Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) führt gegen B._____ eine Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung und Dro- hung zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführer). Ihm wird gemäss Polizei- rapport vorgeworfen, anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung den Be- schwerdeführer mit einem Faustschlag traktiert zu haben. Anschliessend habe er ihn in die Ecke eines Bus-Warteraums gedrängt und mit den Füssen gegen den Körper getreten und ihm weitere Faustschläge ausgeteilt (Urk. 7/1). Der Be- schwerdeführer hat gegen B._____ Strafantrag betreffend einfache Körperverlet- zung und Drohung gestellt (Urk. 7/2-3). B._____ hat den gegen den Beschwerde- führer betreffend einfache Körperverletzung gestellten Strafantrag zurückgezogen (Urk. 7/4).
E. 2 Der Beschwerdeführer argumentierte, er kenne die Schweizer Gesetze nicht und wisse nicht, wie sie angewendet würden. Daher brauche er einen An- walt. Aufgrund seiner misslichen finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, selbst für einen solchen aufzukommen (Urk. 3).
E. 3 a) Gestützt auf die Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).
b) Die unentgeltliche Rechtspflege der mutmasslich geschädigten Person beziehungsweise der Privatklägerschaft im Strafprozess ist in der StPO geregelt. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 2 StPO). Ei- nen Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege sieht das Gesetz nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor (Art. 136 StPO). Die Pri- vatklägerschaft hat darzulegen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspru- chen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwen- dig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom
- 4 -
13. August 2009 E. 1.5). Zudem darf die Zivilklage nicht als aussichtlos erschei- nen (Art. 136 Abs. lit. b StPO). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziel- len Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privat- klägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen wür- de (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2010 vom
24. November 2010 E. 2.2).
c) Die Bestellung eines Rechtsbeistands muss zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig sein (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet, dass die Privatklägerschaft auf sich selbst gestellt nicht fähig wäre, ihre Anliegen vor den Strafbehörden wirksam zu vertreten, was insbesondere bei der Beurtei- lung komplizierter Sach- und Rechtsfragen zutrifft (Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 136 N 2 ff.). Es sind jeweils die gesamten Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Schwere der Betroffenheit, das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die ge- sundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei sowie deren Fähig- keit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5).
E. 4 a) Der Beschwerdeführer hat sich am 5. Februar 2013 als Straf- und Zivil- kläger konstituiert. Er hat Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– und Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– geltend gemacht (Urk. 7/14/2).
b) Um die Prozessaussichten beurteilen zu können, sind die im Recht lie- genden Einvernahmen und ärztlichen Atteste einer näheren Betrachtung zu un- terziehen: Der Beschwerdeführer schilderte, B._____ sei auf ihn zu gekommen und habe ihm unvermittelt mit der Faust mindestens zwei Mal ins Gesicht geschlagen,
- 5 - wobei er einen Gegenstand in der Faust gehalten habe. Er habe B._____ von sich weg gestossen, wodurch dieser zu Boden gegangen sei. B._____ sei aufge- standen und habe gemeint, der Beschwerdeführer habe keine Chance gegen ihn. Kaum sei er gestanden, habe er weitere Schläge ausgeteilt. Er habe ihn mit dem Fuss in der Rippengegend getreten und ihm mit den Fäusten mehrmals auf den Oberkörper und den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer meinte weiter, er habe B._____ gegen den Kopf geschlagen und ihn dann von sich weggestossen, worauf er sich entfernt habe (Urk. 7/7). Gemäss dem im Recht liegenden ärztli- chen Attest erlitt der Beschwerdeführer eine Schädelkontusion und einen mehr- fragmentären Nasenbeinbruch (Urk. 7/12/2). B._____ erklärte, er habe das Gespräch mit dem Beschwerdeführer ge- sucht. Er habe von ihm wissen wollen, weshalb die Schwiegertochter sich weige- re, ihn und seine Familie zu besuchen. Dazu habe er ihn aufgesucht. Der Be- schwerdeführer habe aber nicht mit ihm sprechen wollen, sondern habe ihn ge- schlagen, so dass er zu Boden gegangen sei. Am Boden liegend, sei er vom Be- schwerdeführer mit dem Fuss getreten worden. Als es ihm gelungen sei, sich zu erheben, habe er den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser aus der Nase geblutet habe. Er habe sich dann vom Beschwerde- führer entfernt (Urk. 7/6). B._____ erlitt Prellungen an der Stirn, an der linken Hand und an der linken Brusthälfte (Urk. 7/13/2). Die als polizeiliche Auskunftsperson befragte C._____ meinte, bei der Bus- haltestelle zwei Männer bemerkt zu haben, welche in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen seien. Sie hätten sich gegenseitig gehalten und gestossen. Sie habe den Männern befohlen, voneinander zu lassen. Die beiden seien kurz auseinander. Danach seien sie erneut aufeinander los. Sie hätten sich gegensei- tig geschlagen. Der eine sei zu Boden gegangen. Seine Nase habe geblutet (Urk. 7/9). Aufgrund obiger Aussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und B._____ sich gegenseitig tätlich angingen. Dies zeigen auch die im Recht liegen- den ärztlichen Atteste. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer infol- ge dieses Vorfalls eine erhebliche unmittelbare Beeinträchtigung seiner Integrität
- 6 - erlitt, welche die Zusprechung einer Genugtuung zur Folge haben könnte. Auch eine Zivilklage hat Aussicht auf Erfolg.
c) Zur Klärung der Frage, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands sachlich notwendig ist, sind die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorlie- genden Falls zu untersuchen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bestritten ist, wer die Auseinandersetzung begonnen hat und wer in der Folge wie oft und auf wel- che Art und Weise geschlagen hat. Dabei handelt es sich um Sachverhaltsfragen, deren Beurteilung nicht komplex ist. Was die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Drohungen anbelangt, so will B._____ keine solchen ausgesprochen und C._____ keine solchen gehört haben. Auch dabei handelt es sich um eine in tatsächlicher Hinsicht einfache Frage. Zur Klärung werden die Aussagen der be- fragten Personen zu würdigen sein. Der zu beurteilende Sachverhalt ist insge- samt klar umgrenzt und leicht verständlich. Es handelt sich um ein aus dem Le- ben gegriffenes Geschehnis, dessen Beurteilung kein spezifisches Fachwissen voraussetzt. In rechtlicher Hinsicht gilt es den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Ist klar von welchem Sachverhalt auszugehen ist, bietet die rechtli- che Würdigung keine Schwierigkeiten mehr. Auch die Frage, ob B._____ den Be- schwerdeführer aus Notwehr schlug, wie er implizit geltend machte (Urk. 7/6 S. 3), wird sich klären, wenn der Sachverhalt erstellt ist. Heikle Abgrenzungsfra- gen zu anderen Tatbeständen sind nicht vorzunehmen. Die Tatbestände der ein- fachen Körperverletzung und der Drohung sind auch für eine in juristischen Be- langen nicht bewanderte Person gut verständlich. Sie gehören nicht zu den juris- tisch komplexen Tatbeständen. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, so lebt er seit 40 Jahren in der Schweiz, weshalb er mit den hiesigen Verhältnissen und Gepflogenheiten vertraut ist. Er hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme verneint, auf eine Übersetzung angewiesen zu sein (Urk. 7/7 S. 1). Er ist des Deutschen mächtig und versteht es, sich auszudrücken. Diesen Schluss lassen seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Antworten zu. Zur Sub-
- 7 - stantiierung seiner Zivilansprüche genügt es, wenn er die Arztrechnungen sowie die Abrechnung der Krankenversicherung ins Recht legt. Daraus wird ersichtlich, welcher Schaden ihm entstanden ist und welchen Anteil der Kosten die Kranken- versicherung übernommen hat. Weitere Beweismittel sind nicht nötig. Betreffend die Genugtuungsforderung hat er darzulegen, inwiefern er eine Beeinträchtigung seiner Integrität erlitten hat. Auch dazu ist er in der Lage, ist der Sachverhalt, wel- cher der Genugtuungsforderung zugrunde liegt, doch gut überschaubar.
d) In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls lässt sich sa- gen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Interessen alleine sachge- recht wahrzunehmen. Er benötigt keine Rechtsvertretung. Eine Prüfung der finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers erübrigt sich unter diesen Umstän- den. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der eingereich- ten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsschein.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen - 8 - von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP130012-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 24. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 20. Februar 2013, sb/2013/377
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) führt gegen B._____ eine Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung und Dro- hung zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführer). Ihm wird gemäss Polizei- rapport vorgeworfen, anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung den Be- schwerdeführer mit einem Faustschlag traktiert zu haben. Anschliessend habe er ihn in die Ecke eines Bus-Warteraums gedrängt und mit den Füssen gegen den Körper getreten und ihm weitere Faustschläge ausgeteilt (Urk. 7/1). Der Be- schwerdeführer hat gegen B._____ Strafantrag betreffend einfache Körperverlet- zung und Drohung gestellt (Urk. 7/2-3). B._____ hat den gegen den Beschwerde- führer betreffend einfache Körperverletzung gestellten Strafantrag zurückgezogen (Urk. 7/4).
2. Am 5. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 7/14/1) und mit Eingabe vom 12. Februar 2013 reichte er das staatsanwaltschaftliche Formular betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 7/14/4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ab (Urk. 4 und Urk. 7/14/6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 3). Diese überwies die Eingabe der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung (Urk. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ab- weisungsverfügung vom 20. Februar 2013 sowie die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands (Urk. 3).
- 3 - II.
1. Die Oberstaatsanwaltschaft begründete ihre Abweisungsverfügung damit, dass der zu beurteilende Sachverhalt trotz sich widersprechender Aussagen des Beschuldigten B._____ und des Beschwerdeführers weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete. Der Beschwerdeführer habe keine schweren Verletzungen erlitten. Seine Zivilansprüche liessen sich durch Einreichung der Arztrechnungen beziffern. Auch eine Genugtuung könne der Beschwerdeführer nach eigenem Ermessen beantragen (Urk. 4 und Urk. 7/14/6).
2. Der Beschwerdeführer argumentierte, er kenne die Schweizer Gesetze nicht und wisse nicht, wie sie angewendet würden. Daher brauche er einen An- walt. Aufgrund seiner misslichen finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, selbst für einen solchen aufzukommen (Urk. 3).
3. a) Gestützt auf die Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).
b) Die unentgeltliche Rechtspflege der mutmasslich geschädigten Person beziehungsweise der Privatklägerschaft im Strafprozess ist in der StPO geregelt. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 2 StPO). Ei- nen Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege sieht das Gesetz nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor (Art. 136 StPO). Die Pri- vatklägerschaft hat darzulegen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspru- chen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwen- dig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom
- 4 -
13. August 2009 E. 1.5). Zudem darf die Zivilklage nicht als aussichtlos erschei- nen (Art. 136 Abs. lit. b StPO). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziel- len Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privat- klägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen wür- de (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2010 vom
24. November 2010 E. 2.2).
c) Die Bestellung eines Rechtsbeistands muss zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig sein (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet, dass die Privatklägerschaft auf sich selbst gestellt nicht fähig wäre, ihre Anliegen vor den Strafbehörden wirksam zu vertreten, was insbesondere bei der Beurtei- lung komplizierter Sach- und Rechtsfragen zutrifft (Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 136 N 2 ff.). Es sind jeweils die gesamten Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Schwere der Betroffenheit, das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die ge- sundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei sowie deren Fähig- keit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5).
4. a) Der Beschwerdeführer hat sich am 5. Februar 2013 als Straf- und Zivil- kläger konstituiert. Er hat Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– und Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– geltend gemacht (Urk. 7/14/2).
b) Um die Prozessaussichten beurteilen zu können, sind die im Recht lie- genden Einvernahmen und ärztlichen Atteste einer näheren Betrachtung zu un- terziehen: Der Beschwerdeführer schilderte, B._____ sei auf ihn zu gekommen und habe ihm unvermittelt mit der Faust mindestens zwei Mal ins Gesicht geschlagen,
- 5 - wobei er einen Gegenstand in der Faust gehalten habe. Er habe B._____ von sich weg gestossen, wodurch dieser zu Boden gegangen sei. B._____ sei aufge- standen und habe gemeint, der Beschwerdeführer habe keine Chance gegen ihn. Kaum sei er gestanden, habe er weitere Schläge ausgeteilt. Er habe ihn mit dem Fuss in der Rippengegend getreten und ihm mit den Fäusten mehrmals auf den Oberkörper und den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer meinte weiter, er habe B._____ gegen den Kopf geschlagen und ihn dann von sich weggestossen, worauf er sich entfernt habe (Urk. 7/7). Gemäss dem im Recht liegenden ärztli- chen Attest erlitt der Beschwerdeführer eine Schädelkontusion und einen mehr- fragmentären Nasenbeinbruch (Urk. 7/12/2). B._____ erklärte, er habe das Gespräch mit dem Beschwerdeführer ge- sucht. Er habe von ihm wissen wollen, weshalb die Schwiegertochter sich weige- re, ihn und seine Familie zu besuchen. Dazu habe er ihn aufgesucht. Der Be- schwerdeführer habe aber nicht mit ihm sprechen wollen, sondern habe ihn ge- schlagen, so dass er zu Boden gegangen sei. Am Boden liegend, sei er vom Be- schwerdeführer mit dem Fuss getreten worden. Als es ihm gelungen sei, sich zu erheben, habe er den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser aus der Nase geblutet habe. Er habe sich dann vom Beschwerde- führer entfernt (Urk. 7/6). B._____ erlitt Prellungen an der Stirn, an der linken Hand und an der linken Brusthälfte (Urk. 7/13/2). Die als polizeiliche Auskunftsperson befragte C._____ meinte, bei der Bus- haltestelle zwei Männer bemerkt zu haben, welche in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen seien. Sie hätten sich gegenseitig gehalten und gestossen. Sie habe den Männern befohlen, voneinander zu lassen. Die beiden seien kurz auseinander. Danach seien sie erneut aufeinander los. Sie hätten sich gegensei- tig geschlagen. Der eine sei zu Boden gegangen. Seine Nase habe geblutet (Urk. 7/9). Aufgrund obiger Aussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und B._____ sich gegenseitig tätlich angingen. Dies zeigen auch die im Recht liegen- den ärztlichen Atteste. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer infol- ge dieses Vorfalls eine erhebliche unmittelbare Beeinträchtigung seiner Integrität
- 6 - erlitt, welche die Zusprechung einer Genugtuung zur Folge haben könnte. Auch eine Zivilklage hat Aussicht auf Erfolg.
c) Zur Klärung der Frage, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands sachlich notwendig ist, sind die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorlie- genden Falls zu untersuchen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bestritten ist, wer die Auseinandersetzung begonnen hat und wer in der Folge wie oft und auf wel- che Art und Weise geschlagen hat. Dabei handelt es sich um Sachverhaltsfragen, deren Beurteilung nicht komplex ist. Was die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Drohungen anbelangt, so will B._____ keine solchen ausgesprochen und C._____ keine solchen gehört haben. Auch dabei handelt es sich um eine in tatsächlicher Hinsicht einfache Frage. Zur Klärung werden die Aussagen der be- fragten Personen zu würdigen sein. Der zu beurteilende Sachverhalt ist insge- samt klar umgrenzt und leicht verständlich. Es handelt sich um ein aus dem Le- ben gegriffenes Geschehnis, dessen Beurteilung kein spezifisches Fachwissen voraussetzt. In rechtlicher Hinsicht gilt es den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Ist klar von welchem Sachverhalt auszugehen ist, bietet die rechtli- che Würdigung keine Schwierigkeiten mehr. Auch die Frage, ob B._____ den Be- schwerdeführer aus Notwehr schlug, wie er implizit geltend machte (Urk. 7/6 S. 3), wird sich klären, wenn der Sachverhalt erstellt ist. Heikle Abgrenzungsfra- gen zu anderen Tatbeständen sind nicht vorzunehmen. Die Tatbestände der ein- fachen Körperverletzung und der Drohung sind auch für eine in juristischen Be- langen nicht bewanderte Person gut verständlich. Sie gehören nicht zu den juris- tisch komplexen Tatbeständen. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, so lebt er seit 40 Jahren in der Schweiz, weshalb er mit den hiesigen Verhältnissen und Gepflogenheiten vertraut ist. Er hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme verneint, auf eine Übersetzung angewiesen zu sein (Urk. 7/7 S. 1). Er ist des Deutschen mächtig und versteht es, sich auszudrücken. Diesen Schluss lassen seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Antworten zu. Zur Sub-
- 7 - stantiierung seiner Zivilansprüche genügt es, wenn er die Arztrechnungen sowie die Abrechnung der Krankenversicherung ins Recht legt. Daraus wird ersichtlich, welcher Schaden ihm entstanden ist und welchen Anteil der Kosten die Kranken- versicherung übernommen hat. Weitere Beweismittel sind nicht nötig. Betreffend die Genugtuungsforderung hat er darzulegen, inwiefern er eine Beeinträchtigung seiner Integrität erlitten hat. Auch dazu ist er in der Lage, ist der Sachverhalt, wel- cher der Genugtuungsforderung zugrunde liegt, doch gut überschaubar.
d) In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls lässt sich sa- gen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Interessen alleine sachge- recht wahrzunehmen. Er benötigt keine Rechtsvertretung. Eine Prüfung der finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers erübrigt sich unter diesen Umstän- den. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der eingereich- ten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsschein.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen
- 8 - von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel