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UP130006

amtliche Verteidigung

Zürich OG · 2013-04-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersu- chung betreffend Lenken eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qua- lifizierte Blutalkoholkonzentration).

E. 2 Im Rahmen der vorerwähnten Strafuntersuchung stellte der (erbetene) Ver- teidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Schreiben vom 31. August 2012 den Antrag auf Umwandlung des Mandats in eine amtliche Verteidigung (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 wies die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate (nachfolgend: Ober- staatsanwaltschaft), das Gesuch ab (Urk. 5 = Urk. 8/8). Dagegen liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 fristgerecht Beschwerde erhe- ben und beantragen, es sei die Abweisungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft aufzuheben und für die Zeit ab 31. August 2012 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichen Verteidiger für den Beschwerdeführer zu bestellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-5).

E. 3 In ihrer Stellungnahme macht die Oberstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf einen Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29. August 2012 (UP120033) geltend, die drohende Massnahme betreffe nicht das Strafverfahren, sondern das separat geführte Administrativverfahren. Entscheide indes, die nur Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seien und in deren Anschluss in einem separaten Verfahren ergingen, seien bei der Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung nicht zu beachten (Urk. 10). 4.1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die be- schuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung über keine Wahlver- teidigung nach Art. 129 StPO verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Diese gesetzliche Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Danach ist bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, den Umständen des Einzel- falls Rechnung zu tragen. Wesentlich sind die Fähigkeiten des konkreten Be- schuldigten. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschie- dene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen oder der massgebende Lebenssachverhalt unklar ist und nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten abgeklärt werden kann. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil 1B_102/2012 vom 24.5.2012 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Zu würdigen sind aber auch die persönlichen

- 5 - Fähigkeiten und Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere die Fähigkei- ten, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil 1B_195/2012 vom 7.5.2012 Erw. 2.3; BGE 128 I 225, 233 Erw. 2.5.2). 4.2 In seinem Schreiben vom 31. August 2012 hatte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung ersucht, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer bereits einen Verteidiger mandatiert hat, mithin eine Wahlverteidigung vorliegt (vgl. Urk. 8/8). Zwar erscheint auch in Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten durchaus als im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten. Jedoch kommt auch dann die Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung nur bei finanzieller Bedürf- tigkeit des Beschuldigten in Betracht (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 132 N 3). Im Folgenden ist nun zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen eine Verteidi- gung benötigt. 4.3 Dem Beschwerdeführer wird Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) vorgeworfen, wobei zusätz- lich der Widerruf einer (teilbedingten) Vorstrafe in Frage kommt bzw. über den Vollzug einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu entscheiden ist. Es ist unbestrit- ten, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt keinen Bagatell- charakter hat. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen eine Verteidigung benötigt, ist sodann insbesondere zu berück- sichtigen, dass vorliegend auch die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 56 ff. StGB zur Debatte steht. Dabei lässt sich nicht generell-abstrakt festhalten, wann eine solche Massnahme in Erwägung zu ziehen ist, sondern muss einer näheren Prüfung im konkreten Einzelfall unterzogen werden (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 182 N 12). Anzei- chen für die Massnahmebedürftigkeit des Betroffenen können sich namentlich aus psychischen Auffälligkeiten, Suchtproblemen oder aus äusseren Umständen wie

- 6 - etwa die Lebensumstände und die Vorgeschichte ergeben. Im Zweifel ist ein Sachverständiger beizuziehen (Trechsel/Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 56 N 10; Heer, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 56 N 41). Vorlie- gend wurde dem Beschwerdeführer bereits 2003 der Führerausweis für die Spe- zialkategorien G und M entzogen, weil er einen landwirtschaftlichen Traktor in an- getrunkenem Zustand (mind. 1.13 Promille) gefahren hatte (Urk. 8/9). Im Weiteren wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. März 2011 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mind. 1.94 Promille) schuldig gesprochen (Urk. 8/9). Anlässlich der neusten Trunkenheitsfahrt vom 15. Juli 2012, also nur wenig mehr ein Jahr nach dem letzten ähnlich gelagerten Vorfall, wies der Be- schwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 17. Juli 2012 eine Blutalkoholkonzent- ration von mindestens 2.14 Promille auf. Trotz des hohen Ausmasses der Blutal- koholkonzentration indessen wurden keine bzw. nur wenige klinische Ausfaller- scheinungen festgestellt, was laut genanntem Bericht auf eine verkehrsrelevante Suchtproblematik hinweist (vgl. Urk. 8/6). Namentlich war sein Verhalten ruhig und unauffällig und er hatte keine Gleichgewichtsstörungen (vgl. Urk. 8/3+ 5). Das Ausbleiben wesentlicher Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentrati- on indessen spricht für eine Gewöhnung des Beschwerdeführers an starken Al- koholkonsum und damit letztlich für eine Alkoholabhängigkeit desselben. Zudem liess auch der Beschwerdeführer selber ausführen, er komme mit seinem Alko- holproblem nicht mehr zurecht und habe erkannt, dass er entsprechender Hilfe bedürfe (vgl. Urk. 2 S. 3). Diese Umstände indes legen es nahe, eine geeignete Massnahme, namentlich eine Suchtbehandlung, in Erwägung zu ziehen und ent- sprechende Abklärungen zu treffen. Dies umso mehr, als im Zweifel solche Abklä- rungen zu treffen sind und ein Ignorieren einer allfälligen Alkoholproblematik auch für Dritte verheerende Auswirkungen haben kann, insbesondere im Strassenver- kehr. Zudem wäre bei Vorliegen eines Alkoholproblems eine entsprechende Mas- snahme durchaus auch im Interesse des Beschwerdeführers. So lassen die ein- gereichten Akten darauf schliessen, der Beschwerdeführer lenke auch im Rah- men seiner täglichen Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie (Land-

- 7 - wirtschafts-)Fahrzeuge (vgl. Urk. 3/4). Daher dürfte er auch daran interessiert sein, Führerausweisentzügen infolge weiterer Trunkenheitsfahrten vorzubeugen. Denkbare Massnahmen sind namentlich eine stationäre oder ambulante Sucht- behandlung gemäss Art. 60 bzw. Art. 63 StGB, welche beide eine sachverständi- ge Begutachtung voraussetzen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ob im konkreten Fall eine ambulante oder stationäre Massnahme indiziert ist, beurteilt sich nach medizini- schen Kriterien und ist Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung (Trech- sel/Borer, a.a.O., Art. 63 N 1; Heer, a.a.O., Art. 63 N 12). Dabei handelt es sich bei diesen Massnahmen um solche im Rahmen des Strafverfahrens und betreffen entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht das separat geführte Ad- ministrativverfahren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich unter den gegebenen Umständen die Frage stellt, ob nicht eine therapeutische Massnahme in Erwägung zu ziehen ist und entsprechende Abklärungen des Sachverhalts zu erfolgen haben. Im Vor- dergrund steht dabei eine sachverständige Begutachtung, namentlich zur Klärung des Vorliegens einer Alkoholsucht, der Massnahmebedürftigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers sowie der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Mass- nahme. Insoweit bestehen somit in tatsächlicher Hinsicht durchaus gewisse Schwierigkeiten. Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich sodann insofern, als gestützt auf ein Gutachten u.U. eine Massnahme anzuordnen ist und eine allfälli- ge Alkoholsucht des Beschwerdeführers auch bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen wäre (Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 113; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

2. Aufl., Bern 2006, S. 196). Im Weiteren kann die Staatsanwaltschaft eine sach- verständige Begutachtung von sich aus in Auftrag geben. Tut sie dies nicht, hat auch die beschuldigte Person das Recht, einen entsprechenden (Beweis-)Antrag zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e, Art. 318 Abs. 1, Art. 331 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Verteidiger bereits im Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich explizit erklärt, er werde im Strafverfahren eine psychiatrische Begutachtung beantragen (Urk. 3/3), und im vorliegenden Verfahren ein solches Vorgehen zumindest angedeutet (vgl. Urk. 2 S. 3). Nach Erstellung des schriftli- chen Gutachtens hat die beschuldigte Person sodann die Möglichkeit, zu diesem

- 8 - Stellung zunehmen und im Hinblick auf eine allfällige Ergänzung und Verbesse- rung des Gutachtens Anträge zu stellen (vgl. Art. 188 und Art. 189 StPO). Der Beschwerdeführer indessen ist gelernter Landwirt (vgl. Urk. 3/4) und verfügt, so- weit bekannt, über kein juristisches Fachwissen. Damit ist jedoch fraglich, ob er sich der Möglichkeit der Anordnung einer Massnahme überhaupt bewusst ist und weiss, dass er den Antrag auf Einholung eines Gutachtens im Rahmen von Be- weisanträgen stellen kann. Zweifelhaft ist auch, ob er in der Lage ist, zu einem er- stellten Gutachten substantiiert Stellung zu nehmen und im Hinblick auf die Strafe und eine geeignete Massnahme Anträge sowie allenfalls Anträge gemäss Art. 189 StPO zu stellen. Unter diesen Umständen indessen ist nicht zu erwarten, der Be- schwerdeführer würde sich im vorliegenden Strafverfahren zurecht finden und wä- re in der Lage, seine Verfahrensrechte in optimaler Weise wahrzunehmen, seine Anliegen einzubringen, zielgerichtet zu argumentieren und sich letztlich selber angemessen zu verteidigen. Dementsprechend scheint der Beizug eines Verteidi- gers zur Wahrung seiner Interessen geboten. Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund der zunehmend grosszügigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichtes vom 13. 9.2011 [1B_412/2011], vom 7.5.2012 [1B_195/2012] und vom 24.5.2012 [1B_102/2012]) ist dem Beschwerde- führer somit zur wirksamen Verteidigung ein amtlicher Verteidiger beizugeben, so- fern er nicht über genügend Mittel verfügt, um seine Verteidigung selber zu finan- zieren. 4.4 Die Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann ge- geben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Be- dürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation, zu der ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (vgl. BGE 124 I 1 Erw. 2a; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 132 N 23). Seitens des Beschwerdeführers fehlen Ausführungen zu seiner wirtschaftli- chen Situation. Der Verteidiger ging davon aus, die finanziellen Gegebenheiten

- 9 - seien aktenkundig erstellt (Urk. 2 S. 5). Gemäss den provisorischen Steuerdaten 2012 weist der Beschwerdeführer ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'200.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 10'000.– auf (vgl. Urk. 8/9). Jedoch finden sich keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verpflichtungen. Damit ist die finan- zielle Lage des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Die Oberstaatsanwalt- schaft hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht abgeklärt (vgl. Urk. 5). Somit lässt sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers nicht be- stimmen. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Obergerichtes, die aktuelle finanziel- le Situation erstmals im Beschwerdeverfahren zu erheben, da die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes vom Bundesgericht nur noch auf Willkür über- prüft werden können (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ginge bei Abweisung seines Gesuchs einer Rechtsmittelinstanz verlustig.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu- heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Infolge Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Eine all- fällige Entschädigung des Beschwerdeführers bleibt dem Endentscheid vorbehal- ten (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 421 N 2). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013 (Verfahrens- Nr. sb/2013/264) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurückgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an: - 10 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- führer; per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (ad sb/2013/264; unter Beilage der Untersuchungsakten [Urk. 8], gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (ad C-2/2013/12, gegen Empfangsbestätigung)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP130006-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. S. Borer Beschluss vom 5. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, betreffend amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 6. Februar 2013, sb/2013/264

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersu- chung betreffend Lenken eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qua- lifizierte Blutalkoholkonzentration).

2. Im Rahmen der vorerwähnten Strafuntersuchung stellte der (erbetene) Ver- teidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Schreiben vom 31. August 2012 den Antrag auf Umwandlung des Mandats in eine amtliche Verteidigung (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 wies die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate (nachfolgend: Ober- staatsanwaltschaft), das Gesuch ab (Urk. 5 = Urk. 8/8). Dagegen liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 fristgerecht Beschwerde erhe- ben und beantragen, es sei die Abweisungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft aufzuheben und für die Zeit ab 31. August 2012 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichen Verteidiger für den Beschwerdeführer zu bestellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-5).

3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde der Oberstaatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme innert Frist zugestellt (Urk. 6 = Prot. S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2013 beantragte die Oberstaatsanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 11 = Prot. S. 3), worauf dieser mit Eingabe vom 5. März 2013 verzichtete (Urk. 12). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 3 - II.

1. Die Oberstaatsanwaltschaft erwog, es liege kein Fall notwendiger Verteidi- gung vor. Namentlich führe das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt nach der Gerichtspraxis – bei den zur Zeit bekannten aktenkundigen tatsächlichen und persönlichen Umständen – nicht zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr o- der einer freiheitsentziehenden Massnahme. Sodann liege angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe zwar kein Bagatellfall vor. Jedoch handle es sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Fall. So sei der Sachver- halt für Durchschnittsmenschen und auch für den Beschwerdeführer, einen 26- jährigen Schweizer, leicht überschaubar. Auch in rechtlicher Hinsicht bestehe kei- ne Komplexität, zumal der Sachverhalt erstellt sei und die Frage der Sanktion kei- ne Schwierigkeiten biete. Dies gelte auch hinsichtlich des Widerrufs der (teilbe- dingten) Vorstrafe, zumal unter den vorliegenden Umständen die Frage der Le- galprognose wenig komplex erscheine. Unter diesen Umständen müssten die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr geprüft werden (Urk. 5).

2. Der Beschwerdeführer indes lässt zusammengefasst geltend machen, auf- grund seines seit über zehn Jahren bestehenden Alkoholproblems werde im Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sein, welches sich zur Alkoholproblematik, zu seiner Massnahmebedürftigkeit und -willigkeit sowie zur Art der anzuordnenden Massnahme äussere. Dabei sei durchaus mit einer statio- nären Massnahme zu rechnen, womit ein Fall der notwendigen Verteidigung vor- liege. Zudem weise der Fall auch gewisse Schwierigkeiten auf, zumal im Hinblick auf die anzuordnende Sanktion zwingend ein psychiatrisches Gutachten zu erstel- len sei und entsprechend komplexe beweismässige Abklärungen getroffen wer- den müssten. Ferner stehe auch die Berufstätigkeit bzw. Existenz des Beschwer- deführers auf dem Spiel, weshalb für diesen der Fall von grosser Bedeutung sei. Schliesslich weist der Verteidiger darauf hin, dass erst am 6. Februar 2013 über das bereits am 31. August 2012 gestellte Gesuch entschieden worden sei, was weder mit Beschleunigungsgrundsatz noch mit der von den Strafverfolgungsbe-

- 4 - hörden gegenüber dem Beschuldigten zu achtenden Fürsorgepflicht vereinbar sei (Urk. 2).

3. In ihrer Stellungnahme macht die Oberstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf einen Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29. August 2012 (UP120033) geltend, die drohende Massnahme betreffe nicht das Strafverfahren, sondern das separat geführte Administrativverfahren. Entscheide indes, die nur Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seien und in deren Anschluss in einem separaten Verfahren ergingen, seien bei der Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung nicht zu beachten (Urk. 10). 4.1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die be- schuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung über keine Wahlver- teidigung nach Art. 129 StPO verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Diese gesetzliche Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Danach ist bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, den Umständen des Einzel- falls Rechnung zu tragen. Wesentlich sind die Fähigkeiten des konkreten Be- schuldigten. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschie- dene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen oder der massgebende Lebenssachverhalt unklar ist und nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten abgeklärt werden kann. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil 1B_102/2012 vom 24.5.2012 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Zu würdigen sind aber auch die persönlichen

- 5 - Fähigkeiten und Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere die Fähigkei- ten, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil 1B_195/2012 vom 7.5.2012 Erw. 2.3; BGE 128 I 225, 233 Erw. 2.5.2). 4.2 In seinem Schreiben vom 31. August 2012 hatte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung ersucht, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer bereits einen Verteidiger mandatiert hat, mithin eine Wahlverteidigung vorliegt (vgl. Urk. 8/8). Zwar erscheint auch in Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten durchaus als im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten. Jedoch kommt auch dann die Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung nur bei finanzieller Bedürf- tigkeit des Beschuldigten in Betracht (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 132 N 3). Im Folgenden ist nun zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen eine Verteidi- gung benötigt. 4.3 Dem Beschwerdeführer wird Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) vorgeworfen, wobei zusätz- lich der Widerruf einer (teilbedingten) Vorstrafe in Frage kommt bzw. über den Vollzug einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu entscheiden ist. Es ist unbestrit- ten, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt keinen Bagatell- charakter hat. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen eine Verteidigung benötigt, ist sodann insbesondere zu berück- sichtigen, dass vorliegend auch die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 56 ff. StGB zur Debatte steht. Dabei lässt sich nicht generell-abstrakt festhalten, wann eine solche Massnahme in Erwägung zu ziehen ist, sondern muss einer näheren Prüfung im konkreten Einzelfall unterzogen werden (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 182 N 12). Anzei- chen für die Massnahmebedürftigkeit des Betroffenen können sich namentlich aus psychischen Auffälligkeiten, Suchtproblemen oder aus äusseren Umständen wie

- 6 - etwa die Lebensumstände und die Vorgeschichte ergeben. Im Zweifel ist ein Sachverständiger beizuziehen (Trechsel/Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 56 N 10; Heer, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 56 N 41). Vorlie- gend wurde dem Beschwerdeführer bereits 2003 der Führerausweis für die Spe- zialkategorien G und M entzogen, weil er einen landwirtschaftlichen Traktor in an- getrunkenem Zustand (mind. 1.13 Promille) gefahren hatte (Urk. 8/9). Im Weiteren wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. März 2011 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mind. 1.94 Promille) schuldig gesprochen (Urk. 8/9). Anlässlich der neusten Trunkenheitsfahrt vom 15. Juli 2012, also nur wenig mehr ein Jahr nach dem letzten ähnlich gelagerten Vorfall, wies der Be- schwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 17. Juli 2012 eine Blutalkoholkonzent- ration von mindestens 2.14 Promille auf. Trotz des hohen Ausmasses der Blutal- koholkonzentration indessen wurden keine bzw. nur wenige klinische Ausfaller- scheinungen festgestellt, was laut genanntem Bericht auf eine verkehrsrelevante Suchtproblematik hinweist (vgl. Urk. 8/6). Namentlich war sein Verhalten ruhig und unauffällig und er hatte keine Gleichgewichtsstörungen (vgl. Urk. 8/3+ 5). Das Ausbleiben wesentlicher Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentrati- on indessen spricht für eine Gewöhnung des Beschwerdeführers an starken Al- koholkonsum und damit letztlich für eine Alkoholabhängigkeit desselben. Zudem liess auch der Beschwerdeführer selber ausführen, er komme mit seinem Alko- holproblem nicht mehr zurecht und habe erkannt, dass er entsprechender Hilfe bedürfe (vgl. Urk. 2 S. 3). Diese Umstände indes legen es nahe, eine geeignete Massnahme, namentlich eine Suchtbehandlung, in Erwägung zu ziehen und ent- sprechende Abklärungen zu treffen. Dies umso mehr, als im Zweifel solche Abklä- rungen zu treffen sind und ein Ignorieren einer allfälligen Alkoholproblematik auch für Dritte verheerende Auswirkungen haben kann, insbesondere im Strassenver- kehr. Zudem wäre bei Vorliegen eines Alkoholproblems eine entsprechende Mas- snahme durchaus auch im Interesse des Beschwerdeführers. So lassen die ein- gereichten Akten darauf schliessen, der Beschwerdeführer lenke auch im Rah- men seiner täglichen Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie (Land-

- 7 - wirtschafts-)Fahrzeuge (vgl. Urk. 3/4). Daher dürfte er auch daran interessiert sein, Führerausweisentzügen infolge weiterer Trunkenheitsfahrten vorzubeugen. Denkbare Massnahmen sind namentlich eine stationäre oder ambulante Sucht- behandlung gemäss Art. 60 bzw. Art. 63 StGB, welche beide eine sachverständi- ge Begutachtung voraussetzen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ob im konkreten Fall eine ambulante oder stationäre Massnahme indiziert ist, beurteilt sich nach medizini- schen Kriterien und ist Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung (Trech- sel/Borer, a.a.O., Art. 63 N 1; Heer, a.a.O., Art. 63 N 12). Dabei handelt es sich bei diesen Massnahmen um solche im Rahmen des Strafverfahrens und betreffen entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht das separat geführte Ad- ministrativverfahren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich unter den gegebenen Umständen die Frage stellt, ob nicht eine therapeutische Massnahme in Erwägung zu ziehen ist und entsprechende Abklärungen des Sachverhalts zu erfolgen haben. Im Vor- dergrund steht dabei eine sachverständige Begutachtung, namentlich zur Klärung des Vorliegens einer Alkoholsucht, der Massnahmebedürftigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers sowie der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Mass- nahme. Insoweit bestehen somit in tatsächlicher Hinsicht durchaus gewisse Schwierigkeiten. Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich sodann insofern, als gestützt auf ein Gutachten u.U. eine Massnahme anzuordnen ist und eine allfälli- ge Alkoholsucht des Beschwerdeführers auch bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen wäre (Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 113; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

2. Aufl., Bern 2006, S. 196). Im Weiteren kann die Staatsanwaltschaft eine sach- verständige Begutachtung von sich aus in Auftrag geben. Tut sie dies nicht, hat auch die beschuldigte Person das Recht, einen entsprechenden (Beweis-)Antrag zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e, Art. 318 Abs. 1, Art. 331 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Verteidiger bereits im Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich explizit erklärt, er werde im Strafverfahren eine psychiatrische Begutachtung beantragen (Urk. 3/3), und im vorliegenden Verfahren ein solches Vorgehen zumindest angedeutet (vgl. Urk. 2 S. 3). Nach Erstellung des schriftli- chen Gutachtens hat die beschuldigte Person sodann die Möglichkeit, zu diesem

- 8 - Stellung zunehmen und im Hinblick auf eine allfällige Ergänzung und Verbesse- rung des Gutachtens Anträge zu stellen (vgl. Art. 188 und Art. 189 StPO). Der Beschwerdeführer indessen ist gelernter Landwirt (vgl. Urk. 3/4) und verfügt, so- weit bekannt, über kein juristisches Fachwissen. Damit ist jedoch fraglich, ob er sich der Möglichkeit der Anordnung einer Massnahme überhaupt bewusst ist und weiss, dass er den Antrag auf Einholung eines Gutachtens im Rahmen von Be- weisanträgen stellen kann. Zweifelhaft ist auch, ob er in der Lage ist, zu einem er- stellten Gutachten substantiiert Stellung zu nehmen und im Hinblick auf die Strafe und eine geeignete Massnahme Anträge sowie allenfalls Anträge gemäss Art. 189 StPO zu stellen. Unter diesen Umständen indessen ist nicht zu erwarten, der Be- schwerdeführer würde sich im vorliegenden Strafverfahren zurecht finden und wä- re in der Lage, seine Verfahrensrechte in optimaler Weise wahrzunehmen, seine Anliegen einzubringen, zielgerichtet zu argumentieren und sich letztlich selber angemessen zu verteidigen. Dementsprechend scheint der Beizug eines Verteidi- gers zur Wahrung seiner Interessen geboten. Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund der zunehmend grosszügigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichtes vom 13. 9.2011 [1B_412/2011], vom 7.5.2012 [1B_195/2012] und vom 24.5.2012 [1B_102/2012]) ist dem Beschwerde- führer somit zur wirksamen Verteidigung ein amtlicher Verteidiger beizugeben, so- fern er nicht über genügend Mittel verfügt, um seine Verteidigung selber zu finan- zieren. 4.4 Die Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann ge- geben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Be- dürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation, zu der ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (vgl. BGE 124 I 1 Erw. 2a; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 132 N 23). Seitens des Beschwerdeführers fehlen Ausführungen zu seiner wirtschaftli- chen Situation. Der Verteidiger ging davon aus, die finanziellen Gegebenheiten

- 9 - seien aktenkundig erstellt (Urk. 2 S. 5). Gemäss den provisorischen Steuerdaten 2012 weist der Beschwerdeführer ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'200.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 10'000.– auf (vgl. Urk. 8/9). Jedoch finden sich keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verpflichtungen. Damit ist die finan- zielle Lage des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Die Oberstaatsanwalt- schaft hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht abgeklärt (vgl. Urk. 5). Somit lässt sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers nicht be- stimmen. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Obergerichtes, die aktuelle finanziel- le Situation erstmals im Beschwerdeverfahren zu erheben, da die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes vom Bundesgericht nur noch auf Willkür über- prüft werden können (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ginge bei Abweisung seines Gesuchs einer Rechtsmittelinstanz verlustig.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu- heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Infolge Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Eine all- fällige Entschädigung des Beschwerdeführers bleibt dem Endentscheid vorbehal- ten (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 421 N 2). Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013 (Verfahrens- Nr. sb/2013/264) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- 10 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- führer; per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (ad sb/2013/264; unter Beilage der Untersuchungsakten [Urk. 8], gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (ad C-2/2013/12, gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer