Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO und macht eine Verletzung materiellen Rechts geltend, und zwar von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 6, 7 und 10 SSV (Urk. 1). Bei Überprüfung der Rüge wegen Verletzung materieller Gesetzesvor- schriften ist die Kassationsinstanz an die tatsächlichen Feststellungen der Vorin- stanz gebunden. Als festgestellt gilt das, was im Urteil der Vorinstanz steht. Dem-
- 3 - nach stellten der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin M. N. unbestrit- tenermassen je ihren Personenwagen Marke Smart am 18. Juni 2002 korrekt im gleichen Parkfeld beim Hirschengraben 13 in Zürich ab, wobei nur ein Parkzettel gelöst und dieser unter die Windschutzscheibe des Fahrzeuges von M. N. ange- bracht wurde (Urk. 3 Ziff. II).
E. 2 Für die Vorinstanz stellte sich einzig die Frage, ob die Gebühr für die Be- nutzung eines Parkfeldes an besagter Örtlichkeit pro Parkfeld oder pro darauf ab- gestelltes Motorfahrzeug zu entrichten sei. Sie hielt - von Art. 82 Abs. 3 BV aus- gehend und unter Berufung auf BGE 122 I 279 E.2b und e.dd - in zutreffender Weise fest, dass das Parkieren des Fahrzeuges auf Stadtgebiet im vorliegenden Fall gesteigerten Gemeingebrauch darstelle, wofür die Erhebung einer Benüt- zungsgebühr zulässig sei, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage bestehe. Ei- ne solche sei mit den Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrenkontroll- gebühren (Gemeindebeschluss vom 25. September 1994) der Stadt Zürich gege- ben. Diese Vorschriften würden jedoch nicht klären, ob pro abgestelltes Fahrzeug oder für die Fläche bezahlt werden müsse, insbesondere werde in Art. 7 für die Bedienung der Parkuhren auf Bundesrecht verwiesen (Urk. 3 Ziff. III.3, S. 4 f.). Die Gebührenschuld entstehe und werde fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der gekennzeichneten Fläche. Das Parken sei somit lediglich der Auslöser der Gebührenschuld, aber nicht die Bemessungsgrundlage. Entscheidend sei viel- mehr die Nutzung des öffentlichen Grundes im Gemeingebrauch. Die Gebühren- höhe sei abhängig von der Zeitdauer der Nutzung des öffentlichen Grundes (Art.
E. 3 Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu ver- meiden, ist vorab darauf zu verweisen (§ 161 GVG). Zu ergänzen ist sodann, dass der Vergleich mit den verschiedenen Parkuhrsystemen die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides bekräftigt. Gebräuchlich waren einst einzelne me- chanische Parkuhren, die pro Parkfeld aufgestellt und bedient wurden. Heute sind diese ersetzt worden, einerseits durch Zentrale Parkuhren, sog. Ticketautomaten, welche bei Einwurf des Parkgeldes einen Parkzettel ausgeben, der gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen ist, und anderseits durch elektronische
- 5 - Sammelparkuhren, bei welchen lediglich die Parkplatznummer gedrückt und her- nach die Parkgebühr bezahlt wird, ohne dass ein Parkschein herausgegeben wird. Sowohl bei den früheren Einzelparkuhren als auch bei den Sammelparkuh- ren ist eine doppelte Bezahlung, das heisst, dass zwei auf dem selben Parkfeld korrekt stationierte Personenwagen für den Platz bezahlen, nicht möglich, wie dies übrigens auch der Sachbearbeiter Verkehrsdienst als Zeuge deponiert hat (Urk. 4/6). Hinzu kommt, dass bei diesen zwei Parkuhrentypen die bezahlte und nicht verbrauchte Parkzeit auf die folgende gebührenpflichtige Zeit übertragen wird und bis zu deren Ablauf vom nächsten Fahrzeug übernommen werden kann. Die Restzeit verfällt nur bei Neubedienung der Uhr. Dies unterscheidet sich vom vorliegenden Fall, in welchem die beiden Fahrzeuge gleichzeitig den Parkplatz beanspruchten, nur insoweit, als zwei Fahrzeuge zeitlich nacheinander den Park- platz belegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Schlussfolgerung im angefochte- nen Entscheid daher gerechtfertigt. Anders entscheiden hiesse, gegen das Gleichheitsgebot verstossen. Daran vermögen auch die Einwendungen in der Be- schwerdebegründung nichts zu ändern, wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen ergibt:
E. 4 a) Der Beschwerdeführer sieht in der vorinstanzlichen Würdigung zuerst einmal eine Verletzung von Art. 48 Abs. 6 SSV, da gemäss dessen Wortlaut diese Bestimmung für sämtliche Fahrzeuge gälte, die auf Parkfeldern des fraglichen Parkplatzes parkieren würden. Die Bestimmung unterscheide nicht nach Grösse des Fahrzeuges oder nach beanspruchtem Platz. Sie führe lediglich aus, dass Parkfelder gemäss Art. 79 Abs. 1 SSV markiert würden. Diese Bestimmung wie- derum halte fest, dass, wenn Parkfelder markiert seien, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden dürften und dass die Parkfelder nur von Fahrzeu- gen benützt werden dürften, für die sie grössenmässig bestimmt seien. Dass die Gebühr nach Grösse der Fahrzeuge oder nach beanspruchter Fläche zu bezah- len sei, werde in diesen Bestimmungen nicht gesagt (Urk. 1 S. 2, Abs. 2 f.). Diese Vorbringen sind zutreffend und nicht zu beanstanden, sie sind aber nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Benutzungsgebühr für
- 6 - das Parkfeld und nicht für jedes Fahrzeug, welches auf dem selben, markierten Parkfeld steht, geschuldet sei, zu widerlegen und eine Verletzung von Art. 48 Abs.
E. 6 SSV nachzuweisen.
b) Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz sodann entgegen, in Ziff. 3, S. 4 f., ausschliesslich von gesteigertem Gemeingebrauch auszugehen und festzu- stellen, dass eine kommunale gesetzliche Grundlage für das Erheben einer Park- gebühr gegeben sei, im Rahmen der bundesrechtlichen Parkierungsbestimmun- gen. Diese bundesrechtliche Bestimmung sei - so meint der Beschwerdeführer - hier gerade Art. 48 Abs. 7 SSV, der besage, dass das Ticket gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen sei. Daraus folge, dass pro Fahrzeug ein Ticket und nicht pro Feld ein Ticket nötig sei, weil sonst einem Fahrzeug ein Ticket fehle. Damit würden sich die städtische Gebührenverordnung und Art. 48 Abs. 7 SSV beide auf das Abstellen eines Fahrzeuges beziehen. Für die Argumentation des Einzel- richters, dass die Gebühr pro Feld entrichtet werde, gäbe es weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung Hinweise. Nachdem, wie gemäss Ziff. 3 des Ent- scheids ausgeführt, die gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung für das Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld im Sinne der bundesrechtlichen Parkierungsregelung gegeben sei, bleibe für die Argumentation in Ziff. 4 und 5 des Entscheids kein Raum (Urk. 1 S. 2, Abs. 4). Diese Rüge hält nicht Stand. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Ar- gumentation, dass Art. 48 SSV bloss signalisationstechnische Bedeutung hat, wie dies im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird. Abs. 6 und 7 die- ser Bestimmung besagen, wie gebührenpflichtige Parkplätze zu signalisieren sind und wie Zentrale Parkuhren, die Parkzettel ausgeben, zu bedienen sind (VPB 50 [1986] Nr. 14 E. II.2c; BGE 111 IV 87 E. 2; Schaffhauser, Grundriss des Schwei- zerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1, 2. Aufl., 2002, RN 812). Eine weiterge- hendere Aussage, insbesondere wofür die Benutzungsgebühr zu entrichten ist, kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers daraus nicht abgeleitet wer- den, wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 3 Ziff. III.5, S. 6). Die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Gebühr für den einzelnen Parkplatz geschuldet ist und es bei einer doppelten Gebührenab-
- 7 - gabe pro Parkfeld in Nachachtung von Art. 4 der gesetzliche Grundlage erman- geln würde, sind demgegenüber wie dargelegt überzeugend.
c) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ferner vor, zu übersehen, dass entgegen Ziff. 3, S. 4, ihres Entscheides Kontrollgebühren gemäss zit. BGE 122 I 285 zulässig seien, selbst wenn kein gesteigerter Gemeingebrauch vorliege. Die- se Gebühr, die mit dem Lösen des Tickets bezahlt werde, ermögliche es den Kontrollorganen festzustellen, wie lange ein Fahrzeug bereits auf dem fraglichen Parkfeld parkiert sei. Es sei daher in jedem Fall so, dass von jedem einzelnen Fahrzeug eine Kontrollgebühr verlangt werden müsse, damit überhaupt festge- stellt werden könne, wie lange ein Fahrzeug bereits an der fraglichen Örtlichkeit parkiert sei und damit die Kontrollorgane ihrer Funktion nach kommen könnten (Urk. 1 S. 2, Abs. 5). Dieser Vorwurf geht insoweit an der Sache vorbei, als sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Kontrollgebühr gar nicht stellt. Im vorliegenden Fall geht es um ein Entgelt für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Parkplatzes im gestei- gerten Gemeingebrauch, das vornehmlich als Benützungsgebühr zu verstehen ist und bei welchem das Element der Kontrollgebühr lediglich untergeordnet mitent- halten bleibt (Hugo Werren, Zur rechtlichen Analyse der Parkplatzbenützung, Diss. Zürich 1986, S. 39 f. und S. 41 N 139 mit Hinweis auf BGE 89 I 540; ZR 89 [1990] Nr. 88 E.III.1.1.2.b). Abgesehen davon ist mit Bezug auf die Kontrollmög- lichkeit festzuhalten, dass bei der Benutzungsgebühr pro Parkfeld konsequenter- weise das zweite Fahrzeug, für welches kein Ticket gelöst wurde, das Schicksal des ersten teilt, was heisst, dass die Parkzeit für beide zur selben Zeit abläuft. Wird die bezahlte Parkzeit überschritten, so sind beide Fahrzeugführer zu büssen. Verlässt der Personenwagen mit dem Ticket den Parkplatz vor Ablauf der Park- zeit, ist der zweite Personenwagen - wie bei den andern Parkuhrentypen - be- rechtigt, die Restzeit zu "erben" und stehen zu bleiben, sofern er das Ticket vor- schriftsgemäss hinter der Frontscheibe anbringt; bleibt er hingegen ohne Park- schein auf dem Feld zurück, so ist er zu büssen, weil die bezahlte Höchstdauer der Parkzeit nicht kontrolliert werden kann.
- 8 -
d) Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift schliesslich noch versucht aus Abs. 7 und 10 von Art. 48 SSV abzuleiten, dass die Parkge- bühr pro Fahrzeug und nicht pro Parkfeld zu entrichten sei (Urk. 1 S. 2, letzter Absatz, und S. 3 erster Absatz), ist auf das bereits hievor sub Ziff. 4.b Gesagte zu verweisen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
5. Verletzt der Freispruch der Vorinstanz nach diesen Ausführungen somit keine materielle Gesetzesvorschriften, ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten war. III. Ausgangsgemäss fallen Kosten ausser Ansatz (§ 203 GVG). Mangels Um- trieben ist dem Beschwerdegegner jedoch keine Entschädigung zuzusprechen (§ 396a StPO).
Dispositiv
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Kosten fallen ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (cid:0) den Beschwerdegegner (cid:0) den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich unter (cid:0) Rücksendung seiner Akten - 9 -
- Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid können der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen, von sei- nem Empfang an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nich- tigkeitsbeschwerde erheben. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der im Art. 273 des Bundes- gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. Welti Anonymisiert am 23. Dezember 2004 lic.iur. Welti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UN030117/U/mp III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. F. Bollinger und lic.iur. W. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti Beschluss vom 23. Dezember 2004 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdeführer gegen R. K., Beschwerdegegner betreffend SVG-Übertretung Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 16. September 2003, GU030282
- 2 - Das Gericht erwägt: I. R. K. wurde mit Verfügung des Polizeirichters der Stadt Zürich Nr. 2002-068- 362 vom 16. September 2002 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 7 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 40.-- gebüsst (Urk. 4/2). Es wurde ihm vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens Marke Smart, Kenn- zeichen ZH 000, beim Hirschengraben 13 in Zürich 1 am 18. Juni 2002, um 13.00/13.15 Uhr, den Parkzettel am Fahrzeug nicht angebracht zu haben. Der Verzeigte verlangte gerichtliche Beurteilung (Urk. 4/3/1). Nach durchgeführter Untersuchung hielt er an der gerichtlichen Beurteilung fest, worauf die Akten dem Bezirksgericht Zürich überwiesen wurden (Urk. 4/5-9/3 und Urk. 4/14). In der Fol- ge erklärte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich den Ein- sprecher mit Urteil vom 16. September 2003 nicht schuldig und sprach ihn frei (Urk. 4/19 = Urk. 3). Gegen dieses Erkenntnis führt das Stadtrichteramt Zürich (vorm. Polizeirichteramt der Stadt Zürich) innert Frist Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Bussenverfügung vom 16. September 2002 sei zu bestätigen (Urk. 1 und Urk. 2 i.V.m. Urk. 4/20/2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet, und der Beschwerdegegner hat die Frist zur Beschwerdeantwort unbenutzt verstreichen lassen (Urk. 6 i.V.m. Urk. 1 S. 3 und Urk. 7). II.
1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO und macht eine Verletzung materiellen Rechts geltend, und zwar von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 6, 7 und 10 SSV (Urk. 1). Bei Überprüfung der Rüge wegen Verletzung materieller Gesetzesvor- schriften ist die Kassationsinstanz an die tatsächlichen Feststellungen der Vorin- stanz gebunden. Als festgestellt gilt das, was im Urteil der Vorinstanz steht. Dem-
- 3 - nach stellten der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin M. N. unbestrit- tenermassen je ihren Personenwagen Marke Smart am 18. Juni 2002 korrekt im gleichen Parkfeld beim Hirschengraben 13 in Zürich ab, wobei nur ein Parkzettel gelöst und dieser unter die Windschutzscheibe des Fahrzeuges von M. N. ange- bracht wurde (Urk. 3 Ziff. II).
2. Für die Vorinstanz stellte sich einzig die Frage, ob die Gebühr für die Be- nutzung eines Parkfeldes an besagter Örtlichkeit pro Parkfeld oder pro darauf ab- gestelltes Motorfahrzeug zu entrichten sei. Sie hielt - von Art. 82 Abs. 3 BV aus- gehend und unter Berufung auf BGE 122 I 279 E.2b und e.dd - in zutreffender Weise fest, dass das Parkieren des Fahrzeuges auf Stadtgebiet im vorliegenden Fall gesteigerten Gemeingebrauch darstelle, wofür die Erhebung einer Benüt- zungsgebühr zulässig sei, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage bestehe. Ei- ne solche sei mit den Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrenkontroll- gebühren (Gemeindebeschluss vom 25. September 1994) der Stadt Zürich gege- ben. Diese Vorschriften würden jedoch nicht klären, ob pro abgestelltes Fahrzeug oder für die Fläche bezahlt werden müsse, insbesondere werde in Art. 7 für die Bedienung der Parkuhren auf Bundesrecht verwiesen (Urk. 3 Ziff. III.3, S. 4 f.). Die Gebührenschuld entstehe und werde fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der gekennzeichneten Fläche. Das Parken sei somit lediglich der Auslöser der Gebührenschuld, aber nicht die Bemessungsgrundlage. Entscheidend sei viel- mehr die Nutzung des öffentlichen Grundes im Gemeingebrauch. Die Gebühren- höhe sei abhängig von der Zeitdauer der Nutzung des öffentlichen Grundes (Art. 3 f. der genannten Vorschriften) und normalerweise auch von der dafür bean- spruchten Fläche. Im vorliegenden Fall sei diese Fläche vereinheitlicht und als Parkfeld ausgeschieden worden. Die Markierung begrenze dieses Parkfeld, das unabhängig von der Grösse des Motorfahrzeuges immer gleich gross sei. Deut- lich werde dies auch durch Art. 48 Abs. 10 SSV, der vorsehe, dass anstelle von Motorwagen nach Art. 48 Abs. 6 SSV auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen parkiert werden dürften, sofern die Parkgebühr entrichtet werde. Damit beziehe sich die Benutzungsgebühr auf die Nutzung des Parkplatzes, der durch die Mar- kierung begrenzt werde. Gemäss Art. 4 der nämlichen Vorschriften sei diese Ge-
- 4 - bühr in der Höhe begrenzt (Urk. 3 Ziff. III.4, S. 5). Im vorliegenden Fall sei für den betreffenden Zeitrahmen die Benutzungsgebühr für den Parkplatz von einem der beiden Fahrzeughalter bezahlt worden. Gebührenschuldner sei, wer das Fahr- zeug auf den betreffenden Parkplatz abstelle, unwichtig sei, wer von den beiden Fahrzeughaltern dafür aufgekommen sei. Wäre eine Gebühr pro Fahrzeug zu ent- richten, würde dies bedeuten, dass die Benutzungsgebühr für den selben Park- platz das Doppelte der im Gesetz vorgesehenen Gebühren betragen würde. Da- mit sei die Gebührenhöhe Streitgegenstand, und wie bereits erwähnt, sei diese abschliessend in Art. 4 der Vorschriften festgelegt. Eine Gebührenerhöhung bräuchte daher eine zusätzliche formellgesetzliche Grundlage, die im vorliegen- den Fall nicht vorhanden sei. Eine interne Weisung, auf die sich der Zeuge (der damalige Sachbearbeiter im Verkehrsdienst) berufe, könne jedenfalls nicht genü- gen, auch nicht das Aufstellen verschieden funktionierender Parkuhren oder die Aufschrift, dass Parkzettel gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Motor- wagens gelegt werden müssten. Die Hinweise auf Parkuhren würden in Verbin- dung mit den Artikeln 48 Abs. 6 und 7 SSV stehen und hätten nur signalisation- stechnische Bedeutung. Zur Begründung einer Parkgebühr würden sie ohne Grundlage in einem formellen Gesetz nicht genügen (Urk. 3 Ziff. III.5, S. 5 f.). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass das Parkieren mehrerer Fahrzeuge auf einem Parkplatz grundsätzlich auch erlaubt sei. Art. 79 Abs. 1 SSV sehe nur vor, dass die Fahrzeuge innerhalb der Parkfelder abgestellt werden müssten, wo solche markiert seien, was vorliegend geschehen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Benutzungsgebühr für das fragliche Parkfeld bezahlt worden sei, liege keine Verletzung von Verkehrsvorschriften vor (Urk. 3 Ziff. III.6 f., S. 6).
3. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu ver- meiden, ist vorab darauf zu verweisen (§ 161 GVG). Zu ergänzen ist sodann, dass der Vergleich mit den verschiedenen Parkuhrsystemen die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides bekräftigt. Gebräuchlich waren einst einzelne me- chanische Parkuhren, die pro Parkfeld aufgestellt und bedient wurden. Heute sind diese ersetzt worden, einerseits durch Zentrale Parkuhren, sog. Ticketautomaten, welche bei Einwurf des Parkgeldes einen Parkzettel ausgeben, der gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen ist, und anderseits durch elektronische
- 5 - Sammelparkuhren, bei welchen lediglich die Parkplatznummer gedrückt und her- nach die Parkgebühr bezahlt wird, ohne dass ein Parkschein herausgegeben wird. Sowohl bei den früheren Einzelparkuhren als auch bei den Sammelparkuh- ren ist eine doppelte Bezahlung, das heisst, dass zwei auf dem selben Parkfeld korrekt stationierte Personenwagen für den Platz bezahlen, nicht möglich, wie dies übrigens auch der Sachbearbeiter Verkehrsdienst als Zeuge deponiert hat (Urk. 4/6). Hinzu kommt, dass bei diesen zwei Parkuhrentypen die bezahlte und nicht verbrauchte Parkzeit auf die folgende gebührenpflichtige Zeit übertragen wird und bis zu deren Ablauf vom nächsten Fahrzeug übernommen werden kann. Die Restzeit verfällt nur bei Neubedienung der Uhr. Dies unterscheidet sich vom vorliegenden Fall, in welchem die beiden Fahrzeuge gleichzeitig den Parkplatz beanspruchten, nur insoweit, als zwei Fahrzeuge zeitlich nacheinander den Park- platz belegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Schlussfolgerung im angefochte- nen Entscheid daher gerechtfertigt. Anders entscheiden hiesse, gegen das Gleichheitsgebot verstossen. Daran vermögen auch die Einwendungen in der Be- schwerdebegründung nichts zu ändern, wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen ergibt:
4. a) Der Beschwerdeführer sieht in der vorinstanzlichen Würdigung zuerst einmal eine Verletzung von Art. 48 Abs. 6 SSV, da gemäss dessen Wortlaut diese Bestimmung für sämtliche Fahrzeuge gälte, die auf Parkfeldern des fraglichen Parkplatzes parkieren würden. Die Bestimmung unterscheide nicht nach Grösse des Fahrzeuges oder nach beanspruchtem Platz. Sie führe lediglich aus, dass Parkfelder gemäss Art. 79 Abs. 1 SSV markiert würden. Diese Bestimmung wie- derum halte fest, dass, wenn Parkfelder markiert seien, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden dürften und dass die Parkfelder nur von Fahrzeu- gen benützt werden dürften, für die sie grössenmässig bestimmt seien. Dass die Gebühr nach Grösse der Fahrzeuge oder nach beanspruchter Fläche zu bezah- len sei, werde in diesen Bestimmungen nicht gesagt (Urk. 1 S. 2, Abs. 2 f.). Diese Vorbringen sind zutreffend und nicht zu beanstanden, sie sind aber nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Benutzungsgebühr für
- 6 - das Parkfeld und nicht für jedes Fahrzeug, welches auf dem selben, markierten Parkfeld steht, geschuldet sei, zu widerlegen und eine Verletzung von Art. 48 Abs. 6 SSV nachzuweisen.
b) Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz sodann entgegen, in Ziff. 3, S. 4 f., ausschliesslich von gesteigertem Gemeingebrauch auszugehen und festzu- stellen, dass eine kommunale gesetzliche Grundlage für das Erheben einer Park- gebühr gegeben sei, im Rahmen der bundesrechtlichen Parkierungsbestimmun- gen. Diese bundesrechtliche Bestimmung sei - so meint der Beschwerdeführer - hier gerade Art. 48 Abs. 7 SSV, der besage, dass das Ticket gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen sei. Daraus folge, dass pro Fahrzeug ein Ticket und nicht pro Feld ein Ticket nötig sei, weil sonst einem Fahrzeug ein Ticket fehle. Damit würden sich die städtische Gebührenverordnung und Art. 48 Abs. 7 SSV beide auf das Abstellen eines Fahrzeuges beziehen. Für die Argumentation des Einzel- richters, dass die Gebühr pro Feld entrichtet werde, gäbe es weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung Hinweise. Nachdem, wie gemäss Ziff. 3 des Ent- scheids ausgeführt, die gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung für das Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld im Sinne der bundesrechtlichen Parkierungsregelung gegeben sei, bleibe für die Argumentation in Ziff. 4 und 5 des Entscheids kein Raum (Urk. 1 S. 2, Abs. 4). Diese Rüge hält nicht Stand. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Ar- gumentation, dass Art. 48 SSV bloss signalisationstechnische Bedeutung hat, wie dies im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird. Abs. 6 und 7 die- ser Bestimmung besagen, wie gebührenpflichtige Parkplätze zu signalisieren sind und wie Zentrale Parkuhren, die Parkzettel ausgeben, zu bedienen sind (VPB 50 [1986] Nr. 14 E. II.2c; BGE 111 IV 87 E. 2; Schaffhauser, Grundriss des Schwei- zerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1, 2. Aufl., 2002, RN 812). Eine weiterge- hendere Aussage, insbesondere wofür die Benutzungsgebühr zu entrichten ist, kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers daraus nicht abgeleitet wer- den, wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 3 Ziff. III.5, S. 6). Die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Gebühr für den einzelnen Parkplatz geschuldet ist und es bei einer doppelten Gebührenab-
- 7 - gabe pro Parkfeld in Nachachtung von Art. 4 der gesetzliche Grundlage erman- geln würde, sind demgegenüber wie dargelegt überzeugend.
c) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ferner vor, zu übersehen, dass entgegen Ziff. 3, S. 4, ihres Entscheides Kontrollgebühren gemäss zit. BGE 122 I 285 zulässig seien, selbst wenn kein gesteigerter Gemeingebrauch vorliege. Die- se Gebühr, die mit dem Lösen des Tickets bezahlt werde, ermögliche es den Kontrollorganen festzustellen, wie lange ein Fahrzeug bereits auf dem fraglichen Parkfeld parkiert sei. Es sei daher in jedem Fall so, dass von jedem einzelnen Fahrzeug eine Kontrollgebühr verlangt werden müsse, damit überhaupt festge- stellt werden könne, wie lange ein Fahrzeug bereits an der fraglichen Örtlichkeit parkiert sei und damit die Kontrollorgane ihrer Funktion nach kommen könnten (Urk. 1 S. 2, Abs. 5). Dieser Vorwurf geht insoweit an der Sache vorbei, als sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Kontrollgebühr gar nicht stellt. Im vorliegenden Fall geht es um ein Entgelt für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Parkplatzes im gestei- gerten Gemeingebrauch, das vornehmlich als Benützungsgebühr zu verstehen ist und bei welchem das Element der Kontrollgebühr lediglich untergeordnet mitent- halten bleibt (Hugo Werren, Zur rechtlichen Analyse der Parkplatzbenützung, Diss. Zürich 1986, S. 39 f. und S. 41 N 139 mit Hinweis auf BGE 89 I 540; ZR 89 [1990] Nr. 88 E.III.1.1.2.b). Abgesehen davon ist mit Bezug auf die Kontrollmög- lichkeit festzuhalten, dass bei der Benutzungsgebühr pro Parkfeld konsequenter- weise das zweite Fahrzeug, für welches kein Ticket gelöst wurde, das Schicksal des ersten teilt, was heisst, dass die Parkzeit für beide zur selben Zeit abläuft. Wird die bezahlte Parkzeit überschritten, so sind beide Fahrzeugführer zu büssen. Verlässt der Personenwagen mit dem Ticket den Parkplatz vor Ablauf der Park- zeit, ist der zweite Personenwagen - wie bei den andern Parkuhrentypen - be- rechtigt, die Restzeit zu "erben" und stehen zu bleiben, sofern er das Ticket vor- schriftsgemäss hinter der Frontscheibe anbringt; bleibt er hingegen ohne Park- schein auf dem Feld zurück, so ist er zu büssen, weil die bezahlte Höchstdauer der Parkzeit nicht kontrolliert werden kann.
- 8 -
d) Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift schliesslich noch versucht aus Abs. 7 und 10 von Art. 48 SSV abzuleiten, dass die Parkge- bühr pro Fahrzeug und nicht pro Parkfeld zu entrichten sei (Urk. 1 S. 2, letzter Absatz, und S. 3 erster Absatz), ist auf das bereits hievor sub Ziff. 4.b Gesagte zu verweisen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
5. Verletzt der Freispruch der Vorinstanz nach diesen Ausführungen somit keine materielle Gesetzesvorschriften, ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten war. III. Ausgangsgemäss fallen Kosten ausser Ansatz (§ 203 GVG). Mangels Um- trieben ist dem Beschwerdegegner jedoch keine Entschädigung zuzusprechen (§ 396a StPO). Demnach beschliesst das Gericht:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (cid:0) den Beschwerdegegner (cid:0) den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich unter (cid:0) Rücksendung seiner Akten
- 9 -
4. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid können der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen, von sei- nem Empfang an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nich- tigkeitsbeschwerde erheben. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der im Art. 273 des Bundes- gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. Welti Anonymisiert am 23. Dezember 2004 lic.iur. Welti