opencaselaw.ch

UH220402

Kosten/Entschädigung/Genugtuung

Zürich OG · 2023-05-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Drohung etc. zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (Urk. 9). Der Beschwerdeführer befand sich vom 11. bis 12. Oktober 2021 in Haft. Gestützt auf Art. 55a StGB sistierte die Staatsanwaltschaft die Straf- untersuchung gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (Urk. 9/18) und stellte diese schliesslich mit Verfügung vom 25. November 2022 ein. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– wurden dem Beschwerde- führer auferlegt und ihm wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 5).

E. 1.2 Gegen die dem Beschwerdeführer am 30. November 2022 zugestellte Ein- stellungsverfügung erhob dieser mit Eingabe vom Montag, 12. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2): « 1. Dispositiv Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 25.11.2022 sei dahin- gehend zu ändern, dass die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen sind.

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17). Die Sache ist somit spruchreif.

E. 1.4 Aufgrund der Ferienabwesenheit einer Richterin und in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots ergeht der Entscheid in einer teilweise anderen Besetzung als angekündigt.

- 3 - 2.

E. 2 Dispositiv Ziff. 4 der Einstellungsverfügung sei dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 6'326.41 (inkl. Auslagen und MwSt.) und eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den Freiheitsentzug in der Höhe von CHF 500.00 zu Las- ten des Staates auszurichten sind.

E. 2.1 Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, anlässlich eines verbalen Streits gegenüber seiner damaligen Ehefrau B._____ am 11. Oktober 2021 gesagt zu haben, dass es wenig brauche und er sie und sich selber umbringen werde, dass er sie umbringen werde, dass er sich rächen werde, auch wenn er ins Gefängnis gehe, dass er nichts mehr zu verlieren habe, da er bereits alles verloren habe und sie Schuld daran sei. Dadurch und auf Grund seines immer aggressiver geworde- nen Verhaltens habe der Beschwerdeführer bei der Geschädigten einen erhebli- chen Verlust des Sicherheitsgefühls bewirkt, da diese befürchtet habe, er würde seine Drohungen in die Tat umsetzen. (vgl. Urk. 9/4/1 S. 2, Urk. 9/4/3 S. 3 und Urk. 9/8).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens durch sein rechtswidri- ges und schuldhaftes Verhalten mitverursacht, indem er zumindest anlässlich sei- ner Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2021 zu Protokoll gegeben habe, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er im Streit zu seiner damaligen Ehefrau ge- sagt habe, er sei jedoch infolge des Streits emotional sehr aufgewühlt gewesen und habe eine «schnelle Zunge» gehabt. Es könne sein, dass er zur Geschädig- ten im Affekt so etwas wie «ich bringe dich um» gesagt habe, er dies aber nicht so gemeint habe. Dem Beschwerdeführer seien deshalb die Kosten des Verfah- rens aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zuzu- sprechen (Urk. 3/1).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft gehe fälschlicherweise davon aus, dass seine Aussagen ein Geständnis seien, und komme damit zum Schluss, dass der vorgeworfene Sachverhalt durch ihn unbestritten sei (Urk. 2 Rz. 6). Aus der Hafteinvernahme gehe insgesamt hervor, dass er die Geschädigte nie geschla- gen habe und er ihr auch mehrmals mitgeteilt habe, dass er sie nie schlagen wür- de. Aus der Einvernahme gehe aber auch hervor, dass er von der Geschädigten bereits geschlagen worden sei. Auch die weiteren Aussagen würden deutlich zei- gen, dass die Geschädigte nie Angst gehabt habe. Schliesslich habe der Be- schwerdeführer auch ausgesagt, dass er sich nicht an alles erinnern und dass es

- 4 - stimmen könne, sofern es die Geschädigte sage, dass er im Affekt so etwas wie eine Todesdrohung ausgestossen habe. Dies stelle jedoch kein Geständnis dar. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgesagt, dass die Aussagen der Geschä- digten stimmen könnten, er sich jedoch nicht erinnern könne, jemals eine Todes- drohung ausgesprochen zu haben. Er habe dies jedoch lediglich zu Protokoll ge- geben, da er während der Hafteinvernahme mit erheblichen Nachteilen konfron- tiert gewesen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er in Untersuchungshaft komme und diese ein paar Wochen andauern könne, bis alles untersucht werde, sofern er nicht bejahe, die Geschädigte mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 2 Rz. 8 f.). Wäre – wie nun von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – der Vorwurf klar nach- gewiesen bzw. unbestritten, hätte sie an ihrem ursprünglich erlassenen Strafbe- fehl festgehalten (Urk. 2 Rz. 10).

E. 2.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Staatsanwaltschaft aus, sie habe die Aus- sagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme als Geständnis gewertet und entsprechend einen Strafbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Geständnis schwer getan, weshalb er seine Worte sowohl an- lässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sehr genau und sorgfältig ausgewählt habe («wenn die Geschädigte dies behauptet, könnte es schon stimmen»). Letztlich resultiere daraus jedoch kontextbasiert doch ein Geständnis. Es spiele keine Rolle, dass er mit den Worten «ich bringe dich um» im Affekt etwas anderes gemeint haben könnte; entscheidend sei vielmehr, wie diese auf die Geschädigte gewirkt hätten. Es sei einleuchtend, dass die Mittei- lung des Beschwerdeführers an die Geschädigte, er werde sie umbringen, die psychische Unversehrtheit der Geschädigten verletzt habe. Damit habe der Be- schwerdeführer die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt, weshalb die Kostenauferlegung zu Recht erfolgt sei (Urk. 8).

E. 2.5 Replicando brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staats- anwaltschaft habe bestätigt, dass sie von einem «kontextbasierten» Geständnis ausgehe und sie somit nicht bestreite, dass der Beschwerdeführer nie ein Ge- ständnis abgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe stets ausgesagt, dass er die Geschädigte nie bedroht habe. Erst als ihm ernsthafte Konsequenzen angedroht worden seien (Verlängerung der Haft, falls er es nicht zugebe), habe er ausge-

- 5 - sagt, dass er es nicht wisse und dass es stimmen könne, wenn es die Geschädig- te behaupte. Die Aussage stelle kein Geständnis dar. Ausserdem bestreite er, dass es nicht darauf ankommen solle, was er gemeint habe; auch beim Tatbe- stand der Drohung sei der subjektive Tatbestand von Relevanz. Zudem seien nur schwere Drohungen strafbar und eine solche gehe nicht aus den Strafakten her- vor. Die Staatsanwaltschaft stelle diesbezüglich vollständig auf die bestrittenen Aussagen der Geschädigten ab, was gemäss Rechtsprechung nicht genügen könne, um dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen bzw. ihm eine Ent- schädigung zu verweigern (Urk. 13).

E. 3 Wird ein Strafverfahren eingestellt, verbleiben die Verfahrenskosten grundsätz- lich beim Staat (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten aller- dings ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Ver- halten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verur- sacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 Erw. 1.2.1, insb. mit Verweis auf BGE 116 Ia 162 Erw. 2a, c und d). In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 Erw. 2a, Urteil des Bundes- gerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 Erw. 1.2.3). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechts- ordnung verstösst, wobei jedoch nicht jedes vertrags-, sitten- oder treuwidrige Verhalten eine Kostenauflage rechtfertigt. Vorausgesetzt sind grundsätzlich quali- fiziert rechtswidrige und rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfah- renskosten müssen zudem mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 = Pra 2019 Nr. 22 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 Erw. 3.2 und 6B_287/2021 vom 11. November 2021 Erw. 1.2.2). Eine Kostentra- gung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidri- gen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermes-

- 6 - sens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 165 Erw. 2c sowie u. a. Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Okto- ber 2018 Erw. 9.3 und 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 Erw. 3.2). Allerdings dürfen an die Ursächlichkeit des Verhaltens der beschuldigten Person keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behörden gehalten sind, bei hin- reichendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Prüfung der Kausalität ist aus einer (objektiven) Betrachtungsweise «ex tunc» (von Anfang an) vorzunehmen, d. h. auf den Zeitpunkt abstellend, in dem das Verfahren eingeleitet oder erschwert wurde (GRIESSER, in: Donatsch/- Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 426 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung ih- rer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie die grundsätzlich auszurichtende Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde- re bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädi- gungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten (BGE 137 IV 352 Erw. 2.4.2, 147 IV 47 Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 Erw. 1.3.1 und 1.6 sowie 6B_732/2019 vom 5. Juni 2020 Erw. 1.1.1).

E. 4.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellte die Staatsanwalt- schaft nicht auf die bestrittenen Aussagen der Geschädigten ab, sondern einzig auf seine eigenen Aussagen in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2021, wo er zu Protokoll gegeben hatte, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er im Streit zu seiner damaligen Ehefrau gesagt habe; es könne sein, dass er im Affekt so etwas wie «ich bringe dich um» gesagt habe, er dies aber nicht so gemeint ha- be. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, kann diese Aussage im ge- samten Kontext seiner Angaben nicht anders als ein Eingeständnis der eigentli- chen Drohung durch den Beschwerdeführer gelesen werden, dies so gesagt zu

- 7 - haben. Andernfalls würde auch sein Zusatz, dass er dies nicht so gemeint habe und seine Entschuldigung keinen Sinn ergeben. Er attestierte denn auch, er habe einen Fehler gemacht und einen übertriebenen emotionalen Ausbruch gehabt. Wenn seine Ehefrau das gesagt habe, dann werde es so sein, aber das sei höchstens, weil seine «Zunge» zu schnell sei. Seine eigentlichen Bestreitungen in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 und der besagten Haftein- vernahme fokussieren demgegenüber darauf, dass er niemals gegen seine Frau handgreiflich gewesen sei oder ihr etwas antun würde (Urk. 9/3/1 und Urk. 9/3/2), was aber für die Frage der Äusserung der Drohung nicht entscheidend ist. In objektiver Hinsicht ist eine derartige Aussage als Todesdrohung zu verstehen und damit ohne weiteres geeignet, die Adressatin in diesem Augenblick in Angst und Schrecken zu versetzen, was diese denn auch attestierte (Urk. 9/4/1 S. 2 f. und Urk. 9/4/2 S. 1). Dass die Geschädigte später offenbar wieder den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Drohung offenbar nicht ernst gemeint haben will, vermag er im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands braucht die Drohung gerade nicht ernst gemeint, sondern nur nach der Vorstellung des Täters wirksam zu sein (DONATSCH, StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 180 StGB, was mit dem von ihm attestierten Rachemotiv (Urk. 9/3/2) nicht von der Hand zu weisen ist. Schliesslich verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er vor- bringt, dieses Eingeständnis in der Hafteinvernahme habe er lediglich unter dem Druck der drohenden Untersuchungshaft gemacht, damit er wieder aus der Haft entlassen werde, und dann nach erreichter Haftentlassung ausführt, es handle sich dabei nicht um ein Geständnis. Auf seiner Aussage ist der Beschwerdeführer zu behaften. Die Todesdrohung stellt offenkundig ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten und damit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB dar. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren aufgrund der Desinteresseerklärung der Geschädigten

- 8 - gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt hatte und nicht – wovon er auszugehen scheint (vgl. Urk. 2 Rz. 10) –, weil sie den Sachverhalt als nicht erstellt betrachte- te.

E. 4.2 Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer und damit die Verweigerung ei- ner Entschädigung und Genugtuung ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen. Aufgrund seiner Aussage in der Hafteinvernahme hat der Beschwerde- führer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt bzw. dessen Durchführung erschwert, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Streitwert beträgt Fr. 7926.41 (Kosten der Untersuchung Fr. 600.–; beantragte Entschädigung erbe- tene Verteidigung Fr. 6326.41 und Genugtuung Fr. 500.–). Die ordentliche Ge- richtsgebühr nach § 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8 und 4 GebV OG beträgt zwischen Fr. 730.– und Fr. 1095.–. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) - 9 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2021/10034911 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2021/10034911 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Emp- fangsbestätigung).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH220402-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 9. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten/Entschädigung/Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2022, C-10/2021/10034911

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Drohung etc. zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (Urk. 9). Der Beschwerdeführer befand sich vom 11. bis 12. Oktober 2021 in Haft. Gestützt auf Art. 55a StGB sistierte die Staatsanwaltschaft die Straf- untersuchung gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (Urk. 9/18) und stellte diese schliesslich mit Verfügung vom 25. November 2022 ein. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– wurden dem Beschwerde- führer auferlegt und ihm wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 5). 1.2. Gegen die dem Beschwerdeführer am 30. November 2022 zugestellte Ein- stellungsverfügung erhob dieser mit Eingabe vom Montag, 12. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2): « 1. Dispositiv Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 25.11.2022 sei dahin- gehend zu ändern, dass die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen sind.

2. Dispositiv Ziff. 4 der Einstellungsverfügung sei dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 6'326.41 (inkl. Auslagen und MwSt.) und eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den Freiheitsentzug in der Höhe von CHF 500.00 zu Las- ten des Staates auszurichten sind.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.» 1.3. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17). Die Sache ist somit spruchreif. 1.4. Aufgrund der Ferienabwesenheit einer Richterin und in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots ergeht der Entscheid in einer teilweise anderen Besetzung als angekündigt.

- 3 - 2. 2.1. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, anlässlich eines verbalen Streits gegenüber seiner damaligen Ehefrau B._____ am 11. Oktober 2021 gesagt zu haben, dass es wenig brauche und er sie und sich selber umbringen werde, dass er sie umbringen werde, dass er sich rächen werde, auch wenn er ins Gefängnis gehe, dass er nichts mehr zu verlieren habe, da er bereits alles verloren habe und sie Schuld daran sei. Dadurch und auf Grund seines immer aggressiver geworde- nen Verhaltens habe der Beschwerdeführer bei der Geschädigten einen erhebli- chen Verlust des Sicherheitsgefühls bewirkt, da diese befürchtet habe, er würde seine Drohungen in die Tat umsetzen. (vgl. Urk. 9/4/1 S. 2, Urk. 9/4/3 S. 3 und Urk. 9/8). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens durch sein rechtswidri- ges und schuldhaftes Verhalten mitverursacht, indem er zumindest anlässlich sei- ner Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2021 zu Protokoll gegeben habe, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er im Streit zu seiner damaligen Ehefrau ge- sagt habe, er sei jedoch infolge des Streits emotional sehr aufgewühlt gewesen und habe eine «schnelle Zunge» gehabt. Es könne sein, dass er zur Geschädig- ten im Affekt so etwas wie «ich bringe dich um» gesagt habe, er dies aber nicht so gemeint habe. Dem Beschwerdeführer seien deshalb die Kosten des Verfah- rens aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zuzu- sprechen (Urk. 3/1). 2.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft gehe fälschlicherweise davon aus, dass seine Aussagen ein Geständnis seien, und komme damit zum Schluss, dass der vorgeworfene Sachverhalt durch ihn unbestritten sei (Urk. 2 Rz. 6). Aus der Hafteinvernahme gehe insgesamt hervor, dass er die Geschädigte nie geschla- gen habe und er ihr auch mehrmals mitgeteilt habe, dass er sie nie schlagen wür- de. Aus der Einvernahme gehe aber auch hervor, dass er von der Geschädigten bereits geschlagen worden sei. Auch die weiteren Aussagen würden deutlich zei- gen, dass die Geschädigte nie Angst gehabt habe. Schliesslich habe der Be- schwerdeführer auch ausgesagt, dass er sich nicht an alles erinnern und dass es

- 4 - stimmen könne, sofern es die Geschädigte sage, dass er im Affekt so etwas wie eine Todesdrohung ausgestossen habe. Dies stelle jedoch kein Geständnis dar. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgesagt, dass die Aussagen der Geschä- digten stimmen könnten, er sich jedoch nicht erinnern könne, jemals eine Todes- drohung ausgesprochen zu haben. Er habe dies jedoch lediglich zu Protokoll ge- geben, da er während der Hafteinvernahme mit erheblichen Nachteilen konfron- tiert gewesen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er in Untersuchungshaft komme und diese ein paar Wochen andauern könne, bis alles untersucht werde, sofern er nicht bejahe, die Geschädigte mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 2 Rz. 8 f.). Wäre – wie nun von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – der Vorwurf klar nach- gewiesen bzw. unbestritten, hätte sie an ihrem ursprünglich erlassenen Strafbe- fehl festgehalten (Urk. 2 Rz. 10). 2.4. In ihrer Vernehmlassung führte die Staatsanwaltschaft aus, sie habe die Aus- sagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme als Geständnis gewertet und entsprechend einen Strafbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Geständnis schwer getan, weshalb er seine Worte sowohl an- lässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sehr genau und sorgfältig ausgewählt habe («wenn die Geschädigte dies behauptet, könnte es schon stimmen»). Letztlich resultiere daraus jedoch kontextbasiert doch ein Geständnis. Es spiele keine Rolle, dass er mit den Worten «ich bringe dich um» im Affekt etwas anderes gemeint haben könnte; entscheidend sei vielmehr, wie diese auf die Geschädigte gewirkt hätten. Es sei einleuchtend, dass die Mittei- lung des Beschwerdeführers an die Geschädigte, er werde sie umbringen, die psychische Unversehrtheit der Geschädigten verletzt habe. Damit habe der Be- schwerdeführer die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt, weshalb die Kostenauferlegung zu Recht erfolgt sei (Urk. 8). 2.5. Replicando brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staats- anwaltschaft habe bestätigt, dass sie von einem «kontextbasierten» Geständnis ausgehe und sie somit nicht bestreite, dass der Beschwerdeführer nie ein Ge- ständnis abgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe stets ausgesagt, dass er die Geschädigte nie bedroht habe. Erst als ihm ernsthafte Konsequenzen angedroht worden seien (Verlängerung der Haft, falls er es nicht zugebe), habe er ausge-

- 5 - sagt, dass er es nicht wisse und dass es stimmen könne, wenn es die Geschädig- te behaupte. Die Aussage stelle kein Geständnis dar. Ausserdem bestreite er, dass es nicht darauf ankommen solle, was er gemeint habe; auch beim Tatbe- stand der Drohung sei der subjektive Tatbestand von Relevanz. Zudem seien nur schwere Drohungen strafbar und eine solche gehe nicht aus den Strafakten her- vor. Die Staatsanwaltschaft stelle diesbezüglich vollständig auf die bestrittenen Aussagen der Geschädigten ab, was gemäss Rechtsprechung nicht genügen könne, um dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen bzw. ihm eine Ent- schädigung zu verweigern (Urk. 13).

3. Wird ein Strafverfahren eingestellt, verbleiben die Verfahrenskosten grundsätz- lich beim Staat (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten aller- dings ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Ver- halten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verur- sacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 Erw. 1.2.1, insb. mit Verweis auf BGE 116 Ia 162 Erw. 2a, c und d). In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 Erw. 2a, Urteil des Bundes- gerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 Erw. 1.2.3). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechts- ordnung verstösst, wobei jedoch nicht jedes vertrags-, sitten- oder treuwidrige Verhalten eine Kostenauflage rechtfertigt. Vorausgesetzt sind grundsätzlich quali- fiziert rechtswidrige und rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfah- renskosten müssen zudem mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 = Pra 2019 Nr. 22 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 Erw. 3.2 und 6B_287/2021 vom 11. November 2021 Erw. 1.2.2). Eine Kostentra- gung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidri- gen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermes-

- 6 - sens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 165 Erw. 2c sowie u. a. Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Okto- ber 2018 Erw. 9.3 und 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 Erw. 3.2). Allerdings dürfen an die Ursächlichkeit des Verhaltens der beschuldigten Person keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behörden gehalten sind, bei hin- reichendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Prüfung der Kausalität ist aus einer (objektiven) Betrachtungsweise «ex tunc» (von Anfang an) vorzunehmen, d. h. auf den Zeitpunkt abstellend, in dem das Verfahren eingeleitet oder erschwert wurde (GRIESSER, in: Donatsch/- Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 426 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung ih- rer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie die grundsätzlich auszurichtende Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde- re bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädi- gungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten (BGE 137 IV 352 Erw. 2.4.2, 147 IV 47 Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 Erw. 1.3.1 und 1.6 sowie 6B_732/2019 vom 5. Juni 2020 Erw. 1.1.1). 4. 4.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellte die Staatsanwalt- schaft nicht auf die bestrittenen Aussagen der Geschädigten ab, sondern einzig auf seine eigenen Aussagen in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2021, wo er zu Protokoll gegeben hatte, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er im Streit zu seiner damaligen Ehefrau gesagt habe; es könne sein, dass er im Affekt so etwas wie «ich bringe dich um» gesagt habe, er dies aber nicht so gemeint ha- be. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, kann diese Aussage im ge- samten Kontext seiner Angaben nicht anders als ein Eingeständnis der eigentli- chen Drohung durch den Beschwerdeführer gelesen werden, dies so gesagt zu

- 7 - haben. Andernfalls würde auch sein Zusatz, dass er dies nicht so gemeint habe und seine Entschuldigung keinen Sinn ergeben. Er attestierte denn auch, er habe einen Fehler gemacht und einen übertriebenen emotionalen Ausbruch gehabt. Wenn seine Ehefrau das gesagt habe, dann werde es so sein, aber das sei höchstens, weil seine «Zunge» zu schnell sei. Seine eigentlichen Bestreitungen in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 und der besagten Haftein- vernahme fokussieren demgegenüber darauf, dass er niemals gegen seine Frau handgreiflich gewesen sei oder ihr etwas antun würde (Urk. 9/3/1 und Urk. 9/3/2), was aber für die Frage der Äusserung der Drohung nicht entscheidend ist. In objektiver Hinsicht ist eine derartige Aussage als Todesdrohung zu verstehen und damit ohne weiteres geeignet, die Adressatin in diesem Augenblick in Angst und Schrecken zu versetzen, was diese denn auch attestierte (Urk. 9/4/1 S. 2 f. und Urk. 9/4/2 S. 1). Dass die Geschädigte später offenbar wieder den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Drohung offenbar nicht ernst gemeint haben will, vermag er im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands braucht die Drohung gerade nicht ernst gemeint, sondern nur nach der Vorstellung des Täters wirksam zu sein (DONATSCH, StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 180 StGB, was mit dem von ihm attestierten Rachemotiv (Urk. 9/3/2) nicht von der Hand zu weisen ist. Schliesslich verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er vor- bringt, dieses Eingeständnis in der Hafteinvernahme habe er lediglich unter dem Druck der drohenden Untersuchungshaft gemacht, damit er wieder aus der Haft entlassen werde, und dann nach erreichter Haftentlassung ausführt, es handle sich dabei nicht um ein Geständnis. Auf seiner Aussage ist der Beschwerdeführer zu behaften. Die Todesdrohung stellt offenkundig ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten und damit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB dar. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren aufgrund der Desinteresseerklärung der Geschädigten

- 8 - gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt hatte und nicht – wovon er auszugehen scheint (vgl. Urk. 2 Rz. 10) –, weil sie den Sachverhalt als nicht erstellt betrachte- te. 4.2. Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer und damit die Verweigerung ei- ner Entschädigung und Genugtuung ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen. Aufgrund seiner Aussage in der Hafteinvernahme hat der Beschwerde- führer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt bzw. dessen Durchführung erschwert, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Streitwert beträgt Fr. 7926.41 (Kosten der Untersuchung Fr. 600.–; beantragte Entschädigung erbe- tene Verteidigung Fr. 6326.41 und Genugtuung Fr. 500.–). Die ordentliche Ge- richtsgebühr nach § 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8 und 4 GebV OG beträgt zwischen Fr. 730.– und Fr. 1095.–. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde)

- 9 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2021/10034911 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2021/10034911 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Emp- fangsbestätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann