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UH250378

Überwachungsmassnahmen

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-07-10 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_1151/2026

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und die Kantonspolizei Zürich führten unter dem Aktionsnamen B._____ Ermittlungen gegen eine Organisation, die sie verdächtigten, dem Handel von (unter anderem aus den Niederlanden ein- geführtem) Kokain und anderen Betäubungsmitteln nachzugehen. Am 21. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei in diesem Zusammenhang via Eu- ropol um Übermittlung von SkyECC-Daten betreffend C._____ und D._____, die des Handels mit Kokain und der Geldwäscherei dringend verdächtigt würden und von denen bekannt sei, dass sie über SkyECC kommuniziert hätten (Siena-An- frage 1; vgl. Urk. 8/20.1.5 S. 2 f.). Bei SkyECC handelte es sich um einen in Kanada gegründeten Kommunikations- dienst, über den mit (für diesen Zweck hard- und softwaremodifizierten) Mobiltele- fonen End-zu-End-verschlüsselte Nachrichten verschickt und empfangen werden konnten, wobei die einzelnen Teilnehmer über eine anonyme ID adressiert wur- den. Gemäss Vermutung der Strafverfolgungsbehörden sei der Dienst durch kri- minelle Gruppierungen genutzt worden. Er wurde über Server im französischen Roubaix betrieben. Nachdem in verschiedenen Ländern in Europa im Zusammen- hang mit Betäubungsmittelermittlungen wiederholt SkyECC-Mobiltelefone aufge- taucht waren, gelang es europäischen Strafverfolgungsbehörden, den Dienst zu infiltrieren und die darüber laufende Kommunikation zu entschlüsseln (vgl. dazu unten E. II/3). Gemäss den von Europol am 3. Juni 2021 gelieferten Daten sei D._____ (polizei- liches Pseudonym E._____), der am 15. März 2021 in Deutschland beim Trans- port von 16 Kilogramm Kokain verhaftet worden war, die SkyECC-ID F._____ zu- zuordnen (Urk. 8/20.1.1). Am 10. Juli 2021 (Datum gemäss Urk. 8/20.1.5 und Urk. 8/20.1.7; gemäss Staatsanwaltschaft fälschlicherweise auf den 10. März 2021 datiert in Urk. 8/19.2.1, Urk. 8/20.1.2, Urk. 8/20.1.4; vgl. dazu Urk. 2 S. 11 Rz. 25 und Urk. 9 S. 5 Rz. 7) stellte die Staatsanwaltschaft II bezüglich der Ver-

- 3 - wendung dieser Daten als Beweismittel im Strafverfahren ein formelles Rechtshil- feersuchen an die französischen Behörden, das von diesen gutgeheissen wurde (vgl. Urk. 8/19.2.4, wonach die französische Police Nationale auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft II hin vom Tribunal Judiciaire de Paris den Auftrag erhielt, die SkyECC-Daten zu übermitteln). Am 30. Juni 2021 ersuchte die Kantonspolizei sodann via Europol um die Über- mittlung der Daten betreffend die SkyECC-ID G._____, die gemäss Auswertung der Kommunikationsdaten der SkyECC-ID F._____ einem Auftraggeber des Ko- kainkuriers D._____ zuzurechnen sei. Diese Daten wurden am 13. Juli 2021 ge- liefert (Siena-Anfrage 2; Urk. 8/20.2.1/Beilagen 1-3).

E. 2 Am 7. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft II am Obergericht (als Zwangsmassnahmengericht gemäss § 47 GOG) ein Gesuch betreffend die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Sinne von Art. 269 ff. StPO: Bei der Auswertung der erhaltenen SkyECC-Daten habe festgestellt werden kön- nen, dass D._____ bzw. die SkyECC-ID F._____ vom Benutzer mit der SkyECC- ID G._____, der aufgrund der von ihm in der SkyECC-Kommunikation erwähnten schweizerischen Mobiltelefonnummer sowie Wohnadresse im H._____ als A._____ (I._____) habe identifiziert werden können, mehrere Aufträge für Kokain- Kurierfahrten im Zeitraum von Mai 2020 bis Februar 2021 zwischen den Nieder- landen und der Schweiz sowie innerhalb der Schweiz erhalten habe. Zumindest einmal habe A._____ D._____ zudem beauftragt, eine grössere Menge Bargeld zu transportieren. Deshalb werde A._____ dringend verdächtigt, sich der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Obergericht, die Verwendung des Zufallsfundes aus der Überwachung in der Aktion B._____ (in der betreffend an- dere Beschuldigte bereits diverse Überwachungsmassnahmen genehmigt worden waren, zuletzt mit Verfügung vom 23. August 2021, TK200156-O/U029) sowie aus den vom Joint Investigation Team Limit (JIT Limit, bestehend aus Behörden- vertretern aus Belgien, den Niederlanden und Frankreich) durchgeführten SkyECC-Überwachungen gegen den Beschuldigten A._____ zu genehmigen.

- 4 - Gleichzeitig ersuchte die Staatsanwaltschaft um Genehmigung der Echtzeitüber- wachung der schweizerischen Mobiltelefonnummer … [Rufnummer] von A._____ (Linie …), da nur so die notwendigen Informationen zu den verfolgten Taten ge- wonnen werden könnten. Zudem sei davon auszugehen, dass A._____ zur Ab- wicklung seiner Drogengeschäfte noch unbekannte Kommunikationswege in Form weiterer Mobiltelefone oder Rufnummern benutze, weshalb sie schliesslich auch um Genehmigung der Verwendung eines IMSI-Catchers ersuchte (Urk. 8/19.2.2 = Urk. 3/28). Mit Verfügung vom 10. September 2021 (TK200156-O/U030) erteilte das Oberge- richt die Genehmigungen antragsgemäss (Urk. 8/19.2.10 = Urk. 3/2).

E. 3 Ebenfalls am 7. September 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft II die Obser- vation von A._____ durch die Kantonspolizei an (Urk. 8/19.1.1 = Urk. 3/27).

E. 4 Am 28. September 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II die französischen Behörden um Genehmigung der Verwendung der am 13. Juli 2021 gelieferten Da- ten betreffend die A._____ zuzurechnende SkyECC-ID G._____ (Urk. 8/20.2.2). Dem Gesuch wurde am 13. Oktober 2021 stattgegeben (Urk. 8/20.2.9).

E. 4.1 und 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.2-3.4). Auf Letzteres weist denn auch der Beschwerdeführer hin. Nicht zu folgen ist ihm hingegen, wenn er geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 19 Rz. 36 und Urk. 18 S. 2 f. Rz. 5), die Rechtslage sei eine andere, wenn es um geheime Überwachungs- massnahmen gehe, weil deren gerichtliche Genehmigung in Rechtskraft er- wachse und hernach vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden könne. Zwar ist richtig, dass vor dem urteilenden Gericht nicht mehr vorgebracht werden kann, die von der Staatsanwaltschaft und vom Zwangsmassnahmenge- richt bejahten Voraussetzungen der Anordnung einer geheimen Zwangsmass- nahme seien nicht gegeben gewesen (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1). Dies gilt aber nur hinsichtlich jener Punkte, die bei der Anordnung und Genehmigung der Über- wachung tatsächlich zu prüfen sind. Wenn nun aber, wie dargelegt, die abschlies- sende Beurteilung von Verwertbarkeitsfragen gerade nicht Gegenstand einer Tat- verdachtsprüfung ist, die die Anordnungs- und Genehmigungsbehörden vorzu- nehmen haben, kann sich die Bindungswirkung von deren Entscheiden auch nicht darauf erstrecken. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers ist zir- kelschlüssig und vermag nicht ein Abweichen vom Grundsatz zu rechtfertigen, dass Verwertungsverbote erst durch das Sachgericht abschliessend zu beurteilen sind. Mit anderen Worten bindet der zwangsmassnahmengerichtliche Genehmi- gungsentscheid das Sachgericht nur insoweit, als dieses die Anordnungsvoraus- setzungen, insbesondere das Vorliegen eines (je nach Massnahme hinreichenden oder dringenden) Tatverdachts, also die formelle Rechtsmässigkeit der Überwa-

- 15 - chung an sich, nicht mehr in Zweifel ziehen kann, nicht aber hinsichtlich der (vom Zwangsmassnahmengericht nicht abschliessend zu beurteilenden) Frage, ob die dem angenommenen Tatverdacht zugrunde liegenden Beweismittel bei einer Prü- fung à fond rechtmässig in das Strafverfahren eingeführt wurden und welche Kon- sequenzen dies gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO für die Folgebeweise, also die Überwachungsmassnahmen und deren Ergebnisse, zeitigt.

E. 4.2 Dies gilt folglich auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dessen Ge- genstand kann nur sein, was auch Thema in den angefochtenen Anordnungs- und Genehmigungsentscheiden war. Es ist hier somit keine umfassende Verwert- barkeitsbeurteilung der aus dem Ausland erlangten SkyECC-Kommunikationsda- ten vorzunehmen. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, im Rahmen des Urteils frei und ohne Bindung an den vorliegenden Entscheid zu prüfen, ob diese Daten (und gegebenenfalls die aus den angefochtenen Überwachungsmassnahmen ge- wonnenen Erkenntnisse im Lichte von Art. 141 Abs. 4 StPO) verwertbar sind (vgl. auch BGE 150 IV 139 E. 5.8 in fine; Urteil des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom

11. Juli 2024 E. 3.2). An dieser Stelle ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Un- verwertbarkeit ohne Weiteres feststeht bzw. von vornherein als ausgeschlossen erscheint und es damit am für die angefochtenen Überwachungsmassnahmen er- forderlichen Tatverdacht (für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten einem dringen- den Tatverdacht in Bezug auf eine Katalogtat [Art. 269 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 269 Abs. 2 StPO bzw. Art. 269ter Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 286 Abs. 2 StPO bei Einsatz besonderer Informatikprogramme; Art. 281 Abs. 4 i. V. m. Art. 269 Abs. 1 lit. a

i. V. m. Art. 269 Abs. 2 StPO], für die verdeckte Ermittlung einem [hinreichenden] Tatverdacht hinsichtlich einer Katalogtat [Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO i. V. m. Art. 286 Abs. 2 StPO] und für die die Observation konkreten Anhaltspunkten für ein Verbrechen oder Vergehen [Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO]) fehlt. Der Beschwerdeführer vermag vor Obergericht keine Umstände darzutun, die die ausnahmsweise Feststellung der Unverwertbarkeit bereits während der hängigen Untersuchung gebieten würde. Insbesondere ist kein Fall einer von vornherein feststehenden Unverwertbarkeit gegeben. Wie die III. Strafkammer bereits in ih-

- 16 - rem Beschluss vom 6. November 2025 unter Bezugnahme auf den vom Be- schwerdeführer angerufenen Entscheid der II. Strafkammer festgehalten hat, ist die schweizerische Rechtsprechung zur Thematik der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten uneinheitlich und liegen derzeit erst vereinzelte Sachgerichtsur- teile vor. Die Bezirksgerichte Bülach und Dielsdorf sprachen sich für die Verwert- barkeit der SkyECC-Daten aus (vgl. Tages-Anzeiger «Whatsapp für Gangster bringt Drogendealer für zehn Jahre ins Gefängnis» vom 14. Oktober 2025 [https://www.tagesanzeiger.ch/bezirksgericht-buelach-whatsapp-fuer-gangster- bringt-drogendealer-ins-gefaengnis-451582142360]; Urteil DG230011-D des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 19. Januar 2024 [publiziert auf www.gerichte-zh.ch/ entscheide]). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Be- zirksgericht Dietikon entschieden hingegen im Einklang mit der II. Strafkammer des Obergerichts (vgl. swissinfo vom 1. Oktober 2025, «SkyECC-Daten laut Bas- ler Gericht in Drogenprozess nicht verwertbar» [https://www.swis- sinfo.ch/ger/skyecc-daten-laut-basler-gericht-in-drogenprozess-nicht-verwert- bar/90096817]; Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon DG240038-M vom

19. Juni 2025, auszugsweise publiziert in ius.focus 8 [2025] Nr. 214). Eine absch- liessende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von SkyECC-Daten liegt noch nicht vor. Insbesondere wurde der vom Beschwerde- führer herangezogene Beschluss der II. Strafkammer, wie erwähnt, an das Bun- desgericht weitergezogen und ist dieses Verfahren noch pendent. Nicht geklärt ist zudem die Frage, ob bereits der Besitz und die Nutzung eines mit Verschlüsse- lungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräts einen Verdacht gegen die Nutzer solcher für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneten Geräte zu begründen vermag (Beschluss der III. Strafkammer UB250161 vom 6. Novem- ber 2025 E. II./4, publiziert auf www.gerichte-zh.ch/entscheide; vgl. ferner deren Beschlüsse UH250307 vom 9. Januar 2026 E. 9 sowie UH250288 vom 24. März 2026 E. II/3.3 f.; sodann die Urteile des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2, 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 in fine und die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.7, des Obergerichts Aargau SBK.2024.91 vom 26. April 2024 E. 4.2.2 sowie des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 25 92 vom 6. März 2025 E. 3.4).

- 17 - Erweist sich die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten somit nicht von vornherein als ausgeschlossen, durften die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmen- gericht im Rahmen der Tatverdachtsprüfung auf diese abstellen. Dass der erfor- derliche (hinreichende bzw. dringende) Tatverdacht aus anderen Gründen nicht gegeben wäre oder es an den übrigen Anordnungsvoraussetzungen der erlasse- nen Überwachungsmassnahmen gefehlt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die gegen die Anordnung bzw. Genehmi- gung der geheimen Überwachungsmassnahmen erhobene Beschwerde ist folg- lich zur Hauptsache (vgl. vorne E. II/2) abzuweisen und deren Ergebnisse sind nicht aus den Akten zu entfernen.

5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist innerhalb des anwendba- ren Gebührenrahmens (§ 17 Abs. 1 GebV OG: 300 bis 12 000 Franken) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien (§ 2 Abs. 1 GebV OG: Be- deutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf 1800 Franken festzusetzen. Die Kostenverlegung sowie die Festsetzung der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung ist dem das Strafverfahren erledigenden End- entscheid vorzubehalten (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

E. 5 In der Folge genehmigte das Obergericht diverse weitere geheime Überwa- chungsmassnahmen (unter anderem) gegen den Beschuldigten A._____: am 28. September 2021 die Echtzeitüberwachung einer mittels des IMSI-Cat-  chers ermittelten weiteren dem Beschuldigten zugerechneten Mobiltelefon- nummer (Linie …; TK200156-O/U031; Urk. 8/19.3.5 = Urk. 3/3) am 14. Oktober 2021 die Echtzeitüberwachung einer mittels des IMSI-Cat-  chers ermittelten SIM-Karte, die für verschlüsselte Kommunikation mit dem Dienst no1BC verwendet werde, dessen sich der Beschuldigte nach Abschal- tung von SkyECC im März 2021 für seine Kommunikation bedient habe (Linie …; TK200156-O/U032; Urk. 8/19.4.5 = Urk. 3/4)

- 5 - am 2. November 2021 die Audio- und GPS-Standortüberwachung des vom  Beschuldigten mutmasslich für den Betäubungsmittelhandel verwendeten Ci- troën C4 (TK200156-O/U033; Urk. 8/19.5.5 = Urk. 3/5) am 20. Dezember 2021 die Echtzeitüberwachung zweier mutmasslich vom  Beschuldigten verwendeter Mobiltelefone (… und …; TK200156-O/U037; Urk. 8/19.6.6 = Urk. 3/7) am 7. April 2022 den Einsatz von vier verdeckten Ermittlern, da die überwach-  ten Telefonanschlüsse überwiegend nicht für deliktische Zwecke verwendet würden bzw. die Kommunikation über den Dienst no1BC verschlüsselt sei, die Audio-Überwachung des Citroëns mangels früherer Gelegenheit, eine Wanze einzubauen, erst vor wenigen Tagen habe umgesetzt werden können, und die Observation bisher nicht genügende Erkenntnisse geliefert habe (VE-01, VE-02, VE-03 und VE-04; TE220003-O/U001; Urk. 8/19.13.1.5 = Urk. 3/10), und am 18. August 2023 von zwei weiteren verdeckten Ermittlern (VE-07 und VE-08, TE220003-O/U004; Urk. 8/19.13.1.8 = Urk. 3/12) am 15. Februar 2023 die Internet-Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnum-  mer … [Rufnummer] des Beschuldigten (in Ergänzung der bereits laufenden Echtzeitüberwachung von Randdaten, Gesprächen und SMS desselben An- schlusses, Linie …) zwecks Vorbereitung des Einsatzes von besonderen In- formatikprogrammen (GovWare) zur Überwachung verschlüsselter Messen- ger-Applikationen (wie WhatsApp, Signal etc.), die der Beschuldigte mut- masslich zur Abwicklung seiner Drogengeschäfte nutze (Linie …; TK200156-O/U060; Urk. 8/19.7.4 = Urk. 3/18; am 9. Mai 2023 aufgehoben [Urk. 8/19.7.5] und am 22. Januar 2024 Neuanordnung bis 27. Februar 2024 genehmigt [Linie …; TK200156-O/U104; Urk. 8/19.10.4 = Urk. 3/24]) am 13. April 2023 die Überwachung der über die Messenger-Applikation In-  Genious, die von der Kantonspolizei programmiert und auf zwei dem Beschul- digten von einem verdeckten Ermittler übergebenen Mobiltelefonen installiert worden war, laufenden Kommunikation bzw. den Einsatz dieser Applikation (TK200156-O/U065; Urk. 8/19.8.5 = Urk. 3/19)

- 6 - am 12. Juni 2023 den Einsatz eines IMSI-Catchers zur Ermittlung eines weite-  ren vom Beschuldigten gemäss Äusserung gegenüber einem verdeckten Er- mittler zur Abwicklung von Drogengeschäften mit der Messenger-App Tele- gram benutzten Mobiltelefons bzw. Rufnummer sowie einer zusätzlichen Randdatenüberwachung des bereits überwachten Mobilanschlusses des Be- schuldigten im Hinblick auf den Erhalt von mehr Antennenstandorten und da- mit eines genaueren Bewegungsbildes (Linie …, TK200156-O/U069; Urk. 8/19.9.6 = Urk. 3/21) am 23. Januar 2024 den Einsatz von besonderen Informatikprogrammen  (GovWare), um auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten den Inhalt der ver- schlüsselten Kommunikation über Messenger-Diensten wie WhatsApp, iMes- sage, Kik auszuleiten (TK200156/U105, Urk. 8/19.11.4 = Urk. 3/25) Diese Massnahmen wurden teilweise wiederholt verlängert (Verfügungen vom

19. November 2021 [TK200156/U035, Urk. 8/19.12.1.6 = Urk. 3/6], vom 24. Fe- bruar 2022 [TK200156/U043, Urk. 8/19.12.2.7 = Urk. 3/8], vom 23. Mai 2022, [TK200156/U051, Urk. 8/19.12.3.6 = Urk. 3/9], vom 30. August 2022, [TK200156/U052, Urk. 8/19.12.4.7 = Urk. 3/15], vom 22. November 2022, [TK200156/U054, Urk. 8/19.12.5.8 = Urk. 3/16], vom 23. Februar 2023, [TK200156/U061, Urk. 8/19.12.6.8 = Urk. 3/17], vom 28. März 2023, [TE220003/U003, Urk. 8/19.13.2.1.4 = Urk. 3/11], vom 23. Mai 2023, [TK200156/U068, Urk. 8/19.12.7.5 = Urk. 3/20], vom 24. August 2023, [TK200156/U080, Urk. 8/19.12.8.5 = Urk. 3/22], vom 2. Oktober 2023, [TE220003/U005, Urk. 8/19.13.2.2.3 = Urk. 3/13], vom 27. November 2023, [TK200156/U092, Urk. 8/19.12.9.5 = Urk. 3/23], vom 22. Februar 2024, [TK200156/U110, Urk. 8/19.12.10.5 = Urk. 3/26], vom 3. April 2024, [TE220003/U008, Urk. 8/19.13.2.3.4 = Urk. 3/14]) und zu verschiedenen Zeitpunk- ten wieder beendet (Verfügungen vom 18. Februar 2022 [Observation, Urk. 8/19.1.3; Überwachung Linien … und …, Urk. 8/19.6.7], vom 20. Mai 2022 [IMSI-Catcher, Urk. 19.2.11], vom 17. Februar 2023 [Überwachung Linie …, Urk. 8/19.4.6], vom 21. Februar 2023 [Überwachung Linie …, Urk. 8/19.3.6], vom

15. März 2023 [GovWare, Urk. 8/19.11.5], vom 20. Juli 2023 [IMSI-Catcher,

- 7 - Urk. 8/19.9.7], vom 19. Januar 2024 [Überwachung Linie …, Urk. 8/19.9.8], vom

19. April 2024 [Audio- und GPS- Fahrzeugüberwachung, Urk. 8/19.5.7], vom

20. April 2024 [InGenious, Urk. 8/19.8.6], vom 26. September 2024 [verdeckte Er- mittlung, Urk. 8/19.13.1.9]).

E. 6 Die geheimen Überwachungsmassnahmen wurden dem Beschuldigten mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 im Sinne der Art. 279, 283 und 298 StPO eröff- net (Urk. 3/1).

E. 7 A._____ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2):

1. Folgende Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich/Zwangsmassnah- mengericht:

a) Beschluss vom 10. September 2021 (TK200156-O/U030) betreffend Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen (IMSI-Catcher, Telefonüberwa- chung),

b) Beschluss vom 28. September 2021 (TK200156-O/U031) betreffend Telefon- überwachung,

c) Beschluss vom 14. Oktober 2021 (TK200156-O/U032) betreffend IMSI-Cat- cher/Telefonüberwachung,

d) Beschluss vom 2. November 2021 (TK200156-O/U033) betreffend Überwa- chung Citroën Picasso (GPS/Audio),

e) Beschluss vom 19. November 2021 (TK200156-O/U035) betreffend Verlänge- rung technischer Überwachungsmassnahmen,

f) Beschluss vom 20. Dezember 2021 (TK200156-O/U037) betreffend Überwa- chung IMEI-Geräte,

g) Beschluss vom 24. Februar 2022 (TK200156-O/U043) betreffend Verlänge- rung technischer Überwachungsmassnahmen, IMSI-Catcher,

h) Beschluss vom 23. Mai 2022 (TK200156-O/U051) betreffend Verlängerung technischer Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS/Video),

i) Beschluss vom 7. April 2022 (TE220003-O/U001) betreffend verdeckte Er- mittlung,

j) Beschluss vom 28. März 2023 (TE220003-O/U003) betreffend Verlängerung verdeckter Ermittlung,

k) Beschluss vom 18. August 2023 (TE220003-O/U004) betreffend Erweiterung und Verlängerung verdeckter Ermittlung,

l) Beschluss vom 2. Oktober 2023 (TE220-O/U005) betreffend Verlängerung verdeckter Ermittlung,

- 8 -

m) Beschluss vom 3. April 2024 (TE220003-O/U008) betreffend Verlängerung verdeckter Ermittlung,

n) Beschluss vom 30. August 2022 (TK200156-O/U054) betreffend Verlänge- rung technischer Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung/Au- dio/Fahrzeuge),

o) Beschluss vom 22. November 2022 (TK200156-O/U054) betreffend Verlänge- rung technischer Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung/Au- dio/Fahrzeuge),

p) Beschluss vom 23. Februar 2023 (TK200156-O/U061) betreffend Verlänge- rung (Telefonüberwachung/Audio/Fahrzeuge),

q) Beschluss vom 15. Februar 2023 (TK200156-O/U060) betreffend Echtzeitü- berwachung (Netzzugangsdienste),

r) Beschluss vom 13. April 2023 (TK200156-O/U065) betreffend Überwachung «InGenious»-App,

s) Beschluss vom 23. Mai 2023 (TK200156-O/U068) betreffend Verlängerung technischer Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS, «InGenious»-App),

t) Beschluss vom 12. Juni 2023 (TK200156-O/U069) betreffend IMSI-Catcher, Telefonstandorte),

u) Beschluss vom 24. August 2023 (TK200156-O/U080) betreffend Verlänge- rung Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS, «InGenious»/ Telefonüberwachung),

v) Beschluss vom 27. November 2023 (TK200156-O/U092) betreffend Verlänge- rung Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS, «InGenious», Telefonüberwa- chung), w)Beschluss vom 22. Januar 2024 (TK200156-O/U104) betreffend Verlänge- rung Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung),

x) Beschluss vom 23. Januar 2024 (TK200156-O/U105) betreffend Einsatz be- sonderer Informatikprogramme («GovWare»),

y) Beschluss vom 22. Februar 2024 (TK200156-O/U110) betreffend Verlänge- rung sämtlicher Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS, «GovWare», «In- Genious», Telefonüberwachung), seien aufzuheben.

2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft II betreffend Anordnung der Observation vom 7. September 2021 sei aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweise und Erkenntnisse, die aus den un- ter vorgehenden Ziff. 1 beziehungsweise Ziff. 2 durchgeführten Massnahmen stammen, unverwertbar sind.

4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche direkt oder indirekt gestützt auf die Anordnungen in vorgehenden Ziff. 1 und 2 erhobenen Beweismittel aus den Akten zu entfernen und zu versiegeln.

5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten des Kantons.

- 9 - Die Staatsanwaltschaft II beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers (Urk. 9). Nachdem ihm die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten betreffend die Überwachungsmassnahmen sowie die Rechtshilfe (Urk. 8/19-20) übermittelt wor- den waren (Urk. 17), hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 repliziert (Urk. 18). II.

1. Angefochten sind einerseits die Anordnung einer Observation durch die Staats- anwaltschaft II, andererseits diverse Genehmigungen des Obergerichts (als Zwangsmassnahmengericht) von Zufallsfunden, von staatsanwaltschaftlichen An- ordnungen und Verlängerungen von Überwachungen des Post- und Fernmelde- verkehrs (Randdaten- und Echtzeitüberwachungen von Mobilanschlüssen, IMSI- Catcher, GovWare), von Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (Audio- und GPS-Fahrzeugüberwachung) sowie von verdeckten Ermittlungen. Dagegen kann bei der kantonalen Beschwerdeinstanz Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 279 Abs. 3, Art. 281 Abs. 4 und Art. 298 Abs. 3 StPO; vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 1.1). Die strittigen Massnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 mit- geteilt (Urk. 2 S. 5 Rz. 2), womit die Beschwerde am 15. Dezember 2025 (einem Montag) rechtzeitig erhoben wurde. Die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Beschwerde ist zulässig. Zuständig für deren Beurteilung ist das Ober- gericht, das gemäss § 49 GOG Beschwerdeinstanz ist, bzw. dessen III. Strafkam- mer, die als solche konstituiert ist (zuletzt Beschluss des Gesamtgerichts OP260001 vom 4. März 2026). Dass das kantonale Recht trotz dem Bestreben, horizontale Rechtsmittel innerhalb desselben Gerichtes zu vermeiden (vgl. die Weisung des Regierungsrates vom 30. Oktober 2013 betreffend die Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 45 vom 15. No-

- 10 - vember 2013, lit. D/§ 29 und lit. D/§ 128), bereits den erstinstanzlichen Entscheid der obergerichtlichen Kompetenz zuweist (§ 47 lit. a GOG), ändert daran nichts. Da zwei Kammermitglieder, deren Mitwirkung am Beschwerdeentscheid in der Verfügung vom 7. Januar 2026 angekündigt wurde (Urk. 6), in ihrer Funktion als Stellvertreter der Zwangsmassnahmenrichterin bereits als Vorinstanz amteten (vgl. hinsichtlich eines Mitglieds bereits die verfahrensleitende Verfügung vom

20. Januar 2026 [Urk. 12]; Urk. 3/14, Urk. 3/25, Urk. 3/26), ergeht der vorliegende Beschluss in anderer Besetzung. Der Kammerpräsident, der in seiner früheren Funktion als Stellvertreter der Zwangsmassnahmenrichterin ebenfalls als Vorin- stanz amtete (Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 3/6, Urk. 3/8, Urk. 3/9, Urk. 3/19), hat zwar das Beschwerdeverfahren als Verfahrensleitung instruiert, was nach der Praxis der Beschwerdekammer zulässig ist, wirkt aber am Erledigungsentscheid nicht mit. Die Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz ist damit gewahrt.

2. In der Verfügung vom 10. September 2021 genehmigte das Obergericht unter anderem die Verwendung der aus der durch das JIT Limit durchgeführten SkyECC-Überwachungen gewonnenen, den Beschwerdeführer belastenden Er- kenntnisse gegen diesen (Urk. 3/2 S. 8). Gemäss der (nach jenem Entscheid er- gangenen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf die Verwendung von rechtshilfeweise erhältlich gemachten Aufzeichnungen einer Kommunikations- überwachung im Ausland indessen keiner Zufallsfundgenehmigung nach Art. 278 StPO und kann auch nicht Gegenstand einer solchen sein (BGE 150 IV 139 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2). Die Verfügung ist somit von Amtes wegen aufzuheben, soweit sie sich auf die im Ausland er- folgte SkyECC-Überwachung bezieht (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO sowie das Urteil des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3).

3. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Rechtsmittels zusammen- gefasst vor, die angefochtenen Massnahmen setzten einen (je nach Massnahme unterschiedlich qualifizierten) Tatverdacht voraus. An einem solchen fehle es, da die Massnahmen massgeblich auf den aus dem Ausland übermittelten SkyECC- Chats basierten, die unverwertbar seien. Die Beantwortung der Frage der Ver- wertbarkeit obliege zwar grundsätzlich dem Sachgericht und sei nicht im Rahmen

- 11 - von Zwischenentscheiden im Vorverfahren zu klären. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn es um geheime Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO gehe. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im strafprozessualen Beschwerdever- fahren zu prüfenden Entscheide könnten nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die entsprechenden Fragen vor dem Sachgericht (BGE 140 IV 40 E. 1.1) nicht nochmals aufgeworfen werden. Die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Chats und der Auswirkung einer allfälligen Unverwertbarkeit auf die Ge- nehmigung der angefochtenen Zwangsmassnahmen sei deshalb im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zur Begründung der geltend gemachten Unverwertbarkeit verweist der Beschwer- deführer auf den Beschluss SB240422 der II. Strafkammer des Obergerichts vom

15. August 2025 als Berufungsgericht (publiziert in ZR 125 [2026] Nr. 32; eine Be- schwerde dagegen ist am Bundesgericht pendent [6B_808/2025 bzw. 7B_1429/2025]). Kurz und vereinfacht zusammengefasst geht die II. Strafkammer davon aus, die über die Server in Roubaix laufende SkyECC-Kommunikation habe zunächst zwar abgefangen, jedoch nicht entschlüsselt werden können. Die Nachrichten seien mittels Public-Key-Kryptografie End-zu-End verschlüsselt über- mittelt worden. Um den zur Entschlüsselung der Nachrichten erforderlichen, nur auf dem jeweiligen Empfängergerät vorhandenen private Key zu erhalten, seien mit gerichtlicher Genehmigung man-in-the-middle-Server installiert worden, über die die Verbindungen zwischen den Endgeräten und den Servern in der Folge ge- laufen seien. Sobald sich ein Endgerät auf dem Server eingeloggt habe, habe der man-in-the-middle-Server eine präparierte, normalerweise unsichtbare Push- Nachricht mit dem einzigen Zweck geschickt, das Telefon dazu zu veranlassen, den für die Entschlüsselung der einzelnen Nachrichten erforderlichen Schlüssel freizugeben (vgl. dazu auch Urk. 8/20.5.2.3.6). Daran anschliessend erwog die II. Strafkammer, die Entschlüsselung auf diese Weise durch ausländische Straf- behörden (ohne die Schweiz um Rechtshilfe zu ersuchen) verstosse gegen das Territorialitätsprinzip und stelle eine Verletzung der schweizerischen Souveränität dar, wenn Push-Nachrichten an im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz befindliche Endgeräte verschickt würden, da diesfalls die Massnahme ihre Wirkung hierzu- lande entfalte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien unter Verlet-

- 12 - zung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewon- nene Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO), unabhängig da- von, ob sie zur Aufklärung schwerer Straftaten erforderlich seien. Ferner gelangte die II. Strafkammer zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe durch die Schweiz in Bezug auf die Entschlüsselung der Nach- richten des in jenem Verfahren Beschuldigten nicht gegeben gewesen seien, da weder ein konkreter Tatverdacht gegen diesen bestanden habe noch ein ausrei- chender Tatverdacht, der die Überwachung sämtlicher SkyECC-Nutzer gerecht- fertigt hätte, da die Nutzung einer Verschlüsselungstechnologie für sich keinen Anfangsverdacht zu begründen vermöge (Urk. 3/32 S. 7 ff. E. III f.). Diesen Erwägungen schliesst sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel- schrift an. Er macht geltend, in seinem Fall liege eine vergleichbare Konstellation vor. Es gebe insbesondere keine Hinweise darauf, dass er sich zum Zeitpunkt, als mutmasslich der SkyECC-Schlüssel von seinem Telefon erhältlich gemacht wor- den sei, im Ausland befunden habe. Gegen das Ergebnis der II. Strafkammer lasse sich auch nicht einwenden, dass die Verletzung des Territorialitätsprinzips eine «gewisse Tragweite» aufweisen müsse (BGE 150 IV 308 E. 2.4.2), da das Bundesgericht mit dieser Einschränkung offensichtlich Handlungen meine, die nicht mit Zwang verbunden seien, was auf die heimliche technische Manipulation eines Telefons zur Beschaffung eines geheimen Schlüssels, der dazu diene, die gesamte Kommunikation dieses Telefons über eine bestimmte App zu entschlüs- seln, nicht zutreffe. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht durch eine nachträgli- che Legalisierung auf dem Wege der Rechtshilfe korrigieren. Dies sei schon for- mell-rechtlich ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2020 vom

15. Februar 2021 E. 3.4.2), käme aber auch materiell-rechtlich nicht in Frage, da eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs einen dringenden Tatverdacht voraus- setze. Da die SkyECC-Überwachung nicht individualisiert stattgefunden, sondern sich auf alle (mehr als 170 000) Benutzer des Dienstes bezogen habe, fehle es an einem solchen. Alleine der Umstand, dass jemand ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte App nutze, begründe noch keinen Tatverdacht.

- 13 - Da gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO Folgebeweise, deren Erhebung durch unver- wertbare Beweise ermöglicht worden sei und die nicht auch ohne diese möglich gewesen wären, ebenfalls unverwertbar seien, seien sämtliche gegen ihn ange- ordneten Zwangsmassnahmen, die sich initial auf SkyECC-Daten, die ursprüng- lich einzigen ihn belastenden Beweise, stützten, ebenfalls unverwertbar. Die ge- stützt auf die angefochtenen Verfügungen gewonnenen Beweise seien demnach gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen (Urk. 2 S. 11 ff.).

4. Strittig sind somit die Verwertbarkeit der aus dem Ausland den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übermittelten SkyECC-Daten und deren Konsequenzen für die gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Überwachungsmassnah- men.

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Obergerichts, Zwangsmassnahmengericht, TK200156-O/U030 (Aktion B._____) vom 10. September 2021 wird in Bezug auf die Genehmigung der Verwendung der durch das JIT-Limit (BE-NL-FR) gewonnenen Erkenntnisse aufgehoben; Ziffer 1 des ersten Verfügungsdis- positivs (S. 8) wird durch folgende Fassung ersetzt: Die Verwendung der aus der Überwachung gegen «E._____» in der vorlie- genden Aktion «B._____» (TK200156) gewonnenen, A._____ («I._____») der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen die- sen wird genehmigt.
  2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen. - 18 -
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1800 Franken festgesetzt.
  4. Die Kostenverlegung sowie die Festsetzung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung werden dem das Strafverfahren erledigenden Endent- scheid vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft II, zweifach, für sich und ihre Kasse, unter Bei-  lage von Urk. 18, gegen Empfangsbestätigung das Obergericht, Zwangsmassnahmengericht, ad TK200156 und  TE220003, gegen Empfangsbestätigung.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH250378-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 10. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Überwachungsmassnahmen Beschwerde gegen die Überwachungsmassnahmen gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025, … (diverse Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts, TK200156-O, TE220003-O)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und die Kantonspolizei Zürich führten unter dem Aktionsnamen B._____ Ermittlungen gegen eine Organisation, die sie verdächtigten, dem Handel von (unter anderem aus den Niederlanden ein- geführtem) Kokain und anderen Betäubungsmitteln nachzugehen. Am 21. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei in diesem Zusammenhang via Eu- ropol um Übermittlung von SkyECC-Daten betreffend C._____ und D._____, die des Handels mit Kokain und der Geldwäscherei dringend verdächtigt würden und von denen bekannt sei, dass sie über SkyECC kommuniziert hätten (Siena-An- frage 1; vgl. Urk. 8/20.1.5 S. 2 f.). Bei SkyECC handelte es sich um einen in Kanada gegründeten Kommunikations- dienst, über den mit (für diesen Zweck hard- und softwaremodifizierten) Mobiltele- fonen End-zu-End-verschlüsselte Nachrichten verschickt und empfangen werden konnten, wobei die einzelnen Teilnehmer über eine anonyme ID adressiert wur- den. Gemäss Vermutung der Strafverfolgungsbehörden sei der Dienst durch kri- minelle Gruppierungen genutzt worden. Er wurde über Server im französischen Roubaix betrieben. Nachdem in verschiedenen Ländern in Europa im Zusammen- hang mit Betäubungsmittelermittlungen wiederholt SkyECC-Mobiltelefone aufge- taucht waren, gelang es europäischen Strafverfolgungsbehörden, den Dienst zu infiltrieren und die darüber laufende Kommunikation zu entschlüsseln (vgl. dazu unten E. II/3). Gemäss den von Europol am 3. Juni 2021 gelieferten Daten sei D._____ (polizei- liches Pseudonym E._____), der am 15. März 2021 in Deutschland beim Trans- port von 16 Kilogramm Kokain verhaftet worden war, die SkyECC-ID F._____ zu- zuordnen (Urk. 8/20.1.1). Am 10. Juli 2021 (Datum gemäss Urk. 8/20.1.5 und Urk. 8/20.1.7; gemäss Staatsanwaltschaft fälschlicherweise auf den 10. März 2021 datiert in Urk. 8/19.2.1, Urk. 8/20.1.2, Urk. 8/20.1.4; vgl. dazu Urk. 2 S. 11 Rz. 25 und Urk. 9 S. 5 Rz. 7) stellte die Staatsanwaltschaft II bezüglich der Ver-

- 3 - wendung dieser Daten als Beweismittel im Strafverfahren ein formelles Rechtshil- feersuchen an die französischen Behörden, das von diesen gutgeheissen wurde (vgl. Urk. 8/19.2.4, wonach die französische Police Nationale auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft II hin vom Tribunal Judiciaire de Paris den Auftrag erhielt, die SkyECC-Daten zu übermitteln). Am 30. Juni 2021 ersuchte die Kantonspolizei sodann via Europol um die Über- mittlung der Daten betreffend die SkyECC-ID G._____, die gemäss Auswertung der Kommunikationsdaten der SkyECC-ID F._____ einem Auftraggeber des Ko- kainkuriers D._____ zuzurechnen sei. Diese Daten wurden am 13. Juli 2021 ge- liefert (Siena-Anfrage 2; Urk. 8/20.2.1/Beilagen 1-3).

2. Am 7. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft II am Obergericht (als Zwangsmassnahmengericht gemäss § 47 GOG) ein Gesuch betreffend die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Sinne von Art. 269 ff. StPO: Bei der Auswertung der erhaltenen SkyECC-Daten habe festgestellt werden kön- nen, dass D._____ bzw. die SkyECC-ID F._____ vom Benutzer mit der SkyECC- ID G._____, der aufgrund der von ihm in der SkyECC-Kommunikation erwähnten schweizerischen Mobiltelefonnummer sowie Wohnadresse im H._____ als A._____ (I._____) habe identifiziert werden können, mehrere Aufträge für Kokain- Kurierfahrten im Zeitraum von Mai 2020 bis Februar 2021 zwischen den Nieder- landen und der Schweiz sowie innerhalb der Schweiz erhalten habe. Zumindest einmal habe A._____ D._____ zudem beauftragt, eine grössere Menge Bargeld zu transportieren. Deshalb werde A._____ dringend verdächtigt, sich der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Obergericht, die Verwendung des Zufallsfundes aus der Überwachung in der Aktion B._____ (in der betreffend an- dere Beschuldigte bereits diverse Überwachungsmassnahmen genehmigt worden waren, zuletzt mit Verfügung vom 23. August 2021, TK200156-O/U029) sowie aus den vom Joint Investigation Team Limit (JIT Limit, bestehend aus Behörden- vertretern aus Belgien, den Niederlanden und Frankreich) durchgeführten SkyECC-Überwachungen gegen den Beschuldigten A._____ zu genehmigen.

- 4 - Gleichzeitig ersuchte die Staatsanwaltschaft um Genehmigung der Echtzeitüber- wachung der schweizerischen Mobiltelefonnummer … [Rufnummer] von A._____ (Linie …), da nur so die notwendigen Informationen zu den verfolgten Taten ge- wonnen werden könnten. Zudem sei davon auszugehen, dass A._____ zur Ab- wicklung seiner Drogengeschäfte noch unbekannte Kommunikationswege in Form weiterer Mobiltelefone oder Rufnummern benutze, weshalb sie schliesslich auch um Genehmigung der Verwendung eines IMSI-Catchers ersuchte (Urk. 8/19.2.2 = Urk. 3/28). Mit Verfügung vom 10. September 2021 (TK200156-O/U030) erteilte das Oberge- richt die Genehmigungen antragsgemäss (Urk. 8/19.2.10 = Urk. 3/2).

3. Ebenfalls am 7. September 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft II die Obser- vation von A._____ durch die Kantonspolizei an (Urk. 8/19.1.1 = Urk. 3/27).

4. Am 28. September 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II die französischen Behörden um Genehmigung der Verwendung der am 13. Juli 2021 gelieferten Da- ten betreffend die A._____ zuzurechnende SkyECC-ID G._____ (Urk. 8/20.2.2). Dem Gesuch wurde am 13. Oktober 2021 stattgegeben (Urk. 8/20.2.9).

5. In der Folge genehmigte das Obergericht diverse weitere geheime Überwa- chungsmassnahmen (unter anderem) gegen den Beschuldigten A._____: am 28. September 2021 die Echtzeitüberwachung einer mittels des IMSI-Cat-  chers ermittelten weiteren dem Beschuldigten zugerechneten Mobiltelefon- nummer (Linie …; TK200156-O/U031; Urk. 8/19.3.5 = Urk. 3/3) am 14. Oktober 2021 die Echtzeitüberwachung einer mittels des IMSI-Cat-  chers ermittelten SIM-Karte, die für verschlüsselte Kommunikation mit dem Dienst no1BC verwendet werde, dessen sich der Beschuldigte nach Abschal- tung von SkyECC im März 2021 für seine Kommunikation bedient habe (Linie …; TK200156-O/U032; Urk. 8/19.4.5 = Urk. 3/4)

- 5 - am 2. November 2021 die Audio- und GPS-Standortüberwachung des vom  Beschuldigten mutmasslich für den Betäubungsmittelhandel verwendeten Ci- troën C4 (TK200156-O/U033; Urk. 8/19.5.5 = Urk. 3/5) am 20. Dezember 2021 die Echtzeitüberwachung zweier mutmasslich vom  Beschuldigten verwendeter Mobiltelefone (… und …; TK200156-O/U037; Urk. 8/19.6.6 = Urk. 3/7) am 7. April 2022 den Einsatz von vier verdeckten Ermittlern, da die überwach-  ten Telefonanschlüsse überwiegend nicht für deliktische Zwecke verwendet würden bzw. die Kommunikation über den Dienst no1BC verschlüsselt sei, die Audio-Überwachung des Citroëns mangels früherer Gelegenheit, eine Wanze einzubauen, erst vor wenigen Tagen habe umgesetzt werden können, und die Observation bisher nicht genügende Erkenntnisse geliefert habe (VE-01, VE-02, VE-03 und VE-04; TE220003-O/U001; Urk. 8/19.13.1.5 = Urk. 3/10), und am 18. August 2023 von zwei weiteren verdeckten Ermittlern (VE-07 und VE-08, TE220003-O/U004; Urk. 8/19.13.1.8 = Urk. 3/12) am 15. Februar 2023 die Internet-Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnum-  mer … [Rufnummer] des Beschuldigten (in Ergänzung der bereits laufenden Echtzeitüberwachung von Randdaten, Gesprächen und SMS desselben An- schlusses, Linie …) zwecks Vorbereitung des Einsatzes von besonderen In- formatikprogrammen (GovWare) zur Überwachung verschlüsselter Messen- ger-Applikationen (wie WhatsApp, Signal etc.), die der Beschuldigte mut- masslich zur Abwicklung seiner Drogengeschäfte nutze (Linie …; TK200156-O/U060; Urk. 8/19.7.4 = Urk. 3/18; am 9. Mai 2023 aufgehoben [Urk. 8/19.7.5] und am 22. Januar 2024 Neuanordnung bis 27. Februar 2024 genehmigt [Linie …; TK200156-O/U104; Urk. 8/19.10.4 = Urk. 3/24]) am 13. April 2023 die Überwachung der über die Messenger-Applikation In-  Genious, die von der Kantonspolizei programmiert und auf zwei dem Beschul- digten von einem verdeckten Ermittler übergebenen Mobiltelefonen installiert worden war, laufenden Kommunikation bzw. den Einsatz dieser Applikation (TK200156-O/U065; Urk. 8/19.8.5 = Urk. 3/19)

- 6 - am 12. Juni 2023 den Einsatz eines IMSI-Catchers zur Ermittlung eines weite-  ren vom Beschuldigten gemäss Äusserung gegenüber einem verdeckten Er- mittler zur Abwicklung von Drogengeschäften mit der Messenger-App Tele- gram benutzten Mobiltelefons bzw. Rufnummer sowie einer zusätzlichen Randdatenüberwachung des bereits überwachten Mobilanschlusses des Be- schuldigten im Hinblick auf den Erhalt von mehr Antennenstandorten und da- mit eines genaueren Bewegungsbildes (Linie …, TK200156-O/U069; Urk. 8/19.9.6 = Urk. 3/21) am 23. Januar 2024 den Einsatz von besonderen Informatikprogrammen  (GovWare), um auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten den Inhalt der ver- schlüsselten Kommunikation über Messenger-Diensten wie WhatsApp, iMes- sage, Kik auszuleiten (TK200156/U105, Urk. 8/19.11.4 = Urk. 3/25) Diese Massnahmen wurden teilweise wiederholt verlängert (Verfügungen vom

19. November 2021 [TK200156/U035, Urk. 8/19.12.1.6 = Urk. 3/6], vom 24. Fe- bruar 2022 [TK200156/U043, Urk. 8/19.12.2.7 = Urk. 3/8], vom 23. Mai 2022, [TK200156/U051, Urk. 8/19.12.3.6 = Urk. 3/9], vom 30. August 2022, [TK200156/U052, Urk. 8/19.12.4.7 = Urk. 3/15], vom 22. November 2022, [TK200156/U054, Urk. 8/19.12.5.8 = Urk. 3/16], vom 23. Februar 2023, [TK200156/U061, Urk. 8/19.12.6.8 = Urk. 3/17], vom 28. März 2023, [TE220003/U003, Urk. 8/19.13.2.1.4 = Urk. 3/11], vom 23. Mai 2023, [TK200156/U068, Urk. 8/19.12.7.5 = Urk. 3/20], vom 24. August 2023, [TK200156/U080, Urk. 8/19.12.8.5 = Urk. 3/22], vom 2. Oktober 2023, [TE220003/U005, Urk. 8/19.13.2.2.3 = Urk. 3/13], vom 27. November 2023, [TK200156/U092, Urk. 8/19.12.9.5 = Urk. 3/23], vom 22. Februar 2024, [TK200156/U110, Urk. 8/19.12.10.5 = Urk. 3/26], vom 3. April 2024, [TE220003/U008, Urk. 8/19.13.2.3.4 = Urk. 3/14]) und zu verschiedenen Zeitpunk- ten wieder beendet (Verfügungen vom 18. Februar 2022 [Observation, Urk. 8/19.1.3; Überwachung Linien … und …, Urk. 8/19.6.7], vom 20. Mai 2022 [IMSI-Catcher, Urk. 19.2.11], vom 17. Februar 2023 [Überwachung Linie …, Urk. 8/19.4.6], vom 21. Februar 2023 [Überwachung Linie …, Urk. 8/19.3.6], vom

15. März 2023 [GovWare, Urk. 8/19.11.5], vom 20. Juli 2023 [IMSI-Catcher,

- 7 - Urk. 8/19.9.7], vom 19. Januar 2024 [Überwachung Linie …, Urk. 8/19.9.8], vom

19. April 2024 [Audio- und GPS- Fahrzeugüberwachung, Urk. 8/19.5.7], vom

20. April 2024 [InGenious, Urk. 8/19.8.6], vom 26. September 2024 [verdeckte Er- mittlung, Urk. 8/19.13.1.9]).

6. Die geheimen Überwachungsmassnahmen wurden dem Beschuldigten mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 im Sinne der Art. 279, 283 und 298 StPO eröff- net (Urk. 3/1).

7. A._____ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2):

1. Folgende Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich/Zwangsmassnah- mengericht:

a) Beschluss vom 10. September 2021 (TK200156-O/U030) betreffend Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen (IMSI-Catcher, Telefonüberwa- chung),

b) Beschluss vom 28. September 2021 (TK200156-O/U031) betreffend Telefon- überwachung,

c) Beschluss vom 14. Oktober 2021 (TK200156-O/U032) betreffend IMSI-Cat- cher/Telefonüberwachung,

d) Beschluss vom 2. November 2021 (TK200156-O/U033) betreffend Überwa- chung Citroën Picasso (GPS/Audio),

e) Beschluss vom 19. November 2021 (TK200156-O/U035) betreffend Verlänge- rung technischer Überwachungsmassnahmen,

f) Beschluss vom 20. Dezember 2021 (TK200156-O/U037) betreffend Überwa- chung IMEI-Geräte,

g) Beschluss vom 24. Februar 2022 (TK200156-O/U043) betreffend Verlänge- rung technischer Überwachungsmassnahmen, IMSI-Catcher,

h) Beschluss vom 23. Mai 2022 (TK200156-O/U051) betreffend Verlängerung technischer Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS/Video),

i) Beschluss vom 7. April 2022 (TE220003-O/U001) betreffend verdeckte Er- mittlung,

j) Beschluss vom 28. März 2023 (TE220003-O/U003) betreffend Verlängerung verdeckter Ermittlung,

k) Beschluss vom 18. August 2023 (TE220003-O/U004) betreffend Erweiterung und Verlängerung verdeckter Ermittlung,

l) Beschluss vom 2. Oktober 2023 (TE220-O/U005) betreffend Verlängerung verdeckter Ermittlung,

- 8 -

m) Beschluss vom 3. April 2024 (TE220003-O/U008) betreffend Verlängerung verdeckter Ermittlung,

n) Beschluss vom 30. August 2022 (TK200156-O/U054) betreffend Verlänge- rung technischer Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung/Au- dio/Fahrzeuge),

o) Beschluss vom 22. November 2022 (TK200156-O/U054) betreffend Verlänge- rung technischer Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung/Au- dio/Fahrzeuge),

p) Beschluss vom 23. Februar 2023 (TK200156-O/U061) betreffend Verlänge- rung (Telefonüberwachung/Audio/Fahrzeuge),

q) Beschluss vom 15. Februar 2023 (TK200156-O/U060) betreffend Echtzeitü- berwachung (Netzzugangsdienste),

r) Beschluss vom 13. April 2023 (TK200156-O/U065) betreffend Überwachung «InGenious»-App,

s) Beschluss vom 23. Mai 2023 (TK200156-O/U068) betreffend Verlängerung technischer Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS, «InGenious»-App),

t) Beschluss vom 12. Juni 2023 (TK200156-O/U069) betreffend IMSI-Catcher, Telefonstandorte),

u) Beschluss vom 24. August 2023 (TK200156-O/U080) betreffend Verlänge- rung Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS, «InGenious»/ Telefonüberwachung),

v) Beschluss vom 27. November 2023 (TK200156-O/U092) betreffend Verlänge- rung Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS, «InGenious», Telefonüberwa- chung), w)Beschluss vom 22. Januar 2024 (TK200156-O/U104) betreffend Verlänge- rung Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung),

x) Beschluss vom 23. Januar 2024 (TK200156-O/U105) betreffend Einsatz be- sonderer Informatikprogramme («GovWare»),

y) Beschluss vom 22. Februar 2024 (TK200156-O/U110) betreffend Verlänge- rung sämtlicher Überwachungsmassnahmen (Audio/GPS, «GovWare», «In- Genious», Telefonüberwachung), seien aufzuheben.

2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft II betreffend Anordnung der Observation vom 7. September 2021 sei aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweise und Erkenntnisse, die aus den un- ter vorgehenden Ziff. 1 beziehungsweise Ziff. 2 durchgeführten Massnahmen stammen, unverwertbar sind.

4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche direkt oder indirekt gestützt auf die Anordnungen in vorgehenden Ziff. 1 und 2 erhobenen Beweismittel aus den Akten zu entfernen und zu versiegeln.

5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten des Kantons.

- 9 - Die Staatsanwaltschaft II beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers (Urk. 9). Nachdem ihm die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten betreffend die Überwachungsmassnahmen sowie die Rechtshilfe (Urk. 8/19-20) übermittelt wor- den waren (Urk. 17), hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 repliziert (Urk. 18). II.

1. Angefochten sind einerseits die Anordnung einer Observation durch die Staats- anwaltschaft II, andererseits diverse Genehmigungen des Obergerichts (als Zwangsmassnahmengericht) von Zufallsfunden, von staatsanwaltschaftlichen An- ordnungen und Verlängerungen von Überwachungen des Post- und Fernmelde- verkehrs (Randdaten- und Echtzeitüberwachungen von Mobilanschlüssen, IMSI- Catcher, GovWare), von Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (Audio- und GPS-Fahrzeugüberwachung) sowie von verdeckten Ermittlungen. Dagegen kann bei der kantonalen Beschwerdeinstanz Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 279 Abs. 3, Art. 281 Abs. 4 und Art. 298 Abs. 3 StPO; vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 1.1). Die strittigen Massnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 mit- geteilt (Urk. 2 S. 5 Rz. 2), womit die Beschwerde am 15. Dezember 2025 (einem Montag) rechtzeitig erhoben wurde. Die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Beschwerde ist zulässig. Zuständig für deren Beurteilung ist das Ober- gericht, das gemäss § 49 GOG Beschwerdeinstanz ist, bzw. dessen III. Strafkam- mer, die als solche konstituiert ist (zuletzt Beschluss des Gesamtgerichts OP260001 vom 4. März 2026). Dass das kantonale Recht trotz dem Bestreben, horizontale Rechtsmittel innerhalb desselben Gerichtes zu vermeiden (vgl. die Weisung des Regierungsrates vom 30. Oktober 2013 betreffend die Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 45 vom 15. No-

- 10 - vember 2013, lit. D/§ 29 und lit. D/§ 128), bereits den erstinstanzlichen Entscheid der obergerichtlichen Kompetenz zuweist (§ 47 lit. a GOG), ändert daran nichts. Da zwei Kammermitglieder, deren Mitwirkung am Beschwerdeentscheid in der Verfügung vom 7. Januar 2026 angekündigt wurde (Urk. 6), in ihrer Funktion als Stellvertreter der Zwangsmassnahmenrichterin bereits als Vorinstanz amteten (vgl. hinsichtlich eines Mitglieds bereits die verfahrensleitende Verfügung vom

20. Januar 2026 [Urk. 12]; Urk. 3/14, Urk. 3/25, Urk. 3/26), ergeht der vorliegende Beschluss in anderer Besetzung. Der Kammerpräsident, der in seiner früheren Funktion als Stellvertreter der Zwangsmassnahmenrichterin ebenfalls als Vorin- stanz amtete (Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 3/6, Urk. 3/8, Urk. 3/9, Urk. 3/19), hat zwar das Beschwerdeverfahren als Verfahrensleitung instruiert, was nach der Praxis der Beschwerdekammer zulässig ist, wirkt aber am Erledigungsentscheid nicht mit. Die Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz ist damit gewahrt.

2. In der Verfügung vom 10. September 2021 genehmigte das Obergericht unter anderem die Verwendung der aus der durch das JIT Limit durchgeführten SkyECC-Überwachungen gewonnenen, den Beschwerdeführer belastenden Er- kenntnisse gegen diesen (Urk. 3/2 S. 8). Gemäss der (nach jenem Entscheid er- gangenen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf die Verwendung von rechtshilfeweise erhältlich gemachten Aufzeichnungen einer Kommunikations- überwachung im Ausland indessen keiner Zufallsfundgenehmigung nach Art. 278 StPO und kann auch nicht Gegenstand einer solchen sein (BGE 150 IV 139 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2). Die Verfügung ist somit von Amtes wegen aufzuheben, soweit sie sich auf die im Ausland er- folgte SkyECC-Überwachung bezieht (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO sowie das Urteil des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3).

3. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Rechtsmittels zusammen- gefasst vor, die angefochtenen Massnahmen setzten einen (je nach Massnahme unterschiedlich qualifizierten) Tatverdacht voraus. An einem solchen fehle es, da die Massnahmen massgeblich auf den aus dem Ausland übermittelten SkyECC- Chats basierten, die unverwertbar seien. Die Beantwortung der Frage der Ver- wertbarkeit obliege zwar grundsätzlich dem Sachgericht und sei nicht im Rahmen

- 11 - von Zwischenentscheiden im Vorverfahren zu klären. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn es um geheime Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO gehe. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im strafprozessualen Beschwerdever- fahren zu prüfenden Entscheide könnten nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die entsprechenden Fragen vor dem Sachgericht (BGE 140 IV 40 E. 1.1) nicht nochmals aufgeworfen werden. Die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Chats und der Auswirkung einer allfälligen Unverwertbarkeit auf die Ge- nehmigung der angefochtenen Zwangsmassnahmen sei deshalb im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zur Begründung der geltend gemachten Unverwertbarkeit verweist der Beschwer- deführer auf den Beschluss SB240422 der II. Strafkammer des Obergerichts vom

15. August 2025 als Berufungsgericht (publiziert in ZR 125 [2026] Nr. 32; eine Be- schwerde dagegen ist am Bundesgericht pendent [6B_808/2025 bzw. 7B_1429/2025]). Kurz und vereinfacht zusammengefasst geht die II. Strafkammer davon aus, die über die Server in Roubaix laufende SkyECC-Kommunikation habe zunächst zwar abgefangen, jedoch nicht entschlüsselt werden können. Die Nachrichten seien mittels Public-Key-Kryptografie End-zu-End verschlüsselt über- mittelt worden. Um den zur Entschlüsselung der Nachrichten erforderlichen, nur auf dem jeweiligen Empfängergerät vorhandenen private Key zu erhalten, seien mit gerichtlicher Genehmigung man-in-the-middle-Server installiert worden, über die die Verbindungen zwischen den Endgeräten und den Servern in der Folge ge- laufen seien. Sobald sich ein Endgerät auf dem Server eingeloggt habe, habe der man-in-the-middle-Server eine präparierte, normalerweise unsichtbare Push- Nachricht mit dem einzigen Zweck geschickt, das Telefon dazu zu veranlassen, den für die Entschlüsselung der einzelnen Nachrichten erforderlichen Schlüssel freizugeben (vgl. dazu auch Urk. 8/20.5.2.3.6). Daran anschliessend erwog die II. Strafkammer, die Entschlüsselung auf diese Weise durch ausländische Straf- behörden (ohne die Schweiz um Rechtshilfe zu ersuchen) verstosse gegen das Territorialitätsprinzip und stelle eine Verletzung der schweizerischen Souveränität dar, wenn Push-Nachrichten an im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz befindliche Endgeräte verschickt würden, da diesfalls die Massnahme ihre Wirkung hierzu- lande entfalte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien unter Verlet-

- 12 - zung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewon- nene Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO), unabhängig da- von, ob sie zur Aufklärung schwerer Straftaten erforderlich seien. Ferner gelangte die II. Strafkammer zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe durch die Schweiz in Bezug auf die Entschlüsselung der Nach- richten des in jenem Verfahren Beschuldigten nicht gegeben gewesen seien, da weder ein konkreter Tatverdacht gegen diesen bestanden habe noch ein ausrei- chender Tatverdacht, der die Überwachung sämtlicher SkyECC-Nutzer gerecht- fertigt hätte, da die Nutzung einer Verschlüsselungstechnologie für sich keinen Anfangsverdacht zu begründen vermöge (Urk. 3/32 S. 7 ff. E. III f.). Diesen Erwägungen schliesst sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel- schrift an. Er macht geltend, in seinem Fall liege eine vergleichbare Konstellation vor. Es gebe insbesondere keine Hinweise darauf, dass er sich zum Zeitpunkt, als mutmasslich der SkyECC-Schlüssel von seinem Telefon erhältlich gemacht wor- den sei, im Ausland befunden habe. Gegen das Ergebnis der II. Strafkammer lasse sich auch nicht einwenden, dass die Verletzung des Territorialitätsprinzips eine «gewisse Tragweite» aufweisen müsse (BGE 150 IV 308 E. 2.4.2), da das Bundesgericht mit dieser Einschränkung offensichtlich Handlungen meine, die nicht mit Zwang verbunden seien, was auf die heimliche technische Manipulation eines Telefons zur Beschaffung eines geheimen Schlüssels, der dazu diene, die gesamte Kommunikation dieses Telefons über eine bestimmte App zu entschlüs- seln, nicht zutreffe. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht durch eine nachträgli- che Legalisierung auf dem Wege der Rechtshilfe korrigieren. Dies sei schon for- mell-rechtlich ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2020 vom

15. Februar 2021 E. 3.4.2), käme aber auch materiell-rechtlich nicht in Frage, da eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs einen dringenden Tatverdacht voraus- setze. Da die SkyECC-Überwachung nicht individualisiert stattgefunden, sondern sich auf alle (mehr als 170 000) Benutzer des Dienstes bezogen habe, fehle es an einem solchen. Alleine der Umstand, dass jemand ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte App nutze, begründe noch keinen Tatverdacht.

- 13 - Da gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO Folgebeweise, deren Erhebung durch unver- wertbare Beweise ermöglicht worden sei und die nicht auch ohne diese möglich gewesen wären, ebenfalls unverwertbar seien, seien sämtliche gegen ihn ange- ordneten Zwangsmassnahmen, die sich initial auf SkyECC-Daten, die ursprüng- lich einzigen ihn belastenden Beweise, stützten, ebenfalls unverwertbar. Die ge- stützt auf die angefochtenen Verfügungen gewonnenen Beweise seien demnach gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen (Urk. 2 S. 11 ff.).

4. Strittig sind somit die Verwertbarkeit der aus dem Ausland den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übermittelten SkyECC-Daten und deren Konsequenzen für die gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Überwachungsmassnah- men. 4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Verwertbar- keit von Beweismitteln grundsätzlich nicht schon im Untersuchungsstadium ab- schliessend zu beurteilen, sondern erst vom Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde. Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zu- lässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letz- tere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid des erstinstanzlichen Sachgerichts nötigenfalls mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angele- genheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (BGE 148 IV 221 E. 4.1; 144 IV 90 E. 1.1.3; 143 IV 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8; Urteil des Bundesge- richts 7B_625/2024 vom 9. September 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Von der Regel, dass im Untersuchungsstadium noch nicht abschliessend über Beweisver- wertungen entschieden wird, bestehen gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt einerseits vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidri- ger Beweise vorsieht, oder andererseits wenn aufgrund der Umstände des Einzel- falles bereits im Untersuchungsstadium die Unverwertbarkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände sind nur anzunehmen, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der un- verzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Ur-

- 14 - teil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025; BGE 144 IV 127 E. 1.3.1, 143 I 387 E. 4.4 und 141 IV 289 E. 1.1-1.3 und 2.8-2.10). Dass grundsätzlich keine umfassende und abschliessende Prüfung von Beweis- verboten schon in der Untersuchung vorzunehmen ist, gilt sodann auch, wenn die Verwertbarkeit von Beweisen strittig ist, auf die sich ein Tatverdacht als Anord- nungsvoraussetzung für eine Zwangsmassnahme stützt. Im Rahmen der Tatver- dachtsprüfung reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 143 IV 330 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 und 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.2-3.4). Auf Letzteres weist denn auch der Beschwerdeführer hin. Nicht zu folgen ist ihm hingegen, wenn er geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 19 Rz. 36 und Urk. 18 S. 2 f. Rz. 5), die Rechtslage sei eine andere, wenn es um geheime Überwachungs- massnahmen gehe, weil deren gerichtliche Genehmigung in Rechtskraft er- wachse und hernach vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden könne. Zwar ist richtig, dass vor dem urteilenden Gericht nicht mehr vorgebracht werden kann, die von der Staatsanwaltschaft und vom Zwangsmassnahmenge- richt bejahten Voraussetzungen der Anordnung einer geheimen Zwangsmass- nahme seien nicht gegeben gewesen (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1). Dies gilt aber nur hinsichtlich jener Punkte, die bei der Anordnung und Genehmigung der Über- wachung tatsächlich zu prüfen sind. Wenn nun aber, wie dargelegt, die abschlies- sende Beurteilung von Verwertbarkeitsfragen gerade nicht Gegenstand einer Tat- verdachtsprüfung ist, die die Anordnungs- und Genehmigungsbehörden vorzu- nehmen haben, kann sich die Bindungswirkung von deren Entscheiden auch nicht darauf erstrecken. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers ist zir- kelschlüssig und vermag nicht ein Abweichen vom Grundsatz zu rechtfertigen, dass Verwertungsverbote erst durch das Sachgericht abschliessend zu beurteilen sind. Mit anderen Worten bindet der zwangsmassnahmengerichtliche Genehmi- gungsentscheid das Sachgericht nur insoweit, als dieses die Anordnungsvoraus- setzungen, insbesondere das Vorliegen eines (je nach Massnahme hinreichenden oder dringenden) Tatverdachts, also die formelle Rechtsmässigkeit der Überwa-

- 15 - chung an sich, nicht mehr in Zweifel ziehen kann, nicht aber hinsichtlich der (vom Zwangsmassnahmengericht nicht abschliessend zu beurteilenden) Frage, ob die dem angenommenen Tatverdacht zugrunde liegenden Beweismittel bei einer Prü- fung à fond rechtmässig in das Strafverfahren eingeführt wurden und welche Kon- sequenzen dies gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO für die Folgebeweise, also die Überwachungsmassnahmen und deren Ergebnisse, zeitigt. 4.2. Dies gilt folglich auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dessen Ge- genstand kann nur sein, was auch Thema in den angefochtenen Anordnungs- und Genehmigungsentscheiden war. Es ist hier somit keine umfassende Verwert- barkeitsbeurteilung der aus dem Ausland erlangten SkyECC-Kommunikationsda- ten vorzunehmen. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, im Rahmen des Urteils frei und ohne Bindung an den vorliegenden Entscheid zu prüfen, ob diese Daten (und gegebenenfalls die aus den angefochtenen Überwachungsmassnahmen ge- wonnenen Erkenntnisse im Lichte von Art. 141 Abs. 4 StPO) verwertbar sind (vgl. auch BGE 150 IV 139 E. 5.8 in fine; Urteil des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom

11. Juli 2024 E. 3.2). An dieser Stelle ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Un- verwertbarkeit ohne Weiteres feststeht bzw. von vornherein als ausgeschlossen erscheint und es damit am für die angefochtenen Überwachungsmassnahmen er- forderlichen Tatverdacht (für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten einem dringen- den Tatverdacht in Bezug auf eine Katalogtat [Art. 269 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 269 Abs. 2 StPO bzw. Art. 269ter Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 286 Abs. 2 StPO bei Einsatz besonderer Informatikprogramme; Art. 281 Abs. 4 i. V. m. Art. 269 Abs. 1 lit. a

i. V. m. Art. 269 Abs. 2 StPO], für die verdeckte Ermittlung einem [hinreichenden] Tatverdacht hinsichtlich einer Katalogtat [Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO i. V. m. Art. 286 Abs. 2 StPO] und für die die Observation konkreten Anhaltspunkten für ein Verbrechen oder Vergehen [Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO]) fehlt. Der Beschwerdeführer vermag vor Obergericht keine Umstände darzutun, die die ausnahmsweise Feststellung der Unverwertbarkeit bereits während der hängigen Untersuchung gebieten würde. Insbesondere ist kein Fall einer von vornherein feststehenden Unverwertbarkeit gegeben. Wie die III. Strafkammer bereits in ih-

- 16 - rem Beschluss vom 6. November 2025 unter Bezugnahme auf den vom Be- schwerdeführer angerufenen Entscheid der II. Strafkammer festgehalten hat, ist die schweizerische Rechtsprechung zur Thematik der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten uneinheitlich und liegen derzeit erst vereinzelte Sachgerichtsur- teile vor. Die Bezirksgerichte Bülach und Dielsdorf sprachen sich für die Verwert- barkeit der SkyECC-Daten aus (vgl. Tages-Anzeiger «Whatsapp für Gangster bringt Drogendealer für zehn Jahre ins Gefängnis» vom 14. Oktober 2025 [https://www.tagesanzeiger.ch/bezirksgericht-buelach-whatsapp-fuer-gangster- bringt-drogendealer-ins-gefaengnis-451582142360]; Urteil DG230011-D des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 19. Januar 2024 [publiziert auf www.gerichte-zh.ch/ entscheide]). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Be- zirksgericht Dietikon entschieden hingegen im Einklang mit der II. Strafkammer des Obergerichts (vgl. swissinfo vom 1. Oktober 2025, «SkyECC-Daten laut Bas- ler Gericht in Drogenprozess nicht verwertbar» [https://www.swis- sinfo.ch/ger/skyecc-daten-laut-basler-gericht-in-drogenprozess-nicht-verwert- bar/90096817]; Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon DG240038-M vom

19. Juni 2025, auszugsweise publiziert in ius.focus 8 [2025] Nr. 214). Eine absch- liessende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von SkyECC-Daten liegt noch nicht vor. Insbesondere wurde der vom Beschwerde- führer herangezogene Beschluss der II. Strafkammer, wie erwähnt, an das Bun- desgericht weitergezogen und ist dieses Verfahren noch pendent. Nicht geklärt ist zudem die Frage, ob bereits der Besitz und die Nutzung eines mit Verschlüsse- lungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräts einen Verdacht gegen die Nutzer solcher für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneten Geräte zu begründen vermag (Beschluss der III. Strafkammer UB250161 vom 6. Novem- ber 2025 E. II./4, publiziert auf www.gerichte-zh.ch/entscheide; vgl. ferner deren Beschlüsse UH250307 vom 9. Januar 2026 E. 9 sowie UH250288 vom 24. März 2026 E. II/3.3 f.; sodann die Urteile des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2, 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 in fine und die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.7, des Obergerichts Aargau SBK.2024.91 vom 26. April 2024 E. 4.2.2 sowie des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 25 92 vom 6. März 2025 E. 3.4).

- 17 - Erweist sich die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten somit nicht von vornherein als ausgeschlossen, durften die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmen- gericht im Rahmen der Tatverdachtsprüfung auf diese abstellen. Dass der erfor- derliche (hinreichende bzw. dringende) Tatverdacht aus anderen Gründen nicht gegeben wäre oder es an den übrigen Anordnungsvoraussetzungen der erlasse- nen Überwachungsmassnahmen gefehlt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die gegen die Anordnung bzw. Genehmi- gung der geheimen Überwachungsmassnahmen erhobene Beschwerde ist folg- lich zur Hauptsache (vgl. vorne E. II/2) abzuweisen und deren Ergebnisse sind nicht aus den Akten zu entfernen.

5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist innerhalb des anwendba- ren Gebührenrahmens (§ 17 Abs. 1 GebV OG: 300 bis 12 000 Franken) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien (§ 2 Abs. 1 GebV OG: Be- deutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf 1800 Franken festzusetzen. Die Kostenverlegung sowie die Festsetzung der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung ist dem das Strafverfahren erledigenden End- entscheid vorzubehalten (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Obergerichts, Zwangsmassnahmengericht, TK200156-O/U030 (Aktion B._____) vom 10. September 2021 wird in Bezug auf die Genehmigung der Verwendung der durch das JIT-Limit (BE-NL-FR) gewonnenen Erkenntnisse aufgehoben; Ziffer 1 des ersten Verfügungsdis- positivs (S. 8) wird durch folgende Fassung ersetzt: Die Verwendung der aus der Überwachung gegen «E._____» in der vorlie- genden Aktion «B._____» (TK200156) gewonnenen, A._____ («I._____») der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen die- sen wird genehmigt.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

- 18 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1800 Franken festgesetzt.

4. Die Kostenverlegung sowie die Festsetzung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung werden dem das Strafverfahren erledigenden Endent- scheid vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft II, zweifach, für sich und ihre Kasse, unter Bei-  lage von Urk. 18, gegen Empfangsbestätigung das Obergericht, Zwangsmassnahmengericht, ad TK200156 und  TE220003, gegen Empfangsbestätigung.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Stiefel lic. iur. A. Weber