Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Gefährdung des Lebens. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich setzte Rechtsanwalt lic. iur. A._____ als amtliche Verteidigung von B._____ mit Wirkung ab 8. April 2017 ein. Am 19. April 2017 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ab. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ reichte der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Honorarnote ein. Mit Verfügung vom 24. April 2017 entschädigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 1'243.--, Spesenersatz von Fr. 180.75 und Fr. 113.90 Mehrwertsteuer (Urk. 5).
E. 2 Rechtsanwalt lic. iur. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kanton Zürich. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2017. Ihm sei für seine Bemühungen als amtliche Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 2'273.65 (inkl. 8% Mehrwersteuer) zuzusprechen (Urk. 2). Die Staatsanwalt- schaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9).
E. 3 Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Ver- gütung der amtlichen Verteidigung festgesetzt wird (Urk. 5). Dagegen ist die Be- schwerde beim Obergericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da der Streitwert (= Fr. 736.--) nicht mehr als Fr. 5'000.-- beträgt, beurteilt die Ver- fahrensleitung die Beschwerde (Art. 395 lit. b StPO).
E. 4.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafver- fahren geführt wurde.
- 3 - Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädi- gung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht al- les, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch so- wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Um- fang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühun- gen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermes- sen verfügen. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Ver- hältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, über- flüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (Urteil 6B_360/2014 vom 30. Okto- ber 2014 E. 3.3).
E. 4.2 Massgebend für die Festsetzung der Vergütung der amtlichen Verteidigung ist vorliegend die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen (§1 Abs. 2 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Demnach beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für amtliche Rechtsvertretung in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kürzt die Staatsanwaltschaft die Position vom 8. April 2017. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium von 1 ¼ Stunden kürzt die Staatsanwaltschaft um eine halbe Stunde, da die Akten nicht umfangreich gewesen seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Mandat sei im Zusammenhang mit einem Piketteinsatz vom 8. April 2017 zustande gekommen. Im Anschluss an die Hafteinvernahme habe ihm die für den Transport und die Hafteinvernahme
- 4 - zuständige Staatsanwältin ein Bündel Akten ausgehändigt. Bei dieser Staatsan- wältin handle es sich nicht um denjenigen Staatsanwalt, der die angefochtene Verfügung erlassen habe. Ob am 8. April 2017 schon sämtliche Untersuchungs- akten vorhanden waren bzw. wie viele Akten sich zu diesem Zeitpunkt im Dossier befunden hätten, könne die Beschwerdegegnerin gar nicht wissen. Heute wisse er, dass es beinahe alle bestehenden Akten gewesen seien, da diese beim Zwangsmassnahmengericht nur noch um einzelne Dokumente ergänzt worden seien. Er habe die erhaltenen Akten im Büro studiert. Diese hätten einen Umfang von rund 70 Seiten gehabt. 38 Seiten davon seien Protokolle von Einvernahmen gewesen. Die Polizeirapporte hätten aus insgesamt 15 Seiten bestanden. Dazu sei der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sowie Fotos der Verletzun- gen der Geschädigten etc. gekommen. Der Aufwand für das Erststudium von 75 Minuten für rund 70 Seiten sei nicht unangemessen (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 5.3 Das Aktenstudium des Beschwerdeführers war notwendig. Er hatte sich und seinen Klienten auf eine Hafteinvernahme vorzubereiten. Die Akten mögen zwar nicht sonderlich umfangreich gewesen sein. Der geltend gemachte Aufwand von 75 Minuten erscheint indessen nicht als offensichtlich unangemessen. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt begründet.
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft kürzt die Position vom 10. April 2017. Den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium inklusive Weg von ¾ Stunden kürzt die Staatsanwaltschaft um ¾ Stunden, da keine neuen Ak- ten vorhanden gewesen seien und somit unnötiger Aufwand betrieben worden sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwältin, welche am 8. April 2017 die Hafteinvernahme geführt habe, habe noch am selben Tag einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt. Der Beschuldigte habe zwar auf eine Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet. Der Beschwerde- führer habe aber in Absprache mit dem Beschuldigten eine allfällige Stellungnah- me geprüft. Dazu habe er von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht. Er habe sich zum Bezirksgericht Zürich begeben, wo er im Kopierraum die Akten
- 5 - eingesehen und seinen Aktensatz auf den neusten Stand gebracht habe. Es ge- höre zu den anwaltlichen Pflichten, dieses Akteneinsichtsrecht auszuüben. Die Verteidigung müsse die dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten prü- fen. Diese seien die Grundlagen für eine schriftliche Stellungnahme und den Haftentscheid. Erfahrungsgemäss seien die Akten, die dem Zwangsmassnah- mengericht eingereicht würden, umfangreicher als jene, welche der Verteidigung ausgehändigt würden. Die Verteidigung habe sich stets um Einsicht in sämtliche aktuellen Akten zu bemühen, da sich daraus auch entlastende Momente ergeben könnten. Dass schliesslich auf eine Stellungnahme verzichtet worden sei, ändere an der Notwendigkeit der Akteneinsicht nichts. Am 10. April 2017 habe er nicht gewusst, ob die ihm von der Staatsanwaltschaft übergebenen Akten bereits sämt- liche Untersuchungsakten umfassten oder ob neue Dokumente Eingang in die Ak- ten gefunden hätten (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 6.3 Dass die amtliche Verteidigung bei einem Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft, Einsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Ak- ten nimmt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte nicht wissen, ob sich in den Akten auch Aktenstücke befanden, in die er noch keine Einsicht er- halten hatte. Will die beschuldigte Person sich zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft schriftlich äussern, darf und soll sie Kenntnis der eingereich- ten Akten haben (vgl. dazu Art. 225 StPO). Der dazu vom Beschwerdeführer be- triebene Aufwand erscheint zwar bei einer Betrachtung ex post unnötig, weil sich in den Akten keine neuen Aktenstücke befunden haben sollen. Bei einer Betrach- tung ex ante konnte der Beschwerdeführer dies nicht wissen. Er hatte darüber zu entscheiden, ob eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf Anordnung von Haft abzugeben ist. Dass er dazu die Akten konsultierte, um von demselben Ak- tenstand wie das Zwangsmassnahmengericht ausgehen zu können, entspricht der anwaltlichen Sorgfalt. Sein Aufwand war nicht unnötig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft kürzt die Position vom 11. April 2017. Der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 12 Minuten für ein Schreiben an
- 6 - den Klienten betreffend Gefängnistermin sei unnötig, zumal am Vortag ein Schreiben an den Klienten erfolgt sei.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe zu, dass er seinem Klienten am Vortag des 11. April 2017 ein Schreiben geschickt habe. Weshalb dies das Schreiben vom 11. April 2017 unnötig machen solle, sei jedoch nicht einzusehen. Die Staatsanwaltschaft habe keine Kenntnis von diesem Schreiben. Sie könne nicht wissen, ob sich darin eine nötige oder unnötige Mitteilung befunden habe. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses könne er dazu keine detaillierten Angaben machen (Urk. 2 S. 5 f.).
E. 7.3 Es ist nicht bekannt, was im besagten Schreiben stand. Dass der Be- schwerdeführer seinem Klienten am Tag zuvor bereits ein Schreiben schickte, lässt ohne weitere Hinweise den Schluss nicht zu, dass das Schreiben vom 11. April 2017 unnötig war. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
E. 8.1 Die Staatsanwaltschaft kürzt die Position vom 13. April 2017. Der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 2 ¼ Stunden für eine Bespre- chung mit dem Klienten sei übertrieben, weshalb er um 1 ¼ Stunde zu kürzen sei. Es habe schon am 8. April 2017 eine Besprechung stattgefunden und es seien mehrere Schreiben an den Klienten versandt worden. In diesem Zusammenhang sei auch das Dolmetscherhonorar für die zu lange Besprechung um Fr. 87.50 (Honorar für 1 ¼ Stunde) zu kürzen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Besprechung habe unter Beizug eines Dolmetschers stattgefunden. Dies habe faktisch zur Verdoppelung des Zeitaufwands geführt. Dem habe die Staatsanwaltschaft keine Beachtung ge- schenkt. Bei der Besprechung vom 8. April 2017 habe es sich um eine Erstbe- sprechung im Rahmen eines Piketteinsatzes gehandelt. Dabei sei es darum ge- gangen sich vorzustellen, den Fall aufgrund der Angaben der Staatsanwältin zu erfassen und sich auf eine Strategie für die Hafteinvernahme zu einigen. Es sei keine Zeit geblieben, um sich über den Inhalt der Untersuchungsakten auszutau- schen. Die Besprechung vom 8. April 2017 habe daher die Besprechung vom
- 7 -
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat plausibel dargelegt, weshalb die Besprechung in dem von ihm geltend gemachten Umfang notwendig war. Ob die Staatsanwalt- schaft berücksichtigte, dass für das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Klienten ein Dolmetscher notwendig war, ist aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Die Besprechung erscheint mit Blick auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Inhalt nicht übermässig lange. Wird zum Vergleich die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers vom 7. April 2017 herangezogen, so ist ersichtlich, dass diese ca. drei Stunden dauerte. Allein die Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft vom
8. April 2017 hatte eine Stunde gedauert. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. 9. 9.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuhe- ben bzw. im Sinne des Gesagten abzuändern. 9.2 Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 8 - 9.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat eine Hono- rarnote eingereicht (Urk. 3/4). Er macht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 5,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.-- sowie Fr. 8.-- für Auslagen und Fr. 123.85 für Mehrwertsteuern geltend (insgesamt Fr. 1'671.85). Grundsätz- lich sei vom Streitwert auszugehen. Es gehe um einen Streitwert von rund Fr. 700.--, weshalb in Bezug auf den notwendigen Zeitaufwand zur Einreichung der Beschwerde ein offensichtliches Missverhältnis bestehe. Die Gebühr sei ent- sprechend zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Gemäss § 19 Abs. 2 AnwGebV richtet sich die Gebühr nach § 9 AnwGebV, wel- cher eine Ermässigung der Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert nach § 4 AnwGebV. Vorlie- gend geht es um einen Streitwert von Fr. 736.-- (= Fr. 2'273.65 - Fr. 1'537.65). Die Gebühr nach § 4 AnwGebV beträgt Fr. 184.--. Wird diese nach § 9 AnwGebV er- mässigt, ist sie an sich zwischen Fr. 122.65 und Fr. 36.80 festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bei der Festsetzung der Gebühr zwischen Fr. 36.80 und Fr. 122.65 ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand besteht, weshalb die Gebühr nach § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend zu erhöhen ist. Bei dieser Erhöhung ist namentlich die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen nicht einfach die Entschädigung gemäss Streitwert durch eine solche gemäss Zeitaufwand zu ersetzen ist. Der Gegenstand der Beschwerde ist rechtlich nicht komplex. Der Sachverhalt war einfach und klar. Aufgrund der Höhe des Streitwerts erscheint die Bedeutung des Falls sehr gering. Der Beschwerdeführer handelt zudem in eigener Sache. Unter diesen Umständen fällt ein Stundenansatz von Fr. 280.-- von vorherein ausser Betracht; dieser wäre bei weitem zu hoch. In der Beschwerde ging es um fünf Po- sitionen der Honorarnote des Beschwerdeführers, welche die Staatsanwaltschaft
- 9 - gekürzt hatte. Wenn der Beschwerdeführer 5,5 Stunden an Aufwand in Rechnung stellen will, hätte er im Schnitt gut eine Stunde pro Position gebraucht. Dies er- scheint vor dem Hintergrund des niedrigen Streitwerts und der Bedeutung des Falls übertrieben, zumal die letzte Position (Dolmetscherkosten) mit der zweitletz- ten Position (Besprechung mit dem Klienten vom 13. April 2017) zusammenhängt. Der Beschwerdeführer hätte seinen Standpunkt wesentlich kürzer darstellen kön- nen und war gehalten, seinen Aufwand nach dem geringen Streitwert zu richten. Noch angemessen erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände eine pau- schale Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen Fr. 8.--). Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
E. 13 April 2017 nicht überflüssig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe nicht den Besuch im Gefängnis an sich bemängelt, sondern lediglich die Dauer. Am 13. Ap- ril 2017 habe der Beschwerdeführer den Klienten über den Inhalt der Akten in Kenntnis gesetzt. Das zentrale Thema seien die Aussagen der Geschädigten und deren Verletzungsbild gewesen. Zudem sei die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt, was dem Klienten habe erklärt werden müssen. Dieser sei noch nie in Haft gewesen. Er habe ihm die Kollusionsgefahr erklärt und was man dagegen tun könne. Auch das weitere Vorgehen sei Gegenstand der Besprechung gewesen. Die aufgewendete Zeit sei für die effektive Verteidigung notwendig und angemes- sen gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang auch die Auslagen für den Dolmetscher um Fr. 87.50 gekürzt. Dessen Dienste seien je- doch notwendig gewesen (Urk. 2 S. 6 f.).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2017 (Verfahrens-Nr. A- 1/2017/10011289) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. RA lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger wie folgt entschädigt: Fr. 1'837.00 Honorar Fr. 268.25 Spesenersatz Fr. 168.40 Mehrwertsteuer (8%) Fr. 2'273.65 Total" - 10 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- aus der Gerichtkasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. A._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2017/10011289, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2017/10011289, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 7. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP170015-O/U/HEI Verfügung vom 7. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2017, A-1/2017/10011289
- 2 - Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Gefährdung des Lebens. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich setzte Rechtsanwalt lic. iur. A._____ als amtliche Verteidigung von B._____ mit Wirkung ab 8. April 2017 ein. Am 19. April 2017 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ab. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ reichte der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Honorarnote ein. Mit Verfügung vom 24. April 2017 entschädigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 1'243.--, Spesenersatz von Fr. 180.75 und Fr. 113.90 Mehrwertsteuer (Urk. 5).
2. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kanton Zürich. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2017. Ihm sei für seine Bemühungen als amtliche Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 2'273.65 (inkl. 8% Mehrwersteuer) zuzusprechen (Urk. 2). Die Staatsanwalt- schaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9).
3. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Ver- gütung der amtlichen Verteidigung festgesetzt wird (Urk. 5). Dagegen ist die Be- schwerde beim Obergericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da der Streitwert (= Fr. 736.--) nicht mehr als Fr. 5'000.-- beträgt, beurteilt die Ver- fahrensleitung die Beschwerde (Art. 395 lit. b StPO). 4. 4.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafver- fahren geführt wurde.
- 3 - Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädi- gung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht al- les, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch so- wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Um- fang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühun- gen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermes- sen verfügen. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Ver- hältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, über- flüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (Urteil 6B_360/2014 vom 30. Okto- ber 2014 E. 3.3). 4.2 Massgebend für die Festsetzung der Vergütung der amtlichen Verteidigung ist vorliegend die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen (§1 Abs. 2 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Demnach beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für amtliche Rechtsvertretung in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kürzt die Staatsanwaltschaft die Position vom 8. April 2017. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium von 1 ¼ Stunden kürzt die Staatsanwaltschaft um eine halbe Stunde, da die Akten nicht umfangreich gewesen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Mandat sei im Zusammenhang mit einem Piketteinsatz vom 8. April 2017 zustande gekommen. Im Anschluss an die Hafteinvernahme habe ihm die für den Transport und die Hafteinvernahme
- 4 - zuständige Staatsanwältin ein Bündel Akten ausgehändigt. Bei dieser Staatsan- wältin handle es sich nicht um denjenigen Staatsanwalt, der die angefochtene Verfügung erlassen habe. Ob am 8. April 2017 schon sämtliche Untersuchungs- akten vorhanden waren bzw. wie viele Akten sich zu diesem Zeitpunkt im Dossier befunden hätten, könne die Beschwerdegegnerin gar nicht wissen. Heute wisse er, dass es beinahe alle bestehenden Akten gewesen seien, da diese beim Zwangsmassnahmengericht nur noch um einzelne Dokumente ergänzt worden seien. Er habe die erhaltenen Akten im Büro studiert. Diese hätten einen Umfang von rund 70 Seiten gehabt. 38 Seiten davon seien Protokolle von Einvernahmen gewesen. Die Polizeirapporte hätten aus insgesamt 15 Seiten bestanden. Dazu sei der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sowie Fotos der Verletzun- gen der Geschädigten etc. gekommen. Der Aufwand für das Erststudium von 75 Minuten für rund 70 Seiten sei nicht unangemessen (Urk. 2 S. 3 f.). 5.3 Das Aktenstudium des Beschwerdeführers war notwendig. Er hatte sich und seinen Klienten auf eine Hafteinvernahme vorzubereiten. Die Akten mögen zwar nicht sonderlich umfangreich gewesen sein. Der geltend gemachte Aufwand von 75 Minuten erscheint indessen nicht als offensichtlich unangemessen. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt begründet. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft kürzt die Position vom 10. April 2017. Den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium inklusive Weg von ¾ Stunden kürzt die Staatsanwaltschaft um ¾ Stunden, da keine neuen Ak- ten vorhanden gewesen seien und somit unnötiger Aufwand betrieben worden sei. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwältin, welche am 8. April 2017 die Hafteinvernahme geführt habe, habe noch am selben Tag einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt. Der Beschuldigte habe zwar auf eine Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet. Der Beschwerde- führer habe aber in Absprache mit dem Beschuldigten eine allfällige Stellungnah- me geprüft. Dazu habe er von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht. Er habe sich zum Bezirksgericht Zürich begeben, wo er im Kopierraum die Akten
- 5 - eingesehen und seinen Aktensatz auf den neusten Stand gebracht habe. Es ge- höre zu den anwaltlichen Pflichten, dieses Akteneinsichtsrecht auszuüben. Die Verteidigung müsse die dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten prü- fen. Diese seien die Grundlagen für eine schriftliche Stellungnahme und den Haftentscheid. Erfahrungsgemäss seien die Akten, die dem Zwangsmassnah- mengericht eingereicht würden, umfangreicher als jene, welche der Verteidigung ausgehändigt würden. Die Verteidigung habe sich stets um Einsicht in sämtliche aktuellen Akten zu bemühen, da sich daraus auch entlastende Momente ergeben könnten. Dass schliesslich auf eine Stellungnahme verzichtet worden sei, ändere an der Notwendigkeit der Akteneinsicht nichts. Am 10. April 2017 habe er nicht gewusst, ob die ihm von der Staatsanwaltschaft übergebenen Akten bereits sämt- liche Untersuchungsakten umfassten oder ob neue Dokumente Eingang in die Ak- ten gefunden hätten (Urk. 2 S. 4 f.). 6.3 Dass die amtliche Verteidigung bei einem Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft, Einsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Ak- ten nimmt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte nicht wissen, ob sich in den Akten auch Aktenstücke befanden, in die er noch keine Einsicht er- halten hatte. Will die beschuldigte Person sich zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft schriftlich äussern, darf und soll sie Kenntnis der eingereich- ten Akten haben (vgl. dazu Art. 225 StPO). Der dazu vom Beschwerdeführer be- triebene Aufwand erscheint zwar bei einer Betrachtung ex post unnötig, weil sich in den Akten keine neuen Aktenstücke befunden haben sollen. Bei einer Betrach- tung ex ante konnte der Beschwerdeführer dies nicht wissen. Er hatte darüber zu entscheiden, ob eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf Anordnung von Haft abzugeben ist. Dass er dazu die Akten konsultierte, um von demselben Ak- tenstand wie das Zwangsmassnahmengericht ausgehen zu können, entspricht der anwaltlichen Sorgfalt. Sein Aufwand war nicht unnötig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft kürzt die Position vom 11. April 2017. Der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 12 Minuten für ein Schreiben an
- 6 - den Klienten betreffend Gefängnistermin sei unnötig, zumal am Vortag ein Schreiben an den Klienten erfolgt sei. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe zu, dass er seinem Klienten am Vortag des 11. April 2017 ein Schreiben geschickt habe. Weshalb dies das Schreiben vom 11. April 2017 unnötig machen solle, sei jedoch nicht einzusehen. Die Staatsanwaltschaft habe keine Kenntnis von diesem Schreiben. Sie könne nicht wissen, ob sich darin eine nötige oder unnötige Mitteilung befunden habe. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses könne er dazu keine detaillierten Angaben machen (Urk. 2 S. 5 f.). 7.3 Es ist nicht bekannt, was im besagten Schreiben stand. Dass der Be- schwerdeführer seinem Klienten am Tag zuvor bereits ein Schreiben schickte, lässt ohne weitere Hinweise den Schluss nicht zu, dass das Schreiben vom 11. April 2017 unnötig war. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. 8. 8.1 Die Staatsanwaltschaft kürzt die Position vom 13. April 2017. Der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 2 ¼ Stunden für eine Bespre- chung mit dem Klienten sei übertrieben, weshalb er um 1 ¼ Stunde zu kürzen sei. Es habe schon am 8. April 2017 eine Besprechung stattgefunden und es seien mehrere Schreiben an den Klienten versandt worden. In diesem Zusammenhang sei auch das Dolmetscherhonorar für die zu lange Besprechung um Fr. 87.50 (Honorar für 1 ¼ Stunde) zu kürzen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Besprechung habe unter Beizug eines Dolmetschers stattgefunden. Dies habe faktisch zur Verdoppelung des Zeitaufwands geführt. Dem habe die Staatsanwaltschaft keine Beachtung ge- schenkt. Bei der Besprechung vom 8. April 2017 habe es sich um eine Erstbe- sprechung im Rahmen eines Piketteinsatzes gehandelt. Dabei sei es darum ge- gangen sich vorzustellen, den Fall aufgrund der Angaben der Staatsanwältin zu erfassen und sich auf eine Strategie für die Hafteinvernahme zu einigen. Es sei keine Zeit geblieben, um sich über den Inhalt der Untersuchungsakten auszutau- schen. Die Besprechung vom 8. April 2017 habe daher die Besprechung vom
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13. April 2017 nicht überflüssig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe nicht den Besuch im Gefängnis an sich bemängelt, sondern lediglich die Dauer. Am 13. Ap- ril 2017 habe der Beschwerdeführer den Klienten über den Inhalt der Akten in Kenntnis gesetzt. Das zentrale Thema seien die Aussagen der Geschädigten und deren Verletzungsbild gewesen. Zudem sei die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt, was dem Klienten habe erklärt werden müssen. Dieser sei noch nie in Haft gewesen. Er habe ihm die Kollusionsgefahr erklärt und was man dagegen tun könne. Auch das weitere Vorgehen sei Gegenstand der Besprechung gewesen. Die aufgewendete Zeit sei für die effektive Verteidigung notwendig und angemes- sen gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang auch die Auslagen für den Dolmetscher um Fr. 87.50 gekürzt. Dessen Dienste seien je- doch notwendig gewesen (Urk. 2 S. 6 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer hat plausibel dargelegt, weshalb die Besprechung in dem von ihm geltend gemachten Umfang notwendig war. Ob die Staatsanwalt- schaft berücksichtigte, dass für das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Klienten ein Dolmetscher notwendig war, ist aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Die Besprechung erscheint mit Blick auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Inhalt nicht übermässig lange. Wird zum Vergleich die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers vom 7. April 2017 herangezogen, so ist ersichtlich, dass diese ca. drei Stunden dauerte. Allein die Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft vom
8. April 2017 hatte eine Stunde gedauert. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. 9. 9.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuhe- ben bzw. im Sinne des Gesagten abzuändern. 9.2 Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 8 - 9.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat eine Hono- rarnote eingereicht (Urk. 3/4). Er macht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 5,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.-- sowie Fr. 8.-- für Auslagen und Fr. 123.85 für Mehrwertsteuern geltend (insgesamt Fr. 1'671.85). Grundsätz- lich sei vom Streitwert auszugehen. Es gehe um einen Streitwert von rund Fr. 700.--, weshalb in Bezug auf den notwendigen Zeitaufwand zur Einreichung der Beschwerde ein offensichtliches Missverhältnis bestehe. Die Gebühr sei ent- sprechend zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Gemäss § 19 Abs. 2 AnwGebV richtet sich die Gebühr nach § 9 AnwGebV, wel- cher eine Ermässigung der Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert nach § 4 AnwGebV. Vorlie- gend geht es um einen Streitwert von Fr. 736.-- (= Fr. 2'273.65 - Fr. 1'537.65). Die Gebühr nach § 4 AnwGebV beträgt Fr. 184.--. Wird diese nach § 9 AnwGebV er- mässigt, ist sie an sich zwischen Fr. 122.65 und Fr. 36.80 festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bei der Festsetzung der Gebühr zwischen Fr. 36.80 und Fr. 122.65 ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand besteht, weshalb die Gebühr nach § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend zu erhöhen ist. Bei dieser Erhöhung ist namentlich die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen nicht einfach die Entschädigung gemäss Streitwert durch eine solche gemäss Zeitaufwand zu ersetzen ist. Der Gegenstand der Beschwerde ist rechtlich nicht komplex. Der Sachverhalt war einfach und klar. Aufgrund der Höhe des Streitwerts erscheint die Bedeutung des Falls sehr gering. Der Beschwerdeführer handelt zudem in eigener Sache. Unter diesen Umständen fällt ein Stundenansatz von Fr. 280.-- von vorherein ausser Betracht; dieser wäre bei weitem zu hoch. In der Beschwerde ging es um fünf Po- sitionen der Honorarnote des Beschwerdeführers, welche die Staatsanwaltschaft
- 9 - gekürzt hatte. Wenn der Beschwerdeführer 5,5 Stunden an Aufwand in Rechnung stellen will, hätte er im Schnitt gut eine Stunde pro Position gebraucht. Dies er- scheint vor dem Hintergrund des niedrigen Streitwerts und der Bedeutung des Falls übertrieben, zumal die letzte Position (Dolmetscherkosten) mit der zweitletz- ten Position (Besprechung mit dem Klienten vom 13. April 2017) zusammenhängt. Der Beschwerdeführer hätte seinen Standpunkt wesentlich kürzer darstellen kön- nen und war gehalten, seinen Aufwand nach dem geringen Streitwert zu richten. Noch angemessen erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände eine pau- schale Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen Fr. 8.--). Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2017 (Verfahrens-Nr. A- 1/2017/10011289) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. RA lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger wie folgt entschädigt: Fr. 1'837.00 Honorar Fr. 268.25 Spesenersatz Fr. 168.40 Mehrwertsteuer (8%) Fr. 2'273.65 Total"
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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- aus der Gerichtkasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. A._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2017/10011289, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2017/10011289, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 7. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen