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UH220141

Akteneinsicht

Zürich OG · 2023-04-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Verfahrensbeteiligten 1-83 (Verfahrensbeteiligte) erstatteten am 9. Juli 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ (Be- schwerdeführerin) und vier weitere Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 15/1). Hintergrund der Strafanzeige bildet ein zwischen der C1._____ Ltd. (C1._____) sowie der C2._____ Technology Ltd. (C2._____) einerseits und den Verfahrens- beteiligten andererseits am Bezirksgericht Uster hängiger Forderungsprozess. Letzterer steht im Zusammenhang mit dem Verkauf der D1._____ AG durch die Verfahrensbeteiligten als ehemalige Aktionäre an die C1_____. Gemäss Aktien- kaufvertrag vom 29. Juni 2016 zwischen den Verfahrensbeteiligten und der C1._____ sowie deren Muttergesellschaft C2._____ sei ein Teil des Kaufpreises zur späteren Zahlung aufgeschoben und die Sicherungsverwahrung von 63 % der Anteile der D1._____ AG und im Weiteren vereinbart worden, dass sämtliche Im- materialgüterrechte, inklusive Know-How, bis zur vollständigen Bezahlung des Restkaufpreises in der D1._____ AG verbleiben müssten. Ende 2019 machte die Käuferschaft Gewährleistungsansprüche geltend und leitete ein Schlichtungsver- fahren ein. Am 22. September 2022 erhob sie Zivilklage beim erwähnten Bezirks- gericht (vgl. Urk. 15/1; Urk. 2 S. 5). Die beklagten Verfahrensbeteiligten stellten im Rahmen des Prozesses verschiedene vorsorgliche Massnahmenbegehren, wobei sie eine Gefährdung des Werts der sicherungsübereigneten Aktien der D1._____ AG geltend machten (vgl. Urk. 15/1/13; Urk. 15/1/24). Dem folgend erliess das Bezirksgericht Uster unter anderem mit Verfügung vom 1. Juli 2021 das super- provisorische Verbot gegenüber der D1._____ AG, die Geschäftsbereiche Ent- wicklung und Produktion mechanischer und elektronischer Geräte in den Berei- chen der Medizinaltechnik und der Biotechnologie auf die D2._____ GmbH zu übertragen, und für den Fall, dass dies bereits ganz oder teilweise erfolgt sei, die Verpflichtung, innerhalb von fünf Werktagen ab Erlass der Verfügung die erwähn- ten Geschäftsbereiche zurück zu übertragen, letzteres unter Androhung von Ord- nungsbusse. Zudem wurde den für die D1._____ AG bzw. die D2._____ GmbH

- 6 - handelnden Organen für den Widerhandlungsfall eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht (Urk. 15/1/13, Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4). Die Beschwerdefüh- rerin waltete im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gemäss Handelsregisterauszug als Direktorin der D1._____ AG und der D2._____ GmbH (Urk. 15/1/2+3).

E. 1.2 Am 13. Juli 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zuständigkeits- halber an das Statthalteramt des Bezirks Uster (Urk. 15/2). Am 28. März 2022 ersuchten die Verfahrensbeteiligten um Einsicht in die Straf- verfahrensakten und die jeweils zeitnahe Zustellung auch künftiger Akten (Urk. 7/- 1). Das genannte Statthalteramt gab den Begehren mit Verfügung vom 7. April 2022 statt und hielt fest, dass die Verfahrensbeteiligten alle bisherigen Akten zur Einsicht und alle zukünftigen Akten nach Eingang bei der Verfahrensleitung in Kopie zugestellt erhielten (Urk. 3/2, Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

E. 2 Gegen den Entscheid des Statthalteramts vom 7. April 2022 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2022 (Dienstag nach Ostern; recht- zeitig) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und das Akteneinsichtsgesuch der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu bewilli- gen. Eventualiter sei das Statthalteramt anzuweisen, Schutzmassnahmen zur Wahrung der Persönlichkeit der Beschuldigten zu ergreifen und Dokumente, wel- che deren persönlichen Verhältnisse beträfen (Steuerunterlagen, Betreibungs- und Strafregisterauszüge etc.), von der Akteneinsicht auszunehmen und es seien die Verfahrensbeteiligten sowie deren Vertreter unter der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die erhaltenen Unterlagen geheim zu halten und niemandem mitzuteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe- rin um Feststellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 2 S. 2). Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung kam die hiesige Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. April 2022 nach (Urk. 11). Das Statthalteramt hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 14) und die Akten eingereicht (Urk. 15). Die Verfahrensbeteiligten liessen, innert mehrmals erstreckter Frist (vgl. Urk. 17; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25), mit Eingabe vom 8. August 2022 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung bean-

- 7 - tragen, unter Hinweisen darauf, dass die zwischen den Parteien des Strafverfah- rens geführten Vergleichsverhandlungen gescheitert seien und im Übrigen auf ei- ne Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 28). Die Beschwerdeführerin hat auf weitere Äusserungen stillschweigend (vgl. Urk. 30 f.) verzichtet.

E. 3 Die vorliegend angefochtene Verfügung erging im Rahmen eines Strafverfah- rens betreffend eine Übertretung (vgl. Art. 292 i. V. m. Art. 103 StGB). Die Be- handlung der Beschwerde obliegt der Verfahrensleitung bzw. dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Art. 395 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

E. 4 Das Statthalteramt stellte auf Art. 101 Abs. 3 StPO ab und gewährte den Ver- fahrensbeteiligten demzufolge als Drittpersonen Akteneinsicht. Zur Begründung verwies das Statthalteramt auf den am Bezirksgericht Uster hängigen Forde- rungsprozess. Weitergehende Ausführungen hierzu sind dem angefochtenen Ent- scheid keine zu entnehmen (Urk. 3/2).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine unvollständige bzw. will- kürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung von Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 StPO sowie der Begründungspflicht durch das Statthalteramt und überdies die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. Den Verfahrensbeteiligten sei das Akteneinsichtsgesuch als sogenannte Dritte und nicht als Privatkläger bewil- ligt worden, obwohl sie es unterlassen hätten, ein schützenswertes Interesse gel- tend zu machen. Das vom Statthalteramt mit dem Verweis auf den Zivilprozess angenommene schützenswerte Interesse sei von den Verfahrensbeteiligten gar nicht vorgebracht und vom Statthalteramt nicht begründet worden. Zudem habe es das Statthalteramt unterlassen, eine Interessensabwägung vorzunehmen und die gebotenen Schutzvorkehrungen zu treffen (Urk. 2 S. 4 ff.).

E. 5.2 Drittpersonen können bei hängigen Strafverfahren nach Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht nehmen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

- 8 - Nach der Rechtsprechung muss die um Akteneinsicht ersuchende Drittperson ein schützenswertes Interesse nicht bloss geltend machen, sondern nachweisen, dass sie tatsächlich persönlich ein solches hat. Verlangt ist aber nicht zwingend ein rechtlich geschütztes Interesse; ein tatsächliches Interesse am Zugang zu den Strafverfahrensakten kann unter Umständen genügen. Zu beachten ist allerdings, dass der Dritte ausserhalb des Verfahrens steht. Er hat regelmässig ein geringe- res Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sin- ne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist daher praxisgemäss nur in begründeten Ausnah- mefällen zu bejahen, namentlich wenn sie auf die Akteneinsicht zwingend ange- wiesen sind. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: BGE 147 I 463, 469 E. 3.3.1., m. H. unter anderem auf Urteile BGer 1B_590/2020 vom 17. März 2021 E. 7.1. und 1B_55/2019 vom

14. Juni 2019 E. 3.4.–3.6.). Das lediglich faktische Interesse des Anzeigeerstat- ters, Einsicht in die Untersuchungsakten zu erhalten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen und die volle Ausübung der Verfahrensrechte einer Partei, darunter das allgemeine Aktenein- sichtsrecht, erfordert die Konstituierung als Zivil- bzw. Strafkläger (Art. 118 Abs. 1

i. V. m. Art. 119 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der entsprechenden Parteistellung gehen auch Pflichten und ein gewisses Prozess- bzw. Kostenrisiko einher. Folglich kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz- lich nicht angehen, dass ein Strafanzeiger die vollen Verfahrensrechte einer Par- tei für sich reklamiert, ohne sich als Privatkläger zu konstituieren (Urteil BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5., m. w. H.; vgl. auch Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N. 11).

E. 5.3 Ein allenfalls aufgrund des hängigen Zivilprozesses grundsätzlich zu beja- hendes Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren als Drittpersonen erscheint nach der dargelegten Rechtsprechung von vornherein nur dann als schutzwürdig, wenn sie im betreffenden Zusammen- hang auf den Zugang zu den Strafverfahrensakten zwingend angewiesen sind. Die Verfahrensbeteiligten zeigten nicht auf, inwiefern dies zutrifft. Wie die Be- schwerdeführerin zu Recht einwendet, haben sie ihr Akteneinsichtsgesuch nicht

- 9 - begründet (vgl. Urk. 7/1), und sie verzichteten wie erwähnt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und insofern eine Begründung nachzureichen. Auch das Statthalteramt machte hierzu im ange- fochtenen Entscheid keinerlei Ausführungen (vgl. Urk. 3/2). Die Verfahrensbeteiligten taten allerdings mit der Anzeigeerstattung kund, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen und folglich umfassend Parteirechte ausüben zu wollen (Urk. 15/1, Strafanzeige S. 11, Antrag Ziffer 7). Mit der Be- schwerdeführerin (Urk. 2 S. 4) ist zu bemerken, dass ein positiver Entscheid be- treffend die Stellung der Verfahrensbeteiligten als Privatkläger den Akten nicht zu entnehmen ist. Es ist aber nicht statthaft, ihnen unabhängig vom Vorliegen des von Drittpersonen zu verlangenden spezifischen Interessensnachweises und da- mit - wie einer Partei - ohne Weiteres volle Akteneinsicht zu gewähren, ohne dass sie sich als Privatkläger konstituierten bzw. ihre Konstituierung anerkannt wurde. Auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO folgt kein allgemeines Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten als Anzeigeerstatter. Danach setzt die Ausübung von Ver- fahrensrechten durch verfahrensbeteiligte Drittpersonen vielmehr voraus, dass sie durch einen Entscheid oder eine Untersuchungshandlung in ihren Rechten unmit- telbar betroffen sind, und beschränkt sich auf die entsprechende Interessenwah- rung. Solches steht offenkundig nicht zur Diskussion.

E. 5.4 Das Statthalteramt hat sich im angefochtenen Entscheid zu einer allfälligen Parteistellung und einem daraus fliessenden allgemeinen Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten nicht geäussert (vgl. Urk. 3/2). Wie erwähnt erging bezüg- lich der Frage ihrer Geschädigten- und folglich kraft der bekundeten Konstituie- rungsabsicht zugleich Parteistellung (vgl. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO) - soweit aktenkundig - auch kein anderweitiger Entscheid. Zwar deutet die vom Statthalteramt in der angefochtenen Verfügung angerufene gesetzliche Grundlage darauf hin, dass eine Parteistellung implizit verneint wurde. Davon, dass dies und auch die Gründe dafür ohne Weiteres auf der Hand lägen, kann aber nicht ausgegangen und insofern der Beschwerdeführerin nicht gefolgt wer- den (vgl. Urk. 2 S. 6). Im Beschwerdeverfahren hat das Statthalteramt auf eine Stellungnahme verzichtet. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz erst-

- 10 - malig über die strittige Frage einer allfälligen Parteistellung der Verfahrensbeteilig- ten in der vom Statthalteramt auf deren Anzeige hin geführten Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) zu befinden.

E. 6 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid folglich in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben. Ein weitergehender bzw. reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz über das Akteneinsichtsgesuch entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 S. 2, Antrag Ziffer 1) hat indes nicht zu ergehen. Die Sache ist vielmehr im Sinne der Erwägungen zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. Entsprechend erübrigt sich auch ein Entscheid über die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Schutzmassnahmen (Urk. 2 S. 2, Antrag Ziffer 2).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Antrag um Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids; entsprechend unterliegen die Verfahrensbeteiligten mit ih- rem Begehren. Die Sache ist indes zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, mithin der Kosten der von ihr für das Beschwerdeverfahren in Anspruch genommenen anwaltlichen Ver- tretung, soweit diese verhältnismässig sind (vgl. Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Honorarnote der Verteidigung wurde nicht eingereicht, jedoch hat die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Entschädigungsbegehren ge- stellt (vgl. Urk. 2 S. 2, Antrag Ziffer 3). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung und ist innerhalb des nach deren § 19 Abs. 1 vorgesehenen Rahmens von Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– nach den Bemes- sungskriterien gemäss § 2 AnwGebV festzusetzen. Massgebend sind danach Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie Verantwortung und Zeitaufwand des Anwalts.

- 11 - Das vorliegende Strafverfahren betrifft eine (blosse) Übertretung. Der Kontext ist allerdings mit einer gewissen Komplexität behaftet, weshalb die Inanspruchnahme einer Verteidigung als angemessen zu beurteilen ist. Die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Rechtsfragen stellten an den als Massstab gel- tenden, mit der Materie des Straf- und Strafprozessrechts vertrauten Anwalt je- doch keine besonderen Anforderungen. Die vom Verteidiger der Beschwerdefüh- rerin verfasste Beschwerdeschrift bewegte sich in einem moderaten Umfang von rund sieben geschriebenen Seiten (vgl. Urk. 2). Eine weitergehende Stellung- nahme konnte unterbleiben, nachdem auch das Statthalteramt und die Verfah- rensbeteiligten auf inhaltliche Äusserungen verzichtet hatten. In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1600.– (inkl. MWST) angemessen. Die Verfahrensbeteiligten unterliegen im Grundsatz. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung und ohnehin auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Statthal- teramts des Bezirks Uster vom 7. April 2022 (ST.2021.4198) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Sache zur Neubeurtei- lung an das genannte Statthalteramt zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1600.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 12 - − Rechtsanwalt Dr. Y1._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Uster, ad ST.2021.4198, unter Hinweis darauf, dass die Verfahrensakten im Verfahren UH220130 retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH220141-O/U/MUL Verfügung vom 13. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Uster, Beschwerdegegner sowie

1. B1._____,

2. B2_____,

3. B3._____,

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6. B6._____,

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17. B17._____,

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49. B49._____,

50. B50._____,

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60. B60._____,

61. B61._____,

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63. B63._____,

64. B64._____ (vormals B64'._____),

65. B65._____,

66. B66._____,

67. B67._____ AG,

68. B68._____,

69. B69._____,

70. B70._____,

71. B71._____,

72. B72._____,

73. B73._____,

74. B74._____,

75. B75._____,

76. B76._____,

77. B77._____,

78. B78._____ Holding AG,

79. B79._____,

80. B80._____,

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81. B81._____ Holding AG,

82. B82._____,

83. B83._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 7. April 2022, ST.2021.4198

- 5 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Verfahrensbeteiligten 1-83 (Verfahrensbeteiligte) erstatteten am 9. Juli 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ (Be- schwerdeführerin) und vier weitere Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 15/1). Hintergrund der Strafanzeige bildet ein zwischen der C1._____ Ltd. (C1._____) sowie der C2._____ Technology Ltd. (C2._____) einerseits und den Verfahrens- beteiligten andererseits am Bezirksgericht Uster hängiger Forderungsprozess. Letzterer steht im Zusammenhang mit dem Verkauf der D1._____ AG durch die Verfahrensbeteiligten als ehemalige Aktionäre an die C1_____. Gemäss Aktien- kaufvertrag vom 29. Juni 2016 zwischen den Verfahrensbeteiligten und der C1._____ sowie deren Muttergesellschaft C2._____ sei ein Teil des Kaufpreises zur späteren Zahlung aufgeschoben und die Sicherungsverwahrung von 63 % der Anteile der D1._____ AG und im Weiteren vereinbart worden, dass sämtliche Im- materialgüterrechte, inklusive Know-How, bis zur vollständigen Bezahlung des Restkaufpreises in der D1._____ AG verbleiben müssten. Ende 2019 machte die Käuferschaft Gewährleistungsansprüche geltend und leitete ein Schlichtungsver- fahren ein. Am 22. September 2022 erhob sie Zivilklage beim erwähnten Bezirks- gericht (vgl. Urk. 15/1; Urk. 2 S. 5). Die beklagten Verfahrensbeteiligten stellten im Rahmen des Prozesses verschiedene vorsorgliche Massnahmenbegehren, wobei sie eine Gefährdung des Werts der sicherungsübereigneten Aktien der D1._____ AG geltend machten (vgl. Urk. 15/1/13; Urk. 15/1/24). Dem folgend erliess das Bezirksgericht Uster unter anderem mit Verfügung vom 1. Juli 2021 das super- provisorische Verbot gegenüber der D1._____ AG, die Geschäftsbereiche Ent- wicklung und Produktion mechanischer und elektronischer Geräte in den Berei- chen der Medizinaltechnik und der Biotechnologie auf die D2._____ GmbH zu übertragen, und für den Fall, dass dies bereits ganz oder teilweise erfolgt sei, die Verpflichtung, innerhalb von fünf Werktagen ab Erlass der Verfügung die erwähn- ten Geschäftsbereiche zurück zu übertragen, letzteres unter Androhung von Ord- nungsbusse. Zudem wurde den für die D1._____ AG bzw. die D2._____ GmbH

- 6 - handelnden Organen für den Widerhandlungsfall eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht (Urk. 15/1/13, Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4). Die Beschwerdefüh- rerin waltete im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gemäss Handelsregisterauszug als Direktorin der D1._____ AG und der D2._____ GmbH (Urk. 15/1/2+3). 1.2. Am 13. Juli 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zuständigkeits- halber an das Statthalteramt des Bezirks Uster (Urk. 15/2). Am 28. März 2022 ersuchten die Verfahrensbeteiligten um Einsicht in die Straf- verfahrensakten und die jeweils zeitnahe Zustellung auch künftiger Akten (Urk. 7/- 1). Das genannte Statthalteramt gab den Begehren mit Verfügung vom 7. April 2022 statt und hielt fest, dass die Verfahrensbeteiligten alle bisherigen Akten zur Einsicht und alle zukünftigen Akten nach Eingang bei der Verfahrensleitung in Kopie zugestellt erhielten (Urk. 3/2, Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

2. Gegen den Entscheid des Statthalteramts vom 7. April 2022 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2022 (Dienstag nach Ostern; recht- zeitig) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und das Akteneinsichtsgesuch der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu bewilli- gen. Eventualiter sei das Statthalteramt anzuweisen, Schutzmassnahmen zur Wahrung der Persönlichkeit der Beschuldigten zu ergreifen und Dokumente, wel- che deren persönlichen Verhältnisse beträfen (Steuerunterlagen, Betreibungs- und Strafregisterauszüge etc.), von der Akteneinsicht auszunehmen und es seien die Verfahrensbeteiligten sowie deren Vertreter unter der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die erhaltenen Unterlagen geheim zu halten und niemandem mitzuteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe- rin um Feststellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 2 S. 2). Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung kam die hiesige Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. April 2022 nach (Urk. 11). Das Statthalteramt hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 14) und die Akten eingereicht (Urk. 15). Die Verfahrensbeteiligten liessen, innert mehrmals erstreckter Frist (vgl. Urk. 17; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25), mit Eingabe vom 8. August 2022 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung bean-

- 7 - tragen, unter Hinweisen darauf, dass die zwischen den Parteien des Strafverfah- rens geführten Vergleichsverhandlungen gescheitert seien und im Übrigen auf ei- ne Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 28). Die Beschwerdeführerin hat auf weitere Äusserungen stillschweigend (vgl. Urk. 30 f.) verzichtet.

3. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging im Rahmen eines Strafverfah- rens betreffend eine Übertretung (vgl. Art. 292 i. V. m. Art. 103 StGB). Die Be- handlung der Beschwerde obliegt der Verfahrensleitung bzw. dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Art. 395 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

4. Das Statthalteramt stellte auf Art. 101 Abs. 3 StPO ab und gewährte den Ver- fahrensbeteiligten demzufolge als Drittpersonen Akteneinsicht. Zur Begründung verwies das Statthalteramt auf den am Bezirksgericht Uster hängigen Forde- rungsprozess. Weitergehende Ausführungen hierzu sind dem angefochtenen Ent- scheid keine zu entnehmen (Urk. 3/2). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine unvollständige bzw. will- kürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung von Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 StPO sowie der Begründungspflicht durch das Statthalteramt und überdies die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. Den Verfahrensbeteiligten sei das Akteneinsichtsgesuch als sogenannte Dritte und nicht als Privatkläger bewil- ligt worden, obwohl sie es unterlassen hätten, ein schützenswertes Interesse gel- tend zu machen. Das vom Statthalteramt mit dem Verweis auf den Zivilprozess angenommene schützenswerte Interesse sei von den Verfahrensbeteiligten gar nicht vorgebracht und vom Statthalteramt nicht begründet worden. Zudem habe es das Statthalteramt unterlassen, eine Interessensabwägung vorzunehmen und die gebotenen Schutzvorkehrungen zu treffen (Urk. 2 S. 4 ff.). 5.2. Drittpersonen können bei hängigen Strafverfahren nach Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht nehmen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

- 8 - Nach der Rechtsprechung muss die um Akteneinsicht ersuchende Drittperson ein schützenswertes Interesse nicht bloss geltend machen, sondern nachweisen, dass sie tatsächlich persönlich ein solches hat. Verlangt ist aber nicht zwingend ein rechtlich geschütztes Interesse; ein tatsächliches Interesse am Zugang zu den Strafverfahrensakten kann unter Umständen genügen. Zu beachten ist allerdings, dass der Dritte ausserhalb des Verfahrens steht. Er hat regelmässig ein geringe- res Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sin- ne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist daher praxisgemäss nur in begründeten Ausnah- mefällen zu bejahen, namentlich wenn sie auf die Akteneinsicht zwingend ange- wiesen sind. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: BGE 147 I 463, 469 E. 3.3.1., m. H. unter anderem auf Urteile BGer 1B_590/2020 vom 17. März 2021 E. 7.1. und 1B_55/2019 vom

14. Juni 2019 E. 3.4.–3.6.). Das lediglich faktische Interesse des Anzeigeerstat- ters, Einsicht in die Untersuchungsakten zu erhalten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen und die volle Ausübung der Verfahrensrechte einer Partei, darunter das allgemeine Aktenein- sichtsrecht, erfordert die Konstituierung als Zivil- bzw. Strafkläger (Art. 118 Abs. 1

i. V. m. Art. 119 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der entsprechenden Parteistellung gehen auch Pflichten und ein gewisses Prozess- bzw. Kostenrisiko einher. Folglich kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz- lich nicht angehen, dass ein Strafanzeiger die vollen Verfahrensrechte einer Par- tei für sich reklamiert, ohne sich als Privatkläger zu konstituieren (Urteil BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5., m. w. H.; vgl. auch Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N. 11). 5.3. Ein allenfalls aufgrund des hängigen Zivilprozesses grundsätzlich zu beja- hendes Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren als Drittpersonen erscheint nach der dargelegten Rechtsprechung von vornherein nur dann als schutzwürdig, wenn sie im betreffenden Zusammen- hang auf den Zugang zu den Strafverfahrensakten zwingend angewiesen sind. Die Verfahrensbeteiligten zeigten nicht auf, inwiefern dies zutrifft. Wie die Be- schwerdeführerin zu Recht einwendet, haben sie ihr Akteneinsichtsgesuch nicht

- 9 - begründet (vgl. Urk. 7/1), und sie verzichteten wie erwähnt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und insofern eine Begründung nachzureichen. Auch das Statthalteramt machte hierzu im ange- fochtenen Entscheid keinerlei Ausführungen (vgl. Urk. 3/2). Die Verfahrensbeteiligten taten allerdings mit der Anzeigeerstattung kund, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen und folglich umfassend Parteirechte ausüben zu wollen (Urk. 15/1, Strafanzeige S. 11, Antrag Ziffer 7). Mit der Be- schwerdeführerin (Urk. 2 S. 4) ist zu bemerken, dass ein positiver Entscheid be- treffend die Stellung der Verfahrensbeteiligten als Privatkläger den Akten nicht zu entnehmen ist. Es ist aber nicht statthaft, ihnen unabhängig vom Vorliegen des von Drittpersonen zu verlangenden spezifischen Interessensnachweises und da- mit - wie einer Partei - ohne Weiteres volle Akteneinsicht zu gewähren, ohne dass sie sich als Privatkläger konstituierten bzw. ihre Konstituierung anerkannt wurde. Auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO folgt kein allgemeines Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten als Anzeigeerstatter. Danach setzt die Ausübung von Ver- fahrensrechten durch verfahrensbeteiligte Drittpersonen vielmehr voraus, dass sie durch einen Entscheid oder eine Untersuchungshandlung in ihren Rechten unmit- telbar betroffen sind, und beschränkt sich auf die entsprechende Interessenwah- rung. Solches steht offenkundig nicht zur Diskussion. 5.4. Das Statthalteramt hat sich im angefochtenen Entscheid zu einer allfälligen Parteistellung und einem daraus fliessenden allgemeinen Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten nicht geäussert (vgl. Urk. 3/2). Wie erwähnt erging bezüg- lich der Frage ihrer Geschädigten- und folglich kraft der bekundeten Konstituie- rungsabsicht zugleich Parteistellung (vgl. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO) - soweit aktenkundig - auch kein anderweitiger Entscheid. Zwar deutet die vom Statthalteramt in der angefochtenen Verfügung angerufene gesetzliche Grundlage darauf hin, dass eine Parteistellung implizit verneint wurde. Davon, dass dies und auch die Gründe dafür ohne Weiteres auf der Hand lägen, kann aber nicht ausgegangen und insofern der Beschwerdeführerin nicht gefolgt wer- den (vgl. Urk. 2 S. 6). Im Beschwerdeverfahren hat das Statthalteramt auf eine Stellungnahme verzichtet. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz erst-

- 10 - malig über die strittige Frage einer allfälligen Parteistellung der Verfahrensbeteilig- ten in der vom Statthalteramt auf deren Anzeige hin geführten Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) zu befinden.

6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid folglich in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben. Ein weitergehender bzw. reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz über das Akteneinsichtsgesuch entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 S. 2, Antrag Ziffer 1) hat indes nicht zu ergehen. Die Sache ist vielmehr im Sinne der Erwägungen zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. Entsprechend erübrigt sich auch ein Entscheid über die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Schutzmassnahmen (Urk. 2 S. 2, Antrag Ziffer 2). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Antrag um Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids; entsprechend unterliegen die Verfahrensbeteiligten mit ih- rem Begehren. Die Sache ist indes zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). 7.2. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, mithin der Kosten der von ihr für das Beschwerdeverfahren in Anspruch genommenen anwaltlichen Ver- tretung, soweit diese verhältnismässig sind (vgl. Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Honorarnote der Verteidigung wurde nicht eingereicht, jedoch hat die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Entschädigungsbegehren ge- stellt (vgl. Urk. 2 S. 2, Antrag Ziffer 3). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung und ist innerhalb des nach deren § 19 Abs. 1 vorgesehenen Rahmens von Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– nach den Bemes- sungskriterien gemäss § 2 AnwGebV festzusetzen. Massgebend sind danach Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie Verantwortung und Zeitaufwand des Anwalts.

- 11 - Das vorliegende Strafverfahren betrifft eine (blosse) Übertretung. Der Kontext ist allerdings mit einer gewissen Komplexität behaftet, weshalb die Inanspruchnahme einer Verteidigung als angemessen zu beurteilen ist. Die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Rechtsfragen stellten an den als Massstab gel- tenden, mit der Materie des Straf- und Strafprozessrechts vertrauten Anwalt je- doch keine besonderen Anforderungen. Die vom Verteidiger der Beschwerdefüh- rerin verfasste Beschwerdeschrift bewegte sich in einem moderaten Umfang von rund sieben geschriebenen Seiten (vgl. Urk. 2). Eine weitergehende Stellung- nahme konnte unterbleiben, nachdem auch das Statthalteramt und die Verfah- rensbeteiligten auf inhaltliche Äusserungen verzichtet hatten. In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1600.– (inkl. MWST) angemessen. Die Verfahrensbeteiligten unterliegen im Grundsatz. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung und ohnehin auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Statthal- teramts des Bezirks Uster vom 7. April 2022 (ST.2021.4198) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Sache zur Neubeurtei- lung an das genannte Statthalteramt zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1600.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

- 12 - − Rechtsanwalt Dr. Y1._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Uster, ad ST.2021.4198, unter Hinweis darauf, dass die Verfahrensakten im Verfahren UH220130 retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer