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UN030016

Subsumtion der Missachtung von Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen unter den Nichtigkeitsgrund der Verletzung materieller Gesetzesvorschriften. Kognitionsbefugnis der Kassationsinstanz.

Zürich OG · 2004-04-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 S. 3) beanstandeten vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Beschwerdeführe- rin gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass ein Schlag mit dem (mit ei- nem Metallteil versehenen) Pullover geeignet gewesen sei, bei der Geschädigten entsprechende Verletzungen zu verursachen (Urk. 3 S. 6, Erw. 3.3). Die von der

- 20 - Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, mit dieser Formulierung werfe ihr der Ein- zelrichter - gemeint konkludent - auch vor, den subjektiven Tatbestand der Tätlich- keiten, in Form des Eventualvorsatzes, erfüllt zu haben, erscheint als durchaus nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Formulierung "weiss oder annehmen (bzw. wissen) muss" findet sich in diversen Strafbestimmungen des StGB (Art. 144bis, 160, 179bis-quater, 305bis, 226, 230bis, 260quater, 295) oder anderen Gesetzen (z.B. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). In den vorstehend genannten Gesetzesbestimmungen, so beispielsweise beim Straftatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB, bezieht sie allerdings weder die Fahrlässigkeit mit ein, noch verweist sie bloss deklaratorisch auf den Eventual- vorsatz (welcher ohnehin genügt), sondern soll in erster Linie die Feststellung des Vorsatzes erleichtern, wenn - im Falle der Hehlerei - der Täter die Umstände kannte, die ihm die Überzeugung von der relevanten deliktischen Herkunft der Sa- che aufdrängen musste. Sie stellt daher eine gegen naheliegende Ausreden ge- richtete "Beweisregel" dar (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Straf- gesetzbuch II, Basel 2003, N 55 zu Art. 160 StGB; Stratenwerth/Jenny, Schweiz. Strafrecht BT I, 6.A., Bern 2003, S. 438 Rz 19). Sie wird auch als verunglückte Formulierung des Eventualvorsatzes bezeichnet, mit welcher dem Richter der Be- weis erleichtert werden sollte (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8.A., Zü- rich 2003, S. 274). Obwohl der Gesetzeswortlaut von Art. 126 StGB, welcher Tat- bestand in subjektiver Hinsicht auch beim Vorliegen des dolus eventualis erfüllt wird, die fragliche Formulierung nicht enthält, so lässt sich doch nicht ausschlie- ssen, dass deren Verwendung selbst im Zusammenhang mit Tätlichkeiten an diese strafrechtliche Beweisregel bzw. den damit zusammenhängenden strafrechtlich relevanten Eventualvorsatz denken lässt (vgl. den ähnlich gelagerten Fall gemäss Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2000, 1P.401.1999, Erw. 5a, wo in der Verwen- dung des Begriffs der "pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit" und damit der in Art. 18 Abs. 3 StGB enthaltenen Definition des Begriffs der Fahrlässigkeit eine Unverein- barkeit mit der Garantie der Unschuldsvermutung erblickt wurde, da offenbar von einem Verschuldensbegriff im Sinne des Strafrechts ausgegangen wurde). Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht der Beschwerdeführerin insoweit, als sie geltend macht, der Einzelrichter habe während der Hängigkeit des Verfahrens beim Polizeirichteramt betreffend des Vorwurfs der Tätlichkeiten unmissverständ-

- 21 - lich zum Ausdruck gebracht, er halte diesen Vorwurf für begründet. Von einer un- missverständlichen bzw. ausdrücklichen Feststellung, wonach die Beschwerdefüh- rerin sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt habe, kann nicht die Rede sein. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist allein die Kosten- und Entschädigungsregelung bezüglich der der Be- schwerdeführerin vorerst zum Vorwurf gemachten Körperverletzung. Mit Bezug auf den Vorwurf der allenfalls begangenen Tätlichkeiten wurde das Verfahren an das Polizeirichteramt zur Beurteilung überwiesen. In diesem Verfahren - soweit dies durchgeführt worden sein sollte - standen der Beschwerdeführerin die entspre- chenden prozessualen Partei- und Verteidigungsrechte zur Verfügung. Bei gesamthafter Betrachtung der von der Beschwerdeführerin gerügten Er- wägungen der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass sich aus diesen für den unbefangenen und juristisch nicht geschulten Leser durchaus ein zumin- dest indirekter Vorwurf entnehmen lässt, es treffe die Beschwerdeführerin trotz Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. In den erwähnten Formulierungen liegt eine vom Grundsatz der Unschuldsvermutung verpönte straf- rechtliche Missbilligung, die keinesfalls aufrechterhalten werden kann bzw. nicht zu übernehmen ist (vgl. dazu die späteren Erwägungen).

c) Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung der Unschulds- vermutung ist auch die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage zu behan- deln, unter welcher einschränkenden Bedingung eine Kostenauflage auch auf den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm gestützt werden kann, bei welcher es sich um eine solche aus dem Strafrecht handelt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Praxis des Kassationsgerichtes, welche in RB 1999 Nr. 8 in Form eines Leitsatzes publiziert worden ist. Danach kann es sich bei der Verhaltensnorm auch um eine solche aus dem Strafrecht handeln, ausser um diejenige, bezüglich wel- cher ein Freispruch erfolgte bzw. das Verfahren eingestellt wurde. In diesem Ent- scheid ging es um ein im Zusammenhang mit dem sog. "Deckelispiel" zunächst er- hobenes Strafverfahren wegen Diebstahls, welches eingestellt und mit Bezug auf den Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das (damals in Kraft stehende) Bundes- gesetz über die Spielbanken (aSBG) an die Übertretungsstrafbehörde überwiesen wurde. Die Kostenauflage hinsichtlich des Verfahrens betreffend Diebstahl erfolgte

- 22 - mit der Begründung, dass der Betroffene an einer illegalen Glücksspielunterneh- mung mitgewirkt und gegen die in Art. 4 aSBG statuierte Verhaltensnorm in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise klar verstossen habe. Das Kassationsgericht erach- tete dieses Vorgehen unter anderem deshalb als zulässig, weil das Verfahren ge- gen den Betroffenen wegen Diebstahls eröffnet worden sei, die Kostenauflage in- dessen auf den Verstoss gegen das Spielbankengesetz gestützt werde, mithin auf eine andere Norm der schweizerischen Rechtsordnung (Kass.-Nr. 97/515 S vom

10. Januar 1999 i.S. L., Erw. II.4b). In einem weiteren - in der Beschwerdeschrift zitierten - Entscheid schützte das Kassationsgericht im Wesentlichen mit der glei- chen Begründung eine Kostenauflage bezüglich eines mit Freispruch erledigten Verfahrens betreffend Verleumdung und übler Nachrede. Darin wurde dem Be- troffenen vorgeworfen, er sei sich bewusst gewesen, dass seine Gegenstand des Ehrverletzungsverfahrens bildenden Informationen auf Indiskretionen aus Polizeik- reisen und mithin auf einer Verletzung des Amtsgeheimnisses beruhten, weshalb er sinngemäss gegen den in Art. 320 StGB normierten Unrechtstatbestand versto- ssen habe. Dem Freigesprochenen werde nicht unterstellt, er habe sich des einge- klagten Ehrverletzungsdelikts möglicherweise doch schuldig gemacht, sondern es werde lediglich begründet, inwiefern er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm des schweizerischen Strafgesetzbuches verstossen habe (Kass.-Nr. 2000/199 S vom 25. November 2000 i.S. L., Erw. II.2.c.bb-cc). Ginge man von dieser Rechtsprechung aus, so könnte eine Kostenauflage bezüglich des wegen Körperverletzung angehobenen und mit einer Nichtverurtei- lung endenden Verfahrens nicht etwa damit begründet werden, dass mit dem vom Betroffenen an den Tag gelegten Verhalten der in Art. 123 StGB enthaltene Un- rechtstatbestand erfüllt worden sei. Folgte man der - sich allerdings nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung ergebenden - Auffassung der Beschwerdeführe- rin, so gälte dies auch in einem Fall, in dem es - wie vorliegend - um ein wegen Körperverletzung eingeleitetes Verfahren geht, bei welchem die Kostenauflage mit einem Verstoss gegen die in Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) als einem zu Art. 123 StGB privilegierten Tatbestand enthaltene Verhaltensnorm begründet würde. Diese kassationsgerichtliche Praxis steht allerdings mit der vorstehend dargelegten bun- desgerichtlichen Praxis insoweit in einem gewissen Widerspruch, als das höchste

- 23 - Gericht in dort erwähnten Entscheiden von der Zulässigkeit einer Kostenauflage ausgeht bzw. auszugehen scheint, die ein Verhalten zum Anlass nimmt, mit wel- chem der objektive Tatbestand derjenigen Strafnorm erfüllt wurde, die auch Ge- genstand des fraglichen Strafverfahrens bildete (vgl. vorne Erw. II.3.c.cc). Einen weiteren Ansatz zur Beantwortung der Frage, ob der Verstoss gegen eine Strafnorm für die Vornahme einer Kostenauflage genüge bzw. ob die Kosten- auflage ausdrücklich und ausschliesslich auf die Erfüllung des objektiven Tatbe- standes einer Strafnorm gestützt werden könne, bietet Marc Forster an ("Kurzer Prozess" - die Unschuldsvermutung bei Kostenauflagen an Nichtverurteilte, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002). In leicht rabulistischer Auslegungsweise der Bundesgerichtspraxis (BGE 116 Ia 174) gelangt Forster zur Auffassung, einerseits solle die Kostenaufla- ge gemäss diesem Leitentscheid gestützt auf einen objektiven Straftatbestand grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, andererseits solle sie unzulässig sein, falls das fragliche Verhalten allein durch eine Strafnorm für rechtswidrig erklärt werde. Bei dem Straftatbestand dürfe es sich somit nicht um die einzige Verhal- tensnorm handeln, gegen den der Betroffene verstossen habe (a.a.O., S. 698 f.). Eine solche Lösung hätte indessen zur Folge, dass das Vorliegen eines Ver- stosses gegen eine aus dem Strafrecht stammende Verhaltensnorm - entgegen der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Kassationsgerichtes wie auch des Bundesgerichtes - keine selbständige Bedeutung für die Vornahme einer Ko- stenauflage haben könnte. Läge nicht ein zusätzlicher - für sich allein zur Kosten- auflage bereits ausreichender - klarer Verstoss gegen eine andere Verhaltensnorm vor, so bliebe der Verstoss gegen eine strafrechtliche Norm bedeutungslos. Bei den von Forster zur Begründung seines Standpunktes herangezogenen Erwägun- gen des Bundesgerichtes, wonach nicht von einem zivilrechtlich schuldhaften Ver- halten gesprochen werden kann und eine Kostenauflage somit unzulässig ist, wo Freiheitsräume des Einzelnen allein durch das Strafgesetz beschränkt werden (BGE 116 Ia 174), geht es aber nicht darum, dass eine Kostenauflage nicht allein auf den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm des Strafrechts abgestützt werden darf. Die Erwägungen des Bundesgerichtes beziehen sich - wie sich Ausführungen an anderer Stelle des Entscheides entnehmen lässt - vielmehr auf folgende Kon-

- 24 - stellation: Wurde ein wegen unzüchtiger Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 aStGB eingeleitetes Verfahren mangels Unzüchtigkeit der Veröffentlichung einge- stellt, konnten dem Angeschuldigten die Kosten nicht mit der Begründung über- bunden werden, die Veröffentlichung sei zwar nicht unzüchtig im Sinne des aStGB gewesen, habe ihrer Anstössigkeit wegen jedoch Anlass zur Eröffnung des Straf- verfahrens gegeben. Gemäss Bundesgericht wurde der Schutz der öffentlichen Moral gegen unzüchtige Veröffentlichungen durch Art. 204 aStGB gewährleistet, so dass ein staatlicher Immorabilitätsvorwurf ausserhalb dieses Tatbestands nicht mehr zulässig war (BGE 116 Ia 167 f.). Im gleichen Sinne entschied das Bundes- gericht auch in einem neueren unpublizierten Entscheid, in welchem es um die Be- stechungstatbestände von Art. 315 und Art. 316 aStGB ging. Da mit diesen Straf- normen bereits ein Verhalten unter Strafe gestellt wurde, mit dem der Anschein der Korruption erweckt wurde, blieb im Rahmen der Begründung der Kostenauflage kein Raum mehr für die Annahme, der Angeschuldigte habe eine ungeschriebene allgemeine Norm verletzt, die ein den Anschein der Bestechlichkeit erzeugendes Verhalten als rechtswidrig erklärt hätte. Das Strafgesetz - so das Bundesgericht - bestimme den Umfang des rechtlichen Schutzes gegen Bestechlichkeit abschlie- ssend (Urteil vom 14. August 2003, 1P.59/2003, Erw. 2.1-2.2). Unter welchen Umständen die Kostenauflage mit einem gegen eine straf- rechtliche Verhaltensnorm verstossenden Verhalten begründet werden darf, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sich - wie später zu zeigen sein wird - die Kostenauflage auf die Verletzung einer zivilrechtli- chen Verhaltensvorschrift stützen lässt. Es braucht daher auch nicht auf die even- tualiter erhobene Rüge eingegangen zu werden, die Vorinstanz habe ihre Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie mit keinem Wort auf die auf die aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessende kumulative Voraussetzung, wonach die Begründung der Kosten- auflage nicht den Eindruck eines strafrechtlichen Verschuldens erwecken darf, eingegangen sei (Urk. 1 S. 7 f., Ziff. 6). 5.a) Um überprüfen zu können, ob die Kostenauflage im Ergebnis gegen die Unschuldsvermutung verstösst oder ob sie sich unter Umständen der angefochte- ne Entscheid unter Substituierung der Motive im Resultat als verfassungsrechtlich halten lässt (vgl. BGE 124 I 211 m.w.H., 117 Ia 139 m.w.H.), und ob die Kosten-

- 25 - auflage gestützt auf die Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltensnorm vorge- nommen werden kann, sind zunächst noch die von der Beschwerdeführerin hin- sichtlich des der Kostenauflage zu Grunde gelegten Sachverhaltes erhobenen Rü- gen zu behandeln.

b) In der Beschwerdeschrift wird in verschiedener Hinsicht eine in willkürlicher Weise vorgenommene Sachverhaltsermittlung gerügt, wobei die - bereits erwähnte

- Auffassung vertreten wird, die Beschwerdeführerin berufe sich hier auf § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO, so dass ein Nachweis von Willkür gar nicht erforderlich wäre (Urk. 1 S. 4, Ziff. 2). Diesbezüglich kann auf die vorne unter II.2d gemachten Aus- führungen verwiesen werden.

c) Einleitend schilderte der Einzelrichter unter Erw. I.1.1 seiner Verfügung kurz die Ausgangslage des vorliegenden Strafverfahrens wie folgt (Urk. 3 S. 2): "Gegen die Angeschuldigte ... wurde vorliegend eine Strafuntersuchung wegen ein- facher Körperverletzung eröffnet, nachdem die Geschädigte ... auf Grund von ihr er- littener Handgreiflichkeiten seitens ihrer Stiefmutter ... Anzeige gegen diese wegen Körperverletzung einreichte, nachdem sie bereits etliche Male zuvor grundlos von der heutigen Gesuchstellerin geschlagen worden sei [m.H.a. auf den Polizeirapport vom 1. Dezember 2001; Urk. 6/5/1/1]. Gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht des behandelnden Arztes des Triemlispitals in Zürich ... erlitt die Geschädigte durch die inkriminierten Handlungen mehrere Hautabschürfungen, schmerzhafte Prellungen und Kratzer [m.H.a. auf den Arztbericht; Urk. 6/5/9/6]." Die soeben wiedergegebenen Ausführungen, wonach die Geschädigte durch die inkriminierten Handlungen die im Arztbericht aufgeführten Verletzungen erlitten habe, bezeichnet die Beschwerdeführerin als willkürlich. Auf diese Verletzungen nehme der Einzelrichter an anderer Stelle Bezug, indem er der Beschwerdeführe- rin vorwerfe, sie hätte auf Grund ihres Verhaltens mit den "Verletzungen in der be- schriebenen bzw. vorliegend entstandenen Art" rechnen müssen (vgl. Urk. 3 S. 6, Erw. II.3.3). Tatsachen, auf die sich die Kostenauflage stütze, müssten rechtsge- nügend nachgewiesen sein. Nachgewiesen sei aber nur, dass der Arzt die er- wähnten Verletzungen festgestellt habe. Keineswegs erstellt sei, dass die Verlet- zungen der Geschädigten durch Handlungen der Beschwerdeführerin zugefügt worden seien. Letztere habe nur die Möglichkeit eines Kratzers durch den Wurf des Pullovers eingeräumt, wobei es auch möglich sei, dass sich die Geschädigte durch ihre langen scharfen Fingernägel am Hals selbst verletzt haben könnte.

- 26 - Möglich sei auch, dass die Verletzung durch Schläge des Vaters oder Handgreif- lichkeiten mit den Geschwistern oder durch eine Drittperson entstanden sei. Zu den übrigen Verletzungen habe sie - die Beschwerdeführerin - ausgesagt, dass die Geschädigte vom Vater (dem inzwischen geschiedenen Ehemann der Beschwer- deführerin) geschlagen worden sei. Die dazu befragten jüngeren Kinder hätten be- stätigt, dass der Vater die Geschädigte jeweils geschlagen habe. Ebenso hätten sie ausgesagt, dass die Geschädigte sie - die Geschwister - geschlagen habe, wo- gegen sie sich auch gewehrt hätten. Unter diesen Umständen - so die Beschwerde

- müsse die einzelrichterliche Feststellung, die Verletzungen seien durch die inkri- minierten Handlungen der Beschwerdeführerin verursacht worden, als willkürlich gewertet werden (Urk. 1 S. 4, Ziff. 2.1). Als willkürlich wird auch die vorstehend wiedergegebene Erwägung bean- standet, wonach die Geschädigte auf Grund von ihr erlittener Handgreiflichkeiten seitens der Beschwerdeführerin Anzeige gegen diese wegen Körperverletzung eingereicht habe. Mit dieser Formulierung bringe der Einzelrichter zum Ausdruck, dass es für ihn eine feststehende Tatsache sei, dass die Geschädigte durch die Beschwerdeführerin Handgreiflichkeiten erlitten habe. Gleiches gelte auch für die - in anderem Zusammenhang bereits erwähnte - Formulierung, wonach Grund für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sei, dass die Geschädigte "wegen der gegen sie offenbar wiederholt ausgeführten tätlichen Angriffe durch ihre Stiefmut- ter" bei der Polizei selber vorstellig geworden sei (vgl. Urk. 3 S. 5, Erw. II.3.1). Auch hier werde in willkürlicher Weise ein nicht erstellter Sachverhalt unterstellt (Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.2).

d) Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht kann den vo- rinstanzlichen Erwägungen nicht klar entnommen werden, es sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin der Geschädigten anlässlich des Vorfalls vom

29. November 2001 die im ärztlichen Bericht festgehaltenen Verletzungen beige- bracht habe. Der Einzelrichter bezog sich in seinen einleitenden Erwägungen aus- drücklich auf die sich aus dem Polizeirapport ergebende Anzeige der Geschädig- ten. Darauf, dass aus den diesbezüglichen Angaben nicht bereits auf einen als er- stellt betrachteten Sachverhalt geschlossen wurde, deutet auch die Formulierung hin, wonach sie "geschlagen worden sei". Wenn die Vorinstanz ausführte, die Ge-

- 27 - schädigte habe "auf Grund von ihr erlittener Handgreiflichkeiten" seitens der Be- schwerdeführerin Anzeige erstattet, so kann daraus ebenso wenig die Annahme eines als erstellt betrachteten Sachverhaltes abgeleitet werden, wie aus den Aus- führungen, wonach Grund für die Einleitung des Verfahrens gewesen sei, dass die Geschädigte "wegen der gegen sie offenbar wiederholt ausgeführten tätlichen An- griffe" durch die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen sei. Die Vorinstanz schilderte hier offensichtlich lediglich den Umstand, dass die Geschädigte gestützt auf die von ihr behaupteten Vorgänge Anzeige erstattete und dass dementspre- chend eine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Wie dem Polizeirapport vom 1. De- zember 2001 bzw. 30. Januar 2002 und der am 1. Dezember 2001 mit der Ge- schädigten durchgeführten Befragung entnommen werden kann, bildeten - nebst dem Vorfall vom 29. November 2001 - auch weitere, teilweise in früheren Jahren nach Darstellung der Geschädigten geschehene Auseinandersetzungen Gegen- stand bzw. Anlass der Strafanzeige. Die Geschädigte machte geltend, sie sei von der Beschwerdeführerin in den vergangenen ca. zehn Jahren mehrfach geschla- gen oder ähnlich behandelt worden (vgl. Urk. 6/5/1/1 S. 4 und 6, Urk. 6/5/1/2, Urk. 6/5/2 S. 1, 2 und 5). Die Beschwerdeführerin räumte im Übrigen denn auch in ihrer Befragung zumindest ein, dass sie und die Geschädigte sich vor dem Vorfall vom

29. November 2001 gegenseitig geschlagen hätten. Auch habe sie die Geschä- digte schon mehrmals mit einem Holzlineal geschlagen und auch schon mit dem Fuss in den Hintern getreten (Urk. 6/5/4 S. 4 und 5). Dass die Geschädigte die im Arztbericht aufgeführten Verletzungen erlitten hat, ist unbestritten. Wenn in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, die Geschädigte habe diese Verletzungen gemäss Arztbericht "durch die inkriminierten Handlungen" erlitten, so erweist sich diese Formulierung zwar als in gewisser Hin- sicht undeutlich bzw. missverständlich, doch kann daraus nicht der eindeutige Schluss gezogen werden, der Einzelrichter gehe davon aus, die Beschwerdeführe- rin habe der Geschädigten diese im Arztbericht genannten Verletzungen anlässlich des besagten Vorfalls beigebracht. Auch die Ausführungen, wonach der Schlag mit dem mit einem Metallteil versehenen Pullover geeignet gewesen sei, bei der Ge- schädigten - je nach Auftreffen des Schlages auf den Körper - Verletzungen in der beschriebenen bzw. vorliegend beschriebenen Art zu verursachen, sagen an sich

- 28 - noch nichts Abschliessendes darüber aus, von welcher konkreten Einwirkung auf den Körper der Geschädigten der Einzelrichter ausging. Von welchem Verhalten der Beschwerdeführerin und von welchem dabei auf den Körper der Geschädigten erfolgten Eingriff der Einzelrichter tatsächlich ausge- gangen ist, ist vielmehr den vorstehend unter Erw. II.4a wiedergegebenen Erwä- gungen des angefochtenen Entscheides (Urk. 3 S. 6 f., Erw. II.3.3) zu entnehmen. Der Einzelrichter stellte dabei im Wesentlichen auf die eigenen Aussagen der Be- schwerdeführerin ab, die sowohl in der polizeilichen Befragung wie auch in ihrer Einsprache eingestand, die Geschädigte mit dem Pullover geschlagen zu haben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse falsch verstanden worden, habe sie doch nicht "schlagen" gemeint, sondern habe lediglich zum Ausdruck bringen wol- len, dass sie den Pullover der Geschädigten wütend habe entgegen "schmeissen" wollen (Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.3), überzeugt nicht, verwendete die Beschwerdeführerin den Begriff "schlagen" doch an vielen Stellen des Befragungsprotokolls und ihrer eigenen Eingabe in unmissverständlicher Weise. So sprach sie beispielsweise da- von, dass sie die Geschädigte am 29. November 2001 nicht mit der Hand oder ei- nem anderen Gegenstand geschlagen habe (Urk. 6/5/4 S. 2 oben), oder dass die Geschädigte einige Tage vor dem genannten Datum "eine sehr grosse Portion Schläge" von ihrem Vater bekommen habe (Urk. 6/1 S. 3 Mitte). Dass sie selbst die Geschädigte insbesondere mit dem Pullover geschlagen habe, erklärte die Be- schwerdeführerin an mehreren Stellen (Urk. 6/5/4 S. 2 oben und Mitte, Urk. 6/1 S.

E. 4 oben). Sie erwähnte dabei auch, dass der Pullover mit einem - unbestrittenerma- ssen metallenen - Reissverschluss versehen war (Urk. 6/5/4 S. 2). In der Beschwerdeschrift wird die einzelrichterliche Erwägung beanstandet, die Beschwerdeführerin habe die Stieftochter mit einem Pullover geschlagen, "was die Geschädigte auch selber eingeräumt" habe. Die Geschädigte - so wird geltend gemacht, habe aber nicht ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin sie mit dem Pullover geschlagen habe, sondern lediglich, dass die Beschwerdeführerin ihr den Pullover entgegen geschleudert habe, nachdem die Geschädigte ihn ihr zugewor- fen habe. Die Feststellung des Einzelrichters erweise sich somit als willkürlich und es müsse von der für die Beschwerdeführerin günstigeren Aussage der Geschä-

- 29 - digten ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.3). Wie vorstehend unter Erw. II.4a bereits vermerkt worden ist, handelt es sich bei der fraglichen Feststellung ("was die Geschädigte auch selber eingeräumt hat") offensichtlich um eine irrtümliche Parteibezeichnung im angefochtenen Entscheid. Es war - wie gezeigt - die Be- schwerdeführerin selber, die das Schlagen mit dem Pullover einräumte (vgl. auch Urk. 3 S. 6, Erw. II.3.3 zweiter Absatz). Die Feststellung, wonach die Beschwerde- führerin die Geschädigte mit dem Pullover geschlagen habe, erweist sich aber auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Geschädigten (vgl. Urk. 6/5/2 S. 3 unten) nicht als abwegig. Von mehreren Handlungen - nebst dem Schlagen mit dem Pullover -, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. November 2001 begangen haben solle, ist im Zusammenhang mit der Prüfung des der Kostenauflage zu Grunde gelegten Sachverhaltes nicht die Rede (vgl. Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.3 am Ende). Hinsichtlich der Frage, welche Verletzung(-en) die Geschädigte durch das Handeln der Beschwerdeführerin erlitten habe, ist den diesbezüglich als massge- bend zu betrachtenden Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin es entsprechend ihren eigenen Aussagen als möglich erachtete, dass sie der Geschädigten durch das Schlagen mit dem Pullover auf Grund des Reissverschlusses eine blutige Wunde am Hals zugefügt habe. Sie schränkte die- se Aussage allerdings sogleich dahingehend wieder ein, dass die Geschädigte diese Wunde aber auch von ihren eigenen Fingernägeln haben könnte (vgl. Urk. 6/5/4 S. 2 oben). Im weiteren Verlauf der Befragung räumte sie dann jedoch noch- mals - und zwar ohne Einschränkung - ein, dass "diese kleinen Verletzungen" aus dem Schlagen mit dem Pullover resultiert haben könnten (a.a.O., S. 2 Mitte). In ih- rer Einsprache vertrat sie dann aber die Auffassung, die Kratzer am Hals der Ge- schädigten stammten "sehr wahrscheinlich von ihren Nägeln", habe sie doch die Geschädigte überhaupt nicht mit der Hand angefasst (Urk. 6/1 S. 4). Der Einzel- richter verwies indessen auf die in der gleichen Eingabe gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es durch das Schlagen mit dem Pullover bei der Geschädigten eine "momentane, harmlose Störung des Wohlbefindens" auch von ihrer Seite her gegeben habe (Urk. 3 S. 6 m.H.a. Urk. 6/1 S. 4).

- 30 - Den Erwägungen der Vorinstanz kann somit nicht abschliessend entnommen werden, welcher Art die Verletzung nach ihrer Auffassung gewesen war. Es blieb bei der auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützten Feststel- lung, dass eine blutige Wunde am Hals bzw. kleine Verletzungen vom Schlagen mit dem Pullover stammen könnten und dass durch das Schlagen die Geschädigte in ihrem Wohlbefinden gestört wurde. Ging gemäss eigenen Angaben die Be- schwerdeführerin zumindest davon aus, dass die von ihr genannten Verletzungen aus ihrem Schlagen mit dem mit Metallteil versehenen Pullover resultiert haben könnten, so sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ein solcher Schlag da- zu geeignet gewesen sei, Verletzungen in der beschriebenen bzw. vorliegend ent- standenen Art zu verursachen, auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die vom Einzelrichter in tatsächli- cher Hinsicht getroffenen Feststellungen mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet sind. 6.a) Bereits in der Einstellungsverfügung stützte sich die Untersuchungsbe- hörde zur Begründung ihrer Kostenauflage - wie einleitend unter Erw. I. dargelegt wurde - darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in die körperliche Integrität der Geschädigten in einer Art eingegriffen habe, die nicht mehr als sozi- aladäquat eingestuft werden könne. Auf diese Überlegungen verwies die Vorin- stanz in beipflichtendem Sinne und übernahm sie auch für ihre eigene Entscheid- begründung (Urk. 3 S. 7, Erw. II.4 i.V.m. S. 3 oben). Ohne dies ausdrücklich fest- zuhalten, berief sich die Vorinstanz damit auf die Bestimmung von Art. 28 ZGB und den darin enthaltenen Persönlichkeitsschutz.

b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen. Diese Bestimmung enthält kein ausdrückliches Verbot unerlaubter Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre anderer, jedoch ergibt sich dieses Verbot aus der Möglichkeit des Verletzten, an den Richter zu gelangen. Art. 28 ZGB enthält somit ein stillschweigendes allgemeines Verbot unbefugter Beeinträchtigungen fremder Persönlichkeitssphären (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweiz. Zivilgesetzbuches, Bern 1999, Rz 12.02). Gegenstand bzw. geschütztes

- 31 - Rechtsgut des externen Persönlichkeitsschutzes ist die Persönlichkeit. Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffes der Persönlichkeit, sondern setzt ihn als selbstverständlich voraus. Aufgrund entsprechender Umschreibungsversuche ist darunter etwa die Gesamtheit der wesentlichen Werte einer Person zu verstehen, wobei diese Werte oder Persönlichkeitsgüter der Person kraft ihrer Existenz eigen sind und Gegenstand einer Verletzung sein können (Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3.A., Basel 1999, Rz 457). Da sich die Per- sönlichkeit in ihrer körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ganzheit als derart vielfältig zeigt, ist eine abschliessende Enumeration der daraus abgeleiteten Persönlichkeitselemente nicht möglich. Die Persönlichkeit teilt sich in verschiede- ne, von der Praxis und Lehre kategorisierte einzelne Persönlichkeitsgüter auf (vgl. statt vieler Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.41 ff.). Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehört vor allem auch die physische Integrität des Menschen. Das Leben und die körperliche Un- versehrtheit, zu der auch die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit zählen, genie- ssen den besonderen Schutz aus Persönlichkeitsrecht. Es gilt der Grundsatz der Unantastbarkeit des Körpers (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.42; Pedrazzi- ni/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4.A., Bern 1993, S. 133). In Art. 28 Abs. 1 ZGB wird daher insbesondere auch der ein allgemeines Rechtsprinzip ver- körpernde Grundsatz "neminem laedere" konkretisiert. Als persönlichkeitsverlet- zend gelten im Bereich der körperlichen Integrität und körperlichen Bewegungs- freiheit jede Art von unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen, sofern sie wenig- stens eine gewisse Intensität erreichen und als ein Eindringen in die Persönlich- keitssphäre des Betroffenen erscheinen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.06 und 12.42; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 133). Persönlichkeitsverletzend ist namentlich jede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit, wie dies zum Beispiel ei- ne Ohrfeige darstellt (Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz 465 und Rz 613 f., wobei dieser Autor in Abweichung von der herrschen- den Lehre Körperkontakte, die zu keiner Körperverletzung oder Gesundheitsschä- digung führen, wie beispielsweise Ohrfeigen oder andere körperliche Schmerzzu- fügung ohne Verletzungsfolge, nicht unter die physische Integrität, sondern unter den Schutz der Selbstbestimmung des Menschen im Umgang mit seinem Körper

- 32 - einreiht, siehe Rz 535; vgl. auch Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.71 und De- schenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4.A., Bern 2001, Rz 543a). Im vorstehend beschriebenen Verhalten der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten eine Verletzung der physischen Integrität der Geschädigten zu er- blicken. Zwar kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persön- lichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, doch ist vorliegend von der erforderlichen Erheblichkeit bzw. Intensität der Einwirkung - unabhängig von der tatsächlich entstandenen Verletzung - auszugehen. Zu Recht hat die Vo- rinstanz auch auf die fehlende Sozialadäquanz dieses Verhaltens geschlossen. Lediglich geringfügige, übliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, de- nen der Charakter der unerwünschten Zudringlichkeit abgeht, verstossen nicht ge- gen Art. 28 ZGB und gelten als sogenannt sozialadäquat (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.48; Brückner, a.a.O., Rz 465).

c) Gemäss Abs. 2 des Art. 28 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung wider- rechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das Gesetz geht somit davon aus, dass dem Grundsatz nach niemand das Recht hat, einen andern in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen; jede solche Verletzung ist also im Prinzip widerrechtlich, es sei denn, es wäre dies im Einzelfall zufolge eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.15; Bucher, a.a.O., Rz 515 f.; Andreas Meili, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2.A., Basel 2002, N 45 f. zu Art. 28 ZGB). In der Beschwerdeschrift werden Ausführungen vorgetragen, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als widerrechtlich zu qualifizieren sei. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des provozieren- den Verhaltens der Geschädigten dieser den Pullover reflexartig ins Gesicht zu- rück geworfen. Diese Handlungsweise könne auch dann nicht als leichtfertig bzw. verwerflich im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden, selbst wenn sie die Geschädigte mit dem Pullover geschlagen hätte, da es doch geradezu über- menschlicher Beherrschung bedurft hätte, in so einer Situation ruhig zu bleiben (Urk. 1 S. 6, Ziff. 3).

- 33 - Diese Vorbringen sind allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt der Wider- rechtlichkeit, sondern nachfolgend (lit. d) unter demjenigen des zivilrechtlichen Verschuldens zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines der vom Gesetz aufge- zählten Rechtfertigungsgründe wird indessen nicht nachgewiesen. Als solcher kä- me allenfalls ein sich aus dem Gesetz ergebender Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB in Betracht. Als rechtfertigende Gesetzesvorschrift könnte unter Umständen das Weisungs- und Erziehungsrecht der Eltern gemäss Art. 301 ff. ZGB in Frage kommen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.35; Brückner, a.a.O., Rz 460). Aus dem Spannungsverhältnis zwischen der Gehorsamspflicht des Kindes einerseits und dessen Persönlichkeit andererseits ergibt sich eine Be- schränkung der Erziehungsmittel. Die elterliche Sorge schliesst die Befugnis zur Anwendung der nötigen und geeigneten Erziehungsmittel ein. Den Eltern steht - im Gegensatz zum alten Kindesrecht (Art. 278 aZGB) - aber kein Züchtigungsrecht zu. Unzulässig sind zunächst jegliche entwürdigenden Erziehungsmassnahmen sowie Massnahmen, die das Kind quälen, sein Anstandsgefühl verletzen oder zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen können. Darüber hinaus muss jede kör- perliche Züchtigung als unzulässig angesehen werden (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 8 zu Art. 301 ZGB; Kurt Affolter, ebda., N 68 ff.; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.A., Bern 1999, Rz 26.03; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 12.A., Zürich 2002, S. 438). Da es sich vorliegend um eine nicht mehr im Bereich ange- messener Erziehungsmittel liegende körperliche Züchtigung handelte, muss es bei der Annahme einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung bleiben.

d) Ein Verschulden ist im Rahmen von Art. 28 ZGB - mit Ausnahme der Be- urteilung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 28a ZGB - zwar nicht erforderlich (Meili, a.a.O., N 55 zu Art. 28 ZGB; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 143; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.09 und 14.65). Hingegen ist im Rahmen der Beurteilung der Kostenauflage bei nicht verurteilendem Verfahrens- abschluss der haftpflichtrechtliche Verschuldensbegriff heranzuziehen. Der vom Betroffenen zu verantwortende Schaden besteht in den durch sein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten entstandenen Verfahrenskosten. Als schuldhaft wird in diesem Zusammenhang ein menschliches Verhalten bezeichnet, dass als so ta-

- 34 - delnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu recht- fertigen vermag. Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objekti- ven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsprechung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnitts- menschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Ver- halten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden um so schwe- rer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 169 Ia 169 f. m.w.H.; vgl. auch RB KassG 1996 Nr. 5 S. 14). Diese objektive Seite des Verschuldens ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (provozierendes Ver- halten der Geschädigten) ohne weiteres zu bejahen. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht normal und von demjenigen einer durchschnittlich verantwortungsbewussten Mutter bzw. Stiefmutter abweichend betrachtet. Auch wenn sie nicht - wie in der Beschwerde- schrift gerügt wird (Urk. 1 S. 6 oben) - die diesbezüglichen Aussagen der Geschwi- ster der Geschädigten ausdrücklich in ihre Erwägungen einbezog, so kann ihrem Entscheid gleichwohl entnommen werden, dass sie die bestehenden Erziehungs- probleme und familiären Schwierigkeiten berücksichtigte (Urk. 3 S. 6, Erw. II.3.3; vgl. Urk. 5 S. 3 oben). Mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer reflexartigen Reak- tion lässt sich das von einem durchschnittlich besonnenen abweichende Verhalten nicht entschuldigen. Nebst der objektiven Seite des Verschuldens, ist auch das Vorliegen der subjektiven Seite des Verschuldens, d.h. der Urteils- bzw. Zurech- nungsfähigkeit, zu bejahen (BGE 116 IV 169 f., 171), selbst wenn man der Be- schwerdeführerin angesichts des provozierenden Verhaltens der Geschädigten und der bestehenden Erziehungsprobleme eine leichte Einschränkung ihrer Steue- rungsfähigkeit im Hinblick auf die Kontrolle ihrer Reaktionen zubilligt.

e) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Einzelrichter die Kausalität zwischen ihrer Handlungsweise und der Einleitung der Strafuntersu- chung bejaht habe. Wie der Einstellungsverfügung der BAK V zu entnehmen sei, sei wegen Körperverletzung rapportiert worden, weil der Beschwerdeführerin vor- geworfen worden sei, die Geschädigte "derart geschlagen zu haben, dass sich die

- 35 - Geschädigte in Spitalpflege begeben musste" (m.H.a. Urk. 5 S. 1, Erw. I). Von die- ser Annahme sei die Polizei auf Grund der falschen Angaben der Geschädigten ausgegangen, als sie den Rapport wegen Körperverletzung erstellt habe. Aus dem Arztbericht gehe jedoch mit aller Deutlichkeit hervor, dass bei der Geschädigten ausschliesslich Quetschungen, Kratzspuren und Quetschmarken festgestellt wur- den, welche keine Hospitalisation erfordert hätten. Diese sei - wie im Arztbericht nachzulesen sei - ausschliesslich "zur Separation von der Stiefmutter" angeordnet worden (m.H.a. Urk. 6/5/9/6 S. 2). Angesichts dieses Arztberichtes hätte - so die Beschwerde - die Stadtpolizei erkennen müssen, dass sie von der Geschädigten in Bezug auf den Grund ihres Spitalaufenthaltes in die Irre geführt worden sei und hätte niemals wegen Körperverletzung rapportieren dürfen, mit der Begründung, es lägen Verletzungen vor, die eine Hospitalisation erfordert hätten. Dass Quetschun- gen und Schürfungen lediglich Tätlichkeiten darstellen, sei wohl auch der Stadtpo- lizei klar gewesen, doch habe sie sich durch den Spitalaufenthalt fälschlicherweise zu einem Rapport auf Körperverletzung hinreissen lassen. Eine Kostenauflage sei daher auf Grund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage und der tatsächlichen Ver- hältnisse, welche die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten habe, zum vornherein ausgeschlossen (Urk. 1 S. 5 f., Ziff. 4). Die Kostenauflage beim nichtverurteilenden Verfahrensabschluss setzt ad- äquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und der Einleitung bzw. Erschwerung der Untersuchung sowie den damit erwachsenen Kosten vor- aus. Sie rechtfertigt sich im Falle der bewirkten Untersuchungseinleitung jedoch nur, wenn der Grund für die Eröffnung der Untersuchung zu Recht bestand. Insbe- sondere fehlt es an der Kausalität, wenn trotz verwerflichen oder leichtfertigen Verhaltens die Behörde beispielsweise wegen Fehlens einer Prozessvorausset- zung bzw. eines Verfahrenshindernisses (Strafantrag, Verjährung), offensichtlichen Fehlens eines Straftatbestandselementes bei der ihr zuzumutenden Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Verfahren hätte eröffnen dürfen. Eine Auferlegung von Kosten fällt insoweit ausser Betracht, als die Untersuchungsbehörde aus Ueberei- fer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafun- tersuchung eingeleitet hat. Ob die Einleitung einer Strafuntersuchung kausal auf das Verhalten des Angeschuldigten zurückzuführen ist, entscheidet sich in einer

- 36 - objektivierenden Betrachtungsweise ex tunc, d.h. bezogen auf den Zeitpunkt, in welchem sich die Frage der Einleitung bzw. die Frage der Vornahme der betref- fenden Untersuchungshandlungen stellte. Zu prüfen ist, ob die fragliche Verhal- tensweise geeignet war, beim Untersuchungsbeamten den Verdacht einer Straftat zu erwecken und so mit einer gewissen Zwangsläufigkeit die Einleitung der Unter- suchung zu bewirken. An die Ursächlichkeit des verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens für die Einleitung der Untersuchung sind dabei keine strengen Anfor- derungen zu stellen, zumal die Untersuchungsbehörde gehalten ist, bei genügen- dem Tatverdacht ein Verfahren zu eröffnen. Der Schein oder die Behauptung de- liktischer Handlungen müssen zu Beginn der Untersuchung genügen, sofern das Ergebnis der Untersuchung den Nachweis verwerflichen oder leichtfertigen Han- delns liefert. War der Anfangsverdacht dergestalt, dass der Untersuchungsbeamte ohne Überschreitung seines Ermessens auf die Eröffnung der Untersuchung hätte verzichten dürfen, so fehlt allerdings die adäquate Kausalität zwischen der Hand- lung des Angeschuldigten und den entstandenen Kosten (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22-24 zu § 42 StPO; BGE 116 Ia 170 f.). Im Lichte dieser Grundsätze erscheinen die vorliegend gegen die Beschwer- deführerin zunächst wegen Körperverletzung eingeleitete Untersuchung und die dabei getätigten Untersuchungshandlungen als durch das zumindest leichtfertige Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus gerechtfertigt. Es ist zwar zutreffend, dass die Hospitalisation, welche im Übrigen nach dem Vorfall vom 29. November 2001 nicht nur für eine Nacht angeordnet wurde, sondern bis zum 4. Dezember 2001 andauerte, nicht primär wegen der gemäss Arztbericht festgestellten Verlet- zungen erfolgte. Wie dem Arztbericht des Stadtspitals Triemli sowie der Aktennotiz des die Anzeige der Geschädigte aufnehmenden Polizeibeamten entnommen wer- den kann, wurde der ärztliche Entscheid, die Geschädigte vorerst in Spitalpflege zu behalten, vor allem im Hinblick auf die problematischen Wohnverhältnisse bzw. die familiäre Situation getroffen (Urk. 6/5/1/2, Urk. 6/6/9/6 S. 2). Die Rapportierung wegen Körperverletzung durch die Stadtpolizei erfolgte - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht etwa deswegen, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen seien derart schwer gewesen, dass sie bereits für sich allein eine Hospitalisation erforderlich

- 37 - gemacht hätten. Der Umstand, dass die Geschädigte wegen der zu Hause herr- schenden prekären familiären Situation zunächst im Spital verblieb, wurde den Po- lizeibeamten nämlich noch am Abend des 29. November 2001 mitgeteilt (Urk. 6/5/1/1 S. 3, Urk. 6/5/1/2). Im Zeitpunkt der Rapportierung war bekannt, dass die Beschwerdeführerin und der Vater der Geschädigten seit geraumer Zeit in Tren- nung bzw. geschieden waren, jedoch immer noch in Wohngemeinschaft lebten (Urk. 6/5/1/2). Es war auch aus den Befragungen sämtlicher Beteiligten bekannt, dass sich die häuslichen Verhältnisse insbesondere auf Grund des sehr ange- spannten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschädigten so- wie der ehelichen Probleme äusserst schwierig gestalteten und Handgreiflichkeiten unter den Familienmitgliedern an der Tagesordnung waren (Urk. 6/5/2-6; vgl. zum psychischen Zustand der Geschädigten auch den Bericht der sie nachbetreuenden Psychologin in Urk. 6/5/9/5). Die Geschädigte klagte anlässlich der Erstattung ihrer Strafanzeige plötzlich über starke Schmerzen, worauf ihr geraten wurde, sich - statt anderntags zum Hausarzt - sofort zur näheren Abklärung ins Triemlispital zu begeben (Urk. 6/5/1/2). Im Rahmen ihrer eingehenden Befragung gab die Geschä- digte dann zu Protokoll, dass sie seit einigen Jahren von der Beschwerdeführerin auf verschiedene Weise geschlagen bzw. gezüchtigt worden sei (Urk. 6/5/2). Ent- sprechende Angaben machte sie auch gegenüber dem behandelnden Spitalarzt (Urk. 6/5/9/6 S. 2). Sie schilderte auch den Vorfall vom 29. November 2001 dahin- gehend, dass ihr die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Auseinan- dersetzung um einen dem kleinen Bruder gehörenden Pullover, diesen ins Gesicht geschleudert habe, wobei das Metallteil genau ihre linke Augenbraue getroffen ha- be, was sehr weh getan habe. Darauf habe der Streit angefangen. Die Beschwer- deführerin habe sie gegen die rechte Schulter geboxt und mit den Händen wie wild auf sie eingeschlagen. Sie habe von einer Kratzspur am Hals hinten und an den Händen geblutet. Sie - die Geschädigte - selbst habe sich gewehrt und zurückge- schlagen (Urk. 6/5/2 S. 3 f.). Wie dargelegt worden ist, kann im vorliegenden Ver- fahren allerdings nur von dem von der Beschwerdeführerin selbst eingestandenen Verhalten ausgegangen werden. Immerhin gab sie aber auch frühere Handgreif- lichkeiten zu (vorstehend Erw. II.5d). Das Ausmass der genauen Verletzungen der Geschädigten lag - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - im Zeitpunkt der Rapportierung im Übrigen aber noch gar nicht vor, wurde doch der

- 38 - Arztbericht erst später von der Bezirksanwaltschaft eingeholt (Urk. 6/5/1/1 S. 5/6; Urk. 6/5/9/4). Wenn unter den geschilderten Umständen zunächst eine Untersu- chung wegen Körperverletzung eröffnet wurde, so kann dies nicht als Übereifer der Untersuchungsbehörden bezeichnet werden.

E. 7 Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. II I. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 396a StPO).

Dispositiv
  1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeparteien sowie (cid:0) die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) (cid:0)
  5. Rechtsmittel: Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kassationshof des Bun- desgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundes- strafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Be- - 39 - schwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Ent- scheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic.iur. H.-R. Bühlmann Anonymisiert am 8. April 2004 von (lic. iur. H.-R. Bühlmann)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UN030016/U/ml A B III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter lic.iur. K. Balmer und Dr. D. Bussmann sowie der juristische Sekretär lic.iur. H.-R. Bühlmann Beschluss vom 4. April 2004 in Sachen J., Beschwerdeführerin vertreten durch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich vom 2. Dezember 2002, GA020247

- 2 - Das Gericht erwägt: I . Am 29. November 2001, ca. 19.00 Uhr, erstattete die damals knapp 15- jährige T. D. (nachfolgend als Geschädigte bezeichnet) gegen ihre Stiefmutter, J. (früher: D.; im Folgenden Beschwerdeführerin), auf der Kreiswache 3 der Stadtpo- lizei Zürich Strafanzeige wegen Körperverletzung. Sie begab sich anschliessend auf Anraten des Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Verletzungen selbständig ins Stadtspital Triemli Zürich, wo sie die folgende Nacht verbrachte und anschliessend bis zum 4. Dezember 2001 in der Klinik für Kinder und Jugendliche verblieb (Urk. 6/5/1/1-2). Anlässlich der mit ihr am 1. Dezember 2001 durchgeführten protokolla- rischen Befragung durch die Dienststelle Kinderschutz der Stadtpolizei Zürich schilderte die Geschädigte unter anderem den Vorfall, der sich unmittelbar vor der Anzeigeerstattung ereignet haben soll, wie auch frühere Begebenheiten (Urk. 6/5/2). In der Folge wurden die Beschwerdeführerin, der Vater der Geschädigten sowie die beiden Stiefgeschwister der Geschädigten polizeilich einvernommen (Urk. 6/5/3-6). Auf Ersuchen des mit der Strafuntersuchung betrauten Bezirksan- waltes von der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich (BAK V) ordnete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. März 2002 gestützt auf Art. 392 Ziff. 2 ZGB für die Geschädigte eine Beistandschaft an und betraute den Beistand mit der Interessenvertretung der Geschädigten in der gegen die Beschwerdeführe- rin geführten Untersuchung (Urk. 6/5/10). Am 4. September 2002 übermittelte der Chefarzt der Klinik für Kinder und Jugendliche am Stadtspital Triemli dem Bezirk- sanwalt den ärztlichen Austrittsbericht der Hospitalisation sowie einen Bericht der Psychologin, die die Geschädigte nach dem Austritt weiter betreute (Urk. 6/5/9/5- 6). Mit Verfügung vom 30. September 2002 stellte die BAK V die Untersuchung in bezirksanwaltschaftlicher Kompetenz ein und überwies die Akten zur weiteren Veranlassung dem Polizeirichteramt der Stadt Zürich. Die Untersuchungskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Urk. 6/5/15 = Urk. 5). Zur Begründung wurde auf den Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli vom 17. Dezember 2001

- 3 - hingewiesen, wonach die Geschädigte beim Vorfall vom 29. November 2001 meh- rere Hautschürfungen, Prellungen und Kratzer erlitten habe. Zwar sei die Geschä- digte für die Dauer einer Nacht hospitalisiert worden, indes nur zum Zwecke der Separation von ihrer Mutter und nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen im en- geren Sinne. Der Grad einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei vorliegend demnach noch nicht erreicht, weshalb die Unter- suchung insoweit einzustellen sei. Hingegen bleibe zu prüfen, ob sich die Be- schwerdeführerin der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht habe, weshalb die Akten dem für die Beurteilung von Übertretungen zuständigen Polizeirichteramt zu überweisen seien (Urk. 5 S. 2). Hinsichtlich der bezirksanwalt- schaftlichen Verfahrenskosten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 24. Dezember 2001 eingeräumt habe, die Geschädigte derart geschlagen zu haben, dass immerhin kleinere Verletzun- gen daraus resultieren konnten (m.H.a. Urk. 6/5/4 S. 2). Es handle sich dabei um einen Eingriff in die körperliche Integrität der Geschädigten, welcher - bei allem Verständnis, welches der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der bestehen- den Erziehungsprobleme entgegenzubringen sei - nicht mehr als sozialadäquat eingestuft werden könne, sondern als widerrechtlich bezeichnet werden müsse. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin die vorliegende Untersuchung in zumindest leichtfertiger Weise verursacht, weshalb ihr in Anwendung von § 42 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Urk. 5 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 beim Ein- zelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich das Begehren um gerichtliche Beur- teilung des Entscheides über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstel- lungsverfügung und beantragte sinngemäss, es seien die ihr auferlegten Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 6/1 S. 5). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 auferlegte der Einzelrichter die Kosten der eingestellten Untersuchung im Betrage von Fr. 430.-- der Beschwerdeführerin. Ausserdem erklärte er dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Beschwer- deführerin auch hinsichtlich des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens als kosten- pflichtig (Urk. 6/9 = Urk. 3).

- 4 - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende - rechtzeitig erhobene (vgl. Urk. 6/10-13, Urk. 4) - Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerde- führerin den Antrag stellt, es sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es seien die Kosten der eingestellten Untersuchung auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Einzelrichter zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz hat auf eine Ver- nehmlassung zur Beschwerdeschrift, die Staatsanwaltschaft auf deren Beantwor- tung verzichtet (Urk. 9-10). II .

1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist - da die der Beschwerdeführerin mit der Einstellungsverfügung auferlegten Kosten den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigen (§ 44 letzter Satz StPO) - die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 15 f. zu § 44; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., Zürich 1997, Rz 1005 und 1227; ders., 4.A., Zürich 2004, Rz 1005a). 2.a) Die Beschwerdeführerin stellt ihren Beschwerdevorbringen zunächst Ausführungen hinsichtlich der Subsumtion der geltend gemachten Missachtung der Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen unter den Nichtigkeits- grund der Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO sowie der Kognitionsbefugnis der Kassationsinstanz voran. Unter Hin- weis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung führt sie aus, die Kassati- onsinstanz beurteile sowohl die Rügen betreffend der richtigen Anwendung der Norm wie auch der Würdigung des deren Anwendung zu Grunde liegenden Sach- verhalts mit freier Kognition (Urk. 1 S. 1 f. , Ziff. 1).

b) Die Frage, ob die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen (vorab §§ 42 f. und 188 ff. StPO) zu den gesetzlichen Prozessformen gehören und damit unter den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO fallen, oder ob diese Regeln zu den materiellen Gesetzesbestimmungen zu zählen sind, mit deren Verletzung der Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO ge-

- 5 - setzt wird, ist in der Lehre teilweise umstritten und wird in der Rechtsprechung der zürcherischen Kassationsinstanzen unterschiedlich beantwortet. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich vertritt in seinen publizierten Ent- scheiden in konstanter Rechtsprechung und seit jeher die Auffassung, dass die Entscheidungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren zu denjenigen zu rechnen sind, welche in materieller Beziehung ergehen (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 36 [zit. NB]; ders., Aus der Praxis des zürcheri- schen Kassationsgerichtes in Strafsachen, in: SJZ 70 [1974] S. 375 [zit. Praxis]; ZR 67 Nr. 98 S. 289, 67 Nr. 100 S. 293, 69 Nr. 68 S. 191 f., RB 1971 Nr. 28 S. 269, ZR 72 Nr. 107 S. 293 f., RB 1987 Nr. 70 S. 337, SJZ 85 [1989] Nr. 42 S. 231 f., ZR 93 Nr. 71, 95 Nr. 76 S. 237). Gleiches gilt auch für die kassationsgerichtliche Praxis hinsichtlich des in Zivilsachen bei Entscheidungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Anwendung gelangenden Nichtigkeitsgrundes. Nach dieser Rechtsprechung stellen die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) materielles Recht dar. Ihr liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der mit der Klage erhobene Anspruch auch denjenigen auf Tra- gung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten umfasst, so dass die Ent- scheidung hierüber das Materielle der Klage betrifft (vgl. Max Guldener, Die Nich- tigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 144). Demgemäss prüfte bzw. prüft das Kassationsgericht die Rüge der Verletzung der Regeln über die Kosten- und Entschädigungsfolgen unter dem Gesichtspunkt von § 344 Ziff. 9 aZPO bzw. § 281 Ziff. 3 ZPO (von Rechenberg, NB, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281 ZPO mit Hinweis auf BGE 97 I 238 Erw. 5; ZR 58 Nr. 121, 67 Nr. 113, 72 Nr. 15 [= SJZ 69 {1973} Nr. 91 S. 208], 73 Nr. 8 S. 22 f., 78 Nr. 9, 87 Nr. 137 [= RB 1988 Nr. 32 S. 334], RB KassG 2000 Nr. 60-62 und Nr. 64-65 S. 29 f., RB KassG 2001 Nr. 66 S. 30, ZR 101 Nr. 1 S. 2). Das Obergericht - soweit es als Kassationsinstanz in Zivilsachen zuständig ist - zählt in gefestigter Praxis die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen ebenfalls unter das materielle Recht (ZR 18 Nr. 157, 32 Nr. 7, 32 Nr. 45, 34 Nr. 22, 42 Nr. 21, 77 Nr. 47).

- 6 - Demgegenüber stellt sich die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Subsumierung der Verletzung der Kosten- und Entschädigungsbestimmungen in Strafsachen als uneinheitlich und wechselhaft dar. Nachdem das Obergericht die Bestimmungen über die Kostentragung in einem in ZR 24 Nr. 7 publizierten Entscheid nach der damaligen Praxis noch als rein prozessuale Normen unter die gesetzlichen Prozessformen im Sinne des § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO subsumierte, reihte sie eine spätere Praxis zu den materiellrechtlichen Gesetzesverletzungen im Sinne von Ziff. 6 der genannten Bestimmung ein (ZR 54 Nr. 147). Diese Auffas- sung stützte sich auf die vorstehend erwähnte, in Zivilprozessen bestehende Rechtsprechung, welche die Entscheidungen über die Kosten- und Entschädi- gungsfrage zu denjenigen rechnete, die in materieller Beziehungen ergehen (a.a.O., S. 284 m.H.a. auf Guldener, a.a.O., S. 144, sowie ZR 32 Nr. 45 und 34 Nr. 22). In einem - nicht veröffentlichten - Entscheid vom 21. Mai 1971 kehrte das Obergericht zu seiner früheren Rechtsprechung zurück. Es begründete dies damit, dass sich die zivilprozessuale Betrachtungsweise nicht auf den Strafprozess über- tragen lasse. Hier werde nicht unterschieden, ob der Entscheid in materieller oder formeller Hinsicht ergehe; massgeblich sei vielmehr, ob - wie Guldener (a.a.O., S. 141 ff.) annehme - die Anwendung von materiellem Recht oder Prozessrecht in Frage stehe. Die Normen über die Kostenfolge gehörten aber zum Prozessrecht. Da, wie Sträuli ausführe (vgl. Hans Sträuli, Zürcherisches Rechtspflegegesetz, III. Strafprozessordnung, Zürich 1924, N 5 zu § 430 StPO), unter gesetzlichen Pro- zessformen alle prozessualen Vorschriften zu verstehen seien, fielen demnach Verletzungen der Bestimmungen über die Kostenauflage unter Ziff. 4 von § 430 Abs. 1 StPO (Ludwig Raymann, Die Nichtigkeitsgründe im zürcherischen Strafpro- zess, Diss. Zürich 1972, S. 76). Die Publikation dieser in weiteren Entscheiden be- stätigten Praxisänderung erfolgte in ZR 72 Nr. 82. Nachdem das Kassationsgericht sich in einem in ZR 72 Nr. 107 S. 293 f. publizierten Fall erneut mit der Frage be- fasste und seine Auffassung, wonach die Missachtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften darstelle, näher begründete, bekräftigte das Obergericht - darauf Bezug nehmend - die seiner neuesten Praxis zu Grunde liegenden Motive (ZR 77 Nr. 16 S. 24 f.; dazu nachste- hend). Seither stehen die sich zur gleichen Frage unterschiedlich äussernden Rechtsauffassungen der beiden zürcherischen Kassationsinstanzen in Strafsachen

- 7 -

- ohne dass eine weitere Auseinandersetzung darüber stattgefunden hätte - ge- genüber. Die überwiegende - vor allem auch neuere - Lehrmeinung geht dahin, die Be- stimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen als materielles Recht zu betrachten, da sie nicht wie die Verfahrensnormen der Durchsetzung des materi- ellen Rechts dienen, sondern wie dieses selbst die Rechtsfolgen bestimmter Ver- haltensweisen normieren (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 und N 16 zu § 42 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, S. 413 Rz 1078; von Rechenberg, NB, a.a.O., S. 36; ders., Praxis, a.a.O., S. 375; Max Widmer, Die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des freigesprochenen Angeklagten im zürcherischen Strafprozessrecht, in: SJZ 60 [1964] S. 54). Lediglich Raymann spricht sich für eine Annahme der Verletzung gesetzlicher Prozessformen aus (a.a.O., S. 75 f.). Alex Zindel (Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 18 und 144) stellt zwar die im Jahre 1972 aktuelle Praxisänderung des Obergerichtes, deren Begründung sich in ZR 77 Nr. 16 S. 24 f. sowie bei Raymann (a.a.O., S. 76) findet, dar, weist aber ausdrück- lich darauf hin, dass im Falle der "älteren" (obergerichtlichen) Auffassung einfach die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO gegeben sei. Bei erneuter Überprüfung der Frage erscheint es angezeigt, die abweichende Praxis des Obergerichtes als Kassationsinstanz in Strafsachen in Anlehnung ins- besondere an die neuere und überwiegende Lehrmeinung sowie unter Berücksich- tigung der in der einschlägigen Rechtsprechung wiedergegebenen Argumente derjenigen des Kassationsgerichtes wieder anzugleichen. Wie im diesbezüglich grundlegenden, in ZR 72 Nr. 107 veröffentlichten Entscheid festgehalten wurde, spricht § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nicht bloss von prozessualen Bestimmungen (zu denen die Vorschriften über die Kostentragung und die Ausrichtung von Entschä- digungen zweifellos gehören) schlechthin, sondern es ist darin von der "Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" die Rede, dem- nach von Normen, die Schutz- und Garantiefunktion haben, sei es im Hinblick auf die Wahrheitsfindung und Objektivität der Urteilsbildung, sei es im Blick auf die Persönlichkeits- und Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und sonstiger Ver- fahrensbeteiligter (a.a.O., S. 293 f.; vgl. dazu Donatsch/Schmid, a.a.O., N 10 ff. zu

- 8 - § 430 StPO sowie Schmid, a.a.O., S. 410 f. Rz 1072 f.). Insoweit kann den Ausfüh- rungen in ZR 77 Nr. 16 S. 25 (vgl. Raymann, a.a.O., S. 76), wonach unter gesetzli- chen Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO "alle prozessualen Vorschriften" und demnach auch die Bestimmungen über die Kostenauflage fallen sollen, nicht gefolgt werden. Zu den gesetzlichen Prozessformen im Sinne des ge- nannten Nichtigkeitsgrundes gehören die Bestimmungen über die Kostenauflage wie auch diejenigen über die Entschädigungsfolgen nicht. Sie sind zwar prozes- sualer Natur, regeln aber ausschliesslich die vermögensrechtlichen Folgen des Prozesses und gehören daher zu den materiellen Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (ZR 72 Nr. 107 S. 294). In ZR 77 Nr. 16 S. 25 wird darauf hingewiesen, dass die Überprüfungsbefugnis der Kassationsinstanz bei der Rüge der Verletzung von Prozessrecht (besser: gesetzlichen Prozessformen) nicht die gleiche sei, wie wenn die Verletzung materieller Gesetzesvorschriften geltend gemacht werde (dazu nachstehend). Dieses Argument trägt indessen nichts von Bedeutung dazu bei, unter welchen Nichtigkeitsgrund die Verletzung von Kosten- und Entschädigungsbestimmungen zu subsumieren ist. Zu Recht weist von Re- chenberg (Praxis, a.a.O., S. 375 Fn 22) auch darauf hin, dass sich bei der Be- trachtung der Vorschriften über die Kostenfolgen als formeller Natur eine nicht be- gründbare Unterscheidung zur ständigen Praxis des Kassationsgerichtes in Zivil- sachen - wie gesehen, gilt dies auch für das Obergericht - ergeben würde. Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Verletzungen der Kosten- und Entschädigungsbestimmungen ist aber auch im Auge zu behalten, dass die Quali- fikation dieser Bestimmungen als materielles Recht naturgemäss nur dann zum Zuge kommt, wenn die Anwendung dieser Regeln selber strittig ist. Wird geltend gemacht, es sei im Blick auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid ein Nich- tigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 1-5 gesetzt worden, so sind diese Nichtig- keitsgründe zu prüfen (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO; ZR 93 Nr. 71).

c) Geht man davon aus, dass die Missachtung der Vorschriften über die Ko- sten- und Entschädigungsfolgen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materi- eller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO zu prüfen ist, so stellt sich die Frage nach der diesbezüglichen Kognitionsbefugnis und danach, in-

- 9 - wiefern sich diese von derjenigen beim Nichtigkeitsgrund der Verletzung von ge- setzlichen Prozessformen gemäss Ziff. 4 dieser Gesetzesbestimmung unterschei- det. Nach der bisherigen Praxis der Kammer galt es zu beachten, dass die Kassa- tionsinstanz die Anwendung des Prozessrechtes frei überprüfen kann, soweit die Rechtsanwendung des Vorderrichters angefochten wird. Dagegen greift sie dort, wo der Vorinstanz ein gewisses Ermessen zustand, nur ein, wenn es überschritten wurde. An die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Kassationsin- stanz insoweit gebunden, als sie sich auf den Anklage- bzw. Verzeigungstatbe- stand beziehen und nicht oder erfolglos als willkürlich oder aktenwidrig angefoch- ten werden. Im Übrigen ist sie auch in der Tatsachenfeststellung frei (ZR 77 Nr. 16 S. 25, ZR 72 Nr. 82 S. 196; Raymann, a.a.O., S. 76 f.). Nach der zur Kognitionsbefugnis im Rahmen der zur Prüfung der Verletzung materieller Gesetzesvorschriften bestehenden Gerichtspraxis gilt Folgendes: Ob- wohl die Kassationsinstanz unter dem Gesichtspunkt von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO grundsätzlich frei prüft, ob die Vorinstanz die rechtlichen Bestimmungen richtig an- gewendet habe, stellt nicht jede Verletzung der Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Kognition der Kassati- onsinstanz ist nicht unbegrenzt. Die Kassationsinstanz kann die vom Sachrichter getroffene Regelung nicht frei überprüfen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt in diesem Zu- sammenhang nur vor, wenn die Rechtsbegriffe der in Frage stehenden Vorschrif- ten nicht richtig angewendet wurden oder der Sachrichter das ihm zustehende Er- messen überschritt oder willkürliche tatsächliche Feststellungen traf (RB 1971 Nr. 28 S. 269, 1987 Nr. 70 S. 337, ZR 72 Nr. 107 S. 294, 95 Nr. 76 S. 237; vgl. Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO; von Rechenberg, NB, a.a.O., S. 35 f.). Vergleicht man die Ausgestaltung der Kognitionsbefugnis der jeweiligen Kas- sationsinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung von Rügen gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung, so gelangt man zum Ergebnis, dass kein ins Ge- wicht fallender Unterschied festgestellt werden kann. Auffallend ist insbesondere, dass die in den vorstehend erwähnten Entscheiden des Kassationsgerichtes zur Umschreibung der Kognitionsbefugnis verwendete Formulierung praktisch mit dem Wortlaut der vom Obergericht für seine Rechtsprechung zu dieser Frage darge- legten Erwägungen, die sich auch bei Raymann (a.a.O., S. 76) finden, überein-

- 10 - stimmt (ZR 72 Nr. 82 S. 196 [worauf in ZR 72 Nr. 107 S. 294 ausdrücklich hinge- wiesen wird], 77 Nr. 16 S. 25).

d) Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Kognitionsbefugnis wird in der Beschwerdeschrift auch Folgendes geltend gemacht: Ob der Einzelrichter hin- sichtlich des Vorwurfs des widerrechtlichen bzw. verwerflichen Verhaltens den Sachverhalt zutreffend gewürdigt habe, stelle in Bezug auf § 42 StPO eine Vorfra- ge dar, welche als solche auch mit freier Kognition zu prüfen sei. Demzufolge sei vorliegend - als Ausnahme vom Grundsatz, wonach Beweiswürdigung nur auf Un- angemessenheit bzw. Willkür zu prüfen sei - auch die Sachverhaltsfeststellung frei überprüfbar (Urk. 1 S. 2). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie bereits erwähnt worden ist, liegt nach der kassationsgerichtlichen Praxis ein Nichtigkeitsgrund im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen unter anderem auch dann vor, wenn die Vorinstanz willkürliche (oder aktenwidrige) tatsächliche Fest- stellungen traf (ZR 72 Nr. 107 S. 294, RB 1987 Nr. 70 S. 337, ZR 95 Nr. 76 S. 237). Wird nicht die Anwendung der Regeln über Kostenauflage und Entschädi- gung als solche, sondern beispielsweise die Feststellung des zu Grunde liegenden Sachverhalts angefochten, so kommt der Nichtigkeitsgrund der willkürlichen Be- weiswürdigung gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO oder allenfalls die Aktenwidrig- keitsrüge gemäss Ziff. 5 dieser Bestimmung zum Zuge (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO; ZR 93 Nr. 71). Das Kassationsgericht prüft denn auch ent- sprechende Rügen unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen tatsächlichen An- nahme mit entsprechender Kognition (vgl. z.B. Kass.-Nr. 407/87 vom 13.5.1988 i.S. W., Erw. III.1; Kass.-Nr. 88/381 vom 6.11.1989 i.S. A., Erw. 4b; Kass.-Nr. 2002/102 S vom 24.2.2003 i.S. N., Erw. II.5.1f, II.5.2c, II.6.1c, II.6.3b und II.7.3c). Auch im Quantitativen, beispielsweise hinsichtlich der Kostenverteilung unter meh- reren Angeschuldigten oder der Höhe der Entschädigung, prüft das Kassationsge- richt im Übrigen dahingehende Rügen nur unter dem Gesichtspunkt der offensicht- lichen Unangemessenheit bzw. der Willkür (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO; Schmid, a.a.O., S. 413 Rz 1078; RB 1971 S. 269 Nr. 28). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf ZR 95 Nr. 17 hinweist, ist festzuhalten, dass es dort um die Kognitionsbefugnis des Kassations-

- 11 - gerichtes bei der Revision in Strafsachen ging. Gemäss diesem Entscheid prüft das Kassationsgericht die Frage des Beweiswertes bzw. der Beweiskraft der neu- en Tatsachen oder Beweismittel als Vorfrage im Zusammenhang mit der Anwen- dung von § 449 StPO frei, da es sich bei der Wiederaufnahme gemäss letzterer Bestimmung um ein Parteirecht handle, dessen Verletzung ebenfalls frei überprüft werde. Eine Willkürprüfung von Tatfragen bei der Anwendung von § 449 StPO vertrage sich mit der freien Kognition bei einer gerügten Verletzung von Par- teirechten nicht (a.a.O., S. 56). Aus diesem Entscheid lässt sich für die vorliegende Konstellation, in welcher es um die Verletzung der Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und um die Anfechtung des diesen prozessualen Ne- benfolgen zu Grunde liegenden Sachverhaltes geht, daher nichts ableiten. 3.a) Die Beschwerdeführerin erhebt in der Sache zunächst den Vorwurf, die Begründung der Kostenauflage im vorinstanzlichen Entscheid verstosse in gerade- zu exemplarischer Weise gegen die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschulds- vermutung. Der Einzelrichter erwecke mit seiner Begründung den Eindruck, er halte die Beschwerdeführerin trotz Freispruchs [bzw. vorliegend: trotz Einstellung des Verfahrens] für schuldig. Er bringe mit seinen Ausführungen klar zum Aus- druck, dass er die Beschwerdeführerin zwar nicht der einfachen Körperverletzung, jedoch der Tätlichkeit für schuldig halte. Wenn er ausführe, die Beschwerdeführe- rin habe mit dem Pullover (versehen mit einem Metallreissverschluss) auf ihre Stieftochter eingeschlagen und ihr dadurch die "in der beschriebenen bzw. vorlie- gend entstandenen Art verursachten" Verletzungen zugefügt (m.H.a. Urk. 3 S. 6), so tue der Einzelrichter nichts anderes, als der Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand von Art. 126 StGB vorzuwerfen. Er werfe ihr aber auch vor, den sub- jektiven Tatbestand (Eventualvorsatz) der Tätlichkeiten erfüllt zu haben, wenn er ausführe, sie habe auf die Geschädigte mit dem Pullover eingeschlagen, "obwohl sie wusste oder ... annehmen musste, dass ein Schlag mit einem Pullover ... dazu geeignet war, bei der Geschädigten ... Verletzungen ... zu verursachen" (m.H.a. Urk. 3 S. 6). Dass er die Beschwerdeführerin der Tätlichkeiten für schuldig halte, bringe der Einzelrichter sogar explizit zum Ausdruck, wenn er ausführe, die Stra- funtersuchung sei eingeleitet worden "wegen der gegen sie [die Geschädigte] of-

- 12 - fenbar wiederholt ausgeführten tätlichen Angriffe durch ihre Stiefmutter" (m.H.a. Urk. 3 S. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - so die Beschwerdeschrift weiter - könne es sich bei dem Vorwurf des zivilrechtlich vorwerfbaren Verstosses gegen eine Verhaltensnorm zwar auch um eine solche aus dem Bereich des Straf- rechts handeln, sofern es sich aber nicht um diejenige Norm handle, bezüglich welcher ein Freispruch erfolgt bzw. das Verfahren eingestellt worden sei. Die Wi- derrechtlichkeit müsse mit einem anderen als dem gemäss Anklage bzw. dem An- geschuldigten im polizeilichen Verfahren vorgeworfenen strafbaren Verhalten, d.h. einer anderen als der ihm vorgeworfenen Strafnorm inklusive allfälliger zum Grundtatbestand privilegierter Tatbestände, begründet sein. Die Strafuntersuchung sei vorliegend wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung, welche stets auch den privilegierten Tatbestand der Tätlichkeiten mit umfasse, eingeleitet wor- den. Indem die Begründung des Einzelrichters für die Kostenauflage nicht anders verstanden werden könne, als dass er die Ansicht vertrete, die Beschwerdeführerin habe sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Art. 126 StGB erfüllt, sei die Unschuldsvermutung verletzt worden. Diese Verletzung wirke sich vorliegend um so gravierender aus, als der Bezirksanwalt die Sache an das Polizeirichteramt zur Prüfung der Frage, ob nicht der Straftatbestand der Tät- lichkeiten erfüllt sei, überwiesen habe. Es verhalte sich nun tatsächlich so, dass der Einzelrichter - während beim Polizeirichteramt ein Strafverfahren zwecks Ab- klärung des Vorwurfs von Tätlichkeiten hängig sei - in seinem Rekursentscheid unmissverständlich zum Ausdruck bringe, er halte diesen Vorwurf für begründet (Urk. 1 S. 2 f., Ziff. 2).

b) Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV wird bis zum gesetzli- chen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Für einen nichtverurteilenden Verfahrensabschluss be- deutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck er- wecken darf, dass eine strafrechtliche Schuld bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesgerichts ist es mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem nicht ver- urteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteient-

- 13 - schädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Ei- ne Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst insbe- sondere dann gegen den erwähnten Grundsatz, wenn sie damit begründet wird, die Behörde halte den Angeschuldigten trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstel- lung für strafbar, oder - was auf dasselbe hinausläuft - er wäre mit grosser Wahr- scheinlichkeit schuldig gesprochen worden; damit würde die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleichkommen (BGE 120 Ia 155, 116 Ia 166 und 174 f., 114 Ia 302, 109 Ia 162 und 165 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2.A., Zürich 1999, S. 316 ff., Rz 496 f.; Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2.A., Bern 1999, S. 213 ff.; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2.A., N 165 ff. zu Art. 6 EMRK). Ebenfalls als konventions- und verfassungswidrig werden Kostenauflagen erachtet, die wegen eines allein ethisch vorwerfbaren Verhaltens des Angeschul- digten erfolgt sind (BGE 119 Ia 167 f., 114 Ia 304 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen einem Angeschuldig- ten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbarees Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei einer solchen Kostenpflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen ange- näherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwe- rung eines Prozesses verursacht wurde. In diesem Sinn stellt die Kostenüberbin- dung eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspru- chung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar (vgl. Alex Zindel, a.a.O., S. 31). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahr- lässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jeman- dem durch ein widerrechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung

- ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen ver- stösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus

- 14 - der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 334, 116 Ia 168 f. und 173, 114 Ia 305 f.). Es ist mit Verfassung und Konvention verein- bar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (BGE 119 Ia 334, 116 Ia 171 ff. und 175).

c) aa) Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden konnte, zählt das Bundesgericht ausdrücklich auch Verhaltensnormen, die sich aus dem Straf- recht ergeben, zu denjenigen, deren Verletzung die für die Annahme der Wider- rechtlichkeit erforderliche Voraussetzung erfüllen (BGE 119 Ia 334, 116 Ia 169; un- richtig daher die bei Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 216, auf den letzterwähnten Entscheid gestützte Auffassung, es müsse sich stets um eine Norm handeln, die nicht zum strafrechtlichen Bereich gehöre). Das Bundesgericht hat auch festge- halten, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das An- lass zur Kostenauflage gebe, sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gewesen sei, wobei die rechtlichen Voraussetzun- gen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten (BGE 116 Ia 173 f., 109 Ia 165). Es sei demnach nicht grundsätzlich ausgeschlos- sen, dem nicht Verurteilten Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerle- gen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfülle, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu sei- ner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmä- ssiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt habe (BGE 116 Ia 174). bb) Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundsgerichtes hat sich in neue- ren Entscheiden näher mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine Kosten- auflage wegen eines Verhaltens möglich ist, das in objektiver Hinsicht die Merk- male eines Straftatbestandes erfüllt. Danach wird die Kostenauflage in einem sol- chen Fall an rechtsstaatliche Voraussetzungen geknüpft.

- 15 - Zunächst ist bei der Prüfung der Gründe für die Kostenauflage stets auch darauf zu achten, dass die verfassungsmässigen Rechte des Betroffenen nicht be- einträchtigt werden (m.H.a. BGE 116 Ia 174 unten). Zu denken ist insbesondere an die prozessualen Parteirechte des Betroffenen. Dieser wird durch die Kostenaufla- ge wirtschaftlich in ähnlicher Weise beschwert wie durch das Ausfällen einer Geld- strafe. Als sanktionsähnlich könnte die Kostenauflage gerade dann empfunden werden, wenn eine Busse als Strafe zur Diskussion stand. Jedenfalls steht dem Betroffenen auch im Verfahren, welches zur Einstellung mit Kostenauflage führt, ein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (vgl. bspw. Bundesgerichts- urteil vom 13. Februar 2001, 1P.638/2000, Erw. 4b/aa). Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung könnte, falls die Kostenauflage aus- drücklich auf den objektiven Tatbestand einer Strafnorm (und nicht auf rein zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorschriften) gestützt wird, besonderer Grund zur Be- fürchtung erweckt werden, die Kostenauflage enthalte einen (verdeckten) straf- rechtlichen Schuldvorwurf (a.a.O., Erw. 4b/bb). Schliesslich wird die Kostenauflage auch noch durch den Vorbehalt einge- schränkt, dass es sich um einen "klaren" Verstoss gegen die fragliche Verhaltens- norm handeln muss (m.H.a. BGE 119 Ia 334, 116 Ia 173 und 175). Voraussetzung der Kostenauflage ist daher, dass sie sich in tatsächlicher Hinsicht auf unbestritte- ne oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (a.a.O., Erw. 4b/cc m.H.a. BGE 112 Ia 374). cc) In seinem soeben erwähnten Urteil vom 13. Februar 2001 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall, bei welchem dem Betroffenen die Kosten eines Verfahrens wegen Widerhandlung gegen Bestimmungen des bernerischen Ge- sundheitsgesetzes von der Vorinstanz nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ausdrücklich gestützt darauf auferlegt wurden, dass dieser den objektiven Tatbe- stand der betreffenden kantonalen Strafnorm erfüllt habe. Das Bundesgericht be- zeichnete ein solches Vorgehen - wie den vorstehend wiedergegebenen Erwägun- gen bereits entnommen werden konnte - zwar als grundsätzlich zulässig, wies hin- gegen darauf hin, dass besonderer Grund zur Befürchtung erweckt werden könnte, die Kostenauflage enthalte einen (verdeckten) strafrechtlichen Schuldvorwurf. Ob

- 16 - die sich auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Strafnorm stützende Begründung der Kostenauflage vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung tat- sächlich standzuhalten vermocht hätte, brauchte das Bundesgericht indessen nicht weiter auszuführen, da es im Folgenden auf Grund der konkreten Umstände näm- lich zur Auffassung, dass keine Rede davon sein könne, dass der fragliche Straf- tatbestand des bernerischen Gesundheitsgesetzes erwiesenermassen erfüllt wäre. Bei dieser Sachlage konnte die Frage, inwieweit gegenüber dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Kostenauflage die prozessualen Parteirechte gewahrt wurden, offen gelassen werden (a.a.O., Erw. 5). Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht auch im Urteil vom 20. No- vember 2003 (1P. 553/2003). Darin ging es um ein wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG geführtes Strafverfahren, welches eingestellt worden war. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der vom Betroffenen geforderten Anwaltsentschädigung damit, dass dieser die vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge nicht der Ausgleichskasse weitergeleitet habe, weshalb er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG versto- ssen habe. Da er aber nicht ordentlich gemahnt worden sei, fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung. Das Bundesgericht hielt jedoch auch hier fest, es lägen keine in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene, also liquide, Umstände vor. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im Strafverfahren abzuklären gewesen wäre und ihm nach den dort gelten- den Verfahrensregeln hätte nachgewiesen werden sollen, dass er die Verantwor- tung für die Überweisung der Beiträge getragen habe. Dies sei aber deshalb nicht erfolgt, weil das Fehlen einer objektiven Strafbarkeitsbedingung (Abmahnung) festgestellt worden sei. Aus diesem Grunde seien seine Verteidigungsrechte be- schnitten worden, wenn ihm trotzdem angelastet werde, er sei der Verantwortliche gewesen. Ferner verlange Art. 87 Abs. 3 AHVG als objektive Strafbarkeitsbedin- gung, dass die Beitragspflichtigen, welche die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, schriftlich gemahnt würden. Da eine solche Mah- nung nicht erfolgt sei, erfülle das Verhalten des Betroffenen somit die Merkmale der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen objektiv gar nicht, so dass ihm

- 17 - dies auch nicht als ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden dürfe (a.a.O., Erw. 2 und 3.3). In einem Urteil vom 30. Oktober 2001 (1P.465/2001), welches sich allerdings nicht in eingehender Weise mit der Frage, unter welchen Umständen sich die Ko- stenauflage auf ein Verhalten stützen lässt, das in objektiver Hinsicht Straftatbe- standsmerkmale erfüllt, beschäftigte, erachtete es das Bundesgericht als mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ohne weiteres vereinbar, die Kosten eines wegen (Prozess-)Betruges und Urkundenfälschung geführten und wegen fehlen- den Vorsatzes zu einem Freispruch gelangenden Verfahrens dem Freigesproche- nen aufzuerlegen, mit der Begründung, dieser habe durch sein Verhalten offen- sichtlich die objektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Wer bewusst gefälschte Rechnungen in seine Geschäftsbuchhaltung aufnehme und diese später, ohne an die Fälschung zu den- ken, zu Beweiszwecken in einen Zivilprozess einführe, handle unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten fahrlässig. Er lasse die erforderliche Sorgfalt, damit anderen kein Schaden zugefügt werde, vermissen. Dies stelle den Freispruch in keiner Weise in Frage, da für eine strafrechtliche Verurteilung Vorsatz erforderlich gewesen wäre (Erw. 2b-c). 4.a) Die Vorinstanz warf der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung der Kostenauflage - wie teilweise bereits dargelegt wurde - vor, es sei keineswegs als normal zu bezeichnen bzw. entspreche nicht dem üblichen Verhalten einer durchschnittlich verantwortungsbewussten Mutter respektive Stiefmutter, in einer derartigen - wenn auch für sie selber zweifelsohne nicht einfachen - familiären Si- tuation, die Stieftochter mit einem Pullover zu schlagen, was die Geschädigte (recte: Beschwerdeführerin) auch selber eingeräumt habe, obwohl sie gewusst ha- be oder in jener Situation auf Grund ihrer bisherigen Erfahrung als Hausfrau und Mutter zumindest habe annehmen müssen, dass ein Schlag mit einem Pullover (offenbar auch mit einem Metallteil für die Bedienung des Reissverschlusses ver- sehen), dazu geeignet gewesen sei, bei der Geschädigten, je nach Auftreffen des Schlages mit dem Pullover auf deren Körper, Verletzungen in der beschriebenen bzw. vorliegend entstandenen Art zu verursachen (Urk. 3 S. 6, Erw. II.3.3).

- 18 - Die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz weiter - habe in ihrer Eingabe im gerichtlichen Beurteilungsverfahren selber eingeräumt, dass sie die Geschädigte mit dem Pullover, den Letztere ihr ins Gesicht "gegeben" habe, geschlagen habe, und dass es dadurch bei der Geschädigten eine "momentane, harmlose Störung des Wohlbefindens" auch von ihrer Seite her gegeben habe, wobei dies aber kein Grund sei, um zur Polizei zu gehen oder sich selber zu hospitalisieren (m.H.a. Urk. 6/1 S. 4). Auch im Laufe der polizeilichen Ermittlungen habe die Beschwerdeführe- rin auf die Frage, ob es zutreffe, dass sie die Geschädigte [gemeint anlässlich des Vorfalles vom 29. November 2001] mit den Händen geschlagen habe, erklärt, dass sie diese nicht mit den Händen oder mit einem Gegenstand geschlagen habe, sondern mit einem Pullover, und dass es möglich sei, dass sie die blutige Wunde am Hals von diesem Reissverschluss des Pullovers oder aber auch von ihren ei- genen Fingernägeln haben könne. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch aus- geführt, dass sie, nachdem die Geschädigte den Pullover "wie eine Wilde" ausge- zogen und ihn ihr entgegengeworfen habe, diesen aufgefangen und dann mit die- sem Pullover die Geschädigte geschlagen habe, woraus auch diese kleinen Ver- letzungen hätten resultieren können. Sie habe jedoch erneut bekräftigt, dass sie die Geschädigte damals nicht mit den Händen oder einem anderen Gegenstand geschlagen habe (m.H.a. Urk. 6/5/4 S. 1 [recte: S. 2]). Zudem habe sie im weitern Verlauf der Befragung auch noch erklärt, dass sie und die Geschädigten sich be- reits früher gegenseitig geschlagen hätten (Urk. 3 S. 6 f. m.H.a. Urk. 6/5/4 S. 4). Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass das Verhalten der Be- schwerdeführerin keinesfalls mehr als sozialadäquat betrachtet werden könne und insbesondere auch als schuldhaft zu bezeichnen sei, weshalb sie zumindest leichtfertig im Sinne von § 42 StPO gehandelt habe. Im Weitern bejahte die Vorin- stanz auch die Frage, ob das als normwidrig zu bezeichnende Verhalten der Be- schwerdeführerin auch die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfah- rens gewesen sei (Urk. 3 S. 7 f., Erw. II.4-5).

b) Bei der Frage, ob bei einem nichtverurteilenden Verfahrensabschluss der diesbezügliche Entscheid den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld er- weckt, ist das Schutzobjekt der Unschuldsvermutung, nämlich der gute Ruf des Angeschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung straf-

- 19 - rechtlich relevante Schuld, im Auge zu behalten. Unzulässig ist demnach ein mit Kostenauflage verbundener, das Verfahren abschliessender Entscheid, wenn sich aus dessen Text eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt. Dabei ist für den Entscheid darüber, ob ein Kostenauflage- entscheid eine solche verpönte strafrechtliche Missbilligung enthält, entsprechend dem genannten Schutzobjekt der Unschuldsvermutung nicht auf den Eindruck ab- zustellen, den der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wird (Urk. 1 S. 2) - darauf, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss (BGE 114 Ia 302 m.w.H.). Den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des vorinstanzlichen Ko- stenentscheides, mit denen der Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Pullover die Geschädigte geschlagen und mit einer Verletzung habe rechnen müssen, dargestellt wird, kann der Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld - entge- gen den Beschwerdevorbringen (Urk. 1 S. 2) - an sich nicht entnommen werden, wenn es auch zutreffen mag, dass diese tatsächlichen Feststellungen den objekti- ven Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB allenfalls, d.h. beim Vorliegen einer entsprechenden Einwirkung auf den Körper, zu erfüllen vermöch- ten. Etwelche Zweifel erwecken in dieser Hinsicht allerdings die in der Beschwer- deschrift (Urk. 1 S. 3) gerügten Erwägungen der Vorinstanz, in denen ausgeführt wird, der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführe- rin habe darin bestanden, dass die Geschädigte wegen der gegen sie "offenbar wiederholt ausgeführten tätlichen Angriffe" durch die Beschwerdeführerin selber bei der Polizei vorstellig geworden sei und sich schliesslich auch noch für eine Kontrolluntersuchung ins Spital begeben habe (Urk. 3 S. 5, Erw. II.3.1), könnte doch diese Formulierung ("tätliche Angriffe") allenfalls dahingehend verstanden werden, die Beschwerdeführerin habe den ihr vorgeworfenen Straftatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gleichwohl und in jeder Hinsicht erfüllt. Ebenfalls gewisse Bedenken ergeben sich aus der in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) beanstandeten vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Beschwerdeführe- rin gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass ein Schlag mit dem (mit ei- nem Metallteil versehenen) Pullover geeignet gewesen sei, bei der Geschädigten entsprechende Verletzungen zu verursachen (Urk. 3 S. 6, Erw. 3.3). Die von der

- 20 - Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, mit dieser Formulierung werfe ihr der Ein- zelrichter - gemeint konkludent - auch vor, den subjektiven Tatbestand der Tätlich- keiten, in Form des Eventualvorsatzes, erfüllt zu haben, erscheint als durchaus nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Formulierung "weiss oder annehmen (bzw. wissen) muss" findet sich in diversen Strafbestimmungen des StGB (Art. 144bis, 160, 179bis-quater, 305bis, 226, 230bis, 260quater, 295) oder anderen Gesetzen (z.B. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). In den vorstehend genannten Gesetzesbestimmungen, so beispielsweise beim Straftatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB, bezieht sie allerdings weder die Fahrlässigkeit mit ein, noch verweist sie bloss deklaratorisch auf den Eventual- vorsatz (welcher ohnehin genügt), sondern soll in erster Linie die Feststellung des Vorsatzes erleichtern, wenn - im Falle der Hehlerei - der Täter die Umstände kannte, die ihm die Überzeugung von der relevanten deliktischen Herkunft der Sa- che aufdrängen musste. Sie stellt daher eine gegen naheliegende Ausreden ge- richtete "Beweisregel" dar (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Straf- gesetzbuch II, Basel 2003, N 55 zu Art. 160 StGB; Stratenwerth/Jenny, Schweiz. Strafrecht BT I, 6.A., Bern 2003, S. 438 Rz 19). Sie wird auch als verunglückte Formulierung des Eventualvorsatzes bezeichnet, mit welcher dem Richter der Be- weis erleichtert werden sollte (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8.A., Zü- rich 2003, S. 274). Obwohl der Gesetzeswortlaut von Art. 126 StGB, welcher Tat- bestand in subjektiver Hinsicht auch beim Vorliegen des dolus eventualis erfüllt wird, die fragliche Formulierung nicht enthält, so lässt sich doch nicht ausschlie- ssen, dass deren Verwendung selbst im Zusammenhang mit Tätlichkeiten an diese strafrechtliche Beweisregel bzw. den damit zusammenhängenden strafrechtlich relevanten Eventualvorsatz denken lässt (vgl. den ähnlich gelagerten Fall gemäss Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2000, 1P.401.1999, Erw. 5a, wo in der Verwen- dung des Begriffs der "pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit" und damit der in Art. 18 Abs. 3 StGB enthaltenen Definition des Begriffs der Fahrlässigkeit eine Unverein- barkeit mit der Garantie der Unschuldsvermutung erblickt wurde, da offenbar von einem Verschuldensbegriff im Sinne des Strafrechts ausgegangen wurde). Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht der Beschwerdeführerin insoweit, als sie geltend macht, der Einzelrichter habe während der Hängigkeit des Verfahrens beim Polizeirichteramt betreffend des Vorwurfs der Tätlichkeiten unmissverständ-

- 21 - lich zum Ausdruck gebracht, er halte diesen Vorwurf für begründet. Von einer un- missverständlichen bzw. ausdrücklichen Feststellung, wonach die Beschwerdefüh- rerin sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt habe, kann nicht die Rede sein. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist allein die Kosten- und Entschädigungsregelung bezüglich der der Be- schwerdeführerin vorerst zum Vorwurf gemachten Körperverletzung. Mit Bezug auf den Vorwurf der allenfalls begangenen Tätlichkeiten wurde das Verfahren an das Polizeirichteramt zur Beurteilung überwiesen. In diesem Verfahren - soweit dies durchgeführt worden sein sollte - standen der Beschwerdeführerin die entspre- chenden prozessualen Partei- und Verteidigungsrechte zur Verfügung. Bei gesamthafter Betrachtung der von der Beschwerdeführerin gerügten Er- wägungen der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass sich aus diesen für den unbefangenen und juristisch nicht geschulten Leser durchaus ein zumin- dest indirekter Vorwurf entnehmen lässt, es treffe die Beschwerdeführerin trotz Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. In den erwähnten Formulierungen liegt eine vom Grundsatz der Unschuldsvermutung verpönte straf- rechtliche Missbilligung, die keinesfalls aufrechterhalten werden kann bzw. nicht zu übernehmen ist (vgl. dazu die späteren Erwägungen).

c) Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung der Unschulds- vermutung ist auch die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage zu behan- deln, unter welcher einschränkenden Bedingung eine Kostenauflage auch auf den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm gestützt werden kann, bei welcher es sich um eine solche aus dem Strafrecht handelt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Praxis des Kassationsgerichtes, welche in RB 1999 Nr. 8 in Form eines Leitsatzes publiziert worden ist. Danach kann es sich bei der Verhaltensnorm auch um eine solche aus dem Strafrecht handeln, ausser um diejenige, bezüglich wel- cher ein Freispruch erfolgte bzw. das Verfahren eingestellt wurde. In diesem Ent- scheid ging es um ein im Zusammenhang mit dem sog. "Deckelispiel" zunächst er- hobenes Strafverfahren wegen Diebstahls, welches eingestellt und mit Bezug auf den Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das (damals in Kraft stehende) Bundes- gesetz über die Spielbanken (aSBG) an die Übertretungsstrafbehörde überwiesen wurde. Die Kostenauflage hinsichtlich des Verfahrens betreffend Diebstahl erfolgte

- 22 - mit der Begründung, dass der Betroffene an einer illegalen Glücksspielunterneh- mung mitgewirkt und gegen die in Art. 4 aSBG statuierte Verhaltensnorm in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise klar verstossen habe. Das Kassationsgericht erach- tete dieses Vorgehen unter anderem deshalb als zulässig, weil das Verfahren ge- gen den Betroffenen wegen Diebstahls eröffnet worden sei, die Kostenauflage in- dessen auf den Verstoss gegen das Spielbankengesetz gestützt werde, mithin auf eine andere Norm der schweizerischen Rechtsordnung (Kass.-Nr. 97/515 S vom

10. Januar 1999 i.S. L., Erw. II.4b). In einem weiteren - in der Beschwerdeschrift zitierten - Entscheid schützte das Kassationsgericht im Wesentlichen mit der glei- chen Begründung eine Kostenauflage bezüglich eines mit Freispruch erledigten Verfahrens betreffend Verleumdung und übler Nachrede. Darin wurde dem Be- troffenen vorgeworfen, er sei sich bewusst gewesen, dass seine Gegenstand des Ehrverletzungsverfahrens bildenden Informationen auf Indiskretionen aus Polizeik- reisen und mithin auf einer Verletzung des Amtsgeheimnisses beruhten, weshalb er sinngemäss gegen den in Art. 320 StGB normierten Unrechtstatbestand versto- ssen habe. Dem Freigesprochenen werde nicht unterstellt, er habe sich des einge- klagten Ehrverletzungsdelikts möglicherweise doch schuldig gemacht, sondern es werde lediglich begründet, inwiefern er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm des schweizerischen Strafgesetzbuches verstossen habe (Kass.-Nr. 2000/199 S vom 25. November 2000 i.S. L., Erw. II.2.c.bb-cc). Ginge man von dieser Rechtsprechung aus, so könnte eine Kostenauflage bezüglich des wegen Körperverletzung angehobenen und mit einer Nichtverurtei- lung endenden Verfahrens nicht etwa damit begründet werden, dass mit dem vom Betroffenen an den Tag gelegten Verhalten der in Art. 123 StGB enthaltene Un- rechtstatbestand erfüllt worden sei. Folgte man der - sich allerdings nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung ergebenden - Auffassung der Beschwerdeführe- rin, so gälte dies auch in einem Fall, in dem es - wie vorliegend - um ein wegen Körperverletzung eingeleitetes Verfahren geht, bei welchem die Kostenauflage mit einem Verstoss gegen die in Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) als einem zu Art. 123 StGB privilegierten Tatbestand enthaltene Verhaltensnorm begründet würde. Diese kassationsgerichtliche Praxis steht allerdings mit der vorstehend dargelegten bun- desgerichtlichen Praxis insoweit in einem gewissen Widerspruch, als das höchste

- 23 - Gericht in dort erwähnten Entscheiden von der Zulässigkeit einer Kostenauflage ausgeht bzw. auszugehen scheint, die ein Verhalten zum Anlass nimmt, mit wel- chem der objektive Tatbestand derjenigen Strafnorm erfüllt wurde, die auch Ge- genstand des fraglichen Strafverfahrens bildete (vgl. vorne Erw. II.3.c.cc). Einen weiteren Ansatz zur Beantwortung der Frage, ob der Verstoss gegen eine Strafnorm für die Vornahme einer Kostenauflage genüge bzw. ob die Kosten- auflage ausdrücklich und ausschliesslich auf die Erfüllung des objektiven Tatbe- standes einer Strafnorm gestützt werden könne, bietet Marc Forster an ("Kurzer Prozess" - die Unschuldsvermutung bei Kostenauflagen an Nichtverurteilte, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002). In leicht rabulistischer Auslegungsweise der Bundesgerichtspraxis (BGE 116 Ia 174) gelangt Forster zur Auffassung, einerseits solle die Kostenaufla- ge gemäss diesem Leitentscheid gestützt auf einen objektiven Straftatbestand grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, andererseits solle sie unzulässig sein, falls das fragliche Verhalten allein durch eine Strafnorm für rechtswidrig erklärt werde. Bei dem Straftatbestand dürfe es sich somit nicht um die einzige Verhal- tensnorm handeln, gegen den der Betroffene verstossen habe (a.a.O., S. 698 f.). Eine solche Lösung hätte indessen zur Folge, dass das Vorliegen eines Ver- stosses gegen eine aus dem Strafrecht stammende Verhaltensnorm - entgegen der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Kassationsgerichtes wie auch des Bundesgerichtes - keine selbständige Bedeutung für die Vornahme einer Ko- stenauflage haben könnte. Läge nicht ein zusätzlicher - für sich allein zur Kosten- auflage bereits ausreichender - klarer Verstoss gegen eine andere Verhaltensnorm vor, so bliebe der Verstoss gegen eine strafrechtliche Norm bedeutungslos. Bei den von Forster zur Begründung seines Standpunktes herangezogenen Erwägun- gen des Bundesgerichtes, wonach nicht von einem zivilrechtlich schuldhaften Ver- halten gesprochen werden kann und eine Kostenauflage somit unzulässig ist, wo Freiheitsräume des Einzelnen allein durch das Strafgesetz beschränkt werden (BGE 116 Ia 174), geht es aber nicht darum, dass eine Kostenauflage nicht allein auf den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm des Strafrechts abgestützt werden darf. Die Erwägungen des Bundesgerichtes beziehen sich - wie sich Ausführungen an anderer Stelle des Entscheides entnehmen lässt - vielmehr auf folgende Kon-

- 24 - stellation: Wurde ein wegen unzüchtiger Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 aStGB eingeleitetes Verfahren mangels Unzüchtigkeit der Veröffentlichung einge- stellt, konnten dem Angeschuldigten die Kosten nicht mit der Begründung über- bunden werden, die Veröffentlichung sei zwar nicht unzüchtig im Sinne des aStGB gewesen, habe ihrer Anstössigkeit wegen jedoch Anlass zur Eröffnung des Straf- verfahrens gegeben. Gemäss Bundesgericht wurde der Schutz der öffentlichen Moral gegen unzüchtige Veröffentlichungen durch Art. 204 aStGB gewährleistet, so dass ein staatlicher Immorabilitätsvorwurf ausserhalb dieses Tatbestands nicht mehr zulässig war (BGE 116 Ia 167 f.). Im gleichen Sinne entschied das Bundes- gericht auch in einem neueren unpublizierten Entscheid, in welchem es um die Be- stechungstatbestände von Art. 315 und Art. 316 aStGB ging. Da mit diesen Straf- normen bereits ein Verhalten unter Strafe gestellt wurde, mit dem der Anschein der Korruption erweckt wurde, blieb im Rahmen der Begründung der Kostenauflage kein Raum mehr für die Annahme, der Angeschuldigte habe eine ungeschriebene allgemeine Norm verletzt, die ein den Anschein der Bestechlichkeit erzeugendes Verhalten als rechtswidrig erklärt hätte. Das Strafgesetz - so das Bundesgericht - bestimme den Umfang des rechtlichen Schutzes gegen Bestechlichkeit abschlie- ssend (Urteil vom 14. August 2003, 1P.59/2003, Erw. 2.1-2.2). Unter welchen Umständen die Kostenauflage mit einem gegen eine straf- rechtliche Verhaltensnorm verstossenden Verhalten begründet werden darf, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sich - wie später zu zeigen sein wird - die Kostenauflage auf die Verletzung einer zivilrechtli- chen Verhaltensvorschrift stützen lässt. Es braucht daher auch nicht auf die even- tualiter erhobene Rüge eingegangen zu werden, die Vorinstanz habe ihre Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie mit keinem Wort auf die auf die aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessende kumulative Voraussetzung, wonach die Begründung der Kosten- auflage nicht den Eindruck eines strafrechtlichen Verschuldens erwecken darf, eingegangen sei (Urk. 1 S. 7 f., Ziff. 6). 5.a) Um überprüfen zu können, ob die Kostenauflage im Ergebnis gegen die Unschuldsvermutung verstösst oder ob sie sich unter Umständen der angefochte- ne Entscheid unter Substituierung der Motive im Resultat als verfassungsrechtlich halten lässt (vgl. BGE 124 I 211 m.w.H., 117 Ia 139 m.w.H.), und ob die Kosten-

- 25 - auflage gestützt auf die Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltensnorm vorge- nommen werden kann, sind zunächst noch die von der Beschwerdeführerin hin- sichtlich des der Kostenauflage zu Grunde gelegten Sachverhaltes erhobenen Rü- gen zu behandeln.

b) In der Beschwerdeschrift wird in verschiedener Hinsicht eine in willkürlicher Weise vorgenommene Sachverhaltsermittlung gerügt, wobei die - bereits erwähnte

- Auffassung vertreten wird, die Beschwerdeführerin berufe sich hier auf § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO, so dass ein Nachweis von Willkür gar nicht erforderlich wäre (Urk. 1 S. 4, Ziff. 2). Diesbezüglich kann auf die vorne unter II.2d gemachten Aus- führungen verwiesen werden.

c) Einleitend schilderte der Einzelrichter unter Erw. I.1.1 seiner Verfügung kurz die Ausgangslage des vorliegenden Strafverfahrens wie folgt (Urk. 3 S. 2): "Gegen die Angeschuldigte ... wurde vorliegend eine Strafuntersuchung wegen ein- facher Körperverletzung eröffnet, nachdem die Geschädigte ... auf Grund von ihr er- littener Handgreiflichkeiten seitens ihrer Stiefmutter ... Anzeige gegen diese wegen Körperverletzung einreichte, nachdem sie bereits etliche Male zuvor grundlos von der heutigen Gesuchstellerin geschlagen worden sei [m.H.a. auf den Polizeirapport vom 1. Dezember 2001; Urk. 6/5/1/1]. Gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht des behandelnden Arztes des Triemlispitals in Zürich ... erlitt die Geschädigte durch die inkriminierten Handlungen mehrere Hautabschürfungen, schmerzhafte Prellungen und Kratzer [m.H.a. auf den Arztbericht; Urk. 6/5/9/6]." Die soeben wiedergegebenen Ausführungen, wonach die Geschädigte durch die inkriminierten Handlungen die im Arztbericht aufgeführten Verletzungen erlitten habe, bezeichnet die Beschwerdeführerin als willkürlich. Auf diese Verletzungen nehme der Einzelrichter an anderer Stelle Bezug, indem er der Beschwerdeführe- rin vorwerfe, sie hätte auf Grund ihres Verhaltens mit den "Verletzungen in der be- schriebenen bzw. vorliegend entstandenen Art" rechnen müssen (vgl. Urk. 3 S. 6, Erw. II.3.3). Tatsachen, auf die sich die Kostenauflage stütze, müssten rechtsge- nügend nachgewiesen sein. Nachgewiesen sei aber nur, dass der Arzt die er- wähnten Verletzungen festgestellt habe. Keineswegs erstellt sei, dass die Verlet- zungen der Geschädigten durch Handlungen der Beschwerdeführerin zugefügt worden seien. Letztere habe nur die Möglichkeit eines Kratzers durch den Wurf des Pullovers eingeräumt, wobei es auch möglich sei, dass sich die Geschädigte durch ihre langen scharfen Fingernägel am Hals selbst verletzt haben könnte.

- 26 - Möglich sei auch, dass die Verletzung durch Schläge des Vaters oder Handgreif- lichkeiten mit den Geschwistern oder durch eine Drittperson entstanden sei. Zu den übrigen Verletzungen habe sie - die Beschwerdeführerin - ausgesagt, dass die Geschädigte vom Vater (dem inzwischen geschiedenen Ehemann der Beschwer- deführerin) geschlagen worden sei. Die dazu befragten jüngeren Kinder hätten be- stätigt, dass der Vater die Geschädigte jeweils geschlagen habe. Ebenso hätten sie ausgesagt, dass die Geschädigte sie - die Geschwister - geschlagen habe, wo- gegen sie sich auch gewehrt hätten. Unter diesen Umständen - so die Beschwerde

- müsse die einzelrichterliche Feststellung, die Verletzungen seien durch die inkri- minierten Handlungen der Beschwerdeführerin verursacht worden, als willkürlich gewertet werden (Urk. 1 S. 4, Ziff. 2.1). Als willkürlich wird auch die vorstehend wiedergegebene Erwägung bean- standet, wonach die Geschädigte auf Grund von ihr erlittener Handgreiflichkeiten seitens der Beschwerdeführerin Anzeige gegen diese wegen Körperverletzung eingereicht habe. Mit dieser Formulierung bringe der Einzelrichter zum Ausdruck, dass es für ihn eine feststehende Tatsache sei, dass die Geschädigte durch die Beschwerdeführerin Handgreiflichkeiten erlitten habe. Gleiches gelte auch für die - in anderem Zusammenhang bereits erwähnte - Formulierung, wonach Grund für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sei, dass die Geschädigte "wegen der gegen sie offenbar wiederholt ausgeführten tätlichen Angriffe durch ihre Stiefmut- ter" bei der Polizei selber vorstellig geworden sei (vgl. Urk. 3 S. 5, Erw. II.3.1). Auch hier werde in willkürlicher Weise ein nicht erstellter Sachverhalt unterstellt (Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.2).

d) Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht kann den vo- rinstanzlichen Erwägungen nicht klar entnommen werden, es sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin der Geschädigten anlässlich des Vorfalls vom

29. November 2001 die im ärztlichen Bericht festgehaltenen Verletzungen beige- bracht habe. Der Einzelrichter bezog sich in seinen einleitenden Erwägungen aus- drücklich auf die sich aus dem Polizeirapport ergebende Anzeige der Geschädig- ten. Darauf, dass aus den diesbezüglichen Angaben nicht bereits auf einen als er- stellt betrachteten Sachverhalt geschlossen wurde, deutet auch die Formulierung hin, wonach sie "geschlagen worden sei". Wenn die Vorinstanz ausführte, die Ge-

- 27 - schädigte habe "auf Grund von ihr erlittener Handgreiflichkeiten" seitens der Be- schwerdeführerin Anzeige erstattet, so kann daraus ebenso wenig die Annahme eines als erstellt betrachteten Sachverhaltes abgeleitet werden, wie aus den Aus- führungen, wonach Grund für die Einleitung des Verfahrens gewesen sei, dass die Geschädigte "wegen der gegen sie offenbar wiederholt ausgeführten tätlichen An- griffe" durch die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen sei. Die Vorinstanz schilderte hier offensichtlich lediglich den Umstand, dass die Geschädigte gestützt auf die von ihr behaupteten Vorgänge Anzeige erstattete und dass dementspre- chend eine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Wie dem Polizeirapport vom 1. De- zember 2001 bzw. 30. Januar 2002 und der am 1. Dezember 2001 mit der Ge- schädigten durchgeführten Befragung entnommen werden kann, bildeten - nebst dem Vorfall vom 29. November 2001 - auch weitere, teilweise in früheren Jahren nach Darstellung der Geschädigten geschehene Auseinandersetzungen Gegen- stand bzw. Anlass der Strafanzeige. Die Geschädigte machte geltend, sie sei von der Beschwerdeführerin in den vergangenen ca. zehn Jahren mehrfach geschla- gen oder ähnlich behandelt worden (vgl. Urk. 6/5/1/1 S. 4 und 6, Urk. 6/5/1/2, Urk. 6/5/2 S. 1, 2 und 5). Die Beschwerdeführerin räumte im Übrigen denn auch in ihrer Befragung zumindest ein, dass sie und die Geschädigte sich vor dem Vorfall vom

29. November 2001 gegenseitig geschlagen hätten. Auch habe sie die Geschä- digte schon mehrmals mit einem Holzlineal geschlagen und auch schon mit dem Fuss in den Hintern getreten (Urk. 6/5/4 S. 4 und 5). Dass die Geschädigte die im Arztbericht aufgeführten Verletzungen erlitten hat, ist unbestritten. Wenn in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, die Geschädigte habe diese Verletzungen gemäss Arztbericht "durch die inkriminierten Handlungen" erlitten, so erweist sich diese Formulierung zwar als in gewisser Hin- sicht undeutlich bzw. missverständlich, doch kann daraus nicht der eindeutige Schluss gezogen werden, der Einzelrichter gehe davon aus, die Beschwerdeführe- rin habe der Geschädigten diese im Arztbericht genannten Verletzungen anlässlich des besagten Vorfalls beigebracht. Auch die Ausführungen, wonach der Schlag mit dem mit einem Metallteil versehenen Pullover geeignet gewesen sei, bei der Ge- schädigten - je nach Auftreffen des Schlages auf den Körper - Verletzungen in der beschriebenen bzw. vorliegend beschriebenen Art zu verursachen, sagen an sich

- 28 - noch nichts Abschliessendes darüber aus, von welcher konkreten Einwirkung auf den Körper der Geschädigten der Einzelrichter ausging. Von welchem Verhalten der Beschwerdeführerin und von welchem dabei auf den Körper der Geschädigten erfolgten Eingriff der Einzelrichter tatsächlich ausge- gangen ist, ist vielmehr den vorstehend unter Erw. II.4a wiedergegebenen Erwä- gungen des angefochtenen Entscheides (Urk. 3 S. 6 f., Erw. II.3.3) zu entnehmen. Der Einzelrichter stellte dabei im Wesentlichen auf die eigenen Aussagen der Be- schwerdeführerin ab, die sowohl in der polizeilichen Befragung wie auch in ihrer Einsprache eingestand, die Geschädigte mit dem Pullover geschlagen zu haben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse falsch verstanden worden, habe sie doch nicht "schlagen" gemeint, sondern habe lediglich zum Ausdruck bringen wol- len, dass sie den Pullover der Geschädigten wütend habe entgegen "schmeissen" wollen (Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.3), überzeugt nicht, verwendete die Beschwerdeführerin den Begriff "schlagen" doch an vielen Stellen des Befragungsprotokolls und ihrer eigenen Eingabe in unmissverständlicher Weise. So sprach sie beispielsweise da- von, dass sie die Geschädigte am 29. November 2001 nicht mit der Hand oder ei- nem anderen Gegenstand geschlagen habe (Urk. 6/5/4 S. 2 oben), oder dass die Geschädigte einige Tage vor dem genannten Datum "eine sehr grosse Portion Schläge" von ihrem Vater bekommen habe (Urk. 6/1 S. 3 Mitte). Dass sie selbst die Geschädigte insbesondere mit dem Pullover geschlagen habe, erklärte die Be- schwerdeführerin an mehreren Stellen (Urk. 6/5/4 S. 2 oben und Mitte, Urk. 6/1 S. 4 oben). Sie erwähnte dabei auch, dass der Pullover mit einem - unbestrittenerma- ssen metallenen - Reissverschluss versehen war (Urk. 6/5/4 S. 2). In der Beschwerdeschrift wird die einzelrichterliche Erwägung beanstandet, die Beschwerdeführerin habe die Stieftochter mit einem Pullover geschlagen, "was die Geschädigte auch selber eingeräumt" habe. Die Geschädigte - so wird geltend gemacht, habe aber nicht ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin sie mit dem Pullover geschlagen habe, sondern lediglich, dass die Beschwerdeführerin ihr den Pullover entgegen geschleudert habe, nachdem die Geschädigte ihn ihr zugewor- fen habe. Die Feststellung des Einzelrichters erweise sich somit als willkürlich und es müsse von der für die Beschwerdeführerin günstigeren Aussage der Geschä-

- 29 - digten ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.3). Wie vorstehend unter Erw. II.4a bereits vermerkt worden ist, handelt es sich bei der fraglichen Feststellung ("was die Geschädigte auch selber eingeräumt hat") offensichtlich um eine irrtümliche Parteibezeichnung im angefochtenen Entscheid. Es war - wie gezeigt - die Be- schwerdeführerin selber, die das Schlagen mit dem Pullover einräumte (vgl. auch Urk. 3 S. 6, Erw. II.3.3 zweiter Absatz). Die Feststellung, wonach die Beschwerde- führerin die Geschädigte mit dem Pullover geschlagen habe, erweist sich aber auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Geschädigten (vgl. Urk. 6/5/2 S. 3 unten) nicht als abwegig. Von mehreren Handlungen - nebst dem Schlagen mit dem Pullover -, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. November 2001 begangen haben solle, ist im Zusammenhang mit der Prüfung des der Kostenauflage zu Grunde gelegten Sachverhaltes nicht die Rede (vgl. Urk. 1 S. 5, Ziff. 2.3 am Ende). Hinsichtlich der Frage, welche Verletzung(-en) die Geschädigte durch das Handeln der Beschwerdeführerin erlitten habe, ist den diesbezüglich als massge- bend zu betrachtenden Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin es entsprechend ihren eigenen Aussagen als möglich erachtete, dass sie der Geschädigten durch das Schlagen mit dem Pullover auf Grund des Reissverschlusses eine blutige Wunde am Hals zugefügt habe. Sie schränkte die- se Aussage allerdings sogleich dahingehend wieder ein, dass die Geschädigte diese Wunde aber auch von ihren eigenen Fingernägeln haben könnte (vgl. Urk. 6/5/4 S. 2 oben). Im weiteren Verlauf der Befragung räumte sie dann jedoch noch- mals - und zwar ohne Einschränkung - ein, dass "diese kleinen Verletzungen" aus dem Schlagen mit dem Pullover resultiert haben könnten (a.a.O., S. 2 Mitte). In ih- rer Einsprache vertrat sie dann aber die Auffassung, die Kratzer am Hals der Ge- schädigten stammten "sehr wahrscheinlich von ihren Nägeln", habe sie doch die Geschädigte überhaupt nicht mit der Hand angefasst (Urk. 6/1 S. 4). Der Einzel- richter verwies indessen auf die in der gleichen Eingabe gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es durch das Schlagen mit dem Pullover bei der Geschädigten eine "momentane, harmlose Störung des Wohlbefindens" auch von ihrer Seite her gegeben habe (Urk. 3 S. 6 m.H.a. Urk. 6/1 S. 4).

- 30 - Den Erwägungen der Vorinstanz kann somit nicht abschliessend entnommen werden, welcher Art die Verletzung nach ihrer Auffassung gewesen war. Es blieb bei der auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützten Feststel- lung, dass eine blutige Wunde am Hals bzw. kleine Verletzungen vom Schlagen mit dem Pullover stammen könnten und dass durch das Schlagen die Geschädigte in ihrem Wohlbefinden gestört wurde. Ging gemäss eigenen Angaben die Be- schwerdeführerin zumindest davon aus, dass die von ihr genannten Verletzungen aus ihrem Schlagen mit dem mit Metallteil versehenen Pullover resultiert haben könnten, so sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ein solcher Schlag da- zu geeignet gewesen sei, Verletzungen in der beschriebenen bzw. vorliegend ent- standenen Art zu verursachen, auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die vom Einzelrichter in tatsächli- cher Hinsicht getroffenen Feststellungen mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet sind. 6.a) Bereits in der Einstellungsverfügung stützte sich die Untersuchungsbe- hörde zur Begründung ihrer Kostenauflage - wie einleitend unter Erw. I. dargelegt wurde - darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in die körperliche Integrität der Geschädigten in einer Art eingegriffen habe, die nicht mehr als sozi- aladäquat eingestuft werden könne. Auf diese Überlegungen verwies die Vorin- stanz in beipflichtendem Sinne und übernahm sie auch für ihre eigene Entscheid- begründung (Urk. 3 S. 7, Erw. II.4 i.V.m. S. 3 oben). Ohne dies ausdrücklich fest- zuhalten, berief sich die Vorinstanz damit auf die Bestimmung von Art. 28 ZGB und den darin enthaltenen Persönlichkeitsschutz.

b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen. Diese Bestimmung enthält kein ausdrückliches Verbot unerlaubter Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre anderer, jedoch ergibt sich dieses Verbot aus der Möglichkeit des Verletzten, an den Richter zu gelangen. Art. 28 ZGB enthält somit ein stillschweigendes allgemeines Verbot unbefugter Beeinträchtigungen fremder Persönlichkeitssphären (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweiz. Zivilgesetzbuches, Bern 1999, Rz 12.02). Gegenstand bzw. geschütztes

- 31 - Rechtsgut des externen Persönlichkeitsschutzes ist die Persönlichkeit. Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffes der Persönlichkeit, sondern setzt ihn als selbstverständlich voraus. Aufgrund entsprechender Umschreibungsversuche ist darunter etwa die Gesamtheit der wesentlichen Werte einer Person zu verstehen, wobei diese Werte oder Persönlichkeitsgüter der Person kraft ihrer Existenz eigen sind und Gegenstand einer Verletzung sein können (Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3.A., Basel 1999, Rz 457). Da sich die Per- sönlichkeit in ihrer körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ganzheit als derart vielfältig zeigt, ist eine abschliessende Enumeration der daraus abgeleiteten Persönlichkeitselemente nicht möglich. Die Persönlichkeit teilt sich in verschiede- ne, von der Praxis und Lehre kategorisierte einzelne Persönlichkeitsgüter auf (vgl. statt vieler Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.41 ff.). Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehört vor allem auch die physische Integrität des Menschen. Das Leben und die körperliche Un- versehrtheit, zu der auch die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit zählen, genie- ssen den besonderen Schutz aus Persönlichkeitsrecht. Es gilt der Grundsatz der Unantastbarkeit des Körpers (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.42; Pedrazzi- ni/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4.A., Bern 1993, S. 133). In Art. 28 Abs. 1 ZGB wird daher insbesondere auch der ein allgemeines Rechtsprinzip ver- körpernde Grundsatz "neminem laedere" konkretisiert. Als persönlichkeitsverlet- zend gelten im Bereich der körperlichen Integrität und körperlichen Bewegungs- freiheit jede Art von unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen, sofern sie wenig- stens eine gewisse Intensität erreichen und als ein Eindringen in die Persönlich- keitssphäre des Betroffenen erscheinen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.06 und 12.42; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 133). Persönlichkeitsverletzend ist namentlich jede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit, wie dies zum Beispiel ei- ne Ohrfeige darstellt (Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz 465 und Rz 613 f., wobei dieser Autor in Abweichung von der herrschen- den Lehre Körperkontakte, die zu keiner Körperverletzung oder Gesundheitsschä- digung führen, wie beispielsweise Ohrfeigen oder andere körperliche Schmerzzu- fügung ohne Verletzungsfolge, nicht unter die physische Integrität, sondern unter den Schutz der Selbstbestimmung des Menschen im Umgang mit seinem Körper

- 32 - einreiht, siehe Rz 535; vgl. auch Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.71 und De- schenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4.A., Bern 2001, Rz 543a). Im vorstehend beschriebenen Verhalten der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten eine Verletzung der physischen Integrität der Geschädigten zu er- blicken. Zwar kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persön- lichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, doch ist vorliegend von der erforderlichen Erheblichkeit bzw. Intensität der Einwirkung - unabhängig von der tatsächlich entstandenen Verletzung - auszugehen. Zu Recht hat die Vo- rinstanz auch auf die fehlende Sozialadäquanz dieses Verhaltens geschlossen. Lediglich geringfügige, übliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, de- nen der Charakter der unerwünschten Zudringlichkeit abgeht, verstossen nicht ge- gen Art. 28 ZGB und gelten als sogenannt sozialadäquat (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.48; Brückner, a.a.O., Rz 465).

c) Gemäss Abs. 2 des Art. 28 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung wider- rechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das Gesetz geht somit davon aus, dass dem Grundsatz nach niemand das Recht hat, einen andern in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen; jede solche Verletzung ist also im Prinzip widerrechtlich, es sei denn, es wäre dies im Einzelfall zufolge eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.15; Bucher, a.a.O., Rz 515 f.; Andreas Meili, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2.A., Basel 2002, N 45 f. zu Art. 28 ZGB). In der Beschwerdeschrift werden Ausführungen vorgetragen, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als widerrechtlich zu qualifizieren sei. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des provozieren- den Verhaltens der Geschädigten dieser den Pullover reflexartig ins Gesicht zu- rück geworfen. Diese Handlungsweise könne auch dann nicht als leichtfertig bzw. verwerflich im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden, selbst wenn sie die Geschädigte mit dem Pullover geschlagen hätte, da es doch geradezu über- menschlicher Beherrschung bedurft hätte, in so einer Situation ruhig zu bleiben (Urk. 1 S. 6, Ziff. 3).

- 33 - Diese Vorbringen sind allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt der Wider- rechtlichkeit, sondern nachfolgend (lit. d) unter demjenigen des zivilrechtlichen Verschuldens zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines der vom Gesetz aufge- zählten Rechtfertigungsgründe wird indessen nicht nachgewiesen. Als solcher kä- me allenfalls ein sich aus dem Gesetz ergebender Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB in Betracht. Als rechtfertigende Gesetzesvorschrift könnte unter Umständen das Weisungs- und Erziehungsrecht der Eltern gemäss Art. 301 ff. ZGB in Frage kommen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.35; Brückner, a.a.O., Rz 460). Aus dem Spannungsverhältnis zwischen der Gehorsamspflicht des Kindes einerseits und dessen Persönlichkeit andererseits ergibt sich eine Be- schränkung der Erziehungsmittel. Die elterliche Sorge schliesst die Befugnis zur Anwendung der nötigen und geeigneten Erziehungsmittel ein. Den Eltern steht - im Gegensatz zum alten Kindesrecht (Art. 278 aZGB) - aber kein Züchtigungsrecht zu. Unzulässig sind zunächst jegliche entwürdigenden Erziehungsmassnahmen sowie Massnahmen, die das Kind quälen, sein Anstandsgefühl verletzen oder zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen können. Darüber hinaus muss jede kör- perliche Züchtigung als unzulässig angesehen werden (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 8 zu Art. 301 ZGB; Kurt Affolter, ebda., N 68 ff.; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.A., Bern 1999, Rz 26.03; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 12.A., Zürich 2002, S. 438). Da es sich vorliegend um eine nicht mehr im Bereich ange- messener Erziehungsmittel liegende körperliche Züchtigung handelte, muss es bei der Annahme einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung bleiben.

d) Ein Verschulden ist im Rahmen von Art. 28 ZGB - mit Ausnahme der Be- urteilung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 28a ZGB - zwar nicht erforderlich (Meili, a.a.O., N 55 zu Art. 28 ZGB; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 143; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.09 und 14.65). Hingegen ist im Rahmen der Beurteilung der Kostenauflage bei nicht verurteilendem Verfahrens- abschluss der haftpflichtrechtliche Verschuldensbegriff heranzuziehen. Der vom Betroffenen zu verantwortende Schaden besteht in den durch sein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten entstandenen Verfahrenskosten. Als schuldhaft wird in diesem Zusammenhang ein menschliches Verhalten bezeichnet, dass als so ta-

- 34 - delnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu recht- fertigen vermag. Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objekti- ven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsprechung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnitts- menschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Ver- halten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden um so schwe- rer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 169 Ia 169 f. m.w.H.; vgl. auch RB KassG 1996 Nr. 5 S. 14). Diese objektive Seite des Verschuldens ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (provozierendes Ver- halten der Geschädigten) ohne weiteres zu bejahen. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht normal und von demjenigen einer durchschnittlich verantwortungsbewussten Mutter bzw. Stiefmutter abweichend betrachtet. Auch wenn sie nicht - wie in der Beschwerde- schrift gerügt wird (Urk. 1 S. 6 oben) - die diesbezüglichen Aussagen der Geschwi- ster der Geschädigten ausdrücklich in ihre Erwägungen einbezog, so kann ihrem Entscheid gleichwohl entnommen werden, dass sie die bestehenden Erziehungs- probleme und familiären Schwierigkeiten berücksichtigte (Urk. 3 S. 6, Erw. II.3.3; vgl. Urk. 5 S. 3 oben). Mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer reflexartigen Reak- tion lässt sich das von einem durchschnittlich besonnenen abweichende Verhalten nicht entschuldigen. Nebst der objektiven Seite des Verschuldens, ist auch das Vorliegen der subjektiven Seite des Verschuldens, d.h. der Urteils- bzw. Zurech- nungsfähigkeit, zu bejahen (BGE 116 IV 169 f., 171), selbst wenn man der Be- schwerdeführerin angesichts des provozierenden Verhaltens der Geschädigten und der bestehenden Erziehungsprobleme eine leichte Einschränkung ihrer Steue- rungsfähigkeit im Hinblick auf die Kontrolle ihrer Reaktionen zubilligt.

e) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Einzelrichter die Kausalität zwischen ihrer Handlungsweise und der Einleitung der Strafuntersu- chung bejaht habe. Wie der Einstellungsverfügung der BAK V zu entnehmen sei, sei wegen Körperverletzung rapportiert worden, weil der Beschwerdeführerin vor- geworfen worden sei, die Geschädigte "derart geschlagen zu haben, dass sich die

- 35 - Geschädigte in Spitalpflege begeben musste" (m.H.a. Urk. 5 S. 1, Erw. I). Von die- ser Annahme sei die Polizei auf Grund der falschen Angaben der Geschädigten ausgegangen, als sie den Rapport wegen Körperverletzung erstellt habe. Aus dem Arztbericht gehe jedoch mit aller Deutlichkeit hervor, dass bei der Geschädigten ausschliesslich Quetschungen, Kratzspuren und Quetschmarken festgestellt wur- den, welche keine Hospitalisation erfordert hätten. Diese sei - wie im Arztbericht nachzulesen sei - ausschliesslich "zur Separation von der Stiefmutter" angeordnet worden (m.H.a. Urk. 6/5/9/6 S. 2). Angesichts dieses Arztberichtes hätte - so die Beschwerde - die Stadtpolizei erkennen müssen, dass sie von der Geschädigten in Bezug auf den Grund ihres Spitalaufenthaltes in die Irre geführt worden sei und hätte niemals wegen Körperverletzung rapportieren dürfen, mit der Begründung, es lägen Verletzungen vor, die eine Hospitalisation erfordert hätten. Dass Quetschun- gen und Schürfungen lediglich Tätlichkeiten darstellen, sei wohl auch der Stadtpo- lizei klar gewesen, doch habe sie sich durch den Spitalaufenthalt fälschlicherweise zu einem Rapport auf Körperverletzung hinreissen lassen. Eine Kostenauflage sei daher auf Grund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage und der tatsächlichen Ver- hältnisse, welche die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten habe, zum vornherein ausgeschlossen (Urk. 1 S. 5 f., Ziff. 4). Die Kostenauflage beim nichtverurteilenden Verfahrensabschluss setzt ad- äquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und der Einleitung bzw. Erschwerung der Untersuchung sowie den damit erwachsenen Kosten vor- aus. Sie rechtfertigt sich im Falle der bewirkten Untersuchungseinleitung jedoch nur, wenn der Grund für die Eröffnung der Untersuchung zu Recht bestand. Insbe- sondere fehlt es an der Kausalität, wenn trotz verwerflichen oder leichtfertigen Verhaltens die Behörde beispielsweise wegen Fehlens einer Prozessvorausset- zung bzw. eines Verfahrenshindernisses (Strafantrag, Verjährung), offensichtlichen Fehlens eines Straftatbestandselementes bei der ihr zuzumutenden Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Verfahren hätte eröffnen dürfen. Eine Auferlegung von Kosten fällt insoweit ausser Betracht, als die Untersuchungsbehörde aus Ueberei- fer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafun- tersuchung eingeleitet hat. Ob die Einleitung einer Strafuntersuchung kausal auf das Verhalten des Angeschuldigten zurückzuführen ist, entscheidet sich in einer

- 36 - objektivierenden Betrachtungsweise ex tunc, d.h. bezogen auf den Zeitpunkt, in welchem sich die Frage der Einleitung bzw. die Frage der Vornahme der betref- fenden Untersuchungshandlungen stellte. Zu prüfen ist, ob die fragliche Verhal- tensweise geeignet war, beim Untersuchungsbeamten den Verdacht einer Straftat zu erwecken und so mit einer gewissen Zwangsläufigkeit die Einleitung der Unter- suchung zu bewirken. An die Ursächlichkeit des verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens für die Einleitung der Untersuchung sind dabei keine strengen Anfor- derungen zu stellen, zumal die Untersuchungsbehörde gehalten ist, bei genügen- dem Tatverdacht ein Verfahren zu eröffnen. Der Schein oder die Behauptung de- liktischer Handlungen müssen zu Beginn der Untersuchung genügen, sofern das Ergebnis der Untersuchung den Nachweis verwerflichen oder leichtfertigen Han- delns liefert. War der Anfangsverdacht dergestalt, dass der Untersuchungsbeamte ohne Überschreitung seines Ermessens auf die Eröffnung der Untersuchung hätte verzichten dürfen, so fehlt allerdings die adäquate Kausalität zwischen der Hand- lung des Angeschuldigten und den entstandenen Kosten (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22-24 zu § 42 StPO; BGE 116 Ia 170 f.). Im Lichte dieser Grundsätze erscheinen die vorliegend gegen die Beschwer- deführerin zunächst wegen Körperverletzung eingeleitete Untersuchung und die dabei getätigten Untersuchungshandlungen als durch das zumindest leichtfertige Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus gerechtfertigt. Es ist zwar zutreffend, dass die Hospitalisation, welche im Übrigen nach dem Vorfall vom 29. November 2001 nicht nur für eine Nacht angeordnet wurde, sondern bis zum 4. Dezember 2001 andauerte, nicht primär wegen der gemäss Arztbericht festgestellten Verlet- zungen erfolgte. Wie dem Arztbericht des Stadtspitals Triemli sowie der Aktennotiz des die Anzeige der Geschädigte aufnehmenden Polizeibeamten entnommen wer- den kann, wurde der ärztliche Entscheid, die Geschädigte vorerst in Spitalpflege zu behalten, vor allem im Hinblick auf die problematischen Wohnverhältnisse bzw. die familiäre Situation getroffen (Urk. 6/5/1/2, Urk. 6/6/9/6 S. 2). Die Rapportierung wegen Körperverletzung durch die Stadtpolizei erfolgte - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht etwa deswegen, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen seien derart schwer gewesen, dass sie bereits für sich allein eine Hospitalisation erforderlich

- 37 - gemacht hätten. Der Umstand, dass die Geschädigte wegen der zu Hause herr- schenden prekären familiären Situation zunächst im Spital verblieb, wurde den Po- lizeibeamten nämlich noch am Abend des 29. November 2001 mitgeteilt (Urk. 6/5/1/1 S. 3, Urk. 6/5/1/2). Im Zeitpunkt der Rapportierung war bekannt, dass die Beschwerdeführerin und der Vater der Geschädigten seit geraumer Zeit in Tren- nung bzw. geschieden waren, jedoch immer noch in Wohngemeinschaft lebten (Urk. 6/5/1/2). Es war auch aus den Befragungen sämtlicher Beteiligten bekannt, dass sich die häuslichen Verhältnisse insbesondere auf Grund des sehr ange- spannten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschädigten so- wie der ehelichen Probleme äusserst schwierig gestalteten und Handgreiflichkeiten unter den Familienmitgliedern an der Tagesordnung waren (Urk. 6/5/2-6; vgl. zum psychischen Zustand der Geschädigten auch den Bericht der sie nachbetreuenden Psychologin in Urk. 6/5/9/5). Die Geschädigte klagte anlässlich der Erstattung ihrer Strafanzeige plötzlich über starke Schmerzen, worauf ihr geraten wurde, sich - statt anderntags zum Hausarzt - sofort zur näheren Abklärung ins Triemlispital zu begeben (Urk. 6/5/1/2). Im Rahmen ihrer eingehenden Befragung gab die Geschä- digte dann zu Protokoll, dass sie seit einigen Jahren von der Beschwerdeführerin auf verschiedene Weise geschlagen bzw. gezüchtigt worden sei (Urk. 6/5/2). Ent- sprechende Angaben machte sie auch gegenüber dem behandelnden Spitalarzt (Urk. 6/5/9/6 S. 2). Sie schilderte auch den Vorfall vom 29. November 2001 dahin- gehend, dass ihr die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Auseinan- dersetzung um einen dem kleinen Bruder gehörenden Pullover, diesen ins Gesicht geschleudert habe, wobei das Metallteil genau ihre linke Augenbraue getroffen ha- be, was sehr weh getan habe. Darauf habe der Streit angefangen. Die Beschwer- deführerin habe sie gegen die rechte Schulter geboxt und mit den Händen wie wild auf sie eingeschlagen. Sie habe von einer Kratzspur am Hals hinten und an den Händen geblutet. Sie - die Geschädigte - selbst habe sich gewehrt und zurückge- schlagen (Urk. 6/5/2 S. 3 f.). Wie dargelegt worden ist, kann im vorliegenden Ver- fahren allerdings nur von dem von der Beschwerdeführerin selbst eingestandenen Verhalten ausgegangen werden. Immerhin gab sie aber auch frühere Handgreif- lichkeiten zu (vorstehend Erw. II.5d). Das Ausmass der genauen Verletzungen der Geschädigten lag - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - im Zeitpunkt der Rapportierung im Übrigen aber noch gar nicht vor, wurde doch der

- 38 - Arztbericht erst später von der Bezirksanwaltschaft eingeholt (Urk. 6/5/1/1 S. 5/6; Urk. 6/5/9/4). Wenn unter den geschilderten Umständen zunächst eine Untersu- chung wegen Körperverletzung eröffnet wurde, so kann dies nicht als Übereifer der Untersuchungsbehörden bezeichnet werden.

7. Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. II I. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 396a StPO). Demnach beschliesst das Gericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeparteien sowie (cid:0) die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) (cid:0)

5. Rechtsmittel: Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kassationshof des Bun- desgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundes- strafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Be-

- 39 - schwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Ent- scheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic.iur. H.-R. Bühlmann Anonymisiert am 8. April 2004 von (lic. iur. H.-R. Bühlmann)