Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern sprach A._____ am 11. März 2010 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse (Urk. 8/2/8). A._____ beantragte die gerichtliche Beurteilung dieser Verfügung. Die Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Affoltern hob am 14. Dezember 2010 die Verfügung des Statthalteramtes auf und sprach A._____ frei. Sie setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- und diverse Kosten auf Fr. 54.-- fest. Diese so- wie die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 390.-- auferlegte sie A._____. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse seien von A._____ die Hälfte der Kosten zu beziehen und im Übrigen definitiv abzuschreiben. Eine Umtriebs- entschädigung sprach sie ihm nicht zu (Urk. 3). Das Bezirksgericht versandte das Dispositiv des Entscheids am 15. Dezember 2011 (Urk. 3 S. 3).
E. 2 Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 erhebt A._____ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Nach Vorliegen des begründeten Urteils der Vizege- richtspräsidentin (Versand am 27. September 2011) wiederholte A._____ sein Rekursbegehren beim Obergericht (Urk. 10). Er beantragt, die Kosten des Unter- suchungsverfahrens und des Gerichts seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- bzw. Fr. 200.-- zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 und Urk. 10 S. 2). Das Statthalteramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 14). Die Vizege- richtspräsidentin des Bezirksgerichts hat sich vernehmen lassen (Urk. 15). In der Replik hält A._____ unter weiteren Ausführungen sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 18).
- 3 - II. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten und hat die bisherigen kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Bei Verfahren, die in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar. Ausschlaggebend ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2). Der hier angefochtene Entscheid datiert vom 14. Dezember 2010. Damit sind die vorliegenden Streitgegenstände nach bisherigem kantonalem Prozessrecht, der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH), zu beurteilen. III.
1. Es geht um die Frage der Kostenauflage. Der Rekurrent ist nicht legitimiert, die Erwägungen der Vorinstanz, die den Freispruch betreffen, in Frage zu stellen. Soweit sich seine Vorbringen darauf beziehen (Urk. 10 S. 1 und S. 2 oben), ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die übrigen Rügen ist grundsätzlich einzutre- ten.
E. 2.1 Der Rekurrent macht geltend, er sei freigesprochen worden. Trotzdem müs- se er für Kosten aufkommen, die er nicht verursacht habe (Urk. 2 und Urk. 10).
E. 2.2 Wird der Angeklagte freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtferti- ges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (§ 189 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH). Nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechts- kräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es ge- gen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person
- 4 - Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldig- ten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Wei- se gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteile 1B_41/2011 vom 24. März 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen; 1B_143/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.2).
E. 2.3 Dem Rekurrenten wurde vorgeworfen, er habe am 18. Juni 2009 als Lenker eines Lieferwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten. Die Vorinstanz hatte erhebliche Zweifel, dass der Rekurrent der Lenker des Fahrzeugs war. Sie sprach ihn frei. Er habe aber unerlaubter Weise eine Aushilfe aufgeboten, ohne seinen Arbeitgeber zu orientieren. Den Abfahrt- zeitrapport habe er unrichtig visiert. Der Rekurrent habe leichtfertig den Verdacht erweckt, dass er zur fraglichen Zeit den Lieferwagen gelenkt habe. Die Durchfüh- rung der Strafuntersuchung habe er durch ein unrechtmässiges Verhalten verur- sacht und deshalb die Kosten zu tragen (Urk. 9).
E. 2.4 Was der Rekurrent dagegen vorbringt (Urk. 2 und Urk. 10), überzeugt nicht. Er arbeitete in der Transportfirma seines Bruders. Vor dem Statthalter führte er aus, er sei mit dem Lieferwagen der Transportfirma die sog. …-Tour gefahren. Die Fahrten führe er selbständig im Auftragsverhältnis bzw. im Nebenerwerb durch. Sein Bruder habe ihn nicht einstellen wollen, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht regelmässig arbeiten könne (Urk. 8/2/7 S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2010 erklärte der Rekurrent, er habe am
18. Juni 2009 eine schlechte Nacht hinter sich gehabt. Für diesen Tag habe er deshalb einen Bekannten mit der Durchführung der Fahrt beauftragt. Er habe den Rapport für das Fahrzeug ausgefüllt. Es sei offiziell nicht erlaubt, eine andere Person die Route fahren zu lassen. Er habe gegenüber den verantwortlichen Per- sonen nicht mitgeteilt, dass jemand anders für ihn fahre. Eigentlich habe er den Bekannten als Ersatz haben wollen für den Fall, dass er krank sei. Dies sei bei
- 5 - den Verantwortlichen nicht gut angekommen. Der Bekannte arbeite nicht im Transportunternehmen seines Bruders. Da sein Bruder aber Hauptaktionär sei, habe niemand nachgefragt. Es sei zutreffend, dass er für das Fahrzeug verant- wortlich gewesen sei (Protokoll der Vorinstanz, Hauptverhandlung vom
24. August 2010, S. 5 ff.). Gemäss § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 des Kantons Zürich (VAG, LS ZH 741.1) ist der Halter eines Fahrzeugs verpflich- tet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht. Fahrzeughalter des Lieferwagens ist das Transportunternehmen (B._____ AG) des Bruders des Rekurrenten (Urk. 8/2/4/2 und Urk. 8/2/5 S. 2). Der Rekurrent gab gegenüber dem Fahrzeughalter an, er sei am 18. Juni 2009 mit dem Fahr- zeug gefahren, obschon er wusste, dass dies nicht den Tatsachen entsprach. Aufgrund dieser Auskünfte erteilte der Fahrzeughalter den Strafbehörden die Auskunft, der Rekurrent sei am fraglichen Tag mit dem Lieferwagen gefahren. In der Folge führten die Strafbehörden das Strafverfahren gegen den Rekurrenten. Der Rekurrent führte an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz aus, der Täter sei nicht mit ihm verwandt, sondern ein Bekannter von ihm. Er wolle dessen Na- men aber nicht Preis geben (Protokoll der Vorinstanz, Hauptverhandlung vom
24. August 2010, S. 7). Das Transportunternehmen habe nicht gewollt, dass er einen Ersatz für seine Route beauftrage. In der Rekursschrift räumt der Rekurrent ein, es sei eigentlich verboten gewesen, selbst Aushilfen einzusetzen. Dass er mit seinem Bruder eine andere Absprache hatte, wie er geltend macht, überzeugt nicht. Entgegen seiner Behauptung hat er dies in keiner Einvernahme erwähnt. In der Einvernahme bei der Kantonspolizei C._____ erklärte er, er habe nur nicht gewollt, dass sein Bruder bzw. die Firma "drein läuft" (Urk. 8/2/5 S. 5). Auch beim Statthalteramt sagte er aus, er habe eine Aushilfe gesucht, damit sein Bruder nicht belastet werde. Er habe sich über die dienstliche Anweisung, die Fahrten nicht an Dritte zu übergeben, hinweggesetzt (Urk. 8/2/7 S. 3). Der Rekurrent hat bewusst und pflichtwidrig gegenüber dem Fahrzeughalter ver- schwiegen, wer der Fahrer des Fahrzeugs war. Darin liegt sein Verschulden. Er
- 6 - hat bewirkt, dass der Fahrzeughalter der Polizei eine falsche Auskunft erteilte und in der Folge das Strafverfahren gegen ihn (und nicht gegen seinen Bekannten) geführt wurde. Das Verhalten des Rekurrenten ist verwerflich und leichtfertig. Er hat das Verfahren gegen ihn verursacht oder zumindest erschwert.
E. 3.1 Der Rekurrent macht geltend, die Vizegerichtspräsidentin habe ihm anläss- lich der Hauptverhandlung zugesichert, dass er im Falle eines Freispruchs eine minimale Entschädigung von Fr. 200.-- erhalte.
E. 3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung fragte die Vizegerichtspräsidentin den Re- kurrenten, ob er für den Fall eines Freispruchs eine Umtriebsentschädigung gel- tend mache. Der Rekurrent antwortete, er beantrage eine angemessene Ent- schädigung für die Fahrtkosten (Protokoll der Hauptverhandlung vor der Vo- rinstanz S. 10).
E. 3.3 Entgegen der Darstellung des Rekurrenten lässt sich nicht erstellen, dass die Vizegerichtspräsidentin ihm eine Entschädigung von Fr. 200.-- zusicherte. Sie hat sich lediglich danach erkundigt, ob er eine Umtriebsentschädigung geltend macht. Dies ist keine Zusicherung. Selbst wenn sie ihm - wie er behauptet - die Auskunft erteilt hatte, dass im Falle eines Freispruchs eine Entschädigung von Fr. 200.-- bezahlt werde, stellt dies keine Zusicherung dar. Aufgrund des Geset- zes (§ 189 StPO/ZH) ist klar, dass eine Entschädigung nur bei gegebenen Vo- raussetzungen zugesprochen werden kann. Dass diese nicht gegeben sind, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid begründet. Der Rekurrent macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund der Auskunft der Vize- gerichtspräsidentin Aufwendungen tätigte, die er ohne die Auskunft unterlassen hätte.
E. 4 Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens (§ 396a StPO/ZH). Angesichts des Streitwerts (Fr. 472.--), des Zeitaufwandes und der finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten ist die Gerichtsgebühr für das Re- kursverfahren auf Fr. 150.-- festzusetzen.
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rekurrenten, gegen Gerichtsurkunde, − das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern, ad ST…., gegen Empfangs- schein, − das Bezirksgericht Affoltern a.A., ad GU… (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der eingereichten Akten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UK110003-O/U/mp Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 15. Dezember 2011 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Statthalteramt des Bezirkes Affoltern, Rekursgegnerin betreffend Kosten und Entschädigung Rekurs gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung im Urteil der Ein- zelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Affoltern vom 14. Dezember 2010, GU100002
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern sprach A._____ am 11. März 2010 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse (Urk. 8/2/8). A._____ beantragte die gerichtliche Beurteilung dieser Verfügung. Die Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Affoltern hob am 14. Dezember 2010 die Verfügung des Statthalteramtes auf und sprach A._____ frei. Sie setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- und diverse Kosten auf Fr. 54.-- fest. Diese so- wie die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 390.-- auferlegte sie A._____. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse seien von A._____ die Hälfte der Kosten zu beziehen und im Übrigen definitiv abzuschreiben. Eine Umtriebs- entschädigung sprach sie ihm nicht zu (Urk. 3). Das Bezirksgericht versandte das Dispositiv des Entscheids am 15. Dezember 2011 (Urk. 3 S. 3).
2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 erhebt A._____ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Nach Vorliegen des begründeten Urteils der Vizege- richtspräsidentin (Versand am 27. September 2011) wiederholte A._____ sein Rekursbegehren beim Obergericht (Urk. 10). Er beantragt, die Kosten des Unter- suchungsverfahrens und des Gerichts seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- bzw. Fr. 200.-- zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 und Urk. 10 S. 2). Das Statthalteramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 14). Die Vizege- richtspräsidentin des Bezirksgerichts hat sich vernehmen lassen (Urk. 15). In der Replik hält A._____ unter weiteren Ausführungen sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 18).
- 3 - II. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten und hat die bisherigen kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Bei Verfahren, die in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar. Ausschlaggebend ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2). Der hier angefochtene Entscheid datiert vom 14. Dezember 2010. Damit sind die vorliegenden Streitgegenstände nach bisherigem kantonalem Prozessrecht, der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH), zu beurteilen. III.
1. Es geht um die Frage der Kostenauflage. Der Rekurrent ist nicht legitimiert, die Erwägungen der Vorinstanz, die den Freispruch betreffen, in Frage zu stellen. Soweit sich seine Vorbringen darauf beziehen (Urk. 10 S. 1 und S. 2 oben), ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die übrigen Rügen ist grundsätzlich einzutre- ten. 2. 2.1 Der Rekurrent macht geltend, er sei freigesprochen worden. Trotzdem müs- se er für Kosten aufkommen, die er nicht verursacht habe (Urk. 2 und Urk. 10). 2.2 Wird der Angeklagte freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtferti- ges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (§ 189 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH). Nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechts- kräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es ge- gen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person
- 4 - Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldig- ten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Wei- se gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteile 1B_41/2011 vom 24. März 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen; 1B_143/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.2). 2.3 Dem Rekurrenten wurde vorgeworfen, er habe am 18. Juni 2009 als Lenker eines Lieferwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten. Die Vorinstanz hatte erhebliche Zweifel, dass der Rekurrent der Lenker des Fahrzeugs war. Sie sprach ihn frei. Er habe aber unerlaubter Weise eine Aushilfe aufgeboten, ohne seinen Arbeitgeber zu orientieren. Den Abfahrt- zeitrapport habe er unrichtig visiert. Der Rekurrent habe leichtfertig den Verdacht erweckt, dass er zur fraglichen Zeit den Lieferwagen gelenkt habe. Die Durchfüh- rung der Strafuntersuchung habe er durch ein unrechtmässiges Verhalten verur- sacht und deshalb die Kosten zu tragen (Urk. 9). 2.4 Was der Rekurrent dagegen vorbringt (Urk. 2 und Urk. 10), überzeugt nicht. Er arbeitete in der Transportfirma seines Bruders. Vor dem Statthalter führte er aus, er sei mit dem Lieferwagen der Transportfirma die sog. …-Tour gefahren. Die Fahrten führe er selbständig im Auftragsverhältnis bzw. im Nebenerwerb durch. Sein Bruder habe ihn nicht einstellen wollen, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht regelmässig arbeiten könne (Urk. 8/2/7 S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2010 erklärte der Rekurrent, er habe am
18. Juni 2009 eine schlechte Nacht hinter sich gehabt. Für diesen Tag habe er deshalb einen Bekannten mit der Durchführung der Fahrt beauftragt. Er habe den Rapport für das Fahrzeug ausgefüllt. Es sei offiziell nicht erlaubt, eine andere Person die Route fahren zu lassen. Er habe gegenüber den verantwortlichen Per- sonen nicht mitgeteilt, dass jemand anders für ihn fahre. Eigentlich habe er den Bekannten als Ersatz haben wollen für den Fall, dass er krank sei. Dies sei bei
- 5 - den Verantwortlichen nicht gut angekommen. Der Bekannte arbeite nicht im Transportunternehmen seines Bruders. Da sein Bruder aber Hauptaktionär sei, habe niemand nachgefragt. Es sei zutreffend, dass er für das Fahrzeug verant- wortlich gewesen sei (Protokoll der Vorinstanz, Hauptverhandlung vom
24. August 2010, S. 5 ff.). Gemäss § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 des Kantons Zürich (VAG, LS ZH 741.1) ist der Halter eines Fahrzeugs verpflich- tet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht. Fahrzeughalter des Lieferwagens ist das Transportunternehmen (B._____ AG) des Bruders des Rekurrenten (Urk. 8/2/4/2 und Urk. 8/2/5 S. 2). Der Rekurrent gab gegenüber dem Fahrzeughalter an, er sei am 18. Juni 2009 mit dem Fahr- zeug gefahren, obschon er wusste, dass dies nicht den Tatsachen entsprach. Aufgrund dieser Auskünfte erteilte der Fahrzeughalter den Strafbehörden die Auskunft, der Rekurrent sei am fraglichen Tag mit dem Lieferwagen gefahren. In der Folge führten die Strafbehörden das Strafverfahren gegen den Rekurrenten. Der Rekurrent führte an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz aus, der Täter sei nicht mit ihm verwandt, sondern ein Bekannter von ihm. Er wolle dessen Na- men aber nicht Preis geben (Protokoll der Vorinstanz, Hauptverhandlung vom
24. August 2010, S. 7). Das Transportunternehmen habe nicht gewollt, dass er einen Ersatz für seine Route beauftrage. In der Rekursschrift räumt der Rekurrent ein, es sei eigentlich verboten gewesen, selbst Aushilfen einzusetzen. Dass er mit seinem Bruder eine andere Absprache hatte, wie er geltend macht, überzeugt nicht. Entgegen seiner Behauptung hat er dies in keiner Einvernahme erwähnt. In der Einvernahme bei der Kantonspolizei C._____ erklärte er, er habe nur nicht gewollt, dass sein Bruder bzw. die Firma "drein läuft" (Urk. 8/2/5 S. 5). Auch beim Statthalteramt sagte er aus, er habe eine Aushilfe gesucht, damit sein Bruder nicht belastet werde. Er habe sich über die dienstliche Anweisung, die Fahrten nicht an Dritte zu übergeben, hinweggesetzt (Urk. 8/2/7 S. 3). Der Rekurrent hat bewusst und pflichtwidrig gegenüber dem Fahrzeughalter ver- schwiegen, wer der Fahrer des Fahrzeugs war. Darin liegt sein Verschulden. Er
- 6 - hat bewirkt, dass der Fahrzeughalter der Polizei eine falsche Auskunft erteilte und in der Folge das Strafverfahren gegen ihn (und nicht gegen seinen Bekannten) geführt wurde. Das Verhalten des Rekurrenten ist verwerflich und leichtfertig. Er hat das Verfahren gegen ihn verursacht oder zumindest erschwert. 3. 3.1 Der Rekurrent macht geltend, die Vizegerichtspräsidentin habe ihm anläss- lich der Hauptverhandlung zugesichert, dass er im Falle eines Freispruchs eine minimale Entschädigung von Fr. 200.-- erhalte. 3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung fragte die Vizegerichtspräsidentin den Re- kurrenten, ob er für den Fall eines Freispruchs eine Umtriebsentschädigung gel- tend mache. Der Rekurrent antwortete, er beantrage eine angemessene Ent- schädigung für die Fahrtkosten (Protokoll der Hauptverhandlung vor der Vo- rinstanz S. 10). 3.3 Entgegen der Darstellung des Rekurrenten lässt sich nicht erstellen, dass die Vizegerichtspräsidentin ihm eine Entschädigung von Fr. 200.-- zusicherte. Sie hat sich lediglich danach erkundigt, ob er eine Umtriebsentschädigung geltend macht. Dies ist keine Zusicherung. Selbst wenn sie ihm - wie er behauptet - die Auskunft erteilt hatte, dass im Falle eines Freispruchs eine Entschädigung von Fr. 200.-- bezahlt werde, stellt dies keine Zusicherung dar. Aufgrund des Geset- zes (§ 189 StPO/ZH) ist klar, dass eine Entschädigung nur bei gegebenen Vo- raussetzungen zugesprochen werden kann. Dass diese nicht gegeben sind, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid begründet. Der Rekurrent macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund der Auskunft der Vize- gerichtspräsidentin Aufwendungen tätigte, die er ohne die Auskunft unterlassen hätte.
4. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens (§ 396a StPO/ZH). Angesichts des Streitwerts (Fr. 472.--), des Zeitaufwandes und der finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten ist die Gerichtsgebühr für das Re- kursverfahren auf Fr. 150.-- festzusetzen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rekurrenten, gegen Gerichtsurkunde, − das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern, ad ST…., gegen Empfangs- schein, − das Bezirksgericht Affoltern a.A., ad GU… (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der eingereichten Akten.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen