Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern a. A. vom 28. Februar 2024 (Geschäfts-Nr. GA220001-A/U) ist aufzuheben.
E. 2 Es ist festzustellen, dass die ESBK den Anklagegrundsatz nicht verletzt hat.
E. 3 Es ist festzustellen, dass gegen die B._____ GmbH ein selbständiges Einziehungsverfahren zu führen ist.
E. 4 Replik der Beschwerdeführerin Replicando machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrer Straf- verfügung seien sämtliche Elemente enthalten, die nach Art. 325 StPO in einer An- klageschrift zu bezeichnen seien. In der Strafverfügung werde auch in detaillierter Weise geschildert, welcher Tatbeitrag der Beschwerdegegnerin 1 jeweils in den verschiedenen Lokalitäten vorgeworfen werde. Aus der Strafverfügung ergebe sich ebenfalls, ob sie dabei alleine oder in Mittäterschaft gehandelt habe (Urk. 17 S. 2 ff.).
E. 5 Rechtliches und Folgerungen
E. 5.1 Die Vorinstanz vertritt in der Begründung ihrer angefochtenen Rückweisungsverfügung die Auffassung, dass Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO im Falle einer Überweisung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 und 2 VStrR zur Anwendung gelange (Urk. 5 S. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diese Auffassung gemäss dem Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2022 im Verfahren SU210055-O unzutreffend sei, in dessen Erwägung III.1. insbesondere Folgendes festgehalten wird: "Für das gerichtliche Verfahren hält Art. 82 VStrR fest, dass die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten nur soweit gelten, als die Artikel 73 bis 81 des VStrR nichts anderes bestimmen. Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR hat die Anklage den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. Die Strafverfügung muss gemäss Art. 70 VStrR auf einer umfassenden Grundlage beruhen, in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen und begründet werden. Sie kommt im Ergebnis einem erstinstanzlichen Urteil gleich (vgl. BGer 6B_207/2017 E. 1.5). Indem das VStrR zulässt, dass sie zur Anklage mutiert, weicht es grundlegend von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ab, gemäss welcher Bestimmung sich die Anklage auf die Darstellung des Anklagesachverhaltes zu beschränken und sich dabei am Gebot des Minimums zu orientieren hat."
- 8 -
E. 5.2 Die Erwägung III.1. des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2022 im Verfahren SU210055-O enthält indes noch weitere Darlegungen, die auch in Bezug auf den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung sind, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung ausser Acht liess und die folgendermassen lauten: "Das Verwaltungsstrafrecht zählt zum Nebenstrafrecht des Bundes. Das im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht geregelte Verwaltungsstrafverfahren ist daher nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ein eigentliches Strafverfahren, wie auch die in diesem Verfahren ausgesprochenen Sanktionen eigentliche kriminalrechtliche Strafen sind. Die vom Bundesgericht für den ordentlichen Strafprozess aus der Bundesverfassung und der EMRK abgeleiteten rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien gelten daher auch für das Verwaltungsstrafrechtsverfahren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b). Dazu gehört namentlich der Anklagegrundsatz, dessen Inhalt und Tragweite das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 9 StPO aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitet hat. Demnach bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Fixierungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierten Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllen. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Umschreibungsdichte kann variieren. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person weiss, welche Taten ihr genau vorgeworfen werden und welche Strafen ihr drohen, damit sie sich diesbezüglich erklären und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_60/2012 E. 3.3; BGer 6B_492/2015 E. 2.2)."
- 9 -
E. 5.3 Dass das Überweisungsschreiben bzw. die Strafverfügung den Vorgaben zu genügen hat, die aus dem Anklagegrundsatz fliessen, entspricht auch der herrschenden Lehre (Heimgartner/Keshelava, in: Basler Kommentar Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2020, N 15 ff. zu Art. 73 VStrR). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift zwar aus dem Basler Kommentar gewisse Textstellen aus N 15 ff. zu Art. 73 VStrR zitiert, jedoch die folgenden Ausführungen vollständig ausgeklammert: "Als solche hat sie [d.h. die Überweisung, die gemäss Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR als Anklage gilt] den Vorgaben zu genügen, die aus dem Anklagegrundsatz als Teil des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör fliessen. In diesem Sinne bestimmt Art. 73 Abs. 2 Satz 2 VStrR, welche Informationen und in welcher Form die Überweisung zu enthalten hat. Zum notwendigen Inhalt der Anklage gehört in erster Linie der Anklagesachverhalt. Dieser fixiert - unter Vorbehalt einer Änderung oder Erweiterung der Anklage (Art. 333 StPO analog) - das Prozessthema (Immutabilitätsprinzip) und muss in einer mit dem Anklagegrundsatz konformen Weise umschrieben sein" (Heimgartner/Keshelava, in: Basler Kommentar Verwaltungsrecht, a.a.O., N 15 f. zu Art. 73 VStrR).
E. 5.4 Der von der Beschwerdeführerin angerufene BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 (Urk. 2 S. 4, Rz 5.1.2) bezeichnet die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR (in concreto der Eidgenössischen Zollverwaltung) verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Ur- teil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB. Dies sagt allerdings nichts aus über die Gel- tung des Anklageprinzips, welches wie bei einem Strafbefehl, der gegebenenfalls zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hernach zum Urteil werden kann, ebenfalls und ausnahmslos Geltung beansprucht. In der verkürzten Argumentation der Beschwerdeführerin fehlen denn auch überzeugende Argumente, weshalb das Anklageprinzip - als einer der elementaren Grundsätze des Strafrechts für ein faires Verfahren und Urteil - einzig im Verwaltungsstrafverfahren nicht gelten sollte. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführte unterschiedliche Regelung beim Strafbe- fehl und der Strafverfügung hinsichtlich der Verjährung (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4; BGE 142 IV 11 E. 1.2.1) rechtfertigt jedenfalls nicht ein singuläres Ausserkraftset- zen des Anklageprinzips beim Erlass einer Strafverfügung im Verwaltungsstrafver- fahren, welches die rechtsstaatlichen Errungenschaften gleichsam zu gewährlei-
- 10 - sten hat, wie alle anderen Strafverfahren. Es sind denn auch die Bestimmungen der StPO anwendbar, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. Art. 82 VStrR). Die untersuchende Verwaltungsbehörde hat z. B. auch dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin zitiert zwar zutreffend BGE 139 IV 246 (Urk. 2 S. 5 oben), lässt aber wiederum eine entscheidende Erwä- gung ausser Acht, wonach die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 IV 246 E. 3.2). Insoweit verfängt ihre Berufung auf den lex-specialis- Charakter des VStrR nicht.
E. 5.5 Die von der Beschwerdeführerin zitierten VStrR-Bestimmungen stehen einer Anwendung des Anklageprinzips nicht entgegen, zumal Art. 70 Abs. 2 VStrR, mit Verweis auf Art. 64 VStrR, zwar regelt, was die Strafverfügung zu beinhalten hat, indessen keine Bestimmungen darüber enthält, inwiefern die Strafverfügung auch die Beschuldigtenrechte zu wahren, mithin auch das Anklageprinzip (Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) einzuhalten hat, wie auch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 zutreffend geltendmachen liessen (Urk. 12 S. 4, Rz 8). Weshalb der strafprozessuale Grundsatz des Anklageprinzips mit dessen rechtstaatlichen Garantien in ihrem Verwaltungsstrafverfahren keine Geltung haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Wie die Vertei- digung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zutreffend geltend macht (Urk. 12 S. 6, Rz 16), behauptet die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht, die Strafverfügung genüge dem Anklageprinzip, sondern beschränkt sich auf den Standpunkt, sie sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht an das Anklageprinzip ge- bunden.
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin hat zur Stützung ihres Standpunktes als Beschwer- debeilage auch ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2023, SK1 2021 81, betr. Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, Einspra- che bzw. gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (Urk. 3/4) eingereicht. In Erwägung 1.7 dieses zweitinstanzlichen Urteils wird im Zusammenhang mit dem
- 11 - Anklagegrundsatz erwogen, gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gelte im Verwaltungsver- fahren die Aktenüberweisung durch die beteiligte Verwaltung an die kantonale Staatsanwaltschaft als Anklage. Dabei habe die Überweisung den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. Die für eine gültige Anklage notwendigen Informationen müssten somit im Überweisungsschreiben selbst enthalten sein oder sich aus der Strafverfügung ergeben, auf welche das vorgenannte Schriftstück zu verweisen habe. Indes könn- ten sich Überweisung und Strafverfügung auch komplementieren. Das zitierte Urteil verweist diesbezüglich auf Heimgartner/Keshelava, in: Basler Kommentar Verwal- tungsrecht, a.a.O., N 18 zu Art. 73 VStrR; mit anderen Worten erfordere Art. 73 Abs. 2 VStrR nicht, dass im Verwaltungsstrafverfahren entweder integral auf die Strafverfügung zu verweisen sei oder der Sachverhalt und die vorgeworfenen Tat- bestände integral im Überweisungsschreiben neu dargestellt werden müssten. Im Unterschied zum Strafverfahren gemäss StPO verlange das VStrR nicht, dass als formelles Schriftstück entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage fungierten (unter Hinweis auf Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 E.1.5.2). Der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt und die ihm zur Last gelegten Strafbestimmungen ergäben sich aus der Strafverfügung und dem Über- weisungsschreiben, womit dem Anklageprinzip im Sinne von Art. 73 Abs. 2 VStrR Genüge getan sei und eine genügende Anklage vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 73 Abs. 2 VStrR lautet wie folgt: "Die Überwei- sung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestim- mungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen." Mit der Regelung, wonach die Überweisung als Anklage gilt und diese den Sachverhalt und die an- wendbaren Bestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen habe, ist nichts gesagt zur Umgrenzungs- und zur Informationsfunktion, mithin zum Inhalt und den konkreten Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Art. 73 Abs. 2 VStrR setzt m.a.W. die konkrete Ausgestaltung des Anklageprinzips, wonach die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind und zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person bezweckt und dem Anspruch auf rechtliches Ge-
- 12 - hör dient, quasi als lex specialis nicht ausser Kraft. Vielmehr enthält sie darüber keine konkretisierenden Regelungen, weshalb entsprechend die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 82 VStrR).
E. 5.7 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob im Überweisungsschreiben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrer Strafverfügung der Anklagesachverhalt in einer mit dem Anklagegrundsatz konformen Weise umschrieben wird.
E. 5.7.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437 ; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
E. 5.7.2 Die Beschwerdeführerin kann sich hinsichtlich einer ausreichend konzisen und das Anklageprinzip erfüllenden Umschreibung der den beschuldigten Perso- nen zur Last gelegten Anklagevorwürfe nicht auf den Inhalt ihres Überweisungs- schreiben an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2024 (recte:
- 13 - 2022, vgl. Urk. 3/3) berufen (vgl. Urk. 2 S. 5, Rz 6.4). Zwar gilt die Überweisung gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage; damit werden die konkreten Anforderun- gen und Kriterien des Anklagegrundsatzes, wie bereits erwogen, , jedoch nicht aus- ser Kraft gesetzt.
E. 5.7.3 Die Vorinstanz rügte zu Recht, dass in der Strafverfügung (welche als An- klage gilt), über Seiten hinweg auch Beweismittel, wie Aussagen von involvierten Personen, Sicherstellungen und Feststellungen darüber, wie die verschiedenen Lo- kalitäten, in denen die beschuldigten Personen tätig gewesen sein sollen, angetrof- fen worden seien, aber auch Einwände und Stellungnahmen der Verteidigung wie- dergegeben seien und interpretiert würden. Auch wenn dieses Vorgehen und der extensive Inhalt der Strafverfügung den gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt, der Form und der Begründungspflicht gemäss Art. 70 VStrR in Verbindung mit 64 VStrR und Art. 81 StPO nachkommen mag, wie von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht (Urk. 2 S. 5, Rz 6.3), stellt diese überaus extensive Darstellung der Strafverfügung eine eigentliche Wiedergabe des Akteninhaltes dar, aus der die ei- gentlichen Anklagevorwürfe für eine beschuldigte Person nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen hinreichenden Übersichtlichkeit und Klarheit hervorgehen und insofern die Umgrenzungsfunktion, aber auch den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör, mithin die Informationsfunktion des Anklageprinzips, verletzt.
E. 5.7.4 Wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, im Dispositiv ihrer Strafverfügung vom 25. Mai 2022 würden die Tatobjekte, die Tatzeiträume, die Tatorte und die Tathandlungen genau umschrieben, so ist dem entgegenzuhal- ten, dass in diesem Dispositiv die Sachverhalte im Vergleich zu den Erwägungen in der Strafverfügung verkürzt bzw. unvollständig aufgeführt werden, was im Fol- genden anhand eines Beispiels aufzuzeigen ist. In den Erwägungen der Strafverfügung wird im Zusammenhang mit der C._____ Bar in D._____ Folgendes festgehalten: "Zusammenfassend hat [die Beschwerde- gegnerin 1] in der C._____ Bar des Lokalverantwortlichen und Betreibers der Ge- räte, E._____, die Automaten betreut, indem sie mit den zugehörigen Schlüsseln die Buchhaltung auslas, das Geld aus den Kassen entnahm und verwahrte und
- 14 - ausserdem zeitweilig Spielern Gewinne ausbezahlte. Sie hat mit diesen Handlun- gen klarerweise die Anforderungen an die Tathandlung des Organisierens von Glücksspielen erfüllt und massgeblich dabei mitgewirkt, Dritten ein illegales Spie- langebot zugänglichzumachen. Wie oft und wie lange [die Beschwerdegegnerin 1] diese Aufgaben - für wen oder in wessen Auftrag auch immer - vornahm, konnte nicht abschliessend erstellt werden" (Urk. 3/2 S. 46). "In der C._____ Bar von E._____, welcher als Lokalverantwortlicher die beiden Automaten mit darauf instal- lierten Glücksspielen betrieben und seinen Gästen angeboten hat, hat [die Be- schwerdegegnerin 1] abwechselnd mit F._____ massgelblich daran mitgewirkt, die- sen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten, indem sie die Automaten betreut, sprich diese mit den entsprechenden Schlüsseln geöffnet, die Kasse geleert und die Buchhaltung ausgelesen, das Geld mitgenommen und zumindest zeitweise den Spielern auch Gewinne ausbezahlt hat" (Urk. 3/2 S. 46). Demgegenüber werden im Dispositiv der Strafverfügung die Tathandlungen im Zu- sammenhang mit der C._____ Bar in D._____ im Vergleich zu den Erwägungen unvollständig wiedergegeben, indem Folgendes ausgeführt wird (Urk. 3/2 S. 75): "[Die Beschwerdegegnerin 1] wird der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfachbegangen, für schuldig befunden, indem [sie] bei den Geräten 1 und 2 mit den als Glücksspielautomaten qualifizierten Spie- len … [Titel des Spiels] bzw. … [Titel des Spiels] die Einnahmen aus den Geräte- kassen entnommen sowie Gewinne an Spieler ausbezahlt hat, festgestellt am
17. Juni 2016 im Lokal C._____ Bar, D._____ (Verwaltungsstrafverfahren 62-2016- 121)." Drei der in den Erwägungen aufgeführten Tathandlungen (d.h. das Öffnen der Automaten mit den entsprechenden Schlüsseln, das "Auslesen" der Buchhal- tung mit den zugehörigen Schlüsseln und die Verwahrung des Geldes) fehlen im Dispositiv. Bei dieser Sachlage kann das Dispositiv der Strafverfügung vom 25. Mai 2022 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Anklage dienen.
E. 5.8 Zusammenfassend ist die gegen die Rückweisung der Anklage erhobene Be- schwerde abzuweisen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin hat beim Erlass der Einziehungsverfügung vom
25. Mai 2022 (Urk. 3/5) kein selbständiges Einziehungsverfahren gewählt (d.h. ein
- 15 - vom gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten und mit der Strafverfügung vom
25. Mai 2022 erledigten Verwaltungsverfahren unabhängiges), sondern die Einzie- hungsverfügung gemeinsam mit der Strafverfügung desselben Datums erlassen. Im Rubrum der Einziehungsverfügung ist ausdrücklich festgehalten, dass diese auf dem Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 basiert (Urk. 3/5 S. 1).
E. 6.1 Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil des Bun- desgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 5 liegt im vorliegenden Verfahren eine (konnexe) Strafverfügung vor (Urk. 3/2). Insofern präsentiert sich die Situation gerade nicht so wie im erwähnten Urteil des Bundesgerichts und betrifft nicht das Faktum, dass der Erlass von selbständigen Dritteinziehungen gemäss Art. 66 Abs. 2 VStrR gesetzlich möglich und in der Praxis vorgesehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 5.4.1 ff.). Den bundesgerichtli- chen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit eines selbständigen Drit- teinziehungsverfahrens nach Aburteilung des Verwaltungsstraftäters und Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbescheides bereits früher anerkannt war (ebenda, E. 5.4.3). Angesichts der angefochtenen Strafverfügung vom 25. Mai 2022 liegt im vorliegenden Verfahren jedoch noch kein rechtskräftiger Strafbescheid zur Anlass- tat vor.
E. 6.2 Eine weiterhin gemeinsame resp. gleichzeitige Beurteilung der Strafverfügung und der Einziehungsverfügung im selben Verfahren ist daher aus prozessökonomi- schen Gründen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Strafverfügung z.B. hin- sichtlich des Deliktszeitraums etc. präjudizielle Wirkung auf die Zusammensetzung und Höhe der mit der Einziehungsverfügung einzuziehenden Summe haben dürfte, und um die Gefahr widersprüchlicher Entscheide zu vermeiden, unumgänglich. In- sofern ist die von der Vorinstanz vorgesehene weiterhin gemeinsame Behandlung, mithin die gemeinsame Rückweisung, nicht zu beanstanden, weshalb die Be- schwerde auch insoweit abzuweisen ist.
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 97 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kan- ton bzw. Bund die Kosten, also nicht die betreffende Behörde. Das Gemeinwesen trägt auch regelmässig die den Parteien auszurichtenden Entschädigungen (Jo- sitsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Der kantonale Richter darf dem Bund keine Kosten auferlegen; der Kanton hätte die Verfahrenskosten vielmehr in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 VStrR auf administrativem Weg vom Bund zurückzufordern. Nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 98 Abs. 1 VStrR sind Gebühren (inklusive Gerichtsgebühren) aber von der Rückforderung ausgenommen (BGE 105 IV 152).
2. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollumfänglich unter- liegt, hat die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der erbetene Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hat An- spruch auf eine Entschädigung, die aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (siehe Erw. III. 1). Nach Massgabe der §§ 19 und 2 AnwGebV erweist sich eine Gebühr von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.
- 17 - Es wird verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) RA MLaw X._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, zweifach, für sich und die eigene Kasse (gegen Empfangsbestätigung) das Einzelgericht Bezirks Affoltern ad GA220001-A unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ers- ten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 18 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Stiefel Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240103-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Präsident i.V., und Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler Verfügung vom 4. September 2024 in Sachen Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Beschwerdeführerin gegen
1. A._____,
2. B._____ GmbH, 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend Rückweisung der Anklage Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 28. Februar 2024, GA220001-A Erwägungen: I.
1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) führte gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) ein Verwaltungs-
- 2 - strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz bzw. gegen das Geldspielgesetz. Mit Strafverfügung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2022 wurde die Beschwerdegegnerin 1 wegen mehrfacher Organisation von Glücksspie- len ausserhalb konzessionierter Spielbanken mit einer Busse von Fr. 28'500.- be- straft, und das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs, wurde eingestellt (Urk. 3/2 S. 75 f.). Im Weiteren erliess die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2022 eine Einziehungsverfügung betreffend die am Verfahren beteiligte B._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2, Urk. 3/5). Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 25. Mai 2022 und die Beschwerdegegnerin 2 die gerichtliche Beurteilung der Einziehungsverfügung vom 25. Mai 2022 verlangt hatten, überwies die Beschwerdeführerin die Akten mit Eingabe vom 24. August 2022 an die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Urk. 3/3). In der Folge wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern die Anklage (inklu- sive Einziehungsverfügung) mit Verfügung vom 28. Februar 2024 an die Beschwer- deführerin zurück (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob diese mit Eingabe vom
22. März 2024 innert Frist Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 2):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern a. A. vom 28. Februar 2024 (Geschäfts-Nr. GA220001-A/U) ist aufzuheben.
2. Es ist festzustellen, dass die ESBK den Anklagegrundsatz nicht verletzt hat.
3. Es ist festzustellen, dass gegen die B._____ GmbH ein selbständiges Einziehungsverfahren zu führen ist.
4. Die Anklage ist an das Bezirksgericht Affoltern a. A. zur gerichtlichen Beurteilung rechtshängig zurückzuweisen.
2. Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sowie der ersten Instanz Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6), worauf die
- 3 - erste Instanz am 15. April 2024 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 liessen in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 innert der mit Verfügung vom 24. April 2024 angesetzten Frist (Urk. 15 und Urk. 17). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Zuständig für die Beurteilung der Sache ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO). II.
1. Begründung der ersten Instanz zur Rückweisungsverfügung Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die erste Instanz im Wesent- lichen aus, die für eine gültige Anklage notwendigen Informationen müssten im Überweisungsschreiben selbst enthalten sein oder sich aus der Strafverfügung er- geben, auf die das Überweisungsschrieben zu verweisen habe. Indes könnten sich die Überweisung und die Strafverfügung auch komplementieren, wobei der An- spruch auf rechtliches Gehör und das Anklageprinzip zu wahren seien. Demnach könne im Überweisungsschreiben grundsätzlich auf die Strafverfügung verwiesen werden, und die Anklage könne mit allenfalls fehlenden Elementen ergänzt werden. Zur Konkretisierung des Inhalts der Strafverfügung könne auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verwiesen werden, wonach die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichne. Möglichst kurz heisse, dass die Anklageschrift diejenigen Umstände und Einzelheiten zu enthalten habe, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören würden. Die Anklageschrift der Beschwerdefüh- rerin bzw. deren Strafverfügung vom 25. Mai 2022 umfasse insgesamt 79 Seiten und sei mit verschiedenen Untertiteln versehen. In der Strafverfügung würden über unzählige Seiten Beweismittel bzw. Aussagen von involvierten Personen und ge- machte Feststellungen in den verschiedenen Lokalitäten, in welchen die Beschwer- degegnerin 1 tätig gewesen sein solle, sowie Einwände und Stellungnahmen der Verteidigung wiedergegeben, Beweismittel interpretiert und gewürdigt. Von einer
- 4 - möglichst kurzen, aber präzisen Anklageschrift könne deshalb keine Rede sein. Insbesondere liessen sich daraus die der Beschwerdegegnerin 1 in den verschie- denen Lokalitäten vorgeworfenen Tathandlungen nicht in genügender Weise im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO entnehmen. Der Sachverhalt werde bezüglich keiner dieser Vorwürfe an einer Stelle konzentriert und in kurzer, klarer und über- sichtlicher Weise dargestellt, vielmehr sei dieser in der gesamten, 79-seitigen Straf- verfügung zusammenzusuchen, was offensichtlich nicht ohne Interpretation des Ausgeführten möglich sei. Die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfenen Tathand- lungen würden insbesondere nicht in genügend konziser und kurzer Weise aus dem Kapitel "Sachverhalt" auf den Seiten 2 - 35 der Strafverfügung hervorgehen. Vielmehr würden darin unter anderem die Aussagen von verschiedenen Personen wiedergegeben, ohne dass daraus hervorgehe, ob die Beschwerdeführerin auf die aufgeführten Aussagen der einvernommenen Personen im Sinne eines angeklag- ten Sachverhalts abstelle oder nicht. Hinzu komme, dass diese Personen durchaus verschieden ausgesagt hätten. Mithin könne der Aufführung der Aussagen nicht entnommen werden, was die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 da- raus konkret vorwerfe. Eine Umschreibung des der Beschwerdegegnerin 1 vorge- worfenen Sachverhalts stelle die Wiedergabe der verschiedenen Aussagen der ein- vernommenen Personen jedenfalls nicht dar. Im Weiteren könne der angeklagte Sachverhalt auch nicht auf der Basis der aufgelisteten sachlichen Beweismittel eru- iert werden. Im Kapitel "Erwägungen" würden Tathandlungen der Beschwerdegeg- nerin 1 aufgeführt. Die entsprechenden Ausführungen seien ebenfalls nicht genü- gend im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, denn die möglichen Tathandlungen müssten erneut "zusammengesucht" werden und die Umschreibungen der Tat- handlungen seien zu wenig konkret und präzis. Aus der Würdigung der Aussagen durch die Beschwerdeführerin gehe nicht in genügend präziser und klarer Weise hervor, welche Tathandlungen sie der Beschwerdegegnerin 1 vorwerfe. Ohnehin sei es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Würdigung von Aussagen die Tatvor- würfe herauszuschälen. Auch die rechtliche Würdigung beinhalte keine konkrete und konzise Aufführung der Tatvorwürfe. Die Anklageschrift der Beschwerdeführe- rin bzw. deren Strafverfügung vom 25. Mai 2022 erweise sich somit als ungenü-
- 5 - gend, weshalb die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen sei. Bei der Einziehungsverfügung vom 25. Mai 2022 sei von einer selbständigen Dritt- einziehungsverfügung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VStrR auszugehen. Da das Bun- desgericht die Dritteinziehung in einem selbständigen Einziehungsverfahren zu- mindest im ordentlichen Strafverfahren nicht zulasse, sei im gegen die Beschwer- degegnerin 1 geführten Strafverfahren akzessorisch über die Einziehungsverfü- gung vom 25. Mai 2022 zu entscheiden, weshalb auch diese an die Beschwerde- führerin zurückzuweisen sei (Urk. 5 S. 3 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, im Verwaltungsstrafrecht komme der Strafverfügung eine doppelte Funk- tion zu, indem diese einem erstinstanzlichen Urteil gleichgesetzt sei und ebenfalls als Anklage diene, wenn die Sache an das zuständige Strafgericht überwiesen werde. Aufgrund dieser Doppelfunktion sei bei einer Überweisung eines Strafver- fahrens gemäss VStrR von den engen Vorgaben, die für eine Anklage nach StPO bestünden, abzusehen. Im Unterschied zum Strafverfahren nach der StPO ver- lange das VStrR nicht, dass als formelles Schriftstück entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage fungiere. Indem das VStrR zulasse, dass eine Strafverfügung zur An- klage mutiere, weiche es grundlegend von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ab, gemäss welcher Bestimmung sich die Anklage auf die Darstellung des Anklagesachverhalts zu beschränken und sich dabei am Gebot des Minimums zu orientieren habe. Im Dispositiv der Strafverfügung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2022 würden zudem die Tatobjekte, die Tatzeiträume, die Tatorte und die Tathandlungen genau umschrieben. Der in der Rückweisungsverfügung angeführten Lehrmeinung, wonach ein selb- ständiges Einziehungsverfahren auch im Anwendungsbereich des VStrR nur durchgeführt werden könne, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfah-
- 6 - ren aus objektiven Gründen ausser Betracht falle, sei laut Bundesgericht ausdrü- cklich nicht zu folgen (Urteil 6B_178 ff./2019 vom 1. April 2020 E. 5.4). Vielmehr sei ein selbständiger Einziehungsbescheid auch dann zu erlassen, wenn die Mass- nahme andere Personen als den Beschuldigten beschwere, mithin ein Dritter, wie vorliegend die Beschwerdegegnerin 2, von der Einziehung betroffen sei. Die selb- ständige Einziehung sei in Art. 66 Abs. 2 VStrR, als lex specialis zu Art. 376 StPO, ausdrücklich und abschliessend normiert. Diese Bestimmung erweise sich im Ver- hältnis zu Art. 376 StPO als lex specialis. Somit habe die Beschwerdeführerin kor- rekterweise eine selbständige Dritteinziehungsverfügung gegen die Beschwerde- gegnerin 2 erlassen (Urk. 2 S. 3 ff.).
3. Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde liessen die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 im Wesentlichen ausführen, sofern die Strafverfü- gung als Anklage verwendet werden solle, müsse sie den Anforderungen gemäss StPO genügen, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall sei. Der Anklage- grundsatz sei durch den in Art. 82 VStrR enthaltenen Verweis auf die Vorschriften der StPO sowie unter dem Gesichtspunkt der prinzipiellen Verteidigungsrechte auch im Verwaltungsverfahren zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe auch neun Jahre nach der angeblichen Tatbegehung weder behaupten noch beweisen können, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 als Mittäterin und Hauptbeteiligte gel- ten solle. Aus der Anklage gehe nicht hervor, welche Hinweise auf eine Mittäter- schaft hindeuten sollten. Schon aus diesem Grund sei eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde angezeigt. Über die Einziehungsverfügung sei akzesso- risch zum gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten Hauptverfahren zu entschei- den (Urk. 12 S. 3 ff.).
- 7 -
4. Replik der Beschwerdeführerin Replicando machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrer Straf- verfügung seien sämtliche Elemente enthalten, die nach Art. 325 StPO in einer An- klageschrift zu bezeichnen seien. In der Strafverfügung werde auch in detaillierter Weise geschildert, welcher Tatbeitrag der Beschwerdegegnerin 1 jeweils in den verschiedenen Lokalitäten vorgeworfen werde. Aus der Strafverfügung ergebe sich ebenfalls, ob sie dabei alleine oder in Mittäterschaft gehandelt habe (Urk. 17 S. 2 ff.).
5. Rechtliches und Folgerungen 5.1. Die Vorinstanz vertritt in der Begründung ihrer angefochtenen Rückweisungsverfügung die Auffassung, dass Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO im Falle einer Überweisung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 und 2 VStrR zur Anwendung gelange (Urk. 5 S. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diese Auffassung gemäss dem Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2022 im Verfahren SU210055-O unzutreffend sei, in dessen Erwägung III.1. insbesondere Folgendes festgehalten wird: "Für das gerichtliche Verfahren hält Art. 82 VStrR fest, dass die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten nur soweit gelten, als die Artikel 73 bis 81 des VStrR nichts anderes bestimmen. Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR hat die Anklage den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. Die Strafverfügung muss gemäss Art. 70 VStrR auf einer umfassenden Grundlage beruhen, in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen und begründet werden. Sie kommt im Ergebnis einem erstinstanzlichen Urteil gleich (vgl. BGer 6B_207/2017 E. 1.5). Indem das VStrR zulässt, dass sie zur Anklage mutiert, weicht es grundlegend von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ab, gemäss welcher Bestimmung sich die Anklage auf die Darstellung des Anklagesachverhaltes zu beschränken und sich dabei am Gebot des Minimums zu orientieren hat."
- 8 - 5.2. Die Erwägung III.1. des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2022 im Verfahren SU210055-O enthält indes noch weitere Darlegungen, die auch in Bezug auf den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung sind, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung ausser Acht liess und die folgendermassen lauten: "Das Verwaltungsstrafrecht zählt zum Nebenstrafrecht des Bundes. Das im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht geregelte Verwaltungsstrafverfahren ist daher nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ein eigentliches Strafverfahren, wie auch die in diesem Verfahren ausgesprochenen Sanktionen eigentliche kriminalrechtliche Strafen sind. Die vom Bundesgericht für den ordentlichen Strafprozess aus der Bundesverfassung und der EMRK abgeleiteten rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien gelten daher auch für das Verwaltungsstrafrechtsverfahren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b). Dazu gehört namentlich der Anklagegrundsatz, dessen Inhalt und Tragweite das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 9 StPO aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitet hat. Demnach bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Fixierungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierten Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllen. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Umschreibungsdichte kann variieren. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person weiss, welche Taten ihr genau vorgeworfen werden und welche Strafen ihr drohen, damit sie sich diesbezüglich erklären und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_60/2012 E. 3.3; BGer 6B_492/2015 E. 2.2)."
- 9 - 5.3. Dass das Überweisungsschreiben bzw. die Strafverfügung den Vorgaben zu genügen hat, die aus dem Anklagegrundsatz fliessen, entspricht auch der herrschenden Lehre (Heimgartner/Keshelava, in: Basler Kommentar Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2020, N 15 ff. zu Art. 73 VStrR). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift zwar aus dem Basler Kommentar gewisse Textstellen aus N 15 ff. zu Art. 73 VStrR zitiert, jedoch die folgenden Ausführungen vollständig ausgeklammert: "Als solche hat sie [d.h. die Überweisung, die gemäss Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR als Anklage gilt] den Vorgaben zu genügen, die aus dem Anklagegrundsatz als Teil des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör fliessen. In diesem Sinne bestimmt Art. 73 Abs. 2 Satz 2 VStrR, welche Informationen und in welcher Form die Überweisung zu enthalten hat. Zum notwendigen Inhalt der Anklage gehört in erster Linie der Anklagesachverhalt. Dieser fixiert - unter Vorbehalt einer Änderung oder Erweiterung der Anklage (Art. 333 StPO analog) - das Prozessthema (Immutabilitätsprinzip) und muss in einer mit dem Anklagegrundsatz konformen Weise umschrieben sein" (Heimgartner/Keshelava, in: Basler Kommentar Verwaltungsrecht, a.a.O., N 15 f. zu Art. 73 VStrR). 5.4. Der von der Beschwerdeführerin angerufene BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 (Urk. 2 S. 4, Rz 5.1.2) bezeichnet die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR (in concreto der Eidgenössischen Zollverwaltung) verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Ur- teil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB. Dies sagt allerdings nichts aus über die Gel- tung des Anklageprinzips, welches wie bei einem Strafbefehl, der gegebenenfalls zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hernach zum Urteil werden kann, ebenfalls und ausnahmslos Geltung beansprucht. In der verkürzten Argumentation der Beschwerdeführerin fehlen denn auch überzeugende Argumente, weshalb das Anklageprinzip - als einer der elementaren Grundsätze des Strafrechts für ein faires Verfahren und Urteil - einzig im Verwaltungsstrafverfahren nicht gelten sollte. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführte unterschiedliche Regelung beim Strafbe- fehl und der Strafverfügung hinsichtlich der Verjährung (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4; BGE 142 IV 11 E. 1.2.1) rechtfertigt jedenfalls nicht ein singuläres Ausserkraftset- zen des Anklageprinzips beim Erlass einer Strafverfügung im Verwaltungsstrafver- fahren, welches die rechtsstaatlichen Errungenschaften gleichsam zu gewährlei-
- 10 - sten hat, wie alle anderen Strafverfahren. Es sind denn auch die Bestimmungen der StPO anwendbar, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. Art. 82 VStrR). Die untersuchende Verwaltungsbehörde hat z. B. auch dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin zitiert zwar zutreffend BGE 139 IV 246 (Urk. 2 S. 5 oben), lässt aber wiederum eine entscheidende Erwä- gung ausser Acht, wonach die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 IV 246 E. 3.2). Insoweit verfängt ihre Berufung auf den lex-specialis- Charakter des VStrR nicht. 5.5. Die von der Beschwerdeführerin zitierten VStrR-Bestimmungen stehen einer Anwendung des Anklageprinzips nicht entgegen, zumal Art. 70 Abs. 2 VStrR, mit Verweis auf Art. 64 VStrR, zwar regelt, was die Strafverfügung zu beinhalten hat, indessen keine Bestimmungen darüber enthält, inwiefern die Strafverfügung auch die Beschuldigtenrechte zu wahren, mithin auch das Anklageprinzip (Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) einzuhalten hat, wie auch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 zutreffend geltendmachen liessen (Urk. 12 S. 4, Rz 8). Weshalb der strafprozessuale Grundsatz des Anklageprinzips mit dessen rechtstaatlichen Garantien in ihrem Verwaltungsstrafverfahren keine Geltung haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Wie die Vertei- digung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zutreffend geltend macht (Urk. 12 S. 6, Rz 16), behauptet die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht, die Strafverfügung genüge dem Anklageprinzip, sondern beschränkt sich auf den Standpunkt, sie sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht an das Anklageprinzip ge- bunden. 5.6. Die Beschwerdeführerin hat zur Stützung ihres Standpunktes als Beschwer- debeilage auch ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2023, SK1 2021 81, betr. Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, Einspra- che bzw. gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (Urk. 3/4) eingereicht. In Erwägung 1.7 dieses zweitinstanzlichen Urteils wird im Zusammenhang mit dem
- 11 - Anklagegrundsatz erwogen, gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gelte im Verwaltungsver- fahren die Aktenüberweisung durch die beteiligte Verwaltung an die kantonale Staatsanwaltschaft als Anklage. Dabei habe die Überweisung den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. Die für eine gültige Anklage notwendigen Informationen müssten somit im Überweisungsschreiben selbst enthalten sein oder sich aus der Strafverfügung ergeben, auf welche das vorgenannte Schriftstück zu verweisen habe. Indes könn- ten sich Überweisung und Strafverfügung auch komplementieren. Das zitierte Urteil verweist diesbezüglich auf Heimgartner/Keshelava, in: Basler Kommentar Verwal- tungsrecht, a.a.O., N 18 zu Art. 73 VStrR; mit anderen Worten erfordere Art. 73 Abs. 2 VStrR nicht, dass im Verwaltungsstrafverfahren entweder integral auf die Strafverfügung zu verweisen sei oder der Sachverhalt und die vorgeworfenen Tat- bestände integral im Überweisungsschreiben neu dargestellt werden müssten. Im Unterschied zum Strafverfahren gemäss StPO verlange das VStrR nicht, dass als formelles Schriftstück entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage fungierten (unter Hinweis auf Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 E.1.5.2). Der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt und die ihm zur Last gelegten Strafbestimmungen ergäben sich aus der Strafverfügung und dem Über- weisungsschreiben, womit dem Anklageprinzip im Sinne von Art. 73 Abs. 2 VStrR Genüge getan sei und eine genügende Anklage vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 73 Abs. 2 VStrR lautet wie folgt: "Die Überwei- sung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestim- mungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen." Mit der Regelung, wonach die Überweisung als Anklage gilt und diese den Sachverhalt und die an- wendbaren Bestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen habe, ist nichts gesagt zur Umgrenzungs- und zur Informationsfunktion, mithin zum Inhalt und den konkreten Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Art. 73 Abs. 2 VStrR setzt m.a.W. die konkrete Ausgestaltung des Anklageprinzips, wonach die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind und zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person bezweckt und dem Anspruch auf rechtliches Ge-
- 12 - hör dient, quasi als lex specialis nicht ausser Kraft. Vielmehr enthält sie darüber keine konkretisierenden Regelungen, weshalb entsprechend die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 82 VStrR). 5.7. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob im Überweisungsschreiben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrer Strafverfügung der Anklagesachverhalt in einer mit dem Anklagegrundsatz konformen Weise umschrieben wird. 5.7.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437 ; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 5.7.2. Die Beschwerdeführerin kann sich hinsichtlich einer ausreichend konzisen und das Anklageprinzip erfüllenden Umschreibung der den beschuldigten Perso- nen zur Last gelegten Anklagevorwürfe nicht auf den Inhalt ihres Überweisungs- schreiben an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2024 (recte:
- 13 - 2022, vgl. Urk. 3/3) berufen (vgl. Urk. 2 S. 5, Rz 6.4). Zwar gilt die Überweisung gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage; damit werden die konkreten Anforderun- gen und Kriterien des Anklagegrundsatzes, wie bereits erwogen, , jedoch nicht aus- ser Kraft gesetzt. 5.7.3. Die Vorinstanz rügte zu Recht, dass in der Strafverfügung (welche als An- klage gilt), über Seiten hinweg auch Beweismittel, wie Aussagen von involvierten Personen, Sicherstellungen und Feststellungen darüber, wie die verschiedenen Lo- kalitäten, in denen die beschuldigten Personen tätig gewesen sein sollen, angetrof- fen worden seien, aber auch Einwände und Stellungnahmen der Verteidigung wie- dergegeben seien und interpretiert würden. Auch wenn dieses Vorgehen und der extensive Inhalt der Strafverfügung den gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt, der Form und der Begründungspflicht gemäss Art. 70 VStrR in Verbindung mit 64 VStrR und Art. 81 StPO nachkommen mag, wie von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht (Urk. 2 S. 5, Rz 6.3), stellt diese überaus extensive Darstellung der Strafverfügung eine eigentliche Wiedergabe des Akteninhaltes dar, aus der die ei- gentlichen Anklagevorwürfe für eine beschuldigte Person nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen hinreichenden Übersichtlichkeit und Klarheit hervorgehen und insofern die Umgrenzungsfunktion, aber auch den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör, mithin die Informationsfunktion des Anklageprinzips, verletzt. 5.7.4. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, im Dispositiv ihrer Strafverfügung vom 25. Mai 2022 würden die Tatobjekte, die Tatzeiträume, die Tatorte und die Tathandlungen genau umschrieben, so ist dem entgegenzuhal- ten, dass in diesem Dispositiv die Sachverhalte im Vergleich zu den Erwägungen in der Strafverfügung verkürzt bzw. unvollständig aufgeführt werden, was im Fol- genden anhand eines Beispiels aufzuzeigen ist. In den Erwägungen der Strafverfügung wird im Zusammenhang mit der C._____ Bar in D._____ Folgendes festgehalten: "Zusammenfassend hat [die Beschwerde- gegnerin 1] in der C._____ Bar des Lokalverantwortlichen und Betreibers der Ge- räte, E._____, die Automaten betreut, indem sie mit den zugehörigen Schlüsseln die Buchhaltung auslas, das Geld aus den Kassen entnahm und verwahrte und
- 14 - ausserdem zeitweilig Spielern Gewinne ausbezahlte. Sie hat mit diesen Handlun- gen klarerweise die Anforderungen an die Tathandlung des Organisierens von Glücksspielen erfüllt und massgeblich dabei mitgewirkt, Dritten ein illegales Spie- langebot zugänglichzumachen. Wie oft und wie lange [die Beschwerdegegnerin 1] diese Aufgaben - für wen oder in wessen Auftrag auch immer - vornahm, konnte nicht abschliessend erstellt werden" (Urk. 3/2 S. 46). "In der C._____ Bar von E._____, welcher als Lokalverantwortlicher die beiden Automaten mit darauf instal- lierten Glücksspielen betrieben und seinen Gästen angeboten hat, hat [die Be- schwerdegegnerin 1] abwechselnd mit F._____ massgelblich daran mitgewirkt, die- sen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten, indem sie die Automaten betreut, sprich diese mit den entsprechenden Schlüsseln geöffnet, die Kasse geleert und die Buchhaltung ausgelesen, das Geld mitgenommen und zumindest zeitweise den Spielern auch Gewinne ausbezahlt hat" (Urk. 3/2 S. 46). Demgegenüber werden im Dispositiv der Strafverfügung die Tathandlungen im Zu- sammenhang mit der C._____ Bar in D._____ im Vergleich zu den Erwägungen unvollständig wiedergegeben, indem Folgendes ausgeführt wird (Urk. 3/2 S. 75): "[Die Beschwerdegegnerin 1] wird der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfachbegangen, für schuldig befunden, indem [sie] bei den Geräten 1 und 2 mit den als Glücksspielautomaten qualifizierten Spie- len … [Titel des Spiels] bzw. … [Titel des Spiels] die Einnahmen aus den Geräte- kassen entnommen sowie Gewinne an Spieler ausbezahlt hat, festgestellt am
17. Juni 2016 im Lokal C._____ Bar, D._____ (Verwaltungsstrafverfahren 62-2016- 121)." Drei der in den Erwägungen aufgeführten Tathandlungen (d.h. das Öffnen der Automaten mit den entsprechenden Schlüsseln, das "Auslesen" der Buchhal- tung mit den zugehörigen Schlüsseln und die Verwahrung des Geldes) fehlen im Dispositiv. Bei dieser Sachlage kann das Dispositiv der Strafverfügung vom 25. Mai 2022 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Anklage dienen. 5.8. Zusammenfassend ist die gegen die Rückweisung der Anklage erhobene Be- schwerde abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin hat beim Erlass der Einziehungsverfügung vom
25. Mai 2022 (Urk. 3/5) kein selbständiges Einziehungsverfahren gewählt (d.h. ein
- 15 - vom gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten und mit der Strafverfügung vom
25. Mai 2022 erledigten Verwaltungsverfahren unabhängiges), sondern die Einzie- hungsverfügung gemeinsam mit der Strafverfügung desselben Datums erlassen. Im Rubrum der Einziehungsverfügung ist ausdrücklich festgehalten, dass diese auf dem Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 basiert (Urk. 3/5 S. 1). 6.1. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil des Bun- desgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 5 liegt im vorliegenden Verfahren eine (konnexe) Strafverfügung vor (Urk. 3/2). Insofern präsentiert sich die Situation gerade nicht so wie im erwähnten Urteil des Bundesgerichts und betrifft nicht das Faktum, dass der Erlass von selbständigen Dritteinziehungen gemäss Art. 66 Abs. 2 VStrR gesetzlich möglich und in der Praxis vorgesehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 5.4.1 ff.). Den bundesgerichtli- chen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit eines selbständigen Drit- teinziehungsverfahrens nach Aburteilung des Verwaltungsstraftäters und Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbescheides bereits früher anerkannt war (ebenda, E. 5.4.3). Angesichts der angefochtenen Strafverfügung vom 25. Mai 2022 liegt im vorliegenden Verfahren jedoch noch kein rechtskräftiger Strafbescheid zur Anlass- tat vor. 6.2. Eine weiterhin gemeinsame resp. gleichzeitige Beurteilung der Strafverfügung und der Einziehungsverfügung im selben Verfahren ist daher aus prozessökonomi- schen Gründen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Strafverfügung z.B. hin- sichtlich des Deliktszeitraums etc. präjudizielle Wirkung auf die Zusammensetzung und Höhe der mit der Einziehungsverfügung einzuziehenden Summe haben dürfte, und um die Gefahr widersprüchlicher Entscheide zu vermeiden, unumgänglich. In- sofern ist die von der Vorinstanz vorgesehene weiterhin gemeinsame Behandlung, mithin die gemeinsame Rückweisung, nicht zu beanstanden, weshalb die Be- schwerde auch insoweit abzuweisen ist.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 97 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kan- ton bzw. Bund die Kosten, also nicht die betreffende Behörde. Das Gemeinwesen trägt auch regelmässig die den Parteien auszurichtenden Entschädigungen (Jo- sitsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Der kantonale Richter darf dem Bund keine Kosten auferlegen; der Kanton hätte die Verfahrenskosten vielmehr in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 VStrR auf administrativem Weg vom Bund zurückzufordern. Nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 98 Abs. 1 VStrR sind Gebühren (inklusive Gerichtsgebühren) aber von der Rückforderung ausgenommen (BGE 105 IV 152).
2. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollumfänglich unter- liegt, hat die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der erbetene Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hat An- spruch auf eine Entschädigung, die aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (siehe Erw. III. 1). Nach Massgabe der §§ 19 und 2 AnwGebV erweist sich eine Gebühr von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.
- 17 - Es wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse entrichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) RA MLaw X._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, zweifach, für sich und die eigene Kasse (gegen Empfangsbestätigung) das Einzelgericht Bezirks Affoltern ad GA220001-A unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ers- ten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 18 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Stiefel Dr. iur. A. Brüschweiler