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UK100100

Kostenauflage

Zürich OG · 2011-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Rekursgegnerin 1) vom 21. Januar 2009 (Urk. 8/2) wurde die gegen A._____ (Rekurrent) geführte Strafunter- suchung wegen Betruges etc. eingestellt. Die Kosten (exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung) wurden ihm zur Hälfte und zu je einem Viertel den beiden Anzeigeerstatterinnen (Rekursgegnerinnen 2 und 3) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden dem Rekurrenten auferlegt. Eine Umtriebsent- schädigung oder eine Genugtuung wurde ihm nicht zugesprochen. Zudem enthält die Verfügung Anordnungen betreffend verfügte Kontisperren und sichergestellte Gegenstände.

E. 2 Die Rekursgegnerinnen 2 und 3 erhoben Rekurs beim Obergericht gegen die verfügte Einstellung der Strafuntersuchung. Die Rekurse wurden abgewiesen und die entsprechenden Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft (Urk. 8/7). Zudem stellten die Rekursgegnerinnen 2 und 3 wie auch der Rekurrent das Be- gehren um gerichtliche Beurteilung der in der Verfügung geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Einzelrichterin in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich vereinigte die drei Verfahren. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 (Urk. 8/23 bzw. 7) bestätigte sie die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss staats- anwaltschaftlicher Verfügung vom 21. Januar 2009. Die Gerichtskosten wurden dem Rekurrenten zur Hälfte und den Rekursgegnerinnen 2 und 3 zu je einem Viertel auferlegt.

E. 2.1 Hinsichtlich des Sachverhalts, der Gegenstand der gegen den Rekurrenten geführten Strafuntersuchung bildete, ist vorab - soweit dies für die Beurteilung des Rekurses wesentlich ist - Folgendes festzuhalten: Die Rekursgegnerin 2 liess im Oktober 2005 Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung einreichen. Sie machte darin zusammengefasst geltend, der Rekurrent habe im März 2005 eine Überweisung im Betrag von € 4,89 Millionen von ihrem Konto bei einer Bank in D._____ auf ein Konto einer Bank in der Schweiz, über welches er die Verfü- gungsmacht gehabt habe, veranlasst. Durch sein Vorgehen habe der Rekurrent der Rekursgegnerin 2, welche ihren wirtschaftlich Berechtigten (nebst dem Rekur- renten dessen Mutter, dessen Schwester und dessen Tante) für die Verwaltung des Familienvermögens diene, die Verfügungsmacht über einen wesentlichen Teil ihres Gesellschaftsvermögens entzogen (Urk. 8/3 HD 1). Die Rekursgegnerin 3, Tochtergesellschaft der Rekursgegnerin 2 und den glei- chen Zweck wie diese verfolgend (Verwaltung des Familienvermögens), liess im September 2006 Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und Geldwäscherei erstatten. Sie warf diesem vor, er habe im September 2004 einen Betrag von ca. € 12,82 Millionen und im März 2005 einen Betrag von ca. € 4,981 Millionen von ihrem Konto bei einer Bank in D._____ auf das Konto der Rekursgegnerin 2 überweisen lassen. Von dem Betrag habe er ei- nerseits eine Summe € 11,6 Millionen auf drei Konten, die auf die Rekursgegnerin 2 und zwei weitere Gesellschaften lauteten, bei einer Bank in E._____ (Schweiz)

- 4 - überwiesen; den Grossteil dieser Summe wiederum habe er auf einen anderes Konto bei der e._____ischen Bank, welches auf eine Gesellschaft gelautet habe, an welcher die Rekursgegnerin 3 nicht berechtigt gewesen sei, transferiert. Ande- rerseits habe der Rekurrent fast € 5 Millionen auf ein Konto einer Gesellschaft ei- ner Bank in F._____ (Schweiz) überwiesen, und von diesem Konto Überweisun- gen auf drei private Konti veranlasst (Urk. 8/3 ND 1/1).

E. 2.2 Ferner ist vorab zu bemerken, dass der Rekurrent über je eine Generalvoll- macht seiner Mutter und seiner Tante betreffend Verwaltung von deren Vermögen verfügte; darauf wird noch zurückzukommen sein.

E. 3 Die Rekursgegnerin 1 stellte die Untersuchung deshalb ein, weil ihrer Auffas- sung nach aus verschiedenen Gründen ein anklagegenügender Sachverhalt nicht zu erstellen sei. In ihrer abschliessenden Zusammenfassung hielt die Rekursgeg- nerin 1 fest, keiner der Beteiligten könne sich detailliert an die Ereignisse der Jah- re zwischen 1994 und 2005 erinnern; deren Aussagen wiesen zudem teilweise grosse Widersprüche auf und es lägen weder Urkunden noch andere Beweismit- tel für die Behauptungen der Rekursgegnerinnen 2 und 3 vor; überdies könne dem Rekurrenten vor allem angesichts der langen Zeitspanne seines von der Mutter und der Tante stets gebilligten Wirkens nicht nachgewiesen werden, er habe mittels den angeblich unrechtmässigen Transaktionen den Rekursgegnerin- nen 2 und 3 vorsätzlich Vermögen entzogen (Urk. 8/2 S. 3-7). Die teilweise Kos- tenauflage begründete die Rekursgegnerin 1 damit, dass die Handlung des Re- kurrenten, Vermögen in Millionenhöhe einer Gesellschaft ohne ersichtlichen Grund auf eine andere Gesellschaft übertragen zu lassen, die nicht dieselben wirtschaftlich Berechtigten aufwiesen wie die erste Gesellschaft, mit Blick auf sein Fachwissen betreffend Anlagestrukturen und seine jahrelange Erfahrung mit Transaktionen von Geldern als geradezu leichtfertig erscheine, weshalb es an- gemessen sei, ihm die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 8/2 S. 8).

E. 4 Die Vorinstanz prüfte in der mit Rekurs angefochtenen Verfügung, ob dem Re- kurrenten ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist (Urk. 7 Erw. III/1.4). Sie geht davon aus, dass das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB eine Verhaltensnorm darstelle, deren Verletzung Widerrecht-

- 5 - lichkeit begründe. Zudem ist sie der Auffassung, Widerrechtlichkeit könne auch bei einem Verhalten vorliegen, durch welches der Anschein einer Straftat erweckt werde (Urk. 7 Erw. III/1.4 lit. a). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Rekurrent habe einerseits gegenüber den Rekursgegnerinnen 2 und 3 mangels Erfüllung seiner (vertraglichen) Informations- und Rechenschaftsablagepflichten treuwidrig gehandelt und andererseits durch sein treuwidriges Handeln als Verwalter des Familienvermögens zumindest vorübergehend den Anschein einer Straftat be- günstigt; damit sei die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Rekurrenten im Kon- text mit der Vermögensverwaltung, welches Verhalten zu den Strafanzeigen und damit zur Eröffnung der Strafuntersuchung geführt habe, gegeben (Urk. 7 Erw. III/1.5). Die Vorinstanz hat somit die Kostenauflage auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt.

E. 5 Der Rekurrent beanstandet zum einen in verschiedener Hinsicht die Sachver- haltsannahmen der Vorinstanz (Urk. 2, insb. Ziff. 2.4-2.6). Zudem macht er gel- tend, es könne ihm ohnehin kein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden. Eine rechtliche Grundlage für eine Kostenauflage an ihn bestehe nicht, denn nicht jede geringfügige Widerrechtlichkeit genüge dafür; die beiden Begründungen der Vorinstanz seien untauglich, da ein klarer Verstoss gegen Zivilrecht bzw. eine we- sentliche Vertragsverletzung nicht vorliege (Urk. 2, insb. Ziff. 2.7).

E. 6 Der soeben genannte Einwand, nicht jedwelche Widerrechtlichkeit vermöge ei- ne Kostenauflage zu begründen, gibt vorab Anlass zur Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in Erw. III/1.4 lit. a von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die auf einen Passus in einer (älteren) Dissertation gestützte Auffassung, eine die Kostenauflage begründende Widerrechtlichkeit könne auch bei einem Verhalten vorliegen, durch welches der Anschein einer Straftat erweckt werde, ist - jeden- falls in dieser absoluten Form - unzutreffend. Wie die Vorinstanz zuvor richtig ausgeführt hat, ist von Widerrechtlichkeit im zu untersuchenden Sinne dann aus- zugehen, wenn ein Verhalten in klarer Weise gegen eine ungeschriebene oder ungeschriebene Norm der gesamten schweizerischen Rechtsordnung verstösst (Urk. 7 Erw. III/1.4). Es bedarf somit eines klaren Verstosses gegen eine Norm

- 6 - (BGE 119 I a 334 Erw. 1.b; Pra 2003 Nr. 135 Erw. 2.3.4; Urteil des Bundesge- richts vom 12.8.2008 Erw. 2.1 [Proz.-Nr. 6B_783/2007]; ZR 99 Nr. 8 Erw. II/2.b-c; ZR 99 Nr. 64 Erw. II/3.c); allein das Erwecken des Anscheins einer Straftat genügt für die Kostenauflage nicht (vgl. auch ZR 95 Nr. 76 sowie unten Erw. II/8). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Rechtsauffassung, ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB könne eine die Kostenauflage begründende Normverletzung darstel- len, ist zu bemerken, dass die hiesige Kammer in Erw. II/5.5 lit. b eines Beschlus- ses vom 17. Mai 2011 (Proz.-Nr. UK110017) unter Hinweis auf Lehre und Praxis dargelegt hat, dass es äusserst umstritten ist, ob eine Verletzung des Grundsat- zes von Treu und Glauben eine für die Kostenauflage geforderte Widerrechtlich- keit zu begründen vermöge. Die Kammer hielt abschliessend fest, generell könne wohl nur eine besonders schwerwiegende Verletzung dieses Grundsatzes eine Kostenauferlegung rechtfertigen. Im damaligen Fall verneinte die Kammer eine derartige Verletzung und erwog entsprechend, die Kostenauflage lasse sich nicht auf Art. 2 ZGB stützen. Im Lichte dieser Grundsätze sind nachstehend die beiden vorgenannten Begrün- dungen für die Kostenauflage auf ihre Berechtigung zu prüfen. 7.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Grundverhältnis zwischen Rekurrent und seiner Mutter und seiner Tante je als Vermögensverwaltungsvertrag zu quali- fizieren sei, weshalb Auftragsrecht gemäss den Art. 394 ff. OR sowie die Richtli- nien der Schweizerischen Bankiervereinigung anwendbar seien. Seine Mutter er- teilte dem Rekurrenten am 20. Juli 1992 eine umfassende Vollmacht ("…") zur Verwaltung ihres Vermögens (Urk. 8/3 HD 15/15). Seine Tante hatte ihm zu ei- nem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den 90-Jahren die umfassende Ver- waltung ihres Vermögens überlassen; am 26. Mai 2005 hielt sie die umfassende Verfügungsmacht des Rekurrenten über ihr Vermögen schriftlich fest (Urk. 8/3 HD 15/16). Es ist damit davon auszugehen, dass die beiden Frauen dem Rekurrenten Jahre vor den in Frage stehenden Transaktionen je eine Generalvollmacht betref- fend der Verwaltung ihres Vermögens erteilt haben. Daher ist mit der Vorinstanz von Vermögensverwaltungsaufträgen und damit von der Anwendbarkeit von Auf- tragsrecht auszugehen. Hingegen legt die Vorinstanz nicht dar und ist - wie der

- 7 - Rekurrent zutreffend vorbringt (Urk. 2 S. 17 oben) - nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (offen- bar gemeint diejenigen betreffend Vermögensverwaltungsaufträge) anwendbar sein sollten. Diese Richtlinien betreffen ausschliesslich das Verhältnis zwischen Banken und ihren Kunden, sind somit auf das Verhältnis zwischen dem Rekurren- ten einerseits und seiner Mutter und Tante andererseits nicht anwendbar; zudem sind die Richtlinien ohnehin (blosse) Standesregeln, welche gemäss ihrer Präam- bel keine direkten Auswirkungen auf das zugrunde liegende zivilrechtliche Ver- hältnis zwischen den Banken und ihren Kunden haben, da sich dieses Verhältnis nach den obligationenrechtlichen Vorschriften sowie nach den jeweiligen vertrag- lichen Bestimmungen zwischen Bank und Kunde richtet. 7.2 Hinsichtlich ihrer Argumentation für die Kostenauflage, der Rekurrent habe mangels Erfüllung seiner (vertraglichen) Informations- und Rechenschaftsablage- pflichten treuwidrig gehandelt, führt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäss Auftragsrecht obliege dem Vermögensverwalter eine Treue- und Sorgfaltspflicht sowie treffe ihn die Pflicht zur Information und Rechenschaftsab- lage. Er habe insbesondere die vereinbarte Anlagestrategie einzuhalten und Inte- ressenkonflikte zu vermeiden. Zudem müsse er sich mit den Vollmachts- bzw. Auftraggebern absprechen. Bei Geschäften von besonderer Tragweite müsse er eine ausdrückliche Spezialvollmacht einholen. Zu beachten sei, dass sich der Umfang der Vollmacht nach dem Vertrauensprinzip bestimme, weshalb ein wei- sungs- und abredewidriges Handeln oder Verhalten, dass erkennbar den Interes- sen des Vertretenen zuwiderlaufe, nicht von der Vollmacht gedeckt sei. Daraus folge, dass Selbstkontrahieren, Doppelvertretung und Eigengeschäfte in der Re- gel von der Vollmacht nicht gedeckt seien. Eine Konsultierung der Vollmachtgebe- rinnen habe sich umso mehr aufgedrängt, als im tatrelevanten Zeitraum unbe- strittenermassen innerfamiliäre Unstimmigkeiten geherrscht hätten. Aufgrund die- ser Umstände hätte der Rekurrent überprüfen müssen, ob seine Handlungen von den entsprechenden Vollmachten bzw. dem Vermögensverwaltungsauftrag ge- deckt gewesen seien; insbesondere habe er sich nicht auf den Umstand stützen dürfen, dass in der Vergangenheit ähnliche Transaktionen geduldet worden seien. Indem sich der Rekurrent in keiner Weise um die Vermeidung von Interessenkon-

- 8 - flikten bemüht habe, habe er - ungeachtet der Höhe seiner wirtschaftlichen Be- rechtigung an den Anzeigeerstatterinnen und der rechtlichen Qualifizierung des Darlehens seiner Mutter - seine auftragsrechtliche Treuepflicht gegenüber den Vollmachtgeberinnen verletzt (Urk. 7 Erw. III/1.4 lit. h). 7.3 Hinsichtlich der letztgenannten Erwägung ist zu bemerken, dass der Rekur- rent geltend macht, an allen von ihm transferierten Geldern sei ausschliesslich er allein wirtschaftlich berechtigt gewesen, weshalb keine Treuepflicht gegenüber den beiden Vollmachtgeberinnen bestanden habe und sich die Kostenauflage nicht rechtfertigen lasse (vgl. insb. Urk. 2 Ziff. 2.4). Die Rekursgegnerin 1 ging in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2009 indessen davon aus, dass bezüglich jenem Teil der Gelder, der nicht aus einem zinslosen, vereinbarungsgemäss nicht rück- erstattungspflichtigen Darlehen (bzw. einer Schenkung) seiner Mutter stammte, sondern von dieser und der Tante in die beiden Rekursgegnerinnen 2 und 3 ein- geschossen worden seien, diese beiden Personen wirtschaftlich berechtigt ge- blieben seien (Urk. 8/2 S. 5-7). Die Vorinstanz hat sich zwar mit dieser Thematik befasst (Urk. 7 Erw. III/1.4 lit. c-g), jedoch nicht abschliessend festgehalten, in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) der Rekurrent an den transferierten Geldern wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Vielmehr hat sie diese Frage offen gelassen ("ungeachtet der Höhe der wirtschaftlichen Berechtigung des Rekurren- ten an den Rekursgegnerinnen 2 und 3 und der rechtlichen Qualifizierung des Darlehens seiner Mutter"). Sollte der genannte Einwand des Rekurrenten zutref- fen, er habe nur Gelder transferiert, an welchen ausschliesslich er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, würde sich in der Tat die Frage stellen, ob ihm insofern überhaupt eine Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht gegenüber den Vollmachtgeberinnen vorgeworfen werden könnte. Da sich aus den nachfolgen- den Erwägungen indessen ergibt, dass sich die Kostenauflage ohnehin nicht auf- rechterhalten lässt, muss der Thematik nicht weiter nachgegangen werden. 7.4 a) Die Vorinstanz äussert sich zwar allgemein zu den Pflichten des Beauftrag- ten gemäss Auftragsrecht und leitet aus ihrer Auffassung, dass sich der Umfang einer Vollmacht nach dem Vertrauensprinzip bestimme, weitere Pflichten des Be- auftragten ab. Sie nimmt jedoch keinerlei Bezug auf den konkreten Inhalt der bei-

- 9 - den Auftragsverhältnisse und den Umfang der dem Rekurrenten mittels General- vollmachten eingeräumten Ermächtigungen. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstim- menden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn nicht von einer tat- sächlichen Willensübereinstimmung auszugehen ist, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrau- ensprinzips auszulegen (anstatt vieler: BGE 121 III 123 Erw. 4 lit. b.aa, 126 III 120 Erw. 2.a, 130 III 557 Erw. 3.1 und 133 III 71 Erw. 3.2). Der Umfang einer Voll- macht beurteilt sich primär nach dem Inhalt der Bevollmächtigung (Art. 33 Abs. 2 OR) und - soweit es sich beim ermächtigenden Rechtsgeschäft um einen Auftrag handelt - nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes dann, wenn der Um- fang des Auftrags nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist (Art. 396 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2001 Erw. 4.a [Proz.-Nr. 5C.40/2001]; ZR 77 Nr. 19 Erw. 7); der Wille des Vollmachtgebers ist somit in erster Linie massge- bend, wobei dieser den Umfang - bei Aufträgen unter Vorbehalt von Art. 396 Abs. 3 OR - der Bevollmächtigung frei bestimmen kann. Da die Vollmacht an keine Form gebunden ist, kann sie auch durch stillschweigendes bzw. konkludentes Verhalten erteilt (und damit unter anderem auch erweitert) werden (BGE 99 II 162 Erw. 2.b, 101 Ia 43 Erw. 3 und 112 II 332 Erw. 1.a a.E.; ZR 77 Nr. 19 Erw. 2). Be- züglich beiden Themen ist somit primär relevant, was die entsprechenden Ver- tragsparteien tatsächlich vereinbart und welche Rechte die Auftraggeberinnen dem Rekurrenten mittels Generalvollmachten eingeräumt haben. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Doppelvertretung und des Selbstkontrahierens ist zu bemerken, dass solche Handlungen jedenfalls dann zu- lässig sind, wenn der Beauftragte dazu ermächtigt war oder seine Handlungen nachträglich genehmigt wurden (BGE 127 III 333 Erw. 2.a und 126 III 363 Erw. 3.a sowie ZR 93 Nr. 30 Erw. I/13).

b) In der Einstellungsverfügung hat die Rekursgegnerin 1 unter Hinweis auf die Akten, insbesondere die Aussagen der beiden Vollmachtgeberinnen (Urk. 8/3 HD

E. 9 und 11), unter anderem Folgendes ausgeführt: Beide Frauen hätten bereits in den 90-Jahren dem Rekurrenten eine umfassende Verfügungsmacht über ihr

- 10 - Vermögen erteilt. Der Rekurrent habe sich zumindest in den letzten 15 Jahren vor Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens umfassend und zur vollsten Zufrie- denheit um ihre Vermögen und ihre finanziellen Belange gekümmert. Von keiner der beiden Frauen sei geltend gemacht worden, man habe in diesen 15 Jahren je in eine vom Rekurrenten gewählte Vermögensanlagestruktur nicht eingewilligt. Die Rekursgegnerinnen 2 und 3 hätten nicht umgehend interveniert, nachdem die beiden Beträge von ca. € 4,891 Millionen und ca. € 12,82 Millionen von ihren Kon- ten abgebucht worden seien, sondern sie hätten dies erst im Zeitpunkt der Zerrüt- tung der Familie im Mai 2005 getan. Da hinter den Rekursgegnerinnen 2 und 3 die Familie des Rekurrenten stehe, sei davon auszugehen, dass sowohl die Mut- ter wie auch die Tante des Rekurrenten anfänglich mit den Transaktionen einver- standen gewesen seien; etwas anderes sei von den beiden Frauen auch nicht geltend gemacht worden. Erst nach dem Eintreten der familiären Zerrüttung habe sich die Mutter plötzlich für das Wirken des Rekurrenten interessiert, während seine Tante ihm weiterhin ihr vollstes Vertrauen geschenkt habe. Die Ereignisse in den Jahren vor der Eröffnung der Strafverfahrens sowie das von allen Beteilig- ten einvernehmlich gewählte Vorgehen betreffend der Verwaltung des Familien- vermögens zeigten, dass sich der Rekurrent stets korrekt um alle finanziellen Be- lange gekümmert und es verstanden habe, das vorhandene Vermögen zu ver- mehren; erst die familiäre Zerrüttung habe das aufgebaute Konstrukt der Vermö- gensverwaltung zum Erliegen gebracht. Da in der Strafuntersuchung für die Zeit vor Mai 2005 keine Anzeichen hätten festgestellt werden können, dass die hinter den Rekursgegnerinnen 2 und 3 stehenden Personen mit dem Vorgehen des Re- kurrenten jemals nicht einverstanden gewesen seien, habe er auch bei den bei- den in Frage stehenden Transaktionen darauf vertrauen dürfen, es verhalte sich gleich wie bei früheren Geschäften und er demgemäss bei der Anlage des Famili- envermögens völlig freie Hand habe (Urk. 8/2 S. 3-7 passim).

c) Auch wenn die Akten, insbesondere die Aussagen der Mutter des Rekurrenten, in einigen Punkten nicht eindeutig sind, erscheinen die genannten Ausführungen der Rekursgegnerin 1 im Wesentlichen zutreffend. Fest steht aufgrund der ent- sprechenden Aussagen der beiden Vollmachtgeberinnen, dass sie dem Rekurren- ten vor ca. 15 Jahren freie Hand - quasi eine carte blanche - betreffend der Ver-

- 11 - waltung ihres Vermögens erteilt haben (vgl. etwa Urk. 8/3 HD 11 S. 15 Mitte), sie mit den entsprechenden Handlungen - zumal sich dadurch das Vermögen offen- bar ganz erheblich vermehrt hatte (vgl. etwa Urk. 8/3 HD 10 S. 9) und der Rekur- rent sie lange Zeit finanziell massgeblich unterstützte (Urk. 8/3 HD 9 S. 6 unten und HD 11 S. 10) - über Jahre hinweg immer sehr zufrieden waren und nie dage- gen opponiert haben, sowie sie vom Rekurrenten nie verlangten, über von ihm geplante Vermögensverwaltungshandlungen vorgängig informiert zu werden. Aufgrund der Akten, insbesondere der Aussagen der Vollmachtgeberinnen, ist zudem auch davon auszugehen, dass beide gegen die in Frage stehenden Transaktionen zuerst nicht opponiert haben, die Tante damit jedenfalls nachträg- lich ausdrücklich einverstanden war (Urk. 8/3 HD 9 S. 4 unten) und die Mutter des Rekurrenten dagegen erst nach der später eingetretenen familiären Zerrüttung Einwände vorbrachte; ob die Mutter des Rekurrenten gar - wie der involvierte Bankangestellte als Zeuge zu Protokoll gab (Urk. 8/3 HD 10, insb. S. 4-6) - bei der Besprechung der geplanten Transaktion von März 2005 nicht nur dabei, sondern mit der Transaktion auch einverstanden war, kann damit offen bleiben. Der Be- ginn der Zerrüttung (eines Teils) der Familie ist gemäss den Akten - wie die Re- kursgegnerin 1 zu Recht ausführte (Urk. 8/2 S. 5-7 passim) und auch der Rekur- rent vorbringt (Urk. 2 S. 13 unten) - auf Mai 2005 zu datieren (vgl. auch Urk. 8/3 HD 9 S. 6 Mitte und S. 10 Mitte). Damit entfällt das für die Vorinstanz für die Be- gründung der auftragsrechtlichen Pflichten mitentscheidende Argument, dass ih- rer Auffassung nach der Rekurrent die beiden Vollmachtgeberinnen um so mehr hätte vor den in Frage stehenden Transaktionen konsultieren müssen, weil im re- levanten Zeitraum (bis und mit März 2005) unbestrittenermassen innerfamiliäre Unstimmigkeiten geherrscht hätten. Hierzu sei auch erwähnt, dass die Vorinstanz auch den Rekursgegnerinnen 2 und 3 einen Teil der Kosten auferlegte. Dabei führte sie aus, diese beiden Parteien hätten aufgrund der Aussagen der Mutter des Rekurrenten, die auf blossen Mutmassungen basiert hätten und Folge familiä- rer Unstimmigkeiten gewesen seien, ein Strafverfahren veranlasst, was als leicht- fertig zu qualifizieren sei (Urk. 7 Erw. III/2.6); zur Anzeige hätte es nicht kommen müssen, wenn sich die Rekursgegnerinnen 2 und 3 vor der Anzeigeerstattung

- 12 - insbesondere darum bemüht hätten, die rechtlichen und sachlichen Umstände der Geldflüsse zu überblicken (Urk. 7 Erw. III/4.3). Im Lichte dieser Umstände erscheint es zumindest sehr fraglich, ob dem Rekur- renten überhaupt eine Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten vorgeworfen wer- den kann. Jedenfalls ist in keiner Hinsicht von einem klaren Verstoss gegen Nor- men des Auftragsrechts auszugehen. Zu bemerken ist zudem, dass die Vo- rinstanz auch in diesem Kontext von einem treuwidrigen Verhalten des Rekurren- ten spricht, sie damit aber offensichtlich nicht eine Verletzung von Art. 2 ZGB, sondern einen Verstoss gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht meint; doch selbst wenn vom Gegenteil ausgegangen würde, läge nach dem Gesagten jeden- falls auch keine besonders schwerwiegende Verletzung von Art. 2 ZGB vor. Damit ist die erstgenannte Begründung der Vorinstanz zur Verpflichtung des Rekurren- ten zur (teilweisen) Übernahme der Kosten nicht tauglich.

8. In ihrer zweiten Begründung führt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus: Das Tätigen von Finanztransaktionen im Zusammenhang mit der Errichtung einer unüberblickbaren Vermögensstruktur mit zahlreichen Gesellschaften, inei- nander verschachtelten Eigentumsverhältnissen, im Gesamtkontext der Verwal- tung von Familienvermögen und verbunden mit dem Zu- und Abfluss von Geldern in Millionenhöhe erscheine geeignet, bei Dritten den Eindruck einer treuwidrigen Handlung zu erwecken. Dies umso mehr, als dass offenbar die Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten die Strukturen weder gänzlich zu überblicken noch sich gegenseitig zu vertrauen schienen; zudem sei auch von Steueroptimierungszwe- cken die Rede gewesen. Deshalb habe der Rekurrent als Verwalter des Familien- vermögens zumindest vorübergehend dem Anschein einer Straftat begünstig (Urk. 7 Erw. III/1.4 lit. h und III/1.5). Es wurde bereits dargelegt, dass das Erwecken des Anscheins einer Straftat zur Begründung einer Kostenauflage nicht genügt. Die Vorinstanz ist offenbar der Auffassung, die von ihr beschriebenen Umstände würden eine Verletzung von Art. 2 ZGB bedeuten. Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz mit dem Passus, die wirtschaftlich Berechtigten hätten sie nicht mehr gegenseitig vertraut (womit sie sich offenbar auf die vorgenannten familiären Unstimmigkeiten bezog), un-

- 13 - tauglich ist, worauf der Rekurrent zu Recht hinweist (Urk. 2 S. 14 unten); es wur- de dargelegt, dass die beiden Vollmachtgeberinnen vor den im Mai 2005 entstan- denen familiären Unstimmigkeiten mit den Handlungen des Rekurrenten stets äusserst zufrieden waren, weshalb die Unstimmigkeiten bezüglich der zuvor getä- tigten Handlungen des Rekurrenten keine Bedeutung haben. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die Vorinstanz nicht davon ausgeht und solches sich auch nicht aus den Akten ergibt, dass die errichtete Vermögensstruktur illegal gewesen wäre. Das Kassationsgericht hat in einem ähnlichen Fall in Erw. IV/A/3.1.3 des Beschlusses vom 27. September 2001 (Proz.-Nr. 99/124 und 99/127; Leitsatz publ. in RB 2001 Nr. 5) festgehalten, dass eine Kostenauflage mit der blossen Begründung, es habe ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, da der Ange- klagte für gewisse Vermögenstransaktionen ungewöhnliche rechtliche Konstrukti- onen bzw. ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt habe, den Anforderungen für eine Kostenauflage von vornherein nicht genüge.

Dispositiv
  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine (teilweise) Kostenauflage an den Rekurrenten mangels klarer Verletzung von Normen und damit zufolge Feh- lens der Widerrechtlichkeit nicht rechtfertigen lässt. Der Rekurs ist insofern gutzu- heissen, und es kann unterbleiben, die weiteren Rekursvorbringen zu prüfen, mit denen geltend gemacht wird, auch aus anderen Gründen sei eine Kostenauflage nicht möglich. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtli- chen Verfahrens sind dementsprechend, soweit sie dem Rekurrenten auferlegt wurden, auf die Staats- bzw. die Gerichtskasse zu nehmen. Da der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt war, sind die entsprechenden Kosten ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  2. Der Rekurrent beantragt in zweierlei Hinsicht die Zusprechung von Schaden- ersatz sowie einer Genugtuung (Urk. 2 S. 17). - 14 - 10.1 Gemäss § 43 StPO/ZH ist im Falle, dass einem Angeschuldigten im Rahmen einer Einstellung der Untersuchung die Kosten nicht auferlegt werden, diesem ei- ne Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen wesentlichen Kos- ten und Umtriebe zuzusprechen. Als wesentliche Kosten gelten unter anderem auch die Kosten der Verteidigung (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, Rz 1220 f.). Zudem hat ein Angeschuldigter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist, Anspruch auf Aus- richtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung (§ 43 Abs. 3 StPO/ZH). 10.2 Der Rekurrent macht bezüglich Schadenersatz einerseits Fr. 121'632.-- für die ihm entstandenen Kosten der erbetenen Verteidigung im Untersuchungsver- fahren geltend (Urk. 2 S. 17 unten), wobei er zur Begründung auf die Eingabe vom 19. April 2010 an die Vorinstanz (Urk. 8/15) verweist. a) Zusammengefasst führt der Rekurrent dazu aus, die Gesamtrechnung von Rechtsanwalt G._____ habe sich auf Fr. 156'837.45 belaufen. Er habe, da er Vorbehalte bezüglich des vom Anwalt betriebenen Aufwands gehabt habe, Kon- takt mit ihm aufgenommen und danach mit ihm einen Vergleich abgeschlossen, mit dem Resultat, dass er dem Anwalt nur Fr. 121'632.70 zu bezahlen habe. Ge- mäss ZR 102 Nr. 49 sei bei der Entschädigung grundsätzlich von der Honorarnote des Anwalts auszugehen, weshalb ihm Fr. 121'632.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab
  3. Januar 2009, zu entschädigen seien (Urk. 8/15 S. 2-4). b) Rechtsanwalt G._____ hat den Rekurrenten in der Zeit vom 3. Januar 2006 bis zum 11. Juli 2007 in der Strafuntersuchung vertreten. Für seine Aufwendungen hat er einen Stundenansatz von Fr. 400.--, für die Aufwendungen seines Mitarbei- ters (Rechtsanwalt H._____) einen solchen von Fr. 250.-- in Anschlag gebracht (Urk. 8/16/1-5). Es trifft zu, dass nach zürcherischer Praxis dann, wenn es sich nicht um einen einfachen Standardfall handelt, von der Honorarnote des Anwalts auszugehen ist; diese ist jedoch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Ge- bots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19, - 15 - 102 Nr. 49, 105 Nr. 1 und 107 Nr. 74). Beim gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren handelt es sich zweifellos nicht um einen Standardfall, weshalb die genannte Rechtsprechung vorliegend Anwendung findet. c) In der ersten Phase der Strafuntersuchung war Rechtsanwalt G._____ noch nicht Verteidiger des Rekurrenten. Nach seiner Mandatierung hatte er insbeson- dere die Akten durchzusehen und mit dem Rekurrenten Instruktionsgespräche zu führen. Rechtsanwalt G._____ war zudem - teilweise zusammen mit dem genann- ten Mitarbeiter - an mehreren, teilweise längeren Einvernahmen anwesend. Hier- zu ist zu bemerken, dass es zwar zulässig war, dass beide Anwälte an gewissen Einvernahmen zugegen waren, dies jedoch sachlich nicht zwingend erforderlich war; unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung hat der Staat für die entsprechenden Aufwen- dungen von Rechtsanwalt H._____ nicht aufzukommen. Insgesamt hat Rechtsanwalt G._____ in den Honorarnoten (Urk. 8/16/1-5) einen Gesamtaufwand von ca. 486 Stunden verrechnet (ca. 146 Stunden für ihn, ca. 340 Stunden für Rechtsanwalt H._____), wobei - wie erwähnt - der daraus resul- tierende Betrag mittels Vergleich reduziert wurde. Unter der Prämisse, dass An- wälte in der Regel pro Tag ca. sechs verrechenbare Stunden arbeiten, hätten Rechtsanwalt G._____ ca. 24 und Rechtsanwalt H._____ ca. 57 Tage (bzw. ca. 5 und 11,5 Wochen) für die Verteidigung des Rekurrenten in der genannten Zeit- spanne gearbeitet. Auch wenn sowohl Sachverhalt wie auch Rechtsfragen des vorliegenden Strafverfahrens nicht einfach waren und Rechtsanwalt G._____ an- gesichts des Vorwurfs an den Rekurrenten, er habe bezüglich Millionenbeträgen strafrechtlich relevante Transaktionen vorgenommen, eine erhöhte Verantwortung traf, erscheint dieser Aufwand in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Akten im massgebenden Zeitraum nicht überaus umfangreich waren und insgesamt nur wenige Einvernahmen durchgeführt wurden, eindeutig übersetzt. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass Rechtsanwalt I._____, der den Rekurrenten ab 28. Juni 2007 bis 19. Dezember 2008 amtlich verteidigte (Urk. 8/3 HD 38/13-14 und 38/20) nur gerade 34,5 Stunden (à Fr. 200.--) in Rechnung stellte (Urk. 8/3 HD 38/21); ohne auf die Details der konkreten und sachlich gerechtfertigten Aufwendungen der - 16 - beiden Anwälte einzugehen, ist festzuhalten, dass beide Anwälte den Rekurren- ten ungefähr gleich lang vertreten haben, Rechtsanwalt G._____ jedoch insge- samt eine vierzehnfach höhere Stundanzahl geltend machte, was grösste Beden- ken an den von ihm aufgelisteten Aufwendungen weckt. Ferner ist auch zu be- rücksichtigen, dass sich der Rekurrent in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch einen anderen Anwalt, der in einer ersten Phase den Rekurrenten auch im Straf- verfahren vertrat, vertreten liess (Urk. 8/15 S. 2), und Rechtsanwalt G._____ bzw. sein Mitarbeiter gemäss den Honorarnoten Kontakt mit dem anderen Anwalt hat- ten, woraus zu schliessen ist, Rechtsanwalt G._____ habe teilweise auch auf Ab- klärungen des anderen Anwalts zurückgreifen können (vgl. dazu etwa Urk. 8/16/1 S. 2). Von Bedeutung erscheint auch der Umstand, dass Rechtsanwalt G._____ für die Zeit vom 3. Januar 2006 bis 31. März 2006 nur Aufwendungen von insge- samt ca. 20 Stunden geltend gemacht hat (Urk. 8/16/1 S. 4-7). Dies erstaunt, fal- len doch nach Übernahme eines Mandats in der Regel erhebliche Aufwendungen an, da sich der Anwalt - wie erwähnt - mit dem ihm zuvor nicht bekannten Fall und den vorliegenden Akten zu befassen sowie mit dem Mandanten Gespräche zu führen hat, und fand doch die erste (und einzige) staatsanwaltschaftliche (und damit sehr wichtige) Einvernahme mit dem Rekurrenten am 14. Februar 2006 statt (Urk. 8/2 HD 8). Dieser Umstand wirft zusätzliche Bedenken an den Honorar- rechnungen auf, insbesondere auch bezüglich der nach dem genannten Zeitraum geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen. In die gleiche Richtung ist zu- dem die Tatsache zu würdigen, dass Rechtsanwalt G._____ den geforderten Ge- samtbetrag nach der Intervention des Rekurrenten um ca. Fr. 35'000.-- und damit um mehr als 22 % reduzierte. Insgesamt ist unter Würdigung aller massgebenden Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung - selbst bei für den Rekurrenten äusserst wohlwollender Beurteilung - von einem sachgerechten bzw. vernünftigerweise notwendigen anwaltlichen Gesamtaufwand von Rechtsanwalt G._____ in der Grössenordnung von insgesamt 250 Stunden auszugehen. d) Hinsichtlich der geltend gemachten Stundenansätze ist Folgendes festzuhal- ten: In der massgebenden Zeit war zuerst die Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 10. Juni 1987 und ab 1. Januar 2007 diejenige vom 21. Juni 2006 in - 17 - Kraft. Während die Praxis in Anwendung von § 9 der früheren Verordnung von ei- nem Stundenansatz in der Grössenordnung von ca. Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- aus- ging (vgl. etwa ZR 101 Nr. 19 Erw. II/3 lit. f und 105 Nr. 1 Erw. II/5 lit. b), legte sie unter Berücksichtigung von § 11 der späteren Verordnung ihren Berechnungen einen solchen von bis zu Fr. 350.-- zugrunde (vgl. ZR 107 Nr. 74 Erw. 4.3). Es ist daher - wiederum unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit und des Gebots zur Schadensminderung - von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 270.-- auszugehen, da die Mehrheit der geltend gemach- ten Aufwendungen vor dem 1. Januar 2007 entstanden ist. Der Betrag beläuft sich daher auf Fr. 67'500.--. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und einer anteilsmässigen Summe für Barauslagen ist dem Rekurrenten Fr. 75'000.-- unter dem Titel Schadenersatz für anwaltliche Aufwendungen aus der Staatskasse zu- zusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab (wie beantragt) 21. Januar 2009. 10.3 Zur Begründung der Schadenersatzforderung von € 80'376.-- wegen un- sachgemässer Anlage des Guthabens bei der J._____-Bank führt der Rekurrent Folgendes aus: Das Konto, welches einen Gegenwert von € 1'126'954.84 gehabt habe, sei mit Verfügung der Rekursgegnerin 1 vom 14. Dezember 2005 - wie auch das Konto bei der K._____-Bank mit separater Verfügung - gesperrt worden. Diese Verfügungen seien ihm nicht mitgeteilt worden. Gegenüber den Banken seien seitens der Rekursgegnerin 1 keine Angaben gemacht worden, wie die ge- sperrten Guthaben anzulegen seien. Diese Vorgehensweise unterscheide sich von derjenigen der Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich, welche ebenfalls im vorliegenden Fall mit der Verfügung vom 22. April 2009 im Kontext mit einem d._____ischen Rechtshilfegesuch den involvierten Banken die Beilage "Verwal- tungsvorschriften betreffend gesperrter Vermögenswerte" der (damaligen) Be- zirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich zugestellt habe. Gemäss diesen Vor- schriften seien im Hinblick auf eine allfällige spätere Freigabe der Vermögenswer- te die Interessen des Bankkunden angemessen zu berücksichtigen, und die Ver- mögenswerte müssten im Sinne einer konservativen Anlagepolitik angelegt wer- den. Während die K._____-Bank das Guthaben mittels €-Callgeld angelegt und daraus einen erheblichen Zinsertrag erwirtschaftet habe, habe das Guthaben auf dem Konto der J._____-Bank nur einen sehr geringem Zinsertrag abgeworfen; - 18 - wäre dieses Konto nicht gesperrt worden, hätte der Rekurrent das Guthaben mit Sicherheit besser angelegt, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Am 12. September 2008 habe der Rekurrent gegenüber der J._____-Bank eine sinnvolle und angemessene Anlagestrategie erwirken können. Er sei zuvor aufgrund feh- lender Information davon ausgegangen, dass er keinerlei Änderungen in der Art der Anlage vornehmen (bzw. vorschlagen) dürfe (Urk. 2 S. 17 unten und Urk. 8/15 S. 5-8). Die Argumentation des Rekurrenten überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass ihm die beiden Verfügungen vom 14. Dezember 2005 betreffend Kontosperre (Urk. 8/2 HD 34/1 und 35/1) nicht zugestellt wurden. Da sich aus den Akten ergibt, dass er nur wenige Tage vor den Kontisperren die Geschäftsbeziehungen zu den bei- den …-Banken auflösen wollte und beide Banken ihm mit Schreiben vom 30. No- vember 2005 bzw. 7. Dezember 2005 mitteilten, dass ein Barbezug der Vermö- genswerte nicht möglich sei, er aber schriftlich mitteilen könne, wohin die Gutha- ben zu überweisen seien (Urk. 8/2 HD 34/12 und 35/6), ist ohne Weiteres anzu- nehmen, er habe im Rahmen des nachfolgenden Kontakts mit den Banken von den Kontisperren erfahren, zumal die J._____-Bank ausdrücklich keinem Still- schweigen betreffend der Kontosperre gegenüber dem Rekurrenten (mehr) unter- lag (Urk. 8/2 HD 34/1 Anhang). Richtig ist ferner, dass die Verfügungen vom 14. Dezember 2005 keine Hinweise betreffend Anlage der Guthaben enthalten. Dazu ist vorab zu bemerken, dass eine Kontosperre den Zweck verfolgt, dass das ent- sprechende Bankguthaben im Hinblick auf nach dem Abschluss des Strafverfah- rens den Beschuldigten allfällig treffende finanzielle Verpflichtungen im die Sperre entsprechenden Betrag nicht geschmälert wird. Soweit - wie im vorliegenden Fall - von der die Sperre verfügenden Behörde keine anderslautenden Anweisungen getroffen werden und dadurch der genannte Zweck nicht tangiert wird, ist das Guthaben durch die Bank nach banküblichen Grundsätzen zu verwalten bzw. an- zulegen. Dabei kann sich der Betroffene als - zwar vorübergehend in seinem Ver- fügungsrecht über das Guthaben eingeschränkter, grundsätzlich aber nach wie vor - Anspruchsberechtigter über die Vermögenswerte mit der Bank über die Ver- waltung bzw. Anlage der Werte absprechen; dies galt selbstredend auch für den Rekurrenten, zumal er die Bank am 26. September 2005 zur Vornahme von - 19 - Treuhandanlagen ermächtigt hatte, wobei er der Bank Instruktionen erteilen konn- te (Urk. 8/2 HD 34/7). Mit anderen Worten bedeutet eine Kontosperre nicht per se, dass der Bankkunde keinerlei Einfluss auf die Verwaltung bzw. Anlage des von der Kontosperre umfassten Guthabens hat. Der aufgrund seiner langjährigen Be- rufsausübung als Vermögensverwalter in geschäftlichen Beziehungen, auch was Bankbelange betrifft, erfahrene Rekurrent war ab dem 15. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt L._____ (Urk. 8/2 HD 38/1-2) und ab dem 3. Januar 2006 - wie er- wähnt - durch Rechtsanwalt G._____ (einen erfahrenen Verteidiger) vertreten. Wenn keiner dieser drei Personen, was aufgrund ihrer langjährigen Berufstätigkeit unwahrscheinlich ist, gewusst haben sollte, dass der Bankkunde auch bei ge- sperrten Konti einen gewissen Einfluss auf die Anlagepolitik des Guthabens neh- men kann, hätte es sich jedenfalls bereits in grundsätzlicher Hinsicht zumindest aufgedrängt, wenn sich eine (oder mehrere) dieser Personen bei den betreffen- den Banken oder der Rekursgegnerin 1 darüber informiert hätten. Abgesehen da- von hatte der Rekurrent ganz konkreten Anlass nach Erkundigungen im genann- ten Sinne, wenn er der Meinung war, die J._____-Bank verfolge eine schlechte Anlagestrategie. Als Berechtigter hatte er zweifellos von den Banken in regelmäs- sigen Abständen Unterlagen betreffend die gesperrten Konti erhalten, woraus er entnehmen konnte, dass die K._____-Bank das Guthaben erfolgreicher als die J._____-Bank angelegt hat; so hat er selbst vor Vorinstanz mehrere Auszüge der beiden Banken, auch solche betreffend das Jahr 2006 (Urk. 8/2 HD 16/1 und 16/3), eingereicht, und diese Unterlagen gaben auch Aufschluss über die Zinsgut- schriften (Urk. 8/2 HD 16/12-14). Zudem räumt der Rekurrent selber ein, dass es ihm im September 2008 gelungen sei, bei der J._____-Bank eine angemessene Anlagestrategie zu bewirken; wenn er dies angesichts der genannten Umstände nicht unmittelbar nach den Kontisperren getan hat, liegt dies allein in seinem Ver- antwortungsbereich. Aus all diesen Gründen hat der Rekurrent gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Schadenersatz zufolge seiner Ansicht nach unsach- gemässer Anlage seiner Guthaben bei der J._____-Bank; dabei spielt keine Rolle, dass diese Bank von der Rekursgegnerin 1 nicht auf die Anlagemodalitäten ("konservative Anlagepolitik unter Berücksichtigung der Interessen des Bankkun- den") der gesperrten Guthaben hingewiesen hatte, zumal eine entsprechende - 20 - Hinweispflicht nicht besteht und zudem ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass diese Bank Erfahrung damit hatte, wie bei gesperrten Konti zu verfahren ist. 10.4 Bezüglich der geltend gemachten Genugtuung bringt der Rekurrent vor, während der mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Sperrung der beiden Bank- konti hätten ihm praktisch keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden. Dies sei umso problematischer gewesen, als er grundsätzlich sehr vermögend sei und angesichts dieses Vermögensstatus erhebliche laufende Kosten zu bestreiten ge- habt habe, und er auf die freie Verfügbarkeit seines Vermögens zufolge seines Berufs als Immobilienhändler angewiesen gewesen sei. Er habe erhebliche Schulden machen müssen, um seinen Aufwand decken zu können. Zudem sei die psychische Belastung durch die recht lange dauernde Untersuchung gross gewe- sen. Er erachte daher eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- (zuzüglich Zins) als an- gemessen (Urk. 2 S. 17 unten und Urk. 8/15 S. 8/9). Die Zusprechung einer Genugtuung ist nicht ausgeschlossen, wenn der behaup- tete immaterielle Schaden aufgrund einer rechtmässig angeordneten Prozess- handlung erfolgte. Voraussetzung für die Genugtuungsleistung ist eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Eine solche Verletzung kann auch in einer erheblichen Verminderung des Lebensgenusses (SGV-SZ 1984 Nr. 3 Erw. 2.h; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat unschuldig Verfolgter im ordentlichen zürcherischen Strafprozess, Zürich 1998, S. 130) bzw. des gewohnten Lebensstandards liegen. Die Akten geben keine ab- schliessende Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Rekurrenten im mas- sgebenden Zeitraum. Feststeht hingegen, dass die während mehr als dreieinhalb Jahren gesperrten Guthaben auf den vorgenannten Schweizer Banken sehr hoch waren, weshalb es naheliegend erscheint, dass der Rekurrent zufolge der Kontis- perren seinen gewohnten hohen Lebensstandard während längerer Zeit - jeden- falls ohne Schulden zu machen - nicht mehr aufrechterhalten konnte. Dabei fällt auch in Betracht, dass die letzten Einvernahmen in der Untersuchung im Februar 2007 stattfanden (Urk. 8/3 HD 11/12), die Einstellungsverfügung, mit welcher für den Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Kontisperren aufge- hoben wurden, erst am 29. Januar 2009 erfolgte; es erscheint aufgrund der Akten - 21 - naheliegend, dass die Verfügung auch (etwas) früher hätte erlassen werden kön- nen, was zur Folge gehabt hätte, dass der Rekurrent auch früher auf die Gutha- ben hätte greifen können. Aus diesen Gründen ist der Anspruch auf eine Genug- tuung ausgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung ist vorab festzuhalten, dass das Gesetz von einer "angemessenen Geldsumme" spricht. Das richterliche Ermessen ist in diesem Kontext somit gross. Wie allgemein bekannt, werden in der Schweiz - an- ders als in anderen Ländern - eher geringe Genugtuungssummen zugesprochen. Der vom Rekurrenten geforderte Betrag wäre gemäss Praxis beispielsweise bei einer Inhaftierung von ca. 50 Tagen zuzusprechen. Eine solche Haftdauer würde eine weit schwerere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen bedeuten als die vorgenannte Einschränkung des Lebensstandards. Insofern erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- vorliegend angemessen, wobei dabei - wie erwähnt - auch die Dauer der Aufrechterhaltung der Kontisperren (und damit auch die eher lange Dauer der Untersuchung) mitberücksichtigt ist. Damit ist insofern auch dem entsprechenden Vorbringen des Rekurrenten Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende, sich vom Regelfall unterscheidende psychische Belas- tung durch die Untersuchung ist weder dargetan noch ersichtlich, da der Rekur- rent nicht inhaftiert war, nur insgesamt zweimal befragt wurde und nach der Zeu- geneinvernahme vom 13. September 2006 (Urk. 8/3 HD 10) einiges dafür sprach, dass er mit der Einstellung der Untersuchung rechnen konnte. Es bleibt daher bei der genannten Summe, wobei diese ebenfalls zu 5 % ab 21. Januar 2009 zu ver- zinsen ist.
  4. Abschliessend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Dis- positiv insoweit im Sinne der obigen Erwägungen neu zu fassen ist. III. Der Rekurrent obsiegt hinsichtlich der Kostenauflage vollumfänglich, bezüglich der von ihm gestellten finanziellen Forderungen indessen nur zu ca. zwei Fünf- teln. Somit ist insgesamt von einem Obsiegen zu ca. zwei Dritteln auszugehen. - 22 - Dementsprechend sind ihm die Kosten des Rekursverfahrens (inklusive diejeni- gen der amtlichen Verteidigung) zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH); bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem für die Beurteilung des Rekurses notwendigen Auf- wand Rechnung zu tragen. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote festzusetzen sein. Es wird beschlossen:
  5. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Zürich vom 16. Juni 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Januar 2009 (Untersuchungs- Nr. F-6/2005/7957) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
  6. Die Kosten (exklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte (bzw. je zu einem Viertel) den beiden Anzeigeerstatterinnen B._____ und C._____ S.A. auferlegt
  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staats- kasse genommen.
  8. Dem Angeschuldigten wird aus der Staatskasse Fr. 75'000.-- als Schadenersatz und Fr. 5'000.-- als Genugtuung zugesprochen, je zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Januar 2009."
  9. Die Kosten des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (exklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen und zu je einem Viertel der Gesuchsgegnerin- nen 2 und 3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, dem Rekurrenten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. - 23 -
  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Rekursverfahren werden dem Re- kurrenten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Höhe der Entschädigung wird nach Eingang der entspre- chenden Honorarnote festgesetzt.
  12. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Rekurrenten (im Doppel, für sich und den Rekurren- ten, mit Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (gegen Empfangsschein) − die Rechtsvertreter der Rekursgegnerinnen 2 und 3 (je im Doppel, für sich und die Rekursgegnerinnen 2 und 3, mit Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Einzelgericht des Bezirkes Zürich (unter Rücksendung der beigezo- genen Akten, gegen Empfangsschein) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (gegen Empfangsschein).
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UK100100-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf Beschluss vom 24. Oktober 2011 in Sachen A._____, Rekurrent amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl,

2. B._____,

3. C._____ S.A., Rekursgegnerinnen 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Kostenauflage Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 16. Juni 2010, GA090024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Rekursgegnerin 1) vom 21. Januar 2009 (Urk. 8/2) wurde die gegen A._____ (Rekurrent) geführte Strafunter- suchung wegen Betruges etc. eingestellt. Die Kosten (exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung) wurden ihm zur Hälfte und zu je einem Viertel den beiden Anzeigeerstatterinnen (Rekursgegnerinnen 2 und 3) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden dem Rekurrenten auferlegt. Eine Umtriebsent- schädigung oder eine Genugtuung wurde ihm nicht zugesprochen. Zudem enthält die Verfügung Anordnungen betreffend verfügte Kontisperren und sichergestellte Gegenstände.

2. Die Rekursgegnerinnen 2 und 3 erhoben Rekurs beim Obergericht gegen die verfügte Einstellung der Strafuntersuchung. Die Rekurse wurden abgewiesen und die entsprechenden Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft (Urk. 8/7). Zudem stellten die Rekursgegnerinnen 2 und 3 wie auch der Rekurrent das Be- gehren um gerichtliche Beurteilung der in der Verfügung geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Einzelrichterin in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich vereinigte die drei Verfahren. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 (Urk. 8/23 bzw. 7) bestätigte sie die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss staats- anwaltschaftlicher Verfügung vom 21. Januar 2009. Die Gerichtskosten wurden dem Rekurrenten zur Hälfte und den Rekursgegnerinnen 2 und 3 zu je einem Viertel auferlegt.

3. Gegen diese gerichtliche Verfügung liess der Rekurrent rechtzeitig Rekurs er- heben (Urk. 2). Er lässt die Aufhebung der Kostenauflage, die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 121'632.- für die ihm im Strafverfahren entstandenen Kos- ten der erbetenen Verteidigung sowie die Ausrichtung von Schadenersatz von € 80'376.-- und einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- beantragen (Urk. 2 S. 2). Die Rekursgegnerinnen 2 und 3 haben sich zum Rekurs nicht vernehmen lassen, die Rekursgegnerin 1 verzichtet auf entsprechende Stellungnahme (Urk. 11).

- 3 - II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Rechts- mittel gegen Entscheide, die - wie der vorliegende - vor dem genannten Datum gefällt wurden, sind jedoch nach dem bisherigen Prozessrecht und damit gemäss Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011 Erw. 1.3 m.H. [Proz.-Nr. 1B_411/2010]). 2.1 Hinsichtlich des Sachverhalts, der Gegenstand der gegen den Rekurrenten geführten Strafuntersuchung bildete, ist vorab - soweit dies für die Beurteilung des Rekurses wesentlich ist - Folgendes festzuhalten: Die Rekursgegnerin 2 liess im Oktober 2005 Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung einreichen. Sie machte darin zusammengefasst geltend, der Rekurrent habe im März 2005 eine Überweisung im Betrag von € 4,89 Millionen von ihrem Konto bei einer Bank in D._____ auf ein Konto einer Bank in der Schweiz, über welches er die Verfü- gungsmacht gehabt habe, veranlasst. Durch sein Vorgehen habe der Rekurrent der Rekursgegnerin 2, welche ihren wirtschaftlich Berechtigten (nebst dem Rekur- renten dessen Mutter, dessen Schwester und dessen Tante) für die Verwaltung des Familienvermögens diene, die Verfügungsmacht über einen wesentlichen Teil ihres Gesellschaftsvermögens entzogen (Urk. 8/3 HD 1). Die Rekursgegnerin 3, Tochtergesellschaft der Rekursgegnerin 2 und den glei- chen Zweck wie diese verfolgend (Verwaltung des Familienvermögens), liess im September 2006 Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und Geldwäscherei erstatten. Sie warf diesem vor, er habe im September 2004 einen Betrag von ca. € 12,82 Millionen und im März 2005 einen Betrag von ca. € 4,981 Millionen von ihrem Konto bei einer Bank in D._____ auf das Konto der Rekursgegnerin 2 überweisen lassen. Von dem Betrag habe er ei- nerseits eine Summe € 11,6 Millionen auf drei Konten, die auf die Rekursgegnerin 2 und zwei weitere Gesellschaften lauteten, bei einer Bank in E._____ (Schweiz)

- 4 - überwiesen; den Grossteil dieser Summe wiederum habe er auf einen anderes Konto bei der e._____ischen Bank, welches auf eine Gesellschaft gelautet habe, an welcher die Rekursgegnerin 3 nicht berechtigt gewesen sei, transferiert. Ande- rerseits habe der Rekurrent fast € 5 Millionen auf ein Konto einer Gesellschaft ei- ner Bank in F._____ (Schweiz) überwiesen, und von diesem Konto Überweisun- gen auf drei private Konti veranlasst (Urk. 8/3 ND 1/1). 2.2 Ferner ist vorab zu bemerken, dass der Rekurrent über je eine Generalvoll- macht seiner Mutter und seiner Tante betreffend Verwaltung von deren Vermögen verfügte; darauf wird noch zurückzukommen sein.

3. Die Rekursgegnerin 1 stellte die Untersuchung deshalb ein, weil ihrer Auffas- sung nach aus verschiedenen Gründen ein anklagegenügender Sachverhalt nicht zu erstellen sei. In ihrer abschliessenden Zusammenfassung hielt die Rekursgeg- nerin 1 fest, keiner der Beteiligten könne sich detailliert an die Ereignisse der Jah- re zwischen 1994 und 2005 erinnern; deren Aussagen wiesen zudem teilweise grosse Widersprüche auf und es lägen weder Urkunden noch andere Beweismit- tel für die Behauptungen der Rekursgegnerinnen 2 und 3 vor; überdies könne dem Rekurrenten vor allem angesichts der langen Zeitspanne seines von der Mutter und der Tante stets gebilligten Wirkens nicht nachgewiesen werden, er habe mittels den angeblich unrechtmässigen Transaktionen den Rekursgegnerin- nen 2 und 3 vorsätzlich Vermögen entzogen (Urk. 8/2 S. 3-7). Die teilweise Kos- tenauflage begründete die Rekursgegnerin 1 damit, dass die Handlung des Re- kurrenten, Vermögen in Millionenhöhe einer Gesellschaft ohne ersichtlichen Grund auf eine andere Gesellschaft übertragen zu lassen, die nicht dieselben wirtschaftlich Berechtigten aufwiesen wie die erste Gesellschaft, mit Blick auf sein Fachwissen betreffend Anlagestrukturen und seine jahrelange Erfahrung mit Transaktionen von Geldern als geradezu leichtfertig erscheine, weshalb es an- gemessen sei, ihm die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 8/2 S. 8).

4. Die Vorinstanz prüfte in der mit Rekurs angefochtenen Verfügung, ob dem Re- kurrenten ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist (Urk. 7 Erw. III/1.4). Sie geht davon aus, dass das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB eine Verhaltensnorm darstelle, deren Verletzung Widerrecht-

- 5 - lichkeit begründe. Zudem ist sie der Auffassung, Widerrechtlichkeit könne auch bei einem Verhalten vorliegen, durch welches der Anschein einer Straftat erweckt werde (Urk. 7 Erw. III/1.4 lit. a). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Rekurrent habe einerseits gegenüber den Rekursgegnerinnen 2 und 3 mangels Erfüllung seiner (vertraglichen) Informations- und Rechenschaftsablagepflichten treuwidrig gehandelt und andererseits durch sein treuwidriges Handeln als Verwalter des Familienvermögens zumindest vorübergehend den Anschein einer Straftat be- günstigt; damit sei die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Rekurrenten im Kon- text mit der Vermögensverwaltung, welches Verhalten zu den Strafanzeigen und damit zur Eröffnung der Strafuntersuchung geführt habe, gegeben (Urk. 7 Erw. III/1.5). Die Vorinstanz hat somit die Kostenauflage auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt.

5. Der Rekurrent beanstandet zum einen in verschiedener Hinsicht die Sachver- haltsannahmen der Vorinstanz (Urk. 2, insb. Ziff. 2.4-2.6). Zudem macht er gel- tend, es könne ihm ohnehin kein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden. Eine rechtliche Grundlage für eine Kostenauflage an ihn bestehe nicht, denn nicht jede geringfügige Widerrechtlichkeit genüge dafür; die beiden Begründungen der Vorinstanz seien untauglich, da ein klarer Verstoss gegen Zivilrecht bzw. eine we- sentliche Vertragsverletzung nicht vorliege (Urk. 2, insb. Ziff. 2.7).

6. Der soeben genannte Einwand, nicht jedwelche Widerrechtlichkeit vermöge ei- ne Kostenauflage zu begründen, gibt vorab Anlass zur Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in Erw. III/1.4 lit. a von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die auf einen Passus in einer (älteren) Dissertation gestützte Auffassung, eine die Kostenauflage begründende Widerrechtlichkeit könne auch bei einem Verhalten vorliegen, durch welches der Anschein einer Straftat erweckt werde, ist - jeden- falls in dieser absoluten Form - unzutreffend. Wie die Vorinstanz zuvor richtig ausgeführt hat, ist von Widerrechtlichkeit im zu untersuchenden Sinne dann aus- zugehen, wenn ein Verhalten in klarer Weise gegen eine ungeschriebene oder ungeschriebene Norm der gesamten schweizerischen Rechtsordnung verstösst (Urk. 7 Erw. III/1.4). Es bedarf somit eines klaren Verstosses gegen eine Norm

- 6 - (BGE 119 I a 334 Erw. 1.b; Pra 2003 Nr. 135 Erw. 2.3.4; Urteil des Bundesge- richts vom 12.8.2008 Erw. 2.1 [Proz.-Nr. 6B_783/2007]; ZR 99 Nr. 8 Erw. II/2.b-c; ZR 99 Nr. 64 Erw. II/3.c); allein das Erwecken des Anscheins einer Straftat genügt für die Kostenauflage nicht (vgl. auch ZR 95 Nr. 76 sowie unten Erw. II/8). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Rechtsauffassung, ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB könne eine die Kostenauflage begründende Normverletzung darstel- len, ist zu bemerken, dass die hiesige Kammer in Erw. II/5.5 lit. b eines Beschlus- ses vom 17. Mai 2011 (Proz.-Nr. UK110017) unter Hinweis auf Lehre und Praxis dargelegt hat, dass es äusserst umstritten ist, ob eine Verletzung des Grundsat- zes von Treu und Glauben eine für die Kostenauflage geforderte Widerrechtlich- keit zu begründen vermöge. Die Kammer hielt abschliessend fest, generell könne wohl nur eine besonders schwerwiegende Verletzung dieses Grundsatzes eine Kostenauferlegung rechtfertigen. Im damaligen Fall verneinte die Kammer eine derartige Verletzung und erwog entsprechend, die Kostenauflage lasse sich nicht auf Art. 2 ZGB stützen. Im Lichte dieser Grundsätze sind nachstehend die beiden vorgenannten Begrün- dungen für die Kostenauflage auf ihre Berechtigung zu prüfen. 7.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Grundverhältnis zwischen Rekurrent und seiner Mutter und seiner Tante je als Vermögensverwaltungsvertrag zu quali- fizieren sei, weshalb Auftragsrecht gemäss den Art. 394 ff. OR sowie die Richtli- nien der Schweizerischen Bankiervereinigung anwendbar seien. Seine Mutter er- teilte dem Rekurrenten am 20. Juli 1992 eine umfassende Vollmacht ("…") zur Verwaltung ihres Vermögens (Urk. 8/3 HD 15/15). Seine Tante hatte ihm zu ei- nem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den 90-Jahren die umfassende Ver- waltung ihres Vermögens überlassen; am 26. Mai 2005 hielt sie die umfassende Verfügungsmacht des Rekurrenten über ihr Vermögen schriftlich fest (Urk. 8/3 HD 15/16). Es ist damit davon auszugehen, dass die beiden Frauen dem Rekurrenten Jahre vor den in Frage stehenden Transaktionen je eine Generalvollmacht betref- fend der Verwaltung ihres Vermögens erteilt haben. Daher ist mit der Vorinstanz von Vermögensverwaltungsaufträgen und damit von der Anwendbarkeit von Auf- tragsrecht auszugehen. Hingegen legt die Vorinstanz nicht dar und ist - wie der

- 7 - Rekurrent zutreffend vorbringt (Urk. 2 S. 17 oben) - nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (offen- bar gemeint diejenigen betreffend Vermögensverwaltungsaufträge) anwendbar sein sollten. Diese Richtlinien betreffen ausschliesslich das Verhältnis zwischen Banken und ihren Kunden, sind somit auf das Verhältnis zwischen dem Rekurren- ten einerseits und seiner Mutter und Tante andererseits nicht anwendbar; zudem sind die Richtlinien ohnehin (blosse) Standesregeln, welche gemäss ihrer Präam- bel keine direkten Auswirkungen auf das zugrunde liegende zivilrechtliche Ver- hältnis zwischen den Banken und ihren Kunden haben, da sich dieses Verhältnis nach den obligationenrechtlichen Vorschriften sowie nach den jeweiligen vertrag- lichen Bestimmungen zwischen Bank und Kunde richtet. 7.2 Hinsichtlich ihrer Argumentation für die Kostenauflage, der Rekurrent habe mangels Erfüllung seiner (vertraglichen) Informations- und Rechenschaftsablage- pflichten treuwidrig gehandelt, führt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäss Auftragsrecht obliege dem Vermögensverwalter eine Treue- und Sorgfaltspflicht sowie treffe ihn die Pflicht zur Information und Rechenschaftsab- lage. Er habe insbesondere die vereinbarte Anlagestrategie einzuhalten und Inte- ressenkonflikte zu vermeiden. Zudem müsse er sich mit den Vollmachts- bzw. Auftraggebern absprechen. Bei Geschäften von besonderer Tragweite müsse er eine ausdrückliche Spezialvollmacht einholen. Zu beachten sei, dass sich der Umfang der Vollmacht nach dem Vertrauensprinzip bestimme, weshalb ein wei- sungs- und abredewidriges Handeln oder Verhalten, dass erkennbar den Interes- sen des Vertretenen zuwiderlaufe, nicht von der Vollmacht gedeckt sei. Daraus folge, dass Selbstkontrahieren, Doppelvertretung und Eigengeschäfte in der Re- gel von der Vollmacht nicht gedeckt seien. Eine Konsultierung der Vollmachtgebe- rinnen habe sich umso mehr aufgedrängt, als im tatrelevanten Zeitraum unbe- strittenermassen innerfamiliäre Unstimmigkeiten geherrscht hätten. Aufgrund die- ser Umstände hätte der Rekurrent überprüfen müssen, ob seine Handlungen von den entsprechenden Vollmachten bzw. dem Vermögensverwaltungsauftrag ge- deckt gewesen seien; insbesondere habe er sich nicht auf den Umstand stützen dürfen, dass in der Vergangenheit ähnliche Transaktionen geduldet worden seien. Indem sich der Rekurrent in keiner Weise um die Vermeidung von Interessenkon-

- 8 - flikten bemüht habe, habe er - ungeachtet der Höhe seiner wirtschaftlichen Be- rechtigung an den Anzeigeerstatterinnen und der rechtlichen Qualifizierung des Darlehens seiner Mutter - seine auftragsrechtliche Treuepflicht gegenüber den Vollmachtgeberinnen verletzt (Urk. 7 Erw. III/1.4 lit. h). 7.3 Hinsichtlich der letztgenannten Erwägung ist zu bemerken, dass der Rekur- rent geltend macht, an allen von ihm transferierten Geldern sei ausschliesslich er allein wirtschaftlich berechtigt gewesen, weshalb keine Treuepflicht gegenüber den beiden Vollmachtgeberinnen bestanden habe und sich die Kostenauflage nicht rechtfertigen lasse (vgl. insb. Urk. 2 Ziff. 2.4). Die Rekursgegnerin 1 ging in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2009 indessen davon aus, dass bezüglich jenem Teil der Gelder, der nicht aus einem zinslosen, vereinbarungsgemäss nicht rück- erstattungspflichtigen Darlehen (bzw. einer Schenkung) seiner Mutter stammte, sondern von dieser und der Tante in die beiden Rekursgegnerinnen 2 und 3 ein- geschossen worden seien, diese beiden Personen wirtschaftlich berechtigt ge- blieben seien (Urk. 8/2 S. 5-7). Die Vorinstanz hat sich zwar mit dieser Thematik befasst (Urk. 7 Erw. III/1.4 lit. c-g), jedoch nicht abschliessend festgehalten, in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) der Rekurrent an den transferierten Geldern wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Vielmehr hat sie diese Frage offen gelassen ("ungeachtet der Höhe der wirtschaftlichen Berechtigung des Rekurren- ten an den Rekursgegnerinnen 2 und 3 und der rechtlichen Qualifizierung des Darlehens seiner Mutter"). Sollte der genannte Einwand des Rekurrenten zutref- fen, er habe nur Gelder transferiert, an welchen ausschliesslich er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, würde sich in der Tat die Frage stellen, ob ihm insofern überhaupt eine Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht gegenüber den Vollmachtgeberinnen vorgeworfen werden könnte. Da sich aus den nachfolgen- den Erwägungen indessen ergibt, dass sich die Kostenauflage ohnehin nicht auf- rechterhalten lässt, muss der Thematik nicht weiter nachgegangen werden. 7.4 a) Die Vorinstanz äussert sich zwar allgemein zu den Pflichten des Beauftrag- ten gemäss Auftragsrecht und leitet aus ihrer Auffassung, dass sich der Umfang einer Vollmacht nach dem Vertrauensprinzip bestimme, weitere Pflichten des Be- auftragten ab. Sie nimmt jedoch keinerlei Bezug auf den konkreten Inhalt der bei-

- 9 - den Auftragsverhältnisse und den Umfang der dem Rekurrenten mittels General- vollmachten eingeräumten Ermächtigungen. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstim- menden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn nicht von einer tat- sächlichen Willensübereinstimmung auszugehen ist, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrau- ensprinzips auszulegen (anstatt vieler: BGE 121 III 123 Erw. 4 lit. b.aa, 126 III 120 Erw. 2.a, 130 III 557 Erw. 3.1 und 133 III 71 Erw. 3.2). Der Umfang einer Voll- macht beurteilt sich primär nach dem Inhalt der Bevollmächtigung (Art. 33 Abs. 2 OR) und - soweit es sich beim ermächtigenden Rechtsgeschäft um einen Auftrag handelt - nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes dann, wenn der Um- fang des Auftrags nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist (Art. 396 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2001 Erw. 4.a [Proz.-Nr. 5C.40/2001]; ZR 77 Nr. 19 Erw. 7); der Wille des Vollmachtgebers ist somit in erster Linie massge- bend, wobei dieser den Umfang - bei Aufträgen unter Vorbehalt von Art. 396 Abs. 3 OR - der Bevollmächtigung frei bestimmen kann. Da die Vollmacht an keine Form gebunden ist, kann sie auch durch stillschweigendes bzw. konkludentes Verhalten erteilt (und damit unter anderem auch erweitert) werden (BGE 99 II 162 Erw. 2.b, 101 Ia 43 Erw. 3 und 112 II 332 Erw. 1.a a.E.; ZR 77 Nr. 19 Erw. 2). Be- züglich beiden Themen ist somit primär relevant, was die entsprechenden Ver- tragsparteien tatsächlich vereinbart und welche Rechte die Auftraggeberinnen dem Rekurrenten mittels Generalvollmachten eingeräumt haben. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Doppelvertretung und des Selbstkontrahierens ist zu bemerken, dass solche Handlungen jedenfalls dann zu- lässig sind, wenn der Beauftragte dazu ermächtigt war oder seine Handlungen nachträglich genehmigt wurden (BGE 127 III 333 Erw. 2.a und 126 III 363 Erw. 3.a sowie ZR 93 Nr. 30 Erw. I/13).

b) In der Einstellungsverfügung hat die Rekursgegnerin 1 unter Hinweis auf die Akten, insbesondere die Aussagen der beiden Vollmachtgeberinnen (Urk. 8/3 HD 9 und 11), unter anderem Folgendes ausgeführt: Beide Frauen hätten bereits in den 90-Jahren dem Rekurrenten eine umfassende Verfügungsmacht über ihr

- 10 - Vermögen erteilt. Der Rekurrent habe sich zumindest in den letzten 15 Jahren vor Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens umfassend und zur vollsten Zufrie- denheit um ihre Vermögen und ihre finanziellen Belange gekümmert. Von keiner der beiden Frauen sei geltend gemacht worden, man habe in diesen 15 Jahren je in eine vom Rekurrenten gewählte Vermögensanlagestruktur nicht eingewilligt. Die Rekursgegnerinnen 2 und 3 hätten nicht umgehend interveniert, nachdem die beiden Beträge von ca. € 4,891 Millionen und ca. € 12,82 Millionen von ihren Kon- ten abgebucht worden seien, sondern sie hätten dies erst im Zeitpunkt der Zerrüt- tung der Familie im Mai 2005 getan. Da hinter den Rekursgegnerinnen 2 und 3 die Familie des Rekurrenten stehe, sei davon auszugehen, dass sowohl die Mut- ter wie auch die Tante des Rekurrenten anfänglich mit den Transaktionen einver- standen gewesen seien; etwas anderes sei von den beiden Frauen auch nicht geltend gemacht worden. Erst nach dem Eintreten der familiären Zerrüttung habe sich die Mutter plötzlich für das Wirken des Rekurrenten interessiert, während seine Tante ihm weiterhin ihr vollstes Vertrauen geschenkt habe. Die Ereignisse in den Jahren vor der Eröffnung der Strafverfahrens sowie das von allen Beteilig- ten einvernehmlich gewählte Vorgehen betreffend der Verwaltung des Familien- vermögens zeigten, dass sich der Rekurrent stets korrekt um alle finanziellen Be- lange gekümmert und es verstanden habe, das vorhandene Vermögen zu ver- mehren; erst die familiäre Zerrüttung habe das aufgebaute Konstrukt der Vermö- gensverwaltung zum Erliegen gebracht. Da in der Strafuntersuchung für die Zeit vor Mai 2005 keine Anzeichen hätten festgestellt werden können, dass die hinter den Rekursgegnerinnen 2 und 3 stehenden Personen mit dem Vorgehen des Re- kurrenten jemals nicht einverstanden gewesen seien, habe er auch bei den bei- den in Frage stehenden Transaktionen darauf vertrauen dürfen, es verhalte sich gleich wie bei früheren Geschäften und er demgemäss bei der Anlage des Famili- envermögens völlig freie Hand habe (Urk. 8/2 S. 3-7 passim).

c) Auch wenn die Akten, insbesondere die Aussagen der Mutter des Rekurrenten, in einigen Punkten nicht eindeutig sind, erscheinen die genannten Ausführungen der Rekursgegnerin 1 im Wesentlichen zutreffend. Fest steht aufgrund der ent- sprechenden Aussagen der beiden Vollmachtgeberinnen, dass sie dem Rekurren- ten vor ca. 15 Jahren freie Hand - quasi eine carte blanche - betreffend der Ver-

- 11 - waltung ihres Vermögens erteilt haben (vgl. etwa Urk. 8/3 HD 11 S. 15 Mitte), sie mit den entsprechenden Handlungen - zumal sich dadurch das Vermögen offen- bar ganz erheblich vermehrt hatte (vgl. etwa Urk. 8/3 HD 10 S. 9) und der Rekur- rent sie lange Zeit finanziell massgeblich unterstützte (Urk. 8/3 HD 9 S. 6 unten und HD 11 S. 10) - über Jahre hinweg immer sehr zufrieden waren und nie dage- gen opponiert haben, sowie sie vom Rekurrenten nie verlangten, über von ihm geplante Vermögensverwaltungshandlungen vorgängig informiert zu werden. Aufgrund der Akten, insbesondere der Aussagen der Vollmachtgeberinnen, ist zudem auch davon auszugehen, dass beide gegen die in Frage stehenden Transaktionen zuerst nicht opponiert haben, die Tante damit jedenfalls nachträg- lich ausdrücklich einverstanden war (Urk. 8/3 HD 9 S. 4 unten) und die Mutter des Rekurrenten dagegen erst nach der später eingetretenen familiären Zerrüttung Einwände vorbrachte; ob die Mutter des Rekurrenten gar - wie der involvierte Bankangestellte als Zeuge zu Protokoll gab (Urk. 8/3 HD 10, insb. S. 4-6) - bei der Besprechung der geplanten Transaktion von März 2005 nicht nur dabei, sondern mit der Transaktion auch einverstanden war, kann damit offen bleiben. Der Be- ginn der Zerrüttung (eines Teils) der Familie ist gemäss den Akten - wie die Re- kursgegnerin 1 zu Recht ausführte (Urk. 8/2 S. 5-7 passim) und auch der Rekur- rent vorbringt (Urk. 2 S. 13 unten) - auf Mai 2005 zu datieren (vgl. auch Urk. 8/3 HD 9 S. 6 Mitte und S. 10 Mitte). Damit entfällt das für die Vorinstanz für die Be- gründung der auftragsrechtlichen Pflichten mitentscheidende Argument, dass ih- rer Auffassung nach der Rekurrent die beiden Vollmachtgeberinnen um so mehr hätte vor den in Frage stehenden Transaktionen konsultieren müssen, weil im re- levanten Zeitraum (bis und mit März 2005) unbestrittenermassen innerfamiliäre Unstimmigkeiten geherrscht hätten. Hierzu sei auch erwähnt, dass die Vorinstanz auch den Rekursgegnerinnen 2 und 3 einen Teil der Kosten auferlegte. Dabei führte sie aus, diese beiden Parteien hätten aufgrund der Aussagen der Mutter des Rekurrenten, die auf blossen Mutmassungen basiert hätten und Folge familiä- rer Unstimmigkeiten gewesen seien, ein Strafverfahren veranlasst, was als leicht- fertig zu qualifizieren sei (Urk. 7 Erw. III/2.6); zur Anzeige hätte es nicht kommen müssen, wenn sich die Rekursgegnerinnen 2 und 3 vor der Anzeigeerstattung

- 12 - insbesondere darum bemüht hätten, die rechtlichen und sachlichen Umstände der Geldflüsse zu überblicken (Urk. 7 Erw. III/4.3). Im Lichte dieser Umstände erscheint es zumindest sehr fraglich, ob dem Rekur- renten überhaupt eine Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten vorgeworfen wer- den kann. Jedenfalls ist in keiner Hinsicht von einem klaren Verstoss gegen Nor- men des Auftragsrechts auszugehen. Zu bemerken ist zudem, dass die Vo- rinstanz auch in diesem Kontext von einem treuwidrigen Verhalten des Rekurren- ten spricht, sie damit aber offensichtlich nicht eine Verletzung von Art. 2 ZGB, sondern einen Verstoss gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht meint; doch selbst wenn vom Gegenteil ausgegangen würde, läge nach dem Gesagten jeden- falls auch keine besonders schwerwiegende Verletzung von Art. 2 ZGB vor. Damit ist die erstgenannte Begründung der Vorinstanz zur Verpflichtung des Rekurren- ten zur (teilweisen) Übernahme der Kosten nicht tauglich.

8. In ihrer zweiten Begründung führt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus: Das Tätigen von Finanztransaktionen im Zusammenhang mit der Errichtung einer unüberblickbaren Vermögensstruktur mit zahlreichen Gesellschaften, inei- nander verschachtelten Eigentumsverhältnissen, im Gesamtkontext der Verwal- tung von Familienvermögen und verbunden mit dem Zu- und Abfluss von Geldern in Millionenhöhe erscheine geeignet, bei Dritten den Eindruck einer treuwidrigen Handlung zu erwecken. Dies umso mehr, als dass offenbar die Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten die Strukturen weder gänzlich zu überblicken noch sich gegenseitig zu vertrauen schienen; zudem sei auch von Steueroptimierungszwe- cken die Rede gewesen. Deshalb habe der Rekurrent als Verwalter des Familien- vermögens zumindest vorübergehend dem Anschein einer Straftat begünstig (Urk. 7 Erw. III/1.4 lit. h und III/1.5). Es wurde bereits dargelegt, dass das Erwecken des Anscheins einer Straftat zur Begründung einer Kostenauflage nicht genügt. Die Vorinstanz ist offenbar der Auffassung, die von ihr beschriebenen Umstände würden eine Verletzung von Art. 2 ZGB bedeuten. Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz mit dem Passus, die wirtschaftlich Berechtigten hätten sie nicht mehr gegenseitig vertraut (womit sie sich offenbar auf die vorgenannten familiären Unstimmigkeiten bezog), un-

- 13 - tauglich ist, worauf der Rekurrent zu Recht hinweist (Urk. 2 S. 14 unten); es wur- de dargelegt, dass die beiden Vollmachtgeberinnen vor den im Mai 2005 entstan- denen familiären Unstimmigkeiten mit den Handlungen des Rekurrenten stets äusserst zufrieden waren, weshalb die Unstimmigkeiten bezüglich der zuvor getä- tigten Handlungen des Rekurrenten keine Bedeutung haben. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die Vorinstanz nicht davon ausgeht und solches sich auch nicht aus den Akten ergibt, dass die errichtete Vermögensstruktur illegal gewesen wäre. Das Kassationsgericht hat in einem ähnlichen Fall in Erw. IV/A/3.1.3 des Beschlusses vom 27. September 2001 (Proz.-Nr. 99/124 und 99/127; Leitsatz publ. in RB 2001 Nr. 5) festgehalten, dass eine Kostenauflage mit der blossen Begründung, es habe ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, da der Ange- klagte für gewisse Vermögenstransaktionen ungewöhnliche rechtliche Konstrukti- onen bzw. ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt habe, den Anforderungen für eine Kostenauflage von vornherein nicht genüge. Aus diesen Gründen kann - wie der Rekurrent zu Recht vorbringt (Urk. 2 S. 15) - in der Errichtung einer legalen komplexen Vermögensstruktur (selbst wenn sie zum Zwecke der Steueroptimie- rung vorgenommen wird) keine besonders schwerwiegende Verletzung von Art. 2 ZGB erblickt werden. Damit ist auch die zweite Begründung für eine (teilweise) Kostenauflage an den Rekurrenten nicht tauglich.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine (teilweise) Kostenauflage an den Rekurrenten mangels klarer Verletzung von Normen und damit zufolge Feh- lens der Widerrechtlichkeit nicht rechtfertigen lässt. Der Rekurs ist insofern gutzu- heissen, und es kann unterbleiben, die weiteren Rekursvorbringen zu prüfen, mit denen geltend gemacht wird, auch aus anderen Gründen sei eine Kostenauflage nicht möglich. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtli- chen Verfahrens sind dementsprechend, soweit sie dem Rekurrenten auferlegt wurden, auf die Staats- bzw. die Gerichtskasse zu nehmen. Da der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt war, sind die entsprechenden Kosten ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

10. Der Rekurrent beantragt in zweierlei Hinsicht die Zusprechung von Schaden- ersatz sowie einer Genugtuung (Urk. 2 S. 17).

- 14 - 10.1 Gemäss § 43 StPO/ZH ist im Falle, dass einem Angeschuldigten im Rahmen einer Einstellung der Untersuchung die Kosten nicht auferlegt werden, diesem ei- ne Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen wesentlichen Kos- ten und Umtriebe zuzusprechen. Als wesentliche Kosten gelten unter anderem auch die Kosten der Verteidigung (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, Rz 1220 f.). Zudem hat ein Angeschuldigter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist, Anspruch auf Aus- richtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung (§ 43 Abs. 3 StPO/ZH). 10.2 Der Rekurrent macht bezüglich Schadenersatz einerseits Fr. 121'632.-- für die ihm entstandenen Kosten der erbetenen Verteidigung im Untersuchungsver- fahren geltend (Urk. 2 S. 17 unten), wobei er zur Begründung auf die Eingabe vom 19. April 2010 an die Vorinstanz (Urk. 8/15) verweist.

a) Zusammengefasst führt der Rekurrent dazu aus, die Gesamtrechnung von Rechtsanwalt G._____ habe sich auf Fr. 156'837.45 belaufen. Er habe, da er Vorbehalte bezüglich des vom Anwalt betriebenen Aufwands gehabt habe, Kon- takt mit ihm aufgenommen und danach mit ihm einen Vergleich abgeschlossen, mit dem Resultat, dass er dem Anwalt nur Fr. 121'632.70 zu bezahlen habe. Ge- mäss ZR 102 Nr. 49 sei bei der Entschädigung grundsätzlich von der Honorarnote des Anwalts auszugehen, weshalb ihm Fr. 121'632.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab

21. Januar 2009, zu entschädigen seien (Urk. 8/15 S. 2-4).

b) Rechtsanwalt G._____ hat den Rekurrenten in der Zeit vom 3. Januar 2006 bis zum 11. Juli 2007 in der Strafuntersuchung vertreten. Für seine Aufwendungen hat er einen Stundenansatz von Fr. 400.--, für die Aufwendungen seines Mitarbei- ters (Rechtsanwalt H._____) einen solchen von Fr. 250.-- in Anschlag gebracht (Urk. 8/16/1-5). Es trifft zu, dass nach zürcherischer Praxis dann, wenn es sich nicht um einen einfachen Standardfall handelt, von der Honorarnote des Anwalts auszugehen ist; diese ist jedoch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Ge- bots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19,

- 15 - 102 Nr. 49, 105 Nr. 1 und 107 Nr. 74). Beim gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren handelt es sich zweifellos nicht um einen Standardfall, weshalb die genannte Rechtsprechung vorliegend Anwendung findet.

c) In der ersten Phase der Strafuntersuchung war Rechtsanwalt G._____ noch nicht Verteidiger des Rekurrenten. Nach seiner Mandatierung hatte er insbeson- dere die Akten durchzusehen und mit dem Rekurrenten Instruktionsgespräche zu führen. Rechtsanwalt G._____ war zudem - teilweise zusammen mit dem genann- ten Mitarbeiter - an mehreren, teilweise längeren Einvernahmen anwesend. Hier- zu ist zu bemerken, dass es zwar zulässig war, dass beide Anwälte an gewissen Einvernahmen zugegen waren, dies jedoch sachlich nicht zwingend erforderlich war; unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung hat der Staat für die entsprechenden Aufwen- dungen von Rechtsanwalt H._____ nicht aufzukommen. Insgesamt hat Rechtsanwalt G._____ in den Honorarnoten (Urk. 8/16/1-5) einen Gesamtaufwand von ca. 486 Stunden verrechnet (ca. 146 Stunden für ihn, ca. 340 Stunden für Rechtsanwalt H._____), wobei - wie erwähnt - der daraus resul- tierende Betrag mittels Vergleich reduziert wurde. Unter der Prämisse, dass An- wälte in der Regel pro Tag ca. sechs verrechenbare Stunden arbeiten, hätten Rechtsanwalt G._____ ca. 24 und Rechtsanwalt H._____ ca. 57 Tage (bzw. ca. 5 und 11,5 Wochen) für die Verteidigung des Rekurrenten in der genannten Zeit- spanne gearbeitet. Auch wenn sowohl Sachverhalt wie auch Rechtsfragen des vorliegenden Strafverfahrens nicht einfach waren und Rechtsanwalt G._____ an- gesichts des Vorwurfs an den Rekurrenten, er habe bezüglich Millionenbeträgen strafrechtlich relevante Transaktionen vorgenommen, eine erhöhte Verantwortung traf, erscheint dieser Aufwand in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Akten im massgebenden Zeitraum nicht überaus umfangreich waren und insgesamt nur wenige Einvernahmen durchgeführt wurden, eindeutig übersetzt. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass Rechtsanwalt I._____, der den Rekurrenten ab 28. Juni 2007 bis 19. Dezember 2008 amtlich verteidigte (Urk. 8/3 HD 38/13-14 und 38/20) nur gerade 34,5 Stunden (à Fr. 200.--) in Rechnung stellte (Urk. 8/3 HD 38/21); ohne auf die Details der konkreten und sachlich gerechtfertigten Aufwendungen der

- 16 - beiden Anwälte einzugehen, ist festzuhalten, dass beide Anwälte den Rekurren- ten ungefähr gleich lang vertreten haben, Rechtsanwalt G._____ jedoch insge- samt eine vierzehnfach höhere Stundanzahl geltend machte, was grösste Beden- ken an den von ihm aufgelisteten Aufwendungen weckt. Ferner ist auch zu be- rücksichtigen, dass sich der Rekurrent in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch einen anderen Anwalt, der in einer ersten Phase den Rekurrenten auch im Straf- verfahren vertrat, vertreten liess (Urk. 8/15 S. 2), und Rechtsanwalt G._____ bzw. sein Mitarbeiter gemäss den Honorarnoten Kontakt mit dem anderen Anwalt hat- ten, woraus zu schliessen ist, Rechtsanwalt G._____ habe teilweise auch auf Ab- klärungen des anderen Anwalts zurückgreifen können (vgl. dazu etwa Urk. 8/16/1 S. 2). Von Bedeutung erscheint auch der Umstand, dass Rechtsanwalt G._____ für die Zeit vom 3. Januar 2006 bis 31. März 2006 nur Aufwendungen von insge- samt ca. 20 Stunden geltend gemacht hat (Urk. 8/16/1 S. 4-7). Dies erstaunt, fal- len doch nach Übernahme eines Mandats in der Regel erhebliche Aufwendungen an, da sich der Anwalt - wie erwähnt - mit dem ihm zuvor nicht bekannten Fall und den vorliegenden Akten zu befassen sowie mit dem Mandanten Gespräche zu führen hat, und fand doch die erste (und einzige) staatsanwaltschaftliche (und damit sehr wichtige) Einvernahme mit dem Rekurrenten am 14. Februar 2006 statt (Urk. 8/2 HD 8). Dieser Umstand wirft zusätzliche Bedenken an den Honorar- rechnungen auf, insbesondere auch bezüglich der nach dem genannten Zeitraum geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen. In die gleiche Richtung ist zu- dem die Tatsache zu würdigen, dass Rechtsanwalt G._____ den geforderten Ge- samtbetrag nach der Intervention des Rekurrenten um ca. Fr. 35'000.-- und damit um mehr als 22 % reduzierte. Insgesamt ist unter Würdigung aller massgebenden Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung - selbst bei für den Rekurrenten äusserst wohlwollender Beurteilung - von einem sachgerechten bzw. vernünftigerweise notwendigen anwaltlichen Gesamtaufwand von Rechtsanwalt G._____ in der Grössenordnung von insgesamt 250 Stunden auszugehen.

d) Hinsichtlich der geltend gemachten Stundenansätze ist Folgendes festzuhal- ten: In der massgebenden Zeit war zuerst die Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 10. Juni 1987 und ab 1. Januar 2007 diejenige vom 21. Juni 2006 in

- 17 - Kraft. Während die Praxis in Anwendung von § 9 der früheren Verordnung von ei- nem Stundenansatz in der Grössenordnung von ca. Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- aus- ging (vgl. etwa ZR 101 Nr. 19 Erw. II/3 lit. f und 105 Nr. 1 Erw. II/5 lit. b), legte sie unter Berücksichtigung von § 11 der späteren Verordnung ihren Berechnungen einen solchen von bis zu Fr. 350.-- zugrunde (vgl. ZR 107 Nr. 74 Erw. 4.3). Es ist daher - wiederum unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit und des Gebots zur Schadensminderung - von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 270.-- auszugehen, da die Mehrheit der geltend gemach- ten Aufwendungen vor dem 1. Januar 2007 entstanden ist. Der Betrag beläuft sich daher auf Fr. 67'500.--. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und einer anteilsmässigen Summe für Barauslagen ist dem Rekurrenten Fr. 75'000.-- unter dem Titel Schadenersatz für anwaltliche Aufwendungen aus der Staatskasse zu- zusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab (wie beantragt) 21. Januar 2009. 10.3 Zur Begründung der Schadenersatzforderung von € 80'376.-- wegen un- sachgemässer Anlage des Guthabens bei der J._____-Bank führt der Rekurrent Folgendes aus: Das Konto, welches einen Gegenwert von € 1'126'954.84 gehabt habe, sei mit Verfügung der Rekursgegnerin 1 vom 14. Dezember 2005 - wie auch das Konto bei der K._____-Bank mit separater Verfügung - gesperrt worden. Diese Verfügungen seien ihm nicht mitgeteilt worden. Gegenüber den Banken seien seitens der Rekursgegnerin 1 keine Angaben gemacht worden, wie die ge- sperrten Guthaben anzulegen seien. Diese Vorgehensweise unterscheide sich von derjenigen der Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich, welche ebenfalls im vorliegenden Fall mit der Verfügung vom 22. April 2009 im Kontext mit einem d._____ischen Rechtshilfegesuch den involvierten Banken die Beilage "Verwal- tungsvorschriften betreffend gesperrter Vermögenswerte" der (damaligen) Be- zirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich zugestellt habe. Gemäss diesen Vor- schriften seien im Hinblick auf eine allfällige spätere Freigabe der Vermögenswer- te die Interessen des Bankkunden angemessen zu berücksichtigen, und die Ver- mögenswerte müssten im Sinne einer konservativen Anlagepolitik angelegt wer- den. Während die K._____-Bank das Guthaben mittels €-Callgeld angelegt und daraus einen erheblichen Zinsertrag erwirtschaftet habe, habe das Guthaben auf dem Konto der J._____-Bank nur einen sehr geringem Zinsertrag abgeworfen;

- 18 - wäre dieses Konto nicht gesperrt worden, hätte der Rekurrent das Guthaben mit Sicherheit besser angelegt, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Am 12. September 2008 habe der Rekurrent gegenüber der J._____-Bank eine sinnvolle und angemessene Anlagestrategie erwirken können. Er sei zuvor aufgrund feh- lender Information davon ausgegangen, dass er keinerlei Änderungen in der Art der Anlage vornehmen (bzw. vorschlagen) dürfe (Urk. 2 S. 17 unten und Urk. 8/15 S. 5-8). Die Argumentation des Rekurrenten überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass ihm die beiden Verfügungen vom 14. Dezember 2005 betreffend Kontosperre (Urk. 8/2 HD 34/1 und 35/1) nicht zugestellt wurden. Da sich aus den Akten ergibt, dass er nur wenige Tage vor den Kontisperren die Geschäftsbeziehungen zu den bei- den …-Banken auflösen wollte und beide Banken ihm mit Schreiben vom 30. No- vember 2005 bzw. 7. Dezember 2005 mitteilten, dass ein Barbezug der Vermö- genswerte nicht möglich sei, er aber schriftlich mitteilen könne, wohin die Gutha- ben zu überweisen seien (Urk. 8/2 HD 34/12 und 35/6), ist ohne Weiteres anzu- nehmen, er habe im Rahmen des nachfolgenden Kontakts mit den Banken von den Kontisperren erfahren, zumal die J._____-Bank ausdrücklich keinem Still- schweigen betreffend der Kontosperre gegenüber dem Rekurrenten (mehr) unter- lag (Urk. 8/2 HD 34/1 Anhang). Richtig ist ferner, dass die Verfügungen vom 14. Dezember 2005 keine Hinweise betreffend Anlage der Guthaben enthalten. Dazu ist vorab zu bemerken, dass eine Kontosperre den Zweck verfolgt, dass das ent- sprechende Bankguthaben im Hinblick auf nach dem Abschluss des Strafverfah- rens den Beschuldigten allfällig treffende finanzielle Verpflichtungen im die Sperre entsprechenden Betrag nicht geschmälert wird. Soweit - wie im vorliegenden Fall

- von der die Sperre verfügenden Behörde keine anderslautenden Anweisungen getroffen werden und dadurch der genannte Zweck nicht tangiert wird, ist das Guthaben durch die Bank nach banküblichen Grundsätzen zu verwalten bzw. an- zulegen. Dabei kann sich der Betroffene als - zwar vorübergehend in seinem Ver- fügungsrecht über das Guthaben eingeschränkter, grundsätzlich aber nach wie vor - Anspruchsberechtigter über die Vermögenswerte mit der Bank über die Ver- waltung bzw. Anlage der Werte absprechen; dies galt selbstredend auch für den Rekurrenten, zumal er die Bank am 26. September 2005 zur Vornahme von

- 19 - Treuhandanlagen ermächtigt hatte, wobei er der Bank Instruktionen erteilen konn- te (Urk. 8/2 HD 34/7). Mit anderen Worten bedeutet eine Kontosperre nicht per se, dass der Bankkunde keinerlei Einfluss auf die Verwaltung bzw. Anlage des von der Kontosperre umfassten Guthabens hat. Der aufgrund seiner langjährigen Be- rufsausübung als Vermögensverwalter in geschäftlichen Beziehungen, auch was Bankbelange betrifft, erfahrene Rekurrent war ab dem 15. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt L._____ (Urk. 8/2 HD 38/1-2) und ab dem 3. Januar 2006 - wie er- wähnt - durch Rechtsanwalt G._____ (einen erfahrenen Verteidiger) vertreten. Wenn keiner dieser drei Personen, was aufgrund ihrer langjährigen Berufstätigkeit unwahrscheinlich ist, gewusst haben sollte, dass der Bankkunde auch bei ge- sperrten Konti einen gewissen Einfluss auf die Anlagepolitik des Guthabens neh- men kann, hätte es sich jedenfalls bereits in grundsätzlicher Hinsicht zumindest aufgedrängt, wenn sich eine (oder mehrere) dieser Personen bei den betreffen- den Banken oder der Rekursgegnerin 1 darüber informiert hätten. Abgesehen da- von hatte der Rekurrent ganz konkreten Anlass nach Erkundigungen im genann- ten Sinne, wenn er der Meinung war, die J._____-Bank verfolge eine schlechte Anlagestrategie. Als Berechtigter hatte er zweifellos von den Banken in regelmäs- sigen Abständen Unterlagen betreffend die gesperrten Konti erhalten, woraus er entnehmen konnte, dass die K._____-Bank das Guthaben erfolgreicher als die J._____-Bank angelegt hat; so hat er selbst vor Vorinstanz mehrere Auszüge der beiden Banken, auch solche betreffend das Jahr 2006 (Urk. 8/2 HD 16/1 und 16/3), eingereicht, und diese Unterlagen gaben auch Aufschluss über die Zinsgut- schriften (Urk. 8/2 HD 16/12-14). Zudem räumt der Rekurrent selber ein, dass es ihm im September 2008 gelungen sei, bei der J._____-Bank eine angemessene Anlagestrategie zu bewirken; wenn er dies angesichts der genannten Umstände nicht unmittelbar nach den Kontisperren getan hat, liegt dies allein in seinem Ver- antwortungsbereich. Aus all diesen Gründen hat der Rekurrent gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Schadenersatz zufolge seiner Ansicht nach unsach- gemässer Anlage seiner Guthaben bei der J._____-Bank; dabei spielt keine Rolle, dass diese Bank von der Rekursgegnerin 1 nicht auf die Anlagemodalitäten ("konservative Anlagepolitik unter Berücksichtigung der Interessen des Bankkun- den") der gesperrten Guthaben hingewiesen hatte, zumal eine entsprechende

- 20 - Hinweispflicht nicht besteht und zudem ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass diese Bank Erfahrung damit hatte, wie bei gesperrten Konti zu verfahren ist. 10.4 Bezüglich der geltend gemachten Genugtuung bringt der Rekurrent vor, während der mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Sperrung der beiden Bank- konti hätten ihm praktisch keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden. Dies sei umso problematischer gewesen, als er grundsätzlich sehr vermögend sei und angesichts dieses Vermögensstatus erhebliche laufende Kosten zu bestreiten ge- habt habe, und er auf die freie Verfügbarkeit seines Vermögens zufolge seines Berufs als Immobilienhändler angewiesen gewesen sei. Er habe erhebliche Schulden machen müssen, um seinen Aufwand decken zu können. Zudem sei die psychische Belastung durch die recht lange dauernde Untersuchung gross gewe- sen. Er erachte daher eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- (zuzüglich Zins) als an- gemessen (Urk. 2 S. 17 unten und Urk. 8/15 S. 8/9). Die Zusprechung einer Genugtuung ist nicht ausgeschlossen, wenn der behaup- tete immaterielle Schaden aufgrund einer rechtmässig angeordneten Prozess- handlung erfolgte. Voraussetzung für die Genugtuungsleistung ist eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Eine solche Verletzung kann auch in einer erheblichen Verminderung des Lebensgenusses (SGV-SZ 1984 Nr. 3 Erw. 2.h; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat unschuldig Verfolgter im ordentlichen zürcherischen Strafprozess, Zürich 1998, S.

130) bzw. des gewohnten Lebensstandards liegen. Die Akten geben keine ab- schliessende Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Rekurrenten im mas- sgebenden Zeitraum. Feststeht hingegen, dass die während mehr als dreieinhalb Jahren gesperrten Guthaben auf den vorgenannten Schweizer Banken sehr hoch waren, weshalb es naheliegend erscheint, dass der Rekurrent zufolge der Kontis- perren seinen gewohnten hohen Lebensstandard während längerer Zeit - jeden- falls ohne Schulden zu machen - nicht mehr aufrechterhalten konnte. Dabei fällt auch in Betracht, dass die letzten Einvernahmen in der Untersuchung im Februar 2007 stattfanden (Urk. 8/3 HD 11/12), die Einstellungsverfügung, mit welcher für den Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Kontisperren aufge- hoben wurden, erst am 29. Januar 2009 erfolgte; es erscheint aufgrund der Akten

- 21 - naheliegend, dass die Verfügung auch (etwas) früher hätte erlassen werden kön- nen, was zur Folge gehabt hätte, dass der Rekurrent auch früher auf die Gutha- ben hätte greifen können. Aus diesen Gründen ist der Anspruch auf eine Genug- tuung ausgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung ist vorab festzuhalten, dass das Gesetz von einer "angemessenen Geldsumme" spricht. Das richterliche Ermessen ist in diesem Kontext somit gross. Wie allgemein bekannt, werden in der Schweiz - an- ders als in anderen Ländern - eher geringe Genugtuungssummen zugesprochen. Der vom Rekurrenten geforderte Betrag wäre gemäss Praxis beispielsweise bei einer Inhaftierung von ca. 50 Tagen zuzusprechen. Eine solche Haftdauer würde eine weit schwerere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen bedeuten als die vorgenannte Einschränkung des Lebensstandards. Insofern erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- vorliegend angemessen, wobei dabei - wie erwähnt - auch die Dauer der Aufrechterhaltung der Kontisperren (und damit auch die eher lange Dauer der Untersuchung) mitberücksichtigt ist. Damit ist insofern auch dem entsprechenden Vorbringen des Rekurrenten Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende, sich vom Regelfall unterscheidende psychische Belas- tung durch die Untersuchung ist weder dargetan noch ersichtlich, da der Rekur- rent nicht inhaftiert war, nur insgesamt zweimal befragt wurde und nach der Zeu- geneinvernahme vom 13. September 2006 (Urk. 8/3 HD 10) einiges dafür sprach, dass er mit der Einstellung der Untersuchung rechnen konnte. Es bleibt daher bei der genannten Summe, wobei diese ebenfalls zu 5 % ab 21. Januar 2009 zu ver- zinsen ist.

11. Abschliessend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Dis- positiv insoweit im Sinne der obigen Erwägungen neu zu fassen ist. III. Der Rekurrent obsiegt hinsichtlich der Kostenauflage vollumfänglich, bezüglich der von ihm gestellten finanziellen Forderungen indessen nur zu ca. zwei Fünf- teln. Somit ist insgesamt von einem Obsiegen zu ca. zwei Dritteln auszugehen.

- 22 - Dementsprechend sind ihm die Kosten des Rekursverfahrens (inklusive diejeni- gen der amtlichen Verteidigung) zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH); bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem für die Beurteilung des Rekurses notwendigen Auf- wand Rechnung zu tragen. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote festzusetzen sein. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Zürich vom 16. Juni 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Januar 2009 (Untersuchungs- Nr. F-6/2005/7957) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

2. Die Kosten (exklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte (bzw. je zu einem Viertel) den beiden Anzeigeerstatterinnen B._____ und C._____ S.A. auferlegt

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staats- kasse genommen.

5. Dem Angeschuldigten wird aus der Staatskasse Fr. 75'000.-- als Schadenersatz und Fr. 5'000.-- als Genugtuung zugesprochen, je zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Januar 2009."

3. Die Kosten des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (exklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen und zu je einem Viertel der Gesuchsgegnerin- nen 2 und 3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, dem Rekurrenten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.

- 23 -

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Rekursverfahren werden dem Re- kurrenten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Höhe der Entschädigung wird nach Eingang der entspre- chenden Honorarnote festgesetzt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Rekurrenten (im Doppel, für sich und den Rekurren- ten, mit Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (gegen Empfangsschein) − die Rechtsvertreter der Rekursgegnerinnen 2 und 3 (je im Doppel, für sich und die Rekursgegnerinnen 2 und 3, mit Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Einzelgericht des Bezirkes Zürich (unter Rücksendung der beigezo- genen Akten, gegen Empfangsschein) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (gegen Empfangsschein).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. T. Graf