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UN020079

Nichtabholen einer eingeschriebenen Postsendung, fiktive Zustellung. Voraussetzung für Fristwiederherstellung.

Zürich OG · 2002-09-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Da sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unbegründet dar- stellt, ist gestützt auf § 433 Abs. 1 StPO ohne Anhörung des Polizeirichter- amtes und der Vorinstanz zu entscheiden.

E. 2 Gemäss § 431 StPO beträgt die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbe- schwerde zehn Tage von der Eröffnung des Entscheides an. Das Urteil vom

16. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer dreimal erfolglos zugestellt, nämlich am 30. November 2001, am 14. Dezember 2001 und am 14. Januar 2002 (Urk. 5/26). Gemäss Praxis des Bundesgerichtes gilt eine eingeschrie- bene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht an- getroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zuge- stellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist

- 3 - zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 123 III 492 Erw. 1, S. 493; 119 V 89 Erw. 4b S. 94 mit Hinweisen; vgl. auch unveröffentliches Urteil vom 30. August 2000, 1P.264/2000, Erw. 2a/aa). Diese Praxis ist analog für die Berechnung kantonaler Fristen anzu- wenden. Da vorliegend am 16. Oktober 2001 eine Hauptverhandlung durch- geführt worden war (Urk. 5 Protokoll S. 3 ff.) und die Einzelrichterin die Zu- stellung des Urteils in Aussicht gestellt hatte, wusste der Beschwerdeführer, dass er mit der Zusendung eines Gerichtsentscheides in naher Zukunft zu rechnen hatte. Er wies sogar anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass er von Oktober bis Mitte November 2001 im Ausland sei (Urk. 5 Prot. S. 6). Somit rechnete er mit der Zustellung des Entscheides und hätte in Kenntnis seiner Abwesenheit einen Vertreter für die Empfangnahme der Postsendungen bestimmen müssen. Die Vorinstanz hatte seine bekannt ge- gebene Abwesenheit bei der Wahl des Zustellungszeitpunktes berücksich- tigt, indem der erste Zustellungsversuch am 30. November 2001 erfolgte (Urk. 5/26). Es kann offen bleiben, ob das Gericht dazu überhaupt ver- pflichtet gewesen wäre und ob insgesamt drei Zustellungsversuche nötig waren. Die letzte Zustellung erfolgte am 14. Januar 2002. Unter Beachtung der 7tägigen Abholfrist ging deshalb die Vorinstanz zu Recht von einer fikti- ven Zustellung am 22. Januar 2002 (Urk. 5/26) aus. Die am 21. Juni 2002 bei der Gerichtskanzlei mündlich erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (Urk. 5/30 i.V.m. 5/31) erfolgte demnach ver- spätet.

E. 3 a) Eine verspätete Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde führt zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn die Voraussetzungen für die Wie- derherstellung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben sind.

b) Das Gericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederher- stellen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei (§ 199 Abs. 1 GVG). Nach feststehender Pra- xis muss sodann Wiederherstellung gewährt werden, wenn leichte oder gar

- 4 - keine Nachlässigkeit vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die Gegen- seite der Wiederherstellung zustimmt oder nicht. Bei grobem Verschulden mit Bezug auf Säumnis besteht aber auch im Falle der Einwilligung der Ge- genpartei kein Anspruch auf Wiederherstellung; das Gericht darf daher auch ohne Anhörung der Gegenpartei die Wiederherstellung verweigern, wenn es der Ansicht ist, die Säumnis beruhe auf grober Nachlässigkeit (ZR 83 Nr. 111). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 199 Abs. 3 GVG).

c) Vorliegend führte der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis der Einzelrichterin in der Verfügung vom 26. Juni 2002 (Urk. 32) nicht aus, weshalb seine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde verspätet erfolgte bzw. begründete dies mit der verspäteten Zustellung des Entscheides (Urk. 1 S. 1). Wie bereits oben ausgeführt, geht das Gericht von einer fiktiven Zu- stellung aus, wovon der Beschwerdeführer im Übrigen mit Schreiben des Gerichtes vom 13. Juni 2002 Kenntnis erhielt (Urk. 5/29). Da es sich um einen juristischen Laien handelt, sind auch die beiden Schreiben an das Gericht vom 22. März 2002 (Urk. 5/27) und vom 10. Juni 2002 (Urk. 5/28) für die Begründung des Fristwiederherstellungsgesuches beizuziehen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei wegen verschie- dener Vorkommnisse, sowie Erkrankung erst im Januar 2002 aus dem Aus- land zurückgekehrt (Urk. 5/27). In seinem Postfach habe er eine Abholungs- einladung vorgefunden, aber die Sendung sei bereits zurückgeschickt wor- den. Er habe angenommen, dass es sich dabei um das besagte Gerichts- urteil gehandelt habe und habe eine nochmalige Zustellung erwartet. Auf- grund der Hinweise seiner Freunde habe er vom Urteil und aus der Zeitung vom 22. Februar 2002 von dessen ungefähren Inhalt erfahren (sinngemäss). Anfangs März 2002 habe er eine Abholungseinladung für eine Sendung des Bezirksgerichtes Zürich erhalten. Diese habe nur die Rücksendung der ein- gereichten Akten mit Rückgabebestätigung enthalten, jedoch kein Urteil. Am

11. März 2002 habe er eine Rechnung für dieses Verfahren erhalten (Urk.

- 5 - 5/27). Im Schreiben vom 10. Juni 2002 (Urk. 5/28) machte der Beschwer- deführer überhaupt keine Gründe für die verspätete Anmeldung geltend. Aus dem Schreiben vom 22. März 2002 geht hervor, dass der Beschwerde- führer erst die Zustellung eines Urteils verlangte, nachdem er die Rechnung erhalten hatte. Er hätte aber - da er länger als vorgesehen landesabwesend war - spätestens innert 10 Tagen ab Rückkehr in die Schweiz bzw. Kennt- nisnahme der Rücksendung der Gerichtssendung sein Gesuch um Wieder- herstellung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde stellen müssen, was bedingte, dass er sich sofort um die Zustellung eines Ent- scheides hätte bemühen müssen. Demnach ist auch das Gesuch um Wie- derherstellung der Frist bereits verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass auch auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.

E. 4 a) Im Übrigen müsste das Gesuch um Wiederherstellung der Frist auch materiell abgewiesen werden, weil das Versäumnis des Beschwerdeführers eine grobe Nachlässigkeit darstellt.

b) Der Entscheid, ob Wiederherstellung zu gewähren sei, hat sich nach sachlichen Kriterien zu richten, so etwa danach, ob die Partei an der Säum- nis persönlich unschuldig ist und durch diese einen erheblichen und uner- setzlichen Nachteil erleiden könnte; Verweigerung ist dagegen am Platz, wenn die Nachlässigkeit bei Säumnis eine sehr grobe ist. Nach der Recht- sprechung fällt dem juristischen Laien, der es unterlässt, sich über Verfah- rensvorschriften zu erkundigen, grobe Nachlässigkeit zur Last. Als grobe Nachlässigkeit wird gewertet, wenn eine Partei während eines Prozesses ih- ren Wohnsitz verlässt, ohne Vorkehren zu treffen - etwa durch Ernennung eines Vertreters -, dass während ihrer Abwesenheit allfällige an Fristen ge- bundene Handlungen ausgeführt werden. Selbst das Verpassen einer Frist zufolge beruflicher Inanspruchnahme wird als grobe Nachlässigkeit angese- hen, sofern nicht ausserordentliche Verhältnisse vorlagen.

- 6 - Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass er sich beim Gericht über die Ver- fahrensvorschriften erkundigt, jedoch eine unzutreffende oder zum minde- sten irreführende Auskunft erhalten habe. Ebenso wenig macht er geltend, dass er für seine Abwesenheit einen Vertreter ernannt, dieser aber seinen Auftrag nicht richtig erfüllt habe. Auch enthalten seine Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich Fristversäumnis bei der Begründung der Beschwerde ausserordentliche Verhältnisse vorgelegen hätten. Dass er sich über die Verfahrensvorschriften informieren und für die Zeit seiner Auslandabwesenheit geeignete Vorkehren treffen würde, war aber vom Be- schwerdeführer zu erwarten, zumal er ja länger als der Einzelrichterin in Aussicht gestellt, abwesend war und mit der Urteilszustellung Ende Novem- ber/anfangs Dezember 2001 rechnen musste. Hinsichtlich der Fristver- säumnis ist ihm deshalb grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Da der Be- schwerdeführer die Nachteile der Fristversäumnis persönlich zu vertreten hat und er durch die Fristversäumnis keinen erheblichen Nachteil erleidet - es ging im angefochtenen Urteil weder um Rechtsfragen von grosser Trag- weite noch um ein Delikt von grossem Unrechtsgehalt - wäre die Wiederher- stellung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ohne Stellung- nahme der Gegenpartei zur Fristwiederherstellung zu verweigern und das Gesuch demnach abzuweisen. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen.

- 7 -

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung der Nichtig- keitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 150.- .............
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (cid:0) das Polizeirichteramt der Stadt Zürich (cid:0) die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich unter Rücksen- (cid:0) dung der Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. Vourtsis
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UN020079/U/yb A, B III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Martin, Vorsitzender, lic.iur. Hodel und lic.iur. Marti sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Vourtsis Beschluss vom 13. September 2002 in Sachen K. Beschwerdeführer gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner betreffend Wiederhandlung gegen das Ruhezeit- und Ladenschlussgesetz Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 16. Oktober 2001, GU010274

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I . Mit Urteil vom 16. Oktober 2001 erkannte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich, K. sei der Übertretung des § 6 des Ruhezeit- und Ladenschluss- gesetzes vom 14. März 1971 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Verkaufszeiten im Detailhandel schuldig und werde mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid erhob der Gebüsste Nichtigkeits- beschwerde und beantragte (sinngemäss), das vorinstanzliche Urteil sei aufzuhe- ben und nach entsprechender Ergänzung der Untersuchung (Augenschein, ev. persönliche Befragung) und Würdigung der Indizien sei ein neues Urteil zu fällen (Urk. 1 S. 4). II .

1. Da sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unbegründet dar- stellt, ist gestützt auf § 433 Abs. 1 StPO ohne Anhörung des Polizeirichter- amtes und der Vorinstanz zu entscheiden.

2. Gemäss § 431 StPO beträgt die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbe- schwerde zehn Tage von der Eröffnung des Entscheides an. Das Urteil vom

16. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer dreimal erfolglos zugestellt, nämlich am 30. November 2001, am 14. Dezember 2001 und am 14. Januar 2002 (Urk. 5/26). Gemäss Praxis des Bundesgerichtes gilt eine eingeschrie- bene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht an- getroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zuge- stellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist

- 3 - zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 123 III 492 Erw. 1, S. 493; 119 V 89 Erw. 4b S. 94 mit Hinweisen; vgl. auch unveröffentliches Urteil vom 30. August 2000, 1P.264/2000, Erw. 2a/aa). Diese Praxis ist analog für die Berechnung kantonaler Fristen anzu- wenden. Da vorliegend am 16. Oktober 2001 eine Hauptverhandlung durch- geführt worden war (Urk. 5 Protokoll S. 3 ff.) und die Einzelrichterin die Zu- stellung des Urteils in Aussicht gestellt hatte, wusste der Beschwerdeführer, dass er mit der Zusendung eines Gerichtsentscheides in naher Zukunft zu rechnen hatte. Er wies sogar anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass er von Oktober bis Mitte November 2001 im Ausland sei (Urk. 5 Prot. S. 6). Somit rechnete er mit der Zustellung des Entscheides und hätte in Kenntnis seiner Abwesenheit einen Vertreter für die Empfangnahme der Postsendungen bestimmen müssen. Die Vorinstanz hatte seine bekannt ge- gebene Abwesenheit bei der Wahl des Zustellungszeitpunktes berücksich- tigt, indem der erste Zustellungsversuch am 30. November 2001 erfolgte (Urk. 5/26). Es kann offen bleiben, ob das Gericht dazu überhaupt ver- pflichtet gewesen wäre und ob insgesamt drei Zustellungsversuche nötig waren. Die letzte Zustellung erfolgte am 14. Januar 2002. Unter Beachtung der 7tägigen Abholfrist ging deshalb die Vorinstanz zu Recht von einer fikti- ven Zustellung am 22. Januar 2002 (Urk. 5/26) aus. Die am 21. Juni 2002 bei der Gerichtskanzlei mündlich erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (Urk. 5/30 i.V.m. 5/31) erfolgte demnach ver- spätet.

3. a) Eine verspätete Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde führt zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn die Voraussetzungen für die Wie- derherstellung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben sind.

b) Das Gericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederher- stellen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei (§ 199 Abs. 1 GVG). Nach feststehender Pra- xis muss sodann Wiederherstellung gewährt werden, wenn leichte oder gar

- 4 - keine Nachlässigkeit vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die Gegen- seite der Wiederherstellung zustimmt oder nicht. Bei grobem Verschulden mit Bezug auf Säumnis besteht aber auch im Falle der Einwilligung der Ge- genpartei kein Anspruch auf Wiederherstellung; das Gericht darf daher auch ohne Anhörung der Gegenpartei die Wiederherstellung verweigern, wenn es der Ansicht ist, die Säumnis beruhe auf grober Nachlässigkeit (ZR 83 Nr. 111). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 199 Abs. 3 GVG).

c) Vorliegend führte der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis der Einzelrichterin in der Verfügung vom 26. Juni 2002 (Urk. 32) nicht aus, weshalb seine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde verspätet erfolgte bzw. begründete dies mit der verspäteten Zustellung des Entscheides (Urk. 1 S. 1). Wie bereits oben ausgeführt, geht das Gericht von einer fiktiven Zu- stellung aus, wovon der Beschwerdeführer im Übrigen mit Schreiben des Gerichtes vom 13. Juni 2002 Kenntnis erhielt (Urk. 5/29). Da es sich um einen juristischen Laien handelt, sind auch die beiden Schreiben an das Gericht vom 22. März 2002 (Urk. 5/27) und vom 10. Juni 2002 (Urk. 5/28) für die Begründung des Fristwiederherstellungsgesuches beizuziehen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei wegen verschie- dener Vorkommnisse, sowie Erkrankung erst im Januar 2002 aus dem Aus- land zurückgekehrt (Urk. 5/27). In seinem Postfach habe er eine Abholungs- einladung vorgefunden, aber die Sendung sei bereits zurückgeschickt wor- den. Er habe angenommen, dass es sich dabei um das besagte Gerichts- urteil gehandelt habe und habe eine nochmalige Zustellung erwartet. Auf- grund der Hinweise seiner Freunde habe er vom Urteil und aus der Zeitung vom 22. Februar 2002 von dessen ungefähren Inhalt erfahren (sinngemäss). Anfangs März 2002 habe er eine Abholungseinladung für eine Sendung des Bezirksgerichtes Zürich erhalten. Diese habe nur die Rücksendung der ein- gereichten Akten mit Rückgabebestätigung enthalten, jedoch kein Urteil. Am

11. März 2002 habe er eine Rechnung für dieses Verfahren erhalten (Urk.

- 5 - 5/27). Im Schreiben vom 10. Juni 2002 (Urk. 5/28) machte der Beschwer- deführer überhaupt keine Gründe für die verspätete Anmeldung geltend. Aus dem Schreiben vom 22. März 2002 geht hervor, dass der Beschwerde- führer erst die Zustellung eines Urteils verlangte, nachdem er die Rechnung erhalten hatte. Er hätte aber - da er länger als vorgesehen landesabwesend war - spätestens innert 10 Tagen ab Rückkehr in die Schweiz bzw. Kennt- nisnahme der Rücksendung der Gerichtssendung sein Gesuch um Wieder- herstellung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde stellen müssen, was bedingte, dass er sich sofort um die Zustellung eines Ent- scheides hätte bemühen müssen. Demnach ist auch das Gesuch um Wie- derherstellung der Frist bereits verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass auch auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.

4. a) Im Übrigen müsste das Gesuch um Wiederherstellung der Frist auch materiell abgewiesen werden, weil das Versäumnis des Beschwerdeführers eine grobe Nachlässigkeit darstellt.

b) Der Entscheid, ob Wiederherstellung zu gewähren sei, hat sich nach sachlichen Kriterien zu richten, so etwa danach, ob die Partei an der Säum- nis persönlich unschuldig ist und durch diese einen erheblichen und uner- setzlichen Nachteil erleiden könnte; Verweigerung ist dagegen am Platz, wenn die Nachlässigkeit bei Säumnis eine sehr grobe ist. Nach der Recht- sprechung fällt dem juristischen Laien, der es unterlässt, sich über Verfah- rensvorschriften zu erkundigen, grobe Nachlässigkeit zur Last. Als grobe Nachlässigkeit wird gewertet, wenn eine Partei während eines Prozesses ih- ren Wohnsitz verlässt, ohne Vorkehren zu treffen - etwa durch Ernennung eines Vertreters -, dass während ihrer Abwesenheit allfällige an Fristen ge- bundene Handlungen ausgeführt werden. Selbst das Verpassen einer Frist zufolge beruflicher Inanspruchnahme wird als grobe Nachlässigkeit angese- hen, sofern nicht ausserordentliche Verhältnisse vorlagen.

- 6 - Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass er sich beim Gericht über die Ver- fahrensvorschriften erkundigt, jedoch eine unzutreffende oder zum minde- sten irreführende Auskunft erhalten habe. Ebenso wenig macht er geltend, dass er für seine Abwesenheit einen Vertreter ernannt, dieser aber seinen Auftrag nicht richtig erfüllt habe. Auch enthalten seine Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich Fristversäumnis bei der Begründung der Beschwerde ausserordentliche Verhältnisse vorgelegen hätten. Dass er sich über die Verfahrensvorschriften informieren und für die Zeit seiner Auslandabwesenheit geeignete Vorkehren treffen würde, war aber vom Be- schwerdeführer zu erwarten, zumal er ja länger als der Einzelrichterin in Aussicht gestellt, abwesend war und mit der Urteilszustellung Ende Novem- ber/anfangs Dezember 2001 rechnen musste. Hinsichtlich der Fristver- säumnis ist ihm deshalb grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Da der Be- schwerdeführer die Nachteile der Fristversäumnis persönlich zu vertreten hat und er durch die Fristversäumnis keinen erheblichen Nachteil erleidet - es ging im angefochtenen Urteil weder um Rechtsfragen von grosser Trag- weite noch um ein Delikt von grossem Unrechtsgehalt - wäre die Wiederher- stellung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ohne Stellung- nahme der Gegenpartei zur Fristwiederherstellung zu verweigern und das Gesuch demnach abzuweisen. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen.

- 7 - Demnach beschliesst das Gericht:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung der Nichtig- keitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 150.- .............

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (cid:0) das Polizeirichteramt der Stadt Zürich (cid:0) die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich unter Rücksen- (cid:0) dung der Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. Vourtsis