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UP140043

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Zürich OG · 2015-02-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz erachtet den geltend gemachten Aufwand des Be- schwerdeführers, insbesondere was die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kontakten zu den Geschädigten betrifft, als exorbitant und kürzte daher das Honorar um pauschal Fr. 50'000.00 (Urk. 3/1). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst vor, es seien über 50 Geschädigte mit Schadenssummen zwi- schen einigen Fr. 10'000.00 bis rund Fr. 15'000'000.00 betroffen gewesen. Dem Beschuldigten seien hunderte Einzeltaten vorgeworfen worden, die gesamte De- liktssumme habe den Betrag von Fr. 200'000'000.00 bei Weitem überstiegen. Um die Delikte überhaupt feststellen und die Schäden beziffern zu können, hätten über 22'000 Einzelbuchungen überprüft werden müssen. Im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens habe mit jedem der einzelnen Ge- schädigten eine Einigung gefunden werden müssen, wobei mit jedem Einzelnen die betreffenden Delikte und die Schadensberechnung habe diskutiert werden müssen, was sich häufig als sehr kompliziert dargestellt habe. So beispielsweise die Komplexität der Fremdwährungsschwankungen, die Kursdifferenzen bei der Bewertung von Wertschriften bei ungerechtfertigten Ver- und Rückkäufen, die damit zusammenhängenden Bankspesen, Sollzinsen usw. Zudem hätten die Zah- lungen eine Vielzahl von Kundenkonti betroffen und seien sehr verschachtelt ge- wesen. Eine Einigung mit sämtlichen Geschädigten sei für das Strafverfahren von absolut zentraler Bedeutung gewesen. Vielen sei die gesamte Existenz und Al- tersvorsorge entzogen worden, weshalb seitens der Verteidigung ein beträchtli- cher Aufwand notwendig gewesen sei, um sie davon zu überzeugen, keine Ein- wände gegen das abgekürzte Verfahren bzw. den Urteilsvorschlag zu erheben. Schliesslich seien bei vielen Geschädigten die Emotionen hoch gegangen, da es sich um enge Freunde, nahe Verwandte, Nachbarn oder ältere Personen gehan- delt hätte, die realisieren mussten, dass sie während Jahren vom Beschuldigten belogen und betrogen worden seien. Wäre es nicht zu einem abgekürzten, son-

- 4 - dern zu einem ordentlichen Verfahren gekommen, so wäre nicht nur der Aufwand der Verteidigung beträchtlich höher ausgefallen, sondern die Staatsanwaltschaft hätte auch eine erheblich höhere Strafe beantragt. Im Übrigen sei der Kontakt mit den Geschädigten durch den Beschuldigten und seinen Vertreter nicht nur mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen, sondern von dieser explizit angeregt worden. Die Gespräche und Besuche bei den Geschädigten sowie die Anerkennung der Schadensberechnungen und ihr Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger seien detailliert protokolliert und diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft zu den Akten gereicht worden. Nicht zuletzt deshalb sei es der Staatsanwaltschaft überhaupt möglich gewesen, das gesamte Strafverfahren abzuschliessen, ohne auch nur einen einzigen Geschädigten als Zeugen anhören zu müssen. Der Auf- wand für diese Einvernahmen wäre immens gewesen, zumal nur einzelne der Geschädigten in der Schweiz wohnten, alle anderen seien auf der ganzen Welt verteilt. Insgesamt sei der Kontakt zu den Geschädigten im konkreten Fall für die Verteidigung des Beschuldigten und die beförderliche Erledigung des Verfahrens absolut notwendig gewesen. Der Umfang des erstinstanzlichen Verfahrens sei dadurch beträchtlich reduziert und der Ausgang stark beeinflusst worden. Es kön- ne vorliegend daher nicht von einem Regelfall ausgegangen werden (Urk. 2). 3.3. In ihrer Vernehmlassung bestätigte die Staatsanwaltschaft, der Be- schwerdeführer habe in seiner Beschwerde die erwähnenswerten Umstände zu- treffend zusammengefasst. Die Sachverhaltsermittlungen seien durch die Kon- taktaufnahmen mit den Geschädigten punktuell entscheidend vorangetrieben worden. Die dabei primär angestrebte und erzielte zivilrechtliche Einigung habe die Grundlage für den effizienten Abschluss des umfangreichen und komplexen Strafverfahrens im abgekürzten Verfahren gebildet. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich in Abweichung der hiesigen Regelung dem amtlichen Vertei- diger ausnahmsweise eine gewisse Entschädigung für seinen Aufwand im Zu- sammenhang mit den Kontakten zu den Geschädigten zuzusprechen, so wie es im Nachtragsurteil vom 21. Juli 2014 geschehen sei (Urk. 13). 3.4. Replicando bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 16).

- 5 - 4.1.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes o- der desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend. 4.1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Wesentlicher Bestandteil davon ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech- ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil vom

22. Juli 2014, 1B_420/2013 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Entscheid über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV wenigstens summarisch zu begründen. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote einge- reicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise begründen muss, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwendungen für übersetzt beurteilt (Urteil vom 22. Februar 2011, 6B_121/2010 Erw. 3.1.3; Urteil vom 22. Februar 2011, 6B_106/2010 Erw. 3.1.3; Urteil vom 12. Mai 2009, 6B_136/2009 Erw. 2.3; vgl. auch Urteil vom 14. Juni 2013, 5D_178/2012 Erw. 2.3.3; Urteil vom 28. März 2012, 5D_15/2012 Erw. 4.2.2) 4.2. Die Begründung der Vorinstanz erschöpft sich darin, festzuhalten, dass der Aufwand im Zusammenhang mit dem Kontakt zu den Geschädigten exorbitant sei und rund einen Drittel bis die Hälfte der Aufwendungen ausmache und des- halb eine massvolle pauschale Kürzung von Fr. 50'000.00 angemessen erscheine (Urk. 5 S. 2).

- 6 - Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz ist nicht erkennbar, auf welche gesetzliche Grundlage sie sich bei der Beurteilung der Entschädigung stützt. Der Leitfaden des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich mag für die Entscheidfindung eine hilfreiche und praxisorientierte Wegleitung sein, die Anwaltsgebührenverordnung und die Rechtsprechung er- setzt er hingegen nicht. Weiter lässt die Vorinstanz Ausführungen dazu vermis- sen, welche Aufwendungen sie konkret für unnötig betrachtet und ob sie aus- schliesslich den Zeitaufwand oder auch Barauslagen kürzte. Sie hat sich mit der Honorarnote des amtlichen Verteidigers nicht auseinandergesetzt. Wenn sie etwa argumentiert, der für den Kontakt zu den Geschädigten geltend gemachte Auf- wand mache 'rund einen Drittel bis die Hälfte' aus, so bedeutet dies in Zahlen (ausgehend vom gesamten Zeitaufwand von 1669 Stunden, vgl. Urk. 5) ein Auf- wand von rund 556 Stunden bis 834.5 Stunden. Eine derartige pauschale Be- trachtung, die letztlich eine Differenz von 278.5 Stunden beinhaltet, ist für die Be- urteilung der vorliegenden Honorarnote weder sachdienlich noch zielführend. So- dann ergibt sich aus dem Entscheid beispielsweise nicht, ob die Vorinstanz den Aufwand für einzelne, namentlich bestimmbare Geschädigte, einzelne Aufwand- positionen alle Geschädigte betreffend oder den jeweiligen Aufwand pro Geschä- digten für übermässig hielt. Weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwer- deinstanz ist es so möglich, die Überlegungen der Vorinstanz und die damit ver- bundene Kürzung der Entschädigung rechtlich und sachlich nachzuvollziehen. Der angefochtene Entscheid genügt den vorgenannten Anforderungen (vgl. Ziff. 4.1.2) an eine hinreichende Begründung klar nicht. Das rechtliche Gehör ist ver- letzt. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwie- gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmitte- linstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprü-

- 7 - fungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz. Von einer Rückweisung der Sache ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013, 5D_178/2012 Erw. 2.3.2. mit Hinweisen; Urteil vom

17. Juli 2014, 6B_1205/2013 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Ver- fahren nicht praktikabel. Zum einen ist die Beschwerdeinstanz aufgrund der vor- liegenden, von der Vorinstanz eingereichten Akten (Urk. 6 und 10) nicht in der Lage, einen neuen Entscheid zu fällen. Zum anderen erweist es sich als prozess- ökonomisch, wenn das Sachgericht, welches mit dem äusserst umfangreichen Straffall (gemäss Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft umfasst er 151 Bun- desordner, Urk. 10) bereits befasst war und mit den Gegebenheiten vertraut ist, die Angemessenheit der Entschädigung des amtlichen Verteidigers beurteilt.

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Das angefochtene Nachtragsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist nach der Praxis des Obergerichts (OGer ZH, III. StrK, Geschäfts-Nr. UP130070, Beschluss vom 2. Mai 2014 Erw. II.12.3 m.w.H.) für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Gebühr ist nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9, § 4 und § 2 AnwGebV festzusetzen. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.00, die Grundgebühr nach § 4 AnwGebV mithin Fr. 7'000.00. In Anbetracht der nur geringen Schwierigkeit des Falles und des überschaubaren Zeitaufwandes, insbesondere für die 8-seitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und die 2-seitige Replik (Urk. 16), rechtfertigt sich eine Ermässigung der Gebühr auf Fr. 1'500.00. Eine Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet (vgl. Art. 18 MWSTG).

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Nachtragsurteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. DG140103) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, ad DG140103, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und gleichzeitiger Rücksendung der beigezo- genen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 9 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Fuchs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP140043-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs Beschluss vom 16. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abtei- lung, vom 27. Juli 2014, DG140103-L

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte eine mehrjährige Strafuntersuchung gegen B._____ betreffend Betrug etc. B._____ wurde amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____. 1.2. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 legte der amtliche Verteidiger dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, seine Schlussrechnung vor (Urk. 3/2 und Urk. 10). Das Gericht sprach mit Nachtragsurteil vom 21. Juli 2014 ein um Fr. 50'000.00 gekürztes Honorar zu und setzte die Entschädigung auf total Fr. 316'075.90 fest, wobei nach Abzug der Akontozahlungen an den amtlichen Verteidiger noch eine Zahlung von Fr. 94'171.30 (inkl. MwSt) zu leisten wäre (Urk. 3/1 = Urk. 5). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), in eigenem Namen fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgendem Antrag (Urk. 2): "Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei um CHF 50'000.00 (zzgl. Mehrwertsteuer) zu erhöhen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 7. November 2014 (Urk. 6, 9 und 13) ohne einen konkreten Antrag vernehmen. Eine Stellungnahme der ersten Instanz erfolgte nicht, hingegen reichte sie act. 159 ('Akten betr. Honorar RA A._____') sowie eine Kopie des Inhaltsverzeichnisses der Vorakten ein (Urk. 6, 10 und 11). Der Beschwerdeführer replizierte fristgerecht unter Aufrechterhaltung seines Antrages (Urk. 15 und 16). Ein weiterer Schriftenwechsel erscheint nicht ange- zeigt. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

2. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz erachtet den geltend gemachten Aufwand des Be- schwerdeführers, insbesondere was die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kontakten zu den Geschädigten betrifft, als exorbitant und kürzte daher das Honorar um pauschal Fr. 50'000.00 (Urk. 3/1). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst vor, es seien über 50 Geschädigte mit Schadenssummen zwi- schen einigen Fr. 10'000.00 bis rund Fr. 15'000'000.00 betroffen gewesen. Dem Beschuldigten seien hunderte Einzeltaten vorgeworfen worden, die gesamte De- liktssumme habe den Betrag von Fr. 200'000'000.00 bei Weitem überstiegen. Um die Delikte überhaupt feststellen und die Schäden beziffern zu können, hätten über 22'000 Einzelbuchungen überprüft werden müssen. Im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens habe mit jedem der einzelnen Ge- schädigten eine Einigung gefunden werden müssen, wobei mit jedem Einzelnen die betreffenden Delikte und die Schadensberechnung habe diskutiert werden müssen, was sich häufig als sehr kompliziert dargestellt habe. So beispielsweise die Komplexität der Fremdwährungsschwankungen, die Kursdifferenzen bei der Bewertung von Wertschriften bei ungerechtfertigten Ver- und Rückkäufen, die damit zusammenhängenden Bankspesen, Sollzinsen usw. Zudem hätten die Zah- lungen eine Vielzahl von Kundenkonti betroffen und seien sehr verschachtelt ge- wesen. Eine Einigung mit sämtlichen Geschädigten sei für das Strafverfahren von absolut zentraler Bedeutung gewesen. Vielen sei die gesamte Existenz und Al- tersvorsorge entzogen worden, weshalb seitens der Verteidigung ein beträchtli- cher Aufwand notwendig gewesen sei, um sie davon zu überzeugen, keine Ein- wände gegen das abgekürzte Verfahren bzw. den Urteilsvorschlag zu erheben. Schliesslich seien bei vielen Geschädigten die Emotionen hoch gegangen, da es sich um enge Freunde, nahe Verwandte, Nachbarn oder ältere Personen gehan- delt hätte, die realisieren mussten, dass sie während Jahren vom Beschuldigten belogen und betrogen worden seien. Wäre es nicht zu einem abgekürzten, son-

- 4 - dern zu einem ordentlichen Verfahren gekommen, so wäre nicht nur der Aufwand der Verteidigung beträchtlich höher ausgefallen, sondern die Staatsanwaltschaft hätte auch eine erheblich höhere Strafe beantragt. Im Übrigen sei der Kontakt mit den Geschädigten durch den Beschuldigten und seinen Vertreter nicht nur mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen, sondern von dieser explizit angeregt worden. Die Gespräche und Besuche bei den Geschädigten sowie die Anerkennung der Schadensberechnungen und ihr Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger seien detailliert protokolliert und diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft zu den Akten gereicht worden. Nicht zuletzt deshalb sei es der Staatsanwaltschaft überhaupt möglich gewesen, das gesamte Strafverfahren abzuschliessen, ohne auch nur einen einzigen Geschädigten als Zeugen anhören zu müssen. Der Auf- wand für diese Einvernahmen wäre immens gewesen, zumal nur einzelne der Geschädigten in der Schweiz wohnten, alle anderen seien auf der ganzen Welt verteilt. Insgesamt sei der Kontakt zu den Geschädigten im konkreten Fall für die Verteidigung des Beschuldigten und die beförderliche Erledigung des Verfahrens absolut notwendig gewesen. Der Umfang des erstinstanzlichen Verfahrens sei dadurch beträchtlich reduziert und der Ausgang stark beeinflusst worden. Es kön- ne vorliegend daher nicht von einem Regelfall ausgegangen werden (Urk. 2). 3.3. In ihrer Vernehmlassung bestätigte die Staatsanwaltschaft, der Be- schwerdeführer habe in seiner Beschwerde die erwähnenswerten Umstände zu- treffend zusammengefasst. Die Sachverhaltsermittlungen seien durch die Kon- taktaufnahmen mit den Geschädigten punktuell entscheidend vorangetrieben worden. Die dabei primär angestrebte und erzielte zivilrechtliche Einigung habe die Grundlage für den effizienten Abschluss des umfangreichen und komplexen Strafverfahrens im abgekürzten Verfahren gebildet. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich in Abweichung der hiesigen Regelung dem amtlichen Vertei- diger ausnahmsweise eine gewisse Entschädigung für seinen Aufwand im Zu- sammenhang mit den Kontakten zu den Geschädigten zuzusprechen, so wie es im Nachtragsurteil vom 21. Juli 2014 geschehen sei (Urk. 13). 3.4. Replicando bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 16).

- 5 - 4.1.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes o- der desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend. 4.1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Wesentlicher Bestandteil davon ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech- ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil vom

22. Juli 2014, 1B_420/2013 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Entscheid über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV wenigstens summarisch zu begründen. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote einge- reicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise begründen muss, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwendungen für übersetzt beurteilt (Urteil vom 22. Februar 2011, 6B_121/2010 Erw. 3.1.3; Urteil vom 22. Februar 2011, 6B_106/2010 Erw. 3.1.3; Urteil vom 12. Mai 2009, 6B_136/2009 Erw. 2.3; vgl. auch Urteil vom 14. Juni 2013, 5D_178/2012 Erw. 2.3.3; Urteil vom 28. März 2012, 5D_15/2012 Erw. 4.2.2) 4.2. Die Begründung der Vorinstanz erschöpft sich darin, festzuhalten, dass der Aufwand im Zusammenhang mit dem Kontakt zu den Geschädigten exorbitant sei und rund einen Drittel bis die Hälfte der Aufwendungen ausmache und des- halb eine massvolle pauschale Kürzung von Fr. 50'000.00 angemessen erscheine (Urk. 5 S. 2).

- 6 - Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz ist nicht erkennbar, auf welche gesetzliche Grundlage sie sich bei der Beurteilung der Entschädigung stützt. Der Leitfaden des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich mag für die Entscheidfindung eine hilfreiche und praxisorientierte Wegleitung sein, die Anwaltsgebührenverordnung und die Rechtsprechung er- setzt er hingegen nicht. Weiter lässt die Vorinstanz Ausführungen dazu vermis- sen, welche Aufwendungen sie konkret für unnötig betrachtet und ob sie aus- schliesslich den Zeitaufwand oder auch Barauslagen kürzte. Sie hat sich mit der Honorarnote des amtlichen Verteidigers nicht auseinandergesetzt. Wenn sie etwa argumentiert, der für den Kontakt zu den Geschädigten geltend gemachte Auf- wand mache 'rund einen Drittel bis die Hälfte' aus, so bedeutet dies in Zahlen (ausgehend vom gesamten Zeitaufwand von 1669 Stunden, vgl. Urk. 5) ein Auf- wand von rund 556 Stunden bis 834.5 Stunden. Eine derartige pauschale Be- trachtung, die letztlich eine Differenz von 278.5 Stunden beinhaltet, ist für die Be- urteilung der vorliegenden Honorarnote weder sachdienlich noch zielführend. So- dann ergibt sich aus dem Entscheid beispielsweise nicht, ob die Vorinstanz den Aufwand für einzelne, namentlich bestimmbare Geschädigte, einzelne Aufwand- positionen alle Geschädigte betreffend oder den jeweiligen Aufwand pro Geschä- digten für übermässig hielt. Weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwer- deinstanz ist es so möglich, die Überlegungen der Vorinstanz und die damit ver- bundene Kürzung der Entschädigung rechtlich und sachlich nachzuvollziehen. Der angefochtene Entscheid genügt den vorgenannten Anforderungen (vgl. Ziff. 4.1.2) an eine hinreichende Begründung klar nicht. Das rechtliche Gehör ist ver- letzt. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwie- gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmitte- linstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprü-

- 7 - fungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz. Von einer Rückweisung der Sache ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013, 5D_178/2012 Erw. 2.3.2. mit Hinweisen; Urteil vom

17. Juli 2014, 6B_1205/2013 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Ver- fahren nicht praktikabel. Zum einen ist die Beschwerdeinstanz aufgrund der vor- liegenden, von der Vorinstanz eingereichten Akten (Urk. 6 und 10) nicht in der Lage, einen neuen Entscheid zu fällen. Zum anderen erweist es sich als prozess- ökonomisch, wenn das Sachgericht, welches mit dem äusserst umfangreichen Straffall (gemäss Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft umfasst er 151 Bun- desordner, Urk. 10) bereits befasst war und mit den Gegebenheiten vertraut ist, die Angemessenheit der Entschädigung des amtlichen Verteidigers beurteilt.

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Das angefochtene Nachtragsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist nach der Praxis des Obergerichts (OGer ZH, III. StrK, Geschäfts-Nr. UP130070, Beschluss vom 2. Mai 2014 Erw. II.12.3 m.w.H.) für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Gebühr ist nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9, § 4 und § 2 AnwGebV festzusetzen. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.00, die Grundgebühr nach § 4 AnwGebV mithin Fr. 7'000.00. In Anbetracht der nur geringen Schwierigkeit des Falles und des überschaubaren Zeitaufwandes, insbesondere für die 8-seitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und die 2-seitige Replik (Urk. 16), rechtfertigt sich eine Ermässigung der Gebühr auf Fr. 1'500.00. Eine Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet (vgl. Art. 18 MWSTG).

- 8 - Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Nachtragsurteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. DG140103) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, ad DG140103, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und gleichzeitiger Rücksendung der beigezo- genen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 9 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Fuchs