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UP160001

Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft

Zürich OG · 2016-05-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Im Strafverfahren 2013/14110474 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land gegen B._____ war Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ bestellt worden und mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015 mit Fr. 5'610.– entschädigt worden (Dispositiv Ziff. 9). Das Urteil wurde dem Be- schwerdeführer schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 4). Der Beschwerdeführer nahm das (unbegründete) Urteilsdispositiv am 14. Juli 2015 in Empfang (Urk. 6/115 Konvolut). Das begründete Urteil (Urk. 6/126) ging dem Beschwerde- führer am 9. November 2015 zu (Urk. 6/128 Konvolut). Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2015 Beschwerde ein (Urk. 3), welche nach Abschreibung des Berufungsverfah- rens (der Beschuldigte zog seine angemeldete Berufung noch vor Erhalt des be- gründeten Urteils wieder zurück) an die hiesige Kammer überwiesen wurde (Urk. 2), mit den folgenden Anträgen: " a. Hauptantrag: Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides sei hin- sichtlich der Entschädigung der amtlichen Geschädigtenvertretung auf- zuheben und die Entschädigung des Unterzeichnenden als amtlicher Geschädigtenvertreter sei auf CHF 16'820 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen.

b. Eventualantrag: [Es] sei die Entscheidung über die Entschädigung des Unterzeichnenden als amtlicher Geschädigtenvertreter zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzu- weisen, von der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur eingereichten Aufwendungstabelle des Unterzeichnenden als amtli- chem Geschädigtenvertreter einzuholen und bei begründetem Wider- spruch der Staatsanwaltschaft sei der Unterzeichnende, unter Anset- zung einer genügenden Frist, zur Einreichung einer angepassten Auf- wendungsliste, welche die Aufwendungen zur amtlichen Verteidigung von Frau C._____ nicht aufführt, aufzufordern.

c. Die Akten des Verfahrens DG140083 des Bezirksgerichts Winterthur seien, soweit erforderlich, beizuziehen.

d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. "

- 3 -

E. 2 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, er- gehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 + 2 StPO). Im Urteil ist auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entschei- den (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu den Verfah- renskosten gehören u. a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des un- entgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Ge- richt darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1).

E. 3 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 i. V. m. Art. 381 f. StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils oder die Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungsfolgen streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f

- 4 - StPO; vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.4.-6.). Der amtli- che Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind nicht Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hin- sichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, son- dern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Ent- schädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2). Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a); bei andern Entscheiden mit der Zustellung des Entscheides (lit. b) und bei einer nicht schrift- lich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs- erklärung ein (Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO). 4.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Urteil DG140083-K des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015, in welchem auch die Entschädigung des Beschwer- deführers festgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht Partei ist, hat er die- se nicht mittels Berufung, sondern – gemäss der besonderen Regelung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (bzw. Art. 138 Abs.1 StPO) – mittels Beschwerde anzufech- ten. Es stellt sich deshalb die Frage, wann die 10-tägige Beschwerdefrist i. S. v. Art. 396 Abs. 1 StPO zu laufen beginnt, kennt die Beschwerde doch keine Tren- nung zwischen "Beschwerdeanmeldung" und "Beschwerdebegründung" wie dies bei der Berufung der Fall ist. Soweit ersichtlich hat diese Frage das Bundesgericht noch nicht entschieden.

- 5 - 4.2 Grundsätzlich folgt aus der Qualifikation des anzufechtenden Entscheides (Urteil oder Beschluss/Verfügung) das zu ergreifende Rechtsmittel und das Rechtsmittel bestimmt die einzuhaltenden Fristen. Dabei wird berücksichtigt, dass Urteile in der Regel zuerst mittels (unbegründetem) Dispositiv eröffnet und erst in einem späteren Zeitpunkt schriftlich begründet werden (10-tägige Frist zur Beru- fungsanmeldung bzw. 20-tägige Frist für die Berufungserklärung; Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) bzw. Beschlüsse/Verfügungen von Anfang an schriftlich be- gründet eröffnet werden (10-tägige Frist für die Erklärung und Begründung der Beschwerde; Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist wie vorliegend ausnahmsweise ein Urteil mit Beschwerde anzufechten, ist nicht ohne Weiteres klar, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen. Eine strikte Anwendung von Art. 384 lit. a StPO und Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) ist schon insoweit nicht sachgerecht, als die Beschwerde kein zwei- stufiges Verfahren (Anmeldung und spätere Begründung des Rechtsmittels) vor- sieht, wie dies bei der Berufung der Fall ist. Sachgerechter erscheint es, für die Auslösung des Fristenlaufs für die Beschwerde Art. 384 lit. b StPO bzw. Art. 396 Abs. 1 StPO anzuwenden, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheides – mithin mit Zustellung des Urteilsdispositivs – bei der Be- schwerdeinstanz begründet einzureichen ist, zumal andernfalls die Parteien, so- fern keine Berufung eingereicht wird, bis zur Eröffnung des begründeten Ent- scheids (wofür dem Gericht gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO bis zu 90 Tage zur Ver- fügung stehen) in Unsicherheit über die Rechtskraft der Entschädigungsregelung leben müssten. Zwar ist die Beschwerde stets begründet zu erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO) und kann sich der Beschwerdeführer naturgemäss nicht mit Erwägungen der Vor- instanz auseinandersetzen, bevor ihm diese bekannt gegeben wurden. Indes dürften dem Vertreter wohl im Rahmen der mündlichen Kurzbegründung des Ur- teils (Art. 82 Abs. 1 StPO und Art. 84 Abs. 1 StPO) zumindest die wesentlichen Gründe für die Beurteilung seines Entschädigungsanspruchs zur Kenntnis ge- bracht worden sein. Zudem muss es einem Anwalt jederzeit möglich sein, seine Aufwendungen im Detail darzulegen und eine entsprechende Kostenabrechnung

- 6 - zu erstatten (vgl. Art. 11 lit. i BGFA). Damit muss er jedenfalls innerhalb der Be- schwerdefrist in der Lage sein, die seiner Meinung nach gerechtfertigte Entschä- digung zu begründen und zu beziffern. Zu gegenteiligen Auffassungen und Aus- führungen der Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz in der schriftlichen Urteils- begründung kann ihm – soweit erforderlich – im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Diesen besonderen Umständen kann gegebenenfalls beim Entscheid über die Kosten im Beschwer- deverfahren Rechnung getragen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Rechtmittelbelehrung im ange- fochtenen Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seit BGE 139 IV 199 er- scheint es zwar angezeigt, die Rechtsmittelbelehrung in erstinstanzlichen Strafur- teilen entsprechend zu ergänzen (wozu in Fällen von Art. 82 Abs. 1 StPO allen- falls auch die Einräumung des Rechts des Vertreters gehört, innert 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs eine Begründung des Entscheids über die Entschädi- gung zu verlangen; Art. 82 Abs. 2 StPO analog), was andernorts erfolgt, in die- sem Fall jedoch unterblieb. Als Rechtskundigem musste dem Beschwerdeführer die ausdrückliche Regelung der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 135/138 StPO indes bekannt sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom

26. August 2011, E. 1.4 m. w. H.). Dass er darüber im Zweifel gewesen wäre macht er weder geltend und noch liegen Anhaltspunkte dafür vor; gegenteils hat er seine Eingabe vom 19. November 2015 doch explizit als Beschwerde bezeich- net und selber keine Berufung angemeldet. Angesichts der gesetzlichen Fristen- regelung und der sich nach BGE 139 IV 199 stellenden Frage zur Auslösung der Frist durfte der Beschwerdeführer zudem auch nicht davon ausgehen, die Frist für eine Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid laufe erst ab Zustellung des begründeten Urteils. Vielmehr hätte er bei gebührender Aufmerksamkeit er- kennen können, dass die Rechtsmittelfrist – gemäss dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen – durch die Eröffnung und damit mit Zustellung des Dispositivs ausgelöst wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BSK StPO-THOMMEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 3 N 49).

- 7 - 4.4. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die 10-tägige Frist für die Beschwerde mit der Zustellung des schriftlichen Dispositivs an den Be- schwerdeführer begann und folglich am Freitag, 24. Juli 2015, endete. Indem der Beschwerdeführer ohne Reaktion darauf die Zustellung des begründeten Urteils fast vier Monate später abwartete, bevor er Beschwerde erhob, verpasste er die Frist. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Streitwert beträgt Fr. 11'210.–. Die ordentliche Gerichtsgebühr nach § 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8 und 4 GebV OG beträgt zwischen Fr. 960.– und Fr. 1'440.–. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2013/141104174 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Winterthur ad DG140083-K, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 8 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP160001-O/U/bru Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 3. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Beschwerde gegen Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

9. Juli 2015, DG140083-K

- 2 - Erwägungen: I.

1. Im Strafverfahren 2013/14110474 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land gegen B._____ war Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ bestellt worden und mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015 mit Fr. 5'610.– entschädigt worden (Dispositiv Ziff. 9). Das Urteil wurde dem Be- schwerdeführer schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 4). Der Beschwerdeführer nahm das (unbegründete) Urteilsdispositiv am 14. Juli 2015 in Empfang (Urk. 6/115 Konvolut). Das begründete Urteil (Urk. 6/126) ging dem Beschwerde- führer am 9. November 2015 zu (Urk. 6/128 Konvolut). Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2015 Beschwerde ein (Urk. 3), welche nach Abschreibung des Berufungsverfah- rens (der Beschuldigte zog seine angemeldete Berufung noch vor Erhalt des be- gründeten Urteils wieder zurück) an die hiesige Kammer überwiesen wurde (Urk. 2), mit den folgenden Anträgen: " a. Hauptantrag: Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides sei hin- sichtlich der Entschädigung der amtlichen Geschädigtenvertretung auf- zuheben und die Entschädigung des Unterzeichnenden als amtlicher Geschädigtenvertreter sei auf CHF 16'820 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen.

b. Eventualantrag: [Es] sei die Entscheidung über die Entschädigung des Unterzeichnenden als amtlicher Geschädigtenvertreter zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzu- weisen, von der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur eingereichten Aufwendungstabelle des Unterzeichnenden als amtli- chem Geschädigtenvertreter einzuholen und bei begründetem Wider- spruch der Staatsanwaltschaft sei der Unterzeichnende, unter Anset- zung einer genügenden Frist, zur Einreichung einer angepassten Auf- wendungsliste, welche die Aufwendungen zur amtlichen Verteidigung von Frau C._____ nicht aufführt, aufzufordern.

c. Die Akten des Verfahrens DG140083 des Bezirksgerichts Winterthur seien, soweit erforderlich, beizuziehen.

d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. "

- 3 -

2. Die Vorinstanz verzichtete am 15. Januar 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 10/1); die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 19. Januar 2016 vernehmen (Urk. 11). Am 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 15); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18). II.

1. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, N 503).

2. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, er- gehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 + 2 StPO). Im Urteil ist auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entschei- den (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu den Verfah- renskosten gehören u. a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des un- entgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Ge- richt darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1).

3. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 i. V. m. Art. 381 f. StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils oder die Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungsfolgen streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f

- 4 - StPO; vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.4.-6.). Der amtli- che Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind nicht Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hin- sichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, son- dern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Ent- schädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2). Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a); bei andern Entscheiden mit der Zustellung des Entscheides (lit. b) und bei einer nicht schrift- lich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs- erklärung ein (Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO). 4.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Urteil DG140083-K des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015, in welchem auch die Entschädigung des Beschwer- deführers festgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht Partei ist, hat er die- se nicht mittels Berufung, sondern – gemäss der besonderen Regelung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (bzw. Art. 138 Abs.1 StPO) – mittels Beschwerde anzufech- ten. Es stellt sich deshalb die Frage, wann die 10-tägige Beschwerdefrist i. S. v. Art. 396 Abs. 1 StPO zu laufen beginnt, kennt die Beschwerde doch keine Tren- nung zwischen "Beschwerdeanmeldung" und "Beschwerdebegründung" wie dies bei der Berufung der Fall ist. Soweit ersichtlich hat diese Frage das Bundesgericht noch nicht entschieden.

- 5 - 4.2 Grundsätzlich folgt aus der Qualifikation des anzufechtenden Entscheides (Urteil oder Beschluss/Verfügung) das zu ergreifende Rechtsmittel und das Rechtsmittel bestimmt die einzuhaltenden Fristen. Dabei wird berücksichtigt, dass Urteile in der Regel zuerst mittels (unbegründetem) Dispositiv eröffnet und erst in einem späteren Zeitpunkt schriftlich begründet werden (10-tägige Frist zur Beru- fungsanmeldung bzw. 20-tägige Frist für die Berufungserklärung; Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) bzw. Beschlüsse/Verfügungen von Anfang an schriftlich be- gründet eröffnet werden (10-tägige Frist für die Erklärung und Begründung der Beschwerde; Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist wie vorliegend ausnahmsweise ein Urteil mit Beschwerde anzufechten, ist nicht ohne Weiteres klar, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen. Eine strikte Anwendung von Art. 384 lit. a StPO und Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) ist schon insoweit nicht sachgerecht, als die Beschwerde kein zwei- stufiges Verfahren (Anmeldung und spätere Begründung des Rechtsmittels) vor- sieht, wie dies bei der Berufung der Fall ist. Sachgerechter erscheint es, für die Auslösung des Fristenlaufs für die Beschwerde Art. 384 lit. b StPO bzw. Art. 396 Abs. 1 StPO anzuwenden, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheides – mithin mit Zustellung des Urteilsdispositivs – bei der Be- schwerdeinstanz begründet einzureichen ist, zumal andernfalls die Parteien, so- fern keine Berufung eingereicht wird, bis zur Eröffnung des begründeten Ent- scheids (wofür dem Gericht gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO bis zu 90 Tage zur Ver- fügung stehen) in Unsicherheit über die Rechtskraft der Entschädigungsregelung leben müssten. Zwar ist die Beschwerde stets begründet zu erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO) und kann sich der Beschwerdeführer naturgemäss nicht mit Erwägungen der Vor- instanz auseinandersetzen, bevor ihm diese bekannt gegeben wurden. Indes dürften dem Vertreter wohl im Rahmen der mündlichen Kurzbegründung des Ur- teils (Art. 82 Abs. 1 StPO und Art. 84 Abs. 1 StPO) zumindest die wesentlichen Gründe für die Beurteilung seines Entschädigungsanspruchs zur Kenntnis ge- bracht worden sein. Zudem muss es einem Anwalt jederzeit möglich sein, seine Aufwendungen im Detail darzulegen und eine entsprechende Kostenabrechnung

- 6 - zu erstatten (vgl. Art. 11 lit. i BGFA). Damit muss er jedenfalls innerhalb der Be- schwerdefrist in der Lage sein, die seiner Meinung nach gerechtfertigte Entschä- digung zu begründen und zu beziffern. Zu gegenteiligen Auffassungen und Aus- führungen der Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz in der schriftlichen Urteils- begründung kann ihm – soweit erforderlich – im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Diesen besonderen Umständen kann gegebenenfalls beim Entscheid über die Kosten im Beschwer- deverfahren Rechnung getragen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Rechtmittelbelehrung im ange- fochtenen Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seit BGE 139 IV 199 er- scheint es zwar angezeigt, die Rechtsmittelbelehrung in erstinstanzlichen Strafur- teilen entsprechend zu ergänzen (wozu in Fällen von Art. 82 Abs. 1 StPO allen- falls auch die Einräumung des Rechts des Vertreters gehört, innert 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs eine Begründung des Entscheids über die Entschädi- gung zu verlangen; Art. 82 Abs. 2 StPO analog), was andernorts erfolgt, in die- sem Fall jedoch unterblieb. Als Rechtskundigem musste dem Beschwerdeführer die ausdrückliche Regelung der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 135/138 StPO indes bekannt sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom

26. August 2011, E. 1.4 m. w. H.). Dass er darüber im Zweifel gewesen wäre macht er weder geltend und noch liegen Anhaltspunkte dafür vor; gegenteils hat er seine Eingabe vom 19. November 2015 doch explizit als Beschwerde bezeich- net und selber keine Berufung angemeldet. Angesichts der gesetzlichen Fristen- regelung und der sich nach BGE 139 IV 199 stellenden Frage zur Auslösung der Frist durfte der Beschwerdeführer zudem auch nicht davon ausgehen, die Frist für eine Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid laufe erst ab Zustellung des begründeten Urteils. Vielmehr hätte er bei gebührender Aufmerksamkeit er- kennen können, dass die Rechtsmittelfrist – gemäss dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen – durch die Eröffnung und damit mit Zustellung des Dispositivs ausgelöst wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BSK StPO-THOMMEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 3 N 49).

- 7 - 4.4. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die 10-tägige Frist für die Beschwerde mit der Zustellung des schriftlichen Dispositivs an den Be- schwerdeführer begann und folglich am Freitag, 24. Juli 2015, endete. Indem der Beschwerdeführer ohne Reaktion darauf die Zustellung des begründeten Urteils fast vier Monate später abwartete, bevor er Beschwerde erhob, verpasste er die Frist. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Streitwert beträgt Fr. 11'210.–. Die ordentliche Gerichtsgebühr nach § 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8 und 4 GebV OG beträgt zwischen Fr. 960.– und Fr. 1'440.–. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2013/141104174 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Winterthur ad DG140083-K, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 8 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Betschmann