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UP130060

amtliche Verteidigung

Zürich OG · 2014-01-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

und der Berechnung der Busse nicht einverstanden sei (Urk. 7/7). Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung, da es sich seiner Ansicht nach nicht um einen Bagatellfall handle und er sich zufolge seiner Mittellosigkeit keinen Anwalt leisten könne. Gleichzeitig reichte er der Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation und seinen Gesundheitszustand ein (Urk. 7/8).

- 3 -

2. Am 17. Oktober 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung mit den Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, mit dem Antrag, das Gesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen (Urk. 7/12/1). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 3/3 = Urk. 5 = Urk. 7/12/2).

3. Gegen die erwähnte Abweisungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel: 2. November 2013) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu seiner amtlichen Verteidigerin zu bestellen (Urk. 2).

4. Da aus den der hiesigen Strafkammer vorliegenden Akten nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer die Abweisungsverfügung vom 18. Oktober 2013 zugestellt wurde, ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.

5. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. II.

1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5) im Wesentlichen wie folgt: Angesichts der geringen Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat handle es sich um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, da nach der Gerichtspraxis in derart gelagerten Fällen keine Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten, Geldstrafen von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden ausgefällt würden. Es handle sich sodann um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Fall. Die Vorwürfe seien für einen Durchschnittsmenschen und damit auch für den 49-jährigen tatverdächtigen

- 4 - Schweizer leicht überschaubar. Der Sachverhalt sei sodann erstellt. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, beim Entzug des Führerausweises handle es sich um einen juristischen Streit, der bislang nicht gelöst worden sei, weshalb er sich erneut über das verhängte Fahrverbot hinweggesetzt habe. Tatsache sei indessen, dass er bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 rechtskräftig wegen Fahrens trotz Entzug verurteilt worden sei, mithin nicht von einer hängigen, ungewissen Rechtssituation auszugehen sei und demnach auch keine besonderen Schwierigkeiten bezüglich der rechtlichen Subsumtion vorlägen.

2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) – nach einer Schilderung seiner bisherigen juristischen Bemühungen gegenüber dem Amt für Administrativmassnahmen um Wiedererlangung seines Führerausweises – im Wesentlichen ein, er habe einen Antrag auf "unentgeltliche Rechtsführung" gestellt, da er dadurch diskriminiert werde, dass er einerseits doppelt bestraft werde und sich andererseits aufgrund seiner finanziellen Situation einen Rechtsbeistand nicht leisten könne. Die Staatsanwaltschaft nehme zu seinem Nachteil einfach bloss an, der Sachverhalt sei erstellt. Zudem seien die Angaben im Rubrum der angefochtenen Verfügung insoweit falsch, als er bereits seit Jahren nicht mehr als Geschäftsführer tätig sei. Er bestreite nicht die Tatsache, dass er ohne Führerausweis ein Fahrzeug geführt habe. Er sei aber nicht einverstanden mit der Berechnung der Busse. Diese sei nicht an seine finanzielle Situation angepasst worden. Er müsse mit einem aus seiner Tätigkeit bei der Firma F._____ AG, … [Ortschaft], durchschnittlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 1'600.– bei Weitem unter dem Existenzminimum leben. Da ein Bekannter für ihn diverse Schreiben verfasst habe, gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass er in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen, was indessen nicht der Fall sei. 3.1. Die Verfahrensleitung ordnet unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der

- 5 - Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, sind die Nicht- Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

- 6 - begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGer vom 20. November 2013 [1B_263/2013], E. 4.2. f. m.w.H.). 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung zutreffend davon aus, dass vorliegend angesichts der in Frage kommenden Sanktion von einem Bagatellfall auszugehen sei. Auf die entsprechende Begründung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt erweist sich sodann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als einfach: Der Beschwerdeführer soll trotz Entzug des Führerausweises und ohne Mitführen eines Fahrzeugausweises einen Personenwagen gelenkt und einer Patrouille der Stadtpolizei Zürich den Rechtsvortritt infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht gewährt haben. Diese Tatvorwürfe sind, worauf die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht verweist, für einen Durchschnittsmenschen leicht überschaubar und verständlich, so dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer – ein 49-jähriger, ehemals als Geschäftsführer und heute als Transportarbeiter tätiger Schweizer (vgl. u.a. Urk. 2 S. 2 unten; Urk. 7/5/1) – könne sich dagegen selber ausreichend zur Wehr setzen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, (vorsätzlich) ohne Führerausweis ein Fahrzeug geführt zu haben; er ist offenbar einzig mit der Berechnung der Busse (und wohl auch der Geldstrafe) nicht einverstanden (Urk. 2 S. 3). Es sind sodann keine rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sein könnte. Diesbezüglich ist – ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Oberstaatsanwaltschaft – insbesondere festzuhalten, dass Administrativmassnahmen nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt denn auch die Zweispurigkeit des Verfahrens bei Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht; es kann deshalb nicht die Rede davon sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt

- 7 - strafrechtlich belangt wird, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft (BGE 128 II 133 E. 3b m.w.H.; BGer vom 9. November 2012 [1C_353/2012], E. 2.3. m.w.H.). Von der geltend gemachten Diskriminierung seiner Person aufgrund der angeblichen doppelten Bestrafung abgesehen, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar, worin sich bei vorliegend zu beurteilendem Sachverhalt rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten, wobei es jedem Automobilisten hierzulande bekannt ist, dass Verkehrsdelikte in der Praxis zugleich eine Bestrafung und einen Führerausweisentzug zur Folge haben können. Zur Behauptung des Gegenteils bedarf es keines Rechtsbeistandes. Auch die Strafzumessung bietet vorliegend jedenfalls keine nennenswerten Probleme. Namentlich ergeben sich aus den vorliegenden Akten weder Anhaltspunkte dafür, dass eine Freiheitsstrafe ernstlich in Betracht kommen könnte noch dafür, dass der Beschwerdeführer nicht zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung der Höhe der Tagessätze der Geldstrafe und einer seinen Verhältnissen angemessenen Höhe der Busse in der Lage sein könnte, sollte er dazu über die der Staatsanwaltschaft bereits eingereichten Unterlagen weitergehende Angaben machen wollen. Da es sich somit um einen Bagatellfall handelt, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen schiene, sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der von ihm glaubhaft geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. insbes.

- 8 - Urk. 7/8 S. 2 und Urk. 7/9) rechtfertigt es sich ausnahmsweise, in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung etc. Konkret wird ihm vorgeworfen, am 8. Mai 2013, um ca. 14.55 Uhr, trotz Entzug des Führerausweises und ohne Mitführen eines Fahrzeugausweises seinen Personenwagen von der B._____-Strasse durch die C._____-Strasse in Richtung D._____-Strasse gelenkt und auf der Höhe der Verzweigung C._____-/E._____-Strasse anderen Verkehrsteilnehmern, namentlich einer Patrouille der Stadtpolizei Zürich, den Rechtsvortritt infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht gewährt zu haben (Urk. 7). Mit Strafbefehl vom

E. 4 Da aus den der hiesigen Strafkammer vorliegenden Akten nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer die Abweisungsverfügung vom 18. Oktober 2013 zugestellt wurde, ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.

E. 5 In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. II.

1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5) im Wesentlichen wie folgt: Angesichts der geringen Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat handle es sich um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, da nach der Gerichtspraxis in derart gelagerten Fällen keine Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten, Geldstrafen von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden ausgefällt würden. Es handle sich sodann um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Fall. Die Vorwürfe seien für einen Durchschnittsmenschen und damit auch für den 49-jährigen tatverdächtigen

- 4 - Schweizer leicht überschaubar. Der Sachverhalt sei sodann erstellt. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, beim Entzug des Führerausweises handle es sich um einen juristischen Streit, der bislang nicht gelöst worden sei, weshalb er sich erneut über das verhängte Fahrverbot hinweggesetzt habe. Tatsache sei indessen, dass er bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 rechtskräftig wegen Fahrens trotz Entzug verurteilt worden sei, mithin nicht von einer hängigen, ungewissen Rechtssituation auszugehen sei und demnach auch keine besonderen Schwierigkeiten bezüglich der rechtlichen Subsumtion vorlägen.

2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) – nach einer Schilderung seiner bisherigen juristischen Bemühungen gegenüber dem Amt für Administrativmassnahmen um Wiedererlangung seines Führerausweises – im Wesentlichen ein, er habe einen Antrag auf "unentgeltliche Rechtsführung" gestellt, da er dadurch diskriminiert werde, dass er einerseits doppelt bestraft werde und sich andererseits aufgrund seiner finanziellen Situation einen Rechtsbeistand nicht leisten könne. Die Staatsanwaltschaft nehme zu seinem Nachteil einfach bloss an, der Sachverhalt sei erstellt. Zudem seien die Angaben im Rubrum der angefochtenen Verfügung insoweit falsch, als er bereits seit Jahren nicht mehr als Geschäftsführer tätig sei. Er bestreite nicht die Tatsache, dass er ohne Führerausweis ein Fahrzeug geführt habe. Er sei aber nicht einverstanden mit der Berechnung der Busse. Diese sei nicht an seine finanzielle Situation angepasst worden. Er müsse mit einem aus seiner Tätigkeit bei der Firma F._____ AG, … [Ortschaft], durchschnittlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 1'600.– bei Weitem unter dem Existenzminimum leben. Da ein Bekannter für ihn diverse Schreiben verfasst habe, gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass er in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen, was indessen nicht der Fall sei. 3.1. Die Verfahrensleitung ordnet unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der

- 5 - Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, sind die Nicht- Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

- 6 - begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGer vom 20. November 2013 [1B_263/2013], E. 4.2. f. m.w.H.). 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung zutreffend davon aus, dass vorliegend angesichts der in Frage kommenden Sanktion von einem Bagatellfall auszugehen sei. Auf die entsprechende Begründung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt erweist sich sodann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als einfach: Der Beschwerdeführer soll trotz Entzug des Führerausweises und ohne Mitführen eines Fahrzeugausweises einen Personenwagen gelenkt und einer Patrouille der Stadtpolizei Zürich den Rechtsvortritt infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht gewährt haben. Diese Tatvorwürfe sind, worauf die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht verweist, für einen Durchschnittsmenschen leicht überschaubar und verständlich, so dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer – ein 49-jähriger, ehemals als Geschäftsführer und heute als Transportarbeiter tätiger Schweizer (vgl. u.a. Urk. 2 S. 2 unten; Urk. 7/5/1) – könne sich dagegen selber ausreichend zur Wehr setzen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, (vorsätzlich) ohne Führerausweis ein Fahrzeug geführt zu haben; er ist offenbar einzig mit der Berechnung der Busse (und wohl auch der Geldstrafe) nicht einverstanden (Urk. 2 S. 3). Es sind sodann keine rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sein könnte. Diesbezüglich ist – ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Oberstaatsanwaltschaft – insbesondere festzuhalten, dass Administrativmassnahmen nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt denn auch die Zweispurigkeit des Verfahrens bei Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht; es kann deshalb nicht die Rede davon sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt

- 7 - strafrechtlich belangt wird, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft (BGE 128 II 133 E. 3b m.w.H.; BGer vom 9. November 2012 [1C_353/2012], E. 2.3. m.w.H.). Von der geltend gemachten Diskriminierung seiner Person aufgrund der angeblichen doppelten Bestrafung abgesehen, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar, worin sich bei vorliegend zu beurteilendem Sachverhalt rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten, wobei es jedem Automobilisten hierzulande bekannt ist, dass Verkehrsdelikte in der Praxis zugleich eine Bestrafung und einen Führerausweisentzug zur Folge haben können. Zur Behauptung des Gegenteils bedarf es keines Rechtsbeistandes. Auch die Strafzumessung bietet vorliegend jedenfalls keine nennenswerten Probleme. Namentlich ergeben sich aus den vorliegenden Akten weder Anhaltspunkte dafür, dass eine Freiheitsstrafe ernstlich in Betracht kommen könnte noch dafür, dass der Beschwerdeführer nicht zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung der Höhe der Tagessätze der Geldstrafe und einer seinen Verhältnissen angemessenen Höhe der Busse in der Lage sein könnte, sollte er dazu über die der Staatsanwaltschaft bereits eingereichten Unterlagen weitergehende Angaben machen wollen. Da es sich somit um einen Bagatellfall handelt, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen schiene, sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der von ihm glaubhaft geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. insbes.

- 8 - Urk. 7/8 S. 2 und Urk. 7/9) rechtfertigt es sich ausnahmsweise, in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  3. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) - die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, ad hk/2013/1999 (gegen Empfangsbestätigung) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 9 - Zürich, 9. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP130060-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 9. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate betreffend amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 18. Oktober 2013, hk/2013/1999

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung etc. Konkret wird ihm vorgeworfen, am 8. Mai 2013, um ca. 14.55 Uhr, trotz Entzug des Führerausweises und ohne Mitführen eines Fahrzeugausweises seinen Personenwagen von der B._____-Strasse durch die C._____-Strasse in Richtung D._____-Strasse gelenkt und auf der Höhe der Verzweigung C._____-/E._____-Strasse anderen Verkehrsteilnehmern, namentlich einer Patrouille der Stadtpolizei Zürich, den Rechtsvortritt infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht gewährt zu haben (Urk. 7). Mit Strafbefehl vom

4. September 2013 wurde der Beschwerdeführer des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie der vorsätzlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes i.S.v. Art. 99 Ziff. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Urk. 3/2 = Urk. 7/6). Gegen den erwähnten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2013 Einsprache, da er mit dem festgestellten Sachverhalt und der Berechnung der Busse nicht einverstanden sei (Urk. 7/7). Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung, da es sich seiner Ansicht nach nicht um einen Bagatellfall handle und er sich zufolge seiner Mittellosigkeit keinen Anwalt leisten könne. Gleichzeitig reichte er der Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation und seinen Gesundheitszustand ein (Urk. 7/8).

- 3 -

2. Am 17. Oktober 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung mit den Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, mit dem Antrag, das Gesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen (Urk. 7/12/1). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 3/3 = Urk. 5 = Urk. 7/12/2).

3. Gegen die erwähnte Abweisungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel: 2. November 2013) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu seiner amtlichen Verteidigerin zu bestellen (Urk. 2).

4. Da aus den der hiesigen Strafkammer vorliegenden Akten nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer die Abweisungsverfügung vom 18. Oktober 2013 zugestellt wurde, ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.

5. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. II.

1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5) im Wesentlichen wie folgt: Angesichts der geringen Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat handle es sich um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, da nach der Gerichtspraxis in derart gelagerten Fällen keine Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten, Geldstrafen von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden ausgefällt würden. Es handle sich sodann um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Fall. Die Vorwürfe seien für einen Durchschnittsmenschen und damit auch für den 49-jährigen tatverdächtigen

- 4 - Schweizer leicht überschaubar. Der Sachverhalt sei sodann erstellt. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, beim Entzug des Führerausweises handle es sich um einen juristischen Streit, der bislang nicht gelöst worden sei, weshalb er sich erneut über das verhängte Fahrverbot hinweggesetzt habe. Tatsache sei indessen, dass er bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 rechtskräftig wegen Fahrens trotz Entzug verurteilt worden sei, mithin nicht von einer hängigen, ungewissen Rechtssituation auszugehen sei und demnach auch keine besonderen Schwierigkeiten bezüglich der rechtlichen Subsumtion vorlägen.

2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) – nach einer Schilderung seiner bisherigen juristischen Bemühungen gegenüber dem Amt für Administrativmassnahmen um Wiedererlangung seines Führerausweises – im Wesentlichen ein, er habe einen Antrag auf "unentgeltliche Rechtsführung" gestellt, da er dadurch diskriminiert werde, dass er einerseits doppelt bestraft werde und sich andererseits aufgrund seiner finanziellen Situation einen Rechtsbeistand nicht leisten könne. Die Staatsanwaltschaft nehme zu seinem Nachteil einfach bloss an, der Sachverhalt sei erstellt. Zudem seien die Angaben im Rubrum der angefochtenen Verfügung insoweit falsch, als er bereits seit Jahren nicht mehr als Geschäftsführer tätig sei. Er bestreite nicht die Tatsache, dass er ohne Führerausweis ein Fahrzeug geführt habe. Er sei aber nicht einverstanden mit der Berechnung der Busse. Diese sei nicht an seine finanzielle Situation angepasst worden. Er müsse mit einem aus seiner Tätigkeit bei der Firma F._____ AG, … [Ortschaft], durchschnittlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 1'600.– bei Weitem unter dem Existenzminimum leben. Da ein Bekannter für ihn diverse Schreiben verfasst habe, gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass er in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen, was indessen nicht der Fall sei. 3.1. Die Verfahrensleitung ordnet unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der

- 5 - Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, sind die Nicht- Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

- 6 - begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGer vom 20. November 2013 [1B_263/2013], E. 4.2. f. m.w.H.). 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung zutreffend davon aus, dass vorliegend angesichts der in Frage kommenden Sanktion von einem Bagatellfall auszugehen sei. Auf die entsprechende Begründung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt erweist sich sodann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als einfach: Der Beschwerdeführer soll trotz Entzug des Führerausweises und ohne Mitführen eines Fahrzeugausweises einen Personenwagen gelenkt und einer Patrouille der Stadtpolizei Zürich den Rechtsvortritt infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht gewährt haben. Diese Tatvorwürfe sind, worauf die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht verweist, für einen Durchschnittsmenschen leicht überschaubar und verständlich, so dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer – ein 49-jähriger, ehemals als Geschäftsführer und heute als Transportarbeiter tätiger Schweizer (vgl. u.a. Urk. 2 S. 2 unten; Urk. 7/5/1) – könne sich dagegen selber ausreichend zur Wehr setzen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, (vorsätzlich) ohne Führerausweis ein Fahrzeug geführt zu haben; er ist offenbar einzig mit der Berechnung der Busse (und wohl auch der Geldstrafe) nicht einverstanden (Urk. 2 S. 3). Es sind sodann keine rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sein könnte. Diesbezüglich ist – ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Oberstaatsanwaltschaft – insbesondere festzuhalten, dass Administrativmassnahmen nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt denn auch die Zweispurigkeit des Verfahrens bei Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht; es kann deshalb nicht die Rede davon sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt

- 7 - strafrechtlich belangt wird, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft (BGE 128 II 133 E. 3b m.w.H.; BGer vom 9. November 2012 [1C_353/2012], E. 2.3. m.w.H.). Von der geltend gemachten Diskriminierung seiner Person aufgrund der angeblichen doppelten Bestrafung abgesehen, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar, worin sich bei vorliegend zu beurteilendem Sachverhalt rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten, wobei es jedem Automobilisten hierzulande bekannt ist, dass Verkehrsdelikte in der Praxis zugleich eine Bestrafung und einen Führerausweisentzug zur Folge haben können. Zur Behauptung des Gegenteils bedarf es keines Rechtsbeistandes. Auch die Strafzumessung bietet vorliegend jedenfalls keine nennenswerten Probleme. Namentlich ergeben sich aus den vorliegenden Akten weder Anhaltspunkte dafür, dass eine Freiheitsstrafe ernstlich in Betracht kommen könnte noch dafür, dass der Beschwerdeführer nicht zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung der Höhe der Tagessätze der Geldstrafe und einer seinen Verhältnissen angemessenen Höhe der Busse in der Lage sein könnte, sollte er dazu über die der Staatsanwaltschaft bereits eingereichten Unterlagen weitergehende Angaben machen wollen. Da es sich somit um einen Bagatellfall handelt, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen schiene, sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der von ihm glaubhaft geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. insbes.

- 8 - Urk. 7/8 S. 2 und Urk. 7/9) rechtfertigt es sich ausnahmsweise, in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

- die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, ad hk/2013/1999 (gegen Empfangsbestätigung)

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 - Zürich, 9. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger