Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Betrugs etc. Am 24. September 2014 beantragte die Staatsan- waltschaft der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für A._____ (Urk. 8/27/1). Die Oberstaatsanwaltschaft be- stellte gleichentags Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO als amtliche Verteidigung (Urk. 8/27/2). Am 20. Oktober 2014 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft, von Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ und nicht mehr von Rechtsanwalt Y._____ verteidigt zu werden (Urk. 8/27/5). Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch an die Ober- staatsanwaltschaft weiter (Urk. 8/27/6). Diese wies das Gesuch (um Wechsel der amtlichen Verteidigung) am 30. Oktober 2014 ab (Urk. 5).
E. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher das
- 4 - Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung abge- wiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 1.2.2 In der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 erwog die Verfahrens- leitung des Obergerichts, die Oberstaatsanwaltschaft habe am 24. November 2014 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y._____ widerrufen. Es stelle sich die Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe nach wie vor ein Interesse an der Beschwerde (Urk. 14).
E. 1.2.3 Gegenstandslosigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Gegenstand des Verfahrens dahinfällt. Beim Wechsel der amtlichen Verteidigung geht es um die Übertragung der amtlichen Verteidigung auf eine andere Person (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). Zwar kann die Beschwerdeinstanz Rechtsanwalt Y._____ nicht mehr als amtliche Verteidigung entlassen, da dies bereits geschehen ist. Sie kann aber bei Gutheissung der Beschwerde Rechtsanwältin X._____ als amtliche Ver- teidigung bestellen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsanwältin X._____ nunmehr über eine Wahlverteidigung verfügt. Ob nach dem Gesagten ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse vorliegt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, die angefochtene Ver- fügung datiere vom 30. Oktober 2014. Sie wisse nicht, wann die Verfügung zuge- stellt worden sei. Für den Fall, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde abge- laufen sei, sei die Beschwerde als Wiedererwägungsgesuch an die Oberstaats- anwaltschaft weiterzuleiten (Urk. 2 S. 2; Eventualantrag der Beschwerdeführerin).
- 5 - Der Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung obliegt den Behörden (Urteile 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.2; 6B_278/2014 vom 6. Juni 2014 E. 1.2; 6B_264/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.1). Den dem Obergericht zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nicht ent- nehmen, wann der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 30. Oktober 2014 zu- gestellt wurde. In der Verfügung wird nicht angegeben, auf welche Weise sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Die Oberstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht dazu (Urk. 7). Kann der Zustellungszeitpunkt nicht nachgewie- sen werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist damit hinfällig.
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2014. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen. Eventualiter, für den Fall des Fristversäumnisses, sei die Beschwerde im Sinne eines Wiedererwä- gungsgesuchs der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Am 24. November 2014 widerrief die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Vertei- digung durch Rechtsanwalt Y._____ (Urk. 8/27/14). Am 27. November 2014 ver- zichtete sie im Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung (Urk. 7). Rechts- anwalt Y._____ hat am 1. Dezember 2014 Stellung zur Beschwerde genommen (Urk. 9). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 14). II. 1.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am 20. Oktober 2014 um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht (Urk. 8/27/5).
E. 2.2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 3), sie habe nie die Mög- lichkeit erhalten, selbst einen Anwalt zu bezeichnen. Wenn sie ihr Vorschlags- recht nicht habe ausüben können, verstosse die Bestellung der amtlichen Vertei- digung (durch die Oberstaatsanwaltschaft) gegen Art. 133 Abs. 2 StPO. In ihrem Gesuch an die Oberstaatsanwaltschaft habe sich die Beschwerdeführerin erst- mals zur Person ihrer Verteidigung geäussert.
E. 2.4 Gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der be- schuldigten Person.
E. 2.5 In zwei Aktennotizen vom 23. September 2014 hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass sie die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten B._____ danach fragte, ob sie bezüglich der Person der amtlichen Verteidigung einen
- 6 - Wunsch hätten. Beide verneinten dies (vgl. Urk. 8/25/2 und Urk. 8/25/3). Beide Aktennotizen sind unterzeichnet. Aufgrund der Unterschriften ist davon auszuge- hen, dass die beiden Dokumente (irrtümlich) vertauscht wurden, sodass die Be- schwerdeführerin offenbar das Dokument mit dem Namen von B._____ unter- zeichnete. Das ist aber insofern nicht massgebend, als beide keinen Wunsch zur Person der amtlichen Verteidigung geäussert hatten. Aus dem Gesuch der Be- schwerdeführerin vom 20. Oktober 2014 geht denn auch hervor, dass deren Fa- milie Rechtsanwältin X._____ herangezogen hat (Urk. 8/27/5 S. 1). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Person der amtlichen Verteidigung zu äus- sern und sie keine Person bezeichnete. Ein Verstoss gegen Art. 133 Abs. 2 StPO ist zu verneinen.
E. 2.6 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin keine genügende Gelegenheit zur Bezeichnung einer Person als amtliche Verteidigung gegeben worden wäre, wäre die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Mit Verfügung vom 24. September 2014 wurde Rechtsanwalt Y._____ als amtli- che Verteidigung der Beschwerdeführerin bestellt (Urk. 8/27/2). Die Beschwerde- führerin hätte ihre Rüge, ihr Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO sei miss- achtet worden, mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2014 geltend machen müssen. Das tat sie nicht. Die Verfügung blieb unangefochten. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung (vgl. Urteil 1B_686/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3). Die Verfügung vom 24. September 2014 ist deshalb nicht nichtig. Die Missachtung des Vorschlagsrechts führt weder zu einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtli- chen Verteidigung noch verunmöglicht sie eine wirksame Verteidigung. Die Vor- aussetzungen, um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund eines Verstosses gegen Art. 133 Abs. 2 StPO zu bewilligen, sind daher nicht gegeben.
- 7 - Die Beschwerdeführerin verweist auf das Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013 (Urk. 14 S. 4 f.). In Erwägung 1.3.3 erwog das Bundesgericht, auch wenn die Ab- weisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung die Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person nicht beeinträchtigten und keine sachliche Grün- de für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorlägen, sei es angezeigt ge- wesen, dem Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund der Nicht- gewährung des Vorschlagsrechts ausnahmsweise stattzugeben. Bei diesem Entscheid des Bundesgerichts handelt es sich um einen Einzelfall der sich auch im Sachverhalt vom vorliegenden unterscheidet. Ein Recht, bei Miss- achtung des Vorschlagsrechts stets einen Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligen zu müssen, lässt sich daraus nicht ableiten. Das wäre mit dem Wortlaut von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht vereinbar. Das Bundesgericht hat denn auch nicht gesagt, dass die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre. Es hielt es im kon- kreten Einzelfall "ausnahmsweise" für "angezeigt". Der vorliegende Fall unter- scheidet sich vom erwähnten Entscheid des Bundesgerichts. In jenem wurde das Vorschlagsrecht missachtet (bzw. gar nicht auf dieses hingewiesen) und der Wunschverteidiger 5 Tage nach der Bestellung der amtlichen Verteidigung man- datiert (vgl. Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. A und E. 1.3.3). Vorliegend wurde die amtliche Verteidigung am 24. September 2014 bestellt (Urk. 8/27/2). Rechtsanwältin X._____ wurde am 13. Oktober 2014 mandatiert (Urk. 3) und der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte am 20. Oktober 2014 (Urk. 8/27/5). Die Beschwerdeführerin wurde am 24. September 2014 verhaftet (Urk. 8/30/2) und am 27. September 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 8/30/8). Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte daher nicht unmittelbar nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin wie im Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.3.3.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 2 f.), Rechtsanwalt Y._____ habe sie im Glauben gelassen, dass sie gegen die Anzeigeerstatter kei- ne Chance und mit einer langen Untersuchungshaft zu rechnen habe. Das habe sie in Angst versetzt, welche Suizidgedanken ausgelöst hätte. Nach der Haftein-
- 8 - vernahme sei Rechtsanwalt Y._____ in die Ferien verreist. Zudem sei nach der Hafteinvernahme ein Monat vergangen, ohne dass für die Beschwerdeführerin er- kennbare Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten.
E. 3.2 Rechtsanwalt Y._____ wendet ein (Urk. 9), die Sachdarstellung der Be- schwerdeführerin sei unzutreffend. Er habe ihr nicht gesagt, dass sie keine Chan- ce habe und er den Anzeigeerstattern glaube. Es sei darum gegangen, der Be- schwerdeführerin aufzuzeigen, dass die Strafanzeige umfangreich und detailliert sei. Deren Bekämpfung erfordere, entlastende Elemente möglichst konkret und detailliert vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe in der ersten Einvernahme den Sachverhalt anerkannt und behauptet, sie habe immer im Einverständnis und mit Wissen der Geschädigten gehandelt. Er (Rechtsanwalt Y._____) habe der Beschwerdeführerin versucht zu erklären, dass das Einverständnis und Wissen möglichst bewiesen oder mittels konkreter Beweismittel glaubhaft gemacht wer- den müsse, damit die Behörden es nicht als Schutzbehauptung qualifizieren wür- den. Bezüglich der Untersuchungshaft habe er der Beschwerdeführerin gesagt, dass es sich um ein umfangreiches Verfahren handle und die Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen sei. Er habe ihr gesagt, die Verlängerung der Haft- dauer sei nicht auszuschliessen. Weiter treffe es nicht zu, dass er nach der Hafteinvernahme in die Ferien verreist sei. Die Hafteinvernahme habe am 25. September 2014 stattgefunden. Nach dem Studium der Akten habe er die Be- schwerdeführerin am 8. Oktober 2014 im Gefängnis besucht. Erst nach dem aus- führlichen Gespräch im Gefängnis sei er vom 13.-17. Oktober 2014 büroabwe- send gewesen, wobei ein Vertreter den Posteingang überwacht habe und er tele- fonisch erreichbar gewesen sei.
E. 3.3 Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Es müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidi- ger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidi- gerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht
- 9 - übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Per- son zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzuneh- men. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksa- me Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1; BGE 138 IV 161 E. 2.4).
E. 3.4 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist kein Grund ersichtlich, der einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnte. In der Replik widerspricht die Beschwerdeführerin der Sachdarstellung von Rechtsanwalt Y._____ zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht (vgl. Urk. 14 S. 5 f.). Es ist nicht erkennbar, wie das Vertrauensverhältnis gestört werden soll, wenn der Ver- teidiger der beschuldigten Person seine Einschätzung darlegt. Mag diese Ein- schätzung zutreffen oder nicht. Welchen konkreten Wortlaut seine Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin hatten, ist nicht objektiv belegt. So ist nicht klar, ob er gegenüber der Beschwerdeführerin sagte, sie habe keine Chance ge- gen die Anzeigeerstatter. Wenn er ihr aufgrund seiner Einschätzung mitteilte, dass die Verteidigung schwierig werde, führt dies nicht zu einem objektiv gestör- ten Vertrauensverhältnis. Dass er nunmehr die Verteidigungsstrategie bekannt gegeben haben soll, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vorbringt (Urk. 14 S. 5), ist nicht massgebend, weil damit nicht darzulegen ist, dass die Vorausset- zungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zum Zeitpunkt der Beurtei- lung durch die Oberstaatsanwaltschaft gegeben waren. Zudem war Rechtsanwalt Y._____ im Zeitpunkt seiner Stellungnahme nicht mehr als amtlicher Verteidiger bestellt und aufgrund des vorliegenden, von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahrens gehalten, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen. Hinsichtlich der Untersuchungshaft ist zu bemerken, dass bei umfangreichen Ver- fahren, bei welchen die Kollusionsgefahr bejaht wird, grundsätzlich mit der Ver- längerung der Untersuchungshaft gerechnet werden muss. Dass dies bei der Be-
- 10 - schwerdeführerin Ängste ausgelöst haben könnte, erscheint möglich. Es gibt in- dessen keine objektiven Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin einen Suizid habe begehen wollen. Der E-Mailverkehr der Staatsanwaltschaft mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst weist nicht auf eine Suizidgefährdung hin (vgl. Urk. 11). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Äusserungen von Rechtsanwalt Y._____ Suizidgedanken gehabt hätte, würde dies das Ver- trauensverhältnis nicht stören. Der Anwalt muss dem Klienten auch für diesen un- liebsame Mitteilungen machen oder Einschätzungen bekannt geben können. Es gibt keine Hinweise, wonach Rechtsanwalt Y._____ gewusst haben soll, dass er mit seiner Äusserung Suizidgedanken bei der Beschwerdeführerin auslösen könn- te, und es wird nicht dargetan, dass sich für ihn ein entsprechender Schluss hätte aufdrängen müssen. Wann Rechtsanwalt Y._____ für einige Tage in die Ferien verreiste, ist nicht ent- scheidend. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Ferienreise nach der Hafteinvernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis gestört haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien während einem Monat keine Untersuchungshandlungen erfolgt, rügt sie damit eine Verzögerung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Der amtliche Verteidiger ist nicht Ver- fahrensleiter. Insofern ist er für die gerügte Verzögerung nicht verantwortlich und er wäre auch nicht gehalten, bei jeder geringfügigen oder begründeten Verzöge- rung sofort aktiv zu werden. Er macht zudem geltend, er habe am 2. Oktober 2014 sechs Verfügungen betreffend die Edition von Bankunterlagen erhalten (Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin hält die Bezeichnung von Editionsverfügungen als erkennbare Untersuchungshandlungen für befremdend (Urk. 14 S. 5 f.). Auf- grund der Editionsverfügungen war indessen klar, dass die Staatsanwaltschaft all- fällig erhaltene Bankunterlagen studieren und erst danach weitere Einvernahmen durchführen würde, um einzuvernehmende Personen allenfalls zu den neu ge- wonnenen Erkenntnissen zu befragen. Insofern war aufgrund der Editionsverfü- gungen mit einer gewissen Verzögerung des Verfahrens zu rechnen. Ob die Edi- tionsverfügungen als "erkennbare Untersuchungshandlungen" zu bezeichnen
- 11 - sind, kann offen bleiben. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist mit diesem Vorbringen nicht zu begründen.
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, per Gerichtsurkunde − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2014/131104572, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad FAST3/2014/131104572, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestä- tigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP140052-O/U/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 27. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate sowie Y._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
- 2 - Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 30. Oktober 2014, sb/2014/131104572
- 3 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Betrugs etc. Am 24. September 2014 beantragte die Staatsan- waltschaft der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für A._____ (Urk. 8/27/1). Die Oberstaatsanwaltschaft be- stellte gleichentags Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO als amtliche Verteidigung (Urk. 8/27/2). Am 20. Oktober 2014 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft, von Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ und nicht mehr von Rechtsanwalt Y._____ verteidigt zu werden (Urk. 8/27/5). Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch an die Ober- staatsanwaltschaft weiter (Urk. 8/27/6). Diese wies das Gesuch (um Wechsel der amtlichen Verteidigung) am 30. Oktober 2014 ab (Urk. 5).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2014. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen. Eventualiter, für den Fall des Fristversäumnisses, sei die Beschwerde im Sinne eines Wiedererwä- gungsgesuchs der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Am 24. November 2014 widerrief die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Vertei- digung durch Rechtsanwalt Y._____ (Urk. 8/27/14). Am 27. November 2014 ver- zichtete sie im Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung (Urk. 7). Rechts- anwalt Y._____ hat am 1. Dezember 2014 Stellung zur Beschwerde genommen (Urk. 9). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 14). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher das
- 4 - Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung abge- wiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.2.2 In der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 erwog die Verfahrens- leitung des Obergerichts, die Oberstaatsanwaltschaft habe am 24. November 2014 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y._____ widerrufen. Es stelle sich die Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe nach wie vor ein Interesse an der Beschwerde (Urk. 14). 1.2.3 Gegenstandslosigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Gegenstand des Verfahrens dahinfällt. Beim Wechsel der amtlichen Verteidigung geht es um die Übertragung der amtlichen Verteidigung auf eine andere Person (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). Zwar kann die Beschwerdeinstanz Rechtsanwalt Y._____ nicht mehr als amtliche Verteidigung entlassen, da dies bereits geschehen ist. Sie kann aber bei Gutheissung der Beschwerde Rechtsanwältin X._____ als amtliche Ver- teidigung bestellen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsanwältin X._____ nunmehr über eine Wahlverteidigung verfügt. Ob nach dem Gesagten ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse vorliegt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 1.3 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, die angefochtene Ver- fügung datiere vom 30. Oktober 2014. Sie wisse nicht, wann die Verfügung zuge- stellt worden sei. Für den Fall, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde abge- laufen sei, sei die Beschwerde als Wiedererwägungsgesuch an die Oberstaats- anwaltschaft weiterzuleiten (Urk. 2 S. 2; Eventualantrag der Beschwerdeführerin).
- 5 - Der Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung obliegt den Behörden (Urteile 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.2; 6B_278/2014 vom 6. Juni 2014 E. 1.2; 6B_264/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.1). Den dem Obergericht zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nicht ent- nehmen, wann der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 30. Oktober 2014 zu- gestellt wurde. In der Verfügung wird nicht angegeben, auf welche Weise sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Die Oberstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht dazu (Urk. 7). Kann der Zustellungszeitpunkt nicht nachgewie- sen werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist damit hinfällig. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am 20. Oktober 2014 um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht (Urk. 8/27/5). 2.2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 3), sie habe nie die Mög- lichkeit erhalten, selbst einen Anwalt zu bezeichnen. Wenn sie ihr Vorschlags- recht nicht habe ausüben können, verstosse die Bestellung der amtlichen Vertei- digung (durch die Oberstaatsanwaltschaft) gegen Art. 133 Abs. 2 StPO. In ihrem Gesuch an die Oberstaatsanwaltschaft habe sich die Beschwerdeführerin erst- mals zur Person ihrer Verteidigung geäussert. 2.4 Gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der be- schuldigten Person. 2.5 In zwei Aktennotizen vom 23. September 2014 hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass sie die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten B._____ danach fragte, ob sie bezüglich der Person der amtlichen Verteidigung einen
- 6 - Wunsch hätten. Beide verneinten dies (vgl. Urk. 8/25/2 und Urk. 8/25/3). Beide Aktennotizen sind unterzeichnet. Aufgrund der Unterschriften ist davon auszuge- hen, dass die beiden Dokumente (irrtümlich) vertauscht wurden, sodass die Be- schwerdeführerin offenbar das Dokument mit dem Namen von B._____ unter- zeichnete. Das ist aber insofern nicht massgebend, als beide keinen Wunsch zur Person der amtlichen Verteidigung geäussert hatten. Aus dem Gesuch der Be- schwerdeführerin vom 20. Oktober 2014 geht denn auch hervor, dass deren Fa- milie Rechtsanwältin X._____ herangezogen hat (Urk. 8/27/5 S. 1). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Person der amtlichen Verteidigung zu äus- sern und sie keine Person bezeichnete. Ein Verstoss gegen Art. 133 Abs. 2 StPO ist zu verneinen. 2.6 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin keine genügende Gelegenheit zur Bezeichnung einer Person als amtliche Verteidigung gegeben worden wäre, wäre die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Mit Verfügung vom 24. September 2014 wurde Rechtsanwalt Y._____ als amtli- che Verteidigung der Beschwerdeführerin bestellt (Urk. 8/27/2). Die Beschwerde- führerin hätte ihre Rüge, ihr Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO sei miss- achtet worden, mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2014 geltend machen müssen. Das tat sie nicht. Die Verfügung blieb unangefochten. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung (vgl. Urteil 1B_686/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3). Die Verfügung vom 24. September 2014 ist deshalb nicht nichtig. Die Missachtung des Vorschlagsrechts führt weder zu einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtli- chen Verteidigung noch verunmöglicht sie eine wirksame Verteidigung. Die Vor- aussetzungen, um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund eines Verstosses gegen Art. 133 Abs. 2 StPO zu bewilligen, sind daher nicht gegeben.
- 7 - Die Beschwerdeführerin verweist auf das Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013 (Urk. 14 S. 4 f.). In Erwägung 1.3.3 erwog das Bundesgericht, auch wenn die Ab- weisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung die Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person nicht beeinträchtigten und keine sachliche Grün- de für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorlägen, sei es angezeigt ge- wesen, dem Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund der Nicht- gewährung des Vorschlagsrechts ausnahmsweise stattzugeben. Bei diesem Entscheid des Bundesgerichts handelt es sich um einen Einzelfall der sich auch im Sachverhalt vom vorliegenden unterscheidet. Ein Recht, bei Miss- achtung des Vorschlagsrechts stets einen Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligen zu müssen, lässt sich daraus nicht ableiten. Das wäre mit dem Wortlaut von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht vereinbar. Das Bundesgericht hat denn auch nicht gesagt, dass die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre. Es hielt es im kon- kreten Einzelfall "ausnahmsweise" für "angezeigt". Der vorliegende Fall unter- scheidet sich vom erwähnten Entscheid des Bundesgerichts. In jenem wurde das Vorschlagsrecht missachtet (bzw. gar nicht auf dieses hingewiesen) und der Wunschverteidiger 5 Tage nach der Bestellung der amtlichen Verteidigung man- datiert (vgl. Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. A und E. 1.3.3). Vorliegend wurde die amtliche Verteidigung am 24. September 2014 bestellt (Urk. 8/27/2). Rechtsanwältin X._____ wurde am 13. Oktober 2014 mandatiert (Urk. 3) und der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte am 20. Oktober 2014 (Urk. 8/27/5). Die Beschwerdeführerin wurde am 24. September 2014 verhaftet (Urk. 8/30/2) und am 27. September 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 8/30/8). Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte daher nicht unmittelbar nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin wie im Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.3.3. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 2 f.), Rechtsanwalt Y._____ habe sie im Glauben gelassen, dass sie gegen die Anzeigeerstatter kei- ne Chance und mit einer langen Untersuchungshaft zu rechnen habe. Das habe sie in Angst versetzt, welche Suizidgedanken ausgelöst hätte. Nach der Haftein-
- 8 - vernahme sei Rechtsanwalt Y._____ in die Ferien verreist. Zudem sei nach der Hafteinvernahme ein Monat vergangen, ohne dass für die Beschwerdeführerin er- kennbare Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. 3.2 Rechtsanwalt Y._____ wendet ein (Urk. 9), die Sachdarstellung der Be- schwerdeführerin sei unzutreffend. Er habe ihr nicht gesagt, dass sie keine Chan- ce habe und er den Anzeigeerstattern glaube. Es sei darum gegangen, der Be- schwerdeführerin aufzuzeigen, dass die Strafanzeige umfangreich und detailliert sei. Deren Bekämpfung erfordere, entlastende Elemente möglichst konkret und detailliert vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe in der ersten Einvernahme den Sachverhalt anerkannt und behauptet, sie habe immer im Einverständnis und mit Wissen der Geschädigten gehandelt. Er (Rechtsanwalt Y._____) habe der Beschwerdeführerin versucht zu erklären, dass das Einverständnis und Wissen möglichst bewiesen oder mittels konkreter Beweismittel glaubhaft gemacht wer- den müsse, damit die Behörden es nicht als Schutzbehauptung qualifizieren wür- den. Bezüglich der Untersuchungshaft habe er der Beschwerdeführerin gesagt, dass es sich um ein umfangreiches Verfahren handle und die Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen sei. Er habe ihr gesagt, die Verlängerung der Haft- dauer sei nicht auszuschliessen. Weiter treffe es nicht zu, dass er nach der Hafteinvernahme in die Ferien verreist sei. Die Hafteinvernahme habe am 25. September 2014 stattgefunden. Nach dem Studium der Akten habe er die Be- schwerdeführerin am 8. Oktober 2014 im Gefängnis besucht. Erst nach dem aus- führlichen Gespräch im Gefängnis sei er vom 13.-17. Oktober 2014 büroabwe- send gewesen, wobei ein Vertreter den Posteingang überwacht habe und er tele- fonisch erreichbar gewesen sei. 3.3 Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Es müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidi- ger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidi- gerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht
- 9 - übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Per- son zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzuneh- men. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksa- me Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1; BGE 138 IV 161 E. 2.4). 3.4 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist kein Grund ersichtlich, der einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnte. In der Replik widerspricht die Beschwerdeführerin der Sachdarstellung von Rechtsanwalt Y._____ zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht (vgl. Urk. 14 S. 5 f.). Es ist nicht erkennbar, wie das Vertrauensverhältnis gestört werden soll, wenn der Ver- teidiger der beschuldigten Person seine Einschätzung darlegt. Mag diese Ein- schätzung zutreffen oder nicht. Welchen konkreten Wortlaut seine Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin hatten, ist nicht objektiv belegt. So ist nicht klar, ob er gegenüber der Beschwerdeführerin sagte, sie habe keine Chance ge- gen die Anzeigeerstatter. Wenn er ihr aufgrund seiner Einschätzung mitteilte, dass die Verteidigung schwierig werde, führt dies nicht zu einem objektiv gestör- ten Vertrauensverhältnis. Dass er nunmehr die Verteidigungsstrategie bekannt gegeben haben soll, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vorbringt (Urk. 14 S. 5), ist nicht massgebend, weil damit nicht darzulegen ist, dass die Vorausset- zungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zum Zeitpunkt der Beurtei- lung durch die Oberstaatsanwaltschaft gegeben waren. Zudem war Rechtsanwalt Y._____ im Zeitpunkt seiner Stellungnahme nicht mehr als amtlicher Verteidiger bestellt und aufgrund des vorliegenden, von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahrens gehalten, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen. Hinsichtlich der Untersuchungshaft ist zu bemerken, dass bei umfangreichen Ver- fahren, bei welchen die Kollusionsgefahr bejaht wird, grundsätzlich mit der Ver- längerung der Untersuchungshaft gerechnet werden muss. Dass dies bei der Be-
- 10 - schwerdeführerin Ängste ausgelöst haben könnte, erscheint möglich. Es gibt in- dessen keine objektiven Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin einen Suizid habe begehen wollen. Der E-Mailverkehr der Staatsanwaltschaft mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst weist nicht auf eine Suizidgefährdung hin (vgl. Urk. 11). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Äusserungen von Rechtsanwalt Y._____ Suizidgedanken gehabt hätte, würde dies das Ver- trauensverhältnis nicht stören. Der Anwalt muss dem Klienten auch für diesen un- liebsame Mitteilungen machen oder Einschätzungen bekannt geben können. Es gibt keine Hinweise, wonach Rechtsanwalt Y._____ gewusst haben soll, dass er mit seiner Äusserung Suizidgedanken bei der Beschwerdeführerin auslösen könn- te, und es wird nicht dargetan, dass sich für ihn ein entsprechender Schluss hätte aufdrängen müssen. Wann Rechtsanwalt Y._____ für einige Tage in die Ferien verreiste, ist nicht ent- scheidend. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Ferienreise nach der Hafteinvernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis gestört haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien während einem Monat keine Untersuchungshandlungen erfolgt, rügt sie damit eine Verzögerung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Der amtliche Verteidiger ist nicht Ver- fahrensleiter. Insofern ist er für die gerügte Verzögerung nicht verantwortlich und er wäre auch nicht gehalten, bei jeder geringfügigen oder begründeten Verzöge- rung sofort aktiv zu werden. Er macht zudem geltend, er habe am 2. Oktober 2014 sechs Verfügungen betreffend die Edition von Bankunterlagen erhalten (Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin hält die Bezeichnung von Editionsverfügungen als erkennbare Untersuchungshandlungen für befremdend (Urk. 14 S. 5 f.). Auf- grund der Editionsverfügungen war indessen klar, dass die Staatsanwaltschaft all- fällig erhaltene Bankunterlagen studieren und erst danach weitere Einvernahmen durchführen würde, um einzuvernehmende Personen allenfalls zu den neu ge- wonnenen Erkenntnissen zu befragen. Insofern war aufgrund der Editionsverfü- gungen mit einer gewissen Verzögerung des Verfahrens zu rechnen. Ob die Edi- tionsverfügungen als "erkennbare Untersuchungshandlungen" zu bezeichnen
- 11 - sind, kann offen bleiben. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist mit diesem Vorbringen nicht zu begründen.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, per Gerichtsurkunde − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2014/131104572, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad FAST3/2014/131104572, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestä- tigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe-
- 12 - nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 27. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Y._____