Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 5. Juli 2015 wurde der Leichnam von B._____ in der Badeanstalt Oberer Letten in Zürich geborgen. Bei der Bergung wurde unter Wasser ein zweiter Leichnam entdeckt. Infolge dieser beiden Todesfälle erteilte die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl am 2. Oktober 2015 gestützt auf Art. 312 StPO einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 15/2).
E. 2 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 5) trat die Oberstaatsanwalt- schaft Zürich, Büro für amtliche Mandate, auf ein Gesuch der Witwe des Verstorbenen, A._____, um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft nicht ein. Zur Begründung dieses Entscheids führte die Oberstaatsanwaltschaft aus, die Legalinspektion und die Obduktion des Leichnams von B._____ hätten keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung er- geben. Bei dieser Aktenlage werde keine Strafuntersuchung eröffnet. Die prozessualen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbei- ständung seien daher nicht erfüllt.
E. 3 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Urk. 2, Korrektur in Urk. 9) erhob A._____ gegen die Nichteintretensverfügung der Oberstaatsanwaltschaft bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Oberstaatsan- waltschaft anzuweisen, auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung einzutreten und dieses materiell zu prüfen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdefüh- rerin machte geltend, die streng formalistische Sichtweise der Oberstaats- anwaltschaft werde der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Aus den Akten ergäben sich verschiedene Hinweise, wonach die Rettungsaktivitäten zu spät aufgenommen worden sein könnten und der Tod von B._____ hätte vermieden werden können. Es lägen somit Anhaltspunkte vor, dass die
- 3 - Straftatbestände von Art. 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe) und/oder Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) erfüllt worden sein könnten (Urk. 2 Ziff. 7). Wenn ihr, der Beschwerdeführerin, das Recht auf einen amt- lichen Geschädigtenvertreter verweigert werde, könne sie ihren verfas- sungsrechtlichen Gehörsanspruch nicht wahrnehmen (Urk. 2 Ziff. 8). Der un- tersuchungsführende Staatsanwalt habe signalisiert, dass eine delegierte Befragung der involvierten Bademeister sowie von zwei weiteren Zeugen unabdingbar sei. Ohne unentgeltliche Verbeiständung sei sie nicht in der Lage, ihre Interessen bei den bevorstehenden Zeugenbefragungen zu ver- treten (Urk. 2 Ziff. 12).
E. 4 Die Oberstaatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. No- vember 2015 aus, derzeit stehe noch nicht fest, ob ein Strafverfahren eröff- net werde. In Ermangelung eines hängigen Strafverfahrens fehle es an der Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Dementsprechend sei auch die formelle Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 StPO zur materiel- len Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt (Urk. 17 S. 1-2). Wenn sich ergebe, dass eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, werde die unentgeltliche Rechtsbei- standschaft rückwirkend bewilligt (Urk. 17 S. 2). Anzumerken sei, dass im Zeitpunkt der Gesuchsabweisung (recte: des Nichteintretensentscheids) der Vorermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Oktober 2015 noch nicht aktenkundig gewesen sei. Die Erwägungen, wonach eine Dritteinwirkung nicht ersichtlich sei, müssten daher relativiert werden. Es müsse abgeklärt werden, ob Verdacht auf ein fahrlässig begangenes Unter- lassungsdelikt bestehe. Angesichts der tragischen Umstände des vorliegen- den Falles stelle sich die Frage, ob in dieser speziellen Konstellation die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV adäquat erscheine (Urk. 17 S. 2).
E. 5 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erteilte am 2. Oktober 2015 unter Abstüt- zung auf Art. 312 StPO einen polizeilichen Ermittlungsauftrag. Nach der ge- nannten Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Er-
- 4 - öffnung der Strafuntersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Abs. 1 Satz 1). Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung bereits eröffnet ist. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteilig- ten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsan- waltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist verfahrens- rechtlicher Natur. Unter der Annahme, dass die Strafuntersuchung bereits eröffnet worden ist, hätte die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung materiell prüfen müssen.
E. 6 Die Oberstaatsanwaltschaft ist indessen der Ansicht, es sei noch kein Straf- verfahren eröffnet worden, sondern es seien einstweilen Vorermittlungen im Rahmen des Verfahrens wegen aussergewöhnlicher Todesfälle (ATG- Verfahren) vorzunehmen (vgl. Urk. 17 S. 1-2). Der von der Staatsanwaltschaft erteilte Ermittlungsauftrag lässt sich auf Art. 309 Abs. 2 StPO abstützen, wonach die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich her- vorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen kann. Im Vorermittlungsverfahren stützt sich ein allfälliger Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Konstituierung als Privatklägerschaft nicht auf Art. 136 StPO, sondern direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und un- entgeltliche Rechtsverbeiständung besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder welches zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehen- den Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.3; 121 I 60 E. 2a/bb; 119 Ia 264 E. 3a). In der Rechtsprechung wird angenommen, dass sich der Anzeigeerstatter oder die Anzeigeerstatterin mit der Einreichung einer Strafanzeige in einem
- 5 - staatlichen Verfahren befindet (vgl. BGer, Urteile 1C_97/2015 vom 1.9.15 E. 5.3; 1B_314/2010 vom 22.11.10 E. 2.3). Sein oder ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist dem- nach auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen.
E. 7 Im vorliegenden Fall liegt keine formelle Strafanzeige der Beschwerdeführe- rin vor, da das AGT-Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wurde. Die Po- sition der Beschwerdeführerin ist aber mit derjenigen einer anzeigeerstat- tenden Person vergleichbar. Sie hat ein erhebliches Interesse an der Durch- führung des Strafverfahrens, damit eine wirksame und vertiefte amtliche Un- tersuchung der im Raum stehenden Vorwürfe stattfinden und sie ihre Zivil- ansprüche adhäsionsweise geltend machen kann. Es ist daher analog da- von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in einem staatli- chen Verfahren befindet und gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat, sofern die Voraussetzungen hierzu, d.h. finanzielle Bedürftigkeit, Erfolgs- chancen des verfolgten Prozessziels und sachliche Notwendigkeit der Ver- beiständung, gegeben sind.
E. 8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretens- verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem Verfah- rensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zulasten der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen.
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung der Ober- staatsanwaltschaft Zürich vom 12. Oktober 2015 (sb/2015/10024556) auf- gehoben und die Sache zum materiellen Entscheid an diese Behörde zu- rückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 600.-- entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, unter gleich- zeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Emp- fangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zur Kenntnisnahme (per A-Post); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 7 - Zürich, 10. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP150025-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 10. Dezember 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 12. Oktober 2015, sb/2015/10024556
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 5. Juli 2015 wurde der Leichnam von B._____ in der Badeanstalt Oberer Letten in Zürich geborgen. Bei der Bergung wurde unter Wasser ein zweiter Leichnam entdeckt. Infolge dieser beiden Todesfälle erteilte die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl am 2. Oktober 2015 gestützt auf Art. 312 StPO einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 15/2).
2. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 5) trat die Oberstaatsanwalt- schaft Zürich, Büro für amtliche Mandate, auf ein Gesuch der Witwe des Verstorbenen, A._____, um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft nicht ein. Zur Begründung dieses Entscheids führte die Oberstaatsanwaltschaft aus, die Legalinspektion und die Obduktion des Leichnams von B._____ hätten keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung er- geben. Bei dieser Aktenlage werde keine Strafuntersuchung eröffnet. Die prozessualen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbei- ständung seien daher nicht erfüllt.
3. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Urk. 2, Korrektur in Urk. 9) erhob A._____ gegen die Nichteintretensverfügung der Oberstaatsanwaltschaft bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Oberstaatsan- waltschaft anzuweisen, auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung einzutreten und dieses materiell zu prüfen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdefüh- rerin machte geltend, die streng formalistische Sichtweise der Oberstaats- anwaltschaft werde der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Aus den Akten ergäben sich verschiedene Hinweise, wonach die Rettungsaktivitäten zu spät aufgenommen worden sein könnten und der Tod von B._____ hätte vermieden werden können. Es lägen somit Anhaltspunkte vor, dass die
- 3 - Straftatbestände von Art. 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe) und/oder Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) erfüllt worden sein könnten (Urk. 2 Ziff. 7). Wenn ihr, der Beschwerdeführerin, das Recht auf einen amt- lichen Geschädigtenvertreter verweigert werde, könne sie ihren verfas- sungsrechtlichen Gehörsanspruch nicht wahrnehmen (Urk. 2 Ziff. 8). Der un- tersuchungsführende Staatsanwalt habe signalisiert, dass eine delegierte Befragung der involvierten Bademeister sowie von zwei weiteren Zeugen unabdingbar sei. Ohne unentgeltliche Verbeiständung sei sie nicht in der Lage, ihre Interessen bei den bevorstehenden Zeugenbefragungen zu ver- treten (Urk. 2 Ziff. 12).
4. Die Oberstaatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. No- vember 2015 aus, derzeit stehe noch nicht fest, ob ein Strafverfahren eröff- net werde. In Ermangelung eines hängigen Strafverfahrens fehle es an der Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Dementsprechend sei auch die formelle Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 StPO zur materiel- len Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt (Urk. 17 S. 1-2). Wenn sich ergebe, dass eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, werde die unentgeltliche Rechtsbei- standschaft rückwirkend bewilligt (Urk. 17 S. 2). Anzumerken sei, dass im Zeitpunkt der Gesuchsabweisung (recte: des Nichteintretensentscheids) der Vorermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Oktober 2015 noch nicht aktenkundig gewesen sei. Die Erwägungen, wonach eine Dritteinwirkung nicht ersichtlich sei, müssten daher relativiert werden. Es müsse abgeklärt werden, ob Verdacht auf ein fahrlässig begangenes Unter- lassungsdelikt bestehe. Angesichts der tragischen Umstände des vorliegen- den Falles stelle sich die Frage, ob in dieser speziellen Konstellation die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV adäquat erscheine (Urk. 17 S. 2).
5. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erteilte am 2. Oktober 2015 unter Abstüt- zung auf Art. 312 StPO einen polizeilichen Ermittlungsauftrag. Nach der ge- nannten Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Er-
- 4 - öffnung der Strafuntersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Abs. 1 Satz 1). Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung bereits eröffnet ist. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteilig- ten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsan- waltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist verfahrens- rechtlicher Natur. Unter der Annahme, dass die Strafuntersuchung bereits eröffnet worden ist, hätte die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung materiell prüfen müssen.
6. Die Oberstaatsanwaltschaft ist indessen der Ansicht, es sei noch kein Straf- verfahren eröffnet worden, sondern es seien einstweilen Vorermittlungen im Rahmen des Verfahrens wegen aussergewöhnlicher Todesfälle (ATG- Verfahren) vorzunehmen (vgl. Urk. 17 S. 1-2). Der von der Staatsanwaltschaft erteilte Ermittlungsauftrag lässt sich auf Art. 309 Abs. 2 StPO abstützen, wonach die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich her- vorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen kann. Im Vorermittlungsverfahren stützt sich ein allfälliger Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Konstituierung als Privatklägerschaft nicht auf Art. 136 StPO, sondern direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und un- entgeltliche Rechtsverbeiständung besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder welches zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehen- den Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.3; 121 I 60 E. 2a/bb; 119 Ia 264 E. 3a). In der Rechtsprechung wird angenommen, dass sich der Anzeigeerstatter oder die Anzeigeerstatterin mit der Einreichung einer Strafanzeige in einem
- 5 - staatlichen Verfahren befindet (vgl. BGer, Urteile 1C_97/2015 vom 1.9.15 E. 5.3; 1B_314/2010 vom 22.11.10 E. 2.3). Sein oder ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist dem- nach auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen.
7. Im vorliegenden Fall liegt keine formelle Strafanzeige der Beschwerdeführe- rin vor, da das AGT-Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wurde. Die Po- sition der Beschwerdeführerin ist aber mit derjenigen einer anzeigeerstat- tenden Person vergleichbar. Sie hat ein erhebliches Interesse an der Durch- führung des Strafverfahrens, damit eine wirksame und vertiefte amtliche Un- tersuchung der im Raum stehenden Vorwürfe stattfinden und sie ihre Zivil- ansprüche adhäsionsweise geltend machen kann. Es ist daher analog da- von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in einem staatli- chen Verfahren befindet und gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat, sofern die Voraussetzungen hierzu, d.h. finanzielle Bedürftigkeit, Erfolgs- chancen des verfolgten Prozessziels und sachliche Notwendigkeit der Ver- beiständung, gegeben sind.
8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretens- verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem Verfah- rensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zulasten der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen.
- 6 - Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung der Ober- staatsanwaltschaft Zürich vom 12. Oktober 2015 (sb/2015/10024556) auf- gehoben und die Sache zum materiellen Entscheid an diese Behörde zu- rückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 600.-- entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, unter gleich- zeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Emp- fangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zur Kenntnisnahme (per A-Post); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 7 - Zürich, 10. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder