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UH250075

Örtliche Zuständigkeit

Zürich OG · 2025-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) er- hob am 11. Februar 2025 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Anklage wegen Betruges und Ur- kundenfälschung, eventualiter Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidar- bürschaftsverordnung (Urk. 3/28). Die Vorinstanz legte das Verfahren GG250028- L in der Zuständigkeit der 10. Abteilung, Einzelgericht, an und verfügte am 25. Fe- bruar 2025, wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage einzutre- ten (Urk. 5).

E. 1.1 Das Gericht prüft nach Eingang der Anklageschrift, ob diese und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Zu den Prozessvoraus- setzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und E. 3.4 m.H.; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020

- 7 - [=Kommentar StPO], Art. 329 StPO N 10). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (Beschluss der Kammer UH210368- O vom 23. Februar 2022 E. II.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 [Praxiskommentar StPO], Art. 39 StPO N 3; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 39 StPO N 4).

E. 1.2 Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden wird durch die Gerichtsstandsre- geln nach Art. 31 ff. StPO bestimmt. Diese Bestimmungen gelten sowohl im inter- kantonalen als auch im innerkantonalen Verhältnis (SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 31 StPO N 1; vgl. sodann BGE 127 IV 135 E. 2 f. und 113 Ia 165 E. 3, mit Bezug auf die früheren strafrechtlichen Bestimmungen). Primärer Anknüpfungs- punkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Tatort (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person die Straftat an mehreren Orten verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men werden (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft endgültig (Art. 40 Abs. 1 StPO i.V.m. § 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und § 106 f. GOG sowie § 4 Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 [OrgVO], LS 213.21).

- 8 -

E. 1.4 Die Frage des Gerichtsstands soll möglichst früh im Verfahren geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; BGE 133 IV 225 E. 7.1; 119 IV 102 E. 4c). Die Staatsanwaltschaft hat die örtliche Zuständig- keit jedoch permanent zu überprüfen, da diese sich insbesondere im Vorverfahren je nach Verfahrensentwicklung ändern kann. Eine Änderung eines nach Art. 38 - 41 StPO festgelegten Gerichtsstandes kann aus wichtigen Gründen und bis zur Anklageerhebung erfolgen (Art. 42 Abs. 3 StPO). Von dieser Regelung sind alle Arten der Festlegung des Gerichtsstandes erfasst, mithin auch der allfällige Ver- zicht auf ein Gerichtsstandsverfahren und die Einlassung gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO. Das Abweichen von einem konkludent anerkannten Gerichtsstand ist dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen eine offensicht- lich und erheblich veränderte Ausgangslage schaffen, die ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigt und bei einer neuen, gesamthaften Beur- teilung klar zu einem anderen Ergebnis führt (ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 42 StPO N 7 und 8).

2. Dem Beschwerdegegner wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L._____ GmbH (Kreditnehmerin) einen mit der Ortsangabe Zürich und dem Datum 26. März 2020 versehenen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit unterzeichnet, und zwar an der F._____-strasse … in G._____ in den Räumlichkeiten der E._____. Dieser Kreditantrag sei hernach an die I._____ [Bank] weitergeleitet worden, woraufhin der Kredit antragsgemäss gewährt worden sei. Im Kreditantrag sei ein höherer Umsat- zerlös angegeben worden als gemäss Buchhaltung, womit die Kreditnehmerin ei- nen um Fr. 4'816.– höheren Kredit erhältlich gemacht habe, als er ihr in Wirklichkeit (bei Angabe des effektiv erwirtschafteten Umsatzerlöses 2019) zugestanden hätte. Zudem habe der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrages beabsichtigt, die Kreditmittel zumindest teilweise für die Beglei- chung von privaten und persönlichen, nicht mit dem Unternehmen im Zusammen- hang stehenden Ausgaben und Rechnungen zu verwenden. Zwischen dem 2. Juni 2020 und dem 22. Juni 2022 habe der Beschwerdegegner sodann über das Fir- menkonto bei der I._____ [Bank] diverse nicht geschäftlich begründete Auslagen bezahlt, womit er den erhaltenen Kredit in diesem Umfang zweckentfremdet und

- 9 - unrechtmässig verwendet habe. Die Anklage lautet auf Betrug und Urkundenfäl- schung, eventualiter Übertretung gemäss Art. 23 der COVID-19-Solidarbürg- schaftsverordnung (Urk. 3/28). 3.

E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2025 frist- gerecht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei für örtlich zuständig zu erklären (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner und der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Vorinstanz äusserte sich mit Eingabe vom 18. März 2025 (Urk. 9). Der Beschwer- degegner liess sich nicht vernehmen. Hernach replizierte die Beschwerdeführerin am 29. April 2025 (Urk. 13). Die Privatklägerin, die B._____, verzichtete mit Ein- gabe vom 22. Mai 2025 auf Äusserung zur Beschwerdeschrift (Urk. 16). Mit Verfü- gung vom 4. August 2025 wurde dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zur Äus- serung zur Replik der Beschwerdeführerin gewährt (Urk. 18). Er holte diese Sen- dung nicht ab (vgl. Urk. 19). Nachdem er vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hat (vgl. Urk. 10), gilt die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beige- zogen (Urk. 3). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

E. 3.1 Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 8. Mai 2024 an, er habe den Kreditantrag am 26. März 2020 per- sönlich in den Büroräumlichkeiten der E._____ an der F._____-strasse … in G._____ unterzeichnet. Dieses Unternehmen habe die Buchhaltung für die L._____ GmbH gemacht (vgl. Urk. 3/5 F/A 15, 52). Der betreffende Mitarbeiter der E._____ habe die Kreuze im Formular selber gemacht und dieses sodann im Büro ausge- druckt (Urk. 3/5 F/A 56). Die Vorinstanz stufte diese Darstellung als wenig überzeu- gend ein und ging im Gegenteil davon aus, dass der Beschwerdegegner den Kre- ditantrag mutmasslich an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz in D._____ unterzeich- net habe. Dass dieser zwecks Unterzeichnung extra nach Zürich gefahren sein solle, und dies am 26. März 2020, mithin einem Zeitpunkt, in welchem sämtliche Unternehmen geschlossen gewesen seien und äusserst restriktive Kontaktbe- schränkungen gegolten hätten, könne ausgeschlossen werden, so die Vorinstanz (Urk. 5 S. 4; Urk. 9).

E. 3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass im März 2020, mithin in den Anfangsmonaten der Covid- 19-Pandemie, behördlich verfügte Kontaktbeschränkungen bestanden und insbe- sondere die behördliche Empfehlung galt, wenn möglich zu Hause zu bleiben. In- des bestehen gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass die Darstellung des Beschwerdegegners augenscheinlich unzutreffend wäre und es ist auch nicht ersichtlich, welchen Grund er gehabt haben sollte, mit Bezug auf den Ort der Unterzeichnung des Kreditantrages bewusst falsche Angaben zu machen. Jedenfalls erscheint seine Darstellung, wonach er den Kreditantrag in den Räumlichkeiten der E._____ in Zürich unterzeichnet habe, wo der betreffende Mit- arbeiter das Formular ausgedruckt und ihm zur Unterschrift vorgelegt habe, nach- vollziehbar und keineswegs unglaubhaft. Anhand welcher Beweismittel sich diese Schilderung widerlegen liesse, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang weist

- 10 - die Beschwerdeführerin sodann zu Recht darauf hin, dass sich erst im Verlauf des Verfahrens, mithin anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegeg- ners vom 8. Mai 2024, bezüglich Betrug und Urkundenfälschung eindeutige Hin- weise auf eine effektive Tatbegehung in Zürich ergaben. Zu Beginn der Strafunter- suchung musste die Staatsanwaltschaft mangels genügend klarer gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner den Kreditantrag al- lenfalls an seinem Wohn- und Geschäftssitz in D._____ unterzeichnet hatte, zumal die Privatklägerin ihre Strafanzeige an die Beschwerdeführerin gerichtet hatte.

E. 3.3 Sodann erschliesst sich nicht, was die Vorinstanz aus ihrem Verweis auf den Passus im Kreditantragsformular, wonach der Beschwerdegegner den Vertrag un- terzeichnen und hernach elektronisch oder per Post an die im Kreditantragsformu- lar erwähnte Bank zurückschicken solle, ableiten will. Dieser Passus gehörte zum einen offensichtlich zum Standardtext des Formulars und lässt zum anderen von vornherein keine Aussage darüber zu, wer – sei es der Beschwerdegegner oder aber die E._____ – den Antrag schliesslich an die I._____ [Bank] übermittelte und insbesondere, wo der Vertrag unterzeichnet wurde. Es ist ohne Weiteres nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdegegner – wie er plausibel schilderte – das Kreditan- tragsformular in den Geschäftsräumlichkeiten des Treuhänders ausdrucken liess, dort die Unterschrift auf dem Kreditantragsformular leistete und die E._____ dieses hernach an die I._____ [Bank] übermittelte. Die Würdigung durch die Vorinstanz, wonach die Darstellung des Beschwerdegegners angesichts der damaligen pande- miebedingten Gegebenheiten nicht zu überzeugen vermöge und viel naheliegender erscheine, dass er den Kreditantrag in D._____ unterzeichnet habe, erschöpft sich in reinen Mutmassungen, zumal im Kreditantragsformular wie erwähnt als Ausstel- lungsort ebenfalls Zürich angegeben ist (vgl. Urk. 3/4/1). Nichts zur Sache tut so- dann der Umstand, dass in der Anklageschrift zwei Tatorte aufgeführt sind und da- bei zuerst D._____ und erst an zweiter Stelle Zürich genannt wird, wie die Vorin- stanz geltend machte. Dass der Hinweis in der Anklageschrift auf den Geschäfts- bzw. Wohnort des Beschuldigten als Handlungsort lediglich im Sinne eines Even- tualstandpunkts zu verstehen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, würde sich mit der Eventualanklage auf Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsver- ordnung decken, kann letztlich aber offen bleiben. Wenn dem so wäre, richtet sich

- 11 - die örtliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem Hauptanklagepunkt. Wenn dem nicht so wäre, vermag jedenfalls ein nebst dem korrekten Handlungsort zusätzlich bezeichneter unzutreffender Begehungsort nichts an der effektiven örtlichen Zu- ständigkeit für die Beurteilung der Delikte zu ändern.

E. 4 In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin zur Frage der Abgabe des Ver- fahrens nach der Einvernahme des Beschwerdegegners konkret auf eine von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigte Vereinbarung unter den regionalen Staatsan- waltschaften, wonach keine innerkantonalen Gerichtsstandsanfragen mehr erfol- gen würden, wenn sich im Laufe der Untersuchung herausstellen sollte, dass die örtliche Zuständigkeit bei einer anderen Staatsanwaltschaft liege. Insofern seien die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz falsch bzw. überholt. Massge- bend für die Bestimmung der Zuständigkeit sei einzig und allein der Ort der Hand- lungen des Beschwerdegegners. Wie sich aus dessen Aussagen klar ergebe, liege dieser im Bezirk Zürich. Der Beschwerdegegner habe eine logische und nachvoll- ziehbare Begründung geliefert, weshalb er das Formular in der Stadt Zürich unter- schrieben haben wolle, denn es handle sich um den Geschäftssitz von dessen Buchhalter, was weder abwegig noch per se unglaubhaft sei. Somit sei einzig von einem Handlungsort in Zürich auszugehen. Dieser habe sich aber erst nach der Befragung des Beschwerdegegners ergeben und zu einem solchen Zeitpunkt er- folge keine innerkantonale Gerichtsstandsabtretung mehr (Urk. 13). III. 1.

E. 4.1 Da nach dem Gesagten seit der Einvernahme des Beschwerdegegners klar davon auszugehen ist, dass die Unterzeichnung (und auch die anschliessende Ein- reichung) des Kreditantrages tatsächlich in Zürich erfolgte, liegt der Tatort der zur Anzeige gebrachten und in der Hauptsache angeklagten Delikte Betrug und Urkun- denfälschung im Bezirk Zürich. Unter diesen Umständen ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO für ein Zurückkommen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu bejahen.

E. 4.2 Soweit die Vorinstanz mit ihrem Hinweis, in Zürich seien betrügerische Hand- lungen weder begangen noch vollendet worden, bezüglich des Betrugs allenfalls aufgrund der in der Anklage genannten, mutmasslich teilweise ausserhalb des Be- zirks Zürich zu verortenden Verwendungshandlungen nach wie vor ausserbezirkli- che betrügerische Handlungsorte annehmen wollte, könnte ihr ebenfalls nicht ge- folgt werden. Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet und mit Erlangen der Bereicherung, vorliegend dem Erhalt des Kreditbetrags, beendet (TRECHSEL/CRA- MERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N 27 m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4). Diese Handlungen fanden, wie gezeigt, im Bezirk Zü- rich statt.

E. 4.3 In dieser Konstellation ist grundsätzlich wiederum nach Art. 39 StPO vorzu- gehen (vgl. dazu Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

14. Mai 2025, WOSTA, Ziff. 5.2. und 5.1.3.). Nachvollziehbar verweist die Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch auf eine von der Oberstaats- anwaltschaft Zürich genehmigte interne Vereinbarung unter den Regionalen Staatsanwaltschaften (Beschlüsse vom 14. März 2018, 13. März 2019 und 8. Sep- tember 2021). Demgemäss soll aus verfahrensökonomischen Überlegungen die zunächst bei einer Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung nach dem Grundsatz

- 12 - "berührt-geführt" bei dieser verbleiben, wobei die befasste Staatsanwaltschaft dann allenfalls bei einem regionenfremden Gericht Anklage zu erheben hat. Dieses Vor- gehen ist insofern nicht zu beanstanden, als damit offenbar nicht grundsätzlich in die bundesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen, namentlich Art. 31 StPO, ein- gegriffen werden sollte, ist doch in der Folge die Anklage allenfalls bei einem regi- onenfremden Gericht zu erheben. Da Staatsanwältinnen und Staatsanwälte so- dann auch in einem andern Amtskreis als ihrem angestammten eingesetzt werden können und diesfalls für diesen Amtskreis handeln (§ 9 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staats- anwaltschaften (VOSTA) vom 27. Oktober 2004; LS 213.21), ist die Beschwerde- führerin auch berechtigt, vorliegend für jene Staatsanwaltschaft zu amten, die in Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 31 Abs. 1 StPO örtlich zustän- dig wäre, und für diese am Handlungsort des Betrugs bzw. der Urkundenfälschung Anklage zu erheben. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich insbesondere vorliegend, wo die Untersuchung im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde- gegners vom 8. Mai 2024 im Wesentlichen bereits abgeschlossen war. Ausstehend war damals einzig noch die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme des Be- schwerdegegners, welche am 28. Januar 2025 stattfand (Urk. 3/11). Als nicht rele- vant erweist sich demnach der Hinweis der Vorinstanz, dass keine innerkantonale Abtretung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich erfolgt sei.

E. 5 Zusammengefasst ist das Bezirksgericht Zürich für die Beurteilung der An- klage gegen den Beschwerdegegner örtlich zuständig, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Beschwerdegegner ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädi- gung auszurichten, ebenso der Privatklägerin, welche auf Äusserung verzichtete. Es wird beschlossen:

- 13 -

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 25. Februar 2025 (GG250028-L) auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … unter gleichzeitiger  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestä- tigung) Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Privatkläge-  rin (per Gerichtsurkunde) das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, ad GG250028-L  (gegen Empfangsbestätigung).
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 14 - Zürich, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH250075-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 22. September 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegner betreffend örtliche Zuständigkeit Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025, GG250028-L

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) er- hob am 11. Februar 2025 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Anklage wegen Betruges und Ur- kundenfälschung, eventualiter Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidar- bürschaftsverordnung (Urk. 3/28). Die Vorinstanz legte das Verfahren GG250028- L in der Zuständigkeit der 10. Abteilung, Einzelgericht, an und verfügte am 25. Fe- bruar 2025, wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage einzutre- ten (Urk. 5).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2025 frist- gerecht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei für örtlich zuständig zu erklären (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner und der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Vorinstanz äusserte sich mit Eingabe vom 18. März 2025 (Urk. 9). Der Beschwer- degegner liess sich nicht vernehmen. Hernach replizierte die Beschwerdeführerin am 29. April 2025 (Urk. 13). Die Privatklägerin, die B._____, verzichtete mit Ein- gabe vom 22. Mai 2025 auf Äusserung zur Beschwerdeschrift (Urk. 16). Mit Verfü- gung vom 4. August 2025 wurde dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zur Äus- serung zur Replik der Beschwerdeführerin gewährt (Urk. 18). Er holte diese Sen- dung nicht ab (vgl. Urk. 19). Nachdem er vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hat (vgl. Urk. 10), gilt die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beige- zogen (Urk. 3). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

4. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An-

- 3 - kündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten und in teilweise anderer Besetzung als angekündigt gefällt (vgl. Urk. 6 S. 3). II.

1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte an mehreren Orten verübt worden seien. So bezeichne sie in der Anklageschrift sowohl dessen Wohn- und Geschäftssitz an der C._____-strasse … in D._____ als auch die Geschäftsräumlichkeiten der E._____ GmbH an der F._____-strasse … in G._____ als Deliktsorte. Nach Massgabe von Art. 31 Abs. 2 StPO seien in diesem Fall die Behörden des Ortes zu eruieren, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden seien. Vorliegend seien die ersten Ver- folgungshandlungen von der Beschwerdeführerin im Bezirk H._____ vorgenom- men worden. Der örtliche Anknüpfungspunkt ergebe sich aus dem Wohn- und Ge- schäftssitz des Beschwerdegegners in D._____, einer im Bezirk H._____ liegenden Gemeinde. Ein Anknüpfungspunkt zum Bezirk Zürich sei nicht ersichtlich. Zwar sei der Kreditantrag mutmasslich serienmässig in Zürich ausgestellt worden, unter- zeichnet habe der Beschwerdegegner den individualisierten Kreditantrag aber wohl an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz, auf welchen Umstand auch die Anzeigeer- statterin hingewiesen habe. Dies ergebe sich sodann aus dem Hinweis zuunterst im Kreditantrag, wo der Beschwerdegegner aufgefordert worden sei, den Antrag zu unterzeichnen und ihn anschliessend per Post oder elektronisch an die Bank zu senden. Dass der Beschwerdegegner zwecks Unterschriftsabgabe extra nach Zü- rich gefahren sein solle – und dies am 26. März 2020, mithin einem Zeitpunkt, in welchem sämtliche Unternehmen geschlossen gewesen seien und äusserst restrik- tive Kontaktbeschränkungen gegolten hätten – könne ausgeschlossen werden. Daraus folge, dass in Zürich gar keine Tathandlungen begangen worden seien und der Beschwerdegegner ausschliesslich von seinem Wohn- und Geschäftsort aus delinquiert habe, weshalb die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben und auf die An- klage nicht einzutreten sei (Urk. 5).

- 4 -

2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, es sei offensichtlich ak- tenwidrig, dass kein Anknüpfungspunkt zum Bezirk Zürich bestehen solle. Der Be- schwerdegegner habe nämlich in seiner delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024 explizit ausgeführt, dass er für die Unterzeichnung des Kreditantragsformulars per- sönlich ins Büro der E._____ gegangen sei und dort das Formular unterzeichnet habe. Mithin sei erstellt, dass die Unterzeichnung des Formulars in Zürich erfolgt sei, und damit liege der Tatort der Urkundenfälschung offensichtlich in Zürich. Im Übrigen werde auf dem Kreditantragsformular auch "Zürich" als Ort angegeben. Da das Formular in Zürich unterzeichnet und schliesslich bei der I._____ [Bank] in Zü- rich als Kreditnehmerin eingereicht worden sei, sei sodann auch davon auszuge- hen, dass die E._____ das Formular von Zürich aus eingereicht habe, habe doch der Beschwerdegegner angegeben, nur die Unterschrift auf dem Formular geleistet zu haben, aber sonst nicht weiter in die Kreditbeantragung involviert gewesen zu sein. Somit müsse auch für den Tatbestand des Betrugs von einem Handlungsort in der Stadt Zürich ausgegangen werden, sodass die Behauptung der Vorinstanz, es seien keine Tathandlungen im Bezirk Zürich begangen worden, falsch sei. Wei- ter sei anzumerken, dass sie (die Staatsanwaltschaft) zur Führung von Untersu- chungen im ganzen Kanton zuständig sei und dies allein noch keine Zuständigkeit des urteilenden Gerichts zu begründen vermöge, zumal bei Eingang der Strafan- zeige noch nicht geklärt gewesen sei, wo genau nun effektiv das Formular unter- zeichnet worden sei, was sich erst im Laufe der Untersuchung herausgestellt habe. Eine Änderung der regionalen Zuständigkeit in diesem Zeitpunkt werde jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen durch die rein interne Regelung "berührt/ge- führt", wonach eine an einer Amtsstelle begonnene Untersuchung auch von dieser Amtsstelle zu Ende geführt werde, innerhalb der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich verhindert, sodass keine Fallabtretung an die Staatsanwaltschaft J._____ vorgenommen worden sei. Der Hinweis auf den Wohn- bzw. Geschäftsort in der Anklageschrift sei lediglich aus Gründen der Vorsicht als Eventualstandpunkt auf- geführt worden, was nichts daran ändere, dass die Unterzeichnung und Einrei- chung des Antrags offensichtlich in Zürich erfolgt sei, weshalb die Vorinstanz zur Beurteilung des Falles zuständig sei (Urk. 2).

- 5 -

3. Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerdeführerin stütze sich auf die Aussage des Beschwerdegegners, der vier Jahre später bei der Polizei angegeben habe, er habe das Kreditantragsformular in Zürich unterzeich- net. Diese Aussage erweise sich angesichts des Zeitpunkts der Vertragsunter- zeichnung bzw. der damals geltenden strikten Kontaktbeschränkungen als höchst- wahrscheinlich falsch, umso mehr, als sie auch in Widerspruch zum Wortlaut des Kreditantragsformulars stehe, auf welchem der Beschwerdegegner aufgefordert worden sei, den Vertrag zu unterzeichnen und ihn hernach elektronisch oder per Post an die E._____ zurückzuschicken. Dass der Ausführungsort Zürich gewesen sein solle, erweise sich unter diesen Umständen als willkürliche Annahme, die mit der damaligen Realität nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei vielmehr davon aus- zugehen, dass der Beschwerdegegner das Kreditantragsformular in D._____ un- terzeichnet habe, wo er seinen Wohn- und Geschäftssitz gehabt habe und welcher Ort naheliegenderweise als Tatort gegolten habe, weshalb in der Folge auch die Strafuntersuchung im Bezirk H._____ durchgeführt worden sei. So werde denn auch D._____ und nicht etwa Zürich in der Anklageschrift vom 11. Februar 2025 zuerst als Tatort aufgeführt. Unerheblich sei, ob die E._____ das vom Beschwer- degegner unterzeichnete Formular hernach von Zürich aus an die Bank in Zürich geschickt habe, gehe es doch einzig und allein um die Handlungen des Beschwer- degegners, nicht um den Realakt des Weiterschickens. Das Strafverfahren sei von Anfang an ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin geführt worden. Im Bezirk Zürich hätten keine Strafverfolgungs- oder Verfahrenshandlungen stattgefunden. Dies sei klar gewesen, da die betrügerischen Aktivitäten des Beschwerdegegners in Zürich weder begangen noch vollendet worden seien. Anzumerken bleibe, dass die Geschädigte ihren Sitz in K._____ habe und somit ebenfalls keinen Bezug zu Zürich aufweise. Dass die Zuständigkeit in einem anderen Bezirk als H._____ lie- gen könnte, habe die Beschwerdeführerin während des gesamten Vorverfahrens weder vorgebracht noch sei eine Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft Zürich je in Betracht gezogen worden, obwohl dies bei unklarer örtlicher Zu- ständigkeit gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StPO regelmässig der Fall sei, und zwar erfahrungsgemäss selbst dann, wenn eine Strafuntersuchung schon weit fortge- schritten sei. Die Beschwerdeführerin habe die örtliche Zuständigkeit ihres Bezirks

- 6 - konkludent anerkannt, indem sie zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, das Verfahren an die Zürcher Behörden abzutreten. Weshalb sie dann im letzten Moment, d.h. bei Anklageerhebung, plötzlich den Gerichtsstand Zürich ins Spiel gebracht habe, der bis anhin nie ein Thema gewesen sei, lasse sich sachlich nicht begründen und sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9).

4. In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin zur Frage der Abgabe des Ver- fahrens nach der Einvernahme des Beschwerdegegners konkret auf eine von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigte Vereinbarung unter den regionalen Staatsan- waltschaften, wonach keine innerkantonalen Gerichtsstandsanfragen mehr erfol- gen würden, wenn sich im Laufe der Untersuchung herausstellen sollte, dass die örtliche Zuständigkeit bei einer anderen Staatsanwaltschaft liege. Insofern seien die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz falsch bzw. überholt. Massge- bend für die Bestimmung der Zuständigkeit sei einzig und allein der Ort der Hand- lungen des Beschwerdegegners. Wie sich aus dessen Aussagen klar ergebe, liege dieser im Bezirk Zürich. Der Beschwerdegegner habe eine logische und nachvoll- ziehbare Begründung geliefert, weshalb er das Formular in der Stadt Zürich unter- schrieben haben wolle, denn es handle sich um den Geschäftssitz von dessen Buchhalter, was weder abwegig noch per se unglaubhaft sei. Somit sei einzig von einem Handlungsort in Zürich auszugehen. Dieser habe sich aber erst nach der Befragung des Beschwerdegegners ergeben und zu einem solchen Zeitpunkt er- folge keine innerkantonale Gerichtsstandsabtretung mehr (Urk. 13). III. 1. 1.1. Das Gericht prüft nach Eingang der Anklageschrift, ob diese und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Zu den Prozessvoraus- setzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und E. 3.4 m.H.; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020

- 7 - [=Kommentar StPO], Art. 329 StPO N 10). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (Beschluss der Kammer UH210368- O vom 23. Februar 2022 E. II.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 [Praxiskommentar StPO], Art. 39 StPO N 3; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 39 StPO N 4). 1.2. Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden wird durch die Gerichtsstandsre- geln nach Art. 31 ff. StPO bestimmt. Diese Bestimmungen gelten sowohl im inter- kantonalen als auch im innerkantonalen Verhältnis (SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 31 StPO N 1; vgl. sodann BGE 127 IV 135 E. 2 f. und 113 Ia 165 E. 3, mit Bezug auf die früheren strafrechtlichen Bestimmungen). Primärer Anknüpfungs- punkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Tatort (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person die Straftat an mehreren Orten verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men werden (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft endgültig (Art. 40 Abs. 1 StPO i.V.m. § 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und § 106 f. GOG sowie § 4 Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 [OrgVO], LS 213.21).

- 8 - 1.4. Die Frage des Gerichtsstands soll möglichst früh im Verfahren geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; BGE 133 IV 225 E. 7.1; 119 IV 102 E. 4c). Die Staatsanwaltschaft hat die örtliche Zuständig- keit jedoch permanent zu überprüfen, da diese sich insbesondere im Vorverfahren je nach Verfahrensentwicklung ändern kann. Eine Änderung eines nach Art. 38 - 41 StPO festgelegten Gerichtsstandes kann aus wichtigen Gründen und bis zur Anklageerhebung erfolgen (Art. 42 Abs. 3 StPO). Von dieser Regelung sind alle Arten der Festlegung des Gerichtsstandes erfasst, mithin auch der allfällige Ver- zicht auf ein Gerichtsstandsverfahren und die Einlassung gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO. Das Abweichen von einem konkludent anerkannten Gerichtsstand ist dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen eine offensicht- lich und erheblich veränderte Ausgangslage schaffen, die ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigt und bei einer neuen, gesamthaften Beur- teilung klar zu einem anderen Ergebnis führt (ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 42 StPO N 7 und 8).

2. Dem Beschwerdegegner wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L._____ GmbH (Kreditnehmerin) einen mit der Ortsangabe Zürich und dem Datum 26. März 2020 versehenen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit unterzeichnet, und zwar an der F._____-strasse … in G._____ in den Räumlichkeiten der E._____. Dieser Kreditantrag sei hernach an die I._____ [Bank] weitergeleitet worden, woraufhin der Kredit antragsgemäss gewährt worden sei. Im Kreditantrag sei ein höherer Umsat- zerlös angegeben worden als gemäss Buchhaltung, womit die Kreditnehmerin ei- nen um Fr. 4'816.– höheren Kredit erhältlich gemacht habe, als er ihr in Wirklichkeit (bei Angabe des effektiv erwirtschafteten Umsatzerlöses 2019) zugestanden hätte. Zudem habe der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrages beabsichtigt, die Kreditmittel zumindest teilweise für die Beglei- chung von privaten und persönlichen, nicht mit dem Unternehmen im Zusammen- hang stehenden Ausgaben und Rechnungen zu verwenden. Zwischen dem 2. Juni 2020 und dem 22. Juni 2022 habe der Beschwerdegegner sodann über das Fir- menkonto bei der I._____ [Bank] diverse nicht geschäftlich begründete Auslagen bezahlt, womit er den erhaltenen Kredit in diesem Umfang zweckentfremdet und

- 9 - unrechtmässig verwendet habe. Die Anklage lautet auf Betrug und Urkundenfäl- schung, eventualiter Übertretung gemäss Art. 23 der COVID-19-Solidarbürg- schaftsverordnung (Urk. 3/28). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 8. Mai 2024 an, er habe den Kreditantrag am 26. März 2020 per- sönlich in den Büroräumlichkeiten der E._____ an der F._____-strasse … in G._____ unterzeichnet. Dieses Unternehmen habe die Buchhaltung für die L._____ GmbH gemacht (vgl. Urk. 3/5 F/A 15, 52). Der betreffende Mitarbeiter der E._____ habe die Kreuze im Formular selber gemacht und dieses sodann im Büro ausge- druckt (Urk. 3/5 F/A 56). Die Vorinstanz stufte diese Darstellung als wenig überzeu- gend ein und ging im Gegenteil davon aus, dass der Beschwerdegegner den Kre- ditantrag mutmasslich an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz in D._____ unterzeich- net habe. Dass dieser zwecks Unterzeichnung extra nach Zürich gefahren sein solle, und dies am 26. März 2020, mithin einem Zeitpunkt, in welchem sämtliche Unternehmen geschlossen gewesen seien und äusserst restriktive Kontaktbe- schränkungen gegolten hätten, könne ausgeschlossen werden, so die Vorinstanz (Urk. 5 S. 4; Urk. 9). 3.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass im März 2020, mithin in den Anfangsmonaten der Covid- 19-Pandemie, behördlich verfügte Kontaktbeschränkungen bestanden und insbe- sondere die behördliche Empfehlung galt, wenn möglich zu Hause zu bleiben. In- des bestehen gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass die Darstellung des Beschwerdegegners augenscheinlich unzutreffend wäre und es ist auch nicht ersichtlich, welchen Grund er gehabt haben sollte, mit Bezug auf den Ort der Unterzeichnung des Kreditantrages bewusst falsche Angaben zu machen. Jedenfalls erscheint seine Darstellung, wonach er den Kreditantrag in den Räumlichkeiten der E._____ in Zürich unterzeichnet habe, wo der betreffende Mit- arbeiter das Formular ausgedruckt und ihm zur Unterschrift vorgelegt habe, nach- vollziehbar und keineswegs unglaubhaft. Anhand welcher Beweismittel sich diese Schilderung widerlegen liesse, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang weist

- 10 - die Beschwerdeführerin sodann zu Recht darauf hin, dass sich erst im Verlauf des Verfahrens, mithin anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegeg- ners vom 8. Mai 2024, bezüglich Betrug und Urkundenfälschung eindeutige Hin- weise auf eine effektive Tatbegehung in Zürich ergaben. Zu Beginn der Strafunter- suchung musste die Staatsanwaltschaft mangels genügend klarer gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner den Kreditantrag al- lenfalls an seinem Wohn- und Geschäftssitz in D._____ unterzeichnet hatte, zumal die Privatklägerin ihre Strafanzeige an die Beschwerdeführerin gerichtet hatte. 3.3. Sodann erschliesst sich nicht, was die Vorinstanz aus ihrem Verweis auf den Passus im Kreditantragsformular, wonach der Beschwerdegegner den Vertrag un- terzeichnen und hernach elektronisch oder per Post an die im Kreditantragsformu- lar erwähnte Bank zurückschicken solle, ableiten will. Dieser Passus gehörte zum einen offensichtlich zum Standardtext des Formulars und lässt zum anderen von vornherein keine Aussage darüber zu, wer – sei es der Beschwerdegegner oder aber die E._____ – den Antrag schliesslich an die I._____ [Bank] übermittelte und insbesondere, wo der Vertrag unterzeichnet wurde. Es ist ohne Weiteres nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdegegner – wie er plausibel schilderte – das Kreditan- tragsformular in den Geschäftsräumlichkeiten des Treuhänders ausdrucken liess, dort die Unterschrift auf dem Kreditantragsformular leistete und die E._____ dieses hernach an die I._____ [Bank] übermittelte. Die Würdigung durch die Vorinstanz, wonach die Darstellung des Beschwerdegegners angesichts der damaligen pande- miebedingten Gegebenheiten nicht zu überzeugen vermöge und viel naheliegender erscheine, dass er den Kreditantrag in D._____ unterzeichnet habe, erschöpft sich in reinen Mutmassungen, zumal im Kreditantragsformular wie erwähnt als Ausstel- lungsort ebenfalls Zürich angegeben ist (vgl. Urk. 3/4/1). Nichts zur Sache tut so- dann der Umstand, dass in der Anklageschrift zwei Tatorte aufgeführt sind und da- bei zuerst D._____ und erst an zweiter Stelle Zürich genannt wird, wie die Vorin- stanz geltend machte. Dass der Hinweis in der Anklageschrift auf den Geschäfts- bzw. Wohnort des Beschuldigten als Handlungsort lediglich im Sinne eines Even- tualstandpunkts zu verstehen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, würde sich mit der Eventualanklage auf Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsver- ordnung decken, kann letztlich aber offen bleiben. Wenn dem so wäre, richtet sich

- 11 - die örtliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem Hauptanklagepunkt. Wenn dem nicht so wäre, vermag jedenfalls ein nebst dem korrekten Handlungsort zusätzlich bezeichneter unzutreffender Begehungsort nichts an der effektiven örtlichen Zu- ständigkeit für die Beurteilung der Delikte zu ändern. 4. 4.1. Da nach dem Gesagten seit der Einvernahme des Beschwerdegegners klar davon auszugehen ist, dass die Unterzeichnung (und auch die anschliessende Ein- reichung) des Kreditantrages tatsächlich in Zürich erfolgte, liegt der Tatort der zur Anzeige gebrachten und in der Hauptsache angeklagten Delikte Betrug und Urkun- denfälschung im Bezirk Zürich. Unter diesen Umständen ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO für ein Zurückkommen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu bejahen. 4.2. Soweit die Vorinstanz mit ihrem Hinweis, in Zürich seien betrügerische Hand- lungen weder begangen noch vollendet worden, bezüglich des Betrugs allenfalls aufgrund der in der Anklage genannten, mutmasslich teilweise ausserhalb des Be- zirks Zürich zu verortenden Verwendungshandlungen nach wie vor ausserbezirkli- che betrügerische Handlungsorte annehmen wollte, könnte ihr ebenfalls nicht ge- folgt werden. Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet und mit Erlangen der Bereicherung, vorliegend dem Erhalt des Kreditbetrags, beendet (TRECHSEL/CRA- MERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N 27 m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4). Diese Handlungen fanden, wie gezeigt, im Bezirk Zü- rich statt. 4.3. In dieser Konstellation ist grundsätzlich wiederum nach Art. 39 StPO vorzu- gehen (vgl. dazu Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

14. Mai 2025, WOSTA, Ziff. 5.2. und 5.1.3.). Nachvollziehbar verweist die Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch auf eine von der Oberstaats- anwaltschaft Zürich genehmigte interne Vereinbarung unter den Regionalen Staatsanwaltschaften (Beschlüsse vom 14. März 2018, 13. März 2019 und 8. Sep- tember 2021). Demgemäss soll aus verfahrensökonomischen Überlegungen die zunächst bei einer Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung nach dem Grundsatz

- 12 - "berührt-geführt" bei dieser verbleiben, wobei die befasste Staatsanwaltschaft dann allenfalls bei einem regionenfremden Gericht Anklage zu erheben hat. Dieses Vor- gehen ist insofern nicht zu beanstanden, als damit offenbar nicht grundsätzlich in die bundesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen, namentlich Art. 31 StPO, ein- gegriffen werden sollte, ist doch in der Folge die Anklage allenfalls bei einem regi- onenfremden Gericht zu erheben. Da Staatsanwältinnen und Staatsanwälte so- dann auch in einem andern Amtskreis als ihrem angestammten eingesetzt werden können und diesfalls für diesen Amtskreis handeln (§ 9 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staats- anwaltschaften (VOSTA) vom 27. Oktober 2004; LS 213.21), ist die Beschwerde- führerin auch berechtigt, vorliegend für jene Staatsanwaltschaft zu amten, die in Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 31 Abs. 1 StPO örtlich zustän- dig wäre, und für diese am Handlungsort des Betrugs bzw. der Urkundenfälschung Anklage zu erheben. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich insbesondere vorliegend, wo die Untersuchung im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde- gegners vom 8. Mai 2024 im Wesentlichen bereits abgeschlossen war. Ausstehend war damals einzig noch die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme des Be- schwerdegegners, welche am 28. Januar 2025 stattfand (Urk. 3/11). Als nicht rele- vant erweist sich demnach der Hinweis der Vorinstanz, dass keine innerkantonale Abtretung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich erfolgt sei.

5. Zusammengefasst ist das Bezirksgericht Zürich für die Beurteilung der An- klage gegen den Beschwerdegegner örtlich zuständig, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Beschwerdegegner ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädi- gung auszurichten, ebenso der Privatklägerin, welche auf Äusserung verzichtete. Es wird beschlossen:

- 13 -

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 25. Februar 2025 (GG250028-L) auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … unter gleichzeitiger  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestä- tigung) Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Privatkläge-  rin (per Gerichtsurkunde) das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, ad GG250028-L  (gegen Empfangsbestätigung).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 14 - Zürich, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte