Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird eine Strafuntersu- chung wegen Betruges geführt. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 27. Juni 2012 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Bestellung als amtlicher Verteidiger abge- wiesen (Urk. 8). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 = iden- tische Eingabe Urk. 5): "Es sei der Bf. im Verfahren C4/2022/7525 der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Verteidiger zu be- stellen, unter K.u.e.F."
E. 2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, es sei in dieser Sache am 8. Juni 2012 ein Strafbefehl gegen sie er- gangen, worin sie mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden sei. Dagegen habe sie aber rechtzeitig Ein- sprache erheben lassen. Die Beschwerdeführerin spreche schlecht Deutsch und sei nicht in der Lage, die im vorliegenden Fall massgebenden Fragen des Vorsat- zes und der Arglist zu verstehen. Sie beziehe zudem Sozialhilfe und sei bedürftig. Die Oberstaatsanwaltschaft halte diesen Fall wegen der geringen Strafe für einen Bagatellfall. Man könne sich aber fragen, ob dies das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung bei einer fremdsprachigen Frau, die nicht in der Lage sei zu ver- stehen, was ihr vorgeworfen werde, und über Dolmetscher kommunizieren müs- se, ausschliessen könne. Art. 132 Abs. 3 StPO besage ja nicht, dass alle kleinen Fälle Bagatellfälle seien, sondern lege eine Unterschranke fest für Fälle, die si- cherlich keine Bagatellfälle seien. Fälle unter dieser Schranke könnten, müssten aber nicht Bagatellfälle sein. Bei Verbrechen, die mit einer geringen Strafe belegt würden, dürfe nur mit Zurückhaltung ein Bagatellfall angenommen werden. Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin immer be- teuert habe, dass sie mit der Sache nichts zu tun habe und ihr Mann das nicht deklarierte Einkommen erzielt habe, ohne sie zu orientieren. Die Beschwerdefüh- rerin bestreite somit implizit ihren Vorsatz und die Arglist. Implizit sage die Be- schwerdeführerin damit auch, dass ihr Ehemann als derjenige, der Schweizer Bürger und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sei, die Behörden hätte infor- mieren müssen und sie als fremdsprachige Hausfrau sicherlich nicht arglistig handle, wenn sie eine Frage auf einem Formular allenfalls nicht richtig beantwor- te. All dies könne sie selber, namentlich auch über einen Dolmetscher, kaum zum Ausdruck bringen. Lese man das Protokoll der Einvernahme, habe man auch nicht den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft die Tiefen des "Arglistproblems" habe ausloten wollen. Es sei aber keine Bagatelle, wenn eine Hausfrau für das Verhalten ihres Ehemannes in strafrechtliche Sippenhaft genommen werde, ohne dass sie sich adäquat verteidigen könne. Selbst wenn aber diesen Überlegungen nicht gefolgt würde, müsse man vorliegend bedenken, dass die Beschwerdeführe- rin in einem Einbürgerungsverfahren stehe, welches wegen der Vorstrafe abge-
- 4 - brochen werden müsste. Eine Verurteilung hätte also anders als etwa eine Ver- kehrsbusse enorme Auswirkungen auf das Leben der Beschwerdeführerin. Dies schliesse die Annahme eines Bagatellfalles aus. Eine Verurteilung hätte rechts- bindende Wirkung für die Einbürgerungsbehörde. Nun möge man einwenden, wenn die Einbürgerungsbehörden so hohe Anforderungen an eine Einbürgerung stellen, könne dies den Begriff des Bagatellfalles nicht aushebeln, da es sonst bei Einbürgerungskandidaten gar keine Bagatellfälle mehr geben würde, was zu einer Rechtsungleichheit führen müsste. Dann wäre aber auf den Grundsatz der ver- fassungskonformen und harmonischen Auslegung von Gesetzen zu verweisen. Wenn die Bundesverfassung in Art. 121 Abs. 3 Sozialhilfemissbrauch bezüglich der migrationsrechtlichen Wirkungen einem Tötungsdelikt gleichstelle, das auto- matisch zur Ausweisung aus der Schweiz führe, könne man nicht willkürfrei die Tat, die der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, als Bagatellfall einstufen. Die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV sei zwar noch nicht in Kraft. Das Rückwirkungsverbot werde aber nicht spielen, da die Niederlassungsbewilligung keine Konzession im engeren Sinne sei, die ein wohlerworbenes Recht auf An- wesenheit begründe, sondern eine Polizeibewilligung, auf die zwar ein Rechtsan- spruch bestehe, der aber durch den Gesetzgeber jederzeit verändert oder aufge- hoben werden könne. Es sei daher durchaus denkbar, dass der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen auch mit Bezug auf Taten ausgesprochen werde, die nach Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung aber vor Inkrafttreten der Aus- führungsgesetzgebung verübt worden seien. Letzten Endes sei aber nicht mass- gebend, ob die Beschwerdeführerin wegen der Verurteilung den Verlust ihres Aufenthaltsrechtes in der Schweiz tatsächlich riskiere. Massgebend sei vielmehr, dass in einer Rechtsordnung, in der Gesetze verfassungskonform auszulegen seien, nicht der gleiche Sachverhalt unter der StPO ein Bagatellfall und unter der Verfassung eine die Ausweisung rechtfertigende Schwersttat sein könne. Deshalb dürfe der Rechtsschutz nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht verweigert werden (Urk. 2).
E. 3 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist eine amtliche Verteidigung anzuord- nen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nament- lich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
- 5 - tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung nicht die abstrakte gesetzliche Strafdrohung massgebend, sondern die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles, d.h. die konkret zu erwarten- de Strafe (vgl. BGE 120 Ia 43).
E. 4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geforderte verfassungskon- forme Auslegung des Begriffs "Bagatellfall" ist festzuhalten, dass die StPO beim Begriff des Bagatellfalles den Fokus darauf richtet, ob der beschuldigten Person konkret ein schwerwiegender strafrechtlicher Eingriff droht. Nicht massgebend ist der abstrakte Strafrahmen. Demzufolge kann der gleiche Sachverhalt durchaus gemäss der StPO als Bagatellfall gelten, in der Bundesverfassung jedoch - da es sich um ein aus gesellschaftlicher Sicht besonders verwerfliches Delikt handelt - Grund für eine Ausweisung aus der Schweiz sein.
E. 5 Wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, ist im vorliegen- den Fall nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruches mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, einer Geldstra- fe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden belegt würde. Vielmehr dürfte bei einem Schuldspruch mit einer Strafe im Bereich der mit dem Strafbefehl ausgefällten Strafe (45 Tagessätze à Fr. 30.– bedingt sowie eine Busse von Fr. 300.–; Urk. 13/7) zu rechnen sein. Damit ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich als Bagatellfall zu qualifizieren (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO und BGE 120 Ia 43 E. 2a). Daran ändert nichts, dass eine allfällige Verurteilung Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren hätte. So können Entscheide, die nur Folge einer strafrechtlichen Verurteilung sind und in deren Anschluss in einem separaten Verfahren ergehen, bei der Frage der Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht beachtet werden. Würde man sämtliche mögli- chen negativen Konsequenzen, die eine Verurteilung nachträglich haben könnte
- 6 - (z.B. auch auf die berufliche Entwicklung oder hinsichtlich eines folgenden Zivil- verfahrens), berücksichtigen, wären kaum mehr Bagatellfälle denkbar. Hätte der Gesetzgeber zudem solche Eingriffe in die Rechte einer Person bei der Frage, ob es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO handelt, berücksichtigen wollen, hätte er dies wohl festgehalten. Der Gesetzgeber stützte sich aber bei der Festlegung, wann nicht mehr von einem Bagatelldelikt auszuge- hen ist, nur auf die Dauer der zu erwartenden Strafe. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass zu erwartende andere Massnahmen, die im selben Strafverfahren als Nebenstrafen ausgesprochen werden, bei der Beurteilung eines Bagatellfalles re- levant sein könnten (vgl. Entscheid 1P.365/2002 E. 3 des Bundesgerichts vom 31. Juli 2002). In Bezug auf die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ist zu er- warten, dass das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde für den Entscheid über die Ausweisung bestimmt werden (so jedenfalls der Wort- laut in den beiden Vorentwürfen des Bundesrates und in der "Durchsetzungsinitia- tive"). Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass das Urteil noch vor Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung ergehen wird. Somit droht der Be- schwerdeführerin nach heutiger Erkenntnis keine Ausweisung gestützt auf Art. 121 BV wegen des ihr vorgeworfenen Sachverhaltes. Unter diesen Umständen ist bei dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalt von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO aus- zugehen, weshalb kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) und Art. 425 StPO eine moderate Gerichtsge- bühr in der Höhe von Fr. 300.– festzusetzen.
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.– und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, zusammen mit den beigezo- genen Akten (gegen Empfangsbestätigung) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 29. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP120033-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost Beschluss vom 29. August 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate betreffend Amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 27. Juni 2012, b/2012/1245
- 2 - Erwägungen: I.
1. Gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird eine Strafuntersu- chung wegen Betruges geführt. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 27. Juni 2012 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Bestellung als amtlicher Verteidiger abge- wiesen (Urk. 8). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 = iden- tische Eingabe Urk. 5): "Es sei der Bf. im Verfahren C4/2022/7525 der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Verteidiger zu be- stellen, unter K.u.e.F."
2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) verzichtete am 13. Juli 2012 auf eine Stel- lungnahme. II.
1. Die Oberstaatsanwaltschaft führte in der Verfügung vom 27. Juni 2012 zur Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines amtlichen Verteidigers aus, es be- stehe vorliegend der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im Amtslokal des Sozialzentrums B._____ in C._____ eine Einkommens- und Ver- mögensdeklaration unterzeichnet habe, worin Erwerbseinnahmen ihres Eheman- nes aus dem Zeitraum April 2007 bis Ende Juni 2007 in der Höhe von Fr. 7'124.– verschwiegen worden seien, so dass ihr und ihrem Ehemann zu hohe Sozialhilfe- leistungen ausbezahlt worden seien. Angesichts der geringen Schwere der Tat handle es sich vorliegend um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, da nach der Gerichtspraxis in derart gelagerten Fällen keine Freiheitsstrafen von mehr als 4 Monaten, Geldstrafen von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnüt- zige Arbeit von mehr als 480 Stunden ausgefällt würden (Urk. 8).
- 3 -
2. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, es sei in dieser Sache am 8. Juni 2012 ein Strafbefehl gegen sie er- gangen, worin sie mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden sei. Dagegen habe sie aber rechtzeitig Ein- sprache erheben lassen. Die Beschwerdeführerin spreche schlecht Deutsch und sei nicht in der Lage, die im vorliegenden Fall massgebenden Fragen des Vorsat- zes und der Arglist zu verstehen. Sie beziehe zudem Sozialhilfe und sei bedürftig. Die Oberstaatsanwaltschaft halte diesen Fall wegen der geringen Strafe für einen Bagatellfall. Man könne sich aber fragen, ob dies das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung bei einer fremdsprachigen Frau, die nicht in der Lage sei zu ver- stehen, was ihr vorgeworfen werde, und über Dolmetscher kommunizieren müs- se, ausschliessen könne. Art. 132 Abs. 3 StPO besage ja nicht, dass alle kleinen Fälle Bagatellfälle seien, sondern lege eine Unterschranke fest für Fälle, die si- cherlich keine Bagatellfälle seien. Fälle unter dieser Schranke könnten, müssten aber nicht Bagatellfälle sein. Bei Verbrechen, die mit einer geringen Strafe belegt würden, dürfe nur mit Zurückhaltung ein Bagatellfall angenommen werden. Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin immer be- teuert habe, dass sie mit der Sache nichts zu tun habe und ihr Mann das nicht deklarierte Einkommen erzielt habe, ohne sie zu orientieren. Die Beschwerdefüh- rerin bestreite somit implizit ihren Vorsatz und die Arglist. Implizit sage die Be- schwerdeführerin damit auch, dass ihr Ehemann als derjenige, der Schweizer Bürger und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sei, die Behörden hätte infor- mieren müssen und sie als fremdsprachige Hausfrau sicherlich nicht arglistig handle, wenn sie eine Frage auf einem Formular allenfalls nicht richtig beantwor- te. All dies könne sie selber, namentlich auch über einen Dolmetscher, kaum zum Ausdruck bringen. Lese man das Protokoll der Einvernahme, habe man auch nicht den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft die Tiefen des "Arglistproblems" habe ausloten wollen. Es sei aber keine Bagatelle, wenn eine Hausfrau für das Verhalten ihres Ehemannes in strafrechtliche Sippenhaft genommen werde, ohne dass sie sich adäquat verteidigen könne. Selbst wenn aber diesen Überlegungen nicht gefolgt würde, müsse man vorliegend bedenken, dass die Beschwerdeführe- rin in einem Einbürgerungsverfahren stehe, welches wegen der Vorstrafe abge-
- 4 - brochen werden müsste. Eine Verurteilung hätte also anders als etwa eine Ver- kehrsbusse enorme Auswirkungen auf das Leben der Beschwerdeführerin. Dies schliesse die Annahme eines Bagatellfalles aus. Eine Verurteilung hätte rechts- bindende Wirkung für die Einbürgerungsbehörde. Nun möge man einwenden, wenn die Einbürgerungsbehörden so hohe Anforderungen an eine Einbürgerung stellen, könne dies den Begriff des Bagatellfalles nicht aushebeln, da es sonst bei Einbürgerungskandidaten gar keine Bagatellfälle mehr geben würde, was zu einer Rechtsungleichheit führen müsste. Dann wäre aber auf den Grundsatz der ver- fassungskonformen und harmonischen Auslegung von Gesetzen zu verweisen. Wenn die Bundesverfassung in Art. 121 Abs. 3 Sozialhilfemissbrauch bezüglich der migrationsrechtlichen Wirkungen einem Tötungsdelikt gleichstelle, das auto- matisch zur Ausweisung aus der Schweiz führe, könne man nicht willkürfrei die Tat, die der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, als Bagatellfall einstufen. Die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV sei zwar noch nicht in Kraft. Das Rückwirkungsverbot werde aber nicht spielen, da die Niederlassungsbewilligung keine Konzession im engeren Sinne sei, die ein wohlerworbenes Recht auf An- wesenheit begründe, sondern eine Polizeibewilligung, auf die zwar ein Rechtsan- spruch bestehe, der aber durch den Gesetzgeber jederzeit verändert oder aufge- hoben werden könne. Es sei daher durchaus denkbar, dass der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen auch mit Bezug auf Taten ausgesprochen werde, die nach Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung aber vor Inkrafttreten der Aus- führungsgesetzgebung verübt worden seien. Letzten Endes sei aber nicht mass- gebend, ob die Beschwerdeführerin wegen der Verurteilung den Verlust ihres Aufenthaltsrechtes in der Schweiz tatsächlich riskiere. Massgebend sei vielmehr, dass in einer Rechtsordnung, in der Gesetze verfassungskonform auszulegen seien, nicht der gleiche Sachverhalt unter der StPO ein Bagatellfall und unter der Verfassung eine die Ausweisung rechtfertigende Schwersttat sein könne. Deshalb dürfe der Rechtsschutz nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht verweigert werden (Urk. 2).
3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist eine amtliche Verteidigung anzuord- nen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nament- lich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
- 5 - tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung nicht die abstrakte gesetzliche Strafdrohung massgebend, sondern die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles, d.h. die konkret zu erwarten- de Strafe (vgl. BGE 120 Ia 43).
4. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geforderte verfassungskon- forme Auslegung des Begriffs "Bagatellfall" ist festzuhalten, dass die StPO beim Begriff des Bagatellfalles den Fokus darauf richtet, ob der beschuldigten Person konkret ein schwerwiegender strafrechtlicher Eingriff droht. Nicht massgebend ist der abstrakte Strafrahmen. Demzufolge kann der gleiche Sachverhalt durchaus gemäss der StPO als Bagatellfall gelten, in der Bundesverfassung jedoch - da es sich um ein aus gesellschaftlicher Sicht besonders verwerfliches Delikt handelt - Grund für eine Ausweisung aus der Schweiz sein.
5. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, ist im vorliegen- den Fall nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruches mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, einer Geldstra- fe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden belegt würde. Vielmehr dürfte bei einem Schuldspruch mit einer Strafe im Bereich der mit dem Strafbefehl ausgefällten Strafe (45 Tagessätze à Fr. 30.– bedingt sowie eine Busse von Fr. 300.–; Urk. 13/7) zu rechnen sein. Damit ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich als Bagatellfall zu qualifizieren (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO und BGE 120 Ia 43 E. 2a). Daran ändert nichts, dass eine allfällige Verurteilung Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren hätte. So können Entscheide, die nur Folge einer strafrechtlichen Verurteilung sind und in deren Anschluss in einem separaten Verfahren ergehen, bei der Frage der Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht beachtet werden. Würde man sämtliche mögli- chen negativen Konsequenzen, die eine Verurteilung nachträglich haben könnte
- 6 - (z.B. auch auf die berufliche Entwicklung oder hinsichtlich eines folgenden Zivil- verfahrens), berücksichtigen, wären kaum mehr Bagatellfälle denkbar. Hätte der Gesetzgeber zudem solche Eingriffe in die Rechte einer Person bei der Frage, ob es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO handelt, berücksichtigen wollen, hätte er dies wohl festgehalten. Der Gesetzgeber stützte sich aber bei der Festlegung, wann nicht mehr von einem Bagatelldelikt auszuge- hen ist, nur auf die Dauer der zu erwartenden Strafe. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass zu erwartende andere Massnahmen, die im selben Strafverfahren als Nebenstrafen ausgesprochen werden, bei der Beurteilung eines Bagatellfalles re- levant sein könnten (vgl. Entscheid 1P.365/2002 E. 3 des Bundesgerichts vom 31. Juli 2002). In Bezug auf die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ist zu er- warten, dass das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde für den Entscheid über die Ausweisung bestimmt werden (so jedenfalls der Wort- laut in den beiden Vorentwürfen des Bundesrates und in der "Durchsetzungsinitia- tive"). Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass das Urteil noch vor Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung ergehen wird. Somit droht der Be- schwerdeführerin nach heutiger Erkenntnis keine Ausweisung gestützt auf Art. 121 BV wegen des ihr vorgeworfenen Sachverhaltes. Unter diesen Umständen ist bei dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalt von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO aus- zugehen, weshalb kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) und Art. 425 StPO eine moderate Gerichtsge- bühr in der Höhe von Fr. 300.– festzusetzen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.– und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, zusammen mit den beigezo- genen Akten (gegen Empfangsbestätigung) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, (gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 29. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost