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UP150002

Wechsel der amtlichen Verteidigung

Zürich OG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Veruntreuung. Mit Verfügung vom 4. April 2014 bestellte ihm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ als amtlichen Verteidiger (Urk. 12, HD 9/15).

E. 2 Am 10. Dezember 2014 stellte Rechtsanwalt X._____ im Namen von A._____ einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung, was die Ober- staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 ablehnte (Urk. 3).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer liess am 10. Dezember 2014 mit dem Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung er- suchen, ohne nähere Gründe für diesen Vertrauensverlust zu nennen (Urk. 12, HD 9/52). Die Oberstaatsanwaltschaft wies dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass aus den Akten keine Vorfälle ersichtlich seien, die eine erhebliche Stö- rung des Vertrauensverhältnisses als begründet erscheinen liessen, und die Ver- teidigung weiterhin gewährleistet erscheine (Urk. 3 S. 1).

E. 2.2 Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Störung des Vertrauensver- hältnisses rühre daher, dass Rechtsanwalt Dr. B._____ dem Beschwerdeführer in Anwesenheit des Staatsanwalts und im Zusammenhang mit der damals noch be- stehenden Haft empfohlen habe, ein (Teil-)Geständnis abzulegen, obwohl sich der Beschwerdeführer als zu Unrecht beschuldigt erachtet und klar darauf hinge- wiesen habe, dass er sich nicht für etwas schuldig bekennen wolle, das er nicht begangen habe. Durch diese Meinungsverschiedenheit sei das Vertrauensver- hältnis nachhaltig und auf nicht wieder gutzumachende Weise erschüttert worden (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.3 Rechtsanwalt B._____ hielt in seiner Stellungnahme fest, eine effektive Ver- teidigung sei zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen und nach wie vor gewährleis- tet. Das Vertrauensverhältnis sei aus seiner Sicht nicht dergestalt erschüttert, dass eine effektive Verteidigung nicht mehr möglich wäre, zumal die Schlussein- vernahme bevorstehe und anschliessend die Anklageerhebung erfolge. Inhaltlich könne in Anbetracht des Anwaltsgeheimnisses einzig gesagt werden, dass der fallführende Staatsanwalt während der noch bestehenden Haft eine Entlassung für den Fall eines umfassenden Geständnisses in Aussicht gestellt habe und Rechtsanwalt B._____ dies an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe (Urk. 8 S. 1). Angesichts des (zwischenzeitlich wiederholt) seitens des Beschwerdefüh- rers formulierten Interesses an einem Verteidigerwechsel erscheine es jedoch tat- sächlich als fragwürdig, ob das Vertrauensverhältnis auf Seiten des Klienten zu seinem derzeitigen Verteidiger genügend sei (Urk. 8 S. 2).

- 4 -

E. 2.4 Der Beschwerdeführer führte replicando aus, die Weiterleitung des "Ange- bots" der Staatsanwaltschaft sei nicht bloss neutral gewesen, sondern vom Be- schwerdeführer so wahrgenommen worden, dass er es auch nach Ansicht seines Verteidigers annehmen und ein umfassendes Geständnis ablegen solle. Diese Empfehlung sei trotz der vom Beschwerdeführer immer wieder beteuerten Un- schuld und des angestrebten Freispruchs erfolgt. Rechtsanwalt Dr. B._____ wei- se zu Recht darauf hin, dass das Vertrauensverhältnis beidseitig gegeben sein müsse, was vorliegend nicht mehr der Fall sei (Urk. 15). 3.

E. 3 Mit an das Obergericht des Kantons Zürich gerichteter "Erklärung im Sinne einer Beschwerde" verlangte A._____ am 12. Januar 2015 sinngemäss die Auf- hebung dieser Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 2).

E. 3.1 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für ei- nen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Es müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel ge- nügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der be- schuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, sein Vertei- diger habe ihm in Anwesenheit des Staatsanwalts empfohlen, dessen Angebot,

- 5 - bei einem (Teil-)Geständnis aus der Haft entlassen zu werden, anzunehmen. In der Replik führt er aus, die Weiterleitung des Angebots sei vom Beschwerdeführer so wahrgenommen worden, dass er auch nach Ansicht seines Verteidigers dieses Angebot annehmen und mithin ein umfassendes Geständnis ablegen solle. Wie genau und mit welchem konkreten Wortlaut die Weiterleitung des "Angebots" an den Beschwerdeführer erfolgte, ist unter diesen Umständen jedoch weder klar noch objektiv belegt. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, dass der Verteidiger bei der Weiterleitung des "Angebots" den Strafbehörden gegenüber andeutete, er halte seinen (nicht geständigen) Mandanten für schuldig. Ein Ver- trauensbruch liegt damit selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht vor. Auch dem Beschwerdeführer gegenüber scheint der Verteidiger nach seinen Aus- führungen keine ausdrückliche Empfehlung abgegeben zu haben. Selbst wenn der Verteidiger ihm gegenüber aber zu erkennen gegeben hätte, dass er das "Angebot" als vorteilhaft erachte und deshalb annehmen würde, so liesse dies nicht auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen. Soweit mit dieser - allfälligen - Empfehlung eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des vom Be- schwerdeführer eingenommenen Prozessstandpunktes zum Ausdruck gebracht worden wäre, so wäre daran nichts Grundsätzliches auszusetzen. Es ist weder zu beanstanden noch als Beeinträchtigung der Vertrauensbasis zu bezeichnen, wenn ein Verteidiger der beschuldigten Person seine Einschätzung der Lage und die Chancen, mit einem Standpunkt durchzudringen, darlegt. Selbst der Hinweis, dass die Verteidigung schwierig werde, vermöchte das Vertrauensverhältnis aus einer objektiven Warte nicht zu stören, zumal dem Verteidiger als Anwalt auch Aufklärungs- und Abmahnungspflichten obliegen (vgl. u.a. Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, N. 29a und 31 zu Art. 12). Im Ergebnis lassen daher die vom Beschwerdeführer angeführten Vorkommnisse nicht objektiv nachvollziehbar auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger schliessen.

E. 3.3 Daran ändert nichts, dass Rechtsanwalt Dr. B._____ selbst das Vertrauens- verhältnis auf Seiten seines Klienten angesichts des wiederholten Wunsches

- 6 - nach einem Verteidigerwechsel als fragwürdig bezeichnet. Er leitet dies allein aus dem mehrfach gestellten Gesuch des Beschwerdeführers ab (vgl. Urk. 11/1). Da jedoch nach dem Gesagten das subjektive Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausrei- chen und vorliegend gerade keine konkreten Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen, genügen die allenfalls auf Seiten des Beschwerdeführers bestehenden Vorbehalte gegenüber seinem amtlichen Verteidiger nicht für einen Wechsel des Mandats gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 4 Rechtsanwalt Dr. B._____ nahm am 15. Januar 2015 Stellung zur Be- schwerde (Urk. 8). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 16. Januar 2015 auf eine Vernehmlassung (Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom

E. 6 Februar 2015 an seinem Standpunkt fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt Dr. B._____ verzichteten am 18. Februar resp. am 19. Februar 2015 auf weitere Stellungnahmen (Urk. 20, 21). II.

1. Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung abge- wiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 3 - 2.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
  3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt B._____ (per Gerichtsurkunde); − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2012/181100805 (gegen Empfangsbestätigung); - 7 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbe- stätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP150002-O/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 9. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate sowie B._____, Dr. iur., Verfahrensbeteiligter betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 16. Dezember 2014, sb/2012/181100805

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Veruntreuung. Mit Verfügung vom 4. April 2014 bestellte ihm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ als amtlichen Verteidiger (Urk. 12, HD 9/15).

2. Am 10. Dezember 2014 stellte Rechtsanwalt X._____ im Namen von A._____ einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung, was die Ober- staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 ablehnte (Urk. 3).

3. Mit an das Obergericht des Kantons Zürich gerichteter "Erklärung im Sinne einer Beschwerde" verlangte A._____ am 12. Januar 2015 sinngemäss die Auf- hebung dieser Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 2).

4. Rechtsanwalt Dr. B._____ nahm am 15. Januar 2015 Stellung zur Be- schwerde (Urk. 8). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 16. Januar 2015 auf eine Vernehmlassung (Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom

6. Februar 2015 an seinem Standpunkt fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt Dr. B._____ verzichteten am 18. Februar resp. am 19. Februar 2015 auf weitere Stellungnahmen (Urk. 20, 21). II.

1. Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung abge- wiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 3 - 2. 2.1 Der Beschwerdeführer liess am 10. Dezember 2014 mit dem Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung er- suchen, ohne nähere Gründe für diesen Vertrauensverlust zu nennen (Urk. 12, HD 9/52). Die Oberstaatsanwaltschaft wies dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass aus den Akten keine Vorfälle ersichtlich seien, die eine erhebliche Stö- rung des Vertrauensverhältnisses als begründet erscheinen liessen, und die Ver- teidigung weiterhin gewährleistet erscheine (Urk. 3 S. 1). 2.2. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Störung des Vertrauensver- hältnisses rühre daher, dass Rechtsanwalt Dr. B._____ dem Beschwerdeführer in Anwesenheit des Staatsanwalts und im Zusammenhang mit der damals noch be- stehenden Haft empfohlen habe, ein (Teil-)Geständnis abzulegen, obwohl sich der Beschwerdeführer als zu Unrecht beschuldigt erachtet und klar darauf hinge- wiesen habe, dass er sich nicht für etwas schuldig bekennen wolle, das er nicht begangen habe. Durch diese Meinungsverschiedenheit sei das Vertrauensver- hältnis nachhaltig und auf nicht wieder gutzumachende Weise erschüttert worden (Urk. 2 S. 1 f.). 2.3 Rechtsanwalt B._____ hielt in seiner Stellungnahme fest, eine effektive Ver- teidigung sei zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen und nach wie vor gewährleis- tet. Das Vertrauensverhältnis sei aus seiner Sicht nicht dergestalt erschüttert, dass eine effektive Verteidigung nicht mehr möglich wäre, zumal die Schlussein- vernahme bevorstehe und anschliessend die Anklageerhebung erfolge. Inhaltlich könne in Anbetracht des Anwaltsgeheimnisses einzig gesagt werden, dass der fallführende Staatsanwalt während der noch bestehenden Haft eine Entlassung für den Fall eines umfassenden Geständnisses in Aussicht gestellt habe und Rechtsanwalt B._____ dies an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe (Urk. 8 S. 1). Angesichts des (zwischenzeitlich wiederholt) seitens des Beschwerdefüh- rers formulierten Interesses an einem Verteidigerwechsel erscheine es jedoch tat- sächlich als fragwürdig, ob das Vertrauensverhältnis auf Seiten des Klienten zu seinem derzeitigen Verteidiger genügend sei (Urk. 8 S. 2).

- 4 - 2.4 Der Beschwerdeführer führte replicando aus, die Weiterleitung des "Ange- bots" der Staatsanwaltschaft sei nicht bloss neutral gewesen, sondern vom Be- schwerdeführer so wahrgenommen worden, dass er es auch nach Ansicht seines Verteidigers annehmen und ein umfassendes Geständnis ablegen solle. Diese Empfehlung sei trotz der vom Beschwerdeführer immer wieder beteuerten Un- schuld und des angestrebten Freispruchs erfolgt. Rechtsanwalt Dr. B._____ wei- se zu Recht darauf hin, dass das Vertrauensverhältnis beidseitig gegeben sein müsse, was vorliegend nicht mehr der Fall sei (Urk. 15). 3. 3.1 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für ei- nen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Es müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel ge- nügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der be- schuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, sein Vertei- diger habe ihm in Anwesenheit des Staatsanwalts empfohlen, dessen Angebot,

- 5 - bei einem (Teil-)Geständnis aus der Haft entlassen zu werden, anzunehmen. In der Replik führt er aus, die Weiterleitung des Angebots sei vom Beschwerdeführer so wahrgenommen worden, dass er auch nach Ansicht seines Verteidigers dieses Angebot annehmen und mithin ein umfassendes Geständnis ablegen solle. Wie genau und mit welchem konkreten Wortlaut die Weiterleitung des "Angebots" an den Beschwerdeführer erfolgte, ist unter diesen Umständen jedoch weder klar noch objektiv belegt. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, dass der Verteidiger bei der Weiterleitung des "Angebots" den Strafbehörden gegenüber andeutete, er halte seinen (nicht geständigen) Mandanten für schuldig. Ein Ver- trauensbruch liegt damit selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht vor. Auch dem Beschwerdeführer gegenüber scheint der Verteidiger nach seinen Aus- führungen keine ausdrückliche Empfehlung abgegeben zu haben. Selbst wenn der Verteidiger ihm gegenüber aber zu erkennen gegeben hätte, dass er das "Angebot" als vorteilhaft erachte und deshalb annehmen würde, so liesse dies nicht auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen. Soweit mit dieser - allfälligen - Empfehlung eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des vom Be- schwerdeführer eingenommenen Prozessstandpunktes zum Ausdruck gebracht worden wäre, so wäre daran nichts Grundsätzliches auszusetzen. Es ist weder zu beanstanden noch als Beeinträchtigung der Vertrauensbasis zu bezeichnen, wenn ein Verteidiger der beschuldigten Person seine Einschätzung der Lage und die Chancen, mit einem Standpunkt durchzudringen, darlegt. Selbst der Hinweis, dass die Verteidigung schwierig werde, vermöchte das Vertrauensverhältnis aus einer objektiven Warte nicht zu stören, zumal dem Verteidiger als Anwalt auch Aufklärungs- und Abmahnungspflichten obliegen (vgl. u.a. Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, N. 29a und 31 zu Art. 12). Im Ergebnis lassen daher die vom Beschwerdeführer angeführten Vorkommnisse nicht objektiv nachvollziehbar auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger schliessen. 3.3 Daran ändert nichts, dass Rechtsanwalt Dr. B._____ selbst das Vertrauens- verhältnis auf Seiten seines Klienten angesichts des wiederholten Wunsches

- 6 - nach einem Verteidigerwechsel als fragwürdig bezeichnet. Er leitet dies allein aus dem mehrfach gestellten Gesuch des Beschwerdeführers ab (vgl. Urk. 11/1). Da jedoch nach dem Gesagten das subjektive Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausrei- chen und vorliegend gerade keine konkreten Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen, genügen die allenfalls auf Seiten des Beschwerdeführers bestehenden Vorbehalte gegenüber seinem amtlichen Verteidiger nicht für einen Wechsel des Mandats gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt B._____ (per Gerichtsurkunde); − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ad sb/2012/181100805 (gegen Empfangsbestätigung);

- 7 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbe- stätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder