Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 1. April 2009 rollte der auf einem Wiesenstreifen parallel zum B._____-Uferweg abgestellte Kinderwagen, in welchem sich das Kleinkind †C._____ befand, aus unbekannten Gründen in die B._____. †C._____ konnte später ca. 1,8 Kilometer flussabwärts aus der B._____ geborgen und reanimiert werden, verstarb aber gleichentags im …-Spital …. Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 6. April 2009 eine Unter- suchung gegen A._____ wegen fahrlässiger Tötung (Urk. 7/7), welche mit Verfü- gung vom 3. Mai 2010 eingestellt wurde, da es nicht gelungen sei, die näheren Umstände zu ermitteln, welche zum Sturz des Kinderwagens in die B._____ und damit zum Tod von †C._____ geführt haben. Die Kosten der Untersuchung von insgesamt Fr. 12'008.70 wurden A._____ auferlegt, wobei die Barauslagen in der Höhe von Fr. 9'862.30 einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden (Urk. 7/36).
E. 2 Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 liess A._____ (nachfolgend: Rekursgegne- rin) beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf (nachfolgend: Vo- rinstanz) fristgerecht die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ver- langen (Urk. 9/1). Auf den von der Rekursgegnerin gleichzeitig vorsorglich erho- benen Rekurs an die hiesige Strafkammer wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2010 (Geschäfts-Nr. UK100076; Urk. 7/40/1) nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 nahm die Vorinstanz in Abänderung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung die Untersu- chungskosten in der Höhe von Fr. 12'008.70 vollumfänglich auf die Staatskasse. Der Rekursgegnerin wurden zudem antragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22'979.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.– aus der Staats- kasse zugesprochen. Die Gerichtskosten liess die Vorinstanz ausser Ansatz fal- len. Sie nahm die weiteren Kosten des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren, auf die Staatskasse und sprach der
- 3 - Rekursgegnerin für das gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.– aus der Staatskasse zu (Urk. 6 = Urk. 9/12).
E. 3 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Rekurrentin) gegen die Verfügung der Vorinstanz innert Frist Rekurs und beantragte (Urk. 2 S. 1 f.): "– Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 betreffend Ziff. 2, d.h. betreffend der Kostenauflage, sei zu bestätigen;
– eventualiter sei bei Bestätigung der Kostenübernahme auf die Staatskasse gemäss Entscheides des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Oktober 2010 die auszurichtende Entschädigung zu pau- schalisieren und auf Fr. 10'000.– festzulegen sowie die Genugtu- ung auf Fr. 5'000.– zu reduzieren.
– Es seien für die Bemessung im Zusammenhang mit der allfälligen Ausrichtung einer Entschädigung und/oder Genugtuung an die Rekursgegnerin
- die Akten der Anklagekammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich nachträglich beizuziehen (Prozess-Nr. TB100121/U) und
- die Kostennote des Verteidigers zur näheren Erläuterung im Sinne der nachstehenden Ausführungen zurückzuweisen."
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2011 wurde die Rekursschrift der Vorinstanz sowie der Rekursgegnerin zur freigestellten Vernehmlassung bzw. freigestellten Beantwortung zugestellt (Urk. 10). Die Vorinstanz hat auf Vernehm- lassung verzichtet (Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. März 2011 beantragte die Re- kursgegnerin nach einmal erstreckter Frist (Urk. 13) in ihrer Rekursantwort die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrentin (Urk. 15). Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2011 wurde die Rekursantwortschrift der Rekurrentin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 16). Die Rekurrentin hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 18). Zur Wahrung des Anspruchs der Rekursgegnerin auf eine mündliche Ver- handlung als Teilgehalt der Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK wurde sie am 20. Juli 2011 antragsgemäss zur Anhörung vorgeladen (Urk.
- 4 - 19/2-4). Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt. Sie hat auf ei- ne Teilnahme verzichtet (Urk. 19-5). Die Anhörung der Rekursgegnerin fand am
24. August 2011 statt (Prot. S. 6 ff.).
E. 4.1 Nach § 43 Abs. 3 StPO/ZH hat ein Angeschuldigter bei einer Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, falls die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sind, mithin schwere Verletzungen in den persönlichen Verhält- nissen vorliegen. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung für die im Unter- suchungsverfahren erfolgte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten durch eine amtliche Tätigkeit, welche rechtmässiger oder rechtswidriger Natur sein kann. Für die Zusprechung einer Genugtuung ist mithin nicht von Bedeutung, ob die Untersuchungshandlungen unter Missachtung der gesetzlichen Formen, der Verfahrensvorschriften oder des Verhältnismässigkeits- grundsatzes angeordnet oder durchgeführt worden sind. Entscheidend ist allein, dass die Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch Untersuchungshandlun- gen erfolgte, die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt herausgestellt haben (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 13 m.w.H.; Wallimann Baur, Ent- schädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentli- chen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 130; vgl. auch BGer vom 17. Juni 2003 [8G.60/2003], E. 3). Aufgrund des offensichtlichen Konnexes zwischen der Strafuntersuchung und der durch die Rekursgegnerin erlittenen Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen, erscheint daher die Tatsache, dass die Anklagekammer Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der an der Untersuchung beteiligten Staatsanwältinnen verneint hat und auf die Strafanzeige nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 21), allenfalls bezüglich der Höhe der auszurichtenden Genugtuung relevant. Die konkreten Umstände der Untersuchungsführung am Tag des Unfallgesche- hens, auf welche sich die Rekursgegnerin zur Begründung der Höhe der Genug- tuungssumme stützt (vgl. auch Prot. S. 10), sind indessen in den Verfahrensakten hinreichend dokumentiert – insbesondere auch aus Sicht der Rekurrentin (Urk. 2
- 24 - S. 6 und S. 8 f.; vgl. auch Urk. 9/7 und Urk. 21) –, weshalb sich der beantragte Beizug der Verfahrensakten TB100121 auch aus diesem Grund erübrigt.
E. 4.2 Bezüglich der den Anspruch der Rekursgegnerin auf Genugtuung be- gründenden Umstände ist unbestritten, dass ihr am 1. April 2009 im Anschluss an die Bergung von †C._____ aus der B._____ um kurz vor 12 Uhr verwehrt worden war, ihr Kind zu sehen und ihm beizustehen, bis sie um ca. 17.30 Uhr ins …- Spital gefahren wurde, wo sie indessen erst eintraf, als ihr Kind um 17.55 Uhr be- reits verstorben war. Unbestritten ist ebenfalls, dass sie während des ganzen Ta- ges keine Informationen über den Gesundheitszustand ihres Kindes erhalten hat. Es kommt hinzu, dass ihr fälschlicherweise mitgeteilt worden war, ihr Ehemann sei im Spital bei †C._____, obwohl auch er erst unmittelbar bei dessen Verster- ben zum Kind gelangte (vgl. zum Ganzen insbesondere Urk. 7/9; 9/1 S. 17 ff.; Urk. 9/7 mit Verweis auf die Sachverhaltsschilderung in Urk. 9/1; Urk. 7/29/4; Urk. 7/40/6; Urk. 7/12). Die Vorinstanz hat zutreffend eine dadurch erfolgte schwere Verletzung der Rekursgegnerin in ihren persönlichen Verhältnissen bejaht (Urk. 6 S. 14 f.). Ob die vorgenommenen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen strafprozessual erforderlich waren und gesetzmässig erfolgten, hat – wie bereits erwähnt – keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Betroffene dadurch eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat, sondern hat lediglich einen, wenn auch untergeordneten, Einfluss auf die Bemessung der Genugtuung (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., Vorbem. §§ 49 ff. N 52; Wallimann Baur, a.a.O., S. 130). 4.3.1. Was die Festsetzung der Höhe der Genugtuung betrifft, so bestimmt sich diese nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, d.h. nach der Grösse des Leides als Folge der Verletzung, deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeschuldigten und dessen Familie und nach dessen all- fälligen Selbstverschulden. Es ist zudem mit einzubeziehen, ob den handelnden Strafverfolgungsbeamten ein eigentlich schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, dies zumindest insofern, als die Grösse des Verschuldens beim Geschädigten zu einer zusätzlichen immateriellen Beeinträchtigung führt. Im Weiteren sind die Dauer der Beeinträchtigung, die Intensität der gesundheitsschädlichen psychi-
- 25 - schen und physischen Folgen und das Bekanntwerden des Verfahrens in einer grösseren Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Das Ermessen des Richters ist hier sehr gross. Die Höhe der Genugtuung lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sie ist nach Ermessen festzulegen. Es ist nicht möglich, allgemein gültige Ansätze aufzustellen. Anhand konkreter Fälle lassen sich aber Massstäbe finden, die in anderen vergleichbaren Fällen Anhaltspunkte für die Bemessung ergeben können (vgl. zum Ganzen Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 20 m.w.H.; Gurze- ler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Diss. Zürich 2005, 264 ff.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 8a; Wallimann Baur, a.a.O., S. 133 f.). 4.3.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin während der Stunden, in denen sie sich in Polizeigewahrsam befand und ihr Kind ihn Le- bensgefahr wähnte, indessen keine Informationen über dessen Gesundheitszu- stand erhielt und es nicht sehen und ihm nicht beistehen konnte, erheblich unter Ängsten und Sorge um ihr Kind und ferner unter Ohnmacht gelitten hat, hervorge- rufen durch den Drang, unverzüglich bei ihrem Kind sein zu wollen, jedoch trotz wiederholter Bitten nichts ausrichten zu können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie ihr Kind noch regelmässig gestillt hatte und damit eine auch körperlich noch besonders enge Beziehung zu ihm hatte, wie sie dies glaubhaft ausgeführt hat (vgl. Prot. S. 7; Urk. 9/4/12). Von ihrer Qual legen unter anderem ihr während der Wartezeit an ihr Kind verfasstes Schreiben (Urk. 7/12) und ihr Bericht über die Ereignisse am Unfalltag anlässlich ihrer Anhörung vor der hiesigen Rekurskammer (Prot. S. 6 ff.) ein eindrückliches Zeugnis ab. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss es für eine Mutter wohl unvorstellbar be- lastend und quälend sein, ihrem Kind in einer so extremen Notsituation, in der dieses in akuter Lebensgefahr schwebt, nicht beistehen zu können. Wenn die Vo- rinstanz in diesem Zusammenhang von einem Martyrium spricht, welches kaum mit Worten zu beschreiben sei, dann ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden. Es kommen der von der Rekursgegnerin geschilderte Schock und die Verzweiflung hinzu, als sie gegen Abend offenbar realisiert hat, dass sich ihr Ehemann entge- gen ihrer Informationen nicht bei †C._____ im Spital, sondern ebenfalls auf einem Polizeiposten befand, ihr Kind mithin seit dem Unfall am Mittag über Stunden oh-
- 26 - ne eine vertraute Person um sein Leben ringen musste (Prot. S. 8 f.; Urk. 9/4/12). Schliesslich kommt hinzu, dass die Rekursgegnerin ihr Kind nicht einmal für kurze Zeit mehr lebend sehen und es begleiten konnte, als es schliesslich verstarb. Das Ausmass der persönlichen Unbill hängt u.a. entscheidend von der Dau- er des seelischen Leidens ab. Vorliegend hat zwar die geschilderte Situation "le- diglich" über wenige Stunden angedauert, der seelische Schmerz der Rekursgeg- nerin über ihre Abwesenheit während der massgeblichen Stunden des Lebens- kampfes ihres Kindes und bei dessen Versterben dürften aber naturgemäss lang- andauernd und das Geschehene schwer zu verarbeiten sein, wie dies die Re- kursgegnerin glaubhaft gemacht hat (Prot. S. 9). Nach dem Unfallgeschehen hat die Rekursgegnerin offenbar psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen und war während einiger Zeit krankgeschrieben. Vorübergehend hat sie nach eigenen An- gaben ein Schlafmittel eingenommen, bereits einige Monate nach dem Gesche- hen jedoch keine Medikamente mehr benötigt (Urk. 7/22 S. 2; Urk. 7/25 S. 1 und S. 7). Anlässlich ihrer Anhörung durch die hiesige Kammer hat die Rekursgegne- rin im Übrigen aber ausgeführt, es gehe ihr seit dem Unfall psychisch schlecht und sie sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Dies sei zum Einen si- cherlich auf den Tod von C._____ zurückzuführen. Mit der Trauer und dem Ver- lust habe sie aber umzugehen gelernt. Sie habe indessen seit jenem Nachmittag Platzangst in geschlossenen Räumen und leide unter Herzrasen, wenn sie ein Polizeiauto sehe. Sie habe sich seit dem Ereignis auch in ihrer Persönlichkeit ver- ändert, sei vorher selbstbewusster und sicherer gewesen. Überdies könne sie ihre Kinder niemandem mehr zur Betreuung überlassen, weil sie das Grundvertrauen, dass diese in fremder Obhut gut aufgehoben seien, verloren habe (Prot. S. 9). Über das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung der Rekursgegnerin durch die Untersuchungshandlungen liegen keine ärztlichen Angaben vor. Es be- steht die besondere Schwierigkeit, zwischen der psychischen Belastung der Re- kursgegnerin als Folge des Unfallgeschehens und der zusätzlichen Belastung durch die Untersuchungshandlungen zu unterscheiden. Immerhin dürfte die gel- tend gemachte Persönlichkeitsveränderung eher auf das Unfallgeschehen als solches zurückzuführen sein. Eine auf die Untersuchungshandlungen zurückzu- führende, über das Ausmass einer vorübergehenden psychischen Beeinträchti-
- 27 - gung hinausgehende psychische Störung wurde nicht geltend gemacht. Es ist aber glaubhaft, dass die Rekursgegnerin nach wie vor unter dem Geschehen an diesem Nachmittag leidet und dass dies zum Teil auch auf die nicht wieder gut- zumachenden Folgen der Untersuchungshandlungen an jenem Tag zurückzufüh- ren ist. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Reduktionsgrund des Selbstverschuldens vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Umgekehrt erscheint hinsichtlich der Frage der angemessenen Höhe der auszusprechenden Genugtuung aber auch die Tatsache, dass das Vorgehen der Behörden zwar un- gerechtfertigt, nicht aber rechtswidrig war, von rein abstrakter und daher zu ver- nachlässigender Bedeutung. Das Ausmass des von der Rekursgegnerin empfun- denen psychischen Leidens wird weder damals noch heute von dieser juristischen Betrachtungsweise beeinflusst gewesen sein. 4.3.3. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich aus der Rechtsprechung zu ähnlichen Fallkonstellationen Anhaltspunkte für die Bemessung der Genugtuung in vorliegendem Fall gewinnen lassen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich zu- treffend darauf, dass sich die Rechtsprechung zur Höhe der Genugtuung bei un- rechtmässiger Haft nicht als Vergleichsmassstab eignet, da nicht das Festhalten der Rekursgegnerin an sich die persönlichkeitsverletzende Handlung darstellt. Ein Blick in die Kasuistik betreffend die ausgesprochenen Genugtuungen bei Persön- lichkeitsverletzungen bzw. vorübergehenden psychischen Beeinträchtigungen zeigt, dass sich diese tendenziell im tiefen bis mittleren vierstelligen Bereich be- wegen (vgl. die Übersicht bei Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, XII; vgl. auch Gurzeler, a.a.O., S.312 ff.). Bei im Nachhinein unge- rechtfertigten Untersuchungshandlungen wurde beispielsweise einem Ehepaar bei einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Ehre und Privatsphäre eine Genug- tuung von je Fr. 1'000.– zugesprochen (BGer vom 17. Juni 2003 [8G.60/2003], E. 3, mit Verweis auf zwei weitere unveröffentlichte Entscheide), und bei einer als ungewöhnlich bezeichneten Art der Anhaltung (Augenbinde, Sturmhauben) und einer sehr langen Verfahrensdauer wurde einer Frau eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zugesprochen, wobei die geltend gemachte posttraumatische Belas- tungsstörung nicht berücksichtigt worden sei, da die Anhaltung allein nicht geeig-
- 28 - net gewesen sei, eine solche Störung bei fast jedem Menschen hervorzurufen (BGer vom 17. Juni 2010 [6B_170/2010], E. 9). Das Bundesgericht bestätigte im Übrigen ein Urteil, in welchem einem Opfer eines mit einer Schussabgabe verüb- ten Mordversuchs, welches infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung während rund eines Jahres zu 50 - 100% arbeitsunfähig geworden war, eine Ge- nugtuung von Fr 10'000.– zugesprochen worden war. Es sprach überdies einer Sozialarbeiterin, welche an ihrem Arbeitsplatz während dreier Jahre gemobbt und daher während vier Monaten vollständig arbeitsunfähig geworden war, ihren Ar- beitsplatz verlor und in der Folge während zweier Jahre arbeitslos war, eine Ge- nugtuung von Fr. 12'000.– zu. Das Arbeitsgericht Zürich sprach zwei von deren Vorgesetzten über Monate sexuell belästigten Frauen eine Genugtuung von je Fr. 7'000.– zu, wobei eine der Frauen an einer reaktiven, mittelschweren Depres- sion und die andere unter einer posttraumatischen Belastungsstörung litt (vgl. die Schilderung dieser und weiterer Entscheide bei Gurzeler, a.a.O., S. 313 f.). Diese letzteren genannten Beispiele zeigen deutlich den Rahmen, in welchem sich die von der Rechtsprechung zugesprochenen Genugtuungen selbst bei recht massi- ven Folgen körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt für das Opfer bewe- gen. Man mag dafürhalten, dass die hierzulande zugesprochenen Genugtuungs- summen traditionell eher (zu) tief seien, insbesondere im Bereich der psychischen Beeinträchtigungen und im Vergleich zu den umliegenden Ländern (vgl. Gurzeler, a.a.O., S. 258 ff., 312 ff.; Landolt, Stand und Entwicklung des Genugtuungsrechts, in: HAVE 2009, S. 125 ff., S. 132). Selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des grossen richterlichen Ermessens unterschiedlich grosszügige Genugtuungen zugesprochen werden, liegt indessen die vorliegend der Rekurs- gegnerin zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.– völlig ausserhalb des durch die Praxis gezogenen Rahmens bei Persönlichkeitsverletzungen und er- scheint als massiv zu hoch. Es gilt zu bedenken, dass Eltern im Falle einer (vor- sätzlichen) Tötung eines ihrer Kinder Basis- bzw. Regelgenugtuungen in dieser ungefähren Grössenordnung zugesprochen erhalten (vgl. die Übersicht bei Hüt- te/Ducksch/Guerrero, a.a.O., III). Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Umstände erscheint vor-
- 29 - liegend eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, auch im Quervergleich mit der ange- führten Rechtsprechung, als angemessen. Offen bleiben kann dabei die Frage, ob die Rekursgegnerin durch die auf ihren Wunsch durchgeführte Besprechung mit Vertretern der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden und deren anschliessen- de, und offenbar von der Rekursgegnerin akzeptierte, Entschuldigung selbst auch bereits eine teilweise Genugtuung immaterieller Natur erfahren hat (Urk. 7/22 S. 24; Urk. 7/29/4). 4.3.4. Die Genugtuungsforderung ist ab dem 1. April 2009, dem Datum des schädigenden Ereignisses, mit 5% zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR; Wallimann Baur, a.a.O., S. 138 f.). 4.3.5. Zusammenfassend ist der Rekursgegnerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% ab 1. April 2009, zuzusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens Bei der Neuregelung der Nebenfolgen des gerichtlichen Beurteilungsverfah- rens, die nach zivilprozessualen Regeln bzw. in analoger Anwendung von § 396a StPO zu geschehen hat, ist zu berücksichtigen, dass die Rekursgegnerin, im Grundsatze vollumfänglich obsiegt. Betragsmässig obsiegt sie jedoch nur zu rund sieben Zehntel. Da dem Grundsatzentscheid im Verhältnis zur genauen Beziffe- rung eines Anspruches überwiegendes Gewicht zukommt (ZR 86 [1987] Nr. 56) und die genaue Bezifferung der Genugtuung angesichts des in diesem Bereich grossen richterlichen Ermessens schwierig ist, rechtfertigt es sich, insgesamt ist von einem Obsiegen der Rekursgegnerin von 9/10 auszugehen. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens sind ihr daher zu einem Zehntel aufzuerle- gen und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren sind auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 14 Abs. 3 GebV OG). Für das vorinstanzliche Verfahren ist ihr eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'350.– zuzusprechen. Die vorinstanzliche Regelung ist in diesem Sinne ab- zuändern.
- 30 - VI. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der angefoch- tene Entscheid entsprechend der vorangegangenen Ausführungen aufzuheben bzw. abzuändern. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens
1. Wie vorstehend ausgeführt, bleibt auf das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO grundsätzlich das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) anwendbar. Im Sinne einer unechten Vorwirkung ist indes bezüglich der Kostenfolgen Art. 428 Abs. 1 StPO anzuwenden (Schmid, Übergangsrecht, a.a.O., N 372). Nach dieser Bestimmung erfolgt die Auflage der Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen in vorliegendem Rekursverfahren im Grundsatz unterliegt, betragsmässig jedoch ungefähr zu ungefähr drei Zehnteln obsiegt, rechtfertigt es sich nach dem bereits ausgeführten Grundsatz (vgl. V.4.4.) die Kosten für das Rekursverfahren zu neun Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen und zu einem Zehntel der Rekursgegnerin aufzuerlegen.
2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO und § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 9 und 4 An- wGebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, rechtfertigt es sich, der Rekursgegnerin eine re- duzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'800.–, zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer, zuzusprechen.
- 31 - Es wird beschlossen:
E. 5 Die Rekursgegnerin führt in ihrer Rekursantwortschrift (Urk. 15 S. 3 ff.) im Wesentlichen aus, die von der Rekurrentin beantragte Auflage der Kosten an die Rekursgegnerin lasse sich gestützt auf § 42 StPO/ZH nicht begründen. Die Re- kursschrift erwecke den Eindruck einer bissigen Anklageschrift, mit welcher ver- sucht werde, den Vorwurf einer fahrlässigen Tötung zu begründen. Es würde ver- sucht, mit nicht belegten, falschen Anschuldigungen und Mutmassungen den Nachweis eines groben, qualifiziert rechtswidrigen Fehlverhaltens der Rekurs- gegnerin zu konstruieren, was in der Strafuntersuchung nicht gelungen sei. Da das angebliche Fehlverhalten der Rekursgegnerin und der Kausalzusammenhang nicht in anklagegenügender Weise beweismässig erstellt werden können und der Rekursgegnerin daher keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kön- ne, sei ihr auch kein derartiges Fehlverhalten in zivilrechtlicher Hinsicht anzulas- ten. Die Rekursgegnerin habe sich durch die ca. 3 Minuten, während denen sie mit einer anderen Mutter sprach und daher den Kinderwagen mit ihrem eigenen Kind nicht beobachtete, keiner elementaren Vernachlässigung der Aufsichtspflicht schuldig gemacht und ihr Verhalten sei nicht die Ursache für den Tod von †C._____ gewesen. Die Rekurrentin missachte überdies sowohl in der Einstel- lungsverfügung als auch in der Rekursschrift die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung, da sowohl die Rekursschrift als auch die Medienmitteilung vom 25. Mai 2010 deutlich machten, dass die Rekurrentin die Rekursgegnerin nach wie vor verdächtige, ihre gesetzlichen Aufsichtspflichten verletzt und dadurch den Tod des Kindes verursacht zu haben. Die Medienmitteilung sei so
- 8 - verstanden worden, dass das Verfahren lediglich aus prozessualen Gründen ha- be eingestellt werden müssen. Ein Laie denke dabei an Verfahrensfehler oder formaljuristische Spitzfindigkeiten, nicht an die verfassungsmässige Unschulds- vermutung.
E. 5.1 Die Rekurrentin macht geltend, die vollumfänglich auf das angeblich rechtswidrige Verhalten der Staatsanwaltschaft abzielenden Entschädigungsfor- derungen der Rekursgegnerin hätten höchstens Gegenstand einer Staatshaf-
- 15 - tungsklage bilden können, welcher jedoch durch den betreffenden Entscheid der Anklagekammer die Grundlage entzogen sei. Nach § 43 StPO/ZH ist einem Angeschuldigten bei einer Einstellung des Verfahrens unter den dort angeführten Umständen eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe aus der Staatskasse zuzusprechen. Im Rahmen dieser Bestimmung können Schäden vergütet werden, die kausal durch das Wirken kantonal-zürcherischer Strafverfolgungsorgane ver- ursacht worden sind. Unerheblich ist somit, ob die staatlichen Organe fehlerhaft handelten, insbesondere ihre Befugnisse überschritten. Es handelt sich insofern um eine Kausalhaftung. Es kommen allerdings nur Schäden in Betracht, die im Konnex mit dem Verfahren selbst entstanden sind, andernfalls ist nach Haftungs- gesetz vorzugehen (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 5 und N 13). Vorliegend ist der Konnex zwischen dem materiellen Schaden, d.h. den ent- standenen Kosten für die Rechtsvertretung, und dem Strafverfahren offensicht- lich. Irrelevant ist daher, ob die Anklagekammer Anhaltspunkte für ein strafrecht- lich relevantes Verhalten der an der Untersuchung beteiligten Staatsanwältinnen verneint hat und auf die Strafanzeige nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 21). Aus die- sem Grund erübrigt sich auch der beantragte Beizug der entsprechenden Verfah- rensakten.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen der Entschädi- gung eines Angeschuldigten bei der Einstellung einer Strafuntersuchung korrekt dargelegt und den Anspruch der Rekursgegnerin auf Entschädigung zutreffend bejaht (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 13). Darauf kann in Anwendung von § 161 GVG/ZH verwiesen werden. 5.3.1. Der Anspruch auf Entschädigung umfasst namentlich die Auslagen für die Verteidigung. Die Vergütung für die Parteivertretung durch Rechtsanwälte vor den Zivil- und Strafgerichten sowie vor den Untersuchungs- und Anklagebehörden des Kantons Zürich richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). Gemäss deren § 25 gilt jedoch die bisherige Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006, wenn – wie vorlie- gend (vgl. oben, E. I.5.) – auf das Verfahren weiterhin die Bestimmungen des
- 16 - kantonalen Prozessrechts Anwendung finden. Nach deren § 11 Abs. 1 und 2 bemisst sich die Entschädigung des Verteidi- gers in der Strafuntersuchung allein nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt. Die Berech- nung dieser reinen Zeitaufwandentschädigung setzt voraus, dass das Gericht die einzelnen Positionen des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwandes auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit bzw. des behaupteten Zeitaufwandes überprüft. Eine Kürzung kann somit nur bei den einzelnen Aufwandpositionen vorgenommen werden, und dies nur dann, wenn die behaupteten Aufwendungen des Verteidigers nicht hinreichend ausgewiesen sind oder zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falls als unverhältnismässig erscheinen. 5.3.2. Zu überprüfen ist somit zunächst der vom Verteidiger geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 73,95 Std. (Urk. 9/4/10). Die Rekurrentin bean- standet in diesem Zusammenhang insbesondere den für das auf Wunsch der Re- kursgegnerin am 23. April 2009 durchgeführte Gespräch zwischen den Vertretern der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden und ihr geltend gemachte Zeitauf- wand sowie den geltend gemachten Aufwand für Kontakte des Vertreters zum Ehemann der Rekursgegnerin und zur G._____ Versicherung sowie für die Pres- searbeit der Verteidigung. Der für das durchgeführte Gespräch zwischen den Vertretern der Ermitt- lungs- und Untersuchungsbehörden und der Rekursgegnerin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 5,75 Std. ist nicht zu beanstanden. Die Aussprache in Bezug auf die Untersuchungsführung steht in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat die Rekursgegnerin zudem zum Ge- spräch eingeladen und eingeräumt, "dass die Kritik an einzelnen Abläufen, rück- wirkend betrachtet, grösstenteils tatsächlich ihre Berechtigung hat, und dass dies zu Nachbesprechungen im Organisationsbereich der beteiligten Disziplinen und zu Verbesserungen mit Blick auf zukünftige, ähnliche Geschehnisse führen müs- se" (Urk. 7/29/1-4; vgl. auch die Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich vom 25. Ju- ni 2010 [Urk. 7/40/6]). Unter diesen Umständen kann von unnötigem Aufwand keine Rede sein. Soweit der dafür in Rechnung gestellte Zeitaufwand bean- standet wird, ist anzumerken, dass aus der in den Akten enthaltenen Gesprächs-
- 17 - notiz der Staatsanwaltschaft die Gesprächsdauer jedenfalls nicht ersichtlich ist. Solange jedoch – wie vorliegend – keine konkreten Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die Kostennote falsche Angaben enthält, darf davon ausgegangen wer- den, dass die zugelassenen Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus- üben (Art. 12 lit. a BGFA) und der geltend gemachte Zeitaufwand tatsächlich an- gefallen ist. Dieser erscheint denn auch nicht unangemessen hoch. Die Rekurrentin rügt, die meisten der in der Honorarnote aufgeführten Ge- spräche hätten zwischen dem Verteidiger und dem Ehemann der Rekursgegnerin stattgefunden und nicht mit der Rekursgegnerin selber, weshalb bei der Entschä- digung besondere Zurückhaltung angezeigt sei. Aus der eingereichten Honorar- note geht indessen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei den aufgeführten Kontakten zum Ehemann der Rekursgegnerin um Kontakte anstelle von solchen zur Rekursgegnerin handelt und nicht um zusätzlichen Aufwand. Der Umstand, dass der Verteidiger offenbar im Wesentlichen anstatt direkt mit der Rekursgegnerin mit deren Ehemann kommuniziert hat, erscheint hinsichtlich der Entschädigung des entstandenen Aufwands als völlig unwesentlich. Vorliegend erscheint dieses Vorgehen aufgrund der psychischen Belastung der Rekursgeg- nerin durch das Unfallgeschehen überdies als durchaus nachvollziehbar. Die von der Rekurrentin beanstandeten Kontakte zu den G._____ Versiche- rungen werden in der Honorarnote wie folgt aufgeführt: am 2. Dezember 2009 für ein Telefonat an die G._____ Versicherungen 0,2 Std., am 14. Dezember 2009 für ein Schreiben an die G._____ Versicherungen sowie ein Schreiben an die Klientin
– welches damit in Zusammenhang stehen dürfte – 0,75 Std., am 13. Januar 2010 für ein Telefonat von den G._____ Versicherungen 0,25 Std. sowie am 21. Januar 2010 für die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft in Winterthur so- wie ein Schreiben an die G._____ Versicherungen 3,5 Std. Angesichts des Zeit- aufwandes für die erwähnte Einvernahme von rund einer Stunde sowie des für Vorbereitung, Weg und Nachbesprechung geschätzten Zeitaufwandes von gut zwei Stunden, ist der Zeitaufwand für das Schreiben an die G._____ Versiche- rungen samt Kurzbrief an die Rekurrentin (vgl. Urk. 7/33/11+12) mit rund 0,3 Std. zu schätzen. Damit ergibt sich ein geschätzter, im Zusammenhang mit den G._____ Versicherungen stehender Aufwand von rund 1,5 Std. Der geltend ge-
- 18 - machte Aufwand scheint im Zusammenhang mit dem Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung für Tod und Invalidität des versicherten †C._____ entstanden zu sein (vgl. Urk. 7/30/1-4; Urk. 7/33/12). Dieser Zeitaufwand steht damit in kei- nem direktem Zusammenhang mit der Abwehr des durch die Strafverfolgungsbe- hörden erhobenen Tatverdachts, ist m.a.W. nicht unmittelbar durch das Strafver- fahren bedingt, sondern stellt eine Folge des Unfallgeschehens selber dar und ist als solcher nicht zu entschädigen. Die Rekurrentin rügt weiter die im Zusammenhang mit der Pressearbeit ste- henden Aufwände der Verteidigung und macht geltend, der am 9. April 2009 für die Kontaktaufnahme mit dem H._____ geltend gemachte Aufwand von 0,5 Std. sei nicht zu entschädigen (Urk. 2 S. 7). Die Rekursgegnerin bringt dagegen vor, die aufgeführten Medienkontakte – insbesondere auch am tt.mm.2009, dem Tag von †C._____' Beerdingung – hätten einzig den Zweck verfolgt, die Presse von weiterer reisserischer Berichterstattung abzuhalten (Urk. 15 S. 9). Vorliegend wurden die Medien noch am Unglückstag mit Pressemitteilungen des Mediendienstes der Kantonspolizei Zürich über den Vorfall orientiert (Urk. 7/32/1-2). Der vom Vertreter der Rekursgegnerin geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit Pressekontakten ist damit eine direkte und im Übrigen nicht durch die Rekursgegnerin initiierte Folge des Strafverfahrens und ist als solcher zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand beträgt insgesamt rund 1,2 Std. (am 8. April 2009 0,2 Std., am 9. April 2009 geschätzte 0,25 Std., am 2. Februar 2010 0,75 Std.) und erscheint, angesichts des grossen Medienechos und der im Polizeirapport vom 2. November 2009 festgehaltenen rücksichtslosen Belästigung der Rekursgegnerin und ihrer Angehörigen durch die Medien, als moderat (vgl. Urk. 7/9 S. 17; Urk. 7/32; vgl. auch Urk. 7/31 [Textstelle 2, Eintrag vom 5.4.09, und Textstelle 3]). Angemessen zu kürzen ist indessen der geltend gemachte Zeitaufwand für die am 28. April 2009 vermerkte Position "Akten in I._____ abholen" sowie für die unter dem 22. Juni 2009 vermerkte Position "Aktenrückschub" (vgl. dazu auch Urk. 7/33/5+7), da gemäss Anwaltsgebührenverordnung administrative Tätigkei- ten und Sekretariatsarbeiten im Stundenansatz des Verteidigers inbegriffen sind und nicht separat entschädigt werden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kürzung
- 19 - um 1,1 Std. Ebenfalls grundsätzlich nicht separat zu entschädigen sind rechtliche Abklä- rungen, es sei denn, es stellten sich im Einzelfall aussergewöhnliche Rechtsfra- gen. Davon kann hier – namentlich in Bezug auf Art. 54 StGB – keine Rede sein, und es ist deshalb vom Grundsatz auszugehen, dass ein Rechtsanwalt, der ein Mandat als Strafverteidiger übernimmt, über das nötige Grundwissen in materiel- lem Strafrecht und Verfahrensrecht bereits verfügt und sich dieses nicht zusätz- lich erarbeiten muss. Bei den unter den Daten vom 22. Juni 2009 ("Aktenstudi- um/rechtliche Abklärungen/Telefonate mit Staatsanwaltschaft/Aktenrückschub" 2,5 Std.) und 17. Juli 2009 ("rechtliche Abklärungen zu Art. 54 StGB/Aktennotizen über die Besprechungen vom 16.7.09/Telefon von Herrn J._____") geltend ge- machten Aufwandpositionen ist deshalb eine Kürzung angebracht. Eine Kürzung um insgesamt 1,5 Std. erscheint angemessen. Die übrigen Aufwandpositionen und die geltend gemachten Barauslagen im Betrag von Fr. 656.05 geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind daher zu entschädigen. Im Ergebnis ist damit der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 73,95 Std. um 4,1 Std. auf 69,85 Std. zu kürzen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen somit eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'750.30 (69,85 Std. à Fr. 280.– [Fr. 19'558.–]; Fr. 656.05 Auslagen; Fr. 1'536.25 Mehrwertsteuer) an- gemessen. IV. Genugtuung
1. Die Vorinstanz sprach der Rekursgegnerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.– aus der Staatskasse zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Bei der von der Rekursgegnerin beantragten Genugtuung stütze sich diese insbesondere auf den Umstand, dass ihr im Anschluss an den Unfall verwehrt worden sei, in das Spital zu fahren, ihrem Kind beizustehen und sich letztlich von ihm zu verabschieden. Da die Rekurrentin zu den Vorbringen der Re-
- 20 - kursgegnerin keine Stellung genommen habe, sei – soweit sich aus den Untersu- chungsakten nichts Gegenteiliges ergebe – für die Beurteilung des Verhaltens der Beteiligten auf die Darstellung der Rekursgegnerin abzustellen. Der Umstand, dass die Rekursgegnerin nicht über den Gesundheitszustand ihres Kindes infor- miert worden sei und sie nicht habe ins Spital fahren dürfen, um ihrem Kind bei- zustehen, sei als schwere Verletzung ihrer Persönlichkeit zu werten. Es seien keine höher zu gewichtenden Gründe auf Seiten der Untersuchungsorgane er- sichtlich, welche die Verweigerung von Informationen über den Gesundheitszu- stand des Kindes rechtfertigten, da selbst bei vollständiger Information der Re- kursgegnerin über den Verlauf der Bergung, Rettung, Reanimation und Hospitali- sation des Kindes der Strafverfolgung keine Nachteile entstanden wären. Dassel- be müsse für die Weigerung gelten, die Rekursgegnerin ins …-Spital fahren zu lassen. Falls die Rekurrentin nach der ersten erfolglosen Einvernahme der Re- kursgegnerin der Ansicht gewesen sei, es habe sich eine strafrechtlich zu ahn- dende Handlung zugetragen, hätte sie den Besuch des Kindes durch eine Auf- sichtsperson überwachen lassen können. Spätestens nachdem bekannt gewor- den sei, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes verschlechtert hatte, hätte die Rekurrentin reagieren müssen, zumal die Rekursgegnerin aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes am Tag des Unfalls ohnehin nicht habe ein- vernommen werden können. Das Handeln der Untersuchungsbehörden sei adä- quat kausal für die erlittene Persönlichkeitsverletzung der Rekursgegnerin. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung seien somit erfüllt (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 13 ff.). Betreffend der Bemessung der Höhe der Genugtuung setzt sich die Vo- rinstanz zunächst mit Literatur und Rechtsprechung zur Persönlichkeitsverletzung des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs auseinander und kommt zum Schluss, dass vorliegend nicht darauf abzustellen sei, da nicht das Festhalten der Rekurs- gegnerin an sich als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sei. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bewertung der immateriellen Beein- trächtigung vorzunehmende Unterteilung in eine objektive Berechnungsphase und eine nachfolgende Phase, in welcher die Besonderheiten des Einzelfalles zu be- rücksichtigen seien, erscheine vorliegend nicht praktikabel. Bereits die Bemes-
- 21 - sung des Basisbetrages erwiese sich als fraglich, da keine Umstände wie unge- rechtfertigte Haft vorlägen. Das Miteinbeziehen von subjektiven Umständen, wie Selbstverschulden, sei ebenfalls abzulehnen, da das Strafverfahren habe einge- stellt werden müssen, weil die Kausalität des Handelns der Rekursgegnerin nicht habe nachgewiesen werden können und damit nicht gestützt darauf eine Redukti- on der Genugtuung vorgenommen werden könne. Die ermittelnden und untersuchenden Behörden seien zu Beginn der Unter- suchung gehalten gewesen, mit Nachdruck an der Erforschung der tragischen Umstände des Vorfalls zu arbeiten. Fraglos habe damals der verabscheuungs- würdige Vorwurf der versuchten Tötung von †C._____ oder der fahrlässigen Kör- perverletzung im Raum gestanden. Das öffentliche Interesse an der raschen und vollständigen Aufklärung der Tatumstände sei gross gewesen und die Rekurs- gegnerin habe zunächst als Hauptverdächtige bezüglich der abzuklärenden Tat- bestände gegolten. Dennoch wäre es nicht notwendig gewesen, ihr mit der an den Tag gelegten Härte zu begegnen. Ihr sei ein Martyrium zugemutet worden, das sich mit Worten kaum beschreiben lasse. Besonders schlimm erscheine, dass ihre Situation mit einfachen Mitteln zumindest ein wenig erträglicher hätte gestaltet werden können. Dessen ungeachtet sei sie jedoch über Stunden in Un- kenntnis von †C._____' Zustand gelassen und teilweise sogar falsch informiert worden. Es sei ihr nicht mehr vergönnt gewesen, †C._____ noch einmal lebend zu sehen, da sie zu lange in Polizeigewahrsam festgehalten worden sei, obwohl spätestens nach Abschluss der ersten Untersuchungen nichts mehr gegen einen, allenfalls begleiteten, Besuch ihres Kindes im Spital gesprochen habe. Unter Be- rücksichtigung der auf diese Weise der Rekursgegnerin zugemuteten Ohnmacht und Sorge müsse von einer schweren Persönlichkeitsverletzung gesprochen wer- den. Die von der Rekursgegnerin beantragte Genugtuung von Fr. 20'000.– erscheine zwar im Hinblick auf die herrschende, eher zurückhaltende Praxis als an der oberen Grenze, jedoch nicht als überhöht (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 16 ff.).
2. Neben den grundsätzlichen, bereits im Zusammenhang mit der Entschä- digungsfrage vorgebrachten Argumenten führt die Rekurrentin zur Genugtuung im Wesentlichen aus, diese sei in der vorinstanzlich zugesprochenen Höhe völlig un- angemessen und eigentlich willkürlich, was sich ohne Weiteres bereits aus der
- 22 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausrichtung von Genugtuungssummen ableiten lasse. Der Verdacht liege nahe, dass die Vorinstanz sich bei deren Be- messung von reiner Empathie für die Rekursgegnerin im Zusammenhang mit dem tragischen Tod ihres Sohnes habe leiten lassen. Die Rekursgegnerin sei um ca. 15.30 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt auf den Verkehrsstützpunkt gebracht worden, als noch viele Unklarheiten über den Geschehensablauf bestanden hät- ten und selbst eine Täterschaft der Rekursgegnerin noch nicht habe ausge- schlossen werden können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sich Aus- kunftspersonen und Zeugen bis zum Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernt hätten und zunächst hätten gesucht und kontaktiert werden müssen. Der Polizei hätten zu dieser Zeit auch keine genaueren Angaben über den aktuellen Gesund- heitszustand von †C._____ vorgelegen. Unmittelbar nach ersten klärenden und erhellenden Aussagen von Auskunftspersonen über das Ereignis und die Beteili- gung der Rekursgegnerin und nach Eingang der Nachricht des …-Spitals über das bevorstehende Ableben von †C._____ sei die Rekursgegnerin ins …-Spital gefahren worden. Von einer Täuschung der Rekursgegnerin oder einem bewuss- ten Verschweigen des Gesundheitszustandes von †C._____ könne keine Rede sein. Unter diesen Umstände erscheine eine Genugtuung von höchstens Fr. 5'000.– angemessen (Urk. 2 S. 6 und S. 8 f.).
3. Die Rekursgegnerin führt diesbezüglich in ihrer Rekursantwort nach dem Hinweis, es sei – wie schon bei den Eventualanträgen der Staatsanwaltschaft zur Entschädigung – von Amtes wegen zu prüfen, ob auf diese überhaupt einzutreten sei, im Wesentlichen aus, sie halte unter Hinweis auf die Begründung der Genug- tuungsforderung im erstinstanzlichen Verfahren sowie die einschlägigen Erwä- gungen der Vorinstanz an ihrer Forderung fest und weise die dagegen erhobenen Behauptungen zurück. Bezüglich der Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung verweist sie darauf, dass in diesem Bereich ein grosses richterliches Ermessen bestehe und führt als Beispiel für eine grosszügige Genugtuungszah- lung einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2010 (SB080495) an, wo einem ehemaligen, vom Vorwurf der Rassendiskriminie- rung freigesprochenen …-Assistenzprofessor eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zugesprochen und mit der Belastung durch das Verfahren, die Medienberichter-
- 23 - stattung und die Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet worden sei (Urk. 15 S. 6 f. und S. 12 ff.). Im Rahmen der Anhörung hat die Rekursgegnerin dem Gericht die ihrer An- sicht nach anspruchsbegründenden Umstände des ersten Tages der Strafunter- suchung in eigenen Worten noch einmal einlässlich geschildert (Prot. S. 6 ff.).
E. 6 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Vorbringen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin einzugehen.
E. 6.1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in Bezug auf die recht- lichen Grundlagen, die eine Kostenauflage rechtfertigen, in Anwendung von § 161 GVG/ZH auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 9 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwä- gungen, mit denen vorliegend die Zulässigkeit einer Kostenauflage an die Re- kursgegnerin verneint wurde (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 11 ff.) und an deren Richtigkeit die Vorbringen der Rekurrentin (Urk. 2 S. 3 ff.), wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nichts zu ändern vermögen.
E. 6.2 Was den relevanten Sachverhalt betrifft, auf welchen abzustellen ist, so ist zunächst festzuhalten, dass die Rekursgegnerin eingestanden hat, den Kin- derwagen ohne Anziehen der Bremse auf einem Wiesenstreifen parallel zum B._____-Ufer abgestellt zu haben, nachdem sie sich durch leichte Zieh- und Stossbewegungen darüber vergewissert habe, dass dieser sicher stehe. Darauf- hin habe sie während eines kurzen, ca. dreiminütigen Gesprächs den Kinderwa- gen nicht beobachtet (Urk. 7/9 S. 16; Urk. 7/22 S. 11 und 20; Urk. 7/25 S. 4 f.; Urk. 9/1 S. 12 N 20). Soweit die Rekurrentin heute einen längeren Zeitraum der Unaufmerksamkeit implizieren wollte, indem sie ausführt, die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht habe sicher länger als nur einen kurzen Augenblick gedauert, da ansonsten nicht zu erklären sei, wie der Kinderwagen von der Rekursgegnerin unbemerkt habe in den Fluss stürzen und so weit die B._____ hinunter treiben können, dass sie diesen nicht mehr habe erblicken können, als sie nach dem Ge- spräch am Uferweg endlich nach dem Kinderwagen Ausschau gehalten habe (Urk. 2 S. 4), ist festzuhalten, dass ein längerer Zeitraum der Unaufmerksamkeit nicht erstellt und damit vorliegend nicht massgebend ist.
- 9 -
E. 6.3 Die Rekurrentin bringt vor, die Rekursgegnerin habe ihre Aufsichtspflicht elementar verletzt, indem sie den Kinderwagen mit †C._____ auf dem B._____- Uferweg parallel zum Flusslauf nur wenige Meter von der steilen Uferböschung entfernt auf einem Rasenstreifen unbeaufsichtigt stehen gelassen habe, um auf dem angrenzenden Parkplatz ein kurzes Gespräch zu führen, obwohl ihr habe bewusst sein müssen, dass die parkierten Autos die Sicht auf den Kinderwagen zumindest einschränken würde, wobei letztlich nicht wesentlich sei, ob die Re- kursgegnerin die Bremsen des Kinderwagens angezogen oder dessen sicheren Stand überprüft habe. Diese elementare Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Rekursgegnerin sei kausal für den Unfall gewesen, da sie bei genügender Auf- merksamkeit die auf den Kinderwagen einwirkenden Einflüsse, welche diesen ins Rollen gebracht hätten, rechtzeitig hätte wahrnehmen und das Losrollen verhin- dern, dieses stoppen oder nach einem allfälligen Sturz des Kinderwagens in die B._____ †C._____ aus dem Wasser hätte retten können. Die elementare Verlet- zung der Aufsichtspflicht sei Ursache für die Einleitung des Verfahrens unter dem Titel fahrlässige Tötung gewesen (Urk. 2 S. 4 f.). Zunächst ist zu wiederholen, dass als erste Voraussetzung einer Kostenauf- lage nicht jede, sondern nur eine klare Verletzung einer geschriebenen oder un- geschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsord- nung vorliegen muss, d.h. dass nur qualifiziert rechtswidrige und überdies rechts- genüglich nachgewiesene Sachverhalte zu einer Kostenauflage führen dürfen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Best- immungen von Art. 301 f. ZGB zu unbestimmt sind, um im Verhalten der Rekurs- gegnerin eine klare Verletzung dieser Normen erblicken und ihr gestützt darauf die Kosten auferlegen zu können. Dies käme lediglich bei einer offensichtlichen Verletzung der elterlichen Fürsorgepflicht (vgl. dazu Breitschmid, in: Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 3. AufI., Basel 2006, Art. 307 N 18) in Betracht, welche hier aber nicht vorliegt. Die Argumentation der Rekurrentin, die elementare Verletzung der Auf- sichtspflicht durch die Rekursgegnerin habe kausal zum Unfall geführt, ist über- dies nicht haltbar. Die Untersuchung wurde ja gerade deshalb eingestellt, weil der Kausalverlauf, welcher zum Tod von †C._____ geführt hat, nicht erstellt und der
- 10 - Rekursgegnerin damit keine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden konnte, denn auch die Elemente des adäquaten Kausalverlauf sowie der Voraus- sehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs bilden Bestandteil der Sorgfaltspflichtverletzung, indem diese die anzuwendende Sorgfalt konkretisieren (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 338 ff.). Würde man der Argumentation der Rekurrentin folgen, würde dies einen Rückschluss von einem verpönten Erfolg auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht bedeuten, mithin würde bei jeder Schädigung eines Kindes – selbst bei nicht vorhersehbarem Kausalver- lauf – stets eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern oder einer anderen da- für zuständigen Drittperson angenommen. Die psychische, physische und sexuel- le Integrität eines Kindes wird vom Strafrecht aber umfassend geschützt (Art. 111 ff., 136, 187 f., 195, 197, 217, 219 StGB). Kann der Rekursgegnerin kein straf- rechtlich relevantes, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden, welches zu einer Schädigung des Kindes geführt hat, bleibt insoweit auch kein Raum für die Annahme einer elementaren Verletzung der aus Art. 301
f. abzuleitenden Aufsichtspflicht, welche eine Kostenauflage zu rechtfertigen ver- möchte, denn auch die Aufsichtspflicht konkretisiert sich erst durch das Element der Voraussehbarkeit.
E. 6.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Kos- ten zu Recht auf die Staatskasse genommen hat. III. Entschädigung
1. Die Vorinstanz sprach der Rekursgegnerin eine Entschädigung in der be- antragten Höhe von Fr. 22'979.10 zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei einer wegen fahrlässiger Tötung geführten Strafuntersuchung handle es sich nicht um eine Bagatelle. Überdies habe sich im Laufe des Verfahrens ge- zeigt, dass die Rekursgegnerin auf eine Vertretung angewiesen gewesen sei. Es sei ihr deshalb eine Entschädigung in der Höhe ihrer Verteidigerkosten auszurich- ten, welche sich gemäss eingereichter Honorarrechnung auf Fr. 22'979.10 belie- fen (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 13).
- 11 -
2. Die Rekurrentin führt dazu im Wesentlichen aus, die von der Rekursgeg- nerin zur Begründung einer Entschädigung angeführten Gründe zielten vollum- fänglich auf das ursprünglich behauptete, angeblich nicht zulässige, rechtswidrige Verhalten der Untersuchungsbehörde ab und nicht auf die Folgen einer ord- nungsgemäss geführten Strafuntersuchung. Da im Sinne von § 43 StPO/ZH ledig- lich Schäden zu vergüten seien, die in einem gewissen Konnex zur Strafuntersu- chung stünden, könnten solche Forderungen bei der Bemessung der allenfalls auszurichtenden Entschädigung zugunsten der Rekursgegnerin nicht berücksich- tigt werden. Sie seien allenfalls Gegenstand einer Staatshaftungsklage, welcher durch den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichtes vom 16. August 2010 die Grundlage entzogen worden sei. In diesem Entscheid habe die Anklage- kammer nämlich die Genehmigung der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die mit dem Verfahren vorerst befassten Staatsanwältinnen verweigert und damit bestätigt, dass diese innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt hätten. Es werde daher der Beizug der Akten im Verfahren TB100121 beantragt. Zudem sei bei einer allenfalls zuzusprechenden Entschädigung die der Vorinstanz einge- reichte Honorarnote auf deren Ausgewiesenheit zu überprüfen, insbesondere ob die Kosten in Zusammenhang mit der Verteidigung selbst stünden und für die Wahrung der Interessen der Rekursgegnerin notwendig gewesen oder allenfalls im Zusammenhang mit darüber hinausgehenden Tätigkeiten angefallen seien. Der Begründung der Vorinstanz lasse sich nicht entnehmen, dass eine solche Überprüfung tatsächlich stattgefunden habe. Zur Überprüfung der Honorarnote sei zunächst auf das auf ausdrücklichen Wunsch der Rekursgegnerin am 23. April 2009 durchgeführte Gespräch zwischen ihr und den Vertretern der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden hinzuweisen, welches weder für die Verteidigung der Rekursgegnerin noch für die Ermittlungen notwendig gewesen sei, sondern einzig dazu gedient habe, die Beschwerden der Rekursgegnerin an die Adresse der Rekurrentin betreffend die Behandlung der Rekursgegnerin und ihres Ehe- mannes direkt nach dem Unglück zu behandeln. Der dafür in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 6,15 Std. sei nicht nachvollziehbar. Dieser Aufwand sei nicht o- der nicht in diesem Umfang zu entschädigen. Überdies hätten die meisten der in der Honorarnote aufgeführten Gespräche zwischen dem Verteidiger und dem
- 12 - Ehemann der Rekursgegnerin stattgefunden und nicht mit ihr selber. Es sei nicht ersichtlich, ob sich die Rekursgegnerin bei ihrer Rechtsvertretung formell durch ih- ren Ehemann habe vertreten lassen. Daher sei bei der Entschädigung solcher Aufwendungen Zurückhaltung angebracht oder zumindest sei der Verteidiger zu einer Stellungnahme dazu aufzufordern. Weiter falle auf, dass einige Aufwände im Zusammenhang mit Pressearbeit stünden, wobei zu beachten sei, dass die In- formation der Presse seitens der Verteidigung während der Untersuchung als Druckmittel verwendet worden sei. Exemplarisch dazu sei der unter dem Datum vom 9. April 2009 aufgeführte Aufwand, als der Verteidiger es für notwendig er- achtet habe, von sich aus mit der …-Zeitung Kontakt aufzunehmen. Die entspre- chende Position sei zu streichen. Nicht geklärt sei auch, inwiefern Verhandlungen des Verteidigers mit der Versicherung "G._____" für die Verteidigung der Rekurs- gegnerin notwendig gewesen seien. Es gehe zudem nicht aus der Honorarnote des Verteidigers hervor, zu welchem Stundensatz er sich entschädigt haben wol- le. Der Stundenansatz könne auch dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnom- men werden. Bei einer Entschädigung sei der Stundenansatz jedenfalls auf den amtlichen Ansatz von Fr. 200.– zu kürzen. Allenfalls sei eine pauschale Entschä- digung im Sinne der Anwaltsgebührenverordnung auszurichten, wobei maximal eine Entschädigung von Fr. 10'000.– angemessen sei (Urk. 2 S. 6 ff.).
3. Die Rekursgegnerin führt in ihrer Rekursantwort zu den Entschädigungs- folgen im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Eventualanträge der Rekurrentin überhaupt einzutreten sei, stellten diese doch neue Anträge dar und würden neue Argumente vorgebracht, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. In ihrer Vernehm- lassung vom 24. Juni 2010 habe sich die Rekurrentin nicht zu den entsprechen- den Anträgen der Rekursgegnerin geäussert und die Anträge damit stillschwei- gend anerkannt. Die Ausführungen der Rekurrentin bezüglich einer allfälligen Staatshaftungsklage seien offensichtlich irrelevant und nicht zu hören. Es sei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, womit sich auch der beantragte Beizug der Akten der Anklage- kammer im Verfahren TB100121 erübrige (Urk. 15 S. 6 f.). Im Zusammenhang mit der Verteidigung sei kein unnötiger Aufwand betrie-
- 13 - ben oder gar nicht erbrachter Aufwand in Rechnung gestellt worden. Der im Zu- sammenhang mit der Besprechung vom 23. April 2009 erbrachte Aufwand von 1,5 Std. für die Vorbereitung und 4,25 Std. für das Gespräch selbst sowie ein kur- zes Vorgespräch und die Nachbesprechung mit der Klientin sei zu entschädigen, weil die Rekursgegnerin allen Grund gehabt habe, die Aussprache mit den Unter- suchungsbehörden zu verlangen und dabei Anspruch auf anwaltlichen Beistand gehabt habe. Diesbezüglich sei auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ak- tennotiz der Rekurrentin vom 28. April 2009 sowie diejenige der Kantonspolizei vom 25. Juni 2010 zu verweisen. Der geltend gemachte Zeitaufwand sei überdies korrekt erfasst worden. Tatsächlich hätten Gespräche mit dem Ehemann der Rekursgegnerin statt- gefunden. Es sei allerdings Sache des Verteidigers und seiner Mandantin, wie In- formationen beschafft und der Kontakt gepflegt werde. Zutreffend sei, dass in der Honorarnote zwei Kontakte mit Journalisten so- wie eine Stellungnahme an die Rekursgegnerin zu einer Medienanfrage aufge- führt würden. Die dazu aufgestellte Behauptung der Verwendung von Medienkon- takten als Druckmittel sei jedoch grotesk angesichts des Umstandes, dass die Rekurrentin die Medien eingeschaltet und dabei den Eindruck eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns der Rekursgegnerin erweckt habe. Vielmehr hätten die Kontakte zu den Journalisten einzig den Zweck verfolgt, diese von weiterer reisserischer Berichterstattung abzuhalten. Dies sei insbesondere auch am tt.mm.2009, dem Tag der Beerdingung von †C._____, der Fall gewesen. Bezüglich des Aufwandes von rund einer Stunde für Kontakte mit der G._____ Versicherung sei keine Rechenschaft der Verteidigung erforderlich. Vielmehr genüge die anwaltliche Feststellung, dass dieser Aufwand eine direkte Folge des Strafverfahrens gewesen und daher als notwendiger und kausal durch dieses verursachter Aufwand zu entschädigen sei. Der insgesamt geltend gemachte Stundenaufwand von 73,95 Std. erscheine als kausal durch das Strafverfahren bedingt, angesichts der konkreten Umstände notwendig und auch gemessen am Aufwand der Rekurrentin verhältnismässig. Wenn die Rekurrentin eine Kürzung des Stundenansatzes von knapp Fr. 280.– auf einen Ansatz von Fr. 200.– verlange, verkenne sie, dass der Staat eine volle
- 14 - Entschädigung schulde, wobei die Aufwendungen des Anwalts, abgesehen von Bagatellfällen, zu entschädigen seien und zwar unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades grundsätzlich zum Anwaltstarif und im Prinzip nach Zeitauf- wand. Der geltend gemachte Stundenansatz liege im von § 11 Abs. 2 der vorlie- gend noch anwendbaren Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 vorge- sehenen Rahmen und erscheine angemessen (Urk. 15 S. 7 ff.).
4. In formeller Hinsicht beantragt die Rekursgegnerin Nichteintreten auf die Eventualanträge der Rekurrentin, da es sich dabei um neue Anträge handle und neue Argumente vorgebracht würden, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. In ihrer Vernehmlassung vor Vorinstanz habe sich die Rekurrentin nicht zu den entsprechenden Anträgen der Rekursgegnerin geäussert und die Anträge damit stillschweigend anerkannt (Urk. 15 S. 6). Auf die Eventualanträge der Rekurrentin ist vorliegend ohne Weiteres einzu- treten. Zunächst stellt der Rekurs ein umfassendes, d.h. ordentliches und voll- kommenes Rechtsmittel dar, mit dem alle Mängel des angefochtenen Entschei- des gerügt werden können. Er erlaubt die Überprüfung aufgrund der gesamten Aktenlage, unter Einbezug von neuen Vorbringen, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, und von neuen Beweismitteln. Die Rekursinstanz stellt den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen fest (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 269 und N 1014). Die Rekur- rentin verwies im Übrigen in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 vor Vo- rinstanz bezüglich der Kostenauflage an die Rekursgegnerin vollumfänglich auf die Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2010 und wies darauf hin, dass bei einer Kostenauflage kein Anspruch auf eine Entschädigung oder eine Genugtuung be- stehe (Urk. 9/6 S. 2 f.). Bereits aus diesem Grund erscheint eine "stillschweigen- den Anerkennung" der Forderungen durch die Rekurrentin, wie dies die Rekurs- gegnerin geltend macht, als abwegig, weshalb sich weitergehende Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen der Rekursgegnerin erübrigen.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Dispositiv-Ziffern 2 - 5 der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 21. Oktober 2010 (GA100004) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "2. Der Gesuchstellerin wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 21'750.30 aus der Staatskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abge- wiesen.
- Der Gesuchstellerin wird eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% ab 1. April 2009, aus der Staatskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, zu einem Zehntel der Ge- suchstellerin auferlegt und zu neun Zehntel - zusammen mit den weiteren Kosten dieses Verfahrens - auf die Gerichtskasse genommen.
- Für dieses Verfahren wird der Gesuchstellerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'350.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Sie wird zu einem Zehntel der Rekursgegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Rekursgegnerin wird für das Rekursverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'104.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Re- kursgegnerin (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 32 - − den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf ad Prozess-Nr. GA100004, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Zürich, den 5. Oktober 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UK100151-O/U1/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 5. Oktober 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, STA Herr lic. iur. Z._____, Rekurrentin gegen A._____, Rekursgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Kosten und Entschädigung Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 21. Oktober 2010 (GA100004)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Am 1. April 2009 rollte der auf einem Wiesenstreifen parallel zum B._____-Uferweg abgestellte Kinderwagen, in welchem sich das Kleinkind †C._____ befand, aus unbekannten Gründen in die B._____. †C._____ konnte später ca. 1,8 Kilometer flussabwärts aus der B._____ geborgen und reanimiert werden, verstarb aber gleichentags im …-Spital …. Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 6. April 2009 eine Unter- suchung gegen A._____ wegen fahrlässiger Tötung (Urk. 7/7), welche mit Verfü- gung vom 3. Mai 2010 eingestellt wurde, da es nicht gelungen sei, die näheren Umstände zu ermitteln, welche zum Sturz des Kinderwagens in die B._____ und damit zum Tod von †C._____ geführt haben. Die Kosten der Untersuchung von insgesamt Fr. 12'008.70 wurden A._____ auferlegt, wobei die Barauslagen in der Höhe von Fr. 9'862.30 einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden (Urk. 7/36).
2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 liess A._____ (nachfolgend: Rekursgegne- rin) beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf (nachfolgend: Vo- rinstanz) fristgerecht die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ver- langen (Urk. 9/1). Auf den von der Rekursgegnerin gleichzeitig vorsorglich erho- benen Rekurs an die hiesige Strafkammer wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2010 (Geschäfts-Nr. UK100076; Urk. 7/40/1) nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 nahm die Vorinstanz in Abänderung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung die Untersu- chungskosten in der Höhe von Fr. 12'008.70 vollumfänglich auf die Staatskasse. Der Rekursgegnerin wurden zudem antragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22'979.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.– aus der Staats- kasse zugesprochen. Die Gerichtskosten liess die Vorinstanz ausser Ansatz fal- len. Sie nahm die weiteren Kosten des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren, auf die Staatskasse und sprach der
- 3 - Rekursgegnerin für das gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.– aus der Staatskasse zu (Urk. 6 = Urk. 9/12).
3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Rekurrentin) gegen die Verfügung der Vorinstanz innert Frist Rekurs und beantragte (Urk. 2 S. 1 f.): "– Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 betreffend Ziff. 2, d.h. betreffend der Kostenauflage, sei zu bestätigen;
– eventualiter sei bei Bestätigung der Kostenübernahme auf die Staatskasse gemäss Entscheides des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Oktober 2010 die auszurichtende Entschädigung zu pau- schalisieren und auf Fr. 10'000.– festzulegen sowie die Genugtu- ung auf Fr. 5'000.– zu reduzieren.
– Es seien für die Bemessung im Zusammenhang mit der allfälligen Ausrichtung einer Entschädigung und/oder Genugtuung an die Rekursgegnerin
- die Akten der Anklagekammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich nachträglich beizuziehen (Prozess-Nr. TB100121/U) und
- die Kostennote des Verteidigers zur näheren Erläuterung im Sinne der nachstehenden Ausführungen zurückzuweisen."
4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2011 wurde die Rekursschrift der Vorinstanz sowie der Rekursgegnerin zur freigestellten Vernehmlassung bzw. freigestellten Beantwortung zugestellt (Urk. 10). Die Vorinstanz hat auf Vernehm- lassung verzichtet (Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. März 2011 beantragte die Re- kursgegnerin nach einmal erstreckter Frist (Urk. 13) in ihrer Rekursantwort die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrentin (Urk. 15). Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2011 wurde die Rekursantwortschrift der Rekurrentin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 16). Die Rekurrentin hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 18). Zur Wahrung des Anspruchs der Rekursgegnerin auf eine mündliche Ver- handlung als Teilgehalt der Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK wurde sie am 20. Juli 2011 antragsgemäss zur Anhörung vorgeladen (Urk.
- 4 - 19/2-4). Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt. Sie hat auf ei- ne Teilnahme verzichtet (Urk. 19-5). Die Anhörung der Rekursgegnerin fand am
24. August 2011 statt (Prot. S. 6 ff.).
5. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die – wie das vorliegende – in erster In- stanz noch vor dem 31. Dezember 2010 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rekursverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsge- setz (GVG/ZH) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). II. Kostenregelung
1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen die Rekursgegnerin eine Untersu- chung wegen fahrlässigen Tötung. Die Rekursgegnerin war am 1. April 2009, um ca. 11.15 Uhr, in Begleitung ihrer Schwiegermutter und mit ihren beiden Kindern †C._____ (im Unfallzeitpunkt rund viereinhalb Monate alt) und D._____ (damals rund zweidreivierteljährig) sowie dem sich in ihrer Obhut befindenden E._____ (ungefähr gleich alt wie D._____) auf dem Heimweg aus der Spielgruppe. Als sie die Mutter von E._____, F._____, bemerkte, welche ihren Personenwagen auf ei- nen in der Nähe liegenden Parkplatz gelenkt hatte, um ihren Sohn abzuholen, be- gab sich die Rekursgegnerin vom B._____-Uferweg her zum Parkplatz. Den Kin- derwagen, in dem †C._____ schlief, stellte sie dabei auf einem an den Parkplatz grenzenden Wiesenstreifen parallel zum B._____-Uferweg ab. Sie führte in der Folge auf dem Parkplatz ein kurzes Gespräch mit F._____, ohne den abgestellten Kinderwagen im Auge zu behalten. Dieser geriet aus unbekanntem Grund ins Rollen und stürzte in die B._____.
2. Da die näheren Umstände, welche zum Sturz des Kinderwagens in die B._____ und damit zum Tod von †C._____ geführt hatten, nicht ermittelt werden konnten, wurde die Untersuchung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft begründete
- 5 - die Kostenauflage an die Rekursgegnerin kurz zusammengefasst damit, dass das Verhalten der Rekursgegnerin, nämlich das unbeaufsichtigte Abstellen des unge- sicherten Kinderwagens, im Rahmen der sich gebietenden Gefahrenabwehr als Nachlässigkeit oder Sorglosigkeit bzw. ihr Verhalten auf dem Parkplatz als Un- aufmerksamkeit zu bezeichnen sei, was einer Vernachlässigung der elterlichen Fürsorge gleichkomme. Damit habe sie gegen die in Art. 301 Abs. 1 ZGB normier- te Verhaltensnorm verstossen, was Anlass zur Strafuntersuchung wegen fahrläs- siger Tötung gegeben habe (Urk. 7/36 S. 4 f.).
3. Die Vorinstanz begründet die Übernahme der Untersuchungskosten auf die Staatskasse im Wesentlichen damit, dass es die Rekursgegnerin zwar unbe- strittenermassen unterlassen habe, die Bremsen des Kinderwagens anzuziehen. Grund für die Einstellung der Strafuntersuchung sei aber letztlich gewesen, dass nicht habe erstellt werden können, wie und aus welchen Gründen der Kinderwa- gen in die B._____ gerollt sei. Es sei somit weder erstellt, dass dies aufgrund der nicht angezogenen Bremsen erfolgte, noch dass der Kinderwagen nicht auch bei angezogenen Bremsen losgerollt wäre. Die Begründung der Einstellungsverfü- gung erwecke den Anschein, das Verfahren habe ausschliesslich aus prozessua- len Gründen eingestellt werden müssen. Die effektive Begründung der Kostenauf- lage stütze sich denn aber auf einen Verstoss gegen die zivilrechtliche Norm von Art. 301 f. ZGB. Mit Blick auf die Ausführungen der Parteien und unter Berück- sichtigung der Literatur zu Art. 301 ff. ZGB erschienen diese Bestimmungen je- doch als zu pauschal, um gestützt darauf im Nichtanziehen der Bremse an einem Kinderwagen, dessen sicherer Stand überprüft worden sei, eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu erblicken. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, im Losrollen des Kinderwagens habe sich eine Gefährdung verwirklicht, welche voraussehbar gewesen sei, erscheine bei näherer Betrachtung nicht plausibel. Zunächst habe die Rekursgegnerin den sicheren Stand des Kinderwagens durch Zieh- und Stossbewegungen überprüft. Es seien zudem keine Windböen am Unfalltag ak- tenkundig. Auch für die übrigen Möglichkeiten, welche die Staatsanwaltschaft in Betracht gezogen habe, so beispielsweise Kinder, Tiere oder das aufwachende und strampelnde Kind im Kinderwagen, gebe es keine aktenkundigen Hinweise. Vielmehr handle es sich um Mutmassungen, welche zwar lebensnah, aber nicht
- 6 - belegt seien, was gerade den Grund für die Einstellung des Strafverfahrens dar- stelle. Eine klare Verletzung von Art. 302 Abs. 1 ZGB könne somit im Verhalten der Rekursgegnerin nicht erkannt werden. Da ihr mithin kein widerrechtliches Verhalten angelastet werden könne, erübrige sich die Prüfung der übrigen Vo- raussetzungen einer Kostenauflage und die Untersuchungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 9 ff.).
4. Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber in ihrer Rekursschrift (Urk. 2 S. 2 ff.) zusammengefasst auf den Standpunkt, Art. 301 f. ZGB seien nicht zu pauschal, um darin die Verletzung der gesetzlichen Obhut und Aufsichtspflicht zu erblicken, vielmehr sei eine genauere Umschreibung im Gesetz weder möglich noch sinnvoll. Das Mass der gebotenen Sorgfalt der Eltern definiere sich vor allem aus dem konkreten Einzelfall heraus und insbesondere aus der konkreten Situati- on, welche zu einer Gefährdung des Kindes geführt habe. Das Mass der gebote- nen Sorgfalt müsse denn auch in Fällen, wo ein Kind sich nicht in einer schützen- den Umgebung aufhalte, sondern im Freien, wo es mannigfachen Gefahren aus- gesetzt sei, hoch sein. Entscheidend sei auch das Alter des zu schützenden Kin- des; je jünger ein Kind sei, desto umfassender sei der Schutz, welchen die Eltern für das Kleinkind in jeder Situation aufzubauen hätten. Vorliegend sei entschei- dend, dass es sich bei †C._____ um ein bloss wenige Monate altes Kleinkind ge- handelt habe, welchem allein aufgrund seines Alters umfassende Schutzbedürf- tigkeit zugekommen sei. Es sei letztlich nicht entscheidend, ob die Rekursgegne- rin die Bremse des Kinderwagens angezogen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass sie den Kinderwagen nur wenige Meter von der steilen Uferböschung ent- fernt auf einem Rasenstreifen völlig unbeaufsichtigt stehen gelassen habe, ob- wohl sie sich bewusst gewesen sei, dass die parkierten Autos ihr die Sicht auf den Kinderwagen zumindest einschränken würden. Es wäre ihr zuzumuten gewe- sen, den Kinderwagen über die kurze Wegstrecke auf den Parkplatz zu stossen. Überdies hätte ihre Schwiegermutter den Kinderwagen an ihrer Stelle beaufsichti- gen können. Die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht habe überdies sicher län- ger als nur einen kurzen Augenblick gedauert, anders könne nicht erklärt werden, wie der Kinderwagen in den Fluss gestürzt und so weit die B._____ hinunterge- trieben worden sei, dass die Rekursgegnerin diesen nicht mehr habe erblicken
- 7 - können, als sie nach dem Gespräch am Uferweg nach dem Kinderwagen und †C._____ Ausschau gehalten habe. Die dargestellte Verletzung der Aufsichts- pflicht sei kausal für den Unfall. Hätte die Rekursgegnerin ihre Aufsichtspflicht ge- nügend wahrgenommen, wäre sie rechtzeitig auf die auf den Kinderwagen ein- wirkenden Einflüsse aufmerksam geworden und hätte durch rechtzeitige Interven- tion den Unfall verhindern können. Die geschilderte zivilrechtlich vorwerfbare Ver- letzung der Aufsichtspflicht sei die Ursache für die Einleitung der Strafuntersu- chung wegen fahrlässiger Tötung gewesen. Es liege überdies keine Verletzung der Unschuldsvermutung als Folge einer Kostenauflage gemäss Begründung in der Einstellungsverfügung vor.
5. Die Rekursgegnerin führt in ihrer Rekursantwortschrift (Urk. 15 S. 3 ff.) im Wesentlichen aus, die von der Rekurrentin beantragte Auflage der Kosten an die Rekursgegnerin lasse sich gestützt auf § 42 StPO/ZH nicht begründen. Die Re- kursschrift erwecke den Eindruck einer bissigen Anklageschrift, mit welcher ver- sucht werde, den Vorwurf einer fahrlässigen Tötung zu begründen. Es würde ver- sucht, mit nicht belegten, falschen Anschuldigungen und Mutmassungen den Nachweis eines groben, qualifiziert rechtswidrigen Fehlverhaltens der Rekurs- gegnerin zu konstruieren, was in der Strafuntersuchung nicht gelungen sei. Da das angebliche Fehlverhalten der Rekursgegnerin und der Kausalzusammenhang nicht in anklagegenügender Weise beweismässig erstellt werden können und der Rekursgegnerin daher keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kön- ne, sei ihr auch kein derartiges Fehlverhalten in zivilrechtlicher Hinsicht anzulas- ten. Die Rekursgegnerin habe sich durch die ca. 3 Minuten, während denen sie mit einer anderen Mutter sprach und daher den Kinderwagen mit ihrem eigenen Kind nicht beobachtete, keiner elementaren Vernachlässigung der Aufsichtspflicht schuldig gemacht und ihr Verhalten sei nicht die Ursache für den Tod von †C._____ gewesen. Die Rekurrentin missachte überdies sowohl in der Einstel- lungsverfügung als auch in der Rekursschrift die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung, da sowohl die Rekursschrift als auch die Medienmitteilung vom 25. Mai 2010 deutlich machten, dass die Rekurrentin die Rekursgegnerin nach wie vor verdächtige, ihre gesetzlichen Aufsichtspflichten verletzt und dadurch den Tod des Kindes verursacht zu haben. Die Medienmitteilung sei so
- 8 - verstanden worden, dass das Verfahren lediglich aus prozessualen Gründen ha- be eingestellt werden müssen. Ein Laie denke dabei an Verfahrensfehler oder formaljuristische Spitzfindigkeiten, nicht an die verfassungsmässige Unschulds- vermutung.
6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Vorbringen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin einzugehen. 6.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in Bezug auf die recht- lichen Grundlagen, die eine Kostenauflage rechtfertigen, in Anwendung von § 161 GVG/ZH auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 9 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwä- gungen, mit denen vorliegend die Zulässigkeit einer Kostenauflage an die Re- kursgegnerin verneint wurde (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 11 ff.) und an deren Richtigkeit die Vorbringen der Rekurrentin (Urk. 2 S. 3 ff.), wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nichts zu ändern vermögen. 6.2. Was den relevanten Sachverhalt betrifft, auf welchen abzustellen ist, so ist zunächst festzuhalten, dass die Rekursgegnerin eingestanden hat, den Kin- derwagen ohne Anziehen der Bremse auf einem Wiesenstreifen parallel zum B._____-Ufer abgestellt zu haben, nachdem sie sich durch leichte Zieh- und Stossbewegungen darüber vergewissert habe, dass dieser sicher stehe. Darauf- hin habe sie während eines kurzen, ca. dreiminütigen Gesprächs den Kinderwa- gen nicht beobachtet (Urk. 7/9 S. 16; Urk. 7/22 S. 11 und 20; Urk. 7/25 S. 4 f.; Urk. 9/1 S. 12 N 20). Soweit die Rekurrentin heute einen längeren Zeitraum der Unaufmerksamkeit implizieren wollte, indem sie ausführt, die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht habe sicher länger als nur einen kurzen Augenblick gedauert, da ansonsten nicht zu erklären sei, wie der Kinderwagen von der Rekursgegnerin unbemerkt habe in den Fluss stürzen und so weit die B._____ hinunter treiben können, dass sie diesen nicht mehr habe erblicken können, als sie nach dem Ge- spräch am Uferweg endlich nach dem Kinderwagen Ausschau gehalten habe (Urk. 2 S. 4), ist festzuhalten, dass ein längerer Zeitraum der Unaufmerksamkeit nicht erstellt und damit vorliegend nicht massgebend ist.
- 9 - 6.3. Die Rekurrentin bringt vor, die Rekursgegnerin habe ihre Aufsichtspflicht elementar verletzt, indem sie den Kinderwagen mit †C._____ auf dem B._____- Uferweg parallel zum Flusslauf nur wenige Meter von der steilen Uferböschung entfernt auf einem Rasenstreifen unbeaufsichtigt stehen gelassen habe, um auf dem angrenzenden Parkplatz ein kurzes Gespräch zu führen, obwohl ihr habe bewusst sein müssen, dass die parkierten Autos die Sicht auf den Kinderwagen zumindest einschränken würde, wobei letztlich nicht wesentlich sei, ob die Re- kursgegnerin die Bremsen des Kinderwagens angezogen oder dessen sicheren Stand überprüft habe. Diese elementare Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Rekursgegnerin sei kausal für den Unfall gewesen, da sie bei genügender Auf- merksamkeit die auf den Kinderwagen einwirkenden Einflüsse, welche diesen ins Rollen gebracht hätten, rechtzeitig hätte wahrnehmen und das Losrollen verhin- dern, dieses stoppen oder nach einem allfälligen Sturz des Kinderwagens in die B._____ †C._____ aus dem Wasser hätte retten können. Die elementare Verlet- zung der Aufsichtspflicht sei Ursache für die Einleitung des Verfahrens unter dem Titel fahrlässige Tötung gewesen (Urk. 2 S. 4 f.). Zunächst ist zu wiederholen, dass als erste Voraussetzung einer Kostenauf- lage nicht jede, sondern nur eine klare Verletzung einer geschriebenen oder un- geschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsord- nung vorliegen muss, d.h. dass nur qualifiziert rechtswidrige und überdies rechts- genüglich nachgewiesene Sachverhalte zu einer Kostenauflage führen dürfen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Best- immungen von Art. 301 f. ZGB zu unbestimmt sind, um im Verhalten der Rekurs- gegnerin eine klare Verletzung dieser Normen erblicken und ihr gestützt darauf die Kosten auferlegen zu können. Dies käme lediglich bei einer offensichtlichen Verletzung der elterlichen Fürsorgepflicht (vgl. dazu Breitschmid, in: Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 3. AufI., Basel 2006, Art. 307 N 18) in Betracht, welche hier aber nicht vorliegt. Die Argumentation der Rekurrentin, die elementare Verletzung der Auf- sichtspflicht durch die Rekursgegnerin habe kausal zum Unfall geführt, ist über- dies nicht haltbar. Die Untersuchung wurde ja gerade deshalb eingestellt, weil der Kausalverlauf, welcher zum Tod von †C._____ geführt hat, nicht erstellt und der
- 10 - Rekursgegnerin damit keine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden konnte, denn auch die Elemente des adäquaten Kausalverlauf sowie der Voraus- sehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs bilden Bestandteil der Sorgfaltspflichtverletzung, indem diese die anzuwendende Sorgfalt konkretisieren (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 338 ff.). Würde man der Argumentation der Rekurrentin folgen, würde dies einen Rückschluss von einem verpönten Erfolg auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht bedeuten, mithin würde bei jeder Schädigung eines Kindes – selbst bei nicht vorhersehbarem Kausalver- lauf – stets eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern oder einer anderen da- für zuständigen Drittperson angenommen. Die psychische, physische und sexuel- le Integrität eines Kindes wird vom Strafrecht aber umfassend geschützt (Art. 111 ff., 136, 187 f., 195, 197, 217, 219 StGB). Kann der Rekursgegnerin kein straf- rechtlich relevantes, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden, welches zu einer Schädigung des Kindes geführt hat, bleibt insoweit auch kein Raum für die Annahme einer elementaren Verletzung der aus Art. 301
f. abzuleitenden Aufsichtspflicht, welche eine Kostenauflage zu rechtfertigen ver- möchte, denn auch die Aufsichtspflicht konkretisiert sich erst durch das Element der Voraussehbarkeit. 6.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Kos- ten zu Recht auf die Staatskasse genommen hat. III. Entschädigung
1. Die Vorinstanz sprach der Rekursgegnerin eine Entschädigung in der be- antragten Höhe von Fr. 22'979.10 zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei einer wegen fahrlässiger Tötung geführten Strafuntersuchung handle es sich nicht um eine Bagatelle. Überdies habe sich im Laufe des Verfahrens ge- zeigt, dass die Rekursgegnerin auf eine Vertretung angewiesen gewesen sei. Es sei ihr deshalb eine Entschädigung in der Höhe ihrer Verteidigerkosten auszurich- ten, welche sich gemäss eingereichter Honorarrechnung auf Fr. 22'979.10 belie- fen (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 13).
- 11 -
2. Die Rekurrentin führt dazu im Wesentlichen aus, die von der Rekursgeg- nerin zur Begründung einer Entschädigung angeführten Gründe zielten vollum- fänglich auf das ursprünglich behauptete, angeblich nicht zulässige, rechtswidrige Verhalten der Untersuchungsbehörde ab und nicht auf die Folgen einer ord- nungsgemäss geführten Strafuntersuchung. Da im Sinne von § 43 StPO/ZH ledig- lich Schäden zu vergüten seien, die in einem gewissen Konnex zur Strafuntersu- chung stünden, könnten solche Forderungen bei der Bemessung der allenfalls auszurichtenden Entschädigung zugunsten der Rekursgegnerin nicht berücksich- tigt werden. Sie seien allenfalls Gegenstand einer Staatshaftungsklage, welcher durch den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichtes vom 16. August 2010 die Grundlage entzogen worden sei. In diesem Entscheid habe die Anklage- kammer nämlich die Genehmigung der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die mit dem Verfahren vorerst befassten Staatsanwältinnen verweigert und damit bestätigt, dass diese innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt hätten. Es werde daher der Beizug der Akten im Verfahren TB100121 beantragt. Zudem sei bei einer allenfalls zuzusprechenden Entschädigung die der Vorinstanz einge- reichte Honorarnote auf deren Ausgewiesenheit zu überprüfen, insbesondere ob die Kosten in Zusammenhang mit der Verteidigung selbst stünden und für die Wahrung der Interessen der Rekursgegnerin notwendig gewesen oder allenfalls im Zusammenhang mit darüber hinausgehenden Tätigkeiten angefallen seien. Der Begründung der Vorinstanz lasse sich nicht entnehmen, dass eine solche Überprüfung tatsächlich stattgefunden habe. Zur Überprüfung der Honorarnote sei zunächst auf das auf ausdrücklichen Wunsch der Rekursgegnerin am 23. April 2009 durchgeführte Gespräch zwischen ihr und den Vertretern der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden hinzuweisen, welches weder für die Verteidigung der Rekursgegnerin noch für die Ermittlungen notwendig gewesen sei, sondern einzig dazu gedient habe, die Beschwerden der Rekursgegnerin an die Adresse der Rekurrentin betreffend die Behandlung der Rekursgegnerin und ihres Ehe- mannes direkt nach dem Unglück zu behandeln. Der dafür in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 6,15 Std. sei nicht nachvollziehbar. Dieser Aufwand sei nicht o- der nicht in diesem Umfang zu entschädigen. Überdies hätten die meisten der in der Honorarnote aufgeführten Gespräche zwischen dem Verteidiger und dem
- 12 - Ehemann der Rekursgegnerin stattgefunden und nicht mit ihr selber. Es sei nicht ersichtlich, ob sich die Rekursgegnerin bei ihrer Rechtsvertretung formell durch ih- ren Ehemann habe vertreten lassen. Daher sei bei der Entschädigung solcher Aufwendungen Zurückhaltung angebracht oder zumindest sei der Verteidiger zu einer Stellungnahme dazu aufzufordern. Weiter falle auf, dass einige Aufwände im Zusammenhang mit Pressearbeit stünden, wobei zu beachten sei, dass die In- formation der Presse seitens der Verteidigung während der Untersuchung als Druckmittel verwendet worden sei. Exemplarisch dazu sei der unter dem Datum vom 9. April 2009 aufgeführte Aufwand, als der Verteidiger es für notwendig er- achtet habe, von sich aus mit der …-Zeitung Kontakt aufzunehmen. Die entspre- chende Position sei zu streichen. Nicht geklärt sei auch, inwiefern Verhandlungen des Verteidigers mit der Versicherung "G._____" für die Verteidigung der Rekurs- gegnerin notwendig gewesen seien. Es gehe zudem nicht aus der Honorarnote des Verteidigers hervor, zu welchem Stundensatz er sich entschädigt haben wol- le. Der Stundenansatz könne auch dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnom- men werden. Bei einer Entschädigung sei der Stundenansatz jedenfalls auf den amtlichen Ansatz von Fr. 200.– zu kürzen. Allenfalls sei eine pauschale Entschä- digung im Sinne der Anwaltsgebührenverordnung auszurichten, wobei maximal eine Entschädigung von Fr. 10'000.– angemessen sei (Urk. 2 S. 6 ff.).
3. Die Rekursgegnerin führt in ihrer Rekursantwort zu den Entschädigungs- folgen im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Eventualanträge der Rekurrentin überhaupt einzutreten sei, stellten diese doch neue Anträge dar und würden neue Argumente vorgebracht, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. In ihrer Vernehm- lassung vom 24. Juni 2010 habe sich die Rekurrentin nicht zu den entsprechen- den Anträgen der Rekursgegnerin geäussert und die Anträge damit stillschwei- gend anerkannt. Die Ausführungen der Rekurrentin bezüglich einer allfälligen Staatshaftungsklage seien offensichtlich irrelevant und nicht zu hören. Es sei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, womit sich auch der beantragte Beizug der Akten der Anklage- kammer im Verfahren TB100121 erübrige (Urk. 15 S. 6 f.). Im Zusammenhang mit der Verteidigung sei kein unnötiger Aufwand betrie-
- 13 - ben oder gar nicht erbrachter Aufwand in Rechnung gestellt worden. Der im Zu- sammenhang mit der Besprechung vom 23. April 2009 erbrachte Aufwand von 1,5 Std. für die Vorbereitung und 4,25 Std. für das Gespräch selbst sowie ein kur- zes Vorgespräch und die Nachbesprechung mit der Klientin sei zu entschädigen, weil die Rekursgegnerin allen Grund gehabt habe, die Aussprache mit den Unter- suchungsbehörden zu verlangen und dabei Anspruch auf anwaltlichen Beistand gehabt habe. Diesbezüglich sei auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ak- tennotiz der Rekurrentin vom 28. April 2009 sowie diejenige der Kantonspolizei vom 25. Juni 2010 zu verweisen. Der geltend gemachte Zeitaufwand sei überdies korrekt erfasst worden. Tatsächlich hätten Gespräche mit dem Ehemann der Rekursgegnerin statt- gefunden. Es sei allerdings Sache des Verteidigers und seiner Mandantin, wie In- formationen beschafft und der Kontakt gepflegt werde. Zutreffend sei, dass in der Honorarnote zwei Kontakte mit Journalisten so- wie eine Stellungnahme an die Rekursgegnerin zu einer Medienanfrage aufge- führt würden. Die dazu aufgestellte Behauptung der Verwendung von Medienkon- takten als Druckmittel sei jedoch grotesk angesichts des Umstandes, dass die Rekurrentin die Medien eingeschaltet und dabei den Eindruck eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns der Rekursgegnerin erweckt habe. Vielmehr hätten die Kontakte zu den Journalisten einzig den Zweck verfolgt, diese von weiterer reisserischer Berichterstattung abzuhalten. Dies sei insbesondere auch am tt.mm.2009, dem Tag der Beerdingung von †C._____, der Fall gewesen. Bezüglich des Aufwandes von rund einer Stunde für Kontakte mit der G._____ Versicherung sei keine Rechenschaft der Verteidigung erforderlich. Vielmehr genüge die anwaltliche Feststellung, dass dieser Aufwand eine direkte Folge des Strafverfahrens gewesen und daher als notwendiger und kausal durch dieses verursachter Aufwand zu entschädigen sei. Der insgesamt geltend gemachte Stundenaufwand von 73,95 Std. erscheine als kausal durch das Strafverfahren bedingt, angesichts der konkreten Umstände notwendig und auch gemessen am Aufwand der Rekurrentin verhältnismässig. Wenn die Rekurrentin eine Kürzung des Stundenansatzes von knapp Fr. 280.– auf einen Ansatz von Fr. 200.– verlange, verkenne sie, dass der Staat eine volle
- 14 - Entschädigung schulde, wobei die Aufwendungen des Anwalts, abgesehen von Bagatellfällen, zu entschädigen seien und zwar unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades grundsätzlich zum Anwaltstarif und im Prinzip nach Zeitauf- wand. Der geltend gemachte Stundenansatz liege im von § 11 Abs. 2 der vorlie- gend noch anwendbaren Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 vorge- sehenen Rahmen und erscheine angemessen (Urk. 15 S. 7 ff.).
4. In formeller Hinsicht beantragt die Rekursgegnerin Nichteintreten auf die Eventualanträge der Rekurrentin, da es sich dabei um neue Anträge handle und neue Argumente vorgebracht würden, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. In ihrer Vernehmlassung vor Vorinstanz habe sich die Rekurrentin nicht zu den entsprechenden Anträgen der Rekursgegnerin geäussert und die Anträge damit stillschweigend anerkannt (Urk. 15 S. 6). Auf die Eventualanträge der Rekurrentin ist vorliegend ohne Weiteres einzu- treten. Zunächst stellt der Rekurs ein umfassendes, d.h. ordentliches und voll- kommenes Rechtsmittel dar, mit dem alle Mängel des angefochtenen Entschei- des gerügt werden können. Er erlaubt die Überprüfung aufgrund der gesamten Aktenlage, unter Einbezug von neuen Vorbringen, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, und von neuen Beweismitteln. Die Rekursinstanz stellt den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen fest (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 269 und N 1014). Die Rekur- rentin verwies im Übrigen in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 vor Vo- rinstanz bezüglich der Kostenauflage an die Rekursgegnerin vollumfänglich auf die Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2010 und wies darauf hin, dass bei einer Kostenauflage kein Anspruch auf eine Entschädigung oder eine Genugtuung be- stehe (Urk. 9/6 S. 2 f.). Bereits aus diesem Grund erscheint eine "stillschweigen- den Anerkennung" der Forderungen durch die Rekurrentin, wie dies die Rekurs- gegnerin geltend macht, als abwegig, weshalb sich weitergehende Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen der Rekursgegnerin erübrigen. 5.1. Die Rekurrentin macht geltend, die vollumfänglich auf das angeblich rechtswidrige Verhalten der Staatsanwaltschaft abzielenden Entschädigungsfor- derungen der Rekursgegnerin hätten höchstens Gegenstand einer Staatshaf-
- 15 - tungsklage bilden können, welcher jedoch durch den betreffenden Entscheid der Anklagekammer die Grundlage entzogen sei. Nach § 43 StPO/ZH ist einem Angeschuldigten bei einer Einstellung des Verfahrens unter den dort angeführten Umständen eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe aus der Staatskasse zuzusprechen. Im Rahmen dieser Bestimmung können Schäden vergütet werden, die kausal durch das Wirken kantonal-zürcherischer Strafverfolgungsorgane ver- ursacht worden sind. Unerheblich ist somit, ob die staatlichen Organe fehlerhaft handelten, insbesondere ihre Befugnisse überschritten. Es handelt sich insofern um eine Kausalhaftung. Es kommen allerdings nur Schäden in Betracht, die im Konnex mit dem Verfahren selbst entstanden sind, andernfalls ist nach Haftungs- gesetz vorzugehen (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 5 und N 13). Vorliegend ist der Konnex zwischen dem materiellen Schaden, d.h. den ent- standenen Kosten für die Rechtsvertretung, und dem Strafverfahren offensicht- lich. Irrelevant ist daher, ob die Anklagekammer Anhaltspunkte für ein strafrecht- lich relevantes Verhalten der an der Untersuchung beteiligten Staatsanwältinnen verneint hat und auf die Strafanzeige nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 21). Aus die- sem Grund erübrigt sich auch der beantragte Beizug der entsprechenden Verfah- rensakten. 5.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen der Entschädi- gung eines Angeschuldigten bei der Einstellung einer Strafuntersuchung korrekt dargelegt und den Anspruch der Rekursgegnerin auf Entschädigung zutreffend bejaht (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 13). Darauf kann in Anwendung von § 161 GVG/ZH verwiesen werden. 5.3.1. Der Anspruch auf Entschädigung umfasst namentlich die Auslagen für die Verteidigung. Die Vergütung für die Parteivertretung durch Rechtsanwälte vor den Zivil- und Strafgerichten sowie vor den Untersuchungs- und Anklagebehörden des Kantons Zürich richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). Gemäss deren § 25 gilt jedoch die bisherige Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006, wenn – wie vorlie- gend (vgl. oben, E. I.5.) – auf das Verfahren weiterhin die Bestimmungen des
- 16 - kantonalen Prozessrechts Anwendung finden. Nach deren § 11 Abs. 1 und 2 bemisst sich die Entschädigung des Verteidi- gers in der Strafuntersuchung allein nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt. Die Berech- nung dieser reinen Zeitaufwandentschädigung setzt voraus, dass das Gericht die einzelnen Positionen des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwandes auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit bzw. des behaupteten Zeitaufwandes überprüft. Eine Kürzung kann somit nur bei den einzelnen Aufwandpositionen vorgenommen werden, und dies nur dann, wenn die behaupteten Aufwendungen des Verteidigers nicht hinreichend ausgewiesen sind oder zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falls als unverhältnismässig erscheinen. 5.3.2. Zu überprüfen ist somit zunächst der vom Verteidiger geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 73,95 Std. (Urk. 9/4/10). Die Rekurrentin bean- standet in diesem Zusammenhang insbesondere den für das auf Wunsch der Re- kursgegnerin am 23. April 2009 durchgeführte Gespräch zwischen den Vertretern der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden und ihr geltend gemachte Zeitauf- wand sowie den geltend gemachten Aufwand für Kontakte des Vertreters zum Ehemann der Rekursgegnerin und zur G._____ Versicherung sowie für die Pres- searbeit der Verteidigung. Der für das durchgeführte Gespräch zwischen den Vertretern der Ermitt- lungs- und Untersuchungsbehörden und der Rekursgegnerin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 5,75 Std. ist nicht zu beanstanden. Die Aussprache in Bezug auf die Untersuchungsführung steht in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat die Rekursgegnerin zudem zum Ge- spräch eingeladen und eingeräumt, "dass die Kritik an einzelnen Abläufen, rück- wirkend betrachtet, grösstenteils tatsächlich ihre Berechtigung hat, und dass dies zu Nachbesprechungen im Organisationsbereich der beteiligten Disziplinen und zu Verbesserungen mit Blick auf zukünftige, ähnliche Geschehnisse führen müs- se" (Urk. 7/29/1-4; vgl. auch die Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich vom 25. Ju- ni 2010 [Urk. 7/40/6]). Unter diesen Umständen kann von unnötigem Aufwand keine Rede sein. Soweit der dafür in Rechnung gestellte Zeitaufwand bean- standet wird, ist anzumerken, dass aus der in den Akten enthaltenen Gesprächs-
- 17 - notiz der Staatsanwaltschaft die Gesprächsdauer jedenfalls nicht ersichtlich ist. Solange jedoch – wie vorliegend – keine konkreten Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die Kostennote falsche Angaben enthält, darf davon ausgegangen wer- den, dass die zugelassenen Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus- üben (Art. 12 lit. a BGFA) und der geltend gemachte Zeitaufwand tatsächlich an- gefallen ist. Dieser erscheint denn auch nicht unangemessen hoch. Die Rekurrentin rügt, die meisten der in der Honorarnote aufgeführten Ge- spräche hätten zwischen dem Verteidiger und dem Ehemann der Rekursgegnerin stattgefunden und nicht mit der Rekursgegnerin selber, weshalb bei der Entschä- digung besondere Zurückhaltung angezeigt sei. Aus der eingereichten Honorar- note geht indessen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei den aufgeführten Kontakten zum Ehemann der Rekursgegnerin um Kontakte anstelle von solchen zur Rekursgegnerin handelt und nicht um zusätzlichen Aufwand. Der Umstand, dass der Verteidiger offenbar im Wesentlichen anstatt direkt mit der Rekursgegnerin mit deren Ehemann kommuniziert hat, erscheint hinsichtlich der Entschädigung des entstandenen Aufwands als völlig unwesentlich. Vorliegend erscheint dieses Vorgehen aufgrund der psychischen Belastung der Rekursgeg- nerin durch das Unfallgeschehen überdies als durchaus nachvollziehbar. Die von der Rekurrentin beanstandeten Kontakte zu den G._____ Versiche- rungen werden in der Honorarnote wie folgt aufgeführt: am 2. Dezember 2009 für ein Telefonat an die G._____ Versicherungen 0,2 Std., am 14. Dezember 2009 für ein Schreiben an die G._____ Versicherungen sowie ein Schreiben an die Klientin
– welches damit in Zusammenhang stehen dürfte – 0,75 Std., am 13. Januar 2010 für ein Telefonat von den G._____ Versicherungen 0,25 Std. sowie am 21. Januar 2010 für die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft in Winterthur so- wie ein Schreiben an die G._____ Versicherungen 3,5 Std. Angesichts des Zeit- aufwandes für die erwähnte Einvernahme von rund einer Stunde sowie des für Vorbereitung, Weg und Nachbesprechung geschätzten Zeitaufwandes von gut zwei Stunden, ist der Zeitaufwand für das Schreiben an die G._____ Versiche- rungen samt Kurzbrief an die Rekurrentin (vgl. Urk. 7/33/11+12) mit rund 0,3 Std. zu schätzen. Damit ergibt sich ein geschätzter, im Zusammenhang mit den G._____ Versicherungen stehender Aufwand von rund 1,5 Std. Der geltend ge-
- 18 - machte Aufwand scheint im Zusammenhang mit dem Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung für Tod und Invalidität des versicherten †C._____ entstanden zu sein (vgl. Urk. 7/30/1-4; Urk. 7/33/12). Dieser Zeitaufwand steht damit in kei- nem direktem Zusammenhang mit der Abwehr des durch die Strafverfolgungsbe- hörden erhobenen Tatverdachts, ist m.a.W. nicht unmittelbar durch das Strafver- fahren bedingt, sondern stellt eine Folge des Unfallgeschehens selber dar und ist als solcher nicht zu entschädigen. Die Rekurrentin rügt weiter die im Zusammenhang mit der Pressearbeit ste- henden Aufwände der Verteidigung und macht geltend, der am 9. April 2009 für die Kontaktaufnahme mit dem H._____ geltend gemachte Aufwand von 0,5 Std. sei nicht zu entschädigen (Urk. 2 S. 7). Die Rekursgegnerin bringt dagegen vor, die aufgeführten Medienkontakte – insbesondere auch am tt.mm.2009, dem Tag von †C._____' Beerdingung – hätten einzig den Zweck verfolgt, die Presse von weiterer reisserischer Berichterstattung abzuhalten (Urk. 15 S. 9). Vorliegend wurden die Medien noch am Unglückstag mit Pressemitteilungen des Mediendienstes der Kantonspolizei Zürich über den Vorfall orientiert (Urk. 7/32/1-2). Der vom Vertreter der Rekursgegnerin geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit Pressekontakten ist damit eine direkte und im Übrigen nicht durch die Rekursgegnerin initiierte Folge des Strafverfahrens und ist als solcher zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand beträgt insgesamt rund 1,2 Std. (am 8. April 2009 0,2 Std., am 9. April 2009 geschätzte 0,25 Std., am 2. Februar 2010 0,75 Std.) und erscheint, angesichts des grossen Medienechos und der im Polizeirapport vom 2. November 2009 festgehaltenen rücksichtslosen Belästigung der Rekursgegnerin und ihrer Angehörigen durch die Medien, als moderat (vgl. Urk. 7/9 S. 17; Urk. 7/32; vgl. auch Urk. 7/31 [Textstelle 2, Eintrag vom 5.4.09, und Textstelle 3]). Angemessen zu kürzen ist indessen der geltend gemachte Zeitaufwand für die am 28. April 2009 vermerkte Position "Akten in I._____ abholen" sowie für die unter dem 22. Juni 2009 vermerkte Position "Aktenrückschub" (vgl. dazu auch Urk. 7/33/5+7), da gemäss Anwaltsgebührenverordnung administrative Tätigkei- ten und Sekretariatsarbeiten im Stundenansatz des Verteidigers inbegriffen sind und nicht separat entschädigt werden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kürzung
- 19 - um 1,1 Std. Ebenfalls grundsätzlich nicht separat zu entschädigen sind rechtliche Abklä- rungen, es sei denn, es stellten sich im Einzelfall aussergewöhnliche Rechtsfra- gen. Davon kann hier – namentlich in Bezug auf Art. 54 StGB – keine Rede sein, und es ist deshalb vom Grundsatz auszugehen, dass ein Rechtsanwalt, der ein Mandat als Strafverteidiger übernimmt, über das nötige Grundwissen in materiel- lem Strafrecht und Verfahrensrecht bereits verfügt und sich dieses nicht zusätz- lich erarbeiten muss. Bei den unter den Daten vom 22. Juni 2009 ("Aktenstudi- um/rechtliche Abklärungen/Telefonate mit Staatsanwaltschaft/Aktenrückschub" 2,5 Std.) und 17. Juli 2009 ("rechtliche Abklärungen zu Art. 54 StGB/Aktennotizen über die Besprechungen vom 16.7.09/Telefon von Herrn J._____") geltend ge- machten Aufwandpositionen ist deshalb eine Kürzung angebracht. Eine Kürzung um insgesamt 1,5 Std. erscheint angemessen. Die übrigen Aufwandpositionen und die geltend gemachten Barauslagen im Betrag von Fr. 656.05 geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind daher zu entschädigen. Im Ergebnis ist damit der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 73,95 Std. um 4,1 Std. auf 69,85 Std. zu kürzen. 5.4. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen somit eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'750.30 (69,85 Std. à Fr. 280.– [Fr. 19'558.–]; Fr. 656.05 Auslagen; Fr. 1'536.25 Mehrwertsteuer) an- gemessen. IV. Genugtuung
1. Die Vorinstanz sprach der Rekursgegnerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.– aus der Staatskasse zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Bei der von der Rekursgegnerin beantragten Genugtuung stütze sich diese insbesondere auf den Umstand, dass ihr im Anschluss an den Unfall verwehrt worden sei, in das Spital zu fahren, ihrem Kind beizustehen und sich letztlich von ihm zu verabschieden. Da die Rekurrentin zu den Vorbringen der Re-
- 20 - kursgegnerin keine Stellung genommen habe, sei – soweit sich aus den Untersu- chungsakten nichts Gegenteiliges ergebe – für die Beurteilung des Verhaltens der Beteiligten auf die Darstellung der Rekursgegnerin abzustellen. Der Umstand, dass die Rekursgegnerin nicht über den Gesundheitszustand ihres Kindes infor- miert worden sei und sie nicht habe ins Spital fahren dürfen, um ihrem Kind bei- zustehen, sei als schwere Verletzung ihrer Persönlichkeit zu werten. Es seien keine höher zu gewichtenden Gründe auf Seiten der Untersuchungsorgane er- sichtlich, welche die Verweigerung von Informationen über den Gesundheitszu- stand des Kindes rechtfertigten, da selbst bei vollständiger Information der Re- kursgegnerin über den Verlauf der Bergung, Rettung, Reanimation und Hospitali- sation des Kindes der Strafverfolgung keine Nachteile entstanden wären. Dassel- be müsse für die Weigerung gelten, die Rekursgegnerin ins …-Spital fahren zu lassen. Falls die Rekurrentin nach der ersten erfolglosen Einvernahme der Re- kursgegnerin der Ansicht gewesen sei, es habe sich eine strafrechtlich zu ahn- dende Handlung zugetragen, hätte sie den Besuch des Kindes durch eine Auf- sichtsperson überwachen lassen können. Spätestens nachdem bekannt gewor- den sei, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes verschlechtert hatte, hätte die Rekurrentin reagieren müssen, zumal die Rekursgegnerin aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes am Tag des Unfalls ohnehin nicht habe ein- vernommen werden können. Das Handeln der Untersuchungsbehörden sei adä- quat kausal für die erlittene Persönlichkeitsverletzung der Rekursgegnerin. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung seien somit erfüllt (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 13 ff.). Betreffend der Bemessung der Höhe der Genugtuung setzt sich die Vo- rinstanz zunächst mit Literatur und Rechtsprechung zur Persönlichkeitsverletzung des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs auseinander und kommt zum Schluss, dass vorliegend nicht darauf abzustellen sei, da nicht das Festhalten der Rekurs- gegnerin an sich als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sei. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bewertung der immateriellen Beein- trächtigung vorzunehmende Unterteilung in eine objektive Berechnungsphase und eine nachfolgende Phase, in welcher die Besonderheiten des Einzelfalles zu be- rücksichtigen seien, erscheine vorliegend nicht praktikabel. Bereits die Bemes-
- 21 - sung des Basisbetrages erwiese sich als fraglich, da keine Umstände wie unge- rechtfertigte Haft vorlägen. Das Miteinbeziehen von subjektiven Umständen, wie Selbstverschulden, sei ebenfalls abzulehnen, da das Strafverfahren habe einge- stellt werden müssen, weil die Kausalität des Handelns der Rekursgegnerin nicht habe nachgewiesen werden können und damit nicht gestützt darauf eine Redukti- on der Genugtuung vorgenommen werden könne. Die ermittelnden und untersuchenden Behörden seien zu Beginn der Unter- suchung gehalten gewesen, mit Nachdruck an der Erforschung der tragischen Umstände des Vorfalls zu arbeiten. Fraglos habe damals der verabscheuungs- würdige Vorwurf der versuchten Tötung von †C._____ oder der fahrlässigen Kör- perverletzung im Raum gestanden. Das öffentliche Interesse an der raschen und vollständigen Aufklärung der Tatumstände sei gross gewesen und die Rekurs- gegnerin habe zunächst als Hauptverdächtige bezüglich der abzuklärenden Tat- bestände gegolten. Dennoch wäre es nicht notwendig gewesen, ihr mit der an den Tag gelegten Härte zu begegnen. Ihr sei ein Martyrium zugemutet worden, das sich mit Worten kaum beschreiben lasse. Besonders schlimm erscheine, dass ihre Situation mit einfachen Mitteln zumindest ein wenig erträglicher hätte gestaltet werden können. Dessen ungeachtet sei sie jedoch über Stunden in Un- kenntnis von †C._____' Zustand gelassen und teilweise sogar falsch informiert worden. Es sei ihr nicht mehr vergönnt gewesen, †C._____ noch einmal lebend zu sehen, da sie zu lange in Polizeigewahrsam festgehalten worden sei, obwohl spätestens nach Abschluss der ersten Untersuchungen nichts mehr gegen einen, allenfalls begleiteten, Besuch ihres Kindes im Spital gesprochen habe. Unter Be- rücksichtigung der auf diese Weise der Rekursgegnerin zugemuteten Ohnmacht und Sorge müsse von einer schweren Persönlichkeitsverletzung gesprochen wer- den. Die von der Rekursgegnerin beantragte Genugtuung von Fr. 20'000.– erscheine zwar im Hinblick auf die herrschende, eher zurückhaltende Praxis als an der oberen Grenze, jedoch nicht als überhöht (Urk. 6 = Urk. 9/12 S. 16 ff.).
2. Neben den grundsätzlichen, bereits im Zusammenhang mit der Entschä- digungsfrage vorgebrachten Argumenten führt die Rekurrentin zur Genugtuung im Wesentlichen aus, diese sei in der vorinstanzlich zugesprochenen Höhe völlig un- angemessen und eigentlich willkürlich, was sich ohne Weiteres bereits aus der
- 22 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausrichtung von Genugtuungssummen ableiten lasse. Der Verdacht liege nahe, dass die Vorinstanz sich bei deren Be- messung von reiner Empathie für die Rekursgegnerin im Zusammenhang mit dem tragischen Tod ihres Sohnes habe leiten lassen. Die Rekursgegnerin sei um ca. 15.30 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt auf den Verkehrsstützpunkt gebracht worden, als noch viele Unklarheiten über den Geschehensablauf bestanden hät- ten und selbst eine Täterschaft der Rekursgegnerin noch nicht habe ausge- schlossen werden können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sich Aus- kunftspersonen und Zeugen bis zum Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernt hätten und zunächst hätten gesucht und kontaktiert werden müssen. Der Polizei hätten zu dieser Zeit auch keine genaueren Angaben über den aktuellen Gesund- heitszustand von †C._____ vorgelegen. Unmittelbar nach ersten klärenden und erhellenden Aussagen von Auskunftspersonen über das Ereignis und die Beteili- gung der Rekursgegnerin und nach Eingang der Nachricht des …-Spitals über das bevorstehende Ableben von †C._____ sei die Rekursgegnerin ins …-Spital gefahren worden. Von einer Täuschung der Rekursgegnerin oder einem bewuss- ten Verschweigen des Gesundheitszustandes von †C._____ könne keine Rede sein. Unter diesen Umstände erscheine eine Genugtuung von höchstens Fr. 5'000.– angemessen (Urk. 2 S. 6 und S. 8 f.).
3. Die Rekursgegnerin führt diesbezüglich in ihrer Rekursantwort nach dem Hinweis, es sei – wie schon bei den Eventualanträgen der Staatsanwaltschaft zur Entschädigung – von Amtes wegen zu prüfen, ob auf diese überhaupt einzutreten sei, im Wesentlichen aus, sie halte unter Hinweis auf die Begründung der Genug- tuungsforderung im erstinstanzlichen Verfahren sowie die einschlägigen Erwä- gungen der Vorinstanz an ihrer Forderung fest und weise die dagegen erhobenen Behauptungen zurück. Bezüglich der Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung verweist sie darauf, dass in diesem Bereich ein grosses richterliches Ermessen bestehe und führt als Beispiel für eine grosszügige Genugtuungszah- lung einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2010 (SB080495) an, wo einem ehemaligen, vom Vorwurf der Rassendiskriminie- rung freigesprochenen …-Assistenzprofessor eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zugesprochen und mit der Belastung durch das Verfahren, die Medienberichter-
- 23 - stattung und die Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet worden sei (Urk. 15 S. 6 f. und S. 12 ff.). Im Rahmen der Anhörung hat die Rekursgegnerin dem Gericht die ihrer An- sicht nach anspruchsbegründenden Umstände des ersten Tages der Strafunter- suchung in eigenen Worten noch einmal einlässlich geschildert (Prot. S. 6 ff.). 4.1. Nach § 43 Abs. 3 StPO/ZH hat ein Angeschuldigter bei einer Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, falls die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sind, mithin schwere Verletzungen in den persönlichen Verhält- nissen vorliegen. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung für die im Unter- suchungsverfahren erfolgte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten durch eine amtliche Tätigkeit, welche rechtmässiger oder rechtswidriger Natur sein kann. Für die Zusprechung einer Genugtuung ist mithin nicht von Bedeutung, ob die Untersuchungshandlungen unter Missachtung der gesetzlichen Formen, der Verfahrensvorschriften oder des Verhältnismässigkeits- grundsatzes angeordnet oder durchgeführt worden sind. Entscheidend ist allein, dass die Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch Untersuchungshandlun- gen erfolgte, die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt herausgestellt haben (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 13 m.w.H.; Wallimann Baur, Ent- schädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentli- chen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 130; vgl. auch BGer vom 17. Juni 2003 [8G.60/2003], E. 3). Aufgrund des offensichtlichen Konnexes zwischen der Strafuntersuchung und der durch die Rekursgegnerin erlittenen Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen, erscheint daher die Tatsache, dass die Anklagekammer Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der an der Untersuchung beteiligten Staatsanwältinnen verneint hat und auf die Strafanzeige nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 21), allenfalls bezüglich der Höhe der auszurichtenden Genugtuung relevant. Die konkreten Umstände der Untersuchungsführung am Tag des Unfallgesche- hens, auf welche sich die Rekursgegnerin zur Begründung der Höhe der Genug- tuungssumme stützt (vgl. auch Prot. S. 10), sind indessen in den Verfahrensakten hinreichend dokumentiert – insbesondere auch aus Sicht der Rekurrentin (Urk. 2
- 24 - S. 6 und S. 8 f.; vgl. auch Urk. 9/7 und Urk. 21) –, weshalb sich der beantragte Beizug der Verfahrensakten TB100121 auch aus diesem Grund erübrigt. 4.2. Bezüglich der den Anspruch der Rekursgegnerin auf Genugtuung be- gründenden Umstände ist unbestritten, dass ihr am 1. April 2009 im Anschluss an die Bergung von †C._____ aus der B._____ um kurz vor 12 Uhr verwehrt worden war, ihr Kind zu sehen und ihm beizustehen, bis sie um ca. 17.30 Uhr ins …- Spital gefahren wurde, wo sie indessen erst eintraf, als ihr Kind um 17.55 Uhr be- reits verstorben war. Unbestritten ist ebenfalls, dass sie während des ganzen Ta- ges keine Informationen über den Gesundheitszustand ihres Kindes erhalten hat. Es kommt hinzu, dass ihr fälschlicherweise mitgeteilt worden war, ihr Ehemann sei im Spital bei †C._____, obwohl auch er erst unmittelbar bei dessen Verster- ben zum Kind gelangte (vgl. zum Ganzen insbesondere Urk. 7/9; 9/1 S. 17 ff.; Urk. 9/7 mit Verweis auf die Sachverhaltsschilderung in Urk. 9/1; Urk. 7/29/4; Urk. 7/40/6; Urk. 7/12). Die Vorinstanz hat zutreffend eine dadurch erfolgte schwere Verletzung der Rekursgegnerin in ihren persönlichen Verhältnissen bejaht (Urk. 6 S. 14 f.). Ob die vorgenommenen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen strafprozessual erforderlich waren und gesetzmässig erfolgten, hat – wie bereits erwähnt – keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Betroffene dadurch eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat, sondern hat lediglich einen, wenn auch untergeordneten, Einfluss auf die Bemessung der Genugtuung (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., Vorbem. §§ 49 ff. N 52; Wallimann Baur, a.a.O., S. 130). 4.3.1. Was die Festsetzung der Höhe der Genugtuung betrifft, so bestimmt sich diese nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, d.h. nach der Grösse des Leides als Folge der Verletzung, deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeschuldigten und dessen Familie und nach dessen all- fälligen Selbstverschulden. Es ist zudem mit einzubeziehen, ob den handelnden Strafverfolgungsbeamten ein eigentlich schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, dies zumindest insofern, als die Grösse des Verschuldens beim Geschädigten zu einer zusätzlichen immateriellen Beeinträchtigung führt. Im Weiteren sind die Dauer der Beeinträchtigung, die Intensität der gesundheitsschädlichen psychi-
- 25 - schen und physischen Folgen und das Bekanntwerden des Verfahrens in einer grösseren Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Das Ermessen des Richters ist hier sehr gross. Die Höhe der Genugtuung lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sie ist nach Ermessen festzulegen. Es ist nicht möglich, allgemein gültige Ansätze aufzustellen. Anhand konkreter Fälle lassen sich aber Massstäbe finden, die in anderen vergleichbaren Fällen Anhaltspunkte für die Bemessung ergeben können (vgl. zum Ganzen Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 20 m.w.H.; Gurze- ler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Diss. Zürich 2005, 264 ff.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 8a; Wallimann Baur, a.a.O., S. 133 f.). 4.3.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin während der Stunden, in denen sie sich in Polizeigewahrsam befand und ihr Kind ihn Le- bensgefahr wähnte, indessen keine Informationen über dessen Gesundheitszu- stand erhielt und es nicht sehen und ihm nicht beistehen konnte, erheblich unter Ängsten und Sorge um ihr Kind und ferner unter Ohnmacht gelitten hat, hervorge- rufen durch den Drang, unverzüglich bei ihrem Kind sein zu wollen, jedoch trotz wiederholter Bitten nichts ausrichten zu können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie ihr Kind noch regelmässig gestillt hatte und damit eine auch körperlich noch besonders enge Beziehung zu ihm hatte, wie sie dies glaubhaft ausgeführt hat (vgl. Prot. S. 7; Urk. 9/4/12). Von ihrer Qual legen unter anderem ihr während der Wartezeit an ihr Kind verfasstes Schreiben (Urk. 7/12) und ihr Bericht über die Ereignisse am Unfalltag anlässlich ihrer Anhörung vor der hiesigen Rekurskammer (Prot. S. 6 ff.) ein eindrückliches Zeugnis ab. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss es für eine Mutter wohl unvorstellbar be- lastend und quälend sein, ihrem Kind in einer so extremen Notsituation, in der dieses in akuter Lebensgefahr schwebt, nicht beistehen zu können. Wenn die Vo- rinstanz in diesem Zusammenhang von einem Martyrium spricht, welches kaum mit Worten zu beschreiben sei, dann ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden. Es kommen der von der Rekursgegnerin geschilderte Schock und die Verzweiflung hinzu, als sie gegen Abend offenbar realisiert hat, dass sich ihr Ehemann entge- gen ihrer Informationen nicht bei †C._____ im Spital, sondern ebenfalls auf einem Polizeiposten befand, ihr Kind mithin seit dem Unfall am Mittag über Stunden oh-
- 26 - ne eine vertraute Person um sein Leben ringen musste (Prot. S. 8 f.; Urk. 9/4/12). Schliesslich kommt hinzu, dass die Rekursgegnerin ihr Kind nicht einmal für kurze Zeit mehr lebend sehen und es begleiten konnte, als es schliesslich verstarb. Das Ausmass der persönlichen Unbill hängt u.a. entscheidend von der Dau- er des seelischen Leidens ab. Vorliegend hat zwar die geschilderte Situation "le- diglich" über wenige Stunden angedauert, der seelische Schmerz der Rekursgeg- nerin über ihre Abwesenheit während der massgeblichen Stunden des Lebens- kampfes ihres Kindes und bei dessen Versterben dürften aber naturgemäss lang- andauernd und das Geschehene schwer zu verarbeiten sein, wie dies die Re- kursgegnerin glaubhaft gemacht hat (Prot. S. 9). Nach dem Unfallgeschehen hat die Rekursgegnerin offenbar psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen und war während einiger Zeit krankgeschrieben. Vorübergehend hat sie nach eigenen An- gaben ein Schlafmittel eingenommen, bereits einige Monate nach dem Gesche- hen jedoch keine Medikamente mehr benötigt (Urk. 7/22 S. 2; Urk. 7/25 S. 1 und S. 7). Anlässlich ihrer Anhörung durch die hiesige Kammer hat die Rekursgegne- rin im Übrigen aber ausgeführt, es gehe ihr seit dem Unfall psychisch schlecht und sie sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Dies sei zum Einen si- cherlich auf den Tod von C._____ zurückzuführen. Mit der Trauer und dem Ver- lust habe sie aber umzugehen gelernt. Sie habe indessen seit jenem Nachmittag Platzangst in geschlossenen Räumen und leide unter Herzrasen, wenn sie ein Polizeiauto sehe. Sie habe sich seit dem Ereignis auch in ihrer Persönlichkeit ver- ändert, sei vorher selbstbewusster und sicherer gewesen. Überdies könne sie ihre Kinder niemandem mehr zur Betreuung überlassen, weil sie das Grundvertrauen, dass diese in fremder Obhut gut aufgehoben seien, verloren habe (Prot. S. 9). Über das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung der Rekursgegnerin durch die Untersuchungshandlungen liegen keine ärztlichen Angaben vor. Es be- steht die besondere Schwierigkeit, zwischen der psychischen Belastung der Re- kursgegnerin als Folge des Unfallgeschehens und der zusätzlichen Belastung durch die Untersuchungshandlungen zu unterscheiden. Immerhin dürfte die gel- tend gemachte Persönlichkeitsveränderung eher auf das Unfallgeschehen als solches zurückzuführen sein. Eine auf die Untersuchungshandlungen zurückzu- führende, über das Ausmass einer vorübergehenden psychischen Beeinträchti-
- 27 - gung hinausgehende psychische Störung wurde nicht geltend gemacht. Es ist aber glaubhaft, dass die Rekursgegnerin nach wie vor unter dem Geschehen an diesem Nachmittag leidet und dass dies zum Teil auch auf die nicht wieder gut- zumachenden Folgen der Untersuchungshandlungen an jenem Tag zurückzufüh- ren ist. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Reduktionsgrund des Selbstverschuldens vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Umgekehrt erscheint hinsichtlich der Frage der angemessenen Höhe der auszusprechenden Genugtuung aber auch die Tatsache, dass das Vorgehen der Behörden zwar un- gerechtfertigt, nicht aber rechtswidrig war, von rein abstrakter und daher zu ver- nachlässigender Bedeutung. Das Ausmass des von der Rekursgegnerin empfun- denen psychischen Leidens wird weder damals noch heute von dieser juristischen Betrachtungsweise beeinflusst gewesen sein. 4.3.3. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich aus der Rechtsprechung zu ähnlichen Fallkonstellationen Anhaltspunkte für die Bemessung der Genugtuung in vorliegendem Fall gewinnen lassen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich zu- treffend darauf, dass sich die Rechtsprechung zur Höhe der Genugtuung bei un- rechtmässiger Haft nicht als Vergleichsmassstab eignet, da nicht das Festhalten der Rekursgegnerin an sich die persönlichkeitsverletzende Handlung darstellt. Ein Blick in die Kasuistik betreffend die ausgesprochenen Genugtuungen bei Persön- lichkeitsverletzungen bzw. vorübergehenden psychischen Beeinträchtigungen zeigt, dass sich diese tendenziell im tiefen bis mittleren vierstelligen Bereich be- wegen (vgl. die Übersicht bei Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, XII; vgl. auch Gurzeler, a.a.O., S.312 ff.). Bei im Nachhinein unge- rechtfertigten Untersuchungshandlungen wurde beispielsweise einem Ehepaar bei einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Ehre und Privatsphäre eine Genug- tuung von je Fr. 1'000.– zugesprochen (BGer vom 17. Juni 2003 [8G.60/2003], E. 3, mit Verweis auf zwei weitere unveröffentlichte Entscheide), und bei einer als ungewöhnlich bezeichneten Art der Anhaltung (Augenbinde, Sturmhauben) und einer sehr langen Verfahrensdauer wurde einer Frau eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zugesprochen, wobei die geltend gemachte posttraumatische Belas- tungsstörung nicht berücksichtigt worden sei, da die Anhaltung allein nicht geeig-
- 28 - net gewesen sei, eine solche Störung bei fast jedem Menschen hervorzurufen (BGer vom 17. Juni 2010 [6B_170/2010], E. 9). Das Bundesgericht bestätigte im Übrigen ein Urteil, in welchem einem Opfer eines mit einer Schussabgabe verüb- ten Mordversuchs, welches infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung während rund eines Jahres zu 50 - 100% arbeitsunfähig geworden war, eine Ge- nugtuung von Fr 10'000.– zugesprochen worden war. Es sprach überdies einer Sozialarbeiterin, welche an ihrem Arbeitsplatz während dreier Jahre gemobbt und daher während vier Monaten vollständig arbeitsunfähig geworden war, ihren Ar- beitsplatz verlor und in der Folge während zweier Jahre arbeitslos war, eine Ge- nugtuung von Fr. 12'000.– zu. Das Arbeitsgericht Zürich sprach zwei von deren Vorgesetzten über Monate sexuell belästigten Frauen eine Genugtuung von je Fr. 7'000.– zu, wobei eine der Frauen an einer reaktiven, mittelschweren Depres- sion und die andere unter einer posttraumatischen Belastungsstörung litt (vgl. die Schilderung dieser und weiterer Entscheide bei Gurzeler, a.a.O., S. 313 f.). Diese letzteren genannten Beispiele zeigen deutlich den Rahmen, in welchem sich die von der Rechtsprechung zugesprochenen Genugtuungen selbst bei recht massi- ven Folgen körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt für das Opfer bewe- gen. Man mag dafürhalten, dass die hierzulande zugesprochenen Genugtuungs- summen traditionell eher (zu) tief seien, insbesondere im Bereich der psychischen Beeinträchtigungen und im Vergleich zu den umliegenden Ländern (vgl. Gurzeler, a.a.O., S. 258 ff., 312 ff.; Landolt, Stand und Entwicklung des Genugtuungsrechts, in: HAVE 2009, S. 125 ff., S. 132). Selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des grossen richterlichen Ermessens unterschiedlich grosszügige Genugtuungen zugesprochen werden, liegt indessen die vorliegend der Rekurs- gegnerin zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.– völlig ausserhalb des durch die Praxis gezogenen Rahmens bei Persönlichkeitsverletzungen und er- scheint als massiv zu hoch. Es gilt zu bedenken, dass Eltern im Falle einer (vor- sätzlichen) Tötung eines ihrer Kinder Basis- bzw. Regelgenugtuungen in dieser ungefähren Grössenordnung zugesprochen erhalten (vgl. die Übersicht bei Hüt- te/Ducksch/Guerrero, a.a.O., III). Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Umstände erscheint vor-
- 29 - liegend eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, auch im Quervergleich mit der ange- führten Rechtsprechung, als angemessen. Offen bleiben kann dabei die Frage, ob die Rekursgegnerin durch die auf ihren Wunsch durchgeführte Besprechung mit Vertretern der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden und deren anschliessen- de, und offenbar von der Rekursgegnerin akzeptierte, Entschuldigung selbst auch bereits eine teilweise Genugtuung immaterieller Natur erfahren hat (Urk. 7/22 S. 24; Urk. 7/29/4). 4.3.4. Die Genugtuungsforderung ist ab dem 1. April 2009, dem Datum des schädigenden Ereignisses, mit 5% zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR; Wallimann Baur, a.a.O., S. 138 f.). 4.3.5. Zusammenfassend ist der Rekursgegnerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% ab 1. April 2009, zuzusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens Bei der Neuregelung der Nebenfolgen des gerichtlichen Beurteilungsverfah- rens, die nach zivilprozessualen Regeln bzw. in analoger Anwendung von § 396a StPO zu geschehen hat, ist zu berücksichtigen, dass die Rekursgegnerin, im Grundsatze vollumfänglich obsiegt. Betragsmässig obsiegt sie jedoch nur zu rund sieben Zehntel. Da dem Grundsatzentscheid im Verhältnis zur genauen Beziffe- rung eines Anspruches überwiegendes Gewicht zukommt (ZR 86 [1987] Nr. 56) und die genaue Bezifferung der Genugtuung angesichts des in diesem Bereich grossen richterlichen Ermessens schwierig ist, rechtfertigt es sich, insgesamt ist von einem Obsiegen der Rekursgegnerin von 9/10 auszugehen. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens sind ihr daher zu einem Zehntel aufzuerle- gen und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren sind auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 14 Abs. 3 GebV OG). Für das vorinstanzliche Verfahren ist ihr eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'350.– zuzusprechen. Die vorinstanzliche Regelung ist in diesem Sinne ab- zuändern.
- 30 - VI. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der angefoch- tene Entscheid entsprechend der vorangegangenen Ausführungen aufzuheben bzw. abzuändern. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens
1. Wie vorstehend ausgeführt, bleibt auf das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO grundsätzlich das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) anwendbar. Im Sinne einer unechten Vorwirkung ist indes bezüglich der Kostenfolgen Art. 428 Abs. 1 StPO anzuwenden (Schmid, Übergangsrecht, a.a.O., N 372). Nach dieser Bestimmung erfolgt die Auflage der Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen in vorliegendem Rekursverfahren im Grundsatz unterliegt, betragsmässig jedoch ungefähr zu ungefähr drei Zehnteln obsiegt, rechtfertigt es sich nach dem bereits ausgeführten Grundsatz (vgl. V.4.4.) die Kosten für das Rekursverfahren zu neun Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen und zu einem Zehntel der Rekursgegnerin aufzuerlegen.
2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO und § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 9 und 4 An- wGebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, rechtfertigt es sich, der Rekursgegnerin eine re- duzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'800.–, zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer, zuzusprechen.
- 31 - Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Dispositiv-Ziffern 2 - 5 der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 21. Oktober 2010 (GA100004) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "2. Der Gesuchstellerin wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 21'750.30 aus der Staatskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abge- wiesen.
3. Der Gesuchstellerin wird eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% ab 1. April 2009, aus der Staatskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, zu einem Zehntel der Ge- suchstellerin auferlegt und zu neun Zehntel - zusammen mit den weiteren Kosten dieses Verfahrens - auf die Gerichtskasse genommen.
5. Für dieses Verfahren wird der Gesuchstellerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'350.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Sie wird zu einem Zehntel der Rekursgegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Rekursgegnerin wird für das Rekursverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'104.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Re- kursgegnerin (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 32 - − den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf ad Prozess-Nr. GA100004, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Zürich, den 5. Oktober 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. A. Scheidegger