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UP160035

Amtliche Verteidigung

Zürich OG · 2016-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Dem Beschuldigten sei Herr lic. iur. X2._____, Rechtsanwalt, … [Ad- resse], als amtlicher Verteidiger zu ernennen.

E. 3 Rechtliches und Folgerungen

a) Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 lit. b StPO i.V.m Art. 127 Abs. 5 StPO anwaltlich verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in ausdrücklicher Abweichung von jener des EGMR nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Straf- norm, sondern die konkret drohende Strafe (BGE 120 Ia 43). Es besteht kein An- lass, im vorliegenden Fall von der konstanten Praxis des Bundesgerichts abzu- weichen. Ein Abstellen auf das theoretische Höchstmass des Strafrahmens des jeweiligen Tatbestandes - losgelöst von der Schwere des Einzelfalles - würde den gesetzlichen Vorbehalt für Bagatellfälle i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO weitgehend aushebeln und dem klaren Willen des Souveräns krass widersprechen. Welche Strafhöhe droht, muss die Staatsanwaltschaft wissen, da sie die entsprechenden Anträge vor Gericht stellen muss (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 130 N 17). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt in ihrer Anklage vom 8. März 2016 eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.- (Urk. 9/14 S. 4). Konkret droht dem Beschwerdeführer damit bei Weitem keine Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Somit liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor.

b) Nach Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person anwaltlich vertei- digt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Es bestehen keine An-

- 6 - haltspunkte, dass der Beschwerdeführer dauerhafte körperliche Gebrechen oder irgendeine Form von geistiger Behinderung aufweist, die ihn an einer ausreichen- den Wahrung seiner Verfahrensinteressen hindern würden. Es ist daher im Fol- genden zu prüfen, ob andere Gründe im Sinne von Art. 130 lit. c StPO gegeben sind. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass eine grosse Nähe zwischen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO und der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besteht und dass in der Lehre darauf hingewiesen wird, dass aufgrund des Gesetzestextes nicht klar wird, wann nach welcher Bestimmung vorzugehen ist. Zur Lösung dieser Ab- grenzungsschwierigkeiten wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine notwendige Verteidigung installiert werden muss, wenn bereits die Staatsanwalt- schaft der Auffassung ist, dass aufgrund anderer als körperlicher oder geistiger Umstände die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen genügend zu wahren. In diesen Zusammenhang wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass diese Konstellation wegen der nach Art. 131 Abs. 3 StPO nur beschränkten Gül- tigkeit von erhobenen Beweisen bei fehlender notwendiger Verteidigung mit Zu- rückhaltung anzunehmen ist. Vertritt hingegen nur die angeschuldigte Person die Auffassung, sie könne alleine ihre Interessen nicht genügend wahren, so sei die Gewährung einer amtlichen Verteidigung zu prüfen (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 130 N 34). Dieser Lehrmeinung ist entgegenzuhalten, dass zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 130 lit. c StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht allein auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten (und damit auf subjektive Kriterien), sondern auf objektive Kriterien abzustellen ist. Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob von einem Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen ist, bevor untersucht wird, ob ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich ge- boten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte

- 7 - Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt in ihrer Anklage vom 8. März 2016 eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Damit ist die im Gesetz festgesetzte Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalles deutlich unterschritten. Allerdings bedeutet dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, dass automatisch von ei- nem Bagatellfall auszugehen ist: Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amt- lichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müs- sen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesge- richt hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105 f.), bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" (BGE 120 Ia 43 E. 3c S. 47) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1) angenom- men. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteil 1B_23/2016 vom

E. 8 Februar 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Gemäss dem Urteil 1B_167/2016 vom

1. Juli 2016 E. 3.5 folgt daraus sowie aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO

- 8 - ("jedenfalls dann nicht"), dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszuge- hen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind; es ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausge- schlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächli- che und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Be- urteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer stren- gen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwie- gender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten oder andere Umstände vorhanden sind, welche die Bestel- lung eines amtlichen Rechtsbeistands gebieten, obwohl die im Gesetz festgesetz- te Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalles deutlich unterschritten ist. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass sich der Anklagevor- wurf auf zwei einfache Sachverhalte beschränkt, d.h. einerseits auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2014 um ca. 20 Uhr mit seinem Fahrzeug einen genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Wagen einhielt, und anderer- seits auf die Frage, ob er in der anschliessend stattgefundenen, mündlichen Aus- einandersetzung ein (geschlossenes) Klappmesser behändigte und dem anderen Fahrzeuglenker entgegenhielt. Es handelt sich somit weder um komplexe Sach- verhalte noch waren komplizierte beweismässige Abklärungen notwendig; viel- mehr beschränken sich die Beweismittel auf die Aussagen des Beschwerdefüh- rers, des Geschädigten und seiner Ehefrau sowie auf die beschlagnahmten Ge- genstände (Klappmesser, Pistolenmagazin und 14 Pistolenpatronen, Urk. 9/6/1). Allein der Umstand, dass Zusatzfragen der Verteidigung bei der Würdigung von Zeugenaussagen Bedeutung haben könnten, gebietet in einem Fall wie dem vor- liegenden, in welchem die im Gesetz festgesetzte Grenze für die Bestimmung ei- nes Bagatellfalles deutlich unterschritten ist, noch nicht die Bestellung eines amt- lichen Rechtsbeistands. Die Würdigung der Aussagen (insbesondere der Zeu-

- 9 - genaussage der Ehefrau des Geschädigten) wird Sache des Gerichts sein. In rechtlicher Hinsicht ist der Fall ebenfalls nicht als schwierig einzustufen, und die Vorinstanz hat in zutreffender Weise ausgeführt, dass sich keine heiklen Abgren- zungsfragen stellen. Bei dieser Sachlage bestand aus retrospektiver Sicht keine Notwendigkeit, für das Untersuchungsverfahren einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (mit Verfügung des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 3. März 2016 wurde denn auch das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen; Urk. 9/8/4). Da der Beschwerdeführer die erste Primarschulklasse sowie die gesamte Ober- stufe in der Schweiz absolvierte, weist er zwar kein hohes Bildungsniveau auf, doch ist dieses nicht derart bescheiden, dass aus diesem Grund die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands geboten wäre. Er ist Detailhandelsfachmann und verfügt über einen Führerausweis für Motorfahrzeuge. Ebenfalls wird eine solche Bestellung nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass dem Beschwerde- führer mehrere Vorladungen nicht zugestellt werden konnten. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder tat- sächliche noch rechtliche Schwierigkeiten noch andere Umstände vorhanden sind, welche die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gebieten. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten sowie mangels schwieriger persönlicher Verhältnisse und anderer Umstände, welche die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands erforderlich machen würden, sind auch keine "ande- ren Gründe" im Sinne von Art. 130 lit. c StPO gegeben. Somit liegt weder ein An- wendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO noch ein Fall notwendiger Verteidi- gung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor, weshalb keine amtliche Verteidigung zu bestellen ist und eine Wiederholung der Beweiserhebung gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO ausser Betracht fällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei seinen bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse (Urk. 9/7/5) Rechnung getragen wird. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- angesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwer- deführers (per Gerichtsurkunde) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Uster unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 11 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP160035-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 16. August 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Juni 2016, GG160009-I

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 21. Juni 2016 bei der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Uster ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Ver- teidigung stellen (Urk. 9/26), worauf diese das Gesuch mit Verfügung vom 22. Ju- ni 2016 abwies (Urk. 3). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2016 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden An- träge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Dem Beschuldigten sei Herr lic. iur. X2._____, Rechtsanwalt, … [Ad- resse], als amtlicher Verteidiger zu ernennen.

3. Es sei anzuordnen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen mit der Auflage, die Untersuchung unter Mitwirkung der Vertei- digung zu wiederholen." Nachdem der ersten Instanz und der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Präsi- dialverfügung vom 7. Juli 2016 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 5), verzichteten beide am 12. bzw. 13. Juli 2016 auf eine Vernehmlassung (Urk. 6 und 8). II. Materielle Beurteilung

1. Begründung der Vorinstanz zur Abweisung des Gesuches um Bestellung ei- nes amtlichen Verteidigers Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Uster führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 22. Juni 2016 im Wesentlichen aus, nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts sei bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall einer notwendi- gen Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO gegeben sei, nicht die abstrakte Straf-

- 3 - drohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe mass- gebend. Im vorliegenden Fall werde in der Anklage eine Bestrafung des Be- schwerdeführers mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- gefordert. Damit liege kein Fall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO vor. Eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO setze eine sich auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte auswirkende, körperliche oder geistige Beeinträchtigung voraus. Eine entsprechende Behinderung des Beschwerdefüh- rers ergebe sich weder aus den Untersuchungsakten noch aus der Begründung seines Gesuches um Bestellung einer amtlichen Verteidigung vom 21. Juni 2016. Der vorliegende Straffall biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Der Anklagevorwurf beschränke sich auf zwei einfache Sachver- halte, d.h. einerseits auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2014 um ca. 20 Uhr mit seinem Fahrzeug einen genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Wagen eingehalten habe, und andererseits auf die Frage, ob er in der anschliessend stattgefundenen, mündlichen Auseinandersetzung ein Klapp- messer behändigt und dem anderen Fahrzeuglenker entgegengehalten habe. Es würden sich weder heikle Abgrenzungsfragen stellen noch müssten komplexe beweismässige Abklärungen durchgeführt werden. Auch aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergebe sich nichts, was den Anschein erwe- cke, dass er zur Bewältigung der sich stellenden Fragen eine Vertretung benötige. Er sei sehr wohl in der Lage, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen adä- quat auseinanderzusetzen (Urk. 3 S. 2 f.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Gesetz bedrohe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit je einer Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe. Das erkennende Gericht sei grund- sätzlich frei, im vorliegenden Fall auf eine solche Maximalstrafe zu erkennen, weshalb gestützt auf Art. 130 lit. b StPO von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen sei. Daraus ergebe sich als Rechtsfolge, dass für eine notwendige

- 4 - Verteidigung zu sorgen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, um die Untersuchung unter Beizug einer fachkundigen Verteidigung zu wie- derholen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO auf eine Wiederholung der Untersuchung ausdrücklich zu verzichten. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz dieser Auffassung nicht folgen wolle, stelle sich die Frage, ob nicht gestützt auf Art. 130 lit. c StPO ein Fall notwendiger Verteidigung zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe nur die erste Primar- schulklasse in der Schweiz besucht und danach die zweite bis sechste Klasse in Peru absolviert. Ab der Oberstufe habe er sich wieder in der Schweiz befunden, wobei er drei Jahre lang die unterste Ebene der Oberstufe absolviert habe, wes- halb sein Bildungsniveau höchst bescheiden sei. Er sei nicht in der Lage, sich selbst sachgerecht zu verteidigen. So habe er auf die Teilnahme an den Einver- nahmen des Geschädigten und dessen Ehefrau verzichtet, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, wie wesentlich eine solche Teilnahme für die Verteidigung gerade dann sei, wenn sich die Aussagen des Geschädigten und jene des Beschwerde- führers gegenüberstünden. In derartigen Fällen seien für die Verteidigung Zusatz- fragen von grösster Bedeutung. Im vorliegenden Fall seien keine Sachbeweise vorhanden. Die Aussagen der mit dem Geschädigten verheirateten Zeugin wür- den eine erhebliche Anzahl von Fragen bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit aufwer- fen, die im vorliegenden Verfahrensstadium aus ermittlungstaktischen Gründen noch nicht spezifiziert werden könnten. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft hätten sich von Anfang an auf den Stand- punkt gestellt, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zuträ- fen, ohne durch Zusatzfragen der Wahrheit näher gekommen zu sein (Versperren der Weiterfahrt, Anbrüllen und Fotografieren durch den Geschädigten). Aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer mehrere Vorladungen nicht hätten zugestellt werden können, wobei unklar geblieben sei, welches der Grund dafür gewesen sei. Da der Beschwerdeführer nach wie vor bei seiner Mut- ter wohne, die in Rechtssachen vollständig unkundig sei, könne nicht ausge- schlossen werden, dass ihm entsprechende Abholungseinladungen, welche die Mutter im Briefkasten gefunden habe, gar nicht vorgelegt worden seien. Schliess-

- 5 - lich habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter geltend ge- macht, dass eine eigentliche Vergleichsverhandlung in Anwesenheit von Geschä- digtem und Beschuldigtem nie stattgefunden habe; es habe vor der Staatsanwalt- schaft nie einen Versuch gegeben, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Geschädigten zu versuchen, zwischen den beiden den Rechtsfrieden herzu- stellen (Urk. 2 S. 3 ff.).

3. Rechtliches und Folgerungen

a) Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 lit. b StPO i.V.m Art. 127 Abs. 5 StPO anwaltlich verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in ausdrücklicher Abweichung von jener des EGMR nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Straf- norm, sondern die konkret drohende Strafe (BGE 120 Ia 43). Es besteht kein An- lass, im vorliegenden Fall von der konstanten Praxis des Bundesgerichts abzu- weichen. Ein Abstellen auf das theoretische Höchstmass des Strafrahmens des jeweiligen Tatbestandes - losgelöst von der Schwere des Einzelfalles - würde den gesetzlichen Vorbehalt für Bagatellfälle i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO weitgehend aushebeln und dem klaren Willen des Souveräns krass widersprechen. Welche Strafhöhe droht, muss die Staatsanwaltschaft wissen, da sie die entsprechenden Anträge vor Gericht stellen muss (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 130 N 17). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt in ihrer Anklage vom 8. März 2016 eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.- (Urk. 9/14 S. 4). Konkret droht dem Beschwerdeführer damit bei Weitem keine Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Somit liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor.

b) Nach Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person anwaltlich vertei- digt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Es bestehen keine An-

- 6 - haltspunkte, dass der Beschwerdeführer dauerhafte körperliche Gebrechen oder irgendeine Form von geistiger Behinderung aufweist, die ihn an einer ausreichen- den Wahrung seiner Verfahrensinteressen hindern würden. Es ist daher im Fol- genden zu prüfen, ob andere Gründe im Sinne von Art. 130 lit. c StPO gegeben sind. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass eine grosse Nähe zwischen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO und der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besteht und dass in der Lehre darauf hingewiesen wird, dass aufgrund des Gesetzestextes nicht klar wird, wann nach welcher Bestimmung vorzugehen ist. Zur Lösung dieser Ab- grenzungsschwierigkeiten wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine notwendige Verteidigung installiert werden muss, wenn bereits die Staatsanwalt- schaft der Auffassung ist, dass aufgrund anderer als körperlicher oder geistiger Umstände die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen genügend zu wahren. In diesen Zusammenhang wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass diese Konstellation wegen der nach Art. 131 Abs. 3 StPO nur beschränkten Gül- tigkeit von erhobenen Beweisen bei fehlender notwendiger Verteidigung mit Zu- rückhaltung anzunehmen ist. Vertritt hingegen nur die angeschuldigte Person die Auffassung, sie könne alleine ihre Interessen nicht genügend wahren, so sei die Gewährung einer amtlichen Verteidigung zu prüfen (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 130 N 34). Dieser Lehrmeinung ist entgegenzuhalten, dass zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 130 lit. c StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht allein auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten (und damit auf subjektive Kriterien), sondern auf objektive Kriterien abzustellen ist. Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob von einem Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen ist, bevor untersucht wird, ob ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich ge- boten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte

- 7 - Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt in ihrer Anklage vom 8. März 2016 eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Damit ist die im Gesetz festgesetzte Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalles deutlich unterschritten. Allerdings bedeutet dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, dass automatisch von ei- nem Bagatellfall auszugehen ist: Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amt- lichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müs- sen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesge- richt hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105 f.), bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" (BGE 120 Ia 43 E. 3c S. 47) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1) angenom- men. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteil 1B_23/2016 vom

8. Februar 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Gemäss dem Urteil 1B_167/2016 vom

1. Juli 2016 E. 3.5 folgt daraus sowie aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO

- 8 - ("jedenfalls dann nicht"), dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszuge- hen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind; es ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausge- schlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächli- che und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Be- urteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer stren- gen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwie- gender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten oder andere Umstände vorhanden sind, welche die Bestel- lung eines amtlichen Rechtsbeistands gebieten, obwohl die im Gesetz festgesetz- te Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalles deutlich unterschritten ist. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass sich der Anklagevor- wurf auf zwei einfache Sachverhalte beschränkt, d.h. einerseits auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2014 um ca. 20 Uhr mit seinem Fahrzeug einen genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Wagen einhielt, und anderer- seits auf die Frage, ob er in der anschliessend stattgefundenen, mündlichen Aus- einandersetzung ein (geschlossenes) Klappmesser behändigte und dem anderen Fahrzeuglenker entgegenhielt. Es handelt sich somit weder um komplexe Sach- verhalte noch waren komplizierte beweismässige Abklärungen notwendig; viel- mehr beschränken sich die Beweismittel auf die Aussagen des Beschwerdefüh- rers, des Geschädigten und seiner Ehefrau sowie auf die beschlagnahmten Ge- genstände (Klappmesser, Pistolenmagazin und 14 Pistolenpatronen, Urk. 9/6/1). Allein der Umstand, dass Zusatzfragen der Verteidigung bei der Würdigung von Zeugenaussagen Bedeutung haben könnten, gebietet in einem Fall wie dem vor- liegenden, in welchem die im Gesetz festgesetzte Grenze für die Bestimmung ei- nes Bagatellfalles deutlich unterschritten ist, noch nicht die Bestellung eines amt- lichen Rechtsbeistands. Die Würdigung der Aussagen (insbesondere der Zeu-

- 9 - genaussage der Ehefrau des Geschädigten) wird Sache des Gerichts sein. In rechtlicher Hinsicht ist der Fall ebenfalls nicht als schwierig einzustufen, und die Vorinstanz hat in zutreffender Weise ausgeführt, dass sich keine heiklen Abgren- zungsfragen stellen. Bei dieser Sachlage bestand aus retrospektiver Sicht keine Notwendigkeit, für das Untersuchungsverfahren einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (mit Verfügung des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 3. März 2016 wurde denn auch das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen; Urk. 9/8/4). Da der Beschwerdeführer die erste Primarschulklasse sowie die gesamte Ober- stufe in der Schweiz absolvierte, weist er zwar kein hohes Bildungsniveau auf, doch ist dieses nicht derart bescheiden, dass aus diesem Grund die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands geboten wäre. Er ist Detailhandelsfachmann und verfügt über einen Führerausweis für Motorfahrzeuge. Ebenfalls wird eine solche Bestellung nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass dem Beschwerde- führer mehrere Vorladungen nicht zugestellt werden konnten. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder tat- sächliche noch rechtliche Schwierigkeiten noch andere Umstände vorhanden sind, welche die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gebieten. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten sowie mangels schwieriger persönlicher Verhältnisse und anderer Umstände, welche die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands erforderlich machen würden, sind auch keine "ande- ren Gründe" im Sinne von Art. 130 lit. c StPO gegeben. Somit liegt weder ein An- wendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO noch ein Fall notwendiger Verteidi- gung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor, weshalb keine amtliche Verteidigung zu bestellen ist und eine Wiederholung der Beweiserhebung gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO ausser Betracht fällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei seinen bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse (Urk. 9/7/5) Rechnung getragen wird. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- angesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwer- deführers (per Gerichtsurkunde) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Uster unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 11 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Brüschweiler