift vom 4. Juli 2023 einzureichen (Urk. 7). Dieser Aufforderung kam er mit Ein- gabe vom 7. Juli 2023 rechtzeitig nach (Urk. 9; Urk. 10/1). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Akten an- gesetzt (Urk. 12). Diese liess sich mit Eingabe 17. Juli 2023 ohne wesentliche Wei- terungen in der Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 1); die Akten übermittelte sie in elektronischer Form (Urk. 16). Da die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits vorab per E-Mail mitgeteilt hatte, weshalb sie die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehe, darüber hinaus aber nichts Neues vorbrachte (vgl. Urk. 10/2; Urk. 14), sind keine weiteren Stellungnahmen einzuholen. II. 1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher das Honorar des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger betreffend des als erledigt abge- schriebenen (abgetretenen) Strafverfahrens festgesetzt wurde. Dagegen ist die Be- schwerde beim Obergericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG). Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'000.– (Differenz der geltend gemachten zur erfolg- ten Entschädigung). Zur Beurteilung der Beschwerde ist damit die Verfahrenslei- tung der Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 395 lit. b StPO; wirtschaftliche Neben- folgen von nicht mehr als 5'000 Franken). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 - Infolge einer internen Reorganisation sowie infolge Neukonstituierung der Kammer wird der vorliegende Beschwerdeentscheid in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der Ankündigung (gem. Urk. 7 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen zwei Gründe geltend, weshalb seiner Ansicht nach die Beschwerdegegnerin die Honorarnote nicht hätte reduzie- ren dürfen, indem sie alle nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung vom
6. April 2023 entstandenen Auslagen gestrichen habe (Urk. 2 S. 1): Erstens beinhalte die Honorarnote (Urk. 3/2) eine undatierte Position unter der Be- zeichnung "Mandatsabschluss"; ein solcher erfordere regelmässig einen Zeitauf- wand, welcher einem Anwalt entschädigt werden müsse. Da die Position undatiert sei, gehe die Erwägung der Beschwerdegegnerin nicht an, dass diese in einen Zeit- raum nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung falle (Urk. 2 S. 2 lit. a). Zweitens habe mit dem Kantonswechsel ein Anwaltswechsel stattgefunden, wel- cher zu vergütende Aufwendungen verursacht habe. Aufgrund von Verzögerungen der Berner Behörden bzw. des dort (neu bzw. später) beauftragten Rechtsanwalts sei der Beschuldigte vom 6. April 2023 bis zum 10. Mai 2023 in Bern nicht vertreten gewesen. In Nachachtung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei er, der Beschwer- deführer, nach der Verlegung des Beschuldigten mit ihm in Kontakt geblieben. Er habe diesen beraten und auf die Berner Behörden eingewirkt, um eine kontinuier- liche und effektive Verteidigung sicherzustellen. Auch dieser Aufwand sei zu ver- güten (Urk. 2 S. 2 f. lit. b). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, wegen der Abtretung des Strafver- fahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei das Verfahren in Zürich abgeschrieben worden. Entsprechend sei die angeordnete amtliche Verteidigung vom Staatsanwalt für amtliche Mandate (Zürich) auf den 6. April 2023 widerrufen worden (Urk. 14 S. 2).
- 5 - Deshalb sei der Verteidiger in der angefochtenen Verfügung lediglich für die geltend gemachten Aufwendungen bis zum 6. April 2023 entschädigt worden. Nach diesem Datum sei der Kanton Zürich für das Verfahren nicht mehr zuständig gewesen, wes- halb auch eine allfällige Entschädigung des Verteidigers für den Zeitraum danach nicht mehr durch den Kanton Zürich zu leisten sei (Urk. 14 S. 2; ebenso Urk. 10/2). 3. 3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Ver- fahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebüh- ren. Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH, LS 215.3). 3.2 Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschä- digung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGer Urteil 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 3.1). Grundsätzlich verfügt die kantonale Behörde über einen weiten Ermessensspiel- raum bei der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (LIEBER, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, N 6 zu Art. 135 StPO mit Hinw. auf BGE 141 I 124 Erw. 3.2 und BGer Urteil 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1).
- 6 - 3.3 Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Strafuntersuchung in ei- nen anderen Kanton wird das Verfahren beim erstbefassten Kanton abgeschlos- sen; es handelt sich hierbei um eine sog. partielle Verfahrenserledigung. Dieser (erstbefasste) Kanton hat gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den in seinem Kanton geführten Verfahrensabschnitt gemäss seinem kantonalen Tarif zu befinden (vgl. BGer Urteil 1B_38/2013 vom
18. Juni 2013 E. 3). Geht eine Strafuntersuchung wegen eines Wechsels der örtli- chen Zuständigkeit an einen anderen Kanton über, ist damit auch ein Wechsel der Verfahrensleitung verbunden. Beim Übergang bzw. bei der Abtretung eines Straf- verfahren an die Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons dauert die amtliche Verteidigung jedoch nicht automatisch weiter, sondern muss von der nunmehr zu- ständigen Verfahrensleitung neu bestellt werden (Art. 133 Abs. 1 StPO; vgl. BGer Urteil 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass das Mandat des Beschwerde- führers als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren C-2/2023/10011169 mit Wirkung auf den 6. April 2023 widerrufen wurde, dies als Folge eines Wechsels der kanto- nalen Zuständigkeit während laufender Strafuntersuchung. Es erfolgte eine sog. partielle Verfahrenserledigung, indem die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit Verfügung vom 6. April 2023 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern abtrat und bei sich formell als erledigt abschrieb (Urk. 16/28). In solchen Fällen erfolgt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung – wie an- hand der soeben zitierten Rechtsprechung dargelegt – durch die jeweilige, bis da- hin zuständige kantonale Behörde und zwar separat für die Dauer der bisherigen Tätigkeit im betreffenden Kanton. Über die Verfahrenserledigung hinaus erfolgt keine Entschädigung durch den ursprünglich zuständigen Kanton (hier Zürich). Mit der Verfahrenserledigung und einem in diesem Zusammenhang verfügten Widerruf des amtlichen Mandats endet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem jeweiligen Kanton; damit entfällt auch die Grundlage für weitergehende öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber diesem Kanton (LIEBER, Zürcher Kommentar, N 1 zu Art. 135 StPO; BGE 139 IV 261 E. 2.2.1).
- 7 - 4.2 Ausgehend von dieser Rechtslage musste der rechtskundige Beschwerdefüh- rer erkennen, dass nach der Verfahrenserledigung durch die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 (Urk. 16/28) und damit einhergehend den Widerruf der amtlichen Verteidigung durch die Oberstaatsanwaltschaft mit Wirkung auf dasselbe Datum hin (Urk. 16/25.3) lediglich noch minimale Aufwendungen im Rahmen des amtli- chen Mandats geboten waren, um dieses pflichtgemäss abzuschliessen. Darüber hinaus durfte der Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnen, dass seine dennoch fortgesetzten Bemühungen für den Beschuldigten durch den Kanton Zürich ent- schädigt würden bzw. ab dem 6. April 2023 trug er für weitergehende Aufwendun- gen das entsprechende Kostenrisiko. Sowohl aus der Honorarnote vom 24. Mai 2032 (Urk. 3/2) wie auch anhand der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer keineswegs allein darum bemüht war, das zwischenzeitlich widerrufene amtliche Mandat möglichst rasch und mit wenig Aufwand abzuschliessen, sondern sich of- fenbar auch weiterhin intensiv für den Beschuldigten, der bereits am 6. April 2023 in das Regionalgefängnis Bern verlegt worden war (vgl. Urk. 16/24.10), einsetzte (diverse Telefonate und Schreiben vom und an den Klienten ab 7. April 2023; Urk. 3/2). Es entfielen denn auch rund ein Viertel der gesamthaft geltend gemach- ten Aufwendungen des Beschwerdeführers auf den Zeitraum nach Beendigung des amtlichen Mandats, mithin über den 6. April 2023 hinaus, was klar als übermässig zu gelten hat. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser ausgiebigen, nachträglichen Bemühungen nunmehr geltend macht, diese habe er in Nachachtung seiner an- waltlichen Sorgfaltspflicht getätigt, so verkennt er, dass es nach der Abtretung des Strafverfahrens an den Kanton Bern auf den 6. April 2023 nunmehr allein in der Verantwortung der Berner Behörden lag, von Amtes wegen eine kontinuierliche und effektive amtliche Verteidigung für den Beschuldigten sicherzustellen bzw. eine sol- che für ihn neu einzusetzen (soweit von einem Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen war). Diese Aufgabe lag somit nicht mehr in der anwaltlichen Sorg- faltspflicht des Beschwerdeführers.
- 8 - Vielmehr war in diesem Zusammenhang seitens des Beschwerdeführers grösste Zurückhaltung geboten: Er wäre ab dem 6. April 2023 lediglich noch gehalten ge- wesen, seinen Klienten konsequent an die nunmehr zuständigen Berner Behörden zu verweisen (zumal offenbar noch keine neue amtliche Verteidigung bestellt war). Weiter hatte der Beschwerdeführer höchstens noch minimale administrative Vor- kehrungen zu treffen, um das entsprechende Mandat formell abzuschliessen, ohne weiterhin für den Beschuldigten aktiv zu werden. Entsprechend ist auch im Leitfaden für amtliche Mandate (Hrsg. Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Stand 1. Januar 2024) aus- drücklich vorgesehen, dass der Zeitaufwand betreffend Übernahme (auch Überg- abe) und Abschluss eines Mandates als nicht entschädigungspflichtige Aufwendun- gen gelten. Ebenso sind Bemühungen in Parallelverfahren – als solches kann hier gewissermassen das Berner Verfahren gelten – und sog. Mindestaufwände nicht entschädigungspflichtig (Leitfaden S. 66). 4.4 Gänzlich unverhältnismässig erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 offenbar 60 Minuten für ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bern aufwendete (Urk. 3/2; um auf die Berner Behörden einzuwirken, dem Beschul- digten einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestellen, vgl. Urk. 2 S. 2). Solches war über einen Monat nach Beendigung des amtlichen Mandats und damit des öf- fentlich-rechtlichen (Auftrags-)Verhältnisses nicht mehr geboten, mithin auch nicht mehr durch den Kanton Zürich zu entschädigen. Sollten dem Beschuldigten im Berner Verfahren wegen verzögerter Einsetzung ei- ner amtlichen Verteidigung prozessuale Nachteile erwachsen sein, so hätte er sich dagegen mit den einschlägigen Rechtsbehelfen vorerst selbst zur Wehr zu setzen bzw. dies in der Folge mit Unterstützung seines neuen Rechtsanwalts im Berner Verfahren tun müssen. Dies war nach dem Widerruf des amtlichen Mandats jeden- falls nicht mehr Aufgabe des Beschwerdeführers.
- 9 - 4.5 Schliesslich kann die Kostenaufstellung vom 24. Mai 2023 nicht anderweitig verstanden bzw. gelesen werden, als dass die letzte Position betreffend "Mandats- abschluss" mit einem Zeitaufwand von weiteren 60 Minuten vom 15. Mai 2023 da- tiert, zumal die gesamte Aufstellung der Honorarnote offensichtlich (und richtiger- weise) chronologisch nach Datum und Zeitablauf der getätigten Aufwendungen er- folgte (siehe Urk. 3/2). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, die letzte Position der Hono- rarnote habe als "undatiert" zu gelten und dürfe nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung festgelegt werden, so kann dem einerseits – unter Berücksichtigung der zeitlichen Gliederung der übrigen Positionen – nicht ge- folgt werden. Andererseits wäre eine undatierte Position, bei welcher unklar er- scheint, an welchem Datum der fragliche Aufwand erfolgt sein soll, ohnehin nicht ausgewiesen. Folglich wäre eine Kürzung bereits wegen fehlender Nachvollzieh- barkeit erfolgt. Ein entsprechender Aufwand hätte zudem als übermässig zu gelten, da nur noch zurückhaltende Abschlussarbeiten geboten waren, zumal, wie bereits erwogen, der Zeitaufwand betreffend Übernahme und Abschluss eines Mandats als nicht entschädigungspflichtige Aufwendungen gelten. 5. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ging zurecht davon aus, dass nach dem 6. April 2023 keine weitere Entschädigung des Beschwerdeführers im Rahmen des amtlichen Mandats durch den Kanton Zürich mehr zu erfolgen hatte, was zutreffend zur Kürzung des geltend gemachten Hono- raranspruchs um rund Fr. 1'000.– führte (vgl. Urk. 6). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Raum für eine Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung u.a. des Streitwerts sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 und weiter § 4 GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Stiefel)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2023/10011169 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident, i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Stiefel lic. iur. R. Linder