Sachverhalt
(Tatvorwurf) in objektiver Hinsicht bereits weitgehend ermittelt werden konnte. Die Basis für die Arbeitshypothese, die der beauftragte Gutachter in tatsächlicher Hin- sicht seiner Arbeit zugrunde zu legen hat bzw. hatte (sog. Anknüpfungstatsa- chen), steht mit anderen Worten einstweilen fest, d.h. vorbehältlich anderweitiger Untersuchungsergebnisse (vgl. Urk. 10/2 S. 1 unten, vgl. bereits Urk. 20 S. 2 oben). Bei Anknüpfungstatsachen handelt es sich in der hier verstandenen Termi- nologie um den Teil des Sachverhaltes, den die sachverständige Person von der Strafbehörde vorgegeben bekommt und der in den übergebenen Strafakten ent- halten ist (vgl. URWYLER, ENDRASS, HACHTEL, GRAF; Strafrecht Psychiatrie Psycho- logie, 2022, N 730 f., insb. N 731 a.E.). Der Umstand, dass die Anknüpfungstatsa- chen aufgrund des Geständnisses bereits klar umrissen werden konnten und der Gutachter nicht (wie bei nicht geständigen Exploranden) mit Tatvarianten arbeiten muss, vereinfacht die gutachterliche Tätigkeit. Gleichzeitig läuft bzw. lief der Be- schwerdeführer weniger Gefahr, sich in Missverständnisse zu verstricken oder fal- sche Eingeständnisse zu machen. Die von der amtlichen Verteidigung dahinge- hend (mehrfach) geäusserten Befürchtungen etc. können daher nicht – jedenfalls nicht gleichermassen – geteilt werden (vgl. Urk. 2 S. 11-12 [Rz 38-39 und 43], Urk. 14 S. 4 [Rz 11] und Urk. 25 S. 4).
c) Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung hat der Gutachter sehr wohl auch selber der Gefahr vorzubeugen, dass es im Rahmen des Explorations- gesprächs zu Missverständnissen oder falschen Eingeständnissen kommen könnte (vgl. Urk. 14 S. 4 [Rz 12]). So gehört es zweifellos zur ureigenen Aufgabe des Gutachters, möglichst sicherzustellen, dass der Explorand ihn richtig verstan-
- 18 - den hat, indem er die Fragen adäquat formuliert oder allfällige Missverständnisse etc. mit Nachfragen auszuräumen versucht. Dafür, dass es sich vorliegend anders verhalten haben könnte, bestehen keinerlei Anhaltpunkte. Ebenso darf davon ausgegangen werden, dass der Gutachter seine Stellung und Funktion deutlich- macht bzw. deutlich machte und den Beschwerdeführer in verständlicher Form über seine Rechte (im Sinne von Art. 185 Abs. 5 StPO) aufgeklärt hat. Wie ge- sagt, handelt es sich beim vorliegend zuständigen Gutachter um eine ausgewie- sene Fachperson mit langjähriger Erfahrung im Bereich Kinder- und Jugend- psychiatrie. Ein entsprechend etablierter und unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ordentlich ermahnter Gutachter (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) bie- tet grundsätzlich Gewähr für ein unabhängiges sorgfältiges Gutachten (vgl. ZR 117 Nr. 46 E. II.12, vgl. https://H._____.ch).
d) Im gleichen Zusammenhang sind auch die formellen Anforderungen an die Er- stattung des Gutachtens zu beachten. Grundsätzlich wird ein psychiatrisches Gut- achten nämlich als unvollständig erachtet (vgl. Art. 189 lit. a StPO), wenn nicht er- sichtlich ist, welche Akten oder Gegenstände der sachverständigen Person zur Ausarbeitung des Gutachtens überlassen worden sind und auf welche Anknüp- fungstatsachen abgestellt wurde. Weiter müssen diejenigen Befund- und Zusatz- tatsachen erwähnt werden, welche für das Gutachten von Bedeutung waren. Im Allgemeinen muss klar ersichtlich sein, von welchen Tatsachen und Erkenntnis- sen ausgegangen wird und auf welchen Grundlagen die jeweiligen Schlussfolge- rungen basieren (vgl. etwa: BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfah- ren, unter Berücksichtigung rechtlicher, medizinischer und ethischer Aspekte, in: ZStStr, Band Nr. 101, 2019, S. 307; HEER, BSK StPO, a.a.O., N 11a zu Art. 189 StPO). Die sachverständige Person muss das Explorationsgespräch de lege lata zwar nicht (wörtlich) protokollieren, und es besteht auch kein Anspruch auf audiovisu- elle Aufnahme oder Übertragung (ZR 117 Nr. 46 E. II.9-14; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 41 zu Art. 185 StPO). Immerhin muss der Gutachter aber die von ihm erhobenen und als relevant eingestuften Angaben des Exploran- den während des Explorationsgesprächs (sog. Befundtatsachen [vgl. URWYLER,
- 19 - ENDRASS, HACHTEL, GRAF; a.a.O., N 730 ff., insb. N 731 a.E.]) bei der Erstattung des Gutachtens transparent machen und von den vorbestandenen Anknüpfungs- tatsachen unterscheiden (vgl. auch Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fach- kommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, S. 4-5 ["Widersprüche zwischen den Angaben der Expl. oder des Expl. zum Tatvorwurf und der Aktenlage sind in der Untersuchung anzusprechen und im Gutachten darzulegen."], abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch). Die Be- gründungspflicht ist, wie für die Strafbehörde, auch für die Sachverständige Per- son zentral (HEER, BSK StPO, a.a.O., N 11c zu Art. 189 StPO). Entsprechend muss auch (später für den Exploranden und seine Verteidigung) erkennbar wer- den, ob bzw. inwieweit das Gutachten auf Inhalte des Explorationsgesprächs ab- gestellt hat oder nicht und im erstgenannten Fall, ob bzw. inwieweit sie von den Anknüpfungstatsachen aus den Strafakten abweichen (vgl. auch: BGer 6B_1390/2019, Urteil vom 23. April 2020, E. 2.4.4 a.E., s.a. bereits ZR 117 Nr. 46 E. II.12). Dies wiederum ermöglicht es dem Exploranden und seiner Verteidigung, im Rahmen des Gehörsanspruches und der Kontrollmöglichkeiten (vgl. Art. 187 Abs. 2, Art. 188 und Art. 189 lit. a StPO; s.a. HEER, BSK StPO, a.a.O., N 36 zu Art. 185 StPO) allfällige Missverständnisse oder angeblich falsche Eingeständ- nisse rund um den Tatvorwurf anlässlich der Exploration zu eruieren und zu be- richtigen (vgl. auch ZR 117 Nr. 46 E. II.12). Falls sich im Verurteilungsfall zeigen sollte, dass das Sachgericht in der Urteilsbegründung dennoch zum Nachteil des Beschwerdeführers auf ein mit Missverständnissen und/oder falschen Zugeständ- nissen behaftetes Gutachten (im Schuld- oder Strafpunkt) abgestellt haben sollte, liesse sich dieser Umstand immer noch auf dem Rechtsmittelweg als formeller Mangel des Gutachtens rügen (vgl. etwa: BGer 6B_272/2012, Urteil vom 29. Ok- tober 2012 E. 2 passim, insb. E. 2.3.4).
e) Ferner führte I._____, die Lehrerin des Beschwerdeführers, nicht "ins Feld, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an Autismus leide", wie die amtliche Verteidigung einwendet (Urk. 2 S. 9 [Rz 30]). Gemäss der Aktennotiz der Kan- tonspolizei Zürich vom 4. März 2024 erklärte die Lehrerin: "[…], dass mit ihm ihn Hochdeutsch gesprochen werden könne. Es könne zwar sein, dass wenn man ihm etwas erklärt oder erzählt hat, er dann komische Fragen dazu stelle. Ob dies mit seinem Autismus (noch nicht
- 20 - abgeklärt) zu tun hat, könne sie nicht sagen. A._____ sei intelligent und habe im Jahr 2023 den Test A2+ bestanden. ln der Schule habe er verschiedene Male probiert, Kollegen zu finden. Das habe aber nicht funktioniert. Wenn Schulkollegen ihn gehänselt haben, dann sei A._____ teilweise wütend geworden und habe sie geschlagen. Oft habe er komisches Verhalten gezeigt." (vgl. elektronisch abgelegte Untersuchungsakten in Geschäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/9 [Konvolut]; Unterstreichung durch Kammer). Der Beschwerdeführer hatte demnach sicherlich Mühe, "seinen Platz" in der Schule zu finden und fiel auf, was für die Verdachtsdiagnose ASS sprechen könnte. Es verhält sich aber nicht so, dass er für die Regelschule von vornherein untragbar gewesen wäre oder nicht in der Lage war, den Schulstoff zu verarbeiten oder im Unterricht mitzukommen.
f) Abklärungen der Jugendanwaltschaft bei der KESB Bezirk Dielsdorf vom 4./5. März 2024 ergaben weiter, dass in der Vergangenheit keine Gefährdungs- meldungen betreffend den Beschwerdeführer eingegangen seien und für ihn bis anhin keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden mussten (vgl. Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/9 [Konvolut]).
g) Ebenso war der Beschwerdeführer beim Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) J._____ gemäss Auskunft vom 4. März 2024 nicht bekannt (vgl. Geschäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/10/9 [Konvolut]).
h) Die "SOS-Ärztin" beurteilte den Beschwerdeführer nach einer Untersuchung kurz nach der mutmasslichen Tat am 2. März 2024 als hafterstehungsfähig (Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/2 [Konvolut]).
i) Ferner behandelte das Kinderspital Zürich den Beschwerdeführer am 3. März 2024 notfallmässig wegen der Schnittverletzung an der Hand, die er sich sehr wahrscheinlich im Zuge der mutmasslichen Tat zugezogen hatte. Der behan- delnde Arzt stellte darüber hinaus aber keine besonderen Auffälligkeiten fest, ob- wohl er über den vorangegangenen mutmasslichen Vorfall informiert war (vgl. Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/2 [Konvolut]).
6. Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht im zitierten Urteil vom 16. Juni 2023 an seiner Praxis zur Ausnahmeregelung festgehalten, insbesondere auch mit Blick auf die Bestimmungen der BV und der EMRK. Trotz geäusserter Kritik in
- 21 - der Lehre besteht daher wenig Spielraum, um von dieser Rechtsprechung abzu- weichen. Allerdings erweist es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägun- gen, der Anforderungen an die Person/Fähigkeiten des Gutachters und der kanto- nalzürcherisch festgelegten Standards der Gutachtenerstellung (vgl. auch Verord- nung über psychiatrische und psychologische Gutachten im Straf- und Zivilverfah- ren [PPGV, LS 321.4] und Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fachkommis- sion psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014) sowie angesichts der vorhandenen Kontrollmechanis- men der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung (vorstehend E. 5.9/b-d) auch nicht als opportun, eine grosszügige(re) Haltung gegenüber möglichen Aus- nahmefällen einzunehmen. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Mit dem Erledigungsentscheid in der Sache fallen die vorsorglichen Massnah- men dahin.
8. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Ko- sten (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) grundsätzlich zu tra- gen hat (Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Aufgrund der (unverschuldeten) Umstände (vgl. E. 3.1/b-c) rechtfertigt sich jedoch lediglich eine hälftige Kostenauflage. Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung wird am Ende des Strafverfahrens (im Rahmen des Endentscheids) festzusetzen und einstweilen aus der Gerichtskasse auszurichten sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO und mit Hin- weis auf die hälftige Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Jugendanwaltschaft Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin, nachfol- gend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) seit 2. März 2024 eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes etc. Er wird (u.a.) dringend verdächtigt, am Samstag, 2. März 2024, ca. 21.30 Uhr, an der B._____-strasse 1 in … Zürich, mit einem mitgeführten Küchenmesser vielfach auf ein orthodox jüdisches Opfer eingestochen und es dabei lebensgefährlich ver- letzt zu haben (vgl. Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer wurde per 3. April 2024 aus der Untersuchungshaft entlas- sen und in eine geschlossene stationäre Beobachtung (Schutzmassnahme) über- führt. Dort, d.h. in der Stiftung C._____ [Heim], befindet sich der Beschwerdefüh- rer auch gegenwärtig. 2.1 Bereits am 26. März 2024 hatte die Jugendanwaltschaft Dr. med. D._____ mit der psychologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauf- tragt. Gleichzeitig erhielten die Parteien die Möglichkeit, sich zur Wahl des Gut- achters und zu den gestellten Fragen äussern zu können (Urk. 10/2). Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen, woraufhin der Gutachter seine Arbeit aufge- nommen hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 2 oben). 2.2 Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beantragte der amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers, an den gutachterlichen Explorationsgesprächen persönlich teil- nehmen zu dürfen, soweit Fragen zum vorgeworfenen Sachverhalt thematisiert würden (Urk. 3/1 S. 2). 2.3 Die Jugendanwaltschaft wies den Antrag auf Teilnahme an den Explorations- gesprächen mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ab (Urk. 3/1). 3.1 a) Dagegen legte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde ein (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Gewährung des Teilnahmerechts (im umschriebenen Umfang) (Urk.
E. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 erliess der Kammerpräsident (antrags- gemäss) vorsorgliche Massnahmen. Konkret wies er die Jugendanwaltschaft an,
- 3 - die Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der psychia- trisch-psychologischen Begutachtung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids der Beschwerdekam- mer auszusetzen, soweit in deren Rahmen Fragen zum vorgeworfenen Sachver- halt thematisiert würden (Urk. 7). Die Jugendanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 11. Juni 2024 vernehmen, legte die aus ihrer Sicht notwendigen Untersu- chungsakten bei (Urk. 10/1-4) und stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der amtliche Verteidiger replizierte mit Eingabe vom 1. Juli 2024, wobei er an den bisherigen Anträgen festhielt (Urk. 14).
b) Am 18. Juli 2024 erkundigte sich der zuständige Gerichtsschreiber der III. Strafkammer bei der Jugendanwaltschaft, ob zwischenzeitlich weitergehende Un- tersuchungsakten (wie Berichte des C._____) bestünden, die insbesondere Auf- schluss über allfällige vorhandene psychiatrisch-psychologische Störungen des Beschwerdeführers geben könnten (vgl. Urk. 18). Die Jugendanwaltschaft reichte hierauf einen Bericht zum Konsilium betreffend Risikoeinschätzung und Risikoma- nagement des Beschwerdeführers von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- rich, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Kinder- und Ju- gendforensik, Konsiliar und Liaisontherapie, vom 28. März 2024 (Urk. 19) und das Standortprotokoll des C._____ vom 25. Juni 2024 (Urk. 20) zu den Akten. Dem amtlichen Verteidiger wurde hierauf die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Konsilium und Standortprotokoll äussern zu können (Urk. 21). Dieser liess sich mit Eingabe vom 29. Juli 2024 vernehmen, wobei er an den bisherigen Anträgen festhält (Urk. 25 S. 2).
c) Am 15. August 2024 teilte die Jugendanwaltschaft der Kammer per E-Mail mit, dass sie das fertiggestellte psychiatrische Gutachten erhalten habe (Urk. 27). Der zuständige Gerichtsschreiber meldete sich hierauf am 19. August 2024 telefo- nisch bei der Jugendanwaltschaft und zeigte sich erstaunt darüber, dass das Gut- achten zwischenzeitlich bereits fertiggestellt worden sei, obwohl der Kammerprä- sident für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Aussetzung der Explorations- gespräche (betreffend Fragen zum Tatvorwurf) vorsorglich verfügt habe (vgl. Urk. 7 [Telefonnotiz]). Der Jugendanwalt erklärte, dass diese Verfügung betref-
- 4 - fend vorsorgliche Massnahme zur Kenntnis genommen worden sei und der Gut- achter seines Wissens in der Folge auch keine Explorationsgespräche zum Tat- vorwurf mehr durchgeführt habe. Das Gutachten habe er aber dennoch fertigstel- len können, zumal auch die Zeit gedrängt habe (Urk. 28). Die Frage der Jugend- anwaltschaft, ob das Beschwerdeverfahren unter diesen Umständen gegen- standslos werde, konnte am Telefon nicht beantwortet werden. Der Jugendan- waltschaft wurde ein baldiger Erledigungsentscheid in Aussicht gestellt, worauf sie bestätigte, bis dahin gestützt auf das Gutachten keine weiteren Verfahrens- handlungen vorzunehmen (a.a.O.). Dem amtlichen Verteidiger wurde wiederum die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Schreiben der Jugendanwaltschaft und zur Telefonnotiz äussern zu können (Urk. 29). Dieser liess sich mit Eingabe vom 27. August 2024 vernehmen, wobei er weiterhin an den bisherigen Anträgen festhält und sich gegen die Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ausspricht (Urk. 31 S. 2). 3.2 Die Sache erweist sich als spruchreif. Infolge längeren Ferienabwesenheit ei- nes Oberrichters und in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes ergeht der vorliegende Entscheid teilweise nicht in der angekündigten Besetzung. 4.1 Angefochten ist ein Entscheid der Jugendanwaltschaft betreffend Verweige- rung der persönlichen Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorations- gesprächen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 39 Abs. 3 JStPO und § 49 GOG ZH. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Be- schwerde (vgl. Art. 38 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO), und die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO). 4.2 Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer nach Fertigstellung des Gut- achtens weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Be- schwerde hat.
- 5 - 4.3 a) Die beantragte Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorations- gesprächen (rund um den Tatvorwurf) kann keine Wirkung mehr entfalten, weil das Gutachten bereits erstellt worden ist. Dies selbst im Falle der Gutheissung der Beschwerde, da das Gutachten nicht Gegenstand bzw. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet. Infolgedessen besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung der Beschwerde, was gemäss Praxis der Kammer in der Regel zu einer Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit führt (vgl. ähnlich gelagerte Fälle; insbesondere: UH180454-O, Beschluss vom
26. März 2019, E. II.1.1; UH200324-O, Beschluss vom 22. Dezember 2020, E. II.6.7; siehe ferner LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 13 f. zu Art. 382 StPO m.H.).
b) Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, insbesondere wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und eine rechtzeitige Überprüfung kaum je möglich wäre. In diesen Fällen kann auch eine blosse Feststellung der Rechts- widrigkeit genügen (BGE 137 I 23 E. 1.3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 13 f. zu Art. 382 StPO m.H.).
c) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend zu bejahen. Die aufgeworfenen und sich stellenden Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und deren Beantwor- tung liegt im öffentlichen Interesse. Sie können sich in der laufenden Strafuntersu- chung in gleicher Form wieder stellen. Der amtliche Verteidiger könnte sich z.B. bereits im Rahmen der Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten dazu veran- lasst sehen, die Frage der Teilnahme mit Blick auf Ergänzungsfragen nochmals zu thematisieren bzw. zu bemängeln (vgl. Urk. 31 S. 3 [Rz 8] und S. 4 [Rz 12]). Ferner werden Explorationsgespräche in der Regel mehr oder weniger kurzfristig anberaumt, weshalb ein Beschwerdeverfahren kaum vor deren Durchführung ab- geschlossen werden könnte. 4.4 Auf die Beschwerde ist somit trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinter- esses ausnahmsweise einzutreten.
- 6 - 5.1 Die Jugendanwaltschaft begründete ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Antrag auf Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorationsgesprächen (bei Sachverhaltsfragen zum Tatvorwurf) in der angefochtenen Verfügung wie folgt (Urk. 3/1 S. 2): Die psychologisch-psychiatrische Begutachtung eines Be- schuldigten sei aufgrund der Natur der Sache einem Sachverständigen vorbehal- ten. Dies, weil eine sachverständige Person unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB (falsches Gutachten) stehe und die Exploration ergebnisoffen, un- beeinflusst und unabhängig vornehme. Der amtliche Verteidiger laufe mit seinem Antrag diesem Grundsatz zuwider, spreche er doch bereits von einer möglichen
– auch in den Medien kolportierten – Diagnose aus dem "Autismus-Spektrum". Durch die Teilnahme des amtlichen Verteidigers an den Explorationsgesprächen bestehe unter anderem die Gefahr einer Einflussnahme und damit verbunden ei- ner Verfälschung der Expertise. Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwer- deführers könne bis dato zweifelsfrei festgestellt werden, dass er über seine Ver- fahrensrechte gut aufgeklärt sei, diese verstehe bzw. gut kenne und auch in Mo- menten, in denen es aus seiner Sicht angezeigt sei, davon Gebrauch machen könne und auch mache. 5.2 a) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers vertritt in der Beschwerde einen gegenteiligen Standpunkt. Dabei hebt er die aus seiner Sicht bestehenden Besonderheiten des vorliegenden Falles hervor und wendet ein, dass vorliegend mitnichten "von einem ganz gewöhnlichen Jugendstrafverfahren" gesprochen werden könne. Namentlich stehe aufgrund der bisherigen Aktenlage eine Dia- gnose aus dem "Autismus-Spektrum" im Raum, wobei der Beschwerdeführer ge- genüber dem Gutachter "fast zwangsläufig" Angaben zur Tat machen müsse und dadurch die Exploration klarerweise den Charakter einer Sachverhaltsermittlung erhalte (Urk. 2 S. 8-13).
b) In den weiteren Vorbringen (Stellungnahme der Jugendanwaltschaft [Urk. 9] und Replik der amtlichen Verteidigung [Urk. 14], s.a. Urk. 25 und 31) halten die Parteien mit weiterführenden Argumenten je an ihren bisherigen Standpunkten und Anträgen fest.
- 7 -
c) Was den nachträglich zu den Akten gereichten Bericht zum Konsilium betrifft, zeigt sich die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 29. Juli 2024 erstaunt darüber, dass ihr der Bericht bislang von der Jugend- anwaltschaft vorenthalten worden sei. Gleichzeitig äussert sie ihr Befremden über die Untersuchungsführung und sieht sich in ihrer Kritik bestätigt, dass die Jugend- anwaltschaft bewusst und wiederholt die Verteidigungsrechte missachte. Weiter hält sie unter Hinweis auf die Ausführungen im Bericht zum Konsilium zusammen- gefasst fest, dass aufgrund der geäusserten Verdachtsdiagnose aus dem Autis- mus-Spektrum klar und unmissverständlich eine reelle, erhöhte Gefahr von Miss- verständnissen oder falschen Eingeständnissen durch den Beschwerdeführer bei den anstehenden Explorationsgesprächen (zum Tatvorwurf) bestehe (Urk. 25).
d) Nachfolgend ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung notwendig erscheinen und/oder der Gehörsanspruch einer aus- drücklichen Auseinandersetzung bedarf (etwa: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). 5.3 a) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht bei der psychiatri- schen Exploration des Beschuldigten (de lege lata) kein voraussetzungsloser An- spruch der Verteidigung auf Teilnahme im Sinne von Art. 147 StPO. Der höchstrichterliche Leitentscheid bildet BGE 144 I 253, den das Bundesgericht in BGer 1B_527/2019, Urteil vom 7. August 2020, bestätigt und wie folgt zusam- mengefasst hat: "… 3.1. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere ge- setzliche Funktionen als eine medizinisch-forensische Begutachtung. Bei ihren förmlichen Einver- nahmen (Art. 157-161 StPO) erhält die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens die Gelegenheit, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten - im Sinne einer Beweisaussage als Partei - umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Diese Einlassungen im Verhör können der be- schuldigten Person als Beweismittel vorgehalten werden. Die Verteidigung hat hier den gesetzlich gewährleisteten Anspruch, anwesend zu sein und nach den Befragungen Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 158 f. i.V.m. Art. 147 StPO). Das Explorationsgespräch von forensisch-psychiatrischen Sachverständigen erfüllt demgegenüber einen anderen gesetzlichen Zweck. Es bildet Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll dem Experten ermöglichen, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die (laut Gutachtensauftrag) zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (BGE 144 I 253 E. 3.7 S. 260;
- 8 - s.a. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.; 119 Ia 260 E. 6b-c S. 261-263). Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, "die mit dem Auftrag in engem Zusam- menhang stehen" (Art. 184 Abs. 4 StPO). Eine eigene Befragung des Beschuldigten durch die sachverständige Person ist somit eng gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äus- serungen des Beschuldigten bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch diesem auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt (im Verhör) vorhalten (BGE 144 I 253 E. 3.7 S. 260 f.; s.a. Botschaft StPO, BBl 2006 1212). Eine klare Unterscheidung dieser Untersuchungshandlungen drängt sich umso mehr auf, als beim psychiatrischen Explorationsgespräch die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Ver- hör des Beschuldigten regelmässig nicht erfüllt sind, etwa betreffend die Justizperson, welche zur Durchführung der Einvernahme berechtigt ist (Art. 142 StPO), die Teilnahmerechte der Verteidi- gung (Art. 147 und Art. 158 f. StPO), die Belehrungen über die Rechte des Beschuldigten (Art. 158 StPO) oder die gesetzlichen Protokollierungsvorschriften (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO). Für die Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens (inklusive Explorationsgespräch und allenfalls weitere auftragsspezifische Erhebungen) ist die forensische sachverständige Person persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Verteidigung oder anderer Parteivertreter vor, die Begutachtung (im Rahmen einer Anwesenheit bei der psychiatri- schen Exploration des Beschuldigten oder gar mittels direkter Interventionen) unmittelbar zu "kon- trollieren" und zu ergänzen. Ein entsprechender gesetzlicher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 147 Abs. 1 StPO. Bei der fachlichen Exploration der beschuldigten Person durch den psychiatrischen Gutachter handelt es sich nicht um Beweiserhebungen "durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte" (Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sieht Art. 185 Abs. 5 StPO auch nur den Hinweis auf das Recht der beschuldigten Person vor, die Aussage ge- genüber der sachverständigen Person zu verweigern, nicht aber - und dies im Gegensatz zu den Bestimmungen zum Verhör (Art. 158 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 159 Abs. 1 StPO) - einen Hinweis auf das Recht zur Verbeiständung durch einen Verteidiger (BGE 144 I 253 E. 3.7 S. 261 f.). 3.2. Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Ex- ploration lässt sich auch aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) und der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) nicht entnehmen. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) bei der Erstellung des forensi- schen Gutachtens (Art. 185 StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldig- ten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 und S. 264 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf: Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Ein- flussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachver- ständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer
- 9 - fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; s.a. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.). Eine "parteiöffentliche" Exploration würde die psychiatrische Begutachtung im Übrigen noch zusätzlich stark komplizieren und erschweren. Insbesondere wäre unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nur schwer zu begründen, weshalb ein entsprechendes "Teilnahmerecht" dann nicht auch allen übrigen Parteien einzuräumen wäre, etwa den Rechtsvertretern der Privatklägerschaft sowie von allfälligen Mitbeschuldigten. Dies wiederum würde zu schweren Konflikten mit dem Persön- lichkeitsschutz und der Menschenwürde der psychiatrisch zu begutachtenden Person führen (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; s.a. BGE 132 V 443 E. 3.6 S. 447). Zudem wäre ein "Teilnahmerecht" konsequenterweise auch auf alle übrigen selbstständigen Erhe- bungen des Gutachters (Art. 185 Abs. 4-5 StPO) auszudehnen. Solche Konsequenzen wären sachlich nicht vertretbar. Die strafprozessuale Begutachtung und insbesondere die auftragsspezifi- schen Sachverhaltsermittlungen des forensischen Gutachters erfolgen - nach der klaren gesetzli- chen Regelung - weder parteiöffentlich, noch im Rahmen einer kontradiktorischen Parteiverhand- lung: Im Falle einer förmlichen Einvernahme des Beschuldigten (durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte) oder z.B. bei Augenscheinen der Strafbehörden wäre die Verteidigung durchaus berechtigt, bei der Beweiserhebung unmittelbar anwesend zu sein, die juristisch gesetzeskon- forme Durchführung des Verhörs bzw. der Befragungen oder des Augenscheins zu kontrollieren und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 157-161 bzw. Art. 193 i.V.m. Art. 147 StPO). Nach einer ge- setzeskonformen (kontradiktorischen) Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständi- gen Person unter Teilnahme der Parteien (Art. 183-184 StPO) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge (Art. 185 StPO) durch die rechtsgültig ernannte medizinisch-psychiatri- sche Fachperson hingegen bis zum Vorliegen der Expertise (Art. 187 StPO) keinen direkten Ein- fluss mehr zu nehmen. Der Verteidiger hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren" noch die Exploration des Beschuldigten durch die sachverständige Person mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Die Durchführung einer fach- konformen medizinisch-psychiatrischen Begutachtung ist vielmehr die Aufgabe der forensischen sachverständigen Person (vgl. Art. 185 Abs. 1 und Abs. 4-5 StPO). Nach Vorliegen des Gutach- tens steht es den Parteien frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachli- chen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnah- men zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188-189 und Art. 318 StPO). Auf die materielle Begutachtung selbst haben die Parteien aber - über das Dargelegte hinaus - keinen direkten Einfluss zu nehmen (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263 f.)."
b) Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2023 an der eben dargelegten Rechtsprechung festgehalten und nochmals bestätigt, dass weder der Bundesver- fassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung
- 10 - an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Es erwog im Sinne der bisherigen Rechtsprechung weiter, dass sich ein entsprechendes Anwesen- heits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) höchs- tens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen könne, falls die grund- rechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten, und bestätigte weiter, dass sich dabei nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings Zurückhaltung aufdränge. Insbesondere sei der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgese- hene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt worden seien (zumal durch medi- zinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensi- schen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGer 6B_321/2023, Urteil vom 16. Juni 2023, E. 4.4.4, s.a. E. 4.4.5).
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf Kritik gestossen. Vor allem wurde in der Lehre bemängelt, dass die auf eine Konkretisierung der Ausnahmefallgestaltung gerichteten Bemühungen unbeachtet geblieben seien. Das Bundesgericht habe bis anhin keinerlei Hinweise dafür gegeben, wann ein Ausnahmefall (für die Gewährung des Teilnahmerechts der Verteidigung an den Explorationsgesprächen) vorliegen könnte (vgl. insbesondere: WOHLERS, in: fo- rumpoenale 5/2021, S. 362 ff. m.w.H.; s.a. HEER, BSK StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 35e zu Art. 185 StPO m.H.). Im BSK StPO postuliert HEER im Zuge der Kritik, dass die vom Bundesgericht in Aussicht gestellten Ausnahmen grosszügig zum Tragen kommen müssten. So seien stichhaltige besondere Gründe für ein Teilnahmerecht der Verteidigung an der Exploration zumindest dann zu bejahen, wenn sich eine misstrauische Ein- stellung oder ablehnende Haltung des Exploranden nicht anders abwenden lasse, wenn die Exploration einer nicht geständigen beschuldigten Person anstehe oder wenn die Begutachtung aus anderen Gründen den Schuldpunkt beeinflusse. Dies könne der Fall sein, wenn die beschuldigte Person Aussagen zum Tatgeschehen oder zur Klärung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes mache, wel- che schliesslich in das Gutachten und somit in die Strafakten einfliessen könnten.
- 11 - Weiter sei eine beschuldigte Person immer dann auf den direkten Beistand eines Verteidigers angewiesen, wenn sie psychisch stark beeinträchtigt sei. Dies werde bei einer psychiatrischen Begutachtung nicht selten der Fall sein. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb das Bundesgericht in BGE 144 I 253 E. 3.8 die Tatsa- chen, dass der Explorand beschränkte intellektuelle Fähigkeiten bzw. Mühe ge- habt habe, sich richtig auszudrücken, nicht für die Annahme einer Ausnahmesi- tuation genügen lasse (HEER, BSK StPO, a.a.O., N 35f zu Art. 185 StPO m.H.). Zu erwähnen ist auch die Dissertation URWYLER aus dem Jahr 2019 mit dem Titel "Das Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatri- schen Sachverständigen mit der beschuldigten Person im Lichte der EMRK". Der Autor vertritt darin die Auffassung, dass ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK nur dann stattfände, wenn die Exploration audiovisuell aufgezeichnet werde und wenn die Verteidigung der beschuldigten Person an der Exploration teilnehmen dürfe (vgl. Zusammenfassung der Dissertation in: ex ante 2/2019 S. 49 ff.). 5.4 a) Einschlägige Präjudizien, die einen Ausnahmefall bejahten oder sogar eine Praxis zu bilden vermochten, blieben (soweit überschaubar) in der Zwischenzeit aus (vgl. aber unten lit. b). Dies, obwohl der Leitentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2018 datiert, und das seinerzeitige Kassationsgericht des Kantons Zürich bereits in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 eine Teilnahme des Verteidigers an den Ex- plorationsgesprächen nicht als von vornherein ausgeschlossen oder unzulässig erachtet hatte. Es erwog (u.a.) unter Hinweis auf MAIER/MÖLLER, Das gerichts- psychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 193, bei Vorlie- gen stichhaltiger Gründe erscheine eine Teilnahme des Verteidigers (oder einer Drittperson) im Einzelfall möglich, namentlich wenn sich Bedenken, eine miss- trauische Einstellung oder ablehnende Haltung des Exploranden nicht anders ab- wenden liessen (Kass.-Nr. AC080021/U, Beschluss vom 18. Dezember 2009, E. II.1.7.1/c/dd [abrufbar unter: https://entscheidsuche.ch] und auszugsweise pu- bliziert in: forumpoenale 5/2010 S. 287). Die hiesige Kammer hatte rund einein- halb Jahre später in ihrem Beschluss vom 11. Mai 2011 (UH110068) in Anleh-
- 12 - nung an den Kassationsgerichtsentscheid bestätigt, dass bei Vorliegen stichhalti- ger Gründe eine Anwesenheit der (amtlichen) Verteidigung bei den Explorations- gesprächen nicht von vorneherein ausgeschlossen oder unzulässig sei (ZR 110 Nr. 41 E. II.3).
b) Wie die amtliche Verteidigung zutreffend geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 12 [Rz 40]), findet sich mittlerweile (immerhin) ein gutheissender Entscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. DG220054), der in der Literatur Aufmerksamkeit erregt hat und auf Zustimmung gestossen ist (vgl. BERN- HARD, in: forumpoenale 1/2023, S. 15). Die Erwägungen des Bezirksgerichts wer- den an der eben angegebenen Literaturstelle wie folgt wiedergegeben: "[…] 3. Ein Teil der Lehre folgt der Auffassung, bei der psychiatrischen Exploration der beschuldig- ten Person (Art. 185 StPO) bestehe ein grundsätzliches Anwesenheits- bzw. Teilnahmerecht der Verteidigung im Sinne von Art. 147 StPO. Die herrschende Lehre und das Bundesgericht vernei- nen dies jedoch. Das Bundesgericht führt allerdings weiter aus, es gäbe zumindest prüfenswerte Argumente, die Anwesenheit des Verteidigers im Lichte des Grundsatzes eines gerechten Verfah- rens ('fair trial’) zuzulassen, insbesondere wenn im Einzelfall stichhaltige besondere Gründe dafür sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 1B_520/2017 E. 3.3 ff. m.w.H.; BSK StPO- Heer, Art. 185 StPO N 36).
E. 4 Der amtliche Verteidiger führte dazu aus, es bestehe beim Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Asperger-Syndrom eine erhöhte Anfälligkeit für Suggestionen bzw. Missverständnisse in der Kommunikation. Aufgrund dessen Vulnerabilität sei die Teilnahme des amtlichen Verteidigers zum Schutz des Beschuldigten zwingend erforderlich (act. 38 S. 2). Damit kann das Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Teilnahme des amtlichen Verteidigers bejaht werden, zumal so der Gefahr von Missverständnissen oder falschen Eingeständnissen entgegengewirkt werden kann.
E. 5 Auch der Gutachter, X., brachte grds. keine Einwände gegen die Teilnahme des amtlichen Ver- teidigers vor und bestätigte, dass dieser nach den ersten Explorationsgesprächen zur Diagnose ab ca. dem dritten Gespräch anwesend sein könne, falls dem Beschuldigten dann Fragen zum konkreten Anklagesachverhalt unterbreitet würden (act. 42). Damit ist der Antrag des amtlichen Verteidigers gutzuheissen."
E. 5.5 a) Auch die Kammer stuft diesen Entscheid als ernstzunehmendes Präjudiz ein. Allerdings ist die Begründung relativ kurzgehalten und die Details des Falles sind nicht bekannt. Der Entscheid erscheint aufgrund der offenbar besonderen Vulnerabilität jenes Exploranden aber grundsätzlich überzeugend. Beim sog.
- 13 - Asperger-Syndrom handelt es sich (allgemein umschrieben) um eine leichter aus- geprägte Form des Autismus, bei der das Sprachvermögen weniger beeinträchtigt ist. Offensichtlich führte die Ausprägung und der Schweregrad bei jenem Explo- randen zu einer erhöhten Anfälligkeit für Suggestionen bzw. Missverständnisse in der Kommunikation.
b) Vorliegend besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls an ei- ner (krankhaften) psychischen Störung aus dem Autismus-Spektrum leiden könnte. Fraglich erscheint dennoch, ob bzw. inwieweit der Entscheid des Bezirks- gerichts Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall erlaubt. Ein eindeutiges Präjudiz in dem Sinne, dass sogleich ohne Umschweife eine Ausnahme bejaht werden müsste, kann darin entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (insb. Urk. 25 S. 3-4) jedenfalls nicht erblickt werden. Die Aspekte des vorliegenden Ein- zelfalls müssen genauer betrachtet und gegeneinander abgewogen werden, nur schon, weil es innerhalb der Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) bekanntermas- sen unterschiedliche Symptome, Ausprägungen und Schweregrade gibt.
c) Vorab ist zu betonen, dass beim Beschwerdeführer nur eine mehr oder weniger starke Vermutung für eine psychische Störung betreffend ASS besteht. Eine gesi- cherte Diagnose liegt (noch) nicht vor, worauf die Jugendanwaltschaft (gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse) zu Recht hinweist (Urk. 9 S. 2). Im erwähn- ten Bericht zum Konsilium – verfasst von zwei Fachpersonen (Dr. med. univ. E._____, Oberärztin, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie, Schwerpunkt für Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie, und lic. phil. F._____, Chefpsychologe, Fachpsychologe MAS für Psychotherapie FSP, Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, Zertifizierter rechtspsychologischer Gutachter SGRP, Zertifizierter Forensischer Psychologe SGFP [Psychotherapie, Gutachten, Strafrecht]) und nach einem eineinhalbstündi- gen Gespräch mit dem Beschwerdeführer – wird unter dem Titel "Vorläufige dia- gnostische Einschätzung" nur der Verdacht auf ASS geäussert. Diese vorläufige Einschätzung wurde weiter wie folgt erläutert: "Der Explorand zeigt in allen diagnosti- schen Kernbereichen klinisch deutliche Auffälligkeiten, sowohl im Bereich der sozialen lnteraktion und Kommunikation, als auch im Bereich Stereotypien und begrenzter und repetitiver Verhaltens- muster sowie intensive Beschäftigung mit umschriebenen «Spezialinteressen» (Gewalt, IS, Ideolo-
- 14 - gie, Videokonsum, Handy)." (Urk. 19 S. 8, s.a. S. 7). Inwieweit die deutlichen klini- schen Auffälligkeiten (und Defizite) in der sozialen Interaktion und Kommunikation auch in einer erhöhten Anfälligkeit für Suggestionen und Missverständnisse zum Ausdruck kommen, erläutert der Bericht zum Konsilium nicht ausdrücklich. Unter dem Titel "Allgemeiner Eindruck" wird jedoch festgehalten: "Er [der Beschwerdeführer] wirkte in der Gesprächssituation zurückhaltend, verunsichert und nervös, zeigte sich den beiden untersuchenden Fachpersonen gegenüber aber kooperativ und auskunftsbereit. Es gelang, in ho- her Intensität und über die volle Länge des Gesprächs einen flüssigen (im Rahmen seiner stö- rungsbedingten Einschränkung) Dialog zu führen. Dies, obwohl er kurz zuvor über mehr als drei Stunden polizeilich einvernommen worden war." (a.a.O., S. 7 [Unterstreichung durch Kammer]). Ebenso wird ihm attestiert, dass er "dennoch mehr als ausreichende Fähig- keiten" aufweise, "um ein flüssiges und detailliertes Gespräch durchzuführen" (a.a.O. S. 7 [Unterstreichung durch Kammer]). Unter Titel "Psychopathologischer Befund" wird im Bericht zum Konsilium weiter erklärt: "Der Explorand war bewusstseinsklar und allseits orientiert. Trotz Ermüdung nach vorgängiger Einvernahme zeigte er in der gesamten Gesprächssi- tuation (90 Minuten) keine relevanten Defizite der Aufmerksamkeit oder Konzentration. Auffassung reduziert v. a. aufgrund von eingeschränktem Wortschatz in deutscher Sprache. Hinweise für Kon- kretismus (wörtliches Sprachverständnis mit eingeschränkter Fähigkeit zu abstrahieren). lm forma- len Denken geordnet, kohärent und trotz gelegentlichem Ausschweifen zielführend, keine paralogi- schen Denkprozesse erkennbar. lm Untersuchungsgespräch zeigten sich auch keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwangsgedanken) oder produktive Symptomatik." (a.a.O. S. 7 [Unterstreichung durch Kammer]).
d) Im Lichte des Berichts zum Konsilium zeigte der Beschwerdeführer in den dia- gnostischen Kernbereichen einer ASS nach dem Gesagten zweifellos deutliche Auffälligkeiten. Jedoch ergaben sich daraus keine eigentlichen Defizite oder er- hebliche Störungen im Zusammenhang mit dem Sprach- und Denkvermögen. Ebenso wenig konnten konkrete Hinweise auf eine erhöhte Anfälligkeit für Sug- gestionen und/oder Missverständnisse ausgemacht werden. Die gegenteilige Auf- fassung der amtlichen Verteidigung erweist sich als zu apodiktisch und beruht auf einer selektiven Interpretation der Ausführungen im Bericht zum Konsilium. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die amtliche Verteidigung an der Untersuchungsführung der Jugendanwaltschaft im Kontext mit dem eingeholten Bericht zum Konsilium zwar (strafprozessuale) Kritik geäussert hatte (vgl. Urk. 25
- 15 - S. 1-2 [Rz 2-4 und 6]), jedoch daran keine eigenständige Rüge knüpfte. Insofern bedarf es daher hierzu keiner weiteren Erwägungen, zumal die amtliche Verteidi- gung in ihrer Stellungnahme selber auf den Bericht zum Konsilium abgestellt und gestützt darauf argumentiert hatte.
e) Weiter fällt auf, dass der amtliche Verteidiger anlässlich der Hafteinvernahme offenbar kein einziges Mal intervenieren musste oder sich zu Ergänzungsfragen veranlasst sah, um allfällige Missverständnisse etc. zu verhindern oder zu klären. Die Befragung dauerte immerhin (mit Unterbrüchen) ca. 5 Stunden (10.00 bis 15.05 Uhr) und das Protokoll umfasst knapp 20 Seiten (vgl. Urk. 10/1). Ebenso fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Antworten teilweise einen er- staunlich abgeklärten und verständigen Eindruck hinterliess (vgl. a.a.O., z.B. S. 15 [alle Vorhalte], S. 16 [letzte drei Vorhalte], S. 17 [Vorhalte zu Haftgründen), wobei er gemäss (unwidersprochen gebliebener) Protokollnotiz auch noch um 14.20 Uhr durchwegs aufmerksam gewesen sei (a.a.O., S. 17).
f) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Konsiliums bereits ein Gespräch mit zwei (externen bzw. nicht vertrauten) Fachpersonen geführt hatte (vgl. Urk. 19 S. 1 unten). Dieses dauerte eineinhalb Stunden und fand am
26. März 2024 im Polizei- und Justizzentrum Zürich statt (a.a.O.). Der daraufhin erstellte Bericht zum Konsilium stellt zwar kein eigentliches psychiatrisches Gut- achten im Sinne der Art. 182 StPO ff. dar. Das zur Anwendung gekommene Set- ting kann aber mit demjenigen bei der Durchführung einer psychiatrischen Begut- achtung im engeren Sinne verglichen werden und dürfte – gerade was die Ge- sprächsmodalitäten angeht – sehr ähnliche Züge aufgewiesen haben (a.a.O., S. 1 und 15). Offenbar hinterliess dieses Gespräch beim Beschwerdeführer persönlich aber keinen negativen Eindruck, indem er sich etwa falsch verstanden, unter Druck gesetzt oder unwohl gefühlt haben könnte, und dahingehende Hinweise können wie gezeigt vor allem auch nicht dem Bericht zum Konsilium selber ent- nommen werden.
E. 5.6 a) Hingegen finden sich im Standortprotokoll des C._____ Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit ein gewisses Misstrauen gegenüber Be- hörden und Fachpersonen entwickelt haben könnte. Die Bezugsperson, der Sozi-
- 16 - alpädagoge G._____, gab nämlich an, dass er zunächst eine vertrauensvolle Be- ziehung mit dem Beschwerdeführer habe aufbauen können, die es diesem er- möglicht habe, "offen und ehrlich über seine Gedanken und Gefühle zu spre- chen". Die positive Entwicklung und Kooperationsbereitschaft habe jedoch mehr und mehr abgenommen, indem der Beschwerdeführer den Gesprächen zuneh- mend kritisch gegenübergestanden sei, "da er Angst vor einer Gehirnwäsche und Manipulation" gehabt und auch andere Mitarbeiter zunehmend als "Spione" gese- hen habe, "die ihn in seiner Wahrheit kompromittieren wollten" (Urk. 20 S. 2).
b) Dass ein sachdienliches Explorationsgespräch ohne Anwesenheit der amtli- chen Verteidigung von vornherein zwecklos erscheint, kann aus der jüngsten Ent- wicklung des Beschwerdeführers aber nicht abgeleitet werden, und Entsprechen- des wird in der Stellungnahme vom 29. Juli 2024 verteidigerseits auch nicht gel- tend gemacht (vgl. Urk. 25 S. 4). Es besteht Grund zur Annahme, dass sich die misstrauische Einstellung oder ablehnende Haltung des Beschwerdeführers durch eine gezielte Informierung und Aufklärung über den Gegenstand einer psychiatri- schen Begutachtung beheben lässt bzw. liess. Die Bezugsperson im C._____ re- sümierte nämlich trotz zunehmender Schwierigkeiten, dass die Arbeit mit dem Be- schwerdeführer von einer hohen Kooperationsbereitschaft und Offenheit geprägt gewesen sei (Urk. 20 S. 3). Weiter darf zurzeit davon ausgegangen werden, dass der zuständige Gutachter Dr. med. D._____ diesen Faden mit der nötigen Empa- thie wieder aufnehmen und für den Beschwerdeführer eine stimmige Gesprächs- atmosphäre schaffen konnte (bzw. [im Rahmen einer allfälligen Gutachtensergän- zung] könnte). Immerhin handelt es sich beim Gutachter um eine ausgewiesene Fachperson mit langjähriger Erfahrung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie (vgl. https://H._____.ch/team/D._____).
E. 5.7 Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer zweifellos von einer gewissen Vulnerabilität auszugehen. Sie reicht aber – wie sie anhand der aktenkundigen Anhaltspunkte und einstweiligen Ermittlungen eingestuft werden muss – graduell nicht aus, um auf eine Ausnahme im Lichte der dargelegten Rechtsprechung schliessen zu können.
- 17 -
E. 5.8 Weitere Faktoren, die den Ausschlag zugunsten der Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorationsgesprächen geben könnten, liegen nicht vor, wie es nachfolgend darzulegen gilt (E. 5.9/a-i).
E. 5.9 a) Das jugendliche Alter und das enorme mediale Interesse reichen hierfür nicht aus. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem geschützten Rahmen und wird in einer für Jugendliche spezialisierten Institution von Fachpersonen eng be- treut und abgeschirmt.
b) Kommt hinzu, dass er geständig ist und der strafrechtlich relevante Sachverhalt (Tatvorwurf) in objektiver Hinsicht bereits weitgehend ermittelt werden konnte. Die Basis für die Arbeitshypothese, die der beauftragte Gutachter in tatsächlicher Hin- sicht seiner Arbeit zugrunde zu legen hat bzw. hatte (sog. Anknüpfungstatsa- chen), steht mit anderen Worten einstweilen fest, d.h. vorbehältlich anderweitiger Untersuchungsergebnisse (vgl. Urk. 10/2 S. 1 unten, vgl. bereits Urk. 20 S. 2 oben). Bei Anknüpfungstatsachen handelt es sich in der hier verstandenen Termi- nologie um den Teil des Sachverhaltes, den die sachverständige Person von der Strafbehörde vorgegeben bekommt und der in den übergebenen Strafakten ent- halten ist (vgl. URWYLER, ENDRASS, HACHTEL, GRAF; Strafrecht Psychiatrie Psycho- logie, 2022, N 730 f., insb. N 731 a.E.). Der Umstand, dass die Anknüpfungstatsa- chen aufgrund des Geständnisses bereits klar umrissen werden konnten und der Gutachter nicht (wie bei nicht geständigen Exploranden) mit Tatvarianten arbeiten muss, vereinfacht die gutachterliche Tätigkeit. Gleichzeitig läuft bzw. lief der Be- schwerdeführer weniger Gefahr, sich in Missverständnisse zu verstricken oder fal- sche Eingeständnisse zu machen. Die von der amtlichen Verteidigung dahinge- hend (mehrfach) geäusserten Befürchtungen etc. können daher nicht – jedenfalls nicht gleichermassen – geteilt werden (vgl. Urk. 2 S. 11-12 [Rz 38-39 und 43], Urk. 14 S. 4 [Rz 11] und Urk. 25 S. 4).
c) Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung hat der Gutachter sehr wohl auch selber der Gefahr vorzubeugen, dass es im Rahmen des Explorations- gesprächs zu Missverständnissen oder falschen Eingeständnissen kommen könnte (vgl. Urk. 14 S. 4 [Rz 12]). So gehört es zweifellos zur ureigenen Aufgabe des Gutachters, möglichst sicherzustellen, dass der Explorand ihn richtig verstan-
- 18 - den hat, indem er die Fragen adäquat formuliert oder allfällige Missverständnisse etc. mit Nachfragen auszuräumen versucht. Dafür, dass es sich vorliegend anders verhalten haben könnte, bestehen keinerlei Anhaltpunkte. Ebenso darf davon ausgegangen werden, dass der Gutachter seine Stellung und Funktion deutlich- macht bzw. deutlich machte und den Beschwerdeführer in verständlicher Form über seine Rechte (im Sinne von Art. 185 Abs. 5 StPO) aufgeklärt hat. Wie ge- sagt, handelt es sich beim vorliegend zuständigen Gutachter um eine ausgewie- sene Fachperson mit langjähriger Erfahrung im Bereich Kinder- und Jugend- psychiatrie. Ein entsprechend etablierter und unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ordentlich ermahnter Gutachter (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) bie- tet grundsätzlich Gewähr für ein unabhängiges sorgfältiges Gutachten (vgl. ZR 117 Nr. 46 E. II.12, vgl. https://H._____.ch).
d) Im gleichen Zusammenhang sind auch die formellen Anforderungen an die Er- stattung des Gutachtens zu beachten. Grundsätzlich wird ein psychiatrisches Gut- achten nämlich als unvollständig erachtet (vgl. Art. 189 lit. a StPO), wenn nicht er- sichtlich ist, welche Akten oder Gegenstände der sachverständigen Person zur Ausarbeitung des Gutachtens überlassen worden sind und auf welche Anknüp- fungstatsachen abgestellt wurde. Weiter müssen diejenigen Befund- und Zusatz- tatsachen erwähnt werden, welche für das Gutachten von Bedeutung waren. Im Allgemeinen muss klar ersichtlich sein, von welchen Tatsachen und Erkenntnis- sen ausgegangen wird und auf welchen Grundlagen die jeweiligen Schlussfolge- rungen basieren (vgl. etwa: BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfah- ren, unter Berücksichtigung rechtlicher, medizinischer und ethischer Aspekte, in: ZStStr, Band Nr. 101, 2019, S. 307; HEER, BSK StPO, a.a.O., N 11a zu Art. 189 StPO). Die sachverständige Person muss das Explorationsgespräch de lege lata zwar nicht (wörtlich) protokollieren, und es besteht auch kein Anspruch auf audiovisu- elle Aufnahme oder Übertragung (ZR 117 Nr. 46 E. II.9-14; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 41 zu Art. 185 StPO). Immerhin muss der Gutachter aber die von ihm erhobenen und als relevant eingestuften Angaben des Exploran- den während des Explorationsgesprächs (sog. Befundtatsachen [vgl. URWYLER,
- 19 - ENDRASS, HACHTEL, GRAF; a.a.O., N 730 ff., insb. N 731 a.E.]) bei der Erstattung des Gutachtens transparent machen und von den vorbestandenen Anknüpfungs- tatsachen unterscheiden (vgl. auch Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fach- kommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, S. 4-5 ["Widersprüche zwischen den Angaben der Expl. oder des Expl. zum Tatvorwurf und der Aktenlage sind in der Untersuchung anzusprechen und im Gutachten darzulegen."], abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch). Die Be- gründungspflicht ist, wie für die Strafbehörde, auch für die Sachverständige Per- son zentral (HEER, BSK StPO, a.a.O., N 11c zu Art. 189 StPO). Entsprechend muss auch (später für den Exploranden und seine Verteidigung) erkennbar wer- den, ob bzw. inwieweit das Gutachten auf Inhalte des Explorationsgesprächs ab- gestellt hat oder nicht und im erstgenannten Fall, ob bzw. inwieweit sie von den Anknüpfungstatsachen aus den Strafakten abweichen (vgl. auch: BGer 6B_1390/2019, Urteil vom 23. April 2020, E. 2.4.4 a.E., s.a. bereits ZR 117 Nr. 46 E. II.12). Dies wiederum ermöglicht es dem Exploranden und seiner Verteidigung, im Rahmen des Gehörsanspruches und der Kontrollmöglichkeiten (vgl. Art. 187 Abs. 2, Art. 188 und Art. 189 lit. a StPO; s.a. HEER, BSK StPO, a.a.O., N 36 zu Art. 185 StPO) allfällige Missverständnisse oder angeblich falsche Eingeständ- nisse rund um den Tatvorwurf anlässlich der Exploration zu eruieren und zu be- richtigen (vgl. auch ZR 117 Nr. 46 E. II.12). Falls sich im Verurteilungsfall zeigen sollte, dass das Sachgericht in der Urteilsbegründung dennoch zum Nachteil des Beschwerdeführers auf ein mit Missverständnissen und/oder falschen Zugeständ- nissen behaftetes Gutachten (im Schuld- oder Strafpunkt) abgestellt haben sollte, liesse sich dieser Umstand immer noch auf dem Rechtsmittelweg als formeller Mangel des Gutachtens rügen (vgl. etwa: BGer 6B_272/2012, Urteil vom 29. Ok- tober 2012 E. 2 passim, insb. E. 2.3.4).
e) Ferner führte I._____, die Lehrerin des Beschwerdeführers, nicht "ins Feld, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an Autismus leide", wie die amtliche Verteidigung einwendet (Urk. 2 S. 9 [Rz 30]). Gemäss der Aktennotiz der Kan- tonspolizei Zürich vom 4. März 2024 erklärte die Lehrerin: "[…], dass mit ihm ihn Hochdeutsch gesprochen werden könne. Es könne zwar sein, dass wenn man ihm etwas erklärt oder erzählt hat, er dann komische Fragen dazu stelle. Ob dies mit seinem Autismus (noch nicht
- 20 - abgeklärt) zu tun hat, könne sie nicht sagen. A._____ sei intelligent und habe im Jahr 2023 den Test A2+ bestanden. ln der Schule habe er verschiedene Male probiert, Kollegen zu finden. Das habe aber nicht funktioniert. Wenn Schulkollegen ihn gehänselt haben, dann sei A._____ teilweise wütend geworden und habe sie geschlagen. Oft habe er komisches Verhalten gezeigt." (vgl. elektronisch abgelegte Untersuchungsakten in Geschäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/9 [Konvolut]; Unterstreichung durch Kammer). Der Beschwerdeführer hatte demnach sicherlich Mühe, "seinen Platz" in der Schule zu finden und fiel auf, was für die Verdachtsdiagnose ASS sprechen könnte. Es verhält sich aber nicht so, dass er für die Regelschule von vornherein untragbar gewesen wäre oder nicht in der Lage war, den Schulstoff zu verarbeiten oder im Unterricht mitzukommen.
f) Abklärungen der Jugendanwaltschaft bei der KESB Bezirk Dielsdorf vom 4./5. März 2024 ergaben weiter, dass in der Vergangenheit keine Gefährdungs- meldungen betreffend den Beschwerdeführer eingegangen seien und für ihn bis anhin keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden mussten (vgl. Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/9 [Konvolut]).
g) Ebenso war der Beschwerdeführer beim Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) J._____ gemäss Auskunft vom 4. März 2024 nicht bekannt (vgl. Geschäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/10/9 [Konvolut]).
h) Die "SOS-Ärztin" beurteilte den Beschwerdeführer nach einer Untersuchung kurz nach der mutmasslichen Tat am 2. März 2024 als hafterstehungsfähig (Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/2 [Konvolut]).
i) Ferner behandelte das Kinderspital Zürich den Beschwerdeführer am 3. März 2024 notfallmässig wegen der Schnittverletzung an der Hand, die er sich sehr wahrscheinlich im Zuge der mutmasslichen Tat zugezogen hatte. Der behan- delnde Arzt stellte darüber hinaus aber keine besonderen Auffälligkeiten fest, ob- wohl er über den vorangegangenen mutmasslichen Vorfall informiert war (vgl. Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/2 [Konvolut]).
E. 6 Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht im zitierten Urteil vom 16. Juni 2023 an seiner Praxis zur Ausnahmeregelung festgehalten, insbesondere auch mit Blick auf die Bestimmungen der BV und der EMRK. Trotz geäusserter Kritik in
- 21 - der Lehre besteht daher wenig Spielraum, um von dieser Rechtsprechung abzu- weichen. Allerdings erweist es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägun- gen, der Anforderungen an die Person/Fähigkeiten des Gutachters und der kanto- nalzürcherisch festgelegten Standards der Gutachtenerstellung (vgl. auch Verord- nung über psychiatrische und psychologische Gutachten im Straf- und Zivilverfah- ren [PPGV, LS 321.4] und Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fachkommis- sion psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014) sowie angesichts der vorhandenen Kontrollmechanis- men der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung (vorstehend E. 5.9/b-d) auch nicht als opportun, eine grosszügige(re) Haltung gegenüber möglichen Aus- nahmefällen einzunehmen. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Mit dem Erledigungsentscheid in der Sache fallen die vorsorglichen Massnah- men dahin.
E. 8 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Ko- sten (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) grundsätzlich zu tra- gen hat (Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Aufgrund der (unverschuldeten) Umstände (vgl. E. 3.1/b-c) rechtfertigt sich jedoch lediglich eine hälftige Kostenauflage. Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung wird am Ende des Strafverfahrens (im Rahmen des Endentscheids) festzusetzen und einstweilen aus der Gerichtskasse auszurichten sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO und mit Hin- weis auf die hälftige Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 22 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Jugendanwaltschaft Unterland, ad …, mit einer Kopie von Urk. 25 und 31, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 23 - Zürich, 6. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240175-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stie- fel, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 6. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Teilnahme der Verteidigung an Explorationsgesprächen Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom
13. Mai 2024, STR/2024/20002375
- 2 - Erwägungen:
1. Die Jugendanwaltschaft Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin, nachfol- gend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) seit 2. März 2024 eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes etc. Er wird (u.a.) dringend verdächtigt, am Samstag, 2. März 2024, ca. 21.30 Uhr, an der B._____-strasse 1 in … Zürich, mit einem mitgeführten Küchenmesser vielfach auf ein orthodox jüdisches Opfer eingestochen und es dabei lebensgefährlich ver- letzt zu haben (vgl. Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer wurde per 3. April 2024 aus der Untersuchungshaft entlas- sen und in eine geschlossene stationäre Beobachtung (Schutzmassnahme) über- führt. Dort, d.h. in der Stiftung C._____ [Heim], befindet sich der Beschwerdefüh- rer auch gegenwärtig. 2.1 Bereits am 26. März 2024 hatte die Jugendanwaltschaft Dr. med. D._____ mit der psychologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauf- tragt. Gleichzeitig erhielten die Parteien die Möglichkeit, sich zur Wahl des Gut- achters und zu den gestellten Fragen äussern zu können (Urk. 10/2). Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen, woraufhin der Gutachter seine Arbeit aufge- nommen hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 2 oben). 2.2 Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beantragte der amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers, an den gutachterlichen Explorationsgesprächen persönlich teil- nehmen zu dürfen, soweit Fragen zum vorgeworfenen Sachverhalt thematisiert würden (Urk. 3/1 S. 2). 2.3 Die Jugendanwaltschaft wies den Antrag auf Teilnahme an den Explorations- gesprächen mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ab (Urk. 3/1). 3.1 a) Dagegen legte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde ein (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Gewährung des Teilnahmerechts (im umschriebenen Umfang) (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 erliess der Kammerpräsident (antrags- gemäss) vorsorgliche Massnahmen. Konkret wies er die Jugendanwaltschaft an,
- 3 - die Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der psychia- trisch-psychologischen Begutachtung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids der Beschwerdekam- mer auszusetzen, soweit in deren Rahmen Fragen zum vorgeworfenen Sachver- halt thematisiert würden (Urk. 7). Die Jugendanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 11. Juni 2024 vernehmen, legte die aus ihrer Sicht notwendigen Untersu- chungsakten bei (Urk. 10/1-4) und stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der amtliche Verteidiger replizierte mit Eingabe vom 1. Juli 2024, wobei er an den bisherigen Anträgen festhielt (Urk. 14).
b) Am 18. Juli 2024 erkundigte sich der zuständige Gerichtsschreiber der III. Strafkammer bei der Jugendanwaltschaft, ob zwischenzeitlich weitergehende Un- tersuchungsakten (wie Berichte des C._____) bestünden, die insbesondere Auf- schluss über allfällige vorhandene psychiatrisch-psychologische Störungen des Beschwerdeführers geben könnten (vgl. Urk. 18). Die Jugendanwaltschaft reichte hierauf einen Bericht zum Konsilium betreffend Risikoeinschätzung und Risikoma- nagement des Beschwerdeführers von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- rich, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Kinder- und Ju- gendforensik, Konsiliar und Liaisontherapie, vom 28. März 2024 (Urk. 19) und das Standortprotokoll des C._____ vom 25. Juni 2024 (Urk. 20) zu den Akten. Dem amtlichen Verteidiger wurde hierauf die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Konsilium und Standortprotokoll äussern zu können (Urk. 21). Dieser liess sich mit Eingabe vom 29. Juli 2024 vernehmen, wobei er an den bisherigen Anträgen festhält (Urk. 25 S. 2).
c) Am 15. August 2024 teilte die Jugendanwaltschaft der Kammer per E-Mail mit, dass sie das fertiggestellte psychiatrische Gutachten erhalten habe (Urk. 27). Der zuständige Gerichtsschreiber meldete sich hierauf am 19. August 2024 telefo- nisch bei der Jugendanwaltschaft und zeigte sich erstaunt darüber, dass das Gut- achten zwischenzeitlich bereits fertiggestellt worden sei, obwohl der Kammerprä- sident für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Aussetzung der Explorations- gespräche (betreffend Fragen zum Tatvorwurf) vorsorglich verfügt habe (vgl. Urk. 7 [Telefonnotiz]). Der Jugendanwalt erklärte, dass diese Verfügung betref-
- 4 - fend vorsorgliche Massnahme zur Kenntnis genommen worden sei und der Gut- achter seines Wissens in der Folge auch keine Explorationsgespräche zum Tat- vorwurf mehr durchgeführt habe. Das Gutachten habe er aber dennoch fertigstel- len können, zumal auch die Zeit gedrängt habe (Urk. 28). Die Frage der Jugend- anwaltschaft, ob das Beschwerdeverfahren unter diesen Umständen gegen- standslos werde, konnte am Telefon nicht beantwortet werden. Der Jugendan- waltschaft wurde ein baldiger Erledigungsentscheid in Aussicht gestellt, worauf sie bestätigte, bis dahin gestützt auf das Gutachten keine weiteren Verfahrens- handlungen vorzunehmen (a.a.O.). Dem amtlichen Verteidiger wurde wiederum die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Schreiben der Jugendanwaltschaft und zur Telefonnotiz äussern zu können (Urk. 29). Dieser liess sich mit Eingabe vom 27. August 2024 vernehmen, wobei er weiterhin an den bisherigen Anträgen festhält und sich gegen die Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ausspricht (Urk. 31 S. 2). 3.2 Die Sache erweist sich als spruchreif. Infolge längeren Ferienabwesenheit ei- nes Oberrichters und in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes ergeht der vorliegende Entscheid teilweise nicht in der angekündigten Besetzung. 4.1 Angefochten ist ein Entscheid der Jugendanwaltschaft betreffend Verweige- rung der persönlichen Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorations- gesprächen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 39 Abs. 3 JStPO und § 49 GOG ZH. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Be- schwerde (vgl. Art. 38 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO), und die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO). 4.2 Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer nach Fertigstellung des Gut- achtens weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Be- schwerde hat.
- 5 - 4.3 a) Die beantragte Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorations- gesprächen (rund um den Tatvorwurf) kann keine Wirkung mehr entfalten, weil das Gutachten bereits erstellt worden ist. Dies selbst im Falle der Gutheissung der Beschwerde, da das Gutachten nicht Gegenstand bzw. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet. Infolgedessen besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung der Beschwerde, was gemäss Praxis der Kammer in der Regel zu einer Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit führt (vgl. ähnlich gelagerte Fälle; insbesondere: UH180454-O, Beschluss vom
26. März 2019, E. II.1.1; UH200324-O, Beschluss vom 22. Dezember 2020, E. II.6.7; siehe ferner LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 13 f. zu Art. 382 StPO m.H.).
b) Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, insbesondere wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und eine rechtzeitige Überprüfung kaum je möglich wäre. In diesen Fällen kann auch eine blosse Feststellung der Rechts- widrigkeit genügen (BGE 137 I 23 E. 1.3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 13 f. zu Art. 382 StPO m.H.).
c) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend zu bejahen. Die aufgeworfenen und sich stellenden Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und deren Beantwor- tung liegt im öffentlichen Interesse. Sie können sich in der laufenden Strafuntersu- chung in gleicher Form wieder stellen. Der amtliche Verteidiger könnte sich z.B. bereits im Rahmen der Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten dazu veran- lasst sehen, die Frage der Teilnahme mit Blick auf Ergänzungsfragen nochmals zu thematisieren bzw. zu bemängeln (vgl. Urk. 31 S. 3 [Rz 8] und S. 4 [Rz 12]). Ferner werden Explorationsgespräche in der Regel mehr oder weniger kurzfristig anberaumt, weshalb ein Beschwerdeverfahren kaum vor deren Durchführung ab- geschlossen werden könnte. 4.4 Auf die Beschwerde ist somit trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinter- esses ausnahmsweise einzutreten.
- 6 - 5.1 Die Jugendanwaltschaft begründete ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Antrag auf Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorationsgesprächen (bei Sachverhaltsfragen zum Tatvorwurf) in der angefochtenen Verfügung wie folgt (Urk. 3/1 S. 2): Die psychologisch-psychiatrische Begutachtung eines Be- schuldigten sei aufgrund der Natur der Sache einem Sachverständigen vorbehal- ten. Dies, weil eine sachverständige Person unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB (falsches Gutachten) stehe und die Exploration ergebnisoffen, un- beeinflusst und unabhängig vornehme. Der amtliche Verteidiger laufe mit seinem Antrag diesem Grundsatz zuwider, spreche er doch bereits von einer möglichen
– auch in den Medien kolportierten – Diagnose aus dem "Autismus-Spektrum". Durch die Teilnahme des amtlichen Verteidigers an den Explorationsgesprächen bestehe unter anderem die Gefahr einer Einflussnahme und damit verbunden ei- ner Verfälschung der Expertise. Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwer- deführers könne bis dato zweifelsfrei festgestellt werden, dass er über seine Ver- fahrensrechte gut aufgeklärt sei, diese verstehe bzw. gut kenne und auch in Mo- menten, in denen es aus seiner Sicht angezeigt sei, davon Gebrauch machen könne und auch mache. 5.2 a) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers vertritt in der Beschwerde einen gegenteiligen Standpunkt. Dabei hebt er die aus seiner Sicht bestehenden Besonderheiten des vorliegenden Falles hervor und wendet ein, dass vorliegend mitnichten "von einem ganz gewöhnlichen Jugendstrafverfahren" gesprochen werden könne. Namentlich stehe aufgrund der bisherigen Aktenlage eine Dia- gnose aus dem "Autismus-Spektrum" im Raum, wobei der Beschwerdeführer ge- genüber dem Gutachter "fast zwangsläufig" Angaben zur Tat machen müsse und dadurch die Exploration klarerweise den Charakter einer Sachverhaltsermittlung erhalte (Urk. 2 S. 8-13).
b) In den weiteren Vorbringen (Stellungnahme der Jugendanwaltschaft [Urk. 9] und Replik der amtlichen Verteidigung [Urk. 14], s.a. Urk. 25 und 31) halten die Parteien mit weiterführenden Argumenten je an ihren bisherigen Standpunkten und Anträgen fest.
- 7 -
c) Was den nachträglich zu den Akten gereichten Bericht zum Konsilium betrifft, zeigt sich die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 29. Juli 2024 erstaunt darüber, dass ihr der Bericht bislang von der Jugend- anwaltschaft vorenthalten worden sei. Gleichzeitig äussert sie ihr Befremden über die Untersuchungsführung und sieht sich in ihrer Kritik bestätigt, dass die Jugend- anwaltschaft bewusst und wiederholt die Verteidigungsrechte missachte. Weiter hält sie unter Hinweis auf die Ausführungen im Bericht zum Konsilium zusammen- gefasst fest, dass aufgrund der geäusserten Verdachtsdiagnose aus dem Autis- mus-Spektrum klar und unmissverständlich eine reelle, erhöhte Gefahr von Miss- verständnissen oder falschen Eingeständnissen durch den Beschwerdeführer bei den anstehenden Explorationsgesprächen (zum Tatvorwurf) bestehe (Urk. 25).
d) Nachfolgend ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung notwendig erscheinen und/oder der Gehörsanspruch einer aus- drücklichen Auseinandersetzung bedarf (etwa: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). 5.3 a) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht bei der psychiatri- schen Exploration des Beschuldigten (de lege lata) kein voraussetzungsloser An- spruch der Verteidigung auf Teilnahme im Sinne von Art. 147 StPO. Der höchstrichterliche Leitentscheid bildet BGE 144 I 253, den das Bundesgericht in BGer 1B_527/2019, Urteil vom 7. August 2020, bestätigt und wie folgt zusam- mengefasst hat: "… 3.1. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere ge- setzliche Funktionen als eine medizinisch-forensische Begutachtung. Bei ihren förmlichen Einver- nahmen (Art. 157-161 StPO) erhält die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens die Gelegenheit, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten - im Sinne einer Beweisaussage als Partei - umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Diese Einlassungen im Verhör können der be- schuldigten Person als Beweismittel vorgehalten werden. Die Verteidigung hat hier den gesetzlich gewährleisteten Anspruch, anwesend zu sein und nach den Befragungen Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 158 f. i.V.m. Art. 147 StPO). Das Explorationsgespräch von forensisch-psychiatrischen Sachverständigen erfüllt demgegenüber einen anderen gesetzlichen Zweck. Es bildet Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll dem Experten ermöglichen, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die (laut Gutachtensauftrag) zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (BGE 144 I 253 E. 3.7 S. 260;
- 8 - s.a. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.; 119 Ia 260 E. 6b-c S. 261-263). Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, "die mit dem Auftrag in engem Zusam- menhang stehen" (Art. 184 Abs. 4 StPO). Eine eigene Befragung des Beschuldigten durch die sachverständige Person ist somit eng gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äus- serungen des Beschuldigten bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch diesem auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt (im Verhör) vorhalten (BGE 144 I 253 E. 3.7 S. 260 f.; s.a. Botschaft StPO, BBl 2006 1212). Eine klare Unterscheidung dieser Untersuchungshandlungen drängt sich umso mehr auf, als beim psychiatrischen Explorationsgespräch die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Ver- hör des Beschuldigten regelmässig nicht erfüllt sind, etwa betreffend die Justizperson, welche zur Durchführung der Einvernahme berechtigt ist (Art. 142 StPO), die Teilnahmerechte der Verteidi- gung (Art. 147 und Art. 158 f. StPO), die Belehrungen über die Rechte des Beschuldigten (Art. 158 StPO) oder die gesetzlichen Protokollierungsvorschriften (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO). Für die Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens (inklusive Explorationsgespräch und allenfalls weitere auftragsspezifische Erhebungen) ist die forensische sachverständige Person persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Verteidigung oder anderer Parteivertreter vor, die Begutachtung (im Rahmen einer Anwesenheit bei der psychiatri- schen Exploration des Beschuldigten oder gar mittels direkter Interventionen) unmittelbar zu "kon- trollieren" und zu ergänzen. Ein entsprechender gesetzlicher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 147 Abs. 1 StPO. Bei der fachlichen Exploration der beschuldigten Person durch den psychiatrischen Gutachter handelt es sich nicht um Beweiserhebungen "durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte" (Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sieht Art. 185 Abs. 5 StPO auch nur den Hinweis auf das Recht der beschuldigten Person vor, die Aussage ge- genüber der sachverständigen Person zu verweigern, nicht aber - und dies im Gegensatz zu den Bestimmungen zum Verhör (Art. 158 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 159 Abs. 1 StPO) - einen Hinweis auf das Recht zur Verbeiständung durch einen Verteidiger (BGE 144 I 253 E. 3.7 S. 261 f.). 3.2. Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Ex- ploration lässt sich auch aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) und der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) nicht entnehmen. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) bei der Erstellung des forensi- schen Gutachtens (Art. 185 StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldig- ten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 und S. 264 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf: Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Ein- flussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachver- ständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer
- 9 - fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; s.a. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.). Eine "parteiöffentliche" Exploration würde die psychiatrische Begutachtung im Übrigen noch zusätzlich stark komplizieren und erschweren. Insbesondere wäre unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nur schwer zu begründen, weshalb ein entsprechendes "Teilnahmerecht" dann nicht auch allen übrigen Parteien einzuräumen wäre, etwa den Rechtsvertretern der Privatklägerschaft sowie von allfälligen Mitbeschuldigten. Dies wiederum würde zu schweren Konflikten mit dem Persön- lichkeitsschutz und der Menschenwürde der psychiatrisch zu begutachtenden Person führen (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; s.a. BGE 132 V 443 E. 3.6 S. 447). Zudem wäre ein "Teilnahmerecht" konsequenterweise auch auf alle übrigen selbstständigen Erhe- bungen des Gutachters (Art. 185 Abs. 4-5 StPO) auszudehnen. Solche Konsequenzen wären sachlich nicht vertretbar. Die strafprozessuale Begutachtung und insbesondere die auftragsspezifi- schen Sachverhaltsermittlungen des forensischen Gutachters erfolgen - nach der klaren gesetzli- chen Regelung - weder parteiöffentlich, noch im Rahmen einer kontradiktorischen Parteiverhand- lung: Im Falle einer förmlichen Einvernahme des Beschuldigten (durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte) oder z.B. bei Augenscheinen der Strafbehörden wäre die Verteidigung durchaus berechtigt, bei der Beweiserhebung unmittelbar anwesend zu sein, die juristisch gesetzeskon- forme Durchführung des Verhörs bzw. der Befragungen oder des Augenscheins zu kontrollieren und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 157-161 bzw. Art. 193 i.V.m. Art. 147 StPO). Nach einer ge- setzeskonformen (kontradiktorischen) Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständi- gen Person unter Teilnahme der Parteien (Art. 183-184 StPO) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge (Art. 185 StPO) durch die rechtsgültig ernannte medizinisch-psychiatri- sche Fachperson hingegen bis zum Vorliegen der Expertise (Art. 187 StPO) keinen direkten Ein- fluss mehr zu nehmen. Der Verteidiger hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren" noch die Exploration des Beschuldigten durch die sachverständige Person mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Die Durchführung einer fach- konformen medizinisch-psychiatrischen Begutachtung ist vielmehr die Aufgabe der forensischen sachverständigen Person (vgl. Art. 185 Abs. 1 und Abs. 4-5 StPO). Nach Vorliegen des Gutach- tens steht es den Parteien frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachli- chen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnah- men zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188-189 und Art. 318 StPO). Auf die materielle Begutachtung selbst haben die Parteien aber - über das Dargelegte hinaus - keinen direkten Einfluss zu nehmen (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263 f.)."
b) Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2023 an der eben dargelegten Rechtsprechung festgehalten und nochmals bestätigt, dass weder der Bundesver- fassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung
- 10 - an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Es erwog im Sinne der bisherigen Rechtsprechung weiter, dass sich ein entsprechendes Anwesen- heits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) höchs- tens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen könne, falls die grund- rechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten, und bestätigte weiter, dass sich dabei nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings Zurückhaltung aufdränge. Insbesondere sei der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgese- hene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt worden seien (zumal durch medi- zinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensi- schen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGer 6B_321/2023, Urteil vom 16. Juni 2023, E. 4.4.4, s.a. E. 4.4.5).
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf Kritik gestossen. Vor allem wurde in der Lehre bemängelt, dass die auf eine Konkretisierung der Ausnahmefallgestaltung gerichteten Bemühungen unbeachtet geblieben seien. Das Bundesgericht habe bis anhin keinerlei Hinweise dafür gegeben, wann ein Ausnahmefall (für die Gewährung des Teilnahmerechts der Verteidigung an den Explorationsgesprächen) vorliegen könnte (vgl. insbesondere: WOHLERS, in: fo- rumpoenale 5/2021, S. 362 ff. m.w.H.; s.a. HEER, BSK StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 35e zu Art. 185 StPO m.H.). Im BSK StPO postuliert HEER im Zuge der Kritik, dass die vom Bundesgericht in Aussicht gestellten Ausnahmen grosszügig zum Tragen kommen müssten. So seien stichhaltige besondere Gründe für ein Teilnahmerecht der Verteidigung an der Exploration zumindest dann zu bejahen, wenn sich eine misstrauische Ein- stellung oder ablehnende Haltung des Exploranden nicht anders abwenden lasse, wenn die Exploration einer nicht geständigen beschuldigten Person anstehe oder wenn die Begutachtung aus anderen Gründen den Schuldpunkt beeinflusse. Dies könne der Fall sein, wenn die beschuldigte Person Aussagen zum Tatgeschehen oder zur Klärung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes mache, wel- che schliesslich in das Gutachten und somit in die Strafakten einfliessen könnten.
- 11 - Weiter sei eine beschuldigte Person immer dann auf den direkten Beistand eines Verteidigers angewiesen, wenn sie psychisch stark beeinträchtigt sei. Dies werde bei einer psychiatrischen Begutachtung nicht selten der Fall sein. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb das Bundesgericht in BGE 144 I 253 E. 3.8 die Tatsa- chen, dass der Explorand beschränkte intellektuelle Fähigkeiten bzw. Mühe ge- habt habe, sich richtig auszudrücken, nicht für die Annahme einer Ausnahmesi- tuation genügen lasse (HEER, BSK StPO, a.a.O., N 35f zu Art. 185 StPO m.H.). Zu erwähnen ist auch die Dissertation URWYLER aus dem Jahr 2019 mit dem Titel "Das Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatri- schen Sachverständigen mit der beschuldigten Person im Lichte der EMRK". Der Autor vertritt darin die Auffassung, dass ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK nur dann stattfände, wenn die Exploration audiovisuell aufgezeichnet werde und wenn die Verteidigung der beschuldigten Person an der Exploration teilnehmen dürfe (vgl. Zusammenfassung der Dissertation in: ex ante 2/2019 S. 49 ff.). 5.4 a) Einschlägige Präjudizien, die einen Ausnahmefall bejahten oder sogar eine Praxis zu bilden vermochten, blieben (soweit überschaubar) in der Zwischenzeit aus (vgl. aber unten lit. b). Dies, obwohl der Leitentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2018 datiert, und das seinerzeitige Kassationsgericht des Kantons Zürich bereits in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 eine Teilnahme des Verteidigers an den Ex- plorationsgesprächen nicht als von vornherein ausgeschlossen oder unzulässig erachtet hatte. Es erwog (u.a.) unter Hinweis auf MAIER/MÖLLER, Das gerichts- psychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 193, bei Vorlie- gen stichhaltiger Gründe erscheine eine Teilnahme des Verteidigers (oder einer Drittperson) im Einzelfall möglich, namentlich wenn sich Bedenken, eine miss- trauische Einstellung oder ablehnende Haltung des Exploranden nicht anders ab- wenden liessen (Kass.-Nr. AC080021/U, Beschluss vom 18. Dezember 2009, E. II.1.7.1/c/dd [abrufbar unter: https://entscheidsuche.ch] und auszugsweise pu- bliziert in: forumpoenale 5/2010 S. 287). Die hiesige Kammer hatte rund einein- halb Jahre später in ihrem Beschluss vom 11. Mai 2011 (UH110068) in Anleh-
- 12 - nung an den Kassationsgerichtsentscheid bestätigt, dass bei Vorliegen stichhalti- ger Gründe eine Anwesenheit der (amtlichen) Verteidigung bei den Explorations- gesprächen nicht von vorneherein ausgeschlossen oder unzulässig sei (ZR 110 Nr. 41 E. II.3).
b) Wie die amtliche Verteidigung zutreffend geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 12 [Rz 40]), findet sich mittlerweile (immerhin) ein gutheissender Entscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. DG220054), der in der Literatur Aufmerksamkeit erregt hat und auf Zustimmung gestossen ist (vgl. BERN- HARD, in: forumpoenale 1/2023, S. 15). Die Erwägungen des Bezirksgerichts wer- den an der eben angegebenen Literaturstelle wie folgt wiedergegeben: "[…] 3. Ein Teil der Lehre folgt der Auffassung, bei der psychiatrischen Exploration der beschuldig- ten Person (Art. 185 StPO) bestehe ein grundsätzliches Anwesenheits- bzw. Teilnahmerecht der Verteidigung im Sinne von Art. 147 StPO. Die herrschende Lehre und das Bundesgericht vernei- nen dies jedoch. Das Bundesgericht führt allerdings weiter aus, es gäbe zumindest prüfenswerte Argumente, die Anwesenheit des Verteidigers im Lichte des Grundsatzes eines gerechten Verfah- rens ('fair trial’) zuzulassen, insbesondere wenn im Einzelfall stichhaltige besondere Gründe dafür sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 1B_520/2017 E. 3.3 ff. m.w.H.; BSK StPO- Heer, Art. 185 StPO N 36).
4. Der amtliche Verteidiger führte dazu aus, es bestehe beim Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Asperger-Syndrom eine erhöhte Anfälligkeit für Suggestionen bzw. Missverständnisse in der Kommunikation. Aufgrund dessen Vulnerabilität sei die Teilnahme des amtlichen Verteidigers zum Schutz des Beschuldigten zwingend erforderlich (act. 38 S. 2). Damit kann das Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Teilnahme des amtlichen Verteidigers bejaht werden, zumal so der Gefahr von Missverständnissen oder falschen Eingeständnissen entgegengewirkt werden kann.
5. Auch der Gutachter, X., brachte grds. keine Einwände gegen die Teilnahme des amtlichen Ver- teidigers vor und bestätigte, dass dieser nach den ersten Explorationsgesprächen zur Diagnose ab ca. dem dritten Gespräch anwesend sein könne, falls dem Beschuldigten dann Fragen zum konkreten Anklagesachverhalt unterbreitet würden (act. 42). Damit ist der Antrag des amtlichen Verteidigers gutzuheissen." 5.5 a) Auch die Kammer stuft diesen Entscheid als ernstzunehmendes Präjudiz ein. Allerdings ist die Begründung relativ kurzgehalten und die Details des Falles sind nicht bekannt. Der Entscheid erscheint aufgrund der offenbar besonderen Vulnerabilität jenes Exploranden aber grundsätzlich überzeugend. Beim sog.
- 13 - Asperger-Syndrom handelt es sich (allgemein umschrieben) um eine leichter aus- geprägte Form des Autismus, bei der das Sprachvermögen weniger beeinträchtigt ist. Offensichtlich führte die Ausprägung und der Schweregrad bei jenem Explo- randen zu einer erhöhten Anfälligkeit für Suggestionen bzw. Missverständnisse in der Kommunikation.
b) Vorliegend besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls an ei- ner (krankhaften) psychischen Störung aus dem Autismus-Spektrum leiden könnte. Fraglich erscheint dennoch, ob bzw. inwieweit der Entscheid des Bezirks- gerichts Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall erlaubt. Ein eindeutiges Präjudiz in dem Sinne, dass sogleich ohne Umschweife eine Ausnahme bejaht werden müsste, kann darin entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (insb. Urk. 25 S. 3-4) jedenfalls nicht erblickt werden. Die Aspekte des vorliegenden Ein- zelfalls müssen genauer betrachtet und gegeneinander abgewogen werden, nur schon, weil es innerhalb der Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) bekanntermas- sen unterschiedliche Symptome, Ausprägungen und Schweregrade gibt.
c) Vorab ist zu betonen, dass beim Beschwerdeführer nur eine mehr oder weniger starke Vermutung für eine psychische Störung betreffend ASS besteht. Eine gesi- cherte Diagnose liegt (noch) nicht vor, worauf die Jugendanwaltschaft (gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse) zu Recht hinweist (Urk. 9 S. 2). Im erwähn- ten Bericht zum Konsilium – verfasst von zwei Fachpersonen (Dr. med. univ. E._____, Oberärztin, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie, Schwerpunkt für Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie, und lic. phil. F._____, Chefpsychologe, Fachpsychologe MAS für Psychotherapie FSP, Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, Zertifizierter rechtspsychologischer Gutachter SGRP, Zertifizierter Forensischer Psychologe SGFP [Psychotherapie, Gutachten, Strafrecht]) und nach einem eineinhalbstündi- gen Gespräch mit dem Beschwerdeführer – wird unter dem Titel "Vorläufige dia- gnostische Einschätzung" nur der Verdacht auf ASS geäussert. Diese vorläufige Einschätzung wurde weiter wie folgt erläutert: "Der Explorand zeigt in allen diagnosti- schen Kernbereichen klinisch deutliche Auffälligkeiten, sowohl im Bereich der sozialen lnteraktion und Kommunikation, als auch im Bereich Stereotypien und begrenzter und repetitiver Verhaltens- muster sowie intensive Beschäftigung mit umschriebenen «Spezialinteressen» (Gewalt, IS, Ideolo-
- 14 - gie, Videokonsum, Handy)." (Urk. 19 S. 8, s.a. S. 7). Inwieweit die deutlichen klini- schen Auffälligkeiten (und Defizite) in der sozialen Interaktion und Kommunikation auch in einer erhöhten Anfälligkeit für Suggestionen und Missverständnisse zum Ausdruck kommen, erläutert der Bericht zum Konsilium nicht ausdrücklich. Unter dem Titel "Allgemeiner Eindruck" wird jedoch festgehalten: "Er [der Beschwerdeführer] wirkte in der Gesprächssituation zurückhaltend, verunsichert und nervös, zeigte sich den beiden untersuchenden Fachpersonen gegenüber aber kooperativ und auskunftsbereit. Es gelang, in ho- her Intensität und über die volle Länge des Gesprächs einen flüssigen (im Rahmen seiner stö- rungsbedingten Einschränkung) Dialog zu führen. Dies, obwohl er kurz zuvor über mehr als drei Stunden polizeilich einvernommen worden war." (a.a.O., S. 7 [Unterstreichung durch Kammer]). Ebenso wird ihm attestiert, dass er "dennoch mehr als ausreichende Fähig- keiten" aufweise, "um ein flüssiges und detailliertes Gespräch durchzuführen" (a.a.O. S. 7 [Unterstreichung durch Kammer]). Unter Titel "Psychopathologischer Befund" wird im Bericht zum Konsilium weiter erklärt: "Der Explorand war bewusstseinsklar und allseits orientiert. Trotz Ermüdung nach vorgängiger Einvernahme zeigte er in der gesamten Gesprächssi- tuation (90 Minuten) keine relevanten Defizite der Aufmerksamkeit oder Konzentration. Auffassung reduziert v. a. aufgrund von eingeschränktem Wortschatz in deutscher Sprache. Hinweise für Kon- kretismus (wörtliches Sprachverständnis mit eingeschränkter Fähigkeit zu abstrahieren). lm forma- len Denken geordnet, kohärent und trotz gelegentlichem Ausschweifen zielführend, keine paralogi- schen Denkprozesse erkennbar. lm Untersuchungsgespräch zeigten sich auch keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwangsgedanken) oder produktive Symptomatik." (a.a.O. S. 7 [Unterstreichung durch Kammer]).
d) Im Lichte des Berichts zum Konsilium zeigte der Beschwerdeführer in den dia- gnostischen Kernbereichen einer ASS nach dem Gesagten zweifellos deutliche Auffälligkeiten. Jedoch ergaben sich daraus keine eigentlichen Defizite oder er- hebliche Störungen im Zusammenhang mit dem Sprach- und Denkvermögen. Ebenso wenig konnten konkrete Hinweise auf eine erhöhte Anfälligkeit für Sug- gestionen und/oder Missverständnisse ausgemacht werden. Die gegenteilige Auf- fassung der amtlichen Verteidigung erweist sich als zu apodiktisch und beruht auf einer selektiven Interpretation der Ausführungen im Bericht zum Konsilium. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die amtliche Verteidigung an der Untersuchungsführung der Jugendanwaltschaft im Kontext mit dem eingeholten Bericht zum Konsilium zwar (strafprozessuale) Kritik geäussert hatte (vgl. Urk. 25
- 15 - S. 1-2 [Rz 2-4 und 6]), jedoch daran keine eigenständige Rüge knüpfte. Insofern bedarf es daher hierzu keiner weiteren Erwägungen, zumal die amtliche Verteidi- gung in ihrer Stellungnahme selber auf den Bericht zum Konsilium abgestellt und gestützt darauf argumentiert hatte.
e) Weiter fällt auf, dass der amtliche Verteidiger anlässlich der Hafteinvernahme offenbar kein einziges Mal intervenieren musste oder sich zu Ergänzungsfragen veranlasst sah, um allfällige Missverständnisse etc. zu verhindern oder zu klären. Die Befragung dauerte immerhin (mit Unterbrüchen) ca. 5 Stunden (10.00 bis 15.05 Uhr) und das Protokoll umfasst knapp 20 Seiten (vgl. Urk. 10/1). Ebenso fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Antworten teilweise einen er- staunlich abgeklärten und verständigen Eindruck hinterliess (vgl. a.a.O., z.B. S. 15 [alle Vorhalte], S. 16 [letzte drei Vorhalte], S. 17 [Vorhalte zu Haftgründen), wobei er gemäss (unwidersprochen gebliebener) Protokollnotiz auch noch um 14.20 Uhr durchwegs aufmerksam gewesen sei (a.a.O., S. 17).
f) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Konsiliums bereits ein Gespräch mit zwei (externen bzw. nicht vertrauten) Fachpersonen geführt hatte (vgl. Urk. 19 S. 1 unten). Dieses dauerte eineinhalb Stunden und fand am
26. März 2024 im Polizei- und Justizzentrum Zürich statt (a.a.O.). Der daraufhin erstellte Bericht zum Konsilium stellt zwar kein eigentliches psychiatrisches Gut- achten im Sinne der Art. 182 StPO ff. dar. Das zur Anwendung gekommene Set- ting kann aber mit demjenigen bei der Durchführung einer psychiatrischen Begut- achtung im engeren Sinne verglichen werden und dürfte – gerade was die Ge- sprächsmodalitäten angeht – sehr ähnliche Züge aufgewiesen haben (a.a.O., S. 1 und 15). Offenbar hinterliess dieses Gespräch beim Beschwerdeführer persönlich aber keinen negativen Eindruck, indem er sich etwa falsch verstanden, unter Druck gesetzt oder unwohl gefühlt haben könnte, und dahingehende Hinweise können wie gezeigt vor allem auch nicht dem Bericht zum Konsilium selber ent- nommen werden. 5.6 a) Hingegen finden sich im Standortprotokoll des C._____ Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit ein gewisses Misstrauen gegenüber Be- hörden und Fachpersonen entwickelt haben könnte. Die Bezugsperson, der Sozi-
- 16 - alpädagoge G._____, gab nämlich an, dass er zunächst eine vertrauensvolle Be- ziehung mit dem Beschwerdeführer habe aufbauen können, die es diesem er- möglicht habe, "offen und ehrlich über seine Gedanken und Gefühle zu spre- chen". Die positive Entwicklung und Kooperationsbereitschaft habe jedoch mehr und mehr abgenommen, indem der Beschwerdeführer den Gesprächen zuneh- mend kritisch gegenübergestanden sei, "da er Angst vor einer Gehirnwäsche und Manipulation" gehabt und auch andere Mitarbeiter zunehmend als "Spione" gese- hen habe, "die ihn in seiner Wahrheit kompromittieren wollten" (Urk. 20 S. 2).
b) Dass ein sachdienliches Explorationsgespräch ohne Anwesenheit der amtli- chen Verteidigung von vornherein zwecklos erscheint, kann aus der jüngsten Ent- wicklung des Beschwerdeführers aber nicht abgeleitet werden, und Entsprechen- des wird in der Stellungnahme vom 29. Juli 2024 verteidigerseits auch nicht gel- tend gemacht (vgl. Urk. 25 S. 4). Es besteht Grund zur Annahme, dass sich die misstrauische Einstellung oder ablehnende Haltung des Beschwerdeführers durch eine gezielte Informierung und Aufklärung über den Gegenstand einer psychiatri- schen Begutachtung beheben lässt bzw. liess. Die Bezugsperson im C._____ re- sümierte nämlich trotz zunehmender Schwierigkeiten, dass die Arbeit mit dem Be- schwerdeführer von einer hohen Kooperationsbereitschaft und Offenheit geprägt gewesen sei (Urk. 20 S. 3). Weiter darf zurzeit davon ausgegangen werden, dass der zuständige Gutachter Dr. med. D._____ diesen Faden mit der nötigen Empa- thie wieder aufnehmen und für den Beschwerdeführer eine stimmige Gesprächs- atmosphäre schaffen konnte (bzw. [im Rahmen einer allfälligen Gutachtensergän- zung] könnte). Immerhin handelt es sich beim Gutachter um eine ausgewiesene Fachperson mit langjähriger Erfahrung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie (vgl. https://H._____.ch/team/D._____). 5.7 Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer zweifellos von einer gewissen Vulnerabilität auszugehen. Sie reicht aber – wie sie anhand der aktenkundigen Anhaltspunkte und einstweiligen Ermittlungen eingestuft werden muss – graduell nicht aus, um auf eine Ausnahme im Lichte der dargelegten Rechtsprechung schliessen zu können.
- 17 - 5.8 Weitere Faktoren, die den Ausschlag zugunsten der Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorationsgesprächen geben könnten, liegen nicht vor, wie es nachfolgend darzulegen gilt (E. 5.9/a-i). 5.9 a) Das jugendliche Alter und das enorme mediale Interesse reichen hierfür nicht aus. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem geschützten Rahmen und wird in einer für Jugendliche spezialisierten Institution von Fachpersonen eng be- treut und abgeschirmt.
b) Kommt hinzu, dass er geständig ist und der strafrechtlich relevante Sachverhalt (Tatvorwurf) in objektiver Hinsicht bereits weitgehend ermittelt werden konnte. Die Basis für die Arbeitshypothese, die der beauftragte Gutachter in tatsächlicher Hin- sicht seiner Arbeit zugrunde zu legen hat bzw. hatte (sog. Anknüpfungstatsa- chen), steht mit anderen Worten einstweilen fest, d.h. vorbehältlich anderweitiger Untersuchungsergebnisse (vgl. Urk. 10/2 S. 1 unten, vgl. bereits Urk. 20 S. 2 oben). Bei Anknüpfungstatsachen handelt es sich in der hier verstandenen Termi- nologie um den Teil des Sachverhaltes, den die sachverständige Person von der Strafbehörde vorgegeben bekommt und der in den übergebenen Strafakten ent- halten ist (vgl. URWYLER, ENDRASS, HACHTEL, GRAF; Strafrecht Psychiatrie Psycho- logie, 2022, N 730 f., insb. N 731 a.E.). Der Umstand, dass die Anknüpfungstatsa- chen aufgrund des Geständnisses bereits klar umrissen werden konnten und der Gutachter nicht (wie bei nicht geständigen Exploranden) mit Tatvarianten arbeiten muss, vereinfacht die gutachterliche Tätigkeit. Gleichzeitig läuft bzw. lief der Be- schwerdeführer weniger Gefahr, sich in Missverständnisse zu verstricken oder fal- sche Eingeständnisse zu machen. Die von der amtlichen Verteidigung dahinge- hend (mehrfach) geäusserten Befürchtungen etc. können daher nicht – jedenfalls nicht gleichermassen – geteilt werden (vgl. Urk. 2 S. 11-12 [Rz 38-39 und 43], Urk. 14 S. 4 [Rz 11] und Urk. 25 S. 4).
c) Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung hat der Gutachter sehr wohl auch selber der Gefahr vorzubeugen, dass es im Rahmen des Explorations- gesprächs zu Missverständnissen oder falschen Eingeständnissen kommen könnte (vgl. Urk. 14 S. 4 [Rz 12]). So gehört es zweifellos zur ureigenen Aufgabe des Gutachters, möglichst sicherzustellen, dass der Explorand ihn richtig verstan-
- 18 - den hat, indem er die Fragen adäquat formuliert oder allfällige Missverständnisse etc. mit Nachfragen auszuräumen versucht. Dafür, dass es sich vorliegend anders verhalten haben könnte, bestehen keinerlei Anhaltpunkte. Ebenso darf davon ausgegangen werden, dass der Gutachter seine Stellung und Funktion deutlich- macht bzw. deutlich machte und den Beschwerdeführer in verständlicher Form über seine Rechte (im Sinne von Art. 185 Abs. 5 StPO) aufgeklärt hat. Wie ge- sagt, handelt es sich beim vorliegend zuständigen Gutachter um eine ausgewie- sene Fachperson mit langjähriger Erfahrung im Bereich Kinder- und Jugend- psychiatrie. Ein entsprechend etablierter und unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ordentlich ermahnter Gutachter (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) bie- tet grundsätzlich Gewähr für ein unabhängiges sorgfältiges Gutachten (vgl. ZR 117 Nr. 46 E. II.12, vgl. https://H._____.ch).
d) Im gleichen Zusammenhang sind auch die formellen Anforderungen an die Er- stattung des Gutachtens zu beachten. Grundsätzlich wird ein psychiatrisches Gut- achten nämlich als unvollständig erachtet (vgl. Art. 189 lit. a StPO), wenn nicht er- sichtlich ist, welche Akten oder Gegenstände der sachverständigen Person zur Ausarbeitung des Gutachtens überlassen worden sind und auf welche Anknüp- fungstatsachen abgestellt wurde. Weiter müssen diejenigen Befund- und Zusatz- tatsachen erwähnt werden, welche für das Gutachten von Bedeutung waren. Im Allgemeinen muss klar ersichtlich sein, von welchen Tatsachen und Erkenntnis- sen ausgegangen wird und auf welchen Grundlagen die jeweiligen Schlussfolge- rungen basieren (vgl. etwa: BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfah- ren, unter Berücksichtigung rechtlicher, medizinischer und ethischer Aspekte, in: ZStStr, Band Nr. 101, 2019, S. 307; HEER, BSK StPO, a.a.O., N 11a zu Art. 189 StPO). Die sachverständige Person muss das Explorationsgespräch de lege lata zwar nicht (wörtlich) protokollieren, und es besteht auch kein Anspruch auf audiovisu- elle Aufnahme oder Übertragung (ZR 117 Nr. 46 E. II.9-14; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 41 zu Art. 185 StPO). Immerhin muss der Gutachter aber die von ihm erhobenen und als relevant eingestuften Angaben des Exploran- den während des Explorationsgesprächs (sog. Befundtatsachen [vgl. URWYLER,
- 19 - ENDRASS, HACHTEL, GRAF; a.a.O., N 730 ff., insb. N 731 a.E.]) bei der Erstattung des Gutachtens transparent machen und von den vorbestandenen Anknüpfungs- tatsachen unterscheiden (vgl. auch Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fach- kommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, S. 4-5 ["Widersprüche zwischen den Angaben der Expl. oder des Expl. zum Tatvorwurf und der Aktenlage sind in der Untersuchung anzusprechen und im Gutachten darzulegen."], abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch). Die Be- gründungspflicht ist, wie für die Strafbehörde, auch für die Sachverständige Per- son zentral (HEER, BSK StPO, a.a.O., N 11c zu Art. 189 StPO). Entsprechend muss auch (später für den Exploranden und seine Verteidigung) erkennbar wer- den, ob bzw. inwieweit das Gutachten auf Inhalte des Explorationsgesprächs ab- gestellt hat oder nicht und im erstgenannten Fall, ob bzw. inwieweit sie von den Anknüpfungstatsachen aus den Strafakten abweichen (vgl. auch: BGer 6B_1390/2019, Urteil vom 23. April 2020, E. 2.4.4 a.E., s.a. bereits ZR 117 Nr. 46 E. II.12). Dies wiederum ermöglicht es dem Exploranden und seiner Verteidigung, im Rahmen des Gehörsanspruches und der Kontrollmöglichkeiten (vgl. Art. 187 Abs. 2, Art. 188 und Art. 189 lit. a StPO; s.a. HEER, BSK StPO, a.a.O., N 36 zu Art. 185 StPO) allfällige Missverständnisse oder angeblich falsche Eingeständ- nisse rund um den Tatvorwurf anlässlich der Exploration zu eruieren und zu be- richtigen (vgl. auch ZR 117 Nr. 46 E. II.12). Falls sich im Verurteilungsfall zeigen sollte, dass das Sachgericht in der Urteilsbegründung dennoch zum Nachteil des Beschwerdeführers auf ein mit Missverständnissen und/oder falschen Zugeständ- nissen behaftetes Gutachten (im Schuld- oder Strafpunkt) abgestellt haben sollte, liesse sich dieser Umstand immer noch auf dem Rechtsmittelweg als formeller Mangel des Gutachtens rügen (vgl. etwa: BGer 6B_272/2012, Urteil vom 29. Ok- tober 2012 E. 2 passim, insb. E. 2.3.4).
e) Ferner führte I._____, die Lehrerin des Beschwerdeführers, nicht "ins Feld, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an Autismus leide", wie die amtliche Verteidigung einwendet (Urk. 2 S. 9 [Rz 30]). Gemäss der Aktennotiz der Kan- tonspolizei Zürich vom 4. März 2024 erklärte die Lehrerin: "[…], dass mit ihm ihn Hochdeutsch gesprochen werden könne. Es könne zwar sein, dass wenn man ihm etwas erklärt oder erzählt hat, er dann komische Fragen dazu stelle. Ob dies mit seinem Autismus (noch nicht
- 20 - abgeklärt) zu tun hat, könne sie nicht sagen. A._____ sei intelligent und habe im Jahr 2023 den Test A2+ bestanden. ln der Schule habe er verschiedene Male probiert, Kollegen zu finden. Das habe aber nicht funktioniert. Wenn Schulkollegen ihn gehänselt haben, dann sei A._____ teilweise wütend geworden und habe sie geschlagen. Oft habe er komisches Verhalten gezeigt." (vgl. elektronisch abgelegte Untersuchungsakten in Geschäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/9 [Konvolut]; Unterstreichung durch Kammer). Der Beschwerdeführer hatte demnach sicherlich Mühe, "seinen Platz" in der Schule zu finden und fiel auf, was für die Verdachtsdiagnose ASS sprechen könnte. Es verhält sich aber nicht so, dass er für die Regelschule von vornherein untragbar gewesen wäre oder nicht in der Lage war, den Schulstoff zu verarbeiten oder im Unterricht mitzukommen.
f) Abklärungen der Jugendanwaltschaft bei der KESB Bezirk Dielsdorf vom 4./5. März 2024 ergaben weiter, dass in der Vergangenheit keine Gefährdungs- meldungen betreffend den Beschwerdeführer eingegangen seien und für ihn bis anhin keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden mussten (vgl. Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/9 [Konvolut]).
g) Ebenso war der Beschwerdeführer beim Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) J._____ gemäss Auskunft vom 4. März 2024 nicht bekannt (vgl. Geschäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/10/9 [Konvolut]).
h) Die "SOS-Ärztin" beurteilte den Beschwerdeführer nach einer Untersuchung kurz nach der mutmasslichen Tat am 2. März 2024 als hafterstehungsfähig (Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/2 [Konvolut]).
i) Ferner behandelte das Kinderspital Zürich den Beschwerdeführer am 3. März 2024 notfallmässig wegen der Schnittverletzung an der Hand, die er sich sehr wahrscheinlich im Zuge der mutmasslichen Tat zugezogen hatte. Der behan- delnde Arzt stellte darüber hinaus aber keine besonderen Auffälligkeiten fest, ob- wohl er über den vorangegangenen mutmasslichen Vorfall informiert war (vgl. Ge- schäfts-Nr. UH240091: Urk. 10/2 [Konvolut]).
6. Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht im zitierten Urteil vom 16. Juni 2023 an seiner Praxis zur Ausnahmeregelung festgehalten, insbesondere auch mit Blick auf die Bestimmungen der BV und der EMRK. Trotz geäusserter Kritik in
- 21 - der Lehre besteht daher wenig Spielraum, um von dieser Rechtsprechung abzu- weichen. Allerdings erweist es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägun- gen, der Anforderungen an die Person/Fähigkeiten des Gutachters und der kanto- nalzürcherisch festgelegten Standards der Gutachtenerstellung (vgl. auch Verord- nung über psychiatrische und psychologische Gutachten im Straf- und Zivilverfah- ren [PPGV, LS 321.4] und Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fachkommis- sion psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014) sowie angesichts der vorhandenen Kontrollmechanis- men der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung (vorstehend E. 5.9/b-d) auch nicht als opportun, eine grosszügige(re) Haltung gegenüber möglichen Aus- nahmefällen einzunehmen. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Mit dem Erledigungsentscheid in der Sache fallen die vorsorglichen Massnah- men dahin.
8. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Ko- sten (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) grundsätzlich zu tra- gen hat (Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Aufgrund der (unverschuldeten) Umstände (vgl. E. 3.1/b-c) rechtfertigt sich jedoch lediglich eine hälftige Kostenauflage. Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung wird am Ende des Strafverfahrens (im Rahmen des Endentscheids) festzusetzen und einstweilen aus der Gerichtskasse auszurichten sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO und mit Hin- weis auf die hälftige Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 22 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Jugendanwaltschaft Unterland, ad …, mit einer Kopie von Urk. 25 und 31, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 23 - Zürich, 6. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. L. Künzli