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UH240215

Entschädigung und Genugtuung

Zürich OG · 2024-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das am 9. Januar 2018 eröffnete (vgl. Urk. 6 Rz. 12) Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen Betrugs etc. ein (Urk. 6 = Urk. 3/1). Dabei wurden die Ver- fahrenskosten vollständig auf die Staatskasse genommen, da die Staatsanwalt- schaft den Grossteil der angefallenen Kosten durch fehlerhafte Verfahrenshandlun- gen verursacht habe (Urk. 6 Rz. 89-90 und Dispositivziff. 3). Dem Beschwerdefüh- rer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet, da er die Einleitung und Führung des Strafverfahrens durch täuschendes Fehlverhalten schuldhaft bewirkt habe (Urk. 6 Rz. 91-107 und Dispositivziff. 4; vgl. auch Urk. 6 Rz. 108-115).

E. 2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 20) Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung erheben (Urk. 2 bzw. Urk. 17 [nunmehr eigenhändig vom Verteidiger des Beschwerdefüh- rers unterzeichnet]; vgl. auch Urk. 13, 15-16) und beantragen, es sei ihm eine Par- teientschädigung von Fr. 478'463.20, eine Entschädigung (der wirtschaftlichen Ein- bussen) von Fr. 2'231'241.– (zzgl. Zins von 5% seit dem 1. Februar 2019 [mittleres Verfallsdatum]) sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.– (zzgl. Zins von 5% seit dem 20. Februar 2014, eventualiter seit dem 27. Juli 2015) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2). Eventualiter liess er eine teilweise Entschädigung bzw. Genugtuung beantra- gen (Urk. 2 Rz. 45).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO und bringt vor, er habe Anspruch auf eine vollumfängliche Parteient- schädigung, eine Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen sowie eine Ge- nugtuung. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung nach Art. 430 StPO seien nicht erfüllt. Er habe weder die Einleitung des Verfahrens verursacht noch dessen Durchführung erschwert. Die Strafuntersuchung als solche und insbesondere die Weise der Verfahrensführung (systematische Verletzung von Partei- und Teilnah- merechten), habe bei ihm einen erheblichen Schaden (bzw. seinen wirtschaftlichen Ruin) verursacht. Die Verfehlungen der Staatsanwaltschaft seien relevant für die Bemessung der Entschädigungen und der Genugtuung (Urk. 2 Rz. 5, 11-13, 20, 23 ff., 35 ff.). Die geltend gemachten Ansprüche werden in der Beschwerdeschrift

- 4 - beziffert (Urk. 2 Ziff. 46-63 [Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen], Ziff. 64 [Genugtuung; vgl. hierzu auch Rz. 16-19, 29], Ziff. 65-69 [Prozessentschädigung]). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn eingestellt habe, könne sie nicht be- haupten, er habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten und damit Entschädi- gung und Genugtuung verweigern. Die Einstellungsverfügung lese sich wie eine Anklageschrift und müsse bereinigt werden (Urk. 28 Rz. 11d-e).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dem Beschwerdeführer sei – wie in der Ein- stellungsverfügung ausführlich dargelegt – ein zivilrechtliches, und für die Einlei- tung des Strafverfahrens adäquat kausales Verschulden vorzuwerfen, weshalb ihm keine (Partei-)Entschädigungen oder Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 23 S. 2, 4-5 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 1-12, 91-115 sowie Anhänge A-B). Die Behauptung, wonach sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer schon vor Jahren hätte einstellen müssen bzw. dass dieses nach dem obergerichtlichen Ausstandsent- scheid von 2020 gegen den damaligen fallführenden Staatsanwalt jahrelang geruht habe, sei faktenwidrig. Die Einstellung sei weitgehend wegen neu aufgetretener Prozesshindernisse erfolgt (ne bis in idem Wirkung des deutschen Einstellungsent- scheids; [drohende] Verjährung; vgl. Urk. 23 S. 3 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 14 ff., 52 ff., 94-96). Zum Umfang bzw. der Bezifferung der Entschädigungs- und Genug- tuungsansprüche durch den Beschwerdeführer verweist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in der Einstellungsverfügung mit gewissen Er- gänzungen (Urk. 23 S. 5-6 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 108 ff.). 3.

E. 3 Am 11. Juli 2024 reichte Dr. iur. Y._____ unaufgefordert eine Eingabe ein, die angeblich der Ergänzung der Beschwerdeschrift diene (Urk. 7; vgl. auch Beilagen in Urk. 8-9).

E. 3.1 Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der StPO) von dem Kanton getragen, der das Ver- fahren geführt hat. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder feh- lerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

- 5 -

E. 3.2 Bei einer Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person Anspruch auf: eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (lit. c). Im Falle einer erbetenen Verteidigung steht der Anspruch auf Ent- schädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung unter anderem dann her- absetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 3.3 Eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach den Grundsätzen für eine Kosten- auflage an die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. bspw. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1; je m.w.H.). Die Rechtsprechung verlangt, dass die beschuldigte Person in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein solcher Vorwurf muss sich in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrit- tene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen können. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfah- renskosten nicht. Eine solche Kostenauflage an die beschuldigte Person, bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung, verstösst jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der

- 6 - beschuldigten Person in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorge- worfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kosten- auflage (bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Ge- nugtuung) einer Verdachtsstrafe gleich (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 202 E. 2.2 = Pra 108 [2019] Nr. 22; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2 f.; je m.w.H.).

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2024 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 21).

- 3 - Diese nahm mit Eingabe vom 24./.27. September 2024 Stellung (Urk. 23; vgl. auch Urk. 25) und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 23 S. 2). Die Verfahrens- akten wurden beigezogen (Urk. 12; vgl. auch Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom

3. Oktober 2024 wurde die staatsanwaltschaftliche Stellungnahme dem Beschwer- deführer zur freigestellten Replik innert angesetzter Frist übermittelt (Urk. 26). Die- ser liess am 16. Oktober 2024 replizieren und an seinen gestellten Anträgen fest- halten (Urk. 28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Eingabe von Dr. iur. Y._____ (Urk. 7) erfolgte unaufgefordert. Er ist nicht Partei in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb seine Eingabe unbeachtlich ist. Auch wenn er als (zusätzlicher) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers agiert hätte (vgl. Urk. 7 S. 2, 7; vgl. jedoch auch Urk. 6 Rz. 25 ff.), wäre seine Eingabe zu- folge Verspätung unbeachtlich (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus diesem Grund wurde davon abgesehen, diese Eingabe dem Beschwerdefüh- rer oder der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zuzustellen. Aus demselben Grund ist von einer Mitteilung dieses Entscheids an Dr. iur. Y._____ abzusehen. 2.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, die gesam- ten Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, dem Beschwerdeführer aber, gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, eine Entschädigung und Genugtuung verweigert (Urk. 6 Rz. 89 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Entscheid der Staatsanwalt- schaft, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, habe die Frage der Ausrichtung von Entschädigungen bzw. einer Genugtuung präjudiziert (vgl. Urk. 2 Rz. 33, 35), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bei einer Kostenübernahme durch den Staat grundsätzlich ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; vgl. auch WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, Art. 430 StPO N 9; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 430 StPO N 2; GRIESSER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N 2; je m.w.H.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht absolut (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_162/2022 vom

E. 4.2 Im Übrigen sind die jeweiligen Begründungen der Staatsanwaltschaft für ihre Entscheide, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung und Genugtuung zu verweigern, unterschiedlicher Natur: Grund für die Kostenübernahme durch den Staat war im Wesentlichen, dass ein Grossteil der Verfahrenskosten durch fehlerhafte Verfahrenshandlungen des ehe- maligen fallführenden Staatsanwalts während des Verfahrens verursacht worden seien (Urk. 6 Rz. 89-90 mit Verweis auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. auch Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UA200013-O vom 18. September 2020 [betr. Ausstand des damaligen fallführenden Staatsan- walts] bspw. E. III.8). Dies entspricht auch dem Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO, wonach der Kanton die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Staatsanwalt- schaft ist jedoch (zurecht; vgl. unten E. 5.5) nicht davon ausgegangen, sie habe das Verfahren in ungerechtfertigter Weise eingeleitet. Dass ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand, hat das Obergericht bereits festgestellt (Ausstandsbeschluss UA200013-O E. III.7.4b), und es besteht kein Anlass dafür, auf diese Feststellung zurückzukommen.

- 8 - Die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung hingegen begründete die Staatsanwaltschaft mit dem (zivilrechtlich) rechtswidrigen und schuldhaften Bewir- ken der Verfahrenseinleitung durch den Beschwerdeführer, was denn auch die ein- zige Voraussetzung ist, um ihm gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Ent- schädigung oder Genugtuung zu verweigern bzw. herabzusetzen. Unter diesen Umständen hat der Entscheid, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung aus- nahmsweise nicht präjudiziert, bzw. ist es in diesem Fall nicht widersprüchlich, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und Genugtuung verweigert wur- den, obwohl die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden.

E. 4.3 Zum Argument des Beschwerdeführers, es sei auch widersprüchlich, dass ihm Entschädigung und Genugtuung verweigert wurden, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde (vgl. Urk. 2 Rz. 42; Urk. 28 Rz. 11d), ist anzumerken, dass Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO genau diese Möglichkeit vorsieht bzw. dass diese Be- stimmung eine Ausnahme zum Grundsatz von Art. 429 Abs. 1 StPO bildet, wonach die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung hat (vgl. bspw. WEH- RENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 6). Wie erwähnt (vgl. oben E. 3.3), geht es dabei aber um die Frage eines zivilrechtlichen und nicht eines strafrechtlichen Ver- schuldens. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich begrün- det, worin ihrer Ansicht nach das zivilrechtliche, und für die Verfahrenseinleitung kausale, Verschulden des Beschwerdeführers lag (Urk. 6 Rz. 98 ff.; vgl. auch Rz. 40 ff. betr. Einleitung des Verfahrens). Im Wesentlichen argumentiert sie, die- ser habe – in Kenntnis der nachhaltig prekären finanziellen Lage der B._____ Ge- sellschaften und in seiner Funktion als Organ der B._____ AG bzw. Mitglied von deren Verwaltungsrat – über ca. 18 Monate mit den im Anhang B zur Einstellungs- verfügung aufgeführten Verlautbarungen gegenüber "dem Publikum" unvollstän- dige, irreführende und beschönigende Angaben über die finanzielle Situation der

- 9 - B._____ Gesellschaften gemacht. Dies zum Zwecke der Kapitalakquise. Die unse- riösen Kapitalbeschaffungsmethoden und die irreführende Kommunikation habe zu Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen von Anlegern geführt, woraufhin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Damit kann bereits festgehalten werden, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Wort ausgeführt, weshalb ihm keine Par- teientschädigung zugesprochen werde (Urk. 2 Rz. 66), verfehlt ist, hat doch die Staatsanwaltschaft ausführlich begründet, weshalb sie die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO als erfüllt erachtete (Urk. 6 Rz. 98 ff.), was sich klarer- weise auch auf die Prozessentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bezieht (vgl. auch Urk. 23 S. 6). 5.2. Die entscheidenden Elemente dieser staatsanwaltschaftlichen Begründung sind umfassend dokumentiert bzw. hinreichend belegt. Der Staatsanwaltschaft ist insbesondere darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, als Präsident des Verwaltungsrats (vgl. Urk. 6 Anhang A S. 1 bzw. Urk. 12/4/39 S. 263 ff. [Verwal- tungsratsprotokolle]), seit 2014 Kenntnis über die sehr kritische finanzielle Lage der B._____ AG bzw. deren Gesellschaften hatte, dass er sich bewusst war, dass das Finanzierungsmodell durch Kleinanleger für die Finanzierung von kapitalintensiven Operationen (bspw. der Betrieb und geplante Ausbau der C._____ in Kanada) un- geeignet war, und dass er täuschende Verlautbarungen insbesondere gegenüber (potenziellen) Anlegern machte bzw. machen liess (vgl. Urk. 6 Rz. 100 [insbes. S. 26-29] sowie Anhang B [Ziff. 1-7, 9-15]; je m.w.H.; vgl. auch Urk. 12/4/39 S. 263 ff. [Verwaltungsratsprotokolle]). Dadurch wurden diese getäuscht im Sinne von Art. 28 OR, weil bei ihnen eine falsche Vorstellung über den tatsächlichen Wert der Aktien der B._____ AG bzw. über die finanzielle Lage des Unternehmens hervorge- rufen, bestärkt oder bestehen gelassen wurde, unter anderem um diese zu (weite- ren) Aktienkäufen zu verleiten, was dann auch geschah. Dies ist auch als uner- laubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR zu werten. Durch sein Verhalten hat der Be- schwerdeführer mithin seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Unter die- sen Umständen ist auch eine Verletzung des Verbots des Handelns wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts

- 10 - 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.2 m.w.H.) sowie eine Verletzung von Art. 2 UWG auszumachen. Nach letzterer Bestimmung ist unlauter und widerrechtlich je- des täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwi- schen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die eingehende und überzeugende Begründung in der Einstellungsverfü- gung (inklusive die darin enthaltenen Verweise) verwiesen werden (Urk. 6 Rz. 98 ff.). Die Beschwerdeschrift setzt sich denn auch kaum mit dieser Begründung aus- einander. Es wird im Wesentlichen lediglich pauschal behauptet, der Beschwerde- führer habe weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt noch dessen Durchführung erschwert (Urk. 2 Rz. 37-42). 5.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das zivilrechtliche Fehlverhalten sachlich mit dem Vorwurf decken kann, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, ohne dass dabei zwingend die Unschuldsvermutung verletzt würde. Die Einstellung einer Strafunter- suchung wegen Betrugs schliesst beispielsweise nicht aus, dass ein zivilrechtliches Verschulden wegen einer Täuschung i.S.v. Art. 28 OR bei der Kostenauflage (bzw. bei der Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung) festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1 m.w.H.). Aus der Einstellungsverfügung geht klar hervor, dass es sich bei den fest- gestellten Rechtsverletzungen um Normen des Zivilrechts und nicht des Strafrechts handelt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (die ohnehin erst in der Replik vorgebracht wurde; vgl. Urk. 28 Rz. 11d-e), enthält die Begründung in der Einstellungsverfügung hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung und Ge- nugtuung keinen Vorwurf (weder direkt noch indirekt) von strafrechtlichem Ver- schulden. Die Unschuldsvermutung wurde nicht verletzt. 5.4. Der Staatsanwaltschaft ist zudem darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers direkt kausal war für die Eröffnung des Verfahrens gegen ihn. Das oben beschriebene zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten führte zu diversen Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen von Anlegern, woraufhin ein Verfah- ren gegen ihn eingeleitet wurde (vgl. Urk. 6 Rz. 1-12, 103 m.w.H.). Inwiefern sich

- 11 - diese Meldungen und Anzeigen als "gänzlich ungerechtfertigt" erwiesen hätten (vgl. Urk. 2 Rz. 40), führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus und ist auch nicht er- sichtlich. Dass gegen ihn nie ein Verfahren wegen Geldwäscherei geführt wurde (vgl. Urk. 2 Rz. 31), ist unerheblich, wird doch bereits in den Geldwäschereimeldun- gen darauf hingewiesen, dass sich ein Verdacht auf Vortaten der Geldwäscherei wie Betrug etc. ergeben habe (vgl. bspw. Urk. 6 Rz. 2, 10; Urk. 12/2/1/1/1 S. 8 ff. [Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 26. Februar 2014, insbes. S. 4 dieser Meldung]; vgl. auch Urk. 23 S. 5). 5.5. Zusammenfassend ist die Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerde- führer darauf zurückzuführen, dass dieser mehrere grundlegende Bestimmungen des Zivilrechts verletzt hat. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorschnell, aus Übereifer oder aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage eingeleitet hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2), ist nicht erkennbar. Vielmehr war sie aufgrund der Verdachtsmomente (vgl. oben E. 4.2) gehalten, ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten (Art. 7 StPO; vgl. auch Urk. 6 Rz. 38 ff.). Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren unnötigerweise hätte ruhenlas- sen (vgl. Argumentation des Beschwerdeführers in Urk. 2 Rz. 38; vgl. jedoch Urk. 23 S. 2-3), vermöchte dies die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, nicht umzustos- sen. Die Behauptung, wonach die Weiterführung des Verfahrens insgesamt nicht gerechtfertigt gewesen wäre bzw. dieses bereits vor längerer Zeit hätte eingestellt werden müssen (vgl. Urk. 2 Rz. 13), überzeugt ebenfalls nicht, werden doch als Einstellungsgründe im Wesentlichen neu aufgetretene Prozesshindernisse (ne bis in idem Wirkung der kürzlich erfolgten Einstellung des deutschen Verfahrens, [dro- hende] Verjährung etc.) aufgeführt (vgl. Urk. 6 Rz. 18, 52 ff., 65 ff.) und nicht bei- spielsweise gänzlich fehlende Verdachtsmomente. 6. 6.1. Unter Verweis auf die angeblich "ungerechtfertigte Strafuntersuchung" und die daraus resultierenden "massiven finanziellen Einbussen" sowie den "erheblichen

- 12 - Reputationsschaden" macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm mindestens eine teilweise Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 2 Rz. 45). 6.2. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO reicht es für eine Ver- weigerung der Entschädigung oder Genugtuung aus, dass eine der erwähnten Al- ternativen (rechtswidriges und schuldhaftes Bewirken der Verfahrenseinleitung oder rechtswidriges und schuldhaftes Erschweren von dessen Durchführung) erfüllt ist. Es erschliesst sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft bei der Frage der Ent- schädigung zwingend hätte berücksichtigen müssen, dass der damalige verfah- rensleitende Staatsanwalt (wie im erwähnten obergerichtlichen Ausstandsbe- schluss bestätigt) Verfahrensfehler begangen hatte, zumal sie zurecht (vgl. oben E. 5.2-5.5) feststellte, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hatte. 6.3. Eine Herabsetzung der Entschädigung oder Genugtuung (anstelle einer Ver- weigerung) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nur ein leichtes Verschul- den der beschuldigten Person hinsichtlich des Bewirkens der Verfahrenseinleitung festgestellt werden kann (WEHRENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 9; GRIESSER a.a.O. Art. 430 StPO N 6; je mit Verweis auf Botschaft des Bundesrats vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006 1085, 1330). Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde weder geltend gemacht noch ist dies er- sichtlich. Vielmehr ist, gestützt auf die obigen Erwägungen und angesichts der mehrfachen Verletzung von grundlegenden zivilrechtlichen Normen, von einem hin- reichend schweren zivilrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszuge- hen (vgl. auch Urk. 23 S. 4), sodass eine Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung angemessen ist. 6.4. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die vom damaligen fallführenden Staats- anwalt begangenen Verfahrensfehler bereits bei der Frage der Kostenauflage be- rücksichtigt, indem sie vollumfänglich davon abgesehen hat, dem Beschwerdefüh- rer Verfahrenskosten aufzuerlegen, obwohl er die Einleitung des Verfahrens in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt hat (vgl. bereits oben E. 4.1). Damit überzeugt

- 13 - das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft die Gege- benheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt habe (Urk. 2 Rz. 43-45), ebenfalls nicht.

7. Nach dem Erwogenen ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dem Beschwer- deführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung und Genugtu- ung zu verweigern, nicht zu beanstanden. Damit braucht auf den geltend gemach- ten Umfang der beantragten Entschädigungen und Genugtuung nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind lediglich vermögensrechtliche An- sprüche Gegenstand der Beschwerde, ist die Gerichtsgebühr (ausgehend vom the- oretisch möglichen Erfolg, den die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren anstrebt) streitwertbasiert festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 GebV OG bzw. den Rah- men von § 8 i.V.m. § 4 GebV OG). Gemessen am Streitwert von Fr. 2'729'704.20 (Fr. 478'463.20 + Fr. 2'231'241.– + Fr. 20'000.–) resultiert ein grundsätzlich mass- gebender Gebührenrahmen von Fr. 24'024.– bis Fr. 36'035.– (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 lit. c-d GebV OG) rechtfertigt sich aber eine Reduktion der rein streitwertbasierten Gebühr (um rund 2/3) auf Fr. 9'500.–. Der unterliegende Beschwerdeführer ist für das Beschwerde- verfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 9 Januar 2023 E. 2.2; 6B_1146/2016 vom 14. Juli 2017 E. 1.1; 6B_637/2013 vom

19. September 2013 E. 2.3; je m.w.H.; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 9: "sofern dabei ein Sachzusammenhang besteht"; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184/BB.2013.187 vom

15. März 2013 E. 1.3). Insbesondere verschafft ein (nicht gerechtfertigter) Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafver-

- 7 - fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.3 mit Verweis auf sein Urteil 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8). Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Einlei- tung des Strafverfahrens gegen ihn bewirkt habe (Urk. 6 Rz. 98-106), wenngleich sie dies nicht bei der Frage der Kostenauflage, sondern ausschliesslich bei derjeni- gen der Entschädigung bzw. Genugtuung prüfte. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 5.2-5.5), hat die Staatsanwaltschaft dies zurecht angenommen. Sie hätte dem Beschwerdeführer somit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch mindestens einen Teil der Verfahrenskosten auferlegen können. In Beachtung des Verbots der refor- matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist im Beschwerdeverfahren darauf jedoch nicht näher einzugehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 9'500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 14 -
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (gegen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240215-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 11. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Juni 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das am 9. Januar 2018 eröffnete (vgl. Urk. 6 Rz. 12) Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen Betrugs etc. ein (Urk. 6 = Urk. 3/1). Dabei wurden die Ver- fahrenskosten vollständig auf die Staatskasse genommen, da die Staatsanwalt- schaft den Grossteil der angefallenen Kosten durch fehlerhafte Verfahrenshandlun- gen verursacht habe (Urk. 6 Rz. 89-90 und Dispositivziff. 3). Dem Beschwerdefüh- rer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet, da er die Einleitung und Führung des Strafverfahrens durch täuschendes Fehlverhalten schuldhaft bewirkt habe (Urk. 6 Rz. 91-107 und Dispositivziff. 4; vgl. auch Urk. 6 Rz. 108-115).

2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 20) Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung erheben (Urk. 2 bzw. Urk. 17 [nunmehr eigenhändig vom Verteidiger des Beschwerdefüh- rers unterzeichnet]; vgl. auch Urk. 13, 15-16) und beantragen, es sei ihm eine Par- teientschädigung von Fr. 478'463.20, eine Entschädigung (der wirtschaftlichen Ein- bussen) von Fr. 2'231'241.– (zzgl. Zins von 5% seit dem 1. Februar 2019 [mittleres Verfallsdatum]) sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.– (zzgl. Zins von 5% seit dem 20. Februar 2014, eventualiter seit dem 27. Juli 2015) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2). Eventualiter liess er eine teilweise Entschädigung bzw. Genugtuung beantra- gen (Urk. 2 Rz. 45).

3. Am 11. Juli 2024 reichte Dr. iur. Y._____ unaufgefordert eine Eingabe ein, die angeblich der Ergänzung der Beschwerdeschrift diene (Urk. 7; vgl. auch Beilagen in Urk. 8-9).

4. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2024 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 21).

- 3 - Diese nahm mit Eingabe vom 24./.27. September 2024 Stellung (Urk. 23; vgl. auch Urk. 25) und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 23 S. 2). Die Verfahrens- akten wurden beigezogen (Urk. 12; vgl. auch Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom

3. Oktober 2024 wurde die staatsanwaltschaftliche Stellungnahme dem Beschwer- deführer zur freigestellten Replik innert angesetzter Frist übermittelt (Urk. 26). Die- ser liess am 16. Oktober 2024 replizieren und an seinen gestellten Anträgen fest- halten (Urk. 28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Eingabe von Dr. iur. Y._____ (Urk. 7) erfolgte unaufgefordert. Er ist nicht Partei in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb seine Eingabe unbeachtlich ist. Auch wenn er als (zusätzlicher) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers agiert hätte (vgl. Urk. 7 S. 2, 7; vgl. jedoch auch Urk. 6 Rz. 25 ff.), wäre seine Eingabe zu- folge Verspätung unbeachtlich (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus diesem Grund wurde davon abgesehen, diese Eingabe dem Beschwerdefüh- rer oder der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zuzustellen. Aus demselben Grund ist von einer Mitteilung dieses Entscheids an Dr. iur. Y._____ abzusehen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO und bringt vor, er habe Anspruch auf eine vollumfängliche Parteient- schädigung, eine Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen sowie eine Ge- nugtuung. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung nach Art. 430 StPO seien nicht erfüllt. Er habe weder die Einleitung des Verfahrens verursacht noch dessen Durchführung erschwert. Die Strafuntersuchung als solche und insbesondere die Weise der Verfahrensführung (systematische Verletzung von Partei- und Teilnah- merechten), habe bei ihm einen erheblichen Schaden (bzw. seinen wirtschaftlichen Ruin) verursacht. Die Verfehlungen der Staatsanwaltschaft seien relevant für die Bemessung der Entschädigungen und der Genugtuung (Urk. 2 Rz. 5, 11-13, 20, 23 ff., 35 ff.). Die geltend gemachten Ansprüche werden in der Beschwerdeschrift

- 4 - beziffert (Urk. 2 Ziff. 46-63 [Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen], Ziff. 64 [Genugtuung; vgl. hierzu auch Rz. 16-19, 29], Ziff. 65-69 [Prozessentschädigung]). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn eingestellt habe, könne sie nicht be- haupten, er habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten und damit Entschädi- gung und Genugtuung verweigern. Die Einstellungsverfügung lese sich wie eine Anklageschrift und müsse bereinigt werden (Urk. 28 Rz. 11d-e). 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dem Beschwerdeführer sei – wie in der Ein- stellungsverfügung ausführlich dargelegt – ein zivilrechtliches, und für die Einlei- tung des Strafverfahrens adäquat kausales Verschulden vorzuwerfen, weshalb ihm keine (Partei-)Entschädigungen oder Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 23 S. 2, 4-5 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 1-12, 91-115 sowie Anhänge A-B). Die Behauptung, wonach sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer schon vor Jahren hätte einstellen müssen bzw. dass dieses nach dem obergerichtlichen Ausstandsent- scheid von 2020 gegen den damaligen fallführenden Staatsanwalt jahrelang geruht habe, sei faktenwidrig. Die Einstellung sei weitgehend wegen neu aufgetretener Prozesshindernisse erfolgt (ne bis in idem Wirkung des deutschen Einstellungsent- scheids; [drohende] Verjährung; vgl. Urk. 23 S. 3 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 14 ff., 52 ff., 94-96). Zum Umfang bzw. der Bezifferung der Entschädigungs- und Genug- tuungsansprüche durch den Beschwerdeführer verweist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in der Einstellungsverfügung mit gewissen Er- gänzungen (Urk. 23 S. 5-6 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 108 ff.). 3. 3.1. Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der StPO) von dem Kanton getragen, der das Ver- fahren geführt hat. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder feh- lerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

- 5 - 3.2. Bei einer Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person Anspruch auf: eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (lit. c). Im Falle einer erbetenen Verteidigung steht der Anspruch auf Ent- schädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung unter anderem dann her- absetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 3.3. Eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach den Grundsätzen für eine Kosten- auflage an die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. bspw. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1; je m.w.H.). Die Rechtsprechung verlangt, dass die beschuldigte Person in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein solcher Vorwurf muss sich in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrit- tene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen können. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfah- renskosten nicht. Eine solche Kostenauflage an die beschuldigte Person, bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung, verstösst jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der

- 6 - beschuldigten Person in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorge- worfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kosten- auflage (bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Ge- nugtuung) einer Verdachtsstrafe gleich (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 202 E. 2.2 = Pra 108 [2019] Nr. 22; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2 f.; je m.w.H.). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, die gesam- ten Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, dem Beschwerdeführer aber, gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, eine Entschädigung und Genugtuung verweigert (Urk. 6 Rz. 89 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Entscheid der Staatsanwalt- schaft, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, habe die Frage der Ausrichtung von Entschädigungen bzw. einer Genugtuung präjudiziert (vgl. Urk. 2 Rz. 33, 35), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bei einer Kostenübernahme durch den Staat grundsätzlich ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; vgl. auch WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, Art. 430 StPO N 9; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 430 StPO N 2; GRIESSER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N 2; je m.w.H.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht absolut (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_162/2022 vom

9. Januar 2023 E. 2.2; 6B_1146/2016 vom 14. Juli 2017 E. 1.1; 6B_637/2013 vom

19. September 2013 E. 2.3; je m.w.H.; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 9: "sofern dabei ein Sachzusammenhang besteht"; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184/BB.2013.187 vom

15. März 2013 E. 1.3). Insbesondere verschafft ein (nicht gerechtfertigter) Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafver-

- 7 - fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.3 mit Verweis auf sein Urteil 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8). Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Einlei- tung des Strafverfahrens gegen ihn bewirkt habe (Urk. 6 Rz. 98-106), wenngleich sie dies nicht bei der Frage der Kostenauflage, sondern ausschliesslich bei derjeni- gen der Entschädigung bzw. Genugtuung prüfte. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 5.2-5.5), hat die Staatsanwaltschaft dies zurecht angenommen. Sie hätte dem Beschwerdeführer somit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch mindestens einen Teil der Verfahrenskosten auferlegen können. In Beachtung des Verbots der refor- matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist im Beschwerdeverfahren darauf jedoch nicht näher einzugehen. 4.2. Im Übrigen sind die jeweiligen Begründungen der Staatsanwaltschaft für ihre Entscheide, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung und Genugtuung zu verweigern, unterschiedlicher Natur: Grund für die Kostenübernahme durch den Staat war im Wesentlichen, dass ein Grossteil der Verfahrenskosten durch fehlerhafte Verfahrenshandlungen des ehe- maligen fallführenden Staatsanwalts während des Verfahrens verursacht worden seien (Urk. 6 Rz. 89-90 mit Verweis auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. auch Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UA200013-O vom 18. September 2020 [betr. Ausstand des damaligen fallführenden Staatsan- walts] bspw. E. III.8). Dies entspricht auch dem Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO, wonach der Kanton die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Staatsanwalt- schaft ist jedoch (zurecht; vgl. unten E. 5.5) nicht davon ausgegangen, sie habe das Verfahren in ungerechtfertigter Weise eingeleitet. Dass ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand, hat das Obergericht bereits festgestellt (Ausstandsbeschluss UA200013-O E. III.7.4b), und es besteht kein Anlass dafür, auf diese Feststellung zurückzukommen.

- 8 - Die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung hingegen begründete die Staatsanwaltschaft mit dem (zivilrechtlich) rechtswidrigen und schuldhaften Bewir- ken der Verfahrenseinleitung durch den Beschwerdeführer, was denn auch die ein- zige Voraussetzung ist, um ihm gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Ent- schädigung oder Genugtuung zu verweigern bzw. herabzusetzen. Unter diesen Umständen hat der Entscheid, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung aus- nahmsweise nicht präjudiziert, bzw. ist es in diesem Fall nicht widersprüchlich, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und Genugtuung verweigert wur- den, obwohl die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden. 4.3. Zum Argument des Beschwerdeführers, es sei auch widersprüchlich, dass ihm Entschädigung und Genugtuung verweigert wurden, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde (vgl. Urk. 2 Rz. 42; Urk. 28 Rz. 11d), ist anzumerken, dass Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO genau diese Möglichkeit vorsieht bzw. dass diese Be- stimmung eine Ausnahme zum Grundsatz von Art. 429 Abs. 1 StPO bildet, wonach die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung hat (vgl. bspw. WEH- RENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 6). Wie erwähnt (vgl. oben E. 3.3), geht es dabei aber um die Frage eines zivilrechtlichen und nicht eines strafrechtlichen Ver- schuldens. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich begrün- det, worin ihrer Ansicht nach das zivilrechtliche, und für die Verfahrenseinleitung kausale, Verschulden des Beschwerdeführers lag (Urk. 6 Rz. 98 ff.; vgl. auch Rz. 40 ff. betr. Einleitung des Verfahrens). Im Wesentlichen argumentiert sie, die- ser habe – in Kenntnis der nachhaltig prekären finanziellen Lage der B._____ Ge- sellschaften und in seiner Funktion als Organ der B._____ AG bzw. Mitglied von deren Verwaltungsrat – über ca. 18 Monate mit den im Anhang B zur Einstellungs- verfügung aufgeführten Verlautbarungen gegenüber "dem Publikum" unvollstän- dige, irreführende und beschönigende Angaben über die finanzielle Situation der

- 9 - B._____ Gesellschaften gemacht. Dies zum Zwecke der Kapitalakquise. Die unse- riösen Kapitalbeschaffungsmethoden und die irreführende Kommunikation habe zu Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen von Anlegern geführt, woraufhin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Damit kann bereits festgehalten werden, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Wort ausgeführt, weshalb ihm keine Par- teientschädigung zugesprochen werde (Urk. 2 Rz. 66), verfehlt ist, hat doch die Staatsanwaltschaft ausführlich begründet, weshalb sie die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO als erfüllt erachtete (Urk. 6 Rz. 98 ff.), was sich klarer- weise auch auf die Prozessentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bezieht (vgl. auch Urk. 23 S. 6). 5.2. Die entscheidenden Elemente dieser staatsanwaltschaftlichen Begründung sind umfassend dokumentiert bzw. hinreichend belegt. Der Staatsanwaltschaft ist insbesondere darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, als Präsident des Verwaltungsrats (vgl. Urk. 6 Anhang A S. 1 bzw. Urk. 12/4/39 S. 263 ff. [Verwal- tungsratsprotokolle]), seit 2014 Kenntnis über die sehr kritische finanzielle Lage der B._____ AG bzw. deren Gesellschaften hatte, dass er sich bewusst war, dass das Finanzierungsmodell durch Kleinanleger für die Finanzierung von kapitalintensiven Operationen (bspw. der Betrieb und geplante Ausbau der C._____ in Kanada) un- geeignet war, und dass er täuschende Verlautbarungen insbesondere gegenüber (potenziellen) Anlegern machte bzw. machen liess (vgl. Urk. 6 Rz. 100 [insbes. S. 26-29] sowie Anhang B [Ziff. 1-7, 9-15]; je m.w.H.; vgl. auch Urk. 12/4/39 S. 263 ff. [Verwaltungsratsprotokolle]). Dadurch wurden diese getäuscht im Sinne von Art. 28 OR, weil bei ihnen eine falsche Vorstellung über den tatsächlichen Wert der Aktien der B._____ AG bzw. über die finanzielle Lage des Unternehmens hervorge- rufen, bestärkt oder bestehen gelassen wurde, unter anderem um diese zu (weite- ren) Aktienkäufen zu verleiten, was dann auch geschah. Dies ist auch als uner- laubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR zu werten. Durch sein Verhalten hat der Be- schwerdeführer mithin seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Unter die- sen Umständen ist auch eine Verletzung des Verbots des Handelns wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts

- 10 - 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.2 m.w.H.) sowie eine Verletzung von Art. 2 UWG auszumachen. Nach letzterer Bestimmung ist unlauter und widerrechtlich je- des täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwi- schen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die eingehende und überzeugende Begründung in der Einstellungsverfü- gung (inklusive die darin enthaltenen Verweise) verwiesen werden (Urk. 6 Rz. 98 ff.). Die Beschwerdeschrift setzt sich denn auch kaum mit dieser Begründung aus- einander. Es wird im Wesentlichen lediglich pauschal behauptet, der Beschwerde- führer habe weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt noch dessen Durchführung erschwert (Urk. 2 Rz. 37-42). 5.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das zivilrechtliche Fehlverhalten sachlich mit dem Vorwurf decken kann, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, ohne dass dabei zwingend die Unschuldsvermutung verletzt würde. Die Einstellung einer Strafunter- suchung wegen Betrugs schliesst beispielsweise nicht aus, dass ein zivilrechtliches Verschulden wegen einer Täuschung i.S.v. Art. 28 OR bei der Kostenauflage (bzw. bei der Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung) festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1 m.w.H.). Aus der Einstellungsverfügung geht klar hervor, dass es sich bei den fest- gestellten Rechtsverletzungen um Normen des Zivilrechts und nicht des Strafrechts handelt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (die ohnehin erst in der Replik vorgebracht wurde; vgl. Urk. 28 Rz. 11d-e), enthält die Begründung in der Einstellungsverfügung hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung und Ge- nugtuung keinen Vorwurf (weder direkt noch indirekt) von strafrechtlichem Ver- schulden. Die Unschuldsvermutung wurde nicht verletzt. 5.4. Der Staatsanwaltschaft ist zudem darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers direkt kausal war für die Eröffnung des Verfahrens gegen ihn. Das oben beschriebene zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten führte zu diversen Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen von Anlegern, woraufhin ein Verfah- ren gegen ihn eingeleitet wurde (vgl. Urk. 6 Rz. 1-12, 103 m.w.H.). Inwiefern sich

- 11 - diese Meldungen und Anzeigen als "gänzlich ungerechtfertigt" erwiesen hätten (vgl. Urk. 2 Rz. 40), führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus und ist auch nicht er- sichtlich. Dass gegen ihn nie ein Verfahren wegen Geldwäscherei geführt wurde (vgl. Urk. 2 Rz. 31), ist unerheblich, wird doch bereits in den Geldwäschereimeldun- gen darauf hingewiesen, dass sich ein Verdacht auf Vortaten der Geldwäscherei wie Betrug etc. ergeben habe (vgl. bspw. Urk. 6 Rz. 2, 10; Urk. 12/2/1/1/1 S. 8 ff. [Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 26. Februar 2014, insbes. S. 4 dieser Meldung]; vgl. auch Urk. 23 S. 5). 5.5. Zusammenfassend ist die Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerde- führer darauf zurückzuführen, dass dieser mehrere grundlegende Bestimmungen des Zivilrechts verletzt hat. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorschnell, aus Übereifer oder aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage eingeleitet hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2), ist nicht erkennbar. Vielmehr war sie aufgrund der Verdachtsmomente (vgl. oben E. 4.2) gehalten, ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten (Art. 7 StPO; vgl. auch Urk. 6 Rz. 38 ff.). Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren unnötigerweise hätte ruhenlas- sen (vgl. Argumentation des Beschwerdeführers in Urk. 2 Rz. 38; vgl. jedoch Urk. 23 S. 2-3), vermöchte dies die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, nicht umzustos- sen. Die Behauptung, wonach die Weiterführung des Verfahrens insgesamt nicht gerechtfertigt gewesen wäre bzw. dieses bereits vor längerer Zeit hätte eingestellt werden müssen (vgl. Urk. 2 Rz. 13), überzeugt ebenfalls nicht, werden doch als Einstellungsgründe im Wesentlichen neu aufgetretene Prozesshindernisse (ne bis in idem Wirkung der kürzlich erfolgten Einstellung des deutschen Verfahrens, [dro- hende] Verjährung etc.) aufgeführt (vgl. Urk. 6 Rz. 18, 52 ff., 65 ff.) und nicht bei- spielsweise gänzlich fehlende Verdachtsmomente. 6. 6.1. Unter Verweis auf die angeblich "ungerechtfertigte Strafuntersuchung" und die daraus resultierenden "massiven finanziellen Einbussen" sowie den "erheblichen

- 12 - Reputationsschaden" macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm mindestens eine teilweise Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 2 Rz. 45). 6.2. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO reicht es für eine Ver- weigerung der Entschädigung oder Genugtuung aus, dass eine der erwähnten Al- ternativen (rechtswidriges und schuldhaftes Bewirken der Verfahrenseinleitung oder rechtswidriges und schuldhaftes Erschweren von dessen Durchführung) erfüllt ist. Es erschliesst sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft bei der Frage der Ent- schädigung zwingend hätte berücksichtigen müssen, dass der damalige verfah- rensleitende Staatsanwalt (wie im erwähnten obergerichtlichen Ausstandsbe- schluss bestätigt) Verfahrensfehler begangen hatte, zumal sie zurecht (vgl. oben E. 5.2-5.5) feststellte, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hatte. 6.3. Eine Herabsetzung der Entschädigung oder Genugtuung (anstelle einer Ver- weigerung) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nur ein leichtes Verschul- den der beschuldigten Person hinsichtlich des Bewirkens der Verfahrenseinleitung festgestellt werden kann (WEHRENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 9; GRIESSER a.a.O. Art. 430 StPO N 6; je mit Verweis auf Botschaft des Bundesrats vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006 1085, 1330). Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde weder geltend gemacht noch ist dies er- sichtlich. Vielmehr ist, gestützt auf die obigen Erwägungen und angesichts der mehrfachen Verletzung von grundlegenden zivilrechtlichen Normen, von einem hin- reichend schweren zivilrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszuge- hen (vgl. auch Urk. 23 S. 4), sodass eine Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung angemessen ist. 6.4. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die vom damaligen fallführenden Staats- anwalt begangenen Verfahrensfehler bereits bei der Frage der Kostenauflage be- rücksichtigt, indem sie vollumfänglich davon abgesehen hat, dem Beschwerdefüh- rer Verfahrenskosten aufzuerlegen, obwohl er die Einleitung des Verfahrens in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt hat (vgl. bereits oben E. 4.1). Damit überzeugt

- 13 - das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft die Gege- benheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt habe (Urk. 2 Rz. 43-45), ebenfalls nicht.

7. Nach dem Erwogenen ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dem Beschwer- deführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung und Genugtu- ung zu verweigern, nicht zu beanstanden. Damit braucht auf den geltend gemach- ten Umfang der beantragten Entschädigungen und Genugtuung nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind lediglich vermögensrechtliche An- sprüche Gegenstand der Beschwerde, ist die Gerichtsgebühr (ausgehend vom the- oretisch möglichen Erfolg, den die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren anstrebt) streitwertbasiert festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 GebV OG bzw. den Rah- men von § 8 i.V.m. § 4 GebV OG). Gemessen am Streitwert von Fr. 2'729'704.20 (Fr. 478'463.20 + Fr. 2'231'241.– + Fr. 20'000.–) resultiert ein grundsätzlich mass- gebender Gebührenrahmen von Fr. 24'024.– bis Fr. 36'035.– (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 lit. c-d GebV OG) rechtfertigt sich aber eine Reduktion der rein streitwertbasierten Gebühr (um rund 2/3) auf Fr. 9'500.–. Der unterliegende Beschwerdeführer ist für das Beschwerde- verfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 9'500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 14 -

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon