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UP140002

Entschädigung amtliche Verteidigung

Zürich OG · 2014-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen den Beschuldigten B._____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Angriffs. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (Beschwerdeführer) amtete in der Zeit vom 30. Juni 2013 bis zum

9. Dezember 2013 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (vgl. Urk. 3/1-2). Im Rahmen seiner Mandatstätigkeit vertrat er den Beschuldigten auch im Zu- sammenhang mit dem gegen den untersuchungsführenden Staatsanwalt gestell- ten Ausstandsgesuch, das mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

12. Dezember 2013 (Urk. 3/15 bzw. Urk. 11/9) abgewiesen wurde. Nach Beendi- gung des Mandats reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat für seine Aufwendungen in der genannten Zeit eine Kostennote über den Gesamtbetrag von Fr. 11'369.70 ein, wovon Fr. 10'310.– auf das Honorar entfie- len (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (Urk. 3/4 bzw. Urk. 5) sprach ihm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ein gekürztes Honorar von Fr. 9'170.– zu und setzte die Entschädigung auf insge- samt Fr. 10'138.50 fest (Disp.-Ziff. 1).

E. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Er beantragt die Auf- hebung der Verfügung und die Festsetzung der Entschädigung auf total Fr. 11'369.70 (Urk. 2 S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnah- me verzichtet (Urk. 8). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruch- reif.

E. 2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde bei der hiesigen Kammer legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG). Da der streitige Betrag vorliegend Fr. 5'000.– nicht übersteigt, ist für die Behandlung der Be- schwerde betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers als wirtschaft- liche Nebenfolge des Strafverfahrens die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer zuständig (Art. 395 lit. b StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 3 -

E. 3.1 Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete den geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren als insge- samt übermässig und kürzte diesen um einen Drittel resp. 5.7 Stunden (Urk. 3/4 bzw. Urk. 5 S. 1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zusam- mengefasst Folgendes aus: Die Oberstaatsanwaltschaft habe anhand seiner Auf- stellung über die Bemühungen offenbar einen im Zusammenhang mit dem Aus- standsverfahren getätigten Aufwand von 17.1 Stunden berechnet, ohne jedoch darzulegen, welche Positionen sie addiert habe. Ebenso entbehre der angefoch- tene Entscheid jeglicher Begründung für die Kürzung um genau einen Drittel. Schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 2 S. 4 f.). Aus- serdem sei die vorgenommene Kürzung willkürlich. Ein Vergleich mit dem Auf- wand des zuständigen Staatsanwalts zeige, dass der seine nicht übermässig ge- wesen sei. Während er in dieser Angelegenheit 14 Seiten an den Staatsanwalt und das Obergericht geschrieben habe, habe der Staatsanwalt deren 17 verfasst. Auch die Länge des obergerichtlichen Beschlusses betreffend den Ausstand zeu- ge davon, dass das Begehren nicht mit knappen Worten habe abgehandelt wer- den können. Dieses sei vom Obergericht weder als unnötig oder aussichtslos noch querulatorisch beurteilt worden. Das Verhältnis allein seiner Schreibarbeit zu den von der Oberstaatsanwaltschaft berechneten 17.1 Stunden bewege sich in einem angemessenen Rahmen. Er habe, inklusive der Briefe an den Mandanten, total 19 Seiten geschrieben, was einen Schnitt von 0.9 Stunden pro Seite ergebe. Der Zeitaufwand für den Gefängnisbesuch vom 7. Oktober 2013 samt Reisezeit sei noch nicht eingerechnet. Im obergerichtlichen Verfahren betreffend den Aus- stand sei von Seiten der Verteidigung auf eine Stellungnahme verzichtet worden, was zeige, dass er unnötigen Aufwand gerade zu vermeiden versucht habe (Urk. 2 S. 5 f.).

E. 4 Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs infolge mangelnder Begründung der Kürzung des Honorars durch die Ober- staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 4 f.).

- 4 -

E. 4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Entscheid über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV wenigstens summarisch zu begründen. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote einge- reicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise begründen muss, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwendungen für übersetzt beurteilt (BGE vom 22. Februar 2011 Erw. 3.1.3, 6B_121/2010; BGE vom 22. Februar 2011 Erw. 3.1.3, 6B_106/2010; BGE vom 12. Mai 2009 Erw. 2.3, 6B_136/2009; vgl. auch BGE vom 14. Juni 2013 Erw. 2.3.3, 5D_178/2012; BGE vom 28. März 2012 Erw. 4.2.2, 5D_15/2012).

E. 4.2 Die oberstaatsanwaltschaftliche Begründung im angefochtenen Entscheid erschöpft sich im pauschalen Hinweis darauf, die Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Ausstandsbegehren erschienen als insgesamt zu hoch, weshalb rund ein Drittel (5.7 Stunden) nicht entschädigt werde. Daraus geht zum Einen hervor, dass einzig der geltend gemachte Aufwand für das Ausstandsverfahren Anlass zur Honorarkürzung bot. Zum Anderen ist der knappen Erwägung zu ent- nehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf die Honorarrechnung von in diesem Zusammenhang 17.1 aufgewendeten Stunden ausging, wobei sie da- von lediglich 2/3 für gerechtfertigt hielt. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht mo- niert, hat die Oberstaatsanwaltschaft aber weder dargelegt, welche einzelnen Po- sitionen der Kostennote nicht oder nur teilweise entschädigt wurden, noch hat sie die Gesichtspunkte genannt, aufgrund derer sie die geltend gemachten Aufwen- dungen für insgesamt übermässig beurteilte und eine Kürzung um einen Drittel für angemessen erachtete. Damit genügt der angefochtene Entscheid den vorge- nannten Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. auch BGE vom 22. Februar 2011 Erw. 3.1.4, 6B_121/2010). Dem Beschwerdeführer war es aber immerhin möglich, im Rahmen der Be- schwerde seinen Standpunkt betreffend die fraglichen Aufwendungen für das Ausstandsverfahren darzutun, was er auch getan hat (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.). Die hie- sige Kammer überprüft die Bemessung der Vergütung sodann mit voller Kognition

- 5 - (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Gehörsverletzung wird damit im vorliegenden Ver- fahren geheilt. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann abge- sehen werden (vgl. BGE 137 I 195, 197 f. Erw. 2.3.2; BGE 135 I 279, 285 Erw. 2.6.1 = Pra 99 [2010] Nr. 46; BGE 133 I 201, 204 f. Erw. 2.2; BGE 132 V 387, 390 Erw. 5.1).

E. 5 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Die auszurichtende Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Allgemeinen sind bei der Festsetzung der Gebühr der Zeitaufwand und die Verantwortung des Anwalts sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls entscheidend (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Vorliegend ist der im Zu- sammenhang mit dem gegen den untersuchungsführenden Staatsanwalt gestell- ten Ausstandsbegehren geltend gemachte Aufwand streitig. Während die Fest- setzung der Gerichtsgebühr im Ausstandsverfahren (Art. 56 ff. StPO) speziell ge- regelt ist (vgl. § 15 lit. d der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

E. 8 Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerde- verfahrens grundsätzlich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist in Anwendung von § 17 GebV OG und von § 8 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Aufgrund der erfolgten Gehörsverletzung (vgl. oben Ziff. 4) erscheint es vorliegend jedoch angemessen, dem Beschwerdeführer die Kosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. BGE vom 11. Mai 2012 Erw. 3.3, 1B_22/2012). Insofern rechtfertigt es sich, ihn für das vorliegende Verfahren auch anteilsmässig zu entschädigen (vgl. BGE vom 22. November 2007 Erw. 3, 6B_493/2007, mit Hinweis auf BGE 125 II 518, 519 f. Erw. 5.b; vgl. auch BGE vom 19. Januar 2000 Erw. 3.c und Erw. 4, 1P.599/1999; BGE vom 8. März 2000 Erw. 2.b, 5P.32/2000). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen von § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV und von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 AnwGebV ist ihm eine reduzierte Entschädigung von pauschal Fr. 200.– auszu- richten.

- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von pauschal Fr. 200.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, gegen Empfangsbestätigung; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 9, D-1/2013/4796 [7 Bundesordner]), gegen Emp- fangsbestätigung; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte − das Archiv des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Zustellung der Akten UA130036, erl. 12. Dezember 2013, gegen Empfangsbestäti- gung
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 11 - Zürich, 19. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP140002-O/U/bee Verfügung vom 19. März 2014 in Sachen A._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 13. Januar 2014, sb/2013/1324

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen den Beschuldigten B._____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Angriffs. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (Beschwerdeführer) amtete in der Zeit vom 30. Juni 2013 bis zum

9. Dezember 2013 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (vgl. Urk. 3/1-2). Im Rahmen seiner Mandatstätigkeit vertrat er den Beschuldigten auch im Zu- sammenhang mit dem gegen den untersuchungsführenden Staatsanwalt gestell- ten Ausstandsgesuch, das mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

12. Dezember 2013 (Urk. 3/15 bzw. Urk. 11/9) abgewiesen wurde. Nach Beendi- gung des Mandats reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat für seine Aufwendungen in der genannten Zeit eine Kostennote über den Gesamtbetrag von Fr. 11'369.70 ein, wovon Fr. 10'310.– auf das Honorar entfie- len (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (Urk. 3/4 bzw. Urk. 5) sprach ihm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, ein gekürztes Honorar von Fr. 9'170.– zu und setzte die Entschädigung auf insge- samt Fr. 10'138.50 fest (Disp.-Ziff. 1). 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Er beantragt die Auf- hebung der Verfügung und die Festsetzung der Entschädigung auf total Fr. 11'369.70 (Urk. 2 S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnah- me verzichtet (Urk. 8). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruch- reif.

2. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde bei der hiesigen Kammer legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und § 49 GOG). Da der streitige Betrag vorliegend Fr. 5'000.– nicht übersteigt, ist für die Behandlung der Be- schwerde betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers als wirtschaft- liche Nebenfolge des Strafverfahrens die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer zuständig (Art. 395 lit. b StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 3 - 3. 3.1 Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete den geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren als insge- samt übermässig und kürzte diesen um einen Drittel resp. 5.7 Stunden (Urk. 3/4 bzw. Urk. 5 S. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zusam- mengefasst Folgendes aus: Die Oberstaatsanwaltschaft habe anhand seiner Auf- stellung über die Bemühungen offenbar einen im Zusammenhang mit dem Aus- standsverfahren getätigten Aufwand von 17.1 Stunden berechnet, ohne jedoch darzulegen, welche Positionen sie addiert habe. Ebenso entbehre der angefoch- tene Entscheid jeglicher Begründung für die Kürzung um genau einen Drittel. Schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 2 S. 4 f.). Aus- serdem sei die vorgenommene Kürzung willkürlich. Ein Vergleich mit dem Auf- wand des zuständigen Staatsanwalts zeige, dass der seine nicht übermässig ge- wesen sei. Während er in dieser Angelegenheit 14 Seiten an den Staatsanwalt und das Obergericht geschrieben habe, habe der Staatsanwalt deren 17 verfasst. Auch die Länge des obergerichtlichen Beschlusses betreffend den Ausstand zeu- ge davon, dass das Begehren nicht mit knappen Worten habe abgehandelt wer- den können. Dieses sei vom Obergericht weder als unnötig oder aussichtslos noch querulatorisch beurteilt worden. Das Verhältnis allein seiner Schreibarbeit zu den von der Oberstaatsanwaltschaft berechneten 17.1 Stunden bewege sich in einem angemessenen Rahmen. Er habe, inklusive der Briefe an den Mandanten, total 19 Seiten geschrieben, was einen Schnitt von 0.9 Stunden pro Seite ergebe. Der Zeitaufwand für den Gefängnisbesuch vom 7. Oktober 2013 samt Reisezeit sei noch nicht eingerechnet. Im obergerichtlichen Verfahren betreffend den Aus- stand sei von Seiten der Verteidigung auf eine Stellungnahme verzichtet worden, was zeige, dass er unnötigen Aufwand gerade zu vermeiden versucht habe (Urk. 2 S. 5 f.).

4. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs infolge mangelnder Begründung der Kürzung des Honorars durch die Ober- staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 4 f.).

- 4 - 4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Entscheid über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV wenigstens summarisch zu begründen. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote einge- reicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise begründen muss, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwendungen für übersetzt beurteilt (BGE vom 22. Februar 2011 Erw. 3.1.3, 6B_121/2010; BGE vom 22. Februar 2011 Erw. 3.1.3, 6B_106/2010; BGE vom 12. Mai 2009 Erw. 2.3, 6B_136/2009; vgl. auch BGE vom 14. Juni 2013 Erw. 2.3.3, 5D_178/2012; BGE vom 28. März 2012 Erw. 4.2.2, 5D_15/2012). 4.2 Die oberstaatsanwaltschaftliche Begründung im angefochtenen Entscheid erschöpft sich im pauschalen Hinweis darauf, die Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Ausstandsbegehren erschienen als insgesamt zu hoch, weshalb rund ein Drittel (5.7 Stunden) nicht entschädigt werde. Daraus geht zum Einen hervor, dass einzig der geltend gemachte Aufwand für das Ausstandsverfahren Anlass zur Honorarkürzung bot. Zum Anderen ist der knappen Erwägung zu ent- nehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf die Honorarrechnung von in diesem Zusammenhang 17.1 aufgewendeten Stunden ausging, wobei sie da- von lediglich 2/3 für gerechtfertigt hielt. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht mo- niert, hat die Oberstaatsanwaltschaft aber weder dargelegt, welche einzelnen Po- sitionen der Kostennote nicht oder nur teilweise entschädigt wurden, noch hat sie die Gesichtspunkte genannt, aufgrund derer sie die geltend gemachten Aufwen- dungen für insgesamt übermässig beurteilte und eine Kürzung um einen Drittel für angemessen erachtete. Damit genügt der angefochtene Entscheid den vorge- nannten Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. auch BGE vom 22. Februar 2011 Erw. 3.1.4, 6B_121/2010). Dem Beschwerdeführer war es aber immerhin möglich, im Rahmen der Be- schwerde seinen Standpunkt betreffend die fraglichen Aufwendungen für das Ausstandsverfahren darzutun, was er auch getan hat (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.). Die hie- sige Kammer überprüft die Bemessung der Vergütung sodann mit voller Kognition

- 5 - (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Gehörsverletzung wird damit im vorliegenden Ver- fahren geheilt. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann abge- sehen werden (vgl. BGE 137 I 195, 197 f. Erw. 2.3.2; BGE 135 I 279, 285 Erw. 2.6.1 = Pra 99 [2010] Nr. 46; BGE 133 I 201, 204 f. Erw. 2.2; BGE 132 V 387, 390 Erw. 5.1).

5. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Die auszurichtende Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Allgemeinen sind bei der Festsetzung der Gebühr der Zeitaufwand und die Verantwortung des Anwalts sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls entscheidend (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Vorliegend ist der im Zu- sammenhang mit dem gegen den untersuchungsführenden Staatsanwalt gestell- ten Ausstandsbegehren geltend gemachte Aufwand streitig. Während die Fest- setzung der Gerichtsgebühr im Ausstandsverfahren (Art. 56 ff. StPO) speziell ge- regelt ist (vgl. § 15 lit. d der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010), enthält die AnwGebV für die Bemessung der Vergütung der Parteivertretung in diesem Verfahren keine besondere Bestimmung. Im Vorver- fahren bemisst sich die Gebühr in erster Linie nach dem notwendigen Zeitauf- wand, wobei sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt; für amtli- che Mandate liegt der Stundenansatz nach dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2002 gewöhnlich bei Fr. 200.– (plus Mehrwert- steuer; vgl. auch BGE 132 I 201, 213 ff. Erw. 8.; Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich [vom 1. Januar 2014, 2. Aufl.], S. 49).

6. Für die Berechnung der Vergütung des Beschwerdeführers hat die Ober- staatsanwaltschaft auf dessen eingereichte Honorarnote abgestellt. Sie kürzte den geltend gemachten Aufwand jedoch um 5.7 Stunden und vergütete entspre- chend insgesamt 45.85 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– sowie die geltend gemachten Barauslagen und die Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 3/4 bzw. Urk. 5, Disp.- Ziff. 1).

- 6 - 6.1 Der Beschwerdeführer verrechnete für die rund fünf Monate dauernde amtli- che Verteidigung ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'310.–, basierend auf einem Zeitaufwand von insgesamt 51.55 Stunden (Urk. 3/3). Die Oberstaatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gemäss dessen Honorarnote 17.1 Stunden für das Ausstandsverfahren aufwendete. Dies erscheint nachvollziehbar. Die in der Honorarrechnung im fraglichen Zeitraum (7. Oktober bis 1. Dezember

2013) aufgeführten Positionen ergeben ein Stundentotal von 22.8 (vgl. Urk. 3/3 S. 3 und 4). Gemäss den Beschreibungen zu den einzelnen Positionen in der Ho- norarrechnung stehen einzelne von diesen nicht oder nicht in erster Linie im Zu- sammenhang mit dem Ausstandsbegehren. Diesbezüglich zu nennen sind die Positionen "Fahrt zum Gefängnis […]" und "Besprechung mit Mandant […] betref- fend Zeugenaussagen, Beweismittel und weiteres Vorgehen" vom 7. Oktober 2013, "Weg Büro - Gefängnis … […]" und "Besprechung mit C._____ betreffend Sachverhaltserstellung" vom 28. Oktober 2013, "Durchsicht Kopie Auftrag zu psy- chiatrischen Begutachtung […]" vom 5. November 2013 und "Durchsicht Brief von Mandant betreffend weiterem Zeugen" vom 15. November 2013. Subtrahiert man von den 22.8 Stunden die für die genannten Positionen verrechneten Stunden von total 5.7, verbleiben 17.1 Stunden. Davon entschädigte die Oberstaatsan- waltschaft 11.4 Stunden. Sie erachtete demnach den Aufwand für das Aus- standsverfahren nicht für gänzlich unnötig, sondern lediglich für übersetzt. 6.2 Der Beschwerdeführer machte insbesondere nicht geltend, er habe im Zu- sammenhang mit dem Ausstandsbegehren weniger als 17.1 Stunden in Rech- nung gestellt. Im Gegenteil führte er dazu aus, schon die dafür geleistete Schreibarbeit zeige, dass ein Aufwand im Umfang von 17.1 Stunden nicht unan- gemessen sei; bei 19 geschriebenen Seiten resultiere ein Schnitt von 0.9 Seiten pro Stunde (Urk. 2 S. 5 N 10). Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass in der Praxis zwar als Faustregel pro ge- schriebene A4-Seite Text ein Aufwand von ca. einer Stunde als angemessen be- trachtet wird, jedoch gilt dies in erster Linie für Rechtsschriften und kann nicht tel- quel für sämtliche Schreibarbeiten und insbesondere nicht für (formlose) Briefe übernommen werden. Ausserdem ist auf den notwendigen Schreibumfang und

- 7 - nicht allein die nummerische Anzahl Seiten abzustellen. Auch dem vom Be- schwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Argument, es sei bei dieser Durch- schnittsrechnung noch nicht einmal der Gefängnisbesuch vom 7. Oktober 2013 samt Reisezeit eingerechnet (Urk. 2 S. 5 N 10), kann unter Verweisung auf die Ausführungen unter Ziff. 6.1 nicht gefolgt werden. Im Folgenden sind die im Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 2013 bis zum

1. Dezember 2013 für das Ausstandsverfahren getätigten Aufwendungen näher zu prüfen:

a) Für die Ausarbeitung des Schreibens an den Staatsanwalt betreffend das Ausstandsbegehren sowie die Offerte weiterer Beweismittel (4 Seiten), einen 2- seitigen Brief an den Mandanten sowie ein E-Mail an die "Co-Verteidigung" wen- dete der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung am 7. und 8. Oktober 2013 insgesamt 5 Stunden auf (Urk. 3/3 S. 3). Bezüglich des Briefs an den Mandanten vom 8. Oktober 2013 ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits eine tags zuvor stattgefundene 1.7-stündige Besprechung mit diesem, unter anderem über das weitere Vorgehen, in Rechnung stellte. Beim E-Mail an die Co- Verteidigung handelt es sich um ein rein internes und insofern administratives Schreiben. Das Schreiben an den Staatsanwalt (Urk. 3/6 bzw. Urk. 11/2) weist sodann einen effektiven Umfang von rund 3 Seiten auf, wobei sich die Ausführun- gen teilweise in der Wiedergabe von Aussagen erschöpfen. Angesichts dieser Umstände erscheint für die genannten Positionen ein Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden angemessen.

b) Für die Ausarbeitung eines Briefentwurfs am 16. Oktober 2013 (4 Seiten), ein Telefongespräch mit dem Staatsanwalt sowie die Ergänzung des Briefs (3 Seiten) und die Schlussredaktion am 22. Oktober 2013 verrechnete der Be- schwerdeführer insgesamt 7.7 Stunden (Urk. 3/3 S. 4). Weder gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift noch gestützt auf die Angaben in der Honorarnote ist davon auszugehen, dass es sich um ein aus- serordentlich langes Telefongespräch gehandelt hätte. Das genannte Schreiben zuhanden des Staatsanwaltes weist einen Umfang von ca. 5.5 Seiten auf (vgl. Urk. 3/11 bzw. Urk. 11/3). S. 6 enthält zudem in erster Linie eine Zusammenfas-

- 8 - sung der vorherigen Ausführungen, die sich überdies inhaltlich teilweise mit der Begründung des Ausstandsgesuchs vom 7. Oktober 2013 decken. Demnach er- scheint für diese Positionen ein Aufwand von total 5.5 Stunden angemessen.

c) Gemäss den Positionen vom 28. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer für ein Schreiben zuhanden des Staatsanwaltes (1.5 Seiten) und einen 2-seitigen Brief an den Mandanten "betreffend Stand Ausstandsverfahren" 2 Stunden in Rechnung (Urk. 3/3 S. 4). Es handelt sich bei beiden Schreiben um informelle Briefe. Das an den Staatsanwalt gerichtete Schreiben weist sodann einen inhaltli- chen Umfang von lediglich ca. einer halben Seite auf (vgl. Urk. 9, Ordner 3, RA A._____ [BP B._____]). Auch das Schreiben an den Mandanten dürfte mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein. Für die genannten Positi- onen erscheint ein Aufwand von insgesamt einer Stunde angemessen.

d) Im Weiteren erscheint auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitbedarf für die Positionen vom 17. Oktober 2013 und vom 26. November 2013 übermässig. Er verrechnete 0.8 Stunden für die Durchsicht eines Briefes des Staatsanwaltes von ca. einer halben Seite (vgl. Urk. 3/8, Position vom 17. Oktober

2013) sowie sein Antwortschreiben vom 18. Oktober 2013 im Umfang von inhalt- lich rund dreiviertel Seiten (vgl. Urk. 3/9 bzw. Urk. 11/). Der Beschwerdeführer gab bezüglich Letzterem einen Umfang von 2 Seiten an (vgl. Urk. 3/3 S. 4). Für die Durchsicht der Verfügung des Obergerichts vom 21. November 2013 (Urk. 3/13 bzw. Urk. 11/6) sowie für das Verfassen eines 2-seitigen Briefes an den Mandanten wendete der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge 0.7 Stunden auf (Urk. 3/3 S. 4, Position vom 26. November 2013). Mit der genannten Verfü- gung wurde dem Beschwerdeführer (resp. dem Gesuchsteller) lediglich Frist an- gesetzt, um zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung zum Ausstandsbegeh- ren Stellung zu nehmen. Die Durchsicht der Vernehmlassung erfolgte gemäss der entsprechenden Position in der Honorarrechnung bereits am 3. November 2013; für diese sowie für eine briefliche Mitteilung an den Mandanten (1 Seite) verrech- nete der Beschwerdeführer 0.6 Stunden (Urk. 3/3 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint der Aufwand vom 26. November 2013 nicht nachvollziehbar, zumal von

- 9 - Seiten der Verteidigung auf eine Stellungnahme verzichtet wurde (vgl. Urk. 3/14 bzw. Urk. 11/7). 6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft den im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand für insgesamt übersetzt erachtete und um 5.7 Stunden kürzte. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zu keiner der genannten Positionen substantiierte Ausführungen. Insbesondere der pauschale Hinweis, schon der Schreibumfang von 19 Seiten zeige, dass 17.1 Stunden ein angemessener Aufwand sei, geht fehl. Auch ein Vergleich mit der Anzahl der vom Staatsanwalt geschriebenen Seiten vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

7. Materiell ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerde- verfahrens grundsätzlich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist in Anwendung von § 17 GebV OG und von § 8 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Aufgrund der erfolgten Gehörsverletzung (vgl. oben Ziff. 4) erscheint es vorliegend jedoch angemessen, dem Beschwerdeführer die Kosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. BGE vom 11. Mai 2012 Erw. 3.3, 1B_22/2012). Insofern rechtfertigt es sich, ihn für das vorliegende Verfahren auch anteilsmässig zu entschädigen (vgl. BGE vom 22. November 2007 Erw. 3, 6B_493/2007, mit Hinweis auf BGE 125 II 518, 519 f. Erw. 5.b; vgl. auch BGE vom 19. Januar 2000 Erw. 3.c und Erw. 4, 1P.599/1999; BGE vom 8. März 2000 Erw. 2.b, 5P.32/2000). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen von § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV und von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 AnwGebV ist ihm eine reduzierte Entschädigung von pauschal Fr. 200.– auszu- richten.

- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von pauschal Fr. 200.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, gegen Empfangsbestätigung; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 9, D-1/2013/4796 [7 Bundesordner]), gegen Emp- fangsbestätigung; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte − das Archiv des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Zustellung der Akten UA130036, erl. 12. Dezember 2013, gegen Empfangsbestäti- gung

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Zürich, 19. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer