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UK110019

Kostenauflage

Zürich OG · 2012-02-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 30. September 2010 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der gegen A._____ (Rekurrent) geführten Untersuchung wegen fahrlässiger Kör- perverletzung eine Einstellungsverfügung. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'412.35 wurden dem Rekurrenten auferlegt (Urk. 7/2 = Urk. 10/25).

E. 2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 liess der Rekurrent beim Bezirksge- richt Zürich, Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen, ein Begehren um gerichtli- che Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen (Urk. 7/1). Mit Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 wurden die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingestellten Untersuchung im Teilbetrag von Fr. 2'445.70 dem Rekurrenten auferlegt. Im Mehrbetrag wurden sie auf die Ge- richtskasse genommen. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren betreffend gericht- liche Beurteilung von Fr. 600.– wurde dem Rekurrenten zu zwei Dritteln auferlegt und es wurde ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– zugespro- chen (Urk. 7/8 S. 14).

E. 3 Gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH werden die Kosten einer eingestellten Un- tersuchung von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn er die Durchführung der Un- tersuchung erschwert hat. Das Verhalten ist dann als widerrechtlich zu qualifizie- ren, wenn es gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm der gesamten schweizerischen Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011, 1B_345/2011, E. 3.1). Es wird vorausge- setzt, dass entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, verletzt wird. Eine blosse Verletzung schlichter zivil- rechtlicher, insbesondere vertraglicher Pflichten, genügt hingegen nicht, da die Wahrung dieser Interessen keine Angelegenheit des Strafrechts bzw. Strafpro- zesses sein kann. Weiter ist erforderlich, dass es sich um ein klar gegen eine sol- che Verhaltensnorm verstossendes Verhalten handelt. Das widerrechtliche Ver- halten des Angeklagten muss sodann die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens sein, damit die Kostenauflage in Frage kommt. Dies trifft zu, wenn das gegen eine Rechtsnorm verstossende Verhalten des Angeklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwe- cken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Sodann muss ein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Die zu Kostenauflage Anlass gebende Verhaltensweise muss vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein (Schmid, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 42 N 20 ff.). Nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Laut Rechtsprechung ist es mit diesen Bestimmungen vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des

- 5 - Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Ge- genstand der strafrechtlichen Anschuldigung bildete, wobei die rechtlichen Vo- raussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Tatbestand fehl- ten. Jedoch verletzt eine Kostenauflage den Grundsatz der Unschuldsvermutung dann, wenn daraus hervorgeht, dass das Gericht den Angeklagten für strafrecht- lich schuldig hält (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206).

E. 4 a) Es ist unbestritten, dass es am 7. Dezember 2007 um zirka 06.39 Uhr zu einem Unfall kam, als die den Fussgängerstreifen überquerende Geschädigte mit dem stadteinwärts fahrenden Fahrzeug des Rekurrenten zusammenstiess (Urk. 10/1). Die Geschädigte zog sich dabei mehrere Frakturen und eine Hirner- schütterung zu (vgl. Urk. 10/19/4 und 5). Es ist nachvollziehbar, dass gegen den Rekurrenten als Lenker des Fahrzeugs, eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, waren die Verletzungen der Geschädigten doch von solcher Intensität, dass sie annähernd einen Monat hospitalisiert werden musste (Urk. 10/19/4). Ein gewisser Tatverdacht lag folglich vor. Überdies stellte die Geschädigte gegen den Rekur- renten Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 10/2), weshalb die Untersuchungsbehörde verpflichtet war, den Vorfall zu untersuchen.

b) Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage damit, dass der Rekurrent, welcher mit zirka 40 km/h unterwegs gewesen sei, seine Fahrgeschwindigkeit an- gesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation und des Fussgängerstreifens er- heblich hätte reduzieren müssen. Sein Verhalten sei daher als schuldhaft zu qua- lifizieren (Urk. 5 S. 12 = Urk. 7/8 S. 12). Welche Norm der Rekurrent verletzt ha- ben soll, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausgeführt. Sinngemäss wies sie auf Art. 32 Abs. 1 (Anpassen der Geschwindigkeit an die Umstände) und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 (Pflichten gegenüber Fussgängern) SVG hin.

c) Eine fahrlässige Körperverletzung - wegen einer solchen wurde gegen den Rekurrenten eine Strafuntersuchung eröffnet (vgl. Urk. 10/4) - kann im Stras- senverkehr in der Regel nicht anders als durch Verletzung von Verkehrsregeln begangen werden. Ursache des Verletzungserfolgs ist die Widerhandlung mit der ihr notwendig innewohnenden abstrakten Verkehrsgefährdung und die aus dieser hervorgegangene konkrete Gefährdung einer Person. Zwischen der Rechtswid-

- 6 - rigkeit des Gefährdungstatbestands und jener des Verletzungsdelikts besteht ein unmittelbarer enger Zusammenhang. Rechtswidrig ist die Körperverletzung nur, wenn es auch das gefährdende Verkehrsverhalten war. Entsprechendes gilt für das Verschulden (BGE 91 IV 211 E. 4). Bei der materiellen Beurteilung der Frage, ob sich der Rekurrent einer fahr- lässigen Körperverletzung schuldig gemacht hätte, wären diese Verkehrsregeln herangezogen worden. Es besteht folglich zwischen der Begründung, welche für einen Schuldspruch hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung erforderlich gewesen wäre und jener, mit welcher dem Rekurrenten vorliegend die Kosten überbunden wurden, Übereinstimmung. Dadurch entsteht der Eindruck, der Re- kurrent werde für strafrechtlich schuldig befunden. Dies ist mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Der Rekurs stellt sich daher als begründet dar.

E. 5 Abschliessend ist festzuhalten, dass in Gutheissung des Rekurses die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 (vgl. Urk. 5 S. 14) aufzuheben und dahingehend neu zu fassen sind, dass die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens in vollem Umfange auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Die amtliche Verteidigung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2008 bewilligt [vgl. Urk. 10/21/1]. Aufgrund der Akten gibt es keine Hinweise dafür, dass der amtliche Verteidiger zwischen- zeitlich entlassen worden wäre.) des Untersuchungsverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Rekurrenten wird nach Eingang der entsprechenden Honorarno- te festzusetzen sein.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung des Rekurses werden Dispositiv Ziffer 1, 3 und 4 der Verfü- gung vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Die Kosten der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  2. September 2010 eingestellten Untersuchung Nr. 08/00291 im Betrag von Fr. 4'412.35 (Fr. 900.– Staatsgebühr und Fr. 3'512.35 Auslagen) werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Untersuchungsverfahrens und gerichtli- chen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Höhe der Entschädi- gung wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote festgesetzt."
  5. Für das Rekursverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Rekursverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Höhe der Entschädigung wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote festgesetzt.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Rekurrenten, im Doppel für sich und zu- handen des Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein). - 8 -
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UK110019-O/U/gk Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 1. Februar 2012 in Sachen A._____, Rekurrent amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Rekursgegnerin betreffend Kostenauflage Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010, GA100131

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 30. September 2010 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der gegen A._____ (Rekurrent) geführten Untersuchung wegen fahrlässiger Kör- perverletzung eine Einstellungsverfügung. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'412.35 wurden dem Rekurrenten auferlegt (Urk. 7/2 = Urk. 10/25).

2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 liess der Rekurrent beim Bezirksge- richt Zürich, Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen, ein Begehren um gerichtli- che Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen (Urk. 7/1). Mit Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 wurden die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingestellten Untersuchung im Teilbetrag von Fr. 2'445.70 dem Rekurrenten auferlegt. Im Mehrbetrag wurden sie auf die Ge- richtskasse genommen. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren betreffend gericht- liche Beurteilung von Fr. 600.– wurde dem Rekurrenten zu zwei Dritteln auferlegt und es wurde ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– zugespro- chen (Urk. 7/8 S. 14).

3. Vor Obergericht liess der Rekurrent vorbringen, die Verfügung der Einzel- richterin des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 sei insoweit aufzu- heben, als ihm damit Kosten für die eingestellte Untersuchung auferlegt würden. Sämtliche Kosten der Untersuchung, auch der ihm im angefochtenen Entscheid auferlegte Teil von Fr. 2'445.70, sowie die gesamten Kosten des gerichtlichen Kostenbeurteilungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Auf die Staatskasse zu nehmen seien zudem die Kosten des Rekursverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (Urk. 2). Die Rekursgegnerin liess sich in- nert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 13).

- 3 - II. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten und hat die bisherigen kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Bei Verfahren, die in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar. Ausschlaggebend ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 11. Januar 2011, 1B_224/2010, E. 2). Die hier angefochtene Verfü- gung wurde am 22. Dezember 2010 erlassen (Urk. 5). Damit kommt auf das vor- liegende Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht (StPO/ZH) zur Anwen- dung. III.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die Untersuchung mit der Begründung ein, die Geschädigte, welche ursprünglich Strafantrag wegen fahr- lässiger Körperverletzung gestellt hatte, habe das Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung des Rekurrenten erklärt. Als schwere Körperverletzungen im Sin- ne von Art. 125 Abs. 2 StGB könnten ihre Verletzungen nicht gewertet werden. Das Verhalten des Rekurrenten sei auch nicht als grobfahrlässig einzustufen, weshalb die Voraussetzungen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt seien. Allerdings sei gegen den Rekur- renten ein Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu erlassen (Urk. 7/2 = Urk. 10/25).

2. Der Rekurrent lässt die Verletzung der Unschuldsvermutung rügen. Es werde ihm ein strafrechtliches Verschulden zu Last gelegt. Die Einzelrichterin ha- be die Kostenauflage mit nicht bewiesenen Tatvorwürfen begründet. Damit decke sich ihre Begründung mit derjenigen eines Strafentscheids, was eine Verletzung der EMRK darstelle. Diese wiege umso schwerer, als bei der Staatsanwaltschaft noch immer ein Übertretungsstrafverfahren wegen desselben Sachverhalts an- hängig sei und somit nicht gesagt werden könne, der Sachverhalt sei unbestritten.

- 4 - Allenfalls wäre - im Falle einer Verurteilung - dort über die Kosten zu entscheiden (Urk. 2 S. 3).

3. Gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH werden die Kosten einer eingestellten Un- tersuchung von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn er die Durchführung der Un- tersuchung erschwert hat. Das Verhalten ist dann als widerrechtlich zu qualifizie- ren, wenn es gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm der gesamten schweizerischen Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011, 1B_345/2011, E. 3.1). Es wird vorausge- setzt, dass entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, verletzt wird. Eine blosse Verletzung schlichter zivil- rechtlicher, insbesondere vertraglicher Pflichten, genügt hingegen nicht, da die Wahrung dieser Interessen keine Angelegenheit des Strafrechts bzw. Strafpro- zesses sein kann. Weiter ist erforderlich, dass es sich um ein klar gegen eine sol- che Verhaltensnorm verstossendes Verhalten handelt. Das widerrechtliche Ver- halten des Angeklagten muss sodann die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens sein, damit die Kostenauflage in Frage kommt. Dies trifft zu, wenn das gegen eine Rechtsnorm verstossende Verhalten des Angeklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwe- cken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Sodann muss ein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Die zu Kostenauflage Anlass gebende Verhaltensweise muss vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein (Schmid, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 42 N 20 ff.). Nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Laut Rechtsprechung ist es mit diesen Bestimmungen vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des

- 5 - Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Ge- genstand der strafrechtlichen Anschuldigung bildete, wobei die rechtlichen Vo- raussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Tatbestand fehl- ten. Jedoch verletzt eine Kostenauflage den Grundsatz der Unschuldsvermutung dann, wenn daraus hervorgeht, dass das Gericht den Angeklagten für strafrecht- lich schuldig hält (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206).

4. a) Es ist unbestritten, dass es am 7. Dezember 2007 um zirka 06.39 Uhr zu einem Unfall kam, als die den Fussgängerstreifen überquerende Geschädigte mit dem stadteinwärts fahrenden Fahrzeug des Rekurrenten zusammenstiess (Urk. 10/1). Die Geschädigte zog sich dabei mehrere Frakturen und eine Hirner- schütterung zu (vgl. Urk. 10/19/4 und 5). Es ist nachvollziehbar, dass gegen den Rekurrenten als Lenker des Fahrzeugs, eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, waren die Verletzungen der Geschädigten doch von solcher Intensität, dass sie annähernd einen Monat hospitalisiert werden musste (Urk. 10/19/4). Ein gewisser Tatverdacht lag folglich vor. Überdies stellte die Geschädigte gegen den Rekur- renten Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 10/2), weshalb die Untersuchungsbehörde verpflichtet war, den Vorfall zu untersuchen.

b) Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage damit, dass der Rekurrent, welcher mit zirka 40 km/h unterwegs gewesen sei, seine Fahrgeschwindigkeit an- gesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation und des Fussgängerstreifens er- heblich hätte reduzieren müssen. Sein Verhalten sei daher als schuldhaft zu qua- lifizieren (Urk. 5 S. 12 = Urk. 7/8 S. 12). Welche Norm der Rekurrent verletzt ha- ben soll, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausgeführt. Sinngemäss wies sie auf Art. 32 Abs. 1 (Anpassen der Geschwindigkeit an die Umstände) und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 (Pflichten gegenüber Fussgängern) SVG hin.

c) Eine fahrlässige Körperverletzung - wegen einer solchen wurde gegen den Rekurrenten eine Strafuntersuchung eröffnet (vgl. Urk. 10/4) - kann im Stras- senverkehr in der Regel nicht anders als durch Verletzung von Verkehrsregeln begangen werden. Ursache des Verletzungserfolgs ist die Widerhandlung mit der ihr notwendig innewohnenden abstrakten Verkehrsgefährdung und die aus dieser hervorgegangene konkrete Gefährdung einer Person. Zwischen der Rechtswid-

- 6 - rigkeit des Gefährdungstatbestands und jener des Verletzungsdelikts besteht ein unmittelbarer enger Zusammenhang. Rechtswidrig ist die Körperverletzung nur, wenn es auch das gefährdende Verkehrsverhalten war. Entsprechendes gilt für das Verschulden (BGE 91 IV 211 E. 4). Bei der materiellen Beurteilung der Frage, ob sich der Rekurrent einer fahr- lässigen Körperverletzung schuldig gemacht hätte, wären diese Verkehrsregeln herangezogen worden. Es besteht folglich zwischen der Begründung, welche für einen Schuldspruch hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung erforderlich gewesen wäre und jener, mit welcher dem Rekurrenten vorliegend die Kosten überbunden wurden, Übereinstimmung. Dadurch entsteht der Eindruck, der Re- kurrent werde für strafrechtlich schuldig befunden. Dies ist mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Der Rekurs stellt sich daher als begründet dar.

5. Abschliessend ist festzuhalten, dass in Gutheissung des Rekurses die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 (vgl. Urk. 5 S. 14) aufzuheben und dahingehend neu zu fassen sind, dass die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens in vollem Umfange auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Die amtliche Verteidigung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2008 bewilligt [vgl. Urk. 10/21/1]. Aufgrund der Akten gibt es keine Hinweise dafür, dass der amtliche Verteidiger zwischen- zeitlich entlassen worden wäre.) des Untersuchungsverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Rekurrenten wird nach Eingang der entsprechenden Honorarno- te festzusetzen sein.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung des Rekurses werden Dispositiv Ziffer 1, 3 und 4 der Verfü- gung vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Die Kosten der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

30. September 2010 eingestellten Untersuchung Nr. 08/00291 im Betrag von Fr. 4'412.35 (Fr. 900.– Staatsgebühr und Fr. 3'512.35 Auslagen) werden auf die Staatskasse genommen.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Untersuchungsverfahrens und gerichtli- chen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Höhe der Entschädi- gung wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote festgesetzt."

2. Für das Rekursverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Rekursverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Höhe der Entschädigung wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote festgesetzt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Rekurrenten, im Doppel für sich und zu- handen des Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein).

- 8 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. Schlegel