Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 September 2024 hob das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), den Strafbefehl infolge Formungültigkeit auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zu- rück (Urk. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 27. September 2024 erhob das Stadtrichteramt hiergegen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Rückweisungsverfügung Nr. GC240068-L/U des Bezirksge- richts Zürich vom 18. September 2024 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an das Bezirksgericht Zürich zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zurückzuweisen.
3. Unter gesetzlichen Kostenfolgen." 1.3. Hierauf wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen; diese gingen am
10. Oktober 2024 ein (Urk. 5-7). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 11).
- 3 - 1.4. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO). In Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) wird der vorliegende Ent- scheid – wie angekündigt – unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammer- präsidenten gefällt. 2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzli- chen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden können. Die Entscheide, bezüglich welcher eine Beschwerde aus- geschlossen ist, betreffen nicht jene, die von der Verfahrensleitung gefällt worden sind, sondern jene, die den Verfahrensgang betreffen. Unter den Begriff des "ver- fahrensleitenden Entscheids" fallen insbesondere alle erforderlichen Entscheide betreffend den Fortgang und die Abwicklung des Verfahrens vor oder während der Verhandlung (BGE 143 IV 175 E. 2.2 [Pra 2018 Nr. 22]) resp. jene Ent- scheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder – vorausnehmend – eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand ha- ben (BGE 116 Ia 442 E. 1b; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 12 N 16). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO verfahrensleitende Entscheide nur dann von der Beschwerde ausgenommen, wenn sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nach- teils entspricht demjenigen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. "Nicht wieder gutmachend" bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [Pra 2018 Nr. 22]).
- 4 - 2.2. Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung u.a. zu machen, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr falsch erachteten Weisung Folge zu leisten. Das Stadtrichteramt könnte zudem nach Wiederholung des Vorverfahrens und Erlass eines neuen Strafbe- fehls die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache bzw. der Gültigkeit des ersten Strafbefehls nicht mehr der Rechtsmittelinstanz unterbreiten, wenn die Beschwer- degegnerin den neuen Strafbefehl akzeptieren sollte. Selbst im Fall einer Einspra- che könnte die Frage unter Umständen nicht mehr geklärt werden, da es dem Stadtrichteramt bei einer gerichtlichen Beurteilung des neuen Strafbefehls in der konkreten Sache an einem rechtlich geschützten Interesse fehlte. Die vorliegende Fragestellung ist für das Stadtrichteramt von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung, da davon wohl auch eine grosse Anzahl künftiger Übertre- tungsstrafverfahren betroffen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom
1. Februar 2016 E. 1.2.2 und 1.2.3 [nicht publiziert in BGE 142 IV 70]; vgl. auch BSK StPO-Daphinoff, 3. Aufl. 2023, Art. 356 N 39; Jositsch/Schmid, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 356 N 8). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Aufhebung des Strafbefehls und die Rück- weisung der Sache an das Stadtrichteramt damit, dass die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 19. Juni 2024 [recte:
9. Juli 2024] entschieden habe, dass ein per Post bzw. in Papierform zugestellter Strafbefehl eine persönliche handschriftliche Unterschrift enthalten müsse, an- sonsten sich dieser als formungültig erweise, woran auch das Vorliegen einer di- gitalen Version mit qualifizierter elektronischer Unterschrift nichts zu ändern ver- möge. Der der Beschwerdegegnerin schriftlich ausgehändigte Strafbefehl vom
E. 19 Juni 2024 enthalte keine eigenhändige Unterschrift, sondern eine digital ange- brachte "Faksimile-Unterschrift". Er sei somit formungültig (Urk. 3 S. 2). 3.2. Das Stadtrichteramt stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zuerst die Gültigkeit der Einsprache hätte prüfen müssen. Bei der Einsprache handle es sich um die unabdingbare Voraussetzung zum Verfahren
- 5 - nach Art. 356 StPO. Bei ungültigen Einsprachen müsse das erstinstanzliche Ge- richt einen Nichteintretensentscheid fällen, womit der Strafbefehl – selbst ein un- gültiger – zum rechtskräftigen Urteil werde. Durch die unterlasse Prüfung der Gül- tigkeit der Einsprache habe die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung be- gangen. Weiter sei der Strafbefehl auch gültig; im Gegensatz zu den genannten Fällen der I. Strafkammer habe der Strafbefehl einen Hinweis auf die qualifizierte elektronische Signatur und die Möglichkeit zur Prüfung anhand der Originaldatei enthalten (Urk. 2). 4.1. Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gül- tigkeit des Strafbefehls und die Einsprache. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Verfahrens an die Strafverfolgungsbehörde zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn sie verspätet ist, d.h. nicht innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO erfolgt (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Die 10-tägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 7B_277/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3.1). Bei der Einsprache handelt es sich um die unabdingbare Voraussetzung, sozusagen das "Eintrittstor" zum Verfahren nach Art. 356 StPO. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Daher wird ohne gültige Ein- sprache selbst der ungültige Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Als ein- zige Ausnahme von diesem Grundsatz gilt der Fall, dass der Strafbefehl an einem sehr schweren Mangel leidet, so dass dessen Nichtigkeit anzunehmen ist (Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, Art. 356 N 2; BSK StPO-Daphinoff, a.a.O., Art. 356 N 17 und N 23; Thommen, Bemerkungen zum Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Fe- bruar 2015 [470 14 287], in: forumpoenale 1/2016 S. 28 f. Rn I. und II.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sich bei Mängeln im Zusam- menhang mit nicht rechtmässigen Unterschriften zwar die Frage der Nichtigkeit.
- 6 - Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen gelten in- des nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtig sind fehlerhafte Entscheide, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel ei- ner Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei- denden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicher- heit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 148 IV 445 E. 1.4.2). In diesem Sinne ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl nicht nichtig, sondern leidet an einem Formmangel (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; vgl. ebenso BGE 142 IV 70 E. 3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.6 jeweils im Zusammenhang mit fehlenden Unterschrif- ten von für den Erlass von Strafbefehlen zuständigen Staatsanwälten sowie Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.2 und 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 6.4.2 jeweils im Zusammenhang mit auf Urteilen fehlenden Unterschriften). 4.2. Vorliegend macht selbst die Vorinstanz nicht geltend, dass der vom Stadt- richteramt an sie überwiesene Strafbefehl nichtig sei. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dieser sei formungültig. Ob der Strafbefehl einen Formmangel aufweist, was das Stadtrichteramt in Abrede stellt, kann offen gelassen werden. Relevant ist einzig, dass selbst wenn die auf dem Strafbefehl angebrachte Unter- schrift – wie von der Vorinstanz ausgeführt – nicht als formgültig erachtet würde, angesichts der zuvor genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen wäre, dies insbesondere auch ange- sichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht. Angesichts
- 7 - dessen hätte die Vorinstanz – wie das Stadtrichteramt zutreffend einwendet – zu- nächst über die Gültigkeit der Einsprache befinden müssen. Das Stadtrichteramt machte gegenüber der Vorinstanz wie auch im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens geltend, die Einsprache sei verspätet erfolgt. Es ist nun nicht an der Beschwerdeinstanz, dies im Sinne einer Erstinstanz erstmalig zu prüfen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Entschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Es wird verfügt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2024, Geschäfts- Nr. GC240098-L, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsbestätigung) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (gegen Emp- fangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen - 8 - von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Gerwig lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240304-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Präsidentin i.V., und Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Verfügung vom 6. November 2024 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdeführer gegen A._____, Beschwerdegegnerin betreffend Rückweisung Anklage (Strafbefehl) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 18. September 2024, GC240098-L
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2024 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) we- gen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 SSV, Art. 48 Abs. 3 SSV, Art. 48a Abs. 4 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV mit einer Busse von Fr. 360.00 (Urk. 6/2). Am 13. Juli 2024 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Stadtrichteramt und ersuchte um Rückzug des Strafbefehls oder Reduktion des Betrages aufgrund ihrer per- sönlichen Situation (Urk. 6/3). Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 teilte das Stadt- richteramt der Beschwerdegegnerin mit, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei. Das Stadtrichteramt werde diese dem Bezirksgericht Zürich zur Prüfung der Gül- tigkeit vorlegen, es sei denn, sie ziehe ihre Einsprache zurück oder begleiche den ausstehenden Betrag (Urk. 6/4). Am 28. August 2024 überwies das Stadtrichter- amt die Akten an das Bezirksgericht Zürich zur Prüfung der Gültigkeit der Einspra- che mit dem Antrag, auf diese nicht einzutreten (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom
18. September 2024 hob das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), den Strafbefehl infolge Formungültigkeit auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zu- rück (Urk. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 27. September 2024 erhob das Stadtrichteramt hiergegen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Rückweisungsverfügung Nr. GC240068-L/U des Bezirksge- richts Zürich vom 18. September 2024 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an das Bezirksgericht Zürich zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zurückzuweisen.
3. Unter gesetzlichen Kostenfolgen." 1.3. Hierauf wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen; diese gingen am
10. Oktober 2024 ein (Urk. 5-7). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 11).
- 3 - 1.4. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO). In Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) wird der vorliegende Ent- scheid – wie angekündigt – unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammer- präsidenten gefällt. 2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzli- chen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden können. Die Entscheide, bezüglich welcher eine Beschwerde aus- geschlossen ist, betreffen nicht jene, die von der Verfahrensleitung gefällt worden sind, sondern jene, die den Verfahrensgang betreffen. Unter den Begriff des "ver- fahrensleitenden Entscheids" fallen insbesondere alle erforderlichen Entscheide betreffend den Fortgang und die Abwicklung des Verfahrens vor oder während der Verhandlung (BGE 143 IV 175 E. 2.2 [Pra 2018 Nr. 22]) resp. jene Ent- scheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder – vorausnehmend – eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand ha- ben (BGE 116 Ia 442 E. 1b; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 12 N 16). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO verfahrensleitende Entscheide nur dann von der Beschwerde ausgenommen, wenn sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nach- teils entspricht demjenigen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. "Nicht wieder gutmachend" bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [Pra 2018 Nr. 22]).
- 4 - 2.2. Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung u.a. zu machen, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr falsch erachteten Weisung Folge zu leisten. Das Stadtrichteramt könnte zudem nach Wiederholung des Vorverfahrens und Erlass eines neuen Strafbe- fehls die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache bzw. der Gültigkeit des ersten Strafbefehls nicht mehr der Rechtsmittelinstanz unterbreiten, wenn die Beschwer- degegnerin den neuen Strafbefehl akzeptieren sollte. Selbst im Fall einer Einspra- che könnte die Frage unter Umständen nicht mehr geklärt werden, da es dem Stadtrichteramt bei einer gerichtlichen Beurteilung des neuen Strafbefehls in der konkreten Sache an einem rechtlich geschützten Interesse fehlte. Die vorliegende Fragestellung ist für das Stadtrichteramt von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung, da davon wohl auch eine grosse Anzahl künftiger Übertre- tungsstrafverfahren betroffen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom
1. Februar 2016 E. 1.2.2 und 1.2.3 [nicht publiziert in BGE 142 IV 70]; vgl. auch BSK StPO-Daphinoff, 3. Aufl. 2023, Art. 356 N 39; Jositsch/Schmid, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 356 N 8). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Aufhebung des Strafbefehls und die Rück- weisung der Sache an das Stadtrichteramt damit, dass die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 19. Juni 2024 [recte:
9. Juli 2024] entschieden habe, dass ein per Post bzw. in Papierform zugestellter Strafbefehl eine persönliche handschriftliche Unterschrift enthalten müsse, an- sonsten sich dieser als formungültig erweise, woran auch das Vorliegen einer di- gitalen Version mit qualifizierter elektronischer Unterschrift nichts zu ändern ver- möge. Der der Beschwerdegegnerin schriftlich ausgehändigte Strafbefehl vom
19. Juni 2024 enthalte keine eigenhändige Unterschrift, sondern eine digital ange- brachte "Faksimile-Unterschrift". Er sei somit formungültig (Urk. 3 S. 2). 3.2. Das Stadtrichteramt stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zuerst die Gültigkeit der Einsprache hätte prüfen müssen. Bei der Einsprache handle es sich um die unabdingbare Voraussetzung zum Verfahren
- 5 - nach Art. 356 StPO. Bei ungültigen Einsprachen müsse das erstinstanzliche Ge- richt einen Nichteintretensentscheid fällen, womit der Strafbefehl – selbst ein un- gültiger – zum rechtskräftigen Urteil werde. Durch die unterlasse Prüfung der Gül- tigkeit der Einsprache habe die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung be- gangen. Weiter sei der Strafbefehl auch gültig; im Gegensatz zu den genannten Fällen der I. Strafkammer habe der Strafbefehl einen Hinweis auf die qualifizierte elektronische Signatur und die Möglichkeit zur Prüfung anhand der Originaldatei enthalten (Urk. 2). 4.1. Das Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gül- tigkeit des Strafbefehls und die Einsprache. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Verfahrens an die Strafverfolgungsbehörde zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn sie verspätet ist, d.h. nicht innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO erfolgt (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Die 10-tägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 7B_277/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3.1). Bei der Einsprache handelt es sich um die unabdingbare Voraussetzung, sozusagen das "Eintrittstor" zum Verfahren nach Art. 356 StPO. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Daher wird ohne gültige Ein- sprache selbst der ungültige Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Als ein- zige Ausnahme von diesem Grundsatz gilt der Fall, dass der Strafbefehl an einem sehr schweren Mangel leidet, so dass dessen Nichtigkeit anzunehmen ist (Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, Art. 356 N 2; BSK StPO-Daphinoff, a.a.O., Art. 356 N 17 und N 23; Thommen, Bemerkungen zum Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Fe- bruar 2015 [470 14 287], in: forumpoenale 1/2016 S. 28 f. Rn I. und II.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sich bei Mängeln im Zusam- menhang mit nicht rechtmässigen Unterschriften zwar die Frage der Nichtigkeit.
- 6 - Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen gelten in- des nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtig sind fehlerhafte Entscheide, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel ei- ner Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei- denden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicher- heit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 148 IV 445 E. 1.4.2). In diesem Sinne ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl nicht nichtig, sondern leidet an einem Formmangel (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; vgl. ebenso BGE 142 IV 70 E. 3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.6 jeweils im Zusammenhang mit fehlenden Unterschrif- ten von für den Erlass von Strafbefehlen zuständigen Staatsanwälten sowie Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.2 und 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 6.4.2 jeweils im Zusammenhang mit auf Urteilen fehlenden Unterschriften). 4.2. Vorliegend macht selbst die Vorinstanz nicht geltend, dass der vom Stadt- richteramt an sie überwiesene Strafbefehl nichtig sei. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dieser sei formungültig. Ob der Strafbefehl einen Formmangel aufweist, was das Stadtrichteramt in Abrede stellt, kann offen gelassen werden. Relevant ist einzig, dass selbst wenn die auf dem Strafbefehl angebrachte Unter- schrift – wie von der Vorinstanz ausgeführt – nicht als formgültig erachtet würde, angesichts der zuvor genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen wäre, dies insbesondere auch ange- sichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht. Angesichts
- 7 - dessen hätte die Vorinstanz – wie das Stadtrichteramt zutreffend einwendet – zu- nächst über die Gültigkeit der Einsprache befinden müssen. Das Stadtrichteramt machte gegenüber der Vorinstanz wie auch im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens geltend, die Einsprache sei verspätet erfolgt. Es ist nun nicht an der Beschwerdeinstanz, dies im Sinne einer Erstinstanz erstmalig zu prüfen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Entschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Es wird verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2024, Geschäfts- Nr. GC240098-L, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsbestätigung) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (gegen Emp- fangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen
- 8 - von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Gerwig lic. iur. D. Tagmann