Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 und 5, vom 24. Oktober 2006 wie auch die bei der Friedensrichterin einge- reichte Anklageschrift ein (Urk. 5/5-6). Mit Verfügung vom 15. November 2006 liess der Einzelrichter die Anklage zu und lud gleichentags die Parteien zur Ein- vernahme auf den 14. Dezember 2006 vor (Urk. 5 Prot. S. 2, Urk. 5/7/1-5). Ge- mäss den Akten wurde die Verhandlung sodann am 20. November 2006 auf den
19. Dezember 2006 verschoben (Urk. 5/8/1-5). Mit Eingabe vom 29. November 2006 teilte Rechtsanwältin C. dem Einzel- richter mit, dass sie von der Rekursgegnerin mit ihrer Interessenwahrung beauf- tragt worden sei, und beantragte, es sei auf die Anklage wegen Verwirkung des Strafantragsrechts nicht einzutreten (Urk. 5/9). Der Einzelrichter liess in der Folge mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 die Anklage - in Wiedererwägung der Zulassungsverfügung vom 15. November 2006 - nicht zu und nahm den Parteien die Vorladung zur Verhandlung vom 19. Dezember 2006 ab. Die Kosten auferlegte er - mit Ausnahme der Vorladungsko- sten, die auf die Gerichtskasse genommen wurden - dem Rekurrenten und ent-
- 3 - richtete der Rekursgegnerin eine Entschädigung von Fr. 807.-- (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse (Urk. 5/12 = Urk. 4). Mit Eingabe vom 13. Januar 2007 erhob der Rekurrent gegen diese Verfü- gung des Einzelrichters Rekurs an das Obergericht, mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Rekursschrift wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2007 der Vo- rinstanz zur Vernehmlassung und der Rekursgegnerin zur freigestellten Beant- wortung zugestellt. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung ausdrück- lich verzichtete, liess sich die Rekursgegnerin innert Frist nicht vernehmen (Prot. S. 2, Urk. 7-8). II .
1. Der Rekursschrift lassen sich die dem vorliegenden Ehrverletzungsverfah- ren zu Grunde liegenden bzw. diesem vorausgegangenen Geschehnisse - ge- schildert aus der Sicht des Rekurrenten - entnehmen: Danach lebte der Rekurrent im Zeitpunkt der Rekurserhebung seit ca. eineinhalb Jahren von seiner Ehefrau, D., getrennt. Im Rahmen der anstehenden Scheidung - so der Rekurrent - müsse über die elterliche Sorge für die beiden Kinder entschieden werden. Mit den Kin- dern, die unter der Obhut der Mutter stünden, habe er häufigen Kontakt; er küm- mere sich um diese. Seit dieser Zeit habe seine Ehefrau unzählige Anzeigen bei der Polizei gegen ihn erstattet. Es werde ihm zu Unrecht Drohung und Gewalt ge- gen seine Familie vorgehalten. Er sei deswegen mehrmals inhaftiert worden und dürfe das Haus seiner Familie nicht mehr betreten. Die Haftrichter hätten aber Gesuche um Anordnung von Untersuchungshaft unter anderem mangels drin- genden Tatverdachts immer abgewiesen. Die im März 2006 erfolgte Verhaftung sei hauptsächlich durch Aussagen, die die Rekursgegnerin (die Schwester seiner Ehefrau) gemacht habe, ausgelöst worden. Diese unterstütze seine Ehefrau mit ihren Vorwürfen. Die ehrverletzenden Äusserungen habe sie in der - vorstehend bereits erwähnten - am 9. März 2006 durch die Stadtpolizei Zürich durchgeführten Einvernahme getätigt. Die Rekursgegnerin habe anlässlich dieser Einvernahme
- 4 - bewusst den Eindruck zu erwecken versucht, er - der Rekurrent - hätte sich nicht korrekt verhalten und sein Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgabe als Familienvater nicht wahrgenommen. Dass sie diesen Eindruck erweckt habe, sei dadurch bewiesen, dass der Staatsanwalt zum Handeln veranlasst worden sei (Urk. 1 S. 3; vgl. Urk. 2/4-5).
2. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid, die Ehrverletzungsanklage nicht zuzulassen, auf drei verschiedene Begründungen, wobei sich aber jede dieser Begründungen jeweils auf unterschiedliche Anklagepunkte bezog. Bezüglich des Anklagepunktes 7 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Anklage wegen Ablaufs der Antragsfrist nicht zuzulassen sei. Mit Bezug auf die übrigen Anklage- punkte 1-6 und 8-19 billigte sie der Rekursgegnerin einen Rechtfertigungsgrund zu. Schliesslich gelangte sie hinsichtlich der Anklagepunkte 1-3, 6, 8 und 11-13 zur Auffassung, dass die eingeklagten Äusserungen nicht ehrenrührig seien, weshalb auch aus diesem Grunde die Anklage nicht zuzulassen sei. Auf die ein- zelnen Begründungen wird, soweit dies aufgrund der Rekursvorbringen erforder- lich ist, im Folgenden einzugehen sein. 3.a) Die Vorinstanz befasste sich nach allgemeinen Ausführungen zu den von der Zulassungsbehörde zu prüfenden Voraussetzungen der Anklagezulas- sung gemäss § 166 Abs. 1 StPO zunächst mit der von der Rekursgegnerin vor- getragenen Ansicht, die Frist zur Stellung des Strafantrages sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. Oktober 2006 bereits verwirkt gewesen (Urk. 5/9 S. 2 f.). Sie hielt diesbezüglich fest, entgegen der von der Rekursgegnerin angeführten Kommentarstelle bzw. der dort vertretenen Auffassung löse nur die Kenntnisnah- me durch den Antragsberechtigten die Frist zur Stellung eines Strafantrages aus; die Kenntnis des Anwalts oder eines andern Dritten bleibe wirkungslos (Urk. 4 S. 3 Erw. II.2). Hinsichtlich der Äusserungen, die Gegenstand der Anklagepunkte 1-6 und 8-19 bildeten, ging die Vorinstanz davon aus, dass der Rekurrent ent- sprechend seinen Angaben von diesen erst Ende Juli 2006 persönlich Kenntnis genommen habe, weshalb die Anklage diesbezüglich rechtzeitig eingereicht wor- den sei. Lediglich bezüglich des Anklagepunktes 7 gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass die dreimonatige Frist zur Einreichung des Strafantrages im
- 5 - Zeitpunkt der Einreichung der Ehrverletzungsklage bereits abgelaufen sei, wes- halb die Ehrverletzungsklage diesbezüglich nicht zuzulassen sei (dazu nachfol- gend unter lit. b). Bei der Frage der Wahrung der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 29 aStGB (nunmehr Art. 31 StGB) handelt es sich um eine in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 166 StPO), weshalb an dieser Stelle auch hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte kurz auf die Fristwahrung einzugehen ist. Die Rekursgegnerin liess in der erwähnten Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. November 2006 ausführen, der Rekurrent sei in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen Drohung etc. von Anfang an anwaltlich vertreten worden. Sein Verteidiger sei bei der Hafteinvernahme des Rekurrenten vom 16. März 2006 anwesend gewesen und habe somit von den dem Rekurrenten vorgehaltenen Aussagen der Rekurs- gegnerin ebenfalls Kenntnis nehmen können. Am 18. März 2006 sodann habe der Vertreter Einsicht in die Untersuchungsakten verlangt, worauf ihm am 20. März 2006 das gesamte Dossier, namentlich auch das ND 6, in welches die polizeiliche Befragung der Rekursgegnerin einakturiert sei, übergeben worden sei. Somit ha- be der Vertreter des Rekurrenten ab diesem Zeitpunkt das Protokoll der Befra- gung vom 9. März 2006 und damit sämtliche gegenüber der Stadtpolizei ge- machten Aussagen der Rekursgegnerin im Wortlaut gekannt. Unter Hinweis auf den Kommentator Christof Riedo (in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 10 zu Art. 29 [a]StGB) wurde geltend gemacht, es handle sich bei der vorliegenden anwaltschaftlichen Rechtsvertretung um eine sogenannte Vertretung im Willen, wobei der Rekurrent seinen Rechtsvertreter bereits vor dem 9. März 2006 mit der vollumfänglichen Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, weshalb er sich später nicht mehr darauf berufen könne, nur sein Vertreter, nicht aber er selber habe die Aussagen der Rekursgegnerin gekannt. Dieses Wissen seines Rechts- vertreters sei dem Rekurrenten daher anzurechnen. Damit habe die Antragsfrist bereits am 20. März 2006 zu laufen begonnen und das Antragsrecht sei mithin am
3. Oktober 2006 bereits verwirkt gewesen (Urk. 5/9 S. 2 f.).
- 6 - Das Bundesgericht vertrat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, das Recht, Strafantrag zu stellen, sei grundsätzlich höchstpersönli- cher Natur und unübertragbar (BGE 122 IV 207). Daraus folgerte es, dass unter dem Antragsberechtigten nur der Verletzte persönlich und nicht auch sein bevoll- mächtigter Vertreter zu verstehen sei, sodass die Antragsfrist erst zu laufen be- ginne, wenn der Verletzte persönlich die Tat und den Täter kenne und nicht schon, wenn sei bevollmächtigter Vertreter diese Kenntnis habe (BGE 80 IV 209, 97 I 769). In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der er- wähnten Auffassung des Kommentators Riedo wie auch derjenigen von Jörg Rehberg (Der Strafantrag, ZStrR 85/1969 S. 269) auseinandergesetzt und festge- halten, es sei kein zwingender Grund ersichtlich, von der bisherigen Rechtspre- chung abzuweichen und dem Vertretenen die Kenntnis seines Bevollmächtigten anzurechnen (BGE 130 IV 99 f.; vgl. dazu die aufrechterhaltene Kritik und an- derslautende Ansicht von Riedo nun in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 10a zu Art. 31 StGB). Folgt man - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Ansicht - der gefe- stigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes, so ist demnach für die Frage der Auslösung des Fristenlaufs die Kenntnisnahme durch den Rekurrenten als An- tragsberechtigten massgebend und es genügt die alleinige Kenntnisnahme durch seinen Rechtsvertreter nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Frist mit Klageeinreichung am 3. Oktober 2006 jedenfalls insoweit als gewahrt zu be- trachten ist, als der Rekurrent erst gegen Ende Juli 2006 persönlich erfuhr, dass die Rekursgegnerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 9. März 2006 die Gegenstand seiner Ehrverletzungsklage bildenden Äusserungen machte.
b) Wie bereits erwähnt worden ist, gelangte die Vorinstanz lediglich bezüg- lich des Anklagepunktes 7 zum Ergebnis, dass die Antragsfrist am 3. Oktober 2006 bereits abgelaufen sei. Der betreffende Vorwurf gehe im Wesentlichen da- hin, dass die Rekursgegnerin den Rekurrenten in seiner Ehre verletzt habe, weil sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2006 gesagt habe, dass der Rekurrent am 22. Februar 2006 gegen den Willen seiner Ehefrau in de- ren Wohnung gekommen und diese durchsucht habe (m.H.a. Urk. 5/1 S. 4). Dass
- 7 - die Rekursgegnerin dies anlässlich der besagten Einvernahme gesagt habe, habe der Rekurrent bereits anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 16. März 2006 er- fahren (m.H.a. Urk. 5/11/2 S. 10 Mitte). Die Ehrverletzungsklage sei daher hin- sichtlich dieses Anklagepunktes wegen Fristablaufs nicht zuzulassen (Urk. 4 S. 3 Erw. II.2.1). In der Rekursschrift wird hiezu vorgetragen, die Aussagen der Rekursgegne- rin gemäss Anklagepunkt 7 unterschieden sich von denjenigen, die dem Rekur- renten vom Staatsanwalt am 16. März 2006 als angebliche Aussagen der Re- kursgegnerin vorgehalten worden seien. Laut Staatsanwalt solle er - der Rekur- rent - gemäss den Aussagen der Rekursgegnerin die Aufforderungen seiner Ehe- frau, die Wohnung zu verlassen, ignoriert haben (m.H.a. Urk. 5/11/2 S. 10). Erst mit der Zustellung des Einvernahmeprotokolls bezüglich der Rekursgegnerin per Ende Juli 2006 habe er erfahren, dass deren Aussagen gemäss Anklagepunkt 7 - entgegen der Behauptung des Staatsanwalts - eben gerade nicht besagten, dass er die Wohnung am 22. Februar 2006 gegen den Willen seiner Ehefrau betreten hätte bzw. dass seine Ehefrau ihm zu verstehen gegeben hätte, sie wünsche nicht, dass er die Wohnung betrete. In Abschnitt 19 des Protokolls der Einver- nahme der Rekursgegnerin werde dies abschliessend bestätigt (Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 5/2 S. 6). Wenn der Rekurrent behauptet, die Rekursgegnerin habe gar nicht ausge- sagt, seine Ehefrau habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, was er jedoch ignoriert habe, so setzt er sich mit dem in der Anklageschrift offensichtlich ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Februar 2006 stehenden Anklagepunkt 9 in Widerspruch. Unter Hinweis auf entsprechende Passagen des Einvernahmeprotokolls vom 9. März 2006 behauptete der Rekurrent dort, die Re- kursgegnerin habe mit ihrer Aussage, dass D. (seine Ehefrau) ihm gesagt habe, dass er nicht in der Wohnung sein dürfe und dass er darauf geantwortet habe, dass er D. nicht respektiere und mache, was er wolle, bzw. sie habe ihm nicht zu sagen, ob er bleiben dürfe, ihn in seiner Ehre verletzt (Urk. 5/1 S. 4 Ziff. 9; vgl. Urk. 5/2 S. 6 Ziff. 18 und S. 8 Ziff. 26). Auch unter Anklagepunkt 12 wurde auf eine Passage aus dem Befragungsprotokoll hingewiesen, wonach die Rekurs-
- 8 - gegnerin ausgesagt habe, D. habe ihn mehrmals aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Dadurch habe die Rekursgegnerin einen Eindruck zu erwecken ver- sucht, der ihn in seiner Ehre verletze (Urk. 5/1 S. 5 Ziff. 12; vgl. Urk. 5/2 S. 8 Ziff. 26). Im Übrigen führte die Rekursgegnerin an der vom Rekurrenten angegebenen Protokollstelle auf die Frage, weshalb ihre Schwester dem Rekurrenten nicht ge- sagt habe, dass er nicht in der Wohnung sein dürfe, wörtlich aus: "Am Anfang hat sie ihm nichts gesagt, später schon" (Urk. 5/2 S. 6 Ziff. 19). Richtig ist indessen, dass der Rekurrent unter Anklagepunkt 7 nicht bean- standete, dass die Rekursgegnerin ausgesagt habe, die Ehefrau habe den Rekur- renten (mehrmals) aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, bzw. er - der Rekur- rent - sei gegen den Willen seiner Ehefrau in die Wohnung gekommen. Solches wurde jedoch - wie soeben erwähnt - unter Anklagepunkt 9 und insbesondere An- klagepunkt 12 als ehrenrührig bezeichnet. Da dieser Vorwurf dem Rekurrenten in der Hafteinvernahme vom 16. März 2006 tatsächlich vorgehalten worden war, wä- re jedoch die Anklage von der Vorinstanz insoweit nicht zuzulassen gewesen. Hinsichtlich der weiteren Aussagen gemäss Anklagepunkt 9 kann an dieser Stelle sodann auf die nachfolgenden Erwägungen II.4.f)aa) verwiesen werden, wonach die vorinstanzliche Begründung zur Nichtzulassung der Anklage wegen Zubilli- gung des Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 32 aStGB im Rekurs unangefoch- ten geblieben ist, weshalb es bei diesem Entscheid zu bleiben hat. Beizupflichten ist dem Rekurrenten an sich, wenn er ausführt, die von ihm unter Anklagepunkt 7 wiedergegebenen Aussagen der Rekursgegnerin gingen über die Aussage, wonach er [gegen den Willen der Ehefrau] in die Wohnung ge- kommen sei und diese durchsucht habe, hinaus. Der Rekurrent macht diesbezüg- lich aber lediglich geltend, die insgesamt 17 Zeilen umfassenden Aussagen der Rekursgegnerin gemäss Anklagepunkt 7 enthielten unter anderem auch Aussa- gen seiner Tochter E.. Die unter diesem Anklagepunkt wiedergegebenen Aussa- gen seien ihm in ihrer "wahren Form" erst mit der Zustellung des Einvernahme- protokolls bekannt geworden, weshalb die vorinstanzliche Begründung für die Nichtzulassung der Anklage in diesem Punkt nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 1 S. 5). Zwar betreffen die unter Anklagepunkt 7 wiedergegebenen Aussagen der
- 9 - Rekursgegnerin das angebliche Verhalten des Rekurrenten anlässlich des Vor- falls vom 22. Februar 2006 und schildern dieses auch eingehender, doch ist nicht ersichtlich - und dies wird in der Rekursschrift auch nicht dargetan - welche Aus- sagen im Einzelnen in ihrem unter dem Gesichtspunkt ihres allfälligen ehrverlet- zenden Charakters zu betrachtenden Gehalts über den dem Rekurrenten bereits in der Hafteinvernahme vorgehaltenen Inhalt hinausgehen sollen. Vorgehalten wurde dem Rekurrenten - wie er auch selber einräumt - jedenfalls der wesentliche Aussageinhalt, wonach er die ganze Wohnung durchsucht und sich dort aufge- führt habe, wie wenn es seine eigene gewesen wäre (Urk. 5/11/2 S. 10), weshalb diesbezüglich eine verspätete Anklageerhebung zu Recht angenommen wurde. Nicht vorgehalten wurde dem Rekurrenten allerdings anlässlich der Hafteinver- nahme die Aussage der Rekursgegnerin, seine Tochter E. habe ihm direkt ins Gesicht gesagt, sie habe ihm schon gesagt, dass er nicht in die Wohnung kom- men dürfe; er habe ihr geantwortet, sie solle ruhig sein und in ihr Zimmer gehen (Urk. 5/1 S. 4 Ziff. 7, Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 12 oben). Diesbezüglich kann indessen da- von ausgegangen werden, dass es den Aussagen wohl an der erforderlichen Eh- renrührigkeit fehlt. Zudem kann auf die nachfolgenden Erwägungen II.4.f)ee) zum Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verwiesen werden. 4.a) Nachdem die Vorinstanz sich - wie vorstehend dargestellt - mit dem An- klagepunkt 7 befasste und die Anklage diesbezüglich wegen Fristablaufs nicht zu- liess, begründete sie in weiteren Entscheiderwägungen, weshalb die Anklage auch hinsichtlich aller anderen Anklagepunkte 1-6 und 8-19 nicht zuzulassen sei. Hiezu wies sie darauf hin, dass die Rekursgegnerin die vom Rekurrenten ein- geklagten Äusserungen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2006 gemacht habe. Im Rahmen dieser Einvernahme sei sie eingehend über ihre Beziehung zum Rekurrenten, über die Beziehung des Rekurrenten zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie zum Vorfall vom 22. Februar 2006 befragt worden. Die Rekursgegnerin sei dabei zur Aussage verpflichtet gewesen, soweit ihr nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss §§ 129 und 131 StPO zugestan- den habe (m.H.a. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 128 StPO). Von ihrem Zeug- nisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, sei die Rekursgegnerin nicht ver- pflichtet gewesen. Sei die Rekursgegnerin, soweit sie von ihrem Zeugnisverwei-
- 10 - gerungsrecht nicht Gebrauch habe machen wollen, zur Aussage verpflichtet ge- wesen, so sei sie für die eingeklagten Äusserungen selbst dann nicht strafbar, wenn das, was sie gesagt habe, objektiv unrichtig sei. Sie könne sich im Sinne ei- nes Rechtfertigungsgrundes darauf berufen, dass sie nach der zürcherischen Strafprozessordnung (m.H.a. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 128 StPO) zur Be- antwortung der ihr von der Polizei am 9. März 2006 gestellten Fragen grundsätz- lich verpflichtet gewesen sei (m.H.a. Art. 32 [a]StGB). Der Ehrverletzung zum Nachteil des Rekurrenten - so die Vorinstanz weiter - hätte sich die Rekursgegne- rin nur dann schuldig gemacht, wenn sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernah- me vom 9. März 2006 Äusserungen gemacht hätte, die den Rekurrenten unnötig in seiner Ehre verletzten (m.H.a. BGE 80 IV 56 ff. und 118 IV 153 ff.). Dies sei in- dessen nicht der Fall. Die Rekursgegnerin habe sich während ihrer Einvernahme bemüht, auf die ihr gestellten Fragen möglichst sachlich, präzis und umfassend zu antworten. Sie habe dabei keine den Rekurrenten in seiner Ehre verletzenden Aussagen gemacht, die nicht in einem Zusammenhang mit den ihr gestellten Fra- gen gestanden hätten. Auch habe sie keine Aussagen gemacht, die - was die Wortwahl betreffe - den Rekurrenten unnötig in seiner Ehre verletzten. Damit ha- be sie sich aber durch die eingeklagten Äusserungen nicht strafbar gemacht und es sei die Ehrverletzungsklage hinsichtlich der Anklagepunkte 1-6 und 8-19 nicht zuzulassen (Urk. 4 S. 4 f. Erw. II.3).
b) In der Rekursschrift bezieht sich der Rekurrent auf diese Entscheiderwä- gungen und beanstandet sie, indem er ausführt, die Vorinstanz habe übersehen, dass ihre Begründung, wonach die Rekursgegnerin den Schutz von Art. 32 [a]StGB beanspruchen könne, zumindest für einige der eingeklagten Äusserun- gen, insbesondere die Anklagepunkte 4, 5, 15 und 19 nicht zutreffe. Es seien dies alles Vorwürfe und Verdächtigungen, die ihn unnötigerweise in seiner Ehre ver- letzten. Es könne keine Rede davon sein, dass sich alle Antworten der Rekurs- gegnerin auf die ihr von der Polizei gestellten Fragen auf Sachlichkeit und Präzi- sion beschränkt hätten. Die beanstandeten Aussagen seien vielmehr teilweise weit über die pflichtgemässe Beantwortung von Fragen hinausgegangen. Im Fol- genden legt der Rekurrent bezüglich der besonders erwähnten Anklagepunkte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass die Rekurs-
- 11 - gegnerin durch weitergehende Äusserungen, zu denen sie weder verpflichtet ge- wesen sei noch für welche eine Notwendigkeit bestanden habe, oder die sie aus freien Stücken gemacht habe, ihn unnötigerweise in seiner Ehre verletzt habe und dafür nicht den Schutz von Art. 32 [a]StGB beanspruchen könne (Urk. 1 S. 6 f., Ziff. 8).
c) Die vorinstanzliche Begründung, wonach der Rekursgegnerin der Recht- fertigungsgrund im Sinne des Art. 32 [a]StGB zustand, weil sie aufgrund der von ihr bezeichneten strafprozessualen Bestimmungen zur Beantwortung der ihr ge- stellten Fragen verpflichtet gewesen sei, trifft in dieser Form nicht zu. Die im Ent- scheid erwähnte Bestimmung des § 128 StPO betrifft die vor der Untersuchungs- behörde durchzuführende Einvernahme von Personen als Zeugen. In der ausser- dem angeführten Bestimmung des § 25 StPO findet sich die per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Regelung der Delegation der Einvernahmekompetenz. Gemäss dem im angefochtenen Entscheid speziell angegebenen Abs. 2 Satz 2 dieser Ge- setzesbestimmung gelten im Rahmen der delegierten Einvernahmen die für Ein- vernahmen durch Staatsanwälte massgebenden Rechte der Verfahrensbeteilig- ten. Hiezu gehören die Teilnahme-, Anwesenheits-, Frage- und Äusserungsrechte des Angeschuldigten bzw. der Verteidigung einerseits und des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes andererseits. Inwiefern Letzteres im vorliegenden Zu- sammenhang von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bezieht sich offensichtlich vielmehr auf Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung, nach welcher die Durchführung von Einvernahmen nebst juristischen Sekretären und Sachbear- beitern mit Untersuchungsbefugnissen insbesondere Polizeibeamten übertragen werden kann. Vorliegend handelte es sich bei der vom Rekurrenten als Grundlage seiner Ehrverletzungsklage in Gestalt eines Befragungsprotokolls eingereichten Einver- nahme der Rekursgegnerin weder um eine durch den zuständigen Untersu- chungsbeamten noch um eine im Rahmen einer delegierten Kompetenz durch ei- nen Polizeibeamten durchgeführte Zeugeneinvernahme. Die polizeiliche Einver- nahmekompetenz bezieht sich lediglich auf die Befragung von Angeschuldigten. Die Delegationsmöglichkeit gemäss § 25 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auch
- 12 - auf Einvernahmen von Zeugen im Sinne der §§ 128 ff. StPO oder von Auskunfts- personen im Sinne der §§ 149a f. StPO (Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revisi- on des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 19 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 652 Fn 146; vgl. Weisun- gen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsfüh- rung, Stand Januar 2007, Ziff. 32.3). Die Rekursgegnerin wurde am 9. März 2006 durch die Stadtpolizei Zürich nicht als Auskunftsperson im Sinne von § 149a StPO, sondern als sogenannte polizeiliche Auskunftsperson (vgl. auch Urk. 5/2 S. 1 Ziff. 2) befragt. Zu diesem Zweck wurde sie offenbar telefonisch vorgeladen und eingangs der Befragung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 StPO hingewiesen. Sie erklärte, dass sie bereit sei, Aussagen zu machen (a.a.O.). Personen, welche durch Polizeibeamte einvernommen werden und durch diese nicht als Angeschuldigte behandelt werden, werden als Auskunftspersonen sui generis oder als eine "Art von Auskunftsperson" bezeichnet. Sie können erst durch das zuständige Justizorgan (Untersuchungsbeamte oder Gericht) in der Folge als Zeugen oder als Auskunftspersonen im Sinne des § 149a StPO einver- nommen werden (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 6 zu § 149a StPO; Schmid, Straf- prozessrecht, a.a.O., N 649, 659b; ders. in: Zur Auskunftsperson, insbesondere nach zürcherischem Strafprozessrecht, ZStrR 112/1994 S. 113). Beweiswert er- langen die Befragungen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsver- fahren nur unter dem Vorbehalt einer späteren formgerechten Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson im engeren Sinne durch den Staatsanwalt oder durch das Gericht (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 649; Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 57; ZR 86 Nr. 87). Im Gegensatz zum Zeugen, der einer Vorladung Folge zu leisten hat und beim Vorliegen einer Zeugnispflicht, die nicht aufgrund eines geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts durchbrochen wird, auch einer - notfalls indirekt er- zwingbaren - Aussagepflicht unterliegt, und der in den dafür vorgesehenen ge- setzlichen Formen vor der Untersuchungsbehörde oder dem Gericht über die von ihm wahrgenommenen deliktsrelevanten Tatsachen Aussagen machen soll, ist
- 13 - eine durch die Polizei zur protokollarischen Befragung vorgeladene Auskunftsper- son weder verpflichtet zu erscheinen noch auszusagen. Es besteht weder hin- sichtlich des Erscheinens noch der Aussage eine Erzwingungsmöglichkeit. Die polizeiliche Auskunftsperson darf auch nicht unter Strafandrohung zur wahrheits- gemässen Aussage angehalten werden (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 630 und 649 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 128 StPO; Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 5; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, N 12 vor §§ 128 ff. StPO; Peter Noll, Strafprozessrecht, Zürich 1977, S. 68; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses, Zürich 1974, S. 98 m.w.H.). Es ergibt sich somit, dass die Rekursgegnerin entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht zur Beantwortung der ihr von der Polizei gestellten Fragen ver- pflichtet gewesen war, insbesondere ergibt sich eine solche Aussagepflicht nicht aus den im angefochtenen Entscheid angeführten Prozessbestimmungen.
d) Es bleibt indessen gleichwohl zu prüfen, ob und inwieweit die Rekursgeg- nerin für den Fall, dass sie in der polizeilichen Befragung ehrverletzende Äusse- rungen gemacht haben sollte, durch den von der Vorinstanz herangezogenen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB gedeckt wird. Zunächst gilt es festzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 unter anderem die bisherigen Be- stimmungen über die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 32-34 aStGB in die neuen Bestimmungen der Art. 14-18 StGB mit einigen Änderungen übernommen wurden. Die vorliegend interessierende Bestimmung des Art. 32 aStGB findet sich neu in Art. 14 StGB, in welcher nun die im bisherigen Art. 32 aStGB noch aus- drücklich erwähnte Amts- und Berufspflicht nicht mehr angeführt wird. Im Übrigen hat sich am Gehalt dieser Bestimmung grundsätzlich nichts geändert. Sowohl Art. 14 StGB wie auch Art. 32 aStGB enthalten den an sich selbstverständlichen Grundsatz, wonach die Rechtsordnung in sich nicht widersprüchlich sein darf. In- sofern wird festgestellt, dass sich rechtmässig verhält, wer gestützt auf ein ge- setzliches Gebot bzw. eine gesetzliche Erlaubnis handelt (vgl. Stefan Trechsel,
- 14 - Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Zürich 1997, N 1 zu Art. 32 [a]StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kom- mentar, Zürich 2006, S. 65 ff.; Stratenwerth/Wohlers, Schweiz. Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 1 f. zu Art. 14 StGB). Es braucht daher die über- gangsrechtliche Frage wie auch diejenige nach der lex mitior nicht näher abge- klärt zu werden. In dem von der Vorinstanz zitierten BGE 80 IV 56 ff. wird bezüglich des als Zeuge im gerichtlichen Verfahren Befragten darauf hingewiesen, dass dieser zur Aussage gesetzlich verpflichtet sei und ein bewusst wie auch gewollt falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB Strafe nach sich ziehe. Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussage, was er für wahr halte, mache sich daher nicht der üblen Nachrede schuldig. Dies gelte selbst dann, wenn der gutgläubig falsch Aussagende bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Wahrheit hätte er- kennen können. Sonst müsste er sich mit seinem Gegner im Ehrverletzungspro- zess in vielen Fällen doch wieder über die objektive Richtigkeit seiner Aussage auseinandersetzen, was dem Interesse der Rechtspflege, den Zeugen unbefan- gen und frei von jedem Druck aussagen zu lassen, widerspräche (BGE 80 IV 60; bestätigt in BGE 118 IV 161; vgl. auch SJZ 74/1978 Nr. 30 S. 129). Das Bundesgericht hatte sich in zahlreichen Entscheiden sodann auch mit anderen an einem Zivil- oder Strafverfahren beteiligten Personen zu befassen, die ehrverletzende Äusserungen machten. In den diesbezüglichen Entscheiden ging es vielfach um die Frage des Zusammenspiels zwischen dem allgemeinen Rechtfertigungsgrund des Art. 32 aStGB und dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Nach herrschender Praxis und Lehre haben die Rechtferti- gungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB, und somit auch der Rechtferti- gungsgrund des Art. 32 aStGB bzw. Art. 14 StGB Vorrang vor dem erwähnten Entlastungsbeweis (vgl. statt vieler: Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8.A., Zürich 2003, S. 333). Das Bundesgericht billigte zum einen Richtern oder Beamten, die in den Erwägungen eines Urteils oder einer Verfügung ehrverlet- zende Äusserungen machen, aufgrund der ihnen auferlegten Pflicht zur Ent- scheidbegründung, unter bestimmten Voraussetzungen den Rechtfertigungsgrund
- 15 - der Amtspflicht gemäss Art. 32 aStGB zu (BGE 106 IV 181 f.). Zum andern sind nebst den bereits erwähnten Zeugen auch andere private Prozessbeteiligte im Falle ehrverletzender Äusserungen durch den erwähnten Rechtfertigungsgrund gedeckt. So brachte das Bundesgericht den Rechtfertigungsgrund der Be- rufspflicht gemäss Art. 32 aStGB bei Äusserungen von Anwälten im Prozess zur Anwendung, die sich im Rahmen der ihnen obliegenden prozessualen Darle- gungs- und Begründungspflichten äussern müssen. Der Anwalt müsse im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verun- glimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Er dürfe zwar ener- gisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich be- deutungslos seien und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 157 f., BGE 118 IV 252). Ganz allgemein hielt das Bundesgericht fest, eine Prozesspartei könne sich zur Rechtfertigung einer objektiv ehrverlet- zenden Äusserung auf Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts (z.B. auf die ihr obliegende prozessuale Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen. Dabei seien zunächst nur folgende generelle Schranken zu beachten: Die Pro- zesspartei müsse sich auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige beschränken; ihre Ausführungen müssten sachbezogen sein; Behauptungen dürften nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen als sol- che bezeichnet werden. Innert dieser Grenzen könnten ehrverletzende Äusserun- gen im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung prinzipiell durch Art. 32 aStGB in Verbindung mit den Regeln des entsprechenden Verfahrensrechts ge- rechtfertigt sein. Wie weit die Straffreiheit im Einzelnen gehe, hänge neben den angeführten Schranken auch von der konkreten Ausgestaltung des Prozessrechts ab (BGE 116 IV 114 für Äusserungen von Parteien anlässlich einer Sühnever- handlung). Schliesslich billigte das Bundesgericht auch einem Angeklagten, der im Rahmen eines Strafverfahrens die ihn belastenden Aussagen mit unwahren Angaben bestritt, im Hinblick auf den sich für die Urheber der belastenden Aussa- gen daraus ergebenden ehrverletzenden Gehalt die Berufung auf den Rechtferti- gungsgrund des Art. 32 aStGB zu. Voraussetzung sei, dass der Angeklagte sich
- 16 - auf notwendige und erhebliche Äusserungen beschränke und nicht unnötig verlet- zende Ausdrücke gebrauche (BGE 118 IV 253 f.).
e) Es erscheint nun zweifellos ebenso gerechtfertigt und sachgerecht, einer durch die Polizei vorgeladenen und zur Sache befragten Auskunftsperson den Rechtfertigungsgrund des Art. 32 aStGB bzw. Art. 14 StGB unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für die vorstehend beschriebenen Verfahrensbeteiligten gelten, zuzubilligen. Wie dargelegt worden ist, besteht für die polizeiliche Aus- kunftsperson zwar weder eine Erscheinenspflicht noch eine Aussagepflicht, zu- mindest Letzteres gilt aber gerade auch für den Angeschuldigten bzw. Angeklag- ten, welchem vor der ersten Einvernahme zu eröffnen ist, dass er die Aussage verweigern könne (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 614, 618). Gleiches gilt auch für die Auskunftsperson im engeren Sinne, welche zwar zu erscheinen hat, jedoch die Aussage ohne Angabe von Gründen jederzeit verweigern kann (§ 149b Abs. 1 StPO). Auch sie ist auf die ihr offen stehende Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, aufmerksam zu machen (§ 149b Abs. 2 StPO; Schmid, Strafprozess- recht, a.a.O., N 659i). Entscheidet sich ein als Auskunftsperson im Sinne von § 149a StPO vom Untersuchungsbeamten Vorgeladener dafür, aus bestimmten Gründen auf sein Schweigerecht zu verzichten und auszusagen, so versteht es sich von selbst, dass auch dieser im Falle objektiv ehrverletzender Äusserungen den Schutz des Rechtfertigungsgrundes der Art. 32 aStGB bzw. 14 StGB ge- niesst, wenn seine Aussagen analog den für die Zeugenaussage geltenden An- forderungen bezüglich der Sachbezogenheit der Äusserungen und der Vermei- dung unnötiger Verletzung entsprechen. Abgrenzungskriterium für die Anwend- barkeit des Rechtfertigungsgrundes kann nicht nur sein, ob der Betreffende zu Äusserungen über das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter durch strafprozes- suale Normen verpflichtet ist, sondern es kann durchaus auch genügen, dass er zur Deponierung von Aussagen berechtigt ist, wie dies etwa bei bestimmten Pro- zessparteien im Hinblick auf ihre Darlegungs- und Behauptungspflichten der Fall ist (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8.A., Zürich 2003, S. 333). Rechtmässig verhält sich nach Art. 32 aStGB bzw. Art. 14 StGB nicht nur, wer handelt, wie es das Gesetz (im materiellen Sinne) gebietet, sondern auch, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt. Die von der Polizei im Rahmen des ihr ge-
- 17 - mäss § 72a GVG übertragenen Ermittlungsauftrages vorgeladene Auskunftsper- son wird zumeist nicht darüber aufgeklärt, dass sie weder zum Erscheinen noch zur Deponierung von Aussagen verpflichtet ist. In Unkenntnis der Rechtslage er- teilt sie jedoch regelmässig die von ihr geforderten Auskünfte (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis..., a.a.O., S. 136). Angesichts der Tatsache, dass die Vorla- dung und Aufforderung zur Aussage von der Polizei bzw. von einer Strafverfol- gungsbehörde ausgeht, erscheint dies denn auch durchaus nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall wurde die Rekursgegnerin - jedenfalls gemäss den Akten - durch die Polizei nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie weder zu erschei- nen habe, noch dass sie Aussagen machen müsse. Gemäss Befragungsprotokoll wurde sie lediglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 i.V.m. § 129 StPO hingewiesen, worauf sie sich bereit erklärte, Aussagen zu machen (Urk. 5/2 S. 1). Den als polizeiliche Auskunftspersonen Befragten den Schutz des besagten Rechtfertigungsgrundes zuzubilligen, rechtfertigt sich schliesslich auch angesichts des Umstandes, dass diese - soweit ihre Aussage zur Aufklärung der Sachlage notwendig erscheint - als Zeugen oder allenfalls formelle Auskunftsper- sonen vorgeladen und befragt werden können.
f) Wie bereits erwähnt worden ist, beanstandet der Rekurrent die vorinstanz- liche Entscheidbegründung, wonach die Rekursgegnerin den Schutz von Art. 32 [a]StGB beanspruchen könne, indem er ausführt, dies treffe "zumindest für einige Aussagen" nicht zu, so zum Beispiel für die Anklagevorwürfe 4, 5, 15 und 19. Auf die entsprechenden Rekursvorbringen ist nachfolgend einzugehen. In der Re- kursschrift werden aber auch zu weiteren Anklagevorwürfen noch Ausführungen gemacht, die sich u.a. auf die vorinstanzliche Begründung beziehen, wonach kei- ne ehrenrührigen Aussagen vorlägen, und die in diesem Zusammenhang eben- falls zu behandeln sind: aa) Zunächst gilt es festzustellen, dass bezüglich der Anklagepunkte 1, 9-10, 13-14 und 16-18 sich in der Rekursschrift keine Vorbringen finden, die sich mit den für sie geltenden vorinstanzlichen Entscheiderwägungen (Urk. 4 S. 4 f. Erw. II.3, S. 5 f. Erw. II.4.1, S. 8 Erw. II.4.6) auseinandersetzen. Insoweit blieb die
- 18 - Nichtzulassung der Anklage demnach unangefochten, weshalb auf den Rekurs diesbezüglich nicht einzutreten ist. bb) Gemäss den Anklagepunkten 2 und 3 soll die Rekursgegnerin in der polizeilichen Befragung gesagt haben, der Rekurrent habe sowohl seine Ehefrau D. wie auch seine Kinder "kaputt gemacht". Er mache schlimme Sachen mit D.. Er manipuliere sie, verfolge sie, kontrolliere sie, sei gegen sie und hindere sie daran, die Rekursgegnerin zu besuchen (Urk. 5/1 S. 3 f. m.H.a. Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 7, 8 und 9, S. 10 Ziff. 35). Die Vorinstanz erwog bezüglich dieser Anklagevorwürfe, die Rekursgegnerin habe ihre Behauptung, wonach der Rekurrent seine Ehefrau und die Kinder ka- putt gemacht habe, damit begründet, dass dieser seine Ehefrau ständig überwa- che, überallhin verfolge, an Besuchen hindere und unter Druck setze, damit sie wieder mit ihm zusammenlebe. Mit ihren entsprechenden Aussagen habe die Re- kursgegnerin den Rekurrenten nicht in seiner Ehre verletzt, denn sie habe ihm nicht vorgeworfen, sich aus Bosheit so gegenüber seiner Ehefrau verhalten zu haben. Habe sie ihre Behauptung, wonach der Rekurrent seine Ehefrau und die Kinder kaputt gemacht habe, aber nicht mit einem ethisch verwerflichen Verhalten begründet, so sei auch ihre Aussage nicht ehrenrührig (Urk. 4 S. 6). Wie den soeben wiedergegebenen Erwägungen zu entnehmen ist, bezogen sich diese auf die von der Vorinstanz bezüglich einzelner Anklagepunkte vertrete- ne Auffassung, wonach die inkriminierten Äusserungen der Rekursgegnerin gar nicht ehrenrührig seien (Urk. 4 Erw. II.4). Gemäss den vorstehenden Ausführun- gen billigte die Vorinstanz der Rekursgegnerin indessen hinsichtlich allfälliger ob- jektiv ehrverletzender Äusserungen - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB zu (Urk. 4 Erw. II.3). Wenn der Re- kurrent nunmehr vorträgt, aus welchen Gründen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gleichwohl vom Vorliegen einer ehrenrührigen Aussage auszugehen sei, so wird die auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes abgestützte Be- gründung damit nicht tangiert. Die Vorbringen, wonach ein Handeln aus Bosheit für die Annahme des ehrverletzenden Charakters einer Aussage nicht erforderlich sei, und wonach die Vorinstanz hinsichtlich weiterer Äusserungen der Rekurs-
- 19 - gegnerin zu Unrecht das Vorliegen einer Ehrenrührigkeit verneint habe (Urk. 1 S. 4), vermögen somit die vorinstanzliche Entscheidbegründung, die sich auf die Zu- billigung eines Rechtfertigungsgrundes stützt, nicht in Frage zu stellen. Im Übri- gen ist davon auszugehen, dass es den fraglichen Aussagen - im Gesamtzu- sammenhang betrachtet - am erforderlichen ehrverletzenden Charakter bzw. an der diesbezüglichen Erheblichkeit fehlt, weshalb die Nichtzulassung der Anklage in diesen Punkten auch unter diesem Aspekt begründet erscheint. cc) Gemäss Anklagepunkt 4 soll die Rekursgegnerin ausgesagt haben, der Rekurrent habe seinen Kindern gesagt, er würde seiner Frau D. den Kopf ab- schneiden, wenn er sie mit einem anderen Mann sähe. In Anklagepunkt 5 wurde unter Bezugnahme auf eine andere in diesem Zusammenhang beanstandete Aussagenpassage angeführt, die Rekursgegnerin habe ausgesagt, der Rekurrent spreche gegenüber seinen Kindern schlecht über ihre Mutter (Urk. 5/1 S. 4 m.H.a. Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 9). In der Rekursschrift wird - nunmehr im Hinblick auf die vorinstanzliche Be- gründung des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes (Urk. 4 Erw. II.3) - geltend gemacht, die der Rekursgegnerin von der Polizei gestellte Frage habe dahinge- hend gelautet, ob sie eine Erklärung dafür habe, weshalb der Rekurrent jeweils wisse, wo die Schwester der Rekursgegnerin sei oder wohin sie sich begebe. Der zweite Satz ihrer Antwort habe gelautet: "Ich weiss nicht genau, warum". Dies - so der Rekurrent - wäre eine sachliche und umfassende Antwort gewesen. Stattdes- sen habe die Rekursgegnerin noch viele weitere Aussagen angefügt, die in kei- nem Zusammenhang mit der Frage gestanden und deshalb unnötig gewesen sei- en. Unter anderem gehörten dazu auch die in Anklagepunkt 4 und 5 beanstan- deten Aussagen. Durch diese sei er unnötigerweise in seiner Ehre verletzt worden (Urk. 1 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die Rekursgegnerin die inkriminierten Sätze im Zu- sammenhang mit der vorstehend wiedergegebenen Frage zu Protokoll gab. Ihre Aussagen sind indessen nicht losgelöst von den anderen Fragen und Aussagen zu betrachten. Sie standen sehr wohl in einem Zusammenhang mit der Beant- wortung der von der Polizeibeamtin gestellten Fragen nach der im damaligen
- 20 - Zeitpunkt bestehenden Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner zu- sammen mit den Kindern getrennt von ihm lebenden Ehefrau D. und nach den diesbezüglichen Geschehnissen und Umständen. Hiezu gehörte selbstredend auch das Verhältnis zu den Kindern bzw. das Verhalten des Rekurrenten diesen gegenüber (vgl. Urk. 5/2 S. 2 ff.). Insbesondere ist den Äusserungen in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Rekursgegnerin durchaus auch darauf bedacht schien, ein ausgewogenes Bild von den Verhältnissen zu schildern. So gab sie unter anderem mehrfach zu Protokoll, dass der Rekurrent eigentlich ein guter Vater sei. Er spreche gegenüber den Kindern aber schlecht von ihrer Mut- ter, nur weil er nicht mit ihr zusammen sein könne (vgl. Urk. 5/2 S. 3). Wie die Vo- rinstanz an anderer Stelle zutreffend festhielt, ergibt sich aus diesen und weiteren Aussagen der Rekursgegnerin, dass sie dem Rekurrenten als Motiv für seine Verhaltensweisen nicht Bosheit unterstellte, sondern den Grund für sein Verhalten darin erblickte, dass dieser sich nicht von seiner Ehefrau lösen könne. Er fühle sich ohne seine Ehefrau wie verloren und könne nicht akzeptieren, dass die Be- ziehung zwischen ihnen beendet sei (Urk. 4 S. 5-7; vgl. Urk. 5/2 S. 10). Betrachtet man die beanstandete Aussage gemäss Anklagepunkt 5 in ihrem Gesamtzu- sammenhang, so kann jedenfalls von einer unnötigen Verletzung des Rekurren- ten in seiner Ehre nicht die Rede sein. Was indessen die Aussage gemäss Anklagepunkt 4 anbelangt, so ergibt sich Folgendes: Der Vorwurf, der Rekurrent habe seinen beiden Kindern, darunter ein achtjähriger Junge, gegenüber geäussert, er würde ihrer Mutter den Kopf ab- schneiden, wenn er sie mit einem anderen Mann sähe, beinhaltet - selbst bei Be- rücksichtigung der konkreten Umstände und im Gesamtzusammenhang betrach- tet - zweifellos die Möglichkeit des Vorliegens einer relevanten Ehrverletzung. Mit anderen Worten ist die erforderliche Eignung zur Rufschädigung bei einer derarti- gen Äusserung gegeben. Mit der Formulierung, jemandem den "Kopf abzu- schneiden" steht fraglos der Tatbestand der schweren Drohung im Sinne des Art. 180 StGB im Raum. Ob der Rekursgegnerin bezüglich dieser Aussage tatsächlich der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB zugebilligt werden darf, kann je- doch lediglich gestützt auf die im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren vorhan- denen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Entsprechend den vorstehen-
- 21 - den Erwägungen zur Rechtfertigung müsste nachgewiesenermassen davon aus- gegangen werden können, dass die Rekursgegnerin im Rahmen ihrer Befragung die betreffende Aussage für wahr hielt, sei es, dass diese tatsächlich der Wahrheit entsprach, oder sei es, dass sie zumindest im guten Glauben etwas Falsches zu Protokoll gab. Nur in diesem Falle entfiele etwa die Bestrafung wegen übler Nach- rede im Sinne von Art. 173 StGB. Ob die Rekursgegnerin allenfalls ihre Behaup- tung wider besseres Wissen aufstellte und damit der Tatbestand der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 StGB zur Anwendung gelänge, kann an Hand der vorliegenden Akten ebenfalls nicht schlüssig beurteilt, jedenfalls nicht ohne Weite- res ausgeschlossen werden. Hiezu lagen der Vorinstanz im Wesentlichen ledig- lich das besagte Befragungsprotokoll, enthaltend die inkriminierten Aussagen der Rekursgegnerin, sowie das erwähnte Hafteinvernahmeprotokoll vor, welchem sich keine Aussagen des Rekurrenten zum hier interessierenden Vorwurf und im Übri- gen lediglich zahlreiche Bestreitungen anderweitiger Vorwürfe entnehmen lassen. Aus der von der Rekursgegnerin vor Vorinstanz eingereichten Hafteinvernahme des Rekurrenten vom 16. März 2006 ergibt sich, dass gegen Letzteren seit Juni 2005 zunächst bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und alsdann bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung wegen Dro- hung etc. geführt wurde. Am 27. Juni 2005 wurden gegen den Rekurrenten an Stelle von Untersuchungshaft Ersatzanordnungen verfügt und es wurde ihm ver- boten, die Wohnung seiner Ehefrau und die nähere Umgebung, insbesondere den Spielplatz vor dem Haus, sowie den Arbeitsplatz der Ehefrau aufzusuchen. Der Rekurrent wurde - wie sich der Einvernahme entnehmen lässt - im Jahre 2005 mehrfach, zuletzt offenbar am 29./30. November 2005, inhaftiert, worauf weiter- gehende Ersatzanordnungen, insbesondere auch eine absolute Kontaktsperre erlassen wurden (vgl. Urk. 5/11/2 S. ff.). Gemäss dem vom Rekurrenten im Re- kursverfahren eingereichten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. März 2006 wurde der Rekurrent "aufgrund der Aus- sagen seiner Ehefrau, der Geschädigten D., teilweise bestätigt durch deren Schwester", d.h. der Rekursgegnerin, diverser, in der Hafteinvernahme im Einzel- nen aufgelisteter Handlungen beschuldigt. Sodann ergibt sich daraus, dass weite- re Zeugeneinvernahmen der Geschädigten, welche bis dahin lediglich zu zwei
- 22 - früheren Vorfällen aus dem Jahre 2005 als Zeugin befragt worden war, sowie Zeugeneinvernahmen von Drittpersonen, darunter wohl auch die Rekursgegnerin, in Aussicht gestellt wurden (Urk. 2/5 S. 1 f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich aus diesem gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren wesentli- che und weiterführende tatsächliche Grundlagen für die abschliessende Beurtei- lung der im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren stellenden Zulassungsfrage er- geben könnten und dass diese in geeigneter Form einzubeziehen sein werden. Der Rekurs ist demnach in diesem Punkte gutzuheissen und die Sache zum nochmaligen Entscheid über die Frage der Zulassung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. dd) Gemäss Anklagepunkt 6 soll die Rekursgegnerin den Rekurrenten ver- dächtigt haben, ein Mikrofon in der Wohnung [seiner Ehefrau] versteckt haben, und überdies behauptet haben, er hätte einen Detektivkurs besucht (Urk. 5/1 S. 4 m.H.a. Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 9). Die Vorinstanz begründete die diesbezügliche Nichtzulassung der Anklage zum einen damit, dass es an der Ehrenrührigkeit dieser Aussagen mangle. Ihre Erwägungen, die auf die Aussagen betreffend den Besuch eines Detektivkurses Bezug nehmen (Urk. 4 S. 7 Erw. II.4.3), werden in der Rekursschrift nicht weiter beanstandet. Die Aussagen der Rekursgegnerin, wonach sie nicht wisse, ob der Rekurrent ein Mikrofon in der Wohnung seiner Ehefrau versteckt habe, seien - so die Vorinstanz - ebenfalls nicht ehrenrührig, stünden sie doch in engstem Zu- sammenhang mit den anderen, nicht ehrenrührigen Aussagen der Rekursgegne- rin, wonach der Rekurrent seine Ehefrau ständig überwache und überallhin ver- folge (a.a.O). In der Rekursschrift nimmt der Rekurrent offenbar auf diese Begründung Bezug und führt aus, dass das Verstecken eines Mikrofons zu Überwachungs- zwecken einen Straftatbestand erfülle, dass der entsprechende Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ehrenrührig sei und dieser Vorwurf we- sentlich über den diffusen Vorwurf einer Überwachung hinausgehe, den die Vo- rinstanz als nicht ehrenrührig einstufe. Auch die Möglichkeits- und Frageform än- dere nichts an der Ehrenrührigkeit des Vorwurfs (Urk. 1 S. 4 f.).
- 23 - Ob entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Aussagen im Zusammen- hang mit dem Verstecken eines Mikrofons als ehrenrührig zu betrachten seien, braucht nicht weiter untersucht zu werden, kann doch - wie dies vorstehend unter lit. bb) bezüglich der Anklagepunkte 2 und 3 ausgeführt wurde - darauf hingewie- sen werden, dass die Vorinstanz auch bezüglich des Anklagepunktes 6 hinsicht- lich allfällig objektiv ehrverletzender Äusserungen davon ausging, dass der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB vorliege. Aus dem Wortlaut der be- treffenden Aussage im Einvernahmeprotokoll ("Ich weiss nicht, ob er sogar ein Mikrophon in der Wohnung versteckt hat, ich weiss nicht, wie er dies alles erfah- ren kann.") ergibt sich, dass die Rekursgegnerin den Rekurrenten nicht tatsäch- lich des Versteckens eines Mikrofons beschuldigte, sondern - von dem ihr uner- klärlichen Umstand ausgehend, dass der Rekurrent offenbar über alles Bescheid wusste - eine eher vage Mutmassung in den Raum stellte. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, genügt es im Zusammenhang mit der Berufung auf den Recht- fertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB unter anderem, dass blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (vgl. nebst den bereits erwähnten Entscheiden: Stefan Trechsel, a.a.O., N 4a zu Art. 32 [a]StGB und N 5c zu Art. 173 StGB). ee) Zwar bezieht sich die vorinstanzliche Begründung der Nichtzulassung der Anklage wegen Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 32 aStGB gemäss den diesbezüglichen Erwägungen lediglich auf die Anklagepunkte 1-6 und 8-19 (Urk. 4 S. 4 f. Erw. II.3). Es versteht sich aber ohne Weiteres, dass die identische Begründung auch für den in diesem Zusammenhang nicht aus- drücklich erwähnten Anklagepunkt 7 herangezogen werden kann. Zu den Re- kursvorbringen hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Anklage in diesem Anklagepunkt wurden bereits vorstehend unter Erwägung II.3.b) Ausführungen gemacht und bezüglich eines Teils der Aussagen die verspätete Klageeinleitung festgestellt. Ausserdem wurde erwogen, dass die Ehrenrührigkeit bestimmter Aussagen nicht vorliege. Darüber hinaus kann in Bezug auf die unter Anklage- punkt 7 wiedergegebenen Aussagen der Rekursgegnerin (Urk. 5/1 S. 4 m.H.a. Urk. Urk. 5/2 S. 4 f. Ziff. 12 und S. 5 f. Ziff. 12) im Sinne der vorinstanzlichen Dar- legungen davon ausgegangen werden, dass die Aussagen sachbezogen und
- 24 - durchaus mit der nötigen Zurückhaltung getätigt wurden, der Fragestellung folgten und jedenfalls keinen unnötig ehrverletzenden Charakter aufwiesen. ff) Anklagepunkt 8 beinhaltete zunächst die Aussage der Rekursgegnerin, wonach der Rekurrent - anlässlich des von ihr beschriebenen Vorfalls vom 22. Februar 2006 - während vier Stunden geblieben sei. Sodann gab sie zu Protokoll, ihre Schwester habe sie gebeten zu bleiben, weil der Rekurrent plötzlich gewalt- tätig werden könnte (Urk. 5/1 S. 4 m.H.a. Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 12). Auf diesen Vorwurf nahm die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihren Erwä- gungen, wonach kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei, Bezug und hielt wie- derum fest, aus den übrigen Aussagen der Rekursgegnerin ergebe sich, dass der Rekurrent nicht aus Bosheit, sondern weil er sich nicht von seiner Ehefrau habe lösen können, länger in deren Wohnung habe bleiben wollen (Urk. 4 S. 7 Erw. II.4.4). Mit dem Rekurs wird geltend gemacht, aus Bosheit gehandelt zu haben, stelle kein Merkmal dar, das zwingend Bestandteil einer ehrverletzenden Aussage sein müsse. Ausserdem habe die Vorinstanz die Aussage nicht berücksichtigt, wonach der Rekurrent gebeten worden sei zu bleiben, weil er plötzlich gewalttätig werden könnte. Gewalttätigkeit wäre strafbar - so der Rekurrent - und ihn als ge- walttätig zu bezeichnen bzw. der Gewalttätigkeit zu verdächtigen, sei demzufolge ehrenrührig. Daran ändere auch die Möglichkeits- und Frageform nichts (Urk. 1 S.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben und an die Vorinstanz zur neu- erlichen Beurteilung hinsichtlich der Anklagepunkte 4, 15 und 19 zurückzuwei- sen ist. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte, ist der Rekurs abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
- 28 - II I. Im Rechtsmittelverfahren erfolgen die Auflage der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO). Der Rekurrent beanstandete mit seinem Rekurs den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich 11 der insgesamt 19 Anklagepunkte, wobei er in drei Punkten obsiegte. In Berücksichtigung der Tatsa- che, dass der angefochtene Entscheid bezüglich dreier, gewichtige Vorwürfe ent- haltender Anklagepunkte aufzuheben ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Re- kursverfahrens zur Hälfte dem Rekurrenten aufzuerlegen und zur andern Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Rekurrenten ist eine reduzierte Umtrieb- sentschädigung im Betrage von Fr. 100.-- aus der Staatskasse zuzusprechen. Ei- ne Entschädigungspflicht zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Rekursgegnerin entfällt in Ermangelung erheblicher Umtriebe. Hinsichtlich des vom Rekurrenten gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (und Rechtsverbeiständung; vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 2/6-8) rechtfertigt es sich, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Bezugs der ihm auf- erlegten Kosten Rechnung zu tragen. Seine bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnisse können bereits heute mit der Ansetzung einer herabgesetzten Gerichts- gebühr berücksichtigt werden.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrich- ters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 5. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache wird mit der Aufforderung an die Vorinstanz zurückgewiesen, unter Berücksichtigung der Rekurserwägungen erneut über die Zulassung der Anklage hinsichtlich der Anklagepunkte 4, 15 und 19 zu befinden. Im Üb- rigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit auf diesen eingetreten wird. - 29 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--
- Die Kosten des Rekursverfahrens werden zur Hälfte dem Rekurrenten auf- erlegt, zur anderen Hälfte auf die Staatskasse genommen.
- Dem Rekurrenten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- aus der Staatskasse ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Rekursparteien sowie − die Vorinstanz (unter Rücksendung ihrer Akten)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.R. Bühlmann versandt am: Anonymisiert am: .................................... von: ......................................... (lic. iur. H.R. Bühlmann)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070007/U/but #A, #B III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und Dr. D. Buss- mann, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.R. Bühlmann Beschluss vom 8. Januar 2008 in Sachen A. Ankläger und Rekurrent gegen B. Angeklagte und Rekursgegnerin betreffend Anklage/Nichtzulassung (EV) Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 5. Dezember 2006, GE060044
- 2 - Das Gericht erwägt: I . Mit Anklageschrift vom 3. Oktober 2006 reichte A. (im Folgenden als Rekur- rent bezeichnet) beim Bezirksgericht Zürich eine Ehrverletzungsklage gegen B. (nachfolgend Rekursgegnerin) ein. Darin beschuldigte der Rekurrent die Rekurs- gegnerin, ihn anlässlich einer am 9. März 2006 durch die Stadtpolizei Zürich durchgeführten Einvernahme in seiner Ehre verletzt zu haben. In diesem Zusam- menhang listete der Rekurrent in insgesamt 19 Anklagepunkten einzelne Aussa- gen der Rekursgegnerin auf, die seiner Auffassung nach ehrenrührig sein sollen (Urk. 5/1-2). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 nahm der Einzelrichter in Straf- sachen des Bezirkes Zürich vom Eingang der Anklage Vormerk und setzte dem Rekurrenten Frist zur Einreichung der Weisung des Friedensrichters und der bei diesem eingereichten Anklageschrift an (Urk. 5/3). Am 7. November 2006 ging beim Einzelrichter die Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 24. Oktober 2006 wie auch die bei der Friedensrichterin einge- reichte Anklageschrift ein (Urk. 5/5-6). Mit Verfügung vom 15. November 2006 liess der Einzelrichter die Anklage zu und lud gleichentags die Parteien zur Ein- vernahme auf den 14. Dezember 2006 vor (Urk. 5 Prot. S. 2, Urk. 5/7/1-5). Ge- mäss den Akten wurde die Verhandlung sodann am 20. November 2006 auf den
19. Dezember 2006 verschoben (Urk. 5/8/1-5). Mit Eingabe vom 29. November 2006 teilte Rechtsanwältin C. dem Einzel- richter mit, dass sie von der Rekursgegnerin mit ihrer Interessenwahrung beauf- tragt worden sei, und beantragte, es sei auf die Anklage wegen Verwirkung des Strafantragsrechts nicht einzutreten (Urk. 5/9). Der Einzelrichter liess in der Folge mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 die Anklage - in Wiedererwägung der Zulassungsverfügung vom 15. November 2006 - nicht zu und nahm den Parteien die Vorladung zur Verhandlung vom 19. Dezember 2006 ab. Die Kosten auferlegte er - mit Ausnahme der Vorladungsko- sten, die auf die Gerichtskasse genommen wurden - dem Rekurrenten und ent-
- 3 - richtete der Rekursgegnerin eine Entschädigung von Fr. 807.-- (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse (Urk. 5/12 = Urk. 4). Mit Eingabe vom 13. Januar 2007 erhob der Rekurrent gegen diese Verfü- gung des Einzelrichters Rekurs an das Obergericht, mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Rekursschrift wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2007 der Vo- rinstanz zur Vernehmlassung und der Rekursgegnerin zur freigestellten Beant- wortung zugestellt. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung ausdrück- lich verzichtete, liess sich die Rekursgegnerin innert Frist nicht vernehmen (Prot. S. 2, Urk. 7-8). II .
1. Der Rekursschrift lassen sich die dem vorliegenden Ehrverletzungsverfah- ren zu Grunde liegenden bzw. diesem vorausgegangenen Geschehnisse - ge- schildert aus der Sicht des Rekurrenten - entnehmen: Danach lebte der Rekurrent im Zeitpunkt der Rekurserhebung seit ca. eineinhalb Jahren von seiner Ehefrau, D., getrennt. Im Rahmen der anstehenden Scheidung - so der Rekurrent - müsse über die elterliche Sorge für die beiden Kinder entschieden werden. Mit den Kin- dern, die unter der Obhut der Mutter stünden, habe er häufigen Kontakt; er küm- mere sich um diese. Seit dieser Zeit habe seine Ehefrau unzählige Anzeigen bei der Polizei gegen ihn erstattet. Es werde ihm zu Unrecht Drohung und Gewalt ge- gen seine Familie vorgehalten. Er sei deswegen mehrmals inhaftiert worden und dürfe das Haus seiner Familie nicht mehr betreten. Die Haftrichter hätten aber Gesuche um Anordnung von Untersuchungshaft unter anderem mangels drin- genden Tatverdachts immer abgewiesen. Die im März 2006 erfolgte Verhaftung sei hauptsächlich durch Aussagen, die die Rekursgegnerin (die Schwester seiner Ehefrau) gemacht habe, ausgelöst worden. Diese unterstütze seine Ehefrau mit ihren Vorwürfen. Die ehrverletzenden Äusserungen habe sie in der - vorstehend bereits erwähnten - am 9. März 2006 durch die Stadtpolizei Zürich durchgeführten Einvernahme getätigt. Die Rekursgegnerin habe anlässlich dieser Einvernahme
- 4 - bewusst den Eindruck zu erwecken versucht, er - der Rekurrent - hätte sich nicht korrekt verhalten und sein Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgabe als Familienvater nicht wahrgenommen. Dass sie diesen Eindruck erweckt habe, sei dadurch bewiesen, dass der Staatsanwalt zum Handeln veranlasst worden sei (Urk. 1 S. 3; vgl. Urk. 2/4-5).
2. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid, die Ehrverletzungsanklage nicht zuzulassen, auf drei verschiedene Begründungen, wobei sich aber jede dieser Begründungen jeweils auf unterschiedliche Anklagepunkte bezog. Bezüglich des Anklagepunktes 7 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Anklage wegen Ablaufs der Antragsfrist nicht zuzulassen sei. Mit Bezug auf die übrigen Anklage- punkte 1-6 und 8-19 billigte sie der Rekursgegnerin einen Rechtfertigungsgrund zu. Schliesslich gelangte sie hinsichtlich der Anklagepunkte 1-3, 6, 8 und 11-13 zur Auffassung, dass die eingeklagten Äusserungen nicht ehrenrührig seien, weshalb auch aus diesem Grunde die Anklage nicht zuzulassen sei. Auf die ein- zelnen Begründungen wird, soweit dies aufgrund der Rekursvorbringen erforder- lich ist, im Folgenden einzugehen sein. 3.a) Die Vorinstanz befasste sich nach allgemeinen Ausführungen zu den von der Zulassungsbehörde zu prüfenden Voraussetzungen der Anklagezulas- sung gemäss § 166 Abs. 1 StPO zunächst mit der von der Rekursgegnerin vor- getragenen Ansicht, die Frist zur Stellung des Strafantrages sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. Oktober 2006 bereits verwirkt gewesen (Urk. 5/9 S. 2 f.). Sie hielt diesbezüglich fest, entgegen der von der Rekursgegnerin angeführten Kommentarstelle bzw. der dort vertretenen Auffassung löse nur die Kenntnisnah- me durch den Antragsberechtigten die Frist zur Stellung eines Strafantrages aus; die Kenntnis des Anwalts oder eines andern Dritten bleibe wirkungslos (Urk. 4 S. 3 Erw. II.2). Hinsichtlich der Äusserungen, die Gegenstand der Anklagepunkte 1-6 und 8-19 bildeten, ging die Vorinstanz davon aus, dass der Rekurrent ent- sprechend seinen Angaben von diesen erst Ende Juli 2006 persönlich Kenntnis genommen habe, weshalb die Anklage diesbezüglich rechtzeitig eingereicht wor- den sei. Lediglich bezüglich des Anklagepunktes 7 gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass die dreimonatige Frist zur Einreichung des Strafantrages im
- 5 - Zeitpunkt der Einreichung der Ehrverletzungsklage bereits abgelaufen sei, wes- halb die Ehrverletzungsklage diesbezüglich nicht zuzulassen sei (dazu nachfol- gend unter lit. b). Bei der Frage der Wahrung der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 29 aStGB (nunmehr Art. 31 StGB) handelt es sich um eine in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 166 StPO), weshalb an dieser Stelle auch hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte kurz auf die Fristwahrung einzugehen ist. Die Rekursgegnerin liess in der erwähnten Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. November 2006 ausführen, der Rekurrent sei in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen Drohung etc. von Anfang an anwaltlich vertreten worden. Sein Verteidiger sei bei der Hafteinvernahme des Rekurrenten vom 16. März 2006 anwesend gewesen und habe somit von den dem Rekurrenten vorgehaltenen Aussagen der Rekurs- gegnerin ebenfalls Kenntnis nehmen können. Am 18. März 2006 sodann habe der Vertreter Einsicht in die Untersuchungsakten verlangt, worauf ihm am 20. März 2006 das gesamte Dossier, namentlich auch das ND 6, in welches die polizeiliche Befragung der Rekursgegnerin einakturiert sei, übergeben worden sei. Somit ha- be der Vertreter des Rekurrenten ab diesem Zeitpunkt das Protokoll der Befra- gung vom 9. März 2006 und damit sämtliche gegenüber der Stadtpolizei ge- machten Aussagen der Rekursgegnerin im Wortlaut gekannt. Unter Hinweis auf den Kommentator Christof Riedo (in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 10 zu Art. 29 [a]StGB) wurde geltend gemacht, es handle sich bei der vorliegenden anwaltschaftlichen Rechtsvertretung um eine sogenannte Vertretung im Willen, wobei der Rekurrent seinen Rechtsvertreter bereits vor dem 9. März 2006 mit der vollumfänglichen Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, weshalb er sich später nicht mehr darauf berufen könne, nur sein Vertreter, nicht aber er selber habe die Aussagen der Rekursgegnerin gekannt. Dieses Wissen seines Rechts- vertreters sei dem Rekurrenten daher anzurechnen. Damit habe die Antragsfrist bereits am 20. März 2006 zu laufen begonnen und das Antragsrecht sei mithin am
3. Oktober 2006 bereits verwirkt gewesen (Urk. 5/9 S. 2 f.).
- 6 - Das Bundesgericht vertrat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, das Recht, Strafantrag zu stellen, sei grundsätzlich höchstpersönli- cher Natur und unübertragbar (BGE 122 IV 207). Daraus folgerte es, dass unter dem Antragsberechtigten nur der Verletzte persönlich und nicht auch sein bevoll- mächtigter Vertreter zu verstehen sei, sodass die Antragsfrist erst zu laufen be- ginne, wenn der Verletzte persönlich die Tat und den Täter kenne und nicht schon, wenn sei bevollmächtigter Vertreter diese Kenntnis habe (BGE 80 IV 209, 97 I 769). In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der er- wähnten Auffassung des Kommentators Riedo wie auch derjenigen von Jörg Rehberg (Der Strafantrag, ZStrR 85/1969 S. 269) auseinandergesetzt und festge- halten, es sei kein zwingender Grund ersichtlich, von der bisherigen Rechtspre- chung abzuweichen und dem Vertretenen die Kenntnis seines Bevollmächtigten anzurechnen (BGE 130 IV 99 f.; vgl. dazu die aufrechterhaltene Kritik und an- derslautende Ansicht von Riedo nun in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 10a zu Art. 31 StGB). Folgt man - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Ansicht - der gefe- stigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes, so ist demnach für die Frage der Auslösung des Fristenlaufs die Kenntnisnahme durch den Rekurrenten als An- tragsberechtigten massgebend und es genügt die alleinige Kenntnisnahme durch seinen Rechtsvertreter nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Frist mit Klageeinreichung am 3. Oktober 2006 jedenfalls insoweit als gewahrt zu be- trachten ist, als der Rekurrent erst gegen Ende Juli 2006 persönlich erfuhr, dass die Rekursgegnerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 9. März 2006 die Gegenstand seiner Ehrverletzungsklage bildenden Äusserungen machte.
b) Wie bereits erwähnt worden ist, gelangte die Vorinstanz lediglich bezüg- lich des Anklagepunktes 7 zum Ergebnis, dass die Antragsfrist am 3. Oktober 2006 bereits abgelaufen sei. Der betreffende Vorwurf gehe im Wesentlichen da- hin, dass die Rekursgegnerin den Rekurrenten in seiner Ehre verletzt habe, weil sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2006 gesagt habe, dass der Rekurrent am 22. Februar 2006 gegen den Willen seiner Ehefrau in de- ren Wohnung gekommen und diese durchsucht habe (m.H.a. Urk. 5/1 S. 4). Dass
- 7 - die Rekursgegnerin dies anlässlich der besagten Einvernahme gesagt habe, habe der Rekurrent bereits anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 16. März 2006 er- fahren (m.H.a. Urk. 5/11/2 S. 10 Mitte). Die Ehrverletzungsklage sei daher hin- sichtlich dieses Anklagepunktes wegen Fristablaufs nicht zuzulassen (Urk. 4 S. 3 Erw. II.2.1). In der Rekursschrift wird hiezu vorgetragen, die Aussagen der Rekursgegne- rin gemäss Anklagepunkt 7 unterschieden sich von denjenigen, die dem Rekur- renten vom Staatsanwalt am 16. März 2006 als angebliche Aussagen der Re- kursgegnerin vorgehalten worden seien. Laut Staatsanwalt solle er - der Rekur- rent - gemäss den Aussagen der Rekursgegnerin die Aufforderungen seiner Ehe- frau, die Wohnung zu verlassen, ignoriert haben (m.H.a. Urk. 5/11/2 S. 10). Erst mit der Zustellung des Einvernahmeprotokolls bezüglich der Rekursgegnerin per Ende Juli 2006 habe er erfahren, dass deren Aussagen gemäss Anklagepunkt 7 - entgegen der Behauptung des Staatsanwalts - eben gerade nicht besagten, dass er die Wohnung am 22. Februar 2006 gegen den Willen seiner Ehefrau betreten hätte bzw. dass seine Ehefrau ihm zu verstehen gegeben hätte, sie wünsche nicht, dass er die Wohnung betrete. In Abschnitt 19 des Protokolls der Einver- nahme der Rekursgegnerin werde dies abschliessend bestätigt (Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 5/2 S. 6). Wenn der Rekurrent behauptet, die Rekursgegnerin habe gar nicht ausge- sagt, seine Ehefrau habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, was er jedoch ignoriert habe, so setzt er sich mit dem in der Anklageschrift offensichtlich ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Februar 2006 stehenden Anklagepunkt 9 in Widerspruch. Unter Hinweis auf entsprechende Passagen des Einvernahmeprotokolls vom 9. März 2006 behauptete der Rekurrent dort, die Re- kursgegnerin habe mit ihrer Aussage, dass D. (seine Ehefrau) ihm gesagt habe, dass er nicht in der Wohnung sein dürfe und dass er darauf geantwortet habe, dass er D. nicht respektiere und mache, was er wolle, bzw. sie habe ihm nicht zu sagen, ob er bleiben dürfe, ihn in seiner Ehre verletzt (Urk. 5/1 S. 4 Ziff. 9; vgl. Urk. 5/2 S. 6 Ziff. 18 und S. 8 Ziff. 26). Auch unter Anklagepunkt 12 wurde auf eine Passage aus dem Befragungsprotokoll hingewiesen, wonach die Rekurs-
- 8 - gegnerin ausgesagt habe, D. habe ihn mehrmals aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Dadurch habe die Rekursgegnerin einen Eindruck zu erwecken ver- sucht, der ihn in seiner Ehre verletze (Urk. 5/1 S. 5 Ziff. 12; vgl. Urk. 5/2 S. 8 Ziff. 26). Im Übrigen führte die Rekursgegnerin an der vom Rekurrenten angegebenen Protokollstelle auf die Frage, weshalb ihre Schwester dem Rekurrenten nicht ge- sagt habe, dass er nicht in der Wohnung sein dürfe, wörtlich aus: "Am Anfang hat sie ihm nichts gesagt, später schon" (Urk. 5/2 S. 6 Ziff. 19). Richtig ist indessen, dass der Rekurrent unter Anklagepunkt 7 nicht bean- standete, dass die Rekursgegnerin ausgesagt habe, die Ehefrau habe den Rekur- renten (mehrmals) aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, bzw. er - der Rekur- rent - sei gegen den Willen seiner Ehefrau in die Wohnung gekommen. Solches wurde jedoch - wie soeben erwähnt - unter Anklagepunkt 9 und insbesondere An- klagepunkt 12 als ehrenrührig bezeichnet. Da dieser Vorwurf dem Rekurrenten in der Hafteinvernahme vom 16. März 2006 tatsächlich vorgehalten worden war, wä- re jedoch die Anklage von der Vorinstanz insoweit nicht zuzulassen gewesen. Hinsichtlich der weiteren Aussagen gemäss Anklagepunkt 9 kann an dieser Stelle sodann auf die nachfolgenden Erwägungen II.4.f)aa) verwiesen werden, wonach die vorinstanzliche Begründung zur Nichtzulassung der Anklage wegen Zubilli- gung des Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 32 aStGB im Rekurs unangefoch- ten geblieben ist, weshalb es bei diesem Entscheid zu bleiben hat. Beizupflichten ist dem Rekurrenten an sich, wenn er ausführt, die von ihm unter Anklagepunkt 7 wiedergegebenen Aussagen der Rekursgegnerin gingen über die Aussage, wonach er [gegen den Willen der Ehefrau] in die Wohnung ge- kommen sei und diese durchsucht habe, hinaus. Der Rekurrent macht diesbezüg- lich aber lediglich geltend, die insgesamt 17 Zeilen umfassenden Aussagen der Rekursgegnerin gemäss Anklagepunkt 7 enthielten unter anderem auch Aussa- gen seiner Tochter E.. Die unter diesem Anklagepunkt wiedergegebenen Aussa- gen seien ihm in ihrer "wahren Form" erst mit der Zustellung des Einvernahme- protokolls bekannt geworden, weshalb die vorinstanzliche Begründung für die Nichtzulassung der Anklage in diesem Punkt nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 1 S. 5). Zwar betreffen die unter Anklagepunkt 7 wiedergegebenen Aussagen der
- 9 - Rekursgegnerin das angebliche Verhalten des Rekurrenten anlässlich des Vor- falls vom 22. Februar 2006 und schildern dieses auch eingehender, doch ist nicht ersichtlich - und dies wird in der Rekursschrift auch nicht dargetan - welche Aus- sagen im Einzelnen in ihrem unter dem Gesichtspunkt ihres allfälligen ehrverlet- zenden Charakters zu betrachtenden Gehalts über den dem Rekurrenten bereits in der Hafteinvernahme vorgehaltenen Inhalt hinausgehen sollen. Vorgehalten wurde dem Rekurrenten - wie er auch selber einräumt - jedenfalls der wesentliche Aussageinhalt, wonach er die ganze Wohnung durchsucht und sich dort aufge- führt habe, wie wenn es seine eigene gewesen wäre (Urk. 5/11/2 S. 10), weshalb diesbezüglich eine verspätete Anklageerhebung zu Recht angenommen wurde. Nicht vorgehalten wurde dem Rekurrenten allerdings anlässlich der Hafteinver- nahme die Aussage der Rekursgegnerin, seine Tochter E. habe ihm direkt ins Gesicht gesagt, sie habe ihm schon gesagt, dass er nicht in die Wohnung kom- men dürfe; er habe ihr geantwortet, sie solle ruhig sein und in ihr Zimmer gehen (Urk. 5/1 S. 4 Ziff. 7, Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 12 oben). Diesbezüglich kann indessen da- von ausgegangen werden, dass es den Aussagen wohl an der erforderlichen Eh- renrührigkeit fehlt. Zudem kann auf die nachfolgenden Erwägungen II.4.f)ee) zum Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verwiesen werden. 4.a) Nachdem die Vorinstanz sich - wie vorstehend dargestellt - mit dem An- klagepunkt 7 befasste und die Anklage diesbezüglich wegen Fristablaufs nicht zu- liess, begründete sie in weiteren Entscheiderwägungen, weshalb die Anklage auch hinsichtlich aller anderen Anklagepunkte 1-6 und 8-19 nicht zuzulassen sei. Hiezu wies sie darauf hin, dass die Rekursgegnerin die vom Rekurrenten ein- geklagten Äusserungen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2006 gemacht habe. Im Rahmen dieser Einvernahme sei sie eingehend über ihre Beziehung zum Rekurrenten, über die Beziehung des Rekurrenten zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie zum Vorfall vom 22. Februar 2006 befragt worden. Die Rekursgegnerin sei dabei zur Aussage verpflichtet gewesen, soweit ihr nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss §§ 129 und 131 StPO zugestan- den habe (m.H.a. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 128 StPO). Von ihrem Zeug- nisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, sei die Rekursgegnerin nicht ver- pflichtet gewesen. Sei die Rekursgegnerin, soweit sie von ihrem Zeugnisverwei-
- 10 - gerungsrecht nicht Gebrauch habe machen wollen, zur Aussage verpflichtet ge- wesen, so sei sie für die eingeklagten Äusserungen selbst dann nicht strafbar, wenn das, was sie gesagt habe, objektiv unrichtig sei. Sie könne sich im Sinne ei- nes Rechtfertigungsgrundes darauf berufen, dass sie nach der zürcherischen Strafprozessordnung (m.H.a. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 128 StPO) zur Be- antwortung der ihr von der Polizei am 9. März 2006 gestellten Fragen grundsätz- lich verpflichtet gewesen sei (m.H.a. Art. 32 [a]StGB). Der Ehrverletzung zum Nachteil des Rekurrenten - so die Vorinstanz weiter - hätte sich die Rekursgegne- rin nur dann schuldig gemacht, wenn sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernah- me vom 9. März 2006 Äusserungen gemacht hätte, die den Rekurrenten unnötig in seiner Ehre verletzten (m.H.a. BGE 80 IV 56 ff. und 118 IV 153 ff.). Dies sei in- dessen nicht der Fall. Die Rekursgegnerin habe sich während ihrer Einvernahme bemüht, auf die ihr gestellten Fragen möglichst sachlich, präzis und umfassend zu antworten. Sie habe dabei keine den Rekurrenten in seiner Ehre verletzenden Aussagen gemacht, die nicht in einem Zusammenhang mit den ihr gestellten Fra- gen gestanden hätten. Auch habe sie keine Aussagen gemacht, die - was die Wortwahl betreffe - den Rekurrenten unnötig in seiner Ehre verletzten. Damit ha- be sie sich aber durch die eingeklagten Äusserungen nicht strafbar gemacht und es sei die Ehrverletzungsklage hinsichtlich der Anklagepunkte 1-6 und 8-19 nicht zuzulassen (Urk. 4 S. 4 f. Erw. II.3).
b) In der Rekursschrift bezieht sich der Rekurrent auf diese Entscheiderwä- gungen und beanstandet sie, indem er ausführt, die Vorinstanz habe übersehen, dass ihre Begründung, wonach die Rekursgegnerin den Schutz von Art. 32 [a]StGB beanspruchen könne, zumindest für einige der eingeklagten Äusserun- gen, insbesondere die Anklagepunkte 4, 5, 15 und 19 nicht zutreffe. Es seien dies alles Vorwürfe und Verdächtigungen, die ihn unnötigerweise in seiner Ehre ver- letzten. Es könne keine Rede davon sein, dass sich alle Antworten der Rekurs- gegnerin auf die ihr von der Polizei gestellten Fragen auf Sachlichkeit und Präzi- sion beschränkt hätten. Die beanstandeten Aussagen seien vielmehr teilweise weit über die pflichtgemässe Beantwortung von Fragen hinausgegangen. Im Fol- genden legt der Rekurrent bezüglich der besonders erwähnten Anklagepunkte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass die Rekurs-
- 11 - gegnerin durch weitergehende Äusserungen, zu denen sie weder verpflichtet ge- wesen sei noch für welche eine Notwendigkeit bestanden habe, oder die sie aus freien Stücken gemacht habe, ihn unnötigerweise in seiner Ehre verletzt habe und dafür nicht den Schutz von Art. 32 [a]StGB beanspruchen könne (Urk. 1 S. 6 f., Ziff. 8).
c) Die vorinstanzliche Begründung, wonach der Rekursgegnerin der Recht- fertigungsgrund im Sinne des Art. 32 [a]StGB zustand, weil sie aufgrund der von ihr bezeichneten strafprozessualen Bestimmungen zur Beantwortung der ihr ge- stellten Fragen verpflichtet gewesen sei, trifft in dieser Form nicht zu. Die im Ent- scheid erwähnte Bestimmung des § 128 StPO betrifft die vor der Untersuchungs- behörde durchzuführende Einvernahme von Personen als Zeugen. In der ausser- dem angeführten Bestimmung des § 25 StPO findet sich die per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Regelung der Delegation der Einvernahmekompetenz. Gemäss dem im angefochtenen Entscheid speziell angegebenen Abs. 2 Satz 2 dieser Ge- setzesbestimmung gelten im Rahmen der delegierten Einvernahmen die für Ein- vernahmen durch Staatsanwälte massgebenden Rechte der Verfahrensbeteilig- ten. Hiezu gehören die Teilnahme-, Anwesenheits-, Frage- und Äusserungsrechte des Angeschuldigten bzw. der Verteidigung einerseits und des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes andererseits. Inwiefern Letzteres im vorliegenden Zu- sammenhang von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bezieht sich offensichtlich vielmehr auf Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung, nach welcher die Durchführung von Einvernahmen nebst juristischen Sekretären und Sachbear- beitern mit Untersuchungsbefugnissen insbesondere Polizeibeamten übertragen werden kann. Vorliegend handelte es sich bei der vom Rekurrenten als Grundlage seiner Ehrverletzungsklage in Gestalt eines Befragungsprotokolls eingereichten Einver- nahme der Rekursgegnerin weder um eine durch den zuständigen Untersu- chungsbeamten noch um eine im Rahmen einer delegierten Kompetenz durch ei- nen Polizeibeamten durchgeführte Zeugeneinvernahme. Die polizeiliche Einver- nahmekompetenz bezieht sich lediglich auf die Befragung von Angeschuldigten. Die Delegationsmöglichkeit gemäss § 25 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auch
- 12 - auf Einvernahmen von Zeugen im Sinne der §§ 128 ff. StPO oder von Auskunfts- personen im Sinne der §§ 149a f. StPO (Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revisi- on des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 19 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 652 Fn 146; vgl. Weisun- gen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsfüh- rung, Stand Januar 2007, Ziff. 32.3). Die Rekursgegnerin wurde am 9. März 2006 durch die Stadtpolizei Zürich nicht als Auskunftsperson im Sinne von § 149a StPO, sondern als sogenannte polizeiliche Auskunftsperson (vgl. auch Urk. 5/2 S. 1 Ziff. 2) befragt. Zu diesem Zweck wurde sie offenbar telefonisch vorgeladen und eingangs der Befragung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 StPO hingewiesen. Sie erklärte, dass sie bereit sei, Aussagen zu machen (a.a.O.). Personen, welche durch Polizeibeamte einvernommen werden und durch diese nicht als Angeschuldigte behandelt werden, werden als Auskunftspersonen sui generis oder als eine "Art von Auskunftsperson" bezeichnet. Sie können erst durch das zuständige Justizorgan (Untersuchungsbeamte oder Gericht) in der Folge als Zeugen oder als Auskunftspersonen im Sinne des § 149a StPO einver- nommen werden (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 6 zu § 149a StPO; Schmid, Straf- prozessrecht, a.a.O., N 649, 659b; ders. in: Zur Auskunftsperson, insbesondere nach zürcherischem Strafprozessrecht, ZStrR 112/1994 S. 113). Beweiswert er- langen die Befragungen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsver- fahren nur unter dem Vorbehalt einer späteren formgerechten Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson im engeren Sinne durch den Staatsanwalt oder durch das Gericht (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 649; Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 57; ZR 86 Nr. 87). Im Gegensatz zum Zeugen, der einer Vorladung Folge zu leisten hat und beim Vorliegen einer Zeugnispflicht, die nicht aufgrund eines geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts durchbrochen wird, auch einer - notfalls indirekt er- zwingbaren - Aussagepflicht unterliegt, und der in den dafür vorgesehenen ge- setzlichen Formen vor der Untersuchungsbehörde oder dem Gericht über die von ihm wahrgenommenen deliktsrelevanten Tatsachen Aussagen machen soll, ist
- 13 - eine durch die Polizei zur protokollarischen Befragung vorgeladene Auskunftsper- son weder verpflichtet zu erscheinen noch auszusagen. Es besteht weder hin- sichtlich des Erscheinens noch der Aussage eine Erzwingungsmöglichkeit. Die polizeiliche Auskunftsperson darf auch nicht unter Strafandrohung zur wahrheits- gemässen Aussage angehalten werden (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 630 und 649 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 128 StPO; Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 5; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, N 12 vor §§ 128 ff. StPO; Peter Noll, Strafprozessrecht, Zürich 1977, S. 68; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses, Zürich 1974, S. 98 m.w.H.). Es ergibt sich somit, dass die Rekursgegnerin entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht zur Beantwortung der ihr von der Polizei gestellten Fragen ver- pflichtet gewesen war, insbesondere ergibt sich eine solche Aussagepflicht nicht aus den im angefochtenen Entscheid angeführten Prozessbestimmungen.
d) Es bleibt indessen gleichwohl zu prüfen, ob und inwieweit die Rekursgeg- nerin für den Fall, dass sie in der polizeilichen Befragung ehrverletzende Äusse- rungen gemacht haben sollte, durch den von der Vorinstanz herangezogenen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB gedeckt wird. Zunächst gilt es festzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 unter anderem die bisherigen Be- stimmungen über die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 32-34 aStGB in die neuen Bestimmungen der Art. 14-18 StGB mit einigen Änderungen übernommen wurden. Die vorliegend interessierende Bestimmung des Art. 32 aStGB findet sich neu in Art. 14 StGB, in welcher nun die im bisherigen Art. 32 aStGB noch aus- drücklich erwähnte Amts- und Berufspflicht nicht mehr angeführt wird. Im Übrigen hat sich am Gehalt dieser Bestimmung grundsätzlich nichts geändert. Sowohl Art. 14 StGB wie auch Art. 32 aStGB enthalten den an sich selbstverständlichen Grundsatz, wonach die Rechtsordnung in sich nicht widersprüchlich sein darf. In- sofern wird festgestellt, dass sich rechtmässig verhält, wer gestützt auf ein ge- setzliches Gebot bzw. eine gesetzliche Erlaubnis handelt (vgl. Stefan Trechsel,
- 14 - Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Zürich 1997, N 1 zu Art. 32 [a]StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kom- mentar, Zürich 2006, S. 65 ff.; Stratenwerth/Wohlers, Schweiz. Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 1 f. zu Art. 14 StGB). Es braucht daher die über- gangsrechtliche Frage wie auch diejenige nach der lex mitior nicht näher abge- klärt zu werden. In dem von der Vorinstanz zitierten BGE 80 IV 56 ff. wird bezüglich des als Zeuge im gerichtlichen Verfahren Befragten darauf hingewiesen, dass dieser zur Aussage gesetzlich verpflichtet sei und ein bewusst wie auch gewollt falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB Strafe nach sich ziehe. Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussage, was er für wahr halte, mache sich daher nicht der üblen Nachrede schuldig. Dies gelte selbst dann, wenn der gutgläubig falsch Aussagende bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Wahrheit hätte er- kennen können. Sonst müsste er sich mit seinem Gegner im Ehrverletzungspro- zess in vielen Fällen doch wieder über die objektive Richtigkeit seiner Aussage auseinandersetzen, was dem Interesse der Rechtspflege, den Zeugen unbefan- gen und frei von jedem Druck aussagen zu lassen, widerspräche (BGE 80 IV 60; bestätigt in BGE 118 IV 161; vgl. auch SJZ 74/1978 Nr. 30 S. 129). Das Bundesgericht hatte sich in zahlreichen Entscheiden sodann auch mit anderen an einem Zivil- oder Strafverfahren beteiligten Personen zu befassen, die ehrverletzende Äusserungen machten. In den diesbezüglichen Entscheiden ging es vielfach um die Frage des Zusammenspiels zwischen dem allgemeinen Rechtfertigungsgrund des Art. 32 aStGB und dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Nach herrschender Praxis und Lehre haben die Rechtferti- gungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB, und somit auch der Rechtferti- gungsgrund des Art. 32 aStGB bzw. Art. 14 StGB Vorrang vor dem erwähnten Entlastungsbeweis (vgl. statt vieler: Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8.A., Zürich 2003, S. 333). Das Bundesgericht billigte zum einen Richtern oder Beamten, die in den Erwägungen eines Urteils oder einer Verfügung ehrverlet- zende Äusserungen machen, aufgrund der ihnen auferlegten Pflicht zur Ent- scheidbegründung, unter bestimmten Voraussetzungen den Rechtfertigungsgrund
- 15 - der Amtspflicht gemäss Art. 32 aStGB zu (BGE 106 IV 181 f.). Zum andern sind nebst den bereits erwähnten Zeugen auch andere private Prozessbeteiligte im Falle ehrverletzender Äusserungen durch den erwähnten Rechtfertigungsgrund gedeckt. So brachte das Bundesgericht den Rechtfertigungsgrund der Be- rufspflicht gemäss Art. 32 aStGB bei Äusserungen von Anwälten im Prozess zur Anwendung, die sich im Rahmen der ihnen obliegenden prozessualen Darle- gungs- und Begründungspflichten äussern müssen. Der Anwalt müsse im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verun- glimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Er dürfe zwar ener- gisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich be- deutungslos seien und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 157 f., BGE 118 IV 252). Ganz allgemein hielt das Bundesgericht fest, eine Prozesspartei könne sich zur Rechtfertigung einer objektiv ehrverlet- zenden Äusserung auf Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts (z.B. auf die ihr obliegende prozessuale Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen. Dabei seien zunächst nur folgende generelle Schranken zu beachten: Die Pro- zesspartei müsse sich auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige beschränken; ihre Ausführungen müssten sachbezogen sein; Behauptungen dürften nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen als sol- che bezeichnet werden. Innert dieser Grenzen könnten ehrverletzende Äusserun- gen im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung prinzipiell durch Art. 32 aStGB in Verbindung mit den Regeln des entsprechenden Verfahrensrechts ge- rechtfertigt sein. Wie weit die Straffreiheit im Einzelnen gehe, hänge neben den angeführten Schranken auch von der konkreten Ausgestaltung des Prozessrechts ab (BGE 116 IV 114 für Äusserungen von Parteien anlässlich einer Sühnever- handlung). Schliesslich billigte das Bundesgericht auch einem Angeklagten, der im Rahmen eines Strafverfahrens die ihn belastenden Aussagen mit unwahren Angaben bestritt, im Hinblick auf den sich für die Urheber der belastenden Aussa- gen daraus ergebenden ehrverletzenden Gehalt die Berufung auf den Rechtferti- gungsgrund des Art. 32 aStGB zu. Voraussetzung sei, dass der Angeklagte sich
- 16 - auf notwendige und erhebliche Äusserungen beschränke und nicht unnötig verlet- zende Ausdrücke gebrauche (BGE 118 IV 253 f.).
e) Es erscheint nun zweifellos ebenso gerechtfertigt und sachgerecht, einer durch die Polizei vorgeladenen und zur Sache befragten Auskunftsperson den Rechtfertigungsgrund des Art. 32 aStGB bzw. Art. 14 StGB unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für die vorstehend beschriebenen Verfahrensbeteiligten gelten, zuzubilligen. Wie dargelegt worden ist, besteht für die polizeiliche Aus- kunftsperson zwar weder eine Erscheinenspflicht noch eine Aussagepflicht, zu- mindest Letzteres gilt aber gerade auch für den Angeschuldigten bzw. Angeklag- ten, welchem vor der ersten Einvernahme zu eröffnen ist, dass er die Aussage verweigern könne (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 614, 618). Gleiches gilt auch für die Auskunftsperson im engeren Sinne, welche zwar zu erscheinen hat, jedoch die Aussage ohne Angabe von Gründen jederzeit verweigern kann (§ 149b Abs. 1 StPO). Auch sie ist auf die ihr offen stehende Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, aufmerksam zu machen (§ 149b Abs. 2 StPO; Schmid, Strafprozess- recht, a.a.O., N 659i). Entscheidet sich ein als Auskunftsperson im Sinne von § 149a StPO vom Untersuchungsbeamten Vorgeladener dafür, aus bestimmten Gründen auf sein Schweigerecht zu verzichten und auszusagen, so versteht es sich von selbst, dass auch dieser im Falle objektiv ehrverletzender Äusserungen den Schutz des Rechtfertigungsgrundes der Art. 32 aStGB bzw. 14 StGB ge- niesst, wenn seine Aussagen analog den für die Zeugenaussage geltenden An- forderungen bezüglich der Sachbezogenheit der Äusserungen und der Vermei- dung unnötiger Verletzung entsprechen. Abgrenzungskriterium für die Anwend- barkeit des Rechtfertigungsgrundes kann nicht nur sein, ob der Betreffende zu Äusserungen über das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter durch strafprozes- suale Normen verpflichtet ist, sondern es kann durchaus auch genügen, dass er zur Deponierung von Aussagen berechtigt ist, wie dies etwa bei bestimmten Pro- zessparteien im Hinblick auf ihre Darlegungs- und Behauptungspflichten der Fall ist (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8.A., Zürich 2003, S. 333). Rechtmässig verhält sich nach Art. 32 aStGB bzw. Art. 14 StGB nicht nur, wer handelt, wie es das Gesetz (im materiellen Sinne) gebietet, sondern auch, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt. Die von der Polizei im Rahmen des ihr ge-
- 17 - mäss § 72a GVG übertragenen Ermittlungsauftrages vorgeladene Auskunftsper- son wird zumeist nicht darüber aufgeklärt, dass sie weder zum Erscheinen noch zur Deponierung von Aussagen verpflichtet ist. In Unkenntnis der Rechtslage er- teilt sie jedoch regelmässig die von ihr geforderten Auskünfte (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis..., a.a.O., S. 136). Angesichts der Tatsache, dass die Vorla- dung und Aufforderung zur Aussage von der Polizei bzw. von einer Strafverfol- gungsbehörde ausgeht, erscheint dies denn auch durchaus nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall wurde die Rekursgegnerin - jedenfalls gemäss den Akten - durch die Polizei nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie weder zu erschei- nen habe, noch dass sie Aussagen machen müsse. Gemäss Befragungsprotokoll wurde sie lediglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 i.V.m. § 129 StPO hingewiesen, worauf sie sich bereit erklärte, Aussagen zu machen (Urk. 5/2 S. 1). Den als polizeiliche Auskunftspersonen Befragten den Schutz des besagten Rechtfertigungsgrundes zuzubilligen, rechtfertigt sich schliesslich auch angesichts des Umstandes, dass diese - soweit ihre Aussage zur Aufklärung der Sachlage notwendig erscheint - als Zeugen oder allenfalls formelle Auskunftsper- sonen vorgeladen und befragt werden können.
f) Wie bereits erwähnt worden ist, beanstandet der Rekurrent die vorinstanz- liche Entscheidbegründung, wonach die Rekursgegnerin den Schutz von Art. 32 [a]StGB beanspruchen könne, indem er ausführt, dies treffe "zumindest für einige Aussagen" nicht zu, so zum Beispiel für die Anklagevorwürfe 4, 5, 15 und 19. Auf die entsprechenden Rekursvorbringen ist nachfolgend einzugehen. In der Re- kursschrift werden aber auch zu weiteren Anklagevorwürfen noch Ausführungen gemacht, die sich u.a. auf die vorinstanzliche Begründung beziehen, wonach kei- ne ehrenrührigen Aussagen vorlägen, und die in diesem Zusammenhang eben- falls zu behandeln sind: aa) Zunächst gilt es festzustellen, dass bezüglich der Anklagepunkte 1, 9-10, 13-14 und 16-18 sich in der Rekursschrift keine Vorbringen finden, die sich mit den für sie geltenden vorinstanzlichen Entscheiderwägungen (Urk. 4 S. 4 f. Erw. II.3, S. 5 f. Erw. II.4.1, S. 8 Erw. II.4.6) auseinandersetzen. Insoweit blieb die
- 18 - Nichtzulassung der Anklage demnach unangefochten, weshalb auf den Rekurs diesbezüglich nicht einzutreten ist. bb) Gemäss den Anklagepunkten 2 und 3 soll die Rekursgegnerin in der polizeilichen Befragung gesagt haben, der Rekurrent habe sowohl seine Ehefrau D. wie auch seine Kinder "kaputt gemacht". Er mache schlimme Sachen mit D.. Er manipuliere sie, verfolge sie, kontrolliere sie, sei gegen sie und hindere sie daran, die Rekursgegnerin zu besuchen (Urk. 5/1 S. 3 f. m.H.a. Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 7, 8 und 9, S. 10 Ziff. 35). Die Vorinstanz erwog bezüglich dieser Anklagevorwürfe, die Rekursgegnerin habe ihre Behauptung, wonach der Rekurrent seine Ehefrau und die Kinder ka- putt gemacht habe, damit begründet, dass dieser seine Ehefrau ständig überwa- che, überallhin verfolge, an Besuchen hindere und unter Druck setze, damit sie wieder mit ihm zusammenlebe. Mit ihren entsprechenden Aussagen habe die Re- kursgegnerin den Rekurrenten nicht in seiner Ehre verletzt, denn sie habe ihm nicht vorgeworfen, sich aus Bosheit so gegenüber seiner Ehefrau verhalten zu haben. Habe sie ihre Behauptung, wonach der Rekurrent seine Ehefrau und die Kinder kaputt gemacht habe, aber nicht mit einem ethisch verwerflichen Verhalten begründet, so sei auch ihre Aussage nicht ehrenrührig (Urk. 4 S. 6). Wie den soeben wiedergegebenen Erwägungen zu entnehmen ist, bezogen sich diese auf die von der Vorinstanz bezüglich einzelner Anklagepunkte vertrete- ne Auffassung, wonach die inkriminierten Äusserungen der Rekursgegnerin gar nicht ehrenrührig seien (Urk. 4 Erw. II.4). Gemäss den vorstehenden Ausführun- gen billigte die Vorinstanz der Rekursgegnerin indessen hinsichtlich allfälliger ob- jektiv ehrverletzender Äusserungen - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB zu (Urk. 4 Erw. II.3). Wenn der Re- kurrent nunmehr vorträgt, aus welchen Gründen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gleichwohl vom Vorliegen einer ehrenrührigen Aussage auszugehen sei, so wird die auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes abgestützte Be- gründung damit nicht tangiert. Die Vorbringen, wonach ein Handeln aus Bosheit für die Annahme des ehrverletzenden Charakters einer Aussage nicht erforderlich sei, und wonach die Vorinstanz hinsichtlich weiterer Äusserungen der Rekurs-
- 19 - gegnerin zu Unrecht das Vorliegen einer Ehrenrührigkeit verneint habe (Urk. 1 S. 4), vermögen somit die vorinstanzliche Entscheidbegründung, die sich auf die Zu- billigung eines Rechtfertigungsgrundes stützt, nicht in Frage zu stellen. Im Übri- gen ist davon auszugehen, dass es den fraglichen Aussagen - im Gesamtzu- sammenhang betrachtet - am erforderlichen ehrverletzenden Charakter bzw. an der diesbezüglichen Erheblichkeit fehlt, weshalb die Nichtzulassung der Anklage in diesen Punkten auch unter diesem Aspekt begründet erscheint. cc) Gemäss Anklagepunkt 4 soll die Rekursgegnerin ausgesagt haben, der Rekurrent habe seinen Kindern gesagt, er würde seiner Frau D. den Kopf ab- schneiden, wenn er sie mit einem anderen Mann sähe. In Anklagepunkt 5 wurde unter Bezugnahme auf eine andere in diesem Zusammenhang beanstandete Aussagenpassage angeführt, die Rekursgegnerin habe ausgesagt, der Rekurrent spreche gegenüber seinen Kindern schlecht über ihre Mutter (Urk. 5/1 S. 4 m.H.a. Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 9). In der Rekursschrift wird - nunmehr im Hinblick auf die vorinstanzliche Be- gründung des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes (Urk. 4 Erw. II.3) - geltend gemacht, die der Rekursgegnerin von der Polizei gestellte Frage habe dahinge- hend gelautet, ob sie eine Erklärung dafür habe, weshalb der Rekurrent jeweils wisse, wo die Schwester der Rekursgegnerin sei oder wohin sie sich begebe. Der zweite Satz ihrer Antwort habe gelautet: "Ich weiss nicht genau, warum". Dies - so der Rekurrent - wäre eine sachliche und umfassende Antwort gewesen. Stattdes- sen habe die Rekursgegnerin noch viele weitere Aussagen angefügt, die in kei- nem Zusammenhang mit der Frage gestanden und deshalb unnötig gewesen sei- en. Unter anderem gehörten dazu auch die in Anklagepunkt 4 und 5 beanstan- deten Aussagen. Durch diese sei er unnötigerweise in seiner Ehre verletzt worden (Urk. 1 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die Rekursgegnerin die inkriminierten Sätze im Zu- sammenhang mit der vorstehend wiedergegebenen Frage zu Protokoll gab. Ihre Aussagen sind indessen nicht losgelöst von den anderen Fragen und Aussagen zu betrachten. Sie standen sehr wohl in einem Zusammenhang mit der Beant- wortung der von der Polizeibeamtin gestellten Fragen nach der im damaligen
- 20 - Zeitpunkt bestehenden Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner zu- sammen mit den Kindern getrennt von ihm lebenden Ehefrau D. und nach den diesbezüglichen Geschehnissen und Umständen. Hiezu gehörte selbstredend auch das Verhältnis zu den Kindern bzw. das Verhalten des Rekurrenten diesen gegenüber (vgl. Urk. 5/2 S. 2 ff.). Insbesondere ist den Äusserungen in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Rekursgegnerin durchaus auch darauf bedacht schien, ein ausgewogenes Bild von den Verhältnissen zu schildern. So gab sie unter anderem mehrfach zu Protokoll, dass der Rekurrent eigentlich ein guter Vater sei. Er spreche gegenüber den Kindern aber schlecht von ihrer Mut- ter, nur weil er nicht mit ihr zusammen sein könne (vgl. Urk. 5/2 S. 3). Wie die Vo- rinstanz an anderer Stelle zutreffend festhielt, ergibt sich aus diesen und weiteren Aussagen der Rekursgegnerin, dass sie dem Rekurrenten als Motiv für seine Verhaltensweisen nicht Bosheit unterstellte, sondern den Grund für sein Verhalten darin erblickte, dass dieser sich nicht von seiner Ehefrau lösen könne. Er fühle sich ohne seine Ehefrau wie verloren und könne nicht akzeptieren, dass die Be- ziehung zwischen ihnen beendet sei (Urk. 4 S. 5-7; vgl. Urk. 5/2 S. 10). Betrachtet man die beanstandete Aussage gemäss Anklagepunkt 5 in ihrem Gesamtzu- sammenhang, so kann jedenfalls von einer unnötigen Verletzung des Rekurren- ten in seiner Ehre nicht die Rede sein. Was indessen die Aussage gemäss Anklagepunkt 4 anbelangt, so ergibt sich Folgendes: Der Vorwurf, der Rekurrent habe seinen beiden Kindern, darunter ein achtjähriger Junge, gegenüber geäussert, er würde ihrer Mutter den Kopf ab- schneiden, wenn er sie mit einem anderen Mann sähe, beinhaltet - selbst bei Be- rücksichtigung der konkreten Umstände und im Gesamtzusammenhang betrach- tet - zweifellos die Möglichkeit des Vorliegens einer relevanten Ehrverletzung. Mit anderen Worten ist die erforderliche Eignung zur Rufschädigung bei einer derarti- gen Äusserung gegeben. Mit der Formulierung, jemandem den "Kopf abzu- schneiden" steht fraglos der Tatbestand der schweren Drohung im Sinne des Art. 180 StGB im Raum. Ob der Rekursgegnerin bezüglich dieser Aussage tatsächlich der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB zugebilligt werden darf, kann je- doch lediglich gestützt auf die im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren vorhan- denen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Entsprechend den vorstehen-
- 21 - den Erwägungen zur Rechtfertigung müsste nachgewiesenermassen davon aus- gegangen werden können, dass die Rekursgegnerin im Rahmen ihrer Befragung die betreffende Aussage für wahr hielt, sei es, dass diese tatsächlich der Wahrheit entsprach, oder sei es, dass sie zumindest im guten Glauben etwas Falsches zu Protokoll gab. Nur in diesem Falle entfiele etwa die Bestrafung wegen übler Nach- rede im Sinne von Art. 173 StGB. Ob die Rekursgegnerin allenfalls ihre Behaup- tung wider besseres Wissen aufstellte und damit der Tatbestand der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 StGB zur Anwendung gelänge, kann an Hand der vorliegenden Akten ebenfalls nicht schlüssig beurteilt, jedenfalls nicht ohne Weite- res ausgeschlossen werden. Hiezu lagen der Vorinstanz im Wesentlichen ledig- lich das besagte Befragungsprotokoll, enthaltend die inkriminierten Aussagen der Rekursgegnerin, sowie das erwähnte Hafteinvernahmeprotokoll vor, welchem sich keine Aussagen des Rekurrenten zum hier interessierenden Vorwurf und im Übri- gen lediglich zahlreiche Bestreitungen anderweitiger Vorwürfe entnehmen lassen. Aus der von der Rekursgegnerin vor Vorinstanz eingereichten Hafteinvernahme des Rekurrenten vom 16. März 2006 ergibt sich, dass gegen Letzteren seit Juni 2005 zunächst bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und alsdann bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung wegen Dro- hung etc. geführt wurde. Am 27. Juni 2005 wurden gegen den Rekurrenten an Stelle von Untersuchungshaft Ersatzanordnungen verfügt und es wurde ihm ver- boten, die Wohnung seiner Ehefrau und die nähere Umgebung, insbesondere den Spielplatz vor dem Haus, sowie den Arbeitsplatz der Ehefrau aufzusuchen. Der Rekurrent wurde - wie sich der Einvernahme entnehmen lässt - im Jahre 2005 mehrfach, zuletzt offenbar am 29./30. November 2005, inhaftiert, worauf weiter- gehende Ersatzanordnungen, insbesondere auch eine absolute Kontaktsperre erlassen wurden (vgl. Urk. 5/11/2 S. ff.). Gemäss dem vom Rekurrenten im Re- kursverfahren eingereichten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. März 2006 wurde der Rekurrent "aufgrund der Aus- sagen seiner Ehefrau, der Geschädigten D., teilweise bestätigt durch deren Schwester", d.h. der Rekursgegnerin, diverser, in der Hafteinvernahme im Einzel- nen aufgelisteter Handlungen beschuldigt. Sodann ergibt sich daraus, dass weite- re Zeugeneinvernahmen der Geschädigten, welche bis dahin lediglich zu zwei
- 22 - früheren Vorfällen aus dem Jahre 2005 als Zeugin befragt worden war, sowie Zeugeneinvernahmen von Drittpersonen, darunter wohl auch die Rekursgegnerin, in Aussicht gestellt wurden (Urk. 2/5 S. 1 f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich aus diesem gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren wesentli- che und weiterführende tatsächliche Grundlagen für die abschliessende Beurtei- lung der im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren stellenden Zulassungsfrage er- geben könnten und dass diese in geeigneter Form einzubeziehen sein werden. Der Rekurs ist demnach in diesem Punkte gutzuheissen und die Sache zum nochmaligen Entscheid über die Frage der Zulassung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. dd) Gemäss Anklagepunkt 6 soll die Rekursgegnerin den Rekurrenten ver- dächtigt haben, ein Mikrofon in der Wohnung [seiner Ehefrau] versteckt haben, und überdies behauptet haben, er hätte einen Detektivkurs besucht (Urk. 5/1 S. 4 m.H.a. Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 9). Die Vorinstanz begründete die diesbezügliche Nichtzulassung der Anklage zum einen damit, dass es an der Ehrenrührigkeit dieser Aussagen mangle. Ihre Erwägungen, die auf die Aussagen betreffend den Besuch eines Detektivkurses Bezug nehmen (Urk. 4 S. 7 Erw. II.4.3), werden in der Rekursschrift nicht weiter beanstandet. Die Aussagen der Rekursgegnerin, wonach sie nicht wisse, ob der Rekurrent ein Mikrofon in der Wohnung seiner Ehefrau versteckt habe, seien - so die Vorinstanz - ebenfalls nicht ehrenrührig, stünden sie doch in engstem Zu- sammenhang mit den anderen, nicht ehrenrührigen Aussagen der Rekursgegne- rin, wonach der Rekurrent seine Ehefrau ständig überwache und überallhin ver- folge (a.a.O). In der Rekursschrift nimmt der Rekurrent offenbar auf diese Begründung Bezug und führt aus, dass das Verstecken eines Mikrofons zu Überwachungs- zwecken einen Straftatbestand erfülle, dass der entsprechende Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ehrenrührig sei und dieser Vorwurf we- sentlich über den diffusen Vorwurf einer Überwachung hinausgehe, den die Vo- rinstanz als nicht ehrenrührig einstufe. Auch die Möglichkeits- und Frageform än- dere nichts an der Ehrenrührigkeit des Vorwurfs (Urk. 1 S. 4 f.).
- 23 - Ob entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Aussagen im Zusammen- hang mit dem Verstecken eines Mikrofons als ehrenrührig zu betrachten seien, braucht nicht weiter untersucht zu werden, kann doch - wie dies vorstehend unter lit. bb) bezüglich der Anklagepunkte 2 und 3 ausgeführt wurde - darauf hingewie- sen werden, dass die Vorinstanz auch bezüglich des Anklagepunktes 6 hinsicht- lich allfällig objektiv ehrverletzender Äusserungen davon ausging, dass der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB vorliege. Aus dem Wortlaut der be- treffenden Aussage im Einvernahmeprotokoll ("Ich weiss nicht, ob er sogar ein Mikrophon in der Wohnung versteckt hat, ich weiss nicht, wie er dies alles erfah- ren kann.") ergibt sich, dass die Rekursgegnerin den Rekurrenten nicht tatsäch- lich des Versteckens eines Mikrofons beschuldigte, sondern - von dem ihr uner- klärlichen Umstand ausgehend, dass der Rekurrent offenbar über alles Bescheid wusste - eine eher vage Mutmassung in den Raum stellte. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, genügt es im Zusammenhang mit der Berufung auf den Recht- fertigungsgrund gemäss Art. 32 aStGB unter anderem, dass blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (vgl. nebst den bereits erwähnten Entscheiden: Stefan Trechsel, a.a.O., N 4a zu Art. 32 [a]StGB und N 5c zu Art. 173 StGB). ee) Zwar bezieht sich die vorinstanzliche Begründung der Nichtzulassung der Anklage wegen Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 32 aStGB gemäss den diesbezüglichen Erwägungen lediglich auf die Anklagepunkte 1-6 und 8-19 (Urk. 4 S. 4 f. Erw. II.3). Es versteht sich aber ohne Weiteres, dass die identische Begründung auch für den in diesem Zusammenhang nicht aus- drücklich erwähnten Anklagepunkt 7 herangezogen werden kann. Zu den Re- kursvorbringen hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Anklage in diesem Anklagepunkt wurden bereits vorstehend unter Erwägung II.3.b) Ausführungen gemacht und bezüglich eines Teils der Aussagen die verspätete Klageeinleitung festgestellt. Ausserdem wurde erwogen, dass die Ehrenrührigkeit bestimmter Aussagen nicht vorliege. Darüber hinaus kann in Bezug auf die unter Anklage- punkt 7 wiedergegebenen Aussagen der Rekursgegnerin (Urk. 5/1 S. 4 m.H.a. Urk. Urk. 5/2 S. 4 f. Ziff. 12 und S. 5 f. Ziff. 12) im Sinne der vorinstanzlichen Dar- legungen davon ausgegangen werden, dass die Aussagen sachbezogen und
- 24 - durchaus mit der nötigen Zurückhaltung getätigt wurden, der Fragestellung folgten und jedenfalls keinen unnötig ehrverletzenden Charakter aufwiesen. ff) Anklagepunkt 8 beinhaltete zunächst die Aussage der Rekursgegnerin, wonach der Rekurrent - anlässlich des von ihr beschriebenen Vorfalls vom 22. Februar 2006 - während vier Stunden geblieben sei. Sodann gab sie zu Protokoll, ihre Schwester habe sie gebeten zu bleiben, weil der Rekurrent plötzlich gewalt- tätig werden könnte (Urk. 5/1 S. 4 m.H.a. Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 12). Auf diesen Vorwurf nahm die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihren Erwä- gungen, wonach kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei, Bezug und hielt wie- derum fest, aus den übrigen Aussagen der Rekursgegnerin ergebe sich, dass der Rekurrent nicht aus Bosheit, sondern weil er sich nicht von seiner Ehefrau habe lösen können, länger in deren Wohnung habe bleiben wollen (Urk. 4 S. 7 Erw. II.4.4). Mit dem Rekurs wird geltend gemacht, aus Bosheit gehandelt zu haben, stelle kein Merkmal dar, das zwingend Bestandteil einer ehrverletzenden Aussage sein müsse. Ausserdem habe die Vorinstanz die Aussage nicht berücksichtigt, wonach der Rekurrent gebeten worden sei zu bleiben, weil er plötzlich gewalttätig werden könnte. Gewalttätigkeit wäre strafbar - so der Rekurrent - und ihn als ge- walttätig zu bezeichnen bzw. der Gewalttätigkeit zu verdächtigen, sei demzufolge ehrenrührig. Daran ändere auch die Möglichkeits- und Frageform nichts (Urk. 1 S. 5 f.). Auch hier kann die Beurteilung der Frage, ob es an der Ehrenrührigkeit die- ser Aussagen fehle, offen gelassen werden, da sich die auch auf diesen Anklage- punkt erstreckende vorinstanzliche Begründung, wonach ein Rechtfertigungs- grund vorliegt, als zutreffend erweist. Die Rekursgegnerin sagte weder aus, dass der Rekurrent gewalttätig sei noch dass er tatsächlich gewalttätig geworden sei. Der von der Rekursgegnerin für ihr Verbleiben in der Wohnung angegebene Grund stützte sich nach ihrer Aussage vielmehr bloss auf eine von der Ehefrau ausgesprochene Befürchtung bzw. Möglichkeit, der Rekurrent könnte eventuell
- 25 - gewalttätig werden, weshalb sie ihre Schwester vorsichtshalber nicht habe allein lassen wollen. gg) Gemäss den Anklagepunkten 11 und 12 soll die Rekursgegnerin mit ihren Aussagen, sie habe den Rekurrenten am 22. Februar 2006 nach zwei Stun- den aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, bzw. die Ehefrau habe ihn mehr- mals aufgefordert, ihre Wohnung zu verlassen, einen Eindruck zu erwecken ver- sucht haben, der ihn in seiner Ehre verletzt habe (Urk. 5/1 S. 4 f. m.H.a. Urk. 5/2 S. 7 Ziff. 24-25 und S. 8 Ziff. 26). Was den Anklagepunkt 12 betrifft, so wurde bereits vorstehend unter Erw. II.3.b festgehalten, dass die Ehrverletzungsklage in Bezug auf diesen Punkt als verspätet zu betrachten und nicht zuzulassen gewesen wäre. Der Rekurrent be- fasst sich hinsichtlich dieser beiden Anklagepunkte mit der vorinstanzlichen Auf- fassung, es liege keine ehrenrührige Äusserung vor. Die Vorinstanz hielt fest, es ergebe sich aus den andern von der Rekursgegnerin gemachten Aussagen, dass der Rekurrent nicht aus Bosheit, sondern weil er sich nicht von seiner Ehefrau habe lösen können, länger in der Wohnung habe bleiben wollen (Urk. 4 S. 8 Erw. II.4.5). Mit den (sinngemässen) Vorbringen, wonach es nicht erforderlich sei, dass ihm Bosheit vorgeworfen werde, damit eine ehrverletzende Aussage anzunehmen sei (Urk. 1 S. 6), vermag der Rekurrent die vorinstanzliche Begründung allerdings nicht als unzutreffend darzustellen. Den unter beiden Anklagepunkten beanstan- deten Aussagen fehlt es von vornherein am erforderlichen ehrverletzenden Cha- rakter, weshalb die Anklage auch im Anklagepunkt 11 nicht zuzulassen gewesen wäre. Selbst wenn dies nicht zuträfe, müsste der angefochtene Entscheid hin- sichtlich beider Anklagepunkte unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens des er- wähnten Rechtfertigungsgrundes geschützt bzw. der Rekurs abgewiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die betreffenden Aussagen den Rekurrenten in seiner Ehre unnötig verletzten. hh) Gemäss Anklagepunkt 15 wurde der Rekursgegnerin vorgeworfen, sie habe den Rekurrenten mit ihrer Aussage, dass er anderen Leuten auch gedroht habe, in seiner Ehre verletzt (Urk. 5/1 S. 5 m.H.a. Urk. 5/2 S. 9 Ziff. 32).
- 26 - Mit dem Rekurs wird geltend gemacht, die von der Polizei gestellte Frage habe gelautet: "Wurden Sie [von] A. bedroht". Der erste Satz der Antwort habe gelautet: "Nein". Dies - so wiederum der Rekurrent - wäre eine sachliche und umfassende Antwort gewesen, wenn es die Rekursgegnerin dabei hätte bewen- den lassen. Stattdessen habe sie viele weitere Aussagen gemacht und zum Schluss ausgeführt, dass sie Kenntnis habe, dass er anderen Leuten "auch" ge- droht habe. Dadurch sei er unnötigerweise in seiner Ehre verletzt worden (Urk. 1 S. 7). Hinsichtlich des (sinngemässen) Vorwurfs, die fraglichen Aussagen der Re- kursgegnerin hätten nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der ihr ge- stellten Frage gestanden und seien unnötig gewesen, kann auf die vorstehenden Erwägungen II.4.f)cc) verwiesen werden, die in analoger Weise heranzuziehen sind. Die Rekursgegnerin fügte an besagter Protokollstelle durchaus Aussagen bei, die sich auf zuvor gestellte Fragen bezogen und in einem Gesamtzusam- menhang standen. Hingegen gilt auch hier, dass bezüglich des Vorwurfs der Re- kursgegnerin, sie habe davon Kenntnis, dass der Rekurrent auch anderen Leuten gedroht habe, aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob ihre Aussagen gemäss Art. 32 aStGB zu rechtfertigen sind. Zwar gab die Rekursgegnerin zu Protokoll, dass sie selber vom Rekurrenten nicht bedroht wor- den sei, doch wies sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie von ander- weitigen Drohungen Kenntnis habe. Aufgrund der Umstände und insbesondere ih- rer übrigen Aussagen musste davon ausgegangen werden, dass es sich dabei allenfalls wiederum um schwere Drohungen im Sinne von Art. 181 StGB gehan- delt haben könnte, wie dies beispielsweise mit Bezug auf die vorstehenden Aus- führungen zu Anklagepunkt 4 der Fall ist (vgl. auch nachfolgend unter lit. ii). Auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes ist der Rekurs somit gutzuheissen und die Sa- che zur neuerlichen Beurteilung der Zulassungsfrage an die Vorinstanz zurück- zuweisen. ii) In Anklagepunkt 19 warf der Rekurrent der Rekursgegnerin unter ande- rem die folgenden ehrverletzenden Aussagen vor: Sie habe gehört, dass er - der Rekurrent - ihrer Schwester gesagt habe, dass sie umgebracht werde, dass er
- 27 - dies aber nicht selber machen werde, sondern Freunde von ihm. Auch habe sie gehört, wie er gesagt habe, dass er sie in den See werfen werde. Auch ihre Schwester Laura Eva habe weitere solche Drohungen gehört (Urk. 5/1 S. 5 m.H.a. Urk. 5/2 S. 11 Ziff. 40). In der Rekursschrift wird vorgetragen, die von der Polizei gestellte Frage ha- be dahingehend gelautet, ob sie - die Rekursgegnerin - noch etwas beizufügen habe. Es habe für sie überhaupt keine Pflicht und Notwendigkeit bestanden, noch etwas anzufügen. Wenn sie dies aus freien Stücken getan habe, so könne sie dafür nicht den Schutz von Art. 32 aStGB beanspruchen. Aussagen wie diejenige, er hätte seiner Ehefrau gesagt, dass er sie umbringen werde bzw. umbringen las- sen werde, empfinde er eindeutig als unnötig ehrverletzend (Urk. 1 S. 7). Wiederum kann zum Vorwurf, die allenfalls ehrenrührigen Aussagen der Re- kursgegnerin könnten deshalb nicht durch den erwähnten Rechtfertigungsgrund gedeckt sein, weil sie freiwillig und ohne Notwendigkeit erfolgt seien, auf die vor- stehenden Erwägungen II.4.f)cc) verwiesen werden. Hingegen ergibt sich hin- sichtlich des konkreten Inhalts der Aussagen, gemäss welchen der Rekurrent ge- genüber seiner Ehefrau mehrfach unverhohlene Todesdrohungen ausgestossen haben soll, in Übereinstimmung mit den Ausführungen, wie sie hinsichtlich der Anklagepunkte 4 und 15 gemacht wurden, dass die Zubilligung des Rechtferti- gungsgrundes gestützt auf das im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren zur Verfügung stehende Aktenmaterial nicht hinreichend begründet erscheint. Auch in diesem Punkte wird sich die Vorinstanz nach erforderlicher Ergänzung der tat- sächlichen Grundlagen erneut über die Anklagezulassung auszusprechen haben.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben und an die Vorinstanz zur neu- erlichen Beurteilung hinsichtlich der Anklagepunkte 4, 15 und 19 zurückzuwei- sen ist. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte, ist der Rekurs abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
- 28 - II I. Im Rechtsmittelverfahren erfolgen die Auflage der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO). Der Rekurrent beanstandete mit seinem Rekurs den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich 11 der insgesamt 19 Anklagepunkte, wobei er in drei Punkten obsiegte. In Berücksichtigung der Tatsa- che, dass der angefochtene Entscheid bezüglich dreier, gewichtige Vorwürfe ent- haltender Anklagepunkte aufzuheben ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Re- kursverfahrens zur Hälfte dem Rekurrenten aufzuerlegen und zur andern Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Rekurrenten ist eine reduzierte Umtrieb- sentschädigung im Betrage von Fr. 100.-- aus der Staatskasse zuzusprechen. Ei- ne Entschädigungspflicht zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Rekursgegnerin entfällt in Ermangelung erheblicher Umtriebe. Hinsichtlich des vom Rekurrenten gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (und Rechtsverbeiständung; vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 2/6-8) rechtfertigt es sich, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Bezugs der ihm auf- erlegten Kosten Rechnung zu tragen. Seine bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnisse können bereits heute mit der Ansetzung einer herabgesetzten Gerichts- gebühr berücksichtigt werden. Demnach beschliesst das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrich- ters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 5. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache wird mit der Aufforderung an die Vorinstanz zurückgewiesen, unter Berücksichtigung der Rekurserwägungen erneut über die Zulassung der Anklage hinsichtlich der Anklagepunkte 4, 15 und 19 zu befinden. Im Üb- rigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit auf diesen eingetreten wird.
- 29 -
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zur Hälfte dem Rekurrenten auf- erlegt, zur anderen Hälfte auf die Staatskasse genommen.
4. Dem Rekurrenten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- aus der Staatskasse ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rekursparteien sowie − die Vorinstanz (unter Rücksendung ihrer Akten)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.R. Bühlmann versandt am: Anonymisiert am: .................................... von: ......................................... (lic. iur. H.R. Bühlmann)