Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 27. August 2025 erklärte das Statthalteramt des Be- zirks Winterthur seinen Strafbefehl vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____ betref- fend mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung für rechtskräftig. Dies, weil die Einsprache von A._____ als zurückgezogen gelte, nachdem er am
26. August 2025 trotz Vorladung unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschie- nen sei (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid des Statthalteramtes erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. September 2025 (per Post) sinn- gemäss Beschwerde ("Einsprache") bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 2). Zuvor hatte er dem Obergericht besagte sinngemässe Beschwerde bereits formungültig per E-Mail übermittelt. Auf umgehenden Hinweis des Obergerichts, dass er seine elektronische Eingabe per "(eGov)Einschreiben" einreichen müsse, damit diese formgültig sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe für die Übermittlung die offizielle Adresse (… [E-Mail]) und eine anerkannte Zustellplatt- form (IncaMail) verwendet. Er müsse die Nachricht nicht zusätzlich per "(eGov)Einschreiben" verschicken. Ein Übermittlung als „vertraulich” genüge und sei früher auch akzeptiert worden. Dennoch reiche er seine Eingabe noch per Post (Einschreiben) nach (vgl. Urk. 3A), was er (in Form der oben erwähnten pos- talisch versandten Beschwerdeeingabe vom 3. September 2025) auch tat (Urk. 2).
E. 2 Information zur Empfängerin oder zum Empfänger der Nachricht (Name, E- Mail-Adresse),
E. 3 Betreff-Feld (falls vorhanden),
E. 4 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2025 enthält zwar eine elektronische Signatur und wurde über eine anerkannte Plattform ver- schickt, jedoch wurde sie vom Beschwerdeführer nicht als "eGov-Einschreiben" versandt, was dazu führt, dass die notwendigen Abgabe- und Abholquittungen nicht generiert wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer bezüglich der Anforde- rungen an eine rechtsgültige elektronische Eingabe eine andere Auffassung ver- trat, waren ihm besagte Anforderung – die ohnehin von Gesetzes wegen gelten – bekannt (vgl. Urk. 3A). Zudem war er auch im Rahmen des Korrespondenzge-
- 6 - schäfts UZ250011-O sowie mit Verfügung vom 11. Februar 2025 im Beschwerde- verfahren UH250023-O im Detail über darüber in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer hat sich dennoch dazu entschieden, (auch) seine Eingabe vom
15. September 2025 (Urk. 8) nicht als "eGov-Einschreiben" und – anders als die Beschwerdeschrift (Urk. 2) – nicht parallel per Post einzureichen. Seine IncaMail- Eingabe vom 15. September 2025 (Urk. 8) erfüllt die Erfordernisse an den elektro- nischen Rechtsverkehr nicht und war somit weder form- noch fristwahrend. Aus diesem Grund liegt keine formgültige Ergänzung der Beschwerde und dement- sprechend noch immer keine den gesetzlichen (Minimal-)Anforderungen genü- gende Begründung für seine Beschwerde vor. Auf die Beschwerde ist deshalb – in Nachachtung von Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung – an- drohungsgemäss nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 4, wonach ein Nichteintreten auf eine elek- tronische Eingabe, welche die Voraussetzungen an die Form solcher Eingaben nicht erfüllt, keinen überspitzten Formalismus darstellt; vgl. ebenso das jüngste ergangene, darauf verweisende Urteil 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.5. f.).
E. 5 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in sei- nen Eingaben (Urk. 2 und Urk. 8) nichts vorgebracht hat, was sein Fernbleiben von der Einvernahme vom 26. August 2025 als unverschuldet und die Anwen- dung der Rückzugsfiktion durch das Statthalteramt des Bezirks Winterthur als un- gerechtfertigt erscheinen liesse. Weshalb sodann beispielsweise ein Einvernah- metermin beim Statthalteramt des Bezirks Winterthur auf der Webseite des Be- zirksgerichts Winterthur publiziert werden und eine Nichtpublikation zum Fernblei- ben von der Einvernahme berechtigen sollte, bleibt das Geheimnis des Beschwer- deführers.
E. 6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit dem Be-
- 7 - schwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt Bezirk Winterthur (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 8 - Zürich, 9. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. U. Gassmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH250280-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident Gerichtsschreiber lic. iur. U. Gassmann Verfügung vom 9. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Beschwerdegegner betreffend Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 27. August 2025, ST.2025.299
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 27. August 2025 erklärte das Statthalteramt des Be- zirks Winterthur seinen Strafbefehl vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____ betref- fend mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung für rechtskräftig. Dies, weil die Einsprache von A._____ als zurückgezogen gelte, nachdem er am
26. August 2025 trotz Vorladung unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschie- nen sei (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid des Statthalteramtes erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. September 2025 (per Post) sinn- gemäss Beschwerde ("Einsprache") bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 2). Zuvor hatte er dem Obergericht besagte sinngemässe Beschwerde bereits formungültig per E-Mail übermittelt. Auf umgehenden Hinweis des Obergerichts, dass er seine elektronische Eingabe per "(eGov)Einschreiben" einreichen müsse, damit diese formgültig sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe für die Übermittlung die offizielle Adresse (… [E-Mail]) und eine anerkannte Zustellplatt- form (IncaMail) verwendet. Er müsse die Nachricht nicht zusätzlich per "(eGov)Einschreiben" verschicken. Ein Übermittlung als „vertraulich” genüge und sei früher auch akzeptiert worden. Dennoch reiche er seine Eingabe noch per Post (Einschreiben) nach (vgl. Urk. 3A), was er (in Form der oben erwähnten pos- talisch versandten Beschwerdeeingabe vom 3. September 2025) auch tat (Urk. 2).
2. Da die (per Post eingegangene) Beschwerdeschrift (Urk. 2) keinerlei sachbezogene Begründung enthielt, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2025 aufgefordert, seine Beschwerde innert einer nicht er- streckbaren Nachfrist von fünf Tagen zu verbessern. Dies verbunden mit dem Hinweis auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach bei Säumnis auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5). Darauf reichte der Beschwerdeführer am 15. September 2025 (d. h. fristgerecht) eine weitere Eingabe (lediglich) per E- Mail ein (Urk. 8 und 9). Dies wiederum per IncaMail jedoch nicht als (eGov) "Ein- schreiben". Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Formgültigkeit besag- ter (zweiten) Eingabe (Urk. 8) des Beschwerdeführers.
- 3 - 3.1 Bei elektronischer Übermittlung muss eine schriftliche Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO) und über eine anerkannte Zustellplattform sowie an die für den elektronischen Rechts- verkehr (im offiziellen Verzeichnis) zur Verfügung gestellte (Behörden-)E-Mail- adresse übermittelt werden. Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die be- stätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO bzw. Art. 4 f. und Art. 8b Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]). Mit anderen Worten ist für die Einhaltung einer Frist einzig die recht- zeitige Ausstellung der Abgabequittung massgebend, mit welcher die Zustellplatt- form den Eingang der Meldung bestätigt. Scheitert hingegen der erste Schritt (bspw. technisch) und damit die elektronische Übermittlung auf die Zustellplatt- form und/oder erhält der Absender – aus welchen Gründen auch immer – keine Abgabequittung, muss die Partei die Eingabe noch innerhalb der Frist zur Post bringen (vgl. BGE 139 IV 257 E. 3.1 m. H.). 3.2 Zentral für die Rechtsgültigkeit einer elektronischen Eingabe ist somit der Erhalt einer (Abgabe-)Quittung. In Ziff. 5.1 des Anhangs der Verordnung über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen; SR 272.11) wird der erforderliche Inhalt dieser Quittung detailliert aufgelistet (besagter An- hang vom 16. September 2014 trägt die Bezeichnung "Anforderungen an Plattfor- men für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Kriterienka- talog Zustellplattform)" und wurde weder in der AS noch in der SR veröffentlicht, ist jedoch abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > Elektronische Übermittlung bzw. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/recht- sinformatik/e-uebermittlung.html):
a. Informationen zur Quittung
1. Name der die Quittung ausstellenden Zustellplattform,
2. Angabe, ob es sich um eine Abgabe-, Abhol-, Verfall- oder Annahmeverweige- rungsquittung handelt;
- 4 -
b. Informationen zur elektronischen Nachricht
1. Information zur Absenderin oder zum Absender der Nachricht (Name, E-Mail- Adresse),
2. Information zur Empfängerin oder zum Empfänger der Nachricht (Name, E- Mail-Adresse),
3. Betreff-Feld (falls vorhanden),
4. Zeitstempel;
c. Komponenten oder Informationen zu den einzelnen Komponenten der Nachricht (wenn die Nachricht nicht End-zu-End verschlüsselt ist)
1. Name der Komponente (falls vorhanden),
2. Typ und Format der Komponente,
3. Grösse der Komponente in Bytes,
4. Hashwert(e) der Komponente, wenn möglich gebildet mit zwei verschiedenen kryptografischen Hashfunktionen;
d. den Quittungszeitpunkt;
e. eine fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 19. De- zember 2003 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03). Zudem legt Ziff. 5.4 Abs. 1 lit. a des Anhangs fest, dass die Zustellplattfor- men bei einer Eingabe an ein Gericht folgende Quittungen ausstellen:
1. Quittung mit dem Abgabezeitpunkt (Abgabequittung);
2. Quittung mit dem Abholzeitpunkt (Abholquittung). Ziff. 5.5 lit. a des Anhangs bestimmt sodann, dass die Quittung von der Zu- stellplattform als elektronisch signierte Datei im Format PDF hergestellt wird. Diese elektronische Signatur der Quittung basiert auf einem Zertifikat einer aner- kannten Anbieterin und ist mit einem entsprechenden Zeitstempel verbunden (Ziff. 5.2 lit. a). Gemäss Ziff. 5.5 lit. c des Anhangs erhalten bei einer Eingabe an ein Gericht die Absenderin oder der Absender sowie das Gericht je die gleiche der in Ziffer 5.4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Quittungen. Zusammenfassend sind im Strafverfahren elektronische Eingaben ans Ge- richt nur dann gültig und fristwahrend, wenn sie die Erstellung einer den oben er- wähnten Anforderungen genügenden (zertifizierten) Quittung auslösen (vgl. zum Ganzen und insbesondere auch für das Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren: Ober- gericht ZH RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4 bzw. Verwaltungsgericht ZH SB.2024.00101 vom 9. Oktober 2024 E. 1.1; sowie für das Sozialversicherungs-
- 5 - recht: Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2025 und 8C_174/2025 je vom 27. No- vember 2025 m. H.). Bei der Verwendung von IncaMail werden die Versandarten "vertrauliche Nachricht", "persönliche Nachricht" und "Einschreiben" angeboten. Der Absender von "vertraulichen" und "persönlichen" IncaMail-Nachrichten erhält eine Versand- bestätigung, während ihm (einzig) bei der (etwas teureren) Versandart "Einschrei- ben" eine Versand- und Empfangsquittung in Form einer digital signierten PDF- Datei zugestellt wird (vgl. https://support.incamail.com/hc/de/artic- les/17735852870418-Versandarten bzw. https://support.incamail.com/hc/de/artic- les/18881290546322-Quittungen-f%C3%BCr-Einschreiben, besucht am 9. März 2026). Nur wer bei IncaMail die Versandart "Einschreiben" wählt, erhält somit eine
– wie oben dargelegt erforderliche – Abgabequittung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 StPO (siehe auch: Guyan Peter/Huber Lukas, Elektronischer Rechtsverkehr nach VeÜ-ZSSchK, AJP 2011, S. 74 ff., S. 79). Dies ist dementsprechend die einzig korrekte Art, um formgültig eine elektronische Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu übermitteln. Auch gemäss der Post ist (ein- zig) «Einschreiben» die auf IncaMail vorgesehene Versandart zur Erfüllung der eGov-Verordnungen (vgl. https://support.incamail.com/hc/de/artic- les/18881280425746-Elektronische-Beh%C3%B6rdekommunikation-mittels-Inca- Mail zum Thema "Elektronische Behörde[n]kommunikation mittels IncaMail", be- sucht am 9. März 2026). Das Bundesgericht selbst bedient sich für seine elektro- nischen Zustellungen ebenfalls der Versandart "eGov Einschreiben" (via PrivaS- phere; Urteil des Bundesgerichts 9F_13/2019 vom 10. September 2019 E. 3.1.).
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2025 enthält zwar eine elektronische Signatur und wurde über eine anerkannte Plattform ver- schickt, jedoch wurde sie vom Beschwerdeführer nicht als "eGov-Einschreiben" versandt, was dazu führt, dass die notwendigen Abgabe- und Abholquittungen nicht generiert wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer bezüglich der Anforde- rungen an eine rechtsgültige elektronische Eingabe eine andere Auffassung ver- trat, waren ihm besagte Anforderung – die ohnehin von Gesetzes wegen gelten – bekannt (vgl. Urk. 3A). Zudem war er auch im Rahmen des Korrespondenzge-
- 6 - schäfts UZ250011-O sowie mit Verfügung vom 11. Februar 2025 im Beschwerde- verfahren UH250023-O im Detail über darüber in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer hat sich dennoch dazu entschieden, (auch) seine Eingabe vom
15. September 2025 (Urk. 8) nicht als "eGov-Einschreiben" und – anders als die Beschwerdeschrift (Urk. 2) – nicht parallel per Post einzureichen. Seine IncaMail- Eingabe vom 15. September 2025 (Urk. 8) erfüllt die Erfordernisse an den elektro- nischen Rechtsverkehr nicht und war somit weder form- noch fristwahrend. Aus diesem Grund liegt keine formgültige Ergänzung der Beschwerde und dement- sprechend noch immer keine den gesetzlichen (Minimal-)Anforderungen genü- gende Begründung für seine Beschwerde vor. Auf die Beschwerde ist deshalb – in Nachachtung von Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung – an- drohungsgemäss nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 4, wonach ein Nichteintreten auf eine elek- tronische Eingabe, welche die Voraussetzungen an die Form solcher Eingaben nicht erfüllt, keinen überspitzten Formalismus darstellt; vgl. ebenso das jüngste ergangene, darauf verweisende Urteil 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.5. f.).
5. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in sei- nen Eingaben (Urk. 2 und Urk. 8) nichts vorgebracht hat, was sein Fernbleiben von der Einvernahme vom 26. August 2025 als unverschuldet und die Anwen- dung der Rückzugsfiktion durch das Statthalteramt des Bezirks Winterthur als un- gerechtfertigt erscheinen liesse. Weshalb sodann beispielsweise ein Einvernah- metermin beim Statthalteramt des Bezirks Winterthur auf der Webseite des Be- zirksgerichts Winterthur publiziert werden und eine Nichtpublikation zum Fernblei- ben von der Einvernahme berechtigen sollte, bleibt das Geheimnis des Beschwer- deführers.
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit dem Be-
- 7 - schwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt Bezirk Winterthur (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 8 - Zürich, 9. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. U. Gassmann