Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2005 wurde W. H. von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie weiterer De- likte für schuldig befunden und mit 60 Tagen Gefängnis bestraft. Der Vollzug die- ser Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre ange- setzt (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 ordnete die gleiche Be- hörde an, dass der W. H. mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 13. August 2005 (recte: 2003) gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen werde, d.h. dass diese Strafe nachträglich zu vollziehen sei (Urk. 7/13).
E. 2 Mit Telefax vom 20. Dezember 2005 zeigte Rechtsanwalt (RA) X. dem zustän- digen Staatsanwalt an, dass W. H. ihn mit der Wahrnehmung seiner (H.'s) Inter- essen beauftragt habe und dass er eine entsprechende Vollmacht nachreichen werde. Gleichzeitig erklärte RA X., dass er namens seines Klienten sowohl gegen den genannten Strafbefehl auch gegen die erwähnte Widerrufsverfügung Einsprache erhebe. Sodann bat er um Zustellung der Akten zur Einsicht und schloss, dass er nach Einsicht in die Unterlagen und Besprechung mit seinem Klienten entscheiden werde, ob die Einsprache aufrecht erhalten werde (Urk. 7/14/1).
E. 3 Mit Begleitschreiben vom 23. Dezember 2005 reichte RA X. die Vollmacht sei- nes Klienten ein, bekräftigte er die Einsprache-Erklärungen, bat er nochmals um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme und wiederholte er, dass er nach Be- sprechung mit seinem Klienten entscheiden werde, ob an der Einsprache (den Einsprachen) festgehalten werde (Urk. 7/14/3 und 7/14/2).
E. 4 Mit E-Mail vom 4. Januar 2006 bestätigte der zuständige Staatsanwalt gegen- über RA X. den Eingang von Einsprache und Vollmacht. Sodann teilte der Staats- anwalt mit, dass er angesichts der für ihn klaren Rechtslage sowie gestützt auf die Einsprache nicht davon ausgehe, dass der Rechtsbehelf (die Rechtsbehelfe) zu-
- 3 - rück gezogen würde(n). Er werde deshalb die Akten auf den Weg an das Gericht schicken und bitte den Anwalt, diese in etwa einem Monat dort einzuverlangen (Urk. 4/5).
E. 5 Am 5. Januar 2006 übermittelte der Staatsanwalt dem Anwalt (laut Letzterem auf weiteres telefonisches Ersuchen hin; Urk. 1 S. 4 unten / 5 oben) die Akten für fünf Tage zur Einsicht (Urk. 7/14/4).
E. 6 Am 20. Januar 2006 monierte der Staatsanwalt bei RA X. die bis dahin nicht retournierten Akten (Urk. 7/14/5). Gleichentags sandte RA X. die Akten an die Behörde zurück und teilte er ausserdem mit, dass an der Einsprache festgehalten werde und die Begründung dazu in den nächsten Tagen nachgereicht werde (Urk. 7/14/6).
E. 7 Am 23. Januar 2006 überwies der Staatsanwalt die Akten (zusammen mit den Einsprache-Erklärungen) an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (Urk. 7/15).
E. 8 Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 traf der Einzelrichter die Entscheidung, dass auf die (den Strafbefehl ersetzende; § 322 Abs. 2 StPO) Anklage nicht ein- getreten und das bei ihm eingeleitete Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Sodann erklärte der Richter den Strafbefehl vom 16. Dezember 2005 und den Widerrufsentscheid vom 19. Dezember 2005 für rechtskräftig. Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, dass die Einsprache aufgrund fehlender Nennung der Abänderungsanträge den Voraussetzungen von § 321 Abs. 1 und 2 StPO nicht genüge (Urk. 6).
E. 9 Vorinstanz und Staatanwaltschaft haben auf eine Beantwortung des Rekurses verzichtet (Urk. 9 und 11).
- 4 - II. Einsprache gegen den Strafbefehl 1.a) Der Verteidiger des Rekurrenten ist offenbar vorab der Meinung, § 321 StPO, und insbesondere dessen zweiter Absatz, sei - an sich - unklar bzw. dürfe nicht streng ausgelegt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ei- nen Vergleich zum per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 414 Abs. 4 StPO ge- zogen, wonach der Berufungskläger binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids schriftlich seine Beanstandungen zu benennen hat (Urk. 6 S. 3 / 4). In Analogie dazu hält sie auch die Stellung der Abänderungsanträge im Sinne von § 321 Abs. 2 StPO - innert der in Abs. 1 dieser Bestimmung statuierten Frist - für zwingend bzw. für ein Gültigkeitserfordernis der Einsprache.
b) Nach Auffassung des Rekurrenten ist dieser Vergleich nicht angebracht. Er lässt einwenden, dass "vor dem eigentlichen Berufungsverfahren dem künftigen Appellanten und insbesondere seinem Vertreter infolge Schriftenwechsel (i.d.R. mehrere) und durchgeführter Hauptverhandlung der gesamte Prozessstoff hin- länglich bekannt" sei. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren werde im Strafbe- fehlsverfahren anwaltlicher Beistand in der Regel erst nach Erlass des Strafbe- fehls und / oder allfälligen Verfügungen beigezogen. Und es sei auch festzustel- len, dass beim Berufungsverfahren die Beanstandungen erst nach Ablauf der 10- tägigen Berufungsfrist zu nennen seien, wobei der gesamte Prozessstoff bereits bekannt sei. Im Gegensatz dazu sei die Begründung eines Strafbefehls rudimen- tär gehalten und ohne Kenntnis der Untersuchungsakten nicht weiter nachvoll- ziehbar. Aus der Einsprache gegen einen Strafbefehl gehe sodann - sofern sie nicht begründet werde - unmissverständlich hervor, dass der Strafbefehl insge- samt aufgehoben werden solle, und nicht nur Kosten- und Entschädigungs- und Nebenfolgen bemängelt würden.
c) Die Absätze 1 und 2 von § 321 StPO in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung lauten wie folgt:
- 5 - Binnen zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung können der Bestrafte, der Leitende Staatsanwalt und der Geschädigte gegen den Strafbefehl beim zuständigen Staatsanwalt zuhanden des Einzelrichters Einsprache erheben. Mit ihr müssen die Abänderungsanträge verbunden werden.
d) Das Obergericht hat in einem früheren Beschluss bereits klar gestellt, dass nach dem jetzt (seit 1. Januar 2005) geltenden Recht die Abänderungsanträge zwingend mit der Einsprache (gegen einen Strafbefehl) verbunden werden müs- sen, und das innert der in § 321 Abs. 1 StPO statuierten zehntägigen Frist (Be- schluss vom 15. Oktober 2005 in Sachen N. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, UK050161). In jenem Beschluss wurde Folgendes erwogen: "II.2.c) [...] Wenn Abs. 1 von § 321 StPO statuiert, dass die Einsprache ge- gen einen Strafbefehl binnen zehn Tagen (nach dessen schriftlichen Mittei- lung) erhoben werden müsse, und im direkt anschliessenden zweiten Be- stimmungsabsatz gesagt wird, dass „mit ihr“, d.h. mit der Einsprache, die Abänderungsanträge verbunden werden müssten, stellt das Gesetz offen- sichtlich klar, dass die Abänderungsanträge zusammen bzw. zugleich mit der Einsprache gestellt werden müssen und mithin beides zusammen in- nert der zehntägigen Frist erfolgen muss. Das Gleiche galt schon unter dem früheren Recht, allerdings mit dem Unterschied, dass damals die Abände- rungsanträge mit der Einsprache lediglich verbunden werden „sollten“ und diese Aufforderung somit früher den Charakter einer blossen Ordnungsvor- schrift hatte. Nach dem neuen Recht müssen die Abänderungsanträge mit der Einsprache verbunden werden, und das eben - selbstverständlich - in- nert der zehntägigen Frist. Aus dem Umstand, dass der frühere § 321 StPO in der neuen Fassung in drei Absätze gegliedert worden ist, lässt sich nichts Anderes herleiten. Richtig ist, dass Abs. 1 von § 321 StPO nicht festlegt, dass die Einsprache die Abänderungsanträge enthalten müsse. [... Doch] genau das verlangt mit einer Klarheit ohnegleichen der direkt anschliessen- de Absatz 2 der fraglichen Bestimmung. Für diese Feststellung bedarf es keiner Anlehnung an den bzw. keiner Analogieschlüsse aus dem neuen, das Rechtsmittel der Berufung betreffenden § 414 Abs. 4 StPO. Die jetzige Ver- pflichtung, zusammen / zugleich / gleichzeitig mit der Erhebung der Einsprache gegen einen Strafbefehl - innert der zehntägigen Frist - die Ab- änderungsanträge zu stellen, ergibt sich direkt und ohne Weiteres aus den Absätzen 1 und 2 des § 321 StPO. [...] In Übereinstimmung mit der darge- stellten Rechtsauffassung und absolut korrekt hat die Staatsanwaltschaft den Rekurrenten daher im Strafbefehl [...] wie folgt über das Rechtsmittel gegen ihren Entscheid belehrt [...]:
- 6 - Gegen diesen Strafbefehl kann binnen 10 Tagen, vom Datum der schriftli- chen Mitteilung an gerechnet, (...) schriftlich Einsprache mit Angabe der Abänderungsanträge erhoben werden. (...) [...]
d) Dass das Stellen bzw. Formulieren der Abänderungsanträge nach dem neuen Recht zwingend erforderlich ist, ergibt sich ebenso eindeutig aus dem heutigen Imperativ in Abs. 2 von § 321 StPO („müssen", statt - wie vorher - nur „sollen“). [...] Niklaus Schmid vertritt in der 4. Auflage seines die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen der Strafprozessgesetzgebung bereits berücksichtigenden Lehrbuches zum Strafprozessrecht immerhin die Auffassung, es sei zu erwarten, „dass diese Neuerung im Zürcher System, das keinen Anwaltszwang kennt und bisher grundsätzlich dem betroffenen Bürger das Wahren seiner Rechte ohne Beachtung allzu rigider Formen zu- gestand, zu Schwierigkeiten führen wird“, und meint, dass beim Fehlen von Abänderungsanträgen die Staatsanwaltschaft hierzu eine Nachfrist zu set- zen oder bei offensichtlich unbeholfenen Verfahrensbeteiligten z.B. in Form einer Befragung nach deren Absichten zu fragen habe (Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 915). Das Postulat zur Setzung einer Nachfrist etc. bei fehlenden Abänderungsanträgen formuliert Schmid zwar allgemein, aber aus dem Kontext ergibt sich klar, dass er diesen - aus der richterlichen Für- sorgepflicht abgeleiteten (a.a.O., FN 94) - Vorbehalt für nicht anwaltlich ver- tretene Beschuldigte macht. Wie es sich in solchen Fällen verhält, ist heute nicht zu prüfen bzw. zu entscheiden. Vorliegend hatte der Rekurrent am Ta- ge der untersuchungsrichterlichen Einvernahme [... einen ...] Vertreter man- datiert [...]. Dieser hatte erkennen müssen, dass - wie vorstehend dargetan - die Abänderungsanträge zwingend zusammen mit der Einsprache innert der zehntägigen Frist einzureichen waren. Das gleichzeitige (zusammen mit der Einspracheerklärung) Stellen der Abänderungsanträge ist also nach dem neuen Recht ein Gültigkeitserfordernis für die Einsprache. Und insoweit be- steht tatsächlich eine Analogie zur neuen Bestimmung § 414 Abs. 4 StPO zum Rechtsmittel der Berufung. Diese Gesetzesnorm verlangt die „Nennung der Beanstandungen“, d.h. sinngemäss ebenfalls das Stellen der „Abände- rungsanträge“. Das Obergericht hat mittlerweile entschieden, dass jedenfalls das gänzliche Unterlassen der Benennung der Beanstandungen innert der dafür laufenden Frist das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge habe (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2005 in Sachen M.P. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, SB050180). Das Gleiche muss nach dem Gesagten unter dem neuen Recht auch für die Einsprache bzw. das Stellen der Abänderungsanträge gelten." Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bun- desgericht abgewiesen worden (1P.777/2005).
- 7 -
e) Die eben zitierten Erwägungen gelten allesamt auch im vorliegenden Fall. Der Einwand des Rekurrenten, dass der Vergleich der Vorinstanz "mit der Revision des Berufungsverfahrens" nicht angebracht sei, geht demnach fehl. Nicht zu hel- fen vermag dem Rekurrenten auch das Vorbringen, dass im Strafbefehlsverfahren anwaltlicher Beistand in der Regel erst nach Erlass des Strafbefehls und / oder allfälliger Verfügungen beigezogen werde. Der Gesetzgeber hat für die Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl eine 10-tägige Frist angesetzt und (neu) statuiert, dass (innert dieser) Frist die Abänderungsanträge mit der Einsprache verbunden werden müssen. Damit ist es Sache des (mit dem Straf- befehl) Verurteilten, einen allfälligen Anwalt so rechtzeitig zu mandatieren, dass die Erfordernisse betreffend Frist und Form gemäss § 321 Abs. 1 und 2 StPO eingehalten werden können. Diese Erfordernisse sind keineswegs derart streng bzw. fast nicht zu erfüllen, wie der Rekurrent sinngemäss geltend machen lässt. Zur Ermittlung, inwiefern bzw. inwieweit hinsichtlich den einfachen Anordnungen im Strafbefehl vom 16. Dezember 2005 Abänderungsanträge gestellt werden wollten / sollten, sowie zu deren Formulierung bedurfte es keiner besonderen Aufwendungen. Es war praktisch nur zu erklären, ob der Rekurrent einen, mehre- re oder alle Schuldsprüche und / oder (nur) die Strafzumessung anfechte. Eine nähere Begründung der Einsprache innert Frist verlangt das Gesetz nicht, und eine solche war mithin nicht zu erarbeiten. Für die Stellung der Abänderungsan- träge ist eine nähere Aktenkenntnis nicht erforderlich. Wenn etwa ein Verurteilter erst kurz vor Ablauf dieser Frist einen Anwalt einschaltet und eine Akteneinsicht- nahme vor Ablauf der Frist durch diesen nicht mehr erfolgen kann, ist und bleibt die Stellung der Abänderungsanträge (innert Frist) dennoch Gültigkeitserfordernis für die Einsprache gegen einen Strafbefehl.
2. Der Rekurrent hat den Strafbefehl am 16. Dezember 2005 in Empfang genom- men (Urk. 7/12 S. 3). Die zehntägige Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) begann folglich am
17. Dezember 2005 zu laufen und endete am Montag, dem 16. Januar 2006. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit seiner Einsprache während dieser Frist keine Abänderungsanträge gestellt (verbunden) hat. Er hat damit den Rechtsbe- helf nicht formrichtig bzw. formgültig erhoben.
- 8 -
3. Der Rekurrent bzw. sein Verteidiger nimmt nun allerdings für sich in Anspruch, er habe aufgrund einer "klaren und unmissverständlichen Mitteilung des Staats- anwalts", welcher den Strafbefehl (und die Widerrufsverfügung) erlassen hatte, davon ausgehen dürfen, dass bei der konkreten "Konstellation" eine Nachrei- chung der Abänderungsanträge vor Gericht möglich sein müsste. Er beruft sich für diesen Einwand auf das eingangs unter Ziffer I./4. beschriebene E-Mail und auf angebliche weitere Äusserungen des zuständigen Staatsanwalts betreffend das Stellen von Abänderungsanträgen (Urk. 1 S. 4). Weder der eine noch der an- dere Aspekt vermag ihm zu helfen. § 321 Abs. 2 StPO (in der Fassung seit 1. Ja- nuar 2005) statuiert absolut klar, dass mit der Einsprache die Abänderungsanträ- ge verbunden werden müssen, und das innert der 10-tägigen Einsprachefrist (Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1). Sodann hatte der Verteidiger den Erhalt der Akten nach diesbezüglichem Insistieren tatsächlich erwirkt und standen diesem die Akten vom 5. bis 20. Januar 2006 - und also während der gesamten im Jahr 2006 noch laufenden Einsprache-Restfrist (9. bis 16. Januar) - zur Verfügung. Dass die Besprechung (des Verteidigers) mit dem Rekurrenten "jedoch erst in der Woche 3 [des Jahres 2006] durchgeführt" werden konnte (Urk. 1 S. 5, Ziffer 10), ist irrelevant. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, der den Verteidiger ge- hindert haben könnte, hinsichtlich den einfachen Anordnungen im Strafbefehl vom
16. Dezember 2005 - mit Aktenkenntnis - innert Frist die von § 321 Abs. 2 StPO verlangten Abänderungsanträge zu stellen. Die Nichtzulassung der (den Strafbe- fehl ersetzenden) Anklage durch die Vorinstanz mangels Vorliegens einer gültigen Einsprache ist damit nicht zu beanstanden. Der Rekurs stellt sich mithin insoweit als unbegründet dar und ist in diesem Punkte abzuweisen. Auf die Vorbringen des Rekurrenten betreffend die Vorgänge "nach Eingang und Kenntnisnahme der Überweisungsverfügung" (Urk. 1 S. 5, Ziffern 11 und 12) ist nicht weiter einzuge- hen. Die Unterlassung (des Stellens von Abänderungsanträgen) liess sich zu je- nem Zeitpunkt, nach erfolgtem Fristablauf, nicht mehr gut machen. Was daran unfair sein soll, wenn eine offensichtlich die gesetzlichen Anforderungen nicht er- füllende Anfechtungseingabe nicht anerkannt wird, ist nicht ersichtlich.
- 9 - III. Einsprache gegen die Widerrufs-Verfügung
1. Der Rekurrent hatte mit Eingaben seines Verteidigers vom 20. Dezember und
23. Dezember 2005 gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. De- zember 2005 als auch Einsprache gegen die Widerrufsverfügung vom 19. De- zember 2005 erheben lassen (Urk. 7/14/1 und 7/14/2). Eine solche Verfügung ist in der Tat auf dem gleichen Weg weiterziehbar, wie der ihr zugrunde liegende Strafbefehl. In Verfügungen dieser Art ist daher die gleiche Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen wie in den Strafbefehl, und den Parteien sowie dem Leitenden Staatsanwalt ist dementsprechend eine 10-tägige Einsprachefrist anzusetzen (dazu: Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Unter- suchungsführung, Ziffer 48.13, S. 219).
2. Die Staatsanwaltschaft hat die fragliche Widerrufsverfügung mit nachstehender Rechtsmittelbelehrung versehen (Urk. 7/11/13): Gegen diese Verfügung kann - auch bei Anerkennung des nacherwähnten Strafbefehls - innert 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, vom Bestraften und der Leitung der Staatsanwaltschaft bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat Einsprache erhoben werden, welche zu begründen ist und die Änderungsanträge zu enthalten hat. Eine Einsprache gegen den Strafbefehl gilt auch als Einsprache gegen diese Verfügung.
3. Nach dem vorstehend unter Ziffer III./1. Gesagten ist eine solche Verfügung auf dem gleichen Weg weiterziehbar, wie der ihr zugrunde liegende Strafbefehl, also mit der Einsprache nach Massgabe von § 321 StPO. Diese Bestimmung verlangt nicht, dass die Einsprache (als Rechtsbehelf) begründet werden muss. Damit kann - insoweit entgegen der Rechtsmittelbelehrung - eine (eigentliche) Begrün- dung bei einer Einsprache gegen eine Widerrufsverfügung (auch) nicht verlangt werden. Hingegen wird die Stellung von Abänderungsanträgen - analog - auf den ersten Blick mit Recht gefordert. Bei näherer Betrachtung erscheint dieses Ver-
- 10 - langen indessen bei einer derartigen Verfügung als nicht haltbar. Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern vom von einer solchen Verfügung Betroffenen, über die Op- ponierung gegen die Entscheidung hinaus bzw. daneben, noch die Formulierung eines konkreten Abänderungsantrages erwartet werden kann. Anders als beim Strafbefehl, mit welchem verschiedene Anordnungen getroffen werden (betreffend Schuldpunkt, Strafzumessung, Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges, etc.), beschränkt sich eine Widerrufsverfügung auf eine (einzige) Entscheidung (allenfalls immerhin bezüglich mehrerer früherer Verurteilungen). Der Verurteilte, der gegen eine Widerrufsverfügung Einsprache erhebt, will doch wohl immer (an Stelle des Widerrufs) eine "mildere Entscheidung" erwirken. Von ihm zu verlangen, dass er sich erklären müsse, welche Änderung er konkret be- antrage - Verzicht auf den Widerruf oder Anordnung einer (welcher) Ersatzmass- nahme - ginge zu weit. Der zweite Absatz von § 321 StPO ist daher auf Verfü- gungen dieser Art nicht zur Anwendung zu bringen und also zu entscheiden, dass im Hinblick auf solche Verfügungen die reine Einspracheerhebung bzw. - erklärung genügt, d.h. mit der Einsprache keine Abänderungsanträge "zu verbin- den" sind.
4. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung über das Schicksal der ge- gen die Widerrufsverfügung erhobenen Einsprache keine klare Aussage getrof- fen. Sie hat im ersten Absatz von Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs nur eine Ent- scheidung betreffend die Einsprache gegen den Strafbefehl gefasst, indem sie die definitive Nichtzulassung der (den Strafbefehl ersetzenden; § 322 Abs. 2 StPO) Anklage angeordnet hat. Bezüglich der Einsprache gegen die Widerrufsverfügung hat sie sich darauf beschränkt, diese Entscheidung (vom 19. Dezember 2005) als rechtskräftig zu erklären. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit diese - letztere - Anordnung aufzuheben und ist die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Widerrufsverfü- gung vom 19. Dezember 2005 an die Vorinstanz zurück zu weisen.
- 11 - IV. Der Rekurrent unterliegt nach dem Gesagten mit seinem Rekurs im Hinblick auf den Strafbefehl und obsiegt mit dem Rechtsmittel hinsichtlich der Widerrufsverfü- gung, mit Bezug auf Letztere jedoch aus anderen als von ihm mit dem Rekurs vorgebrachten Gründen. Es erscheint unter diesen Umständen als sachgerecht, die Kosten des Rekursverfahrens zu zwei Dritteln dem Rekurrenten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Re- kurrenten eine reduzierte Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der zweite Absatz von Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezir- kes Zürich vom 2. Februar 2006 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "1. (...) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro-Nr. B-2, Unt.-Nr. 05/06190, vom 16. Dezember 2005 ist demgemäss rechtskräf- tig."
- Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Dezember 2005 betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurück gewiesen.
- Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. - 12 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 266.00 Schreibgebühren Fr. 57.00 Zustellgebühren Fr. Telefon
- Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Rekurrenten auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen.
- Dem Rekurrenten wird für das Rekursverfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 200.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Verteidiger des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des (cid:0) Rekurrenten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (cid:0) den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung (cid:0) der beigezogenen Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK060094/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter lic.iur. R. Naef und lic.iur. Th. Meyer sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 2. Juni 2006 in Sachen W. H., Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstr. 55, 8004 Zürich, Rekursgegnerin betreffend Einsprache Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 2. Februar 2006, GG060063
- 2 - Das Gericht erwägt: I .
1. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2005 wurde W. H. von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie weiterer De- likte für schuldig befunden und mit 60 Tagen Gefängnis bestraft. Der Vollzug die- ser Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre ange- setzt (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 ordnete die gleiche Be- hörde an, dass der W. H. mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 13. August 2005 (recte: 2003) gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen werde, d.h. dass diese Strafe nachträglich zu vollziehen sei (Urk. 7/13).
2. Mit Telefax vom 20. Dezember 2005 zeigte Rechtsanwalt (RA) X. dem zustän- digen Staatsanwalt an, dass W. H. ihn mit der Wahrnehmung seiner (H.'s) Inter- essen beauftragt habe und dass er eine entsprechende Vollmacht nachreichen werde. Gleichzeitig erklärte RA X., dass er namens seines Klienten sowohl gegen den genannten Strafbefehl auch gegen die erwähnte Widerrufsverfügung Einsprache erhebe. Sodann bat er um Zustellung der Akten zur Einsicht und schloss, dass er nach Einsicht in die Unterlagen und Besprechung mit seinem Klienten entscheiden werde, ob die Einsprache aufrecht erhalten werde (Urk. 7/14/1).
3. Mit Begleitschreiben vom 23. Dezember 2005 reichte RA X. die Vollmacht sei- nes Klienten ein, bekräftigte er die Einsprache-Erklärungen, bat er nochmals um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme und wiederholte er, dass er nach Be- sprechung mit seinem Klienten entscheiden werde, ob an der Einsprache (den Einsprachen) festgehalten werde (Urk. 7/14/3 und 7/14/2).
4. Mit E-Mail vom 4. Januar 2006 bestätigte der zuständige Staatsanwalt gegen- über RA X. den Eingang von Einsprache und Vollmacht. Sodann teilte der Staats- anwalt mit, dass er angesichts der für ihn klaren Rechtslage sowie gestützt auf die Einsprache nicht davon ausgehe, dass der Rechtsbehelf (die Rechtsbehelfe) zu-
- 3 - rück gezogen würde(n). Er werde deshalb die Akten auf den Weg an das Gericht schicken und bitte den Anwalt, diese in etwa einem Monat dort einzuverlangen (Urk. 4/5).
5. Am 5. Januar 2006 übermittelte der Staatsanwalt dem Anwalt (laut Letzterem auf weiteres telefonisches Ersuchen hin; Urk. 1 S. 4 unten / 5 oben) die Akten für fünf Tage zur Einsicht (Urk. 7/14/4).
6. Am 20. Januar 2006 monierte der Staatsanwalt bei RA X. die bis dahin nicht retournierten Akten (Urk. 7/14/5). Gleichentags sandte RA X. die Akten an die Behörde zurück und teilte er ausserdem mit, dass an der Einsprache festgehalten werde und die Begründung dazu in den nächsten Tagen nachgereicht werde (Urk. 7/14/6).
7. Am 23. Januar 2006 überwies der Staatsanwalt die Akten (zusammen mit den Einsprache-Erklärungen) an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (Urk. 7/15).
8. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 traf der Einzelrichter die Entscheidung, dass auf die (den Strafbefehl ersetzende; § 322 Abs. 2 StPO) Anklage nicht ein- getreten und das bei ihm eingeleitete Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Sodann erklärte der Richter den Strafbefehl vom 16. Dezember 2005 und den Widerrufsentscheid vom 19. Dezember 2005 für rechtskräftig. Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, dass die Einsprache aufgrund fehlender Nennung der Abänderungsanträge den Voraussetzungen von § 321 Abs. 1 und 2 StPO nicht genüge (Urk. 6).
9. Vorinstanz und Staatanwaltschaft haben auf eine Beantwortung des Rekurses verzichtet (Urk. 9 und 11).
- 4 - II. Einsprache gegen den Strafbefehl 1.a) Der Verteidiger des Rekurrenten ist offenbar vorab der Meinung, § 321 StPO, und insbesondere dessen zweiter Absatz, sei - an sich - unklar bzw. dürfe nicht streng ausgelegt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ei- nen Vergleich zum per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 414 Abs. 4 StPO ge- zogen, wonach der Berufungskläger binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids schriftlich seine Beanstandungen zu benennen hat (Urk. 6 S. 3 / 4). In Analogie dazu hält sie auch die Stellung der Abänderungsanträge im Sinne von § 321 Abs. 2 StPO - innert der in Abs. 1 dieser Bestimmung statuierten Frist - für zwingend bzw. für ein Gültigkeitserfordernis der Einsprache.
b) Nach Auffassung des Rekurrenten ist dieser Vergleich nicht angebracht. Er lässt einwenden, dass "vor dem eigentlichen Berufungsverfahren dem künftigen Appellanten und insbesondere seinem Vertreter infolge Schriftenwechsel (i.d.R. mehrere) und durchgeführter Hauptverhandlung der gesamte Prozessstoff hin- länglich bekannt" sei. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren werde im Strafbe- fehlsverfahren anwaltlicher Beistand in der Regel erst nach Erlass des Strafbe- fehls und / oder allfälligen Verfügungen beigezogen. Und es sei auch festzustel- len, dass beim Berufungsverfahren die Beanstandungen erst nach Ablauf der 10- tägigen Berufungsfrist zu nennen seien, wobei der gesamte Prozessstoff bereits bekannt sei. Im Gegensatz dazu sei die Begründung eines Strafbefehls rudimen- tär gehalten und ohne Kenntnis der Untersuchungsakten nicht weiter nachvoll- ziehbar. Aus der Einsprache gegen einen Strafbefehl gehe sodann - sofern sie nicht begründet werde - unmissverständlich hervor, dass der Strafbefehl insge- samt aufgehoben werden solle, und nicht nur Kosten- und Entschädigungs- und Nebenfolgen bemängelt würden.
c) Die Absätze 1 und 2 von § 321 StPO in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung lauten wie folgt:
- 5 - Binnen zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung können der Bestrafte, der Leitende Staatsanwalt und der Geschädigte gegen den Strafbefehl beim zuständigen Staatsanwalt zuhanden des Einzelrichters Einsprache erheben. Mit ihr müssen die Abänderungsanträge verbunden werden.
d) Das Obergericht hat in einem früheren Beschluss bereits klar gestellt, dass nach dem jetzt (seit 1. Januar 2005) geltenden Recht die Abänderungsanträge zwingend mit der Einsprache (gegen einen Strafbefehl) verbunden werden müs- sen, und das innert der in § 321 Abs. 1 StPO statuierten zehntägigen Frist (Be- schluss vom 15. Oktober 2005 in Sachen N. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, UK050161). In jenem Beschluss wurde Folgendes erwogen: "II.2.c) [...] Wenn Abs. 1 von § 321 StPO statuiert, dass die Einsprache ge- gen einen Strafbefehl binnen zehn Tagen (nach dessen schriftlichen Mittei- lung) erhoben werden müsse, und im direkt anschliessenden zweiten Be- stimmungsabsatz gesagt wird, dass „mit ihr“, d.h. mit der Einsprache, die Abänderungsanträge verbunden werden müssten, stellt das Gesetz offen- sichtlich klar, dass die Abänderungsanträge zusammen bzw. zugleich mit der Einsprache gestellt werden müssen und mithin beides zusammen in- nert der zehntägigen Frist erfolgen muss. Das Gleiche galt schon unter dem früheren Recht, allerdings mit dem Unterschied, dass damals die Abände- rungsanträge mit der Einsprache lediglich verbunden werden „sollten“ und diese Aufforderung somit früher den Charakter einer blossen Ordnungsvor- schrift hatte. Nach dem neuen Recht müssen die Abänderungsanträge mit der Einsprache verbunden werden, und das eben - selbstverständlich - in- nert der zehntägigen Frist. Aus dem Umstand, dass der frühere § 321 StPO in der neuen Fassung in drei Absätze gegliedert worden ist, lässt sich nichts Anderes herleiten. Richtig ist, dass Abs. 1 von § 321 StPO nicht festlegt, dass die Einsprache die Abänderungsanträge enthalten müsse. [... Doch] genau das verlangt mit einer Klarheit ohnegleichen der direkt anschliessen- de Absatz 2 der fraglichen Bestimmung. Für diese Feststellung bedarf es keiner Anlehnung an den bzw. keiner Analogieschlüsse aus dem neuen, das Rechtsmittel der Berufung betreffenden § 414 Abs. 4 StPO. Die jetzige Ver- pflichtung, zusammen / zugleich / gleichzeitig mit der Erhebung der Einsprache gegen einen Strafbefehl - innert der zehntägigen Frist - die Ab- änderungsanträge zu stellen, ergibt sich direkt und ohne Weiteres aus den Absätzen 1 und 2 des § 321 StPO. [...] In Übereinstimmung mit der darge- stellten Rechtsauffassung und absolut korrekt hat die Staatsanwaltschaft den Rekurrenten daher im Strafbefehl [...] wie folgt über das Rechtsmittel gegen ihren Entscheid belehrt [...]:
- 6 - Gegen diesen Strafbefehl kann binnen 10 Tagen, vom Datum der schriftli- chen Mitteilung an gerechnet, (...) schriftlich Einsprache mit Angabe der Abänderungsanträge erhoben werden. (...) [...]
d) Dass das Stellen bzw. Formulieren der Abänderungsanträge nach dem neuen Recht zwingend erforderlich ist, ergibt sich ebenso eindeutig aus dem heutigen Imperativ in Abs. 2 von § 321 StPO („müssen", statt - wie vorher - nur „sollen“). [...] Niklaus Schmid vertritt in der 4. Auflage seines die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen der Strafprozessgesetzgebung bereits berücksichtigenden Lehrbuches zum Strafprozessrecht immerhin die Auffassung, es sei zu erwarten, „dass diese Neuerung im Zürcher System, das keinen Anwaltszwang kennt und bisher grundsätzlich dem betroffenen Bürger das Wahren seiner Rechte ohne Beachtung allzu rigider Formen zu- gestand, zu Schwierigkeiten führen wird“, und meint, dass beim Fehlen von Abänderungsanträgen die Staatsanwaltschaft hierzu eine Nachfrist zu set- zen oder bei offensichtlich unbeholfenen Verfahrensbeteiligten z.B. in Form einer Befragung nach deren Absichten zu fragen habe (Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 915). Das Postulat zur Setzung einer Nachfrist etc. bei fehlenden Abänderungsanträgen formuliert Schmid zwar allgemein, aber aus dem Kontext ergibt sich klar, dass er diesen - aus der richterlichen Für- sorgepflicht abgeleiteten (a.a.O., FN 94) - Vorbehalt für nicht anwaltlich ver- tretene Beschuldigte macht. Wie es sich in solchen Fällen verhält, ist heute nicht zu prüfen bzw. zu entscheiden. Vorliegend hatte der Rekurrent am Ta- ge der untersuchungsrichterlichen Einvernahme [... einen ...] Vertreter man- datiert [...]. Dieser hatte erkennen müssen, dass - wie vorstehend dargetan - die Abänderungsanträge zwingend zusammen mit der Einsprache innert der zehntägigen Frist einzureichen waren. Das gleichzeitige (zusammen mit der Einspracheerklärung) Stellen der Abänderungsanträge ist also nach dem neuen Recht ein Gültigkeitserfordernis für die Einsprache. Und insoweit be- steht tatsächlich eine Analogie zur neuen Bestimmung § 414 Abs. 4 StPO zum Rechtsmittel der Berufung. Diese Gesetzesnorm verlangt die „Nennung der Beanstandungen“, d.h. sinngemäss ebenfalls das Stellen der „Abände- rungsanträge“. Das Obergericht hat mittlerweile entschieden, dass jedenfalls das gänzliche Unterlassen der Benennung der Beanstandungen innert der dafür laufenden Frist das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge habe (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2005 in Sachen M.P. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, SB050180). Das Gleiche muss nach dem Gesagten unter dem neuen Recht auch für die Einsprache bzw. das Stellen der Abänderungsanträge gelten." Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bun- desgericht abgewiesen worden (1P.777/2005).
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e) Die eben zitierten Erwägungen gelten allesamt auch im vorliegenden Fall. Der Einwand des Rekurrenten, dass der Vergleich der Vorinstanz "mit der Revision des Berufungsverfahrens" nicht angebracht sei, geht demnach fehl. Nicht zu hel- fen vermag dem Rekurrenten auch das Vorbringen, dass im Strafbefehlsverfahren anwaltlicher Beistand in der Regel erst nach Erlass des Strafbefehls und / oder allfälliger Verfügungen beigezogen werde. Der Gesetzgeber hat für die Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl eine 10-tägige Frist angesetzt und (neu) statuiert, dass (innert dieser) Frist die Abänderungsanträge mit der Einsprache verbunden werden müssen. Damit ist es Sache des (mit dem Straf- befehl) Verurteilten, einen allfälligen Anwalt so rechtzeitig zu mandatieren, dass die Erfordernisse betreffend Frist und Form gemäss § 321 Abs. 1 und 2 StPO eingehalten werden können. Diese Erfordernisse sind keineswegs derart streng bzw. fast nicht zu erfüllen, wie der Rekurrent sinngemäss geltend machen lässt. Zur Ermittlung, inwiefern bzw. inwieweit hinsichtlich den einfachen Anordnungen im Strafbefehl vom 16. Dezember 2005 Abänderungsanträge gestellt werden wollten / sollten, sowie zu deren Formulierung bedurfte es keiner besonderen Aufwendungen. Es war praktisch nur zu erklären, ob der Rekurrent einen, mehre- re oder alle Schuldsprüche und / oder (nur) die Strafzumessung anfechte. Eine nähere Begründung der Einsprache innert Frist verlangt das Gesetz nicht, und eine solche war mithin nicht zu erarbeiten. Für die Stellung der Abänderungsan- träge ist eine nähere Aktenkenntnis nicht erforderlich. Wenn etwa ein Verurteilter erst kurz vor Ablauf dieser Frist einen Anwalt einschaltet und eine Akteneinsicht- nahme vor Ablauf der Frist durch diesen nicht mehr erfolgen kann, ist und bleibt die Stellung der Abänderungsanträge (innert Frist) dennoch Gültigkeitserfordernis für die Einsprache gegen einen Strafbefehl.
2. Der Rekurrent hat den Strafbefehl am 16. Dezember 2005 in Empfang genom- men (Urk. 7/12 S. 3). Die zehntägige Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) begann folglich am
17. Dezember 2005 zu laufen und endete am Montag, dem 16. Januar 2006. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit seiner Einsprache während dieser Frist keine Abänderungsanträge gestellt (verbunden) hat. Er hat damit den Rechtsbe- helf nicht formrichtig bzw. formgültig erhoben.
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3. Der Rekurrent bzw. sein Verteidiger nimmt nun allerdings für sich in Anspruch, er habe aufgrund einer "klaren und unmissverständlichen Mitteilung des Staats- anwalts", welcher den Strafbefehl (und die Widerrufsverfügung) erlassen hatte, davon ausgehen dürfen, dass bei der konkreten "Konstellation" eine Nachrei- chung der Abänderungsanträge vor Gericht möglich sein müsste. Er beruft sich für diesen Einwand auf das eingangs unter Ziffer I./4. beschriebene E-Mail und auf angebliche weitere Äusserungen des zuständigen Staatsanwalts betreffend das Stellen von Abänderungsanträgen (Urk. 1 S. 4). Weder der eine noch der an- dere Aspekt vermag ihm zu helfen. § 321 Abs. 2 StPO (in der Fassung seit 1. Ja- nuar 2005) statuiert absolut klar, dass mit der Einsprache die Abänderungsanträ- ge verbunden werden müssen, und das innert der 10-tägigen Einsprachefrist (Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1). Sodann hatte der Verteidiger den Erhalt der Akten nach diesbezüglichem Insistieren tatsächlich erwirkt und standen diesem die Akten vom 5. bis 20. Januar 2006 - und also während der gesamten im Jahr 2006 noch laufenden Einsprache-Restfrist (9. bis 16. Januar) - zur Verfügung. Dass die Besprechung (des Verteidigers) mit dem Rekurrenten "jedoch erst in der Woche 3 [des Jahres 2006] durchgeführt" werden konnte (Urk. 1 S. 5, Ziffer 10), ist irrelevant. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, der den Verteidiger ge- hindert haben könnte, hinsichtlich den einfachen Anordnungen im Strafbefehl vom
16. Dezember 2005 - mit Aktenkenntnis - innert Frist die von § 321 Abs. 2 StPO verlangten Abänderungsanträge zu stellen. Die Nichtzulassung der (den Strafbe- fehl ersetzenden) Anklage durch die Vorinstanz mangels Vorliegens einer gültigen Einsprache ist damit nicht zu beanstanden. Der Rekurs stellt sich mithin insoweit als unbegründet dar und ist in diesem Punkte abzuweisen. Auf die Vorbringen des Rekurrenten betreffend die Vorgänge "nach Eingang und Kenntnisnahme der Überweisungsverfügung" (Urk. 1 S. 5, Ziffern 11 und 12) ist nicht weiter einzuge- hen. Die Unterlassung (des Stellens von Abänderungsanträgen) liess sich zu je- nem Zeitpunkt, nach erfolgtem Fristablauf, nicht mehr gut machen. Was daran unfair sein soll, wenn eine offensichtlich die gesetzlichen Anforderungen nicht er- füllende Anfechtungseingabe nicht anerkannt wird, ist nicht ersichtlich.
- 9 - III. Einsprache gegen die Widerrufs-Verfügung
1. Der Rekurrent hatte mit Eingaben seines Verteidigers vom 20. Dezember und
23. Dezember 2005 gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. De- zember 2005 als auch Einsprache gegen die Widerrufsverfügung vom 19. De- zember 2005 erheben lassen (Urk. 7/14/1 und 7/14/2). Eine solche Verfügung ist in der Tat auf dem gleichen Weg weiterziehbar, wie der ihr zugrunde liegende Strafbefehl. In Verfügungen dieser Art ist daher die gleiche Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen wie in den Strafbefehl, und den Parteien sowie dem Leitenden Staatsanwalt ist dementsprechend eine 10-tägige Einsprachefrist anzusetzen (dazu: Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Unter- suchungsführung, Ziffer 48.13, S. 219).
2. Die Staatsanwaltschaft hat die fragliche Widerrufsverfügung mit nachstehender Rechtsmittelbelehrung versehen (Urk. 7/11/13): Gegen diese Verfügung kann - auch bei Anerkennung des nacherwähnten Strafbefehls - innert 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, vom Bestraften und der Leitung der Staatsanwaltschaft bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat Einsprache erhoben werden, welche zu begründen ist und die Änderungsanträge zu enthalten hat. Eine Einsprache gegen den Strafbefehl gilt auch als Einsprache gegen diese Verfügung.
3. Nach dem vorstehend unter Ziffer III./1. Gesagten ist eine solche Verfügung auf dem gleichen Weg weiterziehbar, wie der ihr zugrunde liegende Strafbefehl, also mit der Einsprache nach Massgabe von § 321 StPO. Diese Bestimmung verlangt nicht, dass die Einsprache (als Rechtsbehelf) begründet werden muss. Damit kann - insoweit entgegen der Rechtsmittelbelehrung - eine (eigentliche) Begrün- dung bei einer Einsprache gegen eine Widerrufsverfügung (auch) nicht verlangt werden. Hingegen wird die Stellung von Abänderungsanträgen - analog - auf den ersten Blick mit Recht gefordert. Bei näherer Betrachtung erscheint dieses Ver-
- 10 - langen indessen bei einer derartigen Verfügung als nicht haltbar. Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern vom von einer solchen Verfügung Betroffenen, über die Op- ponierung gegen die Entscheidung hinaus bzw. daneben, noch die Formulierung eines konkreten Abänderungsantrages erwartet werden kann. Anders als beim Strafbefehl, mit welchem verschiedene Anordnungen getroffen werden (betreffend Schuldpunkt, Strafzumessung, Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges, etc.), beschränkt sich eine Widerrufsverfügung auf eine (einzige) Entscheidung (allenfalls immerhin bezüglich mehrerer früherer Verurteilungen). Der Verurteilte, der gegen eine Widerrufsverfügung Einsprache erhebt, will doch wohl immer (an Stelle des Widerrufs) eine "mildere Entscheidung" erwirken. Von ihm zu verlangen, dass er sich erklären müsse, welche Änderung er konkret be- antrage - Verzicht auf den Widerruf oder Anordnung einer (welcher) Ersatzmass- nahme - ginge zu weit. Der zweite Absatz von § 321 StPO ist daher auf Verfü- gungen dieser Art nicht zur Anwendung zu bringen und also zu entscheiden, dass im Hinblick auf solche Verfügungen die reine Einspracheerhebung bzw. - erklärung genügt, d.h. mit der Einsprache keine Abänderungsanträge "zu verbin- den" sind.
4. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung über das Schicksal der ge- gen die Widerrufsverfügung erhobenen Einsprache keine klare Aussage getrof- fen. Sie hat im ersten Absatz von Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs nur eine Ent- scheidung betreffend die Einsprache gegen den Strafbefehl gefasst, indem sie die definitive Nichtzulassung der (den Strafbefehl ersetzenden; § 322 Abs. 2 StPO) Anklage angeordnet hat. Bezüglich der Einsprache gegen die Widerrufsverfügung hat sie sich darauf beschränkt, diese Entscheidung (vom 19. Dezember 2005) als rechtskräftig zu erklären. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit diese - letztere - Anordnung aufzuheben und ist die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Widerrufsverfü- gung vom 19. Dezember 2005 an die Vorinstanz zurück zu weisen.
- 11 - IV. Der Rekurrent unterliegt nach dem Gesagten mit seinem Rekurs im Hinblick auf den Strafbefehl und obsiegt mit dem Rechtsmittel hinsichtlich der Widerrufsverfü- gung, mit Bezug auf Letztere jedoch aus anderen als von ihm mit dem Rekurs vorgebrachten Gründen. Es erscheint unter diesen Umständen als sachgerecht, die Kosten des Rekursverfahrens zu zwei Dritteln dem Rekurrenten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Re- kurrenten eine reduzierte Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demnach beschliesst das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der zweite Absatz von Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezir- kes Zürich vom 2. Februar 2006 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "1. (...) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro-Nr. B-2, Unt.-Nr. 05/06190, vom 16. Dezember 2005 ist demgemäss rechtskräf- tig."
2. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Dezember 2005 betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurück gewiesen.
3. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
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4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 266.00 Schreibgebühren Fr. 57.00 Zustellgebühren Fr. Telefon
5. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Rekurrenten auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen.
6. Dem Rekurrenten wird für das Rekursverfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 200.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an: den Verteidiger des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des (cid:0) Rekurrenten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (cid:0) den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung (cid:0) der beigezogenen Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti