opencaselaw.ch

UK100128

Kostenauflage

Zürich OG · 2011-10-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2010 sprach die Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich A._____ des Angriffs, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.-- und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 31 Tagessätze durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben. Die Kosten wurden A._____ auferlegt. Sie bestanden in Fr. 900.-- für Staatsgebühren. Weitere Auslagen blieben vorbehalten (Unt.-Akten Urk. 30).

E. 2 Gegen den Strafbefehl erhob A._____ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Angelegenheit dem Bezirksgericht Zürich. Da A._____ die Einspra- che wieder zurückzog, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 als dadurch erledigt ab. Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 4'926.60 fest. Ge- mäss Ziffer 3 des Dispositivs auferlegte es die Kosten A._____ (Urk. 3).

E. 2.1 Der Rekurrent macht geltend (Urk. 2), bei der Kostenauflage handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Die amtliche Verteidigung sei ausschliesslich für die Strafuntersuchung betreffend versuchter Raub bestellt worden. Der Hono- rarnote sei zu entnehmen, dass die amtliche Verteidigung immer bloss für Belan- ge der Raubuntersuchung herangezogen worden sei. Die Strafuntersuchung we- gen Angriffs sei später mit jener wegen Raubs vereinigt worden. Die beiden Straf- untersuchungen hätten aber nichts miteinander zu tun gehabt. Während die Raubsache eingestellt worden sei, sei in der Angelegenheit betreffend Angriff ein Strafbefehl ergangen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl sei zurückgezogen worden, was zum Entscheid des Bezirksgericht geführt habe. Es gebe keinen Grund für eine Kostenauflage nach § 42 StPO/ZH. Dem Rekurrenten könnten keine Kosten auferlegt werden, weil er die Untersuchung betreffend Raub nicht durch ein verwerfliches Verhalten verursacht habe. Für die Untersuchung betref- fend Angriff möge er verwerflich gehandelt haben, doch sei für diese Untersu- chung keine amtliche Verteidigung bestellt worden. Die Kosten gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.2 Der Rekurrent hatte die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren als dadurch erledigt ab und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten. Darin enthalten sind Fr. 150.-- für Gerichtsgebühren (vgl. § 201 GVG/ZH). Rückzug gilt als Unterliegen. Weshalb dem Rekurrenten die Gerichtsgebühr unter diesen Umständen nicht aufzuerlegen ist, legt er nicht dar.

- 4 - Entgegen seiner Auffassung wurde ihm die Gerichtsgebühr nicht auferlegt, weil er die Strafuntersuchung durch ein verwerfliches Verhalten verursachte, sondern weil er aufgrund des Rückzugs der Einsprache unterliegt, der Strafbefehl damit zum Schuldspruch wird und der Rekurrent deshalb kostenpflichtig wird (§ 188 StPO/ZH analog).

E. 2.3 In der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2010 betreffend Raub verfügte die Staatsanwaltschaft, die Kosten, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Strafbefehl vom 6. Juli 2010 auferlegte die Staatsanwaltschaft die Kosten dem Rekurrenten. Der amtliche Verteidiger des Rekurrenten wurde am 30. September 2010 als amtlicher Verteidiger entlassen (Unt.-Akten Urk. 36). Dabei wurde er für seine Bemühungen mit Fr. 4'926.60 aus der Staatskasse entschädigt. Gegen den Strafbefehl erhob der Rekurrent Einsprache und zog diesen wieder zurück. Im Rahmen des Einspracheverfahrens war der Rekurrent nicht amtlich verteidigt. Wird die Einsprache zurückgezogen, wird der Strafbefehl zum Urteil (§ 325 Abs. 1 StPO/ZH). Das Bezirksgericht war deshalb nicht befugt, dem Rekur- renten für das durch Rückzug erledigte Einspracheverfahren Kosten für die amtli- che Verteidigung der gesamten Untersuchung aufzuerlegen. Der Rekurs ist inso- fern gutzuheissen.

E. 3 Mit Eingabe vom 11. November 2010 führt A._____ Rekurs beim Oberge- richt des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 der Ver- fügung vom 18. Oktober 2010. Die Kosten, inklusive jener der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei für die erlittene Untersu- chungshaft eine angemessene Genugtuung auszurichten. II. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten und hat die bisherigen kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Bei Verfahren, die in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar. Ausschlaggebend ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge-

- 3 - richts 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2). Die hier angefochtene Verfügung datiert vom 18. Oktober 2010. Damit sind die vorliegenden Streitgegenstände nach bisherigem kantonalem Prozessrecht, der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH), zu beurteilen. III.

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.

E. 3.1 Der Rekurrent macht geltend (Urk. 2 S. 3 f.), ihm sei gestützt auf § 43 Abs. 3 StPO/ZH eine angemessene Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Er sei mit Fr. 100.-- pro Tag zu entschädigen. So sei es in der Ein- stellungsverfügung vom 22. Juni 2010 betreffend Raub vorgesehen gewesen.

E. 3.2 In der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2010 betreffend Raub erwog die Staatsanwaltschaft, über die Anrechnung der vom Rekurrenten erstandenen Haft sei im Verfahren wegen Angriffs etc. zu entscheiden. Im Verfahren betreffend Raub sei keine Genugtuung zuzusprechen (Unt.-Akten Urk. 29 S. 3).

E. 3.3 Fordert der Rekurrent eine Genugtuung für Haft, betrifft dies die Kosten- und Entschädigungsfolge der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2010 oder des

- 5 - Strafbefehls vom 6. Juli 2010. Gegen die Einstellungsverfügung hätte er gemäss § 44 StPO/ZH eine gerichtliche Beurteilung durch den Einzelrichter verlangen müssen. Gegen den Strafbefehl hätte er eine Einsprache erheben müssen (§ 321 StPO/ZH). Dass der Rekurrent betreffend die Einstellungsverfügung innert Frist eine gerichtliche Beurteilung verlangt hat, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Einsprache gegen den Strafbefehl hat er zurückgezogen. Wie erwähnt, wurde damit der Strafbefehl zum Urteil (§ 325 Abs. 1 StPO/ZH). Die Vorinstanz hat demnach zurecht nicht über eine Genugtuung entschieden. Selbst wenn über das Genugtuungsbegehren vorliegend zu entscheiden wäre, wäre ihm materiell kein Erfolg beschieden: Die erlittene Haft wurde im Strafbefehl vom 6. Juli 2010 an die Strafe angerechnet. Damit besteht keine zu Unrecht erlittene Haft und folgerichtig auch kein daraus resultierender Entschädigungs- bzw. Genugtu- ungsanspruch (vgl. zum Vorgehen BGer 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009). Der Rekurs erweist sich insofern als offensichtlich unbegründet.

E. 4 Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Entgegen dem Antrag des Rekurrenten ist nicht Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben, sondern Ziffer 2 zu ändern. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten zur Hälfte aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Ihm ist für das Rekurs- verfahren eine angemessene (infolge teilweisen Unterliegens reduzierte) Ent- schädigung von Fr. 400.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 2 der Verfügung des Ein- zelrichteramts für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom
  2. Oktober 2010 (GG100373) aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt." - 6 - Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
  4. Dem Rekurrenten wird die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens (= Fr. 400.--) auferlegt.
  5. Der Rekurrent wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 430.40 entschädigt.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Rekurrenten, gegen Gerichtsurkunde, − das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, ad GG100373, gegen Empfangsschein, − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel unter Rücksendung der Akten (A-1/2010/168), Urk. 7.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 7 - Zürich, 13. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr. UK100128-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 13. Oktober 2011 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Kostenauflage Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 18. Oktober 2010, GG100373

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2010 sprach die Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich A._____ des Angriffs, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.-- und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 31 Tagessätze durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben. Die Kosten wurden A._____ auferlegt. Sie bestanden in Fr. 900.-- für Staatsgebühren. Weitere Auslagen blieben vorbehalten (Unt.-Akten Urk. 30).

2. Gegen den Strafbefehl erhob A._____ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Angelegenheit dem Bezirksgericht Zürich. Da A._____ die Einspra- che wieder zurückzog, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 als dadurch erledigt ab. Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 4'926.60 fest. Ge- mäss Ziffer 3 des Dispositivs auferlegte es die Kosten A._____ (Urk. 3).

3. Mit Eingabe vom 11. November 2010 führt A._____ Rekurs beim Oberge- richt des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 der Ver- fügung vom 18. Oktober 2010. Die Kosten, inklusive jener der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei für die erlittene Untersu- chungshaft eine angemessene Genugtuung auszurichten. II. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten und hat die bisherigen kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Bei Verfahren, die in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar. Ausschlaggebend ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge-

- 3 - richts 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2). Die hier angefochtene Verfügung datiert vom 18. Oktober 2010. Damit sind die vorliegenden Streitgegenstände nach bisherigem kantonalem Prozessrecht, der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH), zu beurteilen. III.

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. 2.1 Der Rekurrent macht geltend (Urk. 2), bei der Kostenauflage handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Die amtliche Verteidigung sei ausschliesslich für die Strafuntersuchung betreffend versuchter Raub bestellt worden. Der Hono- rarnote sei zu entnehmen, dass die amtliche Verteidigung immer bloss für Belan- ge der Raubuntersuchung herangezogen worden sei. Die Strafuntersuchung we- gen Angriffs sei später mit jener wegen Raubs vereinigt worden. Die beiden Straf- untersuchungen hätten aber nichts miteinander zu tun gehabt. Während die Raubsache eingestellt worden sei, sei in der Angelegenheit betreffend Angriff ein Strafbefehl ergangen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl sei zurückgezogen worden, was zum Entscheid des Bezirksgericht geführt habe. Es gebe keinen Grund für eine Kostenauflage nach § 42 StPO/ZH. Dem Rekurrenten könnten keine Kosten auferlegt werden, weil er die Untersuchung betreffend Raub nicht durch ein verwerfliches Verhalten verursacht habe. Für die Untersuchung betref- fend Angriff möge er verwerflich gehandelt haben, doch sei für diese Untersu- chung keine amtliche Verteidigung bestellt worden. Die Kosten gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Der Rekurrent hatte die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren als dadurch erledigt ab und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten. Darin enthalten sind Fr. 150.-- für Gerichtsgebühren (vgl. § 201 GVG/ZH). Rückzug gilt als Unterliegen. Weshalb dem Rekurrenten die Gerichtsgebühr unter diesen Umständen nicht aufzuerlegen ist, legt er nicht dar.

- 4 - Entgegen seiner Auffassung wurde ihm die Gerichtsgebühr nicht auferlegt, weil er die Strafuntersuchung durch ein verwerfliches Verhalten verursachte, sondern weil er aufgrund des Rückzugs der Einsprache unterliegt, der Strafbefehl damit zum Schuldspruch wird und der Rekurrent deshalb kostenpflichtig wird (§ 188 StPO/ZH analog). 2.3 In der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2010 betreffend Raub verfügte die Staatsanwaltschaft, die Kosten, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Strafbefehl vom 6. Juli 2010 auferlegte die Staatsanwaltschaft die Kosten dem Rekurrenten. Der amtliche Verteidiger des Rekurrenten wurde am 30. September 2010 als amtlicher Verteidiger entlassen (Unt.-Akten Urk. 36). Dabei wurde er für seine Bemühungen mit Fr. 4'926.60 aus der Staatskasse entschädigt. Gegen den Strafbefehl erhob der Rekurrent Einsprache und zog diesen wieder zurück. Im Rahmen des Einspracheverfahrens war der Rekurrent nicht amtlich verteidigt. Wird die Einsprache zurückgezogen, wird der Strafbefehl zum Urteil (§ 325 Abs. 1 StPO/ZH). Das Bezirksgericht war deshalb nicht befugt, dem Rekur- renten für das durch Rückzug erledigte Einspracheverfahren Kosten für die amtli- che Verteidigung der gesamten Untersuchung aufzuerlegen. Der Rekurs ist inso- fern gutzuheissen. 3. 3.1 Der Rekurrent macht geltend (Urk. 2 S. 3 f.), ihm sei gestützt auf § 43 Abs. 3 StPO/ZH eine angemessene Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Er sei mit Fr. 100.-- pro Tag zu entschädigen. So sei es in der Ein- stellungsverfügung vom 22. Juni 2010 betreffend Raub vorgesehen gewesen. 3.2 In der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2010 betreffend Raub erwog die Staatsanwaltschaft, über die Anrechnung der vom Rekurrenten erstandenen Haft sei im Verfahren wegen Angriffs etc. zu entscheiden. Im Verfahren betreffend Raub sei keine Genugtuung zuzusprechen (Unt.-Akten Urk. 29 S. 3). 3.3 Fordert der Rekurrent eine Genugtuung für Haft, betrifft dies die Kosten- und Entschädigungsfolge der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2010 oder des

- 5 - Strafbefehls vom 6. Juli 2010. Gegen die Einstellungsverfügung hätte er gemäss § 44 StPO/ZH eine gerichtliche Beurteilung durch den Einzelrichter verlangen müssen. Gegen den Strafbefehl hätte er eine Einsprache erheben müssen (§ 321 StPO/ZH). Dass der Rekurrent betreffend die Einstellungsverfügung innert Frist eine gerichtliche Beurteilung verlangt hat, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Einsprache gegen den Strafbefehl hat er zurückgezogen. Wie erwähnt, wurde damit der Strafbefehl zum Urteil (§ 325 Abs. 1 StPO/ZH). Die Vorinstanz hat demnach zurecht nicht über eine Genugtuung entschieden. Selbst wenn über das Genugtuungsbegehren vorliegend zu entscheiden wäre, wäre ihm materiell kein Erfolg beschieden: Die erlittene Haft wurde im Strafbefehl vom 6. Juli 2010 an die Strafe angerechnet. Damit besteht keine zu Unrecht erlittene Haft und folgerichtig auch kein daraus resultierender Entschädigungs- bzw. Genugtu- ungsanspruch (vgl. zum Vorgehen BGer 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009). Der Rekurs erweist sich insofern als offensichtlich unbegründet.

4. Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Entgegen dem Antrag des Rekurrenten ist nicht Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben, sondern Ziffer 2 zu ändern. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten zur Hälfte aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Ihm ist für das Rekurs- verfahren eine angemessene (infolge teilweisen Unterliegens reduzierte) Ent- schädigung von Fr. 400.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 2 der Verfügung des Ein- zelrichteramts für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom

18. Oktober 2010 (GG100373) aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt."

- 6 - Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Dem Rekurrenten wird die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens (= Fr. 400.--) auferlegt.

4. Der Rekurrent wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 430.40 entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Rekurrenten, gegen Gerichtsurkunde, − das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, ad GG100373, gegen Empfangsschein, − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel unter Rücksendung der Akten (A-1/2010/168), Urk. 7.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 7 - Zürich, 13. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen