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UH240145

Genugtuung

Zürich OG · 2024-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 8). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen den Geschädigten B._____ mit einem 3 cm langen und 3 cm tiefen Messerstich in die Ellbogeninnenseite des rechten Armes verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2023, 04.50 Uhr, verhaftet (Urk. 8/1/17/1) und mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Bezirks Zürich vom 4. Oktober 2023 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 8/1/17/10). Am 9. November 2023, 15.10 Uhr, wurde der Beschwer- deführer schliesslich aus der Haft entlassen (Urk. 8/1/17/13). Mit Verfügung vom

12. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwer- deführer ein. Sie nahm die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Ver- teidigung auf die Staatskasse und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung von CHF 1650.– für erlittenen Lohnausfall während der Haft sowie eine Ge- nugtuung für die erlittene Haft von 40 Tagen von CHF 6000 (CHF 200.– pro Tag bis und mit 10. Hafttag, hernach CHF 150.– pro Tag bis und mit 30. Hafttag und ab dann CHF 100.– pro Tag) zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Oktober 2023 zu (Urk. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 25. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen den in der Einstellungsverfügung getroffenen Genugtuungsentscheid betreffend die Hafttage fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Ausrichtung ei- ner Genugtuung in der Höhe von CHF 200.– pro Hafttag zzgl. Zins von 5 % ab mittlerem Verfall (Urk. 2).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

- 3 -

E. 2.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit ein- zutreten. Nach Art. 395 lit. b StPO beurteilt die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5000.– zum Gegen- stand hat. Vorliegend beschränkt sich der Gegenstand der Beschwerde auf die wirtschaftlichen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids. Strittig ist dabei die Differenz zwischen dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verlangten (CHF 8000.–) und dem von der Staatsanwaltschaft zugesprochenen (CHF 6000.–) Betrag, somit eine Summe von CHF 2000.–. Zuständig für die Beurteilung der Be- schwerde ist damit die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Infolge einer internen Reorganisation derselben (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts wie angekündigt) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer akzeptiert die ihm in der Einstellungsverfügung in Dis- positiv-Ziffer 3 zugesprochene Entschädigung für seinen Lohnausfalls während der Haft von CHF 1650.–. Demgegenüber macht er geltend, dass die ihm zuge- sprochene Genugtuung für die 40 Tage zu Unrecht verbüsster Haft in der Höhe von CHF 6000.– zu tief ausgefallen sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihm ohne nachvollziehbaren Grund nicht die beantragten CHF 8000.– (CHF 200.– pro Haft- tag) zugesprochen, sondern habe bei der Berechnung der Höhe der Genugtuung lediglich für die ersten zehn Hafttage CHF 200.– pro Tag veranschlagt, für die weiteren 20 Tage CHF 150.– pro Tag und für die restlichen 10 Hafttage gar einen um die Hälfte reduzierten Betrag von CHF 100.– eingesetzt. Dies entspreche

- 4 - nicht der Praxis des Bundesgerichts. Dieses erachte bei kürzeren Freiheitsentzü- gen eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aus- sergewöhnliche Umstände des konkreten Einzelfalls eine höhere oder tiefere Ent- schädigung rechtfertigen würden. Erst bei längerer Untersuchungshaft von meh- reren Monaten Dauer sei der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit bei der Bemessung der Genugtuung besonders erschwerend ins Gewicht falle. Gerade bei der vorliegenden Haftdauer von 40 Tagen bestünden qualitativ keine Unterschiede zwischen den Tagen im ersten «Monat» und im zweiten «Mo- nat», die eine derartig massive Reduktion der Entschädigung rechtfertigen könn- ten. Mithin hätte unter den vorliegenden Umständen auch für den Zeitraum über die ersten 30 Tage hinaus eine Entschädigung von CHF 200.–/Tag gewährt wer- den müssen (Urk. 2).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Reduktion der Genugtuung ab dem

11. Hafttag in ihrer Einstellungsverfügung (Urk. 5) nicht konkret und verweist le- diglich auf die «entsprechenden Vorgaben der Oberstaatsanwaltschaft». Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren verwies die Staatsanwaltschaft ebenfalls ledig- lich darauf, dass «die vorgenommene Abstufung der Genugtuung den Vorgaben der Oberstaatsanwaltschaft» entspreche und Abstufung sachgerecht sei, da mit laufender Haftdauer eine Reduktion der Pauschale pro Tag richtig erscheine (Urk. 10).

E. 3.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Band- breite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden

- 5 - Lösungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 Erw. 4.4.1, mit Hinweisen, sowie BGE 146 IV 231 Erw. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung stellt im Fall einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer ein Betrag von CHF 200.– pro Tag eine angemessene Entschädigung dar, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, die die Auszahlung eines tiefe- ren oder höheren Betrags rechtfertigen können. Der Tagessatz ist nur ein Krite- rium, das die Bestimmung einer Grössenordnung für die Genugtuung erlaubt. Die- ser Betrag ist in der Folge unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles (Dauer der Haft, Auswirkung des Verfahrens auf die Umgebung der freigespro- chenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.) allenfalls zu korrigieren. Dehnt sich die ungerechtfertigte Haft auf eine längere Zeitperiode aus, ist eine li- neare Erhöhung des im Falle kürzerer Haft gewährten Betrags nicht angebracht, denn der Umstand der Verhaftung und der Haft stellt ein gleich bedeutendes Ge- wicht wie das Element der Dauer dar, um die von der inhaftierten Person erlittene Verletzung zu schätzen. Wenn somit die Dauer der Haft mehrere Monate beträgt, ist es im Allgemeinen angebracht, den Tagesbetrag der Entschädigung herabzu- setzen (BGE 143 IV 339 = Pra 107 [2018] Nr. 49 Erw. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1402/2021 vom 23. März 2022 Erw. 6).

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist somit darin zuzustimmen, dass eine Reduktion des Regelgenugtuungssatzes von CHF 200.– nach der bundegerichtlichen Recht- sprechung in der Regel erst nach mehreren Monaten in Betracht kommt. 40 Tage sind nicht mehrere Monate, sondern nur etwas mehr als einen Monat. Der Ver- weis der Staatsanwaltschaft auf angebliche Vorgaben der Oberstaatsanwalt- schaft, welche dieser Rechtsprechung zuwiderzulaufen würden, wäre damit unbe- hilflich. Eine massgebliche Senkung des Satzes aufgrund der Dauer der Haft von CHF 200.– auf CHF 150.– für 20 Tage bzw. CHF 100.– für 10 Tage, mithin eine Reduktion um bis zu 50 % pro Tag, rechtfertigt sich vorliegend demnach nicht. Auch aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falles lässt sich kein Grund für eine Senkung des Tagessatzes ableiten: Unbestrittenermassen hatten die 40 Tage Haft keine unerhebliche Wirkung auf den Beschwerdeführer. Den Ak- ten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer bedingt

- 6 - vollziehbaren Geldstrafe aus dem Jahr 2021 in der Höhe von 120 Tagessätzen betreffend Strassenverkehrsdelikten und Hehlerei, verbunden mit einer Busse, keine Vorstrafen in der Schweiz aufweist (siehe Strafregisterauszug; Urk. 8/1/19). Die vorliegenden Gefängniserfahrungen waren somit für den Beschwerdeführer die ersten. Was die zur Untersuchungshaft führende Anlasstat betrifft, wiegt der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht leicht. Ausserdem handelt es sich dabei um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Der Be- schwerdeführer hätte als Ausländer bzw. Staatsangehöriger vom C._____ somit im Falle einer Verurteilung die Anordnung einer Landesverweisung befürchten müssen. Es ist nachvollziehbar, dass die Untersuchungshaft und die Ungewiss- heit über sein Schicksal, über seine Arbeitsstelle und über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens eine nicht unerhebliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellten.

E. 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich eine Reduktion der Genugtuung weder aufgrund der Dauer der unschuldig erlittenen Untersuchungshaft noch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt. Somit ist dem Be- schwerdeführer für die 40 Tage zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung mit dem Regelgenugtuungssatz von CHF 200.– pro Tag zuzusprechen, was einen Gesamtbetrag von CHF 8000.– ergibt. Hinzu kommt der geltend gemachte Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, was dem 21. Oktober 2023 entspricht. Die Be- schwerde ist somit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfü- gung entsprechend aufzuheben bzw. neu zu fassen (Art. 397 Abs. 2 StPO), wobei jedoch der erste Halbsatz betreffend Entschädigung für den Lohnausfall in der Höhe von CHF 1650.– unverändert bleibt.

E. 4.1 Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 7 -

E. 4.2 Ist lediglich ein Kostenentscheid angefochten, richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers grundsätzlich nach dem Streitwert. Die Gebühr für die amtliche Verteidigung ist gemäss § 23 AnwGebV nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 9, § 4 und § 2 AnwGebV festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2000.– und unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 9 und § 4 AnwGebV auf CHF 500.– festzusetzen (zzgl. 8,1 % MwSt.). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich A-5/2023/10037505 vom 12. April 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: «Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 1650.00 und eine Genugtuung von CHF 8000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 21. Oktober 2023 aus- gerichtet.»
  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  3. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfah- ren mit CHF 540.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.  - 8 -
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Meier lic. iur. S. Betschmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240145-O/HEI Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Präsidentin i. V., sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung vom 29. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Beschwerdegegnerin betreffend Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2024, A-5/2023/10037505

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 8). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen den Geschädigten B._____ mit einem 3 cm langen und 3 cm tiefen Messerstich in die Ellbogeninnenseite des rechten Armes verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2023, 04.50 Uhr, verhaftet (Urk. 8/1/17/1) und mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Bezirks Zürich vom 4. Oktober 2023 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 8/1/17/10). Am 9. November 2023, 15.10 Uhr, wurde der Beschwer- deführer schliesslich aus der Haft entlassen (Urk. 8/1/17/13). Mit Verfügung vom

12. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwer- deführer ein. Sie nahm die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Ver- teidigung auf die Staatskasse und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung von CHF 1650.– für erlittenen Lohnausfall während der Haft sowie eine Ge- nugtuung für die erlittene Haft von 40 Tagen von CHF 6000 (CHF 200.– pro Tag bis und mit 10. Hafttag, hernach CHF 150.– pro Tag bis und mit 30. Hafttag und ab dann CHF 100.– pro Tag) zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Oktober 2023 zu (Urk. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 25. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen den in der Einstellungsverfügung getroffenen Genugtuungsentscheid betreffend die Hafttage fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Ausrichtung ei- ner Genugtuung in der Höhe von CHF 200.– pro Hafttag zzgl. Zins von 5 % ab mittlerem Verfall (Urk. 2). 1.3. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

- 3 - 2. 2.1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit ein- zutreten. Nach Art. 395 lit. b StPO beurteilt die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5000.– zum Gegen- stand hat. Vorliegend beschränkt sich der Gegenstand der Beschwerde auf die wirtschaftlichen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids. Strittig ist dabei die Differenz zwischen dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verlangten (CHF 8000.–) und dem von der Staatsanwaltschaft zugesprochenen (CHF 6000.–) Betrag, somit eine Summe von CHF 2000.–. Zuständig für die Beurteilung der Be- schwerde ist damit die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Infolge einer internen Reorganisation derselben (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts wie angekündigt) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer akzeptiert die ihm in der Einstellungsverfügung in Dis- positiv-Ziffer 3 zugesprochene Entschädigung für seinen Lohnausfalls während der Haft von CHF 1650.–. Demgegenüber macht er geltend, dass die ihm zuge- sprochene Genugtuung für die 40 Tage zu Unrecht verbüsster Haft in der Höhe von CHF 6000.– zu tief ausgefallen sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihm ohne nachvollziehbaren Grund nicht die beantragten CHF 8000.– (CHF 200.– pro Haft- tag) zugesprochen, sondern habe bei der Berechnung der Höhe der Genugtuung lediglich für die ersten zehn Hafttage CHF 200.– pro Tag veranschlagt, für die weiteren 20 Tage CHF 150.– pro Tag und für die restlichen 10 Hafttage gar einen um die Hälfte reduzierten Betrag von CHF 100.– eingesetzt. Dies entspreche

- 4 - nicht der Praxis des Bundesgerichts. Dieses erachte bei kürzeren Freiheitsentzü- gen eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aus- sergewöhnliche Umstände des konkreten Einzelfalls eine höhere oder tiefere Ent- schädigung rechtfertigen würden. Erst bei längerer Untersuchungshaft von meh- reren Monaten Dauer sei der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit bei der Bemessung der Genugtuung besonders erschwerend ins Gewicht falle. Gerade bei der vorliegenden Haftdauer von 40 Tagen bestünden qualitativ keine Unterschiede zwischen den Tagen im ersten «Monat» und im zweiten «Mo- nat», die eine derartig massive Reduktion der Entschädigung rechtfertigen könn- ten. Mithin hätte unter den vorliegenden Umständen auch für den Zeitraum über die ersten 30 Tage hinaus eine Entschädigung von CHF 200.–/Tag gewährt wer- den müssen (Urk. 2). 3.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Reduktion der Genugtuung ab dem

11. Hafttag in ihrer Einstellungsverfügung (Urk. 5) nicht konkret und verweist le- diglich auf die «entsprechenden Vorgaben der Oberstaatsanwaltschaft». Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren verwies die Staatsanwaltschaft ebenfalls ledig- lich darauf, dass «die vorgenommene Abstufung der Genugtuung den Vorgaben der Oberstaatsanwaltschaft» entspreche und Abstufung sachgerecht sei, da mit laufender Haftdauer eine Reduktion der Pauschale pro Tag richtig erscheine (Urk. 10). 3.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Band- breite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden

- 5 - Lösungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 Erw. 4.4.1, mit Hinweisen, sowie BGE 146 IV 231 Erw. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung stellt im Fall einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer ein Betrag von CHF 200.– pro Tag eine angemessene Entschädigung dar, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, die die Auszahlung eines tiefe- ren oder höheren Betrags rechtfertigen können. Der Tagessatz ist nur ein Krite- rium, das die Bestimmung einer Grössenordnung für die Genugtuung erlaubt. Die- ser Betrag ist in der Folge unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles (Dauer der Haft, Auswirkung des Verfahrens auf die Umgebung der freigespro- chenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.) allenfalls zu korrigieren. Dehnt sich die ungerechtfertigte Haft auf eine längere Zeitperiode aus, ist eine li- neare Erhöhung des im Falle kürzerer Haft gewährten Betrags nicht angebracht, denn der Umstand der Verhaftung und der Haft stellt ein gleich bedeutendes Ge- wicht wie das Element der Dauer dar, um die von der inhaftierten Person erlittene Verletzung zu schätzen. Wenn somit die Dauer der Haft mehrere Monate beträgt, ist es im Allgemeinen angebracht, den Tagesbetrag der Entschädigung herabzu- setzen (BGE 143 IV 339 = Pra 107 [2018] Nr. 49 Erw. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1402/2021 vom 23. März 2022 Erw. 6). 3.4. Dem Beschwerdeführer ist somit darin zuzustimmen, dass eine Reduktion des Regelgenugtuungssatzes von CHF 200.– nach der bundegerichtlichen Recht- sprechung in der Regel erst nach mehreren Monaten in Betracht kommt. 40 Tage sind nicht mehrere Monate, sondern nur etwas mehr als einen Monat. Der Ver- weis der Staatsanwaltschaft auf angebliche Vorgaben der Oberstaatsanwalt- schaft, welche dieser Rechtsprechung zuwiderzulaufen würden, wäre damit unbe- hilflich. Eine massgebliche Senkung des Satzes aufgrund der Dauer der Haft von CHF 200.– auf CHF 150.– für 20 Tage bzw. CHF 100.– für 10 Tage, mithin eine Reduktion um bis zu 50 % pro Tag, rechtfertigt sich vorliegend demnach nicht. Auch aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falles lässt sich kein Grund für eine Senkung des Tagessatzes ableiten: Unbestrittenermassen hatten die 40 Tage Haft keine unerhebliche Wirkung auf den Beschwerdeführer. Den Ak- ten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer bedingt

- 6 - vollziehbaren Geldstrafe aus dem Jahr 2021 in der Höhe von 120 Tagessätzen betreffend Strassenverkehrsdelikten und Hehlerei, verbunden mit einer Busse, keine Vorstrafen in der Schweiz aufweist (siehe Strafregisterauszug; Urk. 8/1/19). Die vorliegenden Gefängniserfahrungen waren somit für den Beschwerdeführer die ersten. Was die zur Untersuchungshaft führende Anlasstat betrifft, wiegt der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht leicht. Ausserdem handelt es sich dabei um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Der Be- schwerdeführer hätte als Ausländer bzw. Staatsangehöriger vom C._____ somit im Falle einer Verurteilung die Anordnung einer Landesverweisung befürchten müssen. Es ist nachvollziehbar, dass die Untersuchungshaft und die Ungewiss- heit über sein Schicksal, über seine Arbeitsstelle und über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens eine nicht unerhebliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellten. 3.5. Nach dem Dargelegten erweist sich eine Reduktion der Genugtuung weder aufgrund der Dauer der unschuldig erlittenen Untersuchungshaft noch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt. Somit ist dem Be- schwerdeführer für die 40 Tage zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung mit dem Regelgenugtuungssatz von CHF 200.– pro Tag zuzusprechen, was einen Gesamtbetrag von CHF 8000.– ergibt. Hinzu kommt der geltend gemachte Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, was dem 21. Oktober 2023 entspricht. Die Be- schwerde ist somit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfü- gung entsprechend aufzuheben bzw. neu zu fassen (Art. 397 Abs. 2 StPO), wobei jedoch der erste Halbsatz betreffend Entschädigung für den Lohnausfall in der Höhe von CHF 1650.– unverändert bleibt. 4. 4.1. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 7 - 4.2. Ist lediglich ein Kostenentscheid angefochten, richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers grundsätzlich nach dem Streitwert. Die Gebühr für die amtliche Verteidigung ist gemäss § 23 AnwGebV nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 9, § 4 und § 2 AnwGebV festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2000.– und unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 9 und § 4 AnwGebV auf CHF 500.– festzusetzen (zzgl. 8,1 % MwSt.). Es wird verfügt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich A-5/2023/10037505 vom 12. April 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: «Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 1650.00 und eine Genugtuung von CHF 8000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 21. Oktober 2023 aus- gerichtet.»

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genom- men.

3. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfah- ren mit CHF 540.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

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5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Meier lic. iur. S. Betschmann