Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 November 2015 vernehmen und beantragte (sinngemäss) die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 21). Sodann liess er der Kammer am 4. November 2015 die Kopie einer Eingabe gleichen Datums zukommen, worin er namens der Be- schwerdeführerin beim Einzelgericht erneut die Entlassung von Rechtsanwalt Dr. B._____ als amtlichen Verteidiger beantragte (Urk. 22 f.).
E. 2.1 Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen zusammengefasst, Vorfälle, die eine erhebliche Störung des Vertrau- ensverhältnisses als begründet erschienen liessen, bringe die Beschwerdeführe- rin nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten. Es bestünden auch kei- ne Anhaltspunkte, dass die Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr ge- währleistet wäre. Damit seien die Voraussetzungen für einen Wechsel der Vertei- digung nicht gegeben. Es sei insbesondere festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger sein Mandat in eigener Verantwortung führe, die Art und Weise der Verteidigung selbst bestimme und nicht bloss das unkritische Sprachrohr seiner Mandantin verkörpere. Es liege im Ermessen des amtlichen Verteidigers, welche Verfahrensschritte er als sinnvoll erachte und zu unterstützen gedenke. Vorliegend scheine das Verhalten des amt- lichen Verteidigers angesichts der bisherigen Verzögerungen im Verfahren und "der fehlenden Indizien für eine mangelhafte Begutachtung" im wohlverstandenen
- 4 - Interesse der beschuldigten Person und eine gehörige Verteidigung gewährleistet (Urk. 3 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst vor, der amtliche Verteidiger habe wiederholt direkt und indirekt sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber den Strafbehörden angedeutet, er halte sie für schuldig, so etwa indem er sich mit der Staatsanwaltschaft über die die Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens "geeinigt" habe, und in einem Schreiben vom 7. Juli 2014. Dies verletze nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung [die Beschwerdeführerin zitiert Erwägung 5.1. des Urteils 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014] ihren An- spruch auf effektive Verteidigung. Sodann macht sie geltend, der amtliche Verteidiger verfüge nicht über genügend Fachkompetenz. Dies schliesst sie daraus, dass dieser ihr von einer schriftlichen Stellungnahme zu den Einvernahmen der Geschädigten abgeraten habe, welche allenfalls die Einholung eines Gutachten erübrigt hätte, sowie aus dem Umstand, dass er trotz ihren entsprechenden ausführlichen Erklärungen in mehreren Ge- genanzeigen nicht habe feststellen können, dass sie nichts Strafbares gemacht habe. Weiter wirft sie dem amtlichen Verteidiger fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die Übergabe des über sie erstellten psychiatrischen Gutachtens vor. Angesichts dessen Inhalts sei es unmenschlich gewesen, es ihr ohne eigene Stellungnahme postalisch zuzustellen. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Gutachten bringt sie vor, es sei dessen fachmännische Überprüfung erforderlich, weshalb sie den Antrag gestellt habe, den für ihre mündliche Stellungnahme angesetzten Einvernahmetermin zu ver- schieben [vgl. Urk. 16/12/5-6]. Angesichts der Dauer von 14 Monaten, die die Staatsanwaltschaft für das Gutachten gebraucht habe, sowie der im Gutachten empfohlenen Massnahme [einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 16/18/16 = Urk. 10 S. 151)] sei es angemessen, ihr für eine Stellung- nahme sechs Monate zuzugestehen. Indem sich der amtliche Verteidiger nicht nur geweigert habe, einen solchen Antrag selber zu stellen, sondern auch gegen-
- 5 - über der Staatsanwaltschaft die Abweisung ihres Verschiebungsgesuches gefor- dert habe [vgl. Urk. 16/23/46], habe er gegen ihre Interessen gehandelt. Aus diesen Umständen folgert die Beschwerdeführerin schliesslich, bestehe zur Zeit eine Feindschaft zwischen ihr und dem amtlichen Verteidiger. Sie sei über- rascht, dass dieser nicht selber einen Antrag auf Wechsel der Verteidigung ge- stellt habe (Urk. 2 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 16/23/47).
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger nimmt dazu wie folgt Stellung: Der Verteidiger sei einer beschuldigten Person eine realistische Beurteilung ihrer Position im Verfahren schuldig. Er dürfe zwar solange nicht von der Schuld seines Mandanten ausgehen, als Zweifel an dieser Schuld bestünden. Wenn er aber aufgrund einer genauen Prüfung des vorläufigen Untersuchungsergebnisses zum Schluss komme, dass eine beschuldigte Person sich tatsächlich schuldig gemacht habe, müsse er sich mir ihr darüber auseinandersetzen. Wenn er dies nicht tue, bringe er sie möglicherweise um die Strafreduktion, die er mit einem rechtzeitigen Geständnis erwirken könne. Wenn er eine beschuldigte Person mindestens teil- weise als schuldig erachte und sich eine psychische Problematik manifestiere, die im vorliegenden Fall unübersehbar sei, so einige er sich nicht mit dem Staatsan- walt auf die Anordnung einer Begutachtung, sondern beantrage eine solche selbst, wenn der Staatsanwalt nicht von sich aus die nötigen Anordnungen treffe. In solchen Fällen sei es zwingend im Interesse einer beschuldigten Person, die Schuldfähigkeit wie die Möglichkeiten einer Hilfestellung durch Massnahmen ab- zuklären. Er habe der Beschwerdeführerin nicht abgeraten, zur Befragung der Opfer schrift- lich Stellung zu nehmen. Allerdings habe er ihr vorgeschlagen, ihr bei der Abfas- sung der Stellungnahme behilflich zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sich, auch in anderen Zusammenhängen, aber immer wieder geweigert, sich für eine Besprechung in seiner Kanzlei einzufinden. Telefonische Erklärungsversuche ha- be sie regelmässig unter Hinweis auf seine Inkompetenz negiert. Die Einholung eines Gutachtens sei im vorliegenden Fall zwingend gewesen.
- 6 - Während seiner Mandatsführung habe er immer wieder feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin einfachste Zusammenhänge zum laufenden Strafverfah- ren nicht verstehe. Dieses Unverständnis bzw. das Nichtnachvollziehenkönnen auch von einfachen Verfahrensgrundsätzen stelle gleichzeitig den Hintergrund der zahlreichen Gegenanzeigen dar, die sie deponiert habe. Diese Beobachtungen erstaunten nicht, sobald man das psychiatrische Gutachten konsultiere. Dort wer- de die Diagnose einer 'allmählich exazerbierten wahnhaften Störung' gestellt. Gemäss Gutachten habe die Schwere der Erkrankung während des Tatzeitraums zugenommen und korrespondiere das Verhalten der Beschwerdeführerin mit der Akzentverschiebung der wahnhaften Störung vom Eifersuchts- und Beeinträchti- gungs- zum Querulantenwahn. Als Verteidiger stehe er damit vor dem Problem, dass er der Beschwerdeführerin nötige Kenntnisse und Informationen nur schwer vermitteln könne. Grundsätzlich stelle er nie ein psychiatrisches Gutachten einer Beschuldigten ein- fach zu, sondern übergebe dieses im Rahmen einer erläuternden Besprechung. Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Gutachten sei stets eine grosse Belas- tung und könne ohne Begleitung unabsehbare Folgen haben. Da die Beschwer- deführerin sich aber standhaft geweigert habe, das Gutachten mit ihm in seiner Kanzlei durchzusehen, und sie Anspruch auf Einsichtnahme habe, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als das Gutachten zuzustellen. In Bezug auf das Gutachten bestünde tatsächlich ein Kritikpunkt. Gegen die vom Gutachter vorgeschlagene stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB werde er sich vehement zur Wehr setzen, sollte die Staatsanwaltschaft vor Gericht tatsäch- lich einen entsprechenden Antrag stellen. Dies habe er der Beschwerdeführerin zu vermitteln versucht. Seit längerem habe er den Eindruck, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin zum einen auf ihre gesundheitliche Problematik zurückzuführen, zum andern in der Angst vor dem Verfahren begründet sei. Es sei ihm bei seiner Stellungnahme zum Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin darum gegangen, einen wei- teren Verzögerungsversuch zu unterbinden. Eine Kopie dieses Schreibens habe
- 7 - er bewusst der Beschwerdeführerin zugestellt, weil er seine diesbezügliche Posi- tion offen habe vertreten wollen. Hätte die Beschwerdeführerin seine Beratung zum Gutachten angenommen, hät- te sie genug Zeit gehabt, sich eine Stellungnahme zu überlegen. Die Idee, das Gutachten gutachterlich überprüfen zu lassen, sei wiederum ein Versuch, das Verfahren zu verzögern, was aber nicht im Interesse der Beschwerdeführerin lie- ge. Er habe ihr davon abgeraten, ein Verschiebungsgesuch bezüglich der ange- setzten Einvernahme zu stellen. Mit seiner Stellungnahme zum dennoch gestell- ten Gesuch habe er aus Sorge um die Verzögerungstaktik und damit in ihrem In- teresse gehandelt. Er empfinde keine Gefühle der Feindschaft gegenüber der Beschwerdeführerin. Entsprechend könne er nach wie vor die gewissenhafte Erklärung abgeben, dass er bereit sei, die amtliche Verteidigung weiterzuführen. Er gebe diese Erklärung nicht ab, weil er sich am Mandat festhalten möchte, sondern weil er vermute, dass ein Nachfolger mit Blick auf die gesundheitliche Problematik der Beschwerdefüh- rerin alsbald am selben Punkt stehen könnte wie er (Urk. 11 S. 2 ff.).
E. 2.4 Der erbetene Verteidiger führt in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerde- führerin weigere sich, mit ihrem amtlichen Verteidiger auch nur zu kommunizie- ren. Eine wirksame Verteidigung könne so nicht gewährleistet werden und die Störung des Vertrauensverhältnisses sei evident. Ohnehin sei nach Anklageerhe- bung und Mandatierung einer erbetenen Verteidigung die Notwendigkeit einer zu- sätzlichen amtlichen Verteidigung nicht mehr gegeben, somit ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. deren Widerruf angezeigt (Urk. 21). In seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich verweist er sodann auf den von Wolfgang Wohlers verfassten Aufsatz "Die Pflicht zur Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person" (ZStrR 130 [2012] 55). Darin werde deutlich festgehalten, dass nach einer partnerschaftlich orientierten Verteidi- gungskonzeption die amtliche und erbetene Verteidigung nicht nur den Willen der Klientschaft hinsichtlich jeden relevanten Verteidigungsschrittes genau zu ergrün- den habe, sondern auch dieser Wille letztlich den Vorrang vor einer 'wohlverstan-
- 8 - denen', paternalistischen Verteidigungsauffassung habe. Selbst wenn die Vertei- digung einen Antrag oder ein Rechtsmittel oder eben einen Beweisantrag für kei- ne gute Idee hielte und dies der Klientschaft im Innenverhältnis eingehend darge- tan habe, müsse die Verteidigung dies im Aussenverhältnis konsequent vertreten, bestünde die Mandantin darauf. Der amtliche Verteidiger habe weder seine Man- dantin noch die erbetene Verteidigung gefragt, ob seine Eingabe vom 2. Novem- ber 2015 [u. a. Antrag auf Abweisung der vom erbetenen Verteidiger im Hauptver- fahren gestellten Beweisanträge (Urk. 23/2)] opportun sei und dem Willen der Kli- entschaft entspreche, noch sei er gemäss seinem Schreiben bereit, den Willen seiner Mandantin bei der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen (Urk. 23/1).
E. 3 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Bestimmung wurde der Beschwerdeführern bereits im erwähnten Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2015 erläutert (Urk. 16/23/38 S. 7 f.); darauf kann vorab verwiesen werden.
E. 3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich um die Frage, ob im Straf- prozess die (amtliche oder erbetene) Verteidigung befugt ist, gegen den erklärten Willen der beschuldigten Person zu handeln, wenn deren – aus Verteidigersicht – wohlverstandene Interessen solches gebieten, oder aber der Wille der beschul- digten Person bei Festlegung der Verteidigungsstrategie, Stellen von Anträgen etc. immer Vorrang hat. Der Beschwerdeführerin und ihrem erbetenen Verteidiger ist die diesbezügliche Rechtslage bekannt. So hält das Bundesgericht im von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift wörtlich zitierten Entscheid fest, dass der amtliche Vertei- diger nicht bloss das unkritische Sprachrohr der beschuldigten Person ist und für einen Verteidigerwechsel deshalb nicht genügt, wenn die Verteidigung eine prob- lematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrate- gie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschul- digte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden
- 9 - vertritt. Gleiches gilt gemäss Bundesgericht betreffend die Weigerung, aussichts- lose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemäs- sen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juris- tische Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil des Bun- desgericht 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1). Dies entspricht sowohl der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Meinung. Zahlreiche entsprechende Belegstellen finden sich im Aufsatz, den der erbetene Verteidiger in seiner Eingabe an das Bezirksge- richt Zürich zitiert (Wohlers, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interes- sen der beschuldigten Person, ZStrR 130 [2012] 55, insbesondere S. 65–68). Exemplarisch sei an dieser Stelle aus der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung zudem das Urteil 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 (E. 2.3) er- wähnt. Dass im Zweifelsfall die Verteidigung über die gebotene Verteidigungsstrategie und die angezeigten Verfahrenshandlungen entscheidet, gilt ganz besonders im vorliegenden Fall. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 lit. c StPO beigegeben wurde, d. h. weil sie wegen ihres geistigen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend selbst wahren kann und deshalb notwen- dig verteidigt werden muss (Urk. 16/22/3; vgl. auch den Entscheid der beschlies- senden Kammer vom 22. Juli 2013, mit welchem die dagegen von der Beschwer- deführerin erhobene Beschwerde abgewiesen wurde [Urk. 16/22/8]). Dies wird durch das seitherige Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchung be- stätigt. Nebst den Einvernahmen der Beschwerdeführerin (Urk. 16/12/1-9) und ih- ren zahlreichen Eingaben (Urk. 16/15/1-108) sei in diesem Zusammenhang das am 29. Mai 2015 von Dr. med. F._____ erstattete psychiatrische Gutachten (Urk. 10) erwähnt. Abgesehen von der Verdachtsdiagnose einer tatzeitlich pro- gredienten psychopathologischen Entwicklung mit Übergang in eine gegenwärtig fortbestehende wahnhaft-querulatorische Störung (S. 122) und der Feststellung einer in einer ersten Phase von Januar bis circa Ende März 2013 zunehmend verminderten und ab circa Anfang April 2013 bis Januar 2014 gänzlich aufgeho- benen Schuldfähigkeit (S. 144 f.) wird darin etwa Folgendes festgehalten:
- 10 -
- Der Überblick der Beschwerdeführerin über ihre Situation und ihr Realitäts- bezug sei an der Einvernahme vom 11. Februar 2014 offensichtlich beein- trächtigt gewesen (S. 105).
- Die zahlreichen und umfangreichen Schriftsätze der Beschwerdeführerin hätten einen paranoiden Charakter. Ein interner Realitätsabgleich durch Einnahme einer alternativen Perspektive erscheine in Anbetracht der massi- ven gedanklich-emotionalen Einengung der Beschwerdeführerin kaum noch möglich (S. 107).
- Auf inhaltlicher Ebene sei der Realitätsbezug in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtigt. Es existierten klare Hinweise auf gedankliche Einengun- gen/Verzerrungen und Konfabulationen vom Ausmass einer wahnhaften Störung, d. h. einer anhaltenden Gewissheit und Fokussierung auf realitäts- ferne Annahmen ohne äussere Beeinflussbarkeit (S. 108).
- Nach heutiger Einschätzung habe die Beschwerdeführerin an der polizeili- chen Einvernahme vom 18. April 2014 verzerrte Wahrnehmungen, ein star- kes Misstrauen mit paranoiden Anteilen und einzelne, nach vorliegendem In- formationsstand als realitätsfern einzuschätzende Überzeugungen aufge- wiesen (S. 132). Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die krankheitsbedingt gestörte Ein- schätzung der Realität durch die Beschwerdeführerin diese in ihrer Entscheidfä- higkeit auch im Hinblick auf eine sachgerechte Verteidigung beeinträchtigt. Würde man unter diesen Umständen von der Verteidigung fordern, sämtliche Weisungen der Beschwerdeführerin zu befolgen, würde der Zweck des Instituts der notwen- digen Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. c StPO) unterlaufen und wäre der An- spruch auf effektive Verteidigung nicht mehr gewährleistet. Aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger wiederholt in der Untersuchung und im Hauptverfahren gegen den explizit bekundeten Willen der Beschwerdefüh- rerin gehandelt hat, etwa im Zusammenhang mit der Einholung des psychiatri- schen Gutachtens oder mit dem Verschiebungsgesuch betreffend den zwecks
- 11 - Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Expertise angesetzten Einvernahme- termin, ist nach dem Gesagten für sich alleine genommen keine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung abzuleiten. Letzteres träfe nur zu, wenn der amtliche Verteidiger dabei andere Interessen als jene der Beschwerdeführerin im Auge gehabt hätte. Dies ist nicht der Fall. Der amtliche Verteidiger legt in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb er die Abweisung des Verschiebungsgesuches im wohlverstandenen Interesse sei- ner Klientin verlangte, das Verfahren nicht weiter zu verzögern. Dies überzeugt auch angesichts des gemäss Gutachten im Laufe der Untersuchung sich ver- schlechternden geistigen Zustandes der Beschwerdeführerin. Es sei an dieser Stelle zudem auf deren staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme hingewiesen, wo sie selber anschaulich beschreibt, wie stark das Strafverfahren sie belastet (Urk. 16/12/3 S. 8 f). Sodann ist Rechtsanwalt Dr. B._____ als erfahrener Straf- verteidiger durchaus in der Lage, ein psychiatrisches Gutachten kritisch zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen. Wenn er sich dessen Einholung nicht wi- dersetzte, bedeutet dies, wie er in seiner Stellungnahme darlegt, zudem nicht, dass er die darin enthaltenen Ausführungen ohne kritische Prüfung übernimmt und die empfohlene stationäre Massnahme befürwortet. In der zwischenzeitlich erhobenen Anklage wird von der Staatsanwaltschaft im Übrigen wie erwähnt auch nur eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beantragt.
E. 3.2 Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten impliziten Schuldeingeständnisses (vgl. das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 bzw. den dort zitierten Lei- tentscheid BGE 138 IV 161) kann im Verhalten des amtlichen Verteidigers im Zu- sammenhang mit der Einholung des psychiatrischen Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Anspruchs auf effektive Verteidigung gesehen werden. Selbst wenn die Verteidigung ihre Strategie auf die Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch ausrichtet, hat sie sich die Frage zu stellen, ob nicht auch für den Fall einer Verurteilung Verteidigungshandlungen erforderlich sind. Wenn der amtliche Verteidiger im vorliegenden Fall angesichts der konkre- ten Umstände die Einholung eines Gutachtens befürwortete, um im gerichtlichen
- 12 - Hauptverfahren über die erforderlichen Grundlagen zu verfügen, sich mindestens im Sinne eines Eventualstandpunktes auf eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit zu berufen, ist dies nicht zu beanstanden. Die vorliegende Kons- tellation ist daher mit dem BGE 138 IV 161 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Schreiben vom 7. Juli 2014, in welchem der amtliche Verteidiger gemäss der Beschwerdeführerin deren Schuld direkt angedeutet habe, findet sich soweit er- sichtlich weder in den Untersuchungsakten (vgl. insbesondere Urk. 16/23) noch in den eingereichten Beilagen zur Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 3). Es ist aber anzu- merken, dass die Beschwerdeführerin dem amtlichen Verteidiger nicht zum Vor- wurf machen kann, den Hintergrund seines prozessualen Handelns gegenüber den Strafbehörden offenzulegen, wenn sie ihn durch wiederholte Gesuche um Verteidigerwechsel zur Rechtfertigung seiner Verteidigungsstrategie zwingt. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich moniert, der amtliche Verteidiger habe ihr gegenüber angedeutet, er halte sie für schuldig, ist darin von vornherein kein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen, sondern Teil der anwaltlichen Fürsorge- pflicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.2).
E. 3.3 Wenn die Beschwerdeführerin sodann ihrem amtlichen Verteidiger die erfor- derliche Fachkompetenz absprechen will, so ist dies in keiner Weise nachvoll- ziehbar. Ihre diesbezügliche Argumentation verstärkt vielmehr den Eindruck, dass sie aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage ist, die Tragweite der ihr zur Last gelegten Vorwürfe und die Erforderlichkeit einer Verteidigungsstrategie zu erken- nen und zu akzeptieren, die die vorliegende Beweislage nicht negiert.
E. 3.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch betreffend den von ihr erho- benen Vorwurf nicht gefolgt werden, ihr amtlicher Verteidiger sei bei der Überga- be des psychiatrischen Gutachtens fahrlässig vorgegangen. Der amtliche Vertei- diger legt auch diesbezüglich nachvollziehbar dar, weshalb er sich gezwungen sah, so zu handeln. Wenn die Beschwerdeführerin einerseits auf Akteneinsicht beharrt, sich andererseits aber einer Besprechung mit ihrem Rechtsanwalt ver- weigert, bleibt diesem keine andere Möglichkeit.
- 13 -
E. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher durch ihren amtlichen Verteidiger umsichtig, sachgerecht und effektiv ver- teidigt worden ist. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser nicht in ihrem Interesse gehandelt hätte. Es ist auch keineswegs so, dass er – wie der erbetene Verteidi- ger gegenüber dem Sachgericht vorbringt – nicht bereit wäre, den Willen der Be- schwerdeführerin zu berücksichtigen. Wie sich aus den Akten und den Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt, ist der amtliche Verteidiger stets bemüht, seine Verteidigung in Absprache mit der Beschwerdeführerin zu führen, was aber bis- weilen daran scheitert, dass diese nur bedingt in der Lage ist, ihre Situation im Strafverfahren realistisch einzuschätzen. Trotz diesen Schwierigkeiten hat aber der den Interessen der Beschwerdeführerin verpflichtete amtliche Verteidiger auch im Beschwerdeverfahren bekräftigt, eine effektive Verteidigung weiterhin sicherstellen zu können. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung.
E. 3.6 Es ist in zudem darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Dr. B._____ nicht der erste Verteidiger ist, den die Beschwerdeführerin ablehnt. Nicht nur wurde wie schon unter Ziffer I.1.1. dargelegt auf Gesuch der Beschwerdeführer hin Rechts- anwältin lic. iur. E._____ wegen des erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses als Offizialverteidigerin ausgewechselt. Während der Untersuchung wurden auch verschiedentlich erbetene Verteidiger von der Beschwerdeführerin hinzugezogen. So mandatierte sie am 10. April 2013 Rechtsanwalt Dr. G._____ (Urk. 16/21/1-2), entzog ihm jedoch kurz darauf wieder das Mandat (Urk. 16/15/1). Sodann beauf- tragte sie im März 2015 Rechtsanwalt lic. iur. H._____ mit der "Einschätzung des Sachverhaltes und der Rechtslage im Sinne einer Zweitmeinung" (Urk. 16/24/1-2). Am 23. Juli 2015 teilte dieser die Beendigung des Mandats mit (Urk. 16/24/10). Seit dem 10. September wird die Beschwerdeführerin wie erwähnt zusätzlich von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erbeten verteidigt (Urk. 16/25/1-2). Selbst wenn aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin von einem erheblich gestörten Vertrau- ensverhältnis auszugehen wäre, müsste dies der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit in die Erforderlichkeit einer adäquaten Verteidigung zuge- schrieben werden. Unter diesen Umständen erschiene ein erneuter Wechsel der
- 14 - amtlichen Verteidigung nicht als geeignet, den Schwierigkeiten der Beschwerde- führerin mit ihrer Verteidigung zu begegnen. Es ist vielmehr zu befürchten, dass sich die gleiche Problematik wieder einstellen würde.
E. 3.7 Soweit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Hinweis auf sein erbetenes Man- dat geltend machen will, die amtliche Verteidigung könne gänzlich widerrufen werden, kann dem aus den gleichen Gründen nicht gefolgt werden. Der Fortbe- stand der Wahlverteidigung wäre nicht sichergestellt und es bestünde das Risiko, dass die Beschwerdeführerin oder der Wahlverteidiger das Mandat beenden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2 und 2.3.3). Das amtliche Mandat hindert die Beschwerdeführerin indes nicht, sich wei- terhin von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ oder von einem anderen Rechtsanwalt ihrer Wahl verteidigen zu lassen.
E. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Die Regelung der Kostenauflage sowie der Entschädigungsfolgen ist dem En- dentscheid vorzubehalten (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: - 15 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zweifach für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. B._____, unter Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, unter Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (gegen Empfangs- bestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10 und 16] und Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Kenntnisnahme
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP150030-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 18. November 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Wechsel amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. August 2015, sb/2013/121102421
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte ab Frühjahr 2013 gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nöti- gung etc. (Vorwurf des Stalkings durch Telefonanrufe, E-Mails und SMS-Nach- richten zum Nachteil von C._____ sowie D._____). Am 29. September 2015 brachte sie beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich einen Teil der Vorwürfe zur Anklage und stellte im Übrigen das Verfahren ein. Nebst Bestrafung von A._____ mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'200.– beantragt sie die Anordnung einer ambulanten Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 16/37, 16/32 und 16/34). Nachdem in der Untersuchung A._____ am 23. Mai 2013 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 lit. c StPO Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als amtliche Verteidigerin bestellt worden war (Urk. 16/22/3) und jene dagegen er- folglos Beschwerde geführt hatte (Urk. 16/22/8), wurde am 19. August 2013 we- gen des erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsbeiständin und Klientin der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und neu Rechtsan- walt Dr. B._____ als amtlicher Verteidiger ernannt (Urk. 16/23/1). Ein erneutes Gesuch von A._____ vom 26. März 2014 um Wechsel des Offizialverteidigers (Urk. 16/23/13) wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 13. Mai 2014 ab (Urk. 16/23/23), die hiergegen erhobene Beschwerde die auch heute be- schliessende Kammer am 11. Februar 2015 (Urk. 16/23/38). 1.2. Mit Eingabe vom 6. August 2015, mithin noch vor Anklageerhebung, ersuchte A._____ erneut um Wechsel ihres amtlichen Verteidigers (Urk. 16/23/47). Diesen Antrag wies die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. August 2015 ab (Urk. 16/23/48 = 3). Dagegen erhob A._____ rechtzeitig am 16. August 2015 Be- schwerde (Urk. 2 und 5). Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Oberstaats- anwaltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Letzterer liess sich mit Eingabe vom 7. September 2015 vernehmen; er
- 3 - beantragt, das Begehren um Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. die Be- schwerde abzuweisen (Urk. 11). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte keine Stel- lungnahme ein. Am 9. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur freigestellten Replik angesetzt (Urk. 13). Die entsprechende Verfügung wurde ihr eingeschrieben versandt, am 11. September 2015 zur Abholung gemeldet und nach unbenutztem Ablauf der auf ihre Veranlassung hin zweifach verlängerten Abholfrist, letztmals bis am 16. Oktober 2015, retourniert (Urk. 17). Da den am 30. September 2015 hier eingegangenen Untersuchungsakten zu ent- nehmen war, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2015 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als erbetenen Verteidiger mandatiert hatte (Urk. 16/25/1-4, vgl. auch Urk. 18), wurde diesem mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 ebenfalls Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 19). Er liess sich mit Eingabe vom
2. November 2015 vernehmen und beantragte (sinngemäss) die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 21). Sodann liess er der Kammer am 4. November 2015 die Kopie einer Eingabe gleichen Datums zukommen, worin er namens der Be- schwerdeführerin beim Einzelgericht erneut die Entlassung von Rechtsanwalt Dr. B._____ als amtlichen Verteidiger beantragte (Urk. 22 f.). 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen zusammengefasst, Vorfälle, die eine erhebliche Störung des Vertrau- ensverhältnisses als begründet erschienen liessen, bringe die Beschwerdeführe- rin nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten. Es bestünden auch kei- ne Anhaltspunkte, dass die Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr ge- währleistet wäre. Damit seien die Voraussetzungen für einen Wechsel der Vertei- digung nicht gegeben. Es sei insbesondere festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger sein Mandat in eigener Verantwortung führe, die Art und Weise der Verteidigung selbst bestimme und nicht bloss das unkritische Sprachrohr seiner Mandantin verkörpere. Es liege im Ermessen des amtlichen Verteidigers, welche Verfahrensschritte er als sinnvoll erachte und zu unterstützen gedenke. Vorliegend scheine das Verhalten des amt- lichen Verteidigers angesichts der bisherigen Verzögerungen im Verfahren und "der fehlenden Indizien für eine mangelhafte Begutachtung" im wohlverstandenen
- 4 - Interesse der beschuldigten Person und eine gehörige Verteidigung gewährleistet (Urk. 3 S. 2). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst vor, der amtliche Verteidiger habe wiederholt direkt und indirekt sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber den Strafbehörden angedeutet, er halte sie für schuldig, so etwa indem er sich mit der Staatsanwaltschaft über die die Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens "geeinigt" habe, und in einem Schreiben vom 7. Juli 2014. Dies verletze nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung [die Beschwerdeführerin zitiert Erwägung 5.1. des Urteils 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014] ihren An- spruch auf effektive Verteidigung. Sodann macht sie geltend, der amtliche Verteidiger verfüge nicht über genügend Fachkompetenz. Dies schliesst sie daraus, dass dieser ihr von einer schriftlichen Stellungnahme zu den Einvernahmen der Geschädigten abgeraten habe, welche allenfalls die Einholung eines Gutachten erübrigt hätte, sowie aus dem Umstand, dass er trotz ihren entsprechenden ausführlichen Erklärungen in mehreren Ge- genanzeigen nicht habe feststellen können, dass sie nichts Strafbares gemacht habe. Weiter wirft sie dem amtlichen Verteidiger fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die Übergabe des über sie erstellten psychiatrischen Gutachtens vor. Angesichts dessen Inhalts sei es unmenschlich gewesen, es ihr ohne eigene Stellungnahme postalisch zuzustellen. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Gutachten bringt sie vor, es sei dessen fachmännische Überprüfung erforderlich, weshalb sie den Antrag gestellt habe, den für ihre mündliche Stellungnahme angesetzten Einvernahmetermin zu ver- schieben [vgl. Urk. 16/12/5-6]. Angesichts der Dauer von 14 Monaten, die die Staatsanwaltschaft für das Gutachten gebraucht habe, sowie der im Gutachten empfohlenen Massnahme [einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 16/18/16 = Urk. 10 S. 151)] sei es angemessen, ihr für eine Stellung- nahme sechs Monate zuzugestehen. Indem sich der amtliche Verteidiger nicht nur geweigert habe, einen solchen Antrag selber zu stellen, sondern auch gegen-
- 5 - über der Staatsanwaltschaft die Abweisung ihres Verschiebungsgesuches gefor- dert habe [vgl. Urk. 16/23/46], habe er gegen ihre Interessen gehandelt. Aus diesen Umständen folgert die Beschwerdeführerin schliesslich, bestehe zur Zeit eine Feindschaft zwischen ihr und dem amtlichen Verteidiger. Sie sei über- rascht, dass dieser nicht selber einen Antrag auf Wechsel der Verteidigung ge- stellt habe (Urk. 2 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 16/23/47). 2.3. Der amtliche Verteidiger nimmt dazu wie folgt Stellung: Der Verteidiger sei einer beschuldigten Person eine realistische Beurteilung ihrer Position im Verfahren schuldig. Er dürfe zwar solange nicht von der Schuld seines Mandanten ausgehen, als Zweifel an dieser Schuld bestünden. Wenn er aber aufgrund einer genauen Prüfung des vorläufigen Untersuchungsergebnisses zum Schluss komme, dass eine beschuldigte Person sich tatsächlich schuldig gemacht habe, müsse er sich mir ihr darüber auseinandersetzen. Wenn er dies nicht tue, bringe er sie möglicherweise um die Strafreduktion, die er mit einem rechtzeitigen Geständnis erwirken könne. Wenn er eine beschuldigte Person mindestens teil- weise als schuldig erachte und sich eine psychische Problematik manifestiere, die im vorliegenden Fall unübersehbar sei, so einige er sich nicht mit dem Staatsan- walt auf die Anordnung einer Begutachtung, sondern beantrage eine solche selbst, wenn der Staatsanwalt nicht von sich aus die nötigen Anordnungen treffe. In solchen Fällen sei es zwingend im Interesse einer beschuldigten Person, die Schuldfähigkeit wie die Möglichkeiten einer Hilfestellung durch Massnahmen ab- zuklären. Er habe der Beschwerdeführerin nicht abgeraten, zur Befragung der Opfer schrift- lich Stellung zu nehmen. Allerdings habe er ihr vorgeschlagen, ihr bei der Abfas- sung der Stellungnahme behilflich zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sich, auch in anderen Zusammenhängen, aber immer wieder geweigert, sich für eine Besprechung in seiner Kanzlei einzufinden. Telefonische Erklärungsversuche ha- be sie regelmässig unter Hinweis auf seine Inkompetenz negiert. Die Einholung eines Gutachtens sei im vorliegenden Fall zwingend gewesen.
- 6 - Während seiner Mandatsführung habe er immer wieder feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin einfachste Zusammenhänge zum laufenden Strafverfah- ren nicht verstehe. Dieses Unverständnis bzw. das Nichtnachvollziehenkönnen auch von einfachen Verfahrensgrundsätzen stelle gleichzeitig den Hintergrund der zahlreichen Gegenanzeigen dar, die sie deponiert habe. Diese Beobachtungen erstaunten nicht, sobald man das psychiatrische Gutachten konsultiere. Dort wer- de die Diagnose einer 'allmählich exazerbierten wahnhaften Störung' gestellt. Gemäss Gutachten habe die Schwere der Erkrankung während des Tatzeitraums zugenommen und korrespondiere das Verhalten der Beschwerdeführerin mit der Akzentverschiebung der wahnhaften Störung vom Eifersuchts- und Beeinträchti- gungs- zum Querulantenwahn. Als Verteidiger stehe er damit vor dem Problem, dass er der Beschwerdeführerin nötige Kenntnisse und Informationen nur schwer vermitteln könne. Grundsätzlich stelle er nie ein psychiatrisches Gutachten einer Beschuldigten ein- fach zu, sondern übergebe dieses im Rahmen einer erläuternden Besprechung. Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Gutachten sei stets eine grosse Belas- tung und könne ohne Begleitung unabsehbare Folgen haben. Da die Beschwer- deführerin sich aber standhaft geweigert habe, das Gutachten mit ihm in seiner Kanzlei durchzusehen, und sie Anspruch auf Einsichtnahme habe, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als das Gutachten zuzustellen. In Bezug auf das Gutachten bestünde tatsächlich ein Kritikpunkt. Gegen die vom Gutachter vorgeschlagene stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB werde er sich vehement zur Wehr setzen, sollte die Staatsanwaltschaft vor Gericht tatsäch- lich einen entsprechenden Antrag stellen. Dies habe er der Beschwerdeführerin zu vermitteln versucht. Seit längerem habe er den Eindruck, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin zum einen auf ihre gesundheitliche Problematik zurückzuführen, zum andern in der Angst vor dem Verfahren begründet sei. Es sei ihm bei seiner Stellungnahme zum Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin darum gegangen, einen wei- teren Verzögerungsversuch zu unterbinden. Eine Kopie dieses Schreibens habe
- 7 - er bewusst der Beschwerdeführerin zugestellt, weil er seine diesbezügliche Posi- tion offen habe vertreten wollen. Hätte die Beschwerdeführerin seine Beratung zum Gutachten angenommen, hät- te sie genug Zeit gehabt, sich eine Stellungnahme zu überlegen. Die Idee, das Gutachten gutachterlich überprüfen zu lassen, sei wiederum ein Versuch, das Verfahren zu verzögern, was aber nicht im Interesse der Beschwerdeführerin lie- ge. Er habe ihr davon abgeraten, ein Verschiebungsgesuch bezüglich der ange- setzten Einvernahme zu stellen. Mit seiner Stellungnahme zum dennoch gestell- ten Gesuch habe er aus Sorge um die Verzögerungstaktik und damit in ihrem In- teresse gehandelt. Er empfinde keine Gefühle der Feindschaft gegenüber der Beschwerdeführerin. Entsprechend könne er nach wie vor die gewissenhafte Erklärung abgeben, dass er bereit sei, die amtliche Verteidigung weiterzuführen. Er gebe diese Erklärung nicht ab, weil er sich am Mandat festhalten möchte, sondern weil er vermute, dass ein Nachfolger mit Blick auf die gesundheitliche Problematik der Beschwerdefüh- rerin alsbald am selben Punkt stehen könnte wie er (Urk. 11 S. 2 ff.). 2.4. Der erbetene Verteidiger führt in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerde- führerin weigere sich, mit ihrem amtlichen Verteidiger auch nur zu kommunizie- ren. Eine wirksame Verteidigung könne so nicht gewährleistet werden und die Störung des Vertrauensverhältnisses sei evident. Ohnehin sei nach Anklageerhe- bung und Mandatierung einer erbetenen Verteidigung die Notwendigkeit einer zu- sätzlichen amtlichen Verteidigung nicht mehr gegeben, somit ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. deren Widerruf angezeigt (Urk. 21). In seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich verweist er sodann auf den von Wolfgang Wohlers verfassten Aufsatz "Die Pflicht zur Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person" (ZStrR 130 [2012] 55). Darin werde deutlich festgehalten, dass nach einer partnerschaftlich orientierten Verteidi- gungskonzeption die amtliche und erbetene Verteidigung nicht nur den Willen der Klientschaft hinsichtlich jeden relevanten Verteidigungsschrittes genau zu ergrün- den habe, sondern auch dieser Wille letztlich den Vorrang vor einer 'wohlverstan-
- 8 - denen', paternalistischen Verteidigungsauffassung habe. Selbst wenn die Vertei- digung einen Antrag oder ein Rechtsmittel oder eben einen Beweisantrag für kei- ne gute Idee hielte und dies der Klientschaft im Innenverhältnis eingehend darge- tan habe, müsse die Verteidigung dies im Aussenverhältnis konsequent vertreten, bestünde die Mandantin darauf. Der amtliche Verteidiger habe weder seine Man- dantin noch die erbetene Verteidigung gefragt, ob seine Eingabe vom 2. Novem- ber 2015 [u. a. Antrag auf Abweisung der vom erbetenen Verteidiger im Hauptver- fahren gestellten Beweisanträge (Urk. 23/2)] opportun sei und dem Willen der Kli- entschaft entspreche, noch sei er gemäss seinem Schreiben bereit, den Willen seiner Mandantin bei der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen (Urk. 23/1).
3. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Bestimmung wurde der Beschwerdeführern bereits im erwähnten Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2015 erläutert (Urk. 16/23/38 S. 7 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. 3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich um die Frage, ob im Straf- prozess die (amtliche oder erbetene) Verteidigung befugt ist, gegen den erklärten Willen der beschuldigten Person zu handeln, wenn deren – aus Verteidigersicht – wohlverstandene Interessen solches gebieten, oder aber der Wille der beschul- digten Person bei Festlegung der Verteidigungsstrategie, Stellen von Anträgen etc. immer Vorrang hat. Der Beschwerdeführerin und ihrem erbetenen Verteidiger ist die diesbezügliche Rechtslage bekannt. So hält das Bundesgericht im von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift wörtlich zitierten Entscheid fest, dass der amtliche Vertei- diger nicht bloss das unkritische Sprachrohr der beschuldigten Person ist und für einen Verteidigerwechsel deshalb nicht genügt, wenn die Verteidigung eine prob- lematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrate- gie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschul- digte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden
- 9 - vertritt. Gleiches gilt gemäss Bundesgericht betreffend die Weigerung, aussichts- lose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemäs- sen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juris- tische Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil des Bun- desgericht 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1). Dies entspricht sowohl der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Meinung. Zahlreiche entsprechende Belegstellen finden sich im Aufsatz, den der erbetene Verteidiger in seiner Eingabe an das Bezirksge- richt Zürich zitiert (Wohlers, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interes- sen der beschuldigten Person, ZStrR 130 [2012] 55, insbesondere S. 65–68). Exemplarisch sei an dieser Stelle aus der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung zudem das Urteil 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 (E. 2.3) er- wähnt. Dass im Zweifelsfall die Verteidigung über die gebotene Verteidigungsstrategie und die angezeigten Verfahrenshandlungen entscheidet, gilt ganz besonders im vorliegenden Fall. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 lit. c StPO beigegeben wurde, d. h. weil sie wegen ihres geistigen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend selbst wahren kann und deshalb notwen- dig verteidigt werden muss (Urk. 16/22/3; vgl. auch den Entscheid der beschlies- senden Kammer vom 22. Juli 2013, mit welchem die dagegen von der Beschwer- deführerin erhobene Beschwerde abgewiesen wurde [Urk. 16/22/8]). Dies wird durch das seitherige Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchung be- stätigt. Nebst den Einvernahmen der Beschwerdeführerin (Urk. 16/12/1-9) und ih- ren zahlreichen Eingaben (Urk. 16/15/1-108) sei in diesem Zusammenhang das am 29. Mai 2015 von Dr. med. F._____ erstattete psychiatrische Gutachten (Urk. 10) erwähnt. Abgesehen von der Verdachtsdiagnose einer tatzeitlich pro- gredienten psychopathologischen Entwicklung mit Übergang in eine gegenwärtig fortbestehende wahnhaft-querulatorische Störung (S. 122) und der Feststellung einer in einer ersten Phase von Januar bis circa Ende März 2013 zunehmend verminderten und ab circa Anfang April 2013 bis Januar 2014 gänzlich aufgeho- benen Schuldfähigkeit (S. 144 f.) wird darin etwa Folgendes festgehalten:
- 10 -
- Der Überblick der Beschwerdeführerin über ihre Situation und ihr Realitäts- bezug sei an der Einvernahme vom 11. Februar 2014 offensichtlich beein- trächtigt gewesen (S. 105).
- Die zahlreichen und umfangreichen Schriftsätze der Beschwerdeführerin hätten einen paranoiden Charakter. Ein interner Realitätsabgleich durch Einnahme einer alternativen Perspektive erscheine in Anbetracht der massi- ven gedanklich-emotionalen Einengung der Beschwerdeführerin kaum noch möglich (S. 107).
- Auf inhaltlicher Ebene sei der Realitätsbezug in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtigt. Es existierten klare Hinweise auf gedankliche Einengun- gen/Verzerrungen und Konfabulationen vom Ausmass einer wahnhaften Störung, d. h. einer anhaltenden Gewissheit und Fokussierung auf realitäts- ferne Annahmen ohne äussere Beeinflussbarkeit (S. 108).
- Nach heutiger Einschätzung habe die Beschwerdeführerin an der polizeili- chen Einvernahme vom 18. April 2014 verzerrte Wahrnehmungen, ein star- kes Misstrauen mit paranoiden Anteilen und einzelne, nach vorliegendem In- formationsstand als realitätsfern einzuschätzende Überzeugungen aufge- wiesen (S. 132). Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die krankheitsbedingt gestörte Ein- schätzung der Realität durch die Beschwerdeführerin diese in ihrer Entscheidfä- higkeit auch im Hinblick auf eine sachgerechte Verteidigung beeinträchtigt. Würde man unter diesen Umständen von der Verteidigung fordern, sämtliche Weisungen der Beschwerdeführerin zu befolgen, würde der Zweck des Instituts der notwen- digen Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. c StPO) unterlaufen und wäre der An- spruch auf effektive Verteidigung nicht mehr gewährleistet. Aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger wiederholt in der Untersuchung und im Hauptverfahren gegen den explizit bekundeten Willen der Beschwerdefüh- rerin gehandelt hat, etwa im Zusammenhang mit der Einholung des psychiatri- schen Gutachtens oder mit dem Verschiebungsgesuch betreffend den zwecks
- 11 - Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Expertise angesetzten Einvernahme- termin, ist nach dem Gesagten für sich alleine genommen keine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung abzuleiten. Letzteres träfe nur zu, wenn der amtliche Verteidiger dabei andere Interessen als jene der Beschwerdeführerin im Auge gehabt hätte. Dies ist nicht der Fall. Der amtliche Verteidiger legt in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb er die Abweisung des Verschiebungsgesuches im wohlverstandenen Interesse sei- ner Klientin verlangte, das Verfahren nicht weiter zu verzögern. Dies überzeugt auch angesichts des gemäss Gutachten im Laufe der Untersuchung sich ver- schlechternden geistigen Zustandes der Beschwerdeführerin. Es sei an dieser Stelle zudem auf deren staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme hingewiesen, wo sie selber anschaulich beschreibt, wie stark das Strafverfahren sie belastet (Urk. 16/12/3 S. 8 f). Sodann ist Rechtsanwalt Dr. B._____ als erfahrener Straf- verteidiger durchaus in der Lage, ein psychiatrisches Gutachten kritisch zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen. Wenn er sich dessen Einholung nicht wi- dersetzte, bedeutet dies, wie er in seiner Stellungnahme darlegt, zudem nicht, dass er die darin enthaltenen Ausführungen ohne kritische Prüfung übernimmt und die empfohlene stationäre Massnahme befürwortet. In der zwischenzeitlich erhobenen Anklage wird von der Staatsanwaltschaft im Übrigen wie erwähnt auch nur eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beantragt. 3.2. Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten impliziten Schuldeingeständnisses (vgl. das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 bzw. den dort zitierten Lei- tentscheid BGE 138 IV 161) kann im Verhalten des amtlichen Verteidigers im Zu- sammenhang mit der Einholung des psychiatrischen Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Anspruchs auf effektive Verteidigung gesehen werden. Selbst wenn die Verteidigung ihre Strategie auf die Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch ausrichtet, hat sie sich die Frage zu stellen, ob nicht auch für den Fall einer Verurteilung Verteidigungshandlungen erforderlich sind. Wenn der amtliche Verteidiger im vorliegenden Fall angesichts der konkre- ten Umstände die Einholung eines Gutachtens befürwortete, um im gerichtlichen
- 12 - Hauptverfahren über die erforderlichen Grundlagen zu verfügen, sich mindestens im Sinne eines Eventualstandpunktes auf eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit zu berufen, ist dies nicht zu beanstanden. Die vorliegende Kons- tellation ist daher mit dem BGE 138 IV 161 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Schreiben vom 7. Juli 2014, in welchem der amtliche Verteidiger gemäss der Beschwerdeführerin deren Schuld direkt angedeutet habe, findet sich soweit er- sichtlich weder in den Untersuchungsakten (vgl. insbesondere Urk. 16/23) noch in den eingereichten Beilagen zur Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 3). Es ist aber anzu- merken, dass die Beschwerdeführerin dem amtlichen Verteidiger nicht zum Vor- wurf machen kann, den Hintergrund seines prozessualen Handelns gegenüber den Strafbehörden offenzulegen, wenn sie ihn durch wiederholte Gesuche um Verteidigerwechsel zur Rechtfertigung seiner Verteidigungsstrategie zwingt. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich moniert, der amtliche Verteidiger habe ihr gegenüber angedeutet, er halte sie für schuldig, ist darin von vornherein kein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen, sondern Teil der anwaltlichen Fürsorge- pflicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.2). 3.3. Wenn die Beschwerdeführerin sodann ihrem amtlichen Verteidiger die erfor- derliche Fachkompetenz absprechen will, so ist dies in keiner Weise nachvoll- ziehbar. Ihre diesbezügliche Argumentation verstärkt vielmehr den Eindruck, dass sie aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage ist, die Tragweite der ihr zur Last gelegten Vorwürfe und die Erforderlichkeit einer Verteidigungsstrategie zu erken- nen und zu akzeptieren, die die vorliegende Beweislage nicht negiert. 3.4. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch betreffend den von ihr erho- benen Vorwurf nicht gefolgt werden, ihr amtlicher Verteidiger sei bei der Überga- be des psychiatrischen Gutachtens fahrlässig vorgegangen. Der amtliche Vertei- diger legt auch diesbezüglich nachvollziehbar dar, weshalb er sich gezwungen sah, so zu handeln. Wenn die Beschwerdeführerin einerseits auf Akteneinsicht beharrt, sich andererseits aber einer Besprechung mit ihrem Rechtsanwalt ver- weigert, bleibt diesem keine andere Möglichkeit.
- 13 - 3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher durch ihren amtlichen Verteidiger umsichtig, sachgerecht und effektiv ver- teidigt worden ist. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser nicht in ihrem Interesse gehandelt hätte. Es ist auch keineswegs so, dass er – wie der erbetene Verteidi- ger gegenüber dem Sachgericht vorbringt – nicht bereit wäre, den Willen der Be- schwerdeführerin zu berücksichtigen. Wie sich aus den Akten und den Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt, ist der amtliche Verteidiger stets bemüht, seine Verteidigung in Absprache mit der Beschwerdeführerin zu führen, was aber bis- weilen daran scheitert, dass diese nur bedingt in der Lage ist, ihre Situation im Strafverfahren realistisch einzuschätzen. Trotz diesen Schwierigkeiten hat aber der den Interessen der Beschwerdeführerin verpflichtete amtliche Verteidiger auch im Beschwerdeverfahren bekräftigt, eine effektive Verteidigung weiterhin sicherstellen zu können. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. 3.6. Es ist in zudem darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Dr. B._____ nicht der erste Verteidiger ist, den die Beschwerdeführerin ablehnt. Nicht nur wurde wie schon unter Ziffer I.1.1. dargelegt auf Gesuch der Beschwerdeführer hin Rechts- anwältin lic. iur. E._____ wegen des erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses als Offizialverteidigerin ausgewechselt. Während der Untersuchung wurden auch verschiedentlich erbetene Verteidiger von der Beschwerdeführerin hinzugezogen. So mandatierte sie am 10. April 2013 Rechtsanwalt Dr. G._____ (Urk. 16/21/1-2), entzog ihm jedoch kurz darauf wieder das Mandat (Urk. 16/15/1). Sodann beauf- tragte sie im März 2015 Rechtsanwalt lic. iur. H._____ mit der "Einschätzung des Sachverhaltes und der Rechtslage im Sinne einer Zweitmeinung" (Urk. 16/24/1-2). Am 23. Juli 2015 teilte dieser die Beendigung des Mandats mit (Urk. 16/24/10). Seit dem 10. September wird die Beschwerdeführerin wie erwähnt zusätzlich von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erbeten verteidigt (Urk. 16/25/1-2). Selbst wenn aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin von einem erheblich gestörten Vertrau- ensverhältnis auszugehen wäre, müsste dies der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit in die Erforderlichkeit einer adäquaten Verteidigung zuge- schrieben werden. Unter diesen Umständen erschiene ein erneuter Wechsel der
- 14 - amtlichen Verteidigung nicht als geeignet, den Schwierigkeiten der Beschwerde- führerin mit ihrer Verteidigung zu begegnen. Es ist vielmehr zu befürchten, dass sich die gleiche Problematik wieder einstellen würde. 3.7. Soweit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Hinweis auf sein erbetenes Man- dat geltend machen will, die amtliche Verteidigung könne gänzlich widerrufen werden, kann dem aus den gleichen Gründen nicht gefolgt werden. Der Fortbe- stand der Wahlverteidigung wäre nicht sichergestellt und es bestünde das Risiko, dass die Beschwerdeführerin oder der Wahlverteidiger das Mandat beenden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2 und 2.3.3). Das amtliche Mandat hindert die Beschwerdeführerin indes nicht, sich wei- terhin von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ oder von einem anderen Rechtsanwalt ihrer Wahl verteidigen zu lassen. 3.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Regelung der Kostenauflage sowie der Entschädigungsfolgen ist dem En- dentscheid vorzubehalten (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- 15 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zweifach für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. B._____, unter Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, unter Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (gegen Empfangs- bestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10 und 16] und Beilage einer Kopie der Urk. 21-23 (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Kenntnisnahme
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Weber