Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 6. Juni 2024 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführer) persönlich bei der Kantonspolizei Zürich (fortan: Kantonspolizei) Anzeige gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegner) wegen Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner konkret vor, ihn am 13. März 2024 mit beiden Händen an den Schultern angefasst und mit beiden Daumen Druck auf seine Wirbelsäule ausgeübt zu haben, wodurch er ein Knochenmarksödem sowie einen Gelenkser- guss erlitten habe (Urk. 10/1 S. 1 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner einvernommen worden waren (Urk. 10/5; Urk. 10/6), rappor- tierte die Kantonspolizei am 3. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan: Staatsanwaltschaft; Urk. 10/1). Diese erliess am 5. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3 = Urk. 10/9).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im We- sentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwer- degegners zwei deutlich andere Bilder zum Geschehen vom 13. März 2024 zeich- neten. Da der ebenfalls im Raum anwesende C._____ die Situation nicht habe beobachten können, stünde Aussage gegen Aussage. Es dürfte vorliegend be- reits an rechtsgenügenden Hinweisen für die Kausalität zwischen der Berührung des Beschwerdegegners und der Verschlechterung der vorbestehenden gesund- heitlichen Probleme bei Arthrose fehlen. Unabhängig von der schwierigen Be- weislage lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner bei der geschilderten Berührung des Beschwerdeführers in dessen körperliche Integrität eingreifen und ihn verletzen oder auch nur schon tätlich angehen habe wollen bzw. dass er bei der geltend gemachten Körperverletzung vorsätzlich oder even- tualvorsätzlich gehandelt habe. Auch fehlten Hinweise für eine Sorgfaltspflichtver- letzung und für eine Vorhersehbarkeit der geltend gemachten Verletzungsfolge. Der Beschwerdegegner habe laut der internen Aussprache vom 29. April 2024 nicht an der Teamsitzung teilgenommen, an welcher der Beschwerdeführer sei- nen Mitarbeitern mitgeteilt habe, dass er nicht im Schulter- oder Nackenbereich angefasst werden wolle. Somit sei davon auszugehen, dass er kein Vorwissen bezüglich der Arthrose des Beschwerdeführers und der grossen Empfindlichkeit bei Berührungen gehabt habe. Wenn man den Schilderungen des Beschwerde- führers folge, so habe der Beschwerdegegner diesen nicht mit ausserordentlicher Grobheit oder Übermut angefasst, weshalb die Vorhersehbarkeit einer solchen Verletzung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Berührungen wie Schulter- klopfer oder Ähnliches seien unter Arbeitskollegen nichts Ungewöhnliches, sei doch mehreren Aussagen zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschwerde- gegner und dessen Vorgesetzten ebenfalls zu einer solchen Berührung gekom-
- 4 - men sei, die man als alltäglich und deshalb ohne entsprechendes Vorwissen auch nicht als risikobehaftet bezeichnen könne (Urk. 3 Rz 7 f.). In der Vernehmlassung ergänzte die Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner in der Teamsitzung anwesend gewe- sen sei und von der hohen Empfindlichkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Halswirbelsäule Kenntnis erhalten habe. Ein Sitzungsprotokoll, in welchem diese Mitteilung des Beschwerdeführers für das ganze Team festgehalten worden wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht eingereicht worden und es sei davon auszuge- hen, dass ein solches nicht vorliege. Der Umstand, dass sich der Beschwerde- gegner nach einer allenfalls verpassten Teamsitzung nicht über sämtliche The- men erkundigt habe und aktiv Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt habe, könne nicht als Sorgfaltspflichtverletzung be- trachtet werden (Urk. 9 S. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen zusammengefasst geltend, dass er bis zum 13. März 2024 keine Beschwerden gehabt habe. Etwa drei Stunden nach dem Vorfall habe sich eine deutliche Verspannung in seinem Nackenbereich eingestellt, in der Nacht habe er sehr schlecht geschlafen und am nächsten Mor- gen habe er starke Schmerzen im Nacken und Schulterbereich gehabt sowie sei- nen Kopf nur noch sehr eingeschränkt drehen können. Gleich nach dem Mittag habe er einen Termin bei seinem Hausarzt Dr. med. D._____ erhalten. Im Rah- men dieser Untersuchung habe Dr. med. D._____ in seinem Nacken zwei Dau- menabdrücke in Form von frischen Hämatomen festgestellt. Es sei nachvollzieh- bar, dass zur Entstehung von Hämatomen ein entsprechend hoher Druck ausge- übt werden müsse. Da diese Hämatome zudem genau im Bereich der von Ar- throse betroffenen Halswirbel lägen, könne eine Kausalität mit der kräftigen Mobi- lisierung der Arthrose nicht angezweifelt werden. Die Ausführungen des Be- schwerdegegners, wonach er lediglich den Bürostuhl gestoppt habe, seien da- durch klar widerlegt. Von einer üblichen reflexartigen Abwehrhandlung könne nicht die Rede sein. Es möge sein, dass der Beschwerdegegner an der Teamsit- zung, an welcher er die Mitteilung über seine Halswirbelsäule gemacht habe, nicht anwesend gewesen sei. Er sei jedoch verpflichtet gewesen, sich über die Sitzung zu informieren, sei dies durch Lesen des Protokolls oder durch Rückfrage
- 5 - bei der Teamleitung. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner nichts davon gewusst habe. Aufgrund seiner Ausbil- dung dürfte er sodann auch wissen, dass man direkt auf die Wirbelsäule einer Person kategorisch keinen Druck ausüben dürfe. Ob bei bestehender Vorerkran- kung oder ohne sei dies immer mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbun- den. Eine Kultur der freundschaftlichen Berührungen unter Arbeitskollegen möge es in manchen Arbeitsgemeinschaften sicher geben, aber bei ihnen existiere dies nicht. Er habe den Beschwerdegegner auch mehrfach darauf hingewiesen, dass er keine Berührungen im Schulter- und Nackenbereich dulde, da er dort beson- ders verletzlich sei. Dies sei im Zusammenhang mit einem Greifen an die Schul- ter, aus Sicht des Beschwerdegegners wohl als Begrüssungsritual gedacht, ge- schehen (Urk. 2 S. 1 f.). In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, auf dem Wundfoto sei er- kennbar, dass sich im Bereich der Halswirbel zwei voneinander abgrenzbare Rö- tungen bzw. Hämatome zeigten. Sie seien durch die Daumen des Beschwerde- gegners verursacht worden. Die Farbe der Hämatome belege eindeutig und si- cherlich auch forensisch nachvollziehbar, dass sie frisch seien. Die Ausübung von Hämatom-verursachendem Druck auf die Halswirbelsäule, wie durch das Wund- foto dokumentiert, sei kategorisch geeignet, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung herbeizuführen und dies auch ohne jegliche Vorerkrankung. Der Be- schwerdegegner müsse sich sodann über Inhalte der Sitzungen informieren. Dies nicht in erster Linie, um hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers auf dem Laufenden zu sein, sondern weil in diesen Sitzungen die wesent- lichen Punkte der Arbeit mit den Klienten besprochen würden und dies schlicht ei- nem professionellen Standard entspreche. Eine Teamsitzung diene auch dem Zweck, dass alle Teammitglieder über alle wesentlichen Informationen aus dem Team verfügten (Urk. 15 S. 1 f.).
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hin- gegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
- 6 - Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermu- tungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledi- gen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhand- nahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 10/11) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2).
E. 3 Nach fristgemässem Eingang der vom Beschwerdeführer einverlangten Pro- zesskaution (Urk. 4; Urk. 6) wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwer- degegner mit Verfügung vom 23. August 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 28. August 2024 ver- nehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zudem reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 10). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Ein- gabe vom 19. September 2024 (Urk. 15). Das Verfahren ist spruchreif. II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und
- 3 - Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1.
E. 3.1 Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg oder bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Wer vorsätzlich ei- nen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung i. S. v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Eventual- vorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un-
- 7 - erwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg «billigt» (Urteil des Bun- desgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Körperverletzung nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrläs- sig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig han- delt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allge- mein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Er- folg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesent- lich zu begünstigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.2 f. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaf- tung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kau- salverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
- 8 - die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2024 vom
13. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen).
E. 4.1 Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner die Geschehnisse vom 13. März 2024 unterschiedlich darstellen. So äusserte sich der Beschwerdeführer im Rah- men der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2024 dahingehend, dass er mit seinem Rücken zur Tür an seinem Arbeitsplatz im Leitungsbüro gesessen habe, als der Beschwerdegegner den Raum betreten und ihn mit beiden Händen an den Schultern angefasst sowie mit den Daumen Druck auf seine Halswirbelsäule aus- geübt habe. Er habe sofort «Stopp» gerufen, woraufhin der Beschwerdegegner von ihm abgelassen habe (Urk. 10/5 F/A 6; vgl. auch Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/7 S. 1). Der Beschwerdegegner führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2024 hingegen aus, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Stuhl nach hinten gelehnt bis die Oberkante der Rückenlehne auf der Höhe seiner Hüfte gewesen sei. Er habe ihn mit beiden Händen gestoppt, damit er nicht gegen seine Hüfte gestossen sei, da er ein künstliches Gelenk habe und dieser Bereich sehr empfindlich sei. Er habe sich einfach schützen wollen. Es könne gut sein, dass es zu einer Berührung zwischen seinen Händen und dem Nacken des Be- schwerdeführers gekommen sei. Er denke aber nicht, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers auf diese Berührung zurückzuführen seien. Es sei eine ganz leichte Berührung gewesen, denn er habe vor allem die Rückenlehne stoppen und nicht seinen Nacken berühren wollen (Urk. 10/6 F/A 5, 11 f. und 24 ff.; vgl. auch Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/7 S. 1). Der während des Vorfalls ebenfalls im Büro anwesende C._____ erklärte anlässlich der telefonischen Befragung vom
E. 4.2 Im Rahmen des Vor- sowie Beschwerdeverfahrens führte der Beschwerde- führer konsequent aus, dass er zwar seit Jahren an Arthrose leide, jedoch nie Schmerzen gehabt habe. Durch den Vorfall vom 13. März 2024 sei die beste- hende Arthrose stark mobilisiert worden und er habe ein Knochenmarksödem so- wie einen Gelenkserguss erlitten, weshalb er seither starke Schmerzen habe und arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 10/5 F/A 10 und 13 f.; Urk. 10/7 S. 1; Urk. 15 S. 2). Aus dem Bericht der Radiologie und Neuroradiologie (E._____) vom
18. März 2024 ist ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen bestehen. So wird festgehalten, dass die im Bereich des dritten und vierten Halswirbels bestehenden Facettengelenksarthrosen rechtsseitig deutlich fortgeschritten und mit periartikulärem Ödem, Knochenmarksödem und Gelenk- serguss kräftig aktiviert seien (Urk. 10/4/1). Aus den bei den Akten liegenden Ar- beitsunfähigkeitszeugnissen ergibt sich ferner eine Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers zwischen 50% bis 100% seit dem 14. März 2024 (Urk. 10/4/3– 9). Dies wird durch den Abklärungsbericht der F._____ AG vom 30. April 2024 ge- stützt (Urk. 10/4/2 S. 2 und S. 5).
E. 4.3 Ob die beim Beschwerdeführer am 18. März 2024 bestehenden Verletzun- gen und die Verschlechterung der vorbestehenden Arthroseerkrankung auf den Vorfall vom 13. März 2024 zurückzuführen sind, kann letztlich ebenso offen blei- ben wie die Frage, ob ein Fall einer einfachen oder schweren Körperverletzung vorliegt. Denn es fehlt vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt und von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vorgebracht – am subjektiven Tatbestand. Ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners wird nämlich we- der schlüssig vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 15 S. 2 und Urk. 10/5 F/A 3 und 30) noch ergibt sich ein solches aus den Akten. Unab- hängig davon, ob man von der Darstellung des Beschwerdeführers oder des Be- schwerdegegners ausgeht, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Verletzung zufügen wollte oder eine solche in Kauf nahm.
E. 4.4 Auch eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. So lässt sich einerseits nicht erstellen, dass der Beschwerdegegner starken Druck auf die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers ausübte. Der Be-
- 10 - schwerdeführer erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2024 zwar, dass der Beschwerdegegner so stark mit den Daumen auf seine Wirbelsäule ge- drückt habe, dass es später zu einem Hämatom gekommen sei, und bezifferte den Druck auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 6 (Urk. 10/5 F/A 18 f.). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Daumenabdrücke sind auf dem von diesem ein- gereichten Foto jedoch weder in ausgedruckter noch in digitaler Form erkennbar (Urk. 16/1 und Urk. 16/2). Es lassen sich leichte Rötungen feststellen, welche di- verse Ursachen haben können. Dr. med. D._____ hält denn auch nicht fest, dass es sich hierbei um Hämatome bzw. Daumenabdrücke handelt, sondern lediglich, dass sich inspektorisch eine Rötung im Bereich der Halswirbelsäule zeige (Urk. 16/1). Infolge der auf dem Foto ersichtlichen Grössenverhältnisse erscheint es auch zweifelhaft, dass es sich bei den erkennbaren Rötungen um Daumenab- drücke eines erwachsenen Mannes handeln soll.
E. 4.5 Andererseits stellte sich der Beschwerdegegner stets auf den Standpunkt, keine Kenntnis von den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers und dem damit zusammenhängenden Verbot von Berührungen in dessen Nacken- und Schulter- bereich gehabt zu haben (Urk. 10/6 F/A 20 ff.; Urk. 10/7 S. 2). Dass der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegner individuell auf seine besondere Empfind- lichkeit im Schulter- und Nackenbereich sowie das Verbot von Berührungen in diesem Bereich hingewiesen habe, brachte er erstmals im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor. Weder anlässlich der Aussprache vom 29. April 2024 noch in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2024 machte er entspre- chende Aussagen. Vielmehr bezog er sich stets lediglich auf den anlässlich einer Teamsitzung erfolgten Hinweis (vgl. Urk. 10/5 F/A 28 f. und Urk. 10/7 S. 1). In die- sem Zusammenhang räumte der Beschwerdeführer sodann selbst ein, es sei möglich, dass der Beschwerdegegner an dieser Teamsitzung nicht anwesend ge- wesen sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht daran teilgenommen hatte. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Pflicht der Ar- beitnehmer, sich bei Abwesenheit von den Teamsitzungen durch Konsultation des Protokolls oder Rückfragen bei den Vorgesetzten aktiv zu informieren, ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Gesetz oder einer allgemein anerkannten Verhaltensnorm. Sollte eine solche dennoch bestehen, würde sie sich auf Arbeits-
- 11 - prozesse und nicht auf die persönlichen Anliegen von Teammitgliedern beziehen. Entsprechend handelte der Beschwerdegegner nicht sorgfaltswidrig, indem er sich nicht über den vom Beschwerdeführer anlässlich obgenannter Teamsitzung ausgesprochenen Hinweis betreffend seine hohe Empfindlichkeit im Schulter- und Nackenbereich informierte.
E. 4.6 Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2024 selbst, dass der Beschwerdegegner seine Ar- beitskollegen zur Begrüssung eher einmal an die Schulter fasse und dies mit dem vorliegenden Ereignis im Zusammenhang stehe (Urk. 10/5 F/A 8 und 31). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Vorfall vom 13. März 2024 – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – um eine Berührung im Rahmen eines alltäglichen Begrüssungsrituals handelte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist eine solche Berührung bzw. die damit zusammenhängende Druckausübung auf die Halswirbelsäule nicht geeignet, bei einer Person ohne entsprechende Vorerkrankungen die vorliegend zu beurteilen- den Verletzungen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste der Beschwerdegegner nicht mit Verletzungen im Nacken- bzw. Schulterbereich rechnen. Es mangelt an der Voraussehbarkeit des Erfolgs. Entsprechend lägen, selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausgehen würde, mithin von ei- ner aktiven Handlung des Beschwerdegegners in Form der Druckausübung auf die Halswirbelsäule mit beiden Daumen, keine konkreten Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Handeln des Beschwerdegegners vor.
E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es vorliegend am subjektiven Tatbe- standselement mangelt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme verfügte, weil die fraglichen Tatbestände i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 12 - IV.
E. 5 Juli 2024 durch die Kantonspolizei, dass er frontal vor seinem Bildschirm ge- sessen sei. Der Vorfall sei neben ihm passiert, weshalb er diesen nicht mitbekom- men habe (Urk. 10/1 S. 3). Weitere Personen befanden sich nicht im Raum, wes- halb keine Drittpersonen sachdienliche Aussagen zum Sachverhalt machen kön- nen.
- 9 -
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der durch den Beschwerdeführer ge- leisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 6) zu beziehen. Im Restbe- trag in Höhe von Fr. 500.– ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, wobei all- fällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.
- Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert, weshalb ihm vorab keine Entschädi- gung zusteht. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’300.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag von Fr. 500.– wird die Prozesskau- tion dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1–2 (gegen Empfangsbestätigung) - 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240263-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Beschluss vom 11. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 5. August 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 6. Juni 2024 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführer) persönlich bei der Kantonspolizei Zürich (fortan: Kantonspolizei) Anzeige gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegner) wegen Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner konkret vor, ihn am 13. März 2024 mit beiden Händen an den Schultern angefasst und mit beiden Daumen Druck auf seine Wirbelsäule ausgeübt zu haben, wodurch er ein Knochenmarksödem sowie einen Gelenkser- guss erlitten habe (Urk. 10/1 S. 1 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner einvernommen worden waren (Urk. 10/5; Urk. 10/6), rappor- tierte die Kantonspolizei am 3. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan: Staatsanwaltschaft; Urk. 10/1). Diese erliess am 5. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3 = Urk. 10/9).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 10/11) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2).
3. Nach fristgemässem Eingang der vom Beschwerdeführer einverlangten Pro- zesskaution (Urk. 4; Urk. 6) wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwer- degegner mit Verfügung vom 23. August 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 28. August 2024 ver- nehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zudem reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 10). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Ein- gabe vom 19. September 2024 (Urk. 15). Das Verfahren ist spruchreif. II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und
- 3 - Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im We- sentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwer- degegners zwei deutlich andere Bilder zum Geschehen vom 13. März 2024 zeich- neten. Da der ebenfalls im Raum anwesende C._____ die Situation nicht habe beobachten können, stünde Aussage gegen Aussage. Es dürfte vorliegend be- reits an rechtsgenügenden Hinweisen für die Kausalität zwischen der Berührung des Beschwerdegegners und der Verschlechterung der vorbestehenden gesund- heitlichen Probleme bei Arthrose fehlen. Unabhängig von der schwierigen Be- weislage lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner bei der geschilderten Berührung des Beschwerdeführers in dessen körperliche Integrität eingreifen und ihn verletzen oder auch nur schon tätlich angehen habe wollen bzw. dass er bei der geltend gemachten Körperverletzung vorsätzlich oder even- tualvorsätzlich gehandelt habe. Auch fehlten Hinweise für eine Sorgfaltspflichtver- letzung und für eine Vorhersehbarkeit der geltend gemachten Verletzungsfolge. Der Beschwerdegegner habe laut der internen Aussprache vom 29. April 2024 nicht an der Teamsitzung teilgenommen, an welcher der Beschwerdeführer sei- nen Mitarbeitern mitgeteilt habe, dass er nicht im Schulter- oder Nackenbereich angefasst werden wolle. Somit sei davon auszugehen, dass er kein Vorwissen bezüglich der Arthrose des Beschwerdeführers und der grossen Empfindlichkeit bei Berührungen gehabt habe. Wenn man den Schilderungen des Beschwerde- führers folge, so habe der Beschwerdegegner diesen nicht mit ausserordentlicher Grobheit oder Übermut angefasst, weshalb die Vorhersehbarkeit einer solchen Verletzung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Berührungen wie Schulter- klopfer oder Ähnliches seien unter Arbeitskollegen nichts Ungewöhnliches, sei doch mehreren Aussagen zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschwerde- gegner und dessen Vorgesetzten ebenfalls zu einer solchen Berührung gekom-
- 4 - men sei, die man als alltäglich und deshalb ohne entsprechendes Vorwissen auch nicht als risikobehaftet bezeichnen könne (Urk. 3 Rz 7 f.). In der Vernehmlassung ergänzte die Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner in der Teamsitzung anwesend gewe- sen sei und von der hohen Empfindlichkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Halswirbelsäule Kenntnis erhalten habe. Ein Sitzungsprotokoll, in welchem diese Mitteilung des Beschwerdeführers für das ganze Team festgehalten worden wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht eingereicht worden und es sei davon auszuge- hen, dass ein solches nicht vorliege. Der Umstand, dass sich der Beschwerde- gegner nach einer allenfalls verpassten Teamsitzung nicht über sämtliche The- men erkundigt habe und aktiv Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt habe, könne nicht als Sorgfaltspflichtverletzung be- trachtet werden (Urk. 9 S. 2). 1.2. Der Beschwerdeführer machte dagegen zusammengefasst geltend, dass er bis zum 13. März 2024 keine Beschwerden gehabt habe. Etwa drei Stunden nach dem Vorfall habe sich eine deutliche Verspannung in seinem Nackenbereich eingestellt, in der Nacht habe er sehr schlecht geschlafen und am nächsten Mor- gen habe er starke Schmerzen im Nacken und Schulterbereich gehabt sowie sei- nen Kopf nur noch sehr eingeschränkt drehen können. Gleich nach dem Mittag habe er einen Termin bei seinem Hausarzt Dr. med. D._____ erhalten. Im Rah- men dieser Untersuchung habe Dr. med. D._____ in seinem Nacken zwei Dau- menabdrücke in Form von frischen Hämatomen festgestellt. Es sei nachvollzieh- bar, dass zur Entstehung von Hämatomen ein entsprechend hoher Druck ausge- übt werden müsse. Da diese Hämatome zudem genau im Bereich der von Ar- throse betroffenen Halswirbel lägen, könne eine Kausalität mit der kräftigen Mobi- lisierung der Arthrose nicht angezweifelt werden. Die Ausführungen des Be- schwerdegegners, wonach er lediglich den Bürostuhl gestoppt habe, seien da- durch klar widerlegt. Von einer üblichen reflexartigen Abwehrhandlung könne nicht die Rede sein. Es möge sein, dass der Beschwerdegegner an der Teamsit- zung, an welcher er die Mitteilung über seine Halswirbelsäule gemacht habe, nicht anwesend gewesen sei. Er sei jedoch verpflichtet gewesen, sich über die Sitzung zu informieren, sei dies durch Lesen des Protokolls oder durch Rückfrage
- 5 - bei der Teamleitung. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner nichts davon gewusst habe. Aufgrund seiner Ausbil- dung dürfte er sodann auch wissen, dass man direkt auf die Wirbelsäule einer Person kategorisch keinen Druck ausüben dürfe. Ob bei bestehender Vorerkran- kung oder ohne sei dies immer mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbun- den. Eine Kultur der freundschaftlichen Berührungen unter Arbeitskollegen möge es in manchen Arbeitsgemeinschaften sicher geben, aber bei ihnen existiere dies nicht. Er habe den Beschwerdegegner auch mehrfach darauf hingewiesen, dass er keine Berührungen im Schulter- und Nackenbereich dulde, da er dort beson- ders verletzlich sei. Dies sei im Zusammenhang mit einem Greifen an die Schul- ter, aus Sicht des Beschwerdegegners wohl als Begrüssungsritual gedacht, ge- schehen (Urk. 2 S. 1 f.). In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, auf dem Wundfoto sei er- kennbar, dass sich im Bereich der Halswirbel zwei voneinander abgrenzbare Rö- tungen bzw. Hämatome zeigten. Sie seien durch die Daumen des Beschwerde- gegners verursacht worden. Die Farbe der Hämatome belege eindeutig und si- cherlich auch forensisch nachvollziehbar, dass sie frisch seien. Die Ausübung von Hämatom-verursachendem Druck auf die Halswirbelsäule, wie durch das Wund- foto dokumentiert, sei kategorisch geeignet, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung herbeizuführen und dies auch ohne jegliche Vorerkrankung. Der Be- schwerdegegner müsse sich sodann über Inhalte der Sitzungen informieren. Dies nicht in erster Linie, um hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers auf dem Laufenden zu sein, sondern weil in diesen Sitzungen die wesent- lichen Punkte der Arbeit mit den Klienten besprochen würden und dies schlicht ei- nem professionellen Standard entspreche. Eine Teamsitzung diene auch dem Zweck, dass alle Teammitglieder über alle wesentlichen Informationen aus dem Team verfügten (Urk. 15 S. 1 f.).
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hin- gegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
- 6 - Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermu- tungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledi- gen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhand- nahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg oder bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Wer vorsätzlich ei- nen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung i. S. v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Eventual- vorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un-
- 7 - erwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg «billigt» (Urteil des Bun- desgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 3.2. Der Körperverletzung nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrläs- sig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig han- delt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allge- mein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Er- folg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesent- lich zu begünstigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.2 f. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaf- tung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kau- salverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
- 8 - die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2024 vom
13. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner die Geschehnisse vom 13. März 2024 unterschiedlich darstellen. So äusserte sich der Beschwerdeführer im Rah- men der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2024 dahingehend, dass er mit seinem Rücken zur Tür an seinem Arbeitsplatz im Leitungsbüro gesessen habe, als der Beschwerdegegner den Raum betreten und ihn mit beiden Händen an den Schultern angefasst sowie mit den Daumen Druck auf seine Halswirbelsäule aus- geübt habe. Er habe sofort «Stopp» gerufen, woraufhin der Beschwerdegegner von ihm abgelassen habe (Urk. 10/5 F/A 6; vgl. auch Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/7 S. 1). Der Beschwerdegegner führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2024 hingegen aus, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Stuhl nach hinten gelehnt bis die Oberkante der Rückenlehne auf der Höhe seiner Hüfte gewesen sei. Er habe ihn mit beiden Händen gestoppt, damit er nicht gegen seine Hüfte gestossen sei, da er ein künstliches Gelenk habe und dieser Bereich sehr empfindlich sei. Er habe sich einfach schützen wollen. Es könne gut sein, dass es zu einer Berührung zwischen seinen Händen und dem Nacken des Be- schwerdeführers gekommen sei. Er denke aber nicht, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers auf diese Berührung zurückzuführen seien. Es sei eine ganz leichte Berührung gewesen, denn er habe vor allem die Rückenlehne stoppen und nicht seinen Nacken berühren wollen (Urk. 10/6 F/A 5, 11 f. und 24 ff.; vgl. auch Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/7 S. 1). Der während des Vorfalls ebenfalls im Büro anwesende C._____ erklärte anlässlich der telefonischen Befragung vom
5. Juli 2024 durch die Kantonspolizei, dass er frontal vor seinem Bildschirm ge- sessen sei. Der Vorfall sei neben ihm passiert, weshalb er diesen nicht mitbekom- men habe (Urk. 10/1 S. 3). Weitere Personen befanden sich nicht im Raum, wes- halb keine Drittpersonen sachdienliche Aussagen zum Sachverhalt machen kön- nen.
- 9 - 4.2. Im Rahmen des Vor- sowie Beschwerdeverfahrens führte der Beschwerde- führer konsequent aus, dass er zwar seit Jahren an Arthrose leide, jedoch nie Schmerzen gehabt habe. Durch den Vorfall vom 13. März 2024 sei die beste- hende Arthrose stark mobilisiert worden und er habe ein Knochenmarksödem so- wie einen Gelenkserguss erlitten, weshalb er seither starke Schmerzen habe und arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 10/5 F/A 10 und 13 f.; Urk. 10/7 S. 1; Urk. 15 S. 2). Aus dem Bericht der Radiologie und Neuroradiologie (E._____) vom
18. März 2024 ist ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen bestehen. So wird festgehalten, dass die im Bereich des dritten und vierten Halswirbels bestehenden Facettengelenksarthrosen rechtsseitig deutlich fortgeschritten und mit periartikulärem Ödem, Knochenmarksödem und Gelenk- serguss kräftig aktiviert seien (Urk. 10/4/1). Aus den bei den Akten liegenden Ar- beitsunfähigkeitszeugnissen ergibt sich ferner eine Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers zwischen 50% bis 100% seit dem 14. März 2024 (Urk. 10/4/3– 9). Dies wird durch den Abklärungsbericht der F._____ AG vom 30. April 2024 ge- stützt (Urk. 10/4/2 S. 2 und S. 5). 4.3. Ob die beim Beschwerdeführer am 18. März 2024 bestehenden Verletzun- gen und die Verschlechterung der vorbestehenden Arthroseerkrankung auf den Vorfall vom 13. März 2024 zurückzuführen sind, kann letztlich ebenso offen blei- ben wie die Frage, ob ein Fall einer einfachen oder schweren Körperverletzung vorliegt. Denn es fehlt vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt und von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vorgebracht – am subjektiven Tatbestand. Ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners wird nämlich we- der schlüssig vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 15 S. 2 und Urk. 10/5 F/A 3 und 30) noch ergibt sich ein solches aus den Akten. Unab- hängig davon, ob man von der Darstellung des Beschwerdeführers oder des Be- schwerdegegners ausgeht, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Verletzung zufügen wollte oder eine solche in Kauf nahm. 4.4. Auch eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. So lässt sich einerseits nicht erstellen, dass der Beschwerdegegner starken Druck auf die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers ausübte. Der Be-
- 10 - schwerdeführer erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2024 zwar, dass der Beschwerdegegner so stark mit den Daumen auf seine Wirbelsäule ge- drückt habe, dass es später zu einem Hämatom gekommen sei, und bezifferte den Druck auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 6 (Urk. 10/5 F/A 18 f.). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Daumenabdrücke sind auf dem von diesem ein- gereichten Foto jedoch weder in ausgedruckter noch in digitaler Form erkennbar (Urk. 16/1 und Urk. 16/2). Es lassen sich leichte Rötungen feststellen, welche di- verse Ursachen haben können. Dr. med. D._____ hält denn auch nicht fest, dass es sich hierbei um Hämatome bzw. Daumenabdrücke handelt, sondern lediglich, dass sich inspektorisch eine Rötung im Bereich der Halswirbelsäule zeige (Urk. 16/1). Infolge der auf dem Foto ersichtlichen Grössenverhältnisse erscheint es auch zweifelhaft, dass es sich bei den erkennbaren Rötungen um Daumenab- drücke eines erwachsenen Mannes handeln soll. 4.5. Andererseits stellte sich der Beschwerdegegner stets auf den Standpunkt, keine Kenntnis von den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers und dem damit zusammenhängenden Verbot von Berührungen in dessen Nacken- und Schulter- bereich gehabt zu haben (Urk. 10/6 F/A 20 ff.; Urk. 10/7 S. 2). Dass der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegner individuell auf seine besondere Empfind- lichkeit im Schulter- und Nackenbereich sowie das Verbot von Berührungen in diesem Bereich hingewiesen habe, brachte er erstmals im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor. Weder anlässlich der Aussprache vom 29. April 2024 noch in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2024 machte er entspre- chende Aussagen. Vielmehr bezog er sich stets lediglich auf den anlässlich einer Teamsitzung erfolgten Hinweis (vgl. Urk. 10/5 F/A 28 f. und Urk. 10/7 S. 1). In die- sem Zusammenhang räumte der Beschwerdeführer sodann selbst ein, es sei möglich, dass der Beschwerdegegner an dieser Teamsitzung nicht anwesend ge- wesen sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht daran teilgenommen hatte. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Pflicht der Ar- beitnehmer, sich bei Abwesenheit von den Teamsitzungen durch Konsultation des Protokolls oder Rückfragen bei den Vorgesetzten aktiv zu informieren, ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Gesetz oder einer allgemein anerkannten Verhaltensnorm. Sollte eine solche dennoch bestehen, würde sie sich auf Arbeits-
- 11 - prozesse und nicht auf die persönlichen Anliegen von Teammitgliedern beziehen. Entsprechend handelte der Beschwerdegegner nicht sorgfaltswidrig, indem er sich nicht über den vom Beschwerdeführer anlässlich obgenannter Teamsitzung ausgesprochenen Hinweis betreffend seine hohe Empfindlichkeit im Schulter- und Nackenbereich informierte. 4.6. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2024 selbst, dass der Beschwerdegegner seine Ar- beitskollegen zur Begrüssung eher einmal an die Schulter fasse und dies mit dem vorliegenden Ereignis im Zusammenhang stehe (Urk. 10/5 F/A 8 und 31). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Vorfall vom 13. März 2024 – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – um eine Berührung im Rahmen eines alltäglichen Begrüssungsrituals handelte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist eine solche Berührung bzw. die damit zusammenhängende Druckausübung auf die Halswirbelsäule nicht geeignet, bei einer Person ohne entsprechende Vorerkrankungen die vorliegend zu beurteilen- den Verletzungen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste der Beschwerdegegner nicht mit Verletzungen im Nacken- bzw. Schulterbereich rechnen. Es mangelt an der Voraussehbarkeit des Erfolgs. Entsprechend lägen, selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausgehen würde, mithin von ei- ner aktiven Handlung des Beschwerdegegners in Form der Druckausübung auf die Halswirbelsäule mit beiden Daumen, keine konkreten Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Handeln des Beschwerdegegners vor. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es vorliegend am subjektiven Tatbe- standselement mangelt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme verfügte, weil die fraglichen Tatbestände i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 12 - IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der durch den Beschwerdeführer ge- leisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 6) zu beziehen. Im Restbe- trag in Höhe von Fr. 500.– ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, wobei all- fällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.
2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert, weshalb ihm vorab keine Entschädi- gung zusteht. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’300.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag von Fr. 500.– wird die Prozesskau- tion dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– zurückerstattet.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1–2 (gegen Empfangsbestätigung)
- 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw F. Meyer