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UP130038

unentgeltliche Rechtsbeistandschaft

Zürich OG · 2013-08-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung. Ihr wurde im Wesentlichen vorgeworfen, gegen A._____ (Beschwerdeführer) und gegen eine weitere Person wider besseres Wissen eine falsche Strafanzeige eingereicht und bei der Polizei betreffend die genannten Personen falsche Aussagen gemacht zu haben. Diese Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Juni 2013 eingestellt (Urk. 10/13). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (separates Verfahren UE130178).

E. 2 Am 25. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 10/10/5 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate (Oberstaatsanwaltschaft), das Gesuch ab (Urk. 3 = Urk. 10/10/9).

E. 3 dem Beschwerdeführer sei im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

E. 4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Oberstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und es wurden die Akten angefordert (Urk. 6). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 2. Juli 2013 auf Vernehmlassung (Urk. 9).

- 3 -

E. 4.1 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Oberstaatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

- 6 -

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Verfahren als Privatkläger konstituiert und erklärte, Zivilansprüche geltend machen zu wollen (Urk. 10/10/5). Sodann ist unbestritten, dass kein Bagatellfall vorliegt. Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die fragliche Strafuntersuchung eingestellt (Urk. 10/13), wogegen der Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben hat.

E. 4.3 Wie ausgeführt, macht der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend, aufgrund der zu erwartenden Verfahrensführung durch die zuständige Staatsanwältin und auch weil er befürchte, diese sei befangen, sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung notwendig. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die Befürchtung hegt, die zuständige Staatsanwältin sei befangen, so ist dies mit einem Ausstandsgesuch geltend zu machen. Die Stellung eines solchen Gesuchs stellt für eine Person durchschnittlicher Intelligenz keine Schwierigkeit dar; es kann formlos gestellt werden (BSK StPO-Boog, Art. 59 N 3). Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) erklärt, nachdem zu erwarten sei, dass die betreffende Staatsanwältin von sich aus keine Untersuchungshandlungen vornehme (vgl. z.B. Urk. 2 S. 5), sei ein Beistand durch einen Anwalt notwendig, ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Untersuchungsakten des vorliegenden Verfahrens keinerlei Hinweise dafür finden, wonach die Untersuchungsführung derart wäre, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand seine Zivilansprüche nicht durchzusetzen vermöchte. Daran vermögen seine Hinweise auf die Untersuchungsführung in einem anderen Strafverfahren nichts zu ändern. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit anfangs Oktober 2008 in der Schweiz lebt (Urk. 10/10/4) und hier berufstätig ist (Urk. 4/7). Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Verfügung zutreffend festhielt, handelt es sich beim Sachverhalt des dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahrens um einen einfachen, welcher auch in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet. Letztlich geht es (respektive ging es) lediglich darum, die gegensätzlichen Aussagen der Beteiligten zu werten und dann aufgrund des erstellten Sachverhalts zu prüfen, ob der angezeigte Tatbestand erfüllt ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer in der vorliegenden

- 7 - Beschwerde nicht bestritten. Er bringt denn auch nicht vor, dass er in intellektueller Hinsicht mit dem Sachverhalt überfordert wäre. Den vorliegenden Einvernahmen ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit zumindest durchschnittlicher Intelligenz handelt, welche fähig ist, an sie gestellte Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Er ist offensichtlich auch in der Lage, seinen Standpunkt zu vertreten und entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urk. 10/6/4-5). So erklärte der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vom 13. März 2012, in welcher er nicht anwaltlich vertreten war, auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen habe, er wolle, dass seine Freundin befragt werde. Sie sei danach zu fragen, ob er zur Zeit der angeblichen Vergewaltigung, an welcher ihm eine Beteiligung vorgeworfen wurde, mit ihr zusammen gewesen sei oder nicht (Urk. 10/6/5 S. 6). Unter diesen Umständen erscheint der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, auch ohne anwaltlichen Beistand am Verfahren teilzunehmen und Zivilansprüche auf sich alleine gestellt geltend zu machen. Soweit er angibt, dies sei aus sprachlichen Gründen nicht möglich, ist darauf hinzuweisen, dass sprachliche Schwierigkeiten alleine nicht zur Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft führen. Sie sind durch den Beizug eines Dolmetschers zu beheben (Art. 68 Abs. 1 StPO; vgl. auch BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 41). In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Interessen alleine sachgerecht wahrzunehmen. Eine Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse erübrigt sich unter diesen Umständen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung benötigt. Er hat nichts geltend gemacht, das daran etwas zu ändern vermöchte.

E. 5 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gestellte - 8 - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für dieses Verfahren (Urk. 2 S. 2) abzuweisen ist.
  2. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wobei angesichts seiner gemäss den eingereichten Unterlagen (Urk. 4/7-11) finanziellen Situation eine moderate Gerichtsgebühr festzusetzen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 425 StPO). In Beachtung dieses Umstandes sowie der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-1/2013/100, gegen Empfangsbestätigung − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2013/1161, gegen Empfangsbestätigung − Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, ad UE130178, zur Kenntnisnahme und unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen - 9 - von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP130038-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichterin J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann Beschluss vom 5. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate betreffend unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. Juni 2013, sb/2013/1161

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung. Ihr wurde im Wesentlichen vorgeworfen, gegen A._____ (Beschwerdeführer) und gegen eine weitere Person wider besseres Wissen eine falsche Strafanzeige eingereicht und bei der Polizei betreffend die genannten Personen falsche Aussagen gemacht zu haben. Diese Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Juni 2013 eingestellt (Urk. 10/13). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (separates Verfahren UE130178).

2. Am 25. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 10/10/5 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate (Oberstaatsanwaltschaft), das Gesuch ab (Urk. 3 = Urk. 10/10/9).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Abweisungsverfügung der [Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate,] vom 11. Juni 2013 sei aufzuheben;

2. dem Beschwerdeführer sei für das laufende Verfahren bei der [Staatsanwaltschaft] gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung (Unt.-Nr. B-5/2013/100) in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

3. dem Beschwerdeführer sei im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

4. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Oberstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und es wurden die Akten angefordert (Urk. 6). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 2. Juli 2013 auf Vernehmlassung (Urk. 9).

- 3 -

5. Wegen Abwesenheiten ist die den Parteien mitgeteilte voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 6) angepasst worden. II.

1. Die Oberstaatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Abweisungsverfügung zusammengefasst fest, im Strafverfahren, welches diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, habe der Beschwerdeführer Gegenanzeige gegen eine Person erstattet, welche ihn der Vergewaltigung bezichtigt hätte. Der Sachverhalt biete weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten für den 24-jährigen Beschwerdeführer. Aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Beteiligten würden sich vor allem beweisrechtliche Probleme für die Strafbehörden stellen, die rechtliche Würdigung biete demgegenüber bei erstelltem Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten. Die sprachlichen Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer geltend mache, würden für sich alleine keinen ausreichenden Grund für eine unentgeltliche Geschädigtenvertretung bilden, da für die Übersetzung der Einvernahmen und der wichtigsten Urkunden ein Dolmetscher beigezogen werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällige Zivilansprüche ohne anwaltliche Hilfe zu beziffern und eine Genugtuung nach eigenem Ermessen zu beantragen (Urk. 3 S. 2).

2. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen, aufgrund gewisser Vorkommnisse im Strafverfahren, in welchem er, der Beschwerdeführer, als Beschuldigter beteiligt gewesen sei, befürchte er "wohl zu Recht", die zuständige Staatsanwältin sei befangen und er werde ohne anwaltlichen Beistand nicht zu seinen gesetzlich garantierten Rechten als Geschädigter kommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers müsse "leider davon ausgehen", dass die verfahrensleitende Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft die Empfehlung abgegeben habe, das Gesuch um unentgeltliche Geschädigtenvertretung abzuweisen und dass die Oberstaatsanwaltschaft aufgrund dieser Empfehlung und nicht etwa aufgrund eines Aktenstudiums entschieden habe. Die Begründung in der angefochtenen

- 4 - Verfügung sei ein Textbaustein und gehe mit keinem Wort auf die konkreten Umstände ein. Der Beschwerdeführer befürchte "wohl zu Recht", dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte nicht beförderlich geführt werde und es irgendwann einmal zu einer Einstellung komme. Jedenfalls sei bislang noch keine Untersuchungshandlung bekannt. Die sprachlichen Schwierigkeiten seien somit nicht der einzige, aber ein gewichtiger Grund, um dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Ein Übersetzer könne nicht dafür sorgen, dass das Verfahren vorangetrieben werde und Beweise erhoben würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass es um eine falsche Anschuldigung betreffend ein Sexualverbrechen gehe und nicht um eine Bagatelle. Der Beschwerdeführer habe deswegen in Untersuchungshaft gesessen und zehn Monate als Beschuldigter eines Sexualverbrechens in den Registern figuriert. Wenn der im Verfahren betreffend Vergewaltigung geschädigten Person ohne Weiteres eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bestellt worden sei, sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, dem Beschwerdeführer nun dieses Recht zu verwehren, zumal der Tatverdacht erheblich sei. Er, der Beschwerdeführer, sei finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsbeistand zu bezahlen und er sei auch nicht in der Lage, seine Interessen im Beschwerdeverfahren ausreichend zu vertreten (Urk. 2 S. 4-6).

3. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die

- 5 - erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 StPO sowie Art. 122 ff. StPO). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte des Betroffenen ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV notwendig, sofern er seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Im Allgemeinen kann jedoch dem Geschädigten zugemutet werden, seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (vgl. BGE 116 Ia 459; Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich 2002, S. 136 ff.). 4.1 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Oberstaatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

- 6 - 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Verfahren als Privatkläger konstituiert und erklärte, Zivilansprüche geltend machen zu wollen (Urk. 10/10/5). Sodann ist unbestritten, dass kein Bagatellfall vorliegt. Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die fragliche Strafuntersuchung eingestellt (Urk. 10/13), wogegen der Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben hat. 4.3 Wie ausgeführt, macht der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend, aufgrund der zu erwartenden Verfahrensführung durch die zuständige Staatsanwältin und auch weil er befürchte, diese sei befangen, sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung notwendig. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die Befürchtung hegt, die zuständige Staatsanwältin sei befangen, so ist dies mit einem Ausstandsgesuch geltend zu machen. Die Stellung eines solchen Gesuchs stellt für eine Person durchschnittlicher Intelligenz keine Schwierigkeit dar; es kann formlos gestellt werden (BSK StPO-Boog, Art. 59 N 3). Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) erklärt, nachdem zu erwarten sei, dass die betreffende Staatsanwältin von sich aus keine Untersuchungshandlungen vornehme (vgl. z.B. Urk. 2 S. 5), sei ein Beistand durch einen Anwalt notwendig, ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Untersuchungsakten des vorliegenden Verfahrens keinerlei Hinweise dafür finden, wonach die Untersuchungsführung derart wäre, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand seine Zivilansprüche nicht durchzusetzen vermöchte. Daran vermögen seine Hinweise auf die Untersuchungsführung in einem anderen Strafverfahren nichts zu ändern. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit anfangs Oktober 2008 in der Schweiz lebt (Urk. 10/10/4) und hier berufstätig ist (Urk. 4/7). Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Verfügung zutreffend festhielt, handelt es sich beim Sachverhalt des dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahrens um einen einfachen, welcher auch in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet. Letztlich geht es (respektive ging es) lediglich darum, die gegensätzlichen Aussagen der Beteiligten zu werten und dann aufgrund des erstellten Sachverhalts zu prüfen, ob der angezeigte Tatbestand erfüllt ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer in der vorliegenden

- 7 - Beschwerde nicht bestritten. Er bringt denn auch nicht vor, dass er in intellektueller Hinsicht mit dem Sachverhalt überfordert wäre. Den vorliegenden Einvernahmen ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit zumindest durchschnittlicher Intelligenz handelt, welche fähig ist, an sie gestellte Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Er ist offensichtlich auch in der Lage, seinen Standpunkt zu vertreten und entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urk. 10/6/4-5). So erklärte der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vom 13. März 2012, in welcher er nicht anwaltlich vertreten war, auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen habe, er wolle, dass seine Freundin befragt werde. Sie sei danach zu fragen, ob er zur Zeit der angeblichen Vergewaltigung, an welcher ihm eine Beteiligung vorgeworfen wurde, mit ihr zusammen gewesen sei oder nicht (Urk. 10/6/5 S. 6). Unter diesen Umständen erscheint der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, auch ohne anwaltlichen Beistand am Verfahren teilzunehmen und Zivilansprüche auf sich alleine gestellt geltend zu machen. Soweit er angibt, dies sei aus sprachlichen Gründen nicht möglich, ist darauf hinzuweisen, dass sprachliche Schwierigkeiten alleine nicht zur Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft führen. Sie sind durch den Beizug eines Dolmetschers zu beheben (Art. 68 Abs. 1 StPO; vgl. auch BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 41). In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Interessen alleine sachgerecht wahrzunehmen. Eine Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse erübrigt sich unter diesen Umständen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung benötigt. Er hat nichts geltend gemacht, das daran etwas zu ändern vermöchte.

5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gestellte

- 8 - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für dieses Verfahren (Urk. 2 S. 2) abzuweisen ist.

2. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wobei angesichts seiner gemäss den eingereichten Unterlagen (Urk. 4/7-11) finanziellen Situation eine moderate Gerichtsgebühr festzusetzen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 425 StPO). In Beachtung dieses Umstandes sowie der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-1/2013/100, gegen Empfangsbestätigung − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2013/1161, gegen Empfangsbestätigung − Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, ad UE130178, zur Kenntnisnahme und unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen

- 9 - von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. R. Hürlimann