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UH220379

Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl

Zürich OG · 2023-01-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Statthalteramt Bezirk Winterthur (nachfolgend: Statthalteramt) erliess am

20. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindig- keitsüberschreitung) und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 180.00. Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 250.00 auferlegt (Urk. 8/3).

E. 2 Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer sinngemäss mit Schrei- ben vom 25. August 2022 (Datum Eingangsstempel) Einsprache (Urk. 8/5).

E. 3 Der Beschwerdeführer wurde daraufhin durch das Statthalteramt mit Vorladung vom 2. November 2022 auf den 24. November 2022 zur Einvernahme vorgeladen (Urk. 8/8). Auf diese Vorladung reagierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2022 (Datum Eingangsstempel) (Urk. 8/9). Der Einvernahme vom 24. November 2022 selbst blieb er unentschuldigt fern. Das Statthalteramt trat – infolge des unentschuldigten Fernbleibens – auf die Einsprache mit Verfü- gung vom 25. November 2022 nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechts- kräftig (Urk. 5).

E. 4 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

30. November 2022 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2 und Urk. 2A). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Statthalteramtes sei aufzuheben und das Verfah- ren sei einzustellen (Urk. 2A S. 2).

E. 5 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wurde um Zustellung der Vorakten er- sucht (Urk. 6). Das Statthalteramt reichte diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 ein (Urk. 7 und Urk. 8).

E. 5.1 Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Ein Säumnis gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO kann zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl die be- troffene Person ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. Art. 355 Abs. 2 StPO setzt für die Annahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache voraus, dass die Einsprache erhebende Person «trotz Vorladung» und «unentschuldigt» der Einvernahme fernbleibt. Dies kann sie nur, wenn sie von der Vorladung und den Rechtsfolgen des Säumnisses tatsächlich Kenntnis hatte. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt somit voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unter- lassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; BGE 142 IV 158 E. 3.3; BGE 140 IV 82 E. 2.5). Die Rückzugsfiktion kommt zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3

m. w. H.). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3 m. w. H.).

E. 5.2 Die Vorladung vom 2. November 2022 des Statthalteramtes für die Einver- nahme vom 24. November 2022 wurde per Einschreiben verschickt und gemäss Track and Trace der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 8. Novem- ber 2022 zugestellt (Urk. 8/8). Die Vorladung erhielt die nachfolgende Passage in fetter Schrift: «Bleiben Sie der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO)» (Urk. 8/8). Der Beschwerdeführer nahm in seinem undatierten Schreiben, welches am

22. November 2022 beim Statthalteramt einging, Bezug auf die Vorladung vom

2. November 2022. Er übermittelte mit diesem Schreiben seine Identitätskarte und

- 5 - hielt fest «Gerne sende ich die natürliche Person Herr A._____ wie gewünscht zur Einvernahme am 24. November 2022 um 09:30 Uhr. Die Präsenz gilt somit als er- füllt» (Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 22. November 2022 des Statthalteramtes wurde der Be- schwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass das Einsenden der Identitäts- karte nicht ausreiche und er an der Einvernahme persönlich zu erscheinen habe (Urk. 8/11). In der Folge blieb der Beschwerdeführer der Einvernahme dennoch unentschuldigt fern.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist nachweislich in Kenntnis der Vorladung vom 8. No- vember 2022 und in Kenntnis über die Säumnisfolgen der Einvernahme vom

24. November 2022 beim Statthalteramt unentschuldigt ferngeblieben und hat damit sein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bekundet. Bei dieser Sachlage ging das Statthalteramt zu Recht davon aus, dass der Be- schwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt fernblieb und er mit diesem Fernbleiben auf seine Rechte verzichtete. Seine Einsprache hatte damit gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen zu gelten. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falles, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falles) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 900.00 festzusetzen. Aufgrund seines Unterlie- gens ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädi- gen.

- 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

E. 6 Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kein Schriften- wechsel durchzuführen.

- 3 - II.

1. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung der Be- schwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO), mithin deren Präsident.

2. Angefochten ist eine Verfügung des Statthalteramtes betreffend Nichteintreten auf eine Einsprache. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Das Statthalteramt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerde- führer sei auf den 24. November 2022 vorgeladen worden. Er sei zum persönli- chen Erscheinen verpflichtet gewesen. Er sei zudem auf die Säumnisfolgen – namentlich, dass ein Nichterscheinen als Desinteresse gewertet werde und die Einsprache als zurückgezogen gelte – hingewiesen worden (Urk. 5 S. 1). Die Vor- ladung sei dem Beschwerdeführer am 8. November 2022 zugestellt worden. Er habe auf die Vorladung reagiert, indem er seine Identitätskarte an das Statthalter- amt geschickt habe, mit der sinngemässen Begründung, damit die Pflicht zum persönlichen Erscheinen erfüllt zu haben. Dem Einvernahmetermin sei er unent- schuldigt ferngeblieben. Damit gelte die Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl sei damit rechtskräftig (Urk. 5 S. 1).

4. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Erläuterung zu seiner Be- schwerde (Urk. 2A) zusammengefasst vor, er sei nachweislich nicht der Lenker des geblitzten Fahrzeuges gewesen. Dies könne ganz leicht durch Vergleichen der Radar-Fotoaufnahme mit seinem persönlichen Fahrausweis festgestellt wer- den. Er verlange eine Beurteilung durch einen Richter. Er erhebe «Einsprache» auf das Nichteintreten auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl, gegen die Rechtskraft des Strafbefehls und gegen die Gebühren aus dem Strafbefehl. Das Verfahren sei einzustellen. Er führte weiter aus, seine Person A._____ sei zur Be- fragung persönlich vor Ort gewesen. Es sei möglich gewesen, den Lenker und A._____ optisch zu vergleichen (Urk. 2A S. 1).

- 4 - 5.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Winterthur, ad ST.2022.1569 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Winterthur, ad ST.2022.1569, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevor- aussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 7 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH220379-O/AEP>MULAEP>MULA7711 AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Gerichtsschreiberin M.A. HSG S. Steiner Verfügung vom 4. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Beschwerdegegner betreffend Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramts Bezirk Winterthur vom 25. November 2022, ST.2022.1569

- 2 - Erwägungen: I.

1. Das Statthalteramt Bezirk Winterthur (nachfolgend: Statthalteramt) erliess am

20. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindig- keitsüberschreitung) und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 180.00. Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 250.00 auferlegt (Urk. 8/3).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer sinngemäss mit Schrei- ben vom 25. August 2022 (Datum Eingangsstempel) Einsprache (Urk. 8/5).

3. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin durch das Statthalteramt mit Vorladung vom 2. November 2022 auf den 24. November 2022 zur Einvernahme vorgeladen (Urk. 8/8). Auf diese Vorladung reagierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2022 (Datum Eingangsstempel) (Urk. 8/9). Der Einvernahme vom 24. November 2022 selbst blieb er unentschuldigt fern. Das Statthalteramt trat – infolge des unentschuldigten Fernbleibens – auf die Einsprache mit Verfü- gung vom 25. November 2022 nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechts- kräftig (Urk. 5).

4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

30. November 2022 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2 und Urk. 2A). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Statthalteramtes sei aufzuheben und das Verfah- ren sei einzustellen (Urk. 2A S. 2).

5. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wurde um Zustellung der Vorakten er- sucht (Urk. 6). Das Statthalteramt reichte diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 ein (Urk. 7 und Urk. 8).

6. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kein Schriften- wechsel durchzuführen.

- 3 - II.

1. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung der Be- schwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO), mithin deren Präsident.

2. Angefochten ist eine Verfügung des Statthalteramtes betreffend Nichteintreten auf eine Einsprache. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Das Statthalteramt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerde- führer sei auf den 24. November 2022 vorgeladen worden. Er sei zum persönli- chen Erscheinen verpflichtet gewesen. Er sei zudem auf die Säumnisfolgen – namentlich, dass ein Nichterscheinen als Desinteresse gewertet werde und die Einsprache als zurückgezogen gelte – hingewiesen worden (Urk. 5 S. 1). Die Vor- ladung sei dem Beschwerdeführer am 8. November 2022 zugestellt worden. Er habe auf die Vorladung reagiert, indem er seine Identitätskarte an das Statthalter- amt geschickt habe, mit der sinngemässen Begründung, damit die Pflicht zum persönlichen Erscheinen erfüllt zu haben. Dem Einvernahmetermin sei er unent- schuldigt ferngeblieben. Damit gelte die Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl sei damit rechtskräftig (Urk. 5 S. 1).

4. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Erläuterung zu seiner Be- schwerde (Urk. 2A) zusammengefasst vor, er sei nachweislich nicht der Lenker des geblitzten Fahrzeuges gewesen. Dies könne ganz leicht durch Vergleichen der Radar-Fotoaufnahme mit seinem persönlichen Fahrausweis festgestellt wer- den. Er verlange eine Beurteilung durch einen Richter. Er erhebe «Einsprache» auf das Nichteintreten auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl, gegen die Rechtskraft des Strafbefehls und gegen die Gebühren aus dem Strafbefehl. Das Verfahren sei einzustellen. Er führte weiter aus, seine Person A._____ sei zur Be- fragung persönlich vor Ort gewesen. Es sei möglich gewesen, den Lenker und A._____ optisch zu vergleichen (Urk. 2A S. 1).

- 4 - 5. 5.1. Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Ein Säumnis gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO kann zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl die be- troffene Person ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. Art. 355 Abs. 2 StPO setzt für die Annahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache voraus, dass die Einsprache erhebende Person «trotz Vorladung» und «unentschuldigt» der Einvernahme fernbleibt. Dies kann sie nur, wenn sie von der Vorladung und den Rechtsfolgen des Säumnisses tatsächlich Kenntnis hatte. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt somit voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unter- lassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; BGE 142 IV 158 E. 3.3; BGE 140 IV 82 E. 2.5). Die Rückzugsfiktion kommt zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3

m. w. H.). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3 m. w. H.). 5.2. Die Vorladung vom 2. November 2022 des Statthalteramtes für die Einver- nahme vom 24. November 2022 wurde per Einschreiben verschickt und gemäss Track and Trace der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 8. Novem- ber 2022 zugestellt (Urk. 8/8). Die Vorladung erhielt die nachfolgende Passage in fetter Schrift: «Bleiben Sie der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO)» (Urk. 8/8). Der Beschwerdeführer nahm in seinem undatierten Schreiben, welches am

22. November 2022 beim Statthalteramt einging, Bezug auf die Vorladung vom

2. November 2022. Er übermittelte mit diesem Schreiben seine Identitätskarte und

- 5 - hielt fest «Gerne sende ich die natürliche Person Herr A._____ wie gewünscht zur Einvernahme am 24. November 2022 um 09:30 Uhr. Die Präsenz gilt somit als er- füllt» (Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 22. November 2022 des Statthalteramtes wurde der Be- schwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass das Einsenden der Identitäts- karte nicht ausreiche und er an der Einvernahme persönlich zu erscheinen habe (Urk. 8/11). In der Folge blieb der Beschwerdeführer der Einvernahme dennoch unentschuldigt fern. 5.3. Der Beschwerdeführer ist nachweislich in Kenntnis der Vorladung vom 8. No- vember 2022 und in Kenntnis über die Säumnisfolgen der Einvernahme vom

24. November 2022 beim Statthalteramt unentschuldigt ferngeblieben und hat damit sein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bekundet. Bei dieser Sachlage ging das Statthalteramt zu Recht davon aus, dass der Be- schwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt fernblieb und er mit diesem Fernbleiben auf seine Rechte verzichtete. Seine Einsprache hatte damit gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen zu gelten. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falles, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falles) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 900.00 festzusetzen. Aufgrund seines Unterlie- gens ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädi- gen.

- 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Winterthur, ad ST.2022.1569 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Winterthur, ad ST.2022.1569, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevor- aussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 7 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury M.A. HSG S. Steiner