Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Jugendanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 als Privatklägerin (Urk. 8/6/9).
E. 2 Mit Eingabe vom 28. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 8/11/1 S. 2). Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberjugendanwaltschaft) wies das ihr von der Jugendanwaltschaft überwiesene Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2015 ab (Urk. 3 = Urk. 11 = Urk. 8/11/6 S. 2).
E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2015 innert Frist Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2 S. 2, Urk. 14 S. 2): "Die Verfügung des Jugendanwaltes für amtliche Mandate der Oberjugend- anwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Abweisung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft vom 6. November 2015 sei aufzuheben, und A._____ sei im Strafverfahren gegen B._____ (Verfahrens-Nr.: 2015/20006433) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen."
E. 4 Die Oberjugendanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 Stel- lung zur Beschwerdeschrift und stellte folgende Anträge (Urk. 10 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Allfällige Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen."
E. 5 Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Dezember 2015, worauf die Oberjugendanwaltschaft ausdrücklich auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14, Urk. 18).
- 3 -
E. 6 November 2015 zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe sich als Pri- vatklägerin im genannten Strafverfahren konstituiert und ihre angestrebte adhäsi- onsweise Zivilklage erscheine nicht aussichtslos (Urk. 3 S. 2). Die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands setze jedoch gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV voraus, dass die Privatklägerin mittellos sei; dies beurtei- le sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Privatklägerin im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs. Dabei obliege es der Privatklägerin, ihre ak- tuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ih- re finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 277 Abs. 1 ZGB seien die Eltern eines minderjährigen Kinds verpflichtet, für den Rechtsschutz mithin die Prozesskosten aufzukommen, weshalb deren finan- zielle Mittel mitzuberücksichtigen seien. Diese elterliche Unterhalts- und Bei- standspflicht gehe dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Verweigere die Privatklägerin die erforderlichen Angaben oder Belege, sei deren Mittellosigkeit zu verneinen. Die geltend gemachte Mittellosig- keit sei von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die Oberjugendan- waltschaft nicht belegt worden, womit das Gesuch um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands abzuweisen sei (Urk. 3 S. 1 ff.). Des Weiteren erwog die Oberjugendanwaltschaft, aus den Grundsätzen der Wahrung der Würde der Verfahrensbeteiligten und der Gleichbehandlung lasse sich kein über Art. 29 Abs. 3 BV oder Art. 136 StPO hinausgehender Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unabhängig von der Vo- raussetzung der Mittellosigkeit ableiten. Letztlich werde die Beschwerdeführerin bei der Einforderung und Durchsetzung von Zivilansprüchen ohnehin durch die gesetzliche Vertretung vertreten, welcher ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht
- 4 - zustehe. Dieses werde auch durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands nicht berührt respektive könne die Beschwerdeführerin durch das Berufen auf ihre Ge- heimnissphäre die Ausübung der elterlichen Sorge nicht verunmöglichen; bei Hin- derung der gesetzlichen Vertretung oder im Falle eines Interessenkonflikts der- selben wäre um eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB zu ersu- chen (Urk. 3 S. 3 f.).
2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass von der Oberjugendanwaltschaft wohl nicht bestritten werde, dass sie als 16-jährige Schülerin persönlich mittellos sei. Sie wies ferner darauf hin, dass sie als urteilsfähige Privatklägerin ihre Rechte im Strafverfahren selbst wahrnehmen dürfe, was auch die Mandatierung eines Rechtsbeistands umfasse. Dieses Auftragsverhältnis unterstehe dem An- waltsgeheimnis, womit ihr als Geheimnisherrin alleine die Entscheidung darüber zustehe, welche Informationen aus diesem Auftragsverhältnis – insbesondere an die gesetzliche Vertretung – weitergegeben würden. Gleiches gelte auch für das von der Oberjugendanwaltschaft erwähnte Akteneinsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung, könne dieses aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes einge- schränkt oder ganz verweigert werden. Der Gesetzgeber habe sodann hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung jugendlicher Opfer einen Miteinbezug der finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht diskutiert; auch die einschlägige Literatur erwähne einen solchen Miteinbezug nicht. Zwar seien nach dem klaren Willen des Gesetzgebers keine Fälle vorgesehen, die analog zur notwendigen Verteidigung eine zwingende obli- gatorische Rechtsverbeiständung auf Seiten der geschädigten Person vorsehen, jedoch sei ein eigentlicher Ausschluss der Bestellung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen auch nicht diskutiert worden. Die Jugendstrafprozessordnung sehe eine bundesrechtliche Pflicht aller Behörden vor, die Würde der vom Strafverfah- ren betroffenen Personen zu achten und alle Verfahrensbeteiligten gleich zu be- handeln. Würde die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Op- fer im vorliegenden Verfahren von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern ab- hängig gemacht, so würde dies nicht nur das "Waffengleichheitsgebot", sondern
- 5 - insbesondere auch das Gleichbehandlungsgebot in eklatanter Weise verletzen, zumal dem Täter in Verfahren wie dem vorliegenden ohne Weiteres ein amtlicher Verteidiger bestellt werde; dies ohne Rücksicht auf dessen finanzielle Verhältnis- se oder diejenigen seiner Eltern. Ferner handle es sich bei der Wahl und Bestellung eines Rechtsbeistands um ein höchstpersönliches Recht. Wolle das Opfer einen Rechtsbeistand beauf- tragen und wäre dessen Finanzierung von der Leistungsfähigkeit der Eltern des Opfers abhängig, müsste sich das Opfer gegenüber seinen Eltern erklären. Gera- de in Fällen wie dem Vorliegenden, wo es um intimste Details gehe, würde das Opfer damit gezwungen, seine Eltern aufzuklären, damit sich diese auch ent- scheiden könnten, ob sie der Bestellung eines Rechtsbeistands zustimmen. Letzt- lich sei anerkannt, dass die Achtung der Freiheitsrechte und die Wahrung der Menschenwürde den Staat nicht nur zu einem Dulden anhalten, sondern – in ei- nem eng begrenzten Bereich – auch zu einem positiven Tun verpflichten. Diese Pflicht des Staats zur Fürsorge könne dazu führen, dass in einem Strafverfahren auch einer geschädigten Person von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt werden müsse, wenn deren Interessen nicht anders gewahrt wer- den könnten und die Bestellung ausschliesslich in deren wohlverstandenem Inte- resse liege; eine solche Konstellation bestehe vorliegend (Urk. 2 S. 1 ff.).
3. Die Oberjugendanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme im Wesentli- chen erneut darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit trotz Auffor- derung nicht belegt und hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern oder anderer allfällig unterstützungspflichtiger Personen weder Angaben gemacht, noch Belege – beispielsweise die Steuererklärung ihrer Eltern – eingereicht habe, wodurch sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 10 S. 2). Ergänzend führte die Oberjugendanwaltschaft aus, dass der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen der beschuldigten und der geschädigten Person unter- schiedliche Rollen im Strafverfahren zuteile, was mit dem Gebot der Gleichbe- handlung aller Verfahrensbeteiligten im Einklang stehe. In der jugendstrafrechtli- chen Untersuchung werde eine amtliche Verteidigung nur im Falle notwendiger Verteidigung bestellt. Diesfalls werde im Bestellungszeitpunkt auf das Erfordernis
- 6 - der Mittellosigkeit verzichtet; die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Vertei- digung, zu welcher gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO auch die Eltern verpflichtet wer- den könnten, bleibe aber vorbehalten. Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen der minderjährigen beschuldigten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung sei gemäss Art. 24 lit. b JStPO eine amtliche Verteidigung zu bestellen; die minder- jährige Privatklägerschaft hingegen habe bei einem Interessenkonflikt um eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB nachzusuchen (Urk. 10 S. 3). Die Mittellosigkeit sei auch zu prüfen, wenn in aussergewöhnlichen Fällen von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Si- cherstellung der Wahrung der Interessen einer geschädigten Person nicht auf an- dere Weise möglich sei; diesfalls habe der befristet bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand die notwendigen Schritte im wohlverstandenen Interesse der ge- schädigten Person vorzunehmen und zu belegen, dass diese die Voraussetzun- gen von Art. 136 StPO, mithin unter anderem die fehlende Mittellosigkeit, erfülle. Vorliegend bestünde aber keine Konstellation, welche eine Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands von Amtes wegen notwendig mache und die Be- schwerdeführerin würde zudem dadurch nicht davon befreit, ihre finanziellen Mit- tel und diejenigen der ihr gegenüber unterhaltspflichtigen Personen offenzulegen (Urk. 10 S. 4)
4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik zunächst an, dass nicht nach- vollziehbar sei, wie durch Einreichung der Steuererklärung der Eltern ihre Mittello- sigkeit hätte belegt werden können (Urk. 14 S. 3). Hinsichtlich der Ausführungen der Oberjugendanwaltschaft zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands von Amtes wegen verweist die Beschwer- deführerin auf eine von HAURI geäusserte Lehrmeinung, wonach zumindest dem direkten Opfer in besonderen Situationen und in seinem Interesse zur Gewähr- leistung seiner verfassungsmässigen Rechte und Achtung seiner Menschenwürde von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (vgl. E. II. 6.2.5.). Daraus ergebe sich bei der vorliegenden Ausgangslage, dass die finanzielle Mittellosigkeit nicht zu belegen sei beziehungsweise sich aus der Person der Beschwerdeführerin von selbst ergebe (Urk. 14 S. 3 f.).
- 7 -
5. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkretisiert Art. 136 StPO. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 soll Art. 136 StPO die Voraussetzungen und den Umfang der unentgeltlichen Rechts- pflege im Einklang mit der bisherigen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV umschreiben (vgl. BBl 2006 [05.092], S. 1181); danach gewährt die Verfahrensleitung der Pri- vatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; soweit überdies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig, umfasst dies auch die Bestellung eines Rechtsbeistands (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.1 ff.). Bei minderjährigen Kindern ist zu be- rücksichtigen, dass zur Unterhaltspflicht der Eltern auch der Rechtsschutz gehört. Die Eltern sind daher gehalten, auch für die Prozesskosten eines unmündigen Kinds aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 132 N 25).
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Oberjugendanwaltschaft die Beschwer- deführerin aufforderte, ihre finanziellen Verhältnisse sowie diejenigen ihrer beiden Eltern oder allenfalls eines Stiefelternteils oder anderer unterstützungspflichtiger Personen darzulegen und zu belegen (Urk. 8/11/4). Die Beschwerdeführerin liess in der Folge lediglich ausführen, sie sei 16-jährig und verfüge über keine finanziel- len Mittel, wobei sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht belegte. Auch die finanzi- ellen Verhältnisse ihrer Eltern oder anderer allfällig unterstützungspflichtiger Per- sonen legte sie weder dar noch reichte sie diesbezüglich Belege ein (vgl. Urk. 8/11/5). Damit ist mit der Oberjugendanwaltschaft die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin weder ausreichend dargetan noch belegt; entgegen der Be-
- 8 - schwerdeführerin bestünden mittels Steuererklärungen der Eltern sowie mittels Kontoauszügen und Rechnungen über Auslagen Belege, mit welchen die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Bedarf der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könnte.
E. 6.2 Im Folgenden beschränken sich die weiteren Erwägungen auf das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, dass ihr unabhängig von ihren finanziellen Verhält- nissen oder zumindest unabhängig von denjenigen ihrer Eltern ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.
E. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Anwaltsge- heimnis gegenüber ihren Eltern nicht preisgeben muss, um Informationen zu de- ren finanziellen Verhältnissen zu erhalten. Es genügt die Information über das Strafverfahren.
E. 6.2.2 Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, dass die Wahl und die Be- stellung eines Rechtsbeistands ein höchstpersönliches Recht darstelle, welches der urteilsfähigen Person zukomme, ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen; da- raus folgt jedoch kein voraussetzungsloser Anspruch dahingehend, dass der Staat die finanziellen Mittel zur Wahrnehmung dieses Rechts aufbringen muss – insbesondere besteht keine primäre Leistungspflicht des Staats. Vielmehr umfasst die Fürsorge der Eltern für das unmündige Kind auch Prozesskosten und Rechts- vertretung (BGE 119 Ia 134 E. 4).
E. 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Voraus- setzung der fehlenden Mittellosigkeit unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse der Eltern führe (indirekt) zu einem Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder Freiheits- rechte, da sie sich gegenüber ihren Eltern über intimste Sachverhaltsdetails erklä- ren müsste, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sich ihre Eltern nicht bereit erklärt hätten, für ihren Rechtsschutz fi- nanziell aufzukommen respektive ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen oder dies davon abhängig gemacht hätten, detailliert über den Inhalt der Strafuntersu- chung informiert zu werden. Inwiefern bei einem allfälligen Interessenkonflikt der Eltern vorzugehen wäre, kann damit vorliegend offenbleiben.
- 9 -
E. 6.2.4 Macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des "Waffengleichheitsge- bots" und des Gleichbehandlungsgebots geltend, ist Folgendes festzuhalten: Im Jugendstrafverfahren wird der beschuldigten Person mit der Staatsanwaltschaft nicht bedingungslos eine amtliche Verteidigung bestellt, diese kommt nur in Be- tracht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung in Sinne von Art. 24 JStPO besteht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, soweit aus den Akten ersichtlich, erbeten verteidigt ist (Rubrum Urk. 3, Urk. 8/10), womit die Ein- wendung der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Allgemein ist ohnehin zu be- rücksichtigen, dass die Strafprozessordnung bewusst zwischen verschiedenen Verfahrensbeteiligten unterscheidet und diesen unterschiedliche Rechte und Pflichten zuordnet. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ge- währt werden kann (Art. 3 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 136 Abs. 1 StPO), zeigt sich klar, dass sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Ungleichbehandlung der be- schuldigten Person und der Privatklägerschaft bestehen.
E. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt letztlich vor, dass die Oberjugendanwalt- schaft mit Verweis auf den Leitfaden für amtliche Mandate und darin mit Verweis auf HAURI (vgl. Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für Ge- schädigte im Zürcher Strafprozess, Dissertation, Zürich 2002, S. 83 f.) ausführe, dass auch bei der Bestellung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen zu bele- gen sei, dass die Privatklägerin die Voraussetzungen von Art. 136 StPO, ein- schliesslich der fehlenden finanziellen Mittel erfülle (vgl. Leitfaden Amtliche Man- date der Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zü- rich, 2. Auflage, 1. Januar 2015 S. 38). Sie zitiert HAURI, welcher an selbiger Lite- raturstelle zusammengefasst ausführe, dass allen geschädigten Personen in be- sonderen Fällen ohne deren Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen sei, vorausgesetzt deren Interessen könne nicht anders gewahrt werden und die Bestellung sei ausschliesslich in deren wohlverstandenem Interesse. Die Beschwerdeführerin lässt dabei in der von ihr zitierten Aussage folgende Text- passage weg: […] "Es wird sich in aller Regel um dringliche Fälle handeln. Als zu- lässig und angemessen erscheint es in solchen Fällen, die unentgeltliche Rechts- verbeiständung zunächst zu befristen […]. Dem Rechtsbeistand kann auferlegt
- 10 - werden, das Gesuch des Geschädigten nachzureichen sowie die Interessen und persönlichen Verhältnisse des Geschädigten nachträglich darzulegen und zu be- legen" […] (Hauri, a.a.O., S. 84). Damit lässt sich auch aus der zitierten Textpas- sage nicht ableiten, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unabhängig von der Voraussetzung der Mittellosigkeit zu erfolgen hat; sie kann einzig ausnahmsweise zunächst ohne eigenes Gesuch der Privatklägerin erfol- gen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass ein besonderer oder dringlicher Fall vor- liegt, welcher zu einer Bestellung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen führen könnte; dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt.
E. 7 Damit hat die Oberjugendanwaltschaft die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aufgrund der von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründe- ten und nicht belegten Mittellosigkeit zu Recht abgelehnt; somit ist die Beschwer- de abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Jugendanwalt für amtliche Mandate, ad STR/2015/20006433 (gegen Empfangsbestätigung) - 11 - − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, ad STR/2015/20006433 unter Rücksendung der eingereichten Untersuchungsakten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 9. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP150048-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 9. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Jugendanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Beschwerde gegen die Verfügung der Oberjugendanwaltschaft, Jugendan- walt für amtliche Mandate, vom 6. November 2015, STR/2015/20006433
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 als Privatklägerin (Urk. 8/6/9).
2. Mit Eingabe vom 28. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 8/11/1 S. 2). Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberjugendanwaltschaft) wies das ihr von der Jugendanwaltschaft überwiesene Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2015 ab (Urk. 3 = Urk. 11 = Urk. 8/11/6 S. 2).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2015 innert Frist Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2 S. 2, Urk. 14 S. 2): "Die Verfügung des Jugendanwaltes für amtliche Mandate der Oberjugend- anwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Abweisung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft vom 6. November 2015 sei aufzuheben, und A._____ sei im Strafverfahren gegen B._____ (Verfahrens-Nr.: 2015/20006433) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen."
4. Die Oberjugendanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 Stel- lung zur Beschwerdeschrift und stellte folgende Anträge (Urk. 10 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Allfällige Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen."
5. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Dezember 2015, worauf die Oberjugendanwaltschaft ausdrücklich auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14, Urk. 18).
- 3 -
6. Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf die Erwägungen und die Vorbringen der Oberjugendanwaltschaft – nur soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich erscheint – näher einzugehen. II.
1. Die Oberjugendanwaltschaft erwog in ihrer Abweisungsverfügung vom
6. November 2015 zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe sich als Pri- vatklägerin im genannten Strafverfahren konstituiert und ihre angestrebte adhäsi- onsweise Zivilklage erscheine nicht aussichtslos (Urk. 3 S. 2). Die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands setze jedoch gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV voraus, dass die Privatklägerin mittellos sei; dies beurtei- le sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Privatklägerin im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs. Dabei obliege es der Privatklägerin, ihre ak- tuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ih- re finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 277 Abs. 1 ZGB seien die Eltern eines minderjährigen Kinds verpflichtet, für den Rechtsschutz mithin die Prozesskosten aufzukommen, weshalb deren finan- zielle Mittel mitzuberücksichtigen seien. Diese elterliche Unterhalts- und Bei- standspflicht gehe dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Verweigere die Privatklägerin die erforderlichen Angaben oder Belege, sei deren Mittellosigkeit zu verneinen. Die geltend gemachte Mittellosig- keit sei von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die Oberjugendan- waltschaft nicht belegt worden, womit das Gesuch um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands abzuweisen sei (Urk. 3 S. 1 ff.). Des Weiteren erwog die Oberjugendanwaltschaft, aus den Grundsätzen der Wahrung der Würde der Verfahrensbeteiligten und der Gleichbehandlung lasse sich kein über Art. 29 Abs. 3 BV oder Art. 136 StPO hinausgehender Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unabhängig von der Vo- raussetzung der Mittellosigkeit ableiten. Letztlich werde die Beschwerdeführerin bei der Einforderung und Durchsetzung von Zivilansprüchen ohnehin durch die gesetzliche Vertretung vertreten, welcher ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht
- 4 - zustehe. Dieses werde auch durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands nicht berührt respektive könne die Beschwerdeführerin durch das Berufen auf ihre Ge- heimnissphäre die Ausübung der elterlichen Sorge nicht verunmöglichen; bei Hin- derung der gesetzlichen Vertretung oder im Falle eines Interessenkonflikts der- selben wäre um eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB zu ersu- chen (Urk. 3 S. 3 f.).
2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass von der Oberjugendanwaltschaft wohl nicht bestritten werde, dass sie als 16-jährige Schülerin persönlich mittellos sei. Sie wies ferner darauf hin, dass sie als urteilsfähige Privatklägerin ihre Rechte im Strafverfahren selbst wahrnehmen dürfe, was auch die Mandatierung eines Rechtsbeistands umfasse. Dieses Auftragsverhältnis unterstehe dem An- waltsgeheimnis, womit ihr als Geheimnisherrin alleine die Entscheidung darüber zustehe, welche Informationen aus diesem Auftragsverhältnis – insbesondere an die gesetzliche Vertretung – weitergegeben würden. Gleiches gelte auch für das von der Oberjugendanwaltschaft erwähnte Akteneinsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung, könne dieses aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes einge- schränkt oder ganz verweigert werden. Der Gesetzgeber habe sodann hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung jugendlicher Opfer einen Miteinbezug der finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht diskutiert; auch die einschlägige Literatur erwähne einen solchen Miteinbezug nicht. Zwar seien nach dem klaren Willen des Gesetzgebers keine Fälle vorgesehen, die analog zur notwendigen Verteidigung eine zwingende obli- gatorische Rechtsverbeiständung auf Seiten der geschädigten Person vorsehen, jedoch sei ein eigentlicher Ausschluss der Bestellung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen auch nicht diskutiert worden. Die Jugendstrafprozessordnung sehe eine bundesrechtliche Pflicht aller Behörden vor, die Würde der vom Strafverfah- ren betroffenen Personen zu achten und alle Verfahrensbeteiligten gleich zu be- handeln. Würde die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Op- fer im vorliegenden Verfahren von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern ab- hängig gemacht, so würde dies nicht nur das "Waffengleichheitsgebot", sondern
- 5 - insbesondere auch das Gleichbehandlungsgebot in eklatanter Weise verletzen, zumal dem Täter in Verfahren wie dem vorliegenden ohne Weiteres ein amtlicher Verteidiger bestellt werde; dies ohne Rücksicht auf dessen finanzielle Verhältnis- se oder diejenigen seiner Eltern. Ferner handle es sich bei der Wahl und Bestellung eines Rechtsbeistands um ein höchstpersönliches Recht. Wolle das Opfer einen Rechtsbeistand beauf- tragen und wäre dessen Finanzierung von der Leistungsfähigkeit der Eltern des Opfers abhängig, müsste sich das Opfer gegenüber seinen Eltern erklären. Gera- de in Fällen wie dem Vorliegenden, wo es um intimste Details gehe, würde das Opfer damit gezwungen, seine Eltern aufzuklären, damit sich diese auch ent- scheiden könnten, ob sie der Bestellung eines Rechtsbeistands zustimmen. Letzt- lich sei anerkannt, dass die Achtung der Freiheitsrechte und die Wahrung der Menschenwürde den Staat nicht nur zu einem Dulden anhalten, sondern – in ei- nem eng begrenzten Bereich – auch zu einem positiven Tun verpflichten. Diese Pflicht des Staats zur Fürsorge könne dazu führen, dass in einem Strafverfahren auch einer geschädigten Person von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt werden müsse, wenn deren Interessen nicht anders gewahrt wer- den könnten und die Bestellung ausschliesslich in deren wohlverstandenem Inte- resse liege; eine solche Konstellation bestehe vorliegend (Urk. 2 S. 1 ff.).
3. Die Oberjugendanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme im Wesentli- chen erneut darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit trotz Auffor- derung nicht belegt und hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern oder anderer allfällig unterstützungspflichtiger Personen weder Angaben gemacht, noch Belege – beispielsweise die Steuererklärung ihrer Eltern – eingereicht habe, wodurch sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 10 S. 2). Ergänzend führte die Oberjugendanwaltschaft aus, dass der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen der beschuldigten und der geschädigten Person unter- schiedliche Rollen im Strafverfahren zuteile, was mit dem Gebot der Gleichbe- handlung aller Verfahrensbeteiligten im Einklang stehe. In der jugendstrafrechtli- chen Untersuchung werde eine amtliche Verteidigung nur im Falle notwendiger Verteidigung bestellt. Diesfalls werde im Bestellungszeitpunkt auf das Erfordernis
- 6 - der Mittellosigkeit verzichtet; die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Vertei- digung, zu welcher gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO auch die Eltern verpflichtet wer- den könnten, bleibe aber vorbehalten. Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen der minderjährigen beschuldigten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung sei gemäss Art. 24 lit. b JStPO eine amtliche Verteidigung zu bestellen; die minder- jährige Privatklägerschaft hingegen habe bei einem Interessenkonflikt um eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB nachzusuchen (Urk. 10 S. 3). Die Mittellosigkeit sei auch zu prüfen, wenn in aussergewöhnlichen Fällen von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Si- cherstellung der Wahrung der Interessen einer geschädigten Person nicht auf an- dere Weise möglich sei; diesfalls habe der befristet bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand die notwendigen Schritte im wohlverstandenen Interesse der ge- schädigten Person vorzunehmen und zu belegen, dass diese die Voraussetzun- gen von Art. 136 StPO, mithin unter anderem die fehlende Mittellosigkeit, erfülle. Vorliegend bestünde aber keine Konstellation, welche eine Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands von Amtes wegen notwendig mache und die Be- schwerdeführerin würde zudem dadurch nicht davon befreit, ihre finanziellen Mit- tel und diejenigen der ihr gegenüber unterhaltspflichtigen Personen offenzulegen (Urk. 10 S. 4)
4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik zunächst an, dass nicht nach- vollziehbar sei, wie durch Einreichung der Steuererklärung der Eltern ihre Mittello- sigkeit hätte belegt werden können (Urk. 14 S. 3). Hinsichtlich der Ausführungen der Oberjugendanwaltschaft zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands von Amtes wegen verweist die Beschwer- deführerin auf eine von HAURI geäusserte Lehrmeinung, wonach zumindest dem direkten Opfer in besonderen Situationen und in seinem Interesse zur Gewähr- leistung seiner verfassungsmässigen Rechte und Achtung seiner Menschenwürde von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (vgl. E. II. 6.2.5.). Daraus ergebe sich bei der vorliegenden Ausgangslage, dass die finanzielle Mittellosigkeit nicht zu belegen sei beziehungsweise sich aus der Person der Beschwerdeführerin von selbst ergebe (Urk. 14 S. 3 f.).
- 7 -
5. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkretisiert Art. 136 StPO. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 soll Art. 136 StPO die Voraussetzungen und den Umfang der unentgeltlichen Rechts- pflege im Einklang mit der bisherigen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV umschreiben (vgl. BBl 2006 [05.092], S. 1181); danach gewährt die Verfahrensleitung der Pri- vatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; soweit überdies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig, umfasst dies auch die Bestellung eines Rechtsbeistands (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.1 ff.). Bei minderjährigen Kindern ist zu be- rücksichtigen, dass zur Unterhaltspflicht der Eltern auch der Rechtsschutz gehört. Die Eltern sind daher gehalten, auch für die Prozesskosten eines unmündigen Kinds aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 132 N 25). 6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Oberjugendanwaltschaft die Beschwer- deführerin aufforderte, ihre finanziellen Verhältnisse sowie diejenigen ihrer beiden Eltern oder allenfalls eines Stiefelternteils oder anderer unterstützungspflichtiger Personen darzulegen und zu belegen (Urk. 8/11/4). Die Beschwerdeführerin liess in der Folge lediglich ausführen, sie sei 16-jährig und verfüge über keine finanziel- len Mittel, wobei sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht belegte. Auch die finanzi- ellen Verhältnisse ihrer Eltern oder anderer allfällig unterstützungspflichtiger Per- sonen legte sie weder dar noch reichte sie diesbezüglich Belege ein (vgl. Urk. 8/11/5). Damit ist mit der Oberjugendanwaltschaft die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin weder ausreichend dargetan noch belegt; entgegen der Be-
- 8 - schwerdeführerin bestünden mittels Steuererklärungen der Eltern sowie mittels Kontoauszügen und Rechnungen über Auslagen Belege, mit welchen die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Bedarf der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könnte. 6.2. Im Folgenden beschränken sich die weiteren Erwägungen auf das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, dass ihr unabhängig von ihren finanziellen Verhält- nissen oder zumindest unabhängig von denjenigen ihrer Eltern ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. 6.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Anwaltsge- heimnis gegenüber ihren Eltern nicht preisgeben muss, um Informationen zu de- ren finanziellen Verhältnissen zu erhalten. Es genügt die Information über das Strafverfahren. 6.2.2. Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, dass die Wahl und die Be- stellung eines Rechtsbeistands ein höchstpersönliches Recht darstelle, welches der urteilsfähigen Person zukomme, ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen; da- raus folgt jedoch kein voraussetzungsloser Anspruch dahingehend, dass der Staat die finanziellen Mittel zur Wahrnehmung dieses Rechts aufbringen muss – insbesondere besteht keine primäre Leistungspflicht des Staats. Vielmehr umfasst die Fürsorge der Eltern für das unmündige Kind auch Prozesskosten und Rechts- vertretung (BGE 119 Ia 134 E. 4). 6.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Voraus- setzung der fehlenden Mittellosigkeit unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse der Eltern führe (indirekt) zu einem Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder Freiheits- rechte, da sie sich gegenüber ihren Eltern über intimste Sachverhaltsdetails erklä- ren müsste, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sich ihre Eltern nicht bereit erklärt hätten, für ihren Rechtsschutz fi- nanziell aufzukommen respektive ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen oder dies davon abhängig gemacht hätten, detailliert über den Inhalt der Strafuntersu- chung informiert zu werden. Inwiefern bei einem allfälligen Interessenkonflikt der Eltern vorzugehen wäre, kann damit vorliegend offenbleiben.
- 9 - 6.2.4. Macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des "Waffengleichheitsge- bots" und des Gleichbehandlungsgebots geltend, ist Folgendes festzuhalten: Im Jugendstrafverfahren wird der beschuldigten Person mit der Staatsanwaltschaft nicht bedingungslos eine amtliche Verteidigung bestellt, diese kommt nur in Be- tracht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung in Sinne von Art. 24 JStPO besteht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, soweit aus den Akten ersichtlich, erbeten verteidigt ist (Rubrum Urk. 3, Urk. 8/10), womit die Ein- wendung der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Allgemein ist ohnehin zu be- rücksichtigen, dass die Strafprozessordnung bewusst zwischen verschiedenen Verfahrensbeteiligten unterscheidet und diesen unterschiedliche Rechte und Pflichten zuordnet. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ge- währt werden kann (Art. 3 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 136 Abs. 1 StPO), zeigt sich klar, dass sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Ungleichbehandlung der be- schuldigten Person und der Privatklägerschaft bestehen. 6.2.5. Die Beschwerdeführerin bringt letztlich vor, dass die Oberjugendanwalt- schaft mit Verweis auf den Leitfaden für amtliche Mandate und darin mit Verweis auf HAURI (vgl. Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für Ge- schädigte im Zürcher Strafprozess, Dissertation, Zürich 2002, S. 83 f.) ausführe, dass auch bei der Bestellung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen zu bele- gen sei, dass die Privatklägerin die Voraussetzungen von Art. 136 StPO, ein- schliesslich der fehlenden finanziellen Mittel erfülle (vgl. Leitfaden Amtliche Man- date der Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zü- rich, 2. Auflage, 1. Januar 2015 S. 38). Sie zitiert HAURI, welcher an selbiger Lite- raturstelle zusammengefasst ausführe, dass allen geschädigten Personen in be- sonderen Fällen ohne deren Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen sei, vorausgesetzt deren Interessen könne nicht anders gewahrt werden und die Bestellung sei ausschliesslich in deren wohlverstandenem Interesse. Die Beschwerdeführerin lässt dabei in der von ihr zitierten Aussage folgende Text- passage weg: […] "Es wird sich in aller Regel um dringliche Fälle handeln. Als zu- lässig und angemessen erscheint es in solchen Fällen, die unentgeltliche Rechts- verbeiständung zunächst zu befristen […]. Dem Rechtsbeistand kann auferlegt
- 10 - werden, das Gesuch des Geschädigten nachzureichen sowie die Interessen und persönlichen Verhältnisse des Geschädigten nachträglich darzulegen und zu be- legen" […] (Hauri, a.a.O., S. 84). Damit lässt sich auch aus der zitierten Textpas- sage nicht ableiten, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unabhängig von der Voraussetzung der Mittellosigkeit zu erfolgen hat; sie kann einzig ausnahmsweise zunächst ohne eigenes Gesuch der Privatklägerin erfol- gen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass ein besonderer oder dringlicher Fall vor- liegt, welcher zu einer Bestellung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen führen könnte; dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt.
7. Damit hat die Oberjugendanwaltschaft die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aufgrund der von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründe- ten und nicht belegten Mittellosigkeit zu Recht abgelehnt; somit ist die Beschwer- de abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Jugendanwalt für amtliche Mandate, ad STR/2015/20006433 (gegen Empfangsbestätigung)
- 11 - − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, ad STR/2015/20006433 unter Rücksendung der eingereichten Untersuchungsakten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 9. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. E. Nolfi